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{'item': '405-2/131/1/19-2018'}

Obsah (13)§ 80Art 133§ 81§ 360§ 74§ 358§ 28Art. 130§ 17§ 25§ 56§ 366§ 75

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.11.2018 Geschäftszahl405-2/131/1/19-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§ 80Gew

O erloschen ist/sind;

  1. c)dem „in eventu“-Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsanlageninhaberin für die gesamte Betriebsanlage (oder für Teile) einen Änderungsgenehmigungsantrag einzureichen habewird als unzulässig zurückgewiesen.Weiters wird
  2. d)der Antrag auf Verfügung der Stilllegung der Betriebsanlage (oder von Teilen) sowiee) der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Errichtung und Betriebs einer nicht genehmigten Betriebsanlage (oder von Teilen) als unzulässig zurückgewiesen.Rechtsgrundlagen: § 56 AVG iVm § 80, § 81 Abs 2 Z 9, § 356, § 360 und § 366 GewO“
  3. b)dem Antrag auf Feststellung, dass die gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide vom 13.04.1995 und/oder 12.12.1997 zur Gänze (oder zum Teil), jedenfalls zum Halbportalkran

Paragraph 80, GewO erloschen ist/sind;,

  1. c)dem „in eventu“-Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsanlageninhaberin für die gesamte Betriebsanlage (oder für Teile) einen Änderungsgenehmigungsantrag einzureichen habe, wird als unzulässig zurückgewiesen., , Weiters wird ,
  2. d)der Antrag auf Verfügung der Stilllegung der Betriebsanlage (oder von Teilen) sowie,
  3. e)der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Errichtung und Betriebs einer nicht genehmigten Betriebsanlage (oder von Teilen) , als unzulässig zurückgewiesen., , Rechtsgrundlagen: Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 80,, Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 356,, Paragraph 360 und Paragraph 366, GewO“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1.1. Mit Antrag vom 22.01.2018 wurden von den Beschwerdeführern rechtsfreundlich vertreten nach Darlegung des Sachverhaltes (Pkt. II.1) und der Begründung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses der Nachbarn (Pkt. II.2

  1. a)bis
  2. m)folgende Anträge gestellt:Mit Antrag vom 22.01.2018 wurden von den Beschwerdeführern rechtsfreundlich vertreten nach Darlegung des Sachverhaltes (Pkt. römisch zwei.1) und der Begründung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses der Nachbarn (Pkt. römisch zwei.2
  3. a)bis
  4. m)folgende Anträge gestellt: „die beteiligten Nachbarn stellen die Anträge,, „die beteiligten Nachbarn stellen die Anträge, die BH Salzburg-Umgebung möge bescheidmäßig feststellen, dass die Betriebsanlage der Firma AA GmbH , in eventu wesentliche Teile der Betriebsanlage, nicht

den gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheiden vom 13.4.1995 (2/152-yyy/26-1995) und/oder 12.12.1997 (2/152-yyy/73-1997) errichtet wurde(n) und dadurch konsenslos ist/sind und/oderdie BH Salzburg-Umgebung möge bescheidmäßig feststellen, dass die Betriebsanlage der Firma AA GmbH , in eventu wesentliche Teile der Betriebsanlage, nicht

den gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheiden vom 13.4.1995 (2/152-yyy/26-1995) und/oder 12.12.1997 (2/152-yyy/73-1997) errichtet wurde(n) und dadurch konsenslos ist/sind , und/oder dass die gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide vom 13.4.1995 (2/152-yyy/26-1995) und/oder 12.12.1997 (2/152-yyy/73-1997) zur Gänze, in eventu in Teilen, jedenfalls zum Halbportalkran

§ 80Gew

O 1994 erloschen sind, in eventu hinsichtlich des bewilligten und nicht errichteten Halbportalkrans erloschen sind;dass die gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide vom 13.4.1995 (2/152-yyy/26-1995) und/oder 12.12.1997 (2/152-yyy/73-1997) zur Gänze, in eventu in Teilen, jedenfalls zum Halbportalkran

Paragraph 80, GewO 1994 erloschen sind, in eventu hinsichtlich des bewilligten und nicht errichteten Halbportalkrans erloschen sind;, In eventu möge die BH Salzburg-Umgebung bescheidmäßig feststellen, dass die Firma AA GmbH zur gesamten Betriebsanlage in eventu für - von der BH Salzburg-Umgebung zu bestimmende - Teile der Betriebsanlage einen Änderungsgenehmigungsantrag einzureichen habe;In eventu möge die BH Salzburg-Umgebung bescheidmäßig feststellen, dass die Firma AA GmbH zur gesamten Betriebsanlage in eventu für - von der BH Salzburg-Umgebung zu bestimmende - Teile der Betriebsanlage einen Änderungsgenehmigungsantrag einzureichen habe;, Die BH Salzburg-Umgebung möge umgehend eine Stilllegung der Betriebsanlage in eventu Teilbetriebsstilllegung hinsichtlich der konsenslos betriebenen Anlagenteile verfügen;Die BH Salzburg-Umgebung möge umgehend eine Stilllegung der Betriebsanlage in eventu Teilbetriebsstilllegung hinsichtlich der konsenslos betriebenen Anlagenteile verfügen;, Die BH Salzburg-Umgebung möge feststellen, dass die Betriebsanlage, in eventu Teile der Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird/werden;Die BH Salzburg-Umgebung möge feststellen, dass die Betriebsanlage, in eventu Teile der Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird/werden;, Die BH Salzburg-Umgebung möge ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Firma AA GmbH wegen Errichtung und Betriebs einer nicht genehmigten Betriebsanlage, in eventu von nicht genehmigten Betriebsanlagenteilen, einleiten.“ Diesem Antrag war als Beilage (./N) ein Informationsblatt der WKO betreffend die GewO-Novelle 2017 angeschlossen. 1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.6.2018 (Zl. 30302-152/yyy/522-2018) wurde zum einen unter Hinweis auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren (siehe noch folgende Auflistung aller Unterlagen und Ermittlungsergebnisse) festgestellt, dass die im Antrag aufgezeigten Änderungen der Betriebsanlage AA GmbH am Standort AD 31, AB AC, durch die geänderte Konstruktion der Kranbahnanlage (Brückenkran statt Halbportalkran), die Waschungen, die Servicetätigkeiten und die Ladetätigkeit von Schwerlastgut mit der Brückenkrananlage jeweils im Freien das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage

§ 81Abs 2 Z 9 Gew

O 1994 nicht nachteilig beeinflussen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.6.2018 (Zl. 30302-152/yyy/522-2018) wurde zum einen unter Hinweis auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren (siehe noch folgende Auflistung aller Unterlagen und Ermittlungsergebnisse) festgestellt, dass die im Antrag aufgezeigten Änderungen der Betriebsanlage AA GmbH am Standort AD 31, Ausschussbericht AC, durch die geänderte Konstruktion der Kranbahnanlage (Brückenkran statt Halbportalkran), die Waschungen, die Servicetätigkeiten und die Ladetätigkeit von Schwerlastgut mit der Brückenkrananlage jeweils im Freien das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 nicht nachteilig beeinflussen. Zum anderen wurde in allen übrigen Punkten der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels Nachweis eines Feststellungsinteresses bzw. mangels Parteistellung zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die Bestimmungen §§ 81 Abs 2 Z 9 und 356 GewO 1994 angeführt. In der Begründung wurde der Sachverhalt mit folgenden - hier stichwortartig wiedergegebenen - Verfahrensschritten festgehalten (Seiten 3 bis 11):Als Rechtsgrundlagen wurden die Bestimmungen Paragraphen 81, Absatz 2, Ziffer 9 und 356 GewO 1994 angeführt. In der Begründung wurde der Sachverhalt mit folgenden - hier stichwortartig wiedergegebenen - Verfahrensschritten festgehalten (Seiten 3 bis 11): - Nachbarbeschwerden vom 21.09.2015 samt schalltechnischem Gutachten AZ und Fotodokumentation (VZ 172 und VZ 173) - Stellungnahme des Betriebsanlageninhabers vom 16.10.2015 - Gewerbetechnische Beschreibung des Amtssachverständigen vom 28.10.2015 (VZ 186) - Mitteilung der Behörde iS Grundlage der Beurteilung des genehmigten Betriebsumfanges - Verfahrensanordnung der Behörde vom 22.10.2015 (VZ 184)

§ 360Abs 1 und 1a Gew

O Verfahrensanordnung der Behörde vom 22.10.2015 (VZ 184)

Paragraph 360, Absatz eins und eins a GewO - Anzeige vom 23.11.2015 (VZ 191) von emissionsneutralen Änderungen der Betriebsanlage samt Vorlage eines schalltechnischen Projektes DI AZ - Einwendungen der Nachbarn vom 25.01.2016 (VZ 198) gegen die Verfahrensart und gegen das Bestehen der Emissionsneutralität - Mündliche Verhandlung am 26.01.2016 (VZ 200) - Anträge der Nachbarn zum Verhandlungsprotokoll vom 17.02.2016 (VZ 212) und vom 23.02.2016 (VZ 221) mit Stellungnahme des Privatsachverständigen DI BA (VZ 223) - Vorlage ergänzendes Vorbringen des Einschreiters am 02.05.2016 (VZ 275) - Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie und Umwelttechnik vom 26.04.2016 (am 03.05.2016 bei der Behörde eingelangt) - Gutachten des Landesgeologen vom 28.04.2016 samt Ergänzung vom 06.07.2016 (VZ 276 und VZ 312) - Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 03.05.2016 (VZ 279) - Eingabe der Nachbarn mit Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme Ing. BA - Antrag vom 21.06.2016 der Nachbarn auf Schließung der Betriebsanlage und Einstellung des Anzeigeänderungsverfahrens - Stellungnahme der KFZ-Prüfstelle vom 28.07.2016 (VZ 319) - Befragung des ehemaligen Amtssachverständigen zum Verfahren im Jahr 1997 am 01.08.2016 (VZ 320) - Säumnisbeschwerde der Nachbarn AP und DI AN vom 12.09.2016 (VZ 326) - Bescheid der Behörde vom 24.10.2016 (VZ 344) Kenntnisnahme der Anzeige

§§ 81

Abs 2 Z 9 und Abs 3Bescheid der Behörde vom 24.10.2016 (VZ 344) Kenntnisnahme der Anzeige

Paragraphen 81, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 3 - Bescheidbeschwerde der nunmehrigen Antragsteller - Erkenntnis des LVwG vom 03.07.2017, Zl. 405-2/54/1/34-2017 mit Aufhebung des Bescheides - Verfahrensanordnung der Behörde vom 05.07.2017 mit Aufforderung der Einstellung der erfolgten Änderungen - VwGH Erkenntnis vom 23.10.2017, Ra 2017/04/0082 Aufhebung des LVwG Erkenntnisses - Erkenntnis des LVwG vom 27.11.2017, 405-2/98/1/2-2017 Aufhebung des Bescheides (GewO-Novelle 2017, Wegfall der Rechtsgrundlage des § 81 Abs 2 Z 9 GewO)Erkenntnis des LVwG vom 27.11.2017, 405-2/98/1/2-2017 Aufhebung des Bescheides (GewO-Novelle 2017, Wegfall der Rechtsgrundlage des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO) - Nachbarbeschwerden mit Schreiben vom 05.12.2017 (VZ 488 und 489) sowie weitere Eingaben und Anträge - Schreiben der Behörde vom 14.12.2017 (VZ 493) aufgrund der Eingaben - Schreiben der Behörde vom 14.12.2017 an den Betriebsanlageninhaber in Wahrung Parteiengehör - Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 22.01.2018 - Stellungnahme des Betriebsinhabers vom 31.01.2018 (VZ 498) - Ersuchen der Behörde mit Schreiben vom 09.03.2018 an Betriebsinhaber um Stellungnahme zu sonstigen genehmigten Betriebsanlagen am Areal (VZ 504) - Stellungnahme des Betriebsinhabers vom 20.03.2018

(513)- Übermittlung einer VwGH Entscheidung durch Antragssteller mit Email vom 11.04.2018(VZ 515)Übermittlung einer VwGH Entscheidung durch Antragssteller mit Email vom 11.04.2018, (VZ 515) In rechtlicher Hinsicht wurde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen §§ 80, 81 und 356 Abs 3 GewO – auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Einleitend wurde auf die GewO-Novelle 2017 (Anm: BGBl I Nr. 96/2017, in Kraft seit 18.07.2017) verwiesen, mit welcher ua die Anzeigepflicht der emissionsneutralen Betriebsanlagenänderung

§ 81Abs 2 Z 9 Gew

O entfallen sei und ein Anzeigeverfahren

§ 81Abs 3 i

Vm § 345 Abs 6 GewO nur mehr auf sog. nachbarneutrale Änderungen (§ 81 Abs 2 Z 7) eingeschränkt sei. Mit dem Entfall der Anzeigepflicht der emissionsneutralen Änderung komme es daher auch zu keinem Verfahrensabschluss mittels Bescheid. Es obliege dem Betriebsanlageninhaber selbst (ohne eine Miteinbeziehung der Behörde) zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für den Entfall einer Anzeigepflicht, also die Emissionsneutralität einer Betriebsanlagenänderung vorliege. Der verfahrensgegenständliche Antrag sei als Sonderfall zu werten, da im Hinblick auf die nunmehr veraltete Rechtslage von der Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Die Behörde habe festgestellt, dass die von der Betriebsanlageninhaberin angezeigten Änderungen das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage nicht nachteilig beeinflussen würden und habe die Anzeige zur Kenntnis genommen. Dieser Bescheid sei jedoch letztlich aufgehoben worden. Hinsichtlich der Frage, ob gewisse Änderungen an der Betriebsanlage als emissionsneutral iS des § 81 Abs 2 Z 9 GewO zu werten seien, gäbe es keine rechtskräftige Erledigung in Form eines Bescheides der Behörde oder einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Durch den Wegfall der Anzeigepflicht werde nunmehr auch kein behördliches Verfahren geführt, an dem sich ua Nachbarn beteiligen könnten. Es folgen Ausführungen unter Anführung der diesbezüglichen einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zur beschränkten Parteistellung von Nachbarn in einem Anzeigeverfahren. Wenn nun der Betriebsanlageninhaber und die Behörde der Meinung seien, dass zB eine „emissionsneutrale“ Betriebsanlagenänderung nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO erfolgt sei und bezweifle der Nachbar das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür, so gebe es nun keinen positiven Feststellungsbescheid aufgrund der entfallenen Anzeigepflicht, den der Nachbar mittels Rechtsmittel bekämpfen könne.In rechtlicher Hinsicht wurde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen Paragraphen 80, 81 und 356 Absatz 3, GewO – auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Einleitend wurde auf die GewO-Novelle 2017 Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017,, in Kraft seit 18.07.2017) verwiesen, mit welcher ua die Anzeigepflicht der emissionsneutralen Betriebsanlagenänderung

