RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum04.12.2018 Geschäftszahl405-9/637/1/7-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Herrn AB AA, geb. AC, AF-Straße, AE, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AE vom 13.08.2018, Zahl XXX/36-2018, wegen Zuerkennung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) für den Bedarfsmonat August 2018Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Herrn Ausschussbericht AA, geb. AC, AF-Straße, AE, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AE vom 13.08.2018, Zahl XXX/36-2018, wegen Zuerkennung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) für den Bedarfsmonat August 2018 zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 5 Abs 4 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensgang: 1.1.
- Dem mit dessen Gattin und zwei minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Beschwerdeführer wurde mit in der Folge von diesem fristgerecht angefochtenen Bescheid vom 13.08.2018 nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) vom 01.08.2018 bis 31.08.2018 (Bedarfsmonat August 2018) eine Geldleistung in Höhe von € 623,96 zuerkannt. Der dem Bescheid beigefügte Berechnungsbogen wurde zu dessen spruchgemäßem Bestandteil erklärt. In diesem scheint als (einziges) Einkommen ein der Gattin des Beschwerdeführers zugeordneter Betrag in Höhe von € 934,70 auf. 1.1.
- Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass Frau AG AA (die Gattin des Beschwerdeführers, Anm) vom 25.06.2018 bis 05.08.2018 beim „AMS (Arbeitsmarktservice, Anm) gesperrt“ gewesen sei. Bezugssperren vom AMS würden von der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund des „Subsidiarität Prinzips nicht aufgefüllt“. Der „AMS Tagsatz“ in der Höhe von täglich € 30,73 (und damit monatlich € 934,70 = täglich € 30,73 x 365 Tage : 12 Monate, Anm.) werde daher in der Berechnung belassen. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass Frau AG AA (die Gattin des Beschwerdeführers, Anmerkung vom 25.06.2018 bis 05.08.2018 beim „AMS (Arbeitsmarktservice, Anmerkung gesperrt“ gewesen sei. Bezugssperren vom AMS würden von der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund des „Subsidiarität Prinzips nicht aufgefüllt“. Der „AMS Tagsatz“ in der Höhe von täglich € 30,73 (und damit monatlich € 934,70 = täglich € 30,73 x 365 Tage : 12 Monate, Anmerkung werde daher in der Berechnung belassen. 1.
- Der Rechtsmittelwerber begehrt mit seiner Beschwerde eine Abänderung des Bescheides, da seine Gattin im Monat August keinen „AMS Bezug“ gehabt habe, was von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei.
- Sachverhalt: 2.
- Die Gattin des Beschwerdeführers, Frau AG AA, wurde seitens des AMS AE von 25.06.2018 bis 05.08.2018 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) (siehe unten) vom Bezug der Notstandshilfe ausgeschlossen.Die Gattin des Beschwerdeführers, Frau AG AA, wurde seitens des AMS AE von 25.06.2018 bis 05.08.2018 gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) (siehe unten) vom Bezug der Notstandshilfe ausgeschlossen. 2.
- Eine dagegen am 03.07.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des AMS vom 01.08.2018 aus in diesem näher angeführten Gründen im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. 2.
- Die Beschwerde wurde nach Einbringung eines Vorlageantrages dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt. Das diesbezügliche Verfahren ist bis dato (Stand 28.11.2018) nicht entschieden. Ein Notstandshilfebezug für den Zeitraum 25.06.2018 bis 05.08.2018 in der ansonsten zu gewährenden Höhe von € 30,73 täglich ist trotz der Beschreitung des Rechtsweges (ebenso Stand 28.11.2018) nicht zu verzeichnen. 2.
- Die sowohl rechtliche als auch rechnerische Korrektheit der Zuerkennung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.08.2018 steht vorbehaltlich der beschwerdegegenständlichen fiktiven Anrechnung des Notstandshilfebezuges der Gattin des Beschwerdeführers außer Streit. Diese Frage bildet den alleinigen Beschwerdegegenstand. 2.
- Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mit (zuletzt) Bescheiden der belangten Behörde vom 02.01.2018, 28.03.2018, 03.04.2018 und 02.05.2018 unter anderem unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass eine seitens des AMS ausgesprochene Leistungssperre einem Ausgleich durch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zugänglich ist.
