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{'item': '405-3/434/1/5-2018'}

Obsah (9)§ 28§ 30§§ 22§ 1§ 2§ 7§ 16§ 26§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum14.11.2018 Geschäftszahl405-3/434/1/5-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Ric

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 11.7.2018 dahingehend abgeändert wird, dass die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde AD vom 3.1.2018, Zahl xxx, dahingehend abgeändert wird, dass die Terrassenkonstruktion laut Punkt

  1. des Spruches des Bescheides vom 3.1.2018 nicht ein Ausmaß von ca 13,25 m x 5,70 m, sondern von ca 11,25 m x 5,70 m hat, sich die laut Punkt
  2. des Spruches des Bescheides vom 3.1.2018 zu entfernende Gartenhütte nicht wie in der Lageplanskizze vom 21.11.2017 (aufgenommen am 20.11.2017) eingezeichnet befindet, sondern wie mit einem blauen X (Kreuz) in der Ablichtung der Lageplanskizze vom 21.11.2017 (dargestellt auf Seite 9 des vorliegenden Erkenntnisses) eingezeichnet aufgestellt ist und § 8 Abs 1 und Abs 2 Landesstraßengesetz 1972 als weitere Rechtsgrundlage angeführt wird.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 11.7.2018 dahingehend abgeändert wird, dass die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde AD vom 3.1.2018, Zahl xxx, dahingehend abgeändert wird, dass die Terrassenkonstruktion laut Punkt

  1. des Spruches des Bescheides vom 3.1.2018 nicht ein Ausmaß von ca 13,25 m x 5,70 m, sondern von ca 11,25 m x 5,70 m hat, sich die laut Punkt
  2. des Spruches des Bescheides vom 3.1.2018 zu entfernende Gartenhütte nicht wie in der Lageplanskizze vom 21.11.2017 (aufgenommen am 20.11.2017) eingezeichnet befindet, sondern wie mit einem blauen römisch zehn (Kreuz) in der Ablichtung der Lageplanskizze vom 21.11.2017 (dargestellt auf Seite 9 des vorliegenden Erkenntnisses) eingezeichnet aufgestellt ist und Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Landesstraßengesetz 1972 als weitere Rechtsgrundlage angeführt wird. II.römisch zwei. Die Frist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages wird mit vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 3.1.2018, Zahl xxx, hat die Bürgermeisterin der Gemeinde AD den Beschwerdeführerinnen einen baupolizeilichen Auftrag erteilt, dessen Spruch den nachstehenden Inhalt hat: „Aufgrund einer fehlenden Baubewilligung wird durch die Bürgermeisterin als Baubehörde I. Instanz der Gemeinde AD die Beseitigung der nachstehend angeführten baulichen Maßnahmen auf Grundstück Nr. y/2 KG AD (EZ z), AE 26, AC AD, aufgetragen. Die Beseitigung dieser Baumaßnahmen wird Frau AB AA, AE 26, AC AD, sowie Frau AG AF, AE 26, AC AD, aufgetragen. „Aufgrund einer fehlenden Baubewilligung wird durch die Bürgermeisterin als Baubehörde römisch eins. Instanz der Gemeinde AD die Beseitigung der nachstehend angeführten baulichen Maßnahmen auf Grundstück Nr. y/2 KG AD (EZ z), AE 26, AC AD, aufgetragen. Die Beseitigung dieser Baumaßnahmen wird Frau Ausschussbericht AA, AE 26, AC AD, sowie Frau AG AF, AE 26, AC AD, aufgetragen. Folgende in den Niederschriften Zl. xxx vom 18.08.2017 und vom 20.11.2017 mit einer ergänzenden detaillierten Befundung festgestellten baulichen Maßnahmen wurden ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. unrechtmäßig ausgeführt und sind daher zu beseitigen:
  3. An der Nordseite des ehemaligen Wirtschaftsteiles wurden zwei System-Abgasfange außenliegend neu errichtet (ab EG bis über Dach).
  4. An der Ostseite wurde eine überdachte, abgestützte Außentreppe mit Landungspodest zu einem neuen Eingang im Obergeschoß errichtet. Die Ausmaße betragen ca.: Treppe mit Landungspodest Gesamtlänge 7,60 m, Breite der Treppe 1,44 m, Landungspodest 2,60 m x 2,85 m, Höhe der abgestützten Überdachung im Treppenverlauf 2,55 m;
  5. Zur Gemeindestraße AE wurde eine Neugestaltung der Außenanlage durch Natursteinpflasterung vorgenommen. Diese Maßnahme berührt auch das Grundstück der Gemeindestraße und werden anfallende Oberflächenwasser mangels Rigol o.ä. auf diese abgeleitet - im Bereich auf eine Länge von ca. 25 m.
  6. An der Südseite des ehemaligen Wirtschaftsteiles wurde unterhalb der ehemaligen Flugpfettenausbildung ein konstruktiv bis auf das Geländeniveau ablastender Anbau errichtet und Ausbauarbeiten im Inneren des Anbaues in beiden Geschoßen ausgeführt. Die Ausmaße betragen ca.: Länge des Anbaues 9,60 m, Breite 4,25 m, Höhe umfasst zwei Geschoße ab nat. Gelände; 4.1 Im westseitigen Bereich dieses Anbaues wurde zudem anschließend an den ehemaligen Wirtschaftsteil eine mehrzügige gemauerte Abgasanlage ab Niveau im Bereich von zwei Geschoßen bis über Dach errichtet.
  7. An der Westseite des ehemaligen Wirtschaftsteiles wurde eine ehemals ca. die halbe Gebäudebreite umfassende, abgestützte Terrasse entfernt und hier ein Ersatzbau in Form einer vom OG erschlossenen abgestützten Terrassenkonstruktion über die gesamte neue Gebäudebreite und mit größerer Tiefe errichtet. Die Gesamtausmaße betragen ca.: 13,25 m x 5,70 m, Höhe ab nat. Gelände 2,57 m;
  8. Direkt an der südlichen Grundstücksgrenze im Anschluss an die eingeschoßige Nebenanlage des Nachbarobjektes wurde eine Gartenhütte in Holzbohlenkonstruktion errichtet. Die Ausmaße betragen ca.: 3,0 m x 3,0 m, Gesamthöhe 2,60 m;
  9. Im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze wurde eine weitere Gartenhütte ebenso in Holzriegel- bzw. Holzbohlenkonstruktion errichtet. Die Ausmaße betragen ca.: 3,0 m x 3,0 m, Gesamthöhe 2,50 m;
  10. Im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze ist ein Wohnwagenanhänger abgestellt und dieser mit einer Satteldachkonstruktion in Holzriegelbauweise überdeckt und teilweise eingehaust. Der dauerhaft abgestellte Wohnwagenanhänger und der anschließende Bau (mit Satteldachkonstruktion und teilweise Einhausung) sind zu beseitigen. Die Ausmaße des Baues mit Satteldachkonstruktion betragen ca.: 8,0 m x 2,45m, Gesamthöhe 3,15 m; Sollte bis zum 15.02.2018 nicht mit den hierfür erforderlichen Unterlagen um eine nachträgliche Baubewilligung bei der Gemeinde AD angesucht werden, sind die bereits ausgeführten baulichen Anlagen bis spätestens 15.03.2018 zu beseitigen. Die erfolgte Beseitigung der baulichen Anlagen ist der Gemeinde AD schriftlich mitzuteilen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, hat die Bürgermeisterin als Baubehörde I. Instanz diese Verwaltungsübertretung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, hat die Bürgermeisterin als Baubehörde römisch eins. Instanz diese Verwaltungsübertretung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Niederschriften Zl. xxx vom 18.08.2017 und vom 20.11.2017 mit der ergänzenden detaillierten Befundung inkl. Fotodokumentation und zugehöriger Lageplanskizze mit Darstellung der bereits ausgeführten baulichen Anlagen werden zu wesentlichen Bestandteilen dieses Bescheides erklärt. Rechtsgrundlagen: §§ 22 Abs. 1 lit. a, 16 Abs. 1 - 3 u. 6 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997, LGBI. Nr. 40/1997 i.d.g.F.“Paragraphen 22, Absatz eins, Litera a,, 16 Absatz eins, - 3 u. 6 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997, LGBI. Nr. 40 aus 1997, i.d.g.F.“ Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 3.1.2018 erhobene Berufung der Beschwerdeführerinnen als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe der Stellungnahme des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen, der Stellungnahmen der Bauamtsleiterin vom 18.8.2017 und vom 20.11.2017, des Spruches des Bescheides vom 3.1.2018 sowie des wesentlichen Inhalts der Berufung der Beschwerdeführerinnen ausgeführt, dass im Berufungsverfahren noch eine Geometeraufnahme der AN ZT GmbH eingeholt worden sei, aus der eindeutig ersichtlich sei, dass die Pflasterung durch die Neugestaltung der Außenanlage direkt an den Asphaltrand auf Gemeindegrund anschließe bzw sich diese Pflasterung innerhalb der Verkehrsfläche befinde und zwar im Ausmaß von 60 bis 66 cm auf eine Länge von ca 27 m. Zuvor habe sich in diesem Bereich der Verkehrsfläche ein Schotterbankett zur Versickerung der Oberflächenwässer der Straße befunden. Zu den baulichen Maßnahmen wird sodann im Einzelnen dargelegt, dass trotz baubehördlicher Bewilligungspflicht die Beschwerdeführerinnen jeweils nicht um Baubewilligung für die einzelnen baulichen Maßnahmen angesucht hätten. Gegen den angefochtenen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 17.8.2018 Beschwerde erhoben; sie führen darin aus wie folgt: „In umseits näher bezeichneten Baurechtssache haben die Beschwerdeführer RA Dr. AI AH, AJ 1, 5020 Salzburg Vollmacht erteilt, der sich darauf

