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{'item': '405-3/452/1/10-2018'}

Obsah (7)§ 28§ 16§ 58§ 60§ 36§ 46§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.12.2018 Geschäftszahl405-3/452/1/10-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Ri

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm § 16 Abs 3 BauPolG 1997 wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 12.6.2018 dahingehend abgeändert wird, dass die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde EE vom 22.2.2016, Zahl YYY-2016, dahingehend abgeändert wird, dass Adressatin des Beseitigungsauftrages die AA AB KG, FN XY, AD-Straße, AC, als Eigentümerin der baulichen Anlage auf GSt-Nr QQQ/63, KG FF, ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1997 wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 12.6.2018 dahingehend abgeändert wird, dass die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde EE vom 22.2.2016, Zahl YYY-2016, dahingehend abgeändert wird, dass Adressatin des Beseitigungsauftrages die AA Ausschussbericht KG, FN XY, AD-Straße, AC, als Eigentümerin der baulichen Anlage auf GSt-Nr QQQ/63, KG FF, ist. II.römisch zwei. Die Frist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages wird mit zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.6.2018 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde EE vom 22.2.2016, Zahl YYY-2016, mit dem der „Firma AA AB KG, AD-Straße, AC, als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. QQQ/63, Katastralgemeinde ZZZ FF,“

§ 16Abs 3 Baupolizeigesetz 1997 (Bau

PolG 1997) die Beseitigung „des Baukörpers im Ausmaß von ca 10 m x 4 m, bei dem die Wände, die Fußbodenkonstruktion sowie das Dach mittels Brettschichtholz bzw Kreuzlagenholz ausgebildet ist und ein schlossermäßig gefertigtes Chassis nachgerüstet wurde“, aufgetragen worden ist, als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig die Leistungsfrist mit einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides neu festgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.6.2018 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde EE vom 22.2.2016, Zahl YYY-2016, mit dem der „Firma AA Ausschussbericht KG, AD-Straße, AC, als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. QQQ/63, Katastralgemeinde ZZZ FF,“

Paragraph 16, Absatz 3, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) die Beseitigung „des Baukörpers im Ausmaß von ca 10 m x 4 m, bei dem die Wände, die Fußbodenkonstruktion sowie das Dach mittels Brettschichtholz bzw Kreuzlagenholz ausgebildet ist und ein schlossermäßig gefertigtes Chassis nachgerüstet wurde“, aufgetragen worden ist, als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig die Leistungsfrist mit einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides neu festgelegt. Begründend hat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und des wesentlichen Inhaltes der Berufung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die belangte Behörde ein Gutachten des Kfz-technischen Amtssachverständigen eingeholt habe, das zusammengefasst zur Frage der Ortsbeweglichkeit der gegenständlichen Anlage zu folgendem Schluss komme: „Die Stabilität sowie die gefahrlose Fortbewegung ist aus kraftfahrrechtlicher Sicht aufgrund der unterdimensionierten Bereifung sowie der fehlenden technischen Daten des Fahrgestells, das sich nur über ca 62% der Fahrzeuglänge erstreckt, nicht gegeben.“ Der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die vom Amtssachverständigen für erforderlich erachteten technischen Daten bekanntzugeben, sei nicht im geforderten Umfang nachgekommen worden. Kernthema des gegenständlichen Verfahrens sei die Frage, ob die vor Ort bestehende Konstruktion einen bewilligungspflichten Bau bzw eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 unter Berücksichtigung der Ausnahmen des § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 darstelle. Der bautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung habe festgestellt, dass die gegenständliche Konstruktion einen Bau im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 darstelle. Der Kfz-technische Amtssachverständige komme zu dem Schluss, dass die Stabilität sowie die gefahrlose Fortbewegung aus kraftfahrrechtlicher Sicht aufgrund der fehlenden technischen Daten des Fahrgestells und der Zugeinrichtung nicht gegeben seien. Von einem „Wohnwagen udgl“ sei ein sogenanntes Mobilheim zu unterscheiden, bei dem es sich um ein kleines Gebäude handle, das während der Benützung als Wohneinrichtung auf Stützen oder Fundament stehe. Räder würden an den Mobilheimen nur vorrübergehend zum Transport zwischen zwei Orten montiert werden. Bei Mobilheimen handle es sich - im Unterschied zu anderen Bauordnungen - um Bauten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997. Im Zweifelsfall müsse zur Abgrenzung zwischen wohnwagenähnlichen Objekten und Mobilheimen beurteilt werden, ob das Objekt selbst (nach Größe und Umfang) wie auch Fahrgestell und Rädern für zahlreiche Fahrten konstruiert sei oder nicht. Das in Rede stehende Objekt sei nach dem Kfz-technischen Amtssachverständigen jedenfalls nicht für zahlreiche Fahrten konstruiert, sodass

den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen ein Bau und kein wohnwagenähnliches Objekt vorliege. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu widerlegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Begründend hat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und des wesentlichen Inhaltes der Berufung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die belangte Behörde ein Gutachten des Kfz-technischen Amtssachverständigen eingeholt habe, das zusammengefasst zur Frage der Ortsbeweglichkeit der gegenständlichen Anlage zu folgendem Schluss komme: „Die Stabilität sowie die gefahrlose Fortbewegung ist aus kraftfahrrechtlicher Sicht aufgrund der unterdimensionierten Bereifung sowie der fehlenden technischen Daten des Fahrgestells, das sich nur über ca 62% der Fahrzeuglänge erstreckt, nicht gegeben.“ Der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die vom Amtssachverständigen für erforderlich erachteten technischen Daten bekanntzugeben, sei nicht im geforderten Umfang nachgekommen worden. Kernthema des gegenständlichen Verfahrens sei die Frage, ob die vor Ort bestehende Konstruktion einen bewilligungspflichten Bau bzw eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 unter Berücksichtigung der Ausnahmen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 darstelle. Der bautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung habe festgestellt, dass die gegenständliche Konstruktion einen Bau im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 darstelle. Der Kfz-technische Amtssachverständige komme zu dem Schluss, dass die Stabilität sowie die gefahrlose Fortbewegung aus kraftfahrrechtlicher Sicht aufgrund der fehlenden technischen Daten des Fahrgestells und der Zugeinrichtung nicht gegeben seien. Von einem „Wohnwagen udgl“ sei ein sogenanntes Mobilheim zu unterscheiden, bei dem es sich um ein kleines Gebäude handle, das während der Benützung als Wohneinrichtung auf Stützen oder Fundament stehe. Räder würden an den Mobilheimen nur vorrübergehend zum Transport zwischen zwei Orten montiert werden. Bei Mobilheimen handle es sich - im Unterschied zu anderen Bauordnungen - um Bauten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997. Im Zweifelsfall müsse zur Abgrenzung zwischen wohnwagenähnlichen Objekten und Mobilheimen beurteilt werden, ob das Objekt selbst (nach Größe und Umfang) wie auch Fahrgestell und Rädern für zahlreiche Fahrten konstruiert sei oder nicht. Das in Rede stehende Objekt sei nach dem Kfz-technischen Amtssachverständigen jedenfalls nicht für zahlreiche Fahrten konstruiert, sodass

den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen ein Bau und kein wohnwagenähnliches Objekt vorliege. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu widerlegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen den angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24.8.2018 Beschwerde erhoben; sie führt darin aus wie folgt: „Durch die bereits ausgewiesene Rechtsvertreterin erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtamtes Seekirchen zu Zahl XXX-2018 vom 12.06.2018, zugestellt am 27.07.2018, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Salzburg: Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, da er die Beschwerdeführerin zu Unrecht zur Beseitigung eines vermeintlich konsenslosen Baues auf Grundstück Nr. QQQ/63, KG ZZZ FF, verpflichtet und verletzt er die Beschwerdeführerin zudem in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Verwaltungsverfahrens. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit des Bescheides der belangten Behörde vom 22.02.2016 zu Zahl YYY-2016 und damit auch die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. 1. Zur Begründung wird vorgebracht: Adressat des Bescheides der belangten Behörde vom 22.02.2016 zu Zahl YYY-2016 ist die AA AB KG. Im Spruch dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Firma AA AB KG, AD-Straße, AC, grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. QQQ/63, KG ZZZ FF, sei. Eine Zustellverfügung an die Beschwerdeführerin ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen.Adressat des Bescheides der belangten Behörde vom 22.02.2016 zu Zahl YYY-2016 ist die AA Ausschussbericht KG. Im Spruch dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Firma AA Ausschussbericht KG, AD-Straße, AC, grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. QQQ/63, KG ZZZ FF, sei. Eine Zustellverfügung an die Beschwerdeführerin ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen. Mit angefochtenem Bescheid wird der Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2016 zu Zahl YYY-2016 bestätigt. Der Beschwerdeführerin wird die Beseitigung des Baukörpers auf der Liegenschaft Grundstück Nr. QQQ/63, KG ZZZ FF, im Ausmaß von ca 10 m x 4 m aufgetragen, bei dem die Wände, die Fußbodenkonstruktion sowie das Dach mittels Brettschichtholz bzw. Kreuzlagenholz ausgebildet ist und ein schlossermäßig gefertigtes Chassis nachgerüstet wurde. Zur Begründung ihrer Entscheidung in I. Instanz führt die belangte Behörde aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund des Anzeigeninhalts sowie des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aktenvermerke vom 30.11.2015 und 13.01.2016 als erwiesen feststehe. Von der Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer sei der Verstoß in Abrede gestellt worden. Im gegenständlichen Fall habe aber für die belangte Behörde aufgrund der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen und des Vertreters der Naturschutzbehörde kein Grund bestanden, daran zu zweifeln, dass es sich bei dem gegenständlichen ‚Mobilheim‘ um ein Bauwerk und keinen Wohnwagen handle, welches gegen die bereits zitierten Rechtsgrundlagen verstoße, da dieses konsenslos auf den Campingplatz verbracht und dort abgestellt worden sei.Zur Begründung ihrer Entscheidung in römisch eins. Instanz führt die belangte Behörde aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund des Anzeigeninhalts sowie des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aktenvermerke vom 30.11.2015 und 13.01.2016 als erwiesen feststehe. Von der Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer sei der Verstoß in Abrede gestellt worden. Im gegenständlichen Fall habe aber für die belangte Behörde aufgrund der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen und des Vertreters der Naturschutzbehörde kein Grund bestanden, daran zu zweifeln, dass es sich bei dem gegenständlichen ‚Mobilheim‘ um ein Bauwerk und keinen Wohnwagen handle, welches gegen die bereits zitierten Rechtsgrundlagen verstoße, da dieses konsenslos auf den Campingplatz verbracht und dort abgestellt worden sei. Zur Begründung ihrer Entscheidung II. Instanz führt die belangte Behörde aus, dass der in II. Instanz beigezogene kfz-technische Amtssachverständige des Landes zur Frage der Ortsbeweglichkeit zu dem Schluss gekommen sei, dass die Stabilität sowie die gefahrlose Fortbewegung aus kraftfahrrechtlicher Sicht aufgrund der fehlenden technischen Daten des Fahrgestells und der Zugeinrichtung nicht gegeben sei. Das in Rede stehende Objekt sei nach Feststellung des kfz-technischen Amtssachverständigen jedenfalls nicht für zahlreiche Fahrten konstruiert, sodass hier

