Obsah (5)
§ 28§ 31§ 5§ 4Art 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.11.2018 Geschäftszahl405-3/444/1/8-2018; 405-3/444/2/2-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg h
§ 28Abs 1 Vw
GVG iVm § 5 Abs 1 VVG wird der Beschwerde in Bezug auf Punkt I. der Erledigung vom 13.8.2018, Zahl 05/01/xxx/2016/042, mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.8.2018 (Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG; Punkt I. der Erledigung vom 13.8.2018), Zahl 05/01/xxx/2016/042, in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgehoben wird und somit gegenüber dem Beschwerdeführer als nicht erlassen gilt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird der Beschwerde in Bezug auf Punkt römisch eins. der Erledigung vom 13.8.2018, Zahl 05/01/xxx/2016/042, mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.8.2018 (Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG; Punkt römisch eins. der Erledigung vom 13.8.2018), Zahl 05/01/xxx/2016/042, in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgehoben wird und somit gegenüber dem Beschwerdeführer als nicht erlassen gilt. II.römisch zwei. den B e s c h l u s s gefasst:
§ 31Abs 1 Vw
GVG iVm § 5 Abs 1 und Abs 2 VVG wird die Beschwerde in Bezug auf Punkt II. der Erledigung vom 13.8.2018 (Androhung einer weiteren Zwangsstrafe), Zahl 05/01/xxx/2016/042, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, VVG wird die Beschwerde in Bezug auf Punkt römisch zwei. der Erledigung vom 13.8.2018 (Androhung einer weiteren Zwangsstrafe), Zahl 05/01/xxx/2016/042, als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verwaltungsgericht geht von nachstehendem Sachverhalt aus:
- An der Liegenschaft EZ yy, KG AI, ist Wohnungseigentum begründet. In der EZ yy ist das GSt-Nr zz/15 vorgetragen, auf dem das Objekt 5020 Salzburg, AC 14B, errichtet ist. Frau AB AA ist zu 23409/47038-Anteilen Miteigentümerin an der Liegenschaft; mit ihrem Miteigentumsanteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung W 1 untrennbar verbunden. Der Beschwerdeführer ist zu 47258/94076-Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft; mit seinem Miteigentumsanteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung W 2 untrennbar verbunden. Der Beschwerdeführer hat seine Miteigentumsanteile mit Kaufvertrag vom 4.12.2017 von Herrn Ing. AJ AK MBA und Herrn AL AK (Eigentümerpartnerschaft) erworben. An der Liegenschaft EZ yy, KG AI, ist Wohnungseigentum begründet. In der EZ yy ist das GSt-Nr zz/15 vorgetragen, auf dem das Objekt 5020 Salzburg, AC 14B, errichtet ist. Frau Ausschussbericht AA ist zu 23409/47038-Anteilen Miteigentümerin an der Liegenschaft; mit ihrem Miteigentumsanteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung W 1 untrennbar verbunden. Der Beschwerdeführer ist zu 47258/94076-Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft; mit seinem Miteigentumsanteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung W 2 untrennbar verbunden. Der Beschwerdeführer hat seine Miteigentumsanteile mit Kaufvertrag vom 4.12.2017 von Herrn Ing. AJ AK MBA und Herrn AL AK (Eigentümerpartnerschaft) erworben. Der Beschwerdeführer ist zudem Alleineigentümer der Liegenschaft EZ aa, KG AI, mit dem vorgetragenen GSt-Nr zz/
- Frau AM AA ist Alleineigentümerin der EZ bb, KG AI, mit dem vorgetragenen GSt-Nr zz/
- Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.5.2017, Zahl 05/01/xxx/2016/018, hat die belangte Behörde Frau AB AA und den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers, Herrn Ing. AJ AK MBA und Herrn AL AK, in Bezug auf die GSt-Nr zz/15, GSt-Nr zz/14 und GSt-Nr zz/68, je KG AI, feuerpolizeiliche und baupolizeiliche Aufträge erteilt; unter anderem – soweit hier gegenständlich – wurde mit Spruchpunkt II.
- des Bescheides vom 18.5.2017 aufgetragen, die „im Rauchfang der Eigentümerin AA vorgefundenen Risse im Dachboden“ ordnungsgemäß zu sanieren und dies durch den öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer zu bestätigen; des Weiteren wurde aufgetragen, die widmungswidrige Verwendung des „Abstellraum 2 (AA) im Wirtschaftsparterre“ als „Kleinstwohnung“ (Spruchpunkt III.2) und die widmungswidrige Verwendung der „PKW-Garage auf GSt-Nr zz/68 (AA)“ zum Teil als Lager (Spruchpunkt III.4.) einzustellen. Als Ende der Leistungsfrist wurde jeweils der 1.8.2017 festgelegt. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.5.2017, Zahl 05/01/xxx/2016/018, hat die belangte Behörde Frau Ausschussbericht AA und den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers, Herrn Ing. AJ AK MBA und Herrn AL AK, in Bezug auf die GSt-Nr zz/15, GSt-Nr zz/14 und GSt-Nr zz/68, je KG AI, feuerpolizeiliche und baupolizeiliche Aufträge erteilt; unter anderem – soweit hier gegenständlich – wurde mit Spruchpunkt römisch zwei.
