Obsah (11)
§ 28Art 133§ 10§ 22§ 2§ 13§ 24§ 30Art. 130§ 1§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.10.2018 Geschäftszahl405-3/389/1/12-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Vw
GVG iVm § 17 Abs 4 bzw § 20 Abs 4 BauPolG sowie § 2 Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, LGBl Nr 98/1968, wird der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, bzw Paragraph 20, Absatz 4, BauPolG sowie Paragraph 2, Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, Landesgesetzblatt Nr 98 aus 1968,, wird der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass
- a)im Einleitungssatz die Worte „sämtlichen Eigentümern des Hotel- und Apartmentgebäudekomplexes (Bauteile A bis D) bestehend aus Tiefgarage, Hotelanlage mit Personalzimmer und Hallenbad sowie privaten Apartmentwohnungen“ durch die Worte „den Eigentümern der Betriebsanlage Hotel IL“ zu ersetzen sind,
- b)in Punkt I. lit
- a)die Worte „Wohnungseingangstüren und Oberlichtenfenster“ durch die Worte „Hotel(Personal-)zimmereingangstüren in der Qualität EI230-C und deren Oberlichtenfenster in der Qualität EI30“ zu ersetzen sind,in Punkt römisch eins. Litera a,) die Worte „Wohnungseingangstüren und Oberlichtenfenster“ durch die Worte „Hotel(Personal-)zimmereingangstüren in der Qualität EI230-C und deren Oberlichtenfenster in der Qualität EI30“ zu ersetzen sind,
- c)in Punkt III. die Forderung lit
- a)zu entfallen hat,in Punkt römisch drei. die Forderung Litera a,) zu entfallen hat,
- d)in Punkt IV. nach den Worten „die Garagennutzung“ die Worte „für den Hotelbetrieb“ zu ergänzen sind undin Punkt römisch vier. nach den Worten „die Garagennutzung“ die Worte „für den Hotelbetrieb“ zu ergänzen sind und
- e)Punkt V. zu entfallen hat.Punkt römisch fünf. zu entfallen hat. Die in den Punkten I. bis III. festgesetzte Frist läuft ab Rechtskraft dieser Beschwerdeentscheidung.Die in den Punkten römisch eins. bis römisch drei. festgesetzte Frist läuft ab Rechtskraft dieser Beschwerdeentscheidung. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „1.) Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als delegierte Baubehörde
- Instanz erteilt sämtlichen Eigentümern des Hotel- und Apartmentgebäudekomplexes (Bauteile A bis D) bestehend aus Tiefgarage, Hotelanlage mit Personalzimmer und Hallenbad sowie privaten Apartmentwohnungen am Standort BE BF, BG 41, (vormals IM 88), auf dem Grundstück Nr. y/41, KG ... IM, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgende baupolizeiliche Aufträge: I.römisch eins. die bescheidgemäße Ausführung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters von BF vom
- Oktober 1970 Zahl 153/31-70 für den Gebäudekomplex ist durch folgende Maßnahmen: a) Herstellung von feuerfesten bzw. feuerbeständigen Stiegenhäusern durch Nachrüstung sämtlicher Wohnungseingangstüren und Oberlichtenfenster in feuerfester Qualität
Auflagenpunkt 10. des Bescheides und des § 46 Abs. 1 der zum Zeitpunkt des Bescheides geltenden Salzburger Landbauordnunga) Herstellung von feuerfesten bzw. feuerbeständigen Stiegenhäusern durch Nachrüstung sämtlicher Wohnungseingangstüren und Oberlichtenfenster in feuerfester Qualität
Auflagenpunkt 10. des Bescheides und des Paragraph 46, Absatz eins, der zum Zeitpunkt des Bescheides geltenden Salzburger Landbauordnung b) Ausführung der Tiefgarage
Auflagenpunkt 17 des Bescheides und der §§ 33
(2)und 34 der zum Zeitpunkt des Bescheides geltenden Garagenordnung durch Anbringung von feuerbeständigen Türen zu angrenzenden Nebenräumen bzw. Treppenhäusern, Ausstattung der Durchdringungen durch Wand und Deckenbauteilen mit feuerbeständigen Abschottungen sowie Einbau einer Brandrauchentlüftung binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides herzustellen.b) Ausführung der Tiefgarage
Auflagenpunkt 17 des Bescheides und der Paragraphen 33,
(2)und 34 der zum Zeitpunkt des Bescheides geltenden Garagenordnung durch Anbringung von feuerbeständigen Türen zu angrenzenden Nebenräumen bzw. Treppenhäusern, Ausstattung der Durchdringungen durch Wand und Deckenbauteilen mit feuerbeständigen Abschottungen sowie Einbau einer Brandrauchentlüftung binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides herzustellen. II.römisch zwei. die bescheidgemäße Ausführung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. Mai 1972, Zahl zz für den Einbau einer vollautomatischen Ölfeuerungsanlage mit zwei Heizkessel samt den hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen ist durch folgende Maßnahmen: a) brandbeständige Verkleidung der durch den Heizraum führenden Luftlüftungskanäle
Auflagenpunkt 42 des Bescheides b) brandbeständige Verschließung sämtlicher Maueröffnungen im Durchdringungsbereich zum Heizraum
Auflagenpunkt 41 des Bescheides c) Ausbildung eines be- und entlüfteten Schleusenraums mit Zutrittstüren der Klassifikation EI230C vor der Zutritttüre zum Heizraum
Auflagenpunkt 44 und 45 des Bescheides binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides herzustellen. III.römisch drei. die Behebung des mangelhaften Zustandes der Ölheizungsanlage und des Öllager- und Heizraumes ist durch folgende Maßnahmen:
- a)nachweisliche Sanierung der öldichten Beschichtung des Öllagerraum
- b)nachweisliche Sanierung der Risse und Undichtigheiten im Boden des Heizraumes
- c)nachweisliche Sanierung der Heizungsanlage insbesondere der schadhaften Rohrleitungen von einer Fachfirma binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides herzustellen. IV.römisch vier. Bis zur Herstellung des konsens- bzw. bescheidgemäßen Zustandes der Tiefgarage
Spruchteil l lit.b wird zur Abwehr von Gefahren für Personen als Sicherungsmaßnahme die Garagennutzung mit sofortiger Wirkung untersagt.Bis zur Herstellung des konsens- bzw. bescheidgemäßen Zustandes der Tiefgarage
Spruchteil l Litera b, wird zur Abwehr von Gefahren für Personen als Sicherungsmaßnahme die Garagennutzung mit sofortiger Wirkung untersagt. V.römisch fünf. bis zur Herstellung des konsens-bzw. bescheidgemäßen Zustandes der Stiegenhäuser gem. Spruchteil l lit a) und der Tiefgarage gem. Spruchteil l lit.b wird zur Abwehr von Gefahren für Personen als Sicherungsmaßnahmen die Wohnnutzung nachfolgend angeführter Apartments bzw. Wohneinheiten mit sofortiger Wirkung untersagt:bis zur Herstellung des konsens-bzw. bescheidgemäßen Zustandes der Stiegenhäuser gem. Spruchteil l Litera a,) und der Tiefgarage gem. Spruchteil l Litera b, wird zur Abwehr von Gefahren für Personen als Sicherungsmaßnahmen die Wohnnutzung nachfolgend angeführter Apartments bzw. Wohneinheiten mit sofortiger Wirkung untersagt: 2.Obergeschoss: Top 202,213,214,215,216,234,235 und,236
- Obergeschoss: Top 302 ,303 ,304 ,316, 320, 323, 324, 325 ,326 327 ,329 und 333
- Obergeschoss: Top 401 bis-414,415 und 416
- Obergeschoss: Top 501 ,502 und 503 Rechtsgrundlagen: § 17 Abs.4 i.V.m. § 19 Abs.2 Zi.3 und Abs.3 sowieParagraph 17, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Zi.3 und Absatz 3, sowie § 20 Abs.4 i.V.m. § 19 Abs.1 Bau PolG 1997 - BauPolG, LGBl. Nr. 40/1997,Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Bau PolG 1997 - BauPolG, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,, § 2 Bau-Delegierungsverordnung 1968, LGBl.Nr. 98/1968, i.d.g.F“Paragraph 2, Bau-Delegierungsverordnung 1968, LGBl.Nr. 98 aus 1968,, i.d.g.F“ Dagegen haben die im Spruch angeführten Miteigentümer der Liegenschaft (vertreten durch die Rechtsanwälte AE bzw durch die Rechtsanwältin Dr. AJ) Beschwerden eingebracht. Beschwerde der Rechtsanwälte AE: „
- Die umseits angeführten Beschwerdeführer haben den Rechtsanwälten AE, AF 19 in 5020 Salzburg Vollmacht erteilt. Diese berufen sich auf die ihnen erteilten Vollmachten
§ 10AVG bzw.
§ 8 RAO und ersuchen um Kenntnisnahme.„1. Die umseits angeführten Beschwerdeführer haben den Rechtsanwälten AE, AF 19 in 5020 Salzburg Vollmacht erteilt. Diese berufen sich auf die ihnen erteilten Vollmachten
Paragraph 10, AVG bzw. Paragraph 8, RAO und ersuchen um Kenntnisnahme. 2.
- Die Beschwerdeführer erheben durch ihre bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19.3.2018, Zahl 30302-152/xxx/105-2018, mit welchem die im Spruch zu Punkt I bis V angeführten baupolizeilichen Aufträge erteilt werden, binnen offener Frist nachstehende2.
- Die Beschwerdeführer erheben durch ihre bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19.3.2018, Zahl 30302-152/xxx/105-2018, mit welchem die im Spruch zu Punkt römisch eins bis römisch fünf angeführten baupolizeilichen Aufträge erteilt werden, binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten. Es wird beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht: • Unzuständigkeit der belangten Behörde • Inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides • Verletzung von Verfahrensvorschriften 2.
- Zur Parteistellung der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind zu folgenden Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ aa KG ... IM (Grundstück y/41): HF Handelsgesellschaft m.b.H: 1 ANTElL: 206/50011 Wohnungseigentum 403 2 ANTElL: 144/50011 Wohnungseigentum 503 68 ANTElL: 1155/50011 Wohnungseigentum 401 84 ANTElL: 206/50011 Wohnungseigentum 117 85 ANTElL: 230/50011 Wohnungseigentum 119 86 ANTElL: 232/50011 Wohnungseigentum 121 87 ANTEIL: 206/50011 Wohnungseigentum 319 88 ANTEIL: 206/50011 Wohnungseigentum 120 91 ANTEIL: 204/50011 Wohnungseigentum 217 92 ANTEIL: 171/50011 Wohnungseigentum 320 93 ANTEIL: 206/50011 Wohnungseigentum 216 94 ANTEIL: 173/50011 Wohnungseigentum 410 95 ANTEIL: 233/50011 Wohnungseigentum 133 96 ANTEIL: 232/50011 Wohnungseigentum 220 97 ANTEIL: 220/50011 Wohnungseigentum 231 98 ANTEIL: 220/50011 Wohnungseigentum 232 99 ANTEIL: 206/50011 Wohnungseigentum 305 100 ANTEIL: 204/50011 Wohnungseigentum 306 103 ANTEIL: 204/50011 Wohnungseigentum 408 104 ANTEIL: 206/50011 Wohnungseigentum 409 105 ANTEIL: 206/50011 Wohnungseigentum 308 106 ANTEIL: 232/50011 Wohnungseigentum 309 107 ANTEIL: 230/50011 Wohnungseigentum 307 108 ANTEIL: 235/50011 Wohnungseigentum 233 109 ANTEIL: 204/50011 Wohnungseigentum 118 115 ANTEIL: 187/50011 Wohnungseigentum 412 116 ANTEIL: 204/50011 Wohnungseigentum 404 117 ANTEIL: 230/50011 Wohnungseigentum 405 126 ANTEIL: 220/50011 Wohnungseigentum 139 141 ANTEIL: 1082/50011 Wohnungseigentum Geschäft 11 142 ANTEIL: 1199/50011 Wohnungseigentum 501 143 ANTEIL: 170/50011 Wohnungseigentum 502 144 ANTEIL: 9608/50011 Wohnungseigentum Geschäft 16 145 ANTEIL: 1078/50011 Wohnungseigentum 101 146 ANTEIL: 173/50011 Wohnungseigentum 411 147 ANTEIL: 204/50011 Wohnungseigentum 130 148 ANTEIL: 206/50011 Wohnungseigentum 131 149 ANTElL: 1078/50011 Wohnungseigentum 201 152 ANTElL: 204/50011 Wohnungseigentum 229 153 ANTElL: 206/50011 Wohnungseigentum 230 Dr. HL HK: 83 ANTElL: 206/50011 Wohnungseigentum 414 101 ANTElL: 206/50011 Wohnungseigentum 406 102 ANTElL: 232/50011 Wohnungseigentum 407 111 ANTElL: 220/50011 Wohnungseigentum 132 194 ANTElL: 243/100022 Wohnungseigentum 327 HS 195 ANTElL: 243/100022 Wohnungseigentum 327 Mag. HN HK: 192 ANTElL: 103/50011 Wohnungseigentum 413 HR HK: 193 ANTElL: 103/50011 Wohnungseigentum 413 Soweit erkennbar richtet sich der Bescheid an sämtliche Mit- bzw. Wohnungseigentümer der gegenständlichen Liegenschaft hinsichtlich der Punkte I, II, III und IV des Spruches.Soweit erkennbar richtet sich der Bescheid an sämtliche Mit- bzw. Wohnungseigentümer der gegenständlichen Liegenschaft hinsichtlich der Punkte römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier des Spruches. Die Untersagung der Wohnnutzung
Punkt V des Spruches richtet sich offenkundig an die Eigentümer der genannten Topnummern, wozu auch die Beschwerdeführer zählen.Die Untersagung der Wohnnutzung
Punkt römisch fünf des Spruches richtet sich offenkundig an die Eigentümer der genannten Topnummern, wozu auch die Beschwerdeführer zählen. Beweis: offenes Grundbuch vorzulegender Grundbuchsauszug EZ aa KG ... IM 3. Zur Unzuständigkeit der belangten Behörde: Baubehörde erster Instanz ist
§ 22Baupolizeigesetz der Bürgermeister der Gemeinde BF.
