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{'item': '405-10/574/1/7-2018'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 64§ 4§ 44a§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.12.2018 Geschäftszahl405-10/574/1/7-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Ri

§ 50Vw

GVG iVm § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Wie anlässlich einer Kontrolle am 07.09.2017, 20:10 Uhr, in AE, AF-Gasse, im Lokal mit der Bezeichnung "FF GG" durch Beamte der Abgabenbehörde festgestellt wurde, hat Herr AB AA als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit die nach §9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der FF GG GmbH, welche Betreiberin dieses Lokals und Gewerbeinhaberin ist, zu verantworten, dass gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen und nicht dafür gesorgt wurde, dass eine anwesende Person gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht, welche zur Durchführung ihrer Überwachungspflichten berechtigt sind, Betriebsstätten und Betriebsräume zu betreten, der Verpflichtung nachkommt, Geld- oder Spieleinsätze für umfassende Überprüfungen und Testspiele bereitzustellen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen und in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen zu gewähren - AX AW wurde in seiner Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person aufgefordert, Einblick in die aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren und ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.""Wie anlässlich einer Kontrolle am 07.09.2017, 20:10 Uhr, in AE, AF-Gasse, im Lokal mit der Bezeichnung "FF GG" durch Beamte der Abgabenbehörde festgestellt wurde, hat Herr Ausschussbericht AA als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit die nach §9 Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der FF GG GmbH, welche Betreiberin dieses Lokals und Gewerbeinhaberin ist, zu verantworten, dass gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen und nicht dafür gesorgt wurde, dass eine anwesende Person gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht, welche zur Durchführung ihrer Überwachungspflichten berechtigt sind, Betriebsstätten und Betriebsräume zu betreten, der Verpflichtung nachkommt, Geld- oder Spieleinsätze für umfassende Überprüfungen und Testspiele bereitzustellen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen und in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen zu gewähren - AX AW wurde in seiner Eigenschaft als zur Auskunft verpflichtete Person aufgefordert, Einblick in die aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren und ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen." Die angewendete Strafbestimmung hat "§ 52 Abs 1 Einleitungssatz zweiter Strafrahmen Glücksspielgesetz" zu lauten.Die angewendete Strafbestimmung hat "§ 52 Absatz eins, Einleitungssatz zweiter Strafrahmen Glücksspielgesetz" zu lauten. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.000,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.000,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft AE (im Folgenden: belangte Behörde) eine Übertretung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) zur Last gelegt. Der Spruch lautet: Angaben zur Tat: siehe unten Zeit der Begehung: 07.09.2017, 20:10 Uhr Ort der Begehung: Gemeinde AE Lokal FF GG, AE, AF-GASSE o Sie haben als Geschäftsführer der Firma FF GG GmbH,

§ 9(1) VSt

G gegen eine Mitwirkungspflicht

§ 50Abs. 4 GSp

G verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma FF GG GmbH, welche Glücksspieleinrichtungen bereithält den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen, den Einblick in die aufzulegenden Spielbeschreibungen nicht gewährt haben. Sie haben als Geschäftsführer der Firma FF GG GmbH,

Paragraph 9,

(1)VStG gegen eine Mitwirkungspflicht

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma FF GG GmbH, welche Glücksspieleinrichtungen bereithält den Organen der Abgabenbehörde trotz ausdrücklichem Ersuchen, den Einblick in die aufzulegenden Spielbeschreibungen nicht gewährt haben. Nähere Details: Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass eine anwesende Person den Mitwirkungspflichten gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: o Übertretung

§ 52Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F. i.V.m. § 9

(1)VStGParagraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. in Verbindung mit , Paragraph 9 (, eins,) VStG Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: o Strafe

: § 52 Abs. 1 Z. 5 GlücksspielgesetzParagraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz € 5.000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) € 500,00 Gesamtbetrag: € 5.500,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung in der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.06.2018 zusammengefasst angegeben, dass

§ 50Abs 4 Glücksspielgesetz eine Mitwirkungspflicht auch des Beschuldigten bestehe.