den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Zur Begründung ihrer Entscheidung römisch zwei. Instanz führt die belangte Behörde aus, dass der in römisch zwei. Instanz beigezogene kfz-technische Amtssachverständige des Landes zur Frage der Ortsbeweglichkeit zu dem Schluss gekommen sei, dass die Stabilität sowie die gefahrlose Fortbewegung aus kraftfahrrechtlicher Sicht aufgrund der fehlenden technischen Daten des Fahrgestells und der Zugeinrichtung nicht gegeben sei. Das in Rede stehende Objekt sei nach Feststellung des kfz-technischen Amtssachverständigen jedenfalls nicht für zahlreiche Fahrten konstruiert, sodass hier

den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung ein Bau und kein wohnwagenähnliches Objekt vorliege. Die verfahrensgegenständlich ergangenen Bescheide sind absolut nichtig. Auch die Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der angefochtene Bescheid ist materiell- und verfahrensrechtlich verfehlt.

  1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht: 2.
  2. Zur Nichtigkeit: Der Bescheidadressat muss feststellbar sein. Es muss aus dem Bescheid hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muss. Fehlt ein Adressat, ist ein solcher nur ungenau umschrieben oder existiert der bezeichnete Adressat als solcher nicht, ist ein Bescheid absolut nichtig. Der Adressat kann sich hierbei aus der Anschrift des Bescheides, aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben (VwSlgNF 7703 A, 9004 A; vgl. auch VfGH 10.06.2003, B26/03).Der Bescheidadressat muss feststellbar sein. Es muss aus dem Bescheid hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muss. Fehlt ein Adressat, ist ein solcher nur ungenau umschrieben oder existiert der bezeichnete Adressat als solcher nicht, ist ein Bescheid absolut nichtig. Der Adressat kann sich hierbei aus der Anschrift des Bescheides, aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben (VwSlgNF 7703 A, 9004 A; vergleiche auch VfGH 10.06.2003, B26/03). Absolute Nichtigkeit bedeutet in diesem Fall, dass der Bescheid als solcher niemals erlassen wurde. Gegenständlich ist der Bescheid der belangten Behörde zu Zahl YYY-2016 an die Firma AA AB KG, AD-Straße, AC, adressiert. Im Spruch dieses Bescheides wird ebenso der AA AB KG als grundbücherlichen Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Beseitigung des nichtkonsensgemäßen Baus aufgetragen.Gegenständlich ist der Bescheid der belangten Behörde zu Zahl YYY-2016 an die Firma AA Ausschussbericht KG, AD-Straße, AC, adressiert. Im Spruch dieses Bescheides wird ebenso der AA Ausschussbericht KG als grundbücherlichen Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Beseitigung des nichtkonsensgemäßen Baus aufgetragen. Die AA AB KG und die Beschwerdeführerin sind nicht ident. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Firma AA AB KG nicht existiert. Komplementärin der Beschwerdeführerin ist die AA AB Verwaltungs KG, FN KKK. Der Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2016 und damit auch der angefochtene Bescheid sind damit mit absoluter Nichtigkeit behaftet.Die AA Ausschussbericht KG und die Beschwerdeführerin sind nicht ident. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Firma AA Ausschussbericht KG nicht existiert. Komplementärin der Beschwerdeführerin ist die AA Ausschussbericht Verwaltungs KG, FN KKK. Der Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2016 und damit auch der angefochtene Bescheid sind damit mit absoluter Nichtigkeit behaftet. Beweis: - Firmenbuchauszug (Beilage ./A). 2.
  3. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

§ 58Abs.

2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei, hier also der Beschwerdeführerin, nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei, hier also der Beschwerdeführerin, nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.

§ 60

AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. Verwaltungssammlung 12392a/1987). Nach gesicherter Judikatur und herrschender Lehre ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (Verwaltungssammlung NF 7909a, VwGH 19.05.1994, Zl 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und der sich daher nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrem Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich. Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung findet.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen vergleiche Verwaltungssammlung 12392a/1987). Nach gesicherter Judikatur und herrschender Lehre ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (Verwaltungssammlung NF 7909a, VwGH 19.05.1994, Zl 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und der sich daher nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrem Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich. Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung findet. Die Beschwerdeführerin übersieht nicht, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hat. Sie verweist jedoch darauf, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen hat, dass der bautechnische Amtssachverständige zur Ortsbeweglichkeit feststellte, dass die Konstruktion angehoben und ein mobiles Fahrwerk (das so genannte Chassis) unterzuschieben wäre und die Deichsel aufgesteckt werden müsse. Zur Frage des diesbezüglichen (Zeit-)Aufwandes treffen weder der naturschutzfachliche noch der bautechnische noch der kfz-technische Amtssachverständige irgendwelche Feststellungen, obwohl dies zweifellos möglich gewesen wäre, sofern man sich zumindest mit Bau- und Konstruktionsplänen sowie Herstellerangaben und der Einschätzung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätte. Die belangte Behörde hat dies aber völlig außer Acht gelassen und keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob und mit welchem (geringen) Aufwand die Ortsbeweglichkeit tatsächlich hergestellt werden kann. Die belangte Behörde hat darüber hinaus auch keine Feststellungen dazu getroffen, für wie viele Fahrten das gegenständliche Mobilheim tatsächlich konstruiert ist. Hätte die belangte Behörde weitere entsprechende Feststellungen getroffen, wäre sie ohne weiteres zur Erkenntnis gelangt, dass aufgrund der Ausgestaltung der Konstruktion, der bereits erfolgten Montage eines schlossermäßigen Chassis und der jederzeitigen Aufsteckbarkeit von Deichsel und Rädern, die Ortsbeweglichkeit ohne erhebliche Mühe und ohne erheblichen Zeitaufwand - wie bei einem abgestellten Wohnwagen - hergestellt werden kann. Auch eine zahlenmäßige Beschränkung hinsichtlich der möglichen Fahrten hätte die belangte Behörde nicht festgestellt. Dass diese Ortsbeweglichkeit jederzeit und unmittelbar vorliegen müsse und dass das gegenständliche Mobilheim nicht für zahlreiche Fahrten konstruiert sei, beruht allein auf dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, nicht aber auf qualifizierten Feststellungen bzw. einer Auseinandersetzung mit dem Begriff Ortsbeweglichkeit. 2.