Die Erteilung von baupolizeilichen Aufträgen fällt daher grundsätzlich in die Kompetenz des Bürgermeisters der Gemeinde BF.Baubehörde erster Instanz ist
Paragraph 22, Baupolizeigesetz der Bürgermeister der Gemeinde BF. Die Erteilung von baupolizeilichen Aufträgen fällt daher grundsätzlich in die Kompetenz des Bürgermeisters der Gemeinde BF. Den bekämpften Bescheid hat jedoch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erlassen. Diese rechtfertigt ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf § 2 Bau-Delegierungsverordnung 1968, idgf mit dem Vorliegen einer Mischnutzung aus gewerblichen Hotelbetrieb sowie Appartements mit privater Nutzung.Den bekämpften Bescheid hat jedoch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erlassen. Diese rechtfertigt ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf Paragraph 2, Bau-Delegierungsverordnung 1968, idgf mit dem Vorliegen einer Mischnutzung aus gewerblichen Hotelbetrieb sowie Appartements mit privater Nutzung. Der der belangten Behörde
§ 2
der Bau- Delegierungsverordnung übertragene Wirkungsbereich beschränkt sich jedoch im Rahmen der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf die Besorgung derDer der belangten Behörde
Paragraph 2, der Bau- Delegierungsverordnung übertragene Wirkungsbereich beschränkt sich jedoch im Rahmen der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf die Besorgung der
- a)Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes),
- a)Bauplatzerklärungen (Abschnitt römisch zwei des Bebauungsgrundlagengesetzes),
- b)Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in welchen nach der Gewerbeordnung 1994 eine gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist, bzw. auf Maßnahmen, die zur Behebung der von Baumängeln an Bauten der in lit.b angeführten Art erforderlich sind.
- b)Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in welchen nach der Gewerbeordnung 1994 eine gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist, bzw. auf Maßnahmen, die zur Behebung der von Baumängeln an Bauten der in Litera b, angeführten Art erforderlich sind. Diese Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuständigkeit der belangten Behörde sind nicht erfüllt. In der Vergangenheit ist ausnahmslos der Bürgermeister der Gemeinde BF als Baubehörde als zuständige Baupolizei bei der gegenständlichen Liegenschaft – trotz Geltung der Bau Delegierungs VO - eingeschritten. Auch die Aufträge und Anordnungen, die die belangte Behörde unter Berufung auf ihre Zuständigkeit mit dem bekämpften Bescheid erteilt, beruhen auf Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde BF als Baubehörde erste Instanz: - Bescheid vom 6.10.1970, Zahl 153/31-1970 - baubehördliche Überprüfung am 15.10.1974, - neuerliche baubehördliche Überprüfungsverhandlung vom 12.78.1977 - Überprüfungsbescheid vom 4.1.1978, - Feuerbeschau vom 20.4.2009, - baurechtlicher Bescheid (Sanierungskonzept) vom 03.06.2016 (Bau-987/1-2016) Weiters hält die belangte Behörde zutreffend fest, dass im Zuge einer bau- und gewerbebehördlichen Überprüfung durch die belangte Behörde am 5.10.2017 hinsichtlich der gewerblichen Betriebsanlage am 12.10.2017 zur Zahl 30302-152/xxx/94-2017 ein Teilschließungsbescheid erging. Damit ist bereits dokumentiert, dass eine Trennung zwischen der Betriebsanlage einerseits und dem privat genutzten Teilen möglich ist! Die u.a. hier bekämpften baupolizeilichen Aufträge (insbesondere Punkt V) betreffend die "privat genutzten" Appartements.Die u.a. hier bekämpften baupolizeilichen Aufträge (insbesondere Punkt römisch fünf) betreffend die "privat genutzten" Appartements. Es ist nun kein Grund ersichtlich, warum bis zuletzt der Bürgermeister der Gemeinde BF als Baubehörde erster Instanz die baubehördlichen Agenden hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft wahrgenommen hat und nunmehr plötzlich die belangte Behörde in Überschreitung ihrer Kompetenzen
§ 2
Bau- und Delegierungsverordnung die Zuständigkeiten für sich in Anspruch nimmt und mit dem gegenständlichen Bescheid Anordnungen auch hinsichtlich außerhalb der gewerblichen Betriebsanlage liegenden Räumlichkeiten bzw. Bereiche trifft.Es ist nun kein Grund ersichtlich, warum bis zuletzt der Bürgermeister der Gemeinde BF als Baubehörde erster Instanz die baubehördlichen Agenden hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft wahrgenommen hat und nunmehr plötzlich die belangte Behörde in Überschreitung ihrer Kompetenzen
Paragraph 2, Bau- und Delegierungsverordnung die Zuständigkeiten für sich in Anspruch nimmt und mit dem gegenständlichen Bescheid Anordnungen auch hinsichtlich außerhalb der gewerblichen Betriebsanlage liegenden Räumlichkeiten bzw. Bereiche trifft. Weder die Bau Delegierungs VO noch sonstige gesetzliche Regelungen räumen der Gemeinde BF oder der belangten Behörde ein "Wahlrecht" ein, ob im konkreten Fall die Entscheidungskompetenz im übertragen Wirkungskreis oder im eigenen Wirkungskries der Gemeinde wahrgenommen wird. Würde man der Ansicht der belangten Behörde folgen, stammten alle zuvor zitierten, vom BM der Gemeinde BF erlassenen Bescheide von einer unzuständigen Behörde. Dazu ist festzuhalten, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft 2 getrennte Heizanlagen, eine für den gewerblich genutzten Bereich, eine andere für die privaten Appartements existieren. Wenn überhaupt, hätte sich eine Vorgehensweise nach § 22 Abs.2 Baupolizeigesetz angeboten.Wenn überhaupt, hätte sich eine Vorgehensweise nach Paragraph 22, Absatz 2, Baupolizeigesetz angeboten. Das Einschreiten der belangten Behörde stellt daher Willkür dar. Mangels sachlicher und auch örtlicher Zuständigkeit ist daher der bekämpfte Bescheid bereits aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben. Beweis: Akt 30302-152/xxx/105-2018 BH Salzburg Umgebung Akt 153/31-1970 Gemeinde BF Akt Bau-987/1-2016 Gemeinde BF Ortsaugenschein Einzuholendes gewerbetechnisches Sachverständigengutachten
- Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides: 4.
- Vorauszuschicken ist: Die Beschwerdeführer, insbesondere die Erstbeschwerdeführerin HF auch als Wohnungseigentümerin der betrieblich genutzten Bereiche, sind stets und auch laufend - trotz der noch aufzuzeigenden schwierigen rechtlichen Rahmenbedingungen aufgrund der zu beachtenden Regelungen des WEG bemüht, alle Auflagen und die brandschutztechnichen Erfordernisse zu erfüllen. Aus Eigeninitiative hat die Erstbeschwerdeführerin auch Fachleute beigezogen, die die Umsetzung vorbereiten und vollziehen. Von einer Gefahrenlage war dabei nicht die Rede. Der gegenständliche Gebäudekomplex wurde in den Anfang 1970er Jahren auf Grundlage einer Baubewilligung vom 6.10.2017 der Gemeinde BF errichtet. Von Beginn an wurde ein Teil des Gebäudekomplexes auch gewerblich genutzt. Auf der gegenständlichen Liegenschaft ist Wohnungseigentum im Sinne des WEG begründet. Die Erstbeschwerdeführerin hat mehrere Hundert Tausend Euro in die Rücklage bezahlt. Bauliche Maßnahmen können jedoch im Regelfall nur auf Grundlage eines mehrheitlichen, im Sonderfall auch einstimmigen Beschlusses aller Miteigentümer der Liegenschaft umgesetzt werden. Wie in Punkt 2 der Bescheidbegründung chronologisch dargestellt, war das Gebäude seit seiner Errichtung bis zuletzt Gegenstand zahlreicher Überprüfung und sonstiger Amtshandlungen sowohl der belangten Behörde als Gewerbebehörde als auch der Baubehörde (Bürgermeister der Gemeinde BF), darunter eine Feuerbeschau im Jahr 2009 sowie im Jahr 2016 im Zuge der Genehmigungen des Brandschutzsanierungskonzeptes. Daneben war auch seit den 2006 der Gewerbetrieb mehrfach Gegenstand von Amtshandlungen der belangten Behörde. 4.
- Gefahrenlage: Bis zur Teilschließung des Gewerbebetriebs am 5.10.2017, sohin über einen Zeitraum von mehr als 45 Jahren, hat keiner der einschreitenden Behörden auf Grundlage der Besichtigungen und Begutachtungen es für angemessen und notwendig erachtet, Teilschließungen oder gar Nutzungsuntersagungen auszusprechen, obwohl das Gebäude und dessen Aufteilung selbst seit Errichtung in hier relevanten Bereichen unverändert blieb. Zwischen der Verhandlung vom 30.11.2017, auf deren Ergebnisse sich die Erstbehörde stützt, und der Bescheiderlassung am 19.3.2018 liegt ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten! Vor Erlassung von sofort umzusetzenden Anordnungen hätte die Erstbehörde in jedem Fall erneut überzeugen müssen, ob der ihrer Entscheidung zugrunde gelegte (Bau-) Zustand noch unverändert vorhanden ist oder nicht. Tatsächlich hat die Erstbeschwerdeführerin (HF) auf Eigeninitiative und auf eigenes Kostenrisiko durch Fachunternehmen insb. folgende Maßnahmen durchgeführt, um den Anforderungen des Brandschutzes nachzukommen, wie etwa die Sanierung und Isolierung der Öltanks und der Einstiegstüre zum Öllagerraum, die Anbringung von Schutznetzen unter den Dachfenstern im Trakt C. Die Verkabelung der Brandmeldeanlage ist beauftragt und wird im April 2018 erledigt, die Brandschutztüren im Trakt C sind bestellt. Des Weiteren wurden u.a. bereits veranlasst: Abtrennung der Müllinseln im Bereich der Tiefgaragen - Überprüfung der Blitzschutzanlagen - Anpassung der Geländerhöhen - Überprüfung und Herstellung der elektrischen Anlagenteile - Schließung des Hallenbades Vor allem die in Punkt V des bekämpften Bescheides ausgesprochenen Maßnahmen, die einen massiven Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer darstellt, sind daher nicht nachvollziehbar und unangemessen.Vor allem die in Punkt römisch fünf des bekämpften Bescheides ausgesprochenen Maßnahmen, die einen massiven Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer darstellt, sind daher nicht nachvollziehbar und unangemessen. Warum nach 47 Jahren nunmehr plötzlich Maßnahmen zur "Gefahrenabwehr" notwendig sind, ist ebenso schlüssig nicht nachvollziehbar und auch nicht ausreichend in der Bescheidbegründung dargestellt. Insbesondere die Maßnahmen
Punkt IV. und V. des Bescheidspruches entbehren daher der notwendigen tragfähigen Grundlage.Insbesondere die Maßnahmen
Punkt römisch vier. und römisch fünf. des Bescheidspruches entbehren daher der notwendigen tragfähigen Grundlage. Auch der Zeitraum zwischen der Verhandlung am 30.11.2017 und der Bescheiderlassung am 19.3.2018 spricht zusätzlich dafür, dass von einer unmittelbar drohenden Gefahrenlage nicht ausgegangen werden kann, hätte doch die Behörde in diesem Fall nicht mehr als drei Monate mit derartigen Maßnahmen zugewartet. Dass die aufschiebende Wirkung seitens der belangten Behörde nicht
§ 13Absatz 2 Vw
GVG ausgeschlossen hat, ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass eine Gefahrenlage nicht vorliegt, die die Untersagung der Wohnnutzung rechtfertigen könnte.Dass die aufschiebende Wirkung seitens der belangten Behörde nicht
Paragraph 13, Absatz 2 VwGVG ausgeschlossen hat, ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass eine Gefahrenlage nicht vorliegt, die die Untersagung der Wohnnutzung rechtfertigen könnte. Gerade bei derart massiven Eingriffen in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer wie die Untersagung der Nutzung ihres (Wohnungs-) Eigentums bedarf es einer besonders vertieften Interessenabwägung bei der Beurteilung der Angemessenheit der von Behördenseite geplanten baurechtlichen Aufträge und Maßnahmen zwischen dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrechtes und einem allfälligem Schutzinteressen. De facto schließt das Nutzungsverbot die Beschwerdeführer monatelang von der Nutzung ihres Eigentums aus. Der von der Baubehörde nach Jahrzehnten (!) erstmals monierte Bauzustand und brandschutztechnischen Anforderungen wurden anlässlich zahlreicher Begehungen und behördlicher Anordnung vor Ort, zuletzt im Jahr 2016 vor Bescheiderlassung, nicht zum Anlass genommen, derartig eingreifende Maßnahmen wie die sofortige Untersagung der Wohnnutzung insbesondere hinsichtlich des Spruchpunktes Punkt V auszusprechen.Gerade bei derart massiven Eingriffen in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer wie die Untersagung der Nutzung ihres (Wohnungs-) Eigentums bedarf es einer besonders vertieften Interessenabwägung bei der Beurteilung der Angemessenheit der von Behördenseite geplanten baurechtlichen Aufträge und Maßnahmen zwischen dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrechtes und einem allfälligem Schutzinteressen. De facto schließt das Nutzungsverbot die Beschwerdeführer monatelang von der Nutzung ihres Eigentums aus. Der von der Baubehörde nach Jahrzehnten (!) erstmals monierte Bauzustand und brandschutztechnischen Anforderungen wurden anlässlich zahlreicher Begehungen und behördlicher Anordnung vor Ort, zuletzt im Jahr 2016 vor Bescheiderlassung, nicht zum Anlass genommen, derartig eingreifende Maßnahmen wie die sofortige Untersagung der Wohnnutzung insbesondere hinsichtlich des Spruchpunktes Punkt römisch fünf auszusprechen. Eine sachliche Rechtfertigung für die nunmehrigen Anordnungen fehlt. Beweis: Akt 30302/152-xxx/62-BH Salzburg - Umgebung, Prüfbescheinigung IN GmbH vom 17.01.2018 (Öltanks) 4.3. Leistungsfristen: Im Jahr 2016 wurde (ohne ausreichende Legitimation durch die Eigentümer) vom Verwalter nach WEG auch für den "privaten Bereich" ein Sanierungskonzept eingereicht, welches baurechtlich von der Gemeinde BF genehmigt wurde. Seitdem bemühen sich die Beschwerdeführer tatsächlich notwendige Brandschutzmaßnahmen - soweit rechtlich innerhalb ihres WE Objektes zulässig - umzusetzen und haben dies auch schon getan. Aufgrund der Wohnungseigentumsbegründung ist die Umsetzung von Maßnahmen, die Allgemeinbereiche oder auch Bereiche des § 16 WEG betreffen, jedoch nur nach vorangegangener einstimmiger oder zumindest mehrstimmiger Beschlussfassungen notwendig.Aufgrund der Wohnungseigentumsbegründung ist die Umsetzung von Maßnahmen, die Allgemeinbereiche oder auch Bereiche des Paragraph 16, WEG betreffen, jedoch nur nach vorangegangener einstimmiger oder zumindest mehrstimmiger Beschlussfassungen notwendig. Aufgrund der Vielzahl der Mit- und Wohnungseigentümer und der schwierigen Eigentümerstruktur (und deren Erreichbarkeit) ist nicht nur die Herbeiführung eines mehrheitsfähigen Konsenses und die Beschlussfassung selbst zeitaufwändig, sondern im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeiten (3 Monate bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen nach WEG) innerhalb der von der Behörde gesetzten Leistungsfrist faktisch nicht umsetzbar. Die außerhalb der ordentlichen oder ao. Verwaltung notwendige Einstimmigkeit ist realistisch nur nach Anrufung des Gerichtes herstellbar. Hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III sind daher die gesetzte Leistungsfristen jedenfalls nicht angemessen und zu kurz.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei sind daher die gesetzte Leistungsfristen jedenfalls nicht angemessen und zu kurz. 4.4.: anzuwendender Maßstab:(OIB) Vorab ist festzuhalten ist, dass auch die Eigentümergemeinschaft bereits entsprechende Schritte zur Herstellung des Brandschutzes - auch in Erledigung der aufgetragenen Maßnahmen- gesetzt hat. Rechtsirrig geht die belangte Behörde davon aus, dass als Grundlage für die Beurteilung die geltenden OIB Richtlinien-OIB2- Brandschutz heranzuziehen sind. Ungeachtet dessen, dass
OIB Richtlinie 2 die verschiedenen Nutzungseinheiten (betrieblich, privat genutzte Einheiten) getrennt zu betrachten sind, was die belangte Behörde missachtet, ist festzuhalten, dass das Bautechnikgesetz 2015 erst am 1.7.2016 in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt wurden auch die OIB Richtlinien im Land Salzburg verordnet. Alle hier der Beurteilung zugrunde zu liegenden Baubewilligungen und Genehmigungen, insbesondere auch das brandschutztechnische Konzept, erfolgten vor dem 1.7.
