GVG iVm §§ 50 Abs 4 iVm 52 Abs 1 Z 5 GSpG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der vierte und fünfte Spruchpunkt sowie die diesbezüglichen Aussprüche über die Verfahrenskosten aufgehoben werden.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 50, Absatz 4, in Verbindung mit 52 Absatz eins, Ziffer 5, GSpG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der vierte und fünfte Spruchpunkt sowie die diesbezüglichen Aussprüche über die Verfahrenskosten aufgehoben werden. Der erste, zweite und dritte Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite und dritte Spruchpunkt wie folgt lauten: „2. Sie haben gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht
G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person, im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den Organen der Abgabenbehörde die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht haben, da Sie die Geräte während der Probebespielung durch Organe der Abgabenbehörde heruntergefahren haben.„2. Sie haben gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person, im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den Organen der Abgabenbehörde die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht haben, da Sie die Geräte während der Probebespielung durch Organe der Abgabenbehörde heruntergefahren haben. 3. Sie haben gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht
G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, nicht Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die dem GSpG aufzulegenden Spielbeschreibungen gewährt haben.“3. Sie haben gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, nicht Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die dem GSpG aufzulegenden Spielbeschreibungen gewährt haben.“ II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer für die Spruchpunkte eins, zwei und drei - zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz - für das Beschwerdeverfahren einen Beitrag in der Höhe von € 960 (pro Spruchpunkt € 320) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer für die Spruchpunkte eins, zwei und drei - zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz - für das Beschwerdeverfahren einen Beitrag in der Höhe von € 960 (pro Spruchpunkt € 320) zu leisten.
GVG sind dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte vier und fünf keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte vier und fünf keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Die Finanzpolizei des Finanzamtes GG hat anlässlich einer Kontrolle am 7.9.2017 um 20:10 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung „EE FF“, in GG, HH-Gasse, drei - im Akt als FA-Nr 20, 21, und 22 bezeichnete - Glücksspielgeräte vorgefunden und die vorläufige Beschlagnahme
G ausgesprochen.Die Finanzpolizei des Finanzamtes GG hat anlässlich einer Kontrolle am 7.9.2017 um 20:10 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung „EE FF“, in GG, HH-Gasse, drei - im Akt als FA-Nr 20, 21, und 22 bezeichnete - Glücksspielgeräte vorgefunden und die vorläufige Beschlagnahme
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ausgesprochen. Die belangte Behörde erließ gegen den Geschäftsführer der EE FF GmbH zwei Straferkenntnisse: erstens wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten (14.5.2018, YYY-2017) und zweitens wegen Zugänglichmachung der Glücksspielapparate (27.6.2018, ZZZ-2017.1). Beide wurden beim Landesverwaltungsgericht Salzburg angefochten (405-10/574-2018; 405-10/605-2018). Darüber hinaus warf die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer Folgendes vor: „Angaben zu den Taten: siehe unten Zeit der Begehung: 07.09.2017, 20:10 Uhr Ort der Begehung: Gemeinde GG, Lokal EE FF, HH-Gasse, GG 1. Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht
G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde nicht umfassend Auskünfte erteilt haben. Im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei haben Sie auf Fragen der Organe der Abgabenbehörde keine Auskunft erteilt.Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde nicht umfassend Auskünfte erteilt haben. Im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei haben Sie auf Fragen der Organe der Abgabenbehörde keine Auskunft erteilt. 2. Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht
G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person, im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den Organen der Abgabenbehörde die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht haben und Sie haben dadurch eine umfassende Überprüfung nicht ermöglicht.Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person, im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den Organen der Abgabenbehörde die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht haben und Sie haben dadurch eine umfassende Überprüfung nicht ermöglicht. 3. Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht
G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, die als Abrechnungsbeleg mit dem Glücksspielveranstalter gesammelten Wettscheine nicht zur Einsichtnahme übergeben haben.Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, die als Abrechnungsbeleg mit dem Glücksspielveranstalter gesammelten Wettscheine nicht zur Einsichtnahme übergeben haben. 4. Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht
G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den in Ihrem Besitz befindlichen Schlüssel zur Gerätebuchhaltung nicht ausgefolgt haben, in die zur rechtlichen Zuordnung der Spieltätigkeit (StGB oder GSpG) einzusehen gewesen wäre.Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den in Ihrem Besitz befindlichen Schlüssel zur Gerätebuchhaltung nicht ausgefolgt haben, in die zur rechtlichen Zuordnung der Spieltätigkeit (StGB oder GSpG) einzusehen gewesen wäre. 5. Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht
G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den Einblick in die aufzulegenden Spielbeschreibungen nicht gewährt haben.“Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen im Zuge einer durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, den Einblick in die aufzulegenden Spielbeschreibungen nicht gewährt haben.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch - so das angefochtene Straferkenntnis weiter - fünf Übertretungen
Vm § 50 Abs 4 GSpG begangen, weshalb
Abs 1 Z 5 fünf Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils € 1.600 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden), somit eine Gesamtstrafe von € 8.000 (Ersatzfreiheitstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde
G ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 800 verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch - so das angefochtene Straferkenntnis weiter - fünf Übertretungen
G begangen, weshalb
Absatz eins, Ziffer 5, fünf Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils € 1.600 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden), somit eine Gesamtstrafe von € 8.000 (Ersatzfreiheitstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde
G ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 800 verhängt. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.3.2018 gab der Beschwerdeführer -zusammengefasst - an, der Beschwerdeführer sei weder Veranstalter oder Inhaber noch würde er Glücksspieleinrichtungen bereithalten. Er sei vielmehr nicht für die Betreuung der Glücksspielgeräte verantwortlich, arbeite nur als Kellner im Lokal, sperre es auf und kümmere sich um Getränkelieferungen. Da der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers in keiner Weise Tätigkeiten im Zusammenhang mit Glücksspielgeräten erfasste, sei er keine zur Auskunft nach § 50 Abs 4 GSpG verpflichtete Person. Darüber hinaus werden dem Beschwerdeführer fünf getrennte Fakten vorgeworfen, welche jedoch lediglich eine einzige Übertretung des §§ 50 Abs 1 Z 5 iVm 50 Abs 4 GSpG darstellen würden. Die Bestrafung des Beschuldigten in fünf Fällen, die jedoch alle unter demselben Straftatbestand zu subsumieren sind, verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot und sei deshalb rechtswidrig. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass § 50 Abs 4 GSpG mehrere separat anzuwendende Straftatbestände enthalte, würden die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen alle vom „Tatbestand“ des Verstoßes gegen die Verpflichtung der Erteilung umfassender Auskünfte konsumiert. Darüber hinaus seien Spielbeschreibungen gar nicht im Lokal vorhanden gewesen. Es wird auch bestritten, dass der Beschuldigte im Besitz der Schlüssel zur Gerätebuchhaltung gewesen sei. Darüber hinaus widerspreche der nunmehrige Verwaltungsstrafvorwurf dahingehend dem Regelungsbereich des GSpG, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er hätte Wettscheine nicht zur Einsichtnahme übergeben. Sportwetten würden jedoch nicht dem GSpG unterliegen. Darüber hinaus sei den Kontrollorganen Spielguthaben bereitgestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer seiner dahingehenden Mitwirkungspflicht voll und ganz nachgekommen sei. Darüber hinaus würden wesentliche - näher angeführte - Beweisergebnisse fehlen. Ebenso sei nicht ersichtlich, wie mit einem Handy gleichzeitig drei Glücksspielgeräte heruntergefahren werden könnten. Somit wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.3.2018 gab der Beschwerdeführer -zusammengefasst - an, der Beschwerdeführer sei weder Veranstalter oder Inhaber noch würde er Glücksspieleinrichtungen bereithalten. Er sei vielmehr nicht für die Betreuung der Glücksspielgeräte verantwortlich, arbeite nur als Kellner im Lokal, sperre es auf und kümmere sich um Getränkelieferungen. Da der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers in keiner Weise Tätigkeiten im Zusammenhang mit Glücksspielgeräten erfasste, sei er keine zur Auskunft nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verpflichtete Person. Darüber hinaus werden dem Beschwerdeführer fünf getrennte Fakten vorgeworfen, welche jedoch lediglich eine einzige Übertretung des Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit 50 Absatz 4, GSpG darstellen würden. Die Bestrafung des Beschuldigten in fünf Fällen, die jedoch alle unter demselben Straftatbestand zu subsumieren sind, verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot und sei deshalb rechtswidrig. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass Paragraph 50, Absatz 4, GSpG mehrere separat anzuwendende Straftatbestände enthalte, würden die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen alle vom „Tatbestand“ des Verstoßes gegen die Verpflichtung der Erteilung umfassender Auskünfte konsumiert. Darüber hinaus seien Spielbeschreibungen gar nicht im Lokal vorhanden gewesen. Es wird auch bestritten, dass der Beschuldigte im Besitz der Schlüssel zur Gerätebuchhaltung gewesen sei. Darüber hinaus widerspreche der nunmehrige Verwaltungsstrafvorwurf dahingehend dem Regelungsbereich des GSpG, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er hätte Wettscheine nicht zur Einsichtnahme übergeben. Sportwetten würden jedoch nicht dem GSpG unterliegen. Darüber hinaus sei den Kontrollorganen Spielguthaben bereitgestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer seiner dahingehenden Mitwirkungspflicht voll und ganz nachgekommen sei. Darüber hinaus würden wesentliche - näher angeführte - Beweisergebnisse fehlen. Ebenso sei nicht ersichtlich, wie mit einem Handy gleichzeitig drei Glücksspielgeräte heruntergefahren werden könnten. Somit wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 26.9.2018 für die Verfahren 405-10/538-2018, 405-10/574-2018 und 405-10/605-2018 gemeinsam durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind RA Mag. II als Vertreter beider Beschwerdeführer sowie Ing. JJ für das Finanzamt GG erschienen. Die bei der Kontrolle anwesenden Organe der Finanzpolizei, KK MM und LL NN, sowie OO AV wurden als Zeugen vernommen. Im Zuge der Verhandlung nahm das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt. Die diesbezügliche Unterlagenauflistung wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung übermittelt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 26.9.2018 für die Verfahren 405-10/538-2018, 405-10/574-2018 und 405-10/605-2018 gemeinsam durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind RA Mag. römisch zwei als Vertreter beider Beschwerdeführer sowie Ing. JJ für das Finanzamt GG erschienen. Die bei der Kontrolle anwesenden Organe der Finanzpolizei, KK MM und LL NN, sowie OO AV wurden als Zeugen vernommen. Im Zuge der Verhandlung nahm das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt. Die diesbezügliche Unterlagenauflistung wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung übermittelt. Nach entsprechenden Antrag des Beschwerdeführervertreters fand für die Verfahren 405-10/538-2018 und 405-10/605-2018 am 16.10.2018 abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, um den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Aussage zu geben. Zu dieser Verhandlung sind wiederum RA Mag. II als Vertreter beider Beschwerdeführer sowie Ing. JJ für das Finanzamt GG, erschienen, nicht jedoch die Beschwerdeführer persönlich. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführervertreters und des Vertreters der Finanzpolizei wurde die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2018, 405-10/574/1/5-2018, vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg verlesen.Nach entsprechenden Antrag des Beschwerdeführervertreters fand für die Verfahren 405-10/538-2018 und 405-10/605-2018 am 16.10.2018 abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, um den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Aussage zu geben. Zu dieser Verhandlung sind wiederum RA Mag. römisch zwei als Vertreter beider Beschwerdeführer sowie Ing. JJ für das Finanzamt GG, erschienen, nicht jedoch die Beschwerdeführer persönlich. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführervertreters und des Vertreters der Finanzpolizei wurde die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2018, 405-10/574/1/5-2018, vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg verlesen. 2. Sachverhaltsfeststellungen a) Gegenständlicher Fall Am 7.9.2017 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes GG im Lokal mit der Bezeichnung „EE FF“, in GG, HH-Gasse, eine Kontrolle durch. Dabei wurden drei - voll funktionsfähige - Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden. Diese Geräte wurden mit den internen Nummern FA-Nr 20, 21, und 22 versehen und in weiterer Folge von den Organen der Finanzpolizei probebespielt. Darüber hinaus wurde ein laufender Aktenvermerk sowie eine umfassende Fotodokumentation angefertigt und für jedes Glücksspielgerät das sogenannte GSp26-Formular ausgefüllt. Bei allen drei Geräten handelt es sich um Walzenspielautomaten, bei denen nach Eingabe von Geld und Betätigung einer Starttaste Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht oder der Einsatz abgebucht