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{'item': '405-8/32/1/2-2018'}

Obsah (11)§ 50Art 133§§ 6§ 2§ 12b§ 38§ 14§ 12aArt. 130§ 28§24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.11.2018 Geschäftszahl405-8/32/1/2-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19.10.2004, Zahl yyy/27-2004, wurde der AA Gesellschaft mbH, AB, AC 1, 5020 Salzburg,

§§ 6Abs 2 und 7 Abs 1 i

Vm § 10 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2002 (SKAG) die Bewilligung für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums für die ambulante Rehabilitation der Phasen II und III der Indikationsgruppe Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE)mit folgendem Leistungsangebot erteilt: Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19.10.2004, Zahl yyy/27-2004, wurde der AA Gesellschaft mbH, AB, AC 1, 5020 Salzburg,

Paragraphen 6, Absatz 2 und 7 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2002 (SKAG) die Bewilligung für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums für die ambulante Rehabilitation der Phasen römisch zwei und römisch drei der Indikationsgruppe Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE)mit folgendem Leistungsangebot erteilt: „Vorsorge und Nachsorge bei Herzinfarkt, Eingriffen an den Herzkrankgefäßen (Ballondehnung, Stent), Bypassoperationen und Herzklappenoperationen mit Schwerpunkt ambulante kardiologische Rehabilitation (medizinische Rehabilitation der Phase 2 – soweit medizinisch indiziert – und der Phase 2), Schulungen in Kleingruppen (angewandte Ernährungsberatung, Bluthochdruck, Diabetes, Raucherberatung, Herzschwäche), psychologische Beratung (psychologische Abklärung, Entspannungstechniken, Stressbewältigung, Burn-Out-Prophylaxe, medizinisch-psychologische Gesprächsgruppe= und Bewegungstherapie (Herz-Kreislauftraining unter Anleitung eines Sportwissenschaftlers)“ Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 05.12.2014, Zahl xxx/68-2014, wurde die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für die Änderung (Erweiterung) des medizinischen Leistungsangebotes um den Bereich der ambulanten pulmologischen Rehabilitation (PUL) der Phasen II und III bei bestimmten Erkrankungen der Atmungsorgane erteilt. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 05.12.2014, Zahl xxx/68-2014, wurde die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für die Änderung (Erweiterung) des medizinischen Leistungsangebotes um den Bereich der ambulanten pulmologischen Rehabilitation (PUL) der Phasen römisch zwei und römisch drei bei bestimmten Erkrankungen der Atmungsorgane erteilt. Mit Bescheid vom 06.07.2015, Zahl xxx/106-2015, wurde die Bewilligung zum Betrieb der privaten Krankenanstalt „AB“ mit dem erweiterten medizinischen Leistungsangebot um den Bereich der ambulanten pulmologischen Rehabilitation bei bestimmten Erkrankungen der Atmungsorgane erteilt. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11.11.2016, Zahl xxx/130-2016, wurde die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für die Veränderung der privaten Krankenanstalt durch Erweiterung der Räumlichkeiten durch Innenausbauten erteilt. Dabei wurde festgestellt, dass das Leistungsvolumen der gegenständlichen Krankenanstalt für circa 50 Patienten pro Tag ausgelegt ist. Mit Bescheid vom 26.04.2018, Zahl xxx/216-2018, hat die Salzburger Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.12.2017, modifiziert am 22.03.2018,

§ 2Abs 6 Z 2 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24 id

F Nr 43/2018, hinsichtlich der Anzahl von Therapieplätzen für die ambulante Rehabilitation der Phase II und der Phase III der Indikationsgruppen Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE) und Krankheiten der Atmungsorgane (PUL) abgewiesen.Mit Bescheid vom 26.04.2018, Zahl xxx/216-2018, hat die Salzburger Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.12.2017, modifiziert am 22.03.2018,

Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24 in der Fassung Nr 43 aus 2018,, hinsichtlich der Anzahl von Therapieplätzen für die ambulante Rehabilitation der Phase römisch zwei und der Phase römisch drei der Indikationsgruppen Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE) und Krankheiten der Atmungsorgane (PUL) abgewiesen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 30.10.2018, Zahl 405-8/29/1/2-2018, wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2018, Zahl xxx/229-2018, wurde der Antrag der AA Gesellschaft mbH vom 13.04.2017, berichtigt und erweitert durch den Antrag

§ 12b

SKAG vom 13.12.2017, um Erweiterung des Leistungsprofils des selbstständigen Ambulatoriums „AB“ um die Indikationsgruppe Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie (BSR) um 15 Therapieplätze und um Erweiterung der Indikationsgruppe Stoffwechselsystem und Verdauungsapparat (STV) um 5 Therapieplätze

§ 38

AVG zur Gänze ausgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2018, Zahl xxx/229-2018, wurde der Antrag der AA Gesellschaft mbH vom 13.04.2017, berichtigt und erweitert durch den Antrag

Paragraph 12 b, SKAG vom 13.12.2017, um Erweiterung des Leistungsprofils des selbstständigen Ambulatoriums „AB“ um die Indikationsgruppe Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie (BSR) um 15 Therapieplätze und um Erweiterung der Indikationsgruppe Stoffwechselsystem und Verdauungsapparat (STV) um 5 Therapieplätze

