Obsah (8)
Art 133§ 46§ 28Art. 130§ 17§ 2§ 1§ 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.11.2018 Geschäftszahl405-1/338/1/6-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.07.2018 wurde Frau AB AA
§ 46NSch
G unter Spruchabschnitt I. folgendes aufgetragen:Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.07.2018 wurde Frau Ausschussbericht AA
Paragraph 46, NSchG unter Spruchabschnitt römisch eins. folgendes aufgetragen: „
- Sämtliche Anlagen (inkl. des hölzernen Pavillons, des Stoffpavillons, des gemauerten Grills, des Abbruchholzes der abgetragenen Hütte inkl. der Bodenplatten, des hölzernen Sichtschutzgeflechtes, des Zaunes auf südlicher, westlicher und nördlicher Seite) sind bis 15.12.2018 vollständig aus dem Schutzgebiet zu entfernen.
- Der östliche Zaun ist bis 15.12.2019 vollständig aus dem Schutzgebiet zu entfernen.
- Sollte eine Hecke gepflanzt werden, sind ausschließlich heimische Gehölze zu verwenden, im unregelmäßigen Verband zu pflanzen und im ungeschnittenen Zustand zu belassen, solange die Hecke besteht.“ In der Begründung wurde auf die Meldung vom 18.5.2018 verwiesen, mit welcher mitgeteilt wurde, dass auf dem Grundstück GN FF/4 KG GG im Landschaftsschutzgebiet LL-Süd widerrechtliche Anlagen errichtet worden seien. Unter Verweis auf das Verhandlungsergebnis und die gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Grundstück im Jahr 1999 käuflich erworben habe, ohne dass sie vom Verkäufer darauf hingewiesen worden sei, dass sich dieses im Landschaftsschutzgebiet befinde. Für die beschriebenen Maßnahmen gebe es keine naturschutzrechtliche Bewilligung bzw. sei nie um eine solche angesucht worden. Es sei somit der Wiederherstellungsbescheid zu erlassen gewesen. Zur „langen“ Frist zur Beseitigung des ostseitigen Zaunes wurde angemerkt, dass dieser als Wildverbissschutzzaun bis zum Anwachsen der heimischen Gehölze dienen solle. Verwiesen wurde darauf, dass die Landesumweltanwaltschaft die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gefordert habe. Die Verhandlungsschrift mit der niederschriftlich festgehaltenen Verkündung des Bescheides wurde am 9.8.2018 mittels Hinterlegung der Beschwerdeführerin zugestellt. 1.
- Mit Schreiben vom 3.9.2018, am 4.9.2018 zur Post gegeben, erhob Frau AB AA rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst Folgendes vor:Mit Schreiben vom 3.9.2018, am 4.9.2018 zur Post gegeben, erhob Frau Ausschussbericht AA rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Sie habe bereits vor der anberaumten Frist (Dezember 2018) beide beanstandeten Holzhütten, sowie den gemauerten Grill vom GN FF/4 KG GG entfernt. Dies zeige absolut ihre Bereitschaft, für den Naturschutz in LL etwas zu tun, auch wenn es ihr unverständlich sei, dass Holzhütten stören würden, während die Firmen MM und NN mit Luftlinie 300 m Riesenbetriebsanlagen im Naturschutzgebiet errichten dürften. Die weitere Ausführung allerdings, den Zaun, der ihr Eigentum abgrenze und schütze, auch abbauen zu müssen, könne sie nicht mehr nachvollziehen. Bei der Verhandlung habe sie nicht darüber nachgedacht, dass dieser nie Grund der Bescheide der baurechtlichen Beanstandung gewesen sei. Dieser Zaun sei Altbestand, der nur ausgebessert worden sei. Es werde geschrieben „Gesetz von 1995“, was für sie heiße, dass die Behörde - weil Altbestand - bis dato nichts beanstandet habe - warum also jetzt? Wenn eine dichte Hecke gepflanzt werden dürfe, um Wildverbiss vorzubeugen, könne auch der bestehende Zaun stehen bleiben. Sie müssen noch bei Ihrer Versicherung klären, inwieweit Versicherungsschutz bestehen würde, wenn ihre Grundfläche offen für jeden Zutritt sei. Bevor der Zaun repariert worden sei, seien permanent Müllablagerungen am Grund passiert. Die Ausführungen in der Verhandlungsschrift, dass die Fläche laut Flächenwidmungsplan als Grünland/Kategorie „ländliche Gebiete“ ausgewiesen sei, verstehe sie überhaupt nicht. Im Grundbuchsauszug vom 26.12.2012 sei die Fläche als Nutzung „Gärten“ ausgewiesen. Es folgt noch ein Kommentar zur Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft hinsichtlich einer „schrebergartenartigen“ Nutzung. Mit dem Abbau der Hütten und des gemauerten Grills sei sie bereits 100% in Richtung Naturschutz gegangen, sodass sie ersuche, den Bescheid dahin abzuändern, dass die Entfernung des Zauns ersatzlos entfalle. Sie verstehen nicht, was der Unterschied eines normalen Zaunes zu einer Hecke sein solle. 1.