- Beweiswürdigung: 3.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes. 3.
- Der Ausschluss der Gattin vom Notstandshilfebezug vom 25.06.2018 bis 05.08.2018 gemäß § 10 AlVG ist in mehrfach im Akt befindlichen Auszügen aus dem „AMS Behördenportal“, auf welches die belangte Behörde Zugriff hat, ausgewiesen. Darüber hinaus wurde der Ausschluss vom Notstandshilfebezug sowie die Beschreitung des Rechtsweges seitens des AMS AE auf gerichtliche Anfrage bestätigt. Dies gilt auch für die bis dato (Stand 28.11.2018) nicht zugesprochene Notstandshilfe. Der maßgebliche Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS AE vom 01.08.2018 sowie die maßgebliche Rechtsmittelschrift liegen vor. Der Ausschluss der Gattin vom Notstandshilfebezug vom 25.06.2018 bis 05.08.2018 gemäß Paragraph 10, AlVG ist in mehrfach im Akt befindlichen Auszügen aus dem „AMS Behördenportal“, auf welches die belangte Behörde Zugriff hat, ausgewiesen. Darüber hinaus wurde der Ausschluss vom Notstandshilfebezug sowie die Beschreitung des Rechtsweges seitens des AMS AE auf gerichtliche Anfrage bestätigt. Dies gilt auch für die bis dato (Stand 28.11.2018) nicht zugesprochene Notstandshilfe. Der maßgebliche Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS AE vom 01.08.2018 sowie die maßgebliche Rechtsmittelschrift liegen vor. 3.
- In gegenständlicher Angelegenheit wurde zudem am 08.11.2018 vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. In dieser wurden die Akten verlesen. Gehört und befragt wurden der Beschwerdeführer, dessen Gattin sowie ein Vertreter der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt und der beschwerdegegenständliche Streitgegenstand finden ebenso in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dessen Gattin Deckung.
- Rechtsgrundlagen: 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) lauten (Unterstrichene Hervorhebungen durch das erkennende Gericht): Grundsätze§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
- Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
- Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Absatz 2,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)Absatz 3,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4)Absatz 4,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5)Absatz 5,Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Berücksichtigung von Leistungen Dritter§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die 1.Ziffer eins nach Abs 2 anzurechnen sind,nach Absatz 2, anzurechnen sind, 2.Ziffer 2 regelmäßig erbracht werden, sodass nur reduzierte Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, oder 3.Ziffer 3 ein Ausmaß erreichen, das keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich macht.
(2)Absatz 2,Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.
(4)Absatz 4,Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, ist die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Einsatz des Einkommens§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Absatz 2,Nicht zum Einkommen zählen: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Ziffer 3 Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Ziffer 5 nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert; 6.Ziffer 6 Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7.Ziffer 7 Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten; 8.Ziffer 8 sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse); 9.Ziffer 9 Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Mindestsicherungscharakter handelt.
(3)Absatz 3,Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Absatz 4,Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins :
- bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
- bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Einsatz der Arbeitskraft§ 8Paragraph 8
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.Bei der Beurteilung nach Absatz eins, ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.
(4)Absatz 4,Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, 1.Ziffer eins die das Regelpensionsalter nach dem ASVG bereits erreicht haben; 2.Ziffer 2 die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen; 3.Ziffer 3 die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;die pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 4.Ziffer 4 die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRÄG) leisten;die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRÄG) leisten; 5.Ziffer 5 die a)Litera a dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen; b)Litera b nicht mehr dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben und diese zielstrebig verfolgen; c)Litera c den Asylberechtigtenstatus nach Vollendung des 18. Lebensjahres zuerkannt bekommen haben und im Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach diesem Gesetz in einer Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, welche sie bereits vor Abschluss des Asylverfahrens und vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen haben und zielstrebig verfolgen; 6.Ziffer 6 die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
(5)Absatz 5,Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung: 1.Ziffer eins asylberechtigte Hilfesuchende keine Integrationserklärung gemäß § 6 Abs 1 des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen;asylberechtigte Hilfesuchende keine Integrationserklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen; 2.Ziffer 2 Hilfesuchende, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen; oder 3.Ziffer 3 Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern: a)Litera a an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3,an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Absatz 3,, b)Litera b an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder c)Litera c an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung. Eine darüber hinausgehende Kürzung oder ein gänzlicher Entfall der Hilfe für den Lebensunterhalt ist nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur zielstrebigen Verfolgung der Schul- oder Erwerbsausbildung zulässig. Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur Schul- oder Erwerbsausbildung führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.
