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{'item': '405-1/296/1/43-2018'}

Obsah (10)§ 51§ 12§ 32a§ 50§ 11§ 24§ 28Art. 130§ 17§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.12.2018 Geschäftszahl405-1/296/1/43-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§ 51NSch

G“ lautet dieser Punkt neu:Im Spruchabschnitt römisch zwei „Ausgleichsmaßnahme

Paragraph 51, NSchG“ lautet dieser Punkt neu: „Als Ausgleichsmaßnahmen werden folgende Maßnahmen vorgeschrieben: 1. Dauerhafte Außernutzungstellung von Waldflächen im Ausmaß von ca 8,85 ha (Teilflächen 2 bis 8) auf Teilflächen der GN x und GN y je KG AJ

Plan vom 04.12.2018, Plannummer 2018-001-

  1. Sollte eine gesicherte Verjüngung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft aufgrund von Wildverbiss nicht erfolgen, ist die Naturwaldreservatfläche schwerpunktmäßig zu bejagen, erforderlichenfalls sind Verbisskontrollgatter zu errichten.
  2. Dauerhafte Weidefreistellung der unter Pkt. 1 genannten Flächen und Errichtung einer dauerhaften wirksamen Auszäunung. Die Zäune sind entweder vollständig aus Holz oder mit Weidezaun-Band auszuführen. Die Verwendung von Draht bzw. Stacheldraht ist nicht zulässig. Die Auszäunung von Ziegen ist sicherzustellen.
  3. Die Errichtung der Zäune hat Ende April/Anfang Mai 2019 zu erfolgen, wobei gleichzeitig mit dem Zäunen GPS-Koordinaten für die exakte Abgrenzung der Flächen aufzunehmen sind. Bei der Hinzunahme einer Fläche im Ausmaß von ca. 1.140m² für die Teilfläche 4 ist auf eine waldökologisch sinnvolle Abgrenzung zu achten. Der Behörde sind die GPS-Koordinaten und ein entsprechender Plan (3fach) bis 01.07.2019 zu übermitteln.
  4. Errichtung eines Amphibienlaichgewässers im Ausmaß von ca. 350 m² auf GN x KG AJ laut Plan (siehe Punkt 1) unter Anleitung der ökologischen Bauaufsicht (Wassertiefe 1 bis 1,5 m und entsprechende Flachwasserzonen) auszubilden und gegen Weidevertritt auszuzäunen. Eine dauernde Wasserdotierung ist sicherzustellen.
  5. Für die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ist eine ökologische Bauaufsicht zu beauftragen, die nachweislich eine akademische Ausbildung sowie Erfahrung in Vegetationsökologie (Wald und Feuchtgebiete) aufweist (siehe auch Auflagenpunkte 18 ff).Hinweis: Festgehalten wird, dass die Bewilligungswerber als Grundeigentümer der gegenständlichen Flächen einer Unterschutzstellung der Ausgleichsflächen als Geschützter Landschaftsteil/Naturwaldreservat

§ 12NSch

G sowie einem Verfahren

§ 32aForst

G zugestimmt haben“.Für die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ist eine ökologische Bauaufsicht zu beauftragen, die nachweislich eine akademische Ausbildung sowie Erfahrung in Vegetationsökologie (Wald und Feuchtgebiete) aufweist (siehe auch Auflagenpunkte 18 ff)., , Hinweis: Festgehalten wird, dass die Bewilligungswerber als Grundeigentümer der gegenständlichen Flächen einer Unterschutzstellung der Ausgleichsflächen als Geschützter Landschaftsteil/Naturwaldreservat

Paragraph 12, NSchG sowie einem Verfahren

Paragraph 32 a, ForstG zugestimmt haben“., 4. Im Spruchabschnitt II hat der Punkt „Forderungen/Auflagen der Landesumweltanwaltschaft für die Ausgleichsmaßnahmen“ mit den Punkten 1 bis 4 zu entfallen. Der Auflagenvorbehalt

§ 50Abs 2 NSch

G bleibt unverändert bestehen.Im Spruchabschnitt römisch zwei hat der Punkt „Forderungen/Auflagen der Landesumweltanwaltschaft für die Ausgleichsmaßnahmen“ mit den Punkten 1 bis 4 zu entfallen. , Der Auflagenvorbehalt

Paragraph 50, Absatz 2, NSchG bleibt unverändert bestehen., 5. Im Spruchabschnitt III Rechtsgrundlagen wird die Wortfolge „LGBL Nr. 96/2017 idgF“ ersetzt durch „LGBl Nr. 73/1999 vor der Fassung LGBl Nr. 11/2017“Im Spruchabschnitt römisch drei Rechtsgrundlagen wird die Wortfolge „LGBL Nr. 96 aus 2017, idgF“ ersetzt durch „LGBl Nr. 73 aus 1999, vor der Fassung LGBl Nr. 11/2017“, 6. Im Spruchabschnitt IV Punkt 2. Fertigstellungsfrist wird die Wortfolge „3 Jahre ab Rechtskraft des Bescheides“ durch nachstehende Festlegungen ersetzt:„

  1. a)Für die Errichtung der Weganlage: bis 30.06.2022 (siehe Auflagenpunkt 22.)
  2. b)Fristen für die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen: - Außernutzungsstellung der Ausgleichsflächen: ab Rechtskraft des Bescheides. - Weidefreistellung und Errichtung der Weidezäune: Ende April/Anfang Mai 2019- Errichtung des Amphibienlaichgewässers: bis 30.06.2022 Auf die Vorlage eines Endberichtes

Auflagenpunkt 21. wird verwiesen.“Im Spruchabschnitt römisch vier Punkt 2. Fertigstellungsfrist wird die Wortfolge „3 Jahre ab Rechtskraft des Bescheides“ durch nachstehende Festlegungen ersetzt:, , „

  1. a)Für die Errichtung der Weganlage: bis 30.06.2022 (siehe Auflagenpunkt 22.),
  2. b)Fristen für die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen: , - Außernutzungsstellung der Ausgleichsflächen: ab Rechtskraft des Bescheides. , - Weidefreistellung und Errichtung der Weidezäune: Ende April/Anfang Mai 2019, - Errichtung des Amphibienlaichgewässers: bis 30.06.2022 , Auf die Vorlage eines Endberichtes

Auflagenpunkt 21. wird verwiesen.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ******************************* Verwaltungsabgaben

Bundesabgabenverordnung 1983 idgF TP 7 Vidierung Projektunterlagen (2fach) á € 3,20 x 2 x 2 € 12,80 Herr AB AA und Herr AH AG werden ersucht, zu ungeteilter Hand den Betrag von € 12,80 auf das Konto bei der Salzburger Landes-Hypothekenbank, IBAN AT50 5500 0000 0212 7017 unter Anführung der Referenznummer xxx000000xxx (Verwendungszweck) zu überweisen, andernfalls eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt erfolgen müsste.

§ 11

Abs 1 Gebührengesetz 1957 entsteht die Gebührenschuld mit Zustellung des Erkenntnisses.Herr Ausschussbericht AA und Herr AH AG werden ersucht, zu ungeteilter Hand den Betrag von € 12,80 auf das Konto bei der Salzburger Landes-Hypothekenbank, IBAN AT50 5500 0000 0212 7017 unter Anführung der Referenznummer xxx000000xxx (Verwendungszweck) zu überweisen, andernfalls eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt erfolgen müsste.

Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz 1957 entsteht die Gebührenschuld mit Zustellung des Erkenntnisses. ******************************* E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen 1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn AB AA und Herrn AH AG die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung des Erschließungsprojektes „BE-BF-Alpsweg“ im Bereich der GN x, y, z, .a und .b je KG AJ nach Maßgabe der Einreichunterlagen des Projektanten TB DI BI BJ bzw. der geänderten Erschließungsvariante laut Schreiben vom 22.02.2018 (Plannummer 2015-001-004 vom 22.02.2018) unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen sowie unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn Ausschussbericht AA und Herrn AH AG die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung des Erschließungsprojektes „BE-BF-Alpsweg“ im Bereich der GN x, y, z, .a und .b je KG AJ nach Maßgabe der Einreichunterlagen des Projektanten TB DI BI BJ bzw. der geänderten Erschließungsvariante laut Schreiben vom 22.02.2018 (Plannummer 2015-001-004 vom 22.02.2018) unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen sowie unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt. Von der belangten Behörde wurde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren seit Antragstellung mit folgenden, im Bescheid wörtlich wiedergegebenen Ermittlungsschritten, durchgeführt: - Antrag/Projektvorlage vom 19.08.2014 - Email vom 29.08.2014 des Naturschutzbeauftragten an zuständige Landesrätin - 09.10.2014 Ladung zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2014, Abberaumung - 20.05.2015 Verhandlung/Verhandlungsschrift - 20.07.2015 Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen - Email vom 29.07.2015 des Naturschutzbeauftragten mit Ergebnis Lokalaugenschein am 28.07.2015 (Anm: Parteiengehör mit Email der Behörde vom 03.08.2015)Email vom 29.07.2015 des Naturschutzbeauftragten mit Ergebnis Lokalaugenschein am 28.07.2015 Anmerkung, Parteiengehör mit Email der Behörde vom 03.08.2015) - 12.08.2015 Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft - 27.10.2015 Schreiben TB DI BJ, Vorlage Endbericht Biotopkartierung - 13.01.2016 Verhandlung/Verhandlungsschrift (Anm: Ankündigung Projektänderung)13.01.2016 Verhandlung/Verhandlungsschrift Anmerkung, Ankündigung Projektänderung) - 31.05.2016 Einreichung Projektänderung TB DI BJ - 14.06.2016 Verhandlung/Verhandlungsschrift - 23.06.2016 ergänzende Stellungnahme Naturschutzsachverständiger, Eingriffsberechnung - Email vom 30.06.2017 der Antragsteller, Anbot von Ausgleichsmaßnahmen - 06.07.2016 Stellungnahme Landesumweltanwaltschaft - Email vom 11.07.2016 Projektant Stellungnahme zu Eingriffsbewertung - 20.07.2016 Stellungnahme Landesumweltanwaltschaft zur Berechnung DI BJ - 31.08.2016 ergänzende Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten - 19.09.2016 Stellungnahme Landesumweltanwaltschaft zur Korrektur Eingriffsberechnung - 25.10.2016 Aktenvermerk Ergebnis Besprechung mit Projektanten iS Ausgleich - Email vom 18.12.2016 DI BJ, Anbot Ausgleichsmaßnahmen (Plan) - 19.12.2016 Aktenvermerk Besprechung Landesumweltanwaltschaft, Naturschutzbeauftragter und Behörde - 16.01.2017 ergänzende Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten, Neuberechnung Eingriffspunktesumme - 16.01.2017 ergänzende Stellungnahme des naturschutzfachlichen ASV, Eingriffs-Ausgleichsermittlung - 08.02.2017 Verhandlung/Verhandlungsschrift - Email vom 15.02.2017 der Landesumweltanwaltschaft, Antrag LA in schneefreier Zeit - Email vom 23.02.2017 der Landesumweltanwaltschaft iS Lokalaugenschein - Email vom 18.04.2017 des Projektanten mit Ersuchen um Bescheiderlassung - 24.04.2017 abschließende Stellungnahme des naturschutzfachlichen ASV zu Ausgleichsmaßnahme - 04.05.2017 Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft - 07.06.2017 Aktenvermerk Abstimmung Einschreiter/Landesumweltanwaltschaft - 11.07.2017 Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft nach Begehung am 20.06.2017 - Emails vom 12.07.2017 Einschreiter, Landesumweltanwaltschaft iS weitere Besprechung, Ersuchen um Bescheiderlassung - Schreiben vom 11.07.2017 Einschreiter, Zustimmungserklärung zu Ausgleichsvorschreibungen Von der belangten Behörde wurde in der Begründung des Bescheides in rechtlicher Hinsicht nach Anführung der Rechtsgrundlagen der §§ 24, 25, 50 und 51 NSchG zusammengefasst ausgeführt, dass durch die von den Antragstellern angebotenen Ausgleichsmaßnahmen und aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eine Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens vorgelegen sei. Die Verfahrenspartei Landesumweltanwaltschaft sei im Verfahren ausführlich gehört worden und seien deren Ausführungen soweit möglich weitestgehend berücksichtigt worden. Durch das Anbot der Einschreiter zur Verbesserung des Naturhaushaltes im Rahmen einer Außernutzungsstellung von Flächen im Ausmaß von rund 8 ha und der hoheitlichen Ausweisung als Geschützten Landschaftsteil sowie der Aufnahme dieser Fläche in das Naturwaldreservatprogramm des Landes Salzburg sei für die Behörde eine absolut ausreichende Ausgleichsmaßnahme gewährleistet, welche den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würde. Dies sei durch den zuständigen Naturschutzbeauftragten errechnet worden, welcher aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung durchaus in der Lage sei, eine umfassende abschließende Beurteilung von Orthofotos, auch anhand von Luftbildvergleichen verschiedener Jahre, vorzunehmen. Zudem seien mehrere Außendienste im Projektgebiet vorgenommen worden, die eine entsprechende Ortskenntnis des amtlichen Sachverständigen zur Folge gehabt hätten.Von der belangten Behörde wurde in der Begründung des Bescheides in rechtlicher Hinsicht nach Anführung der Rechtsgrundlagen der Paragraphen 24, 25, 50 und 51 NSchG zusammengefasst ausgeführt, dass durch die von den Antragstellern angebotenen Ausgleichsmaßnahmen und aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eine Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens vorgelegen sei. Die Verfahrenspartei Landesumweltanwaltschaft sei im Verfahren ausführlich gehört worden und seien deren Ausführungen soweit möglich weitestgehend berücksichtigt worden. Durch das Anbot der Einschreiter zur Verbesserung des Naturhaushaltes im Rahmen einer Außernutzungsstellung von Flächen im Ausmaß von rund 8 ha und der hoheitlichen Ausweisung als Geschützten Landschaftsteil sowie der Aufnahme dieser Fläche in das Naturwaldreservatprogramm des Landes Salzburg sei für die Behörde eine absolut ausreichende Ausgleichsmaßnahme gewährleistet, welche den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würde. Dies sei durch den zuständigen Naturschutzbeauftragten errechnet worden, welcher aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung durchaus in der Lage sei, eine umfassende abschließende Beurteilung von Orthofotos, auch anhand von Luftbildvergleichen verschiedener Jahre, vorzunehmen. Zudem seien mehrere Außendienste im Projektgebiet vorgenommen worden, die eine entsprechende Ortskenntnis des amtlichen Sachverständigen zur Folge gehabt hätten. 1.
  3. Gegen diese Entscheidung erhob die Landesumweltanwaltschaft Salzburg mit Schriftsatz vom 03.04.2018 Beschwerde. Nach umfangreicher Darlegung des Sachverhaltes (Punkt 1 der Beschwerde Seiten 3 bis 28) wurden unter Punkt 2 der Beschwerde folgende Beschwerdegründe vorgebracht: Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und sich mit den Einwendungen der Landesumweltanwaltschaft nicht auseinandergesetzt. Dies betreffe zum einen (Pkt. 2.1.1.) die Intensivierung der Hochalm und die Gefährdung von geschützten Lebensräumen. In der Bescheidbegründung sei mit keinem Wort erwähnt worden, warum das von der LUA geforderte Bewirtschaftungskonzept nicht vorgeschrieben worden sei. Unter Bezugnahme auf das landwirtschaftliche Gutachten vom 20.07.2015 wurde ausgeführt, dass es durch die Teilung (Anm: gemeint Aufteilung der Almflächen zwischen den Antragstellern) und der aktiveren Bewirtschaftung (zB Almausschank, Milchviehhaltung, Sanierung Almgebäude, Neubau BFhütte) es zu einer geänderten Bewirtschaftung komme, die auch in einer geplanten Milchviehhaltung münden könne. Das vom Gutachter beschriebene Beweidungspotential beschreibe allerdings nur die Zahl der Tiere, die bei einem geforderten Leistungspotential auf einer gegebenen Weidefläche für eine bestimmte Zeit ernährt werden könnten, sowohl was Energie und Menge anbelange. Wenn eine Fläche allerdings schon länger nicht mehr beweidet worden sei, bringe sie nicht mehr den vollen Energieertrag wie eine permanent genutzte Weide.Dies betreffe zum einen (Pkt. 2.1.1.) die Intensivierung der Hochalm und die Gefährdung von geschützten Lebensräumen. In der Bescheidbegründung sei mit keinem Wort erwähnt worden, warum das von der LUA geforderte Bewirtschaftungskonzept nicht vorgeschrieben worden sei. Unter Bezugnahme auf das landwirtschaftliche Gutachten vom 20.07.2015 wurde ausgeführt, dass es durch die Teilung Anmerkung, gemeint Aufteilung der Almflächen zwischen den Antragstellern) und der aktiveren Bewirtschaftung (zB Almausschank, Milchviehhaltung, Sanierung Almgebäude, Neubau BFhütte) es zu einer geänderten Bewirtschaftung komme, die auch in einer geplanten Milchviehhaltung münden könne. Das vom Gutachter beschriebene Beweidungspotential beschreibe allerdings nur die Zahl der Tiere, die bei einem geforderten Leistungspotential auf einer gegebenen Weidefläche für eine bestimmte Zeit ernährt werden könnten, sowohl was Energie und Menge anbelange. Wenn eine Fläche allerdings schon länger nicht mehr beweidet worden sei, bringe sie nicht mehr den vollen Energieertrag wie eine permanent genutzte Weide. Im landwirtschaftlichen Gutachten sei auch nirgendwo berücksichtigt, dass die Nutztiere aus den 1950er Jahren mit den heutigen, größeren und schwereren Kühen nicht vergleichbar seien. Es wurde auf eine höhere Trittbelastung verwiesen. Bei Milchviehhaltung erfolge außerdem Zufütterung von Kraftfutter, weshalb es zu einem erhöhten Gülleanfall und somit zu einem erhöhten Nitratstoffeintrag auf der Alm komme. Aufgrund Trittbelastung und Eutrophierung seien die dort vorhandenen geschützten Lebensräume aber ohne ein Bewirtschaftungskonzept zur Minderung dieser Auswirkungen stark gefährdet. Auch der geplante Bau eines zukünftigen Almzentrums auf der BF deute eine Intensivierung an. Durch eine zivilrechtliche Teilung von einer ursprünglichen gesamten Almfläche komme es zu einer Intensivierung, da nun mehrere Gebäude und mehrere Wege notwendig würden. Die frühere Hochalm werde zum Almzentrum mit Almstall, die Bewirtschaftung ua mit Milchkühen intensiviert und nach oben ausgedehnt. Es werde auf die Bestimmungen des § 24 Abs 4 und Abs 5 NSchG verwiesen. Die Behörde hätte die projektierte Bewirtschaftung dahingehend prüfen müssen, ob damit die Ausnahme des § 24 Abs 4 Z 1 NSchG überhaupt noch effektiv eingehalten werden könne. Wenn sich die Antragsteller weigern, ein Bewirtschaftungskonzept zur Vermeidung von Beeinträchtigungen zu erstellen, so sei davon auszugehen, dass diese Lebensräume durch die Intensivierung zu Schaden kämen, da keine geeigneten Vermeidungsstrategien zur Anwendung kämen. Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung dürfe nur insoweit erfolgen, als sie sich nicht mehr als unbedeutend abträglich auf den jeweilig geschützten Lebensraum auswirke. Die Behörde hätte zur Vermeidung der Degradierung dieser Lebensräume das von der Beschwerdeführerin beantragte Bewirtschaftungskonzept vorschreiben müssen.Es werde auf die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4 und Absatz 5, NSchG verwiesen. Die Behörde hätte die projektierte Bewirtschaftung dahingehend prüfen müssen, ob damit die Ausnahme des Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins, NSchG überhaupt noch effektiv eingehalten werden könne. Wenn sich die Antragsteller weigern, ein Bewirtschaftungskonzept zur Vermeidung von Beeinträchtigungen zu erstellen, so sei davon auszugehen, dass diese Lebensräume durch die Intensivierung zu Schaden kämen, da keine geeigneten Vermeidungsstrategien zur Anwendung kämen. Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung dürfe nur insoweit erfolgen, als sie sich nicht mehr als unbedeutend abträglich auf den jeweilig geschützten Lebensraum auswirke. Die Behörde hätte zur Vermeidung der Degradierung dieser Lebensräume das von der Beschwerdeführerin beantragte Bewirtschaftungskonzept vorschreiben müssen. Zum anderen betreffe dies die Ausgleichsmaßnahme (Punkt 2.1.2.), da sich die Behörde mit der Einschätzung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen aufgrund von Luftbildern begnügt habe. Die Durchführung eines Ortsaugenscheins liege zwar im Ermessen der Behörde, sei jedoch immer dann vorzunehmen, wenn ohne ihn die einwandfreie Feststellung des Sachverhaltes nicht möglich sei. Der Sachverständige sei nach eigener Aussage nie auf der Ausgleichsfläche gewesen. Die Beurteilung des Zustandes des Waldes sei aber auf einem Luftbild nicht zu sehen. Zudem habe der naturschutzfachliche Amtssachverständige eine widersprüchliche Beurteilung abgegeben, wenn er die Bereiche aufgrund der schweren wirtschaftlichen Nutzbarkeit nur als für eine dauernde Außernutzungsstellung geeignet sehe (AV vom 25.10.2016), aber in der Ausgleichsberechnung vom 16.01.2017 den Ausgleichswald als stark bewirtschafteten Wald mit der Wertstufe 2,0 einstufe. Der Amtssachverständige habe nicht zu einer endgültigen stichhaltigen Bewertung kommen können, da er sich nie ein Bild vor Ort gemacht habe. Personalmangel einer Behörde könne keinesfalls eine Begründung dafür sein, dass der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und auf einen Lokalaugenschein verzichtet werde. Die Beschwerdeführerin habe dieses Behördenversäumnis durch eigene Begehung und Befundaufnahme mit ausführlicher Beschreibung und Bewertung des Waldes vor Ort wettmachen wollen und habe der Behörde umfassende Unterlagen für die Beurteilung der Ausgleichsmaßnahme geliefert. Da kein einvernehmliches Verhandlungsergebnis erzielt worden sei, reiche der Hinweis nicht, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren ausreichend gehört und eingebunden worden sei. Die Behörde sei verpflichtet, sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Wenn sie dies getan hätte, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die angebotene Ausgleichsmaßnahme niemals den berechneten Eingriff überwiegen könne. Weiters werde eine mangelhafte Begründung des Bescheides geltend gemacht (Punkt 2.2.), da einfach auf die Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen verwiesen worden sei, welches jedoch gar nicht schlüssig sei, da es aufgrund der fehlenden Begehung vor Ort unvollständig gewesen sei. Weiters sei es widersprüchlich in seiner Bewertung des Ausgleichswaldes. Es wurde nochmals auf die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Einwendungen der LUA verwiesen. Schließlich wurde zur Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides (Punkt 2.3.) unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage des § 51 NSchG ausgeführt, dass zwar die Z 3 Abs 3 leg cit nicht mehr relevant sei, da durch die Projektänderung im Behördenverfahren der Widerspruch zum Schutzzweck des Lebensraumschutzes nach § 24 NSchG vermieden habe werden können, trotzdem müssten jedoch die restlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Auf Ausführungen im Kommentar von Loos „Naturschutzrecht in Salzburg