Diese könne jedoch dem aus Art 6 EMRK bzw Art 90 Abs 2 B-VG abgeleiteten Selbstbezichtigungsverbot zuwiderlaufen. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes führte er aus, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in Spielbeschreibungen kein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht vor Ort gewesen und sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in einem weiteren Verwaltungsstrafverfahren einem Mitarbeiter der FF GG GmbH vorgeworfen werde, er hätte in die Spielbeschreibungen keinen Einblick gewährt. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig und mangelhaft begründet. Abschließend wurde beantragt, das Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung in der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.06.2018 zusammengefasst angegeben, dass

Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz eine Mitwirkungspflicht auch des Beschuldigten bestehe. Diese könne jedoch dem aus Artikel 6, EMRK bzw Artikel 90, Absatz 2, B-VG abgeleiteten Selbstbezichtigungsverbot zuwiderlaufen. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes führte er aus, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in Spielbeschreibungen kein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht vor Ort gewesen und sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in einem weiteren Verwaltungsstrafverfahren einem Mitarbeiter der FF GG GmbH vorgeworfen werde, er hätte in die Spielbeschreibungen keinen Einblick gewährt. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig und mangelhaft begründet. Abschließend wurde beantragt, das Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Verfahrensakt mit Schriftsatz vom 26.06.2018 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 26.09.2018 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt. Es fand dabei eine gemeinsame Beschwerdeverhandlung mit parallel anhängigen, dieselbe Glücksspielautomaten bzw dieselbe Glücksspielkontrolle am 07.

  1. 2017 betreffenden Beschwerden zu den Verwaltungsstrafverfahren wegen § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz gegen den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma FF GG GmbH als Lokalbetreiberin sowie gegen einen verantwortlichen Angestellten wegen §§ 50 Abs 4, 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz statt. Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten. Für das Finanzamt AE, Finanzpolizei, ist ein Vertreter erschienen. Das bei der Kontrolle anwesende Organ der Finanzpolizei, II JJ sowie KK MM wurden als Zeugen vernommen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Verfahrensakt mit Schriftsatz vom 26.06.2018 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 26.09.2018 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt. Es fand dabei eine gemeinsame Beschwerdeverhandlung mit parallel anhängigen, dieselbe Glücksspielautomaten bzw dieselbe Glücksspielkontrolle am 07.
  2. 2017 betreffenden Beschwerden zu den Verwaltungsstrafverfahren wegen Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz gegen den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma FF GG GmbH als Lokalbetreiberin sowie gegen einen verantwortlichen Angestellten wegen Paragraphen 50, Absatz 4, 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz statt. Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten. Für das Finanzamt AE, Finanzpolizei, ist ein Vertreter erschienen. Das bei der Kontrolle anwesende Organ der Finanzpolizei, römisch zwei JJ sowie KK MM wurden als Zeugen vernommen. Am 04.10.2018 wurde eine weitere Verhandlung durchgeführt. AX AW wurde zeugenschaftlich befragt. Das Landesverwaltungsgericht hat in einer einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist seit 18.03.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der FF GG GmbH, AF-Gasse, AE. Die FF GG GmbH ist seit 24.05.2017 Inhaberin des Gewerbes "Gastgewerbe in einer eingeschränkten Betriebsart“ am Standort AF-Gasse in AE. Am 07.09.2017 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes AE im von der FF GG GmbH betriebenen Lokal mit der Bezeichnung "FF GG" in AE, AF-Gasse, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Dabei wurden drei - voll funktionsfähige - Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden, welche mit den internen Nummer FA-Nr 20, 21 und 22 versehen und in weiterer Folge von den Organen der Finanzpolizei probebespielt wurden. Darüber wurde ein laufender Aktenvermerk sowie eine umfassende Fotodokumentation angefertigt und für jedes Glücksspielgerät das sogenannte GSp26-Formular ausgefüllt. Zu Beginn der Kontrolle war ein Angestellter der FF GG GmbH, AX AW, im Lokal anwesend. Der Beschwerdeführer selbst war nicht vor Ort. Der Angestellte wurde vom Einsatzleiter der Finanzpolizei, den Zeugen II JJ, zu Beginn der Kontrolle nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht

§ 50Abs 4 Glücksspielgesetz als Auskunftsperson einvernommen.

