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{'item': '405-10/538/1/8-2018'}

Obsah (14)§ 50§ 52Art 133§ 53§64§ 5§ 25§ 2§ 4§ 31c§ 56§ 19§ 45§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.12.2018 Geschäftszahl405-10/538/1/8-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Ri

§ 50Vw

GVG iVm §§ 50 Abs 4 iVm 52 Abs 1 Z 5 GSpG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der vierte und fünfte Spruchpunkt sowie die diesbezüglichen Aussprüche über die Verfahrenskosten aufgehoben werden.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 50, Absatz 4, in Verbindung mit 52 Absatz eins, Ziffer 5, GSpG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der vierte und fünfte Spruchpunkt sowie die diesbezüglichen Aussprüche über die Verfahrenskosten aufgehoben werden. Der erste, zweite und dritte Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite und dritte Spruchpunkt wie folgt lauten: „2. Sie haben gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht

§ 50Abs 4 GSp

G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person, im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den Organen der Abgabenbehörde die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht haben, da Sie die Geräte während der Probebespielung durch Organe der Abgabenbehörde heruntergefahren haben.„2. Sie haben gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person, im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den Organen der Abgabenbehörde die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht haben, da Sie die Geräte während der Probebespielung durch Organe der Abgabenbehörde heruntergefahren haben. 3. Sie haben gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht

§ 50Abs 4 GSp

G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, nicht Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die dem GSpG aufzulegenden Spielbeschreibungen gewährt haben.“3. Sie haben gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, nicht Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die dem GSpG aufzulegenden Spielbeschreibungen gewährt haben.“ II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer für die Spruchpunkte eins, zwei und drei - zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz - für das Beschwerdeverfahren einen Beitrag in der Höhe von € 960 (pro Spruchpunkt € 320) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer für die Spruchpunkte eins, zwei und drei - zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz - für das Beschwerdeverfahren einen Beitrag in der Höhe von € 960 (pro Spruchpunkt € 320) zu leisten.

§ 52Abs 8 Vw

GVG sind dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte vier und fünf keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte vier und fünf keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Die Finanzpolizei des Finanzamtes GG hat anlässlich einer Kontrolle am 7.9.2017 um 20:10 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung „EE FF“, in GG, HH-Gasse, drei - im Akt als FA-Nr 20, 21, und 22 bezeichnete - Glücksspielgeräte vorgefunden und die vorläufige Beschlagnahme

§ 53Abs 2 GSp

G ausgesprochen.Die Finanzpolizei des Finanzamtes GG hat anlässlich einer Kontrolle am 7.9.2017 um 20:10 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung „EE FF“, in GG, HH-Gasse, drei - im Akt als FA-Nr 20, 21, und 22 bezeichnete - Glücksspielgeräte vorgefunden und die vorläufige Beschlagnahme

Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ausgesprochen. Die belangte Behörde erließ gegen den Geschäftsführer der EE FF GmbH zwei Straferkenntnisse: erstens wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten (14.5.2018, YYY-2017) und zweitens wegen Zugänglichmachung der Glücksspielapparate (27.6.2018, ZZZ-2017.1). Beide wurden beim Landesverwaltungsgericht Salzburg angefochten (405-10/574-2018; 405-10/605-2018). Darüber hinaus warf die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer Folgendes vor: „Angaben zu den Taten: siehe unten Zeit der Begehung: 07.09.2017, 20:10 Uhr Ort der Begehung: Gemeinde GG, Lokal EE FF, HH-Gasse, GG 1. Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht

§ 50Abs. 4 GSp

G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde nicht umfassend Auskünfte erteilt haben. Im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei haben Sie auf Fragen der Organe der Abgabenbehörde keine Auskunft erteilt.Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde nicht umfassend Auskünfte erteilt haben. Im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei haben Sie auf Fragen der Organe der Abgabenbehörde keine Auskunft erteilt. 2. Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht

§ 50Abs. 4 GSp

G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person, im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den Organen der Abgabenbehörde die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht haben und Sie haben dadurch eine umfassende Überprüfung nicht ermöglicht.Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person, im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den Organen der Abgabenbehörde die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht haben und Sie haben dadurch eine umfassende Überprüfung nicht ermöglicht. 3. Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht

§ 50Abs. 4 GSp

G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, die als Abrechnungsbeleg mit dem Glücksspielveranstalter gesammelten Wettscheine nicht zur Einsichtnahme übergeben haben.Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, die als Abrechnungsbeleg mit dem Glücksspielveranstalter gesammelten Wettscheine nicht zur Einsichtnahme übergeben haben. 4. Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht

§ 50Abs. 4 GSp

G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den in Ihrem Besitz befindlichen Schlüssel zur Gerätebuchhaltung nicht ausgefolgt haben, in die zur rechtlichen Zuordnung der Spieltätigkeit (StGB oder GSpG) einzusehen gewesen wäre.Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den in Ihrem Besitz befindlichen Schlüssel zur Gerätebuchhaltung nicht ausgefolgt haben, in die zur rechtlichen Zuordnung der Spieltätigkeit (StGB oder GSpG) einzusehen gewesen wäre. 5. Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht

§ 50Abs. 4 GSp

G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den Einblick in die aufzulegenden Spielbeschreibungen nicht gewährt haben.“Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den Einblick in die aufzulegenden Spielbeschreibungen nicht gewährt haben.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch - so das angefochtene Straferkenntnis weiter - fünf Übertretungen

§52Abs 1 Z 5 i

Vm § 50 Abs 4 GSpG begangen, weshalb

§52

Abs 1 Z 5 fünf Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils € 1.600 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden), somit eine Gesamtstrafe von € 8.000 (Ersatzfreiheitstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde

§64Abs 2 VSt

G ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 800 verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch - so das angefochtene Straferkenntnis weiter - fünf Übertretungen

§52Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSp

G begangen, weshalb

§52

Absatz eins, Ziffer 5, fünf Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils € 1.600 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden), somit eine Gesamtstrafe von € 8.000 (Ersatzfreiheitstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde

§64Absatz 2, VSt

G ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 800 verhängt. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.3.2018 gab der Beschwerdeführer -zusammengefasst - an, der Beschwerdeführer sei weder Veranstalter oder Inhaber noch würde er Glücksspieleinrichtungen bereithalten. Er sei vielmehr nicht für die Betreuung der Glücksspielgeräte verantwortlich, arbeite nur als Kellner im Lokal, sperre es auf und kümmere sich um Getränkelieferungen. Da der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers in keiner Weise Tätigkeiten im Zusammenhang mit Glücksspielgeräten erfasste, sei er keine zur Auskunft nach § 50 Abs 4 GSpG verpflichtete Person. Darüber hinaus werden dem Beschwerdeführer fünf getrennte Fakten vorgeworfen, welche jedoch lediglich eine einzige Übertretung des §§ 50 Abs 1 Z 5 iVm 50 Abs 4 GSpG darstellen würden. Die Bestrafung des Beschuldigten in fünf Fällen, die jedoch alle unter demselben Straftatbestand zu subsumieren sind, verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot und sei deshalb rechtswidrig. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass § 50 Abs 4 GSpG mehrere separat anzuwendende Straftatbestände enthalte, würden die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen alle vom „Tatbestand“ des Verstoßes gegen die Verpflichtung der Erteilung umfassender Auskünfte konsumiert. Darüber hinaus seien Spielbeschreibungen gar nicht im Lokal vorhanden gewesen. Es wird auch bestritten, dass der Beschuldigte im Besitz der Schlüssel zur Gerätebuchhaltung gewesen sei. Darüber hinaus widerspreche der nunmehrige Verwaltungsstrafvorwurf dahingehend dem Regelungsbereich des GSpG, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er hätte Wettscheine nicht zur Einsichtnahme übergeben. Sportwetten würden jedoch nicht dem GSpG unterliegen. Darüber hinaus sei den Kontrollorganen Spielguthaben bereitgestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer seiner dahingehenden Mitwirkungspflicht voll und ganz nachgekommen sei. Darüber hinaus würden wesentliche - näher angeführte - Beweisergebnisse fehlen. Ebenso sei nicht ersichtlich, wie mit einem Handy gleichzeitig drei Glücksspielgeräte heruntergefahren werden könnten. Somit wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.3.2018 gab der Beschwerdeführer -zusammengefasst - an, der Beschwerdeführer sei weder Veranstalter oder Inhaber noch würde er Glücksspieleinrichtungen bereithalten. Er sei vielmehr nicht für die Betreuung der Glücksspielgeräte verantwortlich, arbeite nur als Kellner im Lokal, sperre es auf und kümmere sich um Getränkelieferungen. Da der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers in keiner Weise Tätigkeiten im Zusammenhang mit Glücksspielgeräten erfasste, sei er keine zur Auskunft nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verpflichtete Person. Darüber hinaus werden dem Beschwerdeführer fünf getrennte Fakten vorgeworfen, welche jedoch lediglich eine einzige Übertretung des Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit 50 Absatz 4, GSpG darstellen würden. Die Bestrafung des Beschuldigten in fünf Fällen, die jedoch alle unter demselben Straftatbestand zu subsumieren sind, verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot und sei deshalb rechtswidrig. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass Paragraph 50, Absatz 4, GSpG mehrere separat anzuwendende Straftatbestände enthalte, würden die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen alle vom „Tatbestand“ des Verstoßes gegen die Verpflichtung der Erteilung umfassender Auskünfte konsumiert. Darüber hinaus seien Spielbeschreibungen gar nicht im Lokal vorhanden gewesen. Es wird auch bestritten, dass der Beschuldigte im Besitz der Schlüssel zur Gerätebuchhaltung gewesen sei. Darüber hinaus widerspreche der nunmehrige Verwaltungsstrafvorwurf dahingehend dem Regelungsbereich des GSpG, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er hätte Wettscheine nicht zur Einsichtnahme übergeben. Sportwetten würden jedoch nicht dem GSpG unterliegen. Darüber hinaus sei den Kontrollorganen Spielguthaben bereitgestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer seiner dahingehenden Mitwirkungspflicht voll und ganz nachgekommen sei. Darüber hinaus würden wesentliche - näher angeführte - Beweisergebnisse fehlen. Ebenso sei nicht ersichtlich, wie mit einem Handy gleichzeitig drei Glücksspielgeräte heruntergefahren werden könnten. Somit wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 26.9.2018 für die Verfahren 405-10/538-2018, 405-10/574-2018 und 405-10/605-2018 gemeinsam durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind RA Mag. II als Vertreter beider Beschwerdeführer sowie Ing. JJ für das Finanzamt GG erschienen. Die bei der Kontrolle anwesenden Organe der Finanzpolizei, KK MM und LL NN, sowie OO AV wurden als Zeugen vernommen. Im Zuge der Verhandlung nahm das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt. Die diesbezügliche Unterlagenauflistung wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung übermittelt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 26.9.2018 für die Verfahren 405-10/538-2018, 405-10/574-2018 und 405-10/605-2018 gemeinsam durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind RA Mag. römisch zwei als Vertreter beider Beschwerdeführer sowie Ing. JJ für das Finanzamt GG erschienen. Die bei der Kontrolle anwesenden Organe der Finanzpolizei, KK MM und LL NN, sowie OO AV wurden als Zeugen vernommen. Im Zuge der Verhandlung nahm das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt. Die diesbezügliche Unterlagenauflistung wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung übermittelt. Nach entsprechenden Antrag des Beschwerdeführervertreters fand für die Verfahren 405-10/538-2018 und 405-10/605-2018 am 16.10.2018 abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, um den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Aussage zu geben. Zu dieser Verhandlung sind wiederum RA Mag. II als Vertreter beider Beschwerdeführer sowie Ing. JJ für das Finanzamt GG, erschienen, nicht jedoch die Beschwerdeführer persönlich. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführervertreters und des Vertreters der Finanzpolizei wurde die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2018, 405-10/574/1/5-2018, vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg verlesen.Nach entsprechenden Antrag des Beschwerdeführervertreters fand für die Verfahren 405-10/538-2018 und 405-10/605-2018 am 16.10.2018 abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, um den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Aussage zu geben. Zu dieser Verhandlung sind wiederum RA Mag. römisch zwei als Vertreter beider Beschwerdeführer sowie Ing. JJ für das Finanzamt GG, erschienen, nicht jedoch die Beschwerdeführer persönlich. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführervertreters und des Vertreters der Finanzpolizei wurde die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2018, 405-10/574/1/5-2018, vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg verlesen. 2. Sachverhaltsfeststellungen a) Gegenständlicher Fall Am 7.9.2017 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes GG im Lokal mit der Bezeichnung „EE FF“, in GG, HH-Gasse, eine Kontrolle durch. Dabei wurden drei - voll funktionsfähige - Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden. Diese Geräte wurden mit den internen Nummern FA-Nr 20, 21, und 22 versehen und in weiterer Folge von den Organen der Finanzpolizei probebespielt. Darüber hinaus wurde ein laufender Aktenvermerk sowie eine umfassende Fotodokumentation angefertigt und für jedes Glücksspielgerät das sogenannte GSp26-Formular ausgefüllt. Bei allen drei Geräten handelt es sich um Walzenspielautomaten, bei denen nach Eingabe von Geld und Betätigung einer Starttaste Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht oder der Einsatz abgebucht wurde. Bei den Probespielen durch die Finanzpolizei wurde beim Automaten Nr 20 das Walzenspiel „Hot Seven“, beim Automaten Nr 21 das Walzenspiel „Wild Stars“ und beim Automaten Nr 22 das Walzenspiel „Hot Scatter“ ausgewählt. Zusätzlich zu dem jeweils auf den Geräten schon vorhandenen Guthaben (beim Automaten Nr 20 € 60, beim Automaten Nr 21 € 10 und beim Automaten Nr 22 € 18,44) wurde jeweils ein vom Beschwerdeführer bereitgestelltes Spielgeld von € 50 eingegeben. Dabei wurde jeweils ein Mindesteinsatz pro Spiel von € 0,10 festgestellt. Der beim Testspiel festgestellte Höchsteinsatz war jeweils € 5. Es bestand für den Spieler keine Möglichkeit, das Spielergebnis zu beeinflussen. Im Anschluss an die Testbespielung wurden die Geräte von der Finanzpolizei mit Versiegelungsplaketten versehen und vorläufig in Beschlag genommen. Beim Betreten des Raumes wurde die Stromzufuhr zu den drei Automaten unterbrochen, indem der anwesende Gast, OO AV, den Stecker herauszog. Nachdem dieser wieder angesteckt wurde, konnte die Testbespielung vorgenommen werden. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der im Lokal arbeitende Beschwerdeführer von Kontrollorganen der Finanzpolizei befragt. Dahingehend gab der Beschwerdeführer an, überhaupt keine Angaben zu machen. Er wurde befragt, wie lange die gegenständlichen Geräte schon im Lokal stehen, und aufgefordert eine Spielbeschreibung sowie Schlüssel und Karte zu den Geräten auszuhändigen. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Gerätebuchhaltung vorzulegen. Sämtliche dieser Ersuchen wurden verweigert. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er nichts davon habe. Nach Aufforderung der Kontrollorgane der Finanzpolizei stellte der Beschwerdeführer jedoch das oben beschriebene Spielgeld zur Verfügung. Während die Kontrollorgane die Testbespielung durchführten, betätigte der Beschwerdeführer eine entsprechende Funktion auf seinem Mobiltelefon, worauf die Geräte herunterfuhren. Es erschien daraufhin eine Fehlermeldung auf dem Bildschirm und eine weitere Überprüfung der Glücksspielapparate sowie weitere Testbespielungen waren nicht mehr möglich. Das Land Salzburg hat keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G erteilt.Das Land Salzburg hat keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG erteilt. b) Glücksspielsituation in Österreich Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca 19.900 und ca 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen. Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert hat sich seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca 14%). Damit ist es das am zweitmeisten verbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen - die auf dem vierten Platz liegen - sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen, bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung, eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca 0,6%, bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca 1,2% im Jahr 2009 auf ca 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben (im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009). Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa €

  1. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca €
  2. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als
  3. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca € 47 auf ca € 110 mehr als verdoppelt.Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa , € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben (im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009). Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa €
  4. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca €
  5. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als
  6. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca € 47 auf ca € 110 mehr als verdoppelt. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen. Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien des problematischen Spielens und weitere ca 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casinos Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca 13,5% im Jahr 2009 auf ca 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gibt es pro Jahr zahlreiche Kontrollen nach dem GSpG (so gab es zB im Jahr 2013 insgesamt 667 Kontrollen), wobei zahlreiche Glücksspielgeräte (zB im Jahr 2013 insgesamt 1299 Geräte) von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien PP (vormals RR) und TT (vormals UU) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien PP (vormals RR) und TT (vormals UU) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben

§ 25GSp

G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben

Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Die Situation, in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung, hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Glücksspielsituation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung innerhalb der letzten Monate nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung entsprechend der EuGH-Judikatur nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte, zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. 3. Beweiswürdigung

  1. a)Gegenständlicher Fall Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, auf die Einsicht in das Unternehmensregister und das Gewerbeinformationssystem sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlungen und auf die dabei verlesenen Unterlagen. Die Feststellungen zum Spielablauf und zufallsabhängigen Spielergebnis der gegenständlichen Spielautomaten gründen sich auf die im Verfahrensakt aufliegende und unmittelbar bei der Bespielung angefertigte Spieldokumentation der Finanzpolizei sowie die Zeugenaussage des bei der Kontrolle anwesenden Organes der Finanzpolizei. An der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen sind keine Zweifel hervorgekommen. Auch wenn sich die Zeugen in ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht nicht mehr an jede Einzelheit der Bespielung erinnern konnte, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass von den „Bespielorganen“ der Spielablauf, der auf den gegenständlichen Spielautomaten ausgewählten virtuellen Walzenspiele ausführlich geprüft wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Aussage der an Testbespielungen mit derartigen Geräten erfahrenen Beamten, dass bei den einzelnen Spieldurchläufen auch immer (aber erfolglos) versuchte wurde, das Ergebnis der Ausspielungen (Endstellung der virtuellen Walzensymbole oder Ziehung der Zahlen) an den Geräten durch Drücken diverser Tasten zu beeinflussen. Insgesamt hat das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung die Zeugenaussage des Kontrollorganes zum nicht beeinflussbaren Spielablauf der auf den gegenständlichen Geräten angebotenen Walzenspiele in Zweifel zu ziehen. Auch im Hinblick auf die ausgesprochen kurze „Spieldauer“ (Zeit zwischen dem Betätigen der Starttaste und dem Stillstand der virtuellen Walzen) kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass hier gezielt und bewusst, auch mit großer Übung, das Spielergebnis (Anordnung der Symbole) beeinflusst werden kann. An diesen Feststellungen konnte das Unterbrechen der Probebespielung nichts ändern, da diese schon ausreichend fortgeschritten war. Die betriebsbereite Aufstellung der Glücksspielgeräte im gegenständlichen Lokal bestätigt auch der Zeuge OO AV, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26.9.2018 angab, zum Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle auf einem der Glücksspielautomaten gespielt zu haben. Dass der Beschwerdeführer während der Kontrolle im Lokal als Kellner tätig war, gab dieser selbst an. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer und die dabei geäußerten Aufforderungen an den Beschwerdeführer schilderte das Kontrollorgan KK MM in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 26.9.2018 detailgenau und glaubwürdig. Übereinstimmendes wurde auch im laufenden Aktenvermerk festgehalten. Da das Kontrollorgan in seiner Einvernahme auch ausdrücklich angegeben hat, dass die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer gut funktioniert hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Aufforderungen seitens der Finanzpolizei auch verstanden hat. Die Feststellungen hinsichtlich des Herunterfahrens der Geräte über das Mobiltelefon des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesem Punkt überzeugenden und übereinstimmenden Aussagen der Kontrollorgane der Finanzpolizei in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26.9.2018. Sowohl KK MM („Kurze Zeit später nachdem er auf dem Handy herumgetippt hat, sind die Geräte auf einmal heruntergefahren. Ich vermute, dass über das Handy die Geräte ausgeschaltet hat.“) als auch LL NN („Genau in diesem Moment, als die Geräte heruntergefahren sind, hatte ich Blickkontakt mit Herrn AA. Ich habe genau gesehen, wie er auf das Handy gedrückt hat und danach sind die Geräte heruntergefahren. Ich vermute, dass das herunterfahren der Geräte mit dem Drücken des Handys in Zusammenhang steht.“) haben einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Betätigen des Mobiltelefons durch den Beschwerdeführer und dem Herunterfahren der Glücksspielautomaten wahrgenommen. Aus diesem Grund war dieser Aspekt zweifelsfrei festzustellen.
  2. b)Glücksspielsituation in Österreich allgemein Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis des Anstiegs der Anzahl an Spielsüchtigen und der Ineffektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz, sowie der erhöhten Werbetätigkeit beantragt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Zeugenaussagen beruft, wonach die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren gestiegen sei, sind diese nicht geeignet, die Untauglichkeit des GSpG und der behördlichen Maßnahmen zu beweisen, zumal die Zeugen naturgemäß nur über persönliche Wahrnehmungen berichten können, die keine gesellschaftlichen Strömungen abbilden können. In der aktuellen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg sind gerade diese Parameter in wissenschaftlicher Weise erhoben und ausgewertet worden. Diese Studie ist schlüssig und nachvollziehbar. Wahrnehmungen und Einschätzungen (auch einer größeren Zahl) von mit der Materie befassten Einzelpersonen können die Studie nicht widerlegen. Dies wäre nur durch eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellte Studie möglich. Die Beweisanträge waren daher abzuweisen. Soweit Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt wurden, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz ineffektiv seien, ist auszuführen, dass die Zeugen lediglich ihre persönliche Meinung (ob eine „Ineffektivität“ vorliegt) darstellen könnten, die allenfalls auf Umständen gründet, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld abspielen oder bestimmte Einzelfälle wiedergeben. Derlei Aussagen können aber nicht österreichweite Gegebenheiten entnommen werden. Hingegen sind der genannten Studie auch Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Maßnahmen zu entnehmen. Persönliche Meinungen von Einzelpersonen sind daher für die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob angesichts bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen als (im rechtlichen Sinne ausreichend) effektiv angesehen werden können oder nicht, nicht von Relevanz. Auch die Beweisanträge zur Effektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz waren daher abzuweisen. In der aktuellen Studie von Kreutzer Fischer & Partner betreffend Glücksspiel- und Sportwetten in Österreich 2016 wurde weiters festgestellt, dass die Nettoerlöse bei Automaten signifikant (und zwar um minus 10,6 %) gegenüber dem Vorjahr rückläufig sind. Die diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisanträge waren daher als unzulässige Erkundungsbeweise abzuweisen. Diese Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), die Glücksspiel-Berichte 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien, die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit „Glücksspiel und Begleitkriminalität“

