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{'item': '405-14/22/1/16-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.11.2018 Geschäftszahl405-14/22/1/16-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn AB AA, AE-Straße, AC, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AG AF, AH gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde EE vom 16.04.2018, Zahl XXX/2018, Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn Ausschussbericht AA, AE-Straße, AC, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AG AF, AH gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde EE vom 16.04.2018, Zahl XXX/2018, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Der Berufung des Herrn AB AA vom 08.05.2009 gegen den Bescheid des Bürgermeisters des Gemeinde EE vom 16.04.2009, Zahl YYY/2009, wird Folge gegeben und der Spruch des Bescheides dahin abgeändert, dass der Berufungswerber in der Liste der neu aufgenommenen Mitglieder sowie in der Liste über den Anteilsschlüssel der Genossenschaftsmitglieder zu streichen ist.""Der Berufung des Herrn Ausschussbericht AA vom 08.05.2009 gegen den Bescheid des Bürgermeisters des Gemeinde EE vom 16.04.2009, Zahl YYY/2009, wird Folge gegeben und der Spruch des Bescheides dahin abgeändert, dass der Berufungswerber in der Liste der neu aufgenommenen Mitglieder sowie in der Liste über den Anteilsschlüssel der Genossenschaftsmitglieder zu streichen ist." II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Herrn AB AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde EE vom 16.04.2009, Zahl YYY/2009, mit dem er als Mitglied in die Interessentenweggenossenschaft AE I und II aufgenommen wurde, als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Herrn Ausschussbericht AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde EE vom 16.04.2009, Zahl YYY/2009, mit dem er als Mitglied in die Interessentenweggenossenschaft AE römisch eins und römisch zwei aufgenommen wurde, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dagegen durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht: „Der außen angeführte Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde EE vom 16.04.2018 zu GZ: (Zahl) XXX/2018, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und hiezu ausgeführt wie folgt: 1. Die belangte Behörde führt aus, dass der Beschwerdeführer zu seiner Liegenschaft auch über AC/FF, hiebei handelt es sich um die Interessentenweggemeinschaft AE IV, zufahren kann. Die Fahrtstrecke nach EE ist allerdings bei Benützung dieses Weges wesentlich länger, wie bei der Benützung des nun neu errichteten AE-Weges. Die Behörde stützt sich hiebei auf die Planbeilage und die Stellungnahme von Ing. GG HH.Die belangte Behörde führt aus, dass der Beschwerdeführer zu seiner Liegenschaft auch über AC/FF, hiebei handelt es sich um die Interessentenweggemeinschaft AE römisch vier, zufahren kann. Die Fahrtstrecke nach EE ist allerdings bei Benützung dieses Weges wesentlich länger, wie bei der Benützung des nun neu errichteten AE-Weges. Die Behörde stützt sich hiebei auf die Planbeilage und die Stellungnahme von Ing. GG HH. Die Behörde geht davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in EE liegt und sämtliche Fahrten, welche der Beschwerdeführer absolviert, nach EE führen. Das ist eine etwas falsch vorgenommene Fehleinschätzung. Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nicht Gemeindebürger von EE, sondern Gemeindebürger von AC ist. Auch wurde sämtliches Holz, welches seit 2002 (das ist die Herstellung der wegemäßigen Aufschließung der Forstflächen beim Interessentenweg AE III) über den Weg AE IV abgeführt, sodass sämtliches verkauftes Holz nach MM geliefert wurde. Auch sämtliches anderes Holz wurde, wenn es nicht verkauft wurde, an die Hofstelle gebracht, wobei die Hofstelle über die Wege AE III und AE V erreicht wird.Die Behörde geht davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in EE liegt und sämtliche Fahrten, welche der Beschwerdeführer absolviert, nach EE führen. Das ist eine etwas falsch vorgenommene Fehleinschätzung. Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nicht Gemeindebürger von EE, sondern Gemeindebürger von AC ist. Auch wurde sämtliches Holz, welches seit 2002 (das ist die Herstellung der wegemäßigen Aufschließung der Forstflächen beim Interessentenweg AE römisch drei) über den Weg AE römisch vier abgeführt, sodass sämtliches verkauftes Holz nach MM geliefert wurde. Auch sämtliches anderes Holz wurde, wenn es nicht verkauft wurde, an die Hofstelle gebracht, wobei die Hofstelle über die Wege AE römisch drei und AE römisch fünf erreicht wird. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass die Vorteilsflächen, welche beim Weg AE III berücksichtigt wurden, ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Flächen sind, sodass ein Befahren der Wege sohin ausschließlich zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken erfolgt und es vermessen ist anzunehmen, dass sämtliche Land- und Forstprodukte nach EE gebracht werden.Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass die Vorteilsflächen, welche beim Weg AE römisch drei berücksichtigt wurden, ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Flächen sind, sodass ein Befahren der Wege sohin ausschließlich zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken erfolgt und es vermessen ist anzunehmen, dass sämtliche Land- und Forstprodukte nach EE gebracht werden. In diesem Zusammenhang unterliegt die Behörde einem Irrtum, sodass auch die gutachterliehe Stellungnahme des Sachverständigen völlig falsch ist. 2. Auch die Weidefläche, welche im Vorteilsflächenverzeichnis mit einem Ausmaß von 7,85 ha berücksichtigt ist, erfordert überhaupt keine Nutzung des Weges AE I und II. Betreffend die Nutzung der Weideflächen findet lediglich ein Verkehr zwischen der Weidefläche selbst und dem Anwesen des Beschwerdeführers statt in Form eines Gehens, Viehtreibens bzw. Fahrens. Betreffend diese Weidefläche ist sohin überhaupt kein Vorteil zu ersehen, wie die belangte Behörde dies ausführt. Die belangte Behörde führt nämlich aus, dass ein Verkehrsvorteil anzunehmen ist.Auch die Weidefläche, welche im Vorteilsflächenverzeichnis mit einem Ausmaß von 7,85 ha berücksichtigt ist, erfordert überhaupt keine Nutzung des Weges AE römisch eins und römisch zwei. Betreffend die Nutzung der Weideflächen findet lediglich ein Verkehr zwischen der Weidefläche selbst und dem Anwesen des Beschwerdeführers statt in Form eines Gehens, Viehtreibens bzw. Fahrens. Betreffend diese Weidefläche ist sohin überhaupt kein Vorteil zu ersehen, wie die belangte Behörde dies ausführt. Die belangte Behörde führt nämlich aus, dass ein Verkehrsvorteil anzunehmen ist. Betreffend die landwirtschaftlichen Flächen liegt sohin absolut kein Verkehrsvorteil vor. Auch beim Wald selbst, es handelt es sich ja lediglich um 10,16 ha, war nur anlässlich des Windschadenereignisses im Jahre 2002 ein vermehrtes Verkehrsbedürfnis erforderlich, wobei sämtliche Holzprodukte über den Weg AE III, V und IV abgeführt wurden. Seit diesem Zeitpunkt gab es zwar mehrmals Holznutzungen, es handelt sich aber lediglich um Schadholz, welches ausschließlich zum Anwesen des Beschwerdeführers transportiert wurde, sodass auch in diesem Zusammenhang ein Verkehrsvorteil betreffend die Waldflächen auszuschließen ist.Betreffend die landwirtschaftlichen Flächen liegt sohin absolut kein Verkehrsvorteil vor. Auch beim Wald selbst, es handelt es sich ja lediglich um 10,16 ha, war nur anlässlich des Windschadenereignisses im Jahre 2002 ein vermehrtes Verkehrsbedürfnis erforderlich, wobei sämtliche Holzprodukte über den Weg AE römisch drei, römisch fünf und römisch vier abgeführt wurden. Seit diesem Zeitpunkt gab es zwar mehrmals Holznutzungen, es handelt sich aber lediglich um Schadholz, welches ausschließlich zum Anwesen des Beschwerdeführers transportiert wurde, sodass auch in diesem Zusammenhang ein Verkehrsvorteil betreffend die Waldflächen auszuschließen ist. Nur theoretisch einen Verkehrsvorteil anzunehmen ist nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Rechtsfrage problematisch. 3. Das Verfahren der belangten Behörde blieb auch mangelhaft. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Zeugen namhaft gemacht, wobei diese allesamt nicht einvernommen wurden. Die Behörde geht in beweiswürdigungsmäßiger Hinsicht aber davon aus, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird. Sämtliche Zeugen hätten aber bestätigen können, dass sich der Sachverhalt anders ereignet hat, wie von der belangten Behörde festgestellt, weshalb grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt. 4. Die belangte Behörde tut dem Beschwerdeführer insoferne unrecht, als immer wieder dargestellt wird, mit welchen unglaublichen Mehrheiten in den jeweiligen Sitzungen bzw. Versammlungen Abstimmungen stattgefunden hätten. Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass mehr oder weniger sämtliche Interessenten ihre Hofstelle durch den AE-Weg I und II sowie III aufgeschlossen haben, was beim Beschwerdeführer aber nicht zutrifft. Die Hofstelle ist ohnehin über den AE-Weg IV aufgeschlossen, sodass die Vorteilsflächen des Beschwerdeführers lediglich darin liegen, dass eben Wald- und Weideflächen vorliegen, wobei zudem die Weideflächen aufgrund der ziemlich extremen Höhenlage relativ unproduktiv sind.Die belangte Behörde tut dem Beschwerdeführer insoferne unrecht, als immer wieder dargestellt wird, mit welchen unglaublichen Mehrheiten in den jeweiligen Sitzungen bzw. Versammlungen Abstimmungen stattgefunden hätten. Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass mehr oder weniger sämtliche Interessenten ihre Hofstelle durch den AE-Weg römisch eins und römisch zwei sowie römisch drei aufgeschlossen haben, was beim Beschwerdeführer aber nicht zutrifft. Die Hofstelle ist ohnehin über den AE-Weg römisch vier aufgeschlossen, sodass die Vorteilsflächen des Beschwerdeführers lediglich darin liegen, dass eben Wald- und Weideflächen vorliegen, wobei zudem die Weideflächen aufgrund der ziemlich extremen Höhenlage relativ unproduktiv sind. Das Verfahren der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang auch insoferne mangelhaft geblieben, als zur Beurteilung der Frage eines Verkehrsvorteiles ein Sachverständiger aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft hätte beigezogen werden müssen. Nur ein Sachverständiger aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft hätte verlässlich die Frage beurteilen können, in welchem Ausmaß tatsächlich ein Verkehrsvorteil gegeben ist. 5. Ein Sachverständiger aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft hätte auch beigezogen werden müssen, um die von der belangten Behörde nunmehr festgesetzten Anteile zu ermitteln. Noch einmal: es ist zu berücksichtigen, dass die übrigen Mitglieder der Interessentenweggemeinschaft AE III auch durch den Weg AE I und II ihre Hofstellen aufgeschlossen haben, wobei dies beim Beschwerdeführer nicht erfolgt. Es kann aus diesen Gründen auch keine pauschale Beurteilung gemeinsam mit den anderen Interessenten der Weggenossenschaft AE III erfolgen, wonach der Beschwerdeführer in der Güterweggenossenschaft AE III mit vier Anteilen rechtskräftig einpunktiert ist, wobei sich unter Berücksichtigung der Vorteilsflächen der Liegenschaft des Beschwerdeführers hievon 50 %, d.h. also zwei Punkte, ergeben.Ein Sachverständiger aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft hätte auch beigezogen werden müssen, um die von der belangten Behörde nunmehr festgesetzten Anteile zu ermitteln. Noch einmal: es ist zu berücksichtigen, dass die übrigen Mitglieder der Interessentenweggemeinschaft AE römisch drei auch durch den Weg AE römisch eins und römisch zwei ihre Hofstellen aufgeschlossen haben, wobei dies beim Beschwerdeführer nicht erfolgt. Es kann aus diesen Gründen auch keine pauschale Beurteilung gemeinsam mit den anderen Interessenten der Weggenossenschaft AE römisch drei erfolgen, wonach der Beschwerdeführer in der Güterweggenossenschaft AE römisch drei mit vier Anteilen rechtskräftig einpunktiert ist, wobei sich unter Berücksichtigung der Vorteilsflächen der Liegenschaft des Beschwerdeführers hievon 50 %, d.h. also zwei Punkte, ergeben. Noch einmal wird ausgeführt, dass die Nutzung der Liegenschaften der übrigen Mitglieder der Güterweggenossenschaft AE III eine völlig andere ist, da mit den gegenständlichen Wegen auch die jeweiligen Hofstellen aufgeschlossen sind, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft, sodass die belangte Behörde auch die Bemessung der Anteile rechts irrig vorgenommen hat.Noch einmal wird ausgeführt, dass die Nutzung der Liegenschaften der übrigen Mitglieder der Güterweggenossenschaft AE römisch drei eine völlig andere ist, da mit den gegenständlichen Wegen auch die jeweiligen Hofstellen aufgeschlossen sind, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft, sodass die belangte Behörde auch die Bemessung der Anteile rechts irrig vorgenommen hat. Der Bescheid der belangten Behörde wird aber auch schon deshalb aufzuheben sein, da die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides keinerlei Ausführungen dahingehend gemacht hat, mit welchen Anteilen der Beschwerdeführer nunmehr beteiligt sein soll. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen eine Aufnahme ausspricht, der Bescheid der belangten Behörde ist aber diesbezüglich mangelhaft. Zu den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und auch der Vorstellungsbehörde (Bescheid vom 06.04.2011) ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht jede Verkehrserschließung meint. In der veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.1993, GZ ZZZ ist ausdrücklich angeführt, dass es sich um eine "ZUSÄTZLICHE" Erschließung handeln muss. Eine solche "zusätzliche Erschließung" ist zwar theoretisch vorliegend, für den Beschwerdeführer aber praktisch nicht gegeben. Wie bereits oben ausgeführt werden die landwirtschaftlichen Flächen nur insofern benutzt, als der Güterweg AE III, V und IV, d.h. nämlich zwischen den Weideflächen als Vorteilsflächen selbst und dem Anwesen des Beschwerdeführers stattfindet. Auch forstliche Produkte werden zu einem großen Teil zum Anwesen des Beschwerdeführers verbracht, die restlichen Forstprodukte werden über AE IV abgeführt.Eine solche "zusätzliche Erschließung" ist zwar theoretisch vorliegend, für den Beschwerdeführer aber praktisch nicht gegeben. Wie bereits oben ausgeführt werden die landwirtschaftlichen Flächen nur insofern benutzt, als der Güterweg AE römisch drei, römisch fünf und römisch vier, d.h. nämlich zwischen den Weideflächen als Vorteilsflächen selbst und dem Anwesen des Beschwerdeführers stattfindet. Auch forstliche Produkte werden zu einem großen Teil zum Anwesen des Beschwerdeführers verbracht, die restlichen Forstprodukte werden über AE römisch vier abgeführt. Lediglich der Umstand, dass theoretisch eine wegemäßige Aufschließung vorhanden ist, bedeutet nicht, dass eine zusätzliche Erschließung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof meint mit seinen Formulierungen, dass die Erschließung selbst eine zusätzliche sein muss, d.h. für die zu erschließenden Grundstücke ein Vorteil sein muss, was im gegenständlichen Fall aber nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer stellt nunmehr nachstehende ANTRÄGE: Das Verwaltungsgericht möge

  1. a)eine mündliche Verhandlung anberaumen
  2. b)den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2018, GZ: XXX/2018, ersatzlos beheben in eventu
  3. c)den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2018, GZ:XXX/2018, aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen 24.05.2018, AB AA“.24.05.2018, Ausschussbericht AA“. In der Sache wurde am 15.11.2018 vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer war darin durch seinen Rechtsbeistand vertreten und hat daran selbst teilgenommen. Die Interessentenweggenossenschaft AE I und II (in der Folge kurz: Weggenossenschaft) und die Gemeindevertretung der Gemeinde EE haben jeweils einen Vertreter entsandt. In der Sache wurde am 15.11.2018 vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer war darin durch seinen Rechtsbeistand vertreten und hat daran selbst teilgenommen. Die Interessentenweggenossenschaft AE römisch eins und römisch zwei (in der Folge kurz: Weggenossenschaft) und die Gemeindevertretung der Gemeinde EE haben jeweils einen Vertreter entsandt. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies in der Verhandlung auf das bisherige Vorbringen und insbesondere den Umstand, dass der Interessentenweg AE I und II für ihn keinen verkehrsmäßigen Vorteil für die angeblichen Vorteilsflächen bringe. Es seien ca 10 ha Waldfläche und 6 ha Weidefläche. Der direkte Weg von seinem Hof zu den Vorteilsflächen führe über die Wege AE III, AE IV und AE V und anschließend über einen Forstweg, nicht aber über den AE-Weg I und II. Für die Weideflächen sei nur ein gelegentlicher Viehtrieb sowie gelegentliche Fahrten vom Hof erforderlich, um nach dem Rechten zu schauen. Für die Forstfläche sei voraussichtlich in den nächsten 80 Jahren kein Wirtschaftsverkehr erforderlich, da der betreffende Wald im Jahre 2002 im Rahmen eines Sturmes einen Totalschaden erlitten habe und erst in ferner Zukunft wieder mit einer Nutzung gerechnet werden könne. Darüber hinaus werde für den forstlichen Verkehr nicht der AE-Straße I und II, sondern die anderen Wege in Richtung Hof bzw Richtung AC genutzt.Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies in der Verhandlung auf das bisherige Vorbringen und insbesondere den Umstand, dass der Interessentenweg AE römisch eins und römisch zwei für ihn keinen verkehrsmäßigen Vorteil für die angeblichen Vorteilsflächen bringe. Es seien ca 10 ha Waldfläche und 6 ha Weidefläche. Der direkte Weg von seinem Hof zu den Vorteilsflächen führe über die Wege AE römisch drei, AE römisch vier und AE römisch fünf und anschließend über einen Forstweg, nicht aber über den AE-Weg römisch eins und römisch zwei. Für die Weideflächen sei nur ein gelegentlicher Viehtrieb sowie gelegentliche Fahrten vom Hof erforderlich, um nach dem Rechten zu schauen. Für die Forstfläche sei voraussichtlich in den nächsten 80 Jahren kein Wirtschaftsverkehr erforderlich, da der betreffende Wald im Jahre 2002 im Rahmen eines Sturmes einen Totalschaden erlitten habe und erst in ferner Zukunft wieder mit einer Nutzung gerechnet werden könne. Darüber hinaus werde für den forstlichen Verkehr nicht der AE-Straße römisch eins und römisch zwei, sondern die anderen Wege in Richtung Hof bzw Richtung AC genutzt. Der Vertreter der Weggenossenschaft verwies darauf, dass die Einbeziehung der Mitglieder deshalb erforderlich gewesen sei, weil mit den bisherigen Interessenten des Interessentenweges AE I und II alleine die Finanzierung des Neubaus des Weges nicht zu schaffen gewesen sei. Die Anteilspunkte der neu einzubeziehenden Interessenten aus AC seien aufgrund der bereits vorhandenen anderweitigen Erschließung um 50 Prozent gekürzt worden. Sie seien außerdem nur mit den Vorteilsflächen, nicht aber mit den Hofflächen einbezogen worden. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sowie die im März 2009 nachträglich einbezogenen Interessenten nicht schon ursprünglich in die Weggenossenschaft einbezogen worden seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Der Vertreter der Weggenossenschaft verwies darauf, dass die Einbeziehung der Mitglieder deshalb erforderlich gewesen sei, weil mit den bisherigen Interessenten des Interessentenweges AE römisch eins und römisch zwei alleine die Finanzierung des Neubaus des Weges nicht zu schaffen gewesen sei. Die Anteilspunkte der neu einzubeziehenden Interessenten aus AC seien aufgrund der bereits vorhandenen anderweitigen Erschließung um 50 Prozent gekürzt worden. Sie seien außerdem nur mit den Vorteilsflächen, nicht aber mit den Hofflächen einbezogen worden. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sowie die im März 2009 nachträglich einbezogenen Interessenten nicht schon ursprünglich in die Weggenossenschaft einbezogen worden seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Der Vertreter gab an, selbst Schriftführer in der Mitgliederversammlung vom 04.03.2009 gewesen zu sein und das betreffende Protokoll nach bestem Wissen geführt zu haben, wobei extra gefragt worden sei, wer bei der Beschlussfassung über die Einbeziehung neuer Mitglieder dafür bzw dagegen sei. Bei der Frage der Aufnahme neuer Mitlieder habe sich seines Wissens nur Herr OO dagegen ausgesprochen, der Beschwerdeführer aber nicht. Der Rechtsvertreter der Gemeinde EE verwies inhaltlich auf den angefochtenen Bescheid. Die Frage, auf welchem Tatbestand des Salzburger Landesstraßengesetzes sich der Bescheid über die nachträgliche Einbeziehung stütze (nämlich auf § 36 Abs 1 lit a "Genehmigung einer schriftlichen Vereinbarung über die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten" oder § 36 Abs 1 lit b "Einbeziehung mittels Bescheid der Straßenrechtsbehörde"), konnte der Vertreter nicht beantworten. Der Rechtsvertreter der Gemeinde EE verwies inhaltlich auf den angefochtenen Bescheid. Die Frage, auf welchem Tatbestand des Salzburger Landesstraßengesetzes sich der Bescheid über die nachträgliche Einbeziehung stütze (nämlich auf Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, "Genehmigung einer schriftlichen Vereinbarung über die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten" oder Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, "Einbeziehung mittels Bescheid der Straßenrechtsbehörde"), konnte der Vertreter nicht beantworten. Dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ging folgendes Vorverfahren voraus: Mit Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde EE vom 05.05.1997 wurde der Güterweg AE I und II als öffentliche Interessentenstraße erklärt. In der Folge wurden bei der Gründung der Genossenschaft die Eigentümer der Vorteilsflächen als Interessenten einbezogen. Da aufgrund des beabsichtigten Neubaues des Interessentenweges AE I und II auch mit einer Verbesserung der verkehrsmäßigen Aufschließung einiger bisher nicht in die Weggenossenschaft einbezogener Vorteilsflächen zu rechnen war, verlangte man von der Gemeinde EE die Aufnahme weiterer Interessenten, die bereits durch Straßen in der Gemeinde AC aufgeschlossenen waren. Mit Datum vom 24.02.2009 lud der Bürgermeister der Marktgemeinde die bisherigen Mitglieder und die neuen Interessenten zu einer Genossenschaftsversammlung am 04.03.2009 ins Gemeindeamt ein. Inhalt der Versammlung sollten auch die Fragen der Neuaufnahme von Mitgliedern und die Neufestsetzung der Anteile sein. Mit Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde EE vom 05.05.1997 wurde der Güterweg AE römisch eins und römisch zwei als öffentliche Interessentenstraße erklärt. In der Folge wurden bei der Gründung der Genossenschaft die Eigentümer der Vorteilsflächen als Interessenten einbezogen. Da aufgrund des beabsichtigten Neubaues des Interessentenweges AE römisch eins und römisch zwei auch mit einer Verbesserung der verkehrsmäßigen Aufschließung einiger bisher nicht in die Weggenossenschaft einbezogener Vorteilsflächen zu rechnen war, verlangte man von der Gemeinde EE die Aufnahme weiterer Interessenten, die bereits durch Straßen in der Gemeinde AC aufgeschlossenen waren. Mit Datum vom 24.02.2009 lud der Bürgermeister der Marktgemeinde die bisherigen Mitglieder und die neuen Interessenten zu einer Genossenschaftsversammlung am 04.03.2009 ins Gemeindeamt ein. Inhalt der Versammlung sollten auch die Fragen der Neuaufnahme von Mitgliedern und die Neufestsetzung der Anteile sein. Das Protokoll dieser Versammlung wurde in der Folge von der Genossenschaft an die Gemeinde mit der Bitte um rechtliche Umsetzung der Aufnahme weitergeleitet. Diese hat darauf mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16.04.2009, Zahl YYY/2009, 15 neue Mitglieder, darunter auch den Beschwerdeführer als Eigentümer des PP-Gutes, in die Interessentengenossenschaft AE-Weg I und II aufgenommen. Begründend wurde angeführt, dass alle in der Versammlung anwesenden Haus- und Liegenschaftseigentümer mit Ausnahme von Herrn AS OO die Aufnahme zustimmend zur Kenntnis genommen hätten. Herr AS OO habe nach der Genossenschaftsversammlung seinen Einspruch widerrufen und der Aufnahme zugestimmt. Im Bescheid außerdem vermerkt ist, dass die Verhandlungsschrift vom 04.03.2009 sowie der aktuelle Anteilsschlüssel wesentliche Bescheidbestandteile seien und diesem als Beilage angeschlossen sind. Das Protokoll dieser Versammlung wurde in der Folge von der Genossenschaft an die Gemeinde mit der Bitte um rechtliche Umsetzung der Aufnahme weitergeleitet. Diese hat darauf mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16.04.2009, Zahl YYY/2009, 15 neue Mitglieder, darunter auch den Beschwerdeführer als Eigentümer des PP-Gutes, in die Interessentengenossenschaft AE-Weg römisch eins und römisch zwei aufgenommen. Begründend wurde angeführt, dass alle in der Versammlung anwesenden Haus- und Liegenschaftseigentümer mit Ausnahme von Herrn AS OO die Aufnahme zustimmend zur Kenntnis genommen hätten. Herr AS OO habe nach der Genossenschaftsversammlung seinen Einspruch widerrufen und der Aufnahme zugestimmt. Im Bescheid außerdem vermerkt ist, dass die Verhandlungsschrift vom 04.03.2009 sowie der aktuelle Anteilsschlüssel wesentliche