§ 30Abs.

2 ZPO beruft und wird um diesbezügliche Kenntnisnahme ersucht.„In umseits näher bezeichneten Baurechtssache haben die Beschwerdeführer RA Dr. AI AH, AJ 1, 5020 Salzburg Vollmacht erteilt, der sich darauf

Paragraph 30, Absatz 2, ZPO beruft und wird um diesbezügliche Kenntnisnahme ersucht. Gegen den Bescheid der Gemeinde AD vom 11.07.2018, GZ xxx, dem Rechtsvertreter zugestellt am 20.07.2018, erheben die Beschwerdeführerinnen durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und führt diese aus wie folgt: Mit Bescheid der Gemeinde AD vom 03.01.2018, Zahl xxx wurden der Beschwerdeführerinnen als namhaft gemachte Veranlasserinnen

§§ 22Abs. 1 lit. a, 16 Abs. 1-3 u. 6 Sbg Bau

PolG 1997 i.d.g.F, die Beseitigung der dort angeführten baulichen Maßnahmen aufgetragen:Mit Bescheid der Gemeinde AD vom 03.01.2018, Zahl xxx wurden der Beschwerdeführerinnen als namhaft gemachte Veranlasserinnen

Paragraphen 22, Absatz eins, Litera a,, 16 Absatz eins -, 3, u. 6 Sbg BauPolG 1997 i.d.g.F, die Beseitigung der dort angeführten baulichen Maßnahmen aufgetragen: Mit Bescheid der Gemeinde AD vom 11.07.2018, Zahl xxx wurde der Berufung betreffend der unrechtmäßig ausgeführten baulichen Maßnahmen im Einzelnen angeführten Punkte 1., 2., 3., 4., 4.1, 5., 6., 7. und 8 keine Folge gegeben und als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen wurde als namhaft gemachte Veranlasserinnen

§§ 22Abs. 1 lit. a, 16 Abs. 1-3 u. 6 Sbg Bau

PolG 1997, die Beseitigung der nachstehend angeführten baulichen Maßnahmen aufgetragen:Mit Bescheid der Gemeinde AD vom 11.07.2018, Zahl xxx wurde der Berufung betreffend der unrechtmäßig ausgeführten baulichen Maßnahmen im Einzelnen angeführten Punkte 1., 2., 3., 4., 4.1, 5., 6., 7. und 8 keine Folge gegeben und als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen wurde als namhaft gemachte Veranlasserinnen

Paragraphen 22, Absatz eins, Litera a,, 16 Absatz eins -, 3, u. 6 Sbg BauPolG 1997, die Beseitigung der nachstehend angeführten baulichen Maßnahmen aufgetragen:

  1. An der Nordseite des ehemaligen Wirtschaftsteiles wurden zwei System-Abgasfänge außenliegend neu errichtet.
  2. An der Ostseite wurde eine überdachte, abgestützte Außentreppe mit Landungspodest zu einem neuen Eingang im Obergeschoß errichtet.
  3. Zur Gemeindestraße AE wurde eine Neugestaltung der Außenanlage durch Natursteinpflasterung vorgenommen. Augenscheinlich berührt diese Maßnahme berührt auch das Grundstück der Gemeindestraße und werden anfallende Oberflächenwässer mangels Rigol o.ä. auf diese abgeleitet.
  4. An der Südseite des ehemaligen Wirtschaftsteiles wurde unterhalb der ehemaligen Flugpfettenausbildung ein konstruktiv bis auf das Geländeniveau ablastender Anbau vorgenommen.
  5. An der Westseite des ehemaligen Wirtschaftsteiles wurde eine ehemals ca. die halbe Gebäudebreite umfassende, abgestützte Terrasse entfernt und hier ein Ersatzbau in Form einer vom OG erschlossenen abgestützten Terrassenkonstruktion über die gesamte neue Gebäudebreite und mit größerer Tiefe errichtet.
  6. Direkt an der südlichen Grundstücksgrenze im Anschluss an die eingeschossige Nebenanlage des Nachbarobjektes wurde eine Gartenhütte in Holzbohlenkonstruktion erreichtet.
  7. Im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze wurde eine weitere Gartenhütte ebenso in Holzriegel- bzw. Holzbohlenkonstruktion errichtet.
  8. Im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze ist ein Wohnwagenanhänger abgestellt und dieser mit einer Satteldachkonstruktion in Holzriegelbauweise überdeckt und teilweise eingehaust. Beschwerdegründe: Als Beschwerdegründe werden unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung einschließlich Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache geltend gemacht. Umfang der Anfechtung: Der genannte Bescheid wird betreffend der Punkte 1 bis 8 seinem ganzen Umfang nach zur Gänze angefochten. Zu den Beschwerdegründen im einzelnen:
  9. Zwei System-Abgasfänge: Es wurde von den Berufungswerbern verabsäumt eine bauliche Anzeige zu erstatten, welche nachträglich erstattet wird. Vom Bezirksrauchfangkehrer wurde bereits eine Abnahme durchgeführt und der Gemeinde übermittelt. Richtigerweise handelt es sich um die Möglichkeit der Beheizung durch Einzelöfen und diese

§ 1Abs 2 Z15 genehmigungsfrei.

Es wurde von den Berufungswerbern verabsäumt eine bauliche Anzeige zu erstatten, welche nachträglich erstattet wird. Vom Bezirksrauchfangkehrer wurde bereits eine Abnahme durchgeführt und der Gemeinde übermittelt. Richtigerweise handelt es sich um die Möglichkeit der Beheizung durch Einzelöfen und diese

Paragraph eins, Absatz 2, Z15 genehmigungsfrei. 2. Überdachte, abgestützte Außentreppe mit Landungspodest: wird ausgeführt, dass die überdachte, abgestützte Außentreppe mit Landungspodest im Zuge der Renovierungsarbeiten aus feuerpolizeilichen Gründen errichtet werden musste um einen eigenen Fluchtweg aus dem Obergeschoss zu schaffen. Laut Mitteilung des Voreigentümers bestand eine solche Treppe und musste diese in der vorliegenden Form, in Entsprechung eines früheren baubehördlichen Auftrags so gestaltet werden.

§ 2ABs 2 Z 26 Baupol

G ist diese Maßnahme, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt wurde bewilligungsfrei. wird ausgeführt, dass die überdachte, abgestützte Außentreppe mit Landungspodest im Zuge der Renovierungsarbeiten aus feuerpolizeilichen Gründen errichtet werden musste um einen eigenen Fluchtweg aus dem Obergeschoss zu schaffen. Laut Mitteilung des Voreigentümers bestand eine solche Treppe und musste diese in der vorliegenden Form, in Entsprechung eines früheren baubehördlichen Auftrags so gestaltet werden.

Paragraph 2, ABs 2 Ziffer 26, BaupolG ist diese Maßnahme, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt wurde bewilligungsfrei.

