← Österreich

405-9/614/1/14-2018

Obsah (9)§ 28§ 3§ 8§ 25a§ 45§ 47§ 49§ 5§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.12.2018 Geschäftszahl405-9/614/1/14-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§ 28Vw

GVG iVm § 8 Abs 5 Z 3 lit c Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c, Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Auf Grund des Antrages vom 8.6.2018 wird Frau AB AA, geboren am ZZZ und ihrer Bedarfsgemeinschaft

§ 3

Z 3 Salzburger Mindestsicherungsgesetz eine Leistung in der Höhe von € 1.425,98 für den Bedarfszeitraum von 1.6.2018 bis 30.6.2018 zuerkannt. Auf Grund des Antrages vom 8.6.2018 wird Frau Ausschussbericht AA, geboren am ZZZ und ihrer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 3, Ziffer 3, Salzburger Mindestsicherungsgesetz eine Leistung in der Höhe von € 1.425,98 für den Bedarfszeitraum von 1.6.2018 bis 30.6.2018 zuerkannt. Der Lebensunterhalt von Herrn AF AE, geboren am YYY, wird

§ 8

Abs 5 Z 3 lit a Salzburger Mindestsicherungsgesetz um 10 % gekürzt.Der Lebensunterhalt von Herrn AF AE, geboren am YYY, wird

Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera a, Salzburger Mindestsicherungsgesetz um 10 % gekürzt. Die übrigen Spruchbestandteile, insbesondere die Gewährung der Sonderzahlung für die Kinder bleiben unverändert. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.6.2018, Zahl XXX-2018, wurde der Bedarfsgemeinschaft der Familie AB AA und AF AE eine Leistung

Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 1.328,89 für den Bedarfszeitraum 1.6. bis 30.6.2018 gewährt. Der Lebensunterhalt von Herrn AE wurde dabei um 30 % gekürzt. In einem wurde der Bedarfsgemeinschaft eine Sonderzahlung für Juni 2018 in der Höhe von € 543,72 zuerkannt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.6.2018, Zahl XXX-2018, wurde der Bedarfsgemeinschaft der Familie Ausschussbericht AA und AF AE eine Leistung

Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 1.328,89 für den Bedarfszeitraum 1.6. bis 30.6.2018 gewährt. Der Lebensunterhalt von Herrn AE wurde dabei um 30 % gekürzt. In einem wurde der Bedarfsgemeinschaft eine Sonderzahlung für Juni 2018 in der Höhe von € 543,72 zuerkannt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass Herr AE den Termin beim zuständigen Sozialarbeiter, Herrn EE FF, am 8.6.2018 unentschuldigt nicht eingehalten habe. Es sei daher der Lebensunterhalt von Herrn AE

§ 8MSG um 30 % zu kürzen.

Im Übrigen hätten die angestellten Ermittlungen ergeben, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der im Spruch angeführten Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen würden.In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass Herr AE den Termin beim zuständigen Sozialarbeiter, Herrn EE FF, am 8.6.2018 unentschuldigt nicht eingehalten habe. Es sei daher der Lebensunterhalt von Herrn AE

Paragraph 8, MSG um 30 % zu kürzen. Im Übrigen hätten die angestellten Ermittlungen ergeben, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der im Spruch angeführten Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen würden. Gegen diesen Bescheid wurde am 3.7.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass der Termin bei Herrn FF verspätet wahrgenommen wurde und dass allerdings am 22.6.2018 um 09:00 Uhr wieder ein Termin bei Herrn FF und Frau GG HH stattgefunden habe, weshalb die 30 %ige Kürzung nicht nachzuvollziehen sei. Der Termin mit Herrn MM sei am 6.7.2018. Dieser Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht am 16.8.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer Herr AE den Termin beim zuständigen Sozialarbeiter Herrn EE FF am 8.6.2018 unentschuldigt nicht eingehalten habe. Es sei daher der Lebensunterhalt von Herrn AE im Bescheid vom 14.6.2018 für Juni 2018

§ 8MSG um 30 % zu kürzen gewesen. Genauer führt die Behörde § 8 Abs 5 Z 3 lit c MSG i

Vm § 17 Abs 2 MSG an. Herr AE sei zu diesem Termin um 30 Minuten zu spät erschienen. Da dieser bereits beim zuständigen Sozialarbeiter mehrfach verspätet zu Terminen erschienen sei, sei der Lebensunterhalt

§ 8Abs 5 MSG um 30 % zu kürzen gewesen.