(6)Absatz 6,Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf§ 10Paragraph 10
(1)Absatz eins,Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:
- für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €;
- für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;75 % des Betrages gemäß Ziffer eins,;
- für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1.21 % des Betrages gemäß Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige
- und
- Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige
- und
- Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3)Absatz 3,Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (§ 11 Abs 2), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem
- Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.Von den Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (Paragraph 11, Absatz 2,), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem
- Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4)Absatz 4,Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen. 4.
- Die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom
- Dezember 2017 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2018 lautet (StF: LGBl Nr 126/2017)Die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom
- Dezember 2017 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2018 lautet Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2017,) § 1Paragraph einsDer monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2018: 1.Ziffer eins für Alleinstehende oder Alleinerziehende € 863,04; 2.Ziffer 2 für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 647,28; 3.Ziffer 3 für minderjährigen Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht € 181,
- § 2Paragraph 2Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2018: 1.Ziffer eins bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden € 77,67; 2.Ziffer 2 bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden € 155,
- § 3Paragraph 3….. 4.
- § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) lautet:4.
- Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) lautet: § 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wenn die arbeitslose Person 1.Ziffer eins sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2.Ziffer 2 sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3.Ziffer 3 ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4.Ziffer 4 auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Absatz 2,Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Absatz 3,Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Absatz 4,Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
- Erwägungen: 4.
- Nochmals vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdegegenstand des Verfahrens einzig in der fiktiven Anrechnung des von der Gattin des Beschwerdeführers für den Zeitraum 25.06.2018 bis 05.08.2018 verwirkten Anspruches auf Notstandshilfe gelegen ist. Dieser Umstand wirkt sich auf den Bedarfsmonat August 2018 insofern aus, als aufgrund der monatlichen Auszahlung von Notstandshilfe erst im Nachhinein eine entsprechende Leistung in diesem tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer die seitens der belangten Behörde gemäß unter anderem der §§ 6, 8 und 10 MSG iVm der Kundmachung LGBl Nr 126/2017 durchgeführte Anspruchsberechnung zur Zuerkennung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung in keiner Weise (also weder rechtlich noch rechnerisch) gerügt und ergaben sich auch aus den Akten und den Inhalten der Beschwerdeverhandlung keine gegenteiligen Ansatzpunkte.Nochmals vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdegegenstand des Verfahrens einzig in der fiktiven Anrechnung des von der Gattin des Beschwerdeführers für den Zeitraum 25.06.2018 bis 05.08.2018 verwirkten Anspruches auf Notstandshilfe gelegen ist. Dieser Umstand wirkt sich auf den Bedarfsmonat August 2018 insofern aus, als aufgrund der monatlichen Auszahlung von Notstandshilfe erst im Nachhinein eine entsprechende Leistung in diesem tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer die seitens der belangten Behörde gemäß unter anderem der Paragraphen 6, 8 und 10 MSG in Verbindung mit der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2017, durchgeführte Anspruchsberechnung zur Zuerkennung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung in keiner Weise (also weder rechtlich noch rechnerisch) gerügt und ergaben sich auch aus den Akten und den Inhalten der Beschwerdeverhandlung keine gegenteiligen Ansatzpunkte. 4.
- Bei der Berechnung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist zwar einhergehend mit dem Grundsatz der Subsidiarität im Sinn des § 2 MSG in der Regel nur auf jenes Einkommen im Sinn des § 6 MSG abzustellen, welches einem Hilfesuchenden auch tatsächlich zur Verfügung steht (VwGH 03.10.2018, Ro 2018/12/0014; 24.02.2016, Ra 2015/10/0047). Dies jedoch lediglich insoweit, als - wie § 2 Abs 2 MSG bezogen auf dieses Gesetz explizit normiert - nichts anderes bestimmt ist.Bei der Berechnung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist zwar einhergehend mit dem Grundsatz der Subsidiarität im Sinn des Paragraph 2, MSG in der Regel nur auf jenes Einkommen im Sinn des Paragraph 6, MSG abzustellen, welches einem Hilfesuchenden auch tatsächlich zur Verfügung steht (VwGH 03.10.2018, Ro 2018/12/0014; 24.02.2016, Ra 2015/10/0047). Dies jedoch lediglich insoweit, als - wie Paragraph 2, Absatz 2, MSG bezogen auf dieses Gesetz explizit normiert - nichts anderes bestimmt ist. 4.