  1. Neugestaltung Außenanlage: An der Außenanlage wurde lediglich die Pflasterung erneuert; die bereits seit über 40 Jahren vorhandene Pflasterung war von Schotter überdeckt und beschädigt. Die Bepflasterung war im vorhandenen Ausmaß war Altbestand.
  2. Südseite: Auch die in Pkt. 4 angeführten Maßnahmen ist anzuführen, dass lediglich eine Sanierung des Anbaues vorgenommen wurde. Aus dem vorhandenen Marmorboden (Altbestand) ist ersichtlich, dass der Anbau so wie jetzt auch, bereits vorhanden war; aufgrund eines Schadens am Dach (dieses wurde durch die Schneelast eingedrückt) musste dieses ausgetauscht und die vorhandene Verglasung durch Holzlatten ersetzt werden. Es handelt sich daher nicht um einen neu errichteten Anbau sondern um eine Sanierung der bereits vorhandenen Räumlichkeiten mit Dach und ist diese Maßnahme daher bewilligungsfrei. Es handelt sich daher nicht um eine (neu) Errichtung von oberirdischen Bauten

§ 2Abs 1 Z1 Bau

PolG.Auch die in Pkt. 4 angeführten Maßnahmen ist anzuführen, dass lediglich eine Sanierung des Anbaues vorgenommen wurde. Aus dem vorhandenen Marmorboden (Altbestand) ist ersichtlich, dass der Anbau so wie jetzt auch, bereits vorhanden war; aufgrund eines Schadens am Dach (dieses wurde durch die Schneelast eingedrückt) musste dieses ausgetauscht und die vorhandene Verglasung durch Holzlatten ersetzt werden. Es handelt sich daher nicht um einen neu errichteten Anbau sondern um eine Sanierung der bereits vorhandenen Räumlichkeiten mit Dach und ist diese Maßnahme daher bewilligungsfrei. Es handelt sich daher nicht um eine (neu) Errichtung von oberirdischen Bauten

Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BauPolG. 4.1 Die westseitige mehrzügig gemauerte Abgasanlage war im Altbestand vorhanden, wurde lediglich erneuert und bis über das Dach gezogen. Diese Anlage dient für den eventuellen Anschluss von Einzelöfen und ist

§ 2Abs 2 Z 15 bewilligungsfrei.

Die westseitige mehrzügig gemauerte Abgasanlage war im Altbestand vorhanden, wurde lediglich erneuert und bis über das Dach gezogen. Diese Anlage dient für den eventuellen Anschluss von Einzelöfen und ist

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 15, bewilligungsfrei.

  1. Westseite Die Vergrößerung der Terrasse wurde durchgeführt aufgrund eines diesbezüglich so verstandenen Telefonates im Jahre 2016 mit Frau Ing. AO AP; eine nachträgliche Baubewilligung wird eingeholt.
  2. Südlichen Grundstücksgrenze: Hierbei handelt es sich um eine Gartenhütte aus dem Bauhaus, welche zur vorübergehenden Lagerung der Baumaterialen etc. während des Umbaues benutzt wird. Es handelt es sich um keinen iSd § 1 BauPolG Bauwerk, da diese nicht mit dem Boden verbunden ist und keine bautechnischen Kenntnisse für die Errichtung notwendig sind. Hierbei handelt es sich um eine Gartenhütte aus dem Bauhaus, welche zur vorübergehenden Lagerung der Baumaterialen etc. während des Umbaues benutzt wird. Es handelt es sich um keinen iSd Paragraph eins, BauPolG Bauwerk, da diese nicht mit dem Boden verbunden ist und keine bautechnischen Kenntnisse für die Errichtung notwendig sind.
  3. Westlichen Grundstücksgrenze: Hierbei handelt es sich um eine Gartenhütte aus dem Bauhaus, welche zur vorübergehenden Lagerung der Baumaterialen etc. während des Umbaues benutzt wird. Es handelt es sich um keinen iSd § 1 BauPolG Bauwerk, da diese nicht mit dem Boden verbunden ist und keine bautechnischen Kenntnisse für die Errichtung notwendig sind. Hierbei handelt es sich um eine Gartenhütte aus dem Bauhaus, welche zur vorübergehenden Lagerung der Baumaterialen etc. während des Umbaues benutzt wird. Es handelt es sich um keinen iSd Paragraph eins, BauPolG Bauwerk, da diese nicht mit dem Boden verbunden ist und keine bautechnischen Kenntnisse für die Errichtung notwendig sind.
  4. Nördlichen Grundstücksgrenze: Bei dem abgestellten Wohnwagen mit Rändern handelt es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des § 1 BauPolG i.d.g.F; danach ist ein Bauwerk ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Bei dem abgestellten Wohnwagen mit Rändern handelt es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des Paragraph eins, BauPolG i.d.g.F; danach ist ein Bauwerk ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Beim abgestellten Wohnwagen handelt es sich um kein Bauwerk und ist auch kein Beseitigungsauftrag zulässig. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die belangte Behörde die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen unrichtig gewürdigt hat und daher zur unrichtigen Tatsachenfeststellung gelangt ist. Die belangte Behörde übersieht, dass die baulichen Maßnahmen großteils, wie oben ausgeführt, lediglich Renovierungsarbeiten des Altbestandes waren und daher nicht bewilligungspflichtig sind. Die bezughabenden Feststellungen sind mangelhaft, da der Altbestand nicht berücksichtigt wurde. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass bzw. in welcher Form der Altbestand bereits mehr als 40 Jahren vorhanden und unverändert war. Die Beschwerdeführerinnen haben keine neuen Bauten oder Zubauten oä. errichtet. Beweis: PV Lichtbilder Bauakt Es wird daher b e a n t r a g t
  5. der Berufung Folge zu geben, den Bescheid der Gemeinde AD vom 11.07.2018, Zahl xxx, ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Punkte 1 bis 8 einzustellen, in eventu
  6. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Beschwerdeführerinnen einzuvernehmen, in eventu
  7. der Berufung folge zu geben und das Verfahren an die erste Instanz zur weiteren Abklärung zurückzuverweisen,
  8. die Zuerkennung der aufschiebenden Bedingung. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit

131 Abs1 Z1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden.

§ 7Abs4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs1 Z1 B-VG vier Wochen. Der Bescheid wurde am, 20. Juli 2018 zugestellt. Die eingebrachte Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.“

Paragraph 7, Abs4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Abs1 Z1 B-VG vier Wochen. Der Bescheid wurde am,

