RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.11.2018 Geschäftszahl405-9/589/179-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der Frau AB AA, AD 27/Top 75, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.5.2018, Zahl 3/01-BMS/xxx/10-2018,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der Frau Ausschussbericht AA, AD 27/Top 75, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.5.2018, Zahl 3/01-BMS/xxx/10-2018, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG iVm § 27 und 28 Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:Gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27 und 28 Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Frau AB AA, geboren am AC, wohnhaft in AD 27/Top 75, 5020 Salzburg, ist verpflichtet den in der Zeit von 1.3.2018 bis zum 30.4.2018 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von € 82,34 dem Land Salzburg zurückzuzahlen.Der Kostenersatz ist in monatlichen Raten von € 50,- bis spätestens
- des jeweiligen Monats zu leisten. Die erste Rate ist mit 1.1.2019 fällig und endet mit vollständiger Abdeckung des Aufwandes.“, „Frau Ausschussbericht AA, geboren am AC, wohnhaft in AD 27/Top 75, 5020 Salzburg, ist verpflichtet den in der Zeit von 1.3.2018 bis zum 30.4.2018 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von € 82,34 dem Land Salzburg zurückzuzahlen., , Der Kostenersatz ist in monatlichen Raten von € 50,- bis spätestens
- des jeweiligen Monats zu leisten. Die erste Rate ist mit 1.1.2019 fällig und endet mit vollständiger Abdeckung des Aufwandes.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.5.2018, Zahl 3/01-BMS/xxx/10-2018, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, den in der Zeit vom 1.3.2018 bis 1.5.2018 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von € 277,56 unter Bezugnahme auf die unten angeführte Bankverbindung beim Land Salzburg zurückzuzahlen. Dieser Kostenersatz sei in monatlichen Raten von € 100,- bis spätestens
- des jeweiligen Monats zu leisten. Die erste Rate sei mit 1.7.2018 fällig und ende mit vollständiger Abdeckung des Aufwandes. In der Begründung heißt es dazu, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19.4.2018 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von monatlich € 92,52 für den Zeitraum 1.3.2018 bis 31.5.2018 zuerkannt und ausbezahlt worden seien. Im Rahmen der Ermittlungen für die Antragstellung für Juni habe sich herausgestellt, dass Frau AE AA seit 4.2.2018 nicht mehr im Haushalt der Antragstellerin wohne. Dies sei auch schriftlich vom Jugendamt bestätigt worden. Folglich zähle Frau AE AA gemäß § 3 Abs 3b Salzburger Mindestsicherungsgesetz nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft von der Beschwerdeführerin und werde diese daher auch in der Berechnung nicht mehr berücksichtigt. Die Monate März bis Mai seien daher neu zu berechnen gewesen. Diese Neuberechnung habe ergeben, dass kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe. Der zu Unrecht bezogene Betrag in der Höhe von € 277,56 sei dem Sozialamt somit zurückzuerstatten. Es werde dazu auf den Berechnungsbogen verwiesen.In der Begründung heißt es dazu, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19.4.2018 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von monatlich € 92,52 für den Zeitraum 1.3.2018 bis 31.5.2018 zuerkannt und ausbezahlt worden seien. Im Rahmen der Ermittlungen für die Antragstellung für Juni habe sich herausgestellt, dass Frau AE AA seit 4.2.2018 nicht mehr im Haushalt der Antragstellerin wohne. Dies sei auch schriftlich vom Jugendamt bestätigt worden. Folglich zähle Frau AE AA gemäß Paragraph 3, Absatz 3 b, Salzburger Mindestsicherungsgesetz nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft von der Beschwerdeführerin und werde diese daher auch in der Berechnung nicht mehr berücksichtigt. Die Monate März bis Mai seien daher neu zu berechnen gewesen. Diese Neuberechnung habe ergeben, dass kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe. Der zu Unrecht bezogene Betrag in der Höhe von € 277,56 sei dem Sozialamt somit zurückzuerstatten. Es werde dazu auf den Berechnungsbogen verwiesen. Gegen diesen Bescheid wurde durch den vormaligen Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn AF AG Einspruch (gemeint wohl Beschwerde) erhoben. Es wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin für vier Kinder die Zahlung im Zeitraum 1.3.2018 bis 1.5.2018 (gemeint wohl 31.5.2018) Mindestsicherungsaufwand von € 277,56 bezogen habe, somit jedes Monat € 92,