Paragraph 38, AVG zur Gänze ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Rehabilitationsplanes 2016 bei den Mindestgrößen bei den errichteten Strukturen 25 bis 30 ambulante Therapieplätze in Summe über alle angebotenen RIG erreicht werden sollen. Die Feststellung, ob und wie viele Plätze für die Indikationsgruppen Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE) sowie für pulmologische Erkrankungen (PUL) bestehen, sei somit eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren um die Indikationsgruppenerweiterung des Leistungsangebotes um die Bereiche Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie (BSR) und Stoffwechselsystem und Verdauungsapparat (STV). Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, welche dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2018 zur Entscheidung vorgelegt wurde. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: „

  1. Beschwerdepunkte Die Beschwerdeführerin erhebt Bescheidbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG, da sie sich in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ohne Unterbrechung, wenn die Voraussetzungen hierfür gem. § 38 AVG nicht vorliegen auf Bewilligung I Erweiterung des beantragten Leistungsangebotes ambulanter Therapieplätze für die Indikationsgruppen BSR und STV, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen istDie Beschwerdeführerin erhebt Bescheidbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und den Paragraphen 7, ff VwGVG, da sie sich in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ohne Unterbrechung, wenn die Voraussetzungen hierfür gem. Paragraph 38, AVG nicht vorliegen auf Bewilligung römisch eins Erweiterung des beantragten Leistungsangebotes ambulanter Therapieplätze für die Indikationsgruppen BSR und STV, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist verletzt erachtet. Der o.z. Bescheid wird in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
  2. Relevanter Sachverhalt / Verfahrensverlauf 2.
  3. Feststellungsverfahren xxx/216-2018 Mit Eingabe vom 13.12.2017 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Anzahl von Therapieplätzen wie folgt gestellt: 50 Therapieplätze für ambulante Rehabilitation der Phase II, davon 40 Plätze für die Indikationsgruppe HKE und 10 Plätze für die Indikationsgruppe PUL.Mit Eingabe vom 13.12.2017 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Anzahl von Therapieplätzen wie folgt gestellt: 50 Therapieplätze für ambulante Rehabilitation der Phase römisch zwei, davon 40 Plätze für die Indikationsgruppe HKE und 10 Plätze für die Indikationsgruppe PUL. In der Stellungnahme vom 22.03.2018 zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ‚präzisiert‘ die Beschwerdeführerin ihren Antrag und wird nunmehr die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt, wonach die private Krankenanstalt ‚AB‘ über 12 Therapieplätze der Phase II und 28 Therapieplätze der Phase III für ambulante Rehabilitation der Indikationsgruppe Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE) sowie über 5 Therapieplätze der Phase II und 5 Therapieplätze der Phase II1 für ambulante Rehabilitation der Indikationsgruppe pulmologische Erkrankungen (PUL) verfügt.In der Stellungnahme vom 22.03.2018 zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ‚präzisiert‘ die Beschwerdeführerin ihren Antrag und wird nunmehr die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt, wonach die private Krankenanstalt ‚AB‘ über 12 Therapieplätze der Phase römisch zwei und 28 Therapieplätze der Phase römisch drei für ambulante Rehabilitation der Indikationsgruppe Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE) sowie über 5 Therapieplätze der Phase römisch zwei und 5 Therapieplätze der Phase II1 für ambulante Rehabilitation der Indikationsgruppe pulmologische Erkrankungen (PUL) verfügt. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26.04.2018, Zahl: xxx/216-2018 wurde dieser Feststellungsantrag abgewiesen. Begründend führte die Salzburger Landesregierung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse an der Feststellung habe. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und behängt das Verfahren zurzeit beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Trotz der Abweisung des Feststellungsantrages durch die belangte Behörde geht sie selbst von mindestens 12 versorgungswirksamen ambulatorischen Therapieplätzen für die Indikationsgruppe HKE aus (E-Mail vom 26.03.2018). 2.
  4. Gegenständliches Bewilligungsverfahren Die Beschwerdeführerin hat zudem um Erweiterung des Leistungsprofils des von ihr betriebenen ABs um
  5. die Indikationsgruppe Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie (BSR) um 15 Plätze und
  6. die Indikationsgruppe Stoffwechselsystem und Verdauungsapparat (STV) um 5 Therapieplätze (3,7 Therapieplätze) um Errichtungsbewilligung (geändert mit Schreiben vom 13.12.2017 bzw. Stellungnahme vom 28.05.2018) angesucht. Dazu wurde ein Gutachten der AZ GmbH vom 06.11.2017 eingeholt, das in Zusammenschau mit dem Rehabilitationsplan 2016 (RP 2016) -zusammengefasst- eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots -ohne sachliche Rechtfertigung- nur bei Ambulatorien mit einer Mindestgröße von 25 ambulanten Therapieplätzen erblicken wollte. In ihrer Stellungnahme vom 11.01.2018 führte die AZ GmbH ergänzend aus, dass einerseits durch die beantragte Leistungserweiterung (15 ambTP für BSR und 3,7 ambTP für STV) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots erreicht, andererseits auch die seitens der RP 2016 angedachte Mindestgröße von 25 ambTP bei der Beschwerdeführerin jedenfalls überschritten wird. Eine sachliche Rechtfertigung der geforderten Mindestgröße konnte der Stellungnahme aber wiederum nicht entnommen werden. 2.
  7. Verfahrensunterbrechung Anstatt das Ermittlungsverfahren fortzusetzen bzw. inhaltlich

der gutachterlichen Festestellungen in der Sache selbst zu entscheiden, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.06.2018 das Verfahren

