GVG iVm § 16 Abs 3 BauPolG 1997 wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 12.6.2018 dahingehend abgeändert wird, dass die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde EE vom 22.2.2016, Zahl YYY-2016, dahingehend abgeändert wird, dass Adressatin des Beseitigungsauftrages die AA AB KG, FN XY, AD-Straße, AC, als Eigentümerin der baulichen Anlage auf GSt-Nr QQQ/63, KG FF, ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1997 wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 12.6.2018 dahingehend abgeändert wird, dass die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde EE vom 22.2.2016, Zahl YYY-2016, dahingehend abgeändert wird, dass Adressatin des Beseitigungsauftrages die AA Ausschussbericht KG, FN XY, AD-Straße, AC, als Eigentümerin der baulichen Anlage auf GSt-Nr QQQ/63, KG FF, ist. II.römisch zwei. Die Frist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages wird mit zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.6.2018 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde EE vom 22.2.2016, Zahl YYY-2016, mit dem der „Firma AA AB KG, AD-Straße, AC, als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. QQQ/63, Katastralgemeinde ZZZ FF,“
PolG 1997) die Beseitigung „des Baukörpers im Ausmaß von ca 10 m x 4 m, bei dem die Wände, die Fußbodenkonstruktion sowie das Dach mittels Brettschichtholz bzw Kreuzlagenholz ausgebildet ist und ein schlossermäßig gefertigtes Chassis nachgerüstet wurde“, aufgetragen worden ist, als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig die Leistungsfrist mit einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides neu festgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.6.2018 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde EE vom 22.2.2016, Zahl YYY-2016, mit dem der „Firma AA Ausschussbericht KG, AD-Straße, AC, als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. QQQ/63, Katastralgemeinde ZZZ FF,“
Paragraph 16, Absatz 3, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) die Beseitigung „des Baukörpers im Ausmaß von ca 10 m x 4 m, bei dem die Wände, die Fußbodenkonstruktion sowie das Dach mittels Brettschichtholz bzw Kreuzlagenholz ausgebildet ist und ein schlossermäßig gefertigtes Chassis nachgerüstet wurde“, aufgetragen worden ist, als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig die Leistungsfrist mit einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides neu festgelegt. Begründend hat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und des wesentlichen Inhaltes der Berufung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die belangte Behörde ein Gutachten des Kfz-technischen Amtssachverständigen eingeholt habe, das zusammengefasst zur Frage der Ortsbeweglichkeit der gegenständlichen Anlage zu folgendem Schluss komme: „Die Stabilität sowie die gefahrlose Fortbewegung ist aus kraftfahrrechtlicher Sicht aufgrund der unterdimensionierten Bereifung sowie der fehlenden technischen Daten des Fahrgestells, das sich nur über ca 62% der Fahrzeuglänge erstreckt, nicht gegeben.“ Der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die vom Amtssachverständigen für erforderlich erachteten technischen Daten bekanntzugeben, sei nicht im geforderten Umfang nachgekommen worden. Kernthema des gegenständlichen Verfahrens sei die Frage, ob die vor Ort bestehende Konstruktion einen bewilligungspflichten Bau bzw eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 unter Berücksichtigung der Ausnahmen des § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 darstelle. Der bautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung habe festgestellt, dass die gegenständliche Konstruktion einen Bau im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 darstelle. Der Kfz-technische Amtssachverständige komme zu dem Schluss, dass die Stabilität sowie die gefahrlose Fortbewegung aus kraftfahrrechtlicher Sicht aufgrund der fehlenden technischen Daten des Fahrgestells und der Zugeinrichtung nicht gegeben seien. Von einem „Wohnwagen udgl“ sei ein sogenanntes Mobilheim zu unterscheiden, bei dem es sich um ein kleines Gebäude handle, das während der Benützung als Wohneinrichtung auf Stützen oder Fundament stehe. Räder würden an den Mobilheimen nur vorrübergehend zum Transport zwischen zwei Orten montiert werden. Bei Mobilheimen handle es sich - im Unterschied zu anderen Bauordnungen - um Bauten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997. Im Zweifelsfall müsse zur Abgrenzung zwischen wohnwagenähnlichen Objekten und Mobilheimen beurteilt werden, ob das Objekt selbst (nach Größe und Umfang) wie auch Fahrgestell und Rädern für zahlreiche Fahrten konstruiert sei oder nicht. Das in Rede stehende Objekt sei nach dem Kfz-technischen Amtssachverständigen jedenfalls nicht für zahlreiche Fahrten konstruiert, sodass
