Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
WRG vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen diverse Mängel festgestellt worden seien. Deshalb sei am 03.03.2016 eine entsprechende Verfahrensanordnung mit einer Fristsetzung bis 30.06.2016 ergangen. Da dieser Verfahrensanordnung bis dato nicht entsprochen worden sei, sei das gegenständliche Ansuchen zurückzuweisen gewesen. 1.
einem Aktenvermerk vom 21.01.2016 stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige fest, dass das Einreichprojekt die Sammlung und Einleitung von bergwärts des EE-Weges anfallenden Oberflächenwässern mit Einleitung in ein unbenanntes Gerinne, welches ein rechter Zubringer zum FF-Graben ist, beinhaltet, jedoch das Projekt keine Angaben über die Leistungsfähigkeit dieses Gerinnes mit den Durchlässen beinhaltet. Aus diesem und weiteren - aber nicht näher genannten - Gründen wurde das Projekt als „nicht verhandlungsreif“ beurteilt. Auf weitere der Behörde vorliegende Projekte anderer Einschreiter mit unmittelbarem Einfluss auf das unbenannte Gerinne wurde verwiesen. Laut Aktenvermerk vom 01.03.2016 erfolgte durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf Ersuchen der Behörde eine nochmalige Begutachtung des Projektes der Beschwerdeführer, wobei konkrete Angaben gemacht wurden, welche Punkte zu ergänzen bzw. zu beachten sind. 2.
unterzogen, wobei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass das vorliegende Einreichprojekt in dieser Form nicht bewilligungsfähig ist bzw. dass insbesondere folgende Ergänzungen bzw. Adaptierungen der Unterlagen erforderlich sind:„Ihr Ansuchen vom 29.05.2015 um die wasserrechtliche Bewilligung zur Umsetzung einer Oberflächenentwässerung beim „EE-Weg“ in der Gemeinde AC wurde einem Vorprüfungsverfahren
Paragraph 103, Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. unterzogen, wobei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass das vorliegende Einreichprojekt in dieser Form nicht bewilligungsfähig ist bzw. dass insbesondere folgende Ergänzungen bzw. Adaptierungen der Unterlagen erforderlich sind: → Auf Grund des relativ großen Gefälles des "EE-Weges" (im Wesentlichen ident mit dem Berggrabenlängsgefälle), der Berggrabenoberflächenbeschaffenheit und des darauf erfolgenden relativ raschen Abflusses, darf bei der Dimensionierung keine Wasserreduktion für eine allfällige Versickerung berücksichtigt werden. → Es dürfen beim EE-Weg keine Querausleitungen errichtet werden (Forderung des geologischen ASV). → Es ist im Projekt ein entsprechendes Ableitungssystem bis zu einem geeigneten Vorfluter (Fließgewässer) vorzuschlagen und sind die entsprechenden hydraulischen Nachweise nachvollziehbar anzuführen. - Wird z. B. das "Unbenannte Gerinne" (fließt u. a. auf dem Gst. MM) gewählt, dann sind dafür alle erforderlichen wasserbautechnischen Maßnahmen, damit eine entsprechende Abflusssicherheit bei einem noch verbleibenden Freibord gegeben ist, im Projekt anzuführen bzw. zu berücksichtigen. - Wird z. B. die Wasserableitung mit einem gesonderten Ableitungssystem in den FF-Graben (mit der Einleitungsstelle unmittelbar unterhalb der Querung A) gewählt, dann ist im Projekt auf die erforderliche bzw. anzupassende Abflussleistung dieses Grabens bis zum maßgebenden Grabenbereich (in Fließrichtung) nachvollziehbar einzugehen. - Wird z. B. die Variante der Reaktivierung des Berggrabens oberhalb des EE-Weges gewählt, dann ist bei der Projektierung auf den längeren maßgebenden Grabenbereich des FF-Grabens und insbesondere auch auf die Abflussleistung und Verklausungssituation bei der Querung A einzugehen. → Für jede gewählte Variante ist in der Projektierungsphase mit Vertretern der WLV Kontakt aufzunehmen. → Aus wasserbautechnischer Sicht wird empfohlen die Oberflächenwasserableitungsproblematik gemeinsam mit Vertretern der Interessentenweggenossenschaft FF zu lösen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist ein gesondertes (eigenständiges) Ableitungssystem, welches die Weganlage dieser Interessentenweggenossenschaft nicht negativ beeinträchtigt, zu projektieren und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. → Für den Fall, dass der Gerinneabschnitt vom Durchlass 1 bis zum Durchlass 2 für die Ableitung (der Wässer vom Berggraben des "EE-Weges") weiterverwendet werden soll, sind der Einlaufschacht, der Durchlass 1, der offene Grabenabschnitt zwischen diesen beiden Durchlässen und der Einlaufschacht vom Durchlass 2, in hydraulischer Hinsicht dem maximalen Wasseranfall mit entsprechendem Freibord zu bemessen. Die Furt über dem "EE-Weg" stellt nur eine zusätzliche Sicherheit im Falle der Verklausung des Durchlasses 1 dar. → Im Weiteren wird auf den üblichen erforderlichen Mindestprojektumfang von solchen wasserbautechnischen Anlagen bzw. Maßnahmen verwiesen.