RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum21.11.2018 Geschäftszahl405-9/630/1/6-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Frau AB AA, geboren am AC, AD-Straße, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 14.05.2018, Zahl XXX/5-2018, wegen Abweisung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für März und April 2018Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Frau Ausschussbericht AA, geboren am AC, AD-Straße, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 14.05.2018, Zahl XXX/5-2018, wegen Abweisung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für März und April 2018 zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) den §§ 6, 7, 10 und 11 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) iVm§ 1 Z 1 der Kundmachung LGBl Nr 126/2017 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit in Verbindung mit den Paragraphen 6, 7, 10 und 11 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) iVm, Paragraph eins, Ziffer eins, der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2017, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nachArt 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nach, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: 1.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.05.2018, Zahl XXX/5-2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.03.2018 auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die Monate März und April 2018 abgewiesen. 1.1.
- Begründend führte die belangte Behörde hierzu einzelfallbezogen aus: „Frau AA hat am 30.03.2018 ihren Termin im Rahmen der Erstantragstellung im zuständigen Referat am Sozialamt eingehalten. Bei diesem Gespräch wurde angegeben, dass die Antragstellerin im Besitz eines KFZ ist, welches sie sich vor ca. 4 oder 5 Jahren gekauft habe. Daraufhin wurde veranlasst, dass die Antragstellerin den Kaufvertrag für dieses Auto dem Sozialamt vorlegt. Laut Kaufvertrag wurde das KFZ jedoch um € 500,- an Frau AA verkauft. Am 12.04.2018 wurde daraufhin eine Sicherheitsüberprüfung inklusive Eurotaxauswertung über den ÖAMTC eingeleitet. Bei dieser Eurotaxauswertung wurde ein Marktmittelzeitwert von € 9000,00 ermittelt. Das Vermögen von Frau AA liegt somit um €4684,80 über der Schonvermögensgrenze von €4315,
- Der Antrag auf Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung war daher gemäß §7 Salzburger Mindestsicherungsgesetz abzuweisen.“ 1.
- Die Rechtsmittelwerberin erhob unter Anführung der Zahl XXX/5-2018 fristgerecht Beschwerde wie folgt: „Betreff: Beschwerde gegen Mindestsicherung - Abweisung; Ich kann es nicht verstehen, warum eine Abweisung erfolgt wegen eines Autos, das 16 Jahre alt ist, und wie ich es gekauft habe, in einem fürchterlichen Zustand war. Der Auspuff war kaputt und das ganze Auto hatte Lackschäden. Ich brauchte ein neues Dach, einen neuen Auspuff sowie eine Komplettlackierung, inkl. einer Lederreinigung um ca. Euro 8.000, die sich mein Freund und meine Söhne geteilt haben. Ich kann mein Auto leider nicht verkaufen, da ich es gesundheitlich brauche. Ich habe einen Behindertenpass und eine Plakette für das Auto, ausgestellt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Salzburg, Ausweisnummer ZZZ, ausgestellt am 2002, von Herrn EE. Die Parkausweisnummer lautet YYY, und ist vom Bundessozialamt in Wien ausgestellt. Ich bin auch von der Autosteuer bei meiner Versicherung, FF GG, Herr MM, befreit. Besten Dank und hochachtungsvoll AB AA.“Ausschussbericht AA.“
- Sachverhalt: 2.
- Die am AC geborene, und damit 66-jährige Beschwerdeführerin bewohnt alleine eine Mietwohnung in der AD-Straße, LL. An monatlichen Wohnkosten hat diese im laufenden Jahr 2018 € 570,00 Miete sowie € 57,35 Betriebskosten zu entrichten. 2.
- Die Beschwerdeführerin bezieht eine Invaliditätspension der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von € 863,04 monatlich. 2.
- Die Beschwerdeführerin ist seit 15.03.2014 Eigentümerin eines Kraftfahrzeuges der Marke Audi, Handelsbezeichnung Audi A4 Cabriolet, Baujahr
- Dieses verfügt über eine Leistung von 162 kW und unter anderem eine „FOX - Sportauspuffanlage“. Das sowohl Außen als auch Innen äußerst gepflegt wirkende Kraftfahrzeug weist aktuell (Stand: 15.11.2018) keine wesentlichen wertmindernden Mängel auf. Dessen Marktmittelzeitwert betrug am 19.04.2018 € 9.000,
- 2.