- Dass von der belangten Behörde auch beim (Bestands-) Bau betreffend der Privatnutzungseinheiten und die angeordneten Maßnahmen vor allem bei der Entfluchtungssituation (Seite 4 des Bescheides) die aktuelle Rechtslage und der aktuelle Stand der Technik angewendet wird, ist daher verfehlt. Die bekämpften Maßnahmen und Anordnungen gehen weit über die Erhaltungspflicht für Bauten auf Grundlage der baubehördlichen Bewilligungen nach dem Salzburger Baupolizeigesetz hinaus. Beweis: vorliegender Akt 4.
- Unschlüssigkeit / Willkür: Ein baupolizeilicher Auftrag muss, da es sich bei ihm um eine Vollziehungsverfügung handelt, ausreichend bestimmt und begründet sein. Insbesondere in Spruchpunkt V. führt die belangte Behörde diverse Topnummern von Appartements an, deren Wohnnutzung aus Gründen der Gefahrenabwehr untersagt wird.Insbesondere in Spruchpunkt römisch fünf. führt die belangte Behörde diverse Topnummern von Appartements an, deren Wohnnutzung aus Gründen der Gefahrenabwehr untersagt wird. In keinster Weise legt die belangte Behörde dabei offen, wie sie zu der Feststellung gelangt, dass die angeführten Appartements außerhalb der - von der belangten Behörde unrichtig angewendeten - maximalen Fluchtweglänge von 40 Meter nach OIB liegen. Auch der Verweis auf die Verhandlungsschrift der Verhandlung vom 30.11.2017 ist nicht zielführend. In der Stellungnahme des brandschutztechnischen und bautechnischen Sachverständigen (Seite 7 des Protokolls) wird lediglich festgehalten, dass die dort angeführten Appartements außerhalb der maximalen Fluchtweglänge liegen, ohne jedoch näher und auch überprüfbar darzulegen, auf welche Art und Weise die Ermittlung der jeweiligen Überschreitung der Fluchtweglänge je Appartements erfolgt ist. Diesbezüglich wird weder auf entsprechende Pläne, deren Maßstab und der verwendeten Berechnungsmethode verwiesen, noch sonst irgendwie dargestellt, wie diese ermittelt wurden. Es liegt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Parteiengehörs vor, zumal den Beschwerdeführenden in keinster Weise Gelegenheit geboten wurde, hinsichtlich ihrer betroffenen Appartements Stellungnahmen abzugeben. Die Beschwerdeführer bestreiten in diesem Sinne die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, dass ihre Wohnungen keinen ausreichenden Fluchtweg verfügen. 4.
- Geringfügige Abweichungen Geringfügige Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung sind von der Baubehörde nachträglich zu genehmigen (§ 16 Abs4 BaupolizeiG).Geringfügige Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung sind von der Baubehörde nachträglich zu genehmigen (Paragraph 16, Abs4 BaupolizeiG). Hinsichtlich solcher Abweichungen kann die Baubehörde die Vorlage der erforderlichen Pläne und Unterlagen verlangen. Die in I und II des Spruches des Bescheides angeführten Abweichungen sind geringfügiger Natur und einer nachträglichen Genehmigung zugänglich. Der tatsächliche Ausführungszustand war der Behörde zumindest seit 1978 (!) bekannt, ohne dass baurechtliche Aufträge erteilt wurden. Es ist daher auch von einem (von der Baubehörde schlüssig akzeptierten) Baukonsens hinsichtlich der behaupteten Abweichungen von der baubescheidmäßigen Ausführung auszugehen.Die in römisch eins und römisch zwei des Spruches des Bescheides angeführten Abweichungen sind geringfügiger Natur und einer nachträglichen Genehmigung zugänglich. Der tatsächliche Ausführungszustand war der Behörde zumindest seit 1978 (!) bekannt, ohne dass baurechtliche Aufträge erteilt wurden. Es ist daher auch von einem (von der Baubehörde schlüssig akzeptierten) Baukonsens hinsichtlich der behaupteten Abweichungen von der baubescheidmäßigen Ausführung auszugehen. Die Erteilung baurechtlicher Aufträge zur Herstellung des "Baukonsenses" trotz Kenntnis des tatsächlichen Ausführungszustandes nach mehr als 4 Jahrzehnten ohne Prüfung auf die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit ist daher rechtswidrig.
- Verletzung von Verfahrensvorschriften: 5.
- Das auf Seite 4 vorletzte Absatz des Bescheides angeführte Schreiben des Ortsfeuerwehrkommandanten vom 6.12.2017 wurde den Beschwerdeführern vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht und dadurch das Parteiengehör verletzt. 5.
- Mag. HN HK-IK und HR HK wie auch HS wurden zur Augenscheinsverhandlung am 30.11.2017 nicht geladen und hatten mangels Kenntnis daher auch keine Gelegenheit daran teilzunehmen. Die Ergebnisse der Verhandlung, insbesondere die Annahme der belangten Behörde, dass ihr Appartement, sowie auch die Appartements der übrigen Beschwerdeführer, offenbar außerhalb der von der belangten Behörde unterstellten maximalen Fluchtweglänge von 40 Meter liegen, wurden den Beschwerdeführern vor Bescheidzustellung nicht zur Kenntnis gebracht. Insofern wurde auch hier das Parteiengehör verletzt. 5.
- Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätten die Beschwerdeführer entsprechende Einwendungen, insbesondere hinsichtlich der maximalen Fluchtweglänge zu den einzelnen Appartements der Beschwerdeführer, vorbringen können, sodass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften (parteiengehör, ordnungsgemäße Ladung), die Behörde zu einem anderslautenden Spruch hätte kommen können. Beweis: vorliegender Akt
- Fazit: Zusammenfassend muss man daher bei richtiger rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Ergebnis kommen, dass
- die belangte Behörde unzuständig ist;
- die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Untersagung der Wohnnutzung mangels ausreichend bescheinigter Gefahrenlage nicht vorliegen (über 45 Jahre und trotz zuletzt im Jahr 2016 von der belangten Behörde durchgeführter Verhandlung wurden keine derartige Maßnahmen gesetzt); jedenfalls die in Punkt IV und V hinsichtlich der im (Mit-) Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Appartements ist die ausgesprochene Untersagung der Wohnnutzung aufzuheben ist.
- die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Untersagung der Wohnnutzung mangels ausreichend bescheinigter Gefahrenlage nicht vorliegen (über 45 Jahre und trotz zuletzt im Jahr 2016 von der belangten Behörde durchgeführter Verhandlung wurden keine derartige Maßnahmen gesetzt); jedenfalls die in Punkt römisch vier und römisch fünf hinsichtlich der im (Mit-) Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Appartements ist die ausgesprochene Untersagung der Wohnnutzung aufzuheben ist.
- Hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III die gesetzten Fristen unangemessen kurz und jedenfalls - auch im Hinblick auf die Beschwerdeerhebung (vergleiche VWGH 21.11.2002, 2002, 2002/07/0108 u.a.) zu erstrecken sind.
- Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei die gesetzten Fristen unangemessen kurz und jedenfalls - auch im Hinblick auf die Beschwerdeerhebung (vergleiche VWGH 21.11.2002, 2002, 2002/07/0108 u.a.) zu erstrecken sind.
- Aufschiebende Wirkung: Die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nicht ausdrücklich bescheidmäßig ausgeschlossen (§ 13 Absatz 2 VwGVG).Die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nicht ausdrücklich bescheidmäßig ausgeschlossen (Paragraph 13, Absatz 2 VwGVG). Die Beschwerdeführer gehen daher aus, dass die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Sofern aus der Wortwahl "mit sofortiger Wirkung" in den Spruchpunkten IV und V gegenteiliges abgeleitet werden sollte, wird hilfsweise beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Sofern aus der Wortwahl "mit sofortiger Wirkung" in den Spruchpunkten römisch vier und römisch fünf gegenteiliges abgeleitet werden sollte, wird hilfsweise beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wie in der Beschwerde aufgezeigt, wurde der nunmehr von der Baubehörde monierte Bauzustand und die fehlenden brandschutztechnischen Anforderungen anlässlich zahlreicher Begehungen und behördlicher Anordnung vor Ort, zuletzt im Jahr 2016 vor Bescheiderlassung, nicht zum Anlass genommen, derartig eingreifende Maßnahmen in das Eigentumsrecht wie die Untersagung der Wohnnutzung insbesondere hinsichtlich des Spruchpunktes Punkt V auszusprechen.Wie in der Beschwerde aufgezeigt, wurde der nunmehr von der Baubehörde monierte Bauzustand und die fehlenden brandschutztechnischen Anforderungen anlässlich zahlreicher Begehungen und behördlicher Anordnung vor Ort, zuletzt im Jahr 2016 vor Bescheiderlassung, nicht zum Anlass genommen, derartig eingreifende Maßnahmen in das Eigentumsrecht wie die Untersagung der Wohnnutzung insbesondere hinsichtlich des Spruchpunktes Punkt römisch fünf auszusprechen. Seit dem 30.11.2017 wurden überdies bereits die in Punkt I lit.b des Bescheides angeführten Maßnahmen an ein Fachunternehmen zur umgehenden Herstellung beauftragt, wie auch der Öllagerraum auflagenkonform hergestellt.Seit dem 30.11.2017 wurden überdies bereits die in Punkt römisch eins Litera b, des Bescheides angeführten Maßnahmen an ein Fachunternehmen zur umgehenden Herstellung beauftragt, wie auch der Öllagerraum auflagenkonform hergestellt. Zwingende öffentliche Interessen erfordern daher gegenständlich keinesfalls die sofortige Umsetzung des Bescheides. Eine solche würde aber für die Beschwerdeführer aber einen nicht wiedergutzumachenden Schaden herbeiführen, als die Beschwerdeführer von der Wohnnutzung verhindert wären und der Bezug von Ersatzquartieren (Pensionen, Hotels) für die Dauer der Wiederherstellungsfrist einen unangemessen hohen Aufwand verursacht. Die Anmietung von geeigneten Ersatzquartieren mit kurzen (unter 6 Monate liegenden) Bestandsdauern nahezu unmöglich.