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO entfallen sei und ein Anzeigeverfahren

Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 6, GewO nur mehr auf sog. nachbarneutrale Änderungen (Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7,) eingeschränkt sei. Mit dem Entfall der Anzeigepflicht der emissionsneutralen Änderung komme es daher auch zu keinem Verfahrensabschluss mittels Bescheid. Es obliege dem Betriebsanlageninhaber selbst (ohne eine Miteinbeziehung der Behörde) zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für den Entfall einer Anzeigepflicht, also die Emissionsneutralität einer Betriebsanlagenänderung vorliege. Der verfahrensgegenständliche Antrag sei als Sonderfall zu werten, da im Hinblick auf die nunmehr veraltete Rechtslage von der Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Die Behörde habe festgestellt, dass die von der Betriebsanlageninhaberin angezeigten Änderungen das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage nicht nachteilig beeinflussen würden und habe die Anzeige zur Kenntnis genommen. Dieser Bescheid sei jedoch letztlich aufgehoben worden. Hinsichtlich der Frage, ob gewisse Änderungen an der Betriebsanlage als emissionsneutral iS des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO zu werten seien, gäbe es keine rechtskräftige Erledigung in Form eines Bescheides der Behörde oder einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Durch den Wegfall der Anzeigepflicht werde nunmehr auch kein behördliches Verfahren geführt, an dem sich ua Nachbarn beteiligen könnten. Es folgen Ausführungen unter Anführung der diesbezüglichen einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zur beschränkten Parteistellung von Nachbarn in einem Anzeigeverfahren. Wenn nun der Betriebsanlageninhaber und die Behörde der Meinung seien, dass zB eine „emissionsneutrale“ Betriebsanlagenänderung nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO erfolgt sei und bezweifle der Nachbar das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür, so gebe es nun keinen positiven Feststellungsbescheid aufgrund der entfallenen Anzeigepflicht, den der Nachbar mittels Rechtsmittel bekämpfen könne. Zum Feststellungsantrag selbst wurde nach wörtlicher Wiedergabe des Antrages vom 22.01.2018 dieser in fünf Punkten zusammengefasst. Zur von der Betriebsanlageninhaberin beantragten Erlassung eines Verbesserungsauftrages wegen unkonkreter Bezeichnung der Verstöße wurde ausgeführt, dass es bei der Beurteilung eines Anbringens auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters ankomme. Aus den zwar allgemein gehaltenen Anträgen sei jedoch beim Lesen des gesamten Antrages erkenn- und erschließbar, dass folgende angeblich rechts- und konsenswidrig erfolgte Änderungen der Betriebsanlage Ziel des Feststellungsantrages gewesen seien:

  1. Geänderte Konstruktion der Kranbahnanlage durch Errichtung eines Brückenkranes anstelle eines Halbportalkranes
  2. Rechtswidrige Waschungen im Freien
  3. Die Servicetätigkeiten im Freien
  4. Ladetätigkeiten von Schwerlastgut im Freien mit der Brückenkrananlage
  5. Betrieb eines Dieselaggregates mit Hydraulikpumpe im Bereich der Kranbahn. Mit Feststellungsbescheiden werde generell das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes festgestellt, dh es werden strittige Rechtsverhältnisse verbindlich festgestellt. Das AVG selbst habe keine Regelung zu Feststellungsbescheiden, sondern sei dieses Instrument von der Rechtsprechung des VwGH geprägt worden. Zulässig sei ein Feststellungsbescheid unter anderem dann, wenn er für die ihn beantragende Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, mit dem sie eine künftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermag, darstelle (VwGH 28.03.2008, 2005/12/0011). Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse vorhanden sei oder nicht, sei entscheidend vom Inhalt des Antrages des Antragstellers abhängig (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113). Die Antragsteller würden zunächst auf ihr Feststellungsinteresse „analog“ zu § 358 GewO verweisen. Dieser Vergleich hinke schon dahingehend, da dieses Verfahren aufgrund eines Antrages durch den Inhaber einer Anlage ausgelöst werde und die Behörde zu prüfen habe, ob Errichtung und Betrieb einer Anlage einer Genehmigung bedürfe. Diese Prüfung solle kein langwieriges Ermittlungsverfahren auslösen und sei die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises zu vermeiden. Die Genehmigungspflicht der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage stehe zweifelsfrei außer Frage. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage sei dagegen in einem Verfahren nach § 358 GewO nicht zu prüfen (VwGH 20.10.1987, 87/04/0119 und Literaturverweise).Mit Feststellungsbescheiden werde generell das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes festgestellt, dh es werden strittige Rechtsverhältnisse verbindlich festgestellt. Das AVG selbst habe keine Regelung zu Feststellungsbescheiden, sondern sei dieses Instrument von der Rechtsprechung des VwGH geprägt worden. Zulässig sei ein Feststellungsbescheid unter anderem dann, wenn er für die ihn beantragende Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, mit dem sie eine künftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermag, darstelle (VwGH 28.03.2008, 2005/12/0011). Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse vorhanden sei oder nicht, sei entscheidend vom Inhalt des Antrages des Antragstellers abhängig (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113). Die Antragsteller würden zunächst auf ihr Feststellungsinteresse „analog“ zu Paragraph 358, GewO verweisen. Dieser Vergleich hinke schon dahingehend, da dieses Verfahren aufgrund eines Antrages durch den Inhaber einer Anlage ausgelöst werde und die Behörde zu prüfen habe, ob Errichtung und Betrieb einer Anlage einer Genehmigung bedürfe. Diese Prüfung solle kein langwieriges Ermittlungsverfahren auslösen und sei die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises zu vermeiden. Die Genehmigungspflicht der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage stehe zweifelsfrei außer Frage. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage sei dagegen in einem Verfahren nach Paragraph 358, GewO nicht zu prüfen (VwGH 20.10.1987, 87/04/0119 und Literaturverweise). Die Antragsteller würden aber zu Recht auf ihr Feststellungsinteresse aufgrund der erfolgten Novelle der Gewerbeordnung im Sommer 2017 verweisen. Der Entfall der Anzeigepflicht für emissionsneutrale Änderungen iS § 81 Abs 2 Z 9 GewO bedeute nicht, dass ein Nachbar in solchen Konstellationen keinen Rechtsschutz mehr genieße. Der Nachbar könne nämlich auch einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides der Emissionsneutralität der erfolgten Betriebsanlagenänderung

§ 81Abs 2 Z 9 Gew

O bei der Behörde einbringen. Der VwGH habe in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig sei, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 16.09.2010, 2009/12/0207).

VwGH Judikatur würden Nachbarn im Hinblick auf § 81 Abs 2 Z 9 GewO eine beschränkte Parteistellung haben. Da es für den Nachbarn auch kein anderes Verwaltungsverfahren gebe, in dem die strittige Rechtsfrage - nämlich die Emissionsneutralität der erfolgten Änderungen - entschieden werden könne, sei in den Fällen des § 81 Abs 2 Z 9 GewO ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls zulässig. Es folgen Ausführungen zu den nachstehenden angeführten Fragen und rechtlichen Themenbereichen (Seiten 15 bis 34 des Bescheides):Die Antragsteller würden aber zu Recht auf ihr Feststellungsinteresse aufgrund der erfolgten Novelle der Gewerbeordnung im Sommer 2017 verweisen. Der Entfall der Anzeigepflicht für emissionsneutrale Änderungen iS Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO bedeute nicht, dass ein Nachbar in solchen Konstellationen keinen Rechtsschutz mehr genieße. Der Nachbar könne nämlich auch einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides der Emissionsneutralität der erfolgten Betriebsanlagenänderung

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO bei der Behörde einbringen. Der VwGH habe in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig sei, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 16.09.2010, 2009/12/0207).

VwGH Judikatur würden Nachbarn im Hinblick auf Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO eine beschränkte Parteistellung haben. Da es für den Nachbarn auch kein anderes Verwaltungsverfahren gebe, in dem die strittige Rechtsfrage - nämlich die Emissionsneutralität der erfolgten Änderungen - entschieden werden könne, sei in den Fällen des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls zulässig. Es folgen Ausführungen zu den nachstehenden angeführten Fragen und rechtlichen Themenbereichen (Seiten 15 bis 34 des Bescheides): ● Zur beschränkten Parteistellung von Nachbarn im Hinblick auf § 81 Abs 2 Z 9 GewO (Pkt. 3.3.) Zur beschränkten Parteistellung von Nachbarn im Hinblick auf Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO (Pkt. 3.3.) ● Voraussetzungen für die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (Pkt. 3.4.) ● Überprüfung der Emissionsneutralität der im Feststellungsantrag als „rechtswidrig“ und „konsenslos“ bezeichneten Änderungen (Pkt. 3.5.) - zum Emissionsbegriff und zur Emissionsneutralität iS § 81 Abs 2 Z 9 GewO (3.5.1.)zum Emissionsbegriff und zur Emissionsneutralität iS Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO (3.5.1.) - bestehender Konsens der genehmigten Betriebsanlage/Ursprungskonsens durch Genehmigungsbescheid vom 12.12.1997 (3.5.2.) - zur Frage der Emissionsneutralität der einzelnen im Antrag als „rechtswidrig“ und „konsenslos“ bezeichneten Änderungen der Betriebsanlage (3.5.3.) und zwar einzeln zur Kranbahn (3.5.3.1.), zu den Waschungen (3.5.3.2.), zum Hydraulischen Hebezeug/Dieselaggregat (3.5.3.3.), zur Ladetätigkeit von Schwerlast im Freien (3.5.3.4.), zu Servicetätigkeiten im Freien (3.5.3.5.) und eine abschließende Beurteilung der Emissionsneutralität (3.5.3.6.). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine emissionsneutrale Änderung der genehmigten Betriebsanlage

§ 81Abs 2 Z 9 Gew

O vorliegen würden. Wie ausgeführt sei die Frage, ob ein Feststellungsinteresse vorhanden sei oder nicht, entscheidend vom Inhalt des Antrages der Antragsteller abhängig. Die Antragsteller hätten sich auf die GewO Reform 2017 berufen. Es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da feststehe, dass die im Antrag aufgeworfenen Änderungen der Betriebsanlage in Ansehung des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage

§ 81Abs 2 Z 2 Gew

O nicht nachteilig beeinflussen würden. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine emissionsneutrale Änderung der genehmigten Betriebsanlage

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO vorliegen würden. Wie ausgeführt sei die Frage, ob ein Feststellungsinteresse vorhanden sei oder nicht, entscheidend vom Inhalt des Antrages der Antragsteller abhängig. Die Antragsteller hätten sich auf die GewO Reform 2017 berufen. Es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da feststehe, dass die im Antrag aufgeworfenen Änderungen der Betriebsanlage in Ansehung des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 2, GewO nicht nachteilig beeinflussen würden. Es würden sich somit auch die sonstigen Anträge erübrigen (zB seien somit auch nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben) bzw. hätten die Antragsteller in dieser Hinsicht auch kein Feststellungsinteresse nachgewiesen oder bestehe hier auch keinerlei Parteistellung nach der GewO. 1.2. Mit Schriftsatz vom 25.06.2018 wurde gegen diese Entscheidung gemeinsam rechtsfreundlich vertreten von der AK GmbH, der DI AM AN Software GmbH, Herrn DI AM AN sowie Herrn AQ AP Beschwerde erhoben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Nach Darlegung des aus Beschwerdeführersicht relevanten Sachverhaltes (Punkt I.) wurden als Beschwerdegründe sowohl formelle als auch inhaltliche Mängel geltend gemacht.Mit Schriftsatz vom 25.06.2018 wurde gegen diese Entscheidung gemeinsam rechtsfreundlich vertreten von der AK GmbH, der DI AM AN Software GmbH, Herrn DI AM AN sowie Herrn AQ AP Beschwerde erhoben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Nach Darlegung des aus Beschwerdeführersicht relevanten Sachverhaltes (Punkt römisch eins.) wurden als Beschwerdegründe sowohl formelle als auch inhaltliche Mängel geltend gemacht. Zusammengefasst wurde als ein formeller Mangel gerügt, dass die belangte Behörde vom Antrag der Beschwerdeführer auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wesentlich abgewichen sei und mit ihrem Spruch diesen nicht antragsgemäß erledigt habe, sondern etwas anderes festgestellt habe, als beantragt worden sei. Da die belangte Behörde an den Antrag gebunden gewesen wäre, liege ein wesentlicher formeller Mangel vor (Pkt. a). Weiters wurde vorgebracht (Pkt. b), dass der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden sei und wesentliche Sachverhaltselemente fehlen würden. Die belangte Behörde negiere das - zwar aufgehobene - Erkenntnis des LVwG vom 03.07.2017, welches aber eine wesentliche Erkenntnisquelle für den tatsächlichen und rechtlichen Zustand der Betriebsanlage darstelle (es folgen Auszüge aus dem angefochtenen Bescheid, aus dem Bescheid vom 12.12.1997 sowie aus der Verhandlungsschrift vom 19.6.1996). Bemängelt werde weiters, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt habe und die Erhebungen, die sie rechtswidriger Weise im eingestellten/zurückgewiesenen Änderungsanzeigeverfahren vorgenommen habe, im Feststellungsverfahren wiederverwendet habe. Verwiesen wurde auf einen, von den Beschwerdeführern am 25.5.2018 der belangten Behörde mitgeteilten (und in der Beschwerde noch inhaltlich näher ausgeführten) Fehler im Projekt DI AZ vom 20.11.2015, welchen die belangte Behörde und die beigezogenen Amtssachverständigen bisher völlig übersehen hätten. Diese wesentliche Information habe die belangte Behörde nicht verwertet, was einen formellen und inhaltlichen Mangel bedeute, der die Emissionsneutralität der bemängelten Änderungen zur Gänze ausschließe. Die belangte Behörde habe die Frage, ob die gewerberechtliche Bewilligung für den Halbportalkran erloschen sei, nicht anhand des Verfahrensaktes und der ihr vorliegenden Unterlagen beurteilt. Aus dem Behördenakt gehe hervor, dass die Errichtung und Inbetriebnahme der Brückenkrananlage erst 2004 erfolgt sei. Da dies mehr als fünf Jahre nach der Bewilligung gewesen sei, hätte die Brückenkrananlage im Änderungsanzeigeverfahren rechtlich nicht als Änderung beurteilt werden dürfen, weil die 1995/1997 erteilte Bewilligung des Halbportalkrans

