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{'item': '405-9/229/1/13-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum05.11.2018 Geschäftszahl405-9/229/1/13-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Herrn DI AB AA gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 23.01.2017, Zahl XXX-2017,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Herrn DI Ausschussbericht AA gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 23.01.2017, Zahl XXX-2017, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 5 Abs 3 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag von Herrn DI AA auf Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Monat Dezember 2016 abgewiesen. Dagegen wurde von Herrn DI AA rechtzeitig folgende Beschwerde erhoben: „Sehr geehrte Damen und Herrn, mit o.a. Bescheid wurde mein Antrag auf Gewährung der BMS wegen angeblicher Mängel zurückgewiesen. Dagegen erhebe ich in offener Frist unter folgender Begründung: Das Sozialamt nimmt an, ich hätte durch das Testament meines verst. Vaters unmittelbare Vorteile erlangt, welche den Bezug von BMS nicht rechtfertigt. Ich habe jedoch durch das Testament keine Vorteile erlangt, welche die Abweisung meines Antrages rechtfertigen. Mir stehen testamentarisch bedingt derzeit keinerlei Leistungen zu und bekomme ich diese auch nicht. Der Vorwurf ich würde meine Ansprüche gegenüber meiner Schwester nicht konsequent verfolgen stimmt nicht, da derzeit die testamentarisch festgelegten Voraussetzungen für einen Anspruch fehlen. Im ablehnenden Bescheid wird der Inhalt des Testaments/Legatsübereinkommen stets unvollständig wiedergegeben; bei vollständiger Betrachtung und korrekter Interpretation wird klar, dass ich gemäß Testament/Legatsübereinkommen nicht leistungsberechtigt bin. Eine etwaige Leistungspflicht tritt nur dann ein, wenn ich eine Rente beziehe; dies wurde explizit im Testament/Legatsübereinkommen so festgelegt und war auch so ausgemacht. In einem Zusatzvertrag habe ich auf mein Wohn / Mietrecht bereits unmittelbar nach Abschluss des Legatsübereinkommen aus notwendigen Gründen befristet verzichtet. Die im ablehnenden Bescheid erwähnte und nicht rechtzeitig eingebrachte Klage kann nicht als Mangel gewertet werden. In der vom Sozialamt Salzburg geforderten Klage gegen meine Schwester werde ich mit Beschluss der RA Kammer vom 17.3.2016 seit 12. April 2016 durch das Rechtsanwaltsbüro Dr. EE vertreten. Gemeinsam wird nach einer Lösung gesucht. Es ist nicht rechtens, dass ich auf Weisung des Sozialamtes Salzburg meine Schwester zu klagen habe; ansonsten die BMS verweigert wird. Dem Sozialamt Salzburg ist bekannt, dass meine Schwester und ich uns ob der testamentarischen Leistungspflicht einig sind, welche derzeit jedoch nicht besteht. Es gibt für mich somit zunächst keinen Grund zur Klage. Es ist nicht rechtens, mir die überlebenswichtige BMS zu verwehren, solange ich einer unmöglichen Forderung des Sozialamtes Salzburg nicht nachkommen kann. Zu dieser Klage werde ich aber vom Sozialamt Salzburg wider jede Vernunft genötigt. Auch das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Richterin Mag. Kieleitner) fand dies in der Verhandlung vom 23.06.2016 äußerst ungewöhnlich und stellte mir die Frage, was ich denn glaube wie ein Zivilrichter auf diese ungewöhnliche Klage reagieren würde, in der sich zwei Personen ohne Klagegrund verklagen. Ich stellte dann klar, dass dieses Vorgehen vom Sozialamt Salzburg gefordert wird. Es ist auch nicht rechtens, dass das Sozialamt Salzburg festlegt wie lange mein RA für die Ausarbeitung der Klage zu benötigen hat, ansonsten mein BMS Antrag zurückgewiesen wird. Das Sozialamt sieht es als Mangel an, wenn mein Rechtsanwalt die Klageschrift nicht in einer vom Sozialamt festgelegten Frist fertig stellt und begründet damit die Zurückweisung meiner Anträge auf BMS. Es besteht auch die Möglichkeit, dass aufgrund fehlender Klagegründe gar keine Klage eingebracht werden kann. Es ist auch nicht rechtens wenn das Sozialamt Salzburg mir nun auch noch detailliert vorschreibt welche Punkte in die Klage zusätzlich noch aufgenommen werden müssen. Dies verzögert die Fertigstellung einer Klageschrift zusätzlich, da eine Klageschrift auf alle angeführten Argumente abgestimmt sein muss; aber erschwerend hinzukommt, dass eine Klage in dieser Form grundsätzlich nicht möglich ist. Mir stehen testamentarisch bedingt derzeit keinerlei Leistungen zu und bekomme ich diese auch nicht. Beweis: Testament, Legatsübereinkommen, meine Aussage, schriftliche Aussage meiner Schwester. Auf weitere zeitliche Abläufe (Handlungen Dritter) habe ich nun keinen Einfluss mehr. Von meiner Seite wurden alle gebotenen Handlungen lt. MSG §5 Abs

(3)gesetzt; mehr kann ich auch außerhalb der MSG nicht mehr tun und wäre somit lt. MSG leistungsberechtigt. Auszug aus dem S_MSG: Berücksichtigung von Leistungen Dritter § 5Berücksichtigung von Leistungen Dritter Paragraph 5