- Anträge Die Beschwerdeführer stellen daher an das Landesverwaltungsgericht Salzburg nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge
- den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.3.2018 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufheben; 2.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann2.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann 3.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.3.2018 dahingehend abändern, dass die mit Bescheid erlassenen baupolizeilichen Aufträge
Punkt I, II, III, IV und V ersatzlos aufgehoben werden,3.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.3.2018 dahingehend abändern, dass die mit Bescheid erlassenen baupolizeilichen Aufträge
Punkt römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf ersatzlos aufgehoben werden, in eventu 3.1. - die Leistungsfristen
Punkt I, II und III des Spruches erstrecken und gleichzeitig die Nutzungsuntersagungen
Punkt IV und V des Bescheides aufheben.3.1. - die Leistungsfristen
Punkt römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Spruches erstrecken und gleichzeitig die Nutzungsuntersagungen
Punkt römisch vier und römisch fünf des Bescheides aufheben. In eventu 4. den angefochtenen Bescheid
§ 28Absatz 3 Vw
GVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Erstbehörde zurückverweisen.4. den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Erstbehörde zurückverweisen. 5. der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. die aufschiebende Wirkung zu bestätigen; Salzburg, am 16.4.2018 HF HG Mag. HN HK-IK HR HK Dr. HL HK HS“ Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. AJ: „Die Einschreiter haben Frau RA Dr. AK AJ, AL AM, IO 3, mit ihrer Vertretung beauftragt und Vollmacht erteilt. Gegen den Bescheid vom 19.03.2018, zugestellt am 22.3.2018 bzw. später, erheben wir innerhalb offener Frist die BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht. Der Bescheid wird im gesamten Umgang angefochten. Ais Beschwerdegründe werden geltend gemacht die Unzuständigkeit der Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sachverhalt: Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg – Umgebung sämtlichen Eigentümern des Hotel-und Apartmentgebäudekomplexes (Bauteile A - D), bestehend aus Tiefgarage, Hotelanlage mit Personalzimmern und Hallenbad, sowie privaten Apartmentwohnungen am Standort BE BF, BG 41, baupolizeiliche Aufträge erteilt: I.römisch eins. Die bescheidgemäße Ausführung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters von BF vom 06.10.1970 ist durch folgende Maßnahmen: a) Herstellung von feuerfesten bzw. von feuerbeständigen Stiegenhäusern durch Nachrüstung sämtlicher Wohnungseingangstüren und Oberlichtenfenstern in feuerfester Qualität
Auflagenpunkt 10. des Bescheides und des §46 Abs 1 der zum Zeitpunkt des Bescheides geltenden Salzburger Landbauordnunga) Herstellung von feuerfesten bzw. von feuerbeständigen Stiegenhäusern durch Nachrüstung sämtlicher Wohnungseingangstüren und Oberlichtenfenstern in feuerfester Qualität
Auflagenpunkt 10. des Bescheides und des §46 Absatz eins, der zum Zeitpunkt des Bescheides geltenden Salzburger Landbauordnung b) Ausführung der Tiefgarage
Auflagenpunkt 17 des Bescheides und der §§ 33
(2)und 34 der zum Zeitpunkt des Bescheides geltenden Garagenordnung durch Anbringung von feuerbeständigen Türen zu angrenzenden Nebenräumen bzw. Treppenhäusern, Ausstattung der Durchdringungen durch Wand und Deckenbauteilen mit feuerbeständigen Abschottungen sowie Einbau einer Brandrauchentlüftungb) Ausführung der Tiefgarage
Auflagenpunkt 17 des Bescheides und der Paragraphen 33,
(2)und 34 der zum Zeitpunkt des Bescheides geltenden Garagenordnung durch Anbringung von feuerbeständigen Türen zu angrenzenden Nebenräumen bzw. Treppenhäusern, Ausstattung der Durchdringungen durch Wand und Deckenbauteilen mit feuerbeständigen Abschottungen sowie Einbau einer Brandrauchentlüftung binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides herzustellen. II.römisch zwei. Die bescheidgemäße Ausführung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3.Mai 1972, Zahl zz für den Einbau einer vollautomatischen Ölfeuerungsanlage mit zwei Heizkessel samt den hiefür erforderlichen baulichen Maßnahmen ist durch folgende Maßnahmen: a) brandbeständige Verkleidung der durch den Heizraum führenden Luftlüftungskanäle
Auflagenpunkt 42 des Bescheides b) brandbeständige Verschließung sämtlicher Maueröffnungen im Durchdringungsbereich zum Heizraum
Auflagenpunkt 41 des Bescheides c) Ausbildung eines be- und entlüfteten Schleusenraums mit Zutrittstüren der Klassifikation EI230C vor der Zutritttüre zum Heizraum
Auflagenpunkt 44 und 45 des Bescheides binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides herzustellen. III.römisch drei. Die Behebung des mangelhaften Zustandes der Ölheizungsanlage und des Öllager-und Heizraumes ist durch folgende Maßnahmen:
- a)nachweisliche Sanierung der öldichten Beschichtung des Öllagerraum
- b)nachweisliche Sanierung der Risse und Undichtigheiten im Boden des Heizraumes
- c)nachweisliche Sanierung der Heizungsanlage insbesondere der schadhaften Rohrleitungen von einer Fachfirma binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides herzustellen. IV.römisch vier. Bis zur Herstellung des konsens- bzw. bescheidgemäßen Zustandes der Tiefgarage
Spruchteil I lit. b wird zur Abwehr von Gefahren für Personen als Sicherungsmaßnahme die Garagennutzung mit sofortiger Wirkung untersagt.Bis zur Herstellung des konsens- bzw. bescheidgemäßen Zustandes der Tiefgarage
Spruchteil römisch eins Litera b, wird zur Abwehr von Gefahren für Personen als Sicherungsmaßnahme die Garagennutzung mit sofortiger Wirkung untersagt. V.römisch fünf. Bis zur Herstellung des konsens-bzw. bescheidgemäßen Zustandes der Stiegenhäuser gem. Spruchteil I lit
- a)und der Tiefgarage gem. Spruchteil I lit.b wird zur Abwehr von Gefahren für Personen als Sicherungsmaßnahme die Wohnnutzung nachfolgend angeführter Apartments bzw. Wohneinheiten mit sofortiger Wirkung untersagt:Bis zur Herstellung des konsens-bzw. bescheidgemäßen Zustandes der Stiegenhäuser gem. Spruchteil römisch eins Litera a,) und der Tiefgarage gem. Spruchteil römisch eins Litera b, wird zur Abwehr von Gefahren für Personen als Sicherungsmaßnahme die Wohnnutzung nachfolgend angeführter Apartments bzw. Wohneinheiten mit sofortiger Wirkung untersagt: 2.0bergeschoss: Top 202,213,214,215,216,234,235 und,236 3. Obergeschoss: Top 302,303,304,316,320,323,324,325,326 327,329 und 333 4. Obergeschoss: Top 401 bis-414,415 und 416 5. Obergeschoss: Top 501 ,502 und 503 1) UNZUSTÄNDIGKEIT: Der Bescheid wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen, soweit er die Eigentumswohnungen betrifft und den Eigentümern der Apartments, baupolizeiliche Aufträge erteilt, die Garagennutzung mit sofortiger Wirkung untersagt und die Wohnnutzung der Apartments bzw. Wohneinheiten laut Punkt V. des Bescheides mit sofortiger Wirkung untersagt.Der Bescheid wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen, soweit er die Eigentumswohnungen betrifft und den Eigentümern der Apartments, baupolizeiliche Aufträge erteilt, die Garagennutzung mit sofortiger Wirkung untersagt und die Wohnnutzung der Apartments bzw. Wohneinheiten laut Punkt römisch fünf. des Bescheides mit sofortiger Wirkung untersagt. Die Bezirkshauptmannschaft beruft sich zu Unrecht auf § 2 Delegierung Verordnung.Die Bezirkshauptmannschaft beruft sich zu Unrecht auf Paragraph 2, Delegierung Verordnung. In der Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg - Umgebung, LGBI Nr 98/1968 idF LGBI Nr 72/2013 heißt esIn der Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg - Umgebung, LGBI Nr 98 aus 1968, in der Fassung LGBI Nr 72 aus 2013, heißt es §2 Für die Gemeinde BF wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebieten der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen: I)römisch eins) Auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung die Besorgung der
- a)im § 1 I lit. a und b angeführten Angelegenheiten;
- a)im Paragraph eins, römisch eins Litera a und b angeführten Angelegenheiten;
- b)Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 I lit. b angeführten Art erforderlich sind;
- b)Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im Paragraph eins, römisch eins Litera b, angeführten Art erforderlich sind; Angelegenheit des § 1 I lit. b ist die Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in welchen nach der Gewerbeordnung 1994 eine gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist;Angelegenheit des Paragraph eins, römisch eins Litera b, ist die Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in welchen nach der Gewerbeordnung 1994 eine gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist; Da sich die Apartments bzw. Wohneinheiten jeweils in eigenen Baukörpern befinden, die von der gewerblichen Betriebsanlage (Hotel) völlig getrennt sind, ist die Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung für Baumängel der privat genutzten Wohnungen nicht zuständig. Baubehörde für den privat genutzten Teil (Wohnungen) ist der Bürgermeister der Gemeinde BF. Nur für den gewerblich genutzten Teil (Betriebsanlage Hotel) ist die Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung als Baubehörde zuständig. Diese Rechtsansicht teilt im übrigen auch die belangte Behörde selbst, wie sich aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung vom 11.01.2016 (GZ: 30302-152/xxx/74-2016) ergibt. Die Ausführungen im bekämpften Bescheid (Seite 4, letzter Absatz), wonach "der gesamte Gebäudekomplex aus einer Mischnutzung aus gewerblichem Hotelbetrieb mit Wellnessanlage, Personalzimmer sowie Apartments mit privater Nutzung besteht" sind völlig verfehlt. Sie widersprechen den tatsächlichen Gegebenheiten. Sowohl der Bauteil Haus D, als auch A und B stellen eigene, räumlich getrennte Baukörper dar. Um in das Hotel zu gelangen, muss man sowohl vom Haus D, als auch vom Trakt A; sowie B das Gebäude verlassen, um vom Parkplatz außen das Hotel betreten zu können. Die Häuser A, B und D haben jeweils eigene Liftanlagen und völlig getrennte Stiegenhäuser. Die privaten Wohnungen der Hauser A, B und D haben ein gemeinsames Heizsystem, das von der Heizanlage des Hotels völlig getrennt ist. Die Begründung im Bescheid, dass "die erforderlichen Aufschließungen und Einrichtungen einer Tiefgarage, Heizungsanlage, Liftanlage und Stiegenhäusern gemeinsam genutzt werden und eine Trennung zwischen rein gewerblichen und rein privaten Nutzungen weder bautechnisch noch baurechtlich möglich ist" widerspricht den faktischen und rechtlichen Gegebenheiten. Wir verweisen auf die im Akt befindlichen Baupläne, aus denen sich die eindeutige räumliche Trennung der Bauteile "Apartments / private Wohnungen" einerseits und "Hotel" andererseits ergibt. Schon in der Verhandlungsschrift der Baubehörde vom 8.9.1970 (Zahl 153/31-70) heißt es auf Seite 2: "Der Nordflügel hat keinen direkten Zugang zum Hoteltrakt". Die belangte Behörde ist daher mangels Zuständigkeit nicht berechtigt, den Eigentümern baupolizeiliche Aufträge zu erteilen und die Nutzung der Garage sowie Wohnnutzung der in V. des Bescheides angeführten Wohneinheiten zu untersagen, dies noch dazu mit sofortiger Wirkung!!!Die belangte Behörde ist daher mangels Zuständigkeit nicht berechtigt, den Eigentümern baupolizeiliche Aufträge zu erteilen und die Nutzung der Garage sowie Wohnnutzung der in römisch fünf. des Bescheides angeführten Wohneinheiten zu untersagen, dies noch dazu mit sofortiger Wirkung!!! Soweit Baumängel bestehen bzw. Abweichungen von der Baubewilligung vorliegen, sind Aufträge von der hiefür zuständigen Behörde, das ist der Bürgermeister für die Gemeinde BF zu erteilen. Die Anlage IL mit der nunmehrigen Anschrift BG 41 wird jedenfalls seit dem Jahr 1974 bewohnt. Seit mehr als 40 Jahren hat die Baubehörde die bestehende Ausführung offenbar nicht als Gefahrensituation für Personen gesehen, die sofortige Sicherungsmaßnahmen erfordert. Die bescheidmäßige Anordnung, dass bis zur Herstellung des konsens-bzw. bescheidgemäßen Zustands der Tiefgarage und des konsens-bzw. bescheidgemäßen Zustands der Stiegenhäuser die Garagennutzung und die Wohnnutzung der in Punkt V. angeführten Apartments mit sofortiger Wirkung untersagt wird, ist sohin völlig überschießend und unangemessen.Die bescheidmäßige Anordnung, dass bis zur Herstellung des konsens-bzw. bescheidgemäßen Zustands der Tiefgarage und des konsens-bzw. bescheidgemäßen Zustands der Stiegenhäuser die Garagennutzung und die Wohnnutzung der in Punkt römisch fünf. angeführten Apartments mit sofortiger Wirkung untersagt wird, ist sohin völlig überschießend und unangemessen. Da die Behörde nun seit 45 Jahren die tatsächliche Bauausführung der Anlage kennt und nicht tätig geworden ist, ist ein derart schwerwiegender Eingriff in das Eigentum von Privatpersonen absolut nicht gerechtfertigt, dies umso mehr als die Wohnungen nicht nur Ferienzwecken dienen, sondern zum Teil auch Hauptwohnsitz sind. Die betroffenen Wohnungseigentümer haben also einen dringenden Wohnbedarf. Es muss ihnen daher von der Behörde eine angemessene Frist eingeräumt werden, innerhalb welcher sie die zur Gefahrenabwendung notwendigen Maßnahmen umsetzen können. 2) RECHTWIDRIGKEIT INFOLGE VERLETZUNG VON VERFAHRENSVORSCHRIFTEN: 2.1.: Die Beschwerdeführer 9 - 47 erfuhren erst aufgrund des gegenständlichen Bescheides, dass das Gebäude, in dem sich ihre Wohnungen befinden, nicht konsensgemäß ausgeführt ist. Die Baubehörde hat von den von ihr durchgeführten Überprüfungen nie die einzelnen Wohnungseigentümer verständigt. Auch die von der Baubehörde erlassenen Bescheide ergingen nicht an die Wohnungseigentümer, sondern an die Hausverwaltung. Es liegt daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da die Beschwerdeführer von den Mängeln nicht in Kenntnis gesetzt worden waren, konnten sie diese auch nicht beheben lassen. Insbesondere konnten sie in den Verhandlungen ihre Rechte nicht ausüben. Der weitaus überwiegende Teil der Beschwerdeführer (9 - 47) war bei der Verhandlung am 30.11.2017 nicht anwesend, da keiner der Beschwerdeführer geladen worden war, auch nicht die Einschreiter 1. - 8. Die erstmalige Einverleibung des Eigentumsrechts von Wohnungseigentümern aufgrund der ersten Kaufverträge im Dezember 1971 erfolgte im Jahr 1974. So wurde der Rechtsvorgänger von Dipl.lng. FK FJ, Herr Dr. CA FJ, mit Beschluss vom 15.10.1974 im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen. Seit dem Jahr 1974 war der Gemeinde BF, sohin dem Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz bekannt, dass der jeweilige Wohnungseigentümer Verfahrenspartei ist und er durch Zustellung von behördlichen Schritten zu verständigen ist.Seit dem Jahr 1974 war der Gemeinde BF, sohin dem Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz bekannt, dass der jeweilige Wohnungseigentümer Verfahrenspartei ist und er durch Zustellung von behördlichen Schritten zu verständigen ist. Aus dem Akt ergibt sich insbesondere, dass die Verhandlungsschrift vom 15.10.1974 des Bürgermeisters der Gemeinde BF, Zahl 153/31-70 nicht den Wohnungseigentümern, die aufgrund der Kaufverträge vom Dezember 1971 grundbücherliches Eigentum erworben hatten, zugestellt worden war. Dies betrifft beispielsweise BP BO, Dipl.lng. FD FC, EV EU bzw. sein Rechtsvorgänger CA EU, die Rechtsvorgängerin von CA BZ (IF IG), CS CR, DW DV (Kaufvertrag vom 6.12.1972) und IP IQ (Kaufvertrag vom 15.12.1972). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer keine Kenntnis erhielten, dass Mängel in der Bauausführung festgestellt und seitens der Baubehörde ein Auftrag erteilt worden war, die Mängel zu beheben. Ebenso verhält es sich mit der Verhandlung der Baubehörde am 12.08.1977. Auch zu dieser wurden die Wohnungseigentümer / Beschwerdeführer nicht geladen. Den Beschwerdeführern wurden somit sämtliche Parteirechte abgeschnitten. 2.2.: Die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes im Verwaltungsverfahren an den Hausverwalter gem. § 20 WEG ist unwirksam.Die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes im Verwaltungsverfahren an den Hausverwalter gem. Paragraph 20, WEG ist unwirksam. Aufgrund gesicherter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verwalter iSd § 20 WEG nicht berechtigt, subjektiv - öffentliche Rechte der Wohnungseigentümer, die den Wohnungseigentümern als Parteien in einem Verwaltungsverfahren zukommen, geltend zu machen. Die Verwaltervollmacht iSd § 20 WEG gibt keine Grundlage dafür ab, eine Hausverwaltung als Vertreter für einen Wohnungseigentümer zu qualifizieren und dieser Hausverwaltung als dem Vertreter eines Wohnungseigentümers einen verwaltungsbehördlichen Bescheid bzw. die an den Wohnungseigentümer gerichteten verwaltungsbehördlichen Schreiben im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung dieses Bescheides (zur Weiterleitung an die Partei) zuzustellen.Aufgrund gesicherter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verwalter iSd Paragraph 20, WEG nicht berechtigt, subjektiv - öffentliche Rechte der Wohnungseigentümer, die den Wohnungseigentümern als Parteien in einem Verwaltungsverfahren zukommen, geltend zu machen. Die Verwaltervollmacht iSd Paragraph 20, WEG gibt keine Grundlage dafür ab, eine Hausverwaltung als Vertreter für einen Wohnungseigentümer zu qualifizieren und dieser Hausverwaltung als dem Vertreter eines Wohnungseigentümers einen verwaltungsbehördlichen Bescheid bzw. die an den Wohnungseigentümer gerichteten verwaltungsbehördlichen Schreiben im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung dieses Bescheides (zur Weiterleitung an die Partei) zuzustellen. Eine derartige Zustellung an den Verwalter der Eigentümergemeinschaft stellt Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar (Ra 2017/03/0069 immolex-LS 2018/21) Wäre den Wohnungseigentümern Parteiengehör gewährt worden, hätten sie dem Gutachten der Amtssachverständigen durch Einholung von Privatgutachten auf gleicher fachlicher Ebene begegnen können. Als Parteien hätten sie sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens äußern können. Sie hätten insbesondere auch darauf hinweisen können, dass hinsichtlich der privaten Wohnungen Bestandschutz besteht. Dies hat auch die Behörde in der Verhandlung am 30.11.2017 zugestanden. Als Verfahrenspartei hätten die Beschwerdeführer weiters darauf dringen können, dass es nicht zulässig ist, die erst jüngst in Kraft getretene OIB-Richtlinie 2 zur Anwendung zu bringen. Aus dieser Richtlinie leitet die Behörde die Gefahr für Leib und Leben mit der Begründung ab, dass aus den oberirdischen Geschoßen der Bauteile A, B und D keine gesetzlich festgelegten Fluchtweglängen (40 Meter) zu einem "sicheren Ort des angrenzenden Geländes" vorhanden sind. Die in der Verhandlung am 30.11.2017 nicht anwesenden Beschwerdeführer hätten, wenn sie zu dieser Verhandlung fristgerecht geladen worden wären, vorbringen können, dass aufgrund des für die privaten Wohnungen bestehenden Bestandschutzes der aktuelle Stand der Technik in Bezug auf Brandschutz, sohin die OIB-Richtlinie 2, nicht zur Anwendung gelangen darf. Bei Einbeziehung der Wohnungseigentümer als Verfahrenspartei hätte die Behörde daher zu einem inhaltlich anderen Bescheid kommen können, sodass evident ist, dass die Verletzung des Parteiengehörs relevant im Sinn des § 42 Abs. 2 Z3 lit.c VwGG ist.Bei Einbeziehung der Wohnungseigentümer als Verfahrenspartei hätte die Behörde daher zu einem inhaltlich anderen Bescheid kommen können, sodass evident ist, dass die Verletzung des Parteiengehörs relevant im Sinn des Paragraph 42, Absatz 2, Z3 Litera c, VwGG ist. 2.3.: Das Verfahren blieb mangelhaft. Die Behörde hätte die Sachverständigen konkret befragen müssen, was im Zeitpunkt der Baubewilligung im Jahre 1970 Stand der Technik war, insbesondere was unter "feuerbeständig" damals zu verstehen war. 3) RECHTSWIDRIGKEIT DES INHALTES: 3.1. Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip: Mit dem vorliegenden Bescheid wird massiv gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen. Nach diesem Rechtsgrundsatz gilt, dass bei Eingriffen in persönliche Rechte, die im Falle eines öffentlichen Interesses als zulässig gelten, ein gewisses Maß eingehalten wird. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist für das behördliche Handeln aufgrund der Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zu beachten (vgl. VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079 u.a.m.) Dieser Grundsatz verlangt bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme. Eine Maßnahme kann nur dann als erforderlich zur Erreichung des damit verfolgten Zieles gesehen werden, wenn gelindere (weniger eingriffsintensive) Mittel sich als nicht zielführend erweisen. Eine Vorgangsweise bzw. Maßnahme muss in diesem Sinn geeignet und erforderlich sein, um das damit angestrebte Ziel zu erreichen, wobei die Maßnahme bzw. der angeordnete Eingriff nicht weitergehen darf, als dies zur Zielerreichung (gerade noch) erforderlich ist. Die Beachtung dieses Grundsatzes verlangt daher bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Möglichkeiten die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme, rechtfertigt aber nicht die Auswahl einer Maßnahme, deren Effektivität in Zweifel steht (VwGH 30.6.2011, 2008/03/0149 u.a.).Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist für das behördliche Handeln aufgrund der Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zu beachten vergleiche VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079 u.a.m.) Dieser Grundsatz verlangt bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme. Eine Maßnahme kann nur dann als erforderlich zur Erreichung des damit verfolgten Zieles gesehen werden, wenn gelindere (weniger eingriffsintensive) Mittel sich als nicht zielführend erweisen. Eine Vorgangsweise bzw. Maßnahme muss in diesem Sinn geeignet und erforderlich sein, um das damit angestrebte Ziel zu erreichen, wobei die Maßnahme bzw. der angeordnete Eingriff nicht weitergehen darf, als dies zur Zielerreichung (gerade noch) erforderlich ist. Die Beachtung dieses Grundsatzes verlangt daher bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Möglichkeiten die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme, rechtfertigt aber nicht die Auswahl einer Maßnahme, deren Effektivität in Zweifel steht (VwGH 30.6.2011, 2008/03/0149 u.a.). Schließlich wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz prinzipiell nur entsprochen, wenn insgesamt ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem damit angestrebten Erfolg in dem Sinn gewahrt bleibt, dass das einzusetzende Mittel im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mittel, Einsatz und Erfolg objektiv zumutbar erscheint. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit hätte die Behörde daher statt der Untersagung der Wohnnutzung mit sofortiger Wirkung für die Herstellung des konsens- bzw. bescheidgemäßen Zustands der Stiegenhäuser und der Tiefgarage eine angemessene Frist einräumen müssen. Sogar die Ersatzvornahme ist ein gelinderes Mittel. Die Ersatzvornahme ist im Verwaltungsrecht möglich. Da die auszuführenden baulichen Maßnahmen vertretbare Handlungen sind, könnte diese die Behörde an Stelle und auf Kosten des Handlungspflichtigen vornehmen lassen. Was die Wohnnutzung bzw. Untersagung derselben betrifft, so ist der Eingriff in das Grundrecht des Eigentums auch deshalb unverhältnismäßig, weil die Gefahr für Leib und Leben insbesondere hinsichtlich der in Punkt V. angeführten Wohneinheiten im Falle eines Brandes grundsätzlich den Wohnungsinhaber selbst trifft und nicht dritte Personen.Was die Wohnnutzung bzw. Untersagung derselben betrifft, so ist der Eingriff in das Grundrecht des Eigentums auch deshalb unverhältnismäßig, weil die Gefahr für Leib und Leben insbesondere hinsichtlich der in Punkt römisch fünf. angeführten Wohneinheiten im Falle eines Brandes grundsätzlich den Wohnungsinhaber selbst trifft und nicht dritte Personen. Im Punkt 2) des bekämpften Bescheides (insbesondere Seite 4) heißt es, dass unter Berücksichtigung der heutigen sicherheitstechnischen Anforderungen die Fluchtwegsituation in der gesamten Anlage überprüft und für jene Apartments mit einem längeren Fluchtweg als 40m jedenfalls die Nutzung bis zur Umsetzung der grundlegendsten Brandschutzmaßnahmen nicht empfohlen wurde. Schon aus der Begründung des Bescheides ergibt sich sohin, dass die Untersagung der Wohnnutzung der im Punkt V. angeführten Apartments mit sofortiger Wirkung dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Bestandschutz widerspricht.Schon aus der Begründung des Bescheides ergibt sich sohin, dass die Untersagung der Wohnnutzung der im Punkt römisch fünf. angeführten Apartments mit sofortiger Wirkung dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Bestandschutz widerspricht. 3.2. Top 316: Im Bescheid der belangten Behörde ist im Punkt V. bei den im dritten Obergeschoß liegenden Apartments auch Top 316 angeführt.Im Bescheid der belangten Behörde ist im Punkt römisch fünf. bei den im dritten Obergeschoß liegenden Apartments auch Top 316 angeführt. Top 316 liegt jedoch tatsächlich im dritten Obergeschoß des Traktes D und weist sohin einen Fluchtweg von weniger als 40m auf. Der Bescheid ist also, soweit die Wohnnutzung des Apartments Top 316 mit sofortiger Wirkung untersagt wird, inhaltlich rechtswidrig. 3.3. Bestandschutz: 3.3.1.: In der Begründung des Bescheides (Seite 4) wird ausgeführt, dass von den beigezogenen bautechnischen und gewerbetechnischen Amtssachverständigen das Fehlen grundlegender brandschutztechnischer Maßnahmen in sämtlichen Stiegenhäusern und im Tiefgaragenbereich, die vor allem für eine sichere Entfluchtung aus den oberirdischen Geschoßen im Brandereignis Fall erforderlich erachtet werden, festgestellt wird. Unter Berücksichtigung der erteilten baubehördlichen Bewilligungen samt den darin vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen, sowie der damals geltenden bautechnischen Bestimmungen seien von den Amtssachverständigen die im Spruch Teil l und II angeführten Abweichungen festgestellt worden.In der Begründung des Bescheides (Seite 4) wird ausgeführt, dass von den beigezogenen bautechnischen und gewerbetechnischen Amtssachverständigen das Fehlen grundlegender brandschutztechnischer Maßnahmen in sämtlichen Stiegenhäusern und im Tiefgaragenbereich, die vor allem für eine sichere Entfluchtung aus den oberirdischen Geschoßen im Brandereignis Fall erforderlich erachtet werden, festgestellt wird. Unter Berücksichtigung der erteilten baubehördlichen Bewilligungen samt den darin vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen, sowie der damals geltenden bautechnischen Bestimmungen seien von den Amtssachverständigen die im Spruch Teil l und römisch zwei angeführten Abweichungen festgestellt worden. Da die Apartments/Wohnungen der Beschwerdeführer nicht gewerblich genutzt sind, haben sie Bestandschutz. Es ist daher nicht zulässig, den Wohnungseigentümern dem heutigen Stand der Technik entsprechende brandschutztechnische Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen. Dies hat aber die Behörde offensichtlich getan, indem sie einerseits auf das eingereichte und bewilligte Brandschutzkonzept aus dem Jahr 2016 verwies, und andererseits auf Seite 4 des Bescheides ausführt "Dabei wurde unter Berücksichtigung der heutigen sicherheitstechnischen Anforderungen die Fluchtwegsituation in der gesamten Anlage überprüft und für jene Apartments mit einem längeren Fluchtweg als 40m jedenfalls die Nutzung bis zur Umsetzung der grundlegendsten Brandschutzmaßnahmen nicht empfohlen." Obwohl also die Sachverständigen offenbar nur eine "Empfehlung" abgaben, wurde im Bescheid die Nutzung der Wohnungen in den Obergeschoßen laut Punkt V. untersagt!Obwohl also die Sachverständigen offenbar nur eine "Empfehlung" abgaben, wurde im Bescheid die Nutzung der Wohnungen in den Obergeschoßen laut Punkt römisch fünf. untersagt! Für eine derartige Untersagung der Wohnungsnutzung gibt es keine rechtliche Grundlage. 3.3.2.: In der Verhandlungsschrift der Baubehörde I. Instanz vom 8.9.1970 heißt es unter Punkt 10):In der Verhandlungsschrift der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 8.9.1970 heißt es unter Punkt 10): Die Stiegenhäuser bzw. die Treppenanlagen sind feuerbeständig herzustellen. Weder in der Verhandlungsschrift noch im Baubewilligungsbescheid wird definiert, was unter "feuerbeständig" zu verstehen ist. 3.3.3.: Der Auftrag im Bescheid in Punkt I.
- a)"Herstellung von feuerfesten bzw. feuerbeständigen Stiegenhäusern durch Nachrüstung sämtlicher Wohnungseingangstüren und Oberlichtenfenster in feuerfester Qualität" ist einerseits unbestimmt, weil gerade nicht dargetan wird, was unter "feuerfester Qualität" zum Zeitpunkt der Baubewilligung zu verstehen ist.Der Auftrag im Bescheid in Punkt römisch eins.
- a)"Herstellung von feuerfesten bzw. feuerbeständigen Stiegenhäusern durch Nachrüstung sämtlicher Wohnungseingangstüren und Oberlichtenfenster in feuerfester Qualität" ist einerseits unbestimmt, weil gerade nicht dargetan wird, was unter "feuerfester Qualität" zum Zeitpunkt der Baubewilligung zu verstehen ist. 3.3.4.: Rechtswidrig ist der Bescheid auch insofern, als die "Nachrüstung sämtlicher Wohnungseingangstüren und Oberlichtenfenster in feuerfester Qualität" vorgeschrieben wird. Der Baubewilligungsbescheid aus 1970 hat als Auflage die Herstellung feuerbeständiger Stiegenhäuser bzw. Treppenanlagen, aber nicht die Herstellung feuerfester Wohnungseingangstüren und Oberlichtenfenster. 3.3.5.: Im Bescheid wird im Punkt I.
- b)die Ausführung der Tiefgarage
Auflagenpunkt 17 des Bescheides und der §§ 33
(2)und 34 der zum Zeitpunkt des Bescheides geltenden Garagenordnung durch Anbringung von feuerbeständigen Türen zur angrenzenden Nebenräumen bzw. Treppenhäusern, Ausstattung der Durchdringungen durch Wand und Deckenbauteilen mit feuerbeständigen Abschottungen, sowie Einbau einer Brandrauchentlüftung vorgeschrieben.Im Bescheid wird im Punkt römisch eins.b) die Ausführung der Tiefgarage
Auflagenpunkt 17 des Bescheides und der Paragraphen 33,
(2)und 34 der zum Zeitpunkt des Bescheides geltenden Garagenordnung durch Anbringung von feuerbeständigen Türen zur angrenzenden Nebenräumen bzw. Treppenhäusern, Ausstattung der Durchdringungen durch Wand und Deckenbauteilen mit feuerbeständigen Abschottungen, sowie Einbau einer Brandrauchentlüftung vorgeschrieben. Der Baubewilligungsbescheid aus dem Jahre 1970 enthält keine Anordnung zum Einbau einer Brandrauchentlüftung in der Tiefgarage. Auf jeden Fall ist die von der belangten Behörde gesetzte Frist von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, zur Herstellung der bescheidmäßigen Ausführung
Punkt I.