  1. Die Ermittlungstätigkeit der Behörde blieb im gesamten Verfahren, sowohl in I. Instanz, als auch in II. Instanz, mangelhaft.Die Ermittlungstätigkeit der Behörde blieb im gesamten Verfahren, sowohl in römisch eins. Instanz, als auch in römisch zwei. Instanz, mangelhaft. 2.3.
  2. Die belangte Behörde hätte bei näherer Ermittlung zweifellos feststellen können, dass - das gegenständliche Mobilheim mit einem montierten Chassis und 2 Halbachsen ausgerüstet und damit jederzeit innerhalb kürzester Zeit manövrierfähig und verbringbar ist; - die aufsteckbaren Räder ohnehin neben der Chassis-Konstruktion zur jederzeitigen Verbringung liegen; - eine dauerhafte Anbringung der Räder auf die vorgesehenen Achsen die Räder und hier im Speziellen die Karkasse durch die lange Standzeit und Gewichtsbelastung nur schädigen würden; - eine dauernde Anbringung der Räder die Gesamthöhe nochmals steigern, das Gesamtbild verändern und die Zugänglichkeit erschweren würde; - die steckbare Deichsel bei einer erforderlichen Verbringung ohne Aufwand kurzfristig montiert werden kann; - auch bei nicht beanstandeten Wohnwägen von Dauerpächtern die montierten Räder abmontiert, repariert, aufgepumpt und neuerlich montiert werden müssen; - dieser Zeitaufwand zumindest gleich hoch ist, wie bei den nicht montierten Rädern des Mobilheims, sowie - das Mobilheim für zahlreiche Fahrten konstruiert und auch geeignet ist. Der auch der belangten Behörde vorliegenden Fotodokumentation zufolge steht das Mobilheim auf einem fix montierten Fahrgestell, dessen Räder lediglich aufgrund sonst notwendiger Reparatur- und Wartungszwecke abmontiert wurden. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt kann eine Bauwerkseigenschaft des Mobilheims im Sinne der noch auszuführenden höchstrichterlichen Judikatur nicht ohne weitere Ermittlung und Begründung angenommen werden, da ein fahrbares Objekt grundsätzlich nicht als ein Gebäude im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist (VwGH 06/3121/80, 06/3122/80). Auch aus den Feststellungen des den Verfahren beigezogenen bautechnischen Sachverständigen ist diesbezüglich nichts zur Frage des Zeitaufwandes zur Herstellung der Ortsbeweglichkeit zu gewinnen. Zusammenfassend ist die belangte Behörde damit um ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht zur Frage der Bauwerkseigenschaft und somit zur Ortsbeweglichkeit des verfahrensgegenständlichen Mobilheims als Voraussetzung zur Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages in keiner Weise nachgekommen. Sachverständigenermittlungen zur verfahrenswesentlichen Frage, aus welchem Grund es sich beim gegenständlichen Mobilheim um ein Bauwerk handeln soll, wurden von der belangten Behörde nicht bzw. nicht vollständig durchgeführt. Die verallgemeinernde Feststellung, dass es sich bei dem konkreten Mobilheim um ein Gebäude handle, entspricht den Anforderungen im Hinblick auf die dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls nicht, da nicht einmal ansatzweise eine Ermittlungstätigkeit zur Feststellung der Ortsbeweglichkeit bzw. zur leichten und mehrmaligen Verbringung ohne nennenswerten Aufwand, getätigt und diesbezüglich auch den angebotenen Beweismitteln der Beschwerdeführerin keine Beachtung geschenkt wurde. Hätte die belangte Behörde beispielsweise der konkreten Stellungnahme des Mobilheimherstellers MM NN Beachtung geschenkt, hätte diese zur Auffassung gelangen müssen, dass das Mobilheim innerhalb kürzester Zeit bewegt werden kann, es sich dabei um eine Art vergrößerter Wohnwagen handelt, der ohne Verletzung der Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden kann. Um das Mobilheim fortzubewegen reicht demgemäß ein einfacher Ringschlüssel, der jederzeit in einem Baumarkt bzw. bei Sonderaktionen sogar bei Lebensmittelmärkten erworben werden kann. Es ist weder ein spezielles Werkzeug noch eine besondere technische Schulung für die Fortbewegung erforderlich. Beweis: - MM NN, OO-Straße, PP, als Zeuge; - Schreiben von Herrn MM NN vom 15.02.
  3. 2.3.
  4. Offensichtlich wurde an den kfz-technischen Amtssachverständigen der Auftrag erteilt, Befund und Gutachten zu erstatten, ob das Mobilheim zur gefahrlosen Fortbewegung aus kraftfahrrechtlicher Sicht objektiv geeignet ist. Aus dem Schreiben/Gutachten des Sachverständigen vom 06.10.2017 ist nur ersichtlich, dass der Sachverständige die technischen Daten des Mobilheims festhält. Aus diesen technischen Daten, die offensichtlich den Befund darstellen sollen, ist aber der gutachterliehe Schluss ‚Die Stabilität sowie die gefahrlose Fortbewegung ist aus kraftfahrrechtlicher Sicht aufgrund der unterdimensionierten Bereifung sowie der fehlenden technischen Daten des Fahrgestells, das sich nur über ca. 62% der Fahrzeuglänge erstreckt, nicht gegeben.‘ nicht nachvollziehbar. Das Gutachten ist insofern mangelhaft und daher auch unrichtig, da der Sachverständige die notwendigen technischen Daten zum Fahrgestell nicht erhoben hat, dennoch aber den vorerwähnten gutachterlichen Schluss zieht. Aus dem Befund ergibt sich, dass das Mobilheim ein Fahrgestell aufweist und dass die Bodenplatte auch eine Vorrichtung für eine Deichselaufnahme hat. Richtig ist, dass die zum Mobilheim gehörigen Räder, die Teil des Fahrgestells sind, bei der durchgeführten Befundaufnahme abmontiert waren. Es steht aber außer Zweifel, dass das Mobilheim ortsbeweglich ist. Das Mobilheim wurde vom Mobilheimhersteller auf den Campingplatz am RR-See transportiert. Das Mobilheim unterliegt nicht dem Kraftfahrgesetz und ist dies auch der Grund, weshalb zum Mobilheim keine geprüften technischen Daten vorliegen. Es steht außer Zweifel, dass das Mobilheim, genauso wie es auf den Campingplatz transportiert wurde, jederzeit wieder von dort weggebracht werden kann. Aus all diesen Gründen ist daher auch die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen in seinem Schreiben vom 06.10.2017, dass aufgrund unterdimensionierter Bereifung sowie der fehlenden technischen Daten des Fahrgestells Stabilität und gefahrlose Fortbewegung nicht möglich seien, unzulässig und unrichtig. Es wäre vielmehr Aufgabe des Sachverständigen gewesen, die technischen Daten des Fahrgestells zu ermitteln. Der Umstand, dass die abmontierten und beim Mobilheim gelagerten Reifen allenfalls unterdimensioniert seien, hat auf die Ortsbeweglichkeit des Mobilheims keinerlei Auswirkungen. Es kommt lediglich darauf an, dass am Mobilheim Vorrichtungen vorhanden sind, an denen Räder montiert werden können und dass dann das Mobilheim auch bewegt werden kann. Schließlich hat sich der Sachverständige in keiner Weise mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Berufung auseinandergesetzt, insbesondere, dass - das gegenständliche Mobilheim mit einem montierten Chassis und 2 Halbachsen ausgerüstet und damit jederzeit innerhalb kürzester Zeit manövrierfähig und verbringbar ist; - die aufsteckbaren Räder ohnehin neben der Chassis-Konstruktion zur jederzeitigen Verbringung liegen; - eine dauerhafte Anbringung der Räder auf die vorgesehenen Achsen die Räder und hier im Speziellen die Karkasse durch die lange Standzeit und Gewichtsbelastung nur schädigen würden; - eine dauernde Anbringung der Räder die Gesamthöhe nochmals steigern, das Gesamtbild verändern und die Zugänglichkeit erschweren würde; - die steckbare Deichsel bei einer erforderlichen Verbringung ohne Aufwand kurzfristig montiert werden kann; - auch bei nicht beanstandeten Wohnwägen von Dauerpächtern die montierten Räder abmontiert, repariert, aufgepumpt und neuerlich montiert werden müssen; - dieser Zeitaufwand zumindest gleich hoch ist, wie bei den nicht montierten Rädern des Mobilheims. 2.
  5. Aus diesem Grund ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.
  6. 3.
  7. In materiellrechtlicher Hinsicht: Die belangte Behörde geht in I. Instanz ohne nähere Begründung von einem nicht ortsbeweglichen Bauwerk aus und bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.1980, 193/79, sowie vom 22.09.1992, 89/06/
  8. Dies ist nicht nachvollziehbar. Die zitierte Judikatur ist bereits durch eine zu § 2 Sbg BaupolG ergangene Entscheidung des VwGH aus dem Jahr 2004 überholt.Die belangte Behörde geht in römisch eins. Instanz ohne nähere Begründung von einem nicht ortsbeweglichen Bauwerk aus und bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.1980, 193/79, sowie vom 22.09.1992, 89/06/
  9. Dies ist nicht nachvollziehbar. Die zitierte Judikatur ist bereits durch eine zu Paragraph 2, Sbg BaupolG ergangene Entscheidung des VwGH aus dem Jahr 2004 überholt. In II. Instanz legt die belangte Behörde ihrer Entscheidung im Wesentlichen den Kommentar zum Salzburger Baurecht von Dr. Giese zu Grunde.In römisch zwei. Instanz legt die belangte Behörde ihrer Entscheidung im Wesentlichen den Kommentar zum Salzburger Baurecht von Dr. Giese zu Grunde. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: Bei dem auf Parzelle QQQ/63, KG EE, abgestellten vermeintlichen Baukörper handelt es sich tatsächlich um ein sogenanntes ‚Mobilheim‘. Das gegenständliche Mobilheim ist mit einem montierten Chassis und zwei Halbachsen ausgerüstet und damit jederzeit innerhalb kürzester Zeit manövrierfähig und verbringbar. Die aufsteckbaren Räder liegen bis zu einer eventuellen Verbringung neben der Chassis-Konstruktion. Eine dauernde Anbringung der Räder auf die vorgesehenen Achsen würde die Räder und hier im Speziellen die Karkasse durch die lange Standzeit und Gewichtsbelastung dauerhaft schädigen. Dadurch wäre die angeführte und nach der Judikatur des VwGH auch erforderliche ‚Ortsbeweglichkeit‘ nicht gegeben, da dies eine vorangehende Räderreparatur voraussetzen würde. Eine dauernde Anbringung der Räder würde weiters die Gesamthöhe um ca. 20 bis 25 cm erhöhen, das Gesamtbild verändern und die Zugänglichkeit erheblich erschweren. Die steckbare Deichsel ist ebenfalls abmontiert und kann bei einer erforderlichen Verbringung jederzeit kurzfristig montiert werden. Im Vergleich zu nicht beanstandeten Wohnwägen von Dauerpächtern auf dem gegenständlichen Campingplatz ist eine sogenannte kurzfristige Verbringung ebenfalls nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die montierten Räder abmontiert, aufgepumpt und neuerlich montiert werden, was nicht als ‚übermäßiger Aufwand einzustufen ist‘. Dieser Zeitaufwand ist aber zumindest gleich hoch - wenn nicht sogar höher -, wie bei den nicht montierten Rädern des Mobilheimes. 3.