(3)Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. Hochachtungsvoll (Unterschrift)“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Am 20.04.2017 wurde in dieser Sache (und anderen damit verbundenen Beschwerdeverfahren) eine Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer aber nicht erschienen ist. Mit Beschluss vom 11.05.2017, Zahl 405-9/229/1/6-2017 ua, wurden diese Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zur gleichen Rechtsfrage anhängigen Revisionsverfahren betreffend die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg zu den Zahlen LVwG-9/226, 405-9/58/1, 405-9/105/1, 405-9/146/1, 405-9/147/1 und 405-9/161/1 ausgesetzt. Nach Vorliegen der diesbezüglichen Entscheidungen des VwGH vom 23.05.2017, Zahlen Ro 2016/10/ZZZ (betrifft das Verfahren LVwG-9/226 des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg) und Ro 2016/10/YYY (betrifft das Verfahren 405-9/58/1 des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg), sowie vom 27.09.2018, Zahlen Ro 2017/10/QQQ (betrifft das Verfahren 405-9/105/1 des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg), Ro 2017/10/RRR (betrifft das Verfahren 405-9/108/1 des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg) und Ro 2017/10/TTT (betrifft die Verfahren 405-9/146/1, 405-9/147/1 und 405-9/161/1 des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg) wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 25.10.2018, Zahl 405-9/229/1/12-2018, fortgesetzt. Sachverhalt: Diesbezüglich wird auf die Feststellungen, die in den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Salzburg enthalten sind, welche vom Beschwerdeführer mit Revision bekämpft und daher zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens geführt haben, verwiesen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wurde am AC geboren und ist in LL, FF-Straße, wohnhaft. Die Wohnung wird ihm von seiner Schwester, Mag. GG AA, geboren am VV, vermietet, der Mietzins beträgt monatlich € 485 inkl Betriebskosten. Der Beschwerdeführer verfügte laut eigener Angabe in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 03.11.2016 über keinerlei Einkommen und Vermögen, am 08.03.2016 wurde ihm von seiner Schwester eine "Leihgabe" in der Höhe von € 2.500 überwiesen. Er hat erstmals im Februar 2003 Mindestsicherung bzw Sozialhilfe bezogen, durchgehend wurde ihm im Wesentlichen seit Oktober 2003 Mindestsicherung bzw Sozialhilfe gewährt. Der Beschwerdeführer hat am 08.10.2003 einen Erb- und Pflichtteilsverzicht gegenüber seinem Vater Ing. HH AA, geb. TT, abgegeben. Der Vater des Beschwerdeführers verfasste am 15.09.2008 ein handschriftliches Testament, wonach er sein gesamtes Vermögen seiner Tochter Mag. GG AA, der Schwester des Beschwerdeführers, vererbte. Bezüglich des Beschwerdeführers verfügte sein Vater Folgendes: "AB (Anm: der Beschwerdeführer) hat auf sein Erbe verzichtet (notariell). Um aber AB vor Obdachlosigkeit od. Mittellosigkeit zu bewahren, ist es notwendig folgendes zu verfügen: Für AB ist ein lebenslanges kostenfreies Mietrecht u. Veräußerungsverbot grundbücherlich eintragen zu lassen. Objekt: Gesamte Liegenschaft FF-Straße. Mietfreiheit wird so lange unterbrochen als die Miete aus der Sozialhilfe zusteht. Sollte AB trotz seiner Rente seinen bisherigen Lebensstandard nicht halten können, wird GG (Anm: die Schwester des Beschwerdeführers) verpflichtet aus dem Vorteil des Erbverzichtes AB´s AB mit nicht pfändbaren Zuwendungen zu unterstützen - besonders auch im Krankheitsfalle f. Ärzte u. Heilbehelfe. Jede Veränderung an allen Liegenschaften (bis zum Vorteil aus dem Erbverzicht) wie Vermietung, Verpachtung, Verkauf oder Geldaufnahme usw. dürfen nur einvernehmlich zwischen GG und AB erfolgen, um spontanen Entscheidungen oder Einflüssen von außen vorzubeugen"."AB Anmerkung, der Beschwerdeführer) hat auf sein Erbe verzichtet (notariell). Um aber Ausschussbericht vor Obdachlosigkeit od. Mittellosigkeit zu bewahren, ist es notwendig folgendes zu verfügen: Für Ausschussbericht ist ein lebenslanges kostenfreies Mietrecht u. Veräußerungsverbot grundbücherlich eintragen zu lassen. Objekt: Gesamte Liegenschaft FF-Straße. Mietfreiheit wird so lange unterbrochen als die Miete aus der Sozialhilfe zusteht. Sollte Ausschussbericht trotz seiner Rente seinen bisherigen Lebensstandard nicht halten können, wird GG Anmerkung, die Schwester des Beschwerdeführers) verpflichtet aus dem Vorteil des Erbverzichtes AB´s Ausschussbericht mit nicht pfändbaren Zuwendungen zu unterstützen - besonders auch im Krankheitsfalle f. Ärzte u. Heilbehelfe. Jede Veränderung an allen Liegenschaften (bis zum Vorteil aus dem Erbverzicht) wie Vermietung, Verpachtung, Verkauf oder Geldaufnahme usw. dürfen nur einvernehmlich zwischen GG und Ausschussbericht erfolgen, um spontanen Entscheidungen oder Einflüssen von außen vorzubeugen". Bezüglich seiner Ehefrau verfügte der Vater des Beschwerdeführers eine gänzliche Enterbung (auch Pflichtteil). Der Vater des Beschwerdeführers verstarb am UU. Am 03.09.2014 schlossen der Beschwerdeführer und seine Schwester folgendes Legatsübereinkommen ab: "Präambel Ing. HH AA, geboren am TT, zuletzt wohnhaft gewesen in LL, MM-Straße, ist am UU in LL unter Hinterlassung eines Testamentes vom 15.09.2008 verstorben, mit welchem der die erbl. Tochter Mag. GG AA zur Alleinerbin einsetzt und dem erbl. Sohn Dipl.-Ing. AB AA ein grundbücherlich sicherzustellendes lebenslanges kostenfreies Mietrecht und Veräußerungsverbot an der Liegenschaft LL, FF-Straße, vermacht, wobei die Mietfreiheit solange unterbrochen wird, als die Miete aus der Sozialhilfe zusteht.Ing. HH AA, geboren am TT, zuletzt wohnhaft gewesen in LL, MM-Straße, ist am UU in LL unter Hinterlassung eines Testamentes vom 15.09.2008 verstorben, mit welchem der die erbl. Tochter Mag. GG AA zur Alleinerbin einsetzt und dem erbl. Sohn Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA ein grundbücherlich sicherzustellendes lebenslanges kostenfreies Mietrecht und Veräußerungsverbot an der Liegenschaft LL, FF-Straße, vermacht, wobei die Mietfreiheit solange unterbrochen wird, als die Miete aus der Sozialhilfe zusteht. Weiters ordnet der Erblasser an, dass die Alleinerbin Mag. GG AA verpflichtet ist, aus dem Vorteil des Erbverzichtes ihres Bruders Dipl.