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{'item': ['405-9/629/1/6-2018,', '405-9/650/1/6-2018']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.12.2018 Geschäftszahl405-9/629/1/6-2018,; 405-9/650/1/6-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerden des Herrn AB AA, geboren am CC, DD-Straße, LL, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.8.2018, Zahl XXX/10-2018, sowie vom 11.9.2018, Zahl XXX/13-2018,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerden des Herrn Ausschussbericht AA, geboren am CC, DD-Straße, LL, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.8.2018, Zahl XXX/10-2018, sowie vom 11.9.2018, Zahl XXX/13-2018, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die verfahrensgegenständlichen Bescheide nach folgender Maßgabe geändert:

  1. Auf Grund des Antrages vom 24.7.2018 wird der Bedarfsgemeinschaft des Herrn AB AA, geboren am CC, für den Bedarfsmonat August 2018 eine Leistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 1.255,86 zuerkannt.
  2. Auf Grund des Antrages vom 24.7.2018 wird der Bedarfsgemeinschaft des Herrn Ausschussbericht AA, geboren am CC, für den Bedarfsmonat August 2018 eine Leistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 1.255,86 zuerkannt.
  3. Auf Grund des Antrages vom 27.8.2018 wird der Bedarfsgemeinschaft des Herrn AB AA, geboren am CC für den Bedarfsmonat September 2018 eine Leistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 1.152,16 zuerkannt.
  4. Auf Grund des Antrages vom 27.8.2018 wird der Bedarfsgemeinschaft des Herrn Ausschussbericht AA, geboren am CC für den Bedarfsmonat September 2018 eine Leistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 1.152,16 zuerkannt. Die darüberhinausgehenden Spruchteile, insbesondere die Sonderzahlung für den Sohn, bleiben davon unberührt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.8.2018, Zahl XXX/10-2018, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Bedarfsgemeinschaft eine Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 954,58 zuerkannt. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bzw seiner Gattin wurde um jeweils 30 % gemäß § 8 MSG gekürzt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.8.2018, Zahl XXX/10-2018, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Bedarfsgemeinschaft eine Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 954,58 zuerkannt. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bzw seiner Gattin wurde um jeweils 30 % gemäß Paragraph 8, MSG gekürzt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal einen A1-Kurs besucht habe und die darauffolgende Prüfung beide Male nicht bestanden habe. Mit Bescheid vom 23.5.2018 sei er deshalb darüber informiert worden, dass, sollte die Prüfung wiederum nicht bestanden werden, dies zur Folge habe, dass er den Kurs nochmals wiederholen und den Nachweis vorzulegen habe. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Die Integrationserklärung sei somit nicht erfüllt worden. Der Erwerb der deutschen Sprache sei unerlässlich zur Steigerung der Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers werde folglich um 30 % gekürzt, da der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis über den weiteren Besuch eines A1 -Kurses nicht erbracht habe. Die erstmalige Kürzung um 30 % sei mit Bescheid vom 8.3.2018 erfolgt, damals sei der Besuch des Sprachtrainings über das RF nicht nachgewiesen worden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe den A1 -Kurs nicht bestanden und sich zu keinem Wiederholungskurs angemeldet. Auch ihr Lebensunterhalt werde daher um 30 % gekürzt. Mittels vorläufigem Bescheid sei der Familie AA bereits € 500,- an Lebensunterhalt am 26.7.2018 gewährt worden. Nun erfolge die Anweisung des Restanspruches. Aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass der Bedarfsgemeinschaft der Beschwerdeführer und seine Gattin sowie der minderjährige Sohn EE angehören. € 964,58 wurden als Pflichtleistung zuerkannt, € 51,85 als Kann-Leistung. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl Beschwerde) erhoben. Darin wird vorgebracht, dass das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) erst am 8.8.2018 ausgestellt worden sei. Erst am 10.8.2018 habe man es in der Post vorgefunden. Am darauffolgenden Montag sei der Beschwerdeführer bereits beim ÖIF gewesen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er noch auf das Prüfungsergebnis der Gattin warten solle, bis es von Wien eingetroffen sei. Das Prüfungsergebnis der Gattin, datiert vom 13.8.2018, habe man am 14.8.2018 in der Post vorgefunden. Es habe noch gar keine Gelegenheit bestanden, dass sich der Beschwerdeführer und die Gattin für neue Deutschkurse anmelden, die Prüfungsergebnisse seien aber zum Sozialamt gebracht worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11.9.2018, Zahl XXX/13-2018, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Bedarfsgemeinschaft für den Bedarfsmonat September 2018 ein Betrag von € 1.006,52 sowie eine Sonderzahlung in der Höhe von € 90,62 zuerkannt. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers wurde um 30% gekürzt. In der Begründung wird ausgeführt, dass im Bescheid vom 20.8.2018 der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung für September 2018 der Nachweis über eine sofortige Kursteilnahme an einem weiteren A1-Deutschkurs zu erbringen sei, bei sonstiger weiterer Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß § 8 MSG um 50% auf Grund der Nichteinhaltung der Bedingungen der Integrationserklärung. Im vorläufigen Bescheid vom 31.8.2018 sei der Beschwerdeführer neuerlich darauf hingewiesen worden, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung für September 2018 der Nachweis über die Anmeldung vom Beschwerdeführer zu einem zweiten Wiederholungskurs A1 zu erbringen sei, dies ebenfalls bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß § 8 MSG um 50%, da ansonsten die Integrationserklärung nicht erfüllt sei. Sowohl am 27.8.2018 als auch am 10.9.2018 habe der Beschwerdeführer dem Sozialamt eine Bestätigung über die Anmeldung zur A1-Prüfung am 23.11.2018 vorgelegt. Dies genüge jedoch nicht, da der Beschwerdeführer das Prüfungsziel im zweiten Anlauf um fast 40 Punkte verfehlt habe. Es sei daher nochmals ein A1-Deutsch-Kurs von Herrn AA zu besuchen, unabhängig davon, ob die Kurskosten von Dritten übernommen werden oder sie vom Antragsteller selbst bezahlt werden müssen. Bis dato sei dem Sozialamt keine Anmeldung des Beschwerdeführers zu einem weiteren A1-Kurs vorgelegt worden. Die Vorgabe der Integrationserklärung werde somit nicht erfüllt und es erfolge die Kürzung des Lebensunterhaltes um nochmals 30%. Darüber hinaus bestehe auf dem Mietenkonto per 31.8.2018 ein Guthaben in der Höhe von € 271,31 aus der Betriebskostenabrechnung
  5. Dieses Guthaben sei gemäß § 10 Abs 3 MSG wohnaufwandsmindernd bis null zu berücksichtigen. Im September 2018 sei die Miete durch das vorhandene Guthaben und die laufende Wohnbeihilfe gedeckt. Es waren daher keine Wohnkosten im September 2018 zu berücksichtigen. Per vorläufigem Bescheid vom 31.8.2018 sei dem Beschwerdeführer bereits eine Leistung in Höhe von € 300,- für September 2018 ausbezahlt worden. Es erfolge daher nur mehr die Auszahlung des Differenzbetrages in der Höhe von € 797,
  6. Aus dem dem Bescheid beiliegenden Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers um 30% gekürzt wurde. Folglich wurde der Betrag von € 1.006,52 als Pflichtleistung und € 90,62 als Sonderzahlung zuerkannt. Wohnkosten wurden keine berücksichtigt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11.9.2018, Zahl XXX/13-2018, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Bedarfsgemeinschaft für den Bedarfsmonat September 2018 ein Betrag von € 1.006,52 sowie eine Sonderzahlung in der Höhe von € 90,62 zuerkannt. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers wurde um 30% gekürzt. In der Begründung wird ausgeführt, dass im Bescheid vom 20.8.2018 der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung für September 2018 der Nachweis über eine sofortige Kursteilnahme an einem weiteren A1-Deutschkurs zu erbringen sei, bei sonstiger weiterer Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 8, MSG um 50% auf Grund der Nichteinhaltung der Bedingungen der Integrationserklärung. Im vorläufigen Bescheid vom 31.8.2018 sei der Beschwerdeführer neuerlich darauf hingewiesen worden, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung für September 2018 der Nachweis über die Anmeldung vom Beschwerdeführer zu einem zweiten Wiederholungskurs A1 zu erbringen sei, dies ebenfalls bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 8, MSG um 50%, da ansonsten die Integrationserklärung nicht erfüllt sei. Sowohl am 27.8.2018 als auch am 10.9.2018 habe der Beschwerdeführer dem Sozialamt eine Bestätigung über die Anmeldung zur A1-Prüfung am 23.11.2018 vorgelegt. Dies genüge jedoch nicht, da der Beschwerdeführer das Prüfungsziel im zweiten Anlauf um fast 40 Punkte verfehlt habe. Es sei daher nochmals ein A1-Deutsch-Kurs von Herrn AA zu besuchen, unabhängig davon, ob die Kurskosten von Dritten übernommen werden oder sie vom Antragsteller selbst bezahlt werden müssen. Bis dato sei dem Sozialamt keine Anmeldung des Beschwerdeführers zu einem weiteren A1-Kurs vorgelegt worden. Die Vorgabe der Integrationserklärung werde somit nicht erfüllt und es erfolge die Kürzung des Lebensunterhaltes um nochmals 30%. Darüber hinaus bestehe auf dem Mietenkonto per 31.8.2018 ein Guthaben in der Höhe von € 271,31 aus der Betriebskostenabrechnung
  7. Dieses Guthaben sei gemäß Paragraph 10, Absatz 3, MSG wohnaufwandsmindernd bis null zu berücksichtigen. Im September 2018 sei die Miete durch das vorhandene Guthaben und die laufende Wohnbeihilfe gedeckt. Es waren daher keine Wohnkosten im September 2018 zu berücksichtigen. Per vorläufigem Bescheid vom 31.8.2018 sei dem Beschwerdeführer bereits eine Leistung in Höhe von € 300,- für September 2018 ausbezahlt worden. Es erfolge daher nur mehr die Auszahlung des Differenzbetrages in der Höhe von € 797,