den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen ein Bau und kein wohnwagenähnliches Objekt vorliege. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu widerlegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Begründend hat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und des wesentlichen Inhaltes der Berufung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die belangte Behörde ein Gutachten des Kfz-technischen Amtssachverständigen eingeholt habe, das zusammengefasst zur Frage der Ortsbeweglichkeit der gegenständlichen Anlage zu folgendem Schluss komme: „Die Stabilität sowie die gefahrlose Fortbewegung ist aus kraftfahrrechtlicher Sicht aufgrund der unterdimensionierten Bereifung sowie der fehlenden technischen Daten des Fahrgestells, das sich nur über ca 62% der Fahrzeuglänge erstreckt, nicht gegeben.“ Der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die vom Amtssachverständigen für erforderlich erachteten technischen Daten bekanntzugeben, sei nicht im geforderten Umfang nachgekommen worden. Kernthema des gegenständlichen Verfahrens sei die Frage, ob die vor Ort bestehende Konstruktion einen bewilligungspflichten Bau bzw eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 unter Berücksichtigung der Ausnahmen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 darstelle. Der bautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung habe festgestellt, dass die gegenständliche Konstruktion einen Bau im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 darstelle. Der Kfz-technische Amtssachverständige komme zu dem Schluss, dass die Stabilität sowie die gefahrlose Fortbewegung aus kraftfahrrechtlicher Sicht aufgrund der fehlenden technischen Daten des Fahrgestells und der Zugeinrichtung nicht gegeben seien. Von einem „Wohnwagen udgl“ sei ein sogenanntes Mobilheim zu unterscheiden, bei dem es sich um ein kleines Gebäude handle, das während der Benützung als Wohneinrichtung auf Stützen oder Fundament stehe. Räder würden an den Mobilheimen nur vorrübergehend zum Transport zwischen zwei Orten montiert werden. Bei Mobilheimen handle es sich - im Unterschied zu anderen Bauordnungen - um Bauten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997. Im Zweifelsfall müsse zur Abgrenzung zwischen wohnwagenähnlichen Objekten und Mobilheimen beurteilt werden, ob das Objekt selbst (nach Größe und Umfang) wie auch Fahrgestell und Rädern für zahlreiche Fahrten konstruiert sei oder nicht. Das in Rede stehende Objekt sei nach dem Kfz-technischen Amtssachverständigen jedenfalls nicht für zahlreiche Fahrten konstruiert, sodass
den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen ein Bau und kein wohnwagenähnliches Objekt vorliege. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu widerlegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen den angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24.8.2018 Beschwerde erhoben; sie führt darin aus wie folgt: „Durch die bereits ausgewiesene Rechtsvertreterin erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtamtes Seekirchen zu Zahl XXX-2018 vom 12.06.2018, zugestellt am 27.07.2018, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Salzburg: Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, da er die Beschwerdeführerin zu Unrecht zur Beseitigung eines vermeintlich konsenslosen Baues auf Grundstück Nr. QQQ/63, KG ZZZ FF, verpflichtet und verletzt er die Beschwerdeführerin zudem in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Verwaltungsverfahrens. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit des Bescheides der belangten Behörde vom 22.02.2016 zu Zahl YYY-2016 und damit auch die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. 1. Zur Begründung wird vorgebracht: Adressat des Bescheides der belangten Behörde vom 22.02.2016 zu Zahl YYY-2016 ist die AA AB KG. Im Spruch dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Firma AA AB KG, AD-Straße, AC, grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. QQQ/63, KG ZZZ FF, sei. Eine Zustellverfügung an die Beschwerdeführerin ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen.Adressat des Bescheides der belangten Behörde vom 22.02.2016 zu Zahl YYY-2016 ist die AA Ausschussbericht KG. Im Spruch dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Firma AA Ausschussbericht KG, AD-Straße, AC, grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. QQQ/63, KG ZZZ FF, sei. Eine Zustellverfügung an die Beschwerdeführerin ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen. Mit angefochtenem Bescheid wird der Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2016 zu Zahl YYY-2016 bestätigt. Der Beschwerdeführerin wird die Beseitigung des Baukörpers auf der Liegenschaft Grundstück Nr. QQQ/63, KG ZZZ FF, im Ausmaß von ca 10 m x 4 m aufgetragen, bei dem die Wände, die Fußbodenkonstruktion sowie das Dach mittels Brettschichtholz bzw. Kreuzlagenholz ausgebildet ist und ein schlossermäßig gefertigtes Chassis nachgerüstet wurde. Zur Begründung ihrer Entscheidung in I. Instanz führt die belangte Behörde aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund des Anzeigeninhalts sowie des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aktenvermerke vom 30.11.2015 und 13.01.2016 als erwiesen feststehe. Von der Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer sei der Verstoß in Abrede gestellt worden. Im gegenständlichen Fall habe aber für die belangte Behörde aufgrund der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen und des Vertreters der Naturschutzbehörde kein Grund bestanden, daran zu zweifeln, dass es sich bei dem gegenständlichen ‚Mobilheim‘ um ein Bauwerk und keinen Wohnwagen handle, welches gegen die bereits zitierten Rechtsgrundlagen verstoße, da dieses konsenslos auf den Campingplatz verbracht und dort abgestellt worden sei.Zur Begründung ihrer Entscheidung in römisch eins. Instanz führt die belangte Behörde aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund des Anzeigeninhalts sowie des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aktenvermerke