- Der Beschwerdeführerin wurde am 25.03.2002 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Salzburg ein sogenannter „Behindertenpass“ ausgestellt, aus welchem für diese ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50% ausgewiesen ist. Laut amtlichen Nachtrag vom 26.09.2003 ist die Beschwerdeführerin „gehbehindert“. Laut weiterem amtlichen Nachtrag vom 26.09.2003 ist bei der Beschwerdeführerin „die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung gegeben“. 2.5.
- Die Rechtsmittelwerberin gab in der Beschwerdeverhandlung vom 15.11.2018 gegenüber dem erkennenden Gericht an, dass der Ausstellung des „Behindertenpasses“ im Jahr 2002 sowie der nachfolgenden behördlichen Eintragungen aus dem Jahr 2003 bei ihr vorgelegene „Knieprobleme“ zugrunde lagen. 2.5.
- Diese gab ebenso an, nach dem Jahr 2003 im Rahmen entsprechender operativer Eingriffe zwei neue künstliche Kniegelenke erhalten zu haben. Seitdem hat sich ihre Mobilität „etwas verbessert“. Diese kann laut eigenen Angaben ohne Gehhilfen eine geschätzte Entfernung von circa 1 km überwinden. Dies etwa bei Spaziergängen von ihrer Wohnadresse an einem näher bezeichneten Bach bis zur „Salzach“ (dem die Stadt Salzburg durchquerenden Fluss, Anm). Laut Stadtplan bzw einschlägigen „Routenplanern“ beträgt die diesbezügliche Wegstrecke jedoch hin und retour circa 2,5 km (Anm).Diese gab ebenso an, nach dem Jahr 2003 im Rahmen entsprechender operativer Eingriffe zwei neue künstliche Kniegelenke erhalten zu haben. Seitdem hat sich ihre Mobilität „etwas verbessert“. Diese kann laut eigenen Angaben ohne Gehhilfen eine geschätzte Entfernung von circa 1 km überwinden. Dies etwa bei Spaziergängen von ihrer Wohnadresse an einem näher bezeichneten Bach bis zur „Salzach“ (dem die Stadt Salzburg durchquerenden Fluss, Anmerkung Laut Stadtplan bzw einschlägigen „Routenplanern“ beträgt die diesbezügliche Wegstrecke jedoch hin und retour circa 2,5 km (Anm). 2.
- Zum angeführten Kraftfahrzeug gab die Rechtsmittelwerberin in der Beschwerdeverhandlung an, dieses circa einmal pro Woche zu Einkaufszwecken zu nützen. Sie sei nicht in der Lage, schwere Einkäufe ohne das Kraftfahrzeug zu bewerkstelligen. Darüber hinaus würde diese circa einmal pro Woche eine Freundin in einem zu ihrem Wohnort nahegelegenen Stadtteil von Salzburg besuchen und würden in der Folge „gemeinsame Ausflüge“ unternommen. 2.
- Die Beschwerdeführerin verfügt neben ihrem „Behindertenpass“ einhergehend mit der Nutzung Ihres Kraftfahrzeuges weiters über einen, zu einem unbekannten Zeitpunkt ausgestellten, Parkausweis für Menschen mit Behinderung.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Inhalten einer am 15.11.2018 beim erkennenden Gericht durchgeführten Beschwerdeverhandlung. In dieser wurden nach Verlesung der Akten die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde gehört und befragt. Weiters konnte das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin, mit welchem diese zum Gericht gekommen ist, mit deren Zustimmung sowohl Außen als auch Innen in Augenschein genommen werden. Konkret ist auszuführen: 3.
- Die monatlichen Wohnkosten scheinen in vorliegenden Kontoauszügen auf. 3.
- Der monatliche Pensionsanweisungsbetrag in Höhe von € 863,04 ergibt sich aus einer vorliegenden Verständigung über die Leistungshöhe zum 01.01.
- 3.
- Der angeführte Marktmittelzeitwert des laut vorliegendem Kaufvertrages seit 15.03.2014 im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Kraftfahrzeuges in Höhe von € 9.000,00 basiert auf einer Sicherheitsüberprüfung des ÖAMTC-Salzburg, durchgeführt am 19.04.
- Der entsprechende Prüfbericht, welcher einen Kilometerstand von 52.354 ausweist, befindet sich im Akt und wurde der Wert des Fahrzeuges von keiner Seite bestritten. Nähere technische Angaben zum gegenständlichen Fahrzeug sind weiters dem im Akt befindlichen Zulassungsschein zu entnehmen. Bei einer jüngst durchgeführten „§ 57a-Überprüfung“ wurden laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin keine relevanten Mängel festgestellt. Im Übrigen konnte das Fahrzeug wie bereits angeführt im Zuge der Beschwerdeverhandlung in Augenschein genommen werden und waren, wie auch aus angefertigten und im Gerichtsakt befindlichen Lichtbildern ersichtlich, keine offenkundigen Anknüpfungspunkte für eine (zwischenzeitig seit dem 19.04.2018) wesentliche Wertminderung ersichtlich. 3.