- Insoweit einschränkende Bestimmungen finden sich in der dem MSG grundsätzlich innewohnenden Systematik, die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (mit gewissen, hier jedoch nicht entscheidungswesentlichen Ausnahmen) von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig zu machen (vgl insb die §§ 2 Abs 2 und 8 Abs 1 MSG). Wobei in diesem Zusammenhang – ohne dies hier näher erläutern zu müssen - enge Verschränkungen mit arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen bestehen (vgl etwa § 8 Abs 2 und Abs 5 Z 3 MSG). Hervorzuheben ist, dass es sich bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um kein arbeitsloses Grundeinkommen handelt (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0089; 22.02.2017, Ro 2015/ 10/0051).Insoweit einschränkende Bestimmungen finden sich in der dem MSG grundsätzlich innewohnenden Systematik, die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (mit gewissen, hier jedoch nicht entscheidungswesentlichen Ausnahmen) von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig zu machen vergleiche insb die Paragraphen 2, Absatz 2 und 8 Absatz eins, MSG). Wobei in diesem Zusammenhang – ohne dies hier näher erläutern zu müssen - enge Verschränkungen mit arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen bestehen vergleiche etwa Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 3, MSG). Hervorzuheben ist, dass es sich bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um kein arbeitsloses Grundeinkommen handelt (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0089; 22.02.2017, Ro 2015/ 10/0051). 4.
- Vor diesem Hintergrund wäre es zweifelsfrei systemwidrig, verwirkte Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz - wie etwa fallgegenständlich die Notstandshilfe - durch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auszugleichen bzw zu kompensieren. Vor diesem Hintergrund ist die seit 01.01.2018 in Kraft stehende, im Detail noch präzisere und unmissverständliche Bestimmung des § 5 Abs 4 MSG zu sehen.Vor diesem Hintergrund wäre es zweifelsfrei systemwidrig, verwirkte Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz - wie etwa fallgegenständlich die Notstandshilfe - durch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auszugleichen bzw zu kompensieren. Vor diesem Hintergrund ist die seit 01.01.2018 in Kraft stehende, im Detail noch präzisere und unmissverständliche Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, MSG zu sehen. Die einschlägigen Erläuterungen zu § 5 Abs 4 MSG idF LGBl Nr 124/2017, in Kraft seit 01.01.2018, lauten (Blg LT
- GP: RV 123
- Sess):Die einschlägigen Erläuterungen zu Paragraph 5, Absatz 4, MSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 124 aus 2017,, in Kraft seit 01.01.2018, lauten (Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 123
- Sess): „Mit dem neu eingeführten Abs 4 soll eine Klarstellung dahingehend vorgenommen werden, dass im Fall einer Verwirkung von Leistungen nach dem AlVG, wie einem Anspruchsverlust nach § 10 AlVG (zB Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung oder Vereitelung einer solchen, keine ausreichende Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung usw), keine Kompensation aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Einkommensausfall erfolgt. Die fiktiven AlVG-Leistungen werden als Einkommen angerechnet, sofern der Anspruchsverlust nicht auf einen in § 8 Abs 4 genannten Umstand – wie zB Betreuungspflichten – zurückzuführen ist. Damit wird die vom Arbeitsmarktservice verhängte Sanktion auch in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weitergetragen.„Mit dem neu eingeführten Absatz 4, soll eine Klarstellung dahingehend vorgenommen werden, dass im Fall einer Verwirkung von Leistungen nach dem AlVG, wie einem Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG (zB Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung oder Vereitelung einer solchen, keine ausreichende Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung usw), keine Kompensation aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Einkommensausfall erfolgt. Die fiktiven AlVG-Leistungen werden als Einkommen angerechnet, sofern der Anspruchsverlust nicht auf einen in Paragraph 8, Absatz 4, genannten Umstand – wie zB Betreuungspflichten – zurückzuführen ist. Damit wird die vom Arbeitsmarktservice verhängte Sanktion auch in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weitergetragen. Mit der neu geschaffenen Regelung erfolgt eine Spezifizierung zu Abs 3, welcher jedoch nach wie vor einen Auffangtatbestand für sämtliche Formen der Nichtgeltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten darstellt.“Mit der neu geschaffenen Regelung erfolgt eine Spezifizierung zu Absatz 3,, welcher jedoch nach wie vor einen Auffangtatbestand für sämtliche Formen der Nichtgeltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten darstellt.“ Im allgemeinen Teil der Erläuterungen verweist der Landesgesetzgeber weiters darauf, dass unter anderem dieser Novellierungsbestandteil – die Nichtkompensation von Sanktionen nach dem AlVG - vorwiegend darauf abzielt, eine Klarstellung unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Landesverwaltungsgerichtes sowie der bisherigen Vollziehung zu treffen (VwGH 28.02.2013, 2011/10/0210). 4.
