GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 600,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 600,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 03.02.2017, 15:45 Uhr Ort der Begehung: AE, Lokal 'BI' BJ 11 Wie anlässlich einer Kontrolle am 03.02.2017 gegen 15:45 Uhr in AE, BJ 11, in den Räumlichkeiten mit der Bezeichnung "BI", dessen Gewerbeinhaberin und Betreiberin die BI GmbH, AE, BK Nr. 19, ist, durch die Privatanzeigerin BL GmbH, AX AY, festgestellt und durch die Abgabenbehörde – Bundesministerium für Finanzen - bei der Behörde angezeigt wurde, hat die BI GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit die
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person Herr AB AA, geb. AC, ist, als Inhaberin dieses Gewerbes mit folgenden Glücksspielautomaten zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und diese Automaten auch nicht in die Ausnahme des § 4 Abs. 2 GSpG fallen:Wie anlässlich einer Kontrolle am 03.02.2017 gegen 15:45 Uhr in AE, BJ 11, in den Räumlichkeiten mit der Bezeichnung "BI", dessen Gewerbeinhaberin und Betreiberin die BI GmbH, AE, BK Nr. 19, ist, durch die Privatanzeigerin BL GmbH, AX AY, festgestellt und durch die Abgabenbehörde – Bundesministerium für Finanzen - bei der Behörde angezeigt wurde, hat die BI GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit die
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person Herr Ausschussbericht AA, geb. AC, ist, als Inhaberin dieses Gewerbes mit folgenden Glücksspielautomaten zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und diese Automaten auch nicht in die Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG fallen:
G iVm § 52
, Paragraph 9 (, eins,) VStG in Verbindung mit Paragraph 52 (, eins,) Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph eins (, eins,), Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4 (, 2,) Glücksspielgesetz, 2. Übertretung
G iVm § 52
, Paragraph 9 (, eins,) VStG in Verbindung mit Paragraph 52 (, eins,) Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph eins (, eins,), Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4 (, 2,) Glücksspielgesetz Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Strafe
: § 52
: § 52
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 300,00 Gesamtbetrag: Euro 3300,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Er beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte er aus, dass die BI GmbH keine verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Tatsächlich seien keine Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes angeboten worden und sei die im Bescheid wiedergegebene Spielbeschreibung schlicht falsch. Selbst für den Fall, dass er die Verwaltungsübertretungen zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da in unvertretbarer Rechtsansicht gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 Glücksspielgesetz verstoßen würde, was er weitwendig ausführte. Weiters seien die §§ 50 ff Glücksspielgesetz aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) unanwendbar. Ebenso sei unklar, worin die Tatanlastung liege. Die verhängte Strafe sei zudem drastisch überhöht und würden die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe vorliegen.Begründend führte er aus, dass die BI GmbH keine verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Tatsächlich seien keine Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes angeboten worden und sei die im Bescheid wiedergegebene Spielbeschreibung schlicht falsch. Selbst für den Fall, dass er die Verwaltungsübertretungen zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da in unvertretbarer Rechtsansicht gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 Glücksspielgesetz verstoßen würde, was er weitwendig ausführte. Weiters seien die Paragraphen 50, ff Glücksspielgesetz aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) unanwendbar. Ebenso sei unklar, worin die Tatanlastung liege. Die verhängte Strafe sei zudem drastisch überhöht und würden die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe vorliegen. Das Verwaltungsgericht beraumte in der Sache für 28.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18.05.2018 erstattete der Beschwerdeführer ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen, worin er weitwendig ausführte, dass seiner Ansicht das Österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. In der Beschwerdeverhandlung am 28.05.2018 verwiesen der Rechtsvertreter als auch der Vertreter des Finanzamtes auf das bisherige Vorbringen. Der Rechtsvertreter ließ unbestritten, dass die BI GmbH Betreiberin des gegenständlichen Lokals sei. In weiterer Folge wurde für 18.07.2018 eine weitere Verhandlung zur zeugenschaftlichen Befragung des Bespielorgans AV AU anberaumt. Frau AU teilte am 16.07.2018 telefonisch mit, dass sie krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig sei. Das Verwaltungsgericht beraumte daraufhin die gegenständliche Verhandlung ab. Am 04.09.2018 teilte die Dienstnehmerin der Zeugin im Verfahren 405-10/449-2018 unter Übermittlung einer ärztlichen Bestätigung mit, dass diese der Zeugenladung aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen könne. Die Dienstgeberin ersuchte von weiteren Zeugenladungen vor April 2019 abzusehen. Ob die Zeugin bis April 2019 genesen sein werde, könne auch noch nicht vorhergesagt werden. In weiterer Folge wurde am 07.11.2018 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die Niederschrift über die Vernehmung von Frau AV AU im erstbehördlichen Verfahren vor der LPD Wien am 20.10.2017 wurde