  10. Darüber hinaus ist die von der Behörde zitierte Judikatur auch veraltet. Eine einschlägige - zum Salzburger Baurecht ergangene - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2004 (2003/06/0195) bestätigt, dass es für die Frage, ob ein Bauwerk vorliegt oder nicht ausschließlich darauf ankommt, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen ist, dass es objektiv geeignet ist, nicht nur eine relativ kurze Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückzulegen, sondern dass es über eine Strecke leicht und gefahrlos auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt werden kann. Diese Grundsätze dürften aber nach Ansicht des VwGH auch nicht überspannt werden. Dem Gesetz sei nämlich nicht zu entnehmen, dass eine ortsbewegliche Ausgestaltung nur dann gegeben wäre, wenn das Objekt sofort und jederzeit fahrtauglich sei. Eine ortsbewegliche Ausgestaltung sei in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn die Fahrtüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden könne. Der Umstand, dass Räder zunächst rund 30 cm eingegraben wurden und der Wagen unterstellt war, wurde vom VwGH ausdrücklich nicht als solches Hindernis angesehen. Auch die Tatsache, dass der Zustand von Reifen schlecht war und die Bremsen nicht angeschlossen worden seien, stellte nach Ansicht des VwGH kein solches Hindernis dar. Reifen und auch Räder könnten nach Ansicht des VwGH jederzeit gewechselt und im Bedarfsfall die Bremsen wieder angeschlossen werden, was vorweg nicht als unverhältnismäßige Maßnahme angesehen werden könne. Auch eine erhebliche Überbreite des Objektes hat der VwGH nicht als Hindernis angenommen. Diese stehe der Annahme einer gefahrlosen Fortbewegungsmöglichkeit und damit einer ortsbeweglichen Ausgestaltung ja nicht entgegen, zumal solche Objekte mit entsprechender Bewilligung nach § 104 Abs. 7 KFG 1967 über öffentliche Straßen gezogen werden dürfen und diese Bewilligung jederzeit beantragt werden kann.Auch eine erhebliche Überbreite des Objektes hat der VwGH nicht als Hindernis angenommen. Diese stehe der Annahme einer gefahrlosen Fortbewegungsmöglichkeit und damit einer ortsbeweglichen Ausgestaltung ja nicht entgegen, zumal solche Objekte mit entsprechender Bewilligung nach Paragraph 104, Absatz 7, KFG 1967 über öffentliche Straßen gezogen werden dürfen und diese Bewilligung jederzeit beantragt werden kann. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass im konkreten Fall, bei dem die Räder sowie die Deichsel jederzeit ohne großen Aufwand angebracht werden können und das Mobilheim aufgrund seines montierten Fahrwerks in kürzester Zeit manövrierfähig und transportfähig gemacht wird, der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Erfordernis der Ortsbeweglichkeit entspricht. Eine jederzeitige und sofortige Fahrtauglichkeit des Objektes wie nach der überholten, von der belangten Behörde zitierten Judikatur ist hingegen nicht mehr erforderlich, zumal auch bei üblichen dauerhaft abgestellten Campingwägen - die zweifellos als ortsbeweglich einzustufen sind - zumindest ein Reifenwechsel, gegebenenfalls der Abbau des Vorzeltes und das Anschließen der Bremsen zur Fortbewegung erforderlich sind. 3.
  11. In § 2 Abs. 1 Z 8 Sbg. BauPolG ist geregelt, dass ‚… die Aufstellung von Wohnwagen udgl. außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht, einer Bewilligung der Baubehörde bedarf.‘In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, Sbg. BauPolG ist geregelt, dass ‚… die Aufstellung von Wohnwagen udgl. außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht, einer Bewilligung der Baubehörde bedarf.‘ Im - auch von der belangten Behörde angeführten - Ausschussbericht 1976 zum Sbg. BauPolG wurde festgehalten, dass es sich bei Mobilheimen - im Unterschied zu anderen Bauordnungen - um Bauten im Sinne des Abs 1 Z 1 Sbg. BauPolG handle; dies wurde damit begründet, dass ein ortsunbewegliches Aufstellen in diesem Sinne eine Bauführung sei.Im - auch von der belangten Behörde angeführten - Ausschussbericht 1976 zum Sbg. BauPolG wurde festgehalten, dass es sich bei Mobilheimen - im Unterschied zu anderen Bauordnungen - um Bauten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Sbg. BauPolG handle; dies wurde damit begründet, dass ein ortsunbewegliches Aufstellen in diesem Sinne eine Bauführung sei. Man ging damals also davon aus, dass eben ein Mobilheim von einem Wohnwagen udgl. zu unterscheiden ist, da es sich bei einem Mobilheim um ein kleines Gebäude handelt, das während der Benutzung als Wohneinrichtung auf Stützen oder Fundamenten steht und bei dem Räder nur vorübergehend zum Transport zwischen zwei Orten montiert werden. Aus dieser gesetzlichen Regelung ist aber zwingend zu schließen, dass ein Wohnwagen udgl. sohin auf einem Campingplatz, auch wenn sie nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind, keiner Bewilligung bedürfen und sohin auch nicht als Bauten anzusehen sind, anderenfalls die Erwähnung von ‚außerhalb eines Campingplatzes‘ in § 2 Abs. 1 Z 8 Sbg. BauPolG keinen Sinn machen würde.Aus dieser gesetzlichen Regelung ist aber zwingend zu schließen, dass ein Wohnwagen udgl. sohin auf einem Campingplatz, auch wenn sie nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind, keiner Bewilligung bedürfen und sohin auch nicht als Bauten anzusehen sind, anderenfalls die Erwähnung von ‚außerhalb eines Campingplatzes‘ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, Sbg. BauPolG keinen Sinn machen würde. Aber genau diese Ortsbeweglichkeit bzw. Ortsunbeweglichkeit wird im Ausschussbericht für die Unterscheidung Wohnwagen und Mobilheim herangezogen; es wird gesagt, die Ortsunbeweglichkeit des Mobilheims qualifiziert dieses automatisch als Bau. Dies mag außerhalb eines Campingplatzes gelten, nicht aber innerhalb eines Campingplatzes, da auch dort ein Wohnwagen, selbst wenn er ortsunbeweglich ist, nicht als Bau qualifiziert wird und daher konsequenterweise ein Mobilheim, selbst wenn es dort ortsunbeweglich aufgestellt ist, wohl einem ortsunbeweglichen Wohnwagen gleichzustellen ist. Es kann ja nicht einerseits gesagt werden, ein Wohnwagen sei deshalb kein Bau da er ortsbeweglich ist und sich daher vom Mobilheim unterscheidet und andererseits wird gesagt, ein Wohnwagen, selbst wenn er ortsunbeweglich ist, ist trotzdem kein Bau und darf auf einem Campingplatz aufgestellt werden, ein Mobilheim aber nicht (!). Im gesamten bisherigen Verfahren wurde ungeachtet gelassen, dass das verfahrensgegenständlich Mobilheim auf einem Campingplatz, der ausdrücklich als solcher gewidmet ist, steht und daher im Gegenschluss der Regelung zu § 2 Abs. 1 Z 8 Sbg. BauPolG die Beurteilung, ob ortsbeweglich oder -unbeweglich, unbeachtlich ist und sich sohin auf einem Campingplatz jedenfalls die Zulässigkeit der Aufstellung auch eines Mobilheims ergibt.Im gesamten bisherigen Verfahren wurde ungeachtet gelassen, dass das verfahrensgegenständlich Mobilheim auf einem Campingplatz, der ausdrücklich als solcher gewidmet ist, steht und daher im Gegenschluss der Regelung zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, Sbg. BauPolG die Beurteilung, ob ortsbeweglich oder -unbeweglich, unbeachtlich ist und sich sohin auf einem Campingplatz jedenfalls die Zulässigkeit der Aufstellung auch eines Mobilheims ergibt. Das Mobilheim befindet sich auf einem Campingplatz. Selbst nach den Ausführungen des kfz-technischen Amtssachverständigen ist das verfahrensgegenständliche Mobilheim jedenfalls nicht ortsunbeweglich aufgestellt. Folgt man den - wenn auch unrichtigen - Ausführungen des Sachverständigen, so wäre eine Fortbewegung nur aus kraftfahrrechtlicher Sicht nicht gegeben. Dass das Mobilheim aber generell ortsunbeweglich sei (wenn überhaupt wäre nur dies relevant), hat der Sachverständige aber nicht festgestellt.
  12. Die Beschwerdeführerin stellt aus diesen Gründen den ANTRAG,
  13. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und
  14. die absolute Nichtigkeit des Bescheides der belangten Behörde vom 22.02.2016 zu Zahl YYY-2016 sowie die absolute Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen;
  15. in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben wird.“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 20.11.2018 - gemeinsam mit der Beschwerdesache des Herrn TT UU und der Frau VV UU betreffend einen baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung einer weiteren Anlage auf demselben Campingplatz (hg Zahl 405-3/453-2018) - eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie die Akten des Verwaltungsgerichtes verlesen und der Geschäftsführer der Komplementär-KG der Beschwerdeführerin sowie der Vertreter der belangten Behörde angehört wurden. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem noch wie folgt ausgeführt: „Der angefochtene Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin AA AB KG bezieht sich auf das Grundstück QQQ/83, KG ZZZ FF. „Der angefochtene Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin AA Ausschussbericht KG bezieht sich auf das Grundstück QQQ/83, KG ZZZ FF. Der angefochtene Bescheid betreffend die Beschwerdeführer TT UU und VV UU bezieht sich auf die Grundstücke QQQ/26 und QQQ/27, jeweils KG ZZZ FF. Diese drei Grundstücke sind Teil eines bewilligten Campingplatzes. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde EE sind diese Grundstücke als Grünland - Campingplätze

