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{'item': '405-11/100/1/4-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.11.2018 Geschäftszahl405-11/100/1/4-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Julia Graupner über die Beschwerde des Herrn AB AA, AD 9, Salzburg, vertreten durch Rechtsanwälte AE AF, AG 10, Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10.08.2018, Zahl xxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Julia Graupner über die Beschwerde des Herrn Ausschussbericht AA, AD 9, Salzburg, vertreten durch Rechtsanwälte AE AF, AG 10, Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10.08.2018, Zahl xxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 64 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl I Nr 100/2005 idgF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 56/2018 iVm § 8 Z 8 lit b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 451 idF des Bundesgesetzes BGBl II Nr 229/2018 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl römisch zwei Nr 451 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 229 aus 2018, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den notwendigen Studienerfolg nicht erbracht hätte. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Er führt aus, dass der Beschwerdeführer stets bemüht gewesen sei, die erforderlichen Deutschnachweise zu erbringen und an zahlreichen Kursen teilgenommen hätte, um die Sprache aktiv zu erlernen. Der Beschwerdeführer hätte sich jahrelang integriert und in Österreich seinen Lebensmittelpunkt aufgebaut. Ein fehlendes Ermessen der Behörde bei Anwendung des § 63 Abs 3 NAG würde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaften, da dieser auf einer verfassungswidrigen Regelung beruhe. Außerdem sei aus den vorgelegten B2-Zertifikaten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spreche, da er die mündliche Prüfung bestanden habe und die schriftliche beide Male nur um 6 Punkte verfehlt hätte. Außerdem hätte der Beschwerdeführer einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag und würde ihm der Vater monatlich € 800 überweisen. Auch von seinem Bruder würde der Beschwerdeführer Geld erhalten. Zudem hätte er familiären Kontakt mit der Familie seines Onkels, da diese in Österreich lebt. Außerdem würde § 64 Abs 3 NAG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vorsehen, auch im Falle des Fehlens eines Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Bestimmung erfordere das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sei. Von einem solchen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund könne im Fall des Beschwerdeführers gesprochen werden. Für den Beschwerdeführer sei es auf keinen Fall vorhersehbar gewesen, dass er trotz seiner guten Deutschkenntnisse die Prüfung nicht schaffen würde. Der Beschwerdeführer würde jedenfalls den nächsten Prüfungstermin erneut wahrnehmen. Außerdem könne man die Rechtsprechung analog zum Schulerfolg heranziehen. Denn der Schulerfolg sei auch dann zu bejahen, wenn ein Schüler berechtigt ist, aufzusteigen und sich einer abschließenden Prüfung zu nähern. Außerdem hätte die belangte Behörde es unterlassen, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu ermitteln. Die Behörde hätte jedenfalls eine Ermessensentscheidung treffen müssen, da das Gesetz als Kann-Bestimmung aufgebaut ist. Die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer noch einmal eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ auch unter Berücksichtigung des § 11 Abs 3 NAG iVm Art 8 MRK zu erteilen gewesen sei. Es wird daher der Antrag gestellt, dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Er führt aus, dass der Beschwerdeführer stets bemüht gewesen sei, die erforderlichen Deutschnachweise zu erbringen und an zahlreichen Kursen teilgenommen hätte, um die Sprache aktiv zu erlernen. Der Beschwerdeführer hätte sich jahrelang integriert und in Österreich seinen Lebensmittelpunkt aufgebaut. Ein fehlendes Ermessen der Behörde bei Anwendung des Paragraph 63, Absatz 3, NAG würde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaften, da dieser auf einer verfassungswidrigen Regelung beruhe. Außerdem sei aus den vorgelegten B2-Zertifikaten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spreche, da er die mündliche Prüfung bestanden habe und die schriftliche beide Male nur um 6 Punkte verfehlt hätte. Außerdem hätte der Beschwerdeführer einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag und würde ihm der Vater monatlich € 800 überweisen. Auch von seinem Bruder würde der Beschwerdeführer Geld erhalten. Zudem hätte er familiären Kontakt mit der Familie seines Onkels, da diese in Österreich lebt. Außerdem würde Paragraph 64, Absatz 3, NAG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vorsehen, auch im Falle des Fehlens eines Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Bestimmung erfordere das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sei. Von einem solchen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund könne im Fall des Beschwerdeführers gesprochen werden. Für den Beschwerdeführer sei es auf keinen Fall vorhersehbar gewesen, dass er trotz seiner guten Deutschkenntnisse die Prüfung nicht schaffen würde. Der Beschwerdeführer würde jedenfalls den nächsten Prüfungstermin erneut wahrnehmen. Außerdem könne man die Rechtsprechung analog zum Schulerfolg heranziehen. Denn der Schulerfolg sei auch dann zu bejahen, wenn ein Schüler berechtigt ist, aufzusteigen und sich einer abschließenden Prüfung zu nähern. Außerdem hätte die belangte Behörde es unterlassen, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu ermitteln. Die Behörde hätte jedenfalls eine Ermessensentscheidung