GVG iVm § 5 Abs 1 VVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 12.7.2004, berichtigt durch Bescheid vom 30.7.2004, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde AD dem Beschwerdeführer die Herstellung eines Hauskanals bzw Hausanschlusses für das bestehende Objekt AC AD, AE 21, zur Ableitung der anfallenden Fäkalwässer in die öffentliche Kanalisationsanlage der Marktgemeinde AD und in weiterer Folge in die Anlagen des RHV Zentralraum AF unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen bis spätestens 15.9.2004 aufgetragen. Begründend wird unter Hinweis auf § 34 Abs 3 Bautechnikgesetz 1976 (BauTG 1976) unter anderem ausgeführt, dass die Grundeigentümer verpflichtet seien, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage einzumünden. Mit Bescheid vom 12.7.2004, berichtigt durch Bescheid vom 30.7.2004, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde AD dem Beschwerdeführer die Herstellung eines Hauskanals bzw Hausanschlusses für das bestehende Objekt AC AD, AE 21, zur Ableitung der anfallenden Fäkalwässer in die öffentliche Kanalisationsanlage der Marktgemeinde AD und in weiterer Folge in die Anlagen des RHV Zentralraum AF unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen bis spätestens 15.9.2004 aufgetragen. Begründend wird unter Hinweis auf Paragraph 34, Absatz 3, Bautechnikgesetz 1976 (BauTG 1976) unter anderem ausgeführt, dass die Grundeigentümer verpflichtet seien, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage einzumünden. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 12.7.2004 erhobene Berufung hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde AD als unbegründet abgewiesen. Die gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung hat die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde als unbegründet abgewiesen. Nach entsprechender Androhung vom 16.9.2009 hat die belangte Behörde wegen Nichterfüllung der mit Bescheid vom 12.7.2004 auferlegten Verpflichtung mit Bescheid vom 3.11.2009 über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) verhängt. Die dagegen erhobene Berufung hat die Salzburger Landesregierung als unzulässig abgewiesen. Nach entsprechender Androhung vom 16.9.2009 hat die belangte Behörde wegen Nichterfüllung der mit Bescheid vom 12.7.2004 auferlegten Verpflichtung mit Bescheid vom 3.11.2009 über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe nach Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) verhängt. Die dagegen erhobene Berufung hat die Salzburger Landesregierung als unzulässig abgewiesen. Mit weiteren Bescheiden vom 8.5.2012, vom 25.11.2014, vom 7.8.2015, vom 16.3.2016, vom 4.1.2017 und vom 14.11.2017 hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer jeweils weitere Zwangsstrafen, und zwar jeweils Geldstrafen, verhängt. Dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen bzw Beschwerden wurde jeweils nicht Folge gegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.8.2018 wurde über den Beschwerdeführer erneut eine Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG verhängt (in Höhe von € 726,00). Begründend wird ausgeführt, dass bei einer Überprüfung am 16.8.2018 festgestellt worden sei, dass das Wohnhaus noch nicht an den Kanal angeschlossen sei, weshalb die angedrohte weitere Zwangsstrafe zu vollziehen sei. Bereits mit Erledigung vom 14.11.2017 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die Erbringung der Leistung eine (neue) Frist bis 2.7.2018 gesetzt und gleichzeitig ausgesprochen, dass für den Fall, dass diese Frist ergebnislos verstreichen sollte, die weitere Zwangsstrafe angedroht werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.8.2018 wurde über den Beschwerdeführer erneut eine Zwangsstrafe nach Paragraph 5, Absatz eins, VVG verhängt (in Höhe von € 726,00). Begründend wird ausgeführt, dass bei einer Überprüfung am 16.8.2018 festgestellt worden sei, dass das Wohnhaus noch nicht an den Kanal angeschlossen sei, weshalb die angedrohte weitere Zwangsstrafe zu vollziehen sei. Bereits mit Erledigung vom 14.11.2017 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die