Es werde dazu auf den Aktenvermerk von Herrn EE FF vom 9.8.2018 verwiesen.Dieser Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht am 16.8.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer Herr AE den Termin beim zuständigen Sozialarbeiter Herrn EE FF am 8.6.2018 unentschuldigt nicht eingehalten habe. Es sei daher der Lebensunterhalt von Herrn AE im Bescheid vom 14.6.2018 für Juni 2018

Paragraph 8, MSG um 30 % zu kürzen gewesen. Genauer führt die Behörde Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c, MSG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, MSG an. Herr AE sei zu diesem Termin um 30 Minuten zu spät erschienen. Da dieser bereits beim zuständigen Sozialarbeiter mehrfach verspätet zu Terminen erschienen sei, sei der Lebensunterhalt

Paragraph 8, Absatz 5, MSG um 30 % zu kürzen gewesen. Es werde dazu auf den Aktenvermerk von Herrn EE FF vom 9.8.2018 verwiesen. In dieser Angelegenheit fand am 6.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der für die belangte Behörde Frau GG HH und Herr EE FF teilgenommen haben. Der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft Herr AF AE ist erst 40 Minuten nach Verhandlungsbeginn am Landesverwaltungsgericht erschienen. Dazu hat er vorgebracht, dass er davon ausgegangen ist, dass die Verhandlung um 10:00 Uhr stattfindet. Ursprünglich wäre die Verhandlung für 7.11.2018, 10:00 Uhr, anberaumt gewesen, auf Grund einer Vertagungsbitte der belangten Behörde wurde diese auf 6.11.2018, 09:30 Uhr, vorverlegt. Die Ladung für die Verhandlung am 6.11.2018 um 09:30 Uhr wurde für den Beschwerdeführer Herrn AE am 31.10.2018 hinterlegt. Mit dem Beschwerdeführer wurde am 6.11.2018 vereinbart, da die Verhandlung bereits beendet gewesen war und die Behördenvertreter das Gericht bereits verlassen hatten, dass ihm das Protokoll mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wird. Auf Grund dieses Schreibens hat Herr AE am 22.11.2018 telefonisch angegeben, dass er sich auf Grund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen verspätet hat. Er hat große Schwierigkeiten mit den Füßen auf Grund eines Fersenbruches und muss immer nach 200 bis 300 m stehenbleiben, was vor zwei bis drei Monaten auch vom Amtsarzt so festgestellt wurde. Darüber hinaus hat Herr AE angegeben, dass er oft selbst am Sozialamt mehr als eine Stunde warten muss und er dann noch drangenommen wird, umgekehrt, wenn er zu spät kommt, kann der Termin nicht mehr wahrgenommen werden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Verspätung nur darauf zurückzuführen ist, dass es ihm gesundheitlich so schlecht geht und er sich dazu auch nicht um eine halbe Stunde verspätet hat, sondern maximal fünf bis zehn Minuten. Der belangten Behörde wurde das Verhandlungsprotokoll sowie ein Aktenvermerk über das Gespräch mit Herrn AE nach der Verhandlung am 6.11.2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Dazu wurde seitens der belangten Behörde keine Stellungnahme mehr abgegeben. Die Ladungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 6.11.2018 um 9.30 wurden am 30.11.2018 wieder an das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückübermittelt. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer Herr AF AE, geboren am YYY sowie seine Ehegattin Frau AB AA, geboren am ZZZ, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Den Ehegatten und ihren Kindern wurde im Jahr 2005 der Status der Asylberechtigten

§ 3iVm § 34

(2)Asylgesetz zuerkannt. Zu Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder NN AE, geboren am sss, OO AE, geboren am ttt, PP AE, geboren am rrr, JR AE, geboren am üüü, sowie MD AE, geboren am ööö, BI AE, geboren am iii und UF AE, geboren am qqq. Die Kinder besitzen ebenfalls die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer Herr AF AE, geboren am YYY sowie seine Ehegattin Frau Ausschussbericht AA, geboren am ZZZ, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Den Ehegatten und ihren Kindern wurde im Jahr 2005 der Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34,