treffen müssen, da das Gesetz als Kann-Bestimmung aufgebaut ist. Die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer noch einmal eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ auch unter Berücksichtigung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, MRK zu erteilen gewesen sei. Es wird daher der Antrag gestellt, dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Mit Beschwerde wurden folgende Urkunden vorgelegt: - vorgelegte Empfehlungsschreiben - Versicherungsnachweis GKK - Arbeitsrechtlicher Vorvertrag - Erklärung beglaubigt des Vaters samt Ausweiskopie - Western Union Bestätigung AK AA vom 28.01.2018 über € 2.000 - Benützungsvereinbarung Studentenheim - Zertifikat ÖSD B2 vom 19.04.2018 NICHT BESTANDEN - Zertifikat ÖSD B2 vom 21.06.2018 NICHT BESTANDEN - Lehrveranstaltungszeugnis vom 30.01.2015 GUT - Lehrveranstaltungszeugnis vom 26.06.2015 GUT - Lehrveranstaltungszeugnis vom 27.01.2016 GUT - Lehrveranstaltungszeugnis vom 30.06.2016 GENÜGEND - Lehrveranstaltungszeugnis vom 21.06.2017 GENÜGEND - Ergänzungsprüfungszeugnis vom 03.07.2018 NICHT GENÜGEND Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde ein Lehrveranstaltungszeugnis vom 30.01.2017, beurteilt mit „nicht genügend“ vorgelegt. Außerdem wurde neuerlich betont, dass der Beschwerdeführer gewillt sei, bei der nächsten Deutschprüfung (B2) erneut anzutreten.
  2. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist am AC in AL geboren und ist kk Staatsbürger. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Universität Salzburg vom 20.01.2014 zum Bachelorstudium „Angewandte Informatik“ unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache zugelassen. Sofern der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache nicht erbracht wird, wird dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Ergänzungsprüfung gemäß § 63 Abs 10 und 11 UG 2002 vor Beginn des beantragten Studiums im Rahmen eines außerordentlichen Studiums abzulegen.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Universität Salzburg vom 20.01.2014 zum Bachelorstudium „Angewandte Informatik“ unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache zugelassen. Sofern der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache nicht erbracht wird, wird dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 10 und 11 UG 2002 vor Beginn des beantragten Studiums im Rahmen eines außerordentlichen Studiums abzulegen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 18.07.2014 für das außerordentliche Studium D 990 (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) gemeldet. Der Beschwerdeführer hat am 21.06.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gestellt. Diesem Antrag war eine Studienbestätigung der Universität Salzburg beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Antragsteller als außerordentlicher Student für das Sommersemester 2018 inskribiert war. Der Beschwerdeführer hat zwischen 2014 und 2017 mehrere Kurse zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch besucht. Er ist zur Ergänzungsprüfung gemäß § 63 Abs 10 UG 2002 am 03.07.2018 angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden.Der Beschwerdeführer hat am 21.06.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gestellt. Diesem Antrag war eine Studienbestätigung der Universität Salzburg beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Antragsteller als außerordentlicher Student für das Sommersemester 2018 inskribiert war. Der Beschwerdeführer hat zwischen 2014 und 2017 mehrere Kurse zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch besucht. Er ist zur Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 10, UG 2002 am 03.07.2018 angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde ein weiteres Lehrveranstaltungszeugnis (beurteilt mit „nicht genügend“) vom 30.01.2017 vorgelegt. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers.
  3. Rechtslage: Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl I Nr 100/2005 (§ 64 NAG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 56/2018 und § 25 NAG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2013) lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (Paragraph 64, NAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2018, und Paragraph 25, NAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013,) lauten auszugsweise: Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels § 25.

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Paragraph 25,
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Studenten § 64.
(1)Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sieParagraph 64,
(1)Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen unddie Voraussetzungen des
  3. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
  4. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,
  5. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
  6. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
  7. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß Paragraph 90, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz oder Paragraph 68, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
  8. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oderein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
  9. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(2)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 7,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(4)Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
(4)Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41, 42, oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins,) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, weiter vorliegen.