- des Bescheides vom 18.5.2017 aufgetragen, die „im Rauchfang der Eigentümerin AA vorgefundenen Risse im Dachboden“ ordnungsgemäß zu sanieren und dies durch den öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer zu bestätigen; des Weiteren wurde aufgetragen, die widmungswidrige Verwendung des „Abstellraum 2 (AA) im Wirtschaftsparterre“ als „Kleinstwohnung“ (Spruchpunkt römisch drei.2) und die widmungswidrige Verwendung der „PKW-Garage auf GSt-Nr zz/68 (AA)“ zum Teil als Lager (Spruchpunkt römisch drei.4.) einzustellen. Als Ende der Leistungsfrist wurde jeweils der 1.8.2017 festgelegt. Der Bescheid vom 18.5.2017 ist in Rechtskraft erwachsen.
- Nach Androhung einer Zwangsstrafe mit Erledigung vom 26.2.2018 hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (Punkt I. der Erledigung vom 13.8.2018) in Bezug auf die baupolizeilichen Aufträge laut Spruchpunkt II.
- und Spruchpunkt III.
- und
- des Bescheides vom 18.5.2017 über Frau AB AA und den Beschwerdeführer die am 26.2.2018 angedrohte Zwangsstrafe, und zwar in Höhe von € 200,00, verhängt. Nach Androhung einer Zwangsstrafe mit Erledigung vom 26.2.2018 hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (Punkt römisch eins. der Erledigung vom 13.8.2018) in Bezug auf die baupolizeilichen Aufträge laut Spruchpunkt römisch zwei.
- und Spruchpunkt römisch drei.
- und
- des Bescheides vom 18.5.2017 über Frau Ausschussbericht AA und den Beschwerdeführer die am 26.2.2018 angedrohte Zwangsstrafe, und zwar in Höhe von € 200,00, verhängt. Begründend wird dazu ausgeführt, dass die baupolizeilichen Aufträge rechtskräftig seien. Bei einer Revision am 14.11.2017 sei festgestellt worden, dass die baupolizeilichen Aufträge nicht erfüllt worden seien. Die Androhung der Zwangsstrafe seien an Frau AB AA und an den Beschwerdeführer zugestellt worden. Bei einem Lokalaugenschein am 2.8.2018 sei erneut festgestellt worden, dass die baupolizeilichen Aufträge nicht erfüllt worden seien.
§ 5
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) habe die Behörde, wenn rechtskräftig verpflichtete Parteien ihren bescheidmäßig auferlegte Verpflichtungen, welche auch nicht durch Dritte erbracht werden könnten, nicht nachkommen, diese durch Zwangsstrafen zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes zu verhalten. Die für die Erbringung der Leistung gesetzte Nachfrist sei fruchtlos abgelaufen, sodass die Zwangsstrafen gegenüber den verpflichteten Parteien bescheidmäßig anzuordnen gewesen seien, um die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes zu erzwingen. Zudem sei für den Fall des weiteren Verzuges ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen gewesen. Begründend wird dazu ausgeführt, dass die baupolizeilichen Aufträge rechtskräftig seien. Bei einer Revision am 14.11.2017 sei festgestellt worden, dass die baupolizeilichen Aufträge nicht erfüllt worden seien. Die Androhung der Zwangsstrafe seien an Frau Ausschussbericht AA und an den Beschwerdeführer zugestellt worden. Bei einem Lokalaugenschein am 2.8.2018 sei erneut festgestellt worden, dass die baupolizeilichen Aufträge nicht erfüllt worden seien.
Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) habe die Behörde, wenn rechtskräftig verpflichtete Parteien ihren bescheidmäßig auferlegte Verpflichtungen, welche auch nicht durch Dritte erbracht werden könnten, nicht nachkommen, diese durch Zwangsstrafen zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes zu verhalten. Die für die Erbringung der Leistung gesetzte Nachfrist sei fruchtlos abgelaufen, sodass die Zwangsstrafen gegenüber den verpflichteten Parteien bescheidmäßig anzuordnen gewesen seien, um die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes zu erzwingen. Zudem sei für den Fall des weiteren Verzuges ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen gewesen. Unter Punkt II. der Erledigung vom 13.8.2018 hat die belangte Behörde eine weitere Zwangsstrafe, und zwar in der Höhe von € 250,00, angedroht. Unter Punkt römisch zwei. der Erledigung vom 13.8.2018 hat die belangte Behörde eine weitere Zwangsstrafe, und zwar in der Höhe von € 250,00, angedroht.