(2)Asylgesetz zuerkannt. Zu Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder NN AE, geboren am sss, OO AE, geboren am ttt, PP AE, geboren am rrr, JR AE, geboren am üüü, sowie MD AE, geboren am ööö, BI AE, geboren am iii und UF AE, geboren am qqq. Die Kinder besitzen ebenfalls die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation. Die Bedarfsgemeinschaft bewohnt eine Wohnung in der AD-Straße, LL. Herr AE ist in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung, dies seit mehreren Jahren. Bei ihm wurde eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Somatisierungsstörung und rezidivierend depressive Episoden fachärztlich festgestellt. In der letzten fachärztlichen Bestätigung des Krankenhauses LL, Oberarzt Dr. MM vom 7.6.2018, wird ausgeführt: "Herr AE AF, geb. am YYY, befindet sich seit 2009 in regelmäßiger ambulanter Behandlung im Bereich Psychosomatik im Krankenhaus LL. Der Gesundheitszustand des Patienten hat sich auf niedrigem Niveau stabilisiert, die psychische Belastbarkeit ist aber infolge der bestehenden komplexen Traumafolgestörung und Anpassungsstörung dauerhaft reduziert. Die konsequente Weiterbehandlung ist zur Aufrechterhaltung des jetzigen Zustandes dringend erforderlich und erfolgt in Form regelmäßiger Termine in unserer Einrichtung. Darüber hinaus möchten wir noch einmal dringend darauf hinweisen, dass die Sicherstellung der Grundbedürfnisse des Patienten eine wesentliche Voraussetzung dafür darstellt, dass es in Zukunft zu keiner neuerlichen Verschlechterung im Gesundheitszustand von Herrn AE kommt. Daher wird unsererseits empfohlen, psychosoziale Stressoren und Kontrollen soweit möglich zu reduzieren." Für den Beschwerdeführer Herrn AF AE wurde am 3.11.2016 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, ein Behindertenausweis mit einem Grad der Behinderung bzw Minderung der Erwerbstätigkeit von 50 % ausgestellt. Ausschlaggebend dafür war zum einen die komplexe Traumafolgestörung mit Somatisierungsneigung sowie auch ein chronisches Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates. Auf Grund eines Sturzes am 22.4.2017 hat sich der Beschwerdeführer beidseitig einen Fersenbruch zugezogen und war vom 22.4.2017 bis zum 12.5.2017 stationär im Krankenhaus LL aufhältig. Anschließend folgte ein Aufenthalt in der Klinik ST vom 12.5.2017 bis zum 19.5.2017. Aktuell klagt der Beschwerdeführer über wiederkehrende Schmerzzustände, die ihm beim Gehen sehr beeinträchtigen. An Einkommen stand der Bedarfsgemeinschaft das Kinderbetreuungsgeld von Frau AB AA in der Höhe von € 441,95 sowie € 184,32, somit € 626,27, im Bedarfsmonat Juni zur Verfügung.An Einkommen stand der Bedarfsgemeinschaft das Kinderbetreuungsgeld von Frau Ausschussbericht AA in der Höhe von € 441,95 sowie € 184,32, somit € 626,27, im Bedarfsmonat Juni zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Termine aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Psychotherapie, sowie auch beim zuständigen Sozialarbeiter Herrn EE FF wahrzunehmen. Die Termine beim Sozialarbeiter finden ungefähr monatlich statt und werden meist schriftlich im Vorbescheid angekündigt. Mit Bescheid vom 19.4.2018, BMS-2018, des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Folgetermin beim zuständigen Sozialarbeiter Herrn EE FF am 8.6.2018 um 09:00 Uhr unbedingt einzuhalten ist. Sollte der Termin nicht eingehalten werden, wird der Lebensunterhalt

§ 8MSG gekürzt.

