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{'item': '405-10/595/1/10-2018'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt 133§ 2§ 5§ 8§ 16b§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum16.10.2018 Geschäftszahl405-10/595/1/10-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richt

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides bei § 25 „Abs 1“ entfällt und das Zitat „§ 5 Abs 1“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt wird.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides bei Paragraph 25, „Abs 1“ entfällt und das Zitat „§ 5 Absatz eins, durch das Zitat „§ 3“ ersetzt wird. II.römisch zwei.

§ 25aAbs 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides entzog die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer das Duplikat der Waffenbesitzkarte mit der Nummer yy, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Hallein am 08.02.2018, gestützt auf §§ 8 Abs 1 Z 2, 25 Abs 1 und 48 WaffG iVm § 5 Abs 1

  1. WaffV.Mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides entzog die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer das Duplikat der Waffenbesitzkarte mit der Nummer yy, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Hallein am 08.02.2018, gestützt auf Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, 25, Absatz eins und 48 WaffG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins,
  2. WaffV. Mit Spruchpunkt II trug sie ihm gestützt auf § 25 Abs 4 WaffG auf, das Duplikat der Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides bei der Behörde abzuliefern.Mit Spruchpunkt römisch zwei trug sie ihm gestützt auf Paragraph 25, Absatz 4, WaffG auf, das Duplikat der Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides bei der Behörde abzuliefern. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich im Sinne des § 5 Abs 1
  3. WaffV sei, weil er trotz mehrfacher Urgenzen keinen Schulungsnachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen beigebracht habe.Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
  4. WaffV sei, weil er trotz mehrfacher Urgenzen keinen Schulungsnachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen beigebracht habe. Erkennbar nur gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde, die er zusammengefasst wie folgt begründete:Erkennbar nur gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde, die er zusammengefasst wie folgt begründete: Er sei wegen der Erbringung des Schulungsnachweises (Waffenführerschein) bei der Firma AL in AM nach Terminvereinbarung erschienen, habe jedoch wieder abreisen müssen, da der zuständige Herr nicht anwesend gewesen sei. Gleichzeitig habe er bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein einen Antrag auf Ausstellung einer gültigen Waffenbesitzkarte, da er seine Waffenbesitzkarte mit der Nummer zz noch nicht gefunden gehabt habe, gestellt. Nach ca fünf Tagen habe er die neue Waffenbesitzkarte bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein abgeholt. Bei der Ausfolgung sei von einem Schulungsnachweis nichts erwähnt worden, weswegen er die Sache für weitere fünf Jahre für bereinigt geglaubt habe. Am 21.06.2018 habe ihn sodann ein Anruf der belangten Behörde im Ausland erreicht, bei dem die Verständigung schlecht gewesen sei. Bei einem erneuten Anruf habe seine Ehefrau, die das Mobiltelefon abgehoben habe, dem Anrufer mitgeteilt, er befände sich noch zwei Wochen im Ausland und würde sich dann umgehend melden. Am 07.07.2018 habe er erneut bei der Firma AL in AM um einen Termin ersucht, um den Nachweis für die Waffenbesitzkarte zu erlangen. Infolge der Urlaubszeit sei ihm ein Termin in zwei Wochen genannt worden. Er sei in der Folge auch sogleich bei Mag. AN bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein vorstellig geworden. Dieser habe ihm erklärt, er habe bereits eine Benachrichtigung erhalten. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, in der der Beschwerdeführer als Partei und RI AO AP zeugenschaftlich einvernommen wurde, in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, in der der Beschwerdeführer als Partei und RI AO AP zeugenschaftlich einvernommen wurde, in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der AC geborene Beschwerdeführer ist seit 1997 Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Der Beschwerdeführer ist nicht Jäger; er erwarb die Waffenbesitzkarte, um im von der Salzburger Jägerschaft betriebenen Jagdzentrum ZA schießen zu können. Noch länger besitzt er eine Langwaffe, die er von seinem Onkel erbte. Diese Langwaffe hat er in einem unbewohnten, versperrten Wohnraum im ersten Obergeschoß seines Wohnhauses AF Nr 6 in AE, das er gemeinsam mit seiner Ehegattin bewohnt, aufbewahrt. Der Schlüssel befindet sich in einem versperrten Safe im Keller, jener zum Safe ist an anderer Stelle im Keller versteckt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kennt das Versteck des Safeschlüssels. Außerdem befindet sich noch Geld in diesem Safe. Normalerweise sind die Türen zu den einzelnen Räumen des Kellers unversperrt; wenn der Beschwerdeführer und seine Ehegattin verreisen, werden diese Türen versperrt und die Ehefrau des Beschwerdeführers kümmert sich um die Verwahrung der Schlüssel. Das Magazin zu dieser Langwaffe ist im in der Garage abgestellten, versperrten Wohnmobil aufbewahrt. Der Schlüssel dazu befindet sich im Wohnzimmer bei den übrigen Unterlagen das Wohnmobil betreffend, die ebenfalls die Ehefrau des Beschwerdeführers verwahrt. Aufgrund eines behördlichen Auftrages zur fünfjährlichen Verlässlichkeitsüberprüfung trat die Zeugin RI AO AP in Kontakt mit dem Beschwerdeführer, um sich die Waffenbesitzkarte und den Waffenführerschein zeigen zu lassen. Nicht mehr festgestellt werden konnte, ob die Kontrolle vor Ort oder über Ersuchen der Zeugin in den Räumlichkeiten der PI Hallein stattfand. Die Klärung dieser Frage war aber letztlich unbedeutend. Der Beschwerdeführer teilte ihr daraufhin am 20.11.2017 mit, er habe die Waffenbesitzkarte verlegt. Dem Beschwerdeführer war dies erst im Zuge der waffenrechtlichen Kontrolle bewusst geworden. Die Zeugin überprüfte die Aufbewahrung der Langwaffe nicht, da es ihr insoweit an einem behördlichen Auftrag mangelte. Die Angaben zur Aufbewahrung der Waffe im Bericht an die Behörde gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers der Zeugin gegenüber. Ebenso wenig legte der Beschwerdeführer einen Schulungsnachweis („Waffenführerschein“) vor. Mit Note vom 31.01.2018 forderte die Behörde den Rechtsmittelwerber auf, einen Schulungsnachweis und die Waffenbesitzkarte vorzulegen, wozu sie ihm eine Frist von acht Wochen einräumte. Der Beschwerdeführer ließ sich am 08.02.2018 bei der PI Hallein eine Verlustbestätigung über seine Waffenbesitzkarte, die er im Zeitraum zwischen 01.01.2017 und 20.11.2017 verloren habe, ausstellen und stellte am selben Tag bei der Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Duplikates unter Anschluss dieser Verlustbestätigung, welchem Antrag die Behörde umgehend entsprach. Im Zuge dessen wurde die Nachreichung des Schulungsnachweises nicht erneut thematisiert. In der Folge erließ die belangte Behörde den mit 05.07.2018 datierten, nunmehr angefochtenen Bescheid. Kurz nach dem 06.07.2018 hat der Beschwerdeführer seine verloren geglaubte Waffenbesitzkarte wiedergefunden. Sie war in einem von zwei Dokumentenordnern abgelegt, wobei sie nach Auffassung des Beschwerdeführers im anderen hätte abgelegt sein müssen. Am 17.08.2018 wurde der Beschwerdeführer bei Waffen AQ in Salzburg