-Ing. AB AA (siehe hierzu den not. Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 08.10.2003, GZ ÖÖÖ des öffentlichen Notars Dr. RT) diesen mit nicht pfändbaren Zuwendungen zu unterstützen, besonders im Krankheitsfall für Ärzte und Heilbehelfe, sofern die Pension des erbl. Sohnes Dipl.-Ing. AB AA nicht dazu ausreichen sollte, dass er seinen bisherigen Lebensstandard beibehalten kann.Weiters ordnet der Erblasser an, dass die Alleinerbin Mag. GG AA verpflichtet ist, aus dem Vorteil des Erbverzichtes ihres Bruders Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA (siehe hierzu den not. Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 08.10.2003, GZ ÖÖÖ des öffentlichen Notars Dr. RT) diesen mit nicht pfändbaren Zuwendungen zu unterstützen, besonders im Krankheitsfall für Ärzte und Heilbehelfe, sofern die Pension des erbl. Sohnes Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA nicht dazu ausreichen sollte, dass er seinen bisherigen Lebensstandard beibehalten kann. Schließlich ordnet der Erblasser an, dass jede Veränderung an allen Liegenschaften (bis zum Vorteil aus dem Erbverzicht), wie Vermietung, Verpachtung, Verkauf oder Geldaufnahme nur einvernehmlich zwischen den erbl. Kindern erfolgen dürfen. Zur Regelung der dem erbl. Sohn Dipl.-Ing. AB AA vermachten Ansprüche an den Nachlass nach seinem Vater Ing. HH AA bzw. dessen Erbin Mag. GG AA schließen die erbl. Tochter Mag. GG AA und der erbl. Sohn Dipl.-Ing. AB AA das nachstehendeZur Regelung der dem erbl. Sohn Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA vermachten Ansprüche an den Nachlass nach seinem Vater Ing. HH AA bzw. dessen Erbin Mag. GG AA schließen die erbl. Tochter Mag. GG AA und der erbl. Sohn Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA das nachstehende Legatsübereinkommen
  1. Hinsichtlich des dem erbl. Sohn Dipl. -Ing. AB AA vermachten grundbücherlich sicherzustellenden lebenslangen kostenfreien Mietrechtes und Veräußerungsverbotes an der Liegenschaft LL, FF-Straße, erklärt der erbl. Sohn Dipl.-Ing. AB AA, dieses Vermächtnis zur Kenntnis und auch anzunehmen, wobei er auf eine grundbücherliche Sicherstellung des Mietrechtes vorerst verzichtet und die Parteien feststellen, dass ein Veräußerungsverbot mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 364c ABGB zwischen Geschwistern grundbücherlich nicht sichergestellt werden kann. Die erbl. Tochter Mag. GG AA verpflichtet sich über jederzeit zulässiges Verlangen von Dipl.-Ing. AB AA, die für die grundbücherliche Sicherstellung des diesem vermachten Mietrechtes erforderlichen Urkunden in der erforderlichen Form zu unterfertigen.
  2. Hinsichtlich des dem erbl. Sohn Dipl. -Ing. Ausschussbericht AA vermachten grundbücherlich sicherzustellenden lebenslangen kostenfreien Mietrechtes und Veräußerungsverbotes an der Liegenschaft LL, FF-Straße, erklärt der erbl. Sohn Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA, dieses Vermächtnis zur Kenntnis und auch anzunehmen, wobei er auf eine grundbücherliche Sicherstellung des Mietrechtes vorerst verzichtet und die Parteien feststellen, dass ein Veräußerungsverbot mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 364 c, ABGB zwischen Geschwistern grundbücherlich nicht sichergestellt werden kann. Die erbl. Tochter Mag. GG AA verpflichtet sich über jederzeit zulässiges Verlangen von Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA, die für die grundbücherliche Sicherstellung des diesem vermachten Mietrechtes erforderlichen Urkunden in der erforderlichen Form zu unterfertigen.
  3. In Erfüllung der testamentarischen Anordnung verpflichtet sich die erbl. Tochter Mag. GG AA gegenüber ihrem Bruder, dem erbl Sohn Dipl.-Ing. AB AA, aus dem Vorteil des Erbverzichtes ihres Bruders Dipl.-Ing. AB AA diesen mit nicht pfändbaren Zuwendungen zu unterstützen, besonders im Krankheitsfall für Ärzte und Heilbehelfe, sofern die Pension des erbl. Sohnes Dipl.-Ing. AB AA nicht dazu ausreichen sollte, dass er seinen bisherigen Lebensstil beibehalten kann.
  4. In Erfüllung der testamentarischen Anordnung verpflichtet sich die erbl. Tochter Mag. GG AA gegenüber ihrem Bruder, dem erbl Sohn Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA, aus dem Vorteil des Erbverzichtes ihres Bruders Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA diesen mit nicht pfändbaren Zuwendungen zu unterstützen, besonders im Krankheitsfall für Ärzte und Heilbehelfe, sofern die Pension des erbl. Sohnes Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA nicht dazu ausreichen sollte, dass er seinen bisherigen Lebensstil beibehalten kann.
  5. In Erfüllung der testamentarischen Anordnung verpflichtet sich die erbl. Tochter Mag. GG AA gegenüber ihrem Bruder, dem erbl. Sohn Dipl.-Ing. AB AA, weiters, jede Veränderung an allen nachlassgegenständlichen Liegenschaften (bis zum Vorteil aus dem Erbverzicht), wie Vermietung, Verpachtung, Verkauf oder Geldaufnahme nur einvernehmlich mit dem erbl. Bruder Dipl.-Ing. AB AA vorzunehmen.