§ 80Gew

O erloschen gewesen sei und die tatsächlich errichtete Anlage nicht dem Konsens entspreche. Es folgen noch weitere Ausführungen zur Errichtung und den Betrieb der Krananlage (Pkt. c).Die belangte Behörde habe die Frage, ob die gewerberechtliche Bewilligung für den Halbportalkran erloschen sei, nicht anhand des Verfahrensaktes und der ihr vorliegenden Unterlagen beurteilt. Aus dem Behördenakt gehe hervor, dass die Errichtung und Inbetriebnahme der Brückenkrananlage erst 2004 erfolgt sei. Da dies mehr als fünf Jahre nach der Bewilligung gewesen sei, hätte die Brückenkrananlage im Änderungsanzeigeverfahren rechtlich nicht als Änderung beurteilt werden dürfen, weil die 1995 aus 1997, erteilte Bewilligung des Halbportalkrans

Paragraph 80, GewO erloschen gewesen sei und die tatsächlich errichtete Anlage nicht dem Konsens entspreche. Es folgen noch weitere Ausführungen zur Errichtung und den Betrieb der Krananlage (Pkt. c). Als weiterer formeller Mangel wurde moniert, dass die belangte Behörde gesicherte Rechtsprechung und Literatur zu Änderungsanzeigen

§ 81Abs 2 Z 7 und Z 9 Gew

O im Verhältnis zu Änderungsgenehmigungen

§ 81Abs 1 Gew

O nicht beachtet habe. Es wurde auf die Rechtsmeinungen von Bergthaler, Bergthaler/Gratt sowie Schulev-Steindl unter Angabe der Fundstellen verwiesen. Danach bestehe im Anzeigeverfahren eine vergleichsweise reduzierte Prüfpflicht der Behörde und sei eine vertiefte Einzelfallbeurteilung mit Sachverständigenbeurteilung einem allfälligen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Es wurde in Folge auf die unterschiedliche Beurteilung des LVwG im Erkenntnis vom 03.07.2017 und der belangten Behörde hinsichtlich des dieselbetriebenen Hydraulikaggregats verwiesen (Pkt. d)Als weiterer formeller Mangel wurde moniert, dass die belangte Behörde gesicherte Rechtsprechung und Literatur zu Änderungsanzeigen

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7 und Ziffer 9, , GewO im Verhältnis zu Änderungsgenehmigungen

Paragraph 81, Absatz eins, GewO nicht beachtet habe. Es wurde auf die Rechtsmeinungen von Bergthaler, Bergthaler/Gratt sowie Schulev-Steindl unter Angabe der Fundstellen verwiesen. Danach bestehe im Anzeigeverfahren eine vergleichsweise reduzierte Prüfpflicht der Behörde und sei eine vertiefte Einzelfallbeurteilung mit Sachverständigenbeurteilung einem allfälligen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Es wurde in Folge auf die unterschiedliche Beurteilung des LVwG im Erkenntnis vom 03.07.2017 und der belangten Behörde hinsichtlich des dieselbetriebenen Hydraulikaggregats verwiesen (Pkt.

  1. d)Als inhaltliche Mängel wurde die unrichtige Lösung der Rechtsfragen zu Konsens, Emissionsneutralität und Erlöschen von Teilen der Betriebsanlagenbewilligung und zwar im Zusammenhang mit „Waschen im Freien“, der Brückenkrananlage und von dieser ausgehenden Emissionen durch Schwingungen, Erschütterungen, Bodenbelastungen und Erddruck, dem bewilligten Halbportalkran, dem dieselgetriebenen Hydraulikaggregat, akustischen Warneinrichtungen der Transportfahrzeuge etc vorgebracht und unter den Punkten
  2. a)bis
  3. g)ausführlich begründet sowie ua auf Vorbringen im Verfahren beim LG Salzburg (GZ 9 Cg 13/18i) verwiesen. Hinsichtlich der näher ausgeführten Lärmbelästigung wurde letztlich zusammenfassend ausgeführt, dass es weder eine Emissionsneutralität

§ 81Abs 2 Z 9 Gew

O noch eine Nachbaremissionsneutralität

§ 81Abs 2 Z 7 Gew

O gäbe (Seiten 15 bis 33 der Beschwerde). Als inhaltliche Mängel wurde die unrichtige Lösung der Rechtsfragen zu Konsens, Emissionsneutralität und Erlöschen von Teilen der Betriebsanlagenbewilligung und zwar im Zusammenhang mit „Waschen im Freien“, der Brückenkrananlage und von dieser ausgehenden Emissionen durch Schwingungen, Erschütterungen, Bodenbelastungen und Erddruck, dem bewilligten Halbportalkran, dem dieselgetriebenen Hydraulikaggregat, akustischen Warneinrichtungen der Transportfahrzeuge etc vorgebracht und unter den Punkten a) bis g) ausführlich begründet sowie ua auf Vorbringen im Verfahren beim LG Salzburg (GZ 9 Cg 13/18i) verwiesen. Hinsichtlich der näher ausgeführten Lärmbelästigung wurde letztlich zusammenfassend ausgeführt, dass es weder eine Emissionsneutralität

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO noch eine Nachbaremissionsneutralität

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO gäbe (Seiten 15 bis 33 der Beschwerde). Unter Punkt IV erfolgte eine Auflistung der Urkundenvorlagen, wobei darauf verwiesen wurde, dass sich die Urkunden ./A bis ./N im Behördenakt befinden und „nur“ die Urkunden ./O bis ./CC neu vorgelegt werden (15 Urkunden). Unter Punkt römisch vier erfolgte eine Auflistung der Urkundenvorlagen, wobei darauf verwiesen wurde, dass sich die Urkunden ./A bis ./N im Behördenakt befinden und „nur“ die Urkunden ./O bis ./CC neu vorgelegt werden (15 Urkunden). Als Beweisanträge wurde die Aufnahme folgender Beweise beantragt: - Beischaffung der Akten der belangten Behörde Zahl 30302-152/yyy/-2018 sowie des LVwG Zahlen 405-2/54/1/34-2017 und 405-2/98/1/2-2017 sowie des VwGH Erkenntnisses vom 23.10.2017, Ra 2017/04/0082 - den Vermessungsplan DI BB, 3.3.2004 und die Gerichtsgutachten aus den Zivilverfahren als Beweismittel beizuschaffen und zu verwerten - Beischaffung der Akten des LG Salzburg 4 Cg 74/16w sowie 9 Cg 13/81i - Einvernahme als Zeugen von zwei Gerichtssachverständigen sowie eines Lärmtechnikers - Durchführung eines Lokalaugenscheins in der Betriebsanlage sowie bei den beteiligten Nachbarn - Befundaufnahme durch einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen aus dem Maschinenbauwesen, allgemeinen Bauwesen, der Lärmtechnik und Gewerbetechnik in der Betriebsanlage und bei den beteiligten Nachbarn. Als Beschwerdebegehren wurde vorgebracht, dass

  1. der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 22.01.2018 zur Gänze stattgeben werde (es folgt die vollständige Textwiedergabe des verfahrenseinleitenden Antrages);
  2. festgestellt werde, dass durch die aufgezeigten Änderungen der Betriebsanlage das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage jedenfalls nachteilig beeinflusst werde;
  3. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 1.
  4. 1.3.
  5. Mit Schreiben vom 18.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 1.3.
  6. Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 19.7.2018 den Rechtsvertretern der Betriebsanlageninhaberin zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 13.08.2018 langte eine entsprechende Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ein. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde keinem der beantragten Punkte

Feststellungsantrag Folge hätte leisten dürfen; dies auch nicht zur Frage der Emissionsneutralität der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Betriebsanlagenänderung. Seit Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 2017 seien emissionsneutrale Betriebsanlagenänderungen nämlich weder einem Anzeigeverfahren noch einem Feststellungsverfahren zu unterziehen. Dem Nachbarn komme keine Parteistellung hinsichtlich der Frage einer Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. deren Änderung zu. Die GewO 1994 räume dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein, in das durch die Annahme der Genehmigungspflicht bzw -freiheit einer Anlage eingegriffen werden könnte. Wenn ein Feststellungsverfahren ausnahmsweise doch zulässig wäre, so könnte dieses nur von der Betriebsanlageninhaberin, aber nicht von den Nachbarn oder von Amts wegen eingeleitet werden [1.]. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Bescheid vom 13.4.1995 nie in Rechtskraft erwachsen und das Ansuchen in diesem Verfahren mit Eingabe vom 28.9.1999 zurückgezogen worden sei. Mit Berufungsentscheidung des Bundesministeriums vom 5.11.2000 sei der Bescheid vom 13.4.1995 ersatzlos behoben worden. Der Betrieb des Transportunternehmens stütze sich auf den Bescheid vom 12.12.1997 [2.]. Zur Frage des (teilweisen) Erlöschens der Betriebsanlagengenehmigung

§ 80Gew

O sei ein Feststellungsantrag absolut unzulässig. Die Rechtsfolge des Erlöschens trete ipso iure ein, es bedürfe somit keines gesonderten Bescheides. Die von den Beschwerdeführern beantragte Erlassung eines Feststellungsbescheides sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH absolut unzulässig (VwGH 11.09.2013, 2010/04/0032). Den Nachbarn komme weder ein Antragsrecht zu, ein Verfahren nach § 360 GewO einzuleiten, noch ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes. Es folgen weitere Ausführungen, warum die Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 GewO nicht erfüllt seien [3.]. Betreffend „Unzulässigkeit eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Emissionsneutralität“ folgen unter Punkt [4.] nach „Einleitenden Bemerkungen“ Ausführungen dazu, dass ein Feststellungsverfahren die Absichten des Gesetzgebers konterkarieren würden. Es läge gegenwärtig in der Verantwortung des Anlagenbetreibers, selbst zu beurteilen, ob der Ausnahmetatbestand des § 81 Abs 2 Z 9 GewO erfüllt sei oder nicht. Ein „Anzeigeverfahren“ im Gewande eines „Feststellungsverfahrens“ sei alter Wein in neuen Schläuchen. Weiters folgen Ausführungen dazu, dass ein Feststellungsbescheid ein subsidiärer Rechtsbehelf sei. Explizit verwiesen wurde darauf, dass dem Nachbarn ganz allgemein keine Parteistellung hinsichtlich der Frage einer Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage bzw deren Änderung zukomme. Dem Nachbarn würde zwar in einem ordentlichen Änderungsgenehmigungsverfahren iSd § 81 Abs 1 GewO, das von der mitbeteiligten Partei eingeleitet werden würde, Parteistellung zukommen. Der Nachbar könne jedoch nicht ein solches Verfahren aus eigenem einleiten bzw. Druck auf die Gewerbebehörde ausüben, sodass diese quasi von Amts wegen - was ebenfalls unzulässig wäre - ein Änderungsgenehmigungsverfahren einleite. Die Genehmigung der Änderung setze als antragsbedürftiger Verwaltungsakt stets ein Ansuchen seitens des Projektbewerbers voraus. Daran habe auch die GewO-Novelle 2017 nichts geändert. Ein Nachbar könne lediglich ein allfälliges Fehlverhalten zur Anzeige bringen. Unter den Punkten [5.], [6.] und [7.] wurde auf die Zulässigkeit des Einsatzes des Dieselaggregates mit Hydraulikpumpe im Bereich der Kranbahn, auf die erlaubten Tätigkeiten an der Ostseite des Betriebsgeländes und zum angeblichen Fehler im Projekt DI AZ näher eingegangen. Nach Erklärung des Begriffs der Emissionsneutralität unter [8.] wurde zur Emissionsneutralität der Kranbahn auszugsweise auf das Zivilverfahren vor dem LG Salzburg, 4 Cg 470/16, das Sachverständigengutachten des Landesgeologen Dr. BC BD sowie auf das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. BE BF verwiesen [9.]. Abschließend wurde vorgebracht, dass es keine Verpflichtung zur Einleitung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens gäbe [10.]. Es wurde ebenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt sämtliche Anträge der Beschwerdeführer abzuweisen, den angefochtenen Bescheid wegen der Unzulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens zu beheben und die verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführer in ihrem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 22.1.2018 als unzulässig zurückzuweisen; in eventu sämtliche Anträge der Beschwerdeführer abzuweisen, sowie den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.Mit Schriftsatz vom 13.08.2018 langte eine entsprechende Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ein. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde keinem der beantragten Punkte

