G eingestellt.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
G zur Vertretung nach außen befugte Organ der AF OG es zu verantworten habe, dass zumindest ca. 20 – 25 PKW´s und 2 Autobusse seit zumindest 23.03.2018 (Feststellungszeitpunkt) auf den GN x/2 und y/3 je KG AD im Landschaftsschutzgebiet Salzburg-AL in der freien Landschaft abseits öffentlicher Verkehrsflächen ohne die hierfür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung abgestellt worden seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Vm § 2 Z 8 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung iVm § 2 Abs 1 Salzburg-AL-Landschaftsschutz-verordnung begangen und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von € 100,- somit gesamt € 1.100,- verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Ausschussbericht AA zur Last gelegt, dass er als Gesellschafter und somit als das
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der AF OG es zu verantworten habe, dass zumindest ca. 20 – 25 PKW´s und 2 Autobusse seit zumindest 23.03.2018 (Feststellungszeitpunkt) auf den GN x/2 und y/3 je KG AD im Landschaftsschutzgebiet Salzburg-AL in der freien Landschaft abseits öffentlicher Verkehrsflächen ohne die hierfür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung abgestellt worden seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 61, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 8, Allgemeine Landschaftsschutzverordnung in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Salzburg-AL-Landschaftsschutz-verordnung begangen und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von € 100,- somit gesamt € 1.100,- verhängt. In der Begründung wurde auf die Anzeige vom 29.3.2018 verwiesen sowie die Stellungnahme des Beschuldigten vom 16.4.2018 wiedergegeben. Die Behörde nehme den in der Sachverhaltsmitteilung festgehaltenen Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen an. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass von durchschnittlichen Verhältnissen und keinen Sorgenpflichten ausgegangen worden sei. 1.
aktuellem Firmenbuchauszug (FN bb) ist Geschäftszweig der Firma AF OG mit Sitz in AC AD, AD 11, die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, wobei der Beschwerdeführer seit 01.05.2012 als einer von drei Gesellschafter selbständig vertritt. Die Firma AF OG ist laut aktuellem Grundbuchsauszug seit 2013 grundbücherliche Eigentümerin der GN x/2, GN x/3 und GN y/3 vorgetragen in der EZ cc KG dd AD. Die Flächen wurden an die Firma AH GesmbH sowie an die Firma „AK.at“ vermietet und werden Fahrzeuge von diesen Firmen auf den Flächen abgestellt. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Firma AH GesmbH, jedoch aktuell nicht (mehr) Geschäftsführer. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rechtsverhältnisse und den Nutzungsbefugnissen auf den verfahrensgegenständlichen Flächen waren als glaubwürdig anzusehen. Er beschrieb nachvollziehbar, dass nur Fahrzeuge der Firma AH GesmbH oder der Firma „AK.at“ auf den Flächen abgestellt werden, nicht jedoch von der Firma AF OG. Die Festhaltung im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.03.2018, dass die abgestellten Fahrzeuge in den Besitz des Beschwerdeführers übergehen, basierte offenbar auf einem Missverständnis, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Ablauf der Firma „AK.at“ konkret und schlüssig schilderte. Warum es zu einem Besitzübergang auf den Beschwerdeführer bzw. wie im Straferkenntnis angenommen auf die Firma AF OG kommen hätte sollen ist nicht nachvollziehbar. Dass von der Firma AF OG, welche selber keine Fahrzeuge besitzt, ein Auftrag zur Abstellung der Fahrzeuge erging ergab sich nicht. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, das Verwaltungsgericht
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet Salzburg-AL (Verordnung Salzburger Landesregierung LGBl Nr. 83/2003 idgF). Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet Salzburg-AL (Verordnung Salzburger Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2003, idgF).