(2013)von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien sowie das verlesene Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Kalke/Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Salzburg im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ohnehin sind die Feststellungen zur (nach wie vor unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werten. Diesbezüglich wurden auch keine „neuen“ Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin erstattet. Da bereits zahlreiche Befunde und Studien zum Thema Glücksspielsucht vorliegen, konnte auch von der Einholung eines (weiteren, nicht konkret benannten) Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Spielsucht nach den letzten Glücksspielnovellen erheblich gestiegen sei, Abstand genommen werden. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt: Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl 1989/620 idF I 2017/107)Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl 1989/620 in der Fassung römisch eins 2017/107) § 1
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Paragraph eins,
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. § 2

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist

§ 2Abs 2 GSp

G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

(2)Unternehmer ist

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten

§ 5sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum Gmb

H elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten

Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind.

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind. § 50.

(1)Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.Paragraph 50,
(1)Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2)Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(2)Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des Paragraph eins, Absatz 3, hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3)Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4)Die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(4)Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. § 52
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt; wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs 3, § 12a Abs 4 und § 21 Abs 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

§ 4

Abs 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 verstößt; wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;

  1. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht; wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  2. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
  3. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung

§ 31c

Abs 1 bis 3 verletzt; wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung

Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 verletzt; 9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

§ 56

Abs 2 vor; wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 56, Absatz 2, vor;

  1. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
  2. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2)Bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Rechtliche Beurteilung
  1. Verstoß gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach §§ 52 Abs 1 Z 5 iVm 50 Abs 4 GSpG
  2. Verstoß gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit 50 Absatz 4, GSpG a) Allgemein Für die gegenständliche Beurteilung relevante Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sind sowohl in der zum Tatzeitpunkt als auch in der geltenden Fassung gleich. § 52 Abs 1 Z 5 GSpG stellt unter Strafe, wenn gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 verstoßen wird.

§ 50Abs 4 GSp

G haben Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, der Behörde, dem Amtssachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Für die gegenständliche Beurteilung relevante Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sind sowohl in der zum Tatzeitpunkt als auch in der geltenden Fassung gleich. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG stellt unter Strafe, wenn gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstoßen wird.

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG haben Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, der Behörde, dem Amtssachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Nach den Materialien muss eine anwesende Person diesen Verpflichtungen stets in geeigneter Art und Weise im Zeitpunkt der Kontrolle nachkommen, wobei den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollen und sich die Verpflichteten nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihre Mitwirkungspflichten entziehen können (ErlRV 1960 BlgNR 24. GP, 51).