Feststellungsantrag Folge hätte leisten dürfen; dies auch nicht zur Frage der Emissionsneutralität der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Betriebsanlagenänderung. Seit Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 2017 seien emissionsneutrale Betriebsanlagenänderungen nämlich weder einem Anzeigeverfahren noch einem Feststellungsverfahren zu unterziehen. Dem Nachbarn komme keine Parteistellung hinsichtlich der Frage einer Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. deren Änderung zu. Die GewO 1994 räume dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein, in das durch die Annahme der Genehmigungspflicht bzw -freiheit einer Anlage eingegriffen werden könnte. Wenn ein Feststellungsverfahren ausnahmsweise doch zulässig wäre, so könnte dieses nur von der Betriebsanlageninhaberin, aber nicht von den Nachbarn oder von Amts wegen eingeleitet werden [1.]. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Bescheid vom 13.4.1995 nie in Rechtskraft erwachsen und das Ansuchen in diesem Verfahren mit Eingabe vom 28.9.1999 zurückgezogen worden sei. Mit Berufungsentscheidung des Bundesministeriums vom 5.11.2000 sei der Bescheid vom 13.4.1995 ersatzlos behoben worden. Der Betrieb des Transportunternehmens stütze sich auf den Bescheid vom 12.12.1997 [2.]. Zur Frage des (teilweisen) Erlöschens der Betriebsanlagengenehmigung

Paragraph 80, GewO sei ein Feststellungsantrag absolut unzulässig. Die Rechtsfolge des Erlöschens trete ipso iure ein, es bedürfe somit keines gesonderten Bescheides. Die von den Beschwerdeführern beantragte Erlassung eines Feststellungsbescheides sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH absolut unzulässig (VwGH 11.09.2013, 2010/04/0032). Den Nachbarn komme weder ein Antragsrecht zu, ein Verfahren nach Paragraph 360, GewO einzuleiten, noch ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes. Es folgen weitere Ausführungen, warum die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 80, GewO nicht erfüllt seien [3.]. Betreffend „Unzulässigkeit eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Emissionsneutralität“ folgen unter Punkt [4.] nach „Einleitenden Bemerkungen“ Ausführungen dazu, dass ein Feststellungsverfahren die Absichten des Gesetzgebers konterkarieren würden. Es läge gegenwärtig in der Verantwortung des Anlagenbetreibers, selbst zu beurteilen, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO erfüllt sei oder nicht. Ein „Anzeigeverfahren“ im Gewande eines „Feststellungsverfahrens“ sei alter Wein in neuen Schläuchen. Weiters folgen Ausführungen dazu, dass ein Feststellungsbescheid ein subsidiärer Rechtsbehelf sei. Explizit verwiesen wurde darauf, dass dem Nachbarn ganz allgemein keine Parteistellung hinsichtlich der Frage einer Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage bzw deren Änderung zukomme. Dem Nachbarn würde zwar in einem ordentlichen Änderungsgenehmigungsverfahren iSd Paragraph 81, Absatz eins, GewO, das von der mitbeteiligten Partei eingeleitet werden würde, Parteistellung zukommen. Der Nachbar könne jedoch nicht ein solches Verfahren aus eigenem einleiten bzw. Druck auf die Gewerbebehörde ausüben, sodass diese quasi von Amts wegen - was ebenfalls unzulässig wäre - ein Änderungsgenehmigungsverfahren einleite. Die Genehmigung der Änderung setze als antragsbedürftiger Verwaltungsakt stets ein Ansuchen seitens des Projektbewerbers voraus. Daran habe auch die GewO-Novelle 2017 nichts geändert. Ein Nachbar könne lediglich ein allfälliges Fehlverhalten zur Anzeige bringen. Unter den Punkten [5.], [6.] und [7.] wurde auf die Zulässigkeit des Einsatzes des Dieselaggregates mit Hydraulikpumpe im Bereich der Kranbahn, auf die erlaubten Tätigkeiten an der Ostseite des Betriebsgeländes und zum angeblichen Fehler im Projekt DI AZ näher eingegangen. Nach Erklärung des Begriffs der Emissionsneutralität unter [8.] wurde zur Emissionsneutralität der Kranbahn auszugsweise auf das Zivilverfahren vor dem LG Salzburg, 4 Cg 470/16, das Sachverständigengutachten des Landesgeologen Dr. BC BD sowie auf das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. BE BF verwiesen [9.]. Abschließend wurde vorgebracht, dass es keine Verpflichtung zur Einleitung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens gäbe [10.]. Es wurde ebenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt sämtliche Anträge der Beschwerdeführer abzuweisen, den angefochtenen Bescheid wegen der Unzulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens zu beheben und die verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführer in ihrem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 22.1.2018 als unzulässig zurückzuweisen; in eventu sämtliche Anträge der Beschwerdeführer abzuweisen, sowie den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. 1.3.3. Mit Schreiben vom 25.8.2018 erging die Ladung zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 9.10.2018, wobei der Verhandlungsgegenstand auf die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens bzw. der Feststellungsanträge eingegrenzt wurde. Mit dieser Ladung wurde an die Beschwerdeführer sowie an die belangte Behörde die von der mitbeteiligten Partei abgegebene Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. 1.3.4. Mit Schriftsatz vom 1.10.2018 erfolgte von den Beschwerdeführern eine neuerliche Gegenäußerung samt Vorlage von weiteren 28 Urkunden (./DD bis ./FFF). Die Legitimation für die begehrten Feststellungen wurden durch eine Auflistung von, die Beschwerdeführer als Nachbarn bisher benachteiligenden Handlungsweisen durch die belangte Behörde benannt (Seiten 5 bis 29). Die „beteiligten Nachbarn“ hätten erstmals 2016 vor der Erlassung des Bescheids vom 24.10.2016 im Zivilverfahren beim LG Salzburg davon Kenntnis erlangt, dass vor der belangten Behörde ein Änderungsanzeigeverfahren nur nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführer hätten aufgrund der Vorgeschichte davon ausgehen können, dass ein Verfahren

§ 81Abs 2 Z 7 Gew

O eingeleitet worden wäre. Ein Verfahren nach Z 9 leg cit bedeute für die Beschwerdeführer einen großen Nachteil, weil sie nur bei einem Verfahren nach Z 7 leg cit die volle Parteistellung hätten und die mitbeteiligte Partei während des Änderungsanzeigeverfahrens

§ 81Abs 2 Z 7 Gew

O die Betriebsanlagenänderungen nicht hätte betreiben dürfen. Durch das rechtswidrige Handeln der Organe der belangten Behörde hätten die Nachbarn nicht nur einen großen Vermögensschaden erlitten, sondern seien sie vor allem in ihrer nachbarschaftlichen und nachbarrechtlichen Integrität zur Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei schwer beeinträchtigt. Die physisch beteiligten Nachbarn seien bereits erheblich in ihrer Gesundheit durch rechtswidrigen Lärm und die rechtswidrigen Erschütterungen geschädigt. Es wurden die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge sowie das Beschwerdebegehren nochmals wiederholt.1.3.4. Mit Schriftsatz vom 1.10.2018 erfolgte von den Beschwerdeführern eine neuerliche Gegenäußerung samt Vorlage von weiteren 28 Urkunden (./DD bis ./FFF). Die Legitimation für die begehrten Feststellungen wurden durch eine Auflistung von, die Beschwerdeführer als Nachbarn bisher benachteiligenden Handlungsweisen durch die belangte Behörde benannt (Seiten 5 bis 29). Die „beteiligten Nachbarn“ hätten erstmals 2016 vor der Erlassung des Bescheids vom 24.10.2016 im Zivilverfahren beim LG Salzburg davon Kenntnis erlangt, dass vor der belangten Behörde ein Änderungsanzeigeverfahren nur nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführer hätten aufgrund der Vorgeschichte davon ausgehen können, dass ein Verfahren

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO eingeleitet worden wäre. Ein Verfahren nach Ziffer 9, leg cit bedeute für die Beschwerdeführer einen großen Nachteil, weil sie nur bei einem Verfahren nach Ziffer 7, leg cit die volle Parteistellung hätten und die mitbeteiligte Partei während des Änderungsanzeigeverfahrens

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO die Betriebsanlagenänderungen nicht hätte betreiben dürfen. Durch das rechtswidrige Handeln der Organe der belangten Behörde hätten die Nachbarn nicht nur einen großen Vermögensschaden erlitten, sondern seien sie vor allem in ihrer nachbarschaftlichen und nachbarrechtlichen Integrität zur Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei schwer beeinträchtigt. Die physisch beteiligten Nachbarn seien bereits erheblich in ihrer Gesundheit durch rechtswidrigen Lärm und die rechtswidrigen Erschütterungen geschädigt. Es wurden die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge sowie das Beschwerdebegehren nochmals wiederholt. Diese Gegenäußerung wurde wiederum den anderen Parteien im Beschwerdeverfahren mit Email vom 04.10.2018 zur Kenntnis übermittelt. 1.3.5. Am 09.10.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher Herr DI AM AN als Vertreter der AK GmbH, der DI AM AN Software GmbH sowie in eigener Sache und Herr AQ AP, alle in Begleitung ihres Rechtsvertreters, die Rechtsvertreter der mitbeteiligten Betriebsanlageninhaberin sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Einleitend wurde auf den aus verfahrensökonomischen Gründen eingeschränkten Verhandlungsgegenstand verwiesen und der Verfahrensgang bzw -stand seit Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 24.10.2016 dargelegt. Neben dem behördlichen Verwaltungsakt wurden die Akten des LVwG Zahlen 405-2/54/1-2017, 405-2/98/1-2017 und 405-2/92/1-2017 beigeschafft. Festgehalten wurde, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.1995 (Zahl 2/152-yyy/26-1995) ersatzlos durch den Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 15.11.2000 (Zl 318.040/1-III/A/9/00) behoben wurde. In der Folge wurde die jeweilige Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachgefragt bzw. festgehalten und die Grundeigentumsverhältnisse klargestellt (Katasterplan Beilage A und Ortophoto Beilage B der Verhandlungsschrift). Weiters wurde der Stand der anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren beim LG Salzburg von den beteiligten Parteien dargelegt. Hinsichtlich der gestellten Beweisanträge wurde auf richterliche Nachfrage vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der Beweisantrag auf Beischaffung des Vermessungsplanes DI BB, der Gerichtsgutachten aus den Zivilverfahren sowie der Beischaffung der Akten des LG Salzburg zurückgezogen, da die relevanten Aktenstücke bereits als Urkunden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegt worden seien. Die beantragte Zeugeneinvernahme werde jedoch aufrecht erhalten zum Beweis für das immense Interesse der Beschwerdeführer auf ein emissionsfreies Leben. Die Durchführung eines Lokalaugenscheins in der Betriebsanlage sowie bei den beteiligten Nachbarn wurde zum Beweis dafür beantragt, dass sich das Verwaltungsgericht ein Urteil über die Emissionsverhältnisse der Betriebsanlage und deren Einwirkungen auf die Nachbarn mache. Der neuerliche Sachverständigenbeweis wurde zum Beweis dafür gestellt, dass die nicht genehmigte Kranbahn und die ungenehmigte Waschanlage im Freien keinesfalls emissionsneutral seien, sondern sich laut Bescheid 1997 eine wesentliche Beeinträchtigung für die Nachbarn durch die Betriebsanlagenänderung ergeben habe und dadurch sich das immense Feststellungsinteresse der beteiligten Nachbarn beweisen ließe; weiters, dass die Nachbarn durch das nicht mehr durchgeführte Genehmigungsverfahren der Betriebsanlagenänderung entgegen der ursprünglichen Intention der Behörde vom Oktober 2015, wo noch eine Genehmigungssituation von der Behörde für die Betriebsanlagenänderung angenommen worden war, nun schutzlos seien und schließlich zum Beweis eines mutmaßlichen unrichtigen Gutachtens von DI AZ vom 20.11.2015, das bewirkt habe, dass die Behörde von einem 8 Stunden andauernden Lärmpegel von 95 dB des dieselbetriebenen Hydraulikaggregates ausgegangen sei. Dieses Gutachten stehe im Wesentlichen im Widerspruch zum Amtsgutachten Ing. BI vom Mai 2017, der dies im Rahmen des LVwG-Verfahrens erstellt habe und dies für die Nachbarn bedeute, dass sie in ihren Interessen

§ 74Gew

O wesentlich beeinträchtigt seien. Vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei wurde zu den gestellten Beweisanträgen ausgeführt, dass diese nur von Relevanz seien, wenn die Frage der Zulässigkeit der Durchführung des Feststellungsverfahrens bejaht werde. Im Übrigen werde auf Punkt