- Diese Zahlung gelte für vier Kinder und wenn AE nicht mehr dabei sei, gelte die Zahlung für drei Kinder. Es sei nicht ersichtlich, wieso die ganze Summe als Strafe zurückbezahlt werden müsse, wenn noch drei Kinder vorhanden seien. Wenn die Zahlung tatsächlich geleistet werden müsse, könne nur eine Ratenzahlung geleistet werden. Diese könne sich niemals auf € 100,- belaufen, sondern maximal € 50,-. Diese Beschwerde wurde am 16.7.2018 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass sich im Rahmen der Ermittlungen für die Antragstellung für Juni 2018 herausgestellt habe, dass die minderjährige AE AA seit dem 5.2.2018 nicht mehr im Haushalt der Antragstellerin wohne. Folglich zähle die mj AE nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft von Frau AB AA und sei diese in die Berechnung auch nicht mehr miteinzubeziehen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 10.4.2018 angegeben, dass sie und ihre vier Kinder gemeinsam in die neue Wohnung einziehen werden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die mj Tochter AE nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft gelebt bzw auch nicht gewohnt. Erst am 26.4.2018 sei durch die Antragstellung der mittlerweile alleinlebenden Tochter, Frau AH AA, bekannt geworden, dass die mj AE AA nicht mehr bei der Mutter AB wohne. Diese Information habe das Sozialamt veranlasst, weitere Ermittlungen anzustellen. Es sei eine Hauserhebung veranlasst worden und auch Frau AH AA sei zu einem persönlichen Vorsprachetermin geladen worden. Im Rahmen dieses Termins sei von Frau AH AA bestätigt worden, dass die mj AE seit dem 5.2.2018 bei ihr wohne. Erst am 15.5.2018 sei von Frau AB AA selbst bekanntgegeben worden, dass die mj AE AA nicht mehr bei ihr wohne. Die Monate März bis Mai seien daher neu zu berechnen gewesen. Diese Neuberechnung habe ergeben, dass kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe. Der zu Unrecht bezogene Betrag in der Höhe von € 277,56 werde daher vom Sozialamt zurückgefordert.Diese Beschwerde wurde am 16.7.2018 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass sich im Rahmen der Ermittlungen für die Antragstellung für Juni 2018 herausgestellt habe, dass die minderjährige AE AA seit dem 5.2.2018 nicht mehr im Haushalt der Antragstellerin wohne. Folglich zähle die mj AE nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft von Frau Ausschussbericht AA und sei diese in die Berechnung auch nicht mehr miteinzubeziehen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 10.4.2018 angegeben, dass sie und ihre vier Kinder gemeinsam in die neue Wohnung einziehen werden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die mj Tochter AE nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft gelebt bzw auch nicht gewohnt. Erst am 26.4.2018 sei durch die Antragstellung der mittlerweile alleinlebenden Tochter, Frau AH AA, bekannt geworden, dass die mj AE AA nicht mehr bei der Mutter Ausschussbericht wohne. Diese Information habe das Sozialamt veranlasst, weitere Ermittlungen anzustellen. Es sei eine Hauserhebung veranlasst worden und auch Frau AH AA sei zu einem persönlichen Vorsprachetermin geladen worden. Im Rahmen dieses Termins sei von Frau AH AA bestätigt worden, dass die mj AE seit dem 5.2.2018 bei ihr wohne. Erst am 15.5.2018 sei von Frau Ausschussbericht AA selbst bekanntgegeben worden, dass die mj AE AA nicht mehr bei ihr wohne. Die Monate März bis Mai seien daher neu zu berechnen gewesen. Diese Neuberechnung habe ergeben, dass kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe. Der zu Unrecht bezogene Betrag in der Höhe von € 277,56 werde daher vom Sozialamt zurückgefordert. In dieser Angelegenheit fand am 23.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der für die belangte Behörde Frau AI AJ teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat sich kurz vor der Verhandlung telefonisch gemeldet und dabei mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, zur Verhandlung zu erscheinen. Die Lebensgemeinschaft zu Herrn AG bestehe nicht mehr, weshalb dieser auch nicht mehr als Vertreter auftreten könne und folglich auch nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Mit Zustimmung der Beschwerdeführerin wurde das Verhandlungsprotokoll mit der Möglichkeit zur Stellungnahme per Post zugesendet. Die nach der Verhandlung erfolgte ergänzende Äußerung und Neuberechnung der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Laut im Akt aufscheinenden Rückschein hat die Beschwerdeführerin dieses Schreiben am 30.10.2018 übernommen. Bis zum heutigen Tage ist dazu allerdings weder eine Stellungnahme noch eine sonstige Mitteilung der Beschwerdeführerin erfolgt. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin Frau AB AA, geboren am AC, ist aktuell wohnhaft in der AD 27/Top 75 in 5020 Salzburg- zuvor AK 1, Top C 84 in 5020 Salzburg. Diese Wohnung bewohnt die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern AL, geboren am x.x.1999, AM, geboren am x.x.2010 und AN, geboren am x.x.