  8. Aus dem dem Bescheid beiliegenden Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers um 30% gekürzt wurde. Folglich wurde der Betrag von € 1.006,52 als Pflichtleistung und € 90,62 als Sonderzahlung zuerkannt. Wohnkosten wurden keine berücksichtigt. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass es auf Grund der geringen Schulbildung im Heimatstaat Syrien für den Beschwerdeführer und seine Gattin schwierig sei, Deutsch zu lernen. Folglich könne man sich im Kurs nicht lange konzentrieren und sei deshalb auch der Kurs nicht positiv bestanden worden. Der Österreichische Integrationsfonds übernehme nur maximal zweimal die Kurskosten derselben Niveaustufe. Da der Beschwerdeführer von der Mindestsicherung lebe, könne er sich einen weiteren Kursbesuch nicht leisten. Um der Aufforderung des Sozialamts dennoch nachzukommen, habe sich der Beschwerdeführer umgehend zum nächstmöglichen Prüfungstermin am 23.11.2018 angemeldet und habe diese Anmeldebestätigung am 27.8.2018 und am 10.9.2018 dem Sozialamt vorgelegt. Nun sei mit Bescheid die Mindestsicherung zuerkannt worden, allerdings sei diese um 30% gekürzt worden. Als Begründung sei angeführt worden, dass der Beschwerdeführer die Integrationspflichten nicht erfüllt habe. Mit Hinweis auf § 6 Abs 2 Integrationsgesetz und die entsprechenden Erläuterungen führt der Beschwerdeführer weiters aus, dass nur eine Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an angebotenen Integrationsmaßnahmen bestehe. Für den Beschwerdeführer gebe es nach zweimaligem negativem Abschluss eines Deutschkurses nun kein Deutschkurs-Angebot, welches er annehmen könne. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht möglich, die Kurskosten für den erneuten Besuch eines Deutschkurses auf Niveau A1 selber zu tragen. Diese würden sich auf € 225,- beim KK LL bzw € 255,- bei der TT UU belaufen, wobei in beiden Fällen zusätzliche Kosten für den Prüfungsantritt anfallen. Es dürfe festgehalten werden, dass bereits zwei Kurse für das Sprachniveau A1 abgeschlossen worden seien durch Ablegen der Prüfung. Eine dritte Wiederholung des Kurses sei nicht vorgesehen, weshalb aktuell für den Beschwerdeführer kein Kursangebot bestehe. Hingewiesen auf § 4 Abs 1 Integrationsgesetz habe der Bund Deutschkurse zu fördern und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest bei Niveau A2 zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer trotz intensiven Bemühens um einen positiven Abschluss diesen nicht erzielen könne, treffe ihn kein Verschulden daran, dass ihm nun kein weiterer Kursbesuch ermöglicht werde. Somit gebe es derzeit keine angebotenen Integrationsmaßnahmen im Sinne des Integrationsgesetzes und sei es dem Beschwerdeführer folglich nicht möglich, seine Integrationspflichten zu erfüllen. Fraglich sei, ob diese Integrationspflichten bei Fehlen einer angebotenen Maßnahme überhaupt bestehen. Die Bezahlung eines Kurses sei auf Grund der hohen Kurskosten nicht möglich. Um seinen Pflichten nachzukommen, habe sich der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Sozialamt sofort um eine erneute Prüfungsanmeldung bemüht und die Kosten in der Höhe von € 119,- dafür selber bezahlt. Er sei somit seiner Pflicht im Rahmen der Möglichkeiten nachgekommen und habe auch den Willen, aktiv am Verfahren mitzuwirken, unter Beweis gestellt. Das Nichtbestehen der beiden Kurse sei dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, da dieses nicht auf fehlender Mitwirkung oder mangelnden Lernbereitschaft beruhe, sondern auf das Alter des Beschwerdeführers, die psychische Verfassung und den Bildungsgrad zurückzuführen sei. § 8 Abs 5 letzter Satz MSG normiere, dass eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz führe. Diese Formulierung lege den Schluss nahe, dass nicht nur der gänzliche Entfall der Leistungen, sondern auch bereits eine Kürzung ausschließlich bei fehlendem Willen bzw Weigerung der hilfesuchenden Person zum Tragen kommen solle. Wie dargelegt liege die Nichteinhaltung der Integrationserklärung im vorliegenden Fall jedoch nicht am Unwillen des Beschwerdeführers, sondern vielmehr fehle es an angebotenen Maßnahmen und sei dem Beschwerdeführer die Bezahlung eines Deutschkurses nicht zumutbar. Aus diesen Gründen sei die Kürzung daher zu Unrecht erfolgt und der Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit belastet.Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass es auf Grund der geringen Schulbildung im Heimatstaat Syrien für den Beschwerdeführer und seine Gattin schwierig sei, Deutsch zu lernen. Folglich könne man sich im Kurs nicht lange konzentrieren und sei deshalb auch der Kurs nicht positiv bestanden worden. Der Österreichische Integrationsfonds übernehme nur maximal zweimal die Kurskosten derselben Niveaustufe. Da der Beschwerdeführer von der Mindestsicherung lebe, könne er sich einen weiteren Kursbesuch nicht leisten. Um der Aufforderung des Sozialamts dennoch nachzukommen, habe sich der Beschwerdeführer umgehend zum nächstmöglichen Prüfungstermin am 23.11.2018 angemeldet und habe diese Anmeldebestätigung am 27.8.2018 und am 10.9.2018 dem Sozialamt vorgelegt. Nun sei mit Bescheid die Mindestsicherung zuerkannt worden, allerdings sei diese um 30% gekürzt worden. Als Begründung sei angeführt worden, dass der Beschwerdeführer die Integrationspflichten nicht erfüllt habe. Mit Hinweis auf Paragraph 6, Absatz 2, Integrationsgesetz und die entsprechenden Erläuterungen führt der Beschwerdeführer weiters aus, dass nur eine Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an angebotenen Integrationsmaßnahmen bestehe. Für den Beschwerdeführer gebe es nach zweimaligem negativem Abschluss eines Deutschkurses nun kein Deutschkurs-Angebot, welches er annehmen könne. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht möglich, die Kurskosten für den erneuten Besuch eines Deutschkurses auf Niveau A1 selber zu tragen. Diese würden sich auf € 225,- beim KK LL bzw € 255,- bei der TT UU belaufen, wobei in beiden Fällen zusätzliche Kosten für den Prüfungsantritt anfallen. Es dürfe festgehalten werden, dass bereits zwei Kurse für das Sprachniveau A1 abgeschlossen worden seien durch Ablegen der Prüfung. Eine dritte Wiederholung des Kurses sei nicht vorgesehen, weshalb aktuell für den Beschwerdeführer kein Kursangebot bestehe. Hingewiesen auf Paragraph 4, Absatz eins, Integrationsgesetz habe der Bund Deutschkurse zu fördern und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest bei Niveau A2 zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer trotz intensiven Bemühens um einen positiven Abschluss diesen nicht erzielen könne, treffe ihn kein Verschulden daran, dass ihm nun kein weiterer Kursbesuch ermöglicht werde. Somit gebe es derzeit keine angebotenen Integrationsmaßnahmen im Sinne des Integrationsgesetzes und sei es dem Beschwerdeführer folglich nicht möglich, seine Integrationspflichten zu erfüllen. Fraglich sei, ob diese Integrationspflichten bei Fehlen einer angebotenen Maßnahme überhaupt bestehen. Die Bezahlung eines Kurses sei auf Grund der hohen Kurskosten nicht möglich. Um seinen Pflichten nachzukommen, habe sich der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Sozialamt sofort um eine erneute Prüfungsanmeldung bemüht und die Kosten in der Höhe von € 119,- dafür selber bezahlt. Er sei somit seiner Pflicht im Rahmen der Möglichkeiten nachgekommen und habe auch den Willen, aktiv am Verfahren mitzuwirken, unter Beweis gestellt. Das Nichtbestehen der beiden Kurse sei dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, da dieses nicht auf fehlender Mitwirkung oder mangelnden Lernbereitschaft beruhe, sondern auf das Alter des Beschwerdeführers, die psychische Verfassung und den Bildungsgrad zurückzuführen sei. Paragraph 8, Absatz 5, letzter Satz MSG normiere, dass eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz führe. Diese Formulierung lege den Schluss nahe, dass nicht nur der gänzliche Entfall der Leistungen, sondern auch bereits eine Kürzung ausschließlich bei fehlendem Willen bzw Weigerung der hilfesuchenden Person zum Tragen kommen solle. Wie dargelegt liege die Nichteinhaltung der Integrationserklärung im vorliegenden Fall jedoch nicht am Unwillen des Beschwerdeführers, sondern vielmehr fehle es an angebotenen Maßnahmen und sei dem Beschwerdeführer die Bezahlung eines Deutschkurses nicht zumutbar. Aus diesen Gründen sei die Kürzung daher zu Unrecht erfolgt und der Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit belastet. In dieser Angelegenheit fand am 5.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der der Beschwerdeführer persönlich sowie seine Ehegattin AF AE teilgenommen haben. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer Herr AB AA, geboren am CC, sowie seine Ehegattin Frau AF AE, geboren am QQ, sind syrische Staatsbürger und ihnen wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Status der Asylberechtigten gemäß § 3a Asylgesetz 2005 zuerkannt. Dem minderjährigen Sohn EE, geboren am ZZ, wurde ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführer sind im Rahmen des JJ-Programms von syrischen Flüchtlingen nach Österreich gekommen. Im Rahmen dieses Programms werden Personen aus Syrien, großteils Familien, vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen nach Kriterien der besonderen Schutzbedürftigkeit ausgewählt und direkt aus den Flüchtlingslagern in Jordanien, der Türkei und im Libanon nach Österreich gebracht. Diese Asylberechtigten werden von der MM NN bei der Unterbringung, Orientierung und Starthilfe, bis hin zur Integrationsberatung und Deutschkursen, unterstützt. Der Beschwerdeführer Herr Ausschussbericht AA, geboren am CC, sowie seine Ehegattin Frau AF AE, geboren am QQ, sind syrische Staatsbürger und ihnen wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3 a, Asylgesetz 2005 zuerkannt. Dem minderjährigen Sohn EE, geboren am ZZ, wurde ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführer sind im Rahmen des JJ-Programms von syrischen Flüchtlingen nach Österreich gekommen. Im Rahmen dieses Programms werden Personen aus Syrien, großteils Familien, vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen nach Kriterien der besonderen Schutzbedürftigkeit ausgewählt und direkt aus den Flüchtlingslagern in Jordanien, der Türkei und im Libanon nach Österreich gebracht. Diese Asylberechtigten werden von der MM NN bei der Unterbringung, Orientierung und Starthilfe, bis hin zur Integrationsberatung und Deutschkursen, unterstützt. Die Bedarfsgemeinschaft bewohnt eine Wohnung in der DD-Straße in LL. Die Bruttovorschreibung an Miete beläuft sich auf € 352,