(5)Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
(5)Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Absatz 4, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist nur in den Fällen der Paragraphen 41, 42, 43 c, oder 47 Absatz 2, zulässig.
(6)Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
(7)Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
(7)Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. § 8 Z 8 lit b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl II Nr 451/2005 idgF des Bundesgesetzes BGBl II Nr 229/2018, lautet:Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 451 aus 2005, idgF des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 229 aus 2018,, lautet: Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen § 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: … 8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
  1. a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
  2. b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; im Fall des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren;
  3. c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;im Fall eines erstmaligen Antrages nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
  4. d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;im Fall eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 64, Absatz 4, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, oder 7 NAG;
  5. e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen; … 4. Erwägungen und Ergebnis: Der Beschwerdeführer begehrt die Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Student“ gemäß § 64 Abs 2 NAG.Der Beschwerdeführer begehrt die Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Student“ gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG. Nach § 64 Abs 2 NAG ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität erbringt und in den Fällen des § 64 Abs 1 Z 4 darüber hinaus innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs 1 Z 2 nachweist.Nach Paragraph 64, Absatz 2, NAG ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität erbringt und in den Fällen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, darüber hinaus innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, nachweist. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsver-ordnung – NAG-DV), legt in § 7 Abs 1 fest, welche Urkunden und Nachweise dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – anzuschließen sind.Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsver-ordnung – NAG-DV), legt in Paragraph 7, Absatz eins, fest, welche Urkunden und Nachweise dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – anzuschließen sind. Das außerordentliche Studium des Beschwerdeführers hat am 18.07.2014 begonnen. Er ist nach wie vor nicht zum ordentlichen Studium zugelassen, da die erforderliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden wurde. Der Beschwerdeführer erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 64 Abs 2 NAG, wonach im Fall eines Verlängerungsantrages ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren zu erbringen ist.Er ist nach wie vor nicht zum ordentlichen Studium zugelassen, da die erforderliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden wurde. Der Beschwerdeführer erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 2, NAG, wonach im Fall eines Verlängerungsantrages ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren zu erbringen ist. Da der Beschwerdeführer im Studienjahr von 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 lediglich eine Prüfung, und zwar die Ergänzungsprüfung Deutsch gemäß § 63 Abs 10 Universitätsgesetz 2002 absolviert hat, ist der gemäß § 64 Abs 2 erster Satz NAG erforderliche Studienerfolg ebenso nicht gegeben.Da der Beschwerdeführer im Studienjahr von 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 lediglich eine Prüfung, und zwar die Ergänzungsprüfung Deutsch gemäß Paragraph 63, Absatz 10, Universitätsgesetz 2002 absolviert hat, ist der gemäß Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz NAG erforderliche Studienerfolg ebenso nicht gegeben. Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die Deutschprüfungen nicht als Studienerfolgsnachweise nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften anzusehen sind (VwGH 20.06.2017, Ro 2017/22/0008, ua). Die Heranziehung der Judikatur zu § 63 Abs 3 NAG 2005 (Aufenthaltsbewilligung „Schüler“) ist daher nicht möglich.Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die Deutschprüfungen nicht als Studienerfolgsnachweise nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften anzusehen sind (VwGH 20.06.2017, Ro 2017/22/0008, ua). Die Heranziehung der Judikatur zu Paragraph 63, Absatz 3, NAG 2005 (Aufenthaltsbewilligung „Schüler“) ist daher nicht möglich. Auch wenn § 64 Abs 2 NAG unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz fehlendem Studienerfolg ermöglicht, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Gründe im Sinne dieser Bestimmung konkret darzulegen sind und nicht durch allgemein gehaltene Phrasen oder die Wiedergabe des Gesetzestextes erzeugt werden können. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hindernisse. Deshalb kann auch eine Auseinandersetzung unterbleiben, ob im Hinblick auf den fehlenden Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.Auch wenn Paragraph 64, Absatz 2, NAG unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz fehlendem Studienerfolg ermöglicht, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Gründe im Sinne dieser Bestimmung konkret darzulegen sind und nicht durch allgemein gehaltene Phrasen oder die Wiedergabe des Gesetzestextes erzeugt werden können. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hindernisse. Deshalb kann auch eine Auseinandersetzung unterbleiben, ob im Hinblick auf den fehlenden Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar , oder unvorhersehbar sind. Abschließend wird festgehalten, dass bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht geprüft werden muss und auch keine Interessensabwägung nach § 11 Abs 3 NAG vorgenommen werden muss (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065, uva).Abschließend wird festgehalten, dass bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht geprüft werden muss und auch keine Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen werden muss (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065, uva). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.11.100.1.4.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.