§ 36ROG 2009 ausgewiesen.

Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde EE sind diese Grundstücke als Grünland - Campingplätze

Paragraph 36, ROG 2009 ausgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.01.2011, Zahl ÜÜÜ-2011, wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Sommerbetrieb und Winterabstellung eines Campingplatzes auch auf diesen drei Grundstücken bewilligt. Beweis: - amtliche Bescheinigung der Bürgermeisterin der Gemeinde EE, vom 17.03.2010; - Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.01.2011, Zahl ÜÜÜ-

  1. Bei beiden Wohnmobilen handelt es sich um wohnwagenähnliche Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs 1 Z 8 Baupolizeigesetz. Bei beiden Wohnmobilen handelt es sich um wohnwagenähnliche Einrichtungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, Baupolizeigesetz. Die beiden Mobilheime verfügen über Räder und besteht zu einem Wohnwagen, der nach dem Abstellen am Campingplatz in gleicher Weise wie ein Mobilheim verwahrt wird, kein Unterschied. Auch ein Wohnwagen wird zur Schonung der Räder aufgebockt; teilweise werden sogar die Räder abmontiert; es werden auch Dächer und sonstige Einrichtungen auf die Wohnwagen montiert. Die beiden Mobilheime der Beschwerdeführer sind mit Fahrgestell und Räder und einer Deichsel ausgestattet. Die gesamte Konstruktion der Mobilheime basiert darauf, dass diese gleich einem Wohnwagen bewegt werden. Die beiden Wohnmobile sind nach ihren wesentlichen konstruktiven Merkmalen daher so beschaffen, dass sie objektiv geeignet sind, nicht nur eine relativ kurze Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückzulegen, sondern eine nennenswerte Strecke leicht und gefahrlos auch auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt werden können. Damit ist auch unstrittig, dass es sich bei den beiden Mobilheimen um wohnwagenähnliche Einrichtungen handelt und da sich diese auf einem Campingplatz befinden, bedarf es für deren Aufstellung auch keiner Baubewilligung. Beweis: - wie bisher; - einzuholendes Sachverständigengutachten; - Einvernahme der Beschwerdeführer; - Lokalaugenschein.“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen:
  2. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der EZ ÖÖ, KG FF, in der unter anderem das GSt-Nr QQQ/63 vorgetragen ist. Die Beschwerdeführerin ist zur FN XY im Firmenbuch eingetragen. Komplementärin der Beschwerdeführerin ist die AA AB Verwaltungs KG, FN KKK. Eine „AA AB KG“ existiert in Österreich nicht. Die Beschwerdeführerin ist zur FN XY im Firmenbuch eingetragen. Komplementärin der Beschwerdeführerin ist die AA Ausschussbericht Verwaltungs KG, FN KKK. Eine „AA Ausschussbericht KG“ existiert in Österreich nicht. Mit Bescheid vom 12.1.2011, Zahl ÜÜÜ-2011, hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Sommerbetrieb sowie zur Winterabstellung (kein Winterbetrieb) eines Campingplatzes auf mehreren Grundstücken unter anderem der EZ ÖÖ, KG FF, darunter das GSt-Nr QQQ/63, unter Vorschreibung von Auflagen sowie unter Zugrundelegung von Projektunterlagen erteilt. Das GSt-Nr QQQ/63 befindet sich innerhalb des Campingplatzes „AA AB RR-See“. Das GSt-Nr QQQ/63 befindet sich innerhalb des Campingplatzes „AA Ausschussbericht RR-See“.
  3. Die Beschwerdeführerin hat 2011 auf GSt-Nr QQQ/63 ein Mobilheim errichten lassen. Das Mobilheim wurde dafür in zerlegtem Zustand auf einem LKW angeliefert und vor Ort, also auf GSt-Nr QQQ/63 (und nicht bereits vor dem Campingplatz), aufgebaut bzw zusammengebaut. Das Mobilheim hat eine Länge von ca 10 m, eine Breite von ca 4 m, eine Höhe von ca 3,20 m und ein Gewicht von ca 4,8 t. Es weist eine zimmermannsmäßig gefertigte Bauweise auf; die Wände, die Fußbodenkonstruktion und das Dach sind mittels Brettschichtholz bzw Kreuzlagenholz ausgebildet. Ursprünglich war beim Mobilheim eine Unterkonstruktion aus Metall nicht vorhanden; im Jahr 2015 wurde eine Unterkonstruktion aus Metall („Fahrgestell“) nachgerüstet. Diese Unterkonstruktion besteht aus fünf verzinkten Stahlblechkästen, 90° zur Längsachse angeordnet, mit einer Dimension von 150 x 110 mm und einer Stärke von 2 mm sowie zwei L-förmigen Längsträgern, aus Flachstahl geschweißt, mit einer Länge von 6,20 m. Die Unterkonstruktion aus Metall (Fahrgestell) erstreckt sich somit nur über ca 62 % der Länge des Mobilheims; die restliche Länge des Mobilheims von 3,80m hat keine Unterkonstruktion aus Metall. Eine Deichselaufnahme, also eine Vorrichtung, die eine Anhängerdeichsel aufnimmt, ist beim Mobilheim nicht montiert. Die Deichselaufnahme liegt nicht montiert beim bzw unter dem Mobilheim. In die Deichselaufnahme ist eine Steckdeichsel einsteckbar. Die Anhängervorrichtung ist geeignet für ein zulässiges Zuggewicht von 800 kg. Beim Mobilheim vorhanden sind insgesamt vier Stahlräder, die am Mobilheim aber nicht montiert sind. Vielmehr liegt der beschriebene Längsrahmen der Unterkonstruktion unmittelbar am Untergrund auf. Die Radaufnahme, die unterhalb am Längsrahmen angebracht ist, ist zur Gänze im Boden versunken. Das Mobilheim liegt auf acht Unterkonstruktionsarmen am Boden auf, die wiederum auf Platten ruhen. Der Untergrund wurde geschottert. Das Mobilheim ist an die beim Grundstück vorhandene Wasserleitung angeschlossen, ebenso ist sie an den Strom angeschlossen und ist das Mobilheim auch mit einer Abwassereinrichtung (Kanalanschluss) ausgestattet. An der Nordseite des Objektes (Längsseite) ist ein Wasserboiler an der Außenmauer des Mobilheims und an der Ostseite (Breitseite) eine Sattelitenschüssel angebracht. Im Süden des Mobilheimes wurde im westlichen Bereich eine Holzterrasse errichtet, die bis unter das Mobilheim und bis etwa zur Hälfte der Länge des Mobilheims reicht. Bremsen, eine Federung oder eine Beleuchtung sind beim Mobilheim nicht vorhanden. Die Weganlage auf dem gegenständlichen Campingplatz zum GSt-Nr QQQ/63 hin hat bei der Einmündung zu diesem Grundstück eine Breite von ca 3,00 m.
  4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29.1.2016 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem

§ 46

Abs 1 und § 47 Abs 1 Z 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 aufgetragen, den gegenständlichen Baukörper zu entfernen und den bescheidgemäßen (naturschutzbehördliche Bewilligung vom 12.1.2011) Zustand wiederherzustellen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 28.6.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.10.2016, Zahl ST/2016, abgelehnt. Die gegen das Erkenntnis vom 28.6.2016 erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.3.2017, Zahl 2016/MI, zurückgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29.1.2016 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem

Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 aufgetragen, den gegenständlichen Baukörper zu entfernen und den bescheidgemäßen (naturschutzbehördliche Bewilligung vom 12.1.2011) Zustand wiederherzustellen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 28.6.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.10.2016, Zahl ST/2016, abgelehnt. Die gegen das Erkenntnis vom 28.6.2016 erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.3.2017, Zahl 2016/MI, zurückgewiesen. Bislang wurde der naturschutzbehördliche Entfernungs- bzw Wiederherstellungsauftrag nicht umgesetzt.