  1. b)Bereithalten Das GSpG definiert den Begriff des „Bereithaltens“ einer Glücksspieleinrichtung bzw der „Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält“, zwar nicht näher. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des GSpG mit BGBl I 2010/54, mit welcher § 50 Abs 4 GSpG in das GSpG eingefügt wurde (658 BlgNR 24. GP, 8), enthalten keine Ausführungen. Unter einer „Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält“, kann jedoch schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer „Einrichtung“, mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Bereithalten wird vom Gesetzgeber in § 50 Abs 4 GSpG vom „Veranstalten“ und „Innehaben“ eines Glücksspielapparates unterschieden. Das „Bereithalten“ setzt somit keine rechtlich-organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen wurden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach § 50 Abs 4 GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen (VwGH 20.6.2012, 2012/17/0114).Das GSpG definiert den Begriff des „Bereithaltens“ einer Glücksspieleinrichtung bzw der „Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält“, zwar nicht näher. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des GSpG mit BGBl römisch eins 2010/54, mit welcher Paragraph 50, Absatz 4, GSpG in das GSpG eingefügt wurde (658 BlgNR 24. GP, 8), enthalten keine Ausführungen. Unter einer „Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält“, kann jedoch schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer „Einrichtung“, mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Bereithalten wird vom Gesetzgeber in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG vom „Veranstalten“ und „Innehaben“ eines Glücksspielapparates unterschieden. Das „Bereithalten“ setzt somit keine rechtlich-organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen wurden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen (VwGH 20.6.2012, 2012/17/0114). Maßgeblich für die Auslegung des Terminus des „Bereithaltens“ ist somit, ob der in Frage kommenden Person die faktische Macht zukommt, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit eines Glücksspielapparats zu sorgen. Diese ergibt sich in der Regel aus dem Aufgabenbereich des Angestellten (bzw seines Vertreters). Regelungsgegenstand des § 50 Abs 4 zweiter Satz GSpG ist nämlich der Adressatenkreis der Duldungs- und Mitwirkungspflichten, nicht aber der Status der vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen. Eine andere Auslegung würde den Zweck der normierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten vereiteln. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (vgl VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293). Würde die im Zeitpunkt der Kontrolle fehlende Betriebsbereitschaft vorgefundener Glücksspieleinrichtungen zur Verneinung der glücksspielrechtlichen Duldungs- und Mitwirkungspflichten führen, könnte gerade nicht ermittelt werden, ob die Bestimmungen des GSpG in Bezug auf die vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen eingehalten werden (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004).Maßgeblich für die Auslegung des Terminus des „Bereithaltens“ ist somit, ob der in Frage kommenden Person die faktische Macht zukommt, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit eines Glücksspielapparats zu sorgen. Diese ergibt sich in der Regel aus dem Aufgabenbereich des Angestellten (bzw seines Vertreters). Regelungsgegenstand des Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz GSpG ist nämlich der Adressatenkreis der Duldungs- und Mitwirkungspflichten, nicht aber der Status der vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen. Eine andere Auslegung würde den Zweck der normierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten vereiteln. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden vergleiche VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293). Würde die im Zeitpunkt der Kontrolle fehlende Betriebsbereitschaft vorgefundener Glücksspieleinrichtungen zur Verneinung der glücksspielrechtlichen Duldungs- und Mitwirkungspflichten führen, könnte gerade nicht ermittelt werden, ob die Bestimmungen des GSpG in Bezug auf die vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen eingehalten werden (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004).
  2. c)Mehrere Verwaltungsübertretungen Nach dem eindeutigen Wortlaut beinhalten §§ 52 Abs 1 Z 5 iVm § 50 Abs 4 GSpG mehrere Tatbegehungsvarianten, weshalb auch mehrere voneinander getrennt zu bestrafende Übertretungen des § 50 Abs 4 vorliegen (VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0286). Nach dem eindeutigen Wortlaut beinhalten Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG mehrere Tatbegehungsvarianten, weshalb auch mehrere voneinander getrennt zu bestrafende Übertretungen des Paragraph 50, Absatz 4, vorliegen (VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0286). So zählt § 50 Abs 4 GSpG vier getrennte Duldungs- oder Mitwirkungspflichten auf:

(1)Erteilung von Auskünften („umfassend Auskünfte zu erteilen“),
(2)Ermöglichung von Überprüfungen und Testspielen („umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spiel einsetzen zu ermöglichen“),
(3)Gewährung von Einblick in Aufzeichnungen und Spielbeschreibungen („Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren“) sowie
(4)Organisation der Einhaltung dieser Duldungs- und Mitwirkungspflichten („dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt“). § 52 Abs 1 Z 5 GSpG stellt ausdrücklich den Verstoß gegen „eine“ Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 unter Strafe.So zählt Paragraph 50, Absatz 4, GSpG vier getrennte Duldungs- oder Mitwirkungspflichten auf:
(1)Erteilung von Auskünften („umfassend Auskünfte zu erteilen“),
(2)Ermöglichung von Überprüfungen und Testspielen („umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spiel einsetzen zu ermöglichen“),
(3)Gewährung von Einblick in Aufzeichnungen und Spielbeschreibungen („Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren“) sowie
(4)Organisation der Einhaltung dieser Duldungs- und Mitwirkungspflichten („dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt“). Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG stellt ausdrücklich den Verstoß gegen „eine“ Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, unter Strafe. Demgegenüber könnte die Systematik des § 52 GSpG gegen die gesonderte Sanktionierung der verschiedenen Duldungs- oder Mitwirkungspflichten sprechen, da § 52 Abs 2 GSpG ausdrücklich die Verhängung einer Strafe für „jeden“ Glücksspielautomaten vorsieht. Diese Klarstellung enthält § 52 Abs 1 Z 5 GSpG bei den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 50 Abs 4 nicht. Demgegenüber könnte die Systematik des Paragraph 52, GSpG gegen die gesonderte Sanktionierung der verschiedenen Duldungs- oder Mitwirkungspflichten sprechen, da Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ausdrücklich die Verhängung einer Strafe für „jeden“ Glücksspielautomaten vorsieht. Diese Klarstellung enthält Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG bei den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach Paragraph 50, Absatz 4, nicht. Es ist jedoch dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorzug zu geben (zB VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0219), weshalb - zusammengefasst - jede einzelne in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- oder Mitwirkungspflicht einen eigenen Verwaltungsstraftatbestand

§ 50Abs 1 Z 5 GSp

G darstellt.Es ist jedoch dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorzug zu geben (zB VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0219), weshalb - zusammengefasst - jede einzelne in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG enthaltenen Duldungs- oder Mitwirkungspflicht einen eigenen Verwaltungsstraftatbestand