- a)und
- b)viel zu kurz.Auf jeden Fall ist die von der belangten Behörde gesetzte Frist von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, zur Herstellung der bescheidmäßigen Ausführung
Punkt römisch eins.
- a)und
- b)viel zu kurz. 3.3.6.: Im Bescheid des Gemeindeamtes BF vom 4.1.1978, Zahl EAP153/31-1970 heißt es einerseits, dass „1. Die in der angeschlossenen Verhandlungsschriften vom 15.10.1974 und 12.8.1977 enthaltenen Genehmigungsbedingungen der Amtssachverständigen sind einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Verhandlungsschrift bildet weiters einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides." Im Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen wird darauf verwiesen, dass Mängel noch nicht behoben wurden. Diese Mängel sind im Einzelnen angeführt und beziehen sich auf die Verhandlungsschrift vom 15.10.1974. Hinsichtlich der Mängel zu Punkt 10. (betrifft Garage) heißt es "Es wurde zwar ein Auswechslungsplan in Vorlage gebracht, jedoch fehlt noch das Gutachten eines Fachmannes. Außerdem wird noch angeführt, dass ein dicht schließender Metallbehälter noch nicht vorhanden ist." In diesem Befund/Gutachten und Bescheid der Baubehörde wurde sohin nicht bemängelt, dass "feuerbeständige Türen zu angrenzenden Nebenräumen bzw. Treppenhäusern, Ausstattung der Durchdringungen durch Wand- und Deckenbauteilen mit feuerbeständigen Abschottungen, sowie Einbau einer Brandrauchentlüftung" fehlen. Die Beschwerdeführer wurden also im Jahre 1978 nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass die Tiefgarage nicht konsens- bzw. bescheidgemäß ausgeführt sei. 3.3.7.: In diesem Bescheid vom 4.1.1978 wird nicht bemängelt, dass die Stiegenhäuser nicht feuerbeständig ausgeführt seien. Im Bescheid der Gemeinde BF vom 20.4.2009, EAP 131, wird auf das Ergebnis der vorgenommenen Feuerbeschau Bezug genommen. Hinsichtlich der Garage wurden Beanstandungen angeführt (Punkt 1. bis 11.). In diesem Bescheid wird jedoch nicht der Einbau einer Brandrauchentlüftung aufgetragen, obwohl es sich um eine Überprüfung durch die für feuerpolizeiliche Aufgaben zuständige Behörde handelt! Insoweit nun mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde der Einbau einer Brandrauchentlüftung aufgetragen wird, liegt Rechtswidrigkeit vor. Bei einer Wohnhausanlage mit rund 90 Wohnungen muss für die Herstellung von feuerfesten bzw. feuerbeständigen Stiegenhäusern durch Nachrüstung sämtlicher Wohnungseingangstüren und Oberlichtenfenster in feuerfester Qualität, eine angemessene Frist von mindestens 12 Monaten eingeräumt werden. Dem einzelnen Wohnungseigentümer ist es tatsächlich und rechtlich verwehrt, gegen die Mehrheit Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft durchzuführen. Sollte eine Mehrheit der Wohnungseigentümer mit den behördlich aufgetragenen Nachrüstungsarbeiten nicht einverstanden sein, so muss
§ 30
WEG eine gerichtliche Entscheidung im Außerstreitverfahren eingeholt werden.Dem einzelnen Wohnungseigentümer ist es tatsächlich und rechtlich verwehrt, gegen die Mehrheit Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft durchzuführen. Sollte eine Mehrheit der Wohnungseigentümer mit den behördlich aufgetragenen Nachrüstungsarbeiten nicht einverstanden sein, so muss
Paragraph 30, WEG eine gerichtliche Entscheidung im Außerstreitverfahren eingeholt werden. Für die mit dem Bescheid der belangten Behörde aufgetragenen Arbeiten müssen gem. § 20
(4)WEG mindestens drei Angebote eingeholt werden.Für die mit dem Bescheid der belangten Behörde aufgetragenen Arbeiten müssen gem. Paragraph 20,
(4)WEG mindestens drei Angebote eingeholt werden. Ebenso verhält es sich bei der in I.b) des Bescheides aufgetragenen Ausführung der Tiefgarage
Auflagenpunkt 17 des Bescheides vom 6.10.1970 durch Anbringung von feuerbeständigen Türen zu angrenzenden Nebenräumen bzw. Treppenhäusern, Ausstattung der Durchdringungen durch Wand und Deckenbauteilen mit feuerbeständigen Abschottungen sowie Einbau einer Brandrauchentlüftung.Ebenso verhält es sich bei der in römisch eins.b) des Bescheides aufgetragenen Ausführung der Tiefgarage
Auflagenpunkt 17 des Bescheides vom 6.10.1970 durch Anbringung von feuerbeständigen Türen zu angrenzenden Nebenräumen bzw. Treppenhäusern, Ausstattung der Durchdringungen durch Wand und Deckenbauteilen mit feuerbeständigen Abschottungen sowie Einbau einer Brandrauchentlüftung. Die Herstellung binnen einer Frist von 6 Monaten ist nicht zu bewerkstelligen, wie im vorigen Absatz ausführlich dargestellt wurde. Es ergeht daher an die belangte Behörde der Antrag auf Fristerstreckung: Die im Bescheid eingeräumt Frist von 6 Monaten zur bescheidmäßigen Ausführung
I. betreffend Stiegenhäuser, Wohnungseingangstüren, Oberlichtenfenster, sowie Tiefgarage und bescheidgemäße Ausführung laut II. hinsichtlich der Ölfeuerungsanlage, sowie zu III. die Behebung des mangelhaften Zustandes der Ölheizungsanlage und des Öllager- und Heizraumes, möge auf mindestens 12 Monaten erstreckt werden.Die im Bescheid eingeräumt Frist von 6 Monaten zur bescheidmäßigen Ausführung
römisch eins. betreffend Stiegenhäuser, Wohnungseingangstüren, Oberlichtenfenster, sowie Tiefgarage und bescheidgemäße Ausführung laut römisch zwei. hinsichtlich der Ölfeuerungsanlage, sowie zu römisch drei. die Behebung des mangelhaften Zustandes der Ölheizungsanlage und des Öllager- und Heizraumes, möge auf mindestens 12 Monaten erstreckt werden. Den Beschwerdeführern muss daher jedenfalls, da sie erstmalig mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.3.2018 vom nicht konsens- bzw. bescheidgemäßen Zustandes der Stiegenhäuser und der Tiefgarage in Kenntnis gesetzt wurden, eine angemessene Frist zur Herstellung des konsens- bzw. bescheidgemäßen Zustandes eingeräumt werden. 4) BESCHWERDEANTRÄGE:
§ 13Abs. 1 Vw
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Abs. 2 kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Absatz 2, kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Im gegenständlichen Fall liegt keine Gefahr in Verzug vor, auch wenn dies die belangte Behörde in der Begründung behauptet. Fakt ist, dass seit mehr als 40 Jahren das Wohnapartmentgebäude in unveränderter Bauausführung besteht. Über Jahrzehnte hat die Behörde keine Gefahr in Verzug gesehen, sodass das Bestehen einer solchen nun nicht nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde möge daher den Bescheid dahingehend abändern, dass die im Punkt I. gesetzte Frist von 6 Monaten, in II. gesetzte Frist von 6 Monaten, in III. gesetzte Frist von 6 Monaten, entfallt und die in IV. und V. erfolgte Untersagung der Garagennutzung bzw. Nutzung der Wohneinheiten mit sofortiger Wirkung entfällt.Die belangte Behörde möge daher den Bescheid dahingehend abändern, dass die im Punkt römisch eins. gesetzte Frist von 6 Monaten, in römisch zwei. gesetzte Frist von 6 Monaten, in römisch drei. gesetzte Frist von 6 Monaten, entfallt und die in römisch vier. und römisch fünf. erfolgte Untersagung der Garagennutzung bzw. Nutzung der Wohneinheiten mit sofortiger Wirkung entfällt. Jedenfalls richten wir an das Landesverwaltungsgericht die Anträge: 1.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. a)
Art. 130Abs. 4 B-VG und §28 Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Herstellung jener baupolizeilichen Maßnahmen, die im Jahre 1970 nach der Salzburger Landbauordnung Gültigkeit hatten, binnen einer angemessenen Frist auftragen; weiters für die bescheidmäßige Ausführung der Ölfeuerungsanlage, sowie der Ölheizungsanlage und des Öllager- und Heizraumes, sowie des konsensgemäßen Zustandes der Tiefgarage und der Stiegenhäuser, eine angemessene Frist einzuräumen;2. a)
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und §28 Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Herstellung jener baupolizeilichen Maßnahmen, die im Jahre 1970 nach der Salzburger Landbauordnung Gültigkeit hatten, binnen einer angemessenen Frist auftragen; weiters für die bescheidmäßige Ausführung der Ölfeuerungsanlage, sowie der Ölheizungsanlage und des Öllager- und Heizraumes, sowie des konsensgemäßen Zustandes der Tiefgarage und der Stiegenhäuser, eine angemessene Frist einzuräumen; b) in eventu den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückzuverweisen.b) in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückzuverweisen. AM, am 18.4.2018
- Dr. AB AA, AD 5, D-AC
- Dr. Ausschussbericht AA, AD 5, D-AC
- AR AA, AD 5, D-AC
- AT AS, AW 107/5, AU AV
- AX AS, AW 107/5, AU AV
- Dr. AZ AY, BB 28, D-BA
- BD BC, BG 41/224, BE BF
- BI BH, BG 41/116, BE BF
- Ing. BK BJ, BL BM, BN 52
- BP BO, BR 14, D-BQ
- BS BH, BT 4/1,5020 Salzburg
- BU BH, BG 41/116, BE BF
- BV BH,BY 11/2, BW BX
- CA BZ für IF IG, IL 41/235, BE BF
- CC CB, CE 54, D-CD
- CG CF, CI 5, D-CH
- CK CJ, CM 19, D-CL
- CO CN, CQ 19, D-CP
- CS CR, CU 24, D-CT
- Dr. CW CV, CX 64/11 +12, 5020 Salzburg
- CZ CY, DB 10, D-DA
- DD DC, DG 10, DE DF
- DI DH, DL 52/10, DJ DK
- DN DM, DQ 31, DO DP
- DS DR, DU 11, D-DT
- DW DV, DY 13, D-DX
- AX DZ, EB 8, D-EA
- ED EC, EF 5/1, D-EE
- EH EG, EK 21/4/42, EI EJ
- BP EL, EO 18, EM EN
- EQ EP, ET 27/5, ER ES
- EV EU, EX 29b, D-EW
- EZ EY, FB 25, D-FA
- FD FC, FF 12, HR-FE
- FH FG, FI 6b, 5020 Salzburg
- DiplWirtsch.lng. FK FJ, FM 1, D-FL
- FO FN, FT 22, FP FQ
- FS FN, FT 22, FP FQ
- FV FU, FX 11, D-FW
- FZ FY, GC 2, GA GB
- GE GD, GG 7, D-GF
- GH GD, GJ 10, D-GI
- GL GK, GO 164-168/4/43, GM GN
- GL GP, GS 24/21, GQ GR
- GT GP, GW 18/8, GU GV
- FZ GX, HA 76, GY GZ
- IH AJ, IL 41/234, BE BF
- HC HB, HE 30, D-HD“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer
§ 2Vw
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Am 19.09.2018 wurde an Ort und Stelle (BG 41, BF) eine Verhandlung durchgeführt. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verwiesen jeweils auf die schriftlichen Ausführungen. Sodann wurde von den anwesenden Sachverständigen für Brandschutz bzw für Hochbautechnik ein Befund und Gutachten zu Protokoll gegeben, basierend auf der durchgeführten Begehung und beginnend mit dem Kellergeschoß nach oben weiterführend: „Kellergeschoß: Im Kellergeschoß war im Einfahrtsbereich bereits die im Brandschutzkonzept festgelegte Müllinsel bzw der Müllbereich augenscheinlich EI90 abgetrennt, entsprechende EI230 Brandschutztüren waren bereits eingebaut. Im Hinblick auf die Raumgeometrie wurde entgegen der vorgelegten Brandschutzplanung auch jener Bereich zwischen den Müllinseln in der genannten Qualität EI90 abgetrennt. Das Aufschließungsstiegenhaus, welches im nördlichen Bereich (Nutzung Wohnung Eigentum) vom Kellergeschoß bis ins dritte bzw vierte Obergeschoß führt, weist brandschutztechnisch unqualifizierte Türen auf, welche auch keinen Selbstschließer aufweisen. Durch diese Situation kann eine Brandrauchverschleppung in vertikaler Hinsicht aus der Garage in das einzige Aufschließungstreppenhaus bzw die Treppe im Ereignisfall nicht verhindert werden. Im Bereich der Personenaufzugssituation, ebenfalls wieder im Bereich der Garage (Nutzung Wohnung Eigentum) war ebenfalls eine offenstehende, nicht brandschutztechnisch qualifizierte Türe vorzufinden. Durch diese ungeeignete bauliche Brandabschnittsbildung kann ebenfalls eine vertikale Brandverschleppung aus dem Bereich der Garage in die oberirdischen Geschoße nicht verhindert werden. Die Tiefgarage als solches konnte im Zuge der heutigen Begehung als ein zusammenhängender Bereich bzw auch Brand-Rauch-Abschnitt festgestellt werden. Eine geeignete Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung ist nicht vorhanden. Zu den westlichen angrenzenden Räumlichkeiten, welche teilweise mit nicht brennbaren Türqualitäten verschlossen sind, bestehen brandschutztechnisch ungeeignete Verbindungen. Es konnte auch eine Lüftungsöffnung zwischen dem Maschinenraum (Kältemaschinenraum) und der Garage festgestellt werden. Eine brandschutztechnisch klare Trennung zwischen dem zentralen gewerblichen Bereich und den unmittelbar angrenzenden Garagen für die Wohnungs-Eigentumsnutzung ist nicht vorhanden. Im Hinblick auf die bauliche Brandabschnittsqualität ist anzuführen, dass ein Schleusenraum aus der südlichen, privat genutzten Tiefgarage grundsätzlich vorhanden ist, aber diese Türverbindung keinen Selbstschließer und keine definierte Brandwiderstandsqualität aufweisen. Die bauliche Eigenheit ist im Hinblick auf die Entfluchtungssituation des Bauteils A (private Wohnnutzung) von wesentlicher Bedeutung, da im Ereignisfall keine entsprechende Brand- bzw Rauch-Abschnittsbildung zwischen dem Brandabschnitt Garage und den flüchtenden Personen aus den oberirdischen Geschoßen des Traktes A gegeben ist. Aufgrund einer konkreten Frage wird festgehalten, dass im nördlichen Bereich (Trakt D) eine