GVG iVm § 8 Abs 5 Z 3 lit c Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c, Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Auf Grund des Antrages vom 8.6.2018 wird Frau AB AA, geboren am ZZZ und ihrer Bedarfsgemeinschaft
Z 3 Salzburger Mindestsicherungsgesetz eine Leistung in der Höhe von € 1.425,98 für den Bedarfszeitraum von 1.6.2018 bis 30.6.2018 zuerkannt. Auf Grund des Antrages vom 8.6.2018 wird Frau Ausschussbericht AA, geboren am ZZZ und ihrer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 3, Ziffer 3, Salzburger Mindestsicherungsgesetz eine Leistung in der Höhe von € 1.425,98 für den Bedarfszeitraum von 1.6.2018 bis 30.6.2018 zuerkannt. Der Lebensunterhalt von Herrn AF AE, geboren am YYY, wird
Abs 5 Z 3 lit a Salzburger Mindestsicherungsgesetz um 10 % gekürzt.Der Lebensunterhalt von Herrn AF AE, geboren am YYY, wird
Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera a, Salzburger Mindestsicherungsgesetz um 10 % gekürzt. Die übrigen Spruchbestandteile, insbesondere die Gewährung der Sonderzahlung für die Kinder bleiben unverändert. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.6.2018, Zahl XXX-2018, wurde der Bedarfsgemeinschaft der Familie AB AA und AF AE eine Leistung
Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 1.328,89 für den Bedarfszeitraum 1.6. bis 30.6.2018 gewährt. Der Lebensunterhalt von Herrn AE wurde dabei um 30 % gekürzt. In einem wurde der Bedarfsgemeinschaft eine Sonderzahlung für Juni 2018 in der Höhe von € 543,72 zuerkannt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.6.2018, Zahl XXX-2018, wurde der Bedarfsgemeinschaft der Familie Ausschussbericht AA und AF AE eine Leistung
Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 1.328,89 für den Bedarfszeitraum 1.6. bis 30.6.2018 gewährt. Der Lebensunterhalt von Herrn AE wurde dabei um 30 % gekürzt. In einem wurde der Bedarfsgemeinschaft eine Sonderzahlung für Juni 2018 in der Höhe von € 543,72 zuerkannt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass Herr AE den Termin beim zuständigen Sozialarbeiter, Herrn EE FF, am 8.6.2018 unentschuldigt nicht eingehalten habe. Es sei daher der Lebensunterhalt von Herrn AE
Im Übrigen hätten die angestellten Ermittlungen ergeben, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der im Spruch angeführten Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen würden.In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass Herr AE den Termin beim zuständigen Sozialarbeiter, Herrn EE FF, am 8.6.2018 unentschuldigt nicht eingehalten habe. Es sei daher der Lebensunterhalt von Herrn AE
Paragraph 8, MSG um 30 % zu kürzen. Im Übrigen hätten die angestellten Ermittlungen ergeben, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der im Spruch angeführten Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen würden. Gegen diesen Bescheid wurde am 3.7.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass der Termin bei Herrn FF verspätet wahrgenommen wurde und dass allerdings am 22.6.2018 um 09:00 Uhr wieder ein Termin bei Herrn FF und Frau GG HH stattgefunden habe, weshalb die 30 %ige Kürzung nicht nachzuvollziehen sei. Der Termin mit Herrn MM sei am 6.7.2018. Dieser Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht am 16.8.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer Herr AE den Termin beim zuständigen Sozialarbeiter Herrn EE FF am 8.6.2018 unentschuldigt nicht eingehalten habe. Es sei daher der Lebensunterhalt von Herrn AE im Bescheid vom 14.6.2018 für Juni 2018
Vm § 17 Abs 2 MSG an. Herr AE sei zu diesem Termin um 30 Minuten zu spät erschienen. Da dieser bereits beim zuständigen Sozialarbeiter mehrfach verspätet zu Terminen erschienen sei, sei der Lebensunterhalt
Es werde dazu auf den Aktenvermerk von Herrn EE FF vom 9.8.2018 verwiesen.Dieser Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht am 16.8.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer Herr AE den Termin beim zuständigen Sozialarbeiter Herrn EE FF am 8.6.2018 unentschuldigt nicht eingehalten habe. Es sei daher der Lebensunterhalt von Herrn AE im Bescheid vom 14.6.2018 für Juni 2018
Paragraph 8, MSG um 30 % zu kürzen gewesen. Genauer führt die Behörde Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c, MSG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, MSG an. Herr AE sei zu diesem Termin um 30 Minuten zu spät erschienen. Da dieser bereits beim zuständigen Sozialarbeiter mehrfach verspätet zu Terminen erschienen sei, sei der Lebensunterhalt