“ 2.3. Mit Schreiben vom 09.08.2016 wurde von der belangten Behörde die Vorlage der Einreichunterlagen urgiert und als neue Frist der 30.09.2016 vorgeschrieben. Hingewiesen wurde darauf, dass bei nicht fristgerechtem Einlangen der Unterlagen der „Antrag vom 18.09.2015“ zurückgewiesen wird und ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ergeht. Im Akt der belangten Behörde liegt mit Eingangsstempel 30.09.2016 eine Kopie des Antrages vom 29.05.2015 mit dem handschriftlichen Vermerk „Zahl: XXX/12-2016“ auf. Desweiteren wurde der belangten Behörde vom Hydrographischen Dienst per Email vom 17.10.2016 ein Schreiben vom 10.08.2015 an den Projektanten der Beschwerdeführer, übermittelt. In diesem Schreiben nahm ein Vertreter des Hydrographischen Dienstes zum Technischen Bericht über Auslegung und Dimensionierung der Oberflächenentwässerung EE-Weg, FF, Stellung. In der Folge wurden ua die Beschwerdeführer mit ihrem Projektanten von der belangten Behörde zu einer Besprechung am 17.01.2017 geladen (Schreiben vom 19.12.2016), welche jedoch aus dienstlichen Gründen wieder abberaumt wurde (Schreiben vom 10.01.2017). Weitere Ermittlungsschritte der Behörde oder Eingaben der Beschwerdeführer folgten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der diesbezüglich klaren Aktenlage ergibt. Widersprüchlich ist das Beschwerdevorbringen zur Stellungnahme der belangten Behörde hinsichtlich der Einreichung eines verbesserten Projektes mit Stand August 2016, wobei diese Frage
den nachstehenden rechtlichen Ausführungen letztlich keine Entscheidungsrelevanz zukam. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Eingangs ist unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht über die gegen einen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde zu entscheiden hat, wobei "Sache" des Beschwerdeverfahrens allein die Frage ist, ob die Entscheidung der Behörde dem § 13 Abs 3 AVG entsprach, ob also der Sachantrag zu Recht - wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels - zurückgewiesen wurde (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055).Eingangs ist unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht über die gegen einen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde zu entscheiden hat, wobei "Sache" des Beschwerdeverfahrens allein die Frage ist, ob die Entscheidung der Behörde dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprach, ob also der Sachantrag zu Recht - wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels - zurückgewiesen wurde (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt dahingehend „in der Sache“ zu entscheiden, dh zu prüfen, ob nun eine Bewilligungsfähigkeit des Antrages/Projektes gegeben ist oder nicht, da dies nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Bescheides war. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde nur dann
Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 ua).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde nur dann
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 ua). Aus der Bestimmung des § 103 Abs 1 lit a bis o Wasserrechtsgesetz - WRG 1959, BGBl 215/1959 idgF ergibt sich, welche Unterlagen einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - anzuschließen sind. Hinsichtlich der im § 103 WRG ausdrücklich angeführten Unterlagen ist daher für den Antragsteller erkennbar, mit welchen Unterlagen er einen Antrag auszustatten hat. Das Fehlen der in § 103 WRG genannten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im § 103 WRG nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (VwGH 27.06.2013, 2013/07/ 0035 mit Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).Aus der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Litera a bis o Wasserrechtsgesetz - WRG 1959, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, idgF ergibt sich, welche Unterlagen einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - anzuschließen sind. Hinsichtlich der im Paragraph 103, WRG ausdrücklich angeführten Unterlagen ist daher für den Antragsteller erkennbar, mit welchen Unterlagen er einen Antrag auszustatten hat. Das Fehlen der in Paragraph 103, WRG genannten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im Paragraph 103, WRG nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des Paragraph 103, WRG fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (VwGH 27.06.2013, 2013/07/ 0035 mit Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).
