RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum26.11.2018 Geschäftszahl405-8/33/1/6-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde des Herrn Dr. AB AA, AF-Straße, CC, Schweiz gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Salzburg vom 29.05.2018, Zahl XXX/17, denDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde des Herrn Dr. Ausschussbericht AA, AF-Straße, CC, Schweiz gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Salzburg vom 29.05.2018, Zahl XXX/17, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Gemäß § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs 1 Z 2 Ärztegesetz (Verstöße gegen die Fortbildungspflicht) gemäß § 139 Abs 1 Z 2 Ärztegesetz eine Disziplinarstrafe in der Höhe von € 10.000 verhängt und wurde er verpflichtet, die Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von € 900 gemäß § 163 Abs 1 Ärztegesetz zu tragen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 07.06.2018 nachweislich zugestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen eines Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz (Verstöße gegen die Fortbildungspflicht) gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz eine Disziplinarstrafe in der Höhe von € 10.000 verhängt und wurde er verpflichtet, die Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von € 900 gemäß Paragraph 163, Absatz eins, Ärztegesetz zu tragen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 07.06.2018 nachweislich zugestellt.
- In der am 05.07.2018 per Telefax eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich aus, er lege hiermit Beschwerde gegen das in Rede stehende Erkenntnis der Disziplinarkommission ein und bitte er aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes um eine Fristverlängerung von vier Wochen bis zum 06.08.2018 für die Begründung. Eine Begründung wurde bis dato nicht nachgereicht.
- Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes erwogen: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG) idgF lauten auszugsweise: "Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. ... Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, ... sinngemäß anzuwendenParagraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, ... sinngemäß anzuwenden ... Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. ..." 3.
- § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 (WV) idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), lautet:Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), lautet: "Anbringen §
- ...Paragraph 13, ...
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
- Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel grundsätzlich gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG einer Verbesserung zuzuführen. Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel grundsätzlich gemäß der - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zuzuführen. Die Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, welche aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, welche aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages bleibt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch dann kein Raum, wenn die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen (vgl zB VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062; 18.12.2012, 2012/11/0228).Für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages bleibt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch dann kein Raum, wenn die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen vergleiche zB VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062; 18.12.2012, 2012/11/0228). 3.
- Im gegenständlichen Fall wendet sich die Beschwerde mit keinem Wort inhaltlich gegen den Spruch oder die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, sondern erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einem Antrag auf Fristerstreckung. Damit wird im Ergebnis bloß ein Rechtsmittel gegen späteres Nachbringen der Begründung angemeldet. Mit der Formulierung der gegenständlichen Beschwerde zeigt der Beschwerdeführer sein Wissen um die Frist und die Kenntnis davon, dass eine Beschwerde eine nähere Begründung benötigt. Dieses Element der Wissentlichkeit an der Mangelhaftigkeit der Beschwerde schließt die Anwendung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 13 Abs 3 AVG schon deshalb aus, weil dieses nur auf Mängel anzuwenden ist, welche auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführendem) Versehen beruhen.Mit der Formulierung der gegenständlichen Beschwerde zeigt der Beschwerdeführer sein Wissen um die Frist und die Kenntnis davon, dass eine Beschwerde eine nähere Begründung benötigt. Dieses Element der Wissentlichkeit an der Mangelhaftigkeit der Beschwerde schließt die Anwendung eines Verbesserungsverfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG schon deshalb aus, weil dieses nur auf Mängel anzuwenden ist, welche auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführendem) Versehen beruhen. Zudem würde die Zulassung eines Verbesserungsverfahrens bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldung gestalteten, Eingaben zu einer - vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen und daher rechtswidrigen - Fristerstreckung führen (vgl abermals VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062). Zudem würde die Zulassung eines Verbesserungsverfahrens bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldung gestalteten, Eingaben zu einer - vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen und daher rechtswidrigen - Fristerstreckung führen vergleiche abermals VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062). Vor diesem Hintergrund war die gegenständliche Beschwerde ohne weiteres Verbesserungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der (oben beispielhaft dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an eine Beschwerde und zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht ab.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der (oben beispielhaft dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an eine Beschwerde und zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.8.33.1.6.2018