vom 30.11.2015 und 13.01.2016 als erwiesen feststehe. Von der Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer sei der Verstoß in Abrede gestellt worden. Im gegenständlichen Fall habe aber für die belangte Behörde aufgrund der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen und des Vertreters der Naturschutzbehörde kein Grund bestanden, daran zu zweifeln, dass es sich bei dem gegenständlichen ‚Mobilheim‘ um ein Bauwerk und keinen Wohnwagen handle, welches gegen die bereits zitierten Rechtsgrundlagen verstoße, da dieses konsenslos auf den Campingplatz verbracht und dort abgestellt worden sei. Zur Begründung ihrer Entscheidung II. Instanz führt die belangte Behörde aus, dass der in II. Instanz beigezogene kfz-technische Amtssachverständige des Landes zur Frage der Ortsbeweglichkeit zu dem Schluss gekommen sei, dass die Stabilität sowie die gefahrlose Fortbewegung aus kraftfahrrechtlicher Sicht aufgrund der fehlenden technischen Daten des Fahrgestells und der Zugeinrichtung nicht gegeben sei. Das in Rede stehende Objekt sei nach Feststellung des kfz-technischen Amtssachverständigen jedenfalls nicht für zahlreiche Fahrten konstruiert, sodass hier
den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Zur Begründung ihrer Entscheidung römisch zwei. Instanz führt die belangte Behörde aus, dass der in römisch zwei. Instanz beigezogene kfz-technische Amtssachverständige des Landes zur Frage der Ortsbeweglichkeit zu dem Schluss gekommen sei, dass die Stabilität sowie die gefahrlose Fortbewegung aus kraftfahrrechtlicher Sicht aufgrund der fehlenden technischen Daten des Fahrgestells und der Zugeinrichtung nicht gegeben sei. Das in Rede stehende Objekt sei nach Feststellung des kfz-technischen Amtssachverständigen jedenfalls nicht für zahlreiche Fahrten konstruiert, sodass hier
den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung ein Bau und kein wohnwagenähnliches Objekt vorliege. Die verfahrensgegenständlich ergangenen Bescheide sind absolut nichtig. Auch die Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der angefochtene Bescheid ist materiell- und verfahrensrechtlich verfehlt.
2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei, hier also der Beschwerdeführerin, nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei, hier also der Beschwerdeführerin, nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. Verwaltungssammlung 12392a/1987). Nach gesicherter Judikatur und herrschender Lehre ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (Verwaltungssammlung NF 7909a, VwGH 19.05.1994, Zl 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und der sich daher nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrem Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich. Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung findet.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen vergleiche Verwaltungssammlung 12392a/1987). Nach gesicherter Judikatur und herrschender Lehre ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (Verwaltungssammlung NF 7909a, VwGH 19.05.1994, Zl 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und der sich daher nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrem Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich. Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung findet. Die Beschwerdeführerin übersieht nicht, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hat. Sie verweist jedoch darauf, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen hat, dass der bautechnische Amtssachverständige zur Ortsbeweglichkeit feststellte, dass die Konstruktion angehoben und ein mobiles Fahrwerk (das so genannte Chassis) unterzuschieben wäre und die Deichsel aufgesteckt werden müsse. Zur Frage des diesbezüglichen (Zeit-)Aufwandes treffen weder der naturschutzfachliche noch der bautechnische noch der kfz-technische Amtssachverständige irgendwelche Feststellungen, obwohl dies zweifellos möglich gewesen wäre, sofern man sich zumindest mit Bau- und Konstruktionsplänen sowie Herstellerangaben und der Einschätzung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätte. Die belangte Behörde hat dies aber völlig außer Acht gelassen und keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob und mit welchem (geringen) Aufwand die Ortsbeweglichkeit tatsächlich hergestellt werden kann. Die belangte Behörde hat darüber hinaus auch keine Feststellungen dazu getroffen, für wie viele Fahrten das gegenständliche Mobilheim tatsächlich konstruiert ist. Hätte die belangte Behörde weitere entsprechende Feststellungen getroffen, wäre sie ohne weiteres zur Erkenntnis gelangt, dass aufgrund der Ausgestaltung der Konstruktion, der bereits erfolgten Montage eines schlossermäßigen Chassis und der jederzeitigen Aufsteckbarkeit von Deichsel und Rädern, die Ortsbeweglichkeit ohne erhebliche Mühe und ohne erheblichen Zeitaufwand - wie bei einem abgestellten Wohnwagen - hergestellt werden kann. Auch eine zahlenmäßige Beschränkung hinsichtlich der möglichen Fahrten hätte die belangte Behörde nicht festgestellt. Dass diese Ortsbeweglichkeit jederzeit und unmittelbar vorliegen müsse und dass das gegenständliche Mobilheim nicht für zahlreiche Fahrten konstruiert sei, beruht allein auf dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, nicht aber auf qualifizierten Feststellungen bzw. einer Auseinandersetzung mit dem Begriff Ortsbeweglichkeit. 2.
Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde EE sind diese Grundstücke als Grünland - Campingplätze
Paragraph 36, ROG 2009 ausgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.01.2011, Zahl ÜÜÜ-2011, wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Sommerbetrieb und Winterabstellung eines Campingplatzes auch auf diesen drei Grundstücken bewilligt. Beweis: - amtliche Bescheinigung der Bürgermeisterin der Gemeinde EE, vom 17.03.2010; - Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.01.2011, Zahl ÜÜÜ-
Abs 1 und § 47 Abs 1 Z 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 aufgetragen, den gegenständlichen Baukörper zu entfernen und den bescheidgemäßen (naturschutzbehördliche Bewilligung vom 12.1.2011) Zustand wiederherzustellen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 28.6.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.10.2016, Zahl ST/2016, abgelehnt. Die gegen das Erkenntnis vom 28.6.2016 erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.3.2017, Zahl 2016/MI, zurückgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29.1.2016 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem
Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 aufgetragen, den gegenständlichen Baukörper zu entfernen und den bescheidgemäßen (naturschutzbehördliche Bewilligung vom 12.1.2011) Zustand wiederherzustellen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 28.6.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.10.2016, Zahl ST/2016, abgelehnt. Die gegen das Erkenntnis vom 28.6.2016 erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.3.2017, Zahl 2016/MI, zurückgewiesen. Bislang wurde der naturschutzbehördliche Entfernungs- bzw Wiederherstellungsauftrag nicht umgesetzt.
PolG 1997 hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt ist oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1997 hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt ist oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Frage, ob für eine bauliche Maßnahme überhaupt eine Bewilligung erforderlich ist, stellt im baupolizeilichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar (vgl Giese, Salzburger Baurecht², § 16 BauPolG Rn 21). Sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages muss die bauliche Anlage bewilligungspflichtig gewesen sein und darf keine Bewilligung vorgelegen sein (vgl VwGH 92/06/0244; 2005/06/0351). Die Frage, ob für eine bauliche Maßnahme überhaupt eine Bewilligung erforderlich ist, stellt im baupolizeilichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar vergleiche Giese, Salzburger Baurecht², Paragraph 16, BauPolG Rn 21). Sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages muss die bauliche Anlage bewilligungspflichtig gewesen sein und darf keine Bewilligung vorgelegen sein vergleiche VwGH 92/06/0244; 2005/06/0351). Nach § 1 BauPolG 1997 gilt als bauliche Anlage das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des § 2 Abs 2 leg cit bewilligungsfrei hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen. Eine bauliche Maßnahme ist nach § 1 BauPolG 1997 die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme. Nach Paragraph eins, BauPolG 1997 gilt als bauliche Anlage das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, leg cit bewilligungsfrei hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen. Eine bauliche Maßnahme ist nach Paragraph eins, BauPolG 1997 die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme. Nach § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 bedarf die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten einer Bewilligung der Baubehörde. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 bedarf die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten einer Bewilligung der Baubehörde. Gegenständlich liegt für das Mobilheim unstrittig weder zum Zeitpunkt der Errichtung noch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages, also zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl VwGH Ra 2017/21/0234; Ra 2018/05/0216), eine Baubewilligung vor. Gegenständlich liegt für das Mobilheim unstrittig weder zum Zeitpunkt der Errichtung noch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages, also zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses vergleiche VwGH Ra 2017/21/0234; Ra 2018/05/0216), eine Baubewilligung vor. Sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt der Errichtung als auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages ist jedoch eine Baubewilligungspflicht für die Errichtung des gegenständlichen Mobilheimes anzunehmen, und zwar aufgrund nachstehender Erwägungen: § 1 BauPolG 1997 definiert den in § 2 Abs 1 Z 1 leg cit genannten „Bau“ als ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich. Paragraph eins, BauPolG 1997 definiert den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit genannten „Bau“ als ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich. Vorliegend ist strittig, ob das Bauwerk „bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist“. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es für das Vorliegen eines Baues nicht darauf ankommt, ob es eine direkte Verankerung mit dem Boden gibt; eine feste Verbindung einer Anlage mit dem Boden ist bereits aufgrund eines entsprechend großen Gewichtes einer Anlage zu bejahen (vgl VwGH 2005/06/0350). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es für das Vorliegen eines Baues nicht darauf ankommt, ob es eine direkte Verankerung mit dem Boden gibt; eine feste Verbindung einer Anlage mit dem Boden ist bereits aufgrund eines entsprechend großen Gewichtes einer Anlage zu bejahen vergleiche VwGH 2005/06/0350). Das vorliegende Mobilheim zeichnet sich dadurch aus, dass es ca 10 m lang, ca 4 m breit und ca 4,8 t schwer ist. Räder sind beim Mobilheim nicht montiert, ebenso wenig ist eine Deichselaufnahme (und damit auch keine Anhängerdeichsel) am Mobilheim montiert. Das Mobilheim liegt mit der Unterkonstruktion aus Metall (Längsrahmen) am Boden auf, das Mobilheim wird von acht Unterkonstruktionsarmen gestützt (auf diesen ruht das gesamte Mobilheim). Das Mobilheim wurde erst am Aufstellungsort zusammengebaut und ist fest an der Wasserleitung, am Kanal und am Strom angeschlossen. Darüber hinaus sind ein Wasserboiler und eine Sattelitenschüssel am Bauwerk angebracht. Das „Fahrgestell“ des Mobilheimes erstreckt sich nur auf ca 62 % der gesamten Länge des Mobilheimes. Unter Berücksichtigung der festgestellten Ausgestaltung des Mobilheimes muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 handelt. Bei einem wie vorliegend aufgestellten Mobilheim kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich um ein Objekt handelt, das leicht und gefahrlos und ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fortbewegt werden könnte (vgl dazu VwGH 2005/06/0350). Es ist auch nicht anzunehmen, dass eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre (vgl VwGH 2008/06/0135). Auch wenn man berücksichtigt, dass das Mobilheim in der vorliegenden Form an sich mit mehr oder weniger großem Aufwand bewegt werden könnte, so kann jedenfalls angesichts der Dimensionen des Mobilheimes, der konstruktiven Ausgestaltung des Mobilheimes und der konkreten Unterkonstruktion bzw des „Fahrgestells“ - wenn überhaupt - nur eine Fortbewegung auf eigenen Rädern im Sinne eines Zurücklegens einer relativ kurzen Wegstrecke angenommen werden (vgl VwGH 2005/06/0350). Über eine nennenswerte Strecke kann das vorliegende Mobilheim, so wie es konkret ausgestaltet ist, jedenfalls nicht fortbewegt werden.Unter Berücksichtigung der festgestellten Ausgestaltung des Mobilheimes muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen Bau im Sinne des Paragraph eins, BauPolG 1997 handelt. Bei einem wie vorliegend aufgestellten Mobilheim kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich um ein Objekt handelt, das leicht und gefahrlos und ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fortbewegt werden könnte vergleiche dazu VwGH 2005/06/0350). Es ist auch nicht anzunehmen, dass eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre vergleiche VwGH 2008/06/0135). Auch wenn man berücksichtigt, dass das Mobilheim in der vorliegenden Form an sich mit mehr oder weniger großem Aufwand bewegt werden könnte, so kann jedenfalls angesichts der Dimensionen des Mobilheimes, der konstruktiven Ausgestaltung des Mobilheimes und der konkreten Unterkonstruktion bzw des „Fahrgestells“ - wenn überhaupt - nur eine Fortbewegung auf eigenen Rädern im Sinne eines Zurücklegens einer relativ kurzen Wegstrecke angenommen werden vergleiche VwGH 2005/06/0350). Über eine nennenswerte Strecke kann das vorliegende Mobilheim, so wie es konkret ausgestaltet ist, jedenfalls nicht fortbewegt werden. Die Möglichkeit zur gefahrlosen und ohne unverhältnismäßigen Aufwand herzustellenden Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke scheitert bereits daran, dass das Objekt selbst ca 4 m, die Weganlage vor Ort aber nur ca 3 m breit ist. Darüber hinaus ist an der baulichen Anlage weder eine Deichselaufnahme samt Deichsel montiert noch könnten ohne Weiteres die Räder zur Fortbewegung an das Mobilheim angebracht werden (die Radaufnahme ist im Boden versunken). Außerdem sind entsprechende Anschlüsse vorhanden, es sind technische Einrichtungen an das Mobilheim angebaut bzw angeschlossen worden und fehlen Bremsen, eine Federung und eine Beleuchtung. Bei einer baulichen Anlage wie der gegenständlichen mit Abmessungen von ca 10 m x 4 m, einer Höhe von ca 3,20 m und einem Gewicht von ca 4,8 t, die sowohl an Strom als auch an Wasser als auch an Kanal angeschlossen ist und das auf Unterkonstruktionsarmen am Untergrund aufliegt, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jedenfalls auch nicht der bloße Umstand, dass zu einem derartigen Objekt eine Anhängervorrichtung