(2005)“ wurde auszugsweise verwiesen. Die von der belangten Behörde als absolut ausreichende Ausgleichsmaßnahme bewertete Außernutzungsstellung und Unterschutzstellung bzw. Aufnahme in das Naturwaldreservatprogramm des Landes gewährleiste keine Verbesserung des Naturhaushaltes. Es komme nicht auf ein Bemühen, sondern auf das Ergebnis an. Der bloße Verzicht auf eine „potentiell mögliche“ Nutzung könne keine echte tatsächliche Verbesserung herbeiführen. Da ein Ausgleich eine tatsächliche Verbesserung darstellen müsse, könne eine potentiell mögliche Nutzung niemals die theoretische Einstufung in einen niedrigeren Ausgleichswert rechtfertigen, um so rein rechnerisch zu einer größeren Wertsteigerung zu gelangen, wie es vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vorgenommen worden sei. Die Verbesserung müsse natürlich im Vorhinein in einem naturschutzfachlichen Gutachten fundiert prognostiziert werden. Wenn die Einschreiter nicht in der Lage seien, zeitnah ein ausreichendes Anbot zu erbringen, müsse die Behörde negativ entscheiden. Es könne uU unmöglich sein, einen geeigneten Ausgleich zu finden. Es werde auf die vierwöchige Frist des § 51 Abs 2 NSchG verwiesen. Die Ausgleichsnotwendigkeit sei bereits mit dem Verhandlungsergebnis am 14.06.2016 festgestanden. Schließlich wurde zur Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides (Punkt 2.3.) unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage des Paragraph 51, NSchG ausgeführt, dass zwar die Ziffer 3, Absatz 3, leg cit nicht mehr relevant sei, da durch die Projektänderung im Behördenverfahren der Widerspruch zum Schutzzweck des Lebensraumschutzes nach Paragraph 24, NSchG vermieden habe werden können, trotzdem müssten jedoch die restlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Auf Ausführungen im Kommentar von Loos „Naturschutzrecht in Salzburg
(2005)“ wurde auszugsweise verwiesen. Die von der belangten Behörde als absolut ausreichende Ausgleichsmaßnahme bewertete Außernutzungsstellung und Unterschutzstellung bzw. Aufnahme in das Naturwaldreservatprogramm des Landes gewährleiste keine Verbesserung des Naturhaushaltes. Es komme nicht auf ein Bemühen, sondern auf das Ergebnis an. Der bloße Verzicht auf eine „potentiell mögliche“ Nutzung könne keine echte tatsächliche Verbesserung herbeiführen. Da ein Ausgleich eine tatsächliche Verbesserung darstellen müsse, könne eine potentiell mögliche Nutzung niemals die theoretische Einstufung in einen niedrigeren Ausgleichswert rechtfertigen, um so rein rechnerisch zu einer größeren Wertsteigerung zu gelangen, wie es vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vorgenommen worden sei. Die Verbesserung müsse natürlich im Vorhinein in einem naturschutzfachlichen Gutachten fundiert prognostiziert werden. Wenn die Einschreiter nicht in der Lage seien, zeitnah ein ausreichendes Anbot zu erbringen, müsse die Behörde negativ entscheiden. Es könne uU unmöglich sein, einen geeigneten Ausgleich zu finden. Es werde auf die vierwöchige Frist des Paragraph 51, Absatz 2, NSchG verwiesen. Die Ausgleichsnotwendigkeit sei bereits mit dem Verhandlungsergebnis am 14.06.2016 festgestanden. Für das Berechnungsmodell sei die einschlägige Richtlinie von Loos
(2006)heranzuziehen. In diesem Leitfaden werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine nachvollziehbare Begründung für die vom Amtssachverständigen vorgenommene Einstufung in Befund und Gutachten unbedingt erforderlich sei. Der Amtssachverständige habe aber die notwendige Befundaufnahme nie erstellt, da er nie vor Ort gewesen sei. Eine vom Amtssachverständigen pauschale Steigerung von 2,0 auf 4,3, dh in die übernächste Wertstufe, sei unvertretbar. Unter Bezugnahme auf die von der botanischen Sachverständigen der Landesumweltanwaltschaft getroffenen Feststellungen sei eine Wertsteigerung auf das höchstmögliche Maß in derselben Wertstufe auf 3,3 (um 0,6 Punkte) angemessen, da ein Wald bei Außernutzungsstellung kein anderer Bestandstyp werde. Wenn bereits eine hohe Wertigkeit gegeben sei, könne nicht mehr an Verbesserung als innerhalb derselben Wertstufe erreicht werden. Eine anfangs niedrige Einstufung nur aufgrund einer potentiellen Bewirtschaftung sei nicht möglich. Weiters wurde der Vorgang einer Ausweisung eines Naturwaldreservates dargelegt. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung nur die Hälfte der notwendigen Punkte ergeben habe, weshalb die Voraussetzungen des § 51 NSchG nicht erfüllt würden, da die geforderten Verbesserungen, die tatsächlich vorliegen müssten, die Schwere des Eingriffs nicht ausgleichen könnten. Der von der Beschwerdeführerin gemachte Vorschlag einer Auszäunung der im Norden der BF befindlichen großen Niedermoore und Quellflure von einer Biotopfläche von ca. 6,8 ha sei offenbar von den Antragstellern abgelehnt worden. Da die Voraussetzungen des § 51 NSchG nicht erfüllt seien, hätte die Bewilligung nicht erteilt werden dürfen. Da die belangte Behörde weder den Sachverhalt ausreichend ermittelt noch sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sowie den Bescheid nicht ausreichend begründet habe, leide der Bescheid in mehrerlei Hinsicht an Rechtswidrigkeiten. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Bewilligung zu versagen.Für das Berechnungsmodell sei die einschlägige Richtlinie von Loos
(2006)heranzuziehen. In diesem Leitfaden werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine nachvollziehbare Begründung für die vom Amtssachverständigen vorgenommene Einstufung in Befund und Gutachten unbedingt erforderlich sei. Der Amtssachverständige habe aber die notwendige Befundaufnahme nie erstellt, da er nie vor Ort gewesen sei. Eine vom Amtssachverständigen pauschale Steigerung von 2,0 auf 4,3, dh in die übernächste Wertstufe, sei unvertretbar. Unter Bezugnahme auf die von der botanischen Sachverständigen der Landesumweltanwaltschaft getroffenen Feststellungen sei eine Wertsteigerung auf das höchstmögliche Maß in derselben Wertstufe auf 3,3 (um 0,6 Punkte) angemessen, da ein Wald bei Außernutzungsstellung kein anderer Bestandstyp werde. Wenn bereits eine hohe Wertigkeit gegeben sei, könne nicht mehr an Verbesserung als innerhalb derselben Wertstufe erreicht werden. Eine anfangs niedrige Einstufung nur aufgrund einer potentiellen Bewirtschaftung sei nicht möglich. Weiters wurde der Vorgang einer Ausweisung eines Naturwaldreservates dargelegt. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung nur die Hälfte der notwendigen Punkte ergeben habe, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 51, NSchG nicht erfüllt würden, da die geforderten Verbesserungen, die tatsächlich vorliegen müssten, die Schwere des Eingriffs nicht ausgleichen könnten. Der von der Beschwerdeführerin gemachte Vorschlag einer Auszäunung der im Norden der BF befindlichen großen Niedermoore und Quellflure von einer Biotopfläche von ca. 6,8 ha sei offenbar von den Antragstellern abgelehnt worden. Da die Voraussetzungen des Paragraph 51, NSchG nicht erfüllt seien, hätte die Bewilligung nicht erteilt werden dürfen. Da die belangte Behörde weder den Sachverhalt ausreichend ermittelt noch sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sowie den Bescheid nicht ausreichend begründet habe, leide der Bescheid in mehrerlei Hinsicht an Rechtswidrigkeiten. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Bewilligung zu versagen. 1.3. 1.3.1. Mit Schreiben vom 10.04.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Den Antragstellern wurde die Beschwerde zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme binnen einer gesetzten Frist übermittelt. Beide Antragsteller teilten dem Landesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird (Aktenvermerke vom 23.04.2018 und 26.04.2018). Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts an die belangte Behörde, das laut Spruch dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Einreichprojekt nachzureichen, teilte die belangte Behörde mit Email vom 08.05.2018 mit, dass ein Projekt „auf neuestem Stand“ beim Projektanten urgiert wurde. Mit Schreiben vom 02.07.2018 wurden vom Projektanten DI BI BJ aktuelle Projektunterlagen (Stand 02.07.2018) dem LVwG vorgelegt. 1.3.2. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde eine ergänzende Stellungnahme zur Befunderhebung der Ausgleichsflächen, zur in der Beschwerde kritisierten Ausgleichsbewertung und zur Frage, ob eine neue Gesamtbewertung bzw. zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, eingeholt. Mit Schreiben vom 19.06.2018 lag die fachliche Stellungnahme vor, welche den Beschwerdeparteien mit der Ladung vom 22.06.2018 zur mündlichen Verhandlung jeweils übermittelt wurde. 1.3.3. Am 26.07.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der Vertreter der Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde, einer der Bewilligungswerber sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige teilnahmen. Nach einleitender Klärung von Fragen zu den Projektunterlagen bzw. der betroffenen Grundflächen und der Feststellung, dass es sich um ein sog. Altverfahren, dh nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen vor der Novelle BGBl Nr. 11/2017 mit Wirksamkeit ab 01.03.2017 ein zu führendes Verfahren handelt, wurde die im Verfahren vor der belangten Behörde errechnete, zu erreichende Ausgleichspunktezahl in der Höhe von 121.379 Punkten außer Streit gestellt. Weiters wurde von den Vertretern der Beschwerdeführerin klargestellt, dass die vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vorgenommene fachliche Beurteilung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft und des Wertes der Erholung nicht beeinsprucht werde (Gutachten Verhandlung am 14.06.2016).Nach einleitender Klärung von Fragen zu den Projektunterlagen bzw. der betroffenen Grundflächen und der Feststellung, dass es sich um ein sog. Altverfahren, dh nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 2017, mit Wirksamkeit ab 01.03.2017 ein zu führendes Verfahren handelt, wurde die im Verfahren vor der belangten Behörde errechnete, zu erreichende Ausgleichspunktezahl in der Höhe von 121.379 Punkten außer Streit gestellt. Weiters wurde von den Vertretern der Beschwerdeführerin klargestellt, dass die vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vorgenommene fachliche Beurteilung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft und des Wertes der Erholung nicht beeinsprucht werde (Gutachten Verhandlung am 14.06.2016). Auf richterliche Nachfrage erläutert der naturschutzfachliche Amtssachverständige die gedachte Umsetzung der Auflage Pkt. 2 bei den Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der Unterschutzstellung der Fläche als Geschützter Landschaftsteil sowie die Aufnahmen in das Naturwaldreservate-Programm des Landes Salzburg. Die Ausgleichsflächen würden die nötigen Kriterien nach interner Abstimmung im Sachverständigendienst erfüllen. Zur von der Beschwerdeführerin betreffend die Teilfläche „Fichtenforst“ ins Spiel gebrachten Bestandsumwandlung wurde von dieser dargelegt, dass eine Einbeziehung dieser Teilfläche nur dann als sinnvoll erschiene, wenn eine Bestandsumwandlung erfolge. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige verwies dazu auf seine kritische Stellungnahme vom 19.06.2018 und darauf, dass grundsätzlich gewachsene Strukturen immer als stabiler anzusehen seien als menschliche Eingriffe. Über Frage des Vertreters der Beschwerdeführerin zur offenbar unterschiedlichen Bewertung des vorhandenen Waldbestandes durch die Sachverständige der Beschwerdeführerin einerseits und dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen andererseits hinsichtlich der Teilflächen „Fichtenwald“ und „Fichtenforst“ bzw. der Gesamtfläche ergeben sich in der Folge die unterschiedlichen Beurteilungsansätze aus fachlicher Sicht (Beurteilung von Teilflächen versus Gesamtfläche bzw. daraus nur Waldfläche, Einbeziehung einer potentiell möglichen Nutzung versus Ist-Stand der Nicht-Nutzung), welche kontrovers diskutiert werden. Festgehalten wurde, dass vom Amtssachverständigen eine Bewertung mit 2,0 für eine Fläche von 5,74 ha erfolgt sei, eine Steigerung auf 3,7 sowie weiters jeweils von 0,3 Wertpunkten für die Zaunerrichtung und für die hoheitliche Unterschutzstellung, somit eine Steigerung auf 4,3 berechnet wurde. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin eine Differenzierung zwischen der Teilfläche „Fichtenforst“ mit 7,32 ha und einer Wertstufe von 2,7 und der Teilfläche „Fichtenwald“ mit 0,7 ha und einer Wertstufe von 1,7 bewertet. Durch die Außernutzungsstellung inklusive Weidefreistellung des „Fichtenwaldes“ habe eine Steigerung um 0,6 Punkte erreicht und der „Fichtenforst“ wurde unter der Annahme einer Bestandsumwandlung mit einer Steigerung auf 3,3 Punkte bewertet. Im Ergebnis ergab dies einen Wertpunkteausgleich von nur 59.104 Punkten, welchem ein erforderlicher Ausgleichswert von 121.379 Punkten gegenüberstehe. Zusammengefasst wurde von der Beschwerdeführerin grundsätzlich kritisiert, dass eine bloße Unterschutzstellung keine Erhöhung der Ausgleichspunkte rechtfertige und eine bloße Zustimmung dazu keine konkrete Verbesserungsmaßnahme darstelle. Grund der Beschwerdeerhebung sei auch gewesen, dass „das Nichtstun höher bewertet werde bei der Frage der Ausgleichsbewertung als ein aktives Tun“. Über die große Fläche komme man im gegenständlichen Fall zu einer hohen Punktezahl. Zudem ergäbe sich aus dem „Schema Loos“ nur eine Berücksichtigung eines Zeitraumes von 20 Jahren. Aus Sachverständigensicht wurde darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall eine wesentliche Frage sei, ob die potentielle Nutzbarkeit der Waldfläche entsprechend dem Forstgesetz zu bewerten sei oder nicht. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde darauf verwiesen, dass das „Schema Loos“ immer von einer flächenmäßigen Beurteilung ausgehe, sprich jemand, der eine größere Fläche als Ausgleichsfläche einbringe, auch eine entsprechende Bewertung erlange. Als Verhandlungsergebnis wurde von der Richterin festgehalten, dass nochmals ein Fachgutachten eingeholt werde. 1.3.4.
  1. a)Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018 wurden die Bewilligungswerber ausdrücklich aufgefordert, schriftlich eine Zustimmungserklärung zu allen Ausgleichsmaßnahmen zu übermitteln, da hinsichtlich der Weidefreistellung und der dauerhaft wirksamen Abzäunung eine solche nicht aktenkundig ist. Die entsprechenden schriftlichen Bestätigungen wurden mit Email vom 07.08.2018 übermittelt.
  2. b)Mit Schreiben vom 06.08.2018 erging das Ersuchen an den naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen DI AY AX um nochmalige neue Gesamtbewertung der Auswirkungen der angebotenen Ausgleichsmaßnahmen (Befund und Gutachten) im Hinblick darauf, ob mit den angebotenen Maßnahmen die erforderliche Ausgleichspunktezahl von 121.379 Punkten erreicht wird oder nicht, wobei insbesondere auch folgende Fragstellungen zu berücksichtigen wären: 1. Darlegung im Befund, ob und wenn ja von welcher Teilflächenbeurteilung aus fachlicher Sicht bei der Beurteilung des Zustandes bzw. Bewertung der angebotenen Gesamtfläche von 8,2 ha vor der Maßnahme der Außernutzungsstellung sinnvollerweise auszugehen ist. 2. Einzelne Beurteilung aller angebotenen Ausgleichsmaßnahmen, wie unter Punkt „Anbot Ausgleichsmaßnamen“ dargestellt, wobei nach Ansicht des LVwG von einer zu beurteilenden Gesamtfläche von 8,2 ha (und nicht 8,1 ha oder nur 5,74
  3. ha)der Außernutzungsstellung laut Anbot/Plan auszugehen ist. Eine Bestandsumwandlung des „Fichtenforst“ ist nicht Gegenstand des Ausgleichsanbots. 3. Desweiteren erscheint es aus Sicht des LVwG gerechtfertigt zu differenzieren zwischen einer forstlichen Außernutzungsstellung von Waldflächen und einer gleichzeitigen bzw. darüberhinausgehenden Weidefreistellung (mit Auszäunung) der Flächen. 4. Bei der Bewertung des Ist-Zustandes ist ein Bezug auf die vorhandene Naturausstattung herzustellen (Kommentar Loos, Seite 165 zu § 51). Das gegenständliche Ausgleichsanbot betreffend Außernutzungsstellung von Waldflächen besteht nicht in einem „aktiven Tun“ (wie beispielsweise bei einer Bestandsumwandlung), sondern in einem „Unterlassen“. Offensichtlich erfolgt derzeit keine aktive forstliche, sondern nur eine Weidebewirtschaftung der Waldflächen. Eine forstliche Nutzung wäre jedoch rechtlich wie faktisch aktuell möglich. Die rechtliche Vorgabe der Bestimmung des § 51 Abs 3 Z 1 NSchG stellt darauf ab, dass die Ausgleichsmaßnahme eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirkt. Eine Außernutzungsstellung durch das künftige Unterlassen einer möglichen Bewirtschaftung von Waldflächen wird sicherlich erst mittel- bis langfristig eine Verbesserung bewirken können, wobei ersucht wird, aus fachlicher Sicht dazu Stellung zu nehmen und insbesondere eine allenfalls neu getroffene Bewertung entsprechend zu begründen (Wertpunktesteigerung auf 3,3 laut LUA oder auf 3,7 laut ASV oder neu?)Bei der Bewertung des Ist-Zustandes ist ein Bezug auf die vorhandene Naturausstattung herzustellen (Kommentar Loos, Seite 165 zu Paragraph 51,). Das gegenständliche Ausgleichsanbot betreffend Außernutzungsstellung von Waldflächen besteht nicht in einem „aktiven Tun“ (wie beispielsweise bei einer Bestandsumwandlung), sondern in einem „Unterlassen“. Offensichtlich erfolgt derzeit keine aktive forstliche, sondern nur eine Weidebewirtschaftung der Waldflächen. Eine forstliche Nutzung wäre jedoch rechtlich wie faktisch aktuell möglich. , Die rechtliche Vorgabe der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, NSchG stellt darauf ab, dass die Ausgleichsmaßnahme eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirkt. Eine Außernutzungsstellung durch das künftige Unterlassen einer möglichen Bewirtschaftung von Waldflächen wird sicherlich erst mittel- bis langfristig eine Verbesserung bewirken können, wobei ersucht wird, aus fachlicher Sicht dazu Stellung zu nehmen und insbesondere eine allenfalls neu getroffene Bewertung entsprechend zu begründen (Wertpunktesteigerung auf 3,3 laut LUA oder auf 3,7 laut ASV oder neu?) 5. Liegen die fachlichen Kriterien für die Ausweisung eines Geschützten Landschaftsteiles im Sinne § 12 NSchG überhaupt vor (Naturwaldreservat) und wenn ja, für welche Fläche konkret (gesamten 8,2 ha)? Kann diese Unterschutzstellung entsprechend fachlich bewertet werden? Wie soll/kann die Aufnahme in das Naturwaldreservatprogramm des Landes Salzburg konkret erfolgen?Liegen die fachlichen Kriterien für die Ausweisung eines Geschützten Landschaftsteiles im Sinne Paragraph 12, NSchG überhaupt vor (Naturwaldreservat) und wenn ja, für welche Fläche konkret (gesamten 8,2 ha)? Kann diese Unterschutzstellung entsprechend fachlich bewertet werden? Wie soll/kann die Aufnahme in das Naturwaldreservatprogramm des Landes Salzburg konkret erfolgen? Nach ersuchter Fristerstreckung wurde das Fachgutachten von DI AY AX vom 29.10.2018 dem Landesverwaltungsgericht am 30.10.2018 übermittelt, welches mit Ladung vom 30.10.2018 den Beschwerdeparteien jeweils zur Kenntnis übermittelt wurde. 1.3.5. Am 26.11.2018 fand eine fortgesetzte mündliche Verhandlung statt, an der eine Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Bewilligungswerber, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige DI AY AX teilnahmen. Von der Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft wurde eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme zum Gutachten AX vorgelegt (Beilage A der Verhandlungsschrift). Zusammengefasst wurden die Punkte dargelegt, welche außer Streit gestellt werden können. Verwiesen wurde jedoch darauf, dass die Gewährleistung der Sicherstellung der hoheitlichen Unterschutzstellung der Ausgleichsflächen für die Beschwerdeführerin essentiell sei. Es wurde angeregt, dass für den Fall, dass es zu keiner Unterschutzstellung komme, bereits jetzt alternative Ausgleichsmaßnahmen zu überlegen bzw. festzulegen seien und wurde auf die bereits gemachten Vorschläge der Beschwerdeführerin verwiesen. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde darauf verwiesen, dass Unterschutzstellungsverfahren erfahrungsgemäß sechs Monate bis zu einem Jahr dauern können. Erst im Anschluss könne ein Verfahren