- In Bezug auf die Punkte I. und II. der Erledigung vom 13.8.2018, Zahl 05/01/xxx/2016/042, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.9.2018 Beschwerde erhoben; er führt darin aus wie folgt:In Bezug auf die Punkte römisch eins. und römisch zwei. der Erledigung vom 13.8.2018, Zahl 05/01/xxx/2016/042, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.9.2018 Beschwerde erhoben; er führt darin aus wie folgt: „Zahl 05/01/xxx/2016/042 AA AB / Ing. AD AE AA Ausschussbericht / Ing. AD AE AC 14B, Gst zz/15 KG AI Dachbodeneinstieg Sehr geehrter Herr Ing. Mag. AN, wir beziehen uns auf den Bescheid über eine Zwangsstrafe (Zahl: 05/01/xxx/2016/042), sowie die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe, datiert mit 13.8.2018, die mir am 16.8.2018 zugestellt wurden. Hiermit erhebe ich innerhalb offener Frist gegen den oben genannten Bescheid, sowie die oben genannte Androhung einer weiteren Zwangsstrafe gegenständliche BESCHWERDE und führe dazu wie folgt aus. Eingangs ist festzuhalten, dass ich erst vor Kurzem, mit Kaufvertrag vom 04.12.2017 den gegenständlichen Anteil an der Liegenschaften AC 14b, 5020 Salzburg, von meinem Rechtsvorgänger Ing. AJ AK, MBA, käuflich erworben habe. Von dem gegenständlichen, behördlichen Auftrag und den aufgezeigten und angeblichen Missständen, habe ich erst im Frühjahr 2018 Kenntnis erlangt. Insbesondere die Vorgeschichte zu den nunmehrigen Beanstandungen, die sich bereits lange vor dem Kauf der gegenständlichen Liegenschaft durch mich ereignete, war mir bis zu diesem Zeitpunkt nichts bekannt. Trotzdem, dass das gegenständliche Schreiben vom 13.8.2018 persönlich an mich adressiert wurde, ist vor allem auf die Tatsache hinzuweisen, dass die im beschwerdegegenständlichen Bescheid aufgezeigten Missstände ausschließlich in einem persönlichen, von meiner Nachbarin Frau AB AA, gesetzten Verhalten gelegen sind bzw. ausschließlich deren persönliches Eigentum betreffen. Trotzdem, dass das gegenständliche Schreiben vom 13.8.2018 persönlich an mich adressiert wurde, ist vor allem auf die Tatsache hinzuweisen, dass die im beschwerdegegenständlichen Bescheid aufgezeigten Missstände ausschließlich in einem persönlichen, von meiner Nachbarin Frau Ausschussbericht AA, gesetzten Verhalten gelegen sind bzw. ausschließlich deren persönliches Eigentum betreffen. Aufgrund dieser Umstände fehlt es mir auch an jeglicher rechtlicher und tatsächlicher Grundlage, diese Missstände in irgendeiner Weise zu ändern oder zu beeinflussen und somit ist es mir rechtlich und tatsächlich unmöglich Ihren im Bescheid gestellten Forderungen nachzukommen. Zu den einzelnen Vorwürfen im Detail: 1) Spruch II Punkt 2.: 1) Spruch römisch zwei Punkt 2.: Dieser Forderungspunkt betrifft die behördliche Forderung die im Rauchfang der Eigentümerin AA vorgefundenen Risse im Dachboden zu sanieren und dies durch einen öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer bestätigen zu lassen. Nach dem der gegenständliche Rauchfang, an dem Risse vorgefunden wurden, im ausschließlichen Eigentum von Frau AA steht, fehlt mir jegliche Handhabe, den von Ihnen geforderten Forderung nachzukommen. 2) Spruch III Punkt 2 - Abstellraum: 2) Spruch römisch drei Punkt 2 - Abstellraum: Dieser Forderungspunkt betrifft die Nutzung des Abstellraum 2 (AA) im Wirtschaftsparterre als ‚Kleinstwohnung‘. Wie in Ihrem Schreiben vom 13.08.2018 richtig wiedergegeben, steht der Abstellraum 2 im Wirtschaftsparterre ausschließlich im Eigentum von Frau AA, die diesen als Kleinwohnung nutzt. 3) Spruch III Punkt
- - PKW Garage: 3) Spruch römisch drei Punkt
- - PKW Garage: Wie in Ihrem Schreiben vom 13.08.2018 angeführt wird die im Eigentum von Frau AA stehende PKW Garage alleine von Frau AA persönlich als Lager genutzt. Aufgrund der bereits vorstehend ausgeführten Tatsache, dass der Abstellraum und die Garage im Eigentum von Frau AA stehen und Frau AA diese wie im beschwerdegegenständlichen Bescheid zutreffend angeführt ausschließlich von Frau AA widmungswidrig genützt wird, habe ich keinerlei rechtliche und tatsächliche Handhabe die monierten Umstände zu beeinflussen bzw. abzustellen und somit Ihrer Forderung zu entsprechen. Aus den angeführten Gründen ersuche ich hiermit um Aufhebung des Bescheides über eine Zwangsstrafe, sowie Androhung einer weiteren Zwangsstrafe und Einstellung des gegenständlichen Verfahrens gegenüber meiner Person. Mit dem höflichen Ersuchen um entsprechende Veranlassung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen“
- Der Abstellraum 2 im Wirtschaftsparterre des Hauses 5020 Salzburg, AC 14B, laut Spruchpunkt III.