- Die mj Tochter AE AA, geboren am x.x.2003, wohnt seit 5.2.2018 nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung, damals noch in der AK 1, Top C
- Mit diesem Zeitpunkt ist AE AA zu ihrer Schwester AH AA in die AO 13 Top 5 in 5020 Salzburg gezogen, die meldebehördliche Ummeldung erfolgte allerdings erst mit 26.4.
- Die Beschwerdeführerin Frau Ausschussbericht AA, geboren am AC, ist aktuell wohnhaft in der AD 27/Top 75 in 5020 Salzburg- zuvor AK 1, Top C 84 in 5020 Salzburg. Diese Wohnung bewohnt die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern AL, geboren am x.x.1999, AM, geboren am x.x.2010 und AN, geboren am x.x.
- Die mj Tochter AE AA, geboren am x.x.2003, wohnt seit 5.2.2018 nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung, damals noch in der AK 1, Top C
- Mit diesem Zeitpunkt ist AE AA zu ihrer Schwester AH AA in die AO 13 Top 5 in 5020 Salzburg gezogen, die meldebehördliche Ummeldung erfolgte allerdings erst mit 26.4.
- Die Beschwerdeführerin hat aus Anlass der Vorsprache bei der belangten Behörde am 10.4.2018 im Zusammenhang mit der Anmietung einer neuen Wohnung angegeben, dass sie diese mit ihren Kindern AL, AE, AM und AN beziehen möchte. Dass die Tochter AE aufgrund von familiären Auseinandersetzungen bereits seit 5.2.2018 nicht mehr bei der Beschwerdeführerin übernachtet, sondern bei der Schwester AH AA wohnt, hat die Beschwerdeführerin verschwiegen. Die Beschwerdeführerin bezieht Unterhaltsbeiträge für Ihre Kinder in folgender Höhe: für AM monatlich € 330,-, für AN monatlich € 100,- für AE und AL monatlich je € 250,-. Die Unterhaltsbeiträge für die Tochter AE wurden vom Vater AP AA für den Monat Mai 2018 an Frau AH AA in bar übergeben. Den Unterhalt für die Monate Februar bis April hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht an die Tochter AE weitergegeben. Gesorgt für die mj AE AA hat ihre Schwester AH. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Tochter AE in der Zeit, in der diese schon bei ihrer Schwester AH gewohnt hat, aus den Mitteln der Unterhaltszahlungen des Vaters AP AA unterstützt wurde. Dazu wurden weder Nachweise vorgelegt, noch sind Überweisungen aus den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin, beginnend ab 1.4.2018, ersichtlich. Am 6.3.2018 hat die Beschwerdeführerin eine Überweisung in der Höhe von € 500,- an Unterhalt seitens des Kindesvaters AP AA erhalten. Die gleiche Überweisung findet sich am 6.4.2018, in der Höhe von € 500,-. Am 8.5.2018 wurde ein Betrag von lediglich € 250,- überwiesen, was mit der Angabe der Schwester AH AA korrespondiert, dass der Unterhaltsbeitrag in der Höhe von € 250,- für die Tochter AE Frau AH AA vom Vater in bar übergeben wurde. Für die Monate März und April 2018 stand daher der Beschwerdeführerin der Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je € 250,- für die Tochter AE zur Verfügung und wurde an diese nicht weitergegeben. Eine Überweisung in der Höhe von monatlich € 50,- an die Tochter AE, wie im Rahmen eines Hausbesuchs der Sozialarbeiterin am 20.3.2018 angegeben, ist aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte in den Bedarfsmonaten März, April und Mai ein Einkommen an Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 441,