§ 38

AVG unterbrochen, weil für das gegenständliche Verfahren um Leistungsangebotserweiterung

§ 14i

Vm § 12a SKAG Voraussetzung sei, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne.Anstatt das Ermittlungsverfahren fortzusetzen bzw. inhaltlich

der gutachterlichen Festestellungen in der Sache selbst zu entscheiden, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.06.2018 das Verfahren

Paragraph 38, AVG unterbrochen, weil für das gegenständliche Verfahren um Leistungsangebotserweiterung

Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 12 a, SKAG Voraussetzung sei, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne. Aus dem Gutachten vom 06.11.2017 ergäbe sich, dass aufgrund des RP 2016 bei den Mindestgrößen bei den errichteten Strukturen 25-30 ambulante Therapieplätze in Summe über alle angebotenen RIG erreicht werden sollte. Bei diesen Plätzen sind auch die RIG Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE) und die RIG für pulmologische Erkrankungen (PUL) einzurechnen. Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahrens stehe nicht fest, wie viele Plätze diese beiden Indikationsgruppen ausmachen. Je nachdem, wie viele Plätze im Feststellungsverfahren festgestellt würden, könnte es sein, dass die benötigte Anzahl von 25-30 Therapieplätze nicht erreicht werde. Die Feststellung über die Anzahl von 25-30 Plätzen sei jedoch wiederum dafür Voraussetzung, dass eine abschließende Bewertung darüber vorgenommen werden könne, ob eine eventuelle Verbesserung des Leistungsangebotes gem. § 12 SKAG erreicht werden könne.Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahrens stehe nicht fest, wie viele Plätze diese beiden Indikationsgruppen ausmachen. Je nachdem, wie viele Plätze im Feststellungsverfahren festgestellt würden, könnte es sein, dass die benötigte Anzahl von 25-30 Therapieplätze nicht erreicht werde. Die Feststellung über die Anzahl von 25-30 Plätzen sei jedoch wiederum dafür Voraussetzung, dass eine abschließende Bewertung darüber vorgenommen werden könne, ob eine eventuelle Verbesserung des Leistungsangebotes gem. Paragraph 12, SKAG erreicht werden könne. Die Feststellung, ob und wie viele Plätze für die Indikationsgruppe Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE) sowie für die Indikationsgruppe pulmologische Erkrankungen (PUL) bestehen, sei daher eine Vortrage für das Verfahren um Erweiterung des Leistungsangebotes um die Bereiche Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie (BSR) und Stoffwechselsystem und Verdauungsapparat (STV), weshalb das gegenständliche Verfahren unterbrochen wurde. Beweis: - PV der Beschwerdeführerin, für die die Geschäftsführerin Frau Dr. AX AY, pA der Beschwerdeführerin, namhaft gemacht wird; - Rehabilitationsplan 2016; - Gutachten der AZ GmbH vom 06.11.2017; - Ergänzende Stellungnahme der AZ GmbH vom 11.01.2018; - E-Mail vom 26.03.2018 hinsichtlich der Anzahl der ambTP für HKE - Akt zu xxx/216-2018, Landesregierung Salzburg; - wBv; 3. Begründung 3.1. Außerachtlassen von Ermittlungsergebnissen 3.1.1. Der belangten Behörde war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt, dass das selbständige Ambulatorium der Beschwerdeführerin über die von der Behörde als maßgeblich erachtete Mindestgröße von 25 ambulanten Therapieplätzen aufweist. 3.1.2. Nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.12.2017 hat die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme von der AW GmbH gefordert. In der ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 wird seitens der AW GmbH ausgeführt, dass durch das beantragte Leistungsangebot im Umfang von 15 ambTP für BSR und 3,7 ambTP für STV das Versorgungsangebot wesentlich verbessert wird und auch die seitens des RP 2016 geforderte Mindestgröße von 25 ambTP im Ambulatorium der Beschwerdeführerin erreicht wird.

der ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 beträgt das geplante Gesamtleistungsvolumen des Ambulatoriums der Beschwerdeführerin mit 15 ambTP in der RIG BSR, 3,7 amb TP in der RIG STV und 10 ambTP in der RIG HKE insgesamt zumindest 28,7 ambTP der Phase II. Dabei wurden etwaige weitere ambTP der Phase II in der RIG PUL, für die in der gegenständlichen Einrichtung der Beschwerdeführerin eine - allerdings (noch) nicht quantifizierte - Betriebsbewilligung besteht, noch nicht berücksichtigt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass für die geplante Erweiterung des Leistungsvolumens in der Phase II Rehabilitation ein im Einzugsgebiet noch nicht abgedeckter BedarfGemäß der ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 beträgt das geplante Gesamtleistungsvolumen des Ambulatoriums der Beschwerdeführerin mit 15 ambTP in der RIG BSR, 3,7 amb TP in der RIG STV und 10 ambTP in der RIG HKE insgesamt zumindest 28,7 ambTP der Phase römisch zwei. Dabei wurden etwaige weitere ambTP der Phase römisch zwei in der RIG PUL, für die in der gegenständlichen Einrichtung der Beschwerdeführerin eine - allerdings (noch) nicht quantifizierte - Betriebsbewilligung besteht, noch nicht berücksichtigt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass für die geplante Erweiterung des Leistungsvolumens in der Phase römisch zwei Rehabilitation ein im Einzugsgebiet noch nicht abgedeckter Bedarf besteht. Die geforderte Mindestgröße ist aber jedenfalls erreicht. Davon unbeeindruckt sah es die belangte Behörde jedoch für notwendig an das laufende Verfahren zu unterbrechen, um abzuklären, ob die seitens des RP 2016 angedachte Mindestgröße von 25 ambTP erreicht wird. Die ergänzende Stellungnahme vom 11.01.2018 hat die belangte Behörde dabei unverständlicherweise völlig außer Acht gelassen, obwohl sie von der belangten Behörde selbst angefordert wurde. Wurde sie im angefochtenen Bescheid bei der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs zwar noch vollinhaltlich erwähnt (angefochtener Bescheid, Seite 14 unten), blieb sie bei der anschließenden Darlegung der Unterbrechungsgründe (rechtliche Beurteilung) indes völlig unberücksichtigt. Die von der Gutachterin AW GmbH angewandte Beurteilungsmethode in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 zur Bedarfsschätzung unter Anwendung eines ‚Simutationsmodels‘ entspricht den Vorgaben des RP 2016 und sind die fachlichen Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme sowohl hinsichtlich der Umsetzung der 45-Minuten-Reisezeit-Isochrone zur Ermittlung des Einzugsgebietes und des eigenen Standortes schlüssig und nachvollziehbar, was das Landesverwaltungsgericht bereits mehrmals ausgesprochen hat (LVwG Salzburg 405-8/6/1/47-2017; LVwG Salzburg 405-8/3/1/46-2017; LVwG Salzburg 405-8/4/1/47-2017) Gegenteilige Ermittlungen liegen nicht vor. Einrichtungen, die ambulante Rehabilitationen der Indikationsgruppe STV aktuell anbieten, bestehen derzeit im Einzugsgebiet nicht. Das Leistungsangebot der BA GmbH kann den Bedarf nach ambulanter Rehabilitation der Indikationsgruppe BSR im Einzugsgebiet nicht zur Gänze abdecken. Wäre die ergänzende Stellungnahme vom 11.01.2018 in das Ermittlungsverfahren einbezogen bzw. richtig ausgelegt worden, so hätte sich die Frage der Unterbrechung -abgesehen davon, dass die geforderte Mindestgröße an ambTP ohne sachliche Rechtfertigung gar kein Kriterium sein darf- von vorneherein gar nicht gestellt. In der ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 kommt nämlich klar zum Ausdruck, dass das Ambulatorium der Beschwerdeführerin die seitens des RP 2016 geforderte Mindestgröße erfüllt und durch die beantragte Leistungserweiterung im Ausmaß von 15 ambTP für BSR und 3,7 ambTP für STV das Versorgungsangebot wesentlich verbessert wird. Weitere Ermittlungen erübrigen sich damit; die Angelegenheit ist entscheidungsreif. Das Ermittlungsverfahren hätte sohin beendet und der Beschwerdeführerin das Leistungsangebot im ermittelten Ausmaß (15 ambTP für BSR und 3,7 ambTP für STV) bewilligt werden müssen. 3.1.3. Spätestens nach der der belangten Behörde bekannten E-Mail vom 26.03.2018 ist klargestellt, dass auf die Indikationsgruppe HKE mindestens 12 ambTP entfallen, die zu den zu bewilligenden 15 ambTP für die Indikationsgruppe BSR und 3,7 ambTP für die Indikationsgruppe STV hinzukommen. Bereits damit ist die vom RP 2016 geforderte Mindestgröße für Ambulatorien erreicht. Hinzukommen aber auch noch die bewilligten ambTP für die Indikationsgruppe PUL, deren Anzahl nicht quantifiziert ist. Sichergestellt ist jedoch, dass die seitens des RP 2016 geforderte Mindestgröße deutlich überschritten wird, weshalb kein Unterbrechungsgrund vorliegt. Die Angelegenheit war vielmehr entscheidungsreif, weshalb der Beschwerdeführerin die beantragte Leistungserweiterung zu bewilligen gewesen wäre. 3.2. Keine Vorfrage 3.2.1. Der belangten Behörde war bei Bescheiderlassung auch bekannt, dass nach der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg die Mindestgröße an ambulanten Therapieplätzen kein relevantes Kriterium für die Frage darstellt, ob durch die beantragte Änderung eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes zu erwarten ist. Die belangte Behörde hat daher vollkommen zu unrecht die - bescheidmäßige - Abklärung der Mindestanzahl an ambulanten Therapieplätzen als Vorfrage gewertet. 3.2.2. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde

§ 38

AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde

Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Die Ausführungen im vorliegenden Gutachten der AW GmbH vom 06.11.2017 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 in Zusammenschau mit dem RP 2016, wonach -ohne sachliche Rechtfertigung- Mindestgrößen (konkret 25 ambTP) erreicht werden sollen und die rechtliche Beurteilung der belangen Behörde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes gem. § 12a SKAG erst erzielt werde, wenn der gesamte Leistungsumfang des Ambulatorium (HKE, PUL, BSR und STV) die vom RP 2016 geforderten 25 ambTP überschreite, sind jedoch nicht richtig.Die Ausführungen im vorliegenden Gutachten der AW GmbH vom 06.11.2017 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 in Zusammenschau mit dem RP 2016, wonach -ohne sachliche Rechtfertigung- Mindestgrößen (konkret 25 ambTP) erreicht werden sollen und die rechtliche Beurteilung der belangen Behörde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes gem. Paragraph 12 a, SKAG erst erzielt werde, wenn der gesamte Leistungsumfang des Ambulatorium (HKE, PUL, BSR und STV) die vom RP 2016 geforderten 25 ambTP überschreite, sind jedoch nicht richtig. 3.2.3. Ein Sachverständigengutachten, das einer Entscheidung zugrunde gelegt wird, muss ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 27.02.2015, 2012/06/0063, mwN).Ein Sachverständigengutachten, das einer Entscheidung zugrunde gelegt wird, muss ausreichend begründet sein vergleiche VwGH 27.02.2015, 2012/06/0063, mwN). Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann (vgl. VwGH 14.11.2012,2012/12/0036).Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann vergleiche VwGH 14.11.2012,2012/12/0036). Das Gutachten muss einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist wie vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, (nachvollziehbar) erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH 25.05.2016, Ra 2015/19/0257 mwN). Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in seiner Entscheidung zu 405-8/6/1/47-2017 zur seitens des RP 2016 angedachten Mindestgröße von Ambulatorien folgende Erwägungen angestellt: Ausführungen in einem Gutachten, wonach (unter Bezugnahme auf die im RP 2016 enthaltenen Eignungsstandorte und Mindestgrößen für Rehabilitationseinrichtungen) - trotz eines ausreichenden Bedarfs - keine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in der ambulanten Rehabilitation vorliege, halten einer Schlüssigkeits- und Nachvollziehbarkeitsprüfung nicht stand und sind folglich nicht zu berücksichtigen. Den Kriterien eines einwandfreien SV-Gutachtens entspricht die in Rede stehende Sachverständigenäußerung zur Mindestgröße deshalb nicht, weil im Gutachten der AW GmbH vom 06.11.2017 sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 nicht schlüssig dargetan wird, warum - nach den Bestimmungen des Salzburger Krankenanstaltengesetzes bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigende Kriterien - ein ermittelter Bedarf an einem ambulanten Leistungsangebot nur dann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes darstellen soll, wenn das Ambulatorium eine konkrete (erstmals im RP 2016 definierte) Mindestgröße aufweist. Im RP werden die Beschränkungen lediglich pauschal mit ‚Gründen der Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung‘ begründet. Dass bei Nichteinhaltung der im RP 2016 angeführten Mindestgrößen etwa eine Auswirkung auf die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung oder auf die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit (vgl. § 12a Abs. 2 SKAG) zu erwarten sei, kann dem Gutachten der AW GmbH vom 06.11.2018 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 nicht entnommen werden.Den Kriterien eines einwandfreien SV-Gutachtens entspricht die in Rede stehende Sachverständigenäußerung zur Mindestgröße deshalb nicht, weil im Gutachten der AW GmbH vom 06.11.2017 sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 nicht schlüssig dargetan wird, warum - nach den Bestimmungen des Salzburger Krankenanstaltengesetzes bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigende Kriterien - ein ermittelter Bedarf an einem ambulanten Leistungsangebot nur dann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes darstellen soll, wenn das Ambulatorium eine konkrete (erstmals im RP 2016 definierte) Mindestgröße aufweist. Im RP werden die Beschränkungen lediglich pauschal mit ‚Gründen der Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung‘ begründet. Dass bei Nichteinhaltung der im RP 2016 angeführten Mindestgrößen etwa eine Auswirkung auf die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung oder auf die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 2, SKAG) zu erwarten sei, kann dem Gutachten der AW GmbH vom 06.11.2018 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 nicht entnommen werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Einrichtungen für ambulante Rehabilitation, welche eine unter der festgelegten Mindestgröße liegende Größe (Anzahl der ambulanten TP kleiner als 25) aufweisen, den zu verlangenden medizinischen Qualitätskriterien nicht entsprechen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Bedarfprüfungsverfahren

§ 12ai

Vm § 12 Salzburger Krankenanstaltengesetz weder die Erfüllung von Strukturqualitätskriterien noch die Frage des wirtschaftlichen Betriebs des Ambulatoriums zu prüfen ist.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Bedarfprüfungsverfahren

Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 12, Salzburger Krankenanstaltengesetz weder die Erfüllung von Strukturqualitätskriterien noch die Frage des wirtschaftlichen Betriebs des Ambulatoriums zu prüfen ist. 3.2.