Bescheidbestandteile seien und diesem als Beilage angeschlossen sind. Der Beschwerdeführer hat hiergegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht und darin darauf verwiesen, dass er nicht Mitglied der Interessentengenossenschaft werden wolle, weil er bereits Mitglied der Güterweggenossenschaft AE III und IV sei. Des Weiteren besitze er keine relevanten Vorteilsflächen entlang des Weges AE I und II. Der Beschwerdeführer hat hiergegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht und darin darauf verwiesen, dass er nicht Mitglied der Interessentengenossenschaft werden wolle, weil er bereits Mitglied der Güterweggenossenschaft AE römisch drei und römisch vier sei. Des Weiteren besitze er keine relevanten Vorteilsflächen entlang des Weges AE römisch eins und römisch zwei. Diese Berufung wurde von der Gemeindevertretung der Gemeinde EE mit Bescheid vom 31.03.2010, Zahl TTT/2010, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Protokoll über die Genossenschaftsversammlung vom 04.03.2009 lediglich eine Gegenstimme durch Herrn AS OO dokumentiert worden sei. Sämtliche andere anwesenden Haus- und Liegenschaftseigentümer hätten zugestimmt. Die Neuaufnahme der Mitglieder sei somit rechtmäßig erfolgt. Über die dagegen vom Beschwerdeführer im Wesentlichen mit inhaltsgleicher Begründung eingebrachte Vorstellung hat die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 06.04.2011, Zahl RRR-2011, entschieden. Demnach wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit den gesetzlichen Voraussetzungen einer Aufnahme in eine Interessentenweggenossenschaft auseinandergesetzt habe, da das Landesstraßengesetz als Voraussetzungen unter anderem das Vorliegen der Interessenteneigenschaft gemäß § 32 Abs 3 LStG und nicht die erfolgreiche Abstimmung in der Genossenschaftsversammlung oder die Zustimmung neuer Mitglieder nenne. Die Behörde habe weder im Spruch noch in der Begründung im Ermittlungsverfahren auf die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Landesstraßengesetzes Bezug genommen. Darüber hinaus sei ein nachträgliches Einbeziehen von neuen Interessenten in eine Straßengenossenschaft auch bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Interesseneigenschaft nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen dafür auch nachträglich eingetreten seien (vgl VwGH 05.05.1994, Zahl 92/06/0161). Über die dagegen vom Beschwerdeführer im Wesentlichen mit inhaltsgleicher Begründung eingebrachte Vorstellung hat die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 06.04.2011, Zahl RRR-2011, entschieden. Demnach wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit den gesetzlichen Voraussetzungen einer Aufnahme in eine Interessentenweggenossenschaft auseinandergesetzt habe, da das Landesstraßengesetz als Voraussetzungen unter anderem das Vorliegen der Interessenteneigenschaft gemäß Paragraph 32, Absatz 3, LStG und nicht die erfolgreiche Abstimmung in der Genossenschaftsversammlung oder die Zustimmung neuer Mitglieder nenne. Die Behörde habe weder im Spruch noch in der Begründung im Ermittlungsverfahren auf die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Landesstraßengesetzes Bezug genommen. Darüber hinaus sei ein nachträgliches Einbeziehen von neuen Interessenten in eine Straßengenossenschaft auch bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Interesseneigenschaft nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen dafür auch nachträglich eingetreten seien vergleiche VwGH 05.05.1994, Zahl 92/06/0161). Die neuerliche Abweisung der Berufung wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde EE vom 16.04.2018, Zahl XXX/2018, wie folgt begründet: Durch die Neutrassierung und völlige Neuerrichtung des Interessentenweges AE I und II seien die Voraussetzungen für eine Neueinbeziehung von Mitgliedern gegeben.Durch die Neutrassierung und völlige Neuerrichtung des Interessentenweges AE römisch eins und römisch zwei seien die Voraussetzungen für eine Neueinbeziehung von Mitgliedern gegeben. Das Salzburger Landesstraßengesetz nenne als Voraussetzung unter anderem das Vorliegen der Interessenteneigenschaft gemäß § 32 Abs 3 LStG. Es sei dem Berufungswerber nicht zu folgen, dass er entsprechend seiner Argumentation keinen Verkehrsvorteil hätte.Das Salzburger Landesstraßengesetz nenne als Voraussetzung unter anderem das Vorliegen der Interessenteneigenschaft gemäß Paragraph 32, Absatz 3, LStG. Es sei dem Berufungswerber nicht zu folgen, dass er entsprechend seiner Argumentation keinen Verkehrsvorteil hätte. Gemäß § 32 Abs 3 LStG kämen als Interessenten unter anderem die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke, sowie Personen in Betracht, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zukomme, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt. Die berücksichtigten Vorteilsflächen (7,85 ha Weide und 10,16 ha Wald) seien durch den Interessentenweg AE I und II und den Güterweg AE III und eine weiterführende Forststraße mittelbar erschlossen. Dem Berufungswerber käme somit durch die mittelbar erschlossenen Vorteilsflächen Interessentenstellung bezüglich der Interessentenweggenossenschaft AE I und II im Sinne des LStG zu. Die Frage, wie oft die Straße tatsächlich benützt werde, sei ohne rechtliche Bedeutung. Nach der Judikatur des VwGH seien nicht nur jene Grundstückseigentümer als Interessent anzusehen, deren Grundstücke bisher (straßenmäßig) überhaupt nicht oder nur unzureichend aufgeschlossen seien, vielmehr genüge es, dass die Straße überhaupt einen verkehrsmäßigen Vorteil bringe. Es genüge somit die Tatsache der mittelbaren Erschließung des Grundstückes, das heißt, dass das betreffende Grundstück über den Interessentenweg erreicht werden könne und dadurch zumindest eine zusätzliche Erschließung eintrete. Das (unterschiedliche) Maß des Erschließungsinteresses im Verhältnis zu anderen Interessenten drücke sich lediglich im Beitragsanteil aus. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, LStG kämen als Interessenten unter anderem die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke, sowie Personen in Betracht, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zukomme, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt. Die berücksichtigten Vorteilsflächen (7,85 ha Weide und 10,16 ha Wald) seien durch den Interessentenweg AE römisch eins und römisch zwei und den Güterweg AE römisch drei und eine weiterführende Forststraße mittelbar erschlossen. Dem Berufungswerber käme somit durch die mittelbar erschlossenen Vorteilsflächen Interessentenstellung bezüglich der Interessentenweggenossenschaft AE römisch eins und römisch zwei im Sinne des LStG zu. Die Frage, wie oft die Straße tatsächlich benützt werde, sei ohne rechtliche Bedeutung. Nach der Judikatur des VwGH seien nicht nur jene Grundstückseigentümer als Interessent anzusehen, deren Grundstücke bisher (straßenmäßig) überhaupt nicht oder nur unzureichend aufgeschlossen seien, vielmehr genüge es, dass die Straße überhaupt einen verkehrsmäßigen Vorteil bringe. Es genüge somit die Tatsache der mittelbaren Erschließung des Grundstückes, das heißt, dass das betreffende Grundstück über den Interessentenweg erreicht werden könne und dadurch zumindest eine zusätzliche Erschließung eintrete. Das (unterschiedliche) Maß des Erschließungsinteresses im Verhältnis zu anderen Interessenten drücke sich lediglich im Beitragsanteil aus. Die nachträgliche Einbeziehung von neuen Interessenten sei auch bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Interessenteneigenschaft nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen dafür auch nachträglich entstanden seien. Durch das neue Projekt (Errichtung AE-Weg neu) sei diese Voraussetzung gegeben. Die Umstände seit 1997 hätten sich insoweit wesentlich geändert, als der neue AE-Weg I und II von der VV-Bundesstraße weg gebaut worden sei, der eine geänderte Trassenführung aufweise und den neuesten technischen Straßenbaurichtlinien entspreche. Der neu errichtete AE-Weg sei LKW-befahrbar und auch bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen benutzbar. Der Neubau mit geänderter Trasse bringe aufgrund der Einhaltung der aktuellen technischen Richtlinien hinsichtlich Breite, Kurvenradien, Steigung etc. eine wesentliche Verbesserung für die Liegenschaftseigentümer, sodass die nachträgliche Einbeziehung weiterer Interessenten für die Genossenschaft geboten gewesen sei. Die behauptete Falschprotokollierung in der Genossenschaftsversammlung am 04.03.2009 habe nicht festgestellt werden können. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen.Die nachträgliche Einbeziehung von neuen Interessenten sei auch bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Interessenteneigenschaft nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen dafür auch nachträglich entstanden seien. Durch das neue Projekt (Errichtung AE-Weg neu) sei diese Voraussetzung gegeben. Die Umstände seit 1997 hätten sich insoweit wesentlich geändert, als der neue AE-Weg römisch eins und römisch zwei von der VV-Bundesstraße weg gebaut worden sei, der eine geänderte Trassenführung aufweise und den neuesten technischen Straßenbaurichtlinien entspreche. Der neu errichtete AE-Weg sei LKW-befahrbar und auch bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen benutzbar. Der Neubau mit geänderter Trasse bringe aufgrund der Einhaltung der aktuellen technischen Richtlinien hinsichtlich Breite, Kurvenradien, Steigung etc. eine wesentliche Verbesserung für die Liegenschaftseigentümer, sodass die nachträgliche Einbeziehung weiterer Interessenten für die Genossenschaft geboten gewesen sei. Die behauptete Falschprotokollierung in der Genossenschaftsversammlung am 04.03.2009 habe nicht festgestellt werden können. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in AE-Straße, AC ("PP-Gut"). Er wurde bei Gründung der Interessentenweggenossenschaft AE I und II im Jahre 1997 mit keinem seiner Grundstücke einbezogen. Sein Hof ist von der VV-Straße über den Güterweg AE IV, der über den Ortsteil FF führt, aufgeschlossen aber nicht Teil der Vorteilsflächen. Seine Liegenschaften, mit denen er in die Interessentenweggenossenschaft AE I und II einbezogen werden soll, sind höher gelegene Wald- und Weideflächen (die GSt iii/1, iii/2, jjj/1, jjj/4, jjj/3, je EZ QQQ, KG kkk Lll und GSt sss, üüü/1 und ööö je EZ bi, KG kkk Lll - alle in der Gemeinde AC liegend), die bereits durch die Güterwege AE III, AE IV und AE V aufgeschlossen sind, wobei die unmittelbare Erschließung durch einen Forstweg erfolgt, der beim AE-Weg III beginnt. Der Güterweg AE III führt vom Hof kommend über die Wege AE IV und V Richtung Nordosten bis zur Gemeindegrenze nach EE, wo der Interessentenweg AE I und II fortführt und im Norden (Richtung EE) bei der VV-Straße endet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in AE-Straße, AC ("PP-Gut"). Er wurde bei Gründung der Interessentenweggenossenschaft AE römisch eins und römisch zwei im Jahre 1997 mit keinem seiner Grundstücke einbezogen. Sein Hof ist von der VV-Straße über den Güterweg AE römisch vier, der über den Ortsteil FF führt, aufgeschlossen aber nicht Teil der Vorteilsflächen. Seine Liegenschaften, mit denen er in die Interessentenweggenossenschaft AE römisch eins und römisch zwei einbezogen werden soll, sind höher gelegene Wald- und Weideflächen (die GSt iii/1, iii/2, jjj/1, jjj/4, jjj/3, je EZ QQQ, KG kkk Lll und GSt sss, üüü/1 und ööö je EZ bi, KG kkk Lll - alle in der Gemeinde AC liegend), die bereits durch die Güterwege AE römisch drei, AE römisch vier und AE römisch fünf aufgeschlossen sind, wobei die unmittelbare Erschließung durch einen Forstweg erfolgt, der beim AE-Weg römisch drei beginnt. Der Güterweg AE römisch drei führt vom Hof kommend über die Wege AE römisch vier und römisch fünf Richtung Nordosten bis zur Gemeindegrenze nach EE, wo der Interessentenweg AE römisch eins und römisch zwei fortführt und im Norden (Richtung EE) bei der VV-Straße endet. Für Fahrten von den Vorteilsflächen des Beschwerdeführers nach EE ist die Strecke über den AE-Weg I und II die kürzeste, wobei dieser Weg zur VV-Bundesstraße wegen des besseren Ausbaus seit dem Neubau (Erfüllung der neuesten Wegerichtlinien) auch deutlich besser befahrbar ist als über den AE-Weg IV. Die Erreichbarkeit der Vorteilsflächen über den Interessentenweg AE I und II war aber schon vor der Neuerrichtung des betreffenden Weges gegeben, allerdings aufgrund der Tonnagebeschränkung auf 10 Tonnen für Wirtschaftsfuhren nur eingeschränkt möglich. Für Fahrten von den Vorteilsflächen des Beschwerdeführers nach EE ist die Strecke über den AE-Weg römisch eins und römisch zwei die kürzeste, wobei dieser Weg zur VV-Bundesstraße wegen des besseren Ausbaus seit dem Neubau (Erfüllung der neuesten Wegerichtlinien) auch deutlich besser befahrbar ist als über den AE-Weg römisch vier. Die Erreichbarkeit der Vorteilsflächen über den Interessentenweg AE römisch eins und römisch zwei war aber schon vor der Neuerrichtung des betreffenden Weges gegeben, allerdings aufgrund der Tonnagebeschränkung auf 10 Tonnen für Wirtschaftsfuhren nur eingeschränkt möglich. Die fraglichen Wald- und Weideflächen sind somit im Süden (AE-Wege II, IV und V) und im Norden (AE-Weg I und II) an die Bundesstraße angeschlossen, als Interessent (Mitglied) wurde der Beschwerdeführer jedoch bislang nur bei den Güterweggenossenschaften der südlichen Wege in der Gemeinde AC einbezogen. Aus welchen Gründen diese Vorteilsflächen des Herrn AB AA nicht schon ursprünglich bei der Gründung der Interessentenweggenossenschaft im Jahre 1997 einbezogen wurden, geht aus dem Akt nicht hervor und konnte auch der Vertreter der Genossenschaft in der Verhandlung nicht darlegen. Die fraglichen Wald- und Weideflächen sind somit im Süden (AE-Wege römisch zwei, römisch vier und römisch fünf) und im Norden (AE-Weg römisch eins und römisch zwei) an die Bundesstraße angeschlossen, als Interessent (Mitglied) wurde der Beschwerdeführer jedoch bislang nur bei den Güterweggenossenschaften der südlichen Wege in der Gemeinde AC einbezogen. Aus welchen Gründen diese Vorteilsflächen des Herrn Ausschussbericht AA nicht schon ursprünglich bei der Gründung der Interessentenweggenossenschaft im Jahre 1997 einbezogen wurden, geht aus dem Akt nicht hervor und konnte auch der Vertreter der Genossenschaft in der Verhandlung nicht darlegen. Der Beschwerdeführer bekämpft die nachträgliche Einbeziehung in die Interessentenweggenossenschaft AE I und II, weil er durch den Weg keinen effektiven Verkehrsvorteil habe. Er habe demzufolge keine schriftliche Vereinbarung unterfertigt, mit der er freiwillig in die Weggenossenschaft eintreten wolle und habe in der Vollversammlung am 04.03.2009 der Einbeziehung auch nicht zugestimmt. Der Beschwerdeführer bekämpft die nachträgliche Einbeziehung in die Interessentenweggenossenschaft AE römisch eins und römisch zwei, weil er durch den Weg keinen effektiven Verkehrsvorteil habe. Er habe demzufolge keine schriftliche Vereinbarung unterfertigt, mit der er freiwillig in die Weggenossenschaft eintreten wolle und habe in der Vollversammlung am 04.03.2009 der Einbeziehung auch nicht zugestimmt. Im Akt ist ein solche Vereinbarung auch nicht enthalten. Diesem ist auch kein Antrag der Weggenossenschaft an die Straßenrechtsbehörde zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwangsweise einbezogen werden soll. Laut unstrittiger Angabe des Vertreters der Genossenschaft hat diese in der Mitgliederversammlung am 04.03.2009 die Einbeziehung von 15 neuen Interessenten in Anwesenheit des Bürgermeisters der Gemeinde EE mehrheitlich beschlossen, wobei vom Obmann mit dem Bürgermeister mündlich vereinbart wurde, dass die Gemeinde die bescheid-mäßige Einbeziehung durchführen solle. Als Grundlage dafür wurde der Gemeinde im Anschluss das Protokoll der Versammlung übermittelt. Laut dem Protokoll dieser Versammlung hat der Beschwerdeführer darin keine Gegenstimme abgegeben, was dieser allerdings bestreitet. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage iVm mit den unbekämpften Angaben der Parteienvertreter in der mündlichen Verhandlung.Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit mit den unbekämpften Angaben der Parteienvertreter in der mündlichen Verhandlung. Rechtlich ist auszuführen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 (LStG), LGBl Nr 119, idF LGBl Nr 58/2005 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 (LStG), LGBl Nr 119, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2005, lauten: Von den öffentlichen InteressentenstraßenAllgemeines§ 31Paragraph 31

(1)Absatz eins,Die öffentlichen Interessentenstraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr von kleineren Siedlungen und von mehreren in Streulage liegenden Objekten oder Anlagen, soweit ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis besteht und ein Verkehrsaufkommen wie bei einer kleinen Siedlung zu erwarten ist, zu höherrangigen Straßen.