Abs 1 WRG ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:
Paragraph 103, Absatz eins, WRG ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:
lit a bis e leg cit beinhaltet. Für das gegenständliche Ansuchen sind jedenfalls die Litera a, b, c, d, e und m leg. cit zu erfüllen, wobei das im Akt aufliegenden Projekt BM Ing. KK, Stand Mai 2015, jedenfalls Angaben
Litera a bis e leg cit beinhaltet. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde wurde in seiner ersten Vorbegutachtung des eingereichten Projektes (Jänner 2016) als Mangel festgestellt, dass dieses keine Angaben über die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen unbenannten Gerinnes beinhaltet und festgestellt, dass das Projekt nicht verhandlungsreif ist. In seiner nochmaligen Begutachtung (März 2016), in welcher er sich auf das Ansuchen vom 29.05.2015 und nicht auf das Abänderungsansuchen vom 14.09.2015 bezieht, wurden einzelne Punkte angeführt, welche von der belangten Behörde 1:1 in den Verbesserungsauftrag vom 03.03.2016 übernommen wurden. Die belangte Behörde verwies in ihrem Verbesserungsauftrag auf eine mangelnde Bewilligungsfähigkeit des vorliegenden Projekts. Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG dar (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001).Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001). Die Behörde hat im - als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG zu qualifizierenden - Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075).Die Behörde hat im - als Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu qualifizierenden - Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). § 103 WRG 1959 sieht allgemein vor, wie Anträge inhaltlich aufbereitet und welche Belege (Daten) angeschlossen sein müssen, damit sie die Behörde in Bearbeitung nehmen kann. Diese Anforderungen können im Einzelfall noch näher spezifiziert werden. Dies hat nichts mit einem "Vorkauen" für den Amtssachverständigen zu tun, sondern ist eine für die Beurteilung durch den Amtssachverständigen notwendige Informationsleistung durch den Antragsteller, die der Gesetzgeber in dieser Form vorgesehen hat. Es ist nicht Angelegenheit der Behörde, die Einreichunterlagen mit allenfalls bei ihr aufliegenden Daten zu ergänzen (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0087).Paragraph 103, WRG 1959 sieht allgemein vor, wie Anträge inhaltlich aufbereitet und welche Belege (Daten) angeschlossen sein müssen, damit sie die Behörde in Bearbeitung nehmen kann. Diese Anforderungen können im Einzelfall noch näher spezifiziert werden. Dies hat nichts mit einem "Vorkauen" für den Amtssachverständigen zu tun, sondern ist eine für die Beurteilung durch den Amtssachverständigen notwendige Informationsleistung durch den Antragsteller, die der Gesetzgeber in dieser Form vorgesehen hat. Es ist nicht Angelegenheit der Behörde, die Einreichunterlagen mit allenfalls bei ihr aufliegenden Daten zu ergänzen (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0087). Bei solchen Unterlagen, bei denen für den Antragsteller nicht von vornherein klar ersichtlich ist, dass sie dem Antrag anzuschließen sind, muss die Frist nach § 13 Abs 3 AVG so bemessen sein, dass sie für die Beschaffung der Unterlagen ausreicht (VwGH 27.03. 2008, 2005/07/0070 mit Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).Bei solchen Unterlagen, bei denen für den Antragsteller nicht von vornherein klar ersichtlich ist, dass sie dem Antrag anzuschließen sind, muss die Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG so bemessen sein, dass sie für die Beschaffung der Unterlagen ausreicht (VwGH 27.03. 2008, 2005/07/0070 mit Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228). Die Kontaktaufnahme mit Vertretern der Wildbach- und Lawinenverbauung und die Empfehlung die Oberflächenwasserableitungsproblematik mit Vertretern der Interessentenweggenossenschaft FF zu lösen, sind jedenfalls keine „Mängel“ eines Anbringens, die im Wege eines Verbesserungsauftrages