  1. Das Gutachten der AW GmbH vom 06.11.2017 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 11.01.2018 konnten daher nicht sachlich nachvollziehbar darlegen, weshalb eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes erst dann vorliege, wenn die seitens des RP 2016 geforderte Mindestgröße erreicht wird. Die geforderte Mindestgröße ist demnach weder eine Voraussetzung für die Frage der wesentlichen Verbesserung noch eigenständig im Verfahren gem. § 12a SKAG zu prüfen. Es ist daher weder relevant, wie viele ambTP auf die Indikationsgruppen HKE und PUL im Parallelverfahren noch auf die gegenständlichen Indikationsgruppen BSE und STV entfallen.Die geforderte Mindestgröße ist demnach weder eine Voraussetzung für die Frage der wesentlichen Verbesserung noch eigenständig im Verfahren gem. Paragraph 12 a, SKAG zu prüfen. Es ist daher weder relevant, wie viele ambTP auf die Indikationsgruppen HKE und PUL im Parallelverfahren noch auf die gegenständlichen Indikationsgruppen BSE und STV entfallen. Die belangte Behörde hätte daher keinesfalls das Verfahren gem. § 38 AVG unterbrechen dürfen, weil eine vom RP 2016 geforderte Mindestgröße eines Ambulatorium keine Vorfrage im Verfahren gem. § 12a SKAG darstellt.Die belangte Behörde hätte daher keinesfalls das Verfahren gem. Paragraph 38, AVG unterbrechen dürfen, weil eine vom RP 2016 geforderte Mindestgröße eines Ambulatorium keine Vorfrage im Verfahren gem. Paragraph 12 a, SKAG darstellt. Außerdem wurde in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 seitens der AW GmbH ausdrücklich die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes bestätigt, wobei darin auch hingewiesen wurde, dass die vom RP 2016 geforderte Mindestgröße jedenfalls überschritten wird. Das Ermittlungsverfahren wäre daher fortzusetzen bzw. inhaltlich in der Sache selbst zu entscheiden gewesen, weil die abgeschlossenen Ermittlungen ergeben haben, dass durch das beantragte Leistungsangebot eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes iSd § 12a SKAG erreicht und die vom RP 2016 geforderte Mindestgröße überschritten wird (siehe ergänzende Stellungnahme v. 11.01.2018). Die Angelegenheit ist daher entscheidungsreif.Außerdem wurde in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 seitens der AW GmbH ausdrücklich die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes bestätigt, wobei darin auch hingewiesen wurde, dass die vom RP 2016 geforderte Mindestgröße jedenfalls überschritten wird. Das Ermittlungsverfahren wäre daher fortzusetzen bzw. inhaltlich in der Sache selbst zu entscheiden gewesen, weil die abgeschlossenen Ermittlungen ergeben haben, dass durch das beantragte Leistungsangebot eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes iSd Paragraph 12 a, SKAG erreicht und die vom RP 2016 geforderte Mindestgröße überschritten wird (siehe ergänzende Stellungnahme v. 11.01.2018). Die Angelegenheit ist daher entscheidungsreif. 3.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in seinem -der belangten Behörde bekannten- Erkenntnis (LVwG Salzburg 405-8/6/1/47-2017) ausgesprochen, dass die im RP 2016 dargestellte Mindestgröße von 25 ambTP für die Frage der wesentlichen Verbesserung iSd §12a SKAG unerheblich ist bzw. von einzuholenden Gutachten sachlich nachvollziehbar begründet werden muss. Die entsprechende Entscheidung wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 28.05.2018 (ab Seite 6 unten) an die belangte Behörde herangetragen und dargelegt, dass nach der ergänzenden Stellungnahme der AW GmbH vom 11.01.2018 die Voraussetzungen für die Erweiterung der beantragten Bewilligung jedenfalls vorliegen. Davon unbeeindruckt hat die belangte Behörde das Verfahren gem. § 38 AVG dennoch unverständlicherweise unterbrochen.Davon unbeeindruckt hat die belangte Behörde das Verfahren gem. Paragraph 38, AVG dennoch unverständlicherweise unterbrochen. Es liegt der Verdacht nahe, dass die belangte Behörde wider besseren Wissens nahezu willkürlich gehandelt hat; wie sonst lässt sich die rechtsgrundlos ausgesprochene Verfahrensunterbrechung erklären. Die Gründe hierfür kann die Beschwerdeführerin nur erahnen. 3.
  3. Widersprüchliche Begründungen Davon abgesehen erscheint der Beschwerdeführerin die Begründung im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Begründung im Bescheid vom 26.04.2018 im Parallelverfahren zu xxx/216-2018 äußerst bedenklich: Im Parallelverfahren hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des dort konkret bewilligten Leistungsumfanges für die Indikationsgruppen HKE und PUL mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse an der Feststellung habe. In der gegenständlichen Bescheidbegründung führt dieselbe Behörde aus, dass zuvor, die Feststellung des bewilligten Leistungsumfanges für die Indikationsgruppen HKE und PUL zu erfolgen hätte, damit die hier aufgetauchte Vorfrage beurteilt werden könne, ob die Mindestgröße von 25 ambTP für die Indikationsgruppen BSR und STV noch erreicht werde (was im Übrigen unerheblich ist). Im gegenständlichen Verfahren sieht es die belangte Behörde also für notwendig an, dass über die Feststellung des bewilligten Leistungsangebotes für HKE und PUL entschieden wird, wohingegen sie im dortigen Verfahren den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin mangels Vorliegen eines rechtlichen Interesses noch abgewiesen hat. Beide Begründungen stehen zueinander in Widerspruch. Entweder hat die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse an der Festsstellung des bewilligten Leistungsumfanges für HKE und PUL, dann wäre der diesbezügliche Antrag auf Feststellung im Parallelverfahren aber keinesfalls abzuweisen gewesen. Oder aber es besteht kein rechtliches Interesse an der Feststellung, dann kann es aber auch von vorneherein keine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren darstellen, wie viele Plätze auf die Indikationsgruppen HKE und PUL entfallen. Im Parallelverfahren benötigt die Beschwerdeführerin aber gar kein rechtliches Interesse, weil der Antrag auf Feststellung gesetzlich normiert ist. Ein rechtliches Interesse würde aber richterweise dadurch begründet, dass sie eben über das bewilligte Leistungsangebot konkret Bescheid wissen muss. Für das gegenständliche Verfahren geht die Beschwerdeführerin In Übereinstimmung mit der eindeutigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg davon aus, dass die konkrete Anzahl der bewilligten ambTP sowohl für die Indikationsgruppen HKE und PUL aber auch für die Indikationsgruppen BSR und STV keine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren sein kann, weil die Mindestgröße an ambTP einerseits ohne sachliche Rechtfertigung gar keine Voraussetzung im Bedarfsprüfungsverfahren ist, andererseits die Beschwerdeführerin die vom RP 2016 geforderte Mindestgröße für ihr Ambulatorium erreicht, was auch gutachterlich bestätigt wurde. Die Frage, wie viele ambTP konkret auf die Indikationsgruppen HKE und PUL bzw. auf die Indikationsgruppen BSR und STV entfallen, ist deswegen völlig irrelevant, weil die geforderte Anzahl der ambulanten Therapieplätze im Ambulatorium im Gesamten gesehen jedenfalls erreicht wird.
  4. Anträge Da der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in den genannten Rechten verletzt, erhebt sie binnen offener Frist durch ihre bevollmächtigten Vertreter