§ 32aForstgesetz durchgeführt werden.

Aus Sachverständigensicht wurde dargelegt, dass aus fachlicher Sicht die vorliegende Zustimmung der Grundeigentümer sowie die Zusicherung der Behörde ausreichen würden. Die Ergänzung der Ausgleichsmaßnahmenfläche durch die Teilfläche 3 laut Gutachten AX bzw. die Herausnahme der Teilfläche 1 (aufgrund eines bestehenden Weges) werde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich begrüßt, wobei auch die noch fehlende Fläche zur Erreichung der mathematischen Punkteanzahl einzubeziehen sei. Aus Sachverständigensicht wurde dazu ausgeführt, dass ein abweichender Wert von 1,5% wie im Gutachten dargelegt akzeptabel erscheine. 1.3.5. Am 26.11.2018 fand eine fortgesetzte mündliche Verhandlung statt, an der eine Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Bewilligungswerber, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige DI AY AX teilnahmen. Von der Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft wurde eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme zum Gutachten AX vorgelegt (Beilage A der Verhandlungsschrift). Zusammengefasst wurden die Punkte dargelegt, welche außer Streit gestellt werden können. Verwiesen wurde jedoch darauf, dass die Gewährleistung der Sicherstellung der hoheitlichen Unterschutzstellung der Ausgleichsflächen für die Beschwerdeführerin essentiell sei. Es wurde angeregt, dass für den Fall, dass es zu keiner Unterschutzstellung komme, bereits jetzt alternative Ausgleichsmaßnahmen zu überlegen bzw. festzulegen seien und wurde auf die bereits gemachten Vorschläge der Beschwerdeführerin verwiesen. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde darauf verwiesen, dass Unterschutzstellungsverfahren erfahrungsgemäß sechs Monate bis zu einem Jahr dauern können. Erst im Anschluss könne ein Verfahren

Paragraph 32 a, Forstgesetz durchgeführt werden. Aus Sachverständigensicht wurde dargelegt, dass aus fachlicher Sicht die vorliegende Zustimmung der Grundeigentümer sowie die Zusicherung der Behörde ausreichen würden. Die Ergänzung der Ausgleichsmaßnahmenfläche durch die Teilfläche 3 laut Gutachten AX bzw. die Herausnahme der Teilfläche 1 (aufgrund eines bestehenden Weges) werde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich begrüßt, wobei auch die noch fehlende Fläche zur Erreichung der mathematischen Punkteanzahl einzubeziehen sei. Aus Sachverständigensicht wurde dazu ausgeführt, dass ein abweichender Wert von 1,5% wie im Gutachten dargelegt akzeptabel erscheine. Von den Bewilligungswerbern wurde dazu auf explizite richterliche Nachfrage ausgeführt, dass der vom Amtssachverständigen DI AX vorgeschlagenen Korrektur der Teilflächen zugestimmt wird. In der Folge wird der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Auflagenpunkt 3 unter Forderungen/Auflagen der Landesumweltanwaltschaft diskutiert, wobei die Bewilligungswerber einer Auszäunung mit einem Weidezaun-Breitband ≥ 40 mm zur Vermeidung eines Kollisionsrisikos für das Birkhuhn kritisch gegenüberstünden, da ein breites Band bei Schneedruck sofort beschädigt würde. Aus Sachverständigensicht wurde angemerkt, dass der gegenständliche Zaun überwiegend am Waldrand verlaufe und ein Kollisionsrisiko auf freien Wiesenflächen größer einzuschätzen sei. Zudem sei bei der Risikoabwägung ein wirkungsvoller Zaun wichtiger einzuschätzen. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin wird auf die Wichtigkeit dieser Auflage aus ornithologischer Sicht verwiesen. Hinsichtlich des Auflagenpunktes 4 konnte festgehalten werden, dass dieser im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Auszäunung von Moorflächen stehe. Die Außernutzungsstellung der Waldflächen beinhalte das Verbot der Ausbringung von Gülle. Bei einer Ausbringung auf darüber liegenden Hängen könnte jedoch eine negative Beeinträchtigung erfolgen. Zu der vom Amtssachverständigen im Gutachten aufgeworfenen Frage eines möglichen Wildverbisses wurde eine entsprechende Auflage vorgeschlagen. Klargestellt wurde abschließend, welche Unterlagen noch vorzulegen sind. 1.3.