- Mit Schreiben vom 17.9.2018 legte die belangten Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 7.11.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Von der Beschwerdeführerin wurde auf die schriftliche Beschwerde verwiesen und nochmals zusammengefasst dargelegt, dass es für sie nicht einsichtig sei, den Zaun entfernen zu müssen. Bis auf den Zaun seien alle unter Spruchpunkt I.
- angeführten Anlagen bereits entfernt worden bzw. werde der Stoffpavillon im nächsten Jahr noch entfernt. Sie benötige den Zaun, um ihr Grundeigentum zu schützen. Es sei nicht einsichtig, dass nach jahrelangem Bestand dieser nun beseitigt werden müsse. Sie habe das Verhandlungsergebnis damals nur zur Kenntnis genommen, weil sie unter Zeitdruck gewesen sei. Am 7.11.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Von der Beschwerdeführerin wurde auf die schriftliche Beschwerde verwiesen und nochmals zusammengefasst dargelegt, dass es für sie nicht einsichtig sei, den Zaun entfernen zu müssen. Bis auf den Zaun seien alle unter Spruchpunkt römisch eins.
- angeführten Anlagen bereits entfernt worden bzw. werde der Stoffpavillon im nächsten Jahr noch entfernt. Sie benötige den Zaun, um ihr Grundeigentum zu schützen. Es sei nicht einsichtig, dass nach jahrelangem Bestand dieser nun beseitigt werden müsse. Sie habe das Verhandlungsergebnis damals nur zur Kenntnis genommen, weil sie unter Zeitdruck gewesen sei.
- Sachverhalt, Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2000 (Kaufvertrag vom 21.12.1999) grundbücherliche Eigentümerin des GN FF/4 KG GG (lt. aktuellem Grundbuchsauszug). Das Grundstück befindet sich im Landschaftsschutzgebiet LL Süd, LGBl Nr. 84/1981 idgF. Beim Übernahme des Grundstückes befand sich der Zaun bereits auf dem Grundstück. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung liegt nicht vor.Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2000 (Kaufvertrag vom 21.12.1999) grundbücherliche Eigentümerin des GN FF/4 KG GG (lt. aktuellem Grundbuchsauszug). Das Grundstück befindet sich im Landschaftsschutzgebiet LL Süd, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1981, idgF. Beim Übernahme des Grundstückes befand sich der Zaun bereits auf dem Grundstück. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung liegt nicht vor. Am 18.5.2018 muss im Zuge eines behördlichen Lokalaugenscheins im Beisein der Beschwerdeführerin auf dem GN FF/4 KG GG diverse bauliche und nicht bauliche Anlagen ua ein grundstücksbegrenzender Zaun festgestellt werden. Mit E-Mail vom 23.05.2018 teilte die Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass sie den Zaun, welcher zu ca. 50 % ihren Grund abgrenzt, sukzessive durch dicht wachsende Sträucher ersetzen wird. Es wurde um Zeit und Geduld gebeten. In der mündlichen Verhandlung am 31.7.2018 wurde vom beigezogenen naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen festgehalten, dass sich ein „grundstücksumschließenden Zaun mit hölzernen Sichtschutzmatten im Norden und Osten“ auf dem Grundstück befindet. Sämtliche Anlagen wurden für die Nutzung des Grundstückes als Garten errichtet. Festgehalten wurde, dass laut Flächenwidmungsplan das Grundstück als Grünland, Kategorie „Ländliche Gebiete“ gewidmet ist. Zur Einzäunung wurde festgehalten, dass eine Einigung mit der Beschwerdeführerin dahingehend erzielt wurde, dass der bestehende Zaun entfernt wird und die Beschwerdeführerin zur Eingrenzung ihres Grundstückes eine naturnahe, ungeschnittene Hecke aus heimischen Gehölzen pflanzen darf. Damit die Hecke Zeit hat an zu wachsen ist vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin den östlichen Zaun erst später entfernen muss. Von der Beschwerdeführerin wurde das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen. Die Landesumweltanwaltschaft nahm ihre Parteistellung im Verfahren war und sprach sich für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aus. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der unwidersprüchlichen und klaren Aktenlage sowie aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt. Unstrittig ist, dass das GN FF/4 KG GG zur Gänze umzäunt ist und es für diesen Zaun keine naturschutzbehördliche Bewilligung gibt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt … kann die Behörde
§ 46Abs 1 NSch
G unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wiederherzustellen … oder wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes weitgehend Rechnung getragen wird. Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt … kann die Behörde
Paragraph 46, Absatz eins, NSchG unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wiederherzustellen … oder wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes weitgehend Rechnung getragen wird.