  1. Das gegenständliche Mobilheim bzw der östliche Teil desselben stellt sich wie auf dem folgenden Lichtbild ersichtlich dar: Bild aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes, insbesondere auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.11.2018, und auf den Inhalt der beigeschafften Beschwerdeakten des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg betreffend das naturschutzbehördliche Wiederherstellungsverfahren und betreffend das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz gründen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen, mit den Bezeichnungen der einzelnen juristischen Personen (Eintragung im Firmenbuch, Firmenbezeichnung und Nichtexistenz einer „AA AB KG“), dem Bescheid vom 12.1.2011 und dem Umstand, dass sich das GSt-Nr QQQ/63 innerhalb eines Campingplatzes befindet, waren als unstrittig anzunehmen. Diese Umstände ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde und aus den Akten des Verwaltungsgerichtes. Die Sachverhaltsannahmen in Zusammenhang mit der Aufstellung des Mobilheimes und der konkreten (konstruktiven) Ausgestaltung desselben sind im Wesentlichen ebenfalls als unstrittig anzusehen. Die von der belangten Behörde erhobenen Merkmale und die Ausgestaltung des Mobilheimes wurden vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2018 bestätigt; die diesbezüglichen Angaben decken sich im Wesentlichen auch mit den sich in den Akten befindlichen Lichtbildern, zeigend das gegenständliche Mobilheim. Auch die Angaben des von der belangten Behörde beigezogenen Kfz-technischen Amtssachverständigen und die sich im Verwaltungsakt befindlichen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen wurden von der Beschwerdeführerin letztlich auf Sachverhaltsebene nicht in Zweifel gezogen. Dass die Weganlage in den letzten Metern vor dem GSt-Nr QQQ/63 innerhalb des Campingplatzes eine Breite von ca 3 m hat, ist dem Salzburger Geoinformationssystem SAGIS zu entnehmen, in das in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2018 Einsicht genommen werden konnte. Die Sachverhaltsannahmen in Bezug auf den Bescheid vom 29.1.2016 und die diesbezüglichen Rechtsmittel waren wiederum als unstrittig zugrunde zu legen. Das Lichtbild zeigend das Mobilheim ist dem Anhang zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 16.6.2016 betreffend die Beschwerde gegen den naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag entnommen. Im Wesentlichen ist es in Bezug auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt somit zu Widersprüchen, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, nicht gekommen. Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes, insbesondere auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.11.2018, und auf den Inhalt der beigeschafften Beschwerdeakten des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg betreffend das naturschutzbehördliche Wiederherstellungsverfahren und betreffend das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz gründen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen, mit den Bezeichnungen der einzelnen juristischen Personen (Eintragung im Firmenbuch, Firmenbezeichnung und Nichtexistenz einer „AA Ausschussbericht KG“), dem Bescheid vom 12.1.2011 und dem Umstand, dass sich das GSt-Nr QQQ/63 innerhalb eines Campingplatzes befindet, waren als unstrittig anzunehmen. Diese Umstände ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde und aus den Akten des Verwaltungsgerichtes. Die Sachverhaltsannahmen in Zusammenhang mit der Aufstellung des Mobilheimes und der konkreten (konstruktiven) Ausgestaltung desselben sind im Wesentlichen ebenfalls als unstrittig anzusehen. Die von der belangten Behörde erhobenen Merkmale und die Ausgestaltung des Mobilheimes wurden vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2018 bestätigt; die diesbezüglichen Angaben decken sich im Wesentlichen auch mit den sich in den Akten befindlichen Lichtbildern, zeigend das gegenständliche Mobilheim. Auch die Angaben des von der belangten Behörde beigezogenen Kfz-technischen Amtssachverständigen und die sich im Verwaltungsakt befindlichen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen wurden von der Beschwerdeführerin letztlich auf Sachverhaltsebene nicht in Zweifel gezogen. Dass die Weganlage in den letzten Metern vor dem GSt-Nr QQQ/63 innerhalb des Campingplatzes eine Breite von ca 3 m hat, ist dem Salzburger Geoinformationssystem SAGIS zu entnehmen, in das in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2018 Einsicht genommen werden konnte. Die Sachverhaltsannahmen in Bezug auf den Bescheid vom 29.1.2016 und die diesbezüglichen Rechtsmittel waren wiederum als unstrittig zugrunde zu legen. Das Lichtbild zeigend das Mobilheim ist dem Anhang zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 16.6.2016 betreffend die Beschwerde gegen den naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag entnommen. Im Wesentlichen ist es in Bezug auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt somit zu Widersprüchen, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, nicht gekommen. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:
  2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdesachen zu den Zahlen 405-3/452-2018 und 405-3/453-2018 nur zur gemeinsamen Verhandlung (am 20.11.2018) verbunden wurden. Im Interesse der Zweckmäßigkeit ist es jedoch gelegen, über die gegenständliche Beschwerde und über die Beschwerde zur hg Zahl 405-3/453-2018 gesondert zu entscheiden.
  3. Soweit die Beschwerdeführerin Nichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides (und des angefochtenen Bescheides) aufgrund fehlerhafter Bezeichnung der Bescheidadressatin (eine „AA AB KG“ existiert nicht) einwendet, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Soweit die Beschwerdeführerin Nichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides (und des angefochtenen Bescheides) aufgrund fehlerhafter Bezeichnung der Bescheidadressatin (eine „AA Ausschussbericht KG“ existiert nicht) einwendet, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein; die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (vgl VwGH 2003/07/0088; 2008/03/0091). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein; die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides vergleiche VwGH 2003/07/0088; 2008/03/0091). Auch eine Umdeutung des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten ist in jenen Fällen möglich und geboten, in denen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personsumschreibung als ein – den wahren behördlichen Willen verfälschendes – Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 50).Auch eine Umdeutung des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten ist in jenen Fällen möglich und geboten, in denen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personsumschreibung als ein – den wahren behördlichen Willen verfälschendes – Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 50). Der erstinstanzliche Bescheid vom 22.2.2016 war an die „AA AB KG“ adressiert. Sowohl im Adressfeld als auch im Spruch des Bescheides ist die „AA AB KG“ angeführt. Im vorliegenden Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass sich der erstinstanzliche baupolizeiliche Beseitigungsauftrag im Wesentlichen auf Ermittlungsergebnisse des naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gründet. Diesem Verwaltungsverfahren wurde nach den Akten des Verwaltungsverfahrens stets die Beschwerdeführerin („AA“) als Partei beigezogen und ist in diesem Verwaltungsverfahren auch die Beschwerdeführerin als solche aufgetreten. In diesem Sinne ist auch in der Begründung des Bescheides vom 22.2.2016 stets von der „AA AB KG und Co KG“ die Rede. Zudem ist zu berücksichtigen (worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist), dass im Spruch des Bescheides vom 22.2.2016 angeführt ist, dass der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag der „AA AB KG“ - mit derselben Bezeichnung des Sitzes wie die Beschwerdeführerin in AC, AD-Straße - als „grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. QQQ/63, Katastralgemeinde ZZZ FF“, erteilt werde. Im Lichte des § 16 Abs 3 BauPolG 1997 sollte somit der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag an die Eigentümerin der Liegenschaft gerichtet sein; Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ist nun die Beschwerdeführerin. Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat die Beschwerdeführerin erhoben, ohne die fehlerhafte Bezeichnung der Bescheidadressatin zu thematisieren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird diese von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung („Berufung der Firma AA AB KG & Co KG “) erledigt, wobei in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides festgehalten ist, dass die Bescheidausfertigung der Beschwerdeführervertreterin „als die sich auf eine schriftliche Vollmacht berufenden Vertreter der Firma AA AB KG, AD-Straße, AC, in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der baulichen Anlage und somit Verpflichteter aus gegenständlichem Bescheid“ zugestellt werden soll. Der erstinstanzliche Bescheid vom 22.2.2016 war an die „AA Ausschussbericht KG“ adressiert. Sowohl im Adressfeld als auch im Spruch des Bescheides ist die „AA Ausschussbericht KG“ angeführt. Im vorliegenden Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass sich der erstinstanzliche baupolizeiliche Beseitigungsauftrag im Wesentlichen auf Ermittlungsergebnisse des naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gründet. Diesem Verwaltungsverfahren wurde nach den Akten des Verwaltungsverfahrens stets die Beschwerdeführerin („AA“) als Partei beigezogen und ist in diesem Verwaltungsverfahren auch die Beschwerdeführerin als solche aufgetreten. In diesem Sinne ist auch in der Begründung des Bescheides vom 22.2.2016 stets von der „AA Ausschussbericht KG und Co KG“ die Rede. Zudem ist zu berücksichtigen (worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist), dass im Spruch des Bescheides vom 22.2.2016 angeführt ist, dass der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag der „AA Ausschussbericht KG“ - mit derselben Bezeichnung des Sitzes wie die Beschwerdeführerin in AC, AD-Straße - als „grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. QQQ/63, Katastralgemeinde ZZZ FF“, erteilt werde. Im Lichte des Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1997 sollte somit der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag an die Eigentümerin der Liegenschaft gerichtet sein; Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ist nun die Beschwerdeführerin. Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat die Beschwerdeführerin erhoben, ohne die fehlerhafte Bezeichnung der Bescheidadressatin zu thematisieren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird diese von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung („Berufung der Firma AA Ausschussbericht KG & Co KG “) erledigt, wobei in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides festgehalten ist, dass die Bescheidausfertigung der Beschwerdeführervertreterin „als die sich auf eine schriftliche Vollmacht berufenden Vertreter der Firma AA Ausschussbericht KG, AD-Straße, AC, in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der baulichen Anlage und somit Verpflichteter aus gegenständlichem Bescheid“ zugestellt werden soll. Bei einem derartigen Verwaltungsgeschehen ist aber für das Verwaltungsgericht klar ersichtlich, dass der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag an die Beschwerdeführerin gerichtet sein soll. Dies war nicht nur der Bürgermeisterin der Gemeinde EE und der belangten Behörde, sondern offenbar bis zuletzt auch der Beschwerdeführerin selbst klar. Erstmals in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird nunmehr ausgeführt, dass eine „AA AB KG“ nicht existiere. Dies trifft auch zu, doch kann bei einer gesamthaften Betrachtung des Verwaltungsgeschehenes kein Zweifel daran bestehen, dass von Beginn an die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin der Liegenschaft und der baulichen Anlage ist, als Bescheidadressatin im Beseitigungsauftrag vorgesehen sein soll. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes ist von Anfang an zweifelsfrei festgestanden, dass die Beschwerdeführerin als Adressatin des Beseitigungsauftrages vorgesehen sein soll. Dafür spricht auch, dass bei der Fehlbezeichnung der Beschwerdeführerin lediglich der Firmenbestandteil „& Co KG“ offensichtlich aufgrund eines Versehens entfallen ist (auch wenn freilich juristisch eine Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Kapitalgesellschaft bzw juristische Person abzugrenzen ist). Angesichts dieses Umstandes und vor dem Hintergrund, dass der Bescheid - wie das Verwaltungsgeschehen zeigt - gegenüber der Eigentümerin der Liegenschaft (das ist die Beschwerdeführerin) erlassen werden soll, ist klar erkennbar, dass nicht eine andere (juristische) Person oder eine nicht existente (juristische) Person, sondern die Beschwerdeführerin Adressatin des Beseitigungsauftrages sein soll. Letztlich ist die Fehlbezeichnung somit als bloßes Vergreifen im Ausdruck zu qualifizieren. Bei einem derartigen Verwaltungsgeschehen ist aber für das Verwaltungsgericht klar ersichtlich, dass der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag an die Beschwerdeführerin gerichtet sein soll. Dies war nicht nur der Bürgermeisterin der Gemeinde EE und der belangten Behörde, sondern offenbar bis zuletzt auch der Beschwerdeführerin selbst klar. Erstmals in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird nunmehr ausgeführt, dass eine „AA Ausschussbericht KG“ nicht existiere. Dies trifft auch zu, doch kann bei einer gesamthaften Betrachtung des Verwaltungsgeschehenes kein Zweifel daran bestehen, dass von Beginn an die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin der Liegenschaft und der baulichen Anlage ist, als Bescheidadressatin im Beseitigungsauftrag vorgesehen sein soll. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes ist von Anfang an zweifelsfrei festgestanden, dass die Beschwerdeführerin als Adressatin des Beseitigungsauftrages vorgesehen sein soll. Dafür spricht auch, dass bei der Fehlbezeichnung der Beschwerdeführerin lediglich der Firmenbestandteil „& Co KG“ offensichtlich aufgrund eines Versehens entfallen ist (auch wenn freilich juristisch eine Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Kapitalgesellschaft bzw juristische Person abzugrenzen ist). Angesichts dieses Umstandes und vor dem Hintergrund, dass der Bescheid - wie das Verwaltungsgeschehen zeigt - gegenüber der Eigentümerin der Liegenschaft (das ist die Beschwerdeführerin) erlassen werden soll, ist klar erkennbar, dass nicht eine andere (juristische) Person oder eine nicht existente (juristische) Person, sondern die Beschwerdeführerin Adressatin des Beseitigungsauftrages sein soll. Letztlich ist die Fehlbezeichnung somit als bloßes Vergreifen im Ausdruck zu qualifizieren. In Anbetracht des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat (vgl VwGH Ra 2015/08/0032; Ro 2016/12/0024), war die Fehlbezeichnung im erstinstanzlichen Bescheid spruchgemäß zu berichtigen. In Anbetracht des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat vergleiche VwGH Ra 2015/08/0032; Ro 2016/12/0024), war die Fehlbezeichnung im erstinstanzlichen Bescheid spruchgemäß zu berichtigen. 3.