  1. Mit Email des LVwG vom 28.11.2018 wurde die Verhandlungsschrift den Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis übermittelt. Mit Schreiben vom 28.11.2018 nahm die Beschwerdeführerin nochmals zur Ausweisung als Geschützter Landschaftsteil bzw. zur Aufnahme in das Naturwaldreservateprogramm des Landes sowie zur Einleitung eines Ausnahmeverfahrens nach § 32a ForstG Stellung und verwies nochmals auf die Wichtigkeit der Umsetzung dieser Schritte.1.3.
  2. Mit Email des LVwG vom 28.11.2018 wurde die Verhandlungsschrift den Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis übermittelt. Mit Schreiben vom 28.11.2018 nahm die Beschwerdeführerin nochmals zur Ausweisung als Geschützter Landschaftsteil bzw. zur Aufnahme in das Naturwaldreservateprogramm des Landes sowie zur Einleitung eines Ausnahmeverfahrens nach Paragraph 32 a, ForstG Stellung und verwies nochmals auf die Wichtigkeit der Umsetzung dieser Schritte. Mit Schreiben vom 04.12.2018 wurden vom Projektanten DI BI BJ die noch erforderlichen bzw. adaptierten Antrags-/Projektunterlagen dem Landesverwaltungsgericht übermittelt.
  3. Sachverhalt, Beweiswürdigung: 2.
  4. Mit Antrag vom 14.08.2014 wurde von den beiden Miteigentümern AH AG und AB AA der GN x, y und z je KG AJ unter Vorlage eines Projektes (BH DI BI BJ, BL, Stand 14.08.2014) die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Erschließungsweges für das Almgebiet der sog. BE-BF im BM bestehend aus einem Alpsweg, einem Wirtschaftsweg und einem Stichweg beantragt. Die Landesumweltanwaltschaft nahm im Verfahren ihre Parteistellung wahr. 2.
  5. Mit Antrag vom 14.08.2014 wurde von den beiden Miteigentümern AH AG und Ausschussbericht AA der GN x, y und z je KG AJ unter Vorlage eines Projektes (BH DI BI BJ, BL, Stand 14.08.2014) die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Erschließungsweges für das Almgebiet der sog. BE-BF im BM bestehend aus einem Alpsweg, einem Wirtschaftsweg und einem Stichweg beantragt. Die Landesumweltanwaltschaft nahm im Verfahren ihre Parteistellung wahr. 2.
  6. Auf Anregung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen in der ersten mündlichen Verhandlung am 20.05.2015 zur Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der geplanten Wegerrichtung für landwirtschaftliche Zwecke wurde eine Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Vom Sachverständigen wurde festgestellt, dass die Antragsteller die BE-/BF, vorgetragen in der EZ c KG AJ mit einer Gesamtfläche von ca 166 ha als Bietergemeinschaft erworben haben, wobei vertraglich eine Realteilung getroffen wurde (Teilungsplan). Die Bewirtschaftung der Almen erfolgt seit 2014 getrennt - BF (AA) und BEalm (AG) – wobei die Eigentumsgrenze mit einem fixen Almzaun abgegrenzt ist. Die vormalige Gesamtalm im Ausmaß von 167 ha (BP oder BN und BO) wurde in den 1950er Jahren im Almbuch erhoben. Die geplante Bewirtschaftung der beiden Almen wurde dargelegt, wobei diese als machbar und sinnhaft bewertet wurde. Aus almwirtschaftlicher Sicht wurde der Ausbau des Weges zur Erreichung des geplanten Almzentrums mit einer Weganlage Ausbaustufe III gem. VO der Salzburger Landesregierung vom 23.11.1989 als ordnungs- und zeitgemäß bewertet (LKW befahrbarer Wirtschaftsweg), ein Traktorweg (Ausbaustufe II) wurde als nicht zweckmäßig beurteilt. Zur weiters geplanten Errichtung eines Traktor-Rundweges mit Fahrbahn- und Planumbreite von 2,5 m wurde eine zwingende Notwendigkeit nicht gesehen, allerdings eine Zweckmäßigkeit zur leichteren Erreichbarkeit der Weideflächen bzw. für Zäunungsarbeiten, Weidepflege, Viehnachschau gesehen.Vom Sachverständigen wurde festgestellt, dass die Antragsteller die BE-/BF, vorgetragen in der EZ c KG AJ mit einer Gesamtfläche von ca 166 ha als Bietergemeinschaft erworben haben, wobei vertraglich eine Realteilung getroffen wurde (Teilungsplan). Die Bewirtschaftung der Almen erfolgt seit 2014 getrennt - BF (AA) und BEalm (AG) – wobei die Eigentumsgrenze mit einem fixen Almzaun abgegrenzt ist. Die vormalige Gesamtalm im Ausmaß von 167 ha (BP oder BN und BO) wurde in den 1950er Jahren im Almbuch erhoben. Die geplante Bewirtschaftung der beiden Almen wurde dargelegt, wobei diese als machbar und sinnhaft bewertet wurde. Aus almwirtschaftlicher Sicht wurde der Ausbau des Weges zur Erreichung des geplanten Almzentrums mit einer Weganlage Ausbaustufe römisch drei gem. VO der Salzburger Landesregierung vom 23.11.1989 als ordnungs- und zeitgemäß bewertet (LKW befahrbarer Wirtschaftsweg), ein Traktorweg (Ausbaustufe römisch zwei) wurde als nicht zweckmäßig beurteilt. Zur weiters geplanten Errichtung eines Traktor-Rundweges mit Fahrbahn- und Planumbreite von 2,5 m wurde eine zwingende Notwendigkeit nicht gesehen, allerdings eine Zweckmäßigkeit zur leichteren Erreichbarkeit der Weideflächen bzw. für Zäunungsarbeiten, Weidepflege, Viehnachschau gesehen. 2.
  7. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 28.07.2015 wurde vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der Behörde unter genauer Auflistung mitgeteilt, dass insgesamt 44 geschützte Lebensräume durch die gegenständliche Weganlage auf einer Eingriffsbreite vom 529 lfm und ein rechtlich nicht geschützter biotopkartierter Bereich (Alpenrosengebüsch) auf einer Eingriffsbreite von 800 m durchfahren wird. Die Behörde wurde unter Beschreibung der erforderlichen Unterlagen ersucht, die Antragsteller zur Einbringung ergänzender Unterlagen aufzufordern. Die Beschwerdeführerin äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 12.08.2015 im Ergebnis dahingehend, dass aufgrund der Intensität und der Summe an Eingriffen in die vielen geschützten Lebensräume der beantragte Weg nicht bewilligungs- und auch nicht ausgleichsfähig ist. Mit Schreiben des Projektanten vom 27.10.2015 wurde ein Endbericht zur Biotopkartierung der belangten Behörde übermittelt. 2.
  8. In der mündlichen Verhandlung am 13.01.2016 wurde eine Projektänderung angekündigt und schließlich mit Schreiben des Projektanten vom 31.05.2016 eingereicht, wobei es sowohl bei der Art der Ausführung der Weganlage als auch durch den Entfall des Rundweges und Ersatz durch einen ca 300 lfm langen Stichweg zu Abänderungen des Wegeprojektes kam. 2.
  9. In der daraufhin durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14.06.2016 wurde das Wegprojekt neuerlich abgeändert, indem auf den ca 300 lfm langen Stichweg (Abzweigung bei hm 18,8 vom Hauptweg) verzichtet wurde und eine geringfügige Änderung des Hauptweges bei hm 18 erfolgte, um einem Niedermoorlebensraum auszuweichen. Die Fahrbahnbreite wurde mit 3 m, die Planungsbreite mit 4 m angegeben. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde im Rahmen der Beurteilung des Naturhaushaltes festgestellt, dass durch die Weganlage einige, näher aufgelistete

§ 24NSch

G geschützte Lebensräume tangiert werden (Gerinnequerungen, Querungen Niedermoor, Vernässungen etc.), wobei drei Lebensräume auch in der Salzburger Biotopkartierung angeführt sind (Biotop Nr. xxx Niedermoor N BEalm-Hütte, Nr. yyy Moor S BFkogel geringfügig im unteren Bereich, Nr. zzz BQ, Gebirgsbachabschnitt). Die Eingriffe in geschützte Lebensräume wurden laut Sachverständigen ursprünglich mit 744 m² bei einer durchschnittlichen Eingriffsbreite von 6 m angenommen, jedoch nachfolgend (Aktenvermerk vom 19.12.2016) von 6 m auf 8 m und damit auf eine Fläche von 992 m² korrigiert. Der Naturhaushalt wird aus Sachverständigensicht im Allgemeinen nicht erheblich beeinträchtigt, da die vorhandenen Weidearten im Almbereich der BE-BF großflächig vorkommen. Die Eingriffe in die geschützten Lebensräume durch eine flächige Beeinträchtigung und teilweise Zerschneidung führt zu mehr als unbedeutenden abträglichen Auswirkungen, wobei durch Auflagenvorschreibungen verhindert werden kann, dass die Querungen den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes widersprechen. Zu Landschaftsbild und Charakter der Landschaft wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Weganlage ausschließlich auf Weideflächen und Freiflächen oberhalb der Waldgrenze verläuft und somit entsprechende Wirkungen entfaltet. Selbst nach Begrünung wird die Weganlage als anthropogenes Element in der Landschaft in Erscheinung treten, sodass sich eine erhebliche Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Charakter der Landschaft ergeben. Der Wert der Landschaft für die Erholung ruhe- und erholungssuchender Freizeitnutzer wird als mittel bis hoch gewertet, da eine attraktive Landschaft in Kombination mit vorhandener sanfter Infrastruktur in Form von Wanderwegen vorliegt. Durch die Erschließung wird die in diesem Bereich bisher vorhandene ursprüngliche und sehr naturnahe Kulturlandschaft technisch stark geprägt. Durch den Kraftfahrzeugverkehr und die intensivere landwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolgen Beunruhigungen, welche den Wert der Landschaft für die Erholung mindern. Im touristisch stark erschlossenen BM sind derartige unberührte Bereiche nur mehr im geringen Ausmaß vorhanden. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird jedoch aus fachlicher Sicht nicht gesehen. Der Behörde wurde die Erteilung der Bewilligung nicht empfohlen, allerdings im Falle des Angebots von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen die Erteilung der Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen (Auflagenpunkte 1 bis 23) als möglich erachtet. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde im Rahmen der Beurteilung des Naturhaushaltes festgestellt, dass durch die Weganlage einige, näher aufgelistete

Paragraph 24, NSchG geschützte Lebensräume tangiert werden (Gerinnequerungen, Querungen Niedermoor, Vernässungen etc.), wobei drei Lebensräume auch in der Salzburger Biotopkartierung angeführt sind (Biotop Nr. xxx Niedermoor N BEalm-Hütte, Nr. yyy Moor S BFkogel geringfügig im unteren Bereich, Nr. zzz BQ, Gebirgsbachabschnitt). Die Eingriffe in geschützte Lebensräume wurden laut Sachverständigen ursprünglich mit 744 m² bei einer durchschnittlichen Eingriffsbreite von 6 m angenommen, jedoch nachfolgend (Aktenvermerk vom 19.12.2016) von 6 m auf 8 m und damit auf eine Fläche von 992 m² korrigiert. Der Naturhaushalt wird aus Sachverständigensicht im Allgemeinen nicht erheblich beeinträchtigt, da die vorhandenen Weidearten im Almbereich der BE-BF großflächig vorkommen. Die Eingriffe in die geschützten Lebensräume durch eine flächige Beeinträchtigung und teilweise Zerschneidung führt zu mehr als unbedeutenden abträglichen Auswirkungen, wobei durch Auflagenvorschreibungen verhindert werden kann, dass die Querungen den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes widersprechen. Zu Landschaftsbild und Charakter der Landschaft wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Weganlage ausschließlich auf Weideflächen und Freiflächen oberhalb der Waldgrenze verläuft und somit entsprechende Wirkungen entfaltet. Selbst nach Begrünung wird die Weganlage als anthropogenes Element in der Landschaft in Erscheinung treten, sodass sich eine erhebliche Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Charakter der Landschaft ergeben. Der Wert der Landschaft für die Erholung ruhe- und erholungssuchender Freizeitnutzer wird als mittel bis hoch gewertet, da eine attraktive Landschaft in Kombination mit vorhandener sanfter Infrastruktur in Form von Wanderwegen vorliegt. Durch die Erschließung wird die in diesem Bereich bisher vorhandene ursprüngliche und sehr naturnahe Kulturlandschaft technisch stark geprägt. Durch den Kraftfahrzeugverkehr und die intensivere landwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolgen Beunruhigungen, welche den Wert der Landschaft für die Erholung mindern. Im touristisch stark erschlossenen BM sind derartige unberührte Bereiche nur mehr im geringen Ausmaß vorhanden. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird jedoch aus fachlicher Sicht nicht gesehen. Der Behörde wurde die Erteilung der Bewilligung nicht empfohlen, allerdings im Falle des Angebots von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen die Erteilung der Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen (Auflagenpunkte 1 bis 23) als möglich erachtet. Von der Beschwerdeführerin wurde zusammengefasst die verkürzte und geänderte Trassenplanung dahingehend beurteilt, dass trotzdem noch mehr als unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf nach § 24 NSchG geschützte Lebensräume bestehen und zwar auf die ökologischen Verhältnisse durch Zerschneidung, Verkleinerung, Isolierung und Verschlechterung des Biotopverbundes. Für die Ausgleichsfähigkeit wurde von der Beschwerdeführerin jedenfalls die Erstellung eines Bewirtschaftungskonzeptes als notwendig erachtet. Dies zur Erhaltung der geschützten Lebensräume, dh dass kein Viehtritt und keine Eutrophierung der Biotope stattfinden kann (Auszäunung), da diese durch die geplante Intensivierung der Alm mit Milchkühen gefährdet sind. Die Vorschreibung weiterer genau formulierter Auflagen wurde gefordert. Von der Beschwerdeführerin wurde zusammengefasst die verkürzte und geänderte Trassenplanung dahingehend beurteilt, dass trotzdem noch mehr als unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf nach Paragraph 24, NSchG geschützte Lebensräume bestehen und zwar auf die ökologischen Verhältnisse durch Zerschneidung, Verkleinerung, Isolierung und Verschlechterung des Biotopverbundes. Für die Ausgleichsfähigkeit wurde von der Beschwerdeführerin jedenfalls die Erstellung eines Bewirtschaftungskonzeptes als notwendig erachtet. Dies zur Erhaltung der geschützten Lebensräume, dh dass kein Viehtritt und keine Eutrophierung der Biotope stattfinden kann (Auszäunung), da diese durch die geplante Intensivierung der Alm mit Milchkühen gefährdet sind. Die Vorschreibung weiterer genau formulierter Auflagen wurde gefordert. 2.6. Mit Schreiben/Email vom 30.06.2016 wurde von den Antragstellern als Ausgleichsmaßnahme die Außernutzungsstellung von 1 ha Wald sowie die Anlage eines Amphibienlaichgewässers (Durchmesser 20 m) angeboten. Mit Eingabe vom 19.12.2016 wurde das Anbot der Ausgleichsmaßnahmen dahingehend erweitert, dass ein ca 8,2 ha großes Waldareal im Bereich der GN x und GN y je KG AJ und die Errichtung eines Laichgewässers im Ausmaß von 350 m² im Bereich der GN x KG AJ