§ 2
Abs 1 der Salzburg-Süd Landschaftsschutzverordnung findet in dem
§ 1
festgelegten Landschaftsschutzgebiet die allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
Paragraph 2, Absatz eins, der Salzburg-Süd Landschaftsschutzverordnung findet in dem
Paragraph eins, festgelegten Landschaftsschutzgebiet die allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
§ 2Z 1 der Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV, LGBL Nr. 89/1995 idg
F ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig.
Paragraph 2, Ziffer eins, der Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV, LGBL Nr. 89 aus 1995, idgF ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig. Weiters bedarf
Z 2 leg.cit die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.Weiters bedarf
Ziffer 2, leg.cit die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Ziffer eins, fallenden Anlagen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist
§ 3
lit f ALV nur die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 Metern, wenn diese in der beabsichtigten Ausführung für die land- oder forstwirtschaftliche oder außerhalb eines Uferbereichs von 50 m bei Seen für die gewerbliche Nutzung notwendig sind.Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist
Paragraph 3, Litera f, ALV nur die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 Metern, wenn diese in der beabsichtigten Ausführung für die land- oder forstwirtschaftliche oder außerhalb eines Uferbereichs von 50 m bei Seen für die gewerbliche Nutzung notwendig sind. Der im Landschaftsschutzgebiet Salzburg-Süd errichtete Zaun unterliegt der Bewilligungspflicht
§ 2Z 2 ALV i
Vm mit der zitierten Landschaftsschutzgebietsverordnung, da es sich um eine nicht unter Z 1 fallende Anlage handelt. Unstrittig ist, dass keine naturschutzbehördliche Bewilligung
ALV vorliegt und auch kein Ausnahmetatbestand des § 3 ALV gegeben ist. Die Voraussetzungen für einen behördlichen Auftrag
§ 46NSch
G liegen somit vor, sodass dem Beschwerdebegehren nicht stattzugeben war. Der im Landschaftsschutzgebiet Salzburg-Süd errichtete Zaun unterliegt der Bewilligungspflicht
Paragraph 2, Ziffer 2, ALV in Verbindung mit mit der zitierten Landschaftsschutzgebietsverordnung, da es sich um eine nicht unter Ziffer eins, fallende Anlage handelt. Unstrittig ist, dass keine naturschutzbehördliche Bewilligung
ALV vorliegt und auch kein Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, ALV gegeben ist. Die Voraussetzungen für einen behördlichen Auftrag
Paragraph 46, NSchG liegen somit vor, sodass dem Beschwerdebegehren nicht stattzugeben war. Die Beseitigungsfrist
Spruchpunkt I.1. für den Zaun war jedoch um sechs Monate zu verlängern, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, allenfalls nachträglich eine naturschutzbehördliche Bewilligung zu erlangen. Die Beseitigungsfrist
Spruchpunkt römisch eins.1. für den Zaun war jedoch um sechs Monate zu verlängern, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, allenfalls nachträglich eine naturschutzbehördliche Bewilligung zu erlangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 46 NSchG.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 46, NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.338.1.6.2018