- Der Sohn AL AA erzielte aus seiner Tätigkeit als Lehrling (Teilqualifikation) bei der AQ –gmbH (AR) eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von monatlich € 443,65, weitere Einkommensbestandteile sind hinsichtlich der Bedarfsgemeinschaft AA nicht in Anrechnung zu bringen. Dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ein Berechnungsbogen zugrunde gelegt, in dem die Unterhaltsbeiträge des Kindesvaters AP AA für die Kinder AL und AE zur Gänze der Beschwerdeführerin als Einkommen angerechnet wurden. Darüber hinaus wurde beim Lehrling AL AA nur der Berufsfreibetrag gemäß § 6 Abs 4 Z 1 MSG für eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden angerechnet. Hinweise auf eine solche zeitliche Beschränkung der Lehrlingsausbildung liegen jedoch nicht vor. Dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ein Berechnungsbogen zugrunde gelegt, in dem die Unterhaltsbeiträge des Kindesvaters AP AA für die Kinder AL und AE zur Gänze der Beschwerdeführerin als Einkommen angerechnet wurden. Darüber hinaus wurde beim Lehrling AL AA nur der Berufsfreibetrag gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, MSG für eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden angerechnet. Hinweise auf eine solche zeitliche Beschränkung der Lehrlingsausbildung liegen jedoch nicht vor. Obige Feststellungen haben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg abgeführten Ermittlungsverfahren ergeben. Seitens der Beschwerdeführerin wurde zum Verhandlungsprotokoll und zur Neuberechnung der belangten Behörde bzw zu dem vom Kindesvater geleisteten Unterhaltsbeitrag kein Vorbringen erstattet. Auf Grund der fehlenden Nachweise in den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin und dem nicht erfolgten anderslautenden Vorbringen wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin den Unterhaltsbeitrag von € 250,- für die Monate März und April tatsächlich zur Verfügung hatte, hiervon jedoch keine Zahlungen oder sonstige Leistungen an die Tochter AE erfolgt sind. Dass die mj Tochter AE seit 5.2.2018 bei ihrer Schwester AH gewohnt hat, ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes schlüssig aus deren glaubwürdigen Vorbringen vor der Behörde und der Stellungnahme des Jugendamtes. Die Beschwerdeführerin hat zwar angegeben, dass AE bei AH nur zu Besuch gewesen sei und erst später umgemeldet wurde, aber auch eingeräumt, dass AE seit Februar nicht mehr bei ihr geschlafen hat. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben von AH AA und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in diese Richtung kein weiteres Vorbringen mehr erstattet hat, war davon auszugehen, dass AE tatsächlich seit 5.2.2018 nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gewohnt hat. Ansonsten sind im Verfahren keine entscheidungserheblichen Widersprüche hervorgetreten, weshalb vorliegender Sachverhalt unbedenklich dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnte. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 3 Z 3 lit b Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – BegriffsbestimmungenParagraph 3, Ziffer 3, Litera b, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe: 1.Ziffer eins Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören;
- Alleinerziehende: Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, sowie mit diesen vergleichbare Personen; 3.Ziffer 3 Bedarfsgemeinschaft: a) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten, b) im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebende minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;
- Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken; 5.Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;
- Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für: a) Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen, b) allgemeine Betriebskosten und c) Abgaben;
- Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen oder Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen; 7a. Stationäre Einrichtungen: Senioren- oder Seniorenpflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder der Behindertenhilfe, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen oder andere Einrichtungen, in denen eine Vollversorgung gewährleistet ist, mit Ausnahme von Kranken- und Kuranstalten und anderen vergleichbaren Einrichtungen; 8.Volljährige noch in Ausbildung befindliche Kinder: Volljährige Kinder, die in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;
- Wirtschaftsgemeinschaft: Personen, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienste (zB Haushaltsführung) leisten und an den zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen. § 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Einsatz des EinkommensParagraph 6, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Einsatz des Einkommens
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Nicht zum Einkommen zählen:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);2.Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen;
- nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;
- Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;
- Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten;
- sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse);
- Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Mindestsicherungscharakter handelt.
(3)Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.
(3)Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:
(4)Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins :
- bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
- bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18%. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. § 27 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – AnzeigepflichtParagraph 27, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Anzeigepflicht
(1)Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, sowie ihre Vertreter haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken-, Kuranstalten oder vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie länger als drei Tage dauernde Aufenthalte im Ausland unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Fall des § 14 Z 4 sind der Anzeige entsprechende Nachweise (ärztliche Verordnungen odgl) anzuschließen.
(1)Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, sowie ihre Vertreter haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken-, Kuranstalten oder vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie länger als drei Tage dauernde Aufenthalte im Ausland unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Fall des Paragraph 14, Ziffer 4, sind der Anzeige entsprechende Nachweise (ärztliche Verordnungen odgl) anzuschließen.
(2)Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, sowie ihre Vertreter sind anlässlich der erstmaligen Zuerkennung der Leistung auf die Pflichten nach Abs. 1 sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen.
(2)Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, sowie ihre Vertreter sind anlässlich der erstmaligen Zuerkennung der Leistung auf die Pflichten nach Absatz eins, sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen. § 28 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – RückerstattungspflichtParagraph 28, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Rückerstattungspflicht
(1)Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 27 Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, haben diese zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person oder ihr Vertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.
(1)Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 27, Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, haben diese zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person oder ihr Vertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.
(2)Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass die laufenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % gekürzt werden. Durch die Kürzungen dürfen nicht beeinträchtigt werden: 1.Ziffer eins der Wohnbedarf des oder der Rückerstattungspflichtigen; 2.Ziffer 2 der Wohnbedarf der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen; 3.Ziffer 3 der Lebensunterhalt der Personen gemäß der Z 2.der Lebensunterhalt der Personen gemäß der Ziffer 2,
(3)Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, soweit durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre oder sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung unverhältnismäßig wäre.
(4)Die Rückerstattungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegt nicht der Verjährung.
(4)Die Rückerstattungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegt nicht der Verjährung. § 32 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Geltendmachung von ErsatzansprüchenParagraph 32, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1)Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Ersatzforderungen, die nach § 7 Abs. 2 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(1)Ersatzansprüche gemäß den Paragraphen 29 bis 31 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Ersatzforderungen, die nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(2)Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Familienangehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.
(2)Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Familienangehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.