  6. In Erfüllung der testamentarischen Anordnung verpflichtet sich die erbl. Tochter Mag. GG AA gegenüber ihrem Bruder, dem erbl. Sohn Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA, weiters, jede Veränderung an allen nachlassgegenständlichen Liegenschaften (bis zum Vorteil aus dem Erbverzicht), wie Vermietung, Verpachtung, Verkauf oder Geldaufnahme nur einvernehmlich mit dem erbl. Bruder Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA vorzunehmen. Verwiesen wird darauf, dass die erbl. Witwe MO AA mit Erbsentschlagungserklärung vom 19.08.2014 erklärt hat, sich für sich und ihre Nachkommen ihres Erbrechtes nach ihrem Ehegatten Ing. HH AA ausdrücklich und unwiderruflich zu entschlagen und keine Ansprüche aus dem Titel des Erb- oder Pflichtteilrechtes an den Nachlass nach ihrem Ehegatten Ing. HH AA zu stellen. Da keine weiteren erfüllungspflichtigen Anordnungen vorliegen beantragen die erbl. Kinder Mag. GG AA und Dipl.-Ing. AB AA, das erbl. Testament vom 15.09.2008 für erfüllt zu erachten."Da keine weiteren erfüllungspflichtigen Anordnungen vorliegen beantragen die erbl. Kinder Mag. GG AA und Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA, das erbl. Testament vom 15.09.2008 für erfüllt zu erachten." Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 04.09.2014, Zahl III, wurde der Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers der Schwester des Beschwerdeführers Mag. GG AA, welche aufgrund des Testaments vom 15.09.2008 ohne Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte, zur Gänze eingeantwortet. Aus der von der Schwester des Beschwerdeführers am 03.09.2014 erstatteten Vermögenserklärung geht hervor, dass die Summe der Aktiva €1.208.178,22, die Summe der Passiva € 9.589,30, und der reine Nachlass €1.198.588,92 beträgt. Darin enthalten sind drei Liegenschaften, deren dreifacher Einheitswert € 147.162,48, € 119.400 und € 51.670,38 beträgt. Der Rest der Aktiva ergibt sich aus diversen Sparbüchern in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro und diversen Guthaben und Fahrnissen.Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 04.09.2014, Zahl römisch drei, wurde der Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers der Schwester des Beschwerdeführers Mag. GG AA, welche aufgrund des Testaments vom 15.09.2008 ohne Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte, zur Gänze eingeantwortet. Aus der von der Schwester des Beschwerdeführers am 03.09.2014 erstatteten Vermögenserklärung geht hervor, dass die Summe der Aktiva €1.208.178,22, die Summe der Passiva € 9.589,30, und der reine Nachlass €1.198.588,92 beträgt. Darin enthalten sind drei Liegenschaften, deren dreifacher Einheitswert € 147.162,48, € 119.400 und € 51.670,38 beträgt. Der Rest der Aktiva ergibt sich aus diversen Sparbüchern in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro und diversen Guthaben und Fahrnissen. Ein zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester Mag. GG AA abgeschlossenes Übereinkommen vom 19.09.2014 lautet wie folgt: "(…) Frau Mag. GG AA verpflichtet sich im Falle eines Verkaufes der gesamten Liegenschaft FF-Straße, LL, dahingehend, dass Herr Dipl.-Ing. AB AA 25% des Verkaufserlöses erhält. Herr Dipl.-Ing. AB AA stimmt hiermit einem Verkauf o.a. Liegenschaft zu. Diese Zustimmung entspricht der testamentarischen Bedingung des Erblassers Herrn Ing. HH AA welche festlegt, dass die Liegenschaft nur dann veräußert werden kann, wenn beide o.a. Parteien einem Verkauf zustimmen. Um die Suche nach einem Käufer hindernisfrei gestalten zu können, verzichtet Herr Dipl.-Ing. AA befristet bis 2020 auf das ihm im Testament/Legat zugesicherte Mietrecht. Kommt bis 2020 ein Verkauf zustande, verzichtet Herr Dipl.-Ing. AA dauerhaft auf das ihm zugesicherte Mietrecht. Kommt bis 2020 kein Verkauf zustande oder ändern die beiden Vertragspartner schriftlich das Übereinkommen, so verliert das jeweilig ältere Übereinkommen seine Gültigkeit. Herr Dipl.-Ing. AA scheint im Grundbuch nach wie vor nicht auf. (…)""(…) Frau Mag. GG AA verpflichtet sich im Falle eines Verkaufes der gesamten Liegenschaft FF-Straße, LL, dahingehend, dass Herr Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA 25% des Verkaufserlöses erhält. Herr Dipl.-Ing. Ausschussbericht AA stimmt hiermit einem Verkauf o.a. Liegenschaft zu. Diese Zustimmung entspricht der testamentarischen Bedingung des Erblassers Herrn Ing. HH AA welche festlegt, dass die Liegenschaft nur dann veräußert werden kann, wenn beide o.a. Parteien einem Verkauf zustimmen. Um die Suche nach einem Käufer hindernisfrei gestalten zu können, verzichtet Herr Dipl.-Ing. AA befristet bis 2020 auf das ihm im Testament/Legat zugesicherte Mietrecht. Kommt bis 2020 ein Verkauf zustande, verzichtet Herr Dipl.-Ing. AA dauerhaft auf das ihm zugesicherte Mietrecht. Kommt bis 2020 kein Verkauf zustande oder ändern die beiden Vertragspartner schriftlich das Übereinkommen, so verliert das jeweilig ältere Übereinkommen seine Gültigkeit. Herr Dipl.-Ing. AA scheint im Grundbuch nach wie vor nicht auf. (…)" Der Beschwerdeführer erhält von seiner Schwester keine Leistungen, auf oa "Leihgabe" wird jedoch hingewiesen. Lt. seiner Angabe in der Verhandlung vom 23.06.2016 wird der Beschwerdeführer von seiner Schwester wegen der offenen Mietzinse momentan nicht geklagt, die laufenden Kosten und Betriebskosten für die von ihm benützte Wohnung werden derzeit auch von seiner Schwester getragen. Die Schwester des Beschwerdeführers ist der Meinung, dass dem Beschwerdeführer aus dem Testament keine Leistungen zustehen, da die dort gestellten Bedingungen nicht erfüllt würden (siehe Schreiben der Mag. GG AA vom 06.12.2015, Beilage zur Verhandlungsschrift vom 09.12.2015, LVwG-9/226/3-2015). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016 befragt, ob er persönlich zwischenzeitlich einmal seine Schwester zur Leistung ihm gegenüber aufgefordert habe, verwies der Beschwerdeführer auf oa Schreiben seiner Schwester. Der Beschwerdeführer gab an, ebenso der Meinung zu sein, dass seine Schwester ihm gegenüber nicht leistungspflichtig sei. Erstmals in der Verhandlung vom 03.11.2016 hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe "unmittelbar vor Verfassung des Schreibens meiner Schwester vom 06.12.2015" seine Schwester dazu aufgefordert, seine allfälligen Ansprüche aus dem Legatsübereinkommen zu erfüllen. Nachdem dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 21.01.2016, Zahl LVwG-9/226/6-2016, zugestellt worden war, kontaktierte er am 29.01.2016 seine Versicherung. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 26.02.2016, Zahl bbb, wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe für "das gegen Mag. GG AA einzubringende Verfahren auf Leistung bzw. in eventu. auf Feststellung der Leistungspflicht in Bezug auf die Erfüllung des Legatsübereinkommens nach dem 2014 erbl. Vater und das weitere Verfahren (einschließlich eines nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleiteten Vollstreckungssverfahrens)" antragsgemäß bewilligt, insbesondere auch die Beigebung eines Rechtsanwalts. Mit Bescheid der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 17.