  9. Zusätzlich bezieht die Bedarfsgemeinschaft noch Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich € 188,
  10. Am 13.2.2017 war die Familie erstmals in Österreich hauptwohnsitzlich gemeldet. Mit 1.9.2017 wurde die Wohnung in der AD-Straße in LL bezogen. Folgende Leistungen und Förderungen des Österreichischen Integrationsfonds sind hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin verzeichnet: AF AE Von Bis Leistung/Förderung Status 24.7.2018 Integrationserklärung unterzeichnet 11.7.2018 Prüfung: Integrationsprüfung A 1 nicht bestanden 25.1.2018 25.1.2018 Werte- und Orientierungskurs Beendet 8.1.2018 29.6.2018 Deutschkurs Zielniveau Sprachstand A1 Beendet 2.10.2017 21.12.2017 Deutschkurs Zielniveau Alpha beendet 1.6.2017 1.6.2017 Integrations- und Orientierungsberatung beendet Die Integrationsprüfung A1 am 11.7.2018 hat Frau AE mit insgesamt 161 von 400 Punkten hinsichtlich Sprachniveau A1 nicht bestanden, der Teil Werte- und Orientierungswissen wurde hingegen mit 26 von 45 Punkten bestanden. AB AAAusschussbericht AA Von Bis Leistung/Förderung Status 7.8.2018 7.8.2018 Werte- und Orientierungskurs beendet 18.7.2018 Integrationserklärung unterzeichnet 3.7.2018 Prüfung: Integrations-prüfung A 1 nicht bestanden 12.4.2018 25.6.2018 Deutschkurs Zielniveau Vertiefungssprachkurs A 1 beendet 21.12.2017 21.12.2017 Prüfung FFÖ (A1) nicht bestanden 20.9.2017 20.12.2017 Deutschkurs Zielniveau Sprachstand A 1 beendet 6.7.2017 6.7.2017 Werte- und Orientierungskurs abgebrochen 1.6.2017 1.6.2017 Integrations- und Orientierungsberatung beendet 29.5.2017 19.9.2017 Deutschkurs Zielniveau Alpha beendet Die Integrationsprüfung A1 am 3.7.2018 hat Herr AA mit insgesamt 201 von 400 Punkten hinsichtlich Sprachniveau A1 nicht bestanden, der Teil Werte- und Orientierungswissen wurde hingegen mit 27 von 45 Punkten bestanden. Die Testergebnisse des Beschwerdeführers bzw seiner Ehegattin zu den A1- Sprachüberprüfungen wurden am 10.8.2018 bzw am 14.8.2018 per Post übermittelt. Diese Unterlagen wurden am 14.8.2018 der belangten Behörde übergeben und liegen mit entsprechendem Posteingangsstempel im Verwaltungsakt auf. Am 27.8.2018 sowie am 10.9.2018 wurde vom Beschwerdeführer eine Kursanmeldung bei der TT UU zum Österreichischen Sprachdiplom am 23.11.2018 vorgelegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vom 14.3.2018 bis zum 19.4.2018 sowie vom 14.6.2018 bis 16.8.2018 am Sprachtraining im Freiwilligennetz des MM NN LL teilgenommen. Am 27.8.2018 wurde seitens der TT UU Salzburg bestätigt, dass sich Frau AF AE auf der Vormerkliste für Deutsch A 1 befindet. Im Bescheid vom 23.5.2018 des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg zu Zahl XXX/8-2018, wurde die Bedarfsgemeinschaft auf Folgendes hingewiesen: ● Nachweis Kursbesuch Konversationskurs über das RF Herr AA, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß § 8 MSG.Nachweis Kursbesuch Konversationskurs über das RF Herr AA, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 8, MSG. ● Kursteilnahme Prüfungsvorbereitungskurs Herr AA ab 9.4.2018, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß § 8 MSG, Antritt zu A1 Prüfung, Vorlage des Ergebnisses. Achtung: Sollte die Prüfung wiederum nicht bestanden werden, haben Sie unverzüglich dafür zu sorgen, dass Sie den A1 Kurs nochmals wiederholen, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß § 8 MSG um 30%. Sie haben die Bedingungen der Integrationserklärung zu erfüllen!Kursteilnahme Prüfungsvorbereitungskurs Herr AA ab 9.4.2018, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 8, MSG, Antritt zu A1 Prüfung, Vorlage des Ergebnisses. Achtung: Sollte die Prüfung wiederum nicht bestanden werden, haben Sie unverzüglich dafür zu sorgen, dass Sie den A1 Kurs nochmals wiederholen, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 8, MSG um 30%. Sie haben die Bedingungen der Integrationserklärung zu erfüllen! ● Nachweis regelmäßige Kursteilnahme A1 und Ablegung der Prüfung bei der TT UU Frau AF AE, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß § 8 MSG. Achtung: Sollte die Prüfung nicht bestanden werden, haben Sie unverzüglich dafür zu sorgen, dass Sie den A1 Kurs nochmals wiederholen, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß § 8 MSG um 30%. Sie haben die Bedingungen der Integrationserklärung zu erfüllen! Nachweis regelmäßige Kursteilnahme A1 