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG darstellt. d) Gegenständlicher Fall Nach dem festgestellten Spielablauf konnten auf allen drei Geräten Spiele durchgeführt werden, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Dies wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg schon in anderen Verfahren festgestellt (4.7.2018, 405-10/527/1/6-2018; 25.4.2018, 405-10/337/1/7-2018, 14.10.2015, LVwG-10/332/9-2015, LVwG-10/333/8-2015) und vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (28.11.2016, Ra 2016/17/0020-3; 19.12.2016, Ra 2016/17/0019-6; allgemein zu Walzenspielgeräten VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074). Eine Beeinflussung des Spielergebnisses war bei keinem der Geräte möglich. Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt (LVwG Salzburg 28.9.2017, 405-10/151/1/6-2017). Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den angebotenen virtuellen Walzenspielen handelt es sich damit jedenfalls um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG.Nach dem festgestellten Spielablauf konnten auf allen drei Geräten Spiele durchgeführt werden, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Dies wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg schon in anderen Verfahren festgestellt (4.7.2018, 405-10/527/1/6-2018; 25.4.2018, 405-10/337/1/7-2018, 14.10.2015, LVwG-10/332/9-2015, LVwG-10/333/8-2015) und vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (28.11.2016, Ra 2016/17/0020-3; 19.12.2016, Ra 2016/17/0019-6; allgemein zu Walzenspielgeräten VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074). Eine Beeinflussung des Spielergebnisses war bei keinem der Geräte möglich. Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt (LVwG Salzburg 28.9.2017, 405-10/151/1/6-2017). Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den angebotenen virtuellen Walzenspielen handelt es sich damit jedenfalls um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Als einziger im Lokal anwesender Mitarbeiter ist der Beschwerdeführer als jene Person anzusehen, die faktisch für die Verfügbarkeit der Glücksspielgeräte gesorgt hat. Den Beschwerdeführer hat somit die Duldungs- oder Mitwirkungspflicht

§ 50Abs 4 GSp

G getroffen.Als einziger im Lokal anwesender Mitarbeiter ist der Beschwerdeführer als jene Person anzusehen, die faktisch für die Verfügbarkeit der Glücksspielgeräte gesorgt hat. Den Beschwerdeführer hat somit die Duldungs- oder Mitwirkungspflicht

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG getroffen. Durch seine Verweigerung Auskünfte zu erteilen, hat der Beschwerdeführer die erste in § 50 Abs 4 GSpG angeführte Duldungs- oder Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb der erste Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zutrifft.Durch seine Verweigerung Auskünfte zu erteilen, hat der Beschwerdeführer die erste in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG angeführte Duldungs- oder Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb der erste Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zutrifft. Hinsichtlich der zweiten Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des § 50 Abs 4 GSpG (Nicht-Ermöglichung von Überprüfungen und Testspielen) ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar ursprünglich seiner Verpflichtung entsprechend Geld für Testspiele bereitgestellt hat. Diese Testbespielung hat der Beschwerdeführer jedoch in weiterer Folge durch das Herunterfahren der Glücksspielgeräte behindert und somit nicht ermöglicht. Somit trifft auch dieser zweite Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zu. Lediglich war der Spruch entsprechend zu berichtigen.Hinsichtlich der zweiten Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG (Nicht-Ermöglichung von Überprüfungen und Testspielen) ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar ursprünglich seiner Verpflichtung entsprechend Geld für Testspiele bereitgestellt hat. Diese Testbespielung hat der Beschwerdeführer jedoch in weiterer Folge durch das Herunterfahren der Glücksspielgeräte behindert und somit nicht ermöglicht. Somit trifft auch dieser zweite Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zu. Lediglich war der Spruch entsprechend zu berichtigen. Auch gegen die dritte Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des § 50 Abs 4 GSpG (Gewährung von Einblick in Aufzeichnungen und Spielbeschreibungen) hat der Beschwerdeführer verstoßen, da dieser keinerlei Aufzeichnungen, Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen oder Spielbeschreibungen vorlegte oder Einblick in diese ermöglichte. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Missachtung dieser Duldungs- oder Mitwirkungspflicht sowohl im dritten als auch im vierten und fünften Spruchpunkt gestraft. Die dort angeführten Handlungen werden in § 50 Abs 4 GSpG jedoch als einheitliche Verwaltungsübertretung bezeichnet, was eine dreimalige Bestrafung wegen derselben Verwaltungsübertretung ausschließt. Somit war der dritte Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu berichtigen sowie der vierte und fünfte Spruchpunkt aufzuheben.Auch gegen die dritte Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG (Gewährung von Einblick in Aufzeichnungen und Spielbeschreibungen) hat der Beschwerdeführer verstoßen, da dieser keinerlei Aufzeichnungen, Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen oder Spielbeschreibungen vorlegte oder Einblick in diese ermöglichte. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Missachtung dieser Duldungs- oder Mitwirkungspflicht sowohl im dritten als auch im vierten und fünften Spruchpunkt gestraft. Die dort angeführten Handlungen werden in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG jedoch als einheitliche Verwaltungsübertretung bezeichnet, was eine dreimalige Bestrafung wegen derselben Verwaltungsübertretung ausschließt. Somit war der dritte Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu berichtigen sowie der vierte und fünfte Spruchpunkt aufzuheben. e) Keine Verfassungswidrigkeit des § 50 Abs 4 GSpGe) Keine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG Der VwGH hat sich ausführlich mit der Judikatur des EGMR zum Selbstbezichtigungsverbot (nemo tenetur) nach Art 6 Abs 1 EMRK befasst und darauf hingewiesen, dass das Schweigerecht kein absolutes Recht ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann (24.2.2014, 2013/17/0834, LVwG Salzburg 2.8.2018, 405-10/556/1/7-2018). Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Art 6 Abs 1 EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (umfassend Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] § 24 Rz 138 mwN). Mit den in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden (VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834; LVwG Salzburg 2.8.2018, 405-10/556/1/7-2018).Der VwGH hat sich ausführlich mit der Judikatur des EGMR zum Selbstbezichtigungsverbot (nemo tenetur) nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK befasst und darauf hingewiesen, dass das Schweigerecht kein absolutes Recht ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann (24.2.2014, 2013/17/0834, LVwG Salzburg 2.8.2018, 405-10/556/1/7-2018). Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (umfassend Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] Paragraph 24, Rz 138 mwN). Mit den in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden (VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834; LVwG Salzburg 2.8.2018, 405-10/556/1/7-2018). Auch liegt bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (noch) keine Situation vor, in der ein Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen kommt (vgl VwGH vom 19.12.2016, Ra 2016/17/0038).Auch liegt bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (noch) keine Situation vor, in der ein Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen kommt vergleiche VwGH vom 19.12.2016, Ra 2016/17/0038). 2. Strafhöhe