Erbringung der Leistung eine (neue) Frist bis 2.7.2018 gesetzt und gleichzeitig ausgesprochen, dass für den Fall, dass diese Frist ergebnislos verstreichen sollte, die weitere Zwangsstrafe angedroht werde. Gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.9.2018 Beschwerde erhoben; er führt darin aus wie folgt: „Ich erhebe fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AD vom 28.8.2018, Zahl xxx. Ich begründe meine Beschwerde damit, dass ich derzeit rechtlich über die oben angeführte Angelegenheit nicht mehr zuständig bin, da ich meinen Betrieb und meinen Grundbesitz am 1.5.2018 an meinen Sohn übergeben habe. Zudem ist die Bezirkshauptmannschaft AD für die Strafe verantwortlich, weil sie in dieser Angelegenheit ihrer Amtspflicht bei weitem nicht nachgekommen ist. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Die Gemeinde hat zu einer Leistungsführung durch meine Grundstücke keine Genehmigung von mir bekommen. Auf meinem Grundstück liegt somit kein öffentliches Kanalnetz vor. Meinen bisherigen Schriftstücken zur Einschaltung der Korruptionsstaatsanwaltschaft ist die Bezirkshauptmannschaft AD bis dato nicht nachgekommen. Hiermit fordere ich die Bezirkshauptmannschaft erneut auf, ihrer Amtspflicht nachzukommen und die Korruptionsstaatsanwaltschaft einzuschalten. Ich fordere die Bezirkshauptmannschaft AD ebenso zur Vorlage sämtlicher notwendiger Bescheide der Gemeinde AD über das Grundstück y, KG AH, auf. Die notwendigen Bescheide wurden von der Gemeinde nicht durchgeführt. Der Vollständigkeit halber stelle ich fest, dass ich bezüglich des Kanalanschlusses noch dieses Jahr eine Regelung mit meinem Nachfolger finden werde. Diesbezüglich habe ich dem Bürgermeister bereits ein Angebot unterbreitet.“ Der Beschwerdeführer war Alleineigentümer der EZ z, KG AH, in der unter anderem das GSt-Nr yy vorgetragen ist, auf dem das Objekt AC AD, AE 21, errichtet ist. Mit Übergabsvertrag vom 30.4.2018 hat der Beschwerdeführer die Liegenschaft EZ z, KG AH, an seinen Sohn, Herrn AI AA, übergeben. Die Übergabe ist mit Unterfertigung des Vertrages am 30.4.2018 erfolgt (Punkt 6. des Übergabsvertrages vom 30.4.2018). Zurückbehalten hat sich der Beschwerdeführer für sich und seine Ehegattin, Frau AJ AA, ein Wohnungsgebrauchsrecht an der im Parterre des Hauses AC AD, AE 21, abgeschlossenen Wohnung, bestehend aus Küche, Wohnzimmer, Bad, WC, Schlafzimmer und Vorzimmer (Punkt 3. des Übergabsvertrages vom 30.4.2018). Das Grundbuchsgesuch zur grundbücherlichen Durchführung des Übergabsvertrages vom 30.4.2018 ist am 23.8.2018 beim Bezirksgericht AD eingelangt. Vollzogen worden ist das Grundbuchsgesuch am 5.9.2018. Nunmehr ist Herr AI AA (als „Übernehmer“ laut Übergabsvertrag vom 30.4.2018) Alleineigentümer der EZ z, KG AH. Zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ist das Wohnungsgebrauchsrecht laut Punkt 3. des Übergabsvertrages vom 30.4.2018 im Grundbuch (C-LNR 10a der EZ z) eingetragen. Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes gründen. Die Feststellungen in Bezug auf den Auftrag zur Herstellung eines Hauskanals bzw Hausanschlusses für das Objekt AC AD, AE 21, sowie in Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang, insbesondere die Verhängung der Zwangsstrafen, ist zwanglos dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Übergabsvertrag vom 30.4.2018, mit dem Bezug habenden Grundbuchsgesuch und dem nunmehrigen Grundbuchsstand sind den eingeholten Unterlagen aus dem Grundbuch (Urkundensammlung, Auszug aus dem Register und Auszug aus dem Hauptbuch) zu entnehmen. Widersprüche auf Sachverhaltsebene, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, sind nicht hervorgekommen. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:
TG 1976 sind Abwässer, wo für die Ableitung der Abwässer eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage besteht, über Hauskanäle dorthin einzuleiten. Dies gilt bei nachträglicher Errichtung einer solchen Kanalisationsanlage auch für bereits bestehende Bauten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage einzumünden.