(2)Absatz 2,Zum Zweck des Baus oder gegebenenfalls der Übernahme einer bestehenden Straße als öffentliche Interessentenstraße und deren Erhaltung und Verwaltung ist eine Straßengenossenschaft zu bilden. An Stelle der Bezeichnung `Straßengenossenschaft` kann auch die Bezeichnung `Weggenossenschaft` verwendet werden. Erklärung und Auflassung vonInteressentenstraßenErklärung und Auflassung von, Interessentenstraßen§ 31aParagraph 31 a
(1)Absatz eins,Die Erklärung zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt durch Verordnung der Straßenrechtsbehörde, wenn die Genehmigung des Vertrags über die Bildung einer Straßengenossenschaft beantragt worden ist und die Voraussetzungen dafür vorliegen oder wenn die Voraussetzungen für die Bildung einer Weggenossenschaft durch die Behörde vorliegen.
(2)Absatz 2,…
(3)Absatz 3,… Straßengenossenschaft§ 32Paragraph 32
(1)Absatz eins,Eine Straßengenossenschaft wird gebildet: a)Litera a durch schriftliche Vereinbarung zwischen allen Interessenten oder b)Litera b durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung über die Bildung einer Straßengenossenschaft bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde, die von jedem Interessenten beantragt werden kann. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn a)Litera a der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs. 1 zukommt,der Straße eine Verkehrsbedeutung nach Paragraph 31, Absatz eins, zukommt, b)Litera b Verträge mit den von der Straßentrasse betroffenen Grundeigentümern über die Zurverfügungstellung des erforderlichen Grundes oder schriftliche Zusicherungserklärungen darüber vorliegen und c)Litera c die einen Bestandteil der Vereinbarung bildende Satzung dem § 33 entspricht.die einen Bestandteil der Vereinbarung bildende Satzung dem Paragraph 33, entspricht.
(3)Absatz 3,Als Interessenten kommen in Betracht: a)Litera a die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke; b)Litera b Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt; c)Litera c die nicht unter lit. a und b fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt;die nicht unter Litera a und b fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt; d)Litera d Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Mitglieder die Interessentenstraße zur Erschließung ihrer Grundstücke benötigen, ausgenommen Gebietskörperschaften.
(4)Absatz 4,Die Straßenrechtsbehörde kann von Amts wegen eine Straßengenossenschaft bilden, wenn a)Litera a der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs. 1 zukommt undder Straße eine Verkehrsbedeutung nach Paragraph 31, Absatz eins, zukommt und b)Litera b die Straße für alle in die Straßengenossenschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt.
(5)Absatz 5,Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag eines Interessenten eine Straßengenossenschaft zu bilden, wenn der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs. 1 zukommt und die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mehr als 50 % der Beitragsanteile (§ 34) entfallen würden, der Bildung der Straßengenossenschaft zustimmt. Ein Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die als Interessent gemäß Abs. 3 in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind anzuschließen:Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag eines Interessenten eine Straßengenossenschaft zu bilden, wenn der Straße eine Verkehrsbedeutung nach Paragraph 31, Absatz eins, zukommt und die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mehr als 50 % der Beitragsanteile (Paragraph 34,) entfallen würden, der Bildung der Straßengenossenschaft zustimmt. Ein Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die als Interessent gemäß Absatz 3, in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind anzuschließen: 1.Ziffer eins ein Plan, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht; 2.Ziffer 2 ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Frage kommenden Personen.
(6)Absatz 6,Die Straßenrechtsbehörde hat vor Erlassung des Bescheides zur Bildung einer Straßengenossenschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen. Der Bescheid zur Bildung der Straßengenossenschaft hat auch die Satzung zu enthalten.
(7)Absatz 7,Mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 oder 6 erlangt die Straßengenossenschaft eigene Rechtspersönlichkeit.Mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz 2, oder 6 erlangt die Straßengenossenschaft eigene Rechtspersönlichkeit. Satzung§ 33Paragraph 33
(1)Absatz eins,Die Satzung einer Straßengenossenschaft hat jedenfalls zu enthalten: a)Litera a den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft; b)Litera b die Beschreibung des Verlaufs der öffentlichen Interessentenstraße sowie die Festlegung allfälliger Benutzungsbeschränkungen; solche Benutzungsbeschränkungen dürfen die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigen; c)Litera c die Namen und Anschriften der Interessenten nach dem Stand zur Zeit der Bildung der Straßengenossenschaft und die Bezeichnung der Grundstücke, an denen sie Rechte im Sinn des § 32 Abs. 3 lit. a bis c haben;die Namen und Anschriften der Interessenten nach dem Stand zur Zeit der Bildung der Straßengenossenschaft und die Bezeichnung der Grundstücke, an denen sie Rechte im Sinn des Paragraph 32, Absatz 3, Litera a bis c haben; d)Litera d die Rechte und Pflichten der Interessenten, insbesondere den Schlüssel für die Aufteilung des Aufwands der Genossenschaft und die Ausübung des Stimmrechts in der Vollversammlung; e)Litera e die Organe der Genossenschaft einschließlich des jeweiligen Aufgabenbereiches, der Bestellung und Funktionsdauer sowie die Beschlusserfordernisse; f)Litera f Vorschriften über die Vertretungsbefugnis nach außen und die Fertigung von Urkunden; g)Litera g Regelungen über die Abwicklung der Verbindlichkeiten und des Vermögens im Fall der Auflösung der Genossenschaft.
(2)Absatz 2,Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Änderungen den gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.
(3)Absatz 3,... Beitragsanteile§ 34Paragraph 34
(1)Absatz eins,Die Kosten des Baus und der Erhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen.
(2)Absatz 2,Wird eine Straßengenossenschaft durch die Behörde gebildet, ist der Beitragsschlüssel der Interessenten entsprechend deren verkehrsmäßigem Vorteil aus der Benutzung der Interessentenstraße festzusetzen. …Wird eine Straßengenossenschaft durch die Behörde gebildet, ist der Beitragsschlüssel der Interessenten entsprechend deren verkehrsmäßigem Vorteil aus der Benutzung der Interessentenstraße festzusetzen. , … Rechtsnachfolger von Interessenten§ 35Paragraph 35… Nachträgliche Einbeziehung von Interessenten§ 36Paragraph 36
(1)Absatz eins,In eine Straßengenossenschaft können Interessenten nachträglich einbezogen werden: a)Litera a durch schriftliche Vereinbarung auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung der Straßengenossenschaft oder b)Litera b durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung über die nachträgliche Einbeziehung der Interessenten bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn a)Litera a die neuen Interessenten die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 3 erfüllen unddie neuen Interessenten die Voraussetzungen nach Paragraph 32, Absatz 3, erfüllen und b)Litera b die geänderte Satzung dem § 33 entspricht.die geänderte Satzung dem Paragraph 33, entspricht.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßengenossenschaft mit Bescheid in die Genossenschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach Paragraph 32, Absatz 3, nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßengenossenschaft mit Bescheid in die Genossenschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.