und vier Räder „dazugelegt“ werden, dazu führen, dass es sich um ein Fahrzeug oder um ein „fahrzeugähnliches Objekt“ handeln würde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.2004, Zahl 2003/06/0195, nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Anders als in dem dort zu beurteilenden Fall sind Bremsen beim Mobilheim nicht nur nicht angeschlossen, sondern fehlen solche gänzlich. Auch ist - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - am Mobilheim eine Anhängervorrichtung nicht montiert. Zudem ist das gegenständliche Mobilheim in seinen Abmessungen größer als das Objekt, das mit dem Erkenntnis zur Zahl 2003/06/0195 vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt worden ist, und verfügt nur über 62 % der Länge über eine Unterkonstruktion aus Metall (Fahrgestell). Schließlich sind beim gegenständlichen Objekt - anders als in Bezug auf den Sachverhalt laut Erkenntnis zur Zahl 2003/06/0195 - die Räder nicht eingegraben oder in schlechtem Zustand, sondern sind Räder am Objekt überhaupt nicht montiert. Auch ein bloßes Wechseln der Räder beim gegenständlichen Mobilheim infolge ihres schlechten Zustandes, worauf im Erkenntnis mit der Zahl 2003/06/0195 verwiesen worden ist, scheidet aus, weil festgestellter Maßen die gesamte Radaufnahme im Boden versunken ist. Mangels vergleichbaren Sachverhalts ist für die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.2004 somit nichts gewonnen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass das gegenständliche Mobilheim ortsbeweglich ausgestaltet ist; vielmehr ist es als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 zu qualifizieren (vgl zum Ganzen auch Giese aaO § 1 Rn 6). Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass das gegenständliche Mobilheim ortsbeweglich ausgestaltet ist; vielmehr ist es als Bau im Sinne des Paragraph eins, BauPolG 1997 zu qualifizieren vergleiche zum Ganzen auch Giese aaO Paragraph eins, Rn 6). 4. Insoweit die Beschwerdeführerin mit § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 argumentiert, ist auf Folgendes hinzuweisen: Insoweit die Beschwerdeführerin mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 argumentiert, ist auf Folgendes hinzuweisen:
PolG 1997 bedarf die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht, einer Bewilligung der Baubehörde.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 bedarf die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht, einer Bewilligung der Baubehörde. Wenn nun die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Frage zu klären sei, ob das Mobilheim ein Bau im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 „unter Berücksichtigung der Ausnahmen des § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG“ sei, ist auch mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin schon grundsätzlich festzuhalten, dass § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 nicht eine Ausnahme in Bezug auf § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 oder eine andere Ziffer des § 2 Abs 1 leg cit darstellt. Vielmehr werden in § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 neben den anderen Bewilligungstatbeständen in § 2 Abs 1 leg cit weitere bauliche Maßnahmen normiert, die einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen. Die Z 8 des § 2 Abs 1 BauPolG 1997 sieht somit keine Ausnahme vor, sondern legt eine Bewilligungspflicht weiterer baubewilligungspflichtiger Maßnahmen fest (vgl Giese aaO § 2 Rn 32). Wenn nun die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Frage zu klären sei, ob das Mobilheim ein Bau im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 „unter Berücksichtigung der Ausnahmen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG“ sei, ist auch mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin schon grundsätzlich festzuhalten, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 nicht eine Ausnahme in Bezug auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 oder eine andere Ziffer des Paragraph 2, Absatz eins, leg cit darstellt. Vielmehr werden in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 neben den anderen Bewilligungstatbeständen in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit weitere bauliche Maßnahmen normiert, die einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen. Die Ziffer 8, des Paragraph 2, Absatz eins, BauPolG 1997 sieht somit keine Ausnahme vor, sondern legt eine Bewilligungspflicht weiterer baubewilligungspflichtiger Maßnahmen fest vergleiche Giese aaO Paragraph 2, Rn 32). In diesem Sinne kann auch der Beschwerdeführerin entgegnet werden, dass ihrem rechtlichen Schluss, dass vor dem Hintergrund, dass § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 eine Bewilligungspflicht für die Aufstellung von Wohnwagen und dergleichen außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind, normiert, ein innerhalb eines Campingplatzes