vorgelegten Planunterlagen angeboten wurde. Mit (ergänzenden) Stellungnahmen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen DI AS AR vom 23.06.2016 (VZ 35), 31.08.2016 (VZ 42), 19.12.2016 (Aktenvermerk VZ 47), 16.01.2017 (VZ 48) und 16.01.2017 (VZ 49) sowie 24.04.2017 (VZ 60) erfolgte eine Eingriffs-Ausgleichs-Bewertung. Als Bewertungsbasis wurde das „Bewertungsmodell Eingriff – Ausgleich“ von Dr. Erik Loos, Richtlinie zur Erstellung naturschutzfachlicher Gutachten im Hinblick auf die Bewertung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nach dem Salzburger Naturschutzgesetz (kurz: „Schema Loos“), Februar 2006, herangezogen. Außerstreit gestellt werden konnte die mit Stellungnahme DI AS AR vom 16.01.2017 vorgenommene Eingriffsbewertung in Form der errechneten und zu erreichenden Ausgleichspunktezahl in der Höhe von 121.379 Punkten. Strittig blieb jedoch, ob mit den angebotenen Ausgleichsmaßnahmen diese Punktezahl erreicht wird, wobei der naturschutzfachliche Amtssachverständige DI AS AR nach seiner Beurteilung davon ausging (Stellungnahme vom 24.04.2017), die Beschwerdeführerin nach den von ihr durchgeführten Berechnungen aber zu dem Ergebnis kam, dass nur ca. die Hälfte der erforderlichen Punkteanzahl erreicht wird, wobei zudem die Bewertungsansätze des Amtssachverständigen zum Teil als unzulässig kritisiert wurden (Stellungnahme vom 11.07.2017, Pkt. 6). 2.7. Im Beschwerdeverfahren wurde eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen DI AS AR zu der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Bestandserhebung der Ausgleichsflächen (samt Untergliederung in Teilflächen), zu den unterschiedlichen Bewertungsansätzen und der Frage der allfälligen Notwendigkeit eines zusätzlichen Ausgleichs eingeholt. In der Beschwerdeverhandlung am 26.07.2018 ergab sich, dass hinsichtlich der Teilfläche „Fichtenforst“ bei der Bewertung des Ist-Zustands sprich des Zustandes vor Durchführung der Maßnahmen ein erheblicher Bewertungsunterschied bestand, wobei von der Landesumweltanwaltschaft und dem Amtssachverständigen offenbar zwei unterschiedliche Ansätze gewählt worden sind. Der Amtssachverständige DI AS AR unterteilte die Gesamtfläche von 8,2 ha in eine „reine Waldfläche“ im Ausmaß von 5,74 ha und berücksichtigte weiters eine Fläche im Ausmaß von 350 m² als „Weide-Bürstlingrasen“, die Restfläche wurde offenbar nicht bewertet (Stellungnahme 16.01.2017 und 24.04.2017, wobei hier von 8,1 ha ausgegangen wurde). Die Landesumweltanwaltschaft ging insgesamt von einer Fläche von 8,1 ha aus (73.230 + 7762) und unterteilte diese in zwei Bereiche „Subalpiner, beweideter Fichtenwald verzahnt mit Niedermooren“ und „Fichtenforst“, wobei bei der Bestandserhebung von drei Teilflächenbereichen ausgegangen wurde („Fichtenwald inkl. Niedermoor“, „Grünerlen-Weiden-Gebüsch“ und „Fichtenforst“ mit jeweiliger m²-Angabe, siehe Abb 1 der Stellungnahme vom 11.07.2017). Auch hier fehlte eine Restfläche auf 8,2 ha. Auch in der Bewertung ergaben sich deutliche Unterschiede, da der Amtssachverständige von einer Wertstufe 2,0 für den Waldbereich ausging (und für den Weiden-Bürstlingrasen 2,3), die Beschwerdeführerin von einer Wertstufe von 2,7 („Fichtenwald“) bzw. 1,7 („Fichtenforst“). Auch bei der Bewertung nach Durchführung der Maßnahme kam es zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen. Der Amtssachverständige kam zu einer Erhöhung der Wertstufe von 2,0 auf 4,3 (+ 2,3) für die berücksichtigte Waldfläche im Ausmaß von 5,74 ha, wobei diese Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 19.06.2018 und in der Verhandlung am 26.07.2018 näher begründet wurde. Die aktuell mögliche forstwirtschaftliche Nutzbarkeit der Waldflächen wurde von ihm bewertungsmäßig einbezogen, ebenso wie er zu einer Wertsteigerung von mehr als 0,6 Punkten kam. Weiters wurde die Weidefreistellung sowie die Zustimmung zur Unterschutzstellung jeweils mit 0,3 Punkten bewertet. Die Landesumweltanwaltschaft kam zu einer Erhöhung der Wertstufen auf jeweils 3,3 Punkte (+ 0,6 bzw + 1,6), wobei beim Teilbereich „Fichtenforst“ von einer Bestandsumwandlung ausgegangen wurde, die aber nicht angeboten wurde (Stellungnahme vom 11.07.2017). Die angebotene Ausgleichsmaßnahme der Anlage eines Amphibienlaichgewässers wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht bewertet. Die Bewertung der Zustimmung zur Unterschutzstellung wurde als unzulässig angesehen, die Weidefreistellung wurde offenbar unter die „Gesamtaußernutzungsstellung“ subsumiert und nicht gesondert bewertet. Aufgrund dieser doch erheblichen fachlichen Unterschiede wurde vom Landesverwaltungsgericht ein neuerliches Gesamtgutachten hinsichtlich der Bewertung der angebotenen Ausgleichsflächen bzw. –maßnahmen eingeholt (Befund und Gutachten DI AY AX vom 29.10.2018). Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am 12.09.2018 wurde von diesem ein detaillierter Befund mit Darlegung der naturräumlichen Gegebenheiten und einer verfeinerten Untergliederung in insgesamt 8 Teilflächen erstellt und die einzelnen Teilflächen beschrieben bzw. die jeweilige Größe der Flächen

vorliegendem Ausgleichsmaßnahmenplan dargelegt (gesamt 81.538 m² dh knapp 8,2 ha). Die Abgrenzungen erfolgten in Präzisierung der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Abgrenzung, wobei hinsichtlich der Teilfläche 8 (Abbildung 2, Seite 10 des Gutachtens) auch die Bestandesgeschichte dieser Teilfläche mit Luftbilder rekonstruiert wurde (keine künstliche Aufforstung, sondern Regeneration über Naturverjüngung). Die Unterteilung in Teilflächen wurde aufgrund der relativ großen Fläche, heterogener Lebensraumverhältnissen und unterschiedlichen Entwicklungspotentialen der Flächen als grundsätzlich sinnvoll gesehen. Die vom Amtssachverständigen DI AX vorgenommene begründete Neubewertung durch Ermittlung des „Vorher-Wertes“ und des „Nachher-Wertes“ für jede einzelne Teilfläche (Seite 14f des Gutachtens) ergab eine Unterschreitung des zu erreichenden Punktewertes um 12 % (Ausgleichspunkte-Wert 106.597 – zu erreichender Wert 121.379 Punkte, Tabelle 2 des Gutachtens, Seite 16). Aufgrund einer festgestellten Unschlüssigkeit bei der Abgrenzung im nördlichen Bereich, Teilfläche 4 bzw. der Feststellung vor Ort, dass sich auf der Teilfläche 1 eine Jagdhütte mit Zufahrtsweg befindet, wurde aus Sachverständigensicht die Herausnahme der Teilfläche 1 im Ausmaß von 5.367 m² und die Ergänzung durch die Teilfläche 3 im Ausmaß von 11.206 m² vorgeschlagen und entsprechend berechnet (Tabelle 3 des Gutachtens, Seite 18). Danach ergab sich ein Ausgleichspunkte-Wert von 119.555, womit die zu erreichende Punktezahl um ca 1,5 % unterschritten wird. Aus fachlicher Sicht wurde aufgrund der unvermeidbaren Bewertungsunschärfen ein solcherart abgeändertes Ausgleichsanbot als tauglich bewertet, allerdings für das Erreichen der Punktezahl eine Hinzunahme von Waldflächen im Bereich der Teilfläche 4 im Ausmaß von ca 1.140 m² als möglich angeführt. Auf die erforderliche waldökologisch sinnvolle Grenzziehung und noch vorzulegende GPS-Koordinaten hinsichtlich der Abgrenzungen wurde verwiesen. Zur strittigen Frage der Berücksichtigung einer potentiellen forstlichen Nutzbarkeit der Waldflächen, welche aktuell gesamt beweidet werden, wurde ausgeführt, dass eine potentielle Nutzbarkeit Voraussetzung für die Eignung der Außernutzungsstellung als Ausgleichsmaßnahme ist, da ansonsten von keiner Verbesserung des Naturhaushaltes ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des projektgemäßen Endzustandes kann mit großer Sicherheit von der Gewährleistung einer langfristig ungestörten Waldentwicklung über viele Jahrzehnte und der Entwicklung von Naturwaldstrukturen der Terminal- und Zerfallsphase ausgegangen werden. Hinsichtlich der Wirkungsdauer ist jedenfalls auf eine dauerhafte Wirkung abzustellen. Die Wirkung des Ausgleichs auf den Naturhaushalt wird unmittelbar mit der Fertigstellung des Weidezaunes einsetzen. Sowie auch eine unmittelbare Auswirkung darin besteht, dass die forstrechtlich mögliche Nutzung des Waldes nicht mehr erfolgen kann. Die landschaftlich auch positiven Auswirkungen treten aber erst mit solch einer Verzögerung ein, dass diese nicht bewertungsrelevant sein können. Die gegenständlichen Ausgleichsflächen mit Ausnahme der Teilfläche 1 wurden aus naturschutzfachlicher Sicht auch als geeignet iS § 12 NSchG betreffend Ausweisung als Geschützter Landschaftsteil bewertet.Die gegenständlichen Ausgleichsflächen mit Ausnahme der Teilfläche 1 wurden aus naturschutzfachlicher Sicht auch als geeignet iS Paragraph 12, NSchG betreffend Ausweisung als Geschützter Landschaftsteil bewertet. In der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 26.11.2018 wurde von den Bewilligungswerbern explizit einer nochmaligen, abschließenden Abänderung des Ausgleichsmaßnahmenanbots zugestimmt bzw. dies beantragt, sodass sich nun eine Gesamtfläche von 88.517 m² ( -5367 m² Teilfläche 1 und +11.206 m² Teilfläche 2 sowie Ergänzung der Teilfläche 4 um +1.140 m²) zur Außernutzungsstellung ergibt und als taugliches Ausgleichsanbot zu bewerten ist. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch Einholung neuerlicher gutachtlicher Stellungnahmen bzw. letztlich eines gänzlich neu eingeholten naturschutzfachlichen Gutachtens im Beschwerdeverfahren ergibt. Das Gutachten DI AX hat in vollständiger und schlüssig begründeter Weise basierend auf einer vom Gutachter selbst vor Ort durchgeführten Begutachtung der Ausgleichsflächen den Ist-Zustand der (Teil)Flächen beschrieben (Befund) und letztlich in Entsprechung der reklamierten Bewertungsgrundsätze der Beschwerdeführerin eine Punkte-Wertermittlung des „Vorher/Nachher-Wertes“ vorgenommen (Gutachten). Die Beschwerdeführerin stellte diese Bewertungsergebnisse unter Hinweis auf den vorliegenden Sonderfall außer Streit, sodass hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes keine Widersprüche mehr vorliegen bzw. diese im Beschwerdeverfahren geklärt werden konnten. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren um ein Altverfahren iS der NSchG-Novelle 2017 mit LGBl Nr. 11/2017 handelt, da es sich um ein vor dem 01.03.2017 anhängiges Verfahren handelt.Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren um ein Altverfahren iS der NSchG-Novelle 2017 mit Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2017, handelt, da es sich um ein vor dem 01.03.2017 anhängiges Verfahren handelt. Der Spruchpunkt III. war entsprechend zu korrigieren.Der Spruchpunkt römisch drei. war entsprechend zu korrigieren. Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 sind

§ 24Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSch

G, LGBl Nr. 73/1999 idF vor LGBl Nr. 11/2017 (NSchG alt) geschützt:Nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 sind

Paragraph 24, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2017, (NSchG alt) geschützt:

  1. a)Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;
  2. b)oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete;
  3. c)mindestens 20 und höchstens 2.000 m² große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen;
  4. d)Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten;
  5. e)das alpine Ödland einschließlich der Gletscher und deren Umfeld.