Beim Termin am 8.6.2018 ist der Beschwerdeführer zu spät gekommen. Nach Angaben des Sozialarbeiters Herrn FF hat die Verspätung 30 Minuten betragen und auch bereits am 7.1.2018 hat sich der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen oder einer Vorinformation um 20 Minuten verspätet. Beim Infocenter Soziales (ICS) wurde der Beschwerdeführer am 8.6.2018 darauf hingewiesen, dass der Termin nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.Mit Bescheid vom 19.4.2018, BMS-2018, des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Folgetermin beim zuständigen Sozialarbeiter Herrn EE FF am 8.6.2018 um 09:00 Uhr unbedingt einzuhalten ist. Sollte der Termin nicht eingehalten werden, wird der Lebensunterhalt

Paragraph 8, MSG gekürzt. Beim Termin am 8.6.2018 ist der Beschwerdeführer zu spät gekommen. Nach Angaben des Sozialarbeiters Herrn FF hat die Verspätung 30 Minuten betragen und auch bereits am 7.1.2018 hat sich der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen oder einer Vorinformation um 20 Minuten verspätet. Beim Infocenter Soziales (ICS) wurde der Beschwerdeführer am 8.6.2018 darauf hingewiesen, dass der Termin nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Der Beschwerdeführer hat vor dem Landesverwaltungsgericht nach der Verhandlung am 6.11.2018 angegeben, dass die Verspätung rund 20 bis 25 Minuten gewesen ist. Telefonisch wurde am 22.11.2018 bekanntgegeben, dass die Verspätung wohl maximal fünf bis zehn Minuten ausgemacht hat und nicht eine halbe Stunde und durch seinen gesundheitlichen Zustand bedingt gewesen ist. Die obigen Feststellungen haben sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben. Die Krankheitsgeschichte sowie die aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers AE sind im Verwaltungsakt ausführlich dokumentiert. Es liegen umfangreiche Bestätigungen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und auch des Amtssachverständigen vor. Die gesundheitliche Beeinträchtigung und auch die aktuellen Auswirkungen hinsichtlich chronischer Schmerzen waren daher von Seiten des Landesverwaltungsgerichts in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Zum Vorfall am 8.6.2018 liegen nachvollziehbare und schlüssige Aussagen des Sozialarbeiters Herrn FF sowie auch des Beschwerdeführers selbst vor. Einzig offen blieb, ob die Verspätung eher 30 Minuten oder 10 Minuten gelegen ist. Dazu konnten jedoch weitere Ermittlungen unterbleiben, da seitens des Sozialarbeiters glaubhaft vorgebracht wurde, dass hier eine Inanspruchnahme des Termins, der ursprünglich für 09:00 Uhr vorgesehen gewesen ist, nicht mehr möglich war. Überdies hat auch der Beschwerdeführer selbst eine Verspätung eingeräumt. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - GrundsätzeParagraph 2, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Grundsätze

(1)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
  1. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
  2. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5)Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. § 4 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Persönliche VoraussetzungenParagraph 4, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Persönliche Voraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(1)Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Absatz 3, nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören: 1.Ziffer eins österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; 2.Ziffer 2 Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

den §§ 15a und 15b FPG oder

den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 15 a und 15 b FPG oder

den Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3.Ziffer 3 Personen, mit einem Aufenthaltstitel a)Litera a ‚Daueraufenthalt – EU‘

§ 45

NAG,‚Daueraufenthalt – EU‘

Paragraph 45, NAG, b)Litera b ‚Familienangehöriger‘

§ 47

Abs 2 NAG,‚Familienangehöriger‘

Paragraph 47, Absatz 2, NAG, c)Litera c ‚Daueraufenthalt – EU‘ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung

§ 49

NAG;‚Daueraufenthalt – EU‘ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung

Paragraph 49, NAG; 4.Ziffer 4 Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.

(3)Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere: 1.Ziffer eins nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland; 2.Ziffer 2 Personen, die auf Grund eines Reisevisums oder visumsfrei einreisen durften (§ 30 FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen;Personen, die auf Grund eines Reisevisums oder visumsfrei einreisen durften (Paragraph 30, FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen; 3.Ziffer 3 schutzbedürftige Fremde

§ 5

des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.schutzbedürftige Fremde

Paragraph 5, des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.