Paragraph 8, Absatz 5, MSG um 30 % zu kürzen gewesen. Es werde dazu auf den Aktenvermerk von Herrn EE FF vom 9.8.2018 verwiesen. In dieser Angelegenheit fand am 6.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der für die belangte Behörde Frau GG HH und Herr EE FF teilgenommen haben. Der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft Herr AF AE ist erst 40 Minuten nach Verhandlungsbeginn am Landesverwaltungsgericht erschienen. Dazu hat er vorgebracht, dass er davon ausgegangen ist, dass die Verhandlung um 10:00 Uhr stattfindet. Ursprünglich wäre die Verhandlung für 7.11.2018, 10:00 Uhr, anberaumt gewesen, auf Grund einer Vertagungsbitte der belangten Behörde wurde diese auf 6.11.2018, 09:30 Uhr, vorverlegt. Die Ladung für die Verhandlung am 6.11.2018 um 09:30 Uhr wurde für den Beschwerdeführer Herrn AE am 31.10.2018 hinterlegt. Mit dem Beschwerdeführer wurde am 6.11.2018 vereinbart, da die Verhandlung bereits beendet gewesen war und die Behördenvertreter das Gericht bereits verlassen hatten, dass ihm das Protokoll mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wird. Auf Grund dieses Schreibens hat Herr AE am 22.11.2018 telefonisch angegeben, dass er sich auf Grund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen verspätet hat. Er hat große Schwierigkeiten mit den Füßen auf Grund eines Fersenbruches und muss immer nach 200 bis 300 m stehenbleiben, was vor zwei bis drei Monaten auch vom Amtsarzt so festgestellt wurde. Darüber hinaus hat Herr AE angegeben, dass er oft selbst am Sozialamt mehr als eine Stunde warten muss und er dann noch drangenommen wird, umgekehrt, wenn er zu spät kommt, kann der Termin nicht mehr wahrgenommen werden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Verspätung nur darauf zurückzuführen ist, dass es ihm gesundheitlich so schlecht geht und er sich dazu auch nicht um eine halbe Stunde verspätet hat, sondern maximal fünf bis zehn Minuten. Der belangten Behörde wurde das Verhandlungsprotokoll sowie ein Aktenvermerk über das Gespräch mit Herrn AE nach der Verhandlung am 6.11.2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Dazu wurde seitens der belangten Behörde keine Stellungnahme mehr abgegeben. Die Ladungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 6.11.2018 um 9.30 wurden am 30.11.2018 wieder an das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückübermittelt. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer Herr AF AE, geboren am YYY sowie seine Ehegattin Frau AB AA, geboren am ZZZ, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Den Ehegatten und ihren Kindern wurde im Jahr 2005 der Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34,
Beim Termin am 8.6.2018 ist der Beschwerdeführer zu spät gekommen. Nach Angaben des Sozialarbeiters Herrn FF hat die Verspätung 30 Minuten betragen und auch bereits am 7.1.2018 hat sich der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen oder einer Vorinformation um 20 Minuten verspätet. Beim Infocenter Soziales (ICS) wurde der Beschwerdeführer am 8.6.2018 darauf hingewiesen, dass der Termin nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.Mit Bescheid vom 19.4.2018, BMS-2018, des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Folgetermin beim zuständigen Sozialarbeiter Herrn EE FF am 8.6.2018 um 09:00 Uhr unbedingt einzuhalten ist. Sollte der Termin nicht eingehalten werden, wird der Lebensunterhalt
Paragraph 8, MSG gekürzt. Beim Termin am 8.6.2018 ist der Beschwerdeführer zu spät gekommen. Nach Angaben des Sozialarbeiters Herrn FF hat die Verspätung 30 Minuten betragen und auch bereits am 7.1.2018 hat sich der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen oder einer Vorinformation um 20 Minuten verspätet. Beim Infocenter Soziales (ICS) wurde der Beschwerdeführer am 8.6.2018 darauf hingewiesen, dass der Termin nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Der Beschwerdeführer hat vor dem Landesverwaltungsgericht nach der Verhandlung am 6.11.2018 angegeben, dass die Verspätung rund 20 bis 25 Minuten gewesen ist. Telefonisch wurde am 22.11.2018 bekanntgegeben, dass die Verspätung wohl maximal fünf bis zehn Minuten ausgemacht hat und nicht eine halbe Stunde und durch seinen gesundheitlichen Zustand bedingt gewesen ist. Die obigen