und Ablegung der Prüfung bei der TT UU Frau AF AE, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 8, MSG. Achtung: Sollte die Prüfung nicht bestanden werden, haben Sie unverzüglich dafür zu sorgen, dass Sie den A1 Kurs nochmals wiederholen, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 8, MSG um 30%. Sie haben die Bedingungen der Integrationserklärung zu erfüllen! ● Lückenlose Kontoauszüge oder Kontoprotokoll ab 17.05.2018 ● Mietkontoauszug der WW VV (zur Feststellung, ob ein Guthaben besteht) ● Kopie beider Integrationserklärungen ● Nach Abschluss der A1 Prüfung habe Sie sich beide beim AMS arbeitsuchend zu melden, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß § 8 MSG um 30%. Um zeitverschobene Kurse (einer am Vormittag einer am Nachmittag) ist beim AMS anzusuchenNach Abschluss der A1 Prüfung habe Sie sich beide beim AMS arbeitsuchend zu melden, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 8, MSG um 30%. Um zeitverschobene Kurse (einer am Vormittag einer am Nachmittag) ist beim AMS anzusuchen Im Bescheid vom 20.8.2018 des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg zu Zahl XXX/10-2018, wurde die Bedarfsgemeinschaft auf Folgendes hingewiesen: ● Nachweis Kursbesuch Konversationskurs über das RF Herr AA, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß § 8 MSG um 50%.Nachweis Kursbesuch Konversationskurs über das RF Herr AA, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 8, MSG um 50%. ● SOFORTIGE Kursteilnahme weiterer A1 Kurs Herr AA, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes um 50 % gemäß § 8 MSG Achtung: Sie haben Sie unverzüglich dafür zu sorgen, dass Sie den A1 Kurs nochmals wiederholen, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß § 8 MSG um 50%. Sie haben die Bedingungen der Integrationserklärung zu erfüllen! Eine mangelnde Finanzierung des Kurses entbindet nicht von der Verpflichtung zur TeilnahmeSOFORTIGE Kursteilnahme weiterer A1 Kurs Herr AA, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes um 50 % gemäß Paragraph 8, MSG Achtung: Sie haben Sie unverzüglich dafür zu sorgen, dass Sie den A1 Kurs nochmals wiederholen, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 8, MSG um 50%. Sie haben die Bedingungen der Integrationserklärung zu erfüllen! Eine mangelnde Finanzierung des Kurses entbindet nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme ● Nachweis unverzügliche Kursteilnahme Wiederholungskurs A1 Frau AF AE, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß § 8 MSG um 50%. Achtung: Da Sie die Prüfung nicht bestanden haben, haben Sie unverzüglich dafür zu sorgen, dass Sie den A1 Kurs nochmals wiederholen, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß § 8 MSG um 50%. Sie haben die Bedingungen der Integrationserklärung zu erfüllen! Eine mangelnde Finanzierung des Kurses entbindet nicht von der Verpflichtung zur TeilnahmeNachweis unverzügliche Kursteilnahme Wiederholungskurs A1 Frau AF AE, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 8, MSG um 50%. Achtung: Da Sie die Prüfung nicht bestanden haben, haben Sie unverzüglich dafür zu sorgen, dass Sie den A1 Kurs nochmals wiederholen, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 8, MSG um 50%. Sie haben die Bedingungen der Integrationserklärung zu erfüllen! Eine mangelnde Finanzierung des Kurses entbindet nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Ehegattin des Beschwerdeführers angeführt, dass sie sich während des A1 Kurses im Frühstadium ihrer Schwangerschaft befunden hat und sie mit großen körperlichen Beschwerden zu kämpfen gehabt hat. Der Kursbesuch war auf Grund bestehender Schwangerschaftsdiabetes äußerst beschwerlich und es war ihr in weiterer Folge bedingt durch ihren geringen Bildungsstand und die ausgeprägten Schwangerschaftsbeschwerden nicht möglich, den Kurs positiv abzuschließen. Unmittelbar einen zweiten Kurs zu besuchen ist ihr auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes nicht sinnvoll erschienen, da sie ja gewusst hat, dass nur zwei Kurse bezahlt werden. Der Beschwerdeführer hat sich nicht für einen dritten Kurs angemeldet, da er dafür die finanziellen Mittel nicht aufbringen kann. Er hat sich folglich nicht für einen Sprachkurs, sondern für eine Prüfung zum österreichischen Sprachdiplom, wofür € 119,- zu begleichen waren, angemeldet. Am 14.8.2018 hat ein Infotag/Integrationskurs Deutsch für einen weiteren Deutschkurs stattgefunden. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS zur Überprüfung seiner Sprachkenntnisse zu diesem Infotag geschickt. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dazu die Visitenkarte des Geschäftsführers, Herrn Mag. ÜÜ/Verein ÖÖ vorgelegt. Da die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers jedoch nicht ausreichend gewesen sind, wurde dieser seitens des Einrichtungsleiters wieder an das AMS überwiesen. Beim nachfolgenden AMS Termin wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er einen Termin versäumt hat und eine Bestätigung seitens der Einrichtung vorlegen muss, die den Einstufungstest durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer hat sich wieder dorthin begeben, ihm wurde allerdings seitens der Lehrerin mitgeteilt, dass sie sich nicht an ihn erinnern kann, der Leiter Mag. ÜÜ sich allerdings gerade auf Urlaub befindet. Der Beschwerdeführer hat nach dem Urlaub des Einrichtungsleiters wieder vorgesprochen und auch dieses Mal wurde ihm keine entsprechende Bestätigung ausgestellt. Aus dem Schriftverkehr im Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass im Nachhinein seitens der beteiligten Einrichtungen nicht mehr nachvollzogen werden konnte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich am Infotag am 14.8.2018 erschienen ist oder nicht, da entsprechende elektronische Nachweise offensichtlich nicht mehr abrufbar sind. Die obigen Feststellungen haben sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vor dem Landesverwaltungsgericht abgeführten Ermittlungsverfahren ergeben. Die Angaben in der Beschwerde gegen den Bescheid für den Bedarfsmonat August, wonach die Testergebnisse hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Gattin umgehend nach Einlangen dem Sozialamt vorgelegt wurden, wurden zum einen seitens der belangten Behörde nicht bestritten und werden auch durch entsprechende Nachweise im Verwaltungsakt bestätigt. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zum Erscheinen beim Infotag, zur Einstufung seiner Deutschkenntnisse und zu den darauffolgenden Umständen, die zur Nichtausstellung der entsprechenden Bestätigung geführt haben, waren glaubhaft und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auf mehrfache Nachfrage die damaligen Abläufe glaubhaft und detailreich schildern können, was die erkennende Richterin zum Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am Infotag erschienen ist. Anderslautende Nachweise liegen im Übrigen nicht vor. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - StF LGBl Nr 63/2010 idgF - GrundsätzeParagraph 2, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010, idgF - Grundsätze

(1)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
  1. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
  2. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5)Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. § 8 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - StF LGBl Nr 63/2010 idgF - Einsatz der ArbeitskraftParagraph 8, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010, idgF - Einsatz der Arbeitskraft
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2)Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(2)Bei der Beurteilung nach Absatz eins, ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(3)Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.
(4)Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, 1.die das Regelpensionsalter nach dem ASVG bereits erreicht haben; 2.die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen; 3.die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;3.die pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 4.die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRÄG) leisten;4.die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRÄG) leisten; 5.die
  1. a)dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen;
  2. b)nicht mehr dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben und diese zielstrebig verfolgen;
  3. c)den Asylberechtigtenstatus nach Vollendung des 18. Lebensjahres zuerkannt bekommen haben und im Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach diesem Gesetz in einer Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, welche sie bereits vor Abschluss des Asylverfahrens und vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen haben und zielstrebig verfolgen; 6. die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
(5)Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise auf bis zu 50% zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung: 1.asylberechtigte Hilfesuchende keine Integrationserklärung gemäß § 6 Abs 1 des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen;1.asylberechtigte Hilfesuchende keine Integrationserklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen; 2.Hilfesuchende, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen; oder 3.Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern:
  1. a)an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3,
  2. a)an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Absatz 3,,
  3. b)an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
  4. c)an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung. Eine darüber hinausgehende Kürzung oder ein gänzlicher Entfall der Hilfe für den Lebensunterhalt ist nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur zielstrebigen Verfolgung der Schul- oder Erwerbsausbildung zulässig. Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur Schul- oder Erwerbsausbildung führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.