  1. Juli 2018 zugestellt. Die eingebrachte Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 3.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und Frau AG AF (Zweitbeschwerdeführerin) sowie die Vertreterin der belangten Behörde angehört wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen: Frau AB AA (Erstbeschwerdeführerin) ist aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 6.3.2013 Alleineigentümerin der EZ z, KG AD, in der das GSt-Nr y/2 vorgetragen ist, auf dem das Objekt AC AD, AE 26, errichtet ist. Frau Ausschussbericht AA (Erstbeschwerdeführerin) ist aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 6.3.2013 Alleineigentümerin der EZ z, KG AD, in der das GSt-Nr y/2 vorgetragen ist, auf dem das Objekt AC AD, AE 26, errichtet ist. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde AD ist das GSt-Nr y/2, KG AD, im östlichen Bereich zum AE hin (im Wesentlichen dort wo auf dem Grundstück das Objekt AE 26 situiert ist) als Bauland (Reines Wohngebiet, § 30 Abs 1 Z 1 ROG 2009) und im westlichen Bereich als Grünland (Ländliches Gebiet, § 36 Abs 1 Z 1 ROG 2009) ausgewiesen.Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde AD ist das GSt-Nr y/2, KG AD, im östlichen Bereich zum AE hin (im Wesentlichen dort wo auf dem Grundstück das Objekt AE 26 situiert ist) als Bauland (Reines Wohngebiet, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, ROG 2009) und im westlichen Bereich als Grünland (Ländliches Gebiet, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ROG 2009) ausgewiesen. In den letzten Jahren, jedenfalls nach 2014, wurden auf dem GSt-Nr y/2, KG AD, über Auftrag und Veranlassung der Zweitbeschwerdeführerin diverse Umbaumaßnahmen gesetzt. Im Einzelnen stellen sich diese – soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung – wie folgt dar:
  2. An der Nordseite des Objektes wurden außenliegend zwei System-Abgasfänge neu errichtet (ab dem Erdgeschoß bis über das Dach).
  3. An der Ostseite des Objektes zum AE hin wurde eine überdachte, abgestützte Außentreppe mit Landungspodest, vom Erdgeschoßniveau zum ersten Obergeschoß reichend, neu errichtet. Die Außentreppe hat eine Gesamtlänge von ca 7,60 m und eine Breite von ca 1,44 m; das Landungspodest misst ca 2,60 m x 2,85 m; die Höhe der abgestützten Überdachung im Treppenverlauf beträgt ca 2,55 m.
  4. Im östlichen Bereich des Objektes zum AE hin wurde die Außenanlage durch eine Natursteinpflasterung neugestaltet. Die Pflasterung schließt dabei direkt an den Asphaltrand beim AE auf GSt-Nr a/1, KG AD, an und befindet sich im Ausmaß von 60 bis 66 cm auf eine Länge von ca 27 m auf dem GSt-Nr a/1, KG AD. In diesem Bereich war zuvor ein Schotterbankett bzw ein Grünstreifen. Ein Rigol, eine Entwässerungsrinne oder ähnliches ist nicht vorhanden. Der AE auf GSt-Nr a/1, KG AD, ist eine Gemeindestraße.
  5. An der Südseite des ehemaligen Wirtschaftsteiles des Objektes wurde unterhalb der ehemaligen Flugpfettenkonstruktion ein Anbau mit Erdgeschoß und Obergeschoß – im Wesentlichen zimmermannsmäßig – errichtet. Der Anbau ist ca 9,60 m lang, ca 4,25 m breit und hat zwei Geschoße. Zuvor war in diesem Bereich kein Anbau; selbst wenn in diesem Bereich ein Anbau bestanden hat, wurde dieser vor Errichtung des gegenständlichen Anbaues zur Gänze entfernt. 4.
  6. Im westseitigen Bereich des Anbaues südlich des ehemaligen Wirtschaftsteiles des Objektes wurde eine mehrzügige gemauerte Abgasanlage ab Erdgeschoßniveau über zwei Geschoße bis über das Dach neuerrichtet.
  7. An der Westseite des ehemaligen Wirtschaftsteiles des Objektes wurde eine etwa die halbe Gebäudebreite in Richtung Norden hin bestehende abgestützte Terrasse entfernt. Hier (an der Westseite des ehemaligen Wirtschaftsteiles des Objektes) wurde eine vom Obergeschoß erschlossene abgestützte Terrassenkonstruktion über die gesamte Gebäudebreite (mit größerer Tiefe als die ursprüngliche Terrassenkonstruktion) errichtet. Die Terrassenkonstruktion hat ein Ausmaß von ca 11,25 m x 5,70 m, lastet auf drei Stützen und hat eine Höhe ab dem natürlichen Gelände von ca 2,57 m.
  8. Unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze (zum GSt-Nr b/2, KG AD, hin) wurde im Anschluss an eine am GSt-Nr b/2 befindliche Nebenanlage eine Gartenhütte in Holzbohlenkonstruktion mit einer Grundfläche von ca 3 m x 3 m und einer Gesamthöhe von ca 2,60 m aufgestellt.
  9. Im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze (zum GSt-Nr b/1, KG AD, hin) wurde eine Gartenhütte – im Wesentlichen gleichartig ausgestaltet wie die Gartenhütte laut Punkt
  10. – aufgestellt.
  11. An der nördlichen Grundstücksgrenze (zum GSt-Nr y/3, KG AD, hin) wurde ein Wohnwagenanhänger samt einer unmittelbar daran anschließenden Satteldachkonstruktion und einem Terrassenvorbau in Holzriegelbauweise aufgestellt. Die Terrassen- und Satteldachkonstruktion südlich des Wohnwagenanhängers ist so platziert und so an den Wohnwagenanhänger herangebaut, dass ein Wegziehen des Wohnwagenanhängers auch aufgrund des in diesem Bereich befindlichen Baum- und Strauchbestandes nicht möglich ist. Die Satteldachkonstruktion hat eine Länge von ca 8 m (zuzüglich 78 cm Dachüberstand im Osten und 38 cm Dachüberstand im Westen), eine Breite von ca 2,45 cm sowie eine Gesamthöhe (First) von ca 3,15 m. Die Terrassen- und Satteldachkonstruktion steht in einem Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze von ca 2,90 m (in diesem Bereich ist der Wohnwagenanhänger aufgestellt). Die südliche Seite des Wohnwagenanhängers ist (im nördlichen Bereich der Terrassen- und Satteldachkonstruktion) mit Holzbrettern verschalt; bei den Fenstern und bei der Eingangstüre zum Wohnwagenanhänger sind entsprechende Auslässe bei dieser Verschalung vorhanden. Die baulichen Anlagen laut Punkt 5., Punkt
  12. und Punkt
  13. befinden sich in jenem Bereich des GSt-Nr y/2, der im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen ist. Die Lage der einzelnen baulichen Maßnahmen stellt sich – wie in der Lageplanskizze vom 21.11.2017 (aufgenommen am 20.11.2017) eingezeichnet – wie folg dar: „Abbildung Lageplanskizze“ Die Gartenhütte an der südlichen Grundstücksgrenze laut Punkt
  14. der obgenannten Feststellungen und des Spruches des Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde AD vom 3.1.2018 befindet sich tatsächlich wie in der obigen Ablichtung der Lageplanskizze mit einem blauen X (Kreuz) eingezeichnet und nicht wie in der Lageplanskizze weiter westlich an der südlichen Grundstückgrenze gelb dargestellt.Die Gartenhütte an der südlichen Grundstücksgrenze laut Punkt
  15. der obgenannten Feststellungen und des Spruches des Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde AD vom 3.1.2018 befindet sich tatsächlich wie in der obigen Ablichtung der Lageplanskizze mit einem blauen römisch zehn (Kreuz) eingezeichnet und nicht wie in der Lageplanskizze weiter westlich an der südlichen Grundstückgrenze gelb dargestellt. Für die beschriebenen Umbaumaßnahmen wurden von den Beschwerdeführerinnen Bewilligungen bei der Bürgermeisterin der Gemeinde AD nicht eingeholt. Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes, insbesondere auch auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3.10.2018, gründen. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ist, ist dem Grundbuchsauszug, enthalten im Verwaltungsakt, zu entnehmen. Die Flächenwidmung des GSt-Nr y/2, KG AD, ergibt sich einerseits aus dem Ausdruck eines Auszuges des Flächenwidmungsplanes im Verwaltungsakt, andererseits aber auch durch Einsichtnahme in das Salzburger Geoinformationssystem SAGIS. Die Feststellung, dass in den letzten Jahren, und zwar nach 2014, auf dem GSt-Nr y/2 diverse Umbaumaßnahmen gesetzt worden sind, war letztlich als unstrittig anzunehmen; dies stellen die Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede. Die Annahme, dass die Umbaumaßnahmen nach 2014 erfolgt sind, gründet sich auf Ausdrucke von Orthofotos aus SAGIS einerseits mit Flugdatum 2017 und andererseits mit Flugdatum 2014, die in der mündlichen Verhandlung vom 3.10.2018 zum Akt genommen worden sind. Aus dem Orthofoto aus 2014 lassen sich die einzelnen Umbaumaßnahmen, im Gegensatz zum Orthofoto aus 2017, noch nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund war die Feststellung zu treffen, dass die Umbaumaßnahmen in den letzten Jahren, also nach 2014, erfolgt sind. Dass die Umbaumaßnahmen über Auftrag und Veranlassung der Zweitbeschwerdeführerin gesetzt worden sind, war aufgrund der Angabe des Beschwerdeführervertreters in der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 20.11.2017 anzunehmen. Gegenteiliges hat sich auch im weiteren Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht ergeben. In Bezug auf die Feststellungen zu den einzelnen Umbaumaßnahmen ist wie folgt festzuhalten:
  16. Die Neuerrichtung der beiden System-Abgasfänge an der Nordseite des Objektes wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Der Umstand, dass der Rauchfangkehrermeister mit 18.1.2018 einen Kaminbefund abgegeben hat, ändert nichts daran, dass die System-Abgasfänge neuerrichtet worden sind, und zwar ohne dass hiefür eine baubehördliche Bewilligung vorgelegen wäre.