GVG verlesen. Der Rechtsvertreter sprach sich gegen die Verlesung dieser Niederschrift aus und beantragte die unmittelbare Einvernahme der Zeugin AV AU. Weiters machte er Ausführungen zur Anzeigerin BL GmbH und kam zum Schluss, dass eine Bestrafung allein aufgrund der Anzeige der BL GmbH rechtswidrig sei. In weiterer Folge wurde am 07.11.2018 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die Niederschrift über die Vernehmung von Frau AV AU im erstbehördlichen Verfahren vor der LPD Wien am 20.10.2017 wurde
Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG verlesen. Der Rechtsvertreter sprach sich gegen die Verlesung dieser Niederschrift aus und beantragte die unmittelbare Einvernahme der Zeugin AV AU. Weiters machte er Ausführungen zur Anzeigerin BL GmbH und kam zum Schluss, dass eine Bestrafung allein aufgrund der Anzeige der BL GmbH rechtswidrig sei. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich folgendes Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist seit 15.12.2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer der BI GmbH mit Unternehmenssitz in AE, BK 19. Die BI GmbH betreibt im Standort AE, BJ 11, das Lokal mit der Bezeichnung "BI". Sie verfügt in diesem Standort über eine Gewerbeberechtigung für das "Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant". Am 03.02.2017 führte eine Mitarbeiterin der BL GmbH, AZ 68, AX AY, welche gegen die Veranstaltung von illegalem Glücksspiel auftritt, im von der BI GmbH betriebenen Lokal mit der Bezeichnung „BI“ im AE, BJ 11, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Sie fand dabei insgesamt sieben betriebsbereit aufgestellte Glücksspielgeräte vor. Die Spieloberfläche war sichtbar und spielbereit. In weiterer Folge bespielte sie das Gerät Nr. 3 („Act“), welches baugleich mit dem Gerät Nr. 4 war. Die anderen Geräte bespielte sie nicht. Die Bespielung wurde von ihr dokumentiert. Auf den Geräten konnten virtuelle Walzenspiele durchgeführt werde, bei denen nach Eingabe eines Geldguthabens und Betätigung einer Starttaste am Bildschirm virtuelle Walzenspiele mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit (einige Sekunden) ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde. Bei der Testbespielung wurde beim Gerät Nr. 3 das Walzenspiel „Happy Diamonds“ ausgewählt und ein Mindesteinsatz von 0,10 Euro bei einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 50 Euro festgestellt. Beim festgestellten Höchsteinsatz von 15 Euro betrug der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn 7.500 Euro. Das Gerät Nr. 4 war baugleich mit diesem Gerät. Die Zeugin fertigte eine Bilddokumentation der Geräte an. Im Anschluss erstellte sie ein Besucherprotokoll, welches der Anzeige des Finanzamtes beiliegt. Die Geräte wurden zumindest zum Kontrollzeitpunkt im Lokal betrieben. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG wurde für die gegenständlichen Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca. 19.900 und ca. 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen. Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57,00 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu € 53,00 im Jahr
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informations-gespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informations-gespräche geführt. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014 – 2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt, Einsicht in das Firmenbuch sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlungen. Der Beschwerdeführer ist laut Firmenbuch seit 15.12.2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer der BI GmbH. Laut dem im Verfahrensakt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister GISA war die BI GmbH seit 06.04.2010 (und auch zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt) Inhaberin eines Gastgewerbes. Der festgestellte zufallsabhängige Spielablauf des gegenständlichen Spielautomaten Nr. 3, welcher baugleich mit dem Gerät Nr. 4 ist, ergibt sich aus der verlesenen ausführlichen Zeugenaussage des Bespielorgans im Rahmen ihrer niederschriftlichen Zeugenbefragung von der Landespolizeidirektion Wien am 20.10.2017. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe, die Glaubwürdigkeit der Zeugin, welche zum Kontrollzeitpunkt bereits seit rund einem Jahr im Auftrag der BL GmbH derartige Bespielungen durchgeführt hat, in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer selbst an der Feststellung des Sachverhaltes (insbesondere zum Spielablauf) nicht mitwirkt. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Aussage der Zeugin, dass sie versucht hat den Walzenlauf zu beeinflussen und dies nicht möglich war. Auch im Hinblick auf die ausgesprochen kurze „Spieldauer“ (Zeit zwischen dem Betätigen der Starttaste und dem Stillstand der virtuellen Walzen) kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass hier gezielt und bewusst, auch mit großer Übung das Spielergebnis (Anordnung der Symbole) beeinflusst werden kann. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auf den gegenständlichen Spielautomaten Spielern gegen Einsatz von Geld vermögenswerte Leistungen (Gewinne) in Aussicht gestellt wurden, wobei der Spielablauf der darauf angebotenen Walzenspiele zufallsabhängig war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass mit den gegenständlichen Geräten nicht gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen hätte werden können und auch keine Glücksspiele angeboten worden seien, ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerlegt. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die in der Beschwerdeverhandlung verlesene Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), den Glücksspiel-Berichten 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