aufgestelltes, nicht ortsbeweglich ausgestaltetes Objekt keiner Baubewilligung bedürfen würde, nicht gefolgt werden. Aus § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass innerhalb eines Campingplatzes ortsunbeweglich ausgestaltete Objekte keiner Baubewilligung bedürfen würden. Wie dargestellt enthält § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 eine Aufzählung weiterer baubewilligungspflichtiger Maßnahmen, ohne dass damit - gleichsam im Umkehrschluss (e contrario) - festgelegt wäre, dass „Wohnwagen und dergleichen“ innerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind, keiner Baubewilligung bedürfen würden. In diesem Sinne kann auch der Beschwerdeführerin entgegnet werden, dass ihrem rechtlichen Schluss, dass vor dem Hintergrund, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 eine Bewilligungspflicht für die Aufstellung von Wohnwagen und dergleichen außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind, normiert, ein innerhalb eines Campingplatzes aufgestelltes, nicht ortsbeweglich ausgestaltetes Objekt keiner Baubewilligung bedürfen würde, nicht gefolgt werden. Aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass innerhalb eines Campingplatzes ortsunbeweglich ausgestaltete Objekte keiner Baubewilligung bedürfen würden. Wie dargestellt enthält Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 eine Aufzählung weiterer baubewilligungspflichtiger Maßnahmen, ohne dass damit - gleichsam im Umkehrschluss (e contrario) - festgelegt wäre, dass „Wohnwagen und dergleichen“ innerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind, keiner Baubewilligung bedürfen würden. Hätte der Gesetzgeber für eine ortsunbewegliche Aufstellung eines Mobilheimes innerhalb eines Campingplatzes eine baubehördliche Bewilligungsfreiheit anordnen wollen, hätte er dies in § 2 Abs 2 oder Abs 3 BauPolG 1997 so normiert. Da dies nicht der Fall ist, ist das Aufstellen eines nicht ortsbeweglich ausgestalteten Mobilheimes innerhalb eines Campingplatzes baubehördlich bewilligungspflichtig. Hätte der Gesetzgeber für eine ortsunbewegliche Aufstellung eines Mobilheimes innerhalb eines Campingplatzes eine baubehördliche Bewilligungsfreiheit anordnen wollen, hätte er dies in Paragraph 2, Absatz 2, oder Absatz 3, BauPolG 1997 so normiert. Da dies nicht der Fall ist, ist das Aufstellen eines nicht ortsbeweglich ausgestalteten Mobilheimes innerhalb eines Campingplatzes baubehördlich bewilligungspflichtig. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin im Ergebnis offenbar vom Bestehen einer (echten bzw planwidrigen) Rechtslücke ausgeht. Im öffentlichen Recht muss nach der Judikatur aber eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden (vgl VwGH Ro 2014/08/0060; Ro 2015/07/0019). Sofern man daher die Rechtsaufassung vertreten würde, dass im Zusammenhang mit § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 in Bezug auf Objekte innerhalb eines Campingplatzes eine Regelungslücke bestünde, ist dem zu entgegnen, dass im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel nicht davon auszugehen ist, dass das Fehlen einer diesbezüglichen Regelung planwidrig wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass innerhalb eines Campingplatzes das Aufstellen eines ortsunbeweglich ausgestalteten Mobilheimes vor dem Hintergrund des § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 baubehördlich bewilligungspflichtig ist.Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin im Ergebnis offenbar vom Bestehen einer (echten bzw planwidrigen) Rechtslücke ausgeht. Im öffentlichen Recht muss nach der Judikatur aber eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden vergleiche VwGH Ro 2014/08/0060; Ro 2015/07/0019). Sofern man daher die Rechtsaufassung vertreten würde, dass im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 in Bezug auf Objekte innerhalb eines Campingplatzes eine Regelungslücke bestünde, ist dem zu entgegnen, dass im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel nicht davon auszugehen ist, dass das Fehlen einer diesbezüglichen Regelung planwidrig wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass innerhalb eines Campingplatzes das Aufstellen eines ortsunbeweglich ausgestalteten Mobilheimes vor dem Hintergrund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 baubehördlich bewilligungspflichtig ist. Innerhalb eines Campingplatzes ist ein Objekt („Wohnwagen udgl“) dann baubewilligungsfrei, wenn es ortsbeweglich ausgestaltet ist und somit auch nicht unter den Bewilligungstatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 fällt.Innerhalb eines Campingplatzes ist ein Objekt („Wohnwagen udgl“) dann baubewilligungsfrei, wenn es ortsbeweglich ausgestaltet ist und somit auch nicht unter den Bewilligungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 fällt. In diesem Sinne gehen auch die Materialien, die von der Beschwerdeführerin selbst zitiert werden, davon aus, dass ein Mobilheim als Bau zu betrachten ist und ein ortsunbewegliches Aufstellen in diesem Sinne eine Bauführung ist (vgl Giese aaO § 2 Rn 40). In diesem Sinne gehen auch die Materialien, die von der Beschwerdeführerin selbst zitiert werden, davon aus, dass ein Mobilheim als Bau zu betrachten ist und ein ortsunbewegliches Aufstellen in diesem Sinne eine Bauführung ist vergleiche Giese aaO Paragraph 2, Rn 40). 