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 -, 35, des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zweck der verfahrensgegenständlichen Glücksspielbestimmungen ist es, wie oben bereits umfangreich ausgeführt, Ziele des Spielerschutzes und der Spielsuchtbekämpfung zu verwirklichen sowie eine Verringerung der Beschaffungskriminalität und eine Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise zu verhindern. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist in diesem Zusammenhang sehr groß. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind daher mit einem entsprechend hohen Unrechtsgehalt behaftet. Auch die Intensität der Beeinträchtigung ist, den Tatzeitraum und die Anzahl der Geräte berücksichtigend, nicht völlig zu vernachlässigen. Allgemein bekannt ist und musste deshalb auch dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass in Salzburg ein grundsätzliches Verbot von Landesausspielungen mittels Glücksspielgeräten besteht und derartige Geschäfte in Österreich einer Monopolregelung bzw restriktiven gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Zu seinen Einkommensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, sodass jedenfalls durchschnittliche Verhältnisse angenommen werden. § 52 Abs 1 GSpG sieht für die Verwaltungsübertretung des Verstoßes einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 einen Strafrahmen von bis zu € 22.000 vor. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe von jeweils € 1.600 befindet sich im unteren Bereich dieses Strafrahmens. Der Beschwerdeführer weist keine Vormerkung auf. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist somit angemessen.Paragraph 52, Absatz eins, GSpG sieht für die Verwaltungsübertretung des Verstoßes einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, einen Strafrahmen von bis zu € 22.000 vor. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe von jeweils € 1.600 befindet sich im unteren Bereich dieses Strafrahmens. Der Beschwerdeführer weist keine Vormerkung auf. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist somit angemessen. Eine weitere Reduktion der Strafe kann, in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, keine Unangemessenheit im Sinne des § 19 VStG erkannt werden. Die verhängte Strafe ist zudem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei auch aus Gründen der Generalprävention eine Strafe in dieser Höhe erforderlich scheint. Eine weitere Reduktion der Strafe kann, in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, keine Unangemessenheit im Sinne des Paragraph 19, VStG erkannt werden. Die verhängte Strafe ist zudem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei auch aus Gründen der Generalprävention eine Strafe in dieser Höhe erforderlich scheint. Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt und das vorsätzliche Verschulden des Beschwerdeführers liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geldstrafe

§ 45Abs 1 Z 6 VSt

G noch - da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist - für eine außerordentliche Strafmilderung

§ 20VSt

G. Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt und das vorsätzliche Verschulden des Beschwerdeführers liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geldstrafe

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG noch - da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist - für eine außerordentliche Strafmilderung

Paragraph 20, VStG. 3. Vorgebrachte Unvereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof (15.10.2016, E945/2016-24, E947/2016-23 und E1054/2016-19) angeschlossen (dazu Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus union- und verfassungsrechtlicher Sicht, in Baumgartner [Hrsg], Öffentliches Recht Jahrbuch 2017 [2017] 121). Auch der OGH (22.11.2016, 4 Ob 31/16m) hat seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (14.3.2017, E 3282/2016) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (14.6.2017, C-685/15, Online Games) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit.Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (14.3.2017, E 3282 aus 2016,) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Artikel 6, EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (14.6.2017, C-685/15, Online Games) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Artikel 49 und Artikel 56, AEUV unter Berücksichtigung des Artikel 47, GRC keine Unvereinbarkeit. Unter Einbeziehung der aktuellen Rechtslage sowie der neueren Rechtsprechung des EuGH gelangte der VwGH neuerlich zu dem Ergebnis, dass bei der Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung von einer Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG nicht auszugehen ist, da mit diesem die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 91). Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Damit erübrigte sich aber auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Ministeriumsmitarbeiter zum Thema der beabsichtigten „Gewinnmaximierung“. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat.Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Damit erübrigte sich aber auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Ministeriumsmitarbeiter zum Thema der beabsichtigten „Gewinnmaximierung“. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat. Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glücksspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen. Überhaupt würde die vom Beschwerdeführer behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetz, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle

§ 50Abs 4 GSp

G und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG bewirken (vgl VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 30.6.2017, Ra 2017/17/0205).Überhaupt würde die vom Beschwerdeführer behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetz, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG bewirken vergleiche VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 30.6.2017, Ra 2017/17/0205). 4. Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Strafe, wenn das Straferkenntnis bestätigt wird. Da im gegenständlichen Erkenntnis der erste, zweite und dritte Spruchpunkt bestätigt wird, sind die Kosten entsprechend festzusetzen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Strafe, wenn das Straferkenntnis bestätigt wird. Da im gegenständlichen Erkenntnis der erste, zweite und dritte Spruchpunkt bestätigt wird, sind die Kosten entsprechend festzusetzen.

§ 52Abs 8 Vw

GVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da die Spruchpunkte vier und fünf im angefochtenen Straferkenntnis aufgehoben wurden, waren dafür keine Kosten aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da die Spruchpunkte vier und fünf im angefochtenen Straferkenntnis aufgehoben wurden, waren dafür keine Kosten aufzuerlegen. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.538.1.8.2018

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