Art. 130Abs. 1 Z 1 i

Vm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Da der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in den genannten Rechten verletzt, erhebt sie binnen offener Frist durch ihre bevollmächtigten Vertreter

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde und stellt die An t r ä g e, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge 1.

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - den angefochtenen Bescheid abändern und der Beschwerdeführerin das (modifziert) beantragte Leistungsangebot für ambulante Rehabilitation der Indikationsgruppe BSR für Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie (BSR) um 15 Plätze und der Indikationsgruppe Stoffwechselsystem und Verdauungsapparat (STV) um 5 Plätze (3,7 Plätze) bewilligengemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - den angefochtenen Bescheid abändern und der Beschwerdeführerin das (modifziert) beantragte Leistungsangebot für ambulante Rehabilitation der Indikationsgruppe BSR für Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie (BSR) um 15 Plätze und der Indikationsgruppe Stoffwechselsystem und Verdauungsapparat (STV) um 5 Plätze (3,7 Plätze) bewilligen in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, allenfalls abändern und der Behörde auftragen, das Verfahren fortzusetzen, allenfalls das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht fortsetzen in eventu

§ 28Abs. 3 Vw

GVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen;

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen; sowie 2.

§24Abs. 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

§24Absatz eins, Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Salzburg, am 09.07.2018 AA GmbH AB vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. AX AY“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen wie folgt: § 38 AVG lautet wie folgt:Paragraph 38, AVG lautet wie folgt: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Eine Vorfrage im verfahrensrechtlichen Sinn ist eine Rechtfrage, deren Klärung eine für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (unabdingbare) Voraussetzung bildet, die aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der das Verfahren durchführenden Behörde fällt. Zuständig für die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage ist entweder eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht oder dieselbe Verwaltungsbehörde in einem anderen Verfahren. Bereits in VwSlg 10.383 A /1981 wurde ausgeführt, dass § 38 AVG analog anzuwenden ist, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftaucht, über die als Hauptfrage die Behörde zwar selbst, aber in einem anderen Verfahren zu entscheiden hat. Zuständig für die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage ist entweder eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht oder dieselbe Verwaltungsbehörde in einem anderen Verfahren. Bereits in VwSlg 10.383 A aus 1981, wurde ausgeführt, dass Paragraph 38, AVG analog anzuwenden ist, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftaucht, über die als Hauptfrage die Behörde zwar selbst, aber in einem anderen Verfahren zu entscheiden hat. Vorliegend ist sowohl für das Verfahren

§ 2

Abs 6 Z 2 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 hinsichtlich der Feststellung, in welchem Umfang ein Leistungsangebot bewilligt worden ist (hier: Anzahl von Therapieplätzen für die ambulante Rehabilitation der Phase II und der Phase II der Indikationsgruppen HKE und PUL), als auch für das Verfahren

§ 12b

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 betreffend den Antrag Beschwerdeführerin auf Erweiterung des medizinischen Leistungsangebotes um die ambulante Rehabilitation Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie (BSR) und Stoffwechselsystem und Verdauungsapparat (STV) die Zuständigkeit der Salzburger Landesregierung gegeben.Vorliegend ist sowohl für das Verfahren

Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 hinsichtlich der Feststellung, in welchem Umfang ein Leistungsangebot bewilligt worden ist (hier: Anzahl von Therapieplätzen für die ambulante Rehabilitation der Phase römisch zwei und der Phase römisch zwei der Indikationsgruppen HKE und PUL), als auch für das Verfahren