Abs 1 dieser Landschaftsschutzgebietsverordnung findet in dem
festgelegten Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
Paragraph 2, Absatz eins, dieser Landschaftsschutzgebietsverordnung findet in dem
Paragraph eins, festgelegten Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
F sind folgende Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:
Paragraph 2, Ziffer 8, der Allgemeinen Landschaftsschutzgebietsverordnung 1995 – ALV, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1995, idgF sind folgende Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, zutrifft: …
G, LGBl Nr. 73/1999 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ … oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
Paragraph 61, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der Paragraphen … oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. Als erwiesen festzustellen war, dass am 23.03.2018 auf den GN x/2 und GN y/3 je KG AD, im grundbücherlichen Eigentum der AF OG, zumindest 20 bis 25 PKW sowie zwei Autobusse auf nicht öffentlichen Verkehrsflächen in der freien Landschaft abgestellt waren. Jedoch ergab das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren im Beschwerdeverfahren, dass sich diese Fahrzeuge nicht im Eigentum der Firma AF OG oder im persönlichen Eigentum des Beschwerdeführers befanden bzw. von diesen abgestellt wurden. Der Beschwerdeführer wurde als
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der AF OG von der belangten Behörde angesehen und belangt. Im Beschwerdeverfahren ergab sich jedoch, dass entweder die Firma AH GesmbH oder die Firma „AK.at“ für die Abstellungen verantwortlich sind. Der Beschwerdeführer wurde als
Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der AF OG von der belangten Behörde angesehen und belangt. Im Beschwerdeverfahren ergab sich jedoch, dass entweder die Firma AH GesmbH oder die Firma „AK.at“ für die Abstellungen verantwortlich sind.
Abs 1 Z 2 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Im Beschwerdeverfahren hat sich somit nicht bestätigt, dass der Firma AF OG die vorgeworfene Verwaltungsübertretung und demgemäß auch nicht dem Beschwerdeführer als vertretungsbefugtem Gesellschafter anzulasten ist. Aus dem bloßen Grundeigentum an den verfahrensgegenständlichen Flächen ergibt sich noch keine Täterschaft iS § 61 NSchG. Im Beschwerdeverfahren hat sich somit nicht bestätigt, dass der Firma AF OG die vorgeworfene Verwaltungsübertretung und demgemäß auch nicht dem Beschwerdeführer als vertretungsbefugtem Gesellschafter anzulasten ist. Aus dem bloßen Grundeigentum an den verfahrensgegenständlichen Flächen ergibt sich noch keine Täterschaft iS Paragraph 61, NSchG. Hinzuweisen ist auch darauf - wobei dies aufgrund der obigen rechtlichen Erwägungen nun nicht mehr näher zu prüfen war -, dass es rechtlich mehr als zweifelhaft ist, ob – wie von der belangten Behörde offenbar angenommen – die naturschutzbehördlichen Bewilligungen aus den Jahren 2008 und 2014 erloschen sind. Die Erlöschenstatbestände sind in § 45 Abs 1 NSchG klar und abschließend geregelt. Die bloße Nicht-Einhaltung von Auflagen bildet keinen Erlöschenstatbestand. Die Nicht-Einhaltung der im Bescheid festgesetzten Frist der Inangriffnahme des Vorhabens oder die nicht fristgerechte Fertigstellung eines Vorhabens sind Erlöschenstatbestände. Die Nicht-Einhaltung von Auflagen kann nur im Wege der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sanktioniert werden. Nichts Anderes hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 09.02.2017 empfohlen, sodass die Feststellung der Naturschutzbehörde im Zuge des Ortsaugenscheins am 27.06.2017 nicht nachvollziehbar ist.Hinzuweisen ist auch darauf - wobei dies aufgrund der obigen rechtlichen Erwägungen nun nicht mehr näher zu prüfen war -, dass es rechtlich mehr als zweifelhaft ist, ob – wie von der belangten Behörde offenbar angenommen – die naturschutzbehördlichen Bewilligungen aus den Jahren 2008 und 2014 erloschen sind. Die Erlöschenstatbestände sind in Paragraph 45, Absatz eins, NSchG klar und abschließend geregelt. Die bloße Nicht-Einhaltung von Auflagen bildet keinen Erlöschenstatbestand. Die Nicht-Einhaltung der im Bescheid festgesetzten Frist der Inangriffnahme des Vorhabens oder die nicht fristgerechte Fertigstellung eines Vorhabens sind Erlöschenstatbestände. Die Nicht-Einhaltung von Auflagen kann nur im Wege der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sanktioniert werden. Nichts Anderes hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 09.02.2017 empfohlen, sodass die Feststellung der Naturschutzbehörde im Zuge des Ortsaugenscheins am 27.06.2017 nicht nachvollziehbar ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Kostenentscheidungrömisch zwei. Kostenentscheidung
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 61 NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 61, NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.340.1.8.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.