Auch die Angabe, dass auf „den üblichen erforderlichen Mindestprojektumfang“ verwiesen wird, ist eine untaugliche Vorschreibung zur Behebung eines Mangels eines Ansuchens, da zu unkonkret. Die Kontaktaufnahme mit Vertretern der Wildbach- und Lawinenverbauung und die Empfehlung die Oberflächenwasserableitungsproblematik mit Vertretern der Interessentenweggenossenschaft FF zu lösen, sind jedenfalls keine „Mängel“ eines Anbringens, die im Wege eines Verbesserungsauftrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgeschrieben werden können. Auch die Angabe, dass auf „den üblichen erforderlichen Mindestprojektumfang“ verwiesen wird, ist eine untaugliche Vorschreibung zur Behebung eines Mangels eines Ansuchens, da zu unkonkret. Der weitere Punkt, dass „beim EE-Weg keine Querausleitungen errichtet werden“ entspricht einem Auflagenpunkt in einem allfälligen Bewilligungsbescheid, wobei sogar darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Forderung des geologischen Amtssachverständigen handelt. Auch bei den übrigen Punkten handelt es sich weniger um Mängel, die die Vollständigkeit des Ansuchens betreffen, sondern um Fragen der Bewilligungsfähigkeit. Die belangte Behörde hat offenbar die Grenze zwischen einem verhandlungsreifen, weil vollständig eingebrachten Ansuchen/Projekt und einem bewilligungsfähigen Projekt nicht klar gezogen. Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Hinweis E vom
Wasserrechtsgesetz“ verwiesen, wobei die vorläufige Überprüfung in § 104 WRG geregelt ist und eventuell auch gemeint war. Zudem wurde in dem Verbesserungsauftrag vom 03.03.2016 auf ein „Vorprüfungsverfahren
Paragraph 103, Wasserrechtsgesetz“ verwiesen, wobei die vorläufige Überprüfung in Paragraph 104, WRG geregelt ist und eventuell auch gemeint war. Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist
Andere gegen das Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfs unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.Ergibt sich schon aus den nach Paragraph 104, durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist
Paragraph 106, WRG das Gesuch abzuweisen. Andere gegen das Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfs unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen. Hinsichtlich des Ableitungssystems zu einem geeigneten Vorfluter wurden mehrere Varianten im Verbesserungsauftrag angegeben bzw. wurde aufgetragen Vorschläge im Projekt bzw. hydraulische Nachweise anzugeben, sowie auch Vorschläge zum Gerinneabschnitt vom Durchlass 1 bis zum Durchlass 2 formuliert wurden. Es stellt sich somit die Frage, ob die belangte Behörde nicht vielmehr ein Vorgehen nach § 106 WRG beabsichtigt hatte, da nur bei Fehlen von Projektunterlagen nach § 13 AVG vorzugehen ist (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz,
Vm dem WRG. Dies deshalb, weil nicht klar dargelegt wurde, welche Angaben für die Behörde als erforderlich gesehen werden, damit der Antrag in inhaltlicher Hinsicht in Behandlung genommen werden kann sprich „Verhandlungsreife“ gegeben ist. Der gegenständliche Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG entspricht nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen des AVG in Verbindung mit dem WRG. Dies deshalb, weil nicht klar dargelegt wurde, welche Angaben für die Behörde als erforderlich gesehen werden, damit der Antrag in inhaltlicher Hinsicht in Behandlung genommen werden kann sprich „Verhandlungsreife“ gegeben ist. Die im Verbesserungsauftrag enthaltenen Punkte sind alle als fachliche Empfehlungen bzw. Notwendigkeiten für die Bewilligungsfähigkeit des Oberflächenentwässerungsprojektes „EE-Weg, FF“ zu qualifizieren, welche
