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{'item': '405-10/590/1/4-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.12.2018 Geschäftszahl405-10/590/1/4-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde des AB AA, AF 13/1, AD AE, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27.06.2018, Zahl xxxDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde des Ausschussbericht AA, AF 13/1, AD AE, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27.06.2018, Zahl xxx zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 16.04.2018 um 17:00 Uhr in AE, AF 13 – am Bauernhof, als Halter seinen Hund derart nachlässig verwahrt bzw beaufsichtigt, dass dadurch Dritte gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt wurden, weil er die 10-jährige AK AL in beide Hände biss. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Salzburger Landessicherheitsgesetz begangen und wurde über ihn gemäß § 26 Salzburger Landessicherheitsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 16.04.2018 um 17:00 Uhr in AE, AF 13 – am Bauernhof, als Halter seinen Hund derart nachlässig verwahrt bzw beaufsichtigt, dass dadurch Dritte gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt wurden, weil er die 10-jährige AK AL in beide Hände biss. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 26, Salzburger Landessicherheitsgesetz begangen und wurde über ihn gemäß Paragraph 26, Salzburger Landessicherheitsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen Eigenverschulden der Geschädigten AK AL eingestellt wurde, da sie eigenmächtig und alleine die gesicherte Scheune seines Hofes betreten habe, in der sich der Hund befand. Am 05.12.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als Partei gehört, die mj AK AL wurde im Beisein ihrer Mutter befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist der Besitzer des siebenjährigen Appenzeller Hundes namens „AM“. Der Beschwerdeführer betreibt unter anderem einen Bauernhof, wobei ein Spazierweg am Bauernhof vorbeiführt. Der Hund kann sich auf dem Bauernhof frei bewegen. Die zum Tatzeitpunkt 10-jährige AK AL war am 16.04.2018 um 17 Uhr auf dem Spazierweg mit ihrer siebenjährigen Nachbarin in AE, AF 13, unterwegs. AK kannte den Hund des Beschwerdeführers von früher, da sie einmal in Begleitung eines Elternteiles den Hund „AM“ streicheln durfte. AK wollte den Hund streicheln und mit ihm spazieren gehen und hat das Grundstück des Bauernhofes betreten und hat den Hund bei seinem Namen gerufen. Der Hund „AM“ kam zu dem Mädchen und beschnupperte es. Das Mädchen hat mit ihrer Hand unter das Halsband des Hundes gegriffen, um diesen zu streicheln. Der Hund schnappte zu, das Mädchen schrie den Hund an und versetzte dem Hund einen Fußtritt, wodurch der Hund weglief. Das Mädchen hatte Verletzungen an beiden Händen. Die Eltern des Beschwerdeführers befanden sich zum Zeitpunkt des Vorfalles im Haus. Der Beschwerdeführer war nicht am Bauernhof. Die siebenjährige Nachbarin hat den Vorfall nicht beobachtet, weil diese nicht auf das Grundstück des Bauernhofes mitgehen wollte. Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat die gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungen in der Strafsache wegen § 88 Abs 1 Strafgesetzbuch gemäß § 190 Z 2 Strafprozessordnung am 17.05.2018 eingestellt, weil wegen Eigenverschulden des Opfers kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat die gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungen in der Strafsache wegen Paragraph 88, Absatz eins, Strafgesetzbuch gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, Strafprozessordnung am 17.05.2018 eingestellt, weil wegen Eigenverschulden des Opfers kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Beweiswürdigung: In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf den Akt der belangten Behörde, insbesondere aufgrund des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft Salzburg zur Zahl nnn, in Zusammenhalt mit der schlüssigen, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage der minderjährigen Auskunftsperson AK AL. AK hat auch in der Verhandlung vor der Richterin gemeint, dass der Hund eigentlich nichts dafürkönne. Rechtliches: § 26 Abs 1 Z 1 Salzburger LandessicherheitsgesetzParagraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Landessicherheitsgesetz Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer ein Tier nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier andere Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Erwägungen: Zu den Obliegenheiten des Beschwerdeführers als Halter seines Hundes namens „AM“ gehört es, ein Tier so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch das Tier andere Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Der Hund befand sich am Grundstück des Bauernhofes des Beschwerdeführers. Da er von der minderjährigen AK gerufen wurde und dieses Mädchen danach nur beschnuppert hat, wurde AK weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Da AK unter das Halsband des Hundes griff, kann man nicht von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgehen. Somit hat der Hund weder von selbst die AK gefährdet, noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Ein bereits über 10-jähriges Kind muss wissen, dass fremde Hunde nicht ohne Fragen angegriffen werden dürfen, insbesondere auch nicht auf einem fremden Grundstück. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.590.1.4.2018

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