Paragraph 12 b, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 betreffend den Antrag Beschwerdeführerin auf Erweiterung des medizinischen Leistungsangebotes um die ambulante Rehabilitation Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie (BSR) und Stoffwechselsystem und Verdauungsapparat (STV) die Zuständigkeit der Salzburger Landesregierung gegeben. Gegenständlich liegt aber keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vor, da entgegen den Ausführungen der belangten Behörde die Feststellung, wie viele Plätze für die Indikationsgruppen HKE sowie PUL bereits bewilligt worden sind (Verfahren

§ 2

Abs 6 Z 2 SKAG), kein Entscheidungskriterium für die Frage der Bewilligung der beantragten Leistungsangebotserweiterung für die Indikationsgruppen BSR und STV darstellt; vielmehr ist im gegenständlichen Verfahren

§ 12b

SKAG die Frage entscheidend, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes bezogen auf die Indikationsgruppen BSR und STV erreicht wird (was im Gutachten der AW vom 06.11.2017 bzw der ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 bestätigt wurde). Gegenständlich liegt aber keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG vor, da entgegen den Ausführungen der belangten Behörde die Feststellung, wie viele Plätze für die Indikationsgruppen HKE sowie PUL bereits bewilligt worden sind (Verfahren

Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, SKAG), kein Entscheidungskriterium für die Frage der Bewilligung der beantragten Leistungsangebotserweiterung für die Indikationsgruppen BSR und STV darstellt; vielmehr ist im gegenständlichen Verfahren

Paragraph 12 b, SKAG die Frage entscheidend, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes bezogen auf die Indikationsgruppen BSR und STV erreicht wird (was im Gutachten der AW vom 06.11.2017 bzw der ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2018 bestätigt wurde). Das bereits bewilligte Leistungsangebot betreffend die Indikationsgruppen HKE sowie PUL ist aber auch im Hinblick auf die Bezugnahme der belangten Behörde auf die im RP 2016 enthaltenen Mindestgrößen für Rehabilitationseinrichtungen im Verfahren

§ 12b

SKAG nicht als Vorfrage zu beurteilen, da diese Frage keine Voraussetzung im Bedarfsprüfungsverfahren ist. Das RP 2016 ist im Übrigen als Sachverständigenbeurteilung zu qualifizieren, wonach ein ermittelter Bedarf an einem ambulanten Leistungsangebot nur dann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes darstellen soll, wenn das Ambulatorium in einem definierten Standort liegt oder eine konkrete (erstmals im RP 2016 definierte) Mindestgröße aufweist. Das bereits bewilligte Leistungsangebot betreffend die Indikationsgruppen HKE sowie PUL ist aber auch im Hinblick auf die Bezugnahme der belangten Behörde auf die im RP 2016 enthaltenen Mindestgrößen für Rehabilitationseinrichtungen im Verfahren

Paragraph 12 b, SKAG nicht als Vorfrage zu beurteilen, da diese Frage keine Voraussetzung im Bedarfsprüfungsverfahren ist. Das RP 2016 ist im Übrigen als Sachverständigenbeurteilung zu qualifizieren, wonach ein ermittelter Bedarf an einem ambulanten Leistungsangebot nur dann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes darstellen soll, wenn das Ambulatorium in einem definierten Standort liegt oder eine konkrete (erstmals im RP 2016 definierte) Mindestgröße aufweist. Im RP werden die Beschränkungen lediglich pauschal mit „Gründen der Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherheit“ begründet und wurden auch im Gutachten der AW keine darüberhinausgehenden Gründe dargetan. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Einrichtungen für ambulante Rehabilitation, welche eine unter der festgelegten Mindestgröße liegende Größe (Anzahl der amb TP <25) aufweisen, den zu verlangenden medizinischen Qualitätskriterien nicht entsprächen. Es wurde bereits mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19.10.2004 (und damit vor dem RP 2016) die Bewilligung für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums (für die ambulante Rehabilitation der Phasen II und III der Indikationsgruppe Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE)) erteilt. Im gegenständlichen Verfahren betreffend die Erweiterung des Ambulatoriums um die Indikationsgruppen BSR und STV kann die Frage der Mindestgröße daher nicht entscheidungsrelevant sein. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im ergänzenden Gutachten der AW vom 11.01.2018 festgestellt wurde, dass die Mindestgröße von 25 ambulanten Therapieplätzen erfüllt und durch die geplante Erweiterung eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes erreicht werde ausgehend von einem geplanten Gesamtleistungsvolumen von insgesamt 28,7 ambulanten Therapieplätzen (wobei Therapieplätzen der RIG PUL noch nicht berücksichtigt sind).Es wurde bereits mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19.10.2004 (und damit vor dem RP 2016) die Bewilligung für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums (für die ambulante Rehabilitation der Phasen römisch zwei und römisch drei der Indikationsgruppe Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE)) erteilt. Im gegenständlichen Verfahren betreffend die Erweiterung des Ambulatoriums um die Indikationsgruppen BSR und STV kann die Frage der Mindestgröße daher nicht entscheidungsrelevant sein. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im ergänzenden Gutachten der AW vom 11.01.2018 festgestellt wurde, dass die Mindestgröße von 25 ambulanten Therapieplätzen erfüllt und durch die geplante Erweiterung eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes erreicht werde ausgehend von einem geplanten Gesamtleistungsvolumen von insgesamt 28,7 ambulanten Therapieplätzen (wobei Therapieplätzen der RIG PUL noch nicht berücksichtigt sind). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.8.32.1.2.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.