5. Wenn die Beschwerdeführerin mehrfach darauf verweist, dass auch andere Objekte am gegenständlichen Campingplatz ähnliche konstruktive Merkmale aufweisen wie ihr Mobilheim, legt sie damit die Rechtswidrigkeit der Annahme, dass die Errichtung des Mobilheims der Beschwerdeführerin als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 angesichts des § 2 Abs 1 Z 1 leg cit baubehördlich bewilligungspflichtig ist, nicht dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung („im Unrecht“) gibt (vgl VwGH 2013/09/0057).Wenn die Beschwerdeführerin mehrfach darauf verweist, dass auch andere Objekte am gegenständlichen Campingplatz ähnliche konstruktive Merkmale aufweisen wie ihr Mobilheim, legt sie damit die Rechtswidrigkeit der Annahme, dass die Errichtung des Mobilheims der Beschwerdeführerin als Bau im Sinne des Paragraph eins, BauPolG 1997 angesichts des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit baubehördlich bewilligungspflichtig ist, nicht dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung („im Unrecht“) gibt vergleiche VwGH 2013/09/0057). 6. Von den weiteren von der Beschwerdeführerin beantragten Beweisen konnte abgesehen werden, weil die sachverhaltsmäßige Grundlage ausreichend geklärt ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck die Einvernahme des Zeugen MM NN beantragt worden ist, ist dieser bzw die NN GesmbH doch nicht Hersteller des gegenständlichen Mobilheims. 7. In Spruchpunkt II. war die Leistungsfrist entsprechend neu festzusetzen (§ 17 VwGVG iVm § 59 Abs 2 AVG; vgl VwGH Ra 2014/07/0077; Ra 2016/05/0052), wobei davon auszugehen ist, dass die Entfernung des Mobilheimes innerhalb von zwei Monaten durchaus bewerkstelligt werden kann (gegen die Angemessenheit der Erfüllungsfrist von vier Wochen bzw einem Monat durch die Behörde erster Instanz bzw durch die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin weder in der Berufung noch in der Beschwerde etwas ins Treffen geführt). In Spruchpunkt römisch zwei. war die Leistungsfrist entsprechend neu festzusetzen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG; vergleiche VwGH Ra 2014/07/0077; Ra 2016/05/0052), wobei davon auszugehen ist, dass die Entfernung des Mobilheimes innerhalb von zwei Monaten durchaus bewerkstelligt werden kann (gegen die Angemessenheit der Erfüllungsfrist von vier Wochen bzw einem Monat durch die Behörde erster Instanz bzw durch die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin weder in der Berufung noch in der Beschwerde etwas ins Treffen geführt). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt III.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch drei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Die Qualifikation des Mobilheimes als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 orientiert sich an den Grundsätzen der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist gegenständlich nicht abgewichen worden (ob eine konkrete Anlage als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 zu qualifizieren ist oder nicht, hängt letztlich unter Zugrundelegung des jeweiligen Sachverhaltes von einer Beurteilung im Einzelfall ab). Die Beurteilung, dass keine Nichtigkeit wegen Fehlbezeichnung der Bescheidadressatin gegeben ist, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Auslegung des § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 erschließt sich zudem aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, sodass auch in diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegt (vgl VwGH Ra 2018/10/0059; Ra 2017/06/0232). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Die Qualifikation des Mobilheimes als Bau im Sinne des Paragraph eins, BauPolG 1997 orientiert sich an den Grundsätzen der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist gegenständlich nicht abgewichen worden (ob eine konkrete Anlage als Bau im Sinne des Paragraph eins, BauPolG 1997 zu qualifizieren ist oder nicht, hängt letztlich unter Zugrundelegung des jeweiligen Sachverhaltes von einer Beurteilung im Einzelfall ab). Die Beurteilung, dass keine Nichtigkeit wegen Fehlbezeichnung der Bescheidadressatin gegeben ist, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 erschließt sich zudem aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, sodass auch in diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegt vergleiche VwGH Ra 2018/10/0059; Ra 2017/06/0232). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.452.1.10.2018
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