§ 24Abs 3 NSch

G alt sind Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

Paragraph 24, Absatz 3, NSchG alt sind Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

§ 24Abs 5 NSch

G alt ist eine Ausnahmebewilligung

Abs 3 dann zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen.

Paragraph 24, Absatz 5, NSchG alt ist eine Ausnahmebewilligung

Absatz 3, dann zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, zutreffen.

§ 25Abs 1 lit d NSch

G alt bedarf die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von … Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen sowie alle sonstigen Gelände verändernde Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m² erfolgt, einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG alt bedarf die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von … Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen sowie alle sonstigen Gelände verändernde Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m² erfolgt, einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.

Abs 3 leg cit ist die Bewilligung zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigen und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen.

Absatz 3, leg cit ist die Bewilligung zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigen und nicht die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, zutreffen. Als unstrittig bereits im Verfahren vor der belangten Behörde war auf Basis der gutachtlichen Feststellung von DI AS AR festzustellen, dass die Eingriffe durch die Weganlage in die

§ 24NSch

G alt geschützten Lebensräume mehr als unbedeutend abträgliche Auswirkungen haben und weiters durch die Anlage eine erhebliche Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Charakter der Landschaft vorliegt.Als unstrittig bereits im Verfahren vor der belangten Behörde war auf Basis der gutachtlichen Feststellung von DI AS AR festzustellen, dass die Eingriffe durch die Weganlage in die

Paragraph 24, NSchG alt geschützten Lebensräume mehr als unbedeutend abträgliche Auswirkungen haben und weiters durch die Anlage eine erhebliche Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Charakter der Landschaft vorliegt.

§ 50Abs 2 NSch

G alt können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung … auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können.

Paragraph 50, Absatz 2, NSchG alt können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung … auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können.

§ 51Abs 1 NSch

G alt kann die Behörde auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.

Paragraph 51, Absatz eins, NSchG alt kann die Behörde auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach Paragraph 26, unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Der Antrag

Abs 1 ist

§ 51Abs 2 NSch

G alt spätestens vier Wochen ab Kenntnisnahme des Ermittlungsverfahrens zu stellen.Der Antrag

Absatz eins, ist

Paragraph 51, Absatz 2, NSchG alt spätestens vier Wochen ab Kenntnisnahme des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Die wesentlichen beiden Beschwerdevorbringen der Landesumweltanwaltschaft beziehen sich zum einen auf die Forderung der Vorschreibung eines Bewirtschaftungskonzeptes, welcher die belangte Behörde nicht nachgekommen ist und zum anderen - basierend auf eigenen durchgeführten Erhebungen und Berechnungen – darauf, dass das Ausgleichsanbot als nicht ausreichend iS § 51 Abs 2 NSchG alt anzusehen ist. Die wesentlichen beiden Beschwerdevorbringen der Landesumweltanwaltschaft beziehen sich zum einen auf die Forderung der Vorschreibung eines Bewirtschaftungskonzeptes, welcher die belangte Behörde nicht nachgekommen ist und zum anderen - basierend auf eigenen durchgeführten Erhebungen und Berechnungen – darauf, dass das Ausgleichsanbot als nicht ausreichend iS Paragraph 51, Absatz 2, NSchG alt anzusehen ist. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ergangen zum OÖ NatSchG 2001) ist zur Forderung der Vorschreibung eines Bewirtschaftungskonzeptes für die künftig geplante almwirtschaftliche Nutzung der BF und der BEalm klarzustellen, dass bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungsfähigkeit der beantragten Errichtung eines Forstweges/Erschließungsweges nur die unmittelbaren Auswirkungen des bewilligungspflichtigen Vorhabens auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter zu beurteilen sind (vgl. E

  1. Mai 2008, 2004/10/0038). Dazu gehören aber nicht jene Auswirkungen, die nicht mit der Errichtung der Forststraße, sondern gegebenenfalls mit einer Bewirtschaftung des Waldes, dh im gegenständlichen Fall der Almflächen, die in ihrer Art oder Intensität durch die Forststraße (erst) ermöglicht wird, verbunden sind. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ergangen zum OÖ NatSchG 2001) ist zur Forderung der Vorschreibung eines Bewirtschaftungskonzeptes für die künftig geplante almwirtschaftliche Nutzung der BF und der BEalm klarzustellen, dass bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungsfähigkeit der beantragten Errichtung eines Forstweges/Erschließungsweges nur die unmittelbaren Auswirkungen des bewilligungspflichtigen Vorhabens auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter zu beurteilen sind vergleiche E
  2. Mai 2008, 2004/10/0038). Dazu gehören aber nicht jene Auswirkungen, die nicht mit der Errichtung der Forststraße, sondern gegebenenfalls mit einer Bewirtschaftung des Waldes, dh im gegenständlichen Fall der Almflächen, die in ihrer Art oder Intensität durch die Forststraße (erst) ermöglicht wird, verbunden sind. Änderungen der Bewirtschaftungsform, die der (Wald)Eigentümer allenfalls in Aussicht nehmen könnte und die auch nicht Gegenstand des Projektes sind, zählen nicht dazu (VwGH 26.09.2011, 2009/10/0243 ua). Die Bewilligungspflicht des § 25 Abs 1 lit d NSchG alt knüpft nicht an die Bewirtschaftungsform der Alm an, sondern an die Wegerrichtung und an die damit verbundenen Eingriffe in die vom Gesetz festgelegten Schutzgüter (Abs 3 leg cit). Die Bewilligungspflicht des Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG alt knüpft nicht an die Bewirtschaftungsform der Alm an, sondern an die Wegerrichtung und an die damit verbundenen Eingriffe in die vom Gesetz festgelegten Schutzgüter (Absatz 3, leg cit).

§ 24Abs 4 Z 1 NSch

G alt gelten Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dafür notwendigen Einfriedungen, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs 5 verbunden ist, nicht als Eingriffe.

Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins, NSchG alt gelten Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dafür notwendigen Einfriedungen, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Absatz 5, verbunden ist, nicht als Eingriffe. Sofern sich daher das Beschwerdevorbringen auf die Intensivierung der Hochalmen (zB Almzentrum, Milchviehhaltung etc.) bezieht, stellt dies kein Vorbringen dar, welches als zulässige Einwendung anzusehen und geeignet ist darzutun, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt, nämlich die Errichtung des Erschließungsweges, nicht den im Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht (vgl. VwGH 27.08.2002, 2001/10/0239). Sofern sich daher das Beschwerdevorbringen auf die Intensivierung der Hochalmen (zB Almzentrum, Milchviehhaltung etc.) bezieht, stellt dies kein Vorbringen dar, welches als zulässige Einwendung anzusehen und geeignet ist darzutun, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt, nämlich die Errichtung des Erschließungsweges, nicht den im Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht vergleiche VwGH 27.08.2002, 2001/10/0239). Gegenstand der Bewilligungspflicht und damit der Beurteilung ist ausschließlich die beantragte Errichtung des Erschließungsweges laut Projekt. Ob es sich bei der künftigen Bewirtschaftung der BF- und BEalm um eine iS § 24 Abs 4 Z 1 NSchG alt zulässige, dh bewilligungsfreie Bewirtschaftung handelt, ist im gegenständlichen Verfahren nicht Prüfgegenstand. Die Vorschreibung eines Bewirtschaftungskonzeptes als Auflage wäre

§ 50Abs 2 NSch

G alt als nicht zulässig zu bewerten, da eine solche Auflage nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wegerrichtung bzw. der dadurch bewirkten Auswirkungen auf die Natur oder Landschaft stehen würde.Gegenstand der Bewilligungspflicht und damit der Beurteilung ist ausschließlich die beantragte Errichtung des Erschließungsweges laut Projekt. Ob es sich bei der künftigen Bewirtschaftung der BF- und BEalm um eine iS Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins, NSchG alt zulässige, dh bewilligungsfreie Bewirtschaftung handelt, ist im gegenständlichen Verfahren nicht Prüfgegenstand. Die Vorschreibung eines Bewirtschaftungskonzeptes als Auflage wäre

Paragraph 50, Absatz 2, NSchG alt als nicht zulässig zu bewerten, da eine solche Auflage nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wegerrichtung bzw. der dadurch bewirkten Auswirkungen auf die Natur oder Landschaft stehen würde. Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Landesumweltanwaltschaft kein Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung hat, dh auch kein Recht auf die Vorschreibung von konkreten Auflagen hat. Das diesbezügliche Beschwerdebegehren geht daher ins Leere bzw. ist im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht umsetzbar. Die Landesumweltanwaltschaft besitzt keine eigene, gegen den Staat – als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete – Interessenssphäre, sodass in den betreffenden Verwaltungsverfahren bloß die Stellung einer Formalpartei oder Legalpartei zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben besteht (vgl auch VwGH 04.03.2008, 2008/05/0028; vgl. weiters Hopfgartner, Parteistellung der Umweltanwaltschaft im Verfahren nach dem Sbg. Landeselektrizitätsgesetz, RdU 2013/57).Die Landesumweltanwaltschaft besitzt keine eigene, gegen den Staat – als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete – Interessenssphäre, sodass in den betreffenden Verwaltungsverfahren bloß die Stellung einer Formalpartei oder Legalpartei zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben besteht vergleiche auch VwGH 04.03.2008, 2008/05/0028; vergleiche weiters Hopfgartner, Parteistellung der Umweltanwaltschaft im Verfahren nach dem Sbg. Landeselektrizitätsgesetz, RdU 2013/57). Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg als beschwerdelegitimierte Formalpartei oder Legalpartei hat daher in einem Verfahren, in dem sie Parteistellung hat, nicht subjektive Rechte geltend zu machen, sondern die Interessen des Naturschutzes zu wahren. Eine Einwendung der Landesumweltanwaltschaft liegt demnach dann vor, wenn sie ein Vorbringen erstattet, dem die Behauptung zu entnehmen ist, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt in der vorliegenden Form nicht den im betreffenden Verfahren anzuwenden den Rechtsvorschriften entspricht (VwGH 27.08.2002, 2001/10/0239). Ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer bestimmten Entscheidung in der jeweiligen Sache ist der Salzburger Landesumweltanwaltschaft durch das Gesetz nicht eingeräumt (VwGH 23.09.1991, 91/10/0193). Hinsichtlich des Ausgleichsmaßnahmenanbots ist in formaler Hinsicht festzustellen, dass der Antrag rechtzeitig

§ 51Abs 2 NSch

G alt, dh binnen der vierwöchigen Frist ab Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens gestellt wurde. Wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, stand eine Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens nur im Wege der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund des Verhandlungsergebnisses am 14.06.2016 fest. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen wurde am 30.06.2016 gestellt. Auch wenn dieses Anbot mehrfach abgeändert sprich erweitert wurde, war von keiner wesentlichen Änderung auszugehen, da von Anfang an die Außernutzungsstellung von Waldflächen sowie die Errichtung eines Amphibienlaichgewässers als Ausgleich angeboten wurde. Nur das Ausmaß der Fläche hat sich bis zuletzt geändert. Hinsichtlich des Ausgleichsmaßnahmenanbots ist in formaler Hinsicht festzustellen, dass der Antrag rechtzeitig

Paragraph 51, Absatz 2, NSchG alt, dh binnen der vierwöchigen Frist ab Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens gestellt wurde. Wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, stand eine Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens nur im Wege der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund des Verhandlungsergebnisses am 14.06.2016 fest. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen wurde am 30.06.2016 gestellt. Auch wenn dieses Anbot mehrfach abgeändert sprich erweitert wurde, war von keiner wesentlichen Änderung auszugehen, da von Anfang an die Außernutzungsstellung von Waldflächen sowie die Errichtung eines Amphibienlaichgewässers als Ausgleich angeboten wurde. Nur das Ausmaß der Fläche hat sich bis zuletzt geändert. Zu den angebotenen Ausgleichsmaßnahmen wurde konkret die Unschlüssigkeit bzw. Unvollständigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen der belangten Behörde ua damit begründet, dass dieser keine Begutachtung der Flächen vor Ort vorgenommen hat. Die Beschwerdeführerin sah die Notwendigkeit, eigene Bestandserhebungen vor Ort vorzunehmen – was sicherlich nicht eine primäre Aufgabe der Landesumweltanwaltschaft sein kann – und eigene Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Diese wurden zwar letztlich vom Amtssachverständigen DI AR im Wesentlichen als fachlich taugliche Ausgangsbasis nach Durchführung eines eigenen Ortsaugenscheins bewertet und durch den Gutachter DI AX, wiederum nach eigener Besichtigung der Flächen vor Ort, verfeinert. Der monierte Mangel des fehlenden Ortsaugenscheins wurde daher im Beschwerdeverfahren in doppelter Hinsicht saniert. Der vom Amtssachverständigen zuletzt vorgenommenen, noch detaillierteren Untergliederung der Teilflächen bzw deren fachliche Beschreibung wurde von der Beschwerdeführerin nicht mehr entgegengetreten und die Eignung der Flächen außer Streit gestellt.