wurde. Bei den Probespielen durch die Finanzpolizei wurde beim Automaten Nr 20 das Walzenspiel „Hot Seven“, beim Automaten Nr 21 das Walzenspiel „Wild Stars“ und beim Automaten Nr 22 das Walzenspiel „Hot Scatter“ ausgewählt. Zusätzlich zu dem jeweils auf den Geräten schon vorhandenen Guthaben (beim Automaten Nr 20 € 60, beim Automaten Nr 21 € 10 und beim Automaten Nr 22 € 18,44) wurde jeweils ein vom Beschwerdeführer bereitgestelltes Spielgeld von € 50 eingegeben. Dabei wurde jeweils ein Mindesteinsatz pro Spiel von € 0,10 festgestellt. Der beim Testspiel festgestellte Höchsteinsatz war jeweils € 5. Es bestand für den Spieler keine Möglichkeit, das Spielergebnis zu beeinflussen. Im Anschluss an die Testbespielung wurden die Geräte von der Finanzpolizei mit Versiegelungsplaketten versehen und vorläufig in Beschlag genommen. Beim Betreten des Raumes wurde die Stromzufuhr zu den drei Automaten unterbrochen, indem der anwesende Gast, OO AV, den Stecker herauszog. Nachdem dieser wieder angesteckt wurde, konnte die Testbespielung vorgenommen werden. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der im Lokal arbeitende Beschwerdeführer von Kontrollorganen der Finanzpolizei befragt. Dahingehend gab der Beschwerdeführer an, überhaupt keine Angaben zu machen. Er wurde befragt, wie lange die gegenständlichen Geräte schon im Lokal stehen, und aufgefordert eine Spielbeschreibung sowie Schlüssel und Karte zu den Geräten auszuhändigen. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Gerätebuchhaltung vorzulegen. Sämtliche dieser Ersuchen wurden verweigert. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er nichts davon habe. Nach Aufforderung der Kontrollorgane der Finanzpolizei stellte der Beschwerdeführer jedoch das oben beschriebene Spielgeld zur Verfügung. Während die Kontrollorgane die Testbespielung durchführten, betätigte der Beschwerdeführer eine entsprechende Funktion auf seinem Mobiltelefon, worauf die Geräte herunterfuhren. Es erschien daraufhin eine Fehlermeldung auf dem Bildschirm und eine weitere Überprüfung der Glücksspielapparate sowie weitere Testbespielungen waren nicht mehr möglich. Das Land Salzburg hat keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G erteilt.Das Land Salzburg hat keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt. b) Glücksspielsituation in Österreich Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca 19.900 und ca 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen. Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert hat sich seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca 14%). Damit ist es das am zweitmeisten verbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen - die auf dem vierten Platz liegen - sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen, bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung, eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca 0,6%, bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca 1,2% im Jahr 2009 auf ca 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben (im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009). Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa €
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien PP (vormals RR) und TT (vormals UU) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien PP (vormals RR) und TT (vormals UU) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Die Situation, in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung, hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Glücksspielsituation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung innerhalb der letzten Monate nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung entsprechend der EuGH-Judikatur nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte, zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. 3. Beweiswürdigung
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. § 2
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
H elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
Paragraph 4, ausgenommen sind. § 50.
Abs 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 verstößt; wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung
Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
Abs 1 bis 3 verletzt; wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung
Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 verletzt; 9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen
Abs 2 vor; wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen
Paragraph 56, Absatz 2, vor;
G haben Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, der Behörde, dem Amtssachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Für die gegenständliche Beurteilung relevante Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sind sowohl in der zum Tatzeitpunkt als auch in der geltenden Fassung gleich. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG stellt unter Strafe, wenn gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstoßen wird.