- des Bescheides vom 18.5.2017 steht im alleinigen Wohnungseigentum von Frau AB AA.
- Der Abstellraum 2 im Wirtschaftsparterre des Hauses 5020 Salzburg, AC 14B, laut Spruchpunkt römisch drei.
- des Bescheides vom 18.5.2017 steht im alleinigen Wohnungseigentum von Frau Ausschussbericht AA. Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes gründen. Die unter
- dargestellten Eigentumsverhältnisse sind im Wesentlichen unstrittig; diese sind den eingeholten Grundbuchsauszügen zu entnehmen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 18.5.2017 gründen sich auf die Ablichtung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2017, die sich im Verwaltungsakt befindet. Die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen sind ebenfalls unstrittig. Der Inhalt der Erledigung der belangten Behörde vom 13.8.2018 mit der Verhängung der Zwangsstrafe einerseits und der Androhung einer weiteren Zwangsstrafe andererseits sowie der Inhalt der Beschwerde des Beschwerdeführers sind wiederum zwanglos den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt zu entnehmen. Zur Feststellung, dass der Abstellraum 2 im Wirtschaftsparterre im alleinigen Wohnungseigentum von Frau AB AA steht, ist wie folgt festzuhalten: Mit Eingabe vom 30.10.2018 hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den Austauschplan vom Juli 1961, der der Kollaudierung vom 10.10.1962 zugrunde gelegt ist, vorgelegt. Auf diesen, der Kollaudierung zugrunde gelegten Austauschplan nimmt auch die bautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2017 im Zusammenhang mit der Baugeschichte des Objektes Bezug. Im Grundriss des Untergeschoßes des diesbezüglichen Austauschplanes ist einerseits der Abstellraum 1 mit 19,67 m² und andererseits der Abstellraum 2 mit 16,83 m² dargestellt. Im Bescheid des Magistrates Salzburg vom 1.6.1964 (über die Festsetzung der Jahresmietwerte) ist das „Gartenzimmer“ mit 16,83 m² der Wohnung I bzw der Wohnung im I. Obergeschoß (damals Frau AO AP als Wohnungseigentümerin) und das „Gartenzimmer“ mit 19,67 m² der Wohnung II bzw der Wohnung im II. Obergeschoß (damals Herr Dr. AR AS als Wohnungseigentümer) zugeordnet. Auch in der Amtsbestätigung des Magistrates Salzburg vom Juni 1964, Zahl VI/4 - 3708/55, wird bestätigt, dass sowohl die Wohnung im ersten Obergeschoß als auch im zweiten Obergeschoß über jeweils ein „Gartenzimmer“ verfügen. Zur Feststellung, dass der Abstellraum 2 im Wirtschaftsparterre im alleinigen Wohnungseigentum von Frau Ausschussbericht AA steht, ist wie folgt festzuhalten: Mit Eingabe vom 30.10.2018 hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den Austauschplan vom Juli 1961, der der Kollaudierung vom 10.10.1962 zugrunde gelegt ist, vorgelegt. Auf diesen, der Kollaudierung zugrunde gelegten Austauschplan nimmt auch die bautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2017 im Zusammenhang mit der Baugeschichte des Objektes Bezug. Im Grundriss des Untergeschoßes des diesbezüglichen Austauschplanes ist einerseits der Abstellraum 1 mit 19,67 m² und andererseits der Abstellraum 2 mit 16,83 m² dargestellt. Im Bescheid des Magistrates Salzburg vom 1.6.1964 (über die Festsetzung der Jahresmietwerte) ist das „Gartenzimmer“ mit 16,83 m² der Wohnung römisch eins bzw der Wohnung im römisch eins. Obergeschoß (damals Frau AO AP als Wohnungseigentümerin) und das „Gartenzimmer“ mit 19,67 m² der Wohnung römisch zwei bzw der Wohnung im römisch zwei. Obergeschoß (damals Herr Dr. AR AS als Wohnungseigentümer) zugeordnet. Auch in der Amtsbestätigung des Magistrates Salzburg vom Juni 1964, Zahl VI/4 - 3708/55, wird bestätigt, dass sowohl die Wohnung im ersten Obergeschoß als auch im zweiten Obergeschoß über jeweils ein „Gartenzimmer“ verfügen. Insbesondere im Hinblick auf die der Kollaudierung vom 10.10.1962 zugrunde liegenden Pläne, darin enthalten der Grundriss des Untergeschoßes, aus denen ersichtlich ist, dass