- Der „Behindertenpass“ wurde von der Rechtsmittelwerberin im Original in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt. Eine vollständige Ablichtung der Urkunde wurde zum Verhandlungsprotokoll genommen.Der „Behindertenpass“ wurde von der Rechtsmittelwerberin im Original in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt. Eine vollständige Ablichtung der Urkunde wurde zum Verhandlungsprotokoll genommen., 3.
- Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Einschränkung ihrer Mobilität sind dem Grunde nach glaubwürdig. Dass diese ohne Gehhilfen eine (objektiviert) Wegstrecke von ca 2,5 km zurücklegen kann, basiert auf deren eigenen Angaben.Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Einschränkung ihrer Mobilität sind dem Grunde nach glaubwürdig. Dass diese ohne Gehhilfen eine (objektiviert) Wegstrecke von ca 2,5 km zurücklegen kann, basiert auf deren eigenen Angaben., 3.
- Die vergleichsweise seltene Benützung des Kraftfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin ist ob des, verglichen zum Baujahr 2002, vergleichsweise geringen Kilometerstandes glaubwürdig.Die vergleichsweise seltene Benützung des Kraftfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin ist ob des, verglichen zum Baujahr 2002, vergleichsweise geringen Kilometerstandes glaubwürdig., 3.
- Der Parkausweis für Menschen mit Behinderung befand sich zum Zeitpunkt der in Augenscheinnahme des Kraftfahrzeuges am Verhandlungstag klar erkennbar hinter der Windschutzscheibe in dessen Innenraum. Ein Ausstellungsdatum war weder diesem noch einem im Akt befindlichen Begleitschreiben zur Übermittlung an die Beschwerdeführerin zu entnehmen. Auch konnte das Ausstellungsdatum von der Beschwerdeführerin selbst nicht näher bezeichnet werden.
- Rechtsgrundlagen: 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) lauten: Einsatz des Einkommens§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Absatz 2,Nicht zum Einkommen zählen: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Ziffer 3 Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Ziffer 5 nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert; 6.Ziffer 6 Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7.Ziffer 7 Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten; 8.Ziffer 8 sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse); 9.Ziffer 9 Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Mindestsicherungscharakter handelt.
(3)Absatz 3,Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Absatz 4,Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins :
- bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
- bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Einsatz des Vermögens§ 7Paragraph 7
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon ausgenommen sind: 1.Ziffer eins Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen; 2.Ziffer 2 Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; 3.Ziffer 3 Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind; 4.Ziffer 4 Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs. 1 Z 1), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs. 2).Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung der bis dahin bezogenen und künftigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Sechsmonatsfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf§ 10Paragraph 10
(1)Absatz eins,Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:
- für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €;
- für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;75 % des Betrages gemäß Ziffer eins,;
- für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1.21 % des Betrages gemäß Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige
- und
- Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige
- und
- Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3)Absatz 3,Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (§ 11 Abs 2), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem
- Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.Von den Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (Paragraph 11, Absatz 2,), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem
- Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4)Absatz 4,Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Ergänzende Wohnbedarfshilfe§ 11Paragraph 11
(1)Absatz eins,Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß § 10 Abs 3 der tatsächliche Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen je Haushalt den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs 2 nicht überschreiten.Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der tatsächliche Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen je Haushalt den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Mindestsicherungsträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung durch Verordnung festzulegen. 4.
- § 1 der Kundmachung LGBl Nr 126/2017 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindsticherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2018 lautet:Paragraph eins, der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2017, über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindsticherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2018 lautet: § 1Paragraph einsDer monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2018: 1.Ziffer eins für Alleinstehende oder Alleinerziehende € 863,04; 2.Ziffer 2 für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 647,28; 3.Ziffer 3 für minderjährigen Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht € 181,
- Erwägungen: 5.
- Der der Beschwerdeführerin monatlich zuzugestehende Mindeststandard beträgt gemäß § 10 Abs 1 Z 1 MSG iVm § 1 Z 1 der Kundmachung LGBl Nr 126/2017 € 863,04.Der der Beschwerdeführerin monatlich zuzugestehende Mindeststandard beträgt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2017, € 863,
- 5.