(3)Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
(3)Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Gemäß § 28 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) haben Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 27 MSG Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, diese wieder zurückzuerstatten.Gemäß Paragraph 28, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) haben Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 27, MSG Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, diese wieder zurückzuerstatten. Dazu ist in vorliegender Angelegenheit darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Vorsprache bei der belangten Behörde am 10.4.2018 angegeben hat, dass sie mit ihren Kindern AL, AE, AM und AN eine neue Wohnung beziehen möchte. Dass die Tochter AE bereits seit 5.2.2018 nicht mehr bei ihr wohnt, sondern bei der Schwester AH AA, hat die Beschwerdeführerin verschwiegen. Im Bescheid vom 19.4.2018 ist der Beschwerdeführerin und ihren vier Kindern eine Leistung in der Höhe von € 92,52 an ergänzender Wohnbedarfshilfe zuerkannt worden. Erst im Antrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom 14.5.2018 hat die Beschwerdeführerin bekanntgegeben, dass die Tochter AE AA nun bei deren Schwester AH wohnhaft ist. Dies hat sich in der Niederschrift der Tochter AH AA am 28.5.2018 vor der belangten Behörde bestätigt. Folglich hat die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 10.4.2018 verschwiegen, dass die Tochter AE AA nicht mehr bei ihr wohnt. Die zu Unrecht bezogene Leistung aus der Bedarfsorientierte Mindestsicherung für die Monate März, April und Mai 2018 wurde daher durch die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht zurückgefordert, da die Tochter AE seit 5.2.2018 nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 3 lit b MSG ist. Sie war daher weder bei der Berechnung des aliquoten Wohngrundbetrages noch bei den Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend den Mindeststandards miteinzubeziehen.Dazu ist in vorliegender Angelegenheit darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Vorsprache bei der belangten Behörde am 10.4.2018 angegeben hat, dass sie mit ihren Kindern AL, AE, AM und AN eine neue Wohnung beziehen möchte. Dass die Tochter AE bereits seit 5.2.2018 nicht mehr bei ihr wohnt, sondern bei der Schwester AH AA, hat die Beschwerdeführerin verschwiegen. Im Bescheid vom 19.4.2018 ist der Beschwerdeführerin und ihren vier Kindern eine Leistung in der Höhe von € 92,52 an ergänzender Wohnbedarfshilfe zuerkannt worden. Erst im Antrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom 14.5.2018 hat die Beschwerdeführerin bekanntgegeben, dass die Tochter AE AA nun bei deren Schwester AH wohnhaft ist. Dies hat sich in der Niederschrift der Tochter AH AA am 28.5.2018 vor der belangten Behörde bestätigt. Folglich hat die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 10.4.2018 verschwiegen, dass die Tochter AE AA nicht mehr bei ihr wohnt. Die zu Unrecht bezogene Leistung aus der Bedarfsorientierte Mindestsicherung für die Monate März, April und Mai 2018 wurde daher durch die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht zurückgefordert, da die Tochter AE seit 5.2.2018 nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 3, Litera b, MSG ist. Sie war daher weder bei der Berechnung des aliquoten Wohngrundbetrages noch bei den Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend den Mindeststandards miteinzubeziehen. Im hier verfahrensgegenständlichen Rückerstattungsbescheid ist die Berechnung allerdings nicht korrekt erfolgt. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder AE und AL wurden zur Gänze als Einkommen der Beschwerdeführerin angerechnet und nicht als Einkommen der Kinder deren Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 3 MSG gegenübergestellt. Darüber hinaus wurde dem Sohn AL, der eine Lehrlingsausbildung bei der AQ-gmbH absolviert, nur ein Berufsfreibetrag gemäß § 6 Abs 4 Z 1 MSG für eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden zuerkannt. Für diese Vorgehensweise ist weder eine gesetzliche Grundlage noch ein entsprechender Sachverhaltsbezug ersichtlich. Im hier verfahrensgegenständlichen Rückerstattungsbescheid ist die Berechnung allerdings nicht korrekt erfolgt. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder AE und AL wurden zur Gänze als Einkommen der Beschwerdeführerin angerechnet und nicht als Einkommen der Kinder deren Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, MSG gegenübergestellt. Darüber hinaus wurde dem Sohn AL, der eine Lehrlingsausbildung bei der AQ-gmbH absolviert, nur ein Berufsfreibetrag gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, MSG für eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden zuerkannt. Für diese Vorgehensweise ist weder eine gesetzliche Grundlage noch ein entsprechender Sachverhaltsbezug ersichtlich. Die Berechnung hat daher auf Basis folgender Berechnungsgrundlagen (€) zu lauten wie folgt: Bedarfszeitraum: 1.3.2018 bis 30.4.2018 Name Mindeststandard Wohngrundbetrag Lebensunterhalt AA AB 647,28 76,48 485,46 AA AM 181,24 181,24 AA AN 181,24 181,24 AA AL 647,28 76,48 485,46 1.333,40 Name Einkommensart Einkommen Einkommen gesamt AA AB Kinderbetreuungsgeld Unterhalt AE 441,95 250,00 691,95 AA AM Unterhaltsbeitrag 330,00 330,00 AA AN Unterhaltsbeitrag 100,00 100,00 AA AL Lehrlingsentschädigung Unterhaltsbeitrag Berufsfreibetrag 443,65 250,00 - 155,35 538,30 1.660,25 ● Die Unterhaltsbeiträge der Kinder AM und AN sind nur bis zur Höhe ihres gesetzlichen Mindeststandards anzurechnen; folglich ergibt sich nur für die Tochter AN ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von € 157,72 (€ 181,24 Mindeststandard + € 76,48 [aliquote Wohnkosten] abzüglich € 100,- [Unterhaltsbeitrag]). ● Der Sohn AL hat unter Berücksichtigung seines Einkommens aus Unterhaltsbeitrag und Lehrlingsentschädigung abzüglich Berufsfreibetrag (€ 538,30) einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von € 23,64 (€ 561,94 Mindeststandard zuzüglich € 76,48 Wohnkostenanteil abzüglich € 538,30). ● Für die Beschwerdeführerin selbst ergibt sich aufgrund des Einkommens aus Kinderbetreuungsgeld und dem ihr zuzurechnenden Unterhaltsbeitrag für die Tochter AE ein Überschuss in der Höhe von € 130,01 (561,94 Mindeststandard zuzüglich € 76,48 Wohnkostenanteil gegenüber € 691,95 Einkommen). ● Daraus ergibt sich für die Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von € 51,35 (Überschuss Beschwerdeführerin € 130,01, Anspruch AN und AL insgesamt € 181,36) an Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für die Bedarfsmonate März und April. Der Überbezug zu der im Bescheid vom 19.4.2018 (Zahl 3/01-BMS/xxx/3-2018) gewährten Leistung in der Höhe von € 92,52 beträgt somit je Bedarfsmonat € 41,17. Bedarfszeitraum: 1.5.2018 bis 31.5.2018 Name Mindeststandard Wohngrundbetrag Lebensunterhalt AA AB 647,28 76,48 485,46 AA AM 181,24 181,24 AA AN 181,24 181,24 AA AL 647,28 76,48 485,46 Name Einkommensart Einkommen Einkommen gesamt AA AB Kinderbetreuungsgeld 441,95 441,95 AA AM Unterhaltsbeitrag 330,00 330,00 AA AN Unterhaltsbeitrag 100,00 100,00 AA AL Lehrlingsentschädigung Unterhaltsbeitrag Berufsfreibetrag 443,65 250,00 - 155,35 538,30 1.410,25 Im Monat Mai 2018 wäre der Beschwerdeführerin eine Leistung von € 301,35 zugestanden, da ihr der Unterhaltsbeitrag für die Tochter AE nicht mehr zur Verfügung gestanden ist. Somit wurde von der Bedarfsgemeinschaft in diesem Bedarfsmonat keine Leistung zu Unrecht bezogen. Folglich war der bekämpfte Bescheid dahingehend zu ändern, als dass lediglich ein Betrag von € 82,34 (je € 41,17) für die Bedarfsmonate März und April 2018 von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.589.179.2018