der Abstellraum 1 über 19,67 m² und der Abstellraum 2 über 16,83 m² verfügen, und auf den Bescheid des Magistrates vom 1.6.1964, in dem festgehalten ist, dass der Abstellraum 2 (bezeichnet als „Gartenzimmer“) mit 16,83 m² der Wohnung I bzw der Wohnung im I. Obergeschoß zugeordnet ist, war die Feststellung zu treffen, dass der Abstellraum 2 im alleinigen Wohnungseigentum von Frau AB AA (als Teil der Wohnung W 1) steht. Zur getroffenen Feststellung der Zugehörigkeit des Abstellraumes 2 zur Wohnung W 1 ist darüber hinaus festzuhalten, dass zwar in dem im Verwaltungsakt aufliegenden Schätzungsgutachten vom 12.12.1979 festgehalten ist, dass zum Wohnbestand der Wohnung W 1 (mit 23409/47038-Miteigentumsanteilen) im Erdgeschoß (als Keller) ein Raum mit 19,67 m² gehört, dies aber nur als Versehen gedeutet werden kann. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass ein Schätzungsgutachten (aus 1979) für die Beurteilung, welcher Wohnungseinheit der Abstellraum 2 zugehörig ist, letztlich nicht maßgeblich sein kann und den Unterlagen aus den 1960er Jahren in diesem Zusammenhang der größere Beweiswert beizumessen ist. Schließlich ist auch festzuhalten, dass aus dem Lichtbild auf Seite 5 des Aktenvermerkes der belangten Behörde vom 14.11.2017, Zahl 05/02/xxx/2016/029, aufgenommen im Abstellraum 1, ersichtlich ist, dass die zweiflügelige Türe in den Garten im Abstellraum 1 mehr oder weniger mittig (zentriert) in der Außenmauer des Raumes situiert ist (was dem Grundriss vom Juli 1961 entspricht), wohingegen nach dem Austauschplan vom Juli 1961 im Abstellraum 2 die dort befindliche zweiflügelige Türe in den Garten in der Außenmauer des Raumes nicht zentriert situiert ist. Zudem wird sowohl im Aktenvermerk vom 14.11.2017 als auch im Bescheid vom 18.5.2017 der Abstellraum 1 den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers („AK“) und der Abstellraum 2 der Eigentümerin AA zugeordnet. Insgesamt war vor dem Hintergrund des Gesagten somit davon auszugehen, dass der Abstellraum 2 sich im Wohnungseigentum der Frau AB AA befindet.Insbesondere im Hinblick auf die der Kollaudierung vom 10.10.1962 zugrunde liegenden Pläne, darin enthalten der Grundriss des Untergeschoßes, aus denen ersichtlich ist, dass der Abstellraum 1 über 19,67 m² und der Abstellraum 2 über 16,83 m² verfügen, und auf den Bescheid des Magistrates vom 1.6.1964, in dem festgehalten ist, dass der Abstellraum 2 (bezeichnet als „Gartenzimmer“) mit 16,83 m² der Wohnung römisch eins bzw der Wohnung im römisch eins. Obergeschoß zugeordnet ist, war die Feststellung zu treffen, dass der Abstellraum 2 im alleinigen Wohnungseigentum von Frau Ausschussbericht AA (als Teil der Wohnung W 1) steht. Zur getroffenen Feststellung der Zugehörigkeit des Abstellraumes 2 zur Wohnung W 1 ist darüber hinaus festzuhalten, dass zwar in dem im Verwaltungsakt aufliegenden Schätzungsgutachten vom 12.12.1979 festgehalten ist, dass zum Wohnbestand der Wohnung W 1 (mit 23409/47038-Miteigentumsanteilen) im Erdgeschoß (als Keller) ein Raum mit 19,67 m² gehört, dies aber nur als Versehen gedeutet werden kann. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass ein Schätzungsgutachten (aus 1979) für die Beurteilung, welcher Wohnungseinheit der Abstellraum 2 zugehörig ist, letztlich nicht maßgeblich sein kann und den Unterlagen aus den 1960er Jahren in diesem Zusammenhang der größere Beweiswert beizumessen ist. Schließlich ist auch festzuhalten, dass aus dem Lichtbild auf Seite 5 des Aktenvermerkes der belangten Behörde vom 14.11.2017, Zahl 05/02/xxx/2016/029, aufgenommen im Abstellraum 1, ersichtlich ist, dass die zweiflügelige Türe in den Garten im Abstellraum 1 mehr oder weniger mittig (zentriert) in der Außenmauer des Raumes situiert ist (was dem Grundriss vom Juli 1961 entspricht), wohingegen nach dem Austauschplan vom Juli 1961 im Abstellraum 2 die dort befindliche zweiflügelige Türe in den Garten in der Außenmauer des Raumes nicht zentriert situiert ist. Zudem wird sowohl im Aktenvermerk vom 14.11.2017 als auch im Bescheid vom 18.5.2017 der Abstellraum 1 den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers („AK“) und der Abstellraum 2 der Eigentümerin AA zugeordnet. Insgesamt war vor dem Hintergrund des Gesagten somit davon auszugehen, dass der Abstellraum 2 sich im Wohnungseigentum der Frau Ausschussbericht AA befindet. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt: 1.
