← Österreich

{'item': ['405-9/565/1/9-2018,', '405-9/566/1/9-2018']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum12.12.2018 Geschäftszahl405-9/565/1/9-2018,; 405-9/566/1/9-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerden von Frau AB AA gegen die Bescheide der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.02.2018 und 28.03.2018, Zahl 3/01-BMS/xxx/4-2018, 3/01-BMS/xxx/7-2018, denDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerden von Frau Ausschussbericht AA gegen die Bescheide der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.02.2018 und 28.03.2018, Zahl 3/01-BMS/xxx/4-2018, 3/01-BMS/xxx/7-2018, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 28.02.2018, Zahl 3/01-BMS/xxx/4-2018, wurde der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn AI AA für den Monat März 2018 eine BMS-Leistung in der Höhe von € 130,24 zuerkannt; Gleiches wurde im Bescheid vom 28.03.2018, Zahl 3/01-BMS/xxx/7-2018, für die Monate April bis einschließlich Juli 2018 festgesetzt. Dagegen hat Frau AA jeweils rechtzeitig Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass ihr Sohn bei der Berechnung unrichtigerweise nicht berücksichtigt worden sei. Zwar befinde sich dieser von Montag bis Freitag im Internat, am Wochenende und in den Ferien wohne er aber bei ihr und habe sie daher auch entsprechende Aufwendungen für Lebensunterhalt und sonstige Kosten. Weiters wurden jeweils noch die unter „Zur Beachtung“ getätigten Ausführungen über noch aushaftende Beträge wegen Rückzahlung von BMS-Überbezug beanstandet. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Am 05.10.2018 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Von Frau AB AA wurde zur Sache selbst Folgendes ausgeführt:Von Frau Ausschussbericht AA wurde zur Sache selbst Folgendes ausgeführt: „Ich verweise auf die schriftlichen Beschwerdeausführungen, die ich mithilfe der Arbeiterkammer Salzburg verfasst habe. Ich möchte den zweiten Teil dieser Beschwerde, was die Ausführungen über die Ratenzahlung bzw die noch offenen Beträge betrifft, hiermit zurückziehen, da das in der Zwischenzeit mit dem Sozialamt geklärt wurde. Aufrechterhalten möchte ich aber quasi den ersten Teil der Beschwerde, in dem es um die Mindestsicherungskosten für meinen Sohn AI AA für die jeweiligen Zeiträume geht. Wenn ich jetzt gefragt werde, welche Leistungen für meinen Sohn bezüglich der Unterbringung im Internat der AJ von dritter Seite erbracht werden bzw was ich selbst zu leisten habe, dann gebe ich dazu an, dass ich ständig Zahlungsaufforderungen erhalte bezüglich eines Essensbeitrages bzw auch sonstiger Beiträge wie zum Beispiel für Ausflüge etc. Diese Zahlungen habe ich direkt an die Schule zu leisten und erhalte ich von dritter Seite, insbesondere vom Jugendamt, hiezu keine Ersätze bzw Zahlungen. Ich kann die diesbezüglichen Unterlagen binnen zwei Wochen dem Landesverwaltungsgericht übersenden.“ Seitens der Vertreterin der belangten Behörde wurde zur Sache Folgendes ausgeführt: „Es wird grundsätzlich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Demnach ist es eben aufgrund einer Weisung so, dass bei einem volluntergebrachten Kind keine Leistungen für den Lebensunterhalt erbracht werden können, sondern wie eben in den angefochtenen Bescheiden nur eine ergänzende Wohnbedarfshilfe. Es ist bezüglich der Unterbringung in der Schule auszuführen, dass seitens des Sozialamtes keine weiteren Unterlagen vorhanden sind als jene, die sich im vorgelegten Akt befinden. Es kann aber vom Jugendamt eine entsprechende Bestätigung über Leistungen für den Sohn von Frau AA angefordert werden und werden diese Unterlagen binnen zwei Wochen dem Landesverwaltungsgericht Salzburg übersandt. Zusätzlich werden zur heutigen Verhandlung noch Unterlagen vorgelegt bezüglich des AMS-Behördenportals bzw der melderechtlichen Situation. Diese Unterlagen können der Verhandlungsschrift angeschlossen werden.“ Mit e-mail vom 11.10.2018 hat die belangte Behörde ein e-mail des Jugendamtes des Magistrats Salzburg zur Kostentragung für den Internatsaufenthalt von AI AA mit folgendem Inhalt weitergeleitet: „Sehr geehrte Frau AK, liebe Maria, sehr geehrte Frau AL, die Anfrage bzgl. finanzieller Aufwendungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Zusammenhang mit dem Internatsbesuch von AI AA, kann ich - ergänzend zu den Informationen unserer Mitarbeiterin der Rechtsvertretung, die Ihr bereits im Februar dieses Jahres eingeholt habt – wie folgt beantworten: Die Kosten für das Internat betragen zurzeit € 1.900,-- (Euro eintausendneunhundert) monatlich. Sie sind jeweils von September bis Juni (10 Beitragsmonate) zu leisten. Der monatliche Beitrag beinhaltet nur die Kosten für Internatspersonal, Betrieb, Verpflegung Internatshaushalt (Abendessen u. Frühstück). Kosten für Unternehmungen (z.B. Kino, Ausflüge u.