(4)Absatz 4,Nachträglich einbezogene Interessenten haben an die Straßengenossenschaft einen nachträglichen Beitrag zu den von ihr getragenen Kosten des Baus und der Instandsetzung der Straße zu leisten. Der Berechnung der Höhe des nachträglichen Beitrags ist der Zeitwert der Straße zugrundezulegen. Die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten in eine Straßengenossenschaft ist demzufolge nach § 36 Abs 1 LStG möglich, wenn die neuen Interessenten die Voraussetzungen des § 32 Abs 3 erfüllen (also zB ein Verkehrsinteresse als Eigentümer eines unmittelbar oder mittelbar von der Straße erschlossenen Grundstückes aufweisen) und die geänderte Satzung dem § 33 entspricht (dh, insbesondere die Rechte und Pflichten der neuen Interessenten, zB der neue Aufteilungsschlüssel der Kosten, geregelt sind). Die Aufnahme kann entweder durch eine schriftliche Vereinbarung mit den Interessenten aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Genossenschaft erfolgen (§ 36 Abs 1 lit a) oder durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde (§ 36 Abs 1 lit b). Die schriftliche Vereinbarung über die Aufnahme bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Die nachträgliche Einbeziehung mittels Bescheid kann gemäß § 36 Abs 3 LStG erfolgen, wenn die Interessenteneigenschaft (Voraussetzungen nach § 32 Abs. 3) nachträglich eingetreten ist und ein Antrag des Interessenten oder der Genossenschaft vorliegen.Die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten in eine Straßengenossenschaft ist demzufolge nach Paragraph 36, Absatz eins, LStG möglich, wenn die neuen Interessenten die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 3, erfüllen (also zB ein Verkehrsinteresse als Eigentümer eines unmittelbar oder mittelbar von der Straße erschlossenen Grundstückes aufweisen) und die geänderte Satzung dem Paragraph 33, entspricht (dh, insbesondere die Rechte und Pflichten der neuen Interessenten, zB der neue Aufteilungsschlüssel der Kosten, geregelt sind). Die Aufnahme kann entweder durch eine schriftliche Vereinbarung mit den Interessenten aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Genossenschaft erfolgen (Paragraph 36, Absatz eins, Litera a,) oder durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde (Paragraph 36, Absatz eins, Litera b,). Die schriftliche Vereinbarung über die Aufnahme bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Die nachträgliche Einbeziehung mittels Bescheid kann gemäß Paragraph 36, Absatz 3, LStG erfolgen, wenn die Interessenteneigenschaft (Voraussetzungen nach Paragraph 32, Absatz 3,) nachträglich eingetreten ist und ein Antrag des Interessenten oder der Genossenschaft vorliegen. Aus den angefochtenen Bescheiden der Gemeinde EE ist allerdings nicht zu entnehmen, auf welche der beiden Aufnahmetatbestände (Anerkennung einer Vereinbarung über die Aufnahme von Interessenten oder Verfügung der Aufnahme von Interessenten durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde) sich die Behörde stützt. Da sich aus dem Akt weder ein Antrag des Interessenten noch einer der Weggenossenschaft (§ 36 Abs 3 LStG) an die Gemeinde zur Bewirkung der Aufnahme mittels Bescheid entnehmen lässt, liegen allein schon deshalb die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige (zwangsweise) nachträgliche Einbeziehung des Beschwerdeführers als Mitglied der Genossenschaft nicht vor. Aus den angefochtenen Bescheiden der Gemeinde EE ist allerdings nicht zu entnehmen, auf welche der beiden Aufnahmetatbestände (Anerkennung einer Vereinbarung über die Aufnahme von Interessenten oder Verfügung der Aufnahme von Interessenten durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde) sich die Behörde stützt. Da sich aus dem Akt weder ein Antrag des Interessenten noch einer der Weggenossenschaft (Paragraph 36, Absatz 3, LStG) an die Gemeinde zur Bewirkung der Aufnahme mittels Bescheid entnehmen lässt, liegen allein schon deshalb die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige (zwangsweise) nachträgliche Einbeziehung des Beschwerdeführers als Mitglied der Genossenschaft nicht vor. Die Gemeinde hat vorliegend offensichtlich beabsichtigt, die bescheidmäßige Anerkennung der in der Genossenschaftsversammlung vom 04.03.2009 beschlossenen Aufnahme von Mitgliedern auszusprechen. Voraussetzung dafür wäre aber gewesen, dass der Aufnahme eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem neuen Mitglied (den neuen Mitgliedern) und der Genossenschaft zugrundeliegt, wobei die Genossenschaft darüber in der Vollversammlung einen Mehrheitsbeschluss zu fassen hat. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist gemäß § 36 Abs 1 lit a LStG, ob einzelne Mitglieder in der Vollversammlung der Genossenschaft für oder gegen die Aufnahme gestimmt haben, solange insgesamt der Beschluss mit erforderlicher Mehrheit zustande gekommen ist. Die Gemeinde hat vorliegend offensichtlich beabsichtigt, die bescheidmäßige Anerkennung der in der Genossenschaftsversammlung vom 04.03.2009 beschlossenen Aufnahme von Mitgliedern auszusprechen. Voraussetzung dafür wäre aber gewesen, dass der Aufnahme eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem neuen Mitglied (den neuen Mitgliedern) und der Genossenschaft zugrundeliegt, wobei die Genossenschaft darüber in der Vollversammlung einen Mehrheitsbeschluss zu fassen hat. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, LStG, ob einzelne Mitglieder in der Vollversammlung der Genossenschaft für oder gegen die Aufnahme gestimmt haben, solange insgesamt der Beschluss mit erforderlicher Mehrheit zustande gekommen ist. Nicht geteilt werden kann die Ansicht, dass die Zustimmung der aufzunehmenden Interessenten in der Vollversammlung als schriftliche Vereinbarung über die Aufnahme anzusehen ist, da eine Niederschrift über eine Versammlung lediglich eine schriftliche Beweisurkunde über mündliche Vorgänge darstellt. In der Niederschrift über die betreffende Genossenschaftsversammlung vom 04.03.2009 ist aber in keinem Wort von einer Vereinbarung mit den neuen Mitgliedern über deren Aufnahme die Rede, sondern lediglich von einem Beschluss der Genossenschaft (Vollversammlung) über eine solche Aufnahme. Dieser kann daher auch nur im Sinne einer Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Aufnahme verstanden werden. Die schriftliche Vereinbarung selbst müsste separat geschlossen werden. Insofern die in der Versammlung vom 04.03.2009 geänderte Genossenschaftssatzung als "schriftliche Vereinbarung" über die Aufnahme im Sinne des § 36 Abs 1 lit a LStG verstanden werden sollte, ist zu entgegnen, dass dieser Tatbestand die freiwillige Aufnahme von Interessenten regelt, was bedeutet, dass ihr jeder einzelne neue Interessent und die Genossenschaft (welche in der Mitgliederversammlung darüber einen Mehrheitsbeschluss zu fassen hat) zustimmen müssen. Bezogen auf den Streitfall, bei dem der Beschwerdeführer in Abrede stellt, seiner Einbeziehung zugestimmt bzw in der Mitgliederversammlung dafür gestimmt zu haben, hat das zur Folge, dass es nicht auf sein damaliges Abstimmungsverhalten ankommt, weil er noch gar nicht stimmberechtigtes Mitglied der Genossenschaft war, sondern nur darauf, ob er und der Obmann der Genossenschaft (als Vertretungsorgan laut Satzung) eine schriftliche Vereinbarung über die Aufnahme getroffen haben, welcher die Mitgliederversammlung zustimmte.Insofern die in der Versammlung vom 04.03.2009 geänderte Genossenschaftssatzung als "schriftliche Vereinbarung" über die Aufnahme im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, LStG verstanden werden sollte, ist zu entgegnen, dass dieser Tatbestand die freiwillige Aufnahme von Interessenten regelt, was bedeutet, dass ihr jeder einzelne neue Interessent und die Genossenschaft (welche in der Mitgliederversammlung darüber einen Mehrheitsbeschluss zu fassen hat) zustimmen müssen. Bezogen auf den Streitfall, bei dem der Beschwerdeführer in Abrede stellt, seiner Einbeziehung zugestimmt bzw in der Mitgliederversammlung dafür gestimmt zu haben, hat das zur Folge, dass es nicht auf sein damaliges Abstimmungsverhalten ankommt, weil er noch gar nicht stimmberechtigtes Mitglied der Genossenschaft war, sondern nur darauf, ob er und der Obmann der Genossenschaft (als Vertretungsorgan laut Satzung) eine schriftliche Vereinbarung über die Aufnahme getroffen haben, welcher die Mitgliederversammlung zustimmte. Da eine solche schriftliche Vereinbarung (zumindest eine schriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers zur Aufnahme) nicht existiert, ist es auch obsolet ein Beweisverfahren über eine mögliche Falschprotokollierung des unerheblichen Abstimmungsverhaltens des Beschwerdeführers durchzuführen. Es liegen daher bereits aus diesem Grund die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs 1 LStrG für eine nachträgliche Einbeziehung des Beschwerdeführers als Mitglied