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge RA Dr. EE als Vertreter beigegeben. Oa Beschluss und Bescheid wurden dem Beschwerdeführer laut seiner Angabe offensichtlich bereits am 01.04.2016 zugestellt. Am 12.04.2016 fand ein Besprechungstermin des Beschwerdeführers in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. EE statt. RA Dr. EE teilte gegenüber der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.05.2016 mit, dass von ihm gerade die Klage (gemeint: gegen die Schwester des Beschwerdeführers) vorbereitet werde. Ca. am 10.06.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. EE telefonisch kontaktiert. Am 22.08.2016 wendete sich wiederum der Beschwerdeführer telefonisch an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. EE und versendete er am 01.09.2016 eine Urgenz per E-Mail. Mit E-Mail vom 19.09.2016 wurden seitens RA Dr. EE zwei Terminvorschläge an den Beschwerdeführer übermittelt. Am 22.09.2016 fand ein Besprechungstermin des Beschwerdeführers und seiner Schwester Mag. GG AA in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. EE statt. Tatsächlich war eine Klage bis zum Zeitpunkt der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.12.2016 noch nicht eingebracht worden. Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen der hg Vorverfahren 405-9/58/1-2016 und 405-9/76/1-2016 in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.06.2016 zu Protokoll gegeben, dass seiner Auffassung nach seine Schwester ihm gegenüber derzeit aus dem Testament bzw dem Legatsübereinkommen nicht leistungspflichtig sei, weiters, dass er aktuell keine Miete für die von ihm benutzte Wohnung bezahle, er von seiner Schwester momentan nicht wegen der offenen Mietzinse geklagt werde. Die Zeugin Mag. GG AA gab in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.12.2016 über Befragen durch das Gericht, zumal das Übereinkommen vom 19.09.2014 datiere, ob sie in der Zwischenzeit einmal Mietkosten oder Betriebskosten vom Beschwerdeführer verlangt habe, an: "Keine Ahnung", weshalb das Gericht davon ausgeht, dass sie dies seit Einstellung der mit Bescheid vom 22.12.2014 bewilligten Geldleistung für die Monate Jänner bis Dezember 2015 mit 31.05.2015 durch den Einstellungsbescheid der belangten Behörde 29.05.2015 nicht mehr getan hat. Rechtslage: Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG), LGBl Nr 63/2010 idF LGBl Nr 100/2016Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG), Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2016, § 2Paragraph 2
(1)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
  1. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
  2. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. … § 5Paragraph 5
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Absatz 2, anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
(2)Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3)Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. Erwägungen: Zum Erb- und Pflichtteilsverzicht: Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2003 gegenüber seinem Vater einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben. Ab Oktober 2003 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ununterbrochen Sozialhilfe bzw. Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Davor hatte der Beschwerdeführer bereits im Februar und März 2003 Sozialhilfe bezogen. Gemäß § 2 Abs 2 MSG gilt im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Grundsatz der Subsidiarität. Das heißt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur dann greift, wenn keine anderen ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen. Grundsätzlich stehen dabei dem Hilfesuchenden Leistungen unabhängig von einem allfälligen Verschulden an der eingetretenen Notlage zu (vgl VwGH 10.10.1984, 83/11/0079). Für den vorliegenden Fall konnte daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch seinen Erb- und Pflichtteilsverzicht, also durch seinen Verzicht auf ein erst in der Zukunft entstehendes Recht, seine Notlage ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Erbschaft hätte antreten können, vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht hat.Davor hatte der Beschwerdeführer bereits im Februar und März 2003 Sozialhilfe bezogen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, MSG gilt im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Grundsatz der Subsidiarität. Das heißt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur dann greift, wenn keine anderen ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen. Grundsätzlich stehen dabei dem Hilfesuchenden Leistungen unabhängig von einem allfälligen Verschulden an der eingetretenen Notlage zu vergleiche VwGH 10.10.1984, 83/11/0079). Für den vorliegenden Fall konnte daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch seinen Erb- und Pflichtteilsverzicht, also durch seinen Verzicht auf ein erst in der Zukunft entstehendes Recht, seine Notlage ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Erbschaft hätte antreten können, vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht hat. Zu den Ansprüchen des Beschwerdeführers aus dem Legatsübereinkommen: Das gegenständliche Legatsübereinkommen vom 03.09.2014, das zur Umsetzung des Testaments des Vaters des Beschwerdeführers vom 15.09.2008 schriftlich abgeschlossen wurde, ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch übereinstimmende Willenserklärungen des Beschwerdeführers und seiner Schwester Mag. GG AA zu Stande gekommen ist. Laut Punkt 2. des Legatsübereinkommens hat die Schwester des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer mit nicht pfändbaren Zuwendungen zu unterstützen, besonders im Krankheitsfall für Ärzte und Heilbehelfe, sofern die Pension des Beschwerdeführers nicht ausreichen sollte, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Lebensstandard beibehalten kann. Da der Beschwerdeführer aber keine Pension bezieht, ist die Schwester des Beschwerdeführers aus dem Legatsübereinkommen zu Leistungen verpflichtet und zwar in der Höhe, dass der Beschwerdeführer "seinen bisherigen Lebensstandard" beibehalten kann. Sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments als auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Legatsübereinkommens hat der Beschwerdeführer Sozialhilfe bzw. Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Sein "bisheriger Lebensstandard" ist daher so zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer Leistungen zumindest bis zur Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erbringen sind. Bezüglich des Bedarfs für seinen Lebensunterhalt und für seinen Bedarf im Krankheitsfalle steht dem Beschwerdeführer somit ein Anspruch gegen seine Schwester zu. Laut Punkt 1. des Legatsübereinkommens steht dem Beschwerdeführer gegenüber seiner Schwester ein lebenslanges kostenfreies Mietrecht an der Liegenschaft LL, FF-Straße, zu. Dies ist die Liegenschaft, an deren Adresse der Beschwerdeführer auch tatsächlich wohnt. Laut Punkt 1. des Legatsübereinkommens ist dieses Mietrecht nicht davon abhängig, ob dem Beschwerdeführer die Miete aus der Sozialhilfe zusteht. Die Passage aus dem im Testament enthaltenen Legat, wonach "die Mietfreiheit solange unterbrochen wird, als die Miete aus der Sozialhilfe zusteht", wurde nur in die Präambel des Legatsübereinkommens, nicht aber in das eigentliche Übereinkommen aufgenommen. Dem Beschwerdeführer steht damit ein Anspruch auf ein kostenloses Mietrecht an der Liegenschaft FF-Straße gegenüber seiner Schwester zu. Der Begriff der Miete umfasst üblicherweise auch die allgemeinen Betriebskosten und Abgaben. Der Wohnbedarf des Beschwerdeführers wäre daher durch Erfüllung seines Anspruchs auf das kostenlose Mietrecht abgedeckt. Selbst wenn man die Bestimmung aus der Präambel des Legatsübereinkommens, wonach die Mietfreiheit solange unterbrochen wird, als die Miete aus der Sozialhilfe zusteht, als den erklärten Willen der Parteien der Auslegung des Punktes 1. des Legatsübereinkommens zu Grunde legen würde, wären aufgrund des Subsidiaritätsprinzips des § 2 Abs 2 MSG dennoch die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber dem Anspruch des Beschwerdeführers gegen seine Schwester auf kostenloses Mietrecht subsidiär.Selbst wenn man die Bestimmung aus der Präambel des Legatsübereinkommens, wonach die Mietfreiheit solange unterbrochen wird, als die Miete aus der Sozialhilfe zusteht, als den erklärten Willen der Parteien der Auslegung des Punktes 1. des Legatsübereinkommens zu Grunde legen würde, wären aufgrund des Subsidiaritätsprinzips des Paragraph 2, Absatz 2, MSG dennoch die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber dem Anspruch des Beschwerdeführers gegen seine Schwester auf kostenloses Mietrecht subsidiär. Bekommt der Beschwerdeführer nämlich keine Leistungen aus der Mindestsicherung, so hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf ein kostenloses Mietrecht und wäre damit sein Wohnbedarf gedeckt. Das gesetzliche Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur zustehen, wenn ein Bedarf nicht gedeckt ist, kann damit nicht durch eine Disposition von Privaten ausgeschlossen werden. Im zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester Mag. GG AA abgeschlossenen Übereinkommen vom 19.09.2014 verzichtete der Beschwerdeführer allerdings wiederum "befristet bis 2020 auf das ihm im Testament/Legat zugesicherte Mietrecht." Zu den gebotenen Handlungen zur Durchsetzung der Ansprüche: Nach dem oben Ausgeführten hat der Beschwerdeführer aus dem Legatsübereinkommen Ansprüche gegen seine Schwester, die seinen Lebens- und Wohnbedarf sowie seinen Bedarf im Krankheitsfalle abdecken. Leistungen Dritter sind nicht gleichzusetzen mit Ansprüchen gegen Dritte. Erstere stehen der hilfesuchenden Person tatsächlich zur Verfügung, zweite sind Forderungen gegen Dritte, auf die der Hilfeempfänger einen Anspruch hat. Dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend, wird in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht nur die tatsächliche Bedarfsdeckung berücksichtigt, sondern auch die Möglichkeit einen Bedarf durch Inanspruchnahme der Leistungen Dritter zu decken. Art 13 Abs 2 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BGBl. I Nr. 96/2010) bestimmt, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung davon abhängig gemacht werden sollen, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtlos oder unzumutbar ist. Damit wird von dieser Rechtsverfolgungspflicht nur abgesehen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist (vgl Mayr/Pfeil, Mindestsicherung und Sozialhilfe, 284, Das Recht der Länder Soziales Band II/1). Dementsprechend sieht § 5 Abs 3 MSG vor, dass Hilfesuchende Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen haben, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die hilfesuchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. Macht der Hilfesuchende einen derartigen Anspruch nicht geltend, so hat er die aus dieser Unterlassung sich ergebenden nachteiligen Folgen selbst zu tragen, das Vorhandensein solcher Ansprüche mindert den Anspruch auf Sozialhilfe (VwGH 28.06.2001, 2000/11/0175).Dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend, wird in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht nur die tatsächliche Bedarfsdeckung berücksichtigt, sondern auch die Möglichkeit einen Bedarf durch Inanspruchnahme der Leistungen Dritter zu decken. Artikel 13, Absatz 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,) bestimmt, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung davon abhängig gemacht werden sollen, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtlos oder unzumutbar ist. Damit wird von dieser Rechtsverfolgungspflicht nur abgesehen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist vergleiche Mayr/Pfeil, Mindestsicherung und Sozialhilfe, 284, Das Recht der Länder Soziales Band II/1). Dementsprechend sieht Paragraph 5, Absatz 3, MSG vor, dass Hilfesuchende Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen haben, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die hilfesuchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. Macht der Hilfesuchende einen derartigen Anspruch nicht geltend, so hat er die aus dieser Unterlassung sich ergebenden nachteiligen Folgen selbst zu tragen, das Vorhandensein solcher Ansprüche mindert den Anspruch auf Sozialhilfe (VwGH 28.06.2001, 2000/11/0175). In Nr 687 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode), Vorlage der Landesregierung, wird zu § 5 Abs 3 MSG ausgeführt wie folgt:In Nr 687 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode), Vorlage der Landesregierung, wird zu Paragraph 5, Absatz 3, MSG ausgeführt wie folgt: "Abs 3 stellt klar, dass nicht nur die tatsächliche Bedarfsdeckung zu berücksichtigen ist, sondern bereits auch die Möglichkeit, einen Bedarf durch Inanspruchnahme der Leistungen Dritter zu decken. Macht der Hilfesuchende einen derartigen Anspruch nicht geltend, so hat er die aus dieser Unterlassung sich ergebenden nachteiligen Folgen selbst zu tragen, das Vorhandensein solcher Ansprüche mindert den Anspruch auf Sozialhilfe (VwGH vom 28. Juni 2001, 2000/11/0175). Eine solche Rechtsverfolgungspflicht kann aber nur angenommen werden, wenn die Geltendmachung gegenüber dem Dritten nicht ganz offenkundig unmöglich und unzumutbar ist. Soweit Leistungen Dritter aus Forderungen gegen Dritte resultieren, sind sie nur dann und insoweit verfügbar, als solche Mittel liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Ist ein solcher Rechtsanspruch nicht leicht liquidierbar, so kann er ganz allgemein nicht zu den Leistungen Dritter gerechnet werden: Der Mindestsicherungsträger hat in solchen Fällen - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruchs gegenüber dem primär Leistungspflichtigen (siehe §§ 29