  1. der Stellungnahme vom 13.8.2018 verwiesen. Lediglich hilfsweise und ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sowohl die
  2. als auch die
  3. Beschwerdeführerin juristische Personen seien und diese nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden könnten, sodass der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf das Vorliegen eines angeblich enormen bzw. immensen Interesses von vornherein zum Scheitern verurteilt sei. Dazu wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erwidert, dass die juristischen Personen Arbeitgeber seien und diese nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz die Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Mitarbeitern treffe. Die Mitarbeiter würden bereits unter erheblich gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen und Übelkeit leiden und sei jetzt aktuell ein Fall der Multiplen Sklerose aufgetreten. Dieser Mitarbeiter habe sich besonders über den Lärm und über Kopfschmerzen gegenüber dem Dienstgeber (
  4. Beschwerdeführerin) beklagt und sei bei diesem nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Christian Doppler Klinik Multiple Sklerose diagnostiziert worden.Hinsichtlich der gestellten Beweisanträge wurde auf richterliche Nachfrage vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der Beweisantrag auf Beischaffung des Vermessungsplanes DI BB, der Gerichtsgutachten aus den Zivilverfahren sowie der Beischaffung der Akten des LG Salzburg zurückgezogen, da die relevanten Aktenstücke bereits als Urkunden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegt worden seien. Die beantragte Zeugeneinvernahme werde jedoch aufrecht erhalten zum Beweis für das immense Interesse der Beschwerdeführer auf ein emissionsfreies Leben. Die Durchführung eines Lokalaugenscheins in der Betriebsanlage sowie bei den beteiligten Nachbarn wurde zum Beweis dafür beantragt, dass sich das Verwaltungsgericht ein Urteil über die Emissionsverhältnisse der Betriebsanlage und deren Einwirkungen auf die Nachbarn mache. Der neuerliche Sachverständigenbeweis wurde zum Beweis dafür gestellt, dass die nicht genehmigte Kranbahn und die ungenehmigte Waschanlage im Freien keinesfalls emissionsneutral seien, sondern sich laut Bescheid 1997 eine wesentliche Beeinträchtigung für die Nachbarn durch die Betriebsanlagenänderung ergeben habe und dadurch sich das immense Feststellungsinteresse der beteiligten Nachbarn beweisen ließe; weiters, dass die Nachbarn durch das nicht mehr durchgeführte Genehmigungsverfahren der Betriebsanlagenänderung entgegen der ursprünglichen Intention der Behörde vom Oktober 2015, wo noch eine Genehmigungssituation von der Behörde für die Betriebsanlagenänderung angenommen worden war, nun schutzlos seien und schließlich zum Beweis eines mutmaßlichen unrichtigen Gutachtens von DI AZ vom 20.11.2015, das bewirkt habe, dass die Behörde von einem 8 Stunden andauernden Lärmpegel von 95 dB des dieselbetriebenen Hydraulikaggregates ausgegangen sei. Dieses Gutachten stehe im Wesentlichen im Widerspruch zum Amtsgutachten Ing. BI vom Mai 2017, der dies im Rahmen des LVwG-Verfahrens erstellt habe und dies für die Nachbarn bedeute, dass sie in ihren Interessen

Paragraph 74, GewO wesentlich beeinträchtigt seien. Vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei wurde zu den gestellten Beweisanträgen ausgeführt, dass diese nur von Relevanz seien, wenn die Frage der Zulässigkeit der Durchführung des Feststellungsverfahrens bejaht werde. Im Übrigen werde auf Punkt

  1. der Stellungnahme vom 13.8.2018 verwiesen. Lediglich hilfsweise und ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sowohl die
  2. als auch die
  3. Beschwerdeführerin juristische Personen seien und diese nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden könnten, sodass der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf das Vorliegen eines angeblich enormen bzw. immensen Interesses von vornherein zum Scheitern verurteilt sei. Dazu wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erwidert, dass die juristischen Personen Arbeitgeber seien und diese nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz die Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Mitarbeitern treffe. Die Mitarbeiter würden bereits unter erheblich gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen und Übelkeit leiden und sei jetzt aktuell ein Fall der Multiplen Sklerose aufgetreten. Dieser Mitarbeiter habe sich besonders über den Lärm und über Kopfschmerzen gegenüber dem Dienstgeber (
  4. Beschwerdeführerin) beklagt und sei bei diesem nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Christian Doppler Klinik Multiple Sklerose diagnostiziert worden. Auf Vorhalt der Richterin, dass sowohl von den Beschwerdeführern als auch von der mitbeteiligten Partei moniert worden sei, dass von der belangten Behörde etwas festgestellt worden sei, was so gar nicht beantragt worden sei, führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass im Feststellungsantrag so viele Themenbereiche angesprochen worden seien, sodass seitens der belangten Behörde geprüft worden sei, was davon mit einem Feststellungsinteresse in Verbindung gebracht werden könnte. In diesem Zusammenhang sei von der mitbeteiligten Partei auch die Anregung einen Verbesserungsauftrag zu erlassen ergangen. Als Feststellungsinteresse seien der Begründung des Antrages zwei Punkte zu entnehmen gewesen und zwar zum einen eine analoge Anwendung von § 358 GewO und zum anderen der Hinweis auf die geänderte Rechtslage durch die GewO-Novelle
  5. Weiters wurde klargestellt, dass auch die Anträge auf Stilllegung und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens vom Spruch beginnend mit „in allen übrigen Punkten … zurückgewiesen“ mitumfasst seien. Von der Richterin wurden die sich aus dem Antrag vom 22.1.2018 ableitbaren Feststellungsinteressen zusammengefasst dargelegt.Auf Vorhalt der Richterin, dass sowohl von den Beschwerdeführern als auch von der mitbeteiligten Partei moniert worden sei, dass von der belangten Behörde etwas festgestellt worden sei, was so gar nicht beantragt worden sei, führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass im Feststellungsantrag so viele Themenbereiche angesprochen worden seien, sodass seitens der belangten Behörde geprüft worden sei, was davon mit einem Feststellungsinteresse in Verbindung gebracht werden könnte. In diesem Zusammenhang sei von der mitbeteiligten Partei auch die Anregung einen Verbesserungsauftrag zu erlassen ergangen. Als Feststellungsinteresse seien der Begründung des Antrages zwei Punkte zu entnehmen gewesen und zwar zum einen eine analoge Anwendung von Paragraph 358, GewO und zum anderen der Hinweis auf die geänderte Rechtslage durch die GewO-Novelle
  6. Weiters wurde klargestellt, dass auch die Anträge auf Stilllegung und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens vom Spruch beginnend mit „in allen übrigen Punkten … zurückgewiesen“ mitumfasst seien. Von der Richterin wurden die sich aus dem Antrag vom 22.1.2018 ableitbaren Feststellungsinteressen zusammengefasst dargelegt. In der Folge wurden die sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag bzw. aus der Beschwerde ergebenden sechs rechtlichen Themenbereiche diskutiert, wobei zum Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, zum Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsanlage/Teile der Betriebsanlage konsenswidrig errichtet wurde/wurden, zum Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsanlage/Teile der Betriebsanlage konsenswidrig betrieben wird/werden und zum Antrag auf Feststellung, dass ein Änderungsantrag für die Betriebsanlage/Teile der Betriebsanlage einzureichen ist von den Beschwerdeparteien auf die jeweiligen schriftlichen Vorbringen verwiesen wurde. Zum Antrag auf Verfügung der (Teil)Stilllegung der Betriebsanlage wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ergänzend auf den Kollaudierungsbescheid im Bauverfahren vom 26.8.2004 (Beilage C der Verhandlungsschrift = ./GGG Urkunde der Beschwerdeführer) betreffend baubehördliche Überprüfungsfeststellung von der baubehördlich bewilligten Errichtung von zwei Lagerhallen mit Werkstätte und Waschhalle auf den GN zz/3 und xx/2 samt Einbau von Anlagen, Ölanlagen usw. und der Errichtung einer Waschplatz-und Kranüberdachung im bestehen Betriebsgebäude verwiesen. Fakt sei, dass ein nicht genehmigtes Bauwerk (Brückenkrananlage) betrieben werde. Durch das gesetzliche Entfallen eines Anzeigeänderungsverfahrens wäre aber nun eine Baugenehmigung für den Brückenkran erforderlich und seien die Nachbarn durch den konsenslosen Betrieb schutzlos. Vom
  7. Beschwerdeführer wurde erläutert, dass die gewerbebehördlich 1997 genehmigte Betriebsanlage mit ihren Anlagenteilen so nie ausgeführt worden sei, damit zu einem Erlöschen geführt habe, was eine Stilllegung nach sich ziehe. Zum Antrag auf Feststellung des (Teil)Erlöschens wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass sich der Tatbestand des Erlöschens auch beim Betriebsinhaber durchgesetzt habe, sonst hätte dieser nicht im November 2015 eine Anzeige von bereits erfolgten Betriebsanlagenänderungen bei der Behörde eingereicht, weil bis dahin die als Lagerhallen genehmigten Werkshallen nicht beseitigt und nicht Lagerhallen

Bescheid vom 12.12.1997 errichtet, sondern rechtswidrig die Werkshallen zum Lagern bis 2015 verwendet worden seien. Im November 2015 sei baurechtlich die Verwendungszweckänderung angezeigt worden (Verweis auf Urkunde der Beschwerdeführer ./DDD, Seite 5 oben). Vom

  1. Beschwerdeführer wurde auf richterliche Nachfrage hinsichtlich des Zusammenhangs zum Antrag auf Feststellung des (Teil)Erlöschens ausgeführt, dass wenn es keine Halle zum Lagern gäbe, auch nichts gelagert werden dürfe und dies auch insbesondere im Hinblick auf die für die Nachbarn relevanten Brandschutzvorschriften, die strenger seien bei zu lagernden Gütern, relevant sei. Verwiesen wurde darauf, dass die mit dem Bescheid für die Verwendungszweckänderung vorgeschriebenen Brandschutzvorgaben bis heute nicht umgesetzt worden seien (Verweis auf Urkunde ./YY sowie auf ein an die belangte Behörde gerichtetes Schreiben vom 29.11.2016). Vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei wurde dazu ausgeführt, dass die im baurechtlichen Bescheid angeführten feuerschutz- und brandschutztechnischen Maßnahmen zwischenzeitig vorgenommen worden seien. Dies wurde vom
  2. Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter bestritten, da die Öffnungen zur Kranbahn hin immer noch nicht brandschutzmäßig verschlossen seien. Es wurde auf ein aktuelles Lichtbild, welches dem Landesverwaltungsgericht unverzüglich übersandt werde, verwiesen. Das Ermittlungs- bzw. Beweisverfahren zum gegenständlichen Verhandlungsgegenstand wurde für geschlossen erklärt. Inhaltliche Schlussäußerungen wurden von keiner der Beschwerdeparteien abgegeben. Mit E-Mail vom 9.10.2018 übermittelte der
  3. Beschwerdeführer die in der Verhandlung angesprochenen Lichtbilder mit dem Hinweis, dass man die seit 1938 nicht mehr veränderten Fenster sehe, welche aus Brandschutzgründen verschlossen werden sollten. Mit weiterem E-Mail vom 9.10.2018 wurde ein Auszug aus dem baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom 27.10.2016 mit dem nochmaligen Hinweis auf die aktuellen Fotos vom 1.10.2018 übermittelt. Mit drittem E-Mail vom 9.10.2018 wurde noch ein Auszug aus einem in Auftrag gegebenen feuertechnischen Gutachten übersandt. Mit E-Mail vom 10.10.2018 wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens die Verhandlungsschrift übermittelt. Mit Schreiben vom 22.10.2018 wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens zum einen der verfahrensleitende Beschluss betreffend Nicht-Stattgebung der offenen Beweisanträge übermittelt und zum anderen mitgeteilt, dass für das gesamte Beschwerdeverfahren das Beweisverfahren geschlossen wird, da Entscheidungsreife vorliegt.
  4. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Um Wiederholungen zu vermeiden darf auf den bereits wiedergegebenen Verfahrensgang verwiesen werden. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: 2.
  5. Die mitbeteiligte Partei betreibt auf dem GN xx/2 KG AC (Eigentümerin BJ GmbH), Standort AD 21, AB AC ein Transport- und Speditionsunternehmen. Mit Bescheid der Gewerbebehörde vom 12.12.1997 (Zahl 2/152-yyy/73-1997) wurde Herrn BK AA sen. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage, bestehend aus einem Betriebsgebäude für ein Transportunternehmen sowie zwei Lagerhallen für Speditionsgüter am Standort Gst. Nr. zz/3 und xx/2 KG AC, samt Einbau technischer Einrichtungen erteilt. Die im Bewilligungsbescheid von 1997 noch genannte GN zz/3 KG AC existiert nicht mehr und wurde – offenbar - in das GN xx/2 KG AC eingegliedert. Die Betriebsanlage befindet sich ausschließlich auf diesem Grundstück. Betriebsanlageninhaberin ist laut aktueller GISA-Abfrage die AA GmbH. Handels- und gewerberechtlich geschäftsführender Gesellschafter der mitbeteiligten Partei ist Herr BK AA jun, geb. x.2.
  6. Die mitbeteiligte Partei betreibt auf dem GN xx/2 KG AC (Eigentümerin BJ GmbH), Standort AD 21, Ausschussbericht AC ein Transport- und Speditionsunternehmen. Mit Bescheid der Gewerbebehörde vom 12.12.1997 (Zahl 2/152-yyy/73-1997) wurde Herrn BK AA sen. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage, bestehend aus einem Betriebsgebäude für ein Transportunternehmen sowie zwei Lagerhallen für Speditionsgüter am Standort Gst. Nr. zz/3 und xx/2 KG AC, samt Einbau technischer Einrichtungen erteilt. Die im Bewilligungsbescheid von 1997 noch genannte GN zz/3 KG AC existiert nicht mehr und wurde – offenbar - in das GN xx/2 KG AC eingegliedert. Die Betriebsanlage befindet sich ausschließlich auf diesem Grundstück. Betriebsanlageninhaberin ist laut aktueller GISA-Abfrage die AA GmbH. Handels- und gewerberechtlich geschäftsführender Gesellschafter der mitbeteiligten Partei ist Herr BK AA jun, geb. x. Neben dem Bescheid vom 12.12.1997 existieren für die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei keine weiteren behördlichen Genehmigungsbescheide, da der Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.1995 (2/152-yyy/26-1995) mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 15.11.2000 (318.040/1-III/A/9/00) wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben wurde. Aufgrund von Nachbarbeschwerden erfolgte im Frühjahr des Jahres 2015 eine gewerbebehördliche Überprüfung, wobei mehrere Abweichungen zu der Betriebsanlagengenehmigung festgestellt wurden. Beispielsweise wurde in den Jahren 2002/2003 (siehe Urteil des LG Salzburg vom 05.04.2018, Urkunde ./Z der Beschwerdeführer) eine Krananlage errichtet, welche jedoch anstelle des genehmigten Halbportalkranes als Brückenkrananlage ausgeführt wurde. Weiters werden seit 2015 (siehe Beschluss LG Salzburg vom 28.05.2018, Urkunde ./W der Beschwerdeführer) Waschtätigkeiten mit Hochdruckreinigungsgeräten über mehrere Stunden im Außenbereich anstatt in der Reparatur- und Abstellhalle ausgeführt.Aufgrund von Nachbarbeschwerden erfolgte im Frühjahr des Jahres 2015 eine gewerbebehördliche Überprüfung, wobei mehrere Abweichungen zu der Betriebsanlagengenehmigung festgestellt wurden. Beispielsweise wurde in den Jahren 2002 aus 2003, (siehe Urteil des LG Salzburg vom 05.04.2018, Urkunde ./Z der Beschwerdeführer) eine Krananlage errichtet, welche jedoch anstelle des genehmigten Halbportalkranes als Brückenkrananlage ausgeführt wurde. Weiters werden seit 2015 (siehe Beschluss LG Salzburg vom 28.05.2018, Urkunde ./W der Beschwerdeführer) Waschtätigkeiten mit Hochdruckreinigungsgeräten über mehrere Stunden im Außenbereich anstatt in der Reparatur- und Abstellhalle ausgeführt. Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2015 (§ 360 Abs 1 und Abs 1a GewO) wurde die Betriebsanlageninhaberin aufgefordert, um Erteilung der Genehmigung für die