Feststellungen haben sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben. Die Krankheitsgeschichte sowie die aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers AE sind im Verwaltungsakt ausführlich dokumentiert. Es liegen umfangreiche Bestätigungen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und auch des Amtssachverständigen vor. Die gesundheitliche Beeinträchtigung und auch die aktuellen Auswirkungen hinsichtlich chronischer Schmerzen waren daher von Seiten des Landesverwaltungsgerichts in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Zum Vorfall am 8.6.2018 liegen nachvollziehbare und schlüssige Aussagen des Sozialarbeiters Herrn FF sowie auch des Beschwerdeführers selbst vor. Einzig offen blieb, ob die Verspätung eher 30 Minuten oder 10 Minuten gelegen ist. Dazu konnten jedoch weitere Ermittlungen unterbleiben, da seitens des Sozialarbeiters glaubhaft vorgebracht wurde, dass hier eine Inanspruchnahme des Termins, der ursprünglich für 09:00 Uhr vorgesehen gewesen ist, nicht mehr möglich war. Überdies hat auch der Beschwerdeführer selbst eine Verspätung eingeräumt. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - GrundsätzeParagraph 2, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Grundsätze
den §§ 15a und 15b FPG oder
den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 15 a und 15 b FPG oder
den Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3.Ziffer 3 Personen, mit einem Aufenthaltstitel a)Litera a ‚Daueraufenthalt – EU‘
NAG,‚Daueraufenthalt – EU‘
Paragraph 45, NAG, b)Litera b ‚Familienangehöriger‘
Abs 2 NAG,‚Familienangehöriger‘
Paragraph 47, Absatz 2, NAG, c)Litera c ‚Daueraufenthalt – EU‘ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung
NAG;‚Daueraufenthalt – EU‘ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung
Paragraph 49, NAG; 4.Ziffer 4 Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.
des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.schutzbedürftige Fremde
Paragraph 5, des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
Abs 1 des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen;asylberechtigte Hilfesuchende keine Integrationserklärung
Paragraph 6, Absatz eins, des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen; 2.Ziffer 2 Hilfesuchende, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen; oder 3.Ziffer 3 Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern: a)Litera a an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3,an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Absatz 3,, b)Litera b an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder c)Litera c an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung. Eine darüber hinausgehende Kürzung oder ein gänzlicher Entfall der Hilfe für den Lebensunterhalt ist nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur zielstrebigen Verfolgung der Schul- oder Erwerbsausbildung zulässig. Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur Schul- oder Erwerbsausbildung führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.
MSG gehören zur Bedarfsgemeinschaft zum einen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten sowie die im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebenden minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder. Die Bedarfsgemeinschaft der Familie AE/AA umfasst somit sieben Kinder und zwei Erwachsene. Das jüngste Kind, UF AE ist am qqq geboren und somit gerade erst drei Monate alt. Paragraph eins, Absatz eins, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) gibt vor, dass Ziel dieses Gesetzes die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen ist, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, und der Förderung einer dauerhaften (Wieder) Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben.
Paragraph 3, MSG gehören zur Bedarfsgemeinschaft zum einen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten sowie die im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebenden minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder. Die Bedarfsgemeinschaft der Familie AE/AA umfasst somit sieben Kinder und zwei Erwachsene. Das jüngste Kind, UF AE ist am qqq geboren und somit gerade erst drei Monate alt.
Abs 5 Z 3 lit c MSG kann die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Belehrung Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung verweigern.
Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c, MSG kann die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Belehrung Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung verweigern. § 8 Abs 1 MSG führt zum Einsatz der Arbeitskraft ganz allgemein aus, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen sind, dass diese ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einsetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen. Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist
Abs 2 MSG auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandhilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen. Paragraph 8, Absatz eins, MSG führt zum Einsatz der Arbeitskraft ganz allgemein aus, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen sind, dass diese ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einsetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen. Bei der Beurteilung nach Absatz eins, ist
Paragraph 8, Absatz 2, MSG auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandhilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen. Im vorliegenden Fall wurde der hier verfahrensgegenständliche Termin vom 8.6.2018 bereits wie erwähnt im Vorbescheid angekündigt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Leistung für den Lebensunterhalt gekürzt wird, sollte dieser Termin nicht wahrgenommen werden. Nun hat sich gezeigt, dass dieser Termin auf Grund einer Verspätung des Beschwerdeführers nicht mehr wahrgenommen werden konnte. § 8 Abs 5 Z 3 lit c MSG sieht dazu vor, dass die Hilfe für den Lebensunterhalt gekürzt werden kann, wenn der Hilfesuchende sich weigert, an einer Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilzunehmen. Die Vorgabe, regelmäßige Vorsprachen beim Sozialarbeiter wahrzunehmen, sind durchaus als ein solche Maßnahme zur Verbesserung der sozialen Stabilisierung einzustufen. Allerdings stellt sich die Frage, ob ein maximal 30-minütiges Zuspätkommen tatsächlich als Verweigerung des Termins einzustufen ist. Dazu ist auszuführen, dass der Termin dem Beschwerdeführer zeitlich sehr früh angekündigt wurde und man daher davon ausgehen muss, dass er tatsächlich in der Lage ist, um 09:00 Uhr vor dem Sozialamt zu erscheinen. Auch wenn die Verspätung sich nicht mehr auf die Minute genau festlegen ließ, ist doch für das Landesverwaltungsgericht klar ersichtlich, dass die Inanspruchnahme bzw Wahrnehmung des Termins seitens des Sozialarbeiters FF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen ist, da weitere Folgetermine zu absolvieren waren und eine entsprechende Vorbereitungszeit eingeplant werden muss. Überdies ist die Vorsprache bei dem Sozialarbeiter auch zeitmäßig so zu gestalten, dass dieser Termin erfolgreich wahrgenommen werden kann. Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c, MSG sieht dazu vor, dass die Hilfe für den Lebensunterhalt gekürzt werden kann, wenn der Hilfesuchende sich weigert, an einer Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilzunehmen. Die Vorgabe, regelmäßige Vorsprachen beim Sozialarbeiter wahrzunehmen, sind durchaus als ein solche Maßnahme zur Verbesserung der sozialen Stabilisierung einzustufen. Allerdings stellt sich die Frage, ob ein maximal 30-minütiges Zuspätkommen tatsächlich als Verweigerung des Termins einzustufen ist. Dazu ist auszuführen, dass der Termin dem Beschwerdeführer zeitlich sehr früh angekündigt wurde und man daher davon ausgehen muss, dass er tatsächlich in der Lage ist, um 09:00 Uhr vor dem Sozialamt zu erscheinen. Auch wenn die Verspätung sich nicht mehr auf die Minute genau festlegen ließ, ist doch für das Landesverwaltungsgericht klar ersichtlich, dass die Inanspruchnahme bzw Wahrnehmung des Termins seitens des Sozialarbeiters FF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen ist, da weitere Folgetermine zu absolvieren waren und eine entsprechende Vorbereitungszeit eingeplant werden muss. Überdies ist die Vorsprache bei dem Sozialarbeiter auch zeitmäßig so zu gestalten, dass dieser Termin erfolgreich wahrgenommen werden kann. Folglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht so rechtzeitig zum Termin erschienen ist, dass die Wahrnehmung des Termins noch möglich war. Dieser Sachverhalt ist somit unter die Formulierung des § 8 Abs 5 Z 3 lit c MSG zu subsummieren, wo es heißt, dass eine Kürzung dann möglich ist, wenn Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen bzw ihre Teilnahme an einer Maßnahme zur sozialen Stabilisierung verweigern. Dadurch, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, für das rechtzeitige Erscheinen bei der belangten Behörde zu sorgen, ist diese Kürzung des Lebensunterhaltes hinsichtlich Herrn AE ganz grundsätzlich zu Recht erfolgt. Folglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht so rechtzeitig zum Termin erschienen ist, dass die Wahrnehmung des Termins noch möglich war. Dieser Sachverhalt ist somit unter die Formulierung des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c, MSG zu subsummieren, wo es heißt, dass eine Kürzung dann möglich ist, wenn Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen bzw ihre Teilnahme an einer Maßnahme zur sozialen Stabilisierung verweigern. Dadurch, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, für das rechtzeitige Erscheinen bei der belangten Behörde zu sorgen, ist diese Kürzung des Lebensunterhaltes hinsichtlich Herrn AE ganz grundsätzlich zu Recht erfolgt. Die belangte Behörde hat eine Kürzung von 30 % des Lebensunterhaltes vorgenommen. Ausführungen dazu, wieso zu diesem Prozentsatz gekürzt wurde, finden sich in der Begründung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht. Eine Kürzung nach § 8 Abs 5 MSG muss jedoch immer unter Miteinbeziehung des § 8 Abs 2 MSG erfolgen, wo es heißt, dass bei der Beurteilung des Einsatzes der Arbeitskraft, worunter auch die Teilnahme an vorgeschriebenen Maßnahmen zu subsummieren ist, auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person Rücksicht zu nehmen ist.Die belangte Behörde hat eine Kürzung von 30 % des Lebensunterhaltes vorgenommen. Ausführungen dazu, wieso zu diesem Prozentsatz gekürzt wurde, finden sich in der Begründung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht. Eine Kürzung nach Paragraph 8, Absatz 5, MSG muss jedoch immer unter Miteinbeziehung des Paragraph 8, Absatz 2, MSG erfolgen, wo es heißt, dass bei der Beurteilung des Einsatzes der Arbeitskraft, worunter auch die Teilnahme an vorgeschriebenen Maßnahmen zu subsummieren ist, auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person Rücksicht zu nehmen ist. Wie bereits im Sachverhalt dargelegt, ist die gesundheitliche und psychische Situation des Beschwerdeführers als sehr schwierig einzustufen. Dies belegen umfangreiche Nachweise und Untersuchungen im Verwaltungsakt. Traumatisierende Erlebnisse im Heimatstaat Tschetschenien haben zu einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung sowie zu einer depressiven Störung mit Somatisierung geführt, die den Beschwerdeführer in seinem Alltag wesentlich beeinträchtigen. Dazu ist der Beschwerdeführer chronischer Schmerzpatient, was sich auch in seiner Einstufung als Mensch mit Behinderung mit einem 50 %igen Grad von Behinderung wiederspiegelt. Weiters ist die familiäre Situation mit insgesamt nun sieben Kindern sehr belastet, wobei die drei jüngsten 2015, 2017 und zuletzt im August 2018 geboren sind. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist hier im Zuge einer Interessensabwägung, nach der sich die stufenweise Kürzung
Abs 5 MSG zu bemessen hat, auf diese persönliche und familiäre Situation besonderes Augenmerk zu legen. Auf der anderen Seite stehen hier die berechtigten Interessen der belangten Behörde, den Behördenalltag so zu strukturieren und zu organisieren, dass eine pflichtgemäße, gesetzmäßige Wahrnehmung der vorgeschriebenen Termine stattfinden kann. Verspätungen von bis zu 30 Minuten können dabei nicht toleriert werden und sind daher, wie bereits ausgeführt, als Verweigerung der Teilnahme an Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Stabilisierung einzustufen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist hier im Zuge einer Interessensabwägung, nach der sich die stufenweise Kürzung
Paragraph 8, Absatz 5, MSG zu bemessen hat, auf diese persönliche und familiäre Situation besonderes Augenmerk zu legen. Auf der anderen Seite stehen hier die berechtigten Interessen der belangten Behörde, den Behördenalltag so zu strukturieren und zu organisieren, dass eine pflichtgemäße, gesetzmäßige Wahrnehmung der vorgeschriebenen Termine stattfinden kann. Verspätungen von bis zu 30 Minuten können dabei nicht toleriert werden und sind daher, wie bereits ausgeführt, als Verweigerung der Teilnahme an Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Stabilisierung einzustufen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ist daher eine Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt hinsichtlich Herrn AE zwar durchaus als zulässig einzustufen, allerdings lediglich bis zur Höhe von 10 % des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers. Dies zum einen auf Grund der ausgesprochen schwierigen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und zum anderen auch aufgrund der Tatsache, dass bis dato soweit von der zuständigen Sachbearbeiterin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ersichtlich, bisher noch keine Kürzung für Herrn AE vorgenommen wurde. Als erstmalige Kürzung des Lebensunterhalts mit einem Prozentsatz von 30 % des Lebensunterhaltes erscheint für das Landesverwaltungsgericht als nicht den persönlichen, familiären, gesundheitlichen und insbesondere finanziellen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaft angemessen. Folglich war der Spruch des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides entsprechend zu korrigieren und das Kürzungsausmaß von 30 % auf 10 % zu reduzieren. Die zuerkannte Leistung bemisst sich daher für die Bedarfsgemeinschaft für den Bedarfsmonat Juni 2018 auf € 1.425,98 zzgl der Sonderzahlung in der Höhe von € 543,72. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.614.1.14.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.