  17. In Bezug auf die Außentreppe ist festzuhalten, dass sich aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen Ausdrucken aus Google Maps, diese insbesondere zeigend die östliche Fassade des Objektes, ergibt, dass vor der Errichtung der Außentreppe im dortigen Bereich eine solche nicht bestanden hat. Die Luftbilder zeigen eindeutig, dass an der Fassade im dortigen Bereich keine Außentreppe vorhanden war. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde, laut Mitteilung des Voreigentümers habe eine solche Treppe bereits bestanden, sind vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Auch ein baubehördlicher (baupolizeilicher) Auftrag zur Errichtung der nunmehr vorhandenen Außentreppe in der vorliegenden Form ist weder dem Verwaltungsakt zu entnehmen noch in anderer Form hervorgekommen. Aus welchen Gründen die Außentreppe errichtet worden ist, ist letztlich irrelevant; maßgeblich ist lediglich, dass die Außentreppe ohne baubehördliche Bewilligung neuerrichtet worden ist.
  18. Zu den Feststellungen im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Außenanlage ist festzuhalten, dass aus dem Orthofoto aus 2014 und aus dem Luftbild aus Google Maps abzuleiten ist, dass im gegenständlichen Bereich vor der Neugestaltung der Außenanlage nicht die nunmehr vorhandene Pflasterung vorhanden war. Wenn die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang ausführen, an der Außenanlage sei lediglich die Pflasterung erneuert worden, die bereits seit über 40 Jahren vorhandene Pflasterung sei von Schotter überdeckt und beschädigt gewesen und sei die Pflasterung im vorhandenen Ausmaß Altbestand, so ist ihnen zu entgegnen, dass – wie der Lichtbildbeilage zum Lokalaugenschein vom 20.11.2017 zu entnehmen – die neugeschaffene Pflasterung keinerlei Altersunterschiede oder Farbunterschiede im Sinne einer teilweisen Entfernung von Schotter aufweist, sondern die Pflasterung vielmehr als im wesentlichen neuangelegt zu qualifizieren ist. Dass im gegenständlichen Bereich insbesondere vor 2014 nicht die nunmehr vorhandene Pflasterung existiert hat, ergibt sich auch aus dem Orthofoto aus 2014 insbesondere im Vergleich zum Orthofotos aus 2017, wobei auf dem Orthofoto aus 2014 auch das damals noch vorhandene Schotterbankett bzw der Grünstreifen der Weganlage ersichtlich ist. Die Feststellungen, in welchem Ausmaß die Pflasterung auch auf das GSt-Nr a/1, KG AD, reichen, sind dem von der belangten Behörde eingeholten Geometerplan zu entnehmen, den die Beschwerdeführerinnen nicht angezweifelt haben. Die Annahme, dass ein Rigol, eine Entwässerungsrinne oder ähnliches nicht vorhanden ist, gründet sich auf die vorhandenen Lichtbilder. Dass der AE auf GSt-Nr a/1, KG AD, eine Gemeindestraße ist, ist letztlich unstrittig.
  19. Im Zusammenhang mit dem Anbau an der Südseite des ehemaligen Wirtschaftsteiles ist festzuhalten, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass allfällige dort vorhandene Räumlichkeiten zur Gänze entfernt worden sind und der Anbau sodann neu hergestellt worden ist. Dies ist insbesondere den Lichtbildern laut Lichtbildbeilage zum Lokalaugenschein vom 20.11.2017 zu entnehmen, auf denen ersichtlich ist, dass der Anbau konstruktiv so ausgestaltet ist, dass dieser jedenfalls zur Gänze neu hergestellt worden ist. Ob in diesem Bereich vor dem nunmehrigen Anbau überhaupt Räumlichkeiten vorhanden waren (dagegen spricht insbesondere die laut den Lichtbildern noch vorhandene südliche Außenfassade des Wirtschaftsteils, die nunmehr im Inneren des Anbaues ist), kann letztlich dahingestellt bleiben, weil jedenfalls davon auszugehen ist, dass für den Fall, dass im dortigen Bereich zuvor Räumlichkeiten bestanden haben, diese zur Gänze entfernt worden sind. Durch die auf den Lichtbildern ersichtliche zimmermannsmäßige Neukonstruktion des Anbaues ist den Beschwerdeführerinnen nicht zu folgen, dass es sich dabei lediglich um eine Sanierung eines Altbestandes handelt. Ob ein Marmorboden als Altbestand vorhanden ist oder nicht, ändert nichts daran, dass ein allenfalls darauf errichteter (An-)Bau vor Errichtung des nunmehrigen Anbaues entsprechend den Lichtbildern entfernt worden sein musste. Aus welchem Grund ein allfälliger Altbestand entfernt worden ist, ist dabei wiederum irrelevant. Die konkreten Ausmaße des Anbaues sind einerseits der Lageplanskizze vom 21.11.2017 und andererseits den handschriftlichen Vermerken in der Lichtbildbeilage zum Lokalaugenschein vom 20.11.2017 zu entnehmen. 4.
  20. Wenn die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang ausführen, die Abgasanlage sei im Altbestand vorhanden gewesen, ist ihnen wiederum das Orthofoto aus 2014 entgegenzuhalten, in dem die nunmehr vorhandene Kaminanlage nicht aufscheint. Im Übrigen liegt – worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist – im Verwaltungsakt eine entsprechende baubehördliche Bewilligung nicht auf. Zudem ist letztlich auch den Luftbildern aus Google Maps eindeutig zu entnehmen, dass die nunmehr vorhandene Abgasanlage beim Wirtschaftsteil des Objektes zuvor nicht existiert hat.
  21. Die Feststellung, dass an der Westseite ursprünglich über die halbe Gebäudebreite eine abgestützte Terrasse vorhanden war, welche entfernt worden ist, war aufgrund der Luftbilder aus Google Maps anzunehmen. Die nunmehr errichtete Terrassenkonstruktion mit den festgestellten Ausmaßen ist in den Lichtbildern der Lichtbildbeilage zum Lokalaugenschein vom 20.11.2017 zu entnehmen. Aus diesen Lichtbildern ist auch ersichtlich, dass die ursprünglich bestehende Terrasse entfernt worden ist. Ob im Jahre 2016 mit der Bauamtsleiterin in diesem Zusammenhang ein Telefonat stattgefunden hat oder nicht, ändert am Umstand nichts, dass die Terrassenkonstruktion in der vorliegenden Form ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt worden ist. Die Feststellung, dass die Terrassenkonstruktion ca 11,25 m breit und 5,70 m tief ist (und nicht wie im Spruch des Bescheides vom 3.1.2018 ca 13,25 m breit), ist einerseits der Lageplanskizze vom 21.11.2017 und andererseits der Lichtbildbeilage zum Lokalaugenschein vom 20.11.2017 samt den handschriftlichen Vermerken zu entnehmen. Dies war im Spruch des Bescheides vom 3.1.2018 entsprechend zu korrigieren.
  22. Wie der Lichtbildbeilage zum Lokalaugenschein vom 20.11.2017 zu entnehmen ist, befindet sich die Gartenhütte an der südlichen Grundstücksgrenze tatsächlich weiter östlich (im Anschluss an die am Nachbargrundstück befindliche Nebenanlage) als in der Lageplanskizze vom 21.11.2017 dargestellt. Dies konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3.10.2018 anhand der Lichtbilder mit den Parteien entsprechend festgestellt werden; die korrekte Lage der Gartenhütte wurde in der Verhandlung in der Kopie der Lageplanskizze (dargestellt auf Seite 9 des Erkenntnisses) eingezeichnet. Dass die Gartenhütte ohne Baubewilligung aufgestellt worden ist, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten.
  23. Auch die Errichtung der Gartenhütte zur westlichen Grundstücksgrenze hin ohne baubehördliche Bewilligung wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt.
  24. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Wohnwagenanhänger und der Terrassen- und Satteldachkonstruktion gründen sich auf die Lichtbilder in der Lichtbildbeilage zum Lokalaugenschein vom 20.11.
  25. Die diesbezügliche Beschreibung ist zwanglos den Bezug habenden Lichtbildern zu entnehmen, auf denen auch der Baum- und Strauchbestand und die Verschalung auf der Südseite des Wohnwagenanhängers bzw auf der Nordseite der Terrassen- und Satteldachkonstruktion ersichtlich sind. Die Feststellung, dass sich die Baumaßnahmen laut Punkt 5., Punkt
  26. und Punkt
  27. im Grünland befinden, war durch Einsichtnahme in das Salzburger Geoinformationssystem SAGIS, aber auch aufgrund der Einsichtnahme in den Ausdruck des Auszuges aus dem Flächenwidmungsplan im Verwaltungsakt zu treffen. Die Ablichtung der Lageplanskizze vom 21.11.2017 war in das Erkenntnis aufzunehmen, um insbesondere die Lage der Gartenhütte laut Punkt
  28. der Feststellungen darzustellen; die Ablichtung der Lageplanskizze wurde als Beilage ./III zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.10.2018 zum Akt genommen (und darin die richtige Lage der Gartenhütte an der südlichen Grundstücksgrenze eingezeichnet). Die Feststellung, dass für die beschriebenen Umbaumaßnahmen Bewilligungen von den Beschwerdeführerinnen nicht eingeholt worden sind, gründet auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in dem entsprechende Bewilligungen nicht aufliegen. Im Übrigen behaupten die Beschwerdeführerinnen ohnedies nicht, dass sie entsprechende Bewilligungen bei der Bürgermeisterin der Gemeinde AD für die festgestellten Baumaßnahmen eingeholt hätten. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:

§ 16Abs 3 erster Satz Baupolizeigesetz 1997 (Bau

PolG 1997) hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt ist oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt ist oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. § 16 Abs 3 BauPolG 1997 bezieht sich auf den Fall der Herstellung einer baulichen Maßnahme ohne Bewilligung (vgl Giese, Salzburger Baurecht², § 16 BauPolG Rn 21 ff). Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1997 bezieht sich auf den Fall der Herstellung einer baulichen Maßnahme ohne Bewilligung vergleiche Giese, Salzburger Baurecht², Paragraph 16, BauPolG Rn 21 ff). Nach den Feststellungen ist die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft und damit Eigentümerin der baulichen Anlagen; die Zweitbeschwerdeführerin hat die Herstellung der baulichen Anlagen veranlasst. Die Bürgermeisterin der Gemeinde AD und die belangte Behörde haben die Beschwerdeführerinnen daher zutreffend als Adressatinnen des Beseitigungsauftrages herangezogen (vgl hiezu Giese aaO Rn 26). Nach den Feststellungen ist die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft und damit Eigentümerin der baulichen Anlagen; die Zweitbeschwerdeführerin hat die Herstellung der baulichen Anlagen veranlasst. Die Bürgermeisterin der Gemeinde AD und die belangte Behörde haben die Beschwerdeführerinnen daher zutreffend als Adressatinnen des Beseitigungsauftrages herangezogen vergleiche hiezu Giese aaO Rn 26). Entsprechende (baubehördliche) Bewilligungen für die feststellten Umbaumaßnahmen auf dem GSt-Nr y/2, KG AD, liegen nicht vor, und zwar weder in Bezug auf den Zeitpunkt der Errichtung, der jedenfalls nach 2014 liegt, noch in Bezug auf den Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl VwGH 2005/06/0351; das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, vgl VwGH Ro 2015/05/0012).Entsprechende (baubehördliche) Bewilligungen für die feststellten Umbaumaßnahmen auf dem GSt-Nr y/2, KG AD, liegen nicht vor, und zwar weder in Bezug auf den Zeitpunkt der Errichtung, der jedenfalls nach 2014 liegt, noch in Bezug auf den Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses vergleiche VwGH 2005/06/0351; das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, vergleiche VwGH Ro 2015/05/0012). Die einzelnen Baumaßnahmen sind entsprechend den nachstehenden Ausführungen nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig und damit als bauliche Maßnahme im Sinne des § 1 BauPolG 1997 zu qualifizieren: Die einzelnen Baumaßnahmen sind entsprechend den nachstehenden Ausführungen nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig und damit als bauliche Maßnahme im Sinne des Paragraph eins, BauPolG 1997 zu qualifizieren: 1. Die zwei System-Abgasfänge an der Nordseite des Objektes sind

§ 2Abs 1 Z 2 Bau

PolG 1997 baubehördlich bewilligungspflichtig, zumal es sich dabei um technische Einrichtungen des Baues handelt, die geeignet sind, insbesondere die Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen (vgl dazu Giese aaO § 2 BauPolG Rn 14f). Die bauliche Maßnahme ist weder (bloß) anzeigepflichtig noch ändert eine Abnahme durch den Bezirksrauchfangkehrer etwas an der baubehördlichen Bewilligungspflicht. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerinnen ist die Errichtung der beiden System-Abgasfänge nicht nach § 2 Abs 2 Z 15 BauPolG 1997 („Einzelöfen“) bewilligungsfrei, weil schlicht System-Abgasfänge keine Einzelöfen sind; als Einzelofen im Sinne des § 2 Abs 2 Z 15 BauPolG 1997 wäre zum Beispiel ein Kachelofen oder ein (Küchen-)Herd zu qualifizieren (vgl Giese aaO Rn 64).Die zwei System-Abgasfänge an der Nordseite des Objektes sind

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BauPolG 1997 baubehördlich bewilligungspflichtig, zumal es sich dabei um technische Einrichtungen des Baues handelt, die geeignet sind, insbesondere die Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen vergleiche dazu Giese aaO Paragraph 2, BauPolG Rn 14f). Die bauliche Maßnahme ist weder (bloß) anzeigepflichtig noch ändert eine Abnahme durch den Bezirksrauchfangkehrer etwas an der baubehördlichen Bewilligungspflicht. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerinnen ist die Errichtung der beiden System-Abgasfänge nicht nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 15, BauPolG 1997 („Einzelöfen“) bewilligungsfrei, weil schlicht System-Abgasfänge keine Einzelöfen sind; als Einzelofen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 15, BauPolG 1997 wäre zum Beispiel ein Kachelofen oder ein (Küchen-)Herd zu qualifizieren vergleiche Giese aaO Rn 64). 2. Die überdachte Außentreppe ist

§ 2Abs 1 Z 1 Bau

PolG 1997 baubehördlich bewilligungspflichtig, und zwar als Zubau (vgl zum „Zubau“ im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 leg cit VwGH 97/06/0063). Nach den Feststellungen wurde die überdachte Außentreppe neu errichtet, sodass diese auch keinen (konsentierten) Altbestand darstellt. Überdies war die Außentreppe auch nicht aufgrund eines baupolizeilichen Auftrages zu errichten, sodass sie

§ 2Abs 2 Z 26 Bau

PolG 1997 keiner Baubewilligung bedürfen würde. Wie ausgeführt, liegt ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag nicht vor. Die Errichtung der Außentreppe mit Landungspodest wäre somit

§ 2Abs 1 Z 1 Bau

PolG 1997 baubehördlich bewilligungspflichtig gewesen.Die überdachte Außentreppe ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 baubehördlich bewilligungspflichtig, und zwar als Zubau vergleiche zum „Zubau“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit VwGH 97/06/0063). Nach den Feststellungen wurde die überdachte Außentreppe neu errichtet, sodass diese auch keinen (konsentierten) Altbestand darstellt. Überdies war die Außentreppe auch nicht aufgrund eines baupolizeilichen Auftrages zu errichten, sodass sie

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 26, BauPolG 1997 keiner Baubewilligung bedürfen würde. Wie ausgeführt, liegt ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag nicht vor. Die Errichtung der Außentreppe mit Landungspodest wäre somit

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 baubehördlich bewilligungspflichtig gewesen. 3.

§ 2Abs 1 Z 6a Bau

PolG 1997 ist die Errichtung oder erhebliche Änderung von Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht die Zustimmung des Straßenerhalters oder bei Landesstraßen oder Gemeindestraßen ein Bescheid

§ 26Abs 2 bzw § 28 Abs 3 Landesstraßengesetz 1972 (LSt

G 1972) vorliegt, baubehördlich bewilligungspflichtig.

§ 2Abs 1 Z 6b Bau

PolG 1997 ist die Errichtung oder erhebliche Änderung von Zu- und Abfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Stellplätzen und von dazugehörigen Wendeplätzen ebenfalls baubehördlich bewilligungspflichtig.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 a, BauPolG 1997 ist die Errichtung oder erhebliche Änderung von Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht die Zustimmung des Straßenerhalters oder bei Landesstraßen oder Gemeindestraßen ein Bescheid

Paragraph 26, Absatz 2, bzw Paragraph 28, Absatz 3, Landesstraßengesetz 1972 (LStG 1972) vorliegt, baubehördlich bewilligungspflichtig.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 b, BauPolG 1997 ist die Errichtung oder erhebliche Änderung von Zu- und Abfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Stellplätzen und von dazugehörigen Wendeplätzen ebenfalls baubehördlich bewilligungspflichtig. Eine Zustimmung des Straßenerhalters oder ein Bescheid nach dem LStG 1972 liegt gegenständlich nicht vor. Jedenfalls im nördlichen Bereich der neuen Pflasterung zum AE hin wird durch diese eine Ein- und Ausfahrt zu bzw von einem Kraftfahrzeug-Abstellplatz in eine Straße mit öffentlichem Verkehr errichtet, weshalb in Zusammenhang mit der Pflasterung zum AE (Straße mit öffentlichen Verkehr) hin von einer baubehördlichen Bewilligungspflicht auszugehen ist. Überdies müssen

§ 16Abs 1 Bautechnikgesetz 2015 (Bau

TG 2015) bauliche Anlagen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur Sammlung und Beseitigung der Ab- und Niederschlagswässer ausgestattet sein.