(4)An andere Personen als nach Abs 2 und Abs 3 Z 3, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Das Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer gilt nicht für im Inland geborene drittstaatsangehörige Kinder, die seit ihrer Geburt im Inland aufhältig sind und nicht dem Personenkreis des Abs 2 und Abs 3 Z 3 angehören, wenn ihre Mütter die persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 erfüllen; wachsen die Kinder nicht bei ihren Müttern auf, ist auf das Erfüllen der persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 durch die Obsorgeberechtigten abzustellen. Bei sonstiger Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen.
(4)An andere Personen als nach Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3,, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Das Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer gilt nicht für im Inland geborene drittstaatsangehörige Kinder, die seit ihrer Geburt im Inland aufhältig sind und nicht dem Personenkreis des Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, angehören, wenn ihre Mütter die persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Absatz 2, erfüllen; wachsen die Kinder nicht bei ihren Müttern auf, ist auf das Erfüllen der persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Absatz 2, durch die Obsorgeberechtigten abzustellen. Bei sonstiger Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen. § 8 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG)Paragraph 8, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG)
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2)Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(2)Bei der Beurteilung nach Absatz eins, ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(3)Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.
(4)Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, 1.Ziffer eins die das Regelpensionsalter nach dem ASVG bereits erreicht haben; 2.Ziffer 2 die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen; 3.Ziffer 3 die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;die pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 4.Ziffer 4 die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRÄG) leisten;die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRÄG) leisten; 5.Ziffer 5 die a)Litera a dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen; b)Litera b nicht mehr dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben und diese zielstrebig verfolgen; c)Litera c den Asylberechtigtenstatus nach Vollendung des 18. Lebensjahres zuerkannt bekommen haben und im Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach diesem Gesetz in einer Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, welche sie bereits vor Abschluss des Asylverfahrens und vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen haben und zielstrebig verfolgen; 6.Ziffer 6 die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
(5)Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung: 1.Ziffer eins asylberechtigte Hilfesuchende keine Integrationserklärung

§ 6

Abs 1 des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen;asylberechtigte Hilfesuchende keine Integrationserklärung

Paragraph 6, Absatz eins, des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen; 2.Ziffer 2 Hilfesuchende, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen; oder 3.Ziffer 3 Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern: a)Litera a an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3,an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Absatz 3,, b)Litera b an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder c)Litera c an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung. Eine darüber hinausgehende Kürzung oder ein gänzlicher Entfall der Hilfe für den Lebensunterhalt ist nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur zielstrebigen Verfolgung der Schul- oder Erwerbsausbildung zulässig. Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur Schul- oder Erwerbsausbildung führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.

(6)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen § 1 Abs 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) gibt vor, dass Ziel dieses Gesetzes die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen ist, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, und der Förderung einer dauerhaften (Wieder) Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben.

§ 3

MSG gehören zur Bedarfsgemeinschaft zum einen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten sowie die im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebenden minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder. Die Bedarfsgemeinschaft der Familie AE/AA umfasst somit sieben Kinder und zwei Erwachsene. Das jüngste Kind, UF AE ist am qqq geboren und somit gerade erst drei Monate alt. Paragraph eins, Absatz eins, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) gibt vor, dass Ziel dieses Gesetzes die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen ist, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, und der Förderung einer dauerhaften (Wieder) Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben.

Paragraph 3, MSG gehören zur Bedarfsgemeinschaft zum einen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten sowie die im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebenden minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder. Die Bedarfsgemeinschaft der Familie AE/AA umfasst somit sieben Kinder und zwei Erwachsene. Das jüngste Kind, UF AE ist am qqq geboren und somit gerade erst drei Monate alt.

§ 8

Abs 5 Z 3 lit c MSG kann die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Belehrung Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung verweigern.

Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c, MSG kann die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Belehrung Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung verweigern. § 8 Abs 1 MSG führt zum Einsatz der Arbeitskraft ganz allgemein aus, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen sind, dass diese ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einsetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen. Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist

§ 8

Abs 2 MSG auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandhilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen. Paragraph 8, Absatz eins, MSG führt zum Einsatz der Arbeitskraft ganz allgemein aus, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen sind, dass diese ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einsetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen. Bei der Beurteilung nach Absatz eins, ist