ä.) müssen gesondert von den Eltern bezahlt werden. In den Sommerferien erfolgt keine Betreuung durch das Internat, es wurde für den Zeitraum von zwei Monaten (konkret vom 1.7. bis einschließlich 31.8.2018) Unterhaltsvorschuss vom OLG in Höhe von € 298,00 pro Monat gewährt, welcher an die Kindesmutter ausbezahlt wurde. Eine Anfrage vom Landesverwaltungsgericht liegt dem Jugendamt - weder im Bereich der Sozialarbeit noch im Bereich der Rechtsvertretung – nicht vor, ebenso haben wir keine Urgenz von Seiten des LVWG zur Beantwortung dieser Frage erhalten. Ich bitte, diese Information ebenso auf kurzem Wege an das LVWG, Herrn Mag. Mottl weiterzutragen, wie die dortige Urgenz unserer Antwort im Wege über Euch an uns weitergetragen wurde. Ich hoffe, dass wir damit zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen konnten. Vielen Dank und Freundliche Grüße AM AN“ Auf telefonische Nachfrage teilte die Leiterin des Jugendamtes noch mit, dass die Internatsleistungen nur von Montag bis Freitag erbracht werden, an den Wochenenden und in den Schulferien ist das Internat geschlossen. Frau AA selbst hat mit e-mail vom 11.12.2018 eine Essensabrechnung des Internats übermittelt, aus der hervorgeht, dass sie selbst € 68,- pro Monat für Jause und Mittagessen des Sohnes an das Internat zahlen muss. Sachverhalt: Der Sohn von Frau AA ist seit Jänner 2018 im Internat des „AJ Salzburg“ untergebracht. Der Aufenthalt beschränkt sich auf die Wochentage Montag bis Freitag währen der Schulzeiten, an den Wochenenden und in den Ferien ist das Internat geschlossen. Laut Mitteilung des Jugendamtes der Stadt Salzburg trägt dieses die Kosten von derzeit € 1.900,- monatlich. Dieser Betrag beinhaltet die Kosten für Personal, Betrieb, Abendessen und Frühstück; sonstige Kosten sind von den Erziehungsberechtigten zu leisten. Frau AA hat schon in der Vergangenheit für sich und ihren Sohn als Bedarfsgemeinschaft Bedarfsorientierte Mindestsicherung erhalten. Erstmals für den Monat März 2018 wurde die Berechnung von der belangten Behörde aber anders vorgenommen. Hinsichtlich des Sohnes wurde unter Hinweis auf dessen Internatsaufenthalt keine Pflichtleistung für Lebensunterhalt und Wohnkosten nach den Bestimmungen des MSG mehr festgestellt, aber aus dem Titel der Ergänzenden Wohnbedarfshilfe gemäß der Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe eine Kannleistung in Höhe von € 162,47 (was den aliquoten Wohnkosten für den Sohn entspricht) zugesprochen. Rechtslage: Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) § 1Paragraph eins

(1)Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allen Personen, die sich im Land Salzburg aufhalten und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten.
(3)Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. § 2Paragraph 2
(1)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
  1. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
  2. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. § 3Paragraph 3 Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe: 1. Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören; 2. Alleinerziehende: Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, sowie mit diesen vergleichbare Personen; 3. Bedarfsgemeinschaft:
  1. a)im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten,
  2. b)im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebende minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder; 4. Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken; 5. Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; 6. Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für:
  3. a)Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen,
  4. b)allgemeine Betriebskosten und
  5. c)Abgaben; 7. Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen oder Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen; 7a Stationäre Einrichtungen: Senioren- oder Seniorenpflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder der Behindertenhilfe, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen oder andere Einrichtungen, in denen eine Vollversorgung gewährleistet ist, mit Ausnahme von Kranken- und Kuranstalten und anderen vergleichbaren Einrichtungen; 8. Volljährige noch in Ausbildung befindliche Kinder: Volljährige Kinder, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung stehen; 9. Wirtschaftsgemeinschaft: Personen, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienste (zB Haushaltsführung) leisten und an den zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen. § 10Paragraph 10
(1)Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:
  1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €; 2.für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;75 % des Betrages gemäß Ziffer eins,;
  2. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1.21 % des Betrages gemäß Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3)Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (§ 11 Abs 2), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(3)Von den Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (Paragraph 11, Absatz 2,), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4)Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen. § 11Paragraph 11
(1)Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß § 10 Abs 3 der tatsächliche Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen je Haushalt den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs 2 nicht überschreiten.
