GVG haben die Beschwerdeführer jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 140 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 140 zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit gleichlautenden Straferkenntnissen vom 7.8.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführern jeweils eine Übertretung
F LGBl 9/2016, zur Last. Sie warf ihnen darin jeweils vor, die seit 7.5.2009 in ihrem Eigentum stehende Wohnung X., Y.straße 6 Top 1, entgegen der Bestimmung des § 31 Abs 5 ROG 2009 im Zeitraum 26.12.2009 bis 4.3.2017 touristisch genutzt zu haben. In diesem Zeitraum seien von ihnen Gästemeldungen an die Gemeinde X. durchgeführt worden. Mit gleichlautenden Straferkenntnissen vom 7.8.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführern jeweils eine Übertretung
Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009), in der Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 2016,, zur Last. Sie warf ihnen darin jeweils vor, die seit 7.5.2009 in ihrem Eigentum stehende Wohnung römisch zehn., Y.straße 6 Top 1, entgegen der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 5, ROG 2009 im Zeitraum 26.12.2009 bis 4.3.2017 touristisch genutzt zu haben. In diesem Zeitraum seien von ihnen Gästemeldungen an die Gemeinde römisch zehn. durchgeführt worden. Die belangte Behörde verhängte deshalb über die Beschwerdeführer
F LGBl 9/2016 jeweils eine Geldstrafe von € 700, Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 23 Stunden.Die belangte Behörde verhängte deshalb über die Beschwerdeführer
Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, ROG 2009 in der Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 2016, jeweils eine Geldstrafe von € 700, Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 23 Stunden. Die Beschwerdeführer brachten gegen diese Straferkenntnisse durch ihre Rechtsvertretung eine gemeinsame Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, worin sie eine Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend machten. Zusammengefasst brachten sie vor, dass sie die gegenständliche Wohnung in X. im Mai 2009 käuflich erworben und diese im Laufe des Sommers 2009 zur touristischen Nutzung (Vermietung) für maximal 8 Gäste entsprechend adaptiert haben. Ihnen sei vom Immobilienmakler mitgeteilt worden, dass sich der Kaufgegenstand auch zur touristischen Nutzung eigne. Die touristische Vermietung sei über den professionellen Wohnungsvermieter NN erfolgt und haben sie dafür ordnungsgemäß die Ortstaxe an die Gemeinde und die Tourismusabgaben an das Landesabgabenamt entrichtet. Sie seien von der Gemeinde über Jahre hindurch im Glauben gelassen worden, zur touristischen Vermietung berechtigt zu sein und liege daher ein schuldhaftes Verhalten ihrerseits nicht vor. Zum Zeitpunkt als sie die Wohnung übernommen haben, seien die restlichen Wohnungen zudem bereits von den Eigentümern bezogen und jedenfalls vor dem Stichtag 1.4.2009 touristisch genutzt worden, sodass die Nutzungsbeschränkung des § 31 Abs 5 ROG nicht zur Anwendung gelange. Es liege bei der touristischen Vermietung eine gewerbliche Tätigkeit der Firma vor, die für sie die touristische Vermietung vornehme. Die Zulässigkeit der touristischen Nutzung in Mehrparteienhäusern sei nicht einheitsbezogen, sondern objektsbezogen zu beurteilen. Sie beantragten die Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung und in Stattgebung ihrer Beschwerde, die Aufhebung der Straferkenntnisse und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren.Die Beschwerdeführer brachten gegen diese Straferkenntnisse durch ihre Rechtsvertretung eine gemeinsame Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, worin sie eine Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend machten. Zusammengefasst brachten sie vor, dass sie die gegenständliche Wohnung in römisch zehn. im Mai 2009 käuflich erworben und diese im Laufe des Sommers 2009 zur touristischen Nutzung (Vermietung) für maximal 8 Gäste entsprechend adaptiert haben. Ihnen sei vom Immobilienmakler mitgeteilt