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG haben Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, der Behörde, dem Amtssachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Nach den Materialien muss eine anwesende Person diesen Verpflichtungen stets in geeigneter Art und Weise im Zeitpunkt der Kontrolle nachkommen, wobei den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollen und sich die Verpflichteten nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihre Mitwirkungspflichten entziehen können (ErlRV 1960 BlgNR 24. GP, 51).
G darstellt.Es ist jedoch dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorzug zu geben (zB VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0219), weshalb - zusammengefasst - jede einzelne in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG enthaltenen Duldungs- oder Mitwirkungspflicht einen eigenen Verwaltungsstraftatbestand
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG darstellt. d) Gegenständlicher Fall Nach dem festgestellten Spielablauf konnten auf allen drei Geräten Spiele durchgeführt werden, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Dies wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg schon in anderen Verfahren festgestellt (4.7.2018, 405-10/527/1/6-2018; 25.4.2018, 405-10/337/1/7-2018, 14.10.2015, LVwG-10/332/9-2015, LVwG-10/333/8-2015) und vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (28.11.2016, Ra 2016/17/0020-3; 19.12.2016, Ra 2016/17/0019-6; allgemein zu Walzenspielgeräten VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074). Eine Beeinflussung des Spielergebnisses war bei keinem der Geräte möglich. Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt (LVwG Salzburg 28.9.2017, 405-10/151/1/6-2017). Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den angebotenen virtuellen Walzenspielen handelt es sich damit jedenfalls um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG.Nach dem festgestellten Spielablauf konnten auf allen drei Geräten Spiele durchgeführt werden, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Dies wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg schon in anderen Verfahren festgestellt (4.7.2018, 405-10/527/1/6-2018; 25.4.2018, 405-10/337/1/7-2018, 14.10.2015, LVwG-10/332/9-2015, LVwG-10/333/8-2015) und vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (28.11.2016, Ra 2016/17/0020-3; 19.12.2016, Ra 2016/17/0019-6; allgemein zu Walzenspielgeräten VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074). Eine Beeinflussung des Spielergebnisses war bei keinem der Geräte möglich. Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt (LVwG Salzburg 28.9.2017, 405-10/151/1/6-2017). Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den angebotenen virtuellen Walzenspielen handelt es sich damit jedenfalls um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Als einziger im Lokal anwesender Mitarbeiter ist der Beschwerdeführer als jene Person anzusehen, die faktisch für die Verfügbarkeit der Glücksspielgeräte gesorgt hat. Den Beschwerdeführer hat somit die Duldungs- oder Mitwirkungspflicht
G getroffen.Als einziger im Lokal anwesender Mitarbeiter ist der Beschwerdeführer als jene Person anzusehen, die faktisch für die Verfügbarkeit der Glücksspielgeräte gesorgt hat. Den Beschwerdeführer hat somit die Duldungs- oder Mitwirkungspflicht
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG getroffen. Durch seine Verweigerung Auskünfte zu erteilen, hat der Beschwerdeführer die erste in § 50 Abs 4 GSpG angeführte Duldungs- oder Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb der erste Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zutrifft.Durch seine Verweigerung Auskünfte zu erteilen, hat der Beschwerdeführer die erste in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG angeführte Duldungs- oder Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb der erste Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zutrifft. Hinsichtlich der zweiten Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des § 50 Abs 4 GSpG (Nicht-Ermöglichung von Überprüfungen und Testspielen) ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar ursprünglich seiner Verpflichtung entsprechend Geld für Testspiele bereitgestellt hat. Diese Testbespielung hat der Beschwerdeführer jedoch in weiterer Folge durch das Herunterfahren der Glücksspielgeräte behindert und somit nicht ermöglicht. Somit trifft auch dieser zweite Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zu. Lediglich war der Spruch entsprechend zu berichtigen.Hinsichtlich der zweiten Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG (Nicht-Ermöglichung von Überprüfungen und Testspielen) ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar ursprünglich seiner Verpflichtung entsprechend Geld für Testspiele bereitgestellt hat. Diese Testbespielung hat der Beschwerdeführer jedoch in weiterer Folge durch das Herunterfahren der Glücksspielgeräte behindert und somit nicht ermöglicht. Somit trifft auch dieser zweite Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zu. Lediglich war der Spruch entsprechend zu berichtigen. Auch gegen die dritte Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des § 50 Abs 4 GSpG (Gewährung von Einblick in Aufzeichnungen und Spielbeschreibungen) hat der Beschwerdeführer verstoßen, da dieser keinerlei Aufzeichnungen, Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen oder Spielbeschreibungen vorlegte oder Einblick in diese ermöglichte. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Missachtung dieser Duldungs- oder Mitwirkungspflicht sowohl im dritten als auch im vierten und fünften Spruchpunkt gestraft. Die dort angeführten Handlungen werden in § 50 Abs 4 GSpG jedoch als einheitliche Verwaltungsübertretung bezeichnet, was eine dreimalige Bestrafung wegen derselben Verwaltungsübertretung ausschließt. Somit war der dritte Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu berichtigen sowie der vierte und fünfte Spruchpunkt aufzuheben.Auch gegen die dritte Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG (Gewährung von Einblick in Aufzeichnungen und Spielbeschreibungen) hat der Beschwerdeführer verstoßen, da dieser keinerlei Aufzeichnungen, Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen oder Spielbeschreibungen vorlegte oder Einblick in diese ermöglichte. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Missachtung dieser Duldungs- oder Mitwirkungspflicht sowohl im dritten als auch im vierten und fünften Spruchpunkt gestraft. Die dort angeführten Handlungen werden in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG jedoch als einheitliche Verwaltungsübertretung bezeichnet, was eine dreimalige Bestrafung wegen derselben Verwaltungsübertretung ausschließt. Somit war der dritte Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu berichtigen sowie der vierte und fünfte Spruchpunkt aufzuheben. e) Keine Verfassungswidrigkeit des § 50 Abs 4 GSpGe) Keine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG Der VwGH hat sich ausführlich mit der Judikatur des EGMR zum Selbstbezichtigungsverbot (nemo tenetur) nach Art 6 Abs 1 EMRK befasst und darauf hingewiesen, dass das Schweigerecht kein absolutes Recht ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann (24.2.2014, 2013/17/0834, LVwG Salzburg 2.8.2018, 405-10/556/1/7-2018). Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Art 6 Abs 1 EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (umfassend Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] § 24 Rz 138 mwN). Mit den in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden (VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834; LVwG Salzburg 2.8.2018, 405-10/556/1/7-2018).Der VwGH hat sich ausführlich mit der Judikatur des EGMR zum Selbstbezichtigungsverbot (nemo tenetur) nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK befasst und darauf hingewiesen, dass das Schweigerecht kein absolutes Recht ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann (24.2.2014, 2013/17/0834, LVwG Salzburg 2.8.2018, 405-10/556/1/7-2018). Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (umfassend Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] Paragraph 24, Rz 138 mwN). Mit den in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden (VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834; LVwG Salzburg 2.8.2018, 405-10/556/1/7-2018). Auch liegt bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (noch) keine Situation vor, in der ein Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen kommt (vgl VwGH vom 19.12.2016, Ra 2016/17/0038).Auch liegt bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (noch) keine Situation vor, in der ein Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen kommt vergleiche VwGH vom 19.12.2016, Ra 2016/17/0038). 2. Strafhöhe
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 -, 35, des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zweck der verfahrensgegenständlichen Glücksspielbestimmungen ist es, wie oben bereits umfangreich ausgeführt, Ziele des Spielerschutzes und der Spielsuchtbekämpfung zu verwirklichen sowie eine Verringerung der Beschaffungskriminalität und eine Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise zu verhindern. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist in diesem Zusammenhang sehr groß. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind daher mit einem entsprechend hohen Unrechtsgehalt behaftet. Auch die Intensität der Beeinträchtigung ist, den Tatzeitraum und die Anzahl der Geräte berücksichtigend, nicht völlig zu vernachlässigen. Allgemein bekannt ist und musste deshalb auch dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass in Salzburg ein grundsätzliches Verbot von Landesausspielungen mittels Glücksspielgeräten besteht und derartige Geschäfte in Österreich einer Monopolregelung bzw restriktiven gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Zu seinen Einkommensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, sodass jedenfalls durchschnittliche Verhältnisse angenommen werden. § 52 Abs 1 GSpG sieht für die Verwaltungsübertretung des Verstoßes einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 einen Strafrahmen von bis zu € 22.000 vor. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe von jeweils € 1.600 befindet sich im unteren Bereich dieses Strafrahmens. Der Beschwerdeführer weist keine Vormerkung auf. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist somit angemessen.Paragraph 52, Absatz eins, GSpG sieht für die Verwaltungsübertretung des Verstoßes einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, einen Strafrahmen von bis zu € 22.000 vor. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe von jeweils € 1.600 befindet sich im unteren Bereich dieses Strafrahmens. Der Beschwerdeführer weist keine Vormerkung auf. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist somit angemessen. Eine weitere Reduktion der Strafe kann, in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, keine Unangemessenheit im Sinne des § 19 VStG erkannt werden. Die verhängte Strafe ist zudem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei auch aus Gründen der Generalprävention eine Strafe in dieser Höhe erforderlich scheint. Eine weitere Reduktion der Strafe kann, in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, keine Unangemessenheit im Sinne des Paragraph 19, VStG erkannt werden. Die verhängte Strafe ist zudem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei auch aus Gründen der Generalprävention eine Strafe in dieser Höhe erforderlich scheint. Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt und das vorsätzliche Verschulden des Beschwerdeführers liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geldstrafe
G noch - da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist - für eine außerordentliche Strafmilderung
G. Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt und das vorsätzliche Verschulden des Beschwerdeführers liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geldstrafe
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG noch - da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist - für eine außerordentliche Strafmilderung
Paragraph 20, VStG. 3. Vorgebrachte Unvereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof (15.10.2016, E945/2016-24, E947/2016-23 und E1054/2016-19) angeschlossen (dazu Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus union- und verfassungsrechtlicher Sicht, in Baumgartner [Hrsg], Öffentliches Recht Jahrbuch 2017 [2017] 121). Auch der OGH (22.11.2016, 4 Ob 31/16m) hat seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (14.3.2017, E 3282/2016) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (14.6.2017, C-685/15, Online Games) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit.Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (14.3.2017, E 3282 aus 2016,) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Artikel 6, EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (14.6.2017, C-685/15, Online Games) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Artikel 49 und Artikel 56, AEUV unter Berücksichtigung des Artikel 47, GRC keine Unvereinbarkeit. Unter Einbeziehung der aktuellen Rechtslage sowie der neueren Rechtsprechung des EuGH gelangte der VwGH neuerlich zu dem Ergebnis, dass bei der Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung von einer Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG nicht auszugehen ist, da mit diesem die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 91). Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Damit erübrigte sich aber auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Ministeriumsmitarbeiter zum Thema der beabsichtigten „Gewinnmaximierung“. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat.Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Damit erübrigte sich aber auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Ministeriumsmitarbeiter zum Thema der beabsichtigten „Gewinnmaximierung“. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat. Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glücksspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen. Überhaupt würde die vom Beschwerdeführer behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetz, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle
G und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG bewirken (vgl VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 30.6.2017, Ra 2017/17/0205).Überhaupt würde die vom Beschwerdeführer behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetz, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG bewirken vergleiche VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 30.6.2017, Ra 2017/17/0205). 4. Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz
GVG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Strafe, wenn das Straferkenntnis bestätigt wird. Da im gegenständlichen Erkenntnis der erste, zweite und dritte Spruchpunkt bestätigt wird, sind die Kosten entsprechend festzusetzen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Strafe, wenn das Straferkenntnis bestätigt wird. Da im gegenständlichen Erkenntnis der erste, zweite und dritte Spruchpunkt bestätigt wird, sind die Kosten entsprechend festzusetzen.
GVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da die Spruchpunkte vier und fünf im angefochtenen Straferkenntnis aufgehoben wurden, waren dafür keine Kosten aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da die Spruchpunkte vier und fünf im angefochtenen Straferkenntnis aufgehoben wurden, waren dafür keine Kosten aufzuerlegen. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.538.1.8.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.