Er verweigerte jegliche Antworten, er wurde befragt, wie lange die gegenständlichen Geräte schon im Lokal stehen und aufgefordert, Spielbeschreibungen sowie Schlüssel und Karte zu den Geräten auszuhändigen. Er wurde weiters aufgefordert, die Gerätebuchhaltung vorzulegen. Sämtliche dieser Ersuchen wurden verweigert. Er gab an, nichts davon zu haben. Nach Aufforderung der Kontrollorgane der Finanzpolizei stellte er doch Spielgeld zur Verfügung. Während die Kontrollorgane die Testbespielung durchführten, wurden die Geräte heruntergefahren und war eine weitere Testbespielung nicht mehr möglich.Am 07.09.2017 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes AE im von der FF GG GmbH betriebenen Lokal mit der Bezeichnung "FF GG" in AE, AF-Gasse, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Dabei wurden drei - voll funktionsfähige - Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden, welche mit den internen Nummer FA-Nr 20, 21 und 22 versehen und in weiterer Folge von den Organen der Finanzpolizei probebespielt wurden. Darüber wurde ein laufender Aktenvermerk sowie eine umfassende Fotodokumentation angefertigt und für jedes Glücksspielgerät das sogenannte GSp26-Formular ausgefüllt. Zu Beginn der Kontrolle war ein Angestellter der FF GG GmbH, AX AW, im Lokal anwesend. Der Beschwerdeführer selbst war nicht vor Ort. Der Angestellte wurde vom Einsatzleiter der Finanzpolizei, den Zeugen römisch zwei JJ, zu Beginn der Kontrolle nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht

Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz als Auskunftsperson einvernommen. Er verweigerte jegliche Antworten, er wurde befragt, wie lange die gegenständlichen Geräte schon im Lokal stehen und aufgefordert, Spielbeschreibungen sowie Schlüssel und Karte zu den Geräten auszuhändigen. Er wurde weiters aufgefordert, die Gerätebuchhaltung vorzulegen. Sämtliche dieser Ersuchen wurden verweigert. Er gab an, nichts davon zu haben. Nach Aufforderung der Kontrollorgane der Finanzpolizei stellte er doch Spielgeld zur Verfügung. Während die Kontrollorgane die Testbespielung durchführten, wurden die Geräte heruntergefahren und war eine weitere Testbespielung nicht mehr möglich. Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 10.12.2018, Zahl 405-10/538/1/8-2018, wurde der bei der Kontrolle anwesende Angestellte wegen Übertretungen

§ 50Abs 4 i

Vm § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz schuldig erkannt.Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 10.12.2018, Zahl 405-10/538/1/8-2018, wurde der bei der Kontrolle anwesende Angestellte wegen Übertretungen

Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz schuldig erkannt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die verlesenen, im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen und vor allem auf die Zeugeneinvernahme des Beamten der Finanzpolizei, der die damalige Einvernahme des Zeugen AX AW als Auskunftsperson durchgeführt hat, sowie des Zeugen AX AW selbst. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe, die unter Wahrheitspflicht und Diensteid des Beamten getätigte Aussage in Zweifel zu ziehen. Es geht davon aus, dass der Angestellte AX AW zu Beginn seiner Befragung auch ausführlich zu seiner Auskunftspflicht und seinem Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde. Der einvernommene Zeuge der Finanzpolizei gab glaubwürdig an, dass der Zeuge AW während der Amtshandlung aufgefordert wurde, die Spielbeschreibung der im Gastlokal vorgefundenen Geräte bereitzustellen. Der Zeuge habe sowohl die Aufforderung als auch die Rechtsbelehrung verstanden und sich geweigert, Fragen zu beantworten bzw die geforderten Unterlagen vorzulegen. Im Übrigen ließ der Zeuge AW selbst auch unbestritten, keine Spielbeschreibungen zur Verfügung gestellt zu haben. Er hat dem Beamten gegenüber bei der Kontrolle nicht näher erläutert, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, Spielbeschreibungen vorzulegen. Soweit er im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragungen angegeben hat, er habe über keine Spielbeschreibungen verfügt, da sich die Geräte noch im Probebetrieb befunden hätten, erscheint dieses Vorbringen unglaubwürdig, ist doch auch für eine Probebespielung das Vorhandensein von Spielbeschreibungen essenziell. Soweit bestritten wurde, dass die FF GG GmbH Betreiberin des gegenständlichen Lokals zum Kontrollzeitpunkt gewesen sei, ist aufgrund des im Akt aufliegenden Mietvertrages über die gegenständlichen Räumlichkeiten mit Mietbeginn ab 01.03.2017, der Gastgewerbeberechtigung der FF GG GmbH am gegenständlichen Standort, des SV-Auszuges betreffend AX AW sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung am 13.04.2017 die Betreibereigenschaft der FF GG GmbH selbst bestätigt hat, zweifelsfrei davon auszugehen, dass diese zum Kontrollzeitpunkt Betreiberin des Lokals und somit Inhaberin der gegenständlichen Geräte war. Der Zeuge AW war der bei der Kontrolle einzige anwesende Angestellte der Lokalbetreiberin und nimmt das Verwaltungsgericht daher eine faktische Einflussmöglichkeit des Zeugen auf die im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräte jedenfalls als erwiesen an. Rechtliche Beurteilung:

§ 50Abs 4 Glücksspielgesetz (GSp

G), BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2016, sind die Behörden nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.

Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,, sind die Behörden nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.

§ 52Abs. 1 GSp

G, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000 und in den Fällen der Z 2-11 mit bis zu € 22.000 zu bestrafen,

Paragraph 52, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000 und in den Fällen der Ziffer 2 -, 11, mit bis zu € 22.000 zu bestrafen, 5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs 3 § 12a Abs 4 und § 21 Abs 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

§ 4Abs 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 verstößt.

5. wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt. Eine Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG dient demnach grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den §§ 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle

§ 50Abs 4 GSp

G ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur jene das Glückspielmonopol des Bundes betreffende Bestimmungen eingehalten werden (vgl VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0038). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glückspielgesetzes, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG bewirken daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle

§ 50Abs 4 GSp

G und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG (vgl VwGH 30.06.2017, Ra 2017/17/0205). Auf eine Auseinandersetzung mit dem auf die Frage der Unionsrechtswidrigkeit bezogenen Vorbringen samt Beweisanträgen bzw mit den vorgelegten Urkunden konnte daher mangels Relevanz für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens verzichtet werden (vgl VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0007). Eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG dient demnach grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den Paragraphen 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur jene das Glückspielmonopol des Bundes betreffende Bestimmungen eingehalten werden vergleiche VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0038). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glückspielgesetzes, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG bewirken daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG vergleiche VwGH 30.06.2017, Ra 2017/17/0205). Auf eine Auseinandersetzung mit dem auf die Frage der Unionsrechtswidrigkeit bezogenen Vorbringen samt Beweisanträgen bzw mit den vorgelegten Urkunden konnte daher mangels Relevanz für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens verzichtet werden vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0007). Aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (20.6.2012, Zahl 2012/17/0114, 22.10.2013, Zahl 2013/17/0168) ist zu schließen, dass es sich beim Kreis der Veranstalter und Anbieter im Sinne des § 50 Abs 4 um Personen handelt, die eine rechtlich organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne haben, dass sie das Spiel organisieren, Verträge mit ihnen abgeschlossen werden oder die Spiele auf ihre Rechnung erfolgen. Im Unterschied dazu setzt das bloße "Bereithalten" keine rechtlich organisatorische Einbindung voraus, sondern genügt dafür ein bloß faktisches Verhalten, wodurch die Durchführung des Glücksspieles vor Ort erst ermöglicht wird. Aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (20.6.2012, Zahl 2012/17/0114, 22.10.2013, Zahl 2013/17/0168) ist zu schließen, dass es sich beim Kreis der Veranstalter und Anbieter im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, um Personen handelt, die eine rechtlich organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne haben, dass sie das Spiel organisieren, Verträge mit ihnen abgeschlossen werden oder die Spiele auf ihre Rechnung erfolgen. Im Unterschied dazu setzt das bloße "Bereithalten" keine rechtlich organisatorische Einbindung voraus, sondern genügt dafür ein bloß faktisches Verhalten, wodurch die Durchführung des Glücksspieles vor Ort erst ermöglicht wird. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die FF GG GmbH Betreiberin des gegenständlichen Lokals zum Kontrollzeitpunkt war und somit der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der FF GG GmbH die dritte Variante (unternehmerisch Zugänglichmachen) zu verantworten hat. Der Beschwerdeführer gehört somit zum Kreis der nach § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz verpflichteten Personen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die FF GG GmbH Betreiberin des gegenständlichen Lokals zum Kontrollzeitpunkt war und somit der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der FF GG GmbH die dritte Variante (unternehmerisch Zugänglichmachen) zu verantworten hat. Der Beschwerdeführer gehört somit zum Kreis der nach Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz verpflichteten Personen. Die Gewährung der Einsicht in die aufzulegenden Spielbeschreibungen liegt zweifelsfrei im Rahmen der Mitwirkungspflicht

§ 50

Abs 4 Glücksspielgesetz um eine entsprechende Kontrolle zu ermöglichen.Die Gewährung der Einsicht in die aufzulegenden Spielbeschreibungen liegt zweifelsfrei im Rahmen der Mitwirkungspflicht

Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz um eine entsprechende Kontrolle zu ermöglichen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Auskunftspflicht

§ 50Abs 4 GSp

G stelle einen verfassungswidrigen Zwang zur Selbstbezichtigung dar, ist Folgendes festzustellen:Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Auskunftspflicht

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG stelle einen verfassungswidrigen Zwang zur Selbstbezichtigung dar, ist Folgendes festzustellen: Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs 1 EMRK kommt dem Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich das Recht zu, sich selbst nicht belasten zu müssen. Die Garantie ist nicht lediglich auf Aussagen beschränkt, sondern umfasst auch den Zwang zur eigenhändigen Herausgabe von Beweismaterial. Das Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) ist aber kein absolutes Recht, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Art. 6 Abs 1 EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 123 zu Art. 6 EMRK, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt dem Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich das Recht zu, sich selbst nicht belasten zu müssen. Die Garantie ist nicht lediglich auf Aussagen beschränkt, sondern umfasst auch den Zwang zur eigenhändigen Herausgabe von Beweismaterial. Das Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) ist aber kein absolutes Recht, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen vergleiche Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 123 zu Artikel 6, EMRK, mwN). So wurde beispielsweise die Pflicht, Einkommens- und Vermögensverhältnisse für Zwecke der Besteuerung offenzulegen, als zulässig erachtet, weil diese essentiell für ein funktionierendes Steuersystem ist (vgl das Urteil des EGMR vom