G erteilt hat.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Rechtliche Würdigung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten bei der Probebespielung festgestellten virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte). Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten bei der Probebespielung festgestellten virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte).
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind. Dies trifft jedenfalls auf die vorliegenden Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten zu.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Bei Übertretung mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist
G für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000 bis zu € 60.000 zu verhängen.Bei Übertretung mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000 bis zu € 60.000 zu verhängen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verwirklicht das dritte Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG (unternehmerisches Zugänglichmachen) eine Person, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung des Gerätes durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/17/0273 mwN).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verwirklicht das dritte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (unternehmerisches Zugänglichmachen) eine Person, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung des Gerätes durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/17/0273 mwN). Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten im Lokal der BI GmbH jedenfalls am Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen. Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten im Lokal der BI GmbH jedenfalls am Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Lokalinhaberin
G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Lokalinhaberin im angeführten Tatzeitraum verbotene Ausspielungen mit den näher angeführten Glücksspielgeräten zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht hat (dritte Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG).Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Lokalinhaberin
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Lokalinhaberin im angeführten Tatzeitraum verbotene Ausspielungen mit den näher angeführten Glücksspielgeräten zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht hat (dritte Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG). In Anbetracht der Sachverhaltsfeststellungen (Zurverfügungstellung eines Raumes im von ihr betriebenen Gewerbebetrieb zur Aufstellung und zum Betrieb der Glücksspielgeräte) kann das Verwaltungsgericht vor allem bei Berücksichtigung von § 2 Abs 2 GSpG der Subsumtion der belangten Behörde nicht entgegentreten und blieb die Betreibereigenschaft auch vom Beschwerdeführer unbestritten.In Anbetracht der Sachverhaltsfeststellungen (Zurverfügungstellung eines Raumes im von ihr betriebenen Gewerbebetrieb zur Aufstellung und zum Betrieb der Glücksspielgeräte) kann das Verwaltungsgericht vor allem bei Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 2, GSpG der Subsumtion der belangten Behörde nicht entgegentreten und blieb die Betreibereigenschaft auch vom Beschwerdeführer unbestritten. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.03.2010, 2010/17/0017 mwN) zu § 44a Z 1 VStG. Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.03.2010, 2010/17/0017 mwN) zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Zur vorgebrachten Unvereinbarkeit der Strafnorm mit dem Unionsrecht wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt hat. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E 3282/2016) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.06.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E 3282 aus 2016,) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Artikel 6, EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.06.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Artikel 49 und Artikel 56, AEUV unter Berücksichtigung des Artikel 47, GRC keine Unvereinbarkeit. Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glückspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen. Zur Verlesung der Niederschrift der Zeugeneinvernahme des Bespielorgans: Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stellte sich heraus, dass eine Einvernahme der Zeugin aufgrund ihrer zwischenzeitlichen schweren Erkrankung derzeit nicht möglich sei. Nach Angabe ihrer Dienstgeberin sei mit ihrer Genesung frühestens ab April 2019 zu rechnen.