(1)Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der tatsächliche Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen je Haushalt den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(2)Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Mindestsicherungsträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung durch Verordnung festzulegen. Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe § 1Paragraph eins
(1)Hilfesuchenden, die mit dem Wohngrundbetrag (§ 10 Abs. 3 MSG) ihren Wohnbedarf nicht decken können, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen gewähren (ergänzende Wohnbedarfshilfe). Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(1)Hilfesuchenden, die mit dem Wohngrundbetrag (Paragraph 10, Absatz 3, MSG) ihren Wohnbedarf nicht decken können, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen gewähren (ergänzende Wohnbedarfshilfe). Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch. Erwägungen: Die belangte Behörde hat den Entfall des Anspruches auf Pflichtleistungen nach dem MSG für den Sohn der Beschwerdeführerin offensichtlich auf § 1 Abs 3 leg cit (Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß § 3 Z 7a leg cit) gestützt.Die belangte Behörde hat den Entfall des Anspruches auf Pflichtleistungen nach dem MSG für den Sohn der Beschwerdeführerin offensichtlich auf Paragraph eins, Absatz 3, leg cit (Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß Paragraph 3, Ziffer 7 a, leg cit) gestützt. Dazu ist aber festzuhalten, dass § 3 Z 7a leg cit nur jene stationären Einrichtungen vom Anwendungsbereich des MSG ausnimmt, die eine Vollversorgung gewährleisten, was im vorliegenden Fall nicht vorliegt (Wochenenden und Ferien, in denen das Internat geschlossen ist; Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten).Dazu ist aber festzuhalten, dass Paragraph 3, Ziffer 7 a, leg cit nur jene stationären Einrichtungen vom Anwendungsbereich des MSG ausnimmt, die eine Vollversorgung gewährleisten, was im vorliegenden Fall nicht vorliegt (Wochenenden und Ferien, in denen das Internat geschlossen ist; Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten). Außerdem hat die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide selbst ausgeführt, dass aufgrund der nur teilweisen Unterbringung nach wie vor eine Bedarfsgemeinschaft von Frau AA und ihrem Sohn gemäß § 3 Z 3 lit b leg cit besteht (im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil lebendes minderjähriges Kind). Außerdem hat die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide selbst ausgeführt, dass aufgrund der nur teilweisen Unterbringung nach wie vor eine Bedarfsgemeinschaft von Frau AA und ihrem Sohn gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, leg cit besteht (im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil lebendes minderjähriges Kind). Damit hat die Beschwerdeführerin aber zurecht vorgebracht, dass sie gewisse Aufwendungen für Lebensunterhalt und auch Wohnbedarf des Sohnes nach wie vor zu tragen hat. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung mit völligem Entfall der Pflichtleistungen für den Sohn entspricht daher nicht den Grundsätzen des MSG und ist daher zu korrigieren. Eine solche Korrektur konnte allerdings aus mehreren Gründen nicht vom angerufenen Verwaltungsgericht vorgenommen werden: Zum einen steht bezogen auf die jeweils zu beurteilenden Bedarfsmonate nicht fest, welche Aufwendungen Frau AA konkret zu tragen hat bzw hatte. Eine monatlich unterschiedliche Beurteilung ergibt sich insbesondere hinsichtlich des Bescheides mit dem mehrmonatigen Beurteilungszeitraum 01.
  1. bis 31.07.
  2. Darin fällt nämlich auch ein fast kompletter Ferienmonat, in dem die Beschwerdeführerin aber andererseits laut Mitteilung des Jugendamtes Unterhaltsvorschuss in Höhe von € 298,- erhalten hat. Des weiteren wird eine zumindest anteilige Gewährung von Wohnbedarfskosten für den Sohn wohl auch Auswirkungen auf die gewährte Kannleistung der ergänzenden Wohnbedarfshilfe haben, was aber mangels Rechtsanspruch nicht Prüfungsgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist und daher auch vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen und allenfalls zu korrigieren ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine beschlussmäßige Zurückverweisung der Sache an die Behörde (anders als etwa in VwGH 27.09.2018, Ra 2017/10/0101) vor. Aufgrund dieser Sachverhaltsmängel war gemäß § 28 Abs 3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und ist diese an die oben dargelegte rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes gebunden (siehe zur vorliegenden Problematik auch LVwG-9/44/12-2015, LVwG-9/185/8-2015, LVwG-9/191/8-2015 unter Hinweis auf VwGH 20.05.2015, 2013/10/0181, sowie VwGH 01.07.1997, 96/08/0246).Aufgrund dieser Sachverhaltsmängel war gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und ist diese an die oben dargelegte rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes gebunden (siehe zur vorliegenden Problematik auch LVwG-9/44/12-2015, LVwG-9/185/8-2015, LVwG-9/191/8-2015 unter Hinweis auf VwGH 20.05.2015, 2013/10/0181, sowie VwGH 01.07.1997, 96/08/0246). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.565.1.9.2018.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.