§ 4
VVG kann für den Fall, dass der zu einer Arbeits- und Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
Paragraph 4, VVG kann für den Fall, dass der zu einer Arbeits- und Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
§ 5
Abs 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafe oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafe oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
- Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistung ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar (vgl VwGH Ro 2015/07/0037). Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistung ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar vergleiche VwGH Ro 2015/07/0037). Das Gesetz sieht in § 5 VVG Zwangsstrafen nur zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen sowie von unvertretbaren Handlungen vor. Eine Verhängung solcher Zwangsstrafen kommt daher in Fällen, in denen mit der Ersatzvornahme vorzugehen ist, überhaupt nicht in Betracht (vgl VwGH 91/07/0121). Das Gesetz sieht in Paragraph 5, VVG Zwangsstrafen nur zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen sowie von unvertretbaren Handlungen vor. Eine Verhängung solcher Zwangsstrafen kommt daher in Fällen, in denen mit der Ersatzvornahme vorzugehen ist, überhaupt nicht in Betracht vergleiche VwGH 91/07/0121). Zum Auftrag zur Sanierung der im Rauchfang vorgefundenen Risse im Dachboden und zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Sanierung durch einen öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer (Spruchpunkt II.
- des Bescheides vom 18.5.2017) ist festzuhalten, dass es sich dabei um vertretbare Handlungen handelt. Bei der Sanierung von Rissen in einem Rauchfang samt diesbezüglicher Bestätigung ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch durch einen Dritten bewerkstelligt werden kann. Es ist somit von einer vertretbaren Leistung auszugehen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe
§ 5VVG ist daher unzulässig.
Zum Auftrag zur Sanierung der im Rauchfang vorgefundenen Risse im Dachboden und zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Sanierung durch einen öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer (Spruchpunkt römisch zwei.2. des Bescheides vom 18.5.2017) ist festzuhalten, dass es sich dabei um vertretbare Handlungen handelt. Bei der Sanierung von Rissen in einem Rauchfang samt diesbezüglicher Bestätigung ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch durch einen Dritten bewerkstelligt werden kann. Es ist somit von einer vertretbaren Leistung auszugehen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe
Paragraph 5, VVG ist daher unzulässig. Da der Bescheid über die Verhängung der Geldstrafe nur vom Beschwerdeführer, nicht aber auch von Frau AB AA angefochten worden ist (gegenüber Frau AB AA ist der Bescheid offenbar in Rechtskraft erwachsen), war der Bescheid nur in Bezug auf den Beschwerdeführer aufzuheben, sodass dieser gegenüber dem Beschwerdeführer nicht als erlassen zu gelten hat.Da der Bescheid über die Verhängung der Geldstrafe nur vom Beschwerdeführer, nicht aber auch von Frau Ausschussbericht AA angefochten worden ist (gegenüber Frau Ausschussbericht AA ist der Bescheid offenbar in Rechtskraft erwachsen), war der Bescheid nur in Bezug auf den Beschwerdeführer aufzuheben, sodass dieser gegenüber dem Beschwerdeführer nicht als erlassen zu gelten hat.