  1. Juli 2009 in der Sache Marttinen/Finnland, Z 68). Auch in den Fällen einer nur losen und hypothetischen Verbindung zwischen der Auskunftspflicht und einem Strafverfahren steht das Selbstbezichtigungsverbot bzw. Schweigerecht einer Auskunftspflicht nicht entgegen (vgl das Urteil des EGMR vom
  2. Juli 2004 in der Sache Weh/Österreich, Z 56). Eine Auskunftspflicht könnte allenfalls auch dann als unbedenklich angesehen werden, wenn der Betroffene der Möglichkeit der Zwangsausübung vorab zugestimmt hat, indem er sich einem "regulatorischen System" unterworfen hat, etwa dem KFG durch Lenken eines Kraftfahrzeuges (vgl das Urteil des EGMR vom
  3. Juli 2009 in der Sache O'Halloran and Francis/Vereinigtes Königreich, Rz 57, sowie Reiter, RZ 2010, 103).So wurde beispielsweise die Pflicht, Einkommens- und Vermögensverhältnisse für Zwecke der Besteuerung offenzulegen, als zulässig erachtet, weil diese essentiell für ein funktionierendes Steuersystem ist vergleiche das Urteil des EGMR vom
  4. Juli 2009 in der Sache Marttinen/Finnland, Ziffer 68,). Auch in den Fällen einer nur losen und hypothetischen Verbindung zwischen der Auskunftspflicht und einem Strafverfahren steht das Selbstbezichtigungsverbot bzw. Schweigerecht einer Auskunftspflicht nicht entgegen vergleiche das Urteil des EGMR vom
  5. Juli 2004 in der Sache Weh/Österreich, Ziffer 56,). Eine Auskunftspflicht könnte allenfalls auch dann als unbedenklich angesehen werden, wenn der Betroffene der Möglichkeit der Zwangsausübung vorab zugestimmt hat, indem er sich einem "regulatorischen System" unterworfen hat, etwa dem KFG durch Lenken eines Kraftfahrzeuges vergleiche das Urteil des EGMR vom
  6. Juli 2009 in der Sache O'Halloran and Francis/Vereinigtes Königreich, Rz 57, sowie Reiter, RZ 2010, 103). Der Verfassungsgerichtshof leitet aus Art 90 Abs. 2 B-VG ebenfalls das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung ab, welches den Beschuldigten primär zur Aussageverweigerung, und zwar auch im Verwaltungsstrafverfahren, berechtigt ("materielles Anklageprinzip"; vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. März 1984, G 7/80, u.a., VfSlg. 9.950 sowie die weitere bei Mayer, B-VG4, Abschnitt III. zu Art. 90 B-VG, genannte Rechtsprechung). Melde- und Auskunftspflichten, die nicht intentional auf eine Informationsbeschaffung zum Zwecke strafrechtlicher Verfolgung des Verpflichteten gerichtet sind, sind hingegen zulässig (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. November 1987, B 367/87, VfSlg. 11.549). So hat der Verfassungsgerichtshof die Auskunftspflicht nach § 86 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz 2003 als zulässig erachtet, weil diese es den Fernmeldebehörden ermögliche, ihrem gesetzlichen Auftrag zur Überprüfung von Funkanlagen nachzukommen. Mangels Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren enthalte ein solches auf notwendige und angemessene Auskünfte gerichtetes Begehren von Behörden keinen verfassungswidrigen Zwang zur Selbstbezichtigung (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom
  9. September 2008, B 1.368/07, VfSlg. 18.550).Der Verfassungsgerichtshof leitet aus Artikel 90, Absatz 2, B-VG ebenfalls das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung ab, welches den Beschuldigten primär zur Aussageverweigerung, und zwar auch im Verwaltungsstrafverfahren, berechtigt ("materielles Anklageprinzip"; vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  10. März 1984, G 7/80, u.a., VfSlg. 9.950 sowie die weitere bei Mayer, B-VG4, Abschnitt römisch drei. zu Artikel 90, B-VG, genannte Rechtsprechung). Melde- und Auskunftspflichten, die nicht intentional auf eine Informationsbeschaffung zum Zwecke strafrechtlicher Verfolgung des Verpflichteten gerichtet sind, sind hingegen zulässig vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  11. November 1987, B 367/87, VfSlg. 11.549). So hat der Verfassungsgerichtshof die Auskunftspflicht nach Paragraph 86, Absatz 4, Telekommunikationsgesetz 2003 als zulässig erachtet, weil diese es den Fernmeldebehörden ermögliche, ihrem gesetzlichen Auftrag zur Überprüfung von Funkanlagen nachzukommen. Mangels Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren enthalte ein solches auf notwendige und angemessene Auskünfte gerichtetes Begehren von Behörden keinen verfassungswidrigen Zwang zur Selbstbezichtigung vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom
  12. September 2008, B 1.368/07, VfSlg. 18.550). Der Verwaltungsgerichtshof ist wiederholt von einer Mitwirkungspflicht der Partei selbst in einem Strafverfahren ausgegangen, wenn es etwa der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung des Beschuldigten festzustellen (vgl. die bei N. Raschauer in: Raschauer/Wessely, VStG, Rz 5 zu § 25 angeführte hg. Rechtsprechung).Der Verwaltungsgerichtshof ist wiederholt von einer Mitwirkungspflicht der Partei selbst in einem Strafverfahren ausgegangen, wenn es etwa der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung des Beschuldigten festzustellen vergleiche die bei N. Raschauer in: Raschauer/Wessely, VStG, Rz 5 zu Paragraph 25, angeführte hg. Rechtsprechung). Mit den in § 50 Abs. 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1960 BlgNR
  13. GP 51 zu § 50 Abs 4 zweiter Satz GSpG). Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden.Mit den in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1960 BlgNR
  14. Gesetzgebungsperiode 51 zu Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz GSpG). Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden. Auch der Hinweis auf ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren wegen des unternehmerisch Zugänglichmachens von Ausspielungen vermögen nicht zu einem Erfolg zu verhelfen, zeigt der Beschwerdeführer doch damit noch nicht auf, dass bereits vor Durchführung der verfahrensgegenständlichen Kontrolle ein konkreter Verdacht einer ihr zurechnenden Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 GSpG bestanden hätte. Auch aus den Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht. Vorliegend hat es sich um eine "Kontrolle" zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gehandelt. Im Sinne des oben dargestellten Verständnisses des Verbotes der Selbstbezichtigung lag daher (noch) keine Situation vor, in der das genannte Verbot überhaupt zum Tragen hätte kommen können (VwGH 24.2.2014, Zahl 2013/17/0834). Die Kontrolle wurde nicht durchgeführt, weil der Verdacht von Übertretungen der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes bestanden habe. Die Durchführung einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz reicht nicht aus, um von einem begründeten Verdacht gegen die Lokalbetreiberin bzw deren strafrechtlich verantwortliches Organ auf einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz auszugehen. Es ist nicht die Annahme gerechtfertigt, dass faktisch bei jeder Kontrolle von Spielapparaten strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Glücksspielgesetz aufgedeckt würden, könnten doch die von den Organen der Finanzpolizei vorgefunden Spielapparate auch ausschließlich der Durchführung von Geschicklichkeitsspielen dienen. Auch der Hinweis auf ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren wegen des unternehmerisch Zugänglichmachens von Ausspielungen vermögen nicht zu einem Erfolg zu verhelfen, zeigt der Beschwerdeführer doch damit noch nicht auf, dass bereits vor Durchführung der verfahrensgegenständlichen Kontrolle ein konkreter Verdacht einer ihr zurechnenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG bestanden hätte. Auch aus den Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht. Vorliegend hat es sich um eine "Kontrolle" zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gehandelt. Im Sinne des oben dargestellten Verständnisses des Verbotes der Selbstbezichtigung lag daher (noch) keine Situation vor, in der das genannte Verbot überhaupt zum Tragen hätte kommen können (VwGH 24.2.2014, Zahl 2013/17/0834). Die Kontrolle wurde nicht durchgeführt, weil der Verdacht von Übertretungen der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes bestanden habe. Die Durchführung einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz reicht nicht aus, um von einem begründeten Verdacht gegen die Lokalbetreiberin bzw deren strafrechtlich verantwortliches Organ auf einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz auszugehen. Es ist nicht die Annahme gerechtfertigt, dass faktisch bei jeder Kontrolle von Spielapparaten strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Glücksspielgesetz aufgedeckt würden, könnten doch die von den Organen der Finanzpolizei vorgefunden Spielapparate auch ausschließlich der Durchführung von Geschicklichkeitsspielen dienen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits für das unternehmerisch Zugänglichmachen bestraft wurde (das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Gericht ist noch nicht abgeschlossen), steht einer Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht nicht entgegen, handelt es sich doch um unterschiedliche Tathandlungen. Auch wenn der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG, so unterlässt eres einerseits konkret darzulegen, warum die Tatumschreibung so mangelhaft sein sollte, dass er seine Verteidigungsrechte nicht hätte waren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.