  1. ff)- in Vorlage zu treten (so zB VwGH vom 30. Mai 2001, 96/08/0061) und die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung solange zu gewährleisten, als die Hilfe suchende Person die Ansprüche konsequent verfolgt. Die Behörde kann in diesem Zusammenhang die Zuerkennung von Leistungen auch von Bedingungen und Befristungen (§ 23 Abs 4) abhängig machen."Macht der Hilfesuchende einen derartigen Anspruch nicht geltend, so hat er die aus dieser Unterlassung sich ergebenden nachteiligen Folgen selbst zu tragen, das Vorhandensein solcher Ansprüche mindert den Anspruch auf Sozialhilfe (VwGH vom 28. Juni 2001, 2000/11/0175). Eine solche Rechtsverfolgungspflicht kann aber nur angenommen werden, wenn die Geltendmachung gegenüber dem Dritten nicht ganz offenkundig unmöglich und unzumutbar ist. Soweit Leistungen Dritter aus Forderungen gegen Dritte resultieren, sind sie nur dann und insoweit verfügbar, als solche Mittel liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Ist ein solcher Rechtsanspruch nicht leicht liquidierbar, so kann er ganz allgemein nicht zu den Leistungen Dritter gerechnet werden: Der Mindestsicherungsträger hat in solchen Fällen - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruchs gegenüber dem primär Leistungspflichtigen (siehe Paragraphen 29,
  2. ff)- in Vorlage zu treten (so zB VwGH vom 30. Mai 2001, 96/08/0061) und die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung solange zu gewährleisten, als die Hilfe suchende Person die Ansprüche konsequent verfolgt. Die Behörde kann in diesem Zusammenhang die Zuerkennung von Leistungen auch von Bedingungen und Befristungen (Paragraph 23, Absatz 4,) abhängig machen." Vgl dazu auch VwGH 16.06.2011, 2009/10/0174, 28.02.2013, 2012/10/0203. In Nr 577 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode), wird zu § 5 Abs 3 MSG ua ausgeführt wie folgt:In Nr 577 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode), wird zu Paragraph 5, Absatz 3, MSG ua ausgeführt wie folgt: "Durch die Umformulierung soll die 'Rechtsverfolgungspflicht' deutlicher zum Ausdruck kommen. Außerdem werden die Begriffe 'Verwehrung' und 'Entziehung' durch die im Verwaltungsrecht üblicheren Begriffe 'Ablehnung' und 'Einstellung' ersetzt" Die Schwester des Beschwerdeführers hat mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, den Bedarf ihres Bruders zu decken und daher mit einem längeren Rechtsstreit zu rechnen sei. Die Ansprüche des Beschwerdeführers erscheinen daher nicht rasch liquidierbar. Grundsätzlich wäre daher der Mindestsicherungsträger - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - verpflichtet in Vorlage zu treten und die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Dies aber nur so lange, als der Beschwerdeführer die Ansprüche konsequent verfolgt. Wie bereits in den Feststellungen dargestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 26.02.2016, Zahl bbb, Verfahrenshilfe für "das gegen Mag. GG AA einzubringende Verfahren auf Leistung bzw. in eventu. auf Feststellung der Leistungspflicht in Bezug auf die Erfüllung des Legatsübereinkommens nach dem 2014 erbl. Vater und das weitere Verfahren (einschließlich eines nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens)" antragsgemäß bewilligt, und ihm mit Bescheid der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 17.03.2016 in der Folge RA Dr. EE als Vertreter beigegeben. Oa Beschluss und Bescheid wurden vom Beschwerdeführer laut seiner Angabe offensichtlich bereits am 01.04.2016 übernommen und fand am 12.04.2016 ein erster Besprechungstermin des Beschwerdeführers in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. EE statt. Festzuhalten ist jedenfalls, dass eine Klage bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (und darüber hinaus mangels gegenteiliger Anhaltspunkte offenbar bis dato) nicht eingebracht worden ist. Ob der Grund hiefür in der Sphäre des Beschwerdeführers oder in der Sphäre des Verfahrenshelfers gelegen ist, konnte letztlich nicht geklärt werden, da der Beschwerdeführer seinen Verfahrenshelfer mit der Begründung, dass seine Schwester einer Entbindung des gemeinsamen Rechtsanwalts nicht zustimmen würde, nicht von der Verschwiegenheit entbunden hat und dieser daher dazu nicht zeugenschaftlich einvernommen werden konnte. Dass eine Entbindung allenfalls auch durch die Schwester des Beschwerdeführers erfolgen hätte müssen, wird vom Gericht als irrelevant angesehen, da ja unabhängig davon zumindest der Beschwerdeführer selbst die Entbindung hätte erteilen können. Seine diesbezügliche Weigerung würdigt das Gericht daher zum Nachteil des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser offenbar selbst eine (erfolgreiche) Prozesseinleitung bzw Prozessführung konterkariert (hat). Im Zusammenhang mit der angeblichen Übernahme eines Mandats des Verfahrenhelfers des Beschwerdeführers für die Schwester des Beschwerdeführers wird vom Gericht auch auf die Rechtsanwaltsordnung (Doppelvertretungsverbot) hingewiesen. Jedenfalls geht das Gericht infolge der aus nicht nachvollziehbar relevanten Gründen unterlassenen Einbringung der Klage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer, zumal selbst für die Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof mit einer Frist von sechs Wochen das Auslangen gefunden werden muss, seine Ansprüche gegenüber seiner Schwester in dem hier gegenständlichen Bedarfsmonat (Dezember 2016) konsequent verfolgt hätte. Auch kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung seiner Ansprüche unternommen hätte. Erst wenn der Beschwerdeführer alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung seiner Ansprüche gesetzt hat, hat der Mindestsicherungsträger allenfalls bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen in Vorlage zu treten und die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung zu gewährleisten, dies aber nur so lange, als der Beschwerdeführer die Ansprüche konsequent verfolgt. Von der Rechtsverfolgungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester wäre nach § 5 Abs 3 MSG nur abzusehen, wenn die Anspruchsverfolgung offenbar unmöglich oder unzumutbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber seiner Schwester nicht möglich oder nicht zumutbar (gewesen) wären, haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben: Insbesondere zu einer allfälligen Hilfe für den Wohnbedarf des Beschwerdeführers wird dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach Abschluss des Legatsübereinkommens vom 03.09.2014 im Übereinkommen mit seiner Schwester vom 19.09.2014 befristet bis 2020 des ihm "im Testament/Legat" zugesicherten (kostenfreien!) Mietrechts selbst wiederum begeben hat. In diesem Verzicht zu einem Zeitpunkt, als er im Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung stand, ist naturgemäß geradezu das Gegenteil einer gebotenen Handlung zur Durchsetzung eines Anspruchs zu erblicken und kann dieser Verzicht keinesfalls dazu führen, dass die