§ 81Abs 1 Gew

O genehmigungspflichtigen Änderungen anzusuchen. Mit Eingabe vom 23.11.2015 (samt schalltechnischem Projekt Ingenieurbüro AZ GmbH, BL, vom 20.11.2015) wurden acht näher beschriebene Änderungen

§ 81Abs 2 Z 9 Gew

O als emissionsneutrale Änderungen der Behörde angezeigt und letztlich von dieser nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 24.10.2016 (Zahl 152/yyy/344-2016)

§ 81Abs 2 Z 9, § 81 Abs 3 und § 345 Abs 6 Gew

O zur Kenntnis genommen. Die Einwendungen der Nachbarn wurden hinsichtlich des Einwandes der Verfahrensart als unbegründet abgewiesen, die übrigen Einwendungen als unzulässig mangels Parteistellung zurückgewiesen. Aufgrund der von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde vom 24.11.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit Erkenntnis vom 03.07.2017 (405-2/54/1/34-2017) der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, da das Beschwerdeverfahren ergeben hatte, dass „die beabsichtigten Änderungen (insbesondere der Betrieb des Dieselaggregates im Bereich der Kranbahn) geeignet sind, die in § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen zu berühren“. Aufgrund der von der Betriebsanlageninhaberin erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2017, Ra 2017/04/0082 die Entscheidung des LVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2015 (Paragraph 360, Absatz eins und Absatz eins a, GewO) wurde die Betriebsanlageninhaberin aufgefordert, um Erteilung der Genehmigung für die

Paragraph 81, Absatz eins, GewO genehmigungspflichtigen Änderungen anzusuchen. Mit Eingabe vom 23.11.2015 (samt schalltechnischem Projekt Ingenieurbüro AZ GmbH, BL, vom 20.11.2015) wurden acht näher beschriebene Änderungen

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO als emissionsneutrale Änderungen der Behörde angezeigt und letztlich von dieser nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 24.10.2016 (Zahl 152/yyy/344-2016)

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 81, Absatz 3 und Paragraph 345, Absatz 6, GewO zur Kenntnis genommen. Die Einwendungen der Nachbarn wurden hinsichtlich des Einwandes der Verfahrensart als unbegründet abgewiesen, die übrigen Einwendungen als unzulässig mangels Parteistellung zurückgewiesen. Aufgrund der von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde vom 24.11.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit Erkenntnis vom 03.07.2017 (405-2/54/1/34-2017) der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, da das Beschwerdeverfahren ergeben hatte, dass „die beabsichtigten Änderungen (insbesondere der Betrieb des Dieselaggregates im Bereich der Kranbahn) geeignet sind, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen zu berühren“. Aufgrund der von der Betriebsanlageninhaberin erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2017, Ra 2017/04/0082 die Entscheidung des LVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Unter Berücksichtigung der ab 18.07.2017 geltenden neuen Rechtslage mit der GewO-Novelle 2017 (Änderung des § 81 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 9 GewO) wurde vom LVwG mit Erkenntnis vom 27.11.2017 (405-2/98/1/2-2017) in (neuerlicher) Entscheidung über die Beschwerde der angefochtene Bescheid wegen Wegfall der Rechtsgrundlage behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen.Unter Berücksichtigung der ab 18.07.2017 geltenden neuen Rechtslage mit der GewO-Novelle 2017 (Änderung des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO) wurde vom LVwG mit Erkenntnis vom 27.11.2017 (405-2/98/1/2-2017) in (neuerlicher) Entscheidung über die Beschwerde der angefochtene Bescheid wegen Wegfall der Rechtsgrundlage behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen. 2.

  1. Die
  2. Beschwerdeführerin (AK GmbH) betreibt seit ca. 2010 am Standort AL 8, AB AC auf GN xx/8 KG AC (Grundeigentümer DI AM AN) ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig „Softwarebetrieb“ (FN aaa). Die
  3. Beschwerdeführerin nützt aufgrund eines abgeschlossenen Mietvertrages das Gebäude auf der GN xx/8 und beschäftigt dort ca. 35 Mitarbeiter.2.
  4. Die
  5. Beschwerdeführerin (AK GmbH) betreibt seit ca. 2010 am Standort AL 8, Ausschussbericht AC auf GN xx/8 KG AC (Grundeigentümer DI AM AN) ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig „Softwarebetrieb“ (FN aaa). Die
  6. Beschwerdeführerin nützt aufgrund eines abgeschlossenen Mietvertrages das Gebäude auf der GN xx/8 und beschäftigt dort ca. 35 Mitarbeiter. Die
  7. Beschwerdeführerin (DI AM AN Software GmbH) betreibt ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig „Entwicklung von Software“ (FN bbb), wobei die Geschäftsanschrift und Firmensitz in der BM 66, in 5020 Salzburg ist und an der Adresse AL 8 auf GN xx/8 KG AC sich seit ca. 2013 lediglich eine Betriebswohnung im Ausmaß von ca. 30 m² befindet, die von einer Mitarbeiterin ständig bewohnt wird. Sie ist seit 2013 zudem Grundeigentümerin des bebauten GN xx/9 KG AC, Adresse AL
  8. Der
  9. Beschwerdeführer (DI AM AN) ist zum einen sowohl Geschäftsführer der AK GmbH als auch der DI AM AN Software GmbH und zum anderen jeweils seit 2011 laut Grundbuch Grundeigentümer der GN xx/8 und GN xx/3 je KG AC. Das GN xx/3 KG AC dient der Zufahrt zu GN xx/9 KG AC und der Abstellung von Kraftfahrzeugen und besteht im überwiegenden Ausmaß aus Grünfläche (siehe Orthofoto Beilage B der Verhandlungsschrift, Grundbuchsauszug). Der
  10. Beschwerdeführer (AQ AP) ist laut Grundbuchseintrag seit dem Jahr 2011 Grundeigentümer der GN xx/5 KG AC, Adresse AL 10 und hat

einem aktuellen ZMR-Ausdruck seinen Hauptwohnsitz seit 29.09.2010 an diesem Standort. Die vorgenannten Grundstücke grenzen alle direkt östlich an die GN xx/2 KG AC, sprich an das Betriebsgelände der mitbeteiligten Partei an. Sämtliche Grundstücke befinden sich laut aktueller Flächenwidmung der Marktgemeinde AC im Gewerbegebiet. Im behördlichen Verfahren bzw. im vorangegangen gerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde die Verletzung von Nachbarschutzinteressen im Wesentlichen durch Lärmemissionen durch LKW-Verkehr, Waschungen im Freien, Servicetätigkeiten im Freien, Betrieb eines Dieselaggregates mit Hydraulikpumpe im Bereich der Kranbahnanlage sowie zusätzlich Erschütterungen durch die Errichtung der abgeänderten Kranbahnanlage und deren Betrieb geltend gemacht. In der Beschwerdeverhandlung wurde auf richterliche Nachfrage dargelegt, dass die

  1. Beschwerdeführerin als juristische Person jedenfalls als Arbeitgeberin nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz eine Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Mitarbeitern trifft. Vorgebracht wurde, dass die Mitarbeiter bereits unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen und Übelkeit leiden und aktuell ein Fall der Multiplen Sklerose aufgetreten ist. Von der
  2. Beschwerdeführerin als juristische Person sowie von den
  3. und
  4. Beschwerdeführern als natürliche Personen wurden betreffend die Lärmbelästigung keine konkret und explizit auf diese bezogenen Auswirkungen dargelegt. Hinsichtlich der Liegenschaft GN xx/8 KG AC und dem darauf befindlichen Gebäudekomplex wurden nachteilige Auswirkungen durch Erschütterungen durch die Kranbahnanlage vorgebracht (Risse Kellermauer). Mit Antrag vom 22.01.2018 wurde von den Beschwerdeführern rechtsfreundlich vertreten ein „Antrag auf Erlassung eines Feststellungbescheides“ – wie bereits unter Pkt 1.
  5. dieses Erkenntnisses wörtlich wiedergeben - gestellt. Als Feststellungsinteresse wurden auf die wesentlichen Punkte zusammengefasst (Punkte 2 a) bis m), Seiten 8 bis 19) Schutzlosigkeit gegenüber untätiger Behörde, Nichtinformation durch Betriebsanlageninhaber, keine Schlechterstellung der Nachbarn durch GewO-Novelle 2017, analoge Antragslegitimation

§ 358Abs 1 Gew

O, in eventu eo ipso entstandenes rechtliches Interesse bei konsenslos mit Änderung betriebener Betriebsanlage, verfassungsrechtliche Bedenken, Schließen der entstandenen Gesetzeslücke für geänderte Betriebsanlage per Analogie, rechtliches Interesse an der Klarstellung der Rechtsverhältnisse bei Änderung der Betriebsanlage AA, Verkennen der Sach- und Rechtslage durch die belangte Behörde im Schreiben vom 14.12.2017 zB bei den Waschungen und unter Hinweis auf eine authentische Interpretation der Ausführungen der Wirtschaftskammer

Beilage ./N. geltend gemacht.Mit Antrag vom 22.01.2018 wurde von den Beschwerdeführern rechtsfreundlich vertreten ein „Antrag auf Erlassung eines Feststellungbescheides“ – wie bereits unter Pkt 1.1. dieses Erkenntnisses wörtlich wiedergeben - gestellt. Als Feststellungsinteresse wurden auf die wesentlichen Punkte zusammengefasst (Punkte 2 a) bis m), Seiten 8 bis 19) Schutzlosigkeit gegenüber untätiger Behörde, Nichtinformation durch Betriebsanlageninhaber, keine Schlechterstellung der Nachbarn durch GewO-Novelle 2017, analoge Antragslegitimation

Paragraph 358, Absatz eins, GewO, in eventu eo ipso entstandenes rechtliches Interesse bei konsenslos mit Änderung betriebener Betriebsanlage, verfassungsrechtliche Bedenken, Schließen der entstandenen Gesetzeslücke für geänderte Betriebsanlage per Analogie, rechtliches Interesse an der Klarstellung der Rechtsverhältnisse bei Änderung der Betriebsanlage AA, Verkennen der Sach- und Rechtslage durch die belangte Behörde im Schreiben vom 14.12.2017 zB bei den Waschungen und unter Hinweis auf eine authentische Interpretation der Ausführungen der Wirtschaftskammer