3.1.1 der OIB-Richtlinie 3 sind Niederschlagswässer, die nicht als Nutzwasser verwendet werden, technisch einwandfrei zu versickern, abzuleiten oder zu entsorgen. Nach Punkt 3.1.2 der OIB-Richtlinie 3 sind Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern bei Bauwerken dann erforderlich, wenn die beim Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können oder eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (zum Beispiel Durchfeuchtung von Mauerwerken, Rutschungen) erforderlich ist. Diesen Vorgaben entspricht die hergestellte Pflasterung mangels Entwässerungsrinne oder ähnlichem nicht. Überdies müssen

Paragraph 16, Absatz eins, Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015) bauliche Anlagen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur Sammlung und Beseitigung der Ab- und Niederschlagswässer ausgestattet sein.

3.1.1 der OIB-Richtlinie 3 sind Niederschlagswässer, die nicht als Nutzwasser verwendet werden, technisch einwandfrei zu versickern, abzuleiten oder zu entsorgen. Nach Punkt 3.1.2 der OIB-Richtlinie 3 sind Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern bei Bauwerken dann erforderlich, wenn die beim Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können oder eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (zum Beispiel Durchfeuchtung von Mauerwerken, Rutschungen) erforderlich ist. Diesen Vorgaben entspricht die hergestellte Pflasterung mangels Entwässerungsrinne oder ähnlichem nicht. Soweit die hergestellte Pflasterung auf GSt-Nr a/1, KG AD, also auf die Gemeindestraße AE, reicht, ist darauf zu verweisen, dass

§ 8Abs 1 erster Satz LSt

G 1972 jede Benutzung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für andere Zwecke als für Zwecke des Verkehrs sowie deren Änderung der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf, insoferne nicht die Zustimmung zu dieser Benutzung durch eine behördliche Bewilligung aufgrund eines Verfahrens, an dem die Straßenverwaltung als Partei beteiligt war, erworben wird.

§ 8Abs 2 erster Satz LSt

G 1972 kann über Antrag der Straßenverwaltung die Straßenrechtsbehörde jederzeit die Entfernung nicht bewilligter Anlagen auf oder im Straßengrund und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie, wenn dies durch den Umbau oder sonstige Abänderungen oder aus Verkehrsrücksicht notwendig geworden ist, die Entfernung oder Abänderung bewilligter derartiger Baulichkeiten und Anlagen auf Kosten des Inhabers der Anlage verlangen. Straßenrechtsbehörde im Sinne des LStG 1972 ist gegenständlich die Bürgermeisterin im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (vgl § 4 Abs 1 lit b LStG 1972). Hinsichtlich der Gemeindestraßen übt die Gemeinde, diese wiederum vertreten durch die Bürgermeisterin (vgl § 39 Abs 3 Gemeindeordnung 1994), im eigenen Wirkungsbereich die Straßenverwaltung aus (vgl § 29 Abs 1 LStG 1972). Angesichts dieser Rechtslage ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die hergestellte Pflasterung ohne Zustimmung der Gemeinde AD auch auf die Gemeindestraße AE reicht, womit eine Benutzung der Straße für andere Zwecke als für Zwecke des Verkehrs, jedenfalls aber eine Änderung der Straße im Sinne des § 8 Abs 1 LStG 1972 einhergeht, der erstinstanzlich von der Bürgermeisterin der Gemeinde AD erlassene Beseitigungsauftrag auch auf § 8 Abs 1 und Abs 2 LStG 1972 (als weitere Rechtsgrundlage) zu gründen (und insofern der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu ergänzen, vgl dazu VwGH 2013/07/0289 [die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz ist auch in Verfahren nach dem LStG 1972 gegeben]). Soweit die hergestellte Pflasterung auf GSt-Nr a/1, KG AD, also auf die Gemeindestraße AE, reicht, ist darauf zu verweisen, dass

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz LStG 1972 jede Benutzung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für andere Zwecke als für Zwecke des Verkehrs sowie deren Änderung der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf, insoferne nicht die Zustimmung zu dieser Benutzung durch eine behördliche Bewilligung aufgrund eines Verfahrens, an dem die Straßenverwaltung als Partei beteiligt war, erworben wird.

Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz LStG 1972 kann über Antrag der Straßenverwaltung die Straßenrechtsbehörde jederzeit die Entfernung nicht bewilligter Anlagen auf oder im Straßengrund und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie, wenn dies durch den Umbau oder sonstige Abänderungen oder aus Verkehrsrücksicht notwendig geworden ist, die Entfernung oder Abänderung bewilligter derartiger Baulichkeiten und Anlagen auf Kosten des Inhabers der Anlage verlangen. Straßenrechtsbehörde im Sinne des LStG 1972 ist gegenständlich die Bürgermeisterin im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, LStG 1972). Hinsichtlich der Gemeindestraßen übt die Gemeinde, diese wiederum vertreten durch die Bürgermeisterin vergleiche Paragraph 39, Absatz 3, Gemeindeordnung 1994), im eigenen Wirkungsbereich die Straßenverwaltung aus vergleiche , Paragraph 29, Absatz eins, LStG 1972). Angesichts dieser Rechtslage ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die hergestellte Pflasterung ohne Zustimmung der Gemeinde AD auch auf die Gemeindestraße AE reicht, womit eine Benutzung der Straße für andere Zwecke als für Zwecke des Verkehrs, jedenfalls aber eine Änderung der Straße im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, LStG 1972 einhergeht, der erstinstanzlich von der Bürgermeisterin der Gemeinde AD erlassene Beseitigungsauftrag auch auf Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, LStG 1972 (als weitere Rechtsgrundlage) zu gründen (und insofern der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu ergänzen, vergleiche dazu VwGH 2013/07/0289 [die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz ist auch in Verfahren nach dem LStG 1972 gegeben]). 4. Auf Sachverhaltsebene ist anzunehmen, dass gegenständlich nicht nur eine Sanierung des Anbaues vorgenommen, sondern der Anbau neuerrichtet worden ist, wenn auch vor Neuerrichtung des nunmehrigen Anbaues womöglich ein bestehender Anbau bestanden hat. Dieser wurde nach den Feststellungen zur Gänze entfernt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht der Baukonsens durch die Abtragung einer baulichen Anlage unter (vgl VwGH 94/06/0266; 92/06/0065). Selbst wenn im gegenständlichen Bereich zuvor ein Anbau bestanden hätte, ist durch Entfernung desselben der Baukonsens untergegangen und die (neue) Herstellung des Zubaus baubehördlich bewilligungspflichtig (zumal jedenfalls davon auszugehen ist, dass einzelne raumbildende Teile eines Altbestandes nicht bestehen geblieben sind). Der Anbau ist somit

§ 2Abs 1 Z 1 Bau

PolG 1997 baubehördlich bewilligungspflichtig.Auf Sachverhaltsebene ist anzunehmen, dass gegenständlich nicht nur eine Sanierung des Anbaues vorgenommen, sondern der Anbau neuerrichtet worden ist, wenn auch vor Neuerrichtung des nunmehrigen Anbaues womöglich ein bestehender Anbau bestanden hat. Dieser wurde nach den Feststellungen zur Gänze entfernt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht der Baukonsens durch die Abtragung einer baulichen Anlage unter vergleiche VwGH 94/06/0266; 92/06/0065). Selbst wenn im gegenständlichen Bereich zuvor ein Anbau bestanden hätte, ist durch Entfernung desselben der Baukonsens untergegangen und die (neue) Herstellung des Zubaus baubehördlich bewilligungspflichtig (zumal jedenfalls davon auszugehen ist, dass einzelne raumbildende Teile eines Altbestandes nicht bestehen geblieben sind). Der Anbau ist somit

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 baubehördlich bewilligungspflichtig. 4.