GVG dürfen Niederschriften über die Vernehmung ua von Zeugen dann verlesen werden, wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann.
Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG dürfen Niederschriften über die Vernehmung ua von Zeugen dann verlesen werden, wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann. Diese Gründe für eine ausnahmsweise Verlesung und Verwertung der von der Zeugin im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens vor der Landespolizeidirektion Wien getätigten Zeugenaussage liegen bei der angeführten Zeugin aufgrund ihrer schweren Erkrankung eindeutig vor. Zudem würde im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 09.01.2018 bei einem Zuwarten auf April 2019 die dem Verwaltungsgericht
GVG in Verwaltungsstrafverfahren vorgegebene 15monatige Entscheidungsfrist nicht eingehalten werden können. Zudem würde im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 09.01.2018 bei einem Zuwarten auf April 2019 die dem Verwaltungsgericht
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG in Verwaltungsstrafverfahren vorgegebene 15monatige Entscheidungsfrist nicht eingehalten werden können. Die Aussage der Zeugin vor der Landespolizeidirektion Wien konnte daher trotz der fehlenden Zustimmung des Beschwerdeführers aufgrund der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage des § 46 Abs 3 Z 1 VwGVG verlesen und der Entscheidung zugrundegelegt werden.Die Aussage der Zeugin vor der Landespolizeidirektion Wien konnte daher trotz der fehlenden Zustimmung des Beschwerdeführers aufgrund der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG verlesen und der Entscheidung zugrundegelegt werden. Zum Vorbringen, eine Bestrafung alleine aufgrund der Anzeige der BL GmbH sei rechtswidrig, da es in einem freiheitlichen Rechtsstaat unangebracht sei, wenn Privatpersonen, wie hier die BL GmbH, Aufgaben übernehmen würde, die an sich solche des Staates seien und die Bespitzelung von Privatpersonen durch andere Privatpersonen gehöre zu einem totalitärem Staat ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gericht keine Gründe erkennen kann, warum die Feststellungen von AV AU nicht für die Beweiswürdigung herangezogen werden sollten. Die Zeugin hat ihre Feststellungen glaubhaft dargelegt und waren diese der Entscheidung unbedenklich zugrunde zu legen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Zwar kann der Gesetzgeber unbeschadet dieses Grundsatzes in den Materiengesetzen die Zulässigkeit bestimmter Beweismittel einschränken oder ausschließen, eine derartige Einschränkung besteht aber im Zusammenhang mit der „Verwertung“ der Zeugenaussage des Kontrollorganes nicht. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses war daher zu bestätigen. An Verschulden ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Zur Strafbemessung: § 19 VStG Paragraph 19, VStG
G noch – da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist – für eine außerordentliche Strafmilderung
G vor (VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031).Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Geldstrafe
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG noch – da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist – für eine außerordentliche Strafmilderung
Paragraph 20, VStG vor (VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab (vgl. 2011/17/0074 zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; 98/17/0187 zum unzulässigen Erkundungsbeweis; Ro 2015/17/0022 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab vergleiche 2011/17/0074 zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; 98/17/0187 zum unzulässigen Erkundungsbeweis; Ro 2015/17/0022 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.451.1.20.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.