Paragraph 8, Absatz 2, MSG auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandhilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen. Im vorliegenden Fall wurde der hier verfahrensgegenständliche Termin vom 8.6.2018 bereits wie erwähnt im Vorbescheid angekündigt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Leistung für den Lebensunterhalt gekürzt wird, sollte dieser Termin nicht wahrgenommen werden. Nun hat sich gezeigt, dass dieser Termin auf Grund einer Verspätung des Beschwerdeführers nicht mehr wahrgenommen werden konnte. § 8 Abs 5 Z 3 lit c MSG sieht dazu vor, dass die Hilfe für den Lebensunterhalt gekürzt werden kann, wenn der Hilfesuchende sich weigert, an einer Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilzunehmen. Die Vorgabe, regelmäßige Vorsprachen beim Sozialarbeiter wahrzunehmen, sind durchaus als ein solche Maßnahme zur Verbesserung der sozialen Stabilisierung einzustufen. Allerdings stellt sich die Frage, ob ein maximal 30-minütiges Zuspätkommen tatsächlich als Verweigerung des Termins einzustufen ist. Dazu ist auszuführen, dass der Termin dem Beschwerdeführer zeitlich sehr früh angekündigt wurde und man daher davon ausgehen muss, dass er tatsächlich in der Lage ist, um 09:00 Uhr vor dem Sozialamt zu erscheinen. Auch wenn die Verspätung sich nicht mehr auf die Minute genau festlegen ließ, ist doch für das Landesverwaltungsgericht klar ersichtlich, dass die Inanspruchnahme bzw Wahrnehmung des Termins seitens des Sozialarbeiters FF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen ist, da weitere Folgetermine zu absolvieren waren und eine entsprechende Vorbereitungszeit eingeplant werden muss. Überdies ist die Vorsprache bei dem Sozialarbeiter auch zeitmäßig so zu gestalten, dass dieser Termin erfolgreich wahrgenommen werden kann. Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c, MSG sieht dazu vor, dass die Hilfe für den Lebensunterhalt gekürzt werden kann, wenn der Hilfesuchende sich weigert, an einer Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilzunehmen. Die Vorgabe, regelmäßige Vorsprachen beim Sozialarbeiter wahrzunehmen, sind durchaus als ein solche Maßnahme zur Verbesserung der sozialen Stabilisierung einzustufen. Allerdings stellt sich die Frage, ob ein maximal 30-minütiges Zuspätkommen tatsächlich als Verweigerung des Termins einzustufen ist. Dazu ist auszuführen, dass der Termin dem Beschwerdeführer zeitlich sehr früh angekündigt wurde und man daher davon ausgehen muss, dass er tatsächlich in der Lage ist, um 09:00 Uhr vor dem Sozialamt zu erscheinen. Auch wenn die Verspätung sich nicht mehr auf die Minute genau festlegen ließ, ist doch für das Landesverwaltungsgericht klar ersichtlich, dass die Inanspruchnahme bzw Wahrnehmung des Termins seitens des Sozialarbeiters FF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen ist, da weitere Folgetermine zu absolvieren waren und eine entsprechende Vorbereitungszeit eingeplant werden muss. Überdies ist die Vorsprache bei dem Sozialarbeiter auch zeitmäßig so zu gestalten, dass dieser Termin erfolgreich wahrgenommen werden kann. Folglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht so rechtzeitig zum Termin erschienen ist, dass die Wahrnehmung des Termins noch möglich war. Dieser Sachverhalt ist somit unter die Formulierung des § 8 Abs 5 Z 3 lit c MSG zu subsummieren, wo es heißt, dass eine Kürzung dann möglich ist, wenn Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen bzw ihre Teilnahme an einer Maßnahme zur sozialen Stabilisierung verweigern. Dadurch, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, für das rechtzeitige Erscheinen bei der belangten Behörde zu sorgen, ist diese Kürzung des Lebensunterhaltes hinsichtlich Herrn AE ganz grundsätzlich zu Recht erfolgt. Folglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht so rechtzeitig zum Termin erschienen ist, dass die Wahrnehmung des Termins noch möglich war. Dieser Sachverhalt ist somit unter die Formulierung des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c, MSG zu subsummieren, wo es heißt, dass eine Kürzung dann möglich ist, wenn Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen bzw ihre Teilnahme an einer Maßnahme zur sozialen Stabilisierung verweigern. Dadurch, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, für das rechtzeitige Erscheinen bei der belangten Behörde zu sorgen, ist diese Kürzung des Lebensunterhaltes hinsichtlich Herrn AE ganz grundsätzlich zu Recht erfolgt. Die belangte Behörde hat eine Kürzung von 30 % des Lebensunterhaltes vorgenommen. Ausführungen dazu, wieso zu diesem Prozentsatz gekürzt wurde, finden sich in der Begründung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht. Eine Kürzung nach § 8 Abs 5 MSG muss jedoch immer unter Miteinbeziehung des § 8 Abs 2 MSG erfolgen, wo es heißt, dass bei der Beurteilung des Einsatzes der Arbeitskraft, worunter auch die Teilnahme an vorgeschriebenen Maßnahmen zu subsummieren ist, auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person Rücksicht zu nehmen ist.Die belangte Behörde hat eine Kürzung von 30 % des Lebensunterhaltes vorgenommen. Ausführungen dazu, wieso zu diesem Prozentsatz gekürzt wurde, finden sich in der Begründung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht. Eine Kürzung nach Paragraph 8, Absatz 5, MSG muss jedoch immer unter Miteinbeziehung des Paragraph 8, Absatz 2, MSG erfolgen, wo es heißt, dass bei der Beurteilung des Einsatzes der Arbeitskraft, worunter auch die Teilnahme an vorgeschriebenen Maßnahmen zu subsummieren ist, auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person Rücksicht zu nehmen ist. Wie bereits im Sachverhalt dargelegt, ist die gesundheitliche und psychische Situation des Beschwerdeführers als sehr schwierig einzustufen. Dies belegen umfangreiche Nachweise und Untersuchungen im Verwaltungsakt. Traumatisierende Erlebnisse im Heimatstaat Tschetschenien haben zu einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung sowie zu einer depressiven Störung mit Somatisierung geführt, die den Beschwerdeführer in seinem Alltag wesentlich beeinträchtigen. Dazu ist der Beschwerdeführer chronischer Schmerzpatient, was sich auch in seiner Einstufung als Mensch mit Behinderung mit einem 50 %igen Grad von Behinderung wiederspiegelt. Weiters ist die familiäre Situation mit insgesamt nun sieben Kindern sehr belastet, wobei die drei jüngsten 2015, 2017 und zuletzt im August 2018 geboren sind. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist hier im Zuge einer Interessensabwägung, nach der sich die stufenweise Kürzung