§ 5Abs 2 2. Waff

V geschult und legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Waffenführerschein vor.Am 17.08.2018 wurde der Beschwerdeführer bei Waffen AQ in Salzburg

Paragraph 5, Absatz 2, 2. WaffV geschult und legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Waffenführerschein vor. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf den vorgelegten Behördenakt und die ergänzend von der Behörde beigebrachten Unterlagen in Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin AO AP, ausgehend wovon diese Feststellungen unbedenklich getroffen werden konnten. Unklar war lediglich, ob die Zeugin ihre waffenrechtliche Kontrolle vor Ort unternommen hatte oder, was sie in Erinnerung zu haben glaubte, nicht. Das Gericht traf in diesem Zusammenhang eine Negativfeststellung, weil auch der Beschwerdeführer lediglich in Erinnerung zu haben glaubte, dass sie vor Ort gewesen sei, dies aber nicht näher begründete. Letztlich hat es aber insoweit einer Positivfeststellung nicht bedurft, da die verfahrenswesentliche Beurteilung auch ohne eine solche getroffen werden konnte. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu folgenden Erwägungen:

25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Von der Entziehung aufgrund einer sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

25 Absatz 3, WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Von der Entziehung aufgrund einer sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

§ 8

Abs 1 leg cit ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

Paragraph 8, Absatz eins, leg cit ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er … 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; …

§ 16b

leg cit sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren und ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigten Zugriff geschützt sind.

Paragraph 16 b, leg cit sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren und ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigten Zugriff geschützt sind.

§ 3Abs 1 2.

Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

Paragraph 3, Absatz eins,

  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Nach Abs 2 Z 3 dieser Bestimmung ist für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition unter anderem der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, maßgeblich. Nach Absatz 2, Ziffer 3, dieser Bestimmung ist für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition unter anderem der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, maßgeblich. Die Behörde ging in ihrer abweislichen Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer in Ansehung des Umstandes, dass er keinen Schulungsnachweis vorlegte, mit der Waffe unvorsichtig umgehen werde. Eine Untersuchung der behördlichen Beurteilung dieser Rechtsfrage konnte vorliegend unterbleiben, weil nach Auffassung des Gerichts die fehlende Verlässlichkeit gestützt auf § 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG vorliegt:Eine Untersuchung der behördlichen Beurteilung dieser Rechtsfrage konnte vorliegend unterbleiben, weil nach Auffassung des Gerichts die fehlende Verlässlichkeit gestützt auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall WaffG vorliegt: In der bisherigen jahrelangen Verwahrung der Langwaffe des Beschwerdeführers in einem zwar versperrten Raum, zu dem aber auch seine Ehefrau Zutritt hat, weil sie um die Örtlichkeiten der Schlüsselkette weiß, ist eine nicht sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG in Zusammenhalt mit § 3 Abs 2 Z 3
  2. WaffV zu erblicken:In der bisherigen jahrelangen Verwahrung der Langwaffe des Beschwerdeführers in einem zwar versperrten Raum, zu dem aber auch seine Ehefrau Zutritt hat, weil sie um die Örtlichkeiten der Schlüsselkette weiß, ist eine nicht sorgfältige Verwahrung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall WaffG in Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,
  3. WaffV zu erblicken: Nach höchstgerichtlicher Judikatur (zB VwGH vom 18.07.2002, Zahl 99/20/0043; VwGH vom 17.12.2014, Zahl Ra 2014/03/0038; VwGH vom 30.06.2015, Zahl Ra 2015/03/0034; VwGH vom 20.12.2016, Zahl Ra 2016/03/0113) ist eine Waffe dergestalt aufzubewahren, dass eine im selben Haushalt lebende Person nicht jederzeit und ohne Überwindung eines Hindernisses Zugang zur Waffe hat. Gerade diese Voraussetzung hat der Beschwerdeführer mit seiner jahrelangen Aufbewahrung der Waffe in einem zwar versperrten Raum, hinsichtlich dessen aber die Ehefrau genauso wie er die Schlüsselkette kennt, nicht erfüllt, kann doch diese mit demselben Aufwand zur Waffe gelangen wie der Beschwerdeführer selbst. Dazu kommt, dass das Magazin zwar getrennt von der Waffe aufbewahrt ist, aber insoweit überhaupt die Ehefrau des Beschwerdeführers den Schlüssel zum Wohnmobil, in welchem sich das Magazin befindet, verwahrt. Ausgehend von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sohin seine Langwaffe nicht nur kurzfristig, sondern über Jahre hinweg an einer Örtlichkeit verwahrt, zu der seine Ehefrau in gleicher Weise Zutritt hat wie er selbst und der Verwahrung des Magazins an anderer Stelle, zu dem die Ehefrau ebenfalls in gleicher Weise, wenn nicht überhaupt rascher Zugriff als der Beschwerdeführer selbst hat, da sie die zum Wohnmobil gehörigen Unterlagen verwahrt, ist sohin eine Tatsache zu erblicken, die den Schluss zulässt, der Rechtsmittelwerber werde seine Waffe auch in Zukunft nicht sorgfältig aufbewahren, also sie sohin nicht vor dem Zugriff Dritter im Sinne des § 3 Abs 2 Z 3 2.WaffV schützen. Dass dieser Aufbewahrungsort bis dato offenbar unbeanstandet blieb, ist rechtlich nicht von Bedeutung, gelten doch die Verwahrungsvorschriften nach dem eindeutigen Gesetzestext des § 16b WaffG in Zusammenhalt mit der zitierten Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 3 2.WaffV auch für nicht genehmigungspflichtige Schusswaffen (vgl dazu Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996,
  4. Auflage, zu § 3