WRG den Antragstellern zur Kenntnis gebracht hätten werden können und die Rechtsfolgen dieser Bestimmungen relevant geworden wären. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 01.03.2016, dass dieser offenbar die Projektversion Stand Mai 2015 begutachtet hat und wurde auf das Austauschprojekt September 2015 gar nicht Bezug genommen. Ob es nun tatsächlich zu einer Projektvariante Stand August 2016 hinsichtlich des Oberflächenentwässerungsprojektes EE-Weg, FF, gekommen ist oder nicht, war aufgrund der vorherigen rechtlichen Ausführungen nicht mehr entscheidungsrelevant.Die im Verbesserungsauftrag enthaltenen Punkte sind alle als fachliche Empfehlungen bzw. Notwendigkeiten für die Bewilligungsfähigkeit des Oberflächenentwässerungsprojektes „EE-Weg, FF“ zu qualifizieren, welche
Paragraph 106, WRG den Antragstellern zur Kenntnis gebracht hätten werden können und die Rechtsfolgen dieser Bestimmungen relevant geworden wären. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 01.03.2016, dass dieser offenbar die Projektversion Stand Mai 2015 begutachtet hat und wurde auf das Austauschprojekt September 2015 gar nicht Bezug genommen. Ob es nun tatsächlich zu einer Projektvariante Stand August 2016 hinsichtlich des Oberflächenentwässerungsprojektes EE-Weg, FF, gekommen ist oder nicht, war aufgrund der vorherigen rechtlichen Ausführungen nicht mehr entscheidungsrelevant. Im Wege eines Verbesserungsauftrages
Vm § 103 WRG kann nur die Vorlage eines „verhandlungsfähiges“ Projekt nicht jedoch eines „bewilligungsfähigen“ Projekt erreicht werden. Im Wege eines Verbesserungsauftrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 103, WRG kann nur die Vorlage eines „verhandlungsfähiges“ Projekt nicht jedoch eines „bewilligungsfähigen“ Projekt erreicht werden. Hinzuweisen ist auch darauf, dass Aufgabe der Behörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur die Prüfung des eingereichten Projektes ist, nicht aber die Zweckmäßigkeit anderer Projektvarianten (VwGH 26.01.1993, 92/07/0068 mit Hinweis: E 29.10. 1985, 85/07/0160). Die belangte Behörde kann daher entweder einen neuen Verbesserungsauftrag
Vm § 103 Abs 1 WRG unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben erlassen, kann
WRG vorgehen oder hat das vorliegende Projekt in Behandlung zu nehmen und allenfalls, wenn keine Bewilligungsfähigkeit gegeben ist, den Bewilligungsantrag abzuweisen, wenn die Antragsteller zu keiner genehmigungsfähigen Projektänderung bereit sind.Die belangte Behörde kann daher entweder einen neuen Verbesserungsauftrag
Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, WRG unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben erlassen, kann
Paragraph 106, WRG vorgehen oder hat das vorliegende Projekt in Behandlung zu nehmen und allenfalls, wenn keine Bewilligungsfähigkeit gegeben ist, den Bewilligungsantrag abzuweisen, wenn die Antragsteller zu keiner genehmigungsfähigen Projektänderung bereit sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochten Bescheid aufzuheben war. Zudem wurde von keiner Beschwerdepartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochten Bescheid aufzuheben war. Zudem wurde von keiner Beschwerdepartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 13 Abs 3 AVG iVm § 103 WRG und § 106 WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 103, WRG und Paragraph 106, WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.363.1.5.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.