der Genossenschaft nicht vor. Es liegen daher bereits aus diesem Grund die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, LStrG für eine nachträgliche Einbeziehung des Beschwerdeführers als Mitglied der Genossenschaft nicht vor. Für den Fall, dass die Bemühungen zur Aufnahme des Beschwerdeführers in die Genossenschaft fortgesetzt werden sollten, ist Folgendes anzumerken: Eine nachträgliche bescheidmäßige Einbeziehung von Interessenten in eine Straßengenossenschaft ist - wie bereits die Aufsichtsbehörde in ihrem Bescheid vom 06.04.2011 ausgeführt hat - bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Interessenteneigenschaft gemäß § 32 Abs 3 LStG nur dann möglich, wenn diese Voraussetzungen gemäß § 36 Abs 3 LStG auch nachträglich eingetreten sind (vgl VwGH 22.02.2012, 2010/06/0162, 05.05.1994, 92/06/0161).Eine nachträgliche bescheidmäßige Einbeziehung von Interessenten in eine Straßengenossenschaft ist - wie bereits die Aufsichtsbehörde in ihrem Bescheid vom 06.04.2011 ausgeführt hat - bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Interessenteneigenschaft gemäß Paragraph 32, Absatz 3, LStG nur dann möglich, wenn diese Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 3, LStG auch nachträglich eingetreten sind vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/06/0162, 05.05.1994, 92/06/0161). Es genügt zwar, dass durch die Straße lediglich eine zusätzliche (wenn auch mittelbare) Erschließung eintritt (dies trifft beim Beschwerdeführer zu), es muss aber auch die Tatsache der Erschließung nachträglich eingetreten sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn durch Neutrassierung oder Verlängerung einer Straße zusätzliche Liegenschaften erschlossen werden, nicht aber, wenn lediglich durch eine Verbesserung der Straße eine bessere Benutzbarkeit gewährleistet wird. Diese Auslegung hat der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass der Gesetzgeber Kriterien für die bescheidmäßige Bildung einer Straßengenossenschaft aufgestellt hat, die nicht umgangen werden dürfen, indem betroffenen, nicht zustimmenden Interessenten zunächst die Aufnahme verweigert wird und diese aber nachträglich einbezogen werden sollen (VwGH 22.02.2012, 2010/ 06/0162). So hat der Gerichtshof die nachträgliche Einbeziehung eines Interessenten nicht schon allein deshalb für zulässig erachtet, weil dieser mittlerweile als Eigentümer eines Grundstückes eine Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses erhalten hatte und deshalb mit der vermehrten Nutzung der Straße durch den Interessenten zu rechnen war (vgl VwGH 21.10.1993, 93/06/0017).Es genügt zwar, dass durch die Straße lediglich eine zusätzliche (wenn auch mittelbare) Erschließung eintritt (dies trifft beim Beschwerdeführer zu), es muss aber auch die Tatsache der Erschließung nachträglich eingetreten sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn durch Neutrassierung oder Verlängerung einer Straße zusätzliche Liegenschaften erschlossen werden, nicht aber, wenn lediglich durch eine Verbesserung der Straße eine bessere Benutzbarkeit gewährleistet wird. Diese Auslegung hat der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass der Gesetzgeber Kriterien für die bescheidmäßige Bildung einer Straßengenossenschaft aufgestellt hat, die nicht umgangen werden dürfen, indem betroffenen, nicht zustimmenden Interessenten zunächst die Aufnahme verweigert wird und diese aber nachträglich einbezogen werden sollen (VwGH 22.02.2012, 2010/ 06/0162). So hat der Gerichtshof die nachträgliche Einbeziehung eines Interessenten nicht schon allein deshalb für zulässig erachtet, weil dieser mittlerweile als Eigentümer eines Grundstückes eine Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses erhalten hatte und deshalb mit der vermehrten Nutzung der Straße durch den Interessenten zu rechnen war vergleiche VwGH 21.10.1993, 93/06/0017). Die Gemeindeinstanzen haben die nachträgliche Einbeziehung damit begründet, dass durch den faktischen Neubau des Interessentenweges AE I und II auch die Voraussetzungen für die Neueinbeziehung von Interessenten gegeben sei. Dieser Rechtsauffassung kann, wie eben dargestellt, dem Gesetz im Fall einer nachträglichen Einbeziehung nicht entnommen werden. Die angesprochenen Vorteilsflächen des Beschwerdeführers waren unstrittig schon vor der Neuerrichtung des Weges durch den alten AE-Weg I und II mittelbar, wenn auch nicht so hochwertig, verkehrsmäßig erschlossen. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer bei der ursprünglichen Gründung der betreffenden Weggenossenschaft im Jahre 1997 nicht einbezogen wurde, kann dahingestellt werden, widerlegt doch der Umstand, dass der Weg mit erheblichen Mitteln von Grund auf erneuert wurde, nicht, dass die Erschließung über den Weg bereits früher bestand. In diesem Fall kann die nachträgliche Aufnahme neuer Interessenten nur auf der Grundlage des § 36 Abs 1 lit a LStG - also mittels freiwilliger Vereinbarung - erfolgen, nicht jedoch zwangsweise per Bescheid.Die Gemeindeinstanzen haben die nachträgliche Einbeziehung damit begründet, dass durch den faktischen Neubau des Interessentenweges AE römisch eins und römisch zwei auch die Voraussetzungen für die Neueinbeziehung von Interessenten gegeben sei. Dieser Rechtsauffassung kann, wie eben dargestellt, dem Gesetz im Fall einer nachträglichen Einbeziehung nicht entnommen werden. Die angesprochenen Vorteilsflächen des Beschwerdeführers waren unstrittig schon vor der Neuerrichtung des Weges durch den alten AE-Weg römisch eins und römisch zwei mittelbar, wenn auch nicht so hochwertig, verkehrsmäßig erschlossen. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer bei der ursprünglichen Gründung der betreffenden Weggenossenschaft im Jahre 1997 nicht einbezogen wurde, kann dahingestellt werden, widerlegt doch der Umstand, dass der Weg mit erheblichen Mitteln von Grund auf erneuert wurde, nicht, dass die Erschließung über den Weg bereits früher bestand. In diesem Fall kann die nachträgliche Aufnahme neuer Interessenten nur auf der Grundlage des Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, LStG - also mittels freiwilliger Vereinbarung - erfolgen, nicht jedoch zwangsweise per Bescheid. Insoweit der Bürgermeister möglicherweise aufgrund des Neubaus des Weges beabsichtigte, anstatt der nachträglichen Einbeziehung von einigen Interessenten in die bestehende Genossenschaft von Amts wegen gemäß § 32 Abs 4 LStG die Neugründung der Straßengenossenschaft zu verfügen, wofür nur die Kriterien des § 32 Abs 5 LStG und nicht auch des § 36 Abs 3 LStG gelten, ist abschließend zu festzuhalten, dass eine solche Verfügung nach den eindeutigen Wortlaut des Spruches nicht Inhalt des Erstbescheides war und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dem Verwaltungsgericht war es aber gemäß § 27 VwGVG verwehrt, in seiner Entscheidung über den Rahmen der "Sache" des bekämpften Bescheids hinauszugehen und in das Gründungsverfahren gemäß § 32 Abs 4 LStG zu wechseln (vgl VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032). Insoweit der Bürgermeister möglicherweise aufgrund des Neubaus des Weges beabsichtigte, anstatt der nachträglichen Einbeziehung von einigen Interessenten in die bestehende Genossenschaft von Amts wegen gemäß Paragraph 32, Absatz 4, LStG die Neugründung der Straßengenossenschaft zu verfügen, wofür nur die Kriterien des Paragraph 32, Absatz 5, LStG und nicht auch des Paragraph 36, Absatz 3, LStG gelten, ist abschließend zu festzuhalten, dass eine solche Verfügung nach den eindeutigen Wortlaut des Spruches nicht Inhalt des Erstbescheides war und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dem Verwaltungsgericht war es aber gemäß Paragraph 27, VwGVG verwehrt, in seiner Entscheidung über den Rahmen der "Sache" des bekämpften Bescheids hinauszugehen und in das Gründungsverfahren gemäß Paragraph 32, Absatz 4, LStG zu wechseln vergleiche VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032). Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Festzuhalten ist, dass die zitierte Rechtsprechung zum faktisch inhaltsgleichen Tiroler Straßengesetz ohne weiteres auf das Salzburger Landesstraßengesetz übertragen werden kann. Soweit keine Rechtsprechung vorliegt, sind die Bestimmungen des LStG außerdem so eindeutig, dass es einer solchen für die Entscheidung des Beschwerdefalles nicht bedarf. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Festzuhalten ist, dass die zitierte Rechtsprechung zum faktisch inhaltsgleichen Tiroler Straßengesetz ohne weiteres auf das Salzburger Landesstraßengesetz übertragen werden kann. Soweit keine Rechtsprechung vorliegt, sind die Bestimmungen des LStG außerdem so eindeutig, dass es einer solchen für die Entscheidung des Beschwerdefalles nicht bedarf. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.14.22.1.16.2018

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