Aufzugsverbindung aus der Tiefgarage bis ins dritte Obergeschoß besteht. Weiters kann festgehalten werden, dass risikotechnisch problematische Bereiche (Heizraum, Technikraum, Lüftungsraum, Öllagerungsraum, etc.) derzeit keine geeignete bauliche Brandabschnittsqualität aufweisen. Dies ist teilweise aufgrund der brandschutztechnisch nicht qualifizierten Türen und teilweise auch aufgrund von Wanddurchbrüchen, aber auch dem Fehlen von Brandschutzklappen im Bereich von Lüftungsleitungen begründet. Erdgeschoß: Im gesamten Erdgeschoß konnten in baulicher Hinsicht keine Veränderungen hinsichtlich baulicher Brandschutz festgestellt werden. In sämtlichen weiteren oberirdischen Geschoßen sind ebenfalls keine baulichen brandabschnittsbildenden Maßnahmen vorgenommen worden (zum Beispiel der Einbau von Brandschutztüren oder anderen brandabschnittsbildenden Maßnahmen). Dies ist im Hinblick auf das Schutzziel Personenschutz bzw eine geeignete Entfluchtung, welche auch in den gesamten ursprünglichen Bescheiden bereits Rechtsgrundlage war, wesentlich. Eine solche entsprechende Entfluchtung kann aufgrund der fehlenden Feuerschutzabschlüsse im Ereignisfall möglicherweise nicht gewährleistet werden. Auch im Hinblick auf die Nutzung, insbesondere Nutzung Wohnung-Eigentum, ist im Bereich des südöstlichen Traktes (A) festzuhalten, dass keine geeigneten Fluchtweglängen zu einem sicheren Stiegenhaus oder zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes teilweise vorhanden sind. In den gewerblichen Bereichen und in den Aufschließungsgängen des Traktes A und B und C konnte bereits festgestellt werden, dass eine automatische Brandmeldeanlage Fabrikat Labor Strauss installiert wird. Die entsprechende Brandmeldezentrale, das Feuerwehrbedienfeld, der Plankasten, wurden im Erdgeschoß im Bereich der Rezeption installiert. In den Gästezimmern des gewerblich genutzten Bereiches und auch im Personalbereich wurden bereits begonnen, die Raucherkennungselemente und die entsprechenden Sirenen zu installieren. Diese Aktivitäten sind aber augenscheinlich noch nicht fertig und funktionierend hergestellt. Es konnte auch festgestellt werden, dass im gewerblich genutzten Bereich augenscheinlich eine Not- und Sicherheitsbeleuchtung bereits teilweise installiert wurde.“ Auf Frage des Verhandlungsleiters an die belangte Behörde bezüglich der Bezeichnung der betroffenen Wohnungen bzw Gebäudeteile gab dazu Frau Dr. IR für die belangte Behörde an: „Es war bei der Verhandlung, die dann zu dem nunmehr angefochtenen Bescheid geführt hat, so, dass als Grundlage die Pläne der ursprünglichen Bewilligungen des Hauses aus dem Jahre 1970 herangezogen wurden und auch die Zimmerbezeichnungen aus diesen Plänen entnommen wurden. Es hat sich lediglich bezüglich des im Bescheid angeführten Zimmers 316 ein Irrtum insofern ergeben, als dieses Zimmer Nummer 318 heißen muss.“ Seitens des Verhandlungsleiters wurde dazu noch festgestellt, dass sich anhand der Begehung ergeben hat, dass die Aufteilung zwischen Hotelnutzung und Privatnutzung so ist wie in den Plänen betreffend das Brandschutzkonzept der Firma IT aus dem Jahr 2015. Sodann erfolgte eine Erörterung der rechtlichen Situation bezüglich der Delegierungsverordnung betreffend die Gemeinde BF. Hiezu erklärte die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft, dass nunmehr seitens der Bezirkshauptmannschaft diese Delegierungsverordnung aus dem Jahr 1968 so gesehen wird wie die später erlassenen Delegierungsverordnungen. In diesen wird nämlich für die Zuständigkeit auf die überwiegende Nutzung abgestellt und je nachdem eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft bzw eine Zuständigkeit des Bürgermeisters festgestellt. Präzisierend bzw korrigierend wird dazu von der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft festgestellt, dass dies in einem früheren Schreiben der Bezirkshauptmannschaft, wie auch heute von der Rechtsvertreterin zitiert, so dargestellt wurde, der nunmehr angefochtene Bescheid aber darauf beruht, dass es sich hier um einen einheitlichen Bau und einheitlich genutzte Bauteile handelt und daher nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft für alle diese Bauteile, also den gesamten Bau, die Bezirkshauptmannschaft als delegierte Behörde zuständig ist und daher auch den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Sodann wurde von den Sachverständigen konkret zu den Punkten des angefochtenen Bescheides das Gutachten abgegeben und Folgendes ausgeführt: „zu Punkt I. lit a„zu Punkt römisch eins. Litera a Betreffend des Bauteils D: zu den Türen und Treppen ist festzuhalten, dass in den Erstbewilligungsbescheiden, basierend auf den damals gesetzlichen Bestimmungen feuersicherer Zugang und feuerfeste Stiegen erforderlich waren. Betreffend der Stiegen und Treppenläufe kann angeführt werden, dass diese Qualität augenscheinlich dieser gesetzlichen Bestimmung entspricht. Betreffend der Wohnungseingangstüren ist auszuführen, dass diese nicht jener Qualität entsprechen und vor allem die Oberlichten, welche sich über diesen Wohnungseingangstüren befinden, in keinster Weise irgendeine brandschutztechnische Qualität darstellen. Daher ist aus Sachverständigensicht zu dieser Thematik zusammenfassend anzumerken, dass auch hier bereits ein Schwachpunkt gegenüber ursprünglicher Bewilligungen bzw damals gesetzlicher Grundlage erkennbar ist. In den vorgelegten Brandschutzkonzeptplänen wird diese Thematik derart dargestellt, dass die Wohnungseingangstüren in der Qualität EI230-C ausgebildet werden sollen und die Glasoberlichten EI30 qualifiziert werden sollen. Diese Maßnahmen sind als entsprechend einzustufen und würden auch der damaligen gesetzlichen Bestimmung entsprechen. Eine geeignete Entfluchtung auch für das private Wohnrisiko kann somit erkannt werden. Gleichartiges gilt ebenso für den Trakt A und B; in diesem Zusammenhang wird im Hinblick auf die detaillierte Einbauposition auf das vorliegende Brandschutzkonzept mit Datum 08.12.2015 verwiesen. Zur Frage der Forderung der entsprechenden Rauch- und Wärmeabzugsqualität ist anzumerken, dass bereits im Bewilligungsbescheid 1970 auf Seite 4, Auflagenpunkt 17, unter Punkt A eine Forderung über Rauchabzüge festgelegt wurde. Nach der Durchsicht der Garagenordnung 1938 wird zunächst festgehalten, dass
§ 1
(Begriffe) über 400 m² eine Großanlage bzw Großgarage oder Großeinstellplätze vorliegt. Dabei ist maßgebend die echte Grundfläche einschließlich der feuergefährdeten Nebenräume. In § 36 wird der notwendige Rauchabzug beschrieben und es lautet hier in der seinerzeitigen gesetzlichen Grundlage, dass bei Großgaragen in oder nahe an der Decke die Möglichkeit eines Rauchabzuges zu schaffen ist. Dies stimmt wiederum mit der Auflage Nummer 17a inhaltlich überein.Nach der Durchsicht der Garagenordnung 1938 wird zunächst festgehalten, dass
Paragraph eins, (Begriffe) über 400 m² eine Großanlage bzw Großgarage oder Großeinstellplätze vorliegt. Dabei ist maßgebend die echte Grundfläche einschließlich der feuergefährdeten Nebenräume. In Paragraph 36, wird der notwendige Rauchabzug beschrieben und es lautet hier in der seinerzeitigen gesetzlichen Grundlage, dass bei Großgaragen in oder nahe an der Decke die Möglichkeit eines Rauchabzuges zu schaffen ist. Dies stimmt wiederum mit der Auflage Nummer 17a inhaltlich überein. Zu III. lit a (nachweisliche Sanierung der öldichten Beschichtung des Öllagerraumes,): Zu römisch drei. Litera a, (nachweisliche Sanierung der öldichten Beschichtung des Öllagerraumes,): Zu lit a liegt eine Bestätigung über die Sanierung von Öltank und Bodenreinigung und eine Neubeschichtung vor. Die Punkte b und c sind augenscheinlich noch nicht erfüllt.“Zu Litera a, liegt eine Bestätigung über die Sanierung von Öltank und Bodenreinigung und eine Neubeschichtung vor. Die Punkte b und c sind augenscheinlich noch nicht erfüllt.“ Sodann erfolgte noch eine Äußerung von Frau AJ, Eigentümerin der Wohnung Top 234: „Ich habe mir auf eigene Verantwortung bereits eine Wohnungseingangstür der Klasse E30 einbauen lassen.“ Sachverhalt: Für den gegenständlichen Bau wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde BF vom 06.10.1970, Zahl 153/31-70, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Hotel-/Appartementgebäudes erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 03.05.1972, Zahl zz, wurde die Baubewilligung zum Einbau einer vollautomatischen Ölfeuerungsanlage (mit zwei Heizkesseln) sowie für die Durchführung der mit der Öllagerung erforderlichen baulichen Maßnahmen im gegenständlichen Objekt erteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung nach Durchführung eines Ortsaugenscheins, bei dem einerseits Abweichungen gegenüber den angeführten Bescheiden und andererseits Baugebrechen festgestellt wurden, mittels baupolizeilichen Auftrags die bescheidkonforme Ausführung von Bauteilen bzw die Behebung der Baugebrechen vorgeschrieben. Rechtslage: Sbg BauPolG 1997 § 17Paragraph 17 …
(4)Die Baubehörde hat sich bei baulichen Maßnahmen, für die eine Baubewilligung im nicht vereinfachten (gewöhnlichen) Verfahren ohne Vorschreibung der Vorlage einer Bestätigung
Abs 2 Z 2 lit g erteilt worden ist, tunlichst binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung zu überzeugen. Die Beseitigung der dabei allenfalls wahrgenommenen Mängel und Abweichungen von der Bewilligung ist von der Baubehörde zu veranlassen. Werden Mängel festgestellt, die eine Benützung aus Sicherheits- oder Gesundheitsrücksichten nicht zulassen, so hat die Baubehörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung im erforderlichen Umfang zu untersagen. Das Ergebnis der Überprüfung ist durch Bescheid auszusprechen. Mit der Überprüfung verbundene Barauslagen, Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben sind vom Bauherrn zu tragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde die zur Nichtbenutzung erforderlichen Maßnahmen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Gefahr und Kosten des Eigentümers setzen.
(4)Die Baubehörde hat sich bei baulichen Maßnahmen, für die eine Baubewilligung im nicht vereinfachten (gewöhnlichen) Verfahren ohne Vorschreibung der Vorlage einer Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 2, Litera g, erteilt worden ist, tunlichst binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung zu überzeugen. Die Beseitigung der dabei allenfalls wahrgenommenen Mängel und Abweichungen von der Bewilligung ist von der Baubehörde zu veranlassen. Werden Mängel festgestellt, die eine Benützung aus Sicherheits- oder Gesundheitsrücksichten nicht zulassen, so hat die Baubehörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung im erforderlichen Umfang zu untersagen. Das Ergebnis der Überprüfung ist durch Bescheid auszusprechen. Mit der Überprüfung verbundene Barauslagen, Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben sind vom Bauherrn zu tragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde die zur Nichtbenutzung erforderlichen Maßnahmen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Gefahr und Kosten des Eigentümers setzen. § 19Paragraph 19
(1)Die Eigentümer einer baulichen Anlage haben dafür zu sorgen, dass diese auf die Dauer ihres Bestandes in gutem, der Baubewilligung und den für die bauliche Anlage maßgeblichen Bauvorschriften entsprechendem Zustand erhalten wird. Sie sind zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet. … § 20Paragraph 20
(1)Soweit bauliche Anlagen vom Eigentümer
§ 19
Abs 1 in einem den Bauvorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten sind, unterliegen sie bezüglich ihres Bauzustandes und ihrer Benützung der Aufsicht der Baubehörde.
(1)Soweit bauliche Anlagen vom Eigentümer
Paragraph 19, Absatz eins, in einem den Bauvorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten sind, unterliegen sie bezüglich ihres Bauzustandes und ihrer Benützung der Aufsicht der Baubehörde.
(2)Den Organen der Baubehörde ist, um diese Aufsicht wahrnehmen oder die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der Baubewilligung, allenfalls noch nachträglich, überprüfen zu können, der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage und deren Untersuchung zu gestatten. Der Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter, das von ihm bestellte Aufsichtsorgan (Hausbesorger) und die Bewohner oder Benützer sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)Sprechen deutliche äußere Anzeichen für das Vorliegen eines Baugebrechens, lassen sich aber dessen Ursache und Umfang nicht durch einen bloßen Augenschein feststellen, so kann die Baubehörde dem Eigentümer unter Gewährung einer angemessenen Frist die Vorlage eines Befundes eines geeigneten Bausachverständigen auftragen.