Beilage ./N. geltend gemacht. Dieser Antrag wurde dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis übermittelt und wurde mit Schreiben vom 31.01.2018 sowie vom 20.03.2018 ua dazu Stellung genommen. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde per Email vom 11.04.2018 ein Auszug aus dem bzw. das VwGH Erkenntnis vom 23.11.2016, Ra 2014/04/0005 der Behörde übermittelt. In der Folge erging der nun angefochtene Bescheid. Seit der zweiten Jahreshälfte 2016 ist ein zivilgerichtliches Verfahren beim Landesgericht Salzburg zwischen DI AM AN (Grundeigentümer) und der AK GmbH (Mieterin) als klagende Parteien und der mitbeteiligten Partei sowie der Grundeigentümerin der GN xx/2 KG AC als beklagte Parteien betreffend Schadenersatzansprüche wegen der von der Brückenanlage ausgehenden Erdruckbewegungen, welche zum Schaden an der Kellerwand am Gebäude auf GN xx/8 KG AC geführt haben, anhängig (§ 364 ABGB). Es liegt ein Zwischenurteil vom 05.04.2018 betreffend „Bauschaden“ (Klagebegehren wurde dem Grunde nach zur Hälfte Recht gegeben) im Kellermauerwerk des Gebäudes vor (siehe Urkunde ./Z der Beschwerdeführer), welches jedoch nicht rechtskräftig und das Rechtsmittelverfahren derzeit beim OLG Linz anhängig ist.Seit der zweiten Jahreshälfte 2016 ist ein zivilgerichtliches Verfahren beim Landesgericht Salzburg zwischen DI AM AN (Grundeigentümer) und der AK GmbH (Mieterin) als klagende Parteien und der mitbeteiligten Partei sowie der Grundeigentümerin der GN xx/2 KG AC als beklagte Parteien betreffend Schadenersatzansprüche wegen der von der Brückenanlage ausgehenden Erdruckbewegungen, welche zum Schaden an der Kellerwand am Gebäude auf GN xx/8 KG AC geführt haben, anhängig (Paragraph 364, ABGB). Es liegt ein Zwischenurteil vom 05.04.2018 betreffend „Bauschaden“ (Klagebegehren wurde dem Grunde nach zur Hälfte Recht gegeben) im Kellermauerwerk des Gebäudes vor (siehe Urkunde ./Z der Beschwerdeführer), welches jedoch nicht rechtskräftig und das Rechtsmittelverfahren derzeit beim OLG Linz anhängig ist. Seit Jänner 2018 ist ein weiteres zivilgerichtliches Verfahren beim Landesgericht Salzburg zwischen der AK GmbH als klagende Partei und der mitbeteiligten Partei als beklagte Partei betreffend rechtswidrige Einwirkungen auf das GN 496/8 KG AC durch Waschvorgänge im Freien auf GN xx/2 KG AC anhängig, wobei mit bestätigtem Beschluss vom 28.05.2018 im Provisorialverfahren eine Abweisung erfolgte (siehe Urkunde ./W der Beschwerdeführer). Im anhängigen Hauptverfahren wurde ein gerichtlich beeideter Sachverständiger zur Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens beauftragt (siehe Urkunde ./Y der Beschwerdeführer). Weiters ist beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ein Amtshaftungsverfahren anhängig. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt. Unstrittig ist, dass es zu Abänderungen der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei und zwar sowohl in baulicher Hinsicht (zB Halbportalkran statt Brückenkran) als auch in betrieblicher Hinsicht (zB Waschungen im Freien statt in der Halle) gekommen ist. Strittig sind die faktischen wie auch rechtlichen Auswirkungen dieser Abänderungen im Hinblick auf die geschützten Rechte der Beschwerdeführer als Nachbarn

GewO. Bei der Beurteilung der wesentlichen Frage der Zulässigkeit eines Feststellungverfahrens durch einen entsprechenden Feststellungsantrag der Nachbarn handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage. Den von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträgen war daher nicht nachzukommen, da diese allesamt auf Sachverhaltsfeststellungen zu den durchgeführten Änderungen und ihren Auswirkungen auf die Nachbarn abzielen, jedoch für die vorrangige Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der gestellten Feststellungsanträge bzw. der weiteren Anträge auf (Teil)Stilllegung der Betriebsanlage und auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht als erforderlich anzusehen waren. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Absatz 2, leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Mit der Gewerberechtsnovelle-Novelle 2017, BGBl I Nr. 96/2017, entfiel durch eine Änderung der Bestimmung des § 81 Abs 3 GewO mit Wirksamkeit 18.07.2017 eine Anzeigepflicht für Änderungen

§ 81Abs 2 Z 9 Gew

O, sprich für Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.Mit der Gewerberechtsnovelle-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017,, entfiel durch eine Änderung der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 3, GewO mit Wirksamkeit 18.07.2017 eine Anzeigepflicht für Änderungen

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO, sprich für Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen. I.

  1. Zum Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (§ 366 f GewO)römisch eins.
  2. Zum Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Paragraph 366, f , GewO)

§ 25Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G, BGBl Nr. 52/1991 idgF sind Verwaltungsübertretungen mit den Ausnahmen des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen (Amtswegigkeitsprinzip). Der Ausnahmefall der Ehrenkränkung

§ 56VSt

G (Privatanklagesachen) liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Paragraph 25, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF sind Verwaltungsübertretungen mit den Ausnahmen des Falles des Paragraph 56, von Amts wegen zu verfolgen (Amtswegigkeitsprinzip). Der Ausnahmefall der Ehrenkränkung

Paragraph 56, VStG (Privatanklagesachen) liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Grundsätzlich besteht somit kein subjektives Recht auf Strafverfolgung dh es kommt niemanden ein Rechtsanspruch darauf zu, dass jemand aus welchem Grunde immer in Strafverfolgung genommen werde (siehe Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG, Manz Wien 2013, § 25 RZ 3).Grundsätzlich besteht somit kein subjektives Recht auf Strafverfolgung dh es kommt niemanden ein Rechtsanspruch darauf zu, dass jemand aus welchem Grunde immer in Strafverfolgung genommen werde (siehe Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG, Manz Wien 2013, Paragraph 25, RZ 3). Der Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens war daher als unzulässig zurückzuweisen. Wenn der Behörde ein Sachverhalt mitgeteilt wird, der allenfalls Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden kann, so ist ein solcher „Antrag“ lediglich als Anregung auf eine amtswegige Prüfung bzw. Tätigwerden zu verstehen. I.2. Zum Antrag auf Verfügung der (Teil)Stilllegung der Betriebsanlage (§ 360 GewO)römisch eins.2. Zum Antrag auf Verfügung der (Teil)Stilllegung der Betriebsanlage (Paragraph 360, GewO) Besteht der Verdacht einer Übertretung

§ 366Abs 1 Z 1, 2 oder 3 Gew

O so hat die Behörde

§ 360Abs 1 Gew

O 1994 unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; … Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.Besteht der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 GewO so hat die Behörde

Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; … Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen. Auf die Handhabung der nach § 360 GewO der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen hat niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde, und deren Nichtergreifen eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Der Behörde soll ein rasches Einschreiten und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung des Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglicht werden, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Auf die Handhabung der nach Paragraph 360, GewO der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen hat niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde, und deren Nichtergreifen eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Der Behörde soll ein rasches Einschreiten und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung des Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglicht werden, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Somit ergibt sich aus dem Gesetz, dass dem Nachbarn weder ein Antragsrecht zukommt, ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 einzuleiten, noch, dass ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt wäre (VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099 mit Hinweis E VwGH 20.10.1992, 92/04/0176, und VfSlg 8897/1980; siehe auch Stolzenlechner/Seider/Vogelsang GewO Kurzkommentar, 2. Auflage 2018 zu § 360 RZ 3).Somit ergibt sich aus dem Gesetz, dass dem Nachbarn weder ein Antragsrecht zukommt, ein Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 einzuleiten, noch, dass ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt wäre (VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099 mit Hinweis E VwGH 20.10.1992, 92/04/0176, und VfSlg 8897 aus 1980,; siehe auch Stolzenlechner/Seider/Vogelsang GewO Kurzkommentar, 2. Auflage 2018 zu Paragraph 360, RZ 3). Es war daher auch dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. I.3. Zu den Feststellungsanträgen:römisch eins.3. Zu den Feststellungsanträgen: Allgemeines/Grundsätzliches

den allgemeinen Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 56 AVG) sind Feststellungsverfahren und damit Feststellungsbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, zulässig, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind.

den allgemeinen Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Paragraph 56, AVG) sind Feststellungsverfahren und damit Feststellungsbescheide, die Rechte , oder Rechtsverhältnisse betreffen, zulässig, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind.

der höchstgerichtlichen Judikatur besteht auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen. Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Ausgabe 2014, RZ 75 zu § 56 AVG und die dort zitierte Judikatur).

der höchstgerichtlichen Judikatur besteht auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen. Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG

  1. Ausgabe 2014, RZ 75 zu Paragraph 56, AVG und die dort zitierte Judikatur). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Es fehlt an einem Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren entschieden dh als Vorfrage iwS gelöst werden kann (siehe Hengst-schläger/Leeb, AVG
  2. Ausgabe 2014, RZ 77 zu § 56 AVG).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Es fehlt an einem Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren entschieden dh als Vorfrage iwS gelöst werden kann (siehe Hengst-schläger/Leeb, AVG
  3. Ausgabe 2014, RZ 77 zu Paragraph 56, AVG). Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG
  4. Ausgabe 2014, RZ 76 zu § 56 AVG und die dort zitierte Judikatur).Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG
  5. Ausgabe 2014, RZ 76 zu Paragraph 56, AVG und die dort zitierte Judikatur). Die 2.,
  6. und
  7. Beschwerdeführer gründen ihre Antragslegitimation und letztlich ihr Feststellungsinteresse auf den Schutz von Nachbarrechte, welche auf grundbücherliches Eigentum jeweils angrenzend an die Betriebsanlage gestützt werden bzw. ist der
  8. Beschwerdeführer angrenzend an die Betriebsanlage dauerhaft wohnhaft. Die
  9. und
  10. Beschwerdeführerinnen als juristische Personen treten jeweils als Mieterinnen im Objekt auf GN xx/8 KG AC auf (Softwarebetrieb bzw. Betriebswohnung) bzw. verweist die
  11. Beschwerdeführerin auf ihre Nachbarrechte als Arbeitgeberin. Aus § 75 Abs 2 GewO ergibt sich, dass Nachbarn im Sinne der GewO all jene Personen sind, die durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und die nicht im Sinne des vorigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in den Schulen ständig beschäftigten Personen. Aus Paragraph 75, Absatz 2, GewO ergibt sich, dass Nachbarn im Sinne der GewO all jene Personen sind, die durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und die nicht im Sinne des vorigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in den Schulen ständig beschäftigten Personen. Eine Nachbarstellung einer juristischen Person kommt nur als Eigentümerin oder sonst dingliche Berechtigten in Frage (VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157 ua). Eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch „Lärm, Geruch und Gas“ kommt in Ansehung einer juristischen Person schon begrifflich nicht in Frage. Demnach schließt die Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung iSd § 75 Abs 2 erster Satz erster Satzteil GewO und damit die Erlangung einer hierauf gegründeten Parteistellung aus (VwGH 25.11.1997, 97/04/0100). Eine Parteistellung „als verlängerter Arm der Mieter“ und somit von natürlichen Personen als Nachbarn im Hinblick auf eine Gefährdung oder Belästigung iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO ist im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157).

§ 75Abs 2 erster Satz i

Vm dem zweiten Satz besitzen jedoch Mieter Nachbarstellungen, wenn sie sich nicht bloß vorübergehend im Nahebereich der Betriebsanlage aufhalten. Zu den geschützten Personen gehören etwa auch die Arbeitnehmer von benachbarten Betrieben (siehe Stolzenlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage Handbuch, 4. Auflage, Manz, RZ 260 und RZ 261). Eine juristische Person als Arbeitgeberin kann dann Nachbarrechte einwenden, wenn der Aufenthalt der Arbeitnehmer jenem von Insassen und Kunden iSd § 75 Abs 2 letzter Satz GewO vergleichbar ist (LVWG OÖ 25.06.2014, LVwG-850047/40/BMa/BRe/AK).

Judikatur des VwGH ist der Aufenthalt von Dienstnehmern eines Dienstleistungsbetriebes oder eines Handelsbetriebs in diesem Betrieb mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw. Kunden in den im § 75 Abs 2 letzter Satz GewO beispielsweise aufgezählten Einrichtungen (Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime) nicht vergleichbar (VwGH 26.04.2006, 2003/04/0097 und VwGH 26.05.1998, 98/04/0078).Eine Nachbarstellung einer juristischen Person kommt nur als Eigentümerin oder sonst dingliche Berechtigten in Frage (VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157 ua). Eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch „Lärm, Geruch und Gas“ kommt in Ansehung einer juristischen Person schon begrifflich nicht in Frage. Demnach schließt die Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung iSd Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO und damit die Erlangung einer hierauf gegründeten Parteistellung aus (VwGH 25.11.1997, 97/04/0100). Eine Parteistellung „als verlängerter Arm der Mieter“ und somit von natürlichen Personen als Nachbarn im Hinblick auf eine Gefährdung oder Belästigung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO ist im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157).

Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit dem zweiten Satz besitzen jedoch Mieter Nachbarstellungen, wenn sie sich nicht bloß vorübergehend im Nahebereich der Betriebsanlage aufhalten. Zu den geschützten Personen gehören etwa auch die Arbeitnehmer von benachbarten Betrieben (siehe Stolzenlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage Handbuch, 4. Auflage, Manz, RZ 260 und RZ 261). Eine juristische Person als Arbeitgeberin kann dann Nachbarrechte einwenden, wenn der Aufenthalt der Arbeitnehmer jenem von Insassen und Kunden iSd Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO vergleichbar ist (LVWG OÖ 25.06.2014, LVwG-850047/40/BMa/BRe/AK).