§ 8

Abs 5 MSG zu bemessen hat, auf diese persönliche und familiäre Situation besonderes Augenmerk zu legen. Auf der anderen Seite stehen hier die berechtigten Interessen der belangten Behörde, den Behördenalltag so zu strukturieren und zu organisieren, dass eine pflichtgemäße, gesetzmäßige Wahrnehmung der vorgeschriebenen Termine stattfinden kann. Verspätungen von bis zu 30 Minuten können dabei nicht toleriert werden und sind daher, wie bereits ausgeführt, als Verweigerung der Teilnahme an Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Stabilisierung einzustufen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist hier im Zuge einer Interessensabwägung, nach der sich die stufenweise Kürzung

Paragraph 8, Absatz 5, MSG zu bemessen hat, auf diese persönliche und familiäre Situation besonderes Augenmerk zu legen. Auf der anderen Seite stehen hier die berechtigten Interessen der belangten Behörde, den Behördenalltag so zu strukturieren und zu organisieren, dass eine pflichtgemäße, gesetzmäßige Wahrnehmung der vorgeschriebenen Termine stattfinden kann. Verspätungen von bis zu 30 Minuten können dabei nicht toleriert werden und sind daher, wie bereits ausgeführt, als Verweigerung der Teilnahme an Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Stabilisierung einzustufen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ist daher eine Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt hinsichtlich Herrn AE zwar durchaus als zulässig einzustufen, allerdings lediglich bis zur Höhe von 10 % des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers. Dies zum einen auf Grund der ausgesprochen schwierigen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und zum anderen auch aufgrund der Tatsache, dass bis dato soweit von der zuständigen Sachbearbeiterin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ersichtlich, bisher noch keine Kürzung für Herrn AE vorgenommen wurde. Als erstmalige Kürzung des Lebensunterhalts mit einem Prozentsatz von 30 % des Lebensunterhaltes erscheint für das Landesverwaltungsgericht als nicht den persönlichen, familiären, gesundheitlichen und insbesondere finanziellen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaft angemessen. Folglich war der Spruch des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides entsprechend zu korrigieren und das Kürzungsausmaß von 30 % auf 10 % zu reduzieren. Die zuerkannte Leistung bemisst sich daher für die Bedarfsgemeinschaft für den Bedarfsmonat Juni 2018 auf € 1.425,98 zzgl der Sonderzahlung in der Höhe von € 543,72. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.614.1.14.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.