(4)Stellt die Baubehörde an einer baulichen Anlage Baugebrechen fest, so hat sie den Eigentümer unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung dieser Gebrechen zu verhalten. Sind die festgestellten Baugebrechen solcher Art, daß eine Gefährdung von Personen oder Sachen unmittelbar zu gewärtigen ist, so hat die Baubehörde die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, nötigenfalls auch die Räumung eines Baues zu verfügen. Werden die Baugebrechen nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so kann die Baubehörde auch den Abbruch der baulichen Anlage verfügen. … Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, LGBl Nr 98/1968 idgFBau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, Landesgesetzblatt Nr 98 aus 1968, idgF § 1Paragraph eins Für die Gemeinden Berndorf bei Salzburg, Ebenau und Obertrum am See wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen: I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung derrömisch eins. Auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der
- a)Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes);
- a)Bauplatzerklärungen (Abschnitt römisch zwei des Bebauungsgrundlagengesetzes);
- b)Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in welchen nach der Gewerbeordnung 1994 eine gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist;
- c)Erteilung der Baubewilligung für Bauvorhaben der Gemeinde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt;
- d)die Besorgung von Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit b und c angeführten Art erforderlich sind;
- d)die Besorgung von Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in Litera b und c angeführten Art erforderlich sind; II. auf die Landesregierung die Besorgung derrömisch zwei. auf die Landesregierung die Besorgung der
- a)Entscheidung über Bauvorhaben, welche auf Kosten des Landes oder des Bundes oder eines unter unmittelbarer Verwaltung dieser Gebietskörperschaften stehenden öffentlichen Fonds geführt werden;
- b)zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit a angeführten Art erforderlichen Maßnahmen.zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in Litera a, angeführten Art erforderlichen Maßnahmen. § 2 Paragraph 2, Für die Gemeinde BF wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen: I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung derrömisch eins. Auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der
- a)im § 1 I lit. a und b angeführten Angelegenheiten;
- a)im Paragraph eins, römisch eins Litera a und b angeführten Angelegenheiten;
- b)Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 I lit. b angeführten Art erforderlich sind;
- b)Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im Paragraph eins, römisch eins Litera b, angeführten Art erforderlich sind; II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.römisch zwei. auf die Landesregierung die Besorgung der in Paragraph eins, römisch zwei angeführten Angelegenheiten. … Erwägungen: Zentraler Punkt der beiden Beschwerden ist die Frage, ob und inwieweit die belangte Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides, somit zur Vorschreibung der baupolizeilichen Aufträge, sachlich zuständig ist. Zur diesbezüglichen rechtlichen Situation ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde auf § 2 der Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung gestützt hat. Demnach wird auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der in § 1 I lit a und b angeführten Angelegenheiten (Bauplatzerklärungen sowie Baubewilligungen in jenen Fällen, in welchen nach der Gewerbeordnung 1994 eine gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist) und Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 I lit b angeführten Art (Betriebsanlagen) erforderlich sind, delegiert.Zur diesbezüglichen rechtlichen Situation ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde auf Paragraph 2, der Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung gestützt hat. Demnach wird auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der in Paragraph eins, römisch eins Litera a und b angeführten Angelegenheiten (Bauplatzerklärungen sowie Baubewilligungen in jenen Fällen, in welchen nach der Gewerbeordnung 1994 eine gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist) und Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im Paragraph eins, römisch eins Litera b, angeführten Art (Betriebsanlagen) erforderlich sind, delegiert. Baumängel sind nicht nur fachliche Unzulänglichkeiten oder Materialfehler bei der bautechnischen Ausführung, sondern zB auch Abweichungen bei der Erfüllung baupolizeilicher Auflagen (VwGH 03.09.1998, 97/06/0087). Als Baugebrechen wird ein mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage in bautechnischer Hinsicht definiert (§ 1 BauPolG), somit ein qualifizierter bautechnischer Mangel (Giese, Salzburger Baurecht, 2. Auflage, S. 188). Als Baugebrechen wird ein mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage in bautechnischer Hinsicht definiert (Paragraph eins, BauPolG), somit ein qualifizierter bautechnischer Mangel (Giese, Salzburger Baurecht, 2. Auflage, S. 188). Die belangte Behörde hat daher sachlich innerhalb ihres Kompetenzbereiches gehandelt, wenn sie im angefochtenen Bescheid Aufträge zur Beseitigung fachlicher Unzulänglichkeiten (Baumängel) als auch von Schäden (Baugebrechen) erteilt hat. Allerdings gilt diese Feststellung nur mit der Einschränkung, dass es sich um genehmigungspflichtige Betriebsanlagenteile nach den Bestimmungen der GewO handeln muss (§ 2 Z I lit b der DelegierungsVO).Allerdings gilt diese Feststellung nur mit der Einschränkung, dass es sich um genehmigungspflichtige Betriebsanlagenteile nach den Bestimmungen der GewO handeln muss (Paragraph 2, Z römisch eins Litera b, der DelegierungsVO). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Bau aber nur hinsichtlich der Räumlichkeiten, die zum Hotelbetrieb gehören (inklusive Ölheizungsanlage – siehe hiezu den baubehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 03.05.1972, Zahl
- zz)erfüllt, nicht aber hinsichtlich jener Bereiche, die nur zur privaten Wohnnutzung dienen. Da in der gegenständlichen Delegierungsverordnung - im Gegensatz zu anderen Delegierungsverordnungen, in denen bei Mischnutzung hinsichtlich der Behördenzuständigkeit auf die „überwiegende Nutzung“ (gewerblich oder privat) abgestellt wird und diese Behörde dann für den gesamten Bau in baubehördlicher Hinsicht zuständig ist – eine solche Generalzuständigkeitsklausel fehlt, muss gegenständlich eine Abgrenzung hinsichtlich jener Bereiche, die zum Hotelbetrieb gehören, vorgenommen werden und ist die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung nur für diese Bauteile als delegierte Baubehörde sachlich zuständig, während die betriebsanlagenrechtlich nicht relevanten Bereiche beim Bürgermeister als Baubehörde verbleiben. Daher musste bereits der Einleitungssatz des Bescheidspruches in der Weise geändert werden, dass sich der Adressatenkreis nur auf die Eigentümer der Betriebsanlage beschränkt – wobei natürlich festzuhalten ist, dass laut Grundbuch für das gegenständliche Grundstück Nr y/41, KG ... IM, insgesamt 156 Miteigentumsanteile aufscheinen und daher diese alle auch Adressaten eines baupolizeilichen Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich des Betriebsanlagenteiles sind (§ 19 Abs 1, § 20 Abs 4 BauPolG).Daher musste bereits der Einleitungssatz des Bescheidspruches in der Weise geändert werden, dass sich der Adressatenkreis nur auf die Eigentümer der Betriebsanlage beschränkt – wobei natürlich festzuhalten ist, dass laut Grundbuch für das gegenständliche Grundstück Nr y/41, KG ... IM, insgesamt 156 Miteigentumsanteile aufscheinen und daher diese alle auch Adressaten eines baupolizeilichen Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich des Betriebsanlagenteiles sind (Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 4, BauPolG). Zu I. lit a):Zu römisch eins. Litera a,): Für den Bescheidpunkt I lit
- a)gilt ebenso die Beschränkung auf den Betriebsanlagenbereich, also die Gäste- und Personalzimmer des Hotels. Diesbezüglich haben die Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung unter Hinweis auf den auch im angefochtenen Bescheid angeführten § 46 Abs 1 der zum Bewilligungszeitpunkt in Geltung gestandenen Salzburger Landbauordnung ausgeführt, dass derzeit sowohl die Eingangstüren als auch die Oberlichten nicht diesen Voraussetzungen („feuersicherer Zugang“) entsprechen und daher eine Nachrüstung in der Qualität EI230-C für die Türen sowie EI30 für die Oberlichten gefordert. Damit würde der feuersichere Zugang
dieser Bestimmung gewährleistet sein. Daher war dieser Spruchteil entsprechend zu präzisieren.Für den Bescheidpunkt römisch eins Litera a,) gilt ebenso die Beschränkung auf den Betriebsanlagenbereich, also die Gäste- und Personalzimmer des Hotels. Diesbezüglich haben die Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung unter Hinweis auf den auch im angefochtenen Bescheid angeführten Paragraph 46, Absatz eins, der zum Bewilligungszeitpunkt in Geltung gestandenen Salzburger Landbauordnung ausgeführt, dass derzeit sowohl die Eingangstüren als auch die Oberlichten nicht diesen Voraussetzungen („feuersicherer Zugang“) entsprechen und daher eine Nachrüstung in der Qualität EI230-C für die Türen sowie EI30 für die Oberlichten gefordert. Damit würde der feuersichere Zugang
dieser Bestimmung gewährleistet sein. Daher war dieser Spruchteil entsprechend zu präzisieren. Zu I. lit b):Zu römisch eins. Litera b,): Die Tiefgarage wird ohne räumliche oder sonstige Trennung (etwa der einzelnen Abstellplätze) sowohl für die Hotelgäste als auch für die privaten Wohnungseigentümer verwendet, eine Einschränkung im diesbezüglichen baupolizeilichen Auftrag auf den Betriebsanlagenbereich war daher nicht möglich. Wie von sachverständiger Seite dazu in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt wurde, bestehen die im angefochtenen Bescheid angeführten Mängel nach wie vor (brandschutztechnisch ungeeignete Verbindungen bzw. Öffnungen, keine Brandrauchentlüftung) und war diese Vorschreibung daher in vollem Umfang zu bestätigen. Zu II. und III.:Zu römisch zwei. und römisch drei.: Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ölfeuerungsanlage. Die Sachverständigen haben in der genannten Verhandlungsschrift (siehe letzter Absatz „Kellergeschoß“ sowie „Zu III. lit a“) darauf hingewiesen, dass in risikotechnisch problematischen Bereichen wie Heizraum, Technikraum, Lüftungsraum, Öllagerraum etc keine geeignete bauliche Brandabschnittsqualität vorhanden ist aufgrund brandschutztechnisch nicht qualifizierter Türen, Wanddurchbrüchen, aber auch dem Fehlen von Brandschutzklappen im Bereich von Lüftungsleitungen. Lediglich eine Bestätigung über die Sanierung der öldichten Beschichtung des Öllagerraumes liegt vor, weshalb Punkt III lit a) des angefochtenen Bescheides zu streichen war, ansonsten aber die Punkte II. und III. zurecht vorgeschrieben wurden.Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ölfeuerungsanlage. Die Sachverständigen haben in der genannten Verhandlungsschrift (siehe letzter Absatz „Kellergeschoß“ sowie „Zu römisch drei. lit a“) darauf hingewiesen, dass in risikotechnisch problematischen Bereichen wie Heizraum, Technikraum, Lüftungsraum, Öllagerraum etc keine geeignete bauliche Brandabschnittsqualität vorhanden ist aufgrund brandschutztechnisch nicht qualifizierter Türen, Wanddurchbrüchen, aber auch dem Fehlen von Brandschutzklappen im Bereich von Lüftungsleitungen. Lediglich eine Bestätigung über die Sanierung der öldichten Beschichtung des Öllagerraumes liegt vor, weshalb Punkt römisch drei Litera a,) des angefochtenen Bescheides zu streichen war, ansonsten aber die Punkte römisch zwei. und römisch drei. zurecht vorgeschrieben wurden. Zu IV.:Zu römisch vier.: Wie schon ausgeführt, wird die Tiefgarage sowohl für den Hotelbetrieb als auch privat genutzt. Aufgrund der Zuständigkeit der belangten Behörde nur für den Betriebsanlagenbereich war daher das Nutzungsverbot der Tiefgarage auf den Hotelbetrieb einzuschränken. Zur Erforderlichkeit dieses Nutzungsverbotes ist auf § 17 Abs 4 BauPolG zu verweisen, wonach bei Mängeln, die eine Benützung aus Sicherheits- oder Gesundheitsrücksichten nicht zulassen, bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung im erforderlichen Umfang zu untersagen ist. Diesbezüglich haben die Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung auf die im Brandfall durch die ungeeignete Brandabschnittsbildung gegebene vertikale Brand- und Rauchverschleppung von der Garage in die oberirdischen Geschoße und die dadurch bestehende Gefahr für flüchtende Personen aus den oberirdischen Geschoßen verwiesen, weshalb die Voraussetzungen für dieses Nutzungsverbot gegeben sind. Zur Erforderlichkeit dieses Nutzungsverbotes ist auf Paragraph 17, Absatz 4, BauPolG zu verweisen, wonach bei Mängeln, die eine Benützung aus Sicherheits- oder Gesundheitsrücksichten nicht zulassen, bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung im erforderlichen Umfang zu untersagen ist. Diesbezüglich haben die Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung auf die im Brandfall durch die ungeeignete Brandabschnittsbildung gegebene vertikale Brand- und Rauchverschleppung von der Garage in die oberirdischen Geschoße und die dadurch bestehende Gefahr für flüchtende Personen aus den oberirdischen Geschoßen verwiesen, weshalb die Voraussetzungen für dieses Nutzungsverbot gegeben sind. Zu V.:Zu römisch fünf.: Aufgrund der schon ausgeführten mangelnden Kompetenz der belangten Behörde für den privat genutzten Teil des Gebäudes konnte daher auch keine Untersagung der Wohnnutzung für die privat genutzten Appartements bzw Wohneinheiten durch diese vorgeschrieben werden und war daher Punkt V des angefochtenen Bescheides zur Gänze zu beheben.Aufgrund der schon ausgeführten mangelnden Kompetenz der belangten Behörde für den privat genutzten Teil des Gebäudes konnte daher auch keine Untersagung der Wohnnutzung für die privat genutzten Appartements bzw Wohneinheiten durch diese vorgeschrieben werden und war daher Punkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides zur Gänze zu beheben. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorschreibung der gegenständlichen Maßnahmen betreffend die Baumängel (Punkte I., II. und IV.) ist festzuhalten, dass es nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keinen Rechtsanspruch auf Belassung eines – unter Umständen auch jahrzehntelang andauernden – rechtswidrigen Zustands gibt (VwGH 06.07.1989, 87/06/0109).Hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorschreibung der gegenständlichen Maßnahmen betreffend die Baumängel (Punkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier.) ist festzuhalten, dass es nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keinen Rechtsanspruch auf Belassung eines – unter Umständen auch jahrzehntelang andauernden – rechtswidrigen Zustands gibt (VwGH 06.07.1989, 87/06/0109). Zur Umsetzungsfrist (nunmehr: sechs Monate ab Rechtskraft dieser Entscheidung) ist auszuführen, dass den Beschwerdeführern bewusst sein muss, dass ihnen als eine/r von vielen Miteigentümern mit den anderen Miteigentümern gemeinsam entsprechende Pflichten als Grundstücks- und Gebäudeeigentümer zukommen und daher auch Sorge dafür zu treffen ist, dass so gravierende Beeinträchtigungen wie Brandschutzmängel entsprechend rasch saniert werden können. Nachdem das gegenständliche Verfahren bereits seit mehr als einem Jahr läuft und die nunmehr festgesetzte Frist wiederum erst in einem halben Jahr nach Rechtskraft dieser Entscheidung abläuft, ist diese angesichts der festgestellten Sicherheitsmängel, die entgegen den Beschwerdeausführungen keinesfalls lediglich geringfügige Änderungen gegenüber der Baubewilligung darstellen (siehe hiezu die schon oben angeführten Feststellungen der Sachverständigen), jedenfalls angemessen. Abschließend ist noch festzuhalten, dass hinsichtlich der brandschutztechnischen Mängel in den nicht gewerblich genutzten Bereichen die baubehördliche Zuständigkeit des Bürgermeisters besteht und daher allenfalls durch diese Behörde entsprechende baupolizeiliche Maßnahmen zu setzen sind, was aber nicht Prüfgegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.389.1.12.2018