§ 51Abs 3 NSch

G alt ist die Erteilung einer Bewilligung … unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen

Abs 1 nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Paragraph 51, Absatz 3, NSchG alt ist die Erteilung einer Bewilligung … unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen

Absatz eins, nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid

Abs. 2a vor.Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes , oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid

Absatz 2 a, vor.

  1. Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 11 ROG 2009 in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm bestehenden Regionalverbände maßgeblich.Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach Paragraph 11, ROG 2009 in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm bestehenden Regionalverbände maßgeblich.
  2. Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach Paragraph 24,
  3. Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.
  4. Die Errichtung oder erhebliche Änderung freistehender Antennentragmastenanlagen (§ 26 Abs. 1 lit. e) ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen.Die Errichtung oder erhebliche Änderung freistehender Antennentragmastenanlagen (Paragraph 26, Absatz eins, Litera e,) ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen. § 25 Abs 1 sowie § 24 Abs 3 iVm § 51 Abs 1 NSchG alt sieht die Erteilung der angestrebten Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen "an Stelle der Untersagung" des Vorhabens vor, wofür eine Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen ein negatives Ergebnis erbracht hat und im Übrigen alle in § 51 Abs. 3 Z 1 bis 4 leg. cit. angeführten Voraussetzungen der Ausgleichsmaßnahmen erfüllt sein müssen (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026).Paragraph 25, Absatz eins, sowie Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, NSchG alt sieht die Erteilung der angestrebten Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen "an Stelle der Untersagung" des Vorhabens vor, wofür eine Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen ein negatives Ergebnis erbracht hat und im Übrigen alle in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 leg. cit. angeführten Voraussetzungen der Ausgleichsmaßnahmen erfüllt sein müssen (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026). Im Verfahren vor der belangten Behörde aber auch zum Teil im Beschwerdeverfahren hat sich ergeben, dass zwar sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eine Bewertung nach dem sog. „Bewertungsschema Loos“ als fachlichen Leitfaden vorgenommen wurde, jedoch im Hinblick auf die Voraussetzung des § 51 Abs 3 Z 1 und Z 2 NSchG alt deutlich unterschiedliche Ergebnisse erzielt wurden. Wesentliche Frage war, ob eine potentiell mögliche Nutzung in eine Bewertung einzufließen hat und ob und in welchem Umfang die Annahme einer Wertsteigerung gerechtfertigt ist. Das im Beschwerdeverfahren nochmals neu eingeholte Gesamtgutachten DI AX hat jedoch genau die von der Beschwerdeführerin kritisch gesehenen Bewertungsansätze berücksichtigt und entsprechend plausibel und nachvollziehbar dargelegt. In ihrer Stellungnahme vom 26.11.2018 (Beilage A der Verhandlungsschrift) bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2018 selbst wurde unter Hinweis auf das Vorliegen des verfahrensgegenständlichen Sonder- und Einzelfalls letztlich die Bewertung des Sachverständigen anerkannt, sodass dem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen entsprochen wurde. Im Verfahren vor der belangten Behörde aber auch zum Teil im Beschwerdeverfahren hat sich ergeben, dass zwar sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eine Bewertung nach dem sog. „Bewertungsschema Loos“ als fachlichen Leitfaden vorgenommen wurde, jedoch im Hinblick auf die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, NSchG alt deutlich unterschiedliche Ergebnisse erzielt wurden. Wesentliche Frage war, ob eine potentiell mögliche Nutzung in eine Bewertung einzufließen hat und ob und in welchem Umfang die Annahme einer Wertsteigerung gerechtfertigt ist. Das im Beschwerdeverfahren nochmals neu eingeholte Gesamtgutachten DI AX hat jedoch genau die von der Beschwerdeführerin kritisch gesehenen Bewertungsansätze berücksichtigt und entsprechend plausibel und nachvollziehbar dargelegt. In ihrer Stellungnahme vom 26.11.2018 (Beilage A der Verhandlungsschrift) bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2018 selbst wurde unter Hinweis auf das Vorliegen des verfahrensgegenständlichen Sonder- und Einzelfalls letztlich die Bewertung des Sachverständigen anerkannt, sodass dem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen entsprochen wurde. Wesentlich war allerdings wohl auch, dass neu die Teilfläche 3 im Ausmaß von 11.206 m² als geeignete Fläche hinzugenommen werden konnte bzw. die Teilfläche im Ausmaß von 5.367 m² mangels Eignung als Naturwaldreservat entfiel. Hinsichtlich einer Toleranzgrenze für eine Unterschreitung der zu erreichenden Wertpunkte wurde bei einem Differenzwert von 1,5 % seitens der Beschwerdeführerin dieser als zu hoch eingestuft. Aus fachlicher Sicht wurde vom Amtssachverständigen unter Hinweis auf unvermeidbare Bewertungsschärfen und Ungenauigkeiten bei Festlegung der Außengrenzen sowie bei der Abgrenzung der Teilflächen eine Unterschreitung im Ausmaß von 1,5 % als akzeptabel gesehen. Da letztlich von den Bewilligungswerbern einer Erweiterung der Teilfläche 4 um ca 1.140 m² zugestimmt wurde bzw. diese angeboten wurde, war die Frage des „mathematischen Erreichens“ der erforderlichen Punktesumme nicht mehr zu beantworten. Wesentlich für die Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen der dauerhaften Außernutzungsstellung der Teilflächen war jedoch die gesicherte dauerhafte Außernutzungsstellung durch die Ausweisung der Flächen als Geschützter Landschaftsteil/Naturwaldreservat

§ 12NSch

G alt. Wesentlich für die Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen der dauerhaften Außernutzungsstellung der Teilflächen war jedoch die gesicherte dauerhafte Außernutzungsstellung durch die Ausweisung der Flächen als Geschützter Landschaftsteil/Naturwaldreservat

Paragraph 12, NSchG alt.

§ 12Abs 1 NSch

G alt können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der in Z 1 bis 6 näher genannten Voraussetzungen erfüllen.

Paragraph 12, Absatz eins, NSchG alt können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der in Ziffer eins bis 6 näher genannten Voraussetzungen erfüllen. Vom Amtssachverständigen DI AX wurde fachlich bestätigt (Gutachten Seiten 18/20), dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausweisung eines Geschützten Landschaftsteiles vorliegen. Von der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeverhandlung am 26.11.2018 – untermauert durch eine weitere erläuternde Stellungnahme zwei Tage nach der Verhandlung - zusätzlich eine Sicherstellung der Ausweisung als Geschützten Landschaftsteil und einer Ausnahme nach § 32a ForstG gefordert und die Festlegung einer auflösenden Bedingung oder Befristung sowie einer Festlegung konkreter alternativer Ausgleichsmaßnahmen für den Fall der Nichtausweisung durch die Behörde gefordert. Von der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeverhandlung am 26.11.2018 – untermauert durch eine weitere erläuternde Stellungnahme zwei Tage nach der Verhandlung - zusätzlich eine Sicherstellung der Ausweisung als Geschützten Landschaftsteil und einer Ausnahme nach Paragraph 32 a, ForstG gefordert und die Festlegung einer auflösenden Bedingung oder Befristung sowie einer Festlegung konkreter alternativer Ausgleichsmaßnahmen für den Fall der Nichtausweisung durch die Behörde gefordert. Ist eine Ausgleichsmaßnahme Teil des zur Bewilligung eingereichten Projektes, dann steht sie mit diesem in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang; sie ist daher auch Teil des Vorhabens. … Die angenommene Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen ist daher bei der fachlichen Bewertung der Projektauswirkungen im Rahmen der Einzelfallprüfung mit zu berücksichtigen (vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034 zum UVP-G).Ist eine Ausgleichsmaßnahme Teil des zur Bewilligung eingereichten Projektes, dann steht sie mit diesem in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang; sie ist daher auch Teil des Vorhabens. … Die angenommene Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen ist daher bei der fachlichen Bewertung der Projektauswirkungen im Rahmen der Einzelfallprüfung mit zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034 zum , UVP-G). Die Unterschutzstellung der Ausgleichsfläche

§ 12NSch

G alt ist ein hoheitlicher Akt und kann ausschließlich durch die belangte Behörde erfolgen. Die Bewilligungswerber und Grundeigentümer können nur ihre Zustimmung dazu geben, welche explizit vorliegt. Es liegt wohl im eigenen öffentlichen Interesse der Naturschutzbehörde, das entsprechende Unterschutzstellungsverfahren umgehend in die Wege zu leiten und durchzuführen. Die Bewilligungswerber haben keinerlei Möglichkeit auf Einflussnahmen auf dieses Verfahren, sodass die Vorschreibung einer auflösenden Bedingung zur Sicherstellung einer Unterschutzstellung als rechtlich unzulässig anzusehen ist. Die Unterschutzstellung der Ausgleichsfläche

Paragraph 12, NSchG alt ist ein hoheitlicher Akt und kann ausschließlich durch die belangte Behörde erfolgen. Die Bewilligungswerber und Grundeigentümer können nur ihre Zustimmung dazu geben, welche explizit vorliegt. Es liegt wohl im eigenen öffentlichen Interesse der Naturschutzbehörde, das entsprechende Unterschutzstellungsverfahren umgehend in die Wege zu leiten und durchzuführen. Die Bewilligungswerber haben keinerlei Möglichkeit auf Einflussnahmen auf dieses Verfahren, sodass die Vorschreibung einer auflösenden Bedingung zur Sicherstellung einer Unterschutzstellung als rechtlich unzulässig anzusehen ist. Zusammenfassend kann hinsichtlich der (nunmehr) angebotenen Ausgleichsmaßnahmen basierend auf dem naturschutzfachlichen Gutachten DI AX festgestellt werden, dass diese die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 51 Abs 3 Z 1 bis 5 NSchG alt erfüllen, sodass die beantragte Bewilligung zu erteilen war und die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft als unbegründet abzuweisen war. Zusammenfassend kann hinsichtlich der (nunmehr) angebotenen Ausgleichsmaßnahmen basierend auf dem naturschutzfachlichen Gutachten DI AX festgestellt werden, dass diese die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 NSchG alt erfüllen, sodass die beantragte Bewilligung zu erteilen war und die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft als unbegründet abzuweisen war. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war entsprechend zu konkretisieren (zB Klarstellung der betroffenen Grundstücke, aktuelle Projektversion etc.) bzw. hinsichtlich der Fristen anzupassen. Die beantragte Fertigstellungsfrist mit 30.11.2022 war auf 30.06.2022 zu verkürzen (in Anpassung an den Auflagenpunkt II.22.) und erscheint jedenfalls ausreichend.Der Spruch des angefochtenen Bescheides war entsprechend zu konkretisieren (zB Klarstellung der betroffenen Grundstücke, aktuelle Projektversion etc.) bzw. hinsichtlich der Fristen anzupassen. Die beantragte Fertigstellungsfrist mit 30.11.2022 war auf 30.06.2022 zu verkürzen (in Anpassung an den Auflagenpunkt römisch zwei.22.) und erscheint jedenfalls ausreichend. Die Auflagen betreffend die Ausgleichsmaßnahmen waren neu zusammenzufassen bzw. zu formulieren, wobei der Auflagenpunkt

  1. und
  2. basierend auf dem naturschutzfachlichen Gutachten DI AX neu aufzunehmen waren. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geforderten Vorschreibung eines Weidezaun-Bandes ≥ 40 mm ist nochmals darauf zu verweisen, dass von dieser als Legalpartei die Vorschreibung von konkreten Auflagen zulässigerweise nicht gefordert werden kann und zum anderen für das Landesverwaltungsgericht die Errichtung eines ortsüblichen Weidezaunbandes im Hinblick auf das Risiko einer Beschädigung eines Breitbandes, wie von den Bewilligungswerbern vorgebracht, ausreichend erscheint und auch vom Amtssachverständigen durch den Verlauf des Weidezaunes am Waldrand ein mögliches Kollisionsrisiko für das Birkhuhn als nicht problematisch bewertet wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 51 NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 51, NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.296.1.43.2018

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