  5. WaffV).Ausgehend von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sohin seine Langwaffe nicht nur kurzfristig, sondern über Jahre hinweg an einer Örtlichkeit verwahrt, zu der seine Ehefrau in gleicher Weise Zutritt hat wie er selbst und der Verwahrung des Magazins an anderer Stelle, zu dem die Ehefrau ebenfalls in gleicher Weise, wenn nicht überhaupt rascher Zugriff als der Beschwerdeführer selbst hat, da sie die zum Wohnmobil gehörigen Unterlagen verwahrt, ist sohin eine Tatsache zu erblicken, die den Schluss zulässt, der Rechtsmittelwerber werde seine Waffe auch in Zukunft nicht sorgfältig aufbewahren, also sie sohin nicht vor dem Zugriff Dritter im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, 2.WaffV schützen. Dass dieser Aufbewahrungsort bis dato offenbar unbeanstandet blieb, ist rechtlich nicht von Bedeutung, gelten doch die Verwahrungsvorschriften nach dem eindeutigen Gesetzestext des Paragraph 16 b, WaffG in Zusammenhalt mit der zitierten Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, 2.WaffV auch für nicht genehmigungspflichtige Schusswaffen vergleiche dazu Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996,
  6. Auflage, zu Paragraph 3,
  7. WaffV). Auch kann hinsichtlich des Verwahrungsmangels vom Beschwerdeführer nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, ist doch die Waffe in der dargestellten unzureichenden Weise seit Jahren so aufbewahrt und hat es sich nicht bloß um einen geringfügig verschuldeten, kurzfristigen Verwahrungsmangel gehandelt (vgl dazu VwGH vom 30.06.2015, Zahl Ra 2015/03/0034).Auch kann hinsichtlich des Verwahrungsmangels vom Beschwerdeführer nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, ist doch die Waffe in der dargestellten unzureichenden Weise seit Jahren so aufbewahrt und hat es sich nicht bloß um einen geringfügig verschuldeten, kurzfristigen Verwahrungsmangel gehandelt vergleiche dazu VwGH vom 30.06.2015, Zahl Ra 2015/03/0034). Das vom Gericht zur Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gewonnene Bild wird schließlich durch die Tatsache abgerundet, dass dieser seine Waffenbesitzkarte, also sein waffenrechtliches Dokument, am 20.11.2017 nicht nur nicht auffinden konnte, sondern sich dessen bis zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht einmal bewusst gewesen war und er es erst nach rund sieben Monaten, nach dem 06.07.2018, in einer anderen Dokumentenmappe als er es vermutet hatte, wieder auffand. Es ist dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte zwar zuzugestehen – aus welchen Gründen immer – das Dokument kurzfristig zu verlegen, allerdings rundet die Tatsache, dass ihm die temporäre Nichtauffindbarkeit des Dokuments lediglich aus Anlass der waffenrechtlichen Kontrolle bewusst geworden ist und die weitere Tatsache, dass er es selbst nach Kenntnis dieses Umstandes über einen Zeitraum von sieben Monaten nicht auffand, das Bild, er werde (weiterhin) seine Langwaffe unzureichend verwahren (vgl dazu VwGH vom 07.02.2018, Zahl Ra 2018/03/0011 zur fehlenden Kenntnis betreffend den Aufbewahrungsort einer Waffe), ab.Das vom Gericht zur Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gewonnene Bild wird schließlich durch die Tatsache abgerundet, dass dieser seine Waffenbesitzkarte, also sein waffenrechtliches Dokument, am 20.11.2017 nicht nur nicht auffinden konnte, sondern sich dessen bis zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht einmal bewusst gewesen war und er es erst nach rund sieben Monaten, nach dem 06.07.2018, in einer anderen Dokumentenmappe als er es vermutet hatte, wieder auffand. Es ist dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte zwar zuzugestehen – aus welchen Gründen immer – das Dokument kurzfristig zu verlegen, allerdings rundet die Tatsache, dass ihm die temporäre Nichtauffindbarkeit des Dokuments lediglich aus Anlass der waffenrechtlichen Kontrolle bewusst geworden ist und die weitere Tatsache, dass er es selbst nach Kenntnis dieses Umstandes über einen Zeitraum von sieben Monaten nicht auffand, das Bild, er werde (weiterhin) seine Langwaffe unzureichend verwahren vergleiche dazu VwGH vom 07.02.2018, Zahl Ra 2018/03/0011 zur fehlenden Kenntnis betreffend den Aufbewahrungsort einer Waffe), ab. Die Entziehung der Waffenbesitzkarte war sohin bereits aufgrund des geschilderten Verwahrungsmangels der Waffe in Zusammenhalt mit jenem der Munition und schließlich in weiterem Zusammenhalt mit der nicht nur kurzfristigen Unkenntnis des Aufbewahrungsortes der Waffenbesitzkarte als rechtmäßig zu erachten, sodass es einer Auseinandersetzung mit dem von der Behörde angezogenen Entziehungsgrund nicht mehr bedurfte. Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da sämtliche vorliegend zu lösenden Rechtsfragen, wie sich aus der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt, eindeutig geklärt sind, sodass keine Rechtsfrage erkannt zu werden vermochte, deren Lösung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.595.1.10.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.