Judikatur des VwGH ist der Aufenthalt von Dienstnehmern eines Dienstleistungsbetriebes oder eines Handelsbetriebs in diesem Betrieb mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw. Kunden in den im Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO beispielsweise aufgezählten Einrichtungen (Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime) nicht vergleichbar (VwGH 26.04.2006, 2003/04/0097 und VwGH 26.05.1998, 98/04/0078). Eine konkrete Beurteilung, ob alle Beschwerdeführer/Beschwerdeführerinnen nun tatsächlich Nachbarn im Sinne der GewO sind kann jedoch aus den nachstehenden Erwägungen entfallen. I.3.a Zum Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsanlage/Teile der Betriebsanlage konsenswidrig errichtet wurde/wurden und dadurch konsenslos ist/sindrömisch eins.3.a Zum Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsanlage/Teile der Betriebsanlage konsenswidrig errichtet wurde/wurden und dadurch konsenslos ist/sind Einleitend ist zu diesem Antrag klarzustellen, dass es zu differenzieren gilt zwischen einer konsenslosen oder konsenswidrigen Errichtung. Liegt bei einer konsenslosen Errichtung gar keine behördliche Genehmigung vor, so liegt bei einer konsenswidrigen Errichtung eine behördliche Genehmigung vor, von der jedoch abgewichen wurde. Eine konsenswidrige Errichtung kann jedenfalls keine konsenslose Errichtung sein. Die GewO kennt anders als andere Verwaltungsmaterien wie zB das Wasserrechtsgesetz (§ 121 WRG) kein normiertes behördliches Überprüfungsverfahren mit bescheidmäßigem Abschluss und unter Einbeziehung von Parteien nach Errichtung einer Betriebsanlage oder nach Durchführung von Änderungen einer Betriebsanlage. So ist die Fertigstellung der Anlage auch nur dann der Behörde anzuzeigen, wenn dies im Genehmigungsbescheid angeordnet wurde (§ 359 Abs 1 GewO). Die GewO kennt anders als andere Verwaltungsmaterien wie zB das Wasserrechtsgesetz (Paragraph 121, WRG) kein normiertes behördliches Überprüfungsverfahren mit bescheidmäßigem Abschluss und unter Einbeziehung von Parteien nach Errichtung einer Betriebsanlage , oder nach Durchführung von Änderungen einer Betriebsanlage. So ist die Fertigstellung der Anlage auch nur dann der Behörde anzuzeigen, wenn dies im Genehmigungsbescheid angeordnet wurde (Paragraph 359, Absatz eins, GewO). Auf Grundlage des § 338 GewO besteht jedoch die Berechtigung der Behörde, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, Betriebe zu überprüfen. § 338 GewO sieht jedoch – wie bereits erwähnt - keine Erlassung eines Bescheides über die Überprüfung vor dh weder für die Feststellung, dass die Betriebsanlage nicht konsensgemäß ausgeführt wurde, noch für den Auftrag, durch Erfüllung der in (früheren) Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen den konsensgemäßen Zustand bis zu einem bestimmten Zeitpunkt herzustellen (VwGH 14.05.1988, 88/04/0037).Auf Grundlage des Paragraph 338, GewO besteht jedoch die Berechtigung der Behörde, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, Betriebe zu überprüfen. Paragraph 338, GewO sieht jedoch – wie bereits erwähnt - keine Erlassung eines Bescheides über die Überprüfung vor dh weder für die Feststellung, dass die Betriebsanlage nicht konsensgemäß ausgeführt wurde, noch für den Auftrag, durch Erfüllung der in (früheren) Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen den konsensgemäßen Zustand bis zu einem bestimmten Zeitpunkt herzustellen (VwGH 14.05.1988, 88/04/0037). Und: Nachbarn kommt kein subjektives öffentliches Recht auf die Durchführung einer Überprüfung zu (siehe Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage Handbuch, Manz, 4. Auflage, 370

  1. f)und haben diese keine Parteistellung im Überprüfungsverfahren (siehe § 356 Abs 3 GewO).Und: Nachbarn kommt kein subjektives öffentliches Recht auf die Durchführung einer Überprüfung zu (siehe Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage Handbuch, Manz, 4. Auflage, 370
  2. f)und haben diese keine Parteistellung im Überprüfungsverfahren (siehe Paragraph 356, Absatz 3, GewO). Unstrittig ist somit, dass die GewO zum einen kein behördliches Verfahren unter Beteiligung von Nachbarn zur Überprüfung einer konsensgemäßen bzw. allenfalls konsenswidrigen Errichtung/Änderung einer Betriebsanlage oder Teilen davon vorsieht und zum anderen für den Nachbarn auch kein Feststellungsverfahren oder ein Antragsrecht in einem Feststellungsverfahren zur Frage der konsensgemäßen/konsenswidrigen Errichtung/Änderung einer Betriebsanlage normiert. Fraglich ist daher, ob ein Nachbarn, dem keine Parteistellung in einem Überprüfungsverfahren zukommt, trotzdem ein Feststellungsinteresse geltend machen und damit die Antragslegitimation zur Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage der Konsenswidrigkeit zukommen kann. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides kommt (
  3. ua)nur dann in Betracht, wenn dies im Interesse einer Partei liegt. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte, welche den Rahmen des Mitspracherechts bestimmen. Die nach der Gewerbeordnung gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn (im Verfahren zur Genehmigung oder Abänderung einer Betriebsanlage) ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs 2 GewO. Eine Parteistellung der Nachbarn zur Frage der konsenswidrigen oder konsensgemäßen Errichtung oder Abänderung einer Betriebsanlage ist jedoch aus der GewO nicht ableitbar. Mangels entsprechender Parteistellung der Nachbarn mangelt es dem Feststellungsantrag daher an einer wesentlichen Grundlage für seine Zulässigkeit. (vgl VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099 im Zusammenhang mit § 80 GewO oder VwGH 17.12.2009, 2009/06/0179 zum Slbg LStG). Die beantragte Feststellung kann daher kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die in ihren Parteienrechten eingeschränkten Nachbarn sein. Die Feststellung des Vorliegens einer konsenswidrigen Errichtung oder Abänderung einer Betriebsanlage stellt weder ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klar, noch beseitigt es die Gefährdung eines subjektiven Rechts iS § 74 Abs 2 GewO eines Nachbarn. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuverweisen.Fraglich ist daher, ob ein Nachbarn, dem keine Parteistellung in einem Überprüfungsverfahren zukommt, trotzdem ein Feststellungsinteresse geltend machen und damit die Antragslegitimation zur Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage der Konsenswidrigkeit zukommen kann. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides kommt (
  4. ua)nur dann in Betracht, wenn dies im Interesse einer Partei liegt. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte, welche den Rahmen des Mitspracherechts bestimmen. Die nach der Gewerbeordnung gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn (im Verfahren zur Genehmigung oder Abänderung einer Betriebsanlage) ergeben sich in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO. Eine Parteistellung der Nachbarn zur Frage der konsenswidrigen oder konsensgemäßen Errichtung oder Abänderung einer Betriebsanlage ist jedoch aus der GewO nicht ableitbar. Mangels entsprechender Parteistellung der Nachbarn mangelt es dem Feststellungsantrag daher an einer wesentlichen Grundlage für seine Zulässigkeit. vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099 im Zusammenhang mit Paragraph 80, GewO oder VwGH 17.12.2009, 2009/06/0179 zum Slbg LStG). Die beantragte Feststellung kann daher kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die in ihren Parteienrechten eingeschränkten Nachbarn sein. Die Feststellung des Vorliegens einer konsenswidrigen Errichtung oder Abänderung einer Betriebsanlage stellt weder ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klar, noch beseitigt es die Gefährdung eines subjektiven Rechts iS Paragraph 74, Absatz 2, GewO eines Nachbarn. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuverweisen. Bei Verdacht einer konsenswidrigen Errichtung oder Abänderung einer Betriebsanlage obliegt es der Behörde im Rahmen der ihr laut GewO zustehenden Möglichkeit von Amts wegen die entsprechenden Veranlassungen zu treffen (§ 338, § 360 oder § 366 GewO). Auch in diesem Fall kann eine diesbezügliche „Nachbarbeschwerde“ nur als Anregung zum Tätigwerden der Behörde dienen, ein Antragsrecht mit einem (bescheidmäßigen) Erledigungsanspruch besteht jedoch mangels entsprechender gesetzlichen Grundlage nicht.Bei Verdacht einer konsenswidrigen Errichtung oder Abänderung einer Betriebsanlage obliegt es der Behörde im Rahmen der ihr laut GewO zustehenden Möglichkeit von Amts wegen die entsprechenden Veranlassungen zu treffen (Paragraph 338,, Paragraph 360, oder Paragraph 366, , GewO). Auch in diesem Fall kann eine diesbezügliche „Nachbarbeschwerde“ nur als Anregung zum Tätigwerden der Behörde dienen, ein Antragsrecht mit einem (bescheidmäßigen) Erledigungsanspruch besteht jedoch mangels entsprechender gesetzlichen Grundlage nicht. I.3.b. Zum Antrag auf Feststellung des (Teil)Erlöschens (§ 80 GewO)römisch eins.3.b. Zum Antrag auf Feststellung des (Teil)Erlöschens (Paragraph 80, GewO) Festzustellen ist, dass der Antrag hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom 13.04.1995 (2/152-yyy/26-1995) ins Leere geht, da dieser durch die aufhebende Entscheidung des Bundesministeriums seit dem Jahr 2000 ohnedies nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

§ 80Abs 1 erster Satz Gew

O erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird.

Paragraph 80, Absatz eins, erster Satz GewO erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Die in § 80 Abs 1 GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage tritt mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure ein, ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruches bedarf, namentlich ist ein Feststellungsbescheid über das Erlöschen einer Genehmigung nicht zu erlassen (vgl. VwGH 11.9.2013, 2010/04/0032, mit Verweis auf VwGH 23.5.1995, 94/04/0251, siehe auch Stolzenlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage Handbuch,

  1. Auflage RZ 46). Die in Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage tritt mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure ein, ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruches bedarf, namentlich ist ein Feststellungsbescheid über das Erlöschen einer Genehmigung nicht zu erlassen vergleiche VwGH 11.9.2013, 2010/04/0032, mit Verweis auf VwGH 23.5.1995, 94/04/0251, siehe auch Stolzenlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage Handbuch,
  2. Auflage RZ 46). Im Falle des Erlöschens einer Genehmigung der Betriebsanlage würde der weitere Betrieb derselben ohne Bewilligung erfolgen. In einem solchen Fall wären von der Behörde Maßnahmen

§ 360Gew

O 1994 zu ergreifen (VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099).Im Falle des Erlöschens einer Genehmigung der Betriebsanlage würde der weitere Betrieb derselben ohne Bewilligung erfolgen. In einem solchen Fall wären von der Behörde Maßnahmen

Paragraph 360, GewO 1994 zu ergreifen (VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099). Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Feststellungsinteresse, ob die Bewilligung für die Anlage erloschen sei, für den Anlageninhaber bejaht. Ein rechtliches Interesse des – in seinen Parteirechten eingeschränkten – Nachbarn an einer derartigen Feststellung kann jedoch daraus nicht abgeleitet werden (VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099). Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. I.3.c. Zum „in eventu Antrag“ auf Feststellung, dass ein Änderungsantrag für die Betriebsanlage/für Teile der Betriebsanlage einzureichen iströmisch eins.3.c. Zum „in eventu Antrag“ auf Feststellung, dass ein Änderungsantrag für die Betriebsanlage/für Teile der Betriebsanlage einzureichen ist Eingangs ist zu diesem Antrag (Feststellungsbegehren) auszuführen, dass er von seinem Wortlaut her ausdrücklich – und im Unterschied zu den sonstigen Anträgen – mit der Wortfolge „in eventu“ beginnt, sodass die Frage zu stellen ist, ob es sich tatsächlich um einen Eventualantrag im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt. Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Hauptantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Der Eventualantrag stellt keine bloße "Ergänzung" des Hauptantrages oder eine "Antragsänderung" dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren Antrag) unter der obgenannten aufschiebenden Bedingung. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist. Das bedeutet aber, dass eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag so lange nicht bestehen kann, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (Hinweis E vom

  1. Mai 2014, 2013/07/0282, mwN). Vielmehr belastet die Erledigung eines Eventualantrags vor dem Eintritt des Eventualfalles diese mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215, VwGH 26.03.2015, 2013/11/0103 mit Hinweis E vom
  2. November 2013, 2013/03/0070). Ein Eventualantrag liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf abzielt, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist, wobei eine Parteienerklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen ist (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013). Die Beschwerdeführer haben ihre Anträge in solch einer Reihenfolge und mit solch einem Wortlaut gestellt, dass als (Haupt)Antrag die Feststellung begehrt wurde, dass die Betriebsanlage oder wesentliche Teile von ihr nicht konsensgemäß errichtet worden ist bzw. sind und damit konsenslos ist bzw. sind und/oder dass die gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide zur Gänze oder in Teilen (jedenfalls hinsichtlich des Halbportalkranes) erloschen ist bzw. sind. Erst danach wurde, beginnend mit der Wortfolge „in eventu“, der Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Betriebsanlageninhaberin einen Änderungsgenehmigungsantrag einzureichen habe. Im Weiteren wurden dann der Antrag auf Verfügung der Stilllegung der Betriebsanlage, der Antrag auf Feststellung des nicht konsensgemäßen Betriebes und schließlich der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gestellt. Unter Berücksichtigung der vorangeführten Judikatur und der Tatsache, dass sich dieser „in eventu Antrag“ auf die gesetzliche Bestimmung des § 81 GewO bezieht, während sich die zuvor gestellten Anträge rechtlich auf § 80 und § 338 GewO stützen, sowie der nicht ausdrücklich formulierten aufschiebenden Bedingungen des Abspruchsbegehrens nach Abspruch über die zuvor gestellten Anträge, erscheint die Auffassung vertretbar, dass es sich um keinen Eventualantrag iS der Rechtsprechung handelt, somit von der belangten Behörde auch über diesen Antrag abzusprechen war. Unter Berücksichtigung der vorangeführten Judikatur und der Tatsache, dass sich dieser „in eventu Antrag“ auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 81, GewO bezieht, während sich die zuvor gestellten Anträge rechtlich auf Paragraph 80 und Paragraph 338, GewO stützen, sowie der nicht ausdrücklich formulierten aufschiebenden Bedingungen des Abspruchsbegehrens nach Abspruch über die zuvor gestellten Anträge, erscheint die Auffassung vertretbar, dass es sich um keinen Eventualantrag iS der Rechtsprechung handelt, somit von der belangten Behörde auch über diesen Antrag abzusprechen war. Wird ein Antrag auf durch die Wortfolge „in eventu“ von einander unterschiedenen gesetzlichen Vorschriften gestützt, begründet dies keinen Eventualantrag, zielt ein Eventualantrag doch im Wege einer ausdrücklichen formulierten (aufschiebenden Bedingung) darauf ab, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein – davon verschiedener – Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist (VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087). Diese Auffassung wird dadurch bestärkt, dass im Beschwerdebegehren (Punkt 2.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.