- In Bezug auf den Auftrag zur Einstellung der widmungswidrigen Verwendung des Abstellraumes 2 im Wirtschaftsparterre als „Kleinstwohnung“ (Spruchpunkt III.
- des Bescheides vom 18.5.2017) ist festzuhalten, dass nach den Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Abstellraum 2 im alleinigen Wohnungseigentum von Frau AB AA steht. In Bezug auf den Auftrag zur Einstellung der widmungswidrigen Verwendung des Abstellraumes 2 im Wirtschaftsparterre als „Kleinstwohnung“ (Spruchpunkt römisch drei.
- des Bescheides vom 18.5.2017) ist festzuhalten, dass nach den Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Abstellraum 2 im alleinigen Wohnungseigentum von Frau Ausschussbericht AA steht. Eine Zwangsstrafe darf dann nicht verhängt werden, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 5 VVG Rz 2a). Die Unmöglichkeit der Erfüllung einer unvertretbaren Leistung kann die Unzulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe
§ 5VVG bewirken.
Die Verhängung von Zwangsstrafen setzt voraus, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches, zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt. Insofern kann der Erfüllung auch ein zivilrechtliches Hindernis entgegenstehen (vgl VwGH 96/05/0112). Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG ist unter anderem auch dann gegeben, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist, die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können (vgl VwGH 2013/07/0083). Eine Zwangsstrafe darf dann nicht verhängt werden, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Paragraph 5, VVG Rz 2a). Die Unmöglichkeit der Erfüllung einer unvertretbaren Leistung kann die Unzulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe
Paragraph 5, VVG bewirken. Die Verhängung von Zwangsstrafen setzt voraus, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches, zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt. Insofern kann der Erfüllung auch ein zivilrechtliches Hindernis entgegenstehen vergleiche VwGH 96/05/0112). Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG ist unter anderem auch dann gegeben, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist, die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können vergleiche VwGH 2013/07/0083). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass es für den Fall, dass es zutrifft, dass eine von einem baupolizeilichen Auftrag betroffene Wohnung nicht im Wohnungseigentum des Adressaten des baupolizeilichen Auftrages (verpflichtete Partei) steht, es der verpflichteten Partei tatsächlich unmöglich sei, den Auftrag der Unterlassung der Benützung dieser Wohnung zu erfüllen (vgl VwGH 2010/06/0187). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass es für den Fall, dass es zutrifft, dass eine von einem baupolizeilichen Auftrag betroffene Wohnung nicht im Wohnungseigentum des Adressaten des baupolizeilichen Auftrages (verpflichtete Partei) steht, es der verpflichteten Partei tatsächlich unmöglich sei, den Auftrag der Unterlassung der Benützung dieser Wohnung zu erfüllen vergleiche VwGH 2010/06/0187). Im Hinblick auf die genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die insbesondere auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.1997, Zahl B5012/96, zur Wiener Bauordnung verweist, ist davon auszugehen, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG, mit der die Unterlassung einer bestimmten Nutzung einer Wohnung erzwungen werden soll, unzulässig ist, wenn die verpflichtete Partei kein Wohnungseigentum an den betreffenden Räumlichkeiten hat, sondern die Räumlichkeit im ausschließlichen Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers an der Liegenschaft steht. Die Verhängung einer Zwangsstrafe erweist sich somit vorliegend in Bezug auf den Auftrag zur Einstellung der widmungswidrigen Verwendung des Abstellraumes 2 im Wirtschaftsparterre als „Kleinstwohnung“ als unzulässig. Auch in diesem Zusammenhang war daher der angefochtene Bescheid (nur) in Bezug auf den Beschwerdeführer aufzuheben.Im Hinblick auf die genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die insbesondere auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.1997, Zahl B5012/96, zur Wiener Bauordnung verweist, ist davon auszugehen, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG, mit der die Unterlassung einer bestimmten Nutzung einer Wohnung erzwungen werden soll, unzulässig ist, wenn die verpflichtete Partei kein Wohnungseigentum an den betreffenden Räumlichkeiten hat, sondern die Räumlichkeit im ausschließlichen Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers an der Liegenschaft steht. Die Verhängung einer Zwangsstrafe erweist sich somit vorliegend in Bezug auf den Auftrag zur Einstellung der widmungswidrigen Verwendung des Abstellraumes 2 im Wirtschaftsparterre als „Kleinstwohnung“ als unzulässig. Auch in diesem Zusammenhang war daher der angefochtene Bescheid (nur) in Bezug auf den Beschwerdeführer aufzuheben. 