§ 16Abs 3 Bau

PolG 1997 hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt ist oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1997 hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt ist oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Frage, ob für eine bauliche Maßnahme überhaupt eine Bewilligung erforderlich ist, stellt im baupolizeilichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar (vgl Giese, Salzburger Baurecht², § 16 BauPolG Rn 21). Sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages muss die bauliche Anlage bewilligungspflichtig gewesen sein und darf keine Bewilligung vorgelegen sein (vgl VwGH 92/06/0244; 2005/06/0351). Die Frage, ob für eine bauliche Maßnahme überhaupt eine Bewilligung erforderlich ist, stellt im baupolizeilichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar vergleiche Giese, Salzburger Baurecht², Paragraph 16, BauPolG Rn 21). Sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages muss die bauliche Anlage bewilligungspflichtig gewesen sein und darf keine Bewilligung vorgelegen sein vergleiche VwGH 92/06/0244; 2005/06/0351). Nach § 1 BauPolG 1997 gilt als bauliche Anlage das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des § 2 Abs 2 leg cit bewilligungsfrei hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen. Eine bauliche Maßnahme ist nach § 1 BauPolG 1997 die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme. Nach Paragraph eins, BauPolG 1997 gilt als bauliche Anlage das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, leg cit bewilligungsfrei hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen. Eine bauliche Maßnahme ist nach Paragraph eins, BauPolG 1997 die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme. Nach § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 bedarf die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten einer Bewilligung der Baubehörde. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 bedarf die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten einer Bewilligung der Baubehörde. Gegenständlich liegt für das Mobilheim unstrittig weder zum Zeitpunkt der Errichtung noch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages, also zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl VwGH Ra 2017/21/0234; Ra 2018/05/0216), eine Baubewilligung vor. Gegenständlich liegt für das Mobilheim unstrittig weder zum Zeitpunkt der Errichtung noch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages, also zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses vergleiche VwGH Ra 2017/21/0234; Ra 2018/05/0216), eine Baubewilligung vor. Sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt der Errichtung als auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages ist jedoch eine Baubewilligungspflicht für die Errichtung des gegenständlichen Mobilheimes anzunehmen, und zwar aufgrund nachstehender Erwägungen: § 1 BauPolG 1997 definiert den in § 2 Abs 1 Z 1 leg cit genannten „Bau“ als ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich. Paragraph eins, BauPolG 1997 definiert den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit genannten „Bau“ als ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich. Vorliegend ist strittig, ob das Bauwerk „bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist“. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es für das Vorliegen eines Baues nicht darauf ankommt, ob es eine direkte Verankerung mit dem Boden gibt; eine feste Verbindung einer Anlage mit dem Boden ist bereits aufgrund eines entsprechend großen Gewichtes einer Anlage zu bejahen (vgl VwGH 2005/06/0350). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es für das Vorliegen eines Baues nicht darauf ankommt, ob es eine direkte Verankerung mit dem Boden gibt; eine feste Verbindung einer Anlage mit dem Boden ist bereits aufgrund eines entsprechend großen Gewichtes einer Anlage zu bejahen vergleiche VwGH 2005/06/0350). Das vorliegende Mobilheim zeichnet sich dadurch aus, dass es ca 10 m lang, ca 4 m breit und ca 4,8 t schwer ist. Räder sind beim Mobilheim nicht montiert, ebenso wenig ist eine Deichselaufnahme (und damit auch keine Anhängerdeichsel) am Mobilheim montiert. Das Mobilheim liegt mit der Unterkonstruktion aus Metall (Längsrahmen) am Boden auf, das Mobilheim wird von acht Unterkonstruktionsarmen gestützt (auf diesen ruht das gesamte Mobilheim). Das Mobilheim wurde erst am Aufstellungsort zusammengebaut und ist fest an der Wasserleitung, am Kanal und am Strom angeschlossen. Darüber hinaus sind ein Wasserboiler und eine Sattelitenschüssel am Bauwerk angebracht. Das „Fahrgestell“ des Mobilheimes erstreckt sich nur auf ca 62 % der gesamten Länge des Mobilheimes. Unter Berücksichtigung der festgestellten Ausgestaltung des Mobilheimes muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 handelt. Bei einem wie vorliegend aufgestellten Mobilheim kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich um ein Objekt handelt, das leicht und gefahrlos und ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fortbewegt werden könnte (vgl dazu VwGH 2005/06/0350). Es ist auch nicht anzunehmen, dass eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre (vgl VwGH 2008/06/0135). Auch wenn man berücksichtigt, dass das Mobilheim in der vorliegenden Form an sich mit mehr oder weniger großem Aufwand bewegt werden könnte, so kann jedenfalls angesichts der Dimensionen des Mobilheimes, der konstruktiven Ausgestaltung des Mobilheimes und der konkreten Unterkonstruktion bzw des „Fahrgestells“ - wenn überhaupt - nur eine Fortbewegung auf eigenen Rädern im Sinne eines Zurücklegens einer relativ kurzen Wegstrecke angenommen werden (vgl VwGH 2005/06/0350). Über eine nennenswerte Strecke kann das vorliegende Mobilheim, so wie es konkret ausgestaltet ist, jedenfalls nicht fortbewegt werden.Unter Berücksichtigung der festgestellten Ausgestaltung des Mobilheimes muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen Bau im Sinne des Paragraph eins, BauPolG 1997 handelt. Bei einem wie vorliegend aufgestellten Mobilheim kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich um ein Objekt handelt, das leicht und gefahrlos und ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fortbewegt werden könnte vergleiche dazu VwGH 2005/06/0350). Es ist auch nicht anzunehmen, dass eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre vergleiche VwGH 2008/06/0135). Auch wenn man berücksichtigt, dass das Mobilheim in der vorliegenden Form an sich mit mehr oder weniger großem Aufwand bewegt werden könnte, so kann jedenfalls angesichts der Dimensionen des Mobilheimes, der konstruktiven Ausgestaltung des Mobilheimes und der konkreten Unterkonstruktion bzw des „Fahrgestells“ - wenn überhaupt - nur eine Fortbewegung auf eigenen Rädern im Sinne eines Zurücklegens einer relativ kurzen Wegstrecke angenommen werden vergleiche VwGH 2005/06/0350). Über eine nennenswerte Strecke kann das vorliegende Mobilheim, so wie es konkret ausgestaltet ist, jedenfalls nicht fortbewegt werden. Die Möglichkeit zur gefahrlosen und ohne unverhältnismäßigen Aufwand herzustellenden Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke scheitert bereits daran, dass das Objekt selbst ca 4 m, die Weganlage vor Ort aber nur ca 3 m breit ist. Darüber hinaus ist an der baulichen Anlage weder eine Deichselaufnahme samt Deichsel montiert noch könnten ohne Weiteres die Räder zur Fortbewegung an das Mobilheim angebracht werden (die Radaufnahme ist im Boden versunken). Außerdem sind entsprechende Anschlüsse vorhanden, es sind technische Einrichtungen an das Mobilheim angebaut bzw angeschlossen worden und fehlen Bremsen, eine Federung und eine Beleuchtung. Bei einer baulichen Anlage wie der gegenständlichen mit Abmessungen von ca 10 m x 4 m, einer Höhe von ca 3,20 m und einem Gewicht von ca 4,8 t, die sowohl an Strom als auch an Wasser als auch an Kanal angeschlossen ist und das auf Unterkonstruktionsarmen am Untergrund aufliegt, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jedenfalls auch nicht der bloße Umstand, dass zu einem derartigen Objekt eine Anhängervorrichtung und vier Räder „dazugelegt“ werden, dazu führen, dass es sich um ein Fahrzeug oder um ein „fahrzeugähnliches Objekt“ handeln würde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.2004, Zahl 2003/06/0195, nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Anders als in dem dort zu beurteilenden Fall sind Bremsen beim Mobilheim nicht nur nicht angeschlossen, sondern fehlen solche gänzlich. Auch ist - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - am Mobilheim eine Anhängervorrichtung nicht montiert. Zudem ist das gegenständliche Mobilheim in seinen Abmessungen größer als das Objekt, das mit dem Erkenntnis zur Zahl 2003/06/0195 vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt worden ist, und verfügt nur über 62 % der Länge über eine Unterkonstruktion aus Metall (Fahrgestell). Schließlich sind beim gegenständlichen Objekt - anders als in Bezug auf den Sachverhalt laut Erkenntnis zur Zahl 2003/06/0195 - die Räder nicht eingegraben oder in schlechtem Zustand, sondern sind Räder am Objekt überhaupt nicht montiert. Auch ein bloßes Wechseln der Räder beim gegenständlichen Mobilheim infolge ihres schlechten Zustandes, worauf im Erkenntnis mit der Zahl 2003/06/0195 verwiesen worden ist, scheidet aus, weil festgestellter Maßen die gesamte Radaufnahme im Boden versunken ist. Mangels vergleichbaren Sachverhalts ist für die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.2004 somit nichts gewonnen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass das gegenständliche Mobilheim ortsbeweglich ausgestaltet ist; vielmehr ist es als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 zu qualifizieren (vgl zum Ganzen auch Giese aaO § 1 Rn 6). Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass das gegenständliche Mobilheim ortsbeweglich ausgestaltet ist; vielmehr ist es als Bau im Sinne des Paragraph eins, BauPolG 1997 zu qualifizieren vergleiche zum Ganzen auch Giese aaO Paragraph eins, Rn 6). 4. Insoweit die Beschwerdeführerin mit § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 argumentiert, ist auf Folgendes hinzuweisen: Insoweit die Beschwerdeführerin mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 argumentiert, ist auf Folgendes hinzuweisen:

§ 2Abs 1 Z 8 Bau

PolG 1997 bedarf die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht, einer Bewilligung der Baubehörde.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 bedarf die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht, einer Bewilligung der Baubehörde. Wenn nun die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Frage zu klären sei, ob das Mobilheim ein Bau im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 „unter Berücksichtigung der Ausnahmen des § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG“ sei, ist auch mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin schon grundsätzlich festzuhalten, dass § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 nicht eine Ausnahme in Bezug auf § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 oder eine andere Ziffer des § 2 Abs 1 leg cit darstellt. Vielmehr werden in § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 neben den anderen Bewilligungstatbeständen in § 2 Abs 1 leg cit weitere bauliche Maßnahmen normiert, die einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen. Die Z 8 des § 2 Abs 1 BauPolG 1997 sieht somit keine Ausnahme vor, sondern legt eine Bewilligungspflicht weiterer baubewilligungspflichtiger Maßnahmen fest (vgl Giese aaO § 2 Rn 32). Wenn nun die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Frage zu klären sei, ob das Mobilheim ein Bau im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 „unter Berücksichtigung der Ausnahmen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG“ sei, ist auch mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin schon grundsätzlich festzuhalten, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 nicht eine Ausnahme in Bezug auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 oder eine andere Ziffer des Paragraph 2, Absatz eins, leg cit darstellt. Vielmehr werden in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 neben den anderen Bewilligungstatbeständen in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit weitere bauliche Maßnahmen normiert, die einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen. Die Ziffer 8, des Paragraph 2, Absatz eins, BauPolG 1997 sieht somit keine Ausnahme vor, sondern legt eine Bewilligungspflicht weiterer baubewilligungspflichtiger Maßnahmen fest vergleiche Giese aaO Paragraph 2, Rn 32). In diesem Sinne kann auch der Beschwerdeführerin entgegnet werden, dass ihrem rechtlichen Schluss, dass vor dem Hintergrund, dass § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 eine Bewilligungspflicht für die Aufstellung von Wohnwagen und dergleichen außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind, normiert, ein innerhalb eines Campingplatzes aufgestelltes, nicht ortsbeweglich ausgestaltetes Objekt keiner Baubewilligung bedürfen würde, nicht gefolgt werden. Aus § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass innerhalb eines Campingplatzes ortsunbeweglich ausgestaltete Objekte keiner Baubewilligung bedürfen würden. Wie dargestellt enthält § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 eine Aufzählung weiterer baubewilligungspflichtiger Maßnahmen, ohne dass damit - gleichsam im Umkehrschluss (e contrario) - festgelegt wäre, dass „Wohnwagen und dergleichen“ innerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind, keiner Baubewilligung bedürfen würden. In diesem Sinne kann auch der Beschwerdeführerin entgegnet werden, dass ihrem rechtlichen Schluss, dass vor dem Hintergrund, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 eine Bewilligungspflicht für die Aufstellung von Wohnwagen und dergleichen außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind, normiert, ein innerhalb eines Campingplatzes aufgestelltes, nicht ortsbeweglich ausgestaltetes Objekt keiner Baubewilligung bedürfen würde, nicht gefolgt werden. Aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass innerhalb eines Campingplatzes ortsunbeweglich ausgestaltete Objekte keiner Baubewilligung bedürfen würden. Wie dargestellt enthält Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 eine Aufzählung weiterer baubewilligungspflichtiger Maßnahmen, ohne dass damit - gleichsam im Umkehrschluss (e contrario) - festgelegt wäre, dass „Wohnwagen und dergleichen“ innerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind, keiner Baubewilligung bedürfen würden. Hätte der Gesetzgeber für eine ortsunbewegliche Aufstellung eines Mobilheimes innerhalb eines Campingplatzes eine baubehördliche Bewilligungsfreiheit anordnen wollen, hätte er dies in § 2 Abs 2 oder Abs 3 BauPolG 1997 so normiert. Da dies nicht der Fall ist, ist das Aufstellen eines nicht ortsbeweglich ausgestalteten Mobilheimes innerhalb eines Campingplatzes baubehördlich bewilligungspflichtig. Hätte der Gesetzgeber für eine ortsunbewegliche Aufstellung eines Mobilheimes innerhalb eines Campingplatzes eine baubehördliche Bewilligungsfreiheit anordnen wollen, hätte er dies in Paragraph 2, Absatz 2, oder Absatz 3, BauPolG 1997 so normiert. Da dies nicht der Fall ist, ist das Aufstellen eines nicht ortsbeweglich ausgestalteten Mobilheimes innerhalb eines Campingplatzes baubehördlich bewilligungspflichtig. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin im Ergebnis offenbar vom Bestehen einer (echten bzw planwidrigen) Rechtslücke ausgeht. Im öffentlichen Recht muss nach der Judikatur aber eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden (vgl VwGH Ro 2014/08/0060; Ro 2015/07/0019). Sofern man daher die Rechtsaufassung vertreten würde, dass im Zusammenhang mit § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 in Bezug auf Objekte innerhalb eines Campingplatzes eine Regelungslücke bestünde, ist dem zu entgegnen, dass im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel nicht davon auszugehen ist, dass das Fehlen einer diesbezüglichen Regelung planwidrig wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass innerhalb eines Campingplatzes das Aufstellen eines ortsunbeweglich ausgestalteten Mobilheimes vor dem Hintergrund des § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 baubehördlich bewilligungspflichtig ist.Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin im Ergebnis offenbar vom Bestehen einer (echten bzw planwidrigen) Rechtslücke ausgeht. Im öffentlichen Recht muss nach der Judikatur aber eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden vergleiche VwGH Ro 2014/08/0060; Ro 2015/07/0019). Sofern man daher die Rechtsaufassung vertreten würde, dass im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 in Bezug auf Objekte innerhalb eines Campingplatzes eine Regelungslücke bestünde, ist dem zu entgegnen, dass im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel nicht davon auszugehen ist, dass das Fehlen einer diesbezüglichen Regelung planwidrig wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass innerhalb eines Campingplatzes das Aufstellen eines ortsunbeweglich ausgestalteten Mobilheimes vor dem Hintergrund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 baubehördlich bewilligungspflichtig ist. Innerhalb eines Campingplatzes ist ein Objekt („Wohnwagen udgl“) dann baubewilligungsfrei, wenn es ortsbeweglich ausgestaltet ist und somit auch nicht unter den Bewilligungstatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 fällt.Innerhalb eines Campingplatzes ist ein Objekt („Wohnwagen udgl“) dann baubewilligungsfrei, wenn es ortsbeweglich ausgestaltet ist und somit auch nicht unter den Bewilligungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 fällt. In diesem Sinne gehen auch die Materialien, die von der Beschwerdeführerin selbst zitiert werden, davon aus, dass ein Mobilheim als Bau zu betrachten ist und ein ortsunbewegliches Aufstellen in diesem Sinne eine Bauführung ist (vgl Giese aaO § 2 Rn 40). In diesem Sinne gehen auch die Materialien, die von der Beschwerdeführerin selbst zitiert werden, davon aus, dass ein Mobilheim als Bau zu betrachten ist und ein ortsunbewegliches Aufstellen in diesem Sinne eine Bauführung ist vergleiche Giese aaO Paragraph 2, Rn 40). 5. Wenn die Beschwerdeführerin mehrfach darauf verweist, dass auch andere Objekte am gegenständlichen Campingplatz ähnliche konstruktive Merkmale aufweisen wie ihr Mobilheim, legt sie damit die Rechtswidrigkeit der Annahme, dass die Errichtung des Mobilheims der Beschwerdeführerin als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 angesichts des § 2 Abs 1 Z 1 leg cit baubehördlich bewilligungspflichtig ist, nicht dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung („im Unrecht“) gibt (vgl VwGH 2013/09/0057).Wenn die Beschwerdeführerin mehrfach darauf verweist, dass auch andere Objekte am gegenständlichen Campingplatz ähnliche konstruktive Merkmale aufweisen wie ihr Mobilheim, legt sie damit die Rechtswidrigkeit der Annahme, dass die Errichtung des Mobilheims der Beschwerdeführerin als Bau im Sinne des Paragraph eins, BauPolG 1997 angesichts des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit baubehördlich bewilligungspflichtig ist, nicht dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung („im Unrecht“) gibt vergleiche VwGH 2013/09/0057). 6. Von den weiteren von der Beschwerdeführerin beantragten Beweisen konnte abgesehen werden, weil die sachverhaltsmäßige Grundlage ausreichend geklärt ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck die Einvernahme des Zeugen MM NN beantragt worden ist, ist dieser bzw die NN GesmbH doch nicht Hersteller des gegenständlichen Mobilheims. 7. In Spruchpunkt II. war die Leistungsfrist entsprechend neu festzusetzen (§ 17 VwGVG iVm § 59 Abs 2 AVG; vgl VwGH Ra 2014/07/0077; Ra 2016/05/0052), wobei davon auszugehen ist, dass die Entfernung des Mobilheimes innerhalb von zwei Monaten durchaus bewerkstelligt werden kann (gegen die Angemessenheit der Erfüllungsfrist von vier Wochen bzw einem Monat durch die Behörde erster Instanz bzw durch die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin weder in der Berufung noch in der Beschwerde etwas ins Treffen geführt). In Spruchpunkt römisch zwei. war die Leistungsfrist entsprechend neu festzusetzen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG; vergleiche VwGH Ra 2014/07/0077; Ra 2016/05/0052), wobei davon auszugehen ist, dass die Entfernung des Mobilheimes innerhalb von zwei Monaten durchaus bewerkstelligt werden kann (gegen die Angemessenheit der Erfüllungsfrist von vier Wochen bzw einem Monat durch die Behörde erster Instanz bzw durch die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin weder in der Berufung noch in der Beschwerde etwas ins Treffen geführt). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt III.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch drei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Die Qualifikation des Mobilheimes als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 orientiert sich an den Grundsätzen der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist gegenständlich nicht abgewichen worden (ob eine konkrete Anlage als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 zu qualifizieren ist oder nicht, hängt letztlich unter Zugrundelegung des jeweiligen Sachverhaltes von einer Beurteilung im Einzelfall ab). Die Beurteilung, dass keine Nichtigkeit wegen Fehlbezeichnung der Bescheidadressatin gegeben ist, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Auslegung des § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG 1997 erschließt sich zudem aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, sodass auch in diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegt (vgl VwGH Ra 2018/10/0059; Ra 2017/06/0232). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Die Qualifikation des Mobilheimes als Bau im Sinne des Paragraph eins, BauPolG 1997 orientiert sich an den Grundsätzen der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist gegenständlich nicht abgewichen worden (ob eine konkrete Anlage als Bau im Sinne des Paragraph eins, BauPolG 1997 zu qualifizieren ist oder nicht, hängt letztlich unter Zugrundelegung des jeweiligen Sachverhaltes von einer Beurteilung im Einzelfall ab). Die Beurteilung, dass keine Nichtigkeit wegen Fehlbezeichnung der Bescheidadressatin gegeben ist, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, BauPolG 1997 erschließt sich zudem aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, sodass auch in diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegt vergleiche VwGH Ra 2018/10/0059; Ra 2017/06/0232). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.452.1.10.2018

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