Paragraph 34, Absatz 3, erster bis dritter Satz BauTG 1976 sind Abwässer, wo für die Ableitung der Abwässer eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage besteht, über Hauskanäle dorthin einzuleiten. Dies gilt bei nachträglicher Errichtung einer solchen Kanalisationsanlage auch für bereits bestehende Bauten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage einzumünden.
Abs 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder einer Unterlassung oder einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder einer Unterlassung oder einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Errichtung eines Hauskanals, weil der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Hauskanals nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden kann, sich nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, sodass die Vollstreckung eines diesbezüglichen baupolizeilichen Auftrages durch Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG zu erfolgen hat (vgl VwGH 2003/06/0202). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Errichtung eines Hauskanals, weil der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Hauskanals nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden kann, sich nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, sodass die Vollstreckung eines diesbezüglichen baupolizeilichen Auftrages durch Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, Absatz eins, VVG zu erfolgen hat vergleiche , VwGH 2003/06/0202). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits ausgesprochen, dass eine Zwangsstrafe dann nicht mehr verhängt werden darf, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann (vgl dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 5 VVG Rz 2a). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits ausgesprochen, dass eine Zwangsstrafe dann nicht mehr verhängt werden darf, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann vergleiche dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Paragraph 5, VVG Rz 2a). Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG ist unter anderem auch dann gegeben, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist, die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können (vgl VwGH 2013/07/0083). Die Unmöglichkeit der Erfüllung einer unvertretbaren Leistung kann die Unzulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe
Die Verhängung von Zwangsstrafen setzt voraus, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches, zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt. Insofern kann der Erfüllung auch ein zivilrechtliches Hindernis entgegenstehen (vgl VwGH 96/05/0112).Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG ist unter anderem auch dann gegeben, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist, die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können vergleiche VwGH 2013/07/0083). Die Unmöglichkeit der Erfüllung einer unvertretbaren Leistung kann die Unzulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe
Paragraph 5, VVG bewirken. Die Verhängung von Zwangsstrafen setzt voraus, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches, zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt. Insofern kann der Erfüllung auch ein zivilrechtliches Hindernis entgegenstehen vergleiche , VwGH 96/05/0112). Vorliegend ist nun zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 28.8.2018 nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft war. Der Oberste Gerichtshof hält nämlich fest, dass das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches auf den Erwerber übergeht (vgl RIS-Justiz RS0011256). Das Einlangen des Grundbuchsgesuchs bei Gericht äußert nicht nur Wirkungen bezüglich des Rangs, sondern bestimmt den Zeitpunkt, auf den alle Wirkungen der Eintragungen ex tunc zurückbezogen werden (vgl OGH 5 Ob 73/07g). Nach den Feststellungen ist das Grundbuchsgesuch in Bezug auf den Übergabsvertrag vom 30.4.2018 am 23.8.2018 beim Bezirksgericht AD eingelangt. Auch wenn das Gesuch vom 23.8.2018 – wie vorliegend – erst am 5.9.2018 vollzogen worden ist, ist das Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft nach der dargestellten Rechtsprechung der Obersten Gerichtshofes bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches am 23.8.2018 auf Herrn AI AA übergegangen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 28.8.2018 war der Beschwerdeführer somit nicht mehr Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft.Vorliegend ist nun zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 28.8.2018 nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft war. Der Oberste Gerichtshof hält nämlich fest, dass das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches auf den Erwerber übergeht vergleiche RIS-Justiz RS0011256). Das Einlangen des Grundbuchsgesuchs bei Gericht äußert nicht nur Wirkungen bezüglich des Rangs, sondern bestimmt den Zeitpunkt, auf den alle Wirkungen der Eintragungen ex tunc zurückbezogen werden vergleiche OGH 5 Ob 73/07g). Nach den Feststellungen