worden, dass sich der Kaufgegenstand auch zur touristischen Nutzung eigne. Die touristische Vermietung sei über den professionellen Wohnungsvermieter NN erfolgt und haben sie dafür ordnungsgemäß die Ortstaxe an die Gemeinde und die Tourismusabgaben an das Landesabgabenamt entrichtet. Sie seien von der Gemeinde über Jahre hindurch im Glauben gelassen worden, zur touristischen Vermietung berechtigt zu sein und liege daher ein schuldhaftes Verhalten ihrerseits nicht vor. Zum Zeitpunkt als sie die Wohnung übernommen haben, seien die restlichen Wohnungen zudem bereits von den Eigentümern bezogen und jedenfalls vor dem Stichtag 1.4.2009 touristisch genutzt worden, sodass die Nutzungsbeschränkung des Paragraph 31, Absatz 5, ROG nicht zur Anwendung gelange. Es liege bei der touristischen Vermietung eine gewerbliche Tätigkeit der Firma vor, die für sie die touristische Vermietung vornehme. Die Zulässigkeit der touristischen Nutzung in Mehrparteienhäusern sei nicht einheitsbezogen, sondern objektsbezogen zu beurteilen. Sie beantragten die Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung und in Stattgebung ihrer Beschwerde, die Aufhebung der Straferkenntnisse und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren. Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 29.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Verfahrensakten und die von den Beschwerdeführern zur Untermauerung ihres Standpunktes ergänzend vorgelegte Unterlagen wurden verlesen. Der Beschwerdeführer A. W. wurde zu den näheren Umständen des Erwerbs und der touristischen Nutzung der gegenständlichen Wohnung befragt und der Amtsleiter der Gemeinde X. zur vorliegenden Anzeige als Zeuge einvernommen.Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 29.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Verfahrensakten und die von den Beschwerdeführern zur Untermauerung ihres Standpunktes ergänzend vorgelegte Unterlagen wurden verlesen. Der Beschwerdeführer A. W. wurde zu den näheren Umständen des Erwerbs und der touristischen Nutzung der gegenständlichen Wohnung befragt und der Amtsleiter der Gemeinde römisch zehn. zur vorliegenden Anzeige als Zeuge einvernommen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführer, ein niederländisches Ehepaar, erwarben mit Kaufvertrag vom 9.5.2009 die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig fertig gestellte Wohnung Top 1 im Wohnobjekt Y.straße 6 in X.. Dieses Wohnobjekt befindet sich laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde X. in einem ausgewiesenen erweiterten Wohngebiet und wurde im Jahr 2008 als Wohnhaus baubehördlich bewilligt. Es enthält insgesamt 8 parifizierte Wohnungen. Erstmals ab 26.12.2009 vermieteten die Beschwerdeführer die Wohnung Top 1 über die Internetbuchungsplattform NN als Ferienwohnung zur tage- bzw. wochenweise Beherbergung von Feriengästen. Eine Erkundigung bei der zuständigen Gemeinde X. über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der touristischen Nutzung der Wohnung holten sie nicht ein, sie vertrauten auf eine anlässlich des Wohnungserwerbs bei ihren Immobilienmaklern eingeholte Information, dass eine touristische Vermietung der Wohnung zulässig sei. Die Meldung der Gästenächtigungen an die Gemeinde erfolgte online von der von ihnen beauftragten Buchungsplattform. Sie entrichteten dafür an die Gemeinde X. die nach den landesabgabenrechtlichen Vorschriften vorgesehene Ortstaxe und die Tourismusabgaben an das Land Salzburg. Die Gemeindeabgabenbehörde prüfte bei der Einhebung der Ortstaxe nicht die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der touristischen Nutzung. Die Vermietung ihrer Wohnung für touristische Beherbergungen erfolgte jedenfalls bis 4.3.
F vor LGBl 82/2017 beging, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildete, eine
Abs 2 Z 2 leg cit mit Geldstrafe bis € 25.000 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen bedrohte Verwaltungsübertretung, wer eine Wohnung entgegen § 31 Abs 5 touristisch nutzte oder wissentlich nutzen lies.
Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4, ROG 2009 in der Fassung vor Landesgesetzblatt 82 aus 2017, beging, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildete, eine
Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit mit Geldstrafe bis € 25.000 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen bedrohte Verwaltungsübertretung, wer eine Wohnung entgegen Paragraph 31, Absatz 5, touristisch nutzte oder wissentlich nutzen lies.
F vor LGBl 82/2017 war eine touristische Nutzung von Wohnungen außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen nicht zulässig. Dieses Verbot galt nicht:
Paragraph 31, Absatz 5, ROG 2009 in der Fassung vor Landesgesetzblatt 82 aus 2017, war eine touristische Nutzung von Wohnungen außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen nicht zulässig. Dieses Verbot galt nicht:
Abs 5 ROG 2009 raumordnungsrechtlich nicht zulässige Gästebeherbergungen der Ortstaxe. Aus dem Umstand, dass die Gemeindeabgabenbehörde für die Gästenächtigungen die Ortstaxe einhob, können die Beschwerdeführer daher nicht ableiten, dass ihnen damit die touristische Nutzung raumordnungsrechtlich gestattet wurde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gemeindeabgabebehörde bei der Einhebung der Ortstaxe die Zulässigkeit der touristischen Nutzung nach § 31 Abs 5 ROG nicht geprüft hat, wie dies auch der Zeuge in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig ausführte.Die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Gästebeherbergungen ist für die Entstehung der Abgabepflicht nach den landesgesetzlichen Vorschriften keine Voraussetzung vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Sbg. Ortstaxengesetz 2012) und unterliegen somit auch
Paragraph 31, Absatz 5, ROG 2009 raumordnungsrechtlich nicht zulässige Gästebeherbergungen der Ortstaxe. Aus dem Umstand, dass die Gemeindeabgabenbehörde für die Gästenächtigungen die Ortstaxe einhob, können die Beschwerdeführer daher nicht ableiten, dass ihnen damit die touristische Nutzung raumordnungsrechtlich gestattet wurde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gemeindeabgabebehörde bei der Einhebung der Ortstaxe die Zulässigkeit der touristischen Nutzung nach Paragraph 31, Absatz 5, ROG nicht geprüft hat, wie dies auch der Zeuge in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig ausführte. Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt ist für die vorgeworfene Übertretung
F vor LGBl 82/2017 eine Geldstrafe bis zu € 25.000 vorgesehen. Die vorliegend verhängten Geldstrafen von jeweils € 700 bewegen sich somit noch im untersten Bereich des Strafrahmens. Im Hinblick auf den mehrjährigen Tatzeitraum ist von einer bereits erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes auszugehen.Wie bereits ausgeführt ist für die vorgeworfene Übertretung
Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, ROG 2009 in der Fassung vor Landesgesetzblatt 82 aus 2017, eine Geldstrafe bis zu € 25.000 vorgesehen. Die vorliegend verhängten Geldstrafen von jeweils € 700 bewegen sich somit noch im untersten Bereich des Strafrahmens. Im Hinblick auf den mehrjährigen Tatzeitraum ist von einer bereits erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes auszugehen. Bei der subjektiven Strafbemessung ist als mildernd jeweils die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführer zu werten. Zu ihren Einkommensverhältnissen machten die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben. Das Verwaltungsgericht geht daher jeweils von einem durchschnittlichen Einkommen der Beschwerdeführer aus. Insgesamt erweisen sich bei Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungskriterien die ohnedies jeweils noch im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens verhängten Geldstrafen nicht als unangemessen und aus Sicht des Verwaltungsgerichts jedenfalls erforderlich, um die Beschwerdeführer in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine schlüssige Beweiswürdigung und eine eindeutige Rechtslage (vgl. Ro 2016/06/0011). Sie weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. 2013/06/0078, Ro 2015/09/0014).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine schlüssige Beweiswürdigung und eine eindeutige Rechtslage vergleiche Ro 2016/06/0011). Sie weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche 2013/06/0078, Ro 2015/09/0014). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.440.1.5.2018
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