§ 44aZ 1 VSt

G hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl VwGH 25.07.2016, Ra 2014/02/0034). Ausgehend davon kann das Verwaltungsgericht im konkreten Fall nicht erkennen, dass die im Spruch des Straferkenntnisses dargestellte Tathandlung dem in § 44a Z 1 VStG umschriebenen Rechtsschutzbedürfnis nicht entspricht und das angefochtene Erkenntnis insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs 4 iVm § 52 Abs 1 Z 5 GSpG entsprechenden Merkmale der Tat sind ausreichend und unmissverständlich konkretisiert und wurde lediglich zur Klarstellung die gegenständliche Spruchkorrektur durchgeführt. Auch wenn der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, so unterlässt eres einerseits konkret darzulegen, warum die Tatumschreibung so mangelhaft sein sollte, dass er seine Verteidigungsrechte nicht hätte waren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche VwGH 25.07.2016, Ra 2014/02/0034). Ausgehend davon kann das Verwaltungsgericht im konkreten Fall nicht erkennen, dass die im Spruch des Straferkenntnisses dargestellte Tathandlung dem in Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG umschriebenen Rechtsschutzbedürfnis nicht entspricht und das angefochtene Erkenntnis insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG entsprechenden Merkmale der Tat sind ausreichend und unmissverständlich konkretisiert und wurde lediglich zur Klarstellung die gegenständliche Spruchkorrektur durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat somit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der FF GG GmbH, welche Betreiberin des gegenständlichen Lokals ist, zu verantworten, dass eine anwesende Person (Zeuge AW) gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht nicht der Verpflichtung, Einsicht in die Spielbeschreibungen zu gewähren, nachgekommen ist und hat dadurch den objektiven Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 5 iVm § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz verwirklicht und hat es zu verantworten, dass der im Lokal anwesende Angestellte AX AW keine Spielbeschreibungen zur Verfügung gestellt hat.Der Beschwerdeführer hat somit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der FF GG GmbH, welche Betreiberin des gegenständlichen Lokals ist, zu verantworten, dass eine anwesende Person (Zeuge AW) gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht nicht der Verpflichtung, Einsicht in die Spielbeschreibungen zu gewähren, nachgekommen ist und hat dadurch den objektiven Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz verwirklicht und hat es zu verantworten, dass der im Lokal anwesende Angestellte AX AW keine Spielbeschreibungen zur Verfügung gestellt hat. Die diesbezügliche Spruchkorrektur war geboten und zulässig. An Verschulden ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe im unteren Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens von € 22.000,00 verhängt. Der Schutzzweck des § 52 Abs 1 GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in § 50 Abs 4 GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Der Schutzzweck des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten diese legitimen staatlichen Interessen nicht unerheblich geschädigt, wenngleich im vorliegenden Sachverhalt im Ergebnis die Glücksspielgeräte noch von den Organen der Finanzpolizei bespielt werden konnten, sodass nicht die gleiche Eingriffsintensität angenommen werden kann, wie bei einer durch die mangelnde Mitwirkung bedingten gänzlichen Vereitelung der Bespielung. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Das Verwaltungsgericht nimmt daher ein durchschnittliches Einkommen an. In Zusammenschau dieser Strafbemessungskriterien erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 5.000,00 angemessen. Diese Strafhöhe bewegt sich noch im unteren Bereich des Strafrahmens und ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten und im Sinne der Generalprävention auf die Bedeutung des verletzten Schutzgutes hinzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet auf den angeführten Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.574.1.7.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.