4. Die PKW-Garage laut Spruchpunkt III.4. des Bescheides vom 18.5.2017 befindet sich nach den Feststellungen nicht im Eigentum des Beschwerdeführers; Alleineigentümerin der EZ bb, KG AI, mit dem GSt-Nr zz/68 und der darauf errichteten Garage ist Frau AM AA.Die PKW-Garage laut Spruchpunkt römisch drei.4. des Bescheides vom 18.5.2017 befindet sich nach den Feststellungen nicht im Eigentum des Beschwerdeführers; Alleineigentümerin der EZ bb, KG AI, mit dem GSt-Nr zz/68 und der darauf errichteten Garage ist Frau AM AA. Wie bereits ausgeführt, steht ein zivilrechtliches Hindernis der Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG entgegen. Ist der Beschwerdeführer nicht Eigentümer (und auch nicht Miteigentümer) einer Garage, auf die sich ein baupolizeilicher Auftrag zur Unterlassung einer bestimmten Nutzung derselben bezieht, ist es ihm letztlich rechtlich unmöglich, den von der belangten Behörde geforderten Zustand herzustellen. Auch in diesem Zusammenhang war daher der Bescheid über die Verhängung der Geldstrafe in Bezug auf den Beschwerdeführer zu beheben. Wie bereits ausgeführt, steht ein zivilrechtliches Hindernis der Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG entgegen. Ist der Beschwerdeführer nicht Eigentümer (und auch nicht Miteigentümer) einer Garage, auf die sich ein baupolizeilicher Auftrag zur Unterlassung einer bestimmten Nutzung derselben bezieht, ist es ihm letztlich rechtlich unmöglich, den von der belangten Behörde geforderten Zustand herzustellen. Auch in diesem Zusammenhang war daher der Bescheid über die Verhängung der Geldstrafe in Bezug auf den Beschwerdeführer zu beheben. 5. Zu Spruchpunkt II. und zur Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf Punkt II. der Erledigung vom 13.8.2018, Zahl 05/01/xxx/2016/042, (Androhung einer weiteren Zwangsstrafe; auch gegen diese richtet sich die Beschwerde ausdrücklich) ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Androhung einer Zwangsstrafe kein Bescheidcharakter zukommt (vgl VwGH 99/05/0081; 91/11/0014).
Art 130
Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit. Ist die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe nach § 5 Abs 2 erster Satz VVG aber nicht als Bescheid zu qualifizieren, kommt eine Beschwerde dagegen nicht in Betracht. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde war daher in Bezug auf Punkt II. der Erledigung vom 13.8.2018 über die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und zur Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf Punkt römisch zwei. der Erledigung vom 13.8.2018, Zahl 05/01/xxx/2016/042, (Androhung einer weiteren Zwangsstrafe; auch gegen diese richtet sich die Beschwerde ausdrücklich) ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Androhung einer Zwangsstrafe kein Bescheidcharakter zukommt vergleiche VwGH 99/05/0081; 91/11/0014).
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit. Ist die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VVG aber nicht als Bescheid zu qualifizieren, kommt eine Beschwerde dagegen nicht in Betracht. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde war daher in Bezug auf Punkt römisch zwei. der Erledigung vom 13.8.2018 über die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe als unzulässig zurückzuweisen. 6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage festgestanden ist, dass der angefochtene Bescheid zum Teil aufzuheben und die Beschwerde zum Teil zurückzuweisen ist (§ 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG]).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage festgestanden ist, dass der angefochtene Bescheid zum Teil aufzuheben und die Beschwerde zum Teil zurückzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG]). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt III.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch drei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Sowohl die Qualifizierung der Sanierung der Risse im Kamin als vertretbare Leistung als auch die Annahme der (rechtlichen) Unmöglichkeit der Erfüllung des Auftrages zur Unterlassung der widmungswidrigen Verwendung des Abstellraumes 2 und der PKW-Garage orientieren sich an den Leitlinien der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen wirft die Sachverhaltsannahme des Wohnungseigentums am Abstellraum 2 als eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl etwa VwGH Ra 2016/07/0080). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Sowohl die Qualifizierung der Sanierung der Risse im Kamin als vertretbare Leistung als auch die Annahme der (rechtlichen) Unmöglichkeit der Erfüllung des Auftrages zur Unterlassung der widmungswidrigen Verwendung des Abstellraumes 2 und der PKW-Garage orientieren sich an den Leitlinien der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen wirft die Sachverhaltsannahme des Wohnungseigentums am Abstellraum 2 als eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf vergleiche , etwa VwGH Ra 2016/07/0080). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.444.1.8.2018