öffentliche Hand für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen hat. Auch wirkt dieser Verzicht über den Bedarfsabschnitt, in dem die Verzichtsabgabe erfolgte, mit der Rechtsfolge, dass eine Hilfe gem § 9 Abs 1 Z 2 MSG nicht zu gewähren ist, hinaus, da es andernfalls in den Folgeabschnitten zu einer unsachlichen und dem Gesetzgeber nicht zu unterstellenden Besserstellung eines Hilfesuchenden, der auf einen Anspruch gänzlich Verzicht leistet, gegenüber einem Hilfesuchenden, der auf einen Anspruch nicht verzichtet und daher bei nicht ausreichend konsequenter Verfolgung dieses Anspruchs mit der Gefahr des Verlusts von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung konfrontiert ist, käme. Bemerkt wird, dass sich der Beschwerdeführer mit oa Vereinbarung vom 19.09.2014 nicht eines zukünftigen Rechts begeben hat, sondern einen bestehenden Anspruch qua Verzichts nicht verfolgt. Die Konsequenzen seiner Vorgehensweise hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, und musste ein in dieser Vorgehensweise allenfalls auch zu erblickender Rechtsmissbrauch (Siehe etwa VwGH vom 17.02.2010, 2009/08/0286) somit nicht mehr näher untersucht werden.Von der Rechtsverfolgungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester wäre nach Paragraph 5, Absatz 3, MSG nur abzusehen, wenn die Anspruchsverfolgung offenbar unmöglich oder unzumutbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber seiner Schwester nicht möglich oder nicht zumutbar (gewesen) wären, haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben: Insbesondere zu einer allfälligen Hilfe für den Wohnbedarf des Beschwerdeführers wird dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach Abschluss des Legatsübereinkommens vom 03.09.2014 im Übereinkommen mit seiner Schwester vom 19.09.2014 befristet bis 2020 des ihm "im Testament/Legat" zugesicherten (kostenfreien!) Mietrechts selbst wiederum begeben hat. In diesem Verzicht zu einem Zeitpunkt, als er im Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung stand, ist naturgemäß geradezu das Gegenteil einer gebotenen Handlung zur Durchsetzung eines Anspruchs zu erblicken und kann dieser Verzicht keinesfalls dazu führen, dass die öffentliche Hand für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen hat. Auch wirkt dieser Verzicht über den Bedarfsabschnitt, in dem die Verzichtsabgabe erfolgte, mit der Rechtsfolge, dass eine Hilfe gem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MSG nicht zu gewähren ist, hinaus, da es andernfalls in den Folgeabschnitten zu einer unsachlichen und dem Gesetzgeber nicht zu unterstellenden Besserstellung eines Hilfesuchenden, der auf einen Anspruch gänzlich Verzicht leistet, gegenüber einem Hilfesuchenden, der auf einen Anspruch nicht verzichtet und daher bei nicht ausreichend konsequenter Verfolgung dieses Anspruchs mit der Gefahr des Verlusts von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung konfrontiert ist, käme. Bemerkt wird, dass sich der Beschwerdeführer mit oa Vereinbarung vom 19.09.2014 nicht eines zukünftigen Rechts begeben hat, sondern einen bestehenden Anspruch qua Verzichts nicht verfolgt. Die Konsequenzen seiner Vorgehensweise hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, und musste ein in dieser Vorgehensweise allenfalls auch zu erblickender Rechtsmissbrauch (Siehe etwa VwGH vom 17.02.2010, 2009/08/0286) somit nicht mehr näher untersucht werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016 angegeben hat, dass er aktuell keine Miete für die von ihm benutzte Wohnung bezahle, er von seiner Schwester momentan wegen der offenen Mietzinse nicht geklagt werde, die laufenden Kosten und Betriebskosten für die von ihm benützte Wohnung derzeit auch von seiner Schwester getragen würden. Über Befragen durch das Gericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.12.2016 gab die zeugenschaftlich einvernommene Schwester des Beschwerdeführers an, "keine Ahnung" zu haben, ob sie in der Zwischenzeit einmal Mietkosten oder Betriebskosten vom Beschwerdeführer verlangt habe. In Ermangelung entgegenstehender Vorbringen geht daher das erkennende Gericht weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Bedarfsabschnitten Juni, Juli und August 2016 keine Miet- und Betriebskosten für die von ihm bewohnte Wohnung zu leisten hatte. Da somit diesbezüglich ein Bedarf gar nicht vorlag, wäre auch schon insofern eine entsprechende Hilfe nicht zuzusprechen gewesen. Im Übrigen konnte durch das Gericht über eine allfällige erweiterte Wohnbedarfshilfe ohnedies nicht abgesprochen werden, da es sich hiebei um eine freiwillige Leistung des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten handelt (§ 11 Abs 1 MSG). Auf § 21 MSG wird verwiesen.Im Übrigen konnte durch das Gericht über eine allfällige erweiterte Wohnbedarfshilfe ohnedies nicht abgesprochen werden, da es sich hiebei um eine freiwillige Leistung des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten handelt (Paragraph 11, Absatz eins, MSG). Auf Paragraph 21, MSG wird verwiesen. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass sowohl der Lebensbedarf, als auch der Wohnbedarf und der Bedarf im Krankheitsfall des Beschwerdeführers durch Ansprüche gegenüber seiner Schwester zumindest bis zum Vorteil aus dem Erbverzicht des Beschwerdeführers gedeckt sind/(ursprünglich) gedeckt gewesen wären. Da das vom Vater des Beschwerdeführers hinterlassene Vermögen über eine Million Euro beträgt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass derzeit die Kosten für den Wohn- und Lebensbedarf sowie den Bedarf im Krankheitsfalle des Beschwerdeführers noch nicht den Wert des Vorteils aus dem Erbverzicht erreichen (würden). Da der Beschwerdeführer nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung seiner Ansprüche gesetzt hat, stehen ihm jedenfalls keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Zu diesen Ausführungen in Anlehnung an die Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17.01.2017, Zahlen 405-146/1/13-2016, 405-9/147/1/13-2016 und 405-9/161/1/11-2016, ist zu ergänzen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2018 die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen hat. Begründend führte der VwGH dazu aus, dass die Frage, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließe, vom Verwaltungsgericht nicht als tragender Grund für die Nichtgewährung von Mindestsicherung herangezogen worden sei, sondern vielmehr der Umstand, dass DI AA nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen seine Schwester gesetzt habe. Dadurch wurde auch vom Höchstgericht keine andere Beurteilung dieses Umstands vorgenommen als vom Landesverwaltungsgericht Salzburg. Da sich auch für den nunmehr zu entscheidenden Zeitraum keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat, ist der angefochtene Bescheid unter Verweis auf obige Ausführungen zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.229.1.13.2018

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