  1. In Bezug auf die gemauerte Abgasanlage kann auf die Ausführungen zu Punkt
  2. verwiesen werden. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht ist aufgrund § 2 Abs 1 Z 2 BauPolG 1997 anzunehmen. In Bezug auf die gemauerte Abgasanlage kann auf die Ausführungen zu Punkt
  3. verwiesen werden. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht ist aufgrund Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BauPolG 1997 anzunehmen.
  4. Die (abgestützte) Terrasse an der Westseite ist nicht als ebenerdige Terrasse ausgeführt, sondern lastet auf drei Stützen und hat eine Höhe ab dem natürlichen Gelände von ca 2,57 m. Es handelt sich damit dabei um einen Bau im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997, da das Bauwerk überdacht und betretbar ist und geeignet ist, zur Unterbringung von Sachen zu dienen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob womöglich – wie in der Beschwerde behauptet – eine anderslautende Auskunft per Telefonat von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Gemeinde AD gegeben worden ist.Die (abgestützte) Terrasse an der Westseite ist nicht als ebenerdige Terrasse ausgeführt, sondern lastet auf drei Stützen und hat eine Höhe ab dem natürlichen Gelände von ca 2,57 m. Es handelt sich damit dabei um einen Bau im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997, da das Bauwerk überdacht und betretbar ist und geeignet ist, zur Unterbringung von Sachen zu dienen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob womöglich – wie in der Beschwerde behauptet – eine anderslautende Auskunft per Telefonat von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Gemeinde AD gegeben worden ist.
  5. Bei der Gartenhütte handelt es sich um einen Bau im Sinne des § 1 BauPolG
  6. Ungeachtet des Umstandes, ob für die werkgerechte Herstellung der Gartenhütte mehr oder weniger ausgeprägte fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, ist die Gartenhütte als Bau zu qualifizieren (vgl VwGH 94/05/0016). Insbesondere ist davon auszugehen, dass von Menschen betretbare bauliche Anlagen stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern (vgl VwGH 2013/06/0251). Die Gartenhütte ist auch „mit dem Boden verbunden“, wozu bereits ausreicht, dass die Gartenhütte auf dem Boden aufliegt und aufgrund ihres entsprechend großen Eigengewichts nicht ohne Weiteres bewegt werden kann (vgl Giese aaO § 1 BauPolG Rn 6). Die Gartenhütte weist eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden auf (vgl dazu etwa VwGH 2012/10/0072), sodass insgesamt von einem Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 auszugehen ist.Bei der Gartenhütte handelt es sich um einen Bau im Sinne des Paragraph eins, BauPolG
  7. Ungeachtet des Umstandes, ob für die werkgerechte Herstellung der Gartenhütte mehr oder weniger ausgeprägte fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, ist die Gartenhütte als Bau zu qualifizieren vergleiche VwGH 94/05/0016). Insbesondere ist davon auszugehen, dass von Menschen betretbare bauliche Anlagen stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern vergleiche VwGH 2013/06/0251). Die Gartenhütte ist auch „mit dem Boden verbunden“, wozu bereits ausreicht, dass die Gartenhütte auf dem Boden aufliegt und aufgrund ihres entsprechend großen Eigengewichts nicht ohne Weiteres bewegt werden kann vergleiche Giese aaO Paragraph eins, BauPolG Rn 6). Die Gartenhütte weist eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden auf vergleiche dazu etwa VwGH 2012/10/0072), sodass insgesamt von einem Bau im Sinne des Paragraph eins, BauPolG 1997 auszugehen ist. § 2 Abs 2 Z 1 BauPolG 1997 in der Fassung LGBl Nr 96/2017 kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Gartenhütte eine Gesamthöhe von ca 2,60 m hat (§ 2 Abs 2 Z 1 lit a leg cit). Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, BauPolG 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017, kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Gartenhütte eine Gesamthöhe von ca 2,60 m hat (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, leg cit).
  8. Zur Gartenhütte im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze kann auf die Ausführungen zu Punkt
  9. verwiesen werden. § 2 Abs 2 Z 1 BauPolG 1997 in der Fassung LGBl Nr 96/2017 ist auch auf die Gartenhütte bei der westlichen Grundstücksgrenze nicht anzuwenden, weil sich diese im Grünland befindet.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, BauPolG 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017, ist auch auf die Gartenhütte bei der westlichen Grundstücksgrenze nicht anzuwenden, weil sich diese im Grünland befindet.
  10. Zum Wohnwagenanhänger samt Satteldachkonstruktion ist festzuhalten, dass aufgrund der konstruktiven Ausgestaltung und des Aufstellungsortes nicht anzunehmen ist, dass eine Fortbewegung des Wohnwagenanhängers ohne unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Wesentlichen müsste nämlich zur Fortbewegung des Wohnwagenanhängers zunächst die Terrassen- und Satteldachkonstruktion in Holzriegelbauweise mit einer Länge von ca 8 m x 2,45 m und einer Gesamthöhe von ca 3,15 m abgebaut bzw entfernt werden, was durchaus mit nicht unbeträchtlichem Aufwand verbunden ist, um sodann erst eine Fortbewegung des Wohnwagenanhängers zu ermöglichen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Wohnwagenanhänger, so wie er sich insbesondere mit der herangebauten Terrassen- und Satteldachkonstruktion, aber auch wie sich dessen Situierung mit dem im Garten vorhandenen Baum- und Strauchbestand konkret darstellt, im Wesentlichen unverrückbar aufgestellt ist und eine objektive Eignung zur Fortbewegung nicht gegeben ist, woran auch das Vorhandensein von Rädern beim Wohnwagenanhänger nichts ändert (vgl zur Abgrenzung einer baulichen Anlage [eines Gebäudes] von „Fahrzeugen“ bzw. „fahrzeugähnlichen Objekten“ etwa VwGH 2008/06/0135). Zum Wohnwagenanhänger samt Satteldachkonstruktion ist festzuhalten, dass aufgrund der konstruktiven Ausgestaltung und des Aufstellungsortes nicht anzunehmen ist, dass eine Fortbewegung des Wohnwagenanhängers ohne unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Wesentlichen müsste nämlich zur Fortbewegung des Wohnwagenanhängers zunächst die Terrassen- und Satteldachkonstruktion in Holzriegelbauweise mit einer Länge von ca 8 m x 2,45 m und einer Gesamthöhe von ca 3,15 m abgebaut bzw entfernt werden, was durchaus mit nicht unbeträchtlichem Aufwand verbunden ist, um sodann erst eine Fortbewegung des Wohnwagenanhängers zu ermöglichen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Wohnwagenanhänger, so wie er sich insbesondere mit der herangebauten Terrassen- und Satteldachkonstruktion, aber auch wie sich dessen Situierung mit dem im Garten vorhandenen Baum- und Strauchbestand konkret darstellt, im Wesentlichen unverrückbar aufgestellt ist und eine objektive Eignung zur Fortbewegung nicht gegeben ist, woran auch das Vorhandensein von Rädern beim Wohnwagenanhänger nichts ändert vergleiche zur Abgrenzung einer baulichen Anlage [eines Gebäudes] von „Fahrzeugen“ bzw. „fahrzeugähnlichen Objekten“ etwa VwGH 2008/06/0135). Zusammengefasst ist somit – unter Berücksichtigung der im Spruch ersichtlichen Modifikationen – der von der Bürgermeisterin der Gemeinde AD erlassene und von der belangten Behörde bestätigte Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen, zumal entsprechende Bewilligungen für die einzelnen Baumaßnahmen fehlen. In Spruchpunkt II. war die Leistungsfrist entsprechend neu festzusetzen (§ 59 Abs 2 AVG; vgl VwGH Ra 2014/07/0077; Ra 2016/05/0052), wobei davon auszugehen ist, dass die Entfernung der einzelnen baulichen Anlagen innerhalb von vier Monaten durchaus bewerkstelligt werden kann (gegen die Angemessenheit der Erfüllungsfrist von rund zweieinhalb Monaten im erstinstanzlichen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen weder in der Berufung noch in der Beschwerde etwas ins Treffen geführt).In Spruchpunkt römisch zwei. war die Leistungsfrist entsprechend neu festzusetzen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG; vergleiche VwGH Ra 2014/07/0077; Ra 2016/05/0052), wobei davon auszugehen ist, dass die Entfernung der einzelnen baulichen Anlagen innerhalb von vier Monaten durchaus bewerkstelligt werden kann (gegen die Angemessenheit der Erfüllungsfrist von rund zweieinhalb Monaten im erstinstanzlichen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen weder in der Berufung noch in der Beschwerde etwas ins Treffen geführt). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt III.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch drei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Die Qualifikation der gegenständlichen Baumaßnahmen als bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinne der genannten Bestimmungen orientiert sich an den Grundsätzen der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ob eine konkrete bauliche Anlage als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 zu qualifizieren ist oder nicht, hängt unter Zugrundelegung des jeweiligen Sachverhaltes von einer Beurteilung im Einzelfall ab, der im Allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl VwGH Ra 2016/06/0084). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Die Qualifikation der gegenständlichen Baumaßnahmen als bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinne der genannten Bestimmungen orientiert sich an den Grundsätzen der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ob eine konkrete bauliche Anlage als Bau im Sinne des Paragraph eins, BauPolG 1997 zu qualifizieren ist oder nicht, hängt unter Zugrundelegung des jeweiligen Sachverhaltes von einer Beurteilung im Einzelfall ab, der im Allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH Ra 2016/06/0084). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.434.1.5.2018

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