- Anzumerken ist, dass eine - im Ergebnis Verminderung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 5 Abs 4 MSG - anders als gemäß § 8 MSG nicht von einer vorangehenden „schriftlichen Belehrung“ (vgl § 8 Abs 5 MSG) abhängig ist. Nichts desto trotz wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zweifelsfrei zu seinem und dessen Gattin eigenen Vorteil mehrfach unmissverständlich über diese - zwingende - Rechtsfolge belehrt.Anzumerken ist, dass eine - im Ergebnis Verminderung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, MSG - anders als gemäß Paragraph 8, MSG nicht von einer vorangehenden „schriftlichen Belehrung“ vergleiche Paragraph 8, Absatz 5, MSG) abhängig ist. Nichts desto trotz wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zweifelsfrei zu seinem und dessen Gattin eigenen Vorteil mehrfach unmissverständlich über diese - zwingende - Rechtsfolge belehrt. 4.
- In Anbetracht der klaren gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs 4 MSG und den diesbezüglich ebenso unmissverständlichen Erläuterungen ist es schließlich auch nicht entscheidungsrelevant, ob die hier gemäß § 10 AlVG erfolgte Sperre des Notstandshilfebezuges bereits in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Für die fiktive Anrechnung der von der Gattin des Beschwerdeführers nicht nachhaltig verfolgten Ansprüche nach dem AlVG ist es gemäß § 5 Abs 4 MSG nicht erforderlich, dass eine rechtskräftige Entscheidung des AMS vorliegt (VwGH 28.02.2013, 2011/ 10/0210).In Anbetracht der klaren gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 5, Absatz 4, MSG und den diesbezüglich ebenso unmissverständlichen Erläuterungen ist es schließlich auch nicht entscheidungsrelevant, ob die hier gemäß Paragraph 10, AlVG erfolgte Sperre des Notstandshilfebezuges bereits in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Für die fiktive Anrechnung der von der Gattin des Beschwerdeführers nicht nachhaltig verfolgten Ansprüche nach dem AlVG ist es gemäß Paragraph 5, Absatz 4, MSG nicht erforderlich, dass eine rechtskräftige Entscheidung des AMS vorliegt (VwGH 28.02.2013, 2011/ 10/0210).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter Punkt 4.) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies unter anderem auch deshalb, da sich das erkennende Gericht auf den klaren gesetzlichen Wortlaut des § 5 Abs 4 MSG und die damit einhergehend unmissverständlichen Erläuterungen stützen konnte, mag auch konkret zu § 5 Abs 4 MSG, in Kraft (erst) seit 01.01.2018, noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegen (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter Punkt 4.) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies unter anderem auch deshalb, da sich das erkennende Gericht auf den klaren gesetzlichen Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 4, MSG und die damit einhergehend unmissverständlichen Erläuterungen stützen konnte, mag auch konkret zu Paragraph 5, Absatz 4, MSG, in Kraft (erst) seit 01.01.2018, noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegen (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.637.1.7.2018