ist das Grundbuchsgesuch in Bezug auf den Übergabsvertrag vom 30.4.2018 am 23.8.2018 beim Bezirksgericht AD eingelangt. Auch wenn das Gesuch vom 23.8.2018 – wie vorliegend – erst am 5.9.2018 vollzogen worden ist, ist das Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft nach der dargestellten Rechtsprechung der Obersten Gerichtshofes bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches am 23.8.2018 auf Herrn AI AA übergegangen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 28.8.2018 war der Beschwerdeführer somit nicht mehr Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. § 34 Abs 3 BauTG 1976 (bzw nunmehr § 16 Abs 3 BauTG 2015) normiert, dass zur Herstellung des Hauskanals bzw des Hausanschlusses der Grundeigentümer verpflichtet ist. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich dinglichen Wirkung von baupolizeilichen Aufträgen (vgl etwa VwGH Ro 2014/06/0033) ist davon auszugehen, dass die mit Bescheid vom 12.7.2004 (berichtigt mit Bescheid vom 30.7.2004) ausgesprochene Verpflichtung zur Herstellung des Hauskanals bzw Hauskanalanschlusses den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ z, KG AH, trifft und somit bei einer Rechtsnachfolge im Eigentum auf den neuen Eigentümer übergeht. Paragraph 34, Absatz 3, BauTG 1976 (bzw nunmehr Paragraph 16, Absatz 3, BauTG 2015) normiert, dass zur Herstellung des Hauskanals bzw des Hausanschlusses der Grundeigentümer verpflichtet ist. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich dinglichen Wirkung von baupolizeilichen Aufträgen vergleiche etwa VwGH Ro 2014/06/0033) ist davon auszugehen, dass die mit Bescheid vom 12.7.2004 (berichtigt mit Bescheid vom 30.7.2004) ausgesprochene Verpflichtung zur Herstellung des Hauskanals bzw Hauskanalanschlusses den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ z, KG AH, trifft und somit bei einer Rechtsnachfolge im Eigentum auf den neuen Eigentümer übergeht. Ist nun der Beschwerdeführer als ursprünglicher Adressat des baupolizeilichen Auftrages nunmehr nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft, sondern hat nur mehr ein Wohnungsgebrauchsrecht an einer Wohnung im gegenständlichen Objekt, ist davon auszugehen, dass er mangels Verfügungsbefugnis über die Liegenschaft bzw über das Grundstück samt dem darauf errichteten Objekt (weil er nicht mehr Eigentümer derselben bzw desselben ist), den mit Bescheid vom 12.7.2004 ausgesprochenen Auftrag nicht umsetzen kann. Mangels Eigentum an der Liegenschaft (die Übergabe des Objektes bzw der Liegenschaft ist bereits am 30.4.2018 erfolgt) ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer rechtlich unmöglich ist, die von der belangten Behörde geforderte Handlung zu setzen. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer nicht mehr Grundeigentümer war, hätte über ihn keine Zwangsstrafe verhängt werden dürfen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit Androhung der Zwangsstrafe eine Leistungsfrist bis 2.7.2018 gesetzt worden ist, ändert nichts am Umstand, dass nach Eigentumsübergang mangels Verfügungsbefugnis über die Liegenschaft über den alten Eigentümer keine Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG mehr verhängt werden darf. Vielmehr wird die belangte Behörde die mit Bescheid vom 12.7.2004 ausgesprochene Verpflichtung gegenüber dem neuen Eigentümer zu erzwingen haben. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer nicht mehr Grundeigentümer war, hätte über ihn keine Zwangsstrafe verhängt werden dürfen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit Androhung der Zwangsstrafe eine Leistungsfrist bis 2.7.2018 gesetzt worden ist, ändert nichts am Umstand, dass nach Eigentumsübergang mangels Verfügungsbefugnis über die Liegenschaft über den alten Eigentümer keine Zwangsstrafe nach Paragraph 5, Absatz eins, VVG mehr verhängt werden darf. Vielmehr wird die belangte Behörde die mit Bescheid vom 12.7.2004 ausgesprochene Verpflichtung gegenüber dem neuen Eigentümer zu erzwingen haben. Da dem Beschwerdeführer die geforderte Handlung rechtlich unmöglich war, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden ist, dass der angefochtene Bescheid zu beheben sein wird (§ 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG]).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden ist, dass der angefochtene Bescheid zu beheben sein wird (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG]). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt II.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch zwei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur dinglichen Wirkung von baupolizeilichen Aufträgen und zur Frage der Unmöglichkeit einer Leistung als Hindernis der Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur dinglichen Wirkung von baupolizeilichen Aufträgen und zur Frage der Unmöglichkeit einer Leistung als Hindernis der Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, Absatz eins, VVG ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.442.1.10.2018
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