- Das gemäß § 6 MSG monatlich zu berücksichtigende Einkommen der Beschwerdeführerin in Form einer Invidaliditätspension ist - ebenso - in Höhe von € 863,04 gelegen.Das gemäß Paragraph 6, MSG monatlich zu berücksichtigende Einkommen der Beschwerdeführerin in Form einer Invidaliditätspension ist - ebenso - in Höhe von € 863,04 gelegen. 5.
- Die Beschwerdeführerin kann somit bereits aus diesem Grund keinen „Anspruch“ auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung mit Erfolg geltend machen. 5.
- Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 3 MSG iVm § 1 Z 1 der Kundmachung LGBl Nr 126/2017 lediglich ein „Anspruch“ auf einen Wohngrundbetrag in Höhe von € 215,76 zusteht. Eine darüber hinaus gehende ergänzende Wohnbedarfshilfe „kann“ (bzw könnte) gemäß § 11 MSG seitens des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung lediglich als Träger von Privatrechten gewährt werden. Eine diesbezügliche Leistungsgewährung ist mangels öffentlich rechtlichem Rechtsanspruch jedoch einem Rechtsmittelzug und hier insbesondere dem Rechtsmittel der Beschwerde an das erkennende Gericht nicht zugänglich. Die Tatsache des hier den Betrag von € 215,76 übersteigenden Wohnbedarfs ist somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht entscheidungsrelevant. Dem erkennenden Gericht ist eine Entscheidungsfindung hierüber mangels Zuständigkeit verwehrt. Vergleiche zur diesbezüglichen Regelungssystematik grundsätzlich etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0222; 27.01.2016, Ra 2014/10/0052; 28.02.2013, 2011/10/0210; 14.06.2012, 2008/10/0053; 31.03.2011, 2007/10/0263; 13.12.2010, 2007/10/0091; 02.07.2008, 2006/10/0188; 20.12.2004, 2004/10/0177 und 20.09.2000, 97/08/0631 sowie Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, Seite
- Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 3, MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2017, lediglich ein „Anspruch“ auf einen Wohngrundbetrag in Höhe von € 215,76 zusteht. Eine darüber hinaus gehende ergänzende Wohnbedarfshilfe „kann“ (bzw könnte) gemäß Paragraph 11, MSG seitens des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung lediglich als Träger von Privatrechten gewährt werden. Eine diesbezügliche Leistungsgewährung ist mangels öffentlich rechtlichem Rechtsanspruch jedoch einem Rechtsmittelzug und hier insbesondere dem Rechtsmittel der Beschwerde an das erkennende Gericht nicht zugänglich. Die Tatsache des hier den Betrag von € 215,76 übersteigenden Wohnbedarfs ist somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht entscheidungsrelevant. Dem erkennenden Gericht ist eine Entscheidungsfindung hierüber mangels Zuständigkeit verwehrt. Vergleiche zur diesbezüglichen Regelungssystematik grundsätzlich etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0222; 27.01.2016, Ra 2014/10/0052; 28.02.2013, 2011/10/0210; 14.06.2012, 2008/10/0053; 31.03.2011, 2007/10/0263; 13.12.2010, 2007/10/0091; 02.07.2008, 2006/10/0188; 20.12.2004, 2004/10/0177 und 20.09.2000, 97/08/0631 sowie Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, Seite
- 5.
- Aus den genannten Gründen war mangels Entscheidungsrelevanz im gegenständlichen Gerichtsverfahren die Beurteilung der Frage, ob das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Kraftfahrzeug, welches durch seinen Marktmittelzeitwert in Höhe von € 9.000,00 unstrittig den Vermögensfreibetrag in Höhe von € 4.315,20 gemäß der §§ 7 Abs 1 Z 4 und 10 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Z 1 der Kundmachung LGBl Nr 126/2017 bei weitem übersteigt, gemäß § 7 Abs 1 Z 3 MSG aufgrund einer bei der Beschwerdeführerin vorliegenden maßgeblichen Behinderung für diese „erforderlich und angemessen“, und daher nicht als verwertbares Vermögen einzusetzen ist, obsolet.Aus den genannten Gründen war mangels Entscheidungsrelevanz im gegenständlichen Gerichtsverfahren die Beurteilung der Frage, ob das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Kraftfahrzeug, welches durch seinen Marktmittelzeitwert in Höhe von € 9.000,00 unstrittig den Vermögensfreibetrag in Höhe von € 4.315,20 gemäß der Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2017, bei weitem übersteigt, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, MSG aufgrund einer bei der Beschwerdeführerin vorliegenden maßgeblichen Behinderung für diese „erforderlich und angemessen“, und daher nicht als verwertbares Vermögen einzusetzen ist, obsolet.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.630.1.6.2018