(6)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 4 Integrationsgesetz BGBl I Nr 68/2017 idgF - Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte - DeutschkurseParagraph 4, Integrationsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017, idgF - Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte - Deutschkurse
(1)Der Bund hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse zu fördern, die - wenn erforderlich - die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen.
(1)Der Bund hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse zu fördern, die - wenn erforderlich - die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen.
(2)Um dieses Ziel bestmöglich umzusetzen und ein abgestimmtes Vorgehen sicherzustellen, wird folgende Aufteilung zwischen den beteiligten Ressorts festgelegt:
  1. a)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A1 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.
  2. a)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A1 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (Paragraph 5, Absatz 4,). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.
  3. b)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat für die Zielgruppe der arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A2 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Dabei sind auch berufsspezifische Sprachkenntnisse zur Förderung einer raschen Arbeitsmarktintegration zu vermitteln.
  4. b)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat für die Zielgruppe der arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A2 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (Paragraph 5, Absatz 4,). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Dabei sind auch berufsspezifische Sprachkenntnisse zur Förderung einer raschen Arbeitsmarktintegration zu vermitteln.
(3)Kursmaßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a und b für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.
(3)Kursmaßnahmen gemäß Absatz 2, Litera a und b für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt. § 6 Integrationsgesetz BGBl I Nr 68/2017 idgF - Mitwirkungspflichten und SanktionenParagraph 6, Integrationsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017, idgF - Mitwirkungspflichten und Sanktionen
(1)Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß § 67 AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.
(1)Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den Paragraphen 4 und 5, Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß Paragraph 67, AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.
(2)(Grundsatzbestimmung) Bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß Abs. 1 haben die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder, ihre Leistungsempfänger nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben, wie sie für die mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gelten, zu sanktionieren.
(2)(Grundsatzbestimmung) Bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß Absatz eins, haben die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder, ihre Leistungsempfänger nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben, wie sie für die mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gelten, zu sanktionieren.
(3)Für Personen, die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 AlVG beziehen, gelten die Bestimmungen gemäß § 10 AlVG.
(3)Für Personen, die Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 AlVG beziehen, gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 10, AlVG. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und der minderjährige Sohn EE erfüllen als Asylberechtigte gemäß § 4 Abs 2 Z 4 MSG die persönlichen Voraussetzungen und haben daher Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Bedarfsgemeinschaft verfügte in den Bedarfsmonaten über kein Einkommen oder sonstige Vermögenswerte.Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und der minderjährige Sohn EE erfüllen als Asylberechtigte gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, MSG die persönlichen Voraussetzungen und haben daher Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Bedarfsgemeinschaft verfügte in den Bedarfsmonaten über kein Einkommen oder sonstige Vermögenswerte. Die Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurden in den Bedarfsmonaten August und September 2018 gekürzt. Im Bedarfsmonat August 2018 wurde der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin um jeweils 30% gekürzt, da nach Ansicht der belangten Behörde gegen die Integrationserklärung verstoßen worden ist. Im Bedarfsmonat September 2018 wurde lediglich der Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer um 30% gekürzt, ebenfalls mit der Argumentation, die Integrationserklärung sei nicht erfüllt worden, da sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar für einen Wiederholungskurs A1 angemeldet hat. Im Zentrum dieser beiden Bescheide steht der Vorwurf der belangten Behörde, der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten in den hier gegenständlichen Bedarfsmonaten im weitesten Sinne ihre Arbeitskraft nicht entsprechend § 8 MSG eingesetzt. Diese Bestimmung des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sieht vor, dass die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen ist, wenn trotz schriftlicher Belehrung asylberechtigte Hilfesuchende keine Integrationserklärung gemäß § 6 Abs 1 des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen. § 6 Abs 1 Integrationsgesetz sieht vor, dass sich Asyl- und Subsidiär Schutzberechtigte im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten haben und dass diese der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5 unterliegen. In § 6 Abs 2 Integrationsgesetz wird durch eine Grundsatzbestimmung festgelegt, dass bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß Abs 1 die für die Erbringungen der Leistungen der Sozialhilfe oder Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder ihre Leistungsempfänger nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben zu sanktionieren haben, wie sie für die mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gelten. In Umsetzung dieser Bestimmung wurde § 8 Abs 5 Z 1 MSG mit der Novelle 124/2017 im Salzburger Mindestsicherungsgesetz ergänzt. (LGBl Nr 124/2017, Nr 123 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
  1. Session der
  2. Gesetzgebungsperiode). Die Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurden in den Bedarfsmonaten August und September 2018 gekürzt. Im Bedarfsmonat August 2018 wurde der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin um jeweils 30% gekürzt, da nach Ansicht der belangten Behörde gegen die Integrationserklärung verstoßen worden ist. Im Bedarfsmonat September 2018 wurde lediglich der Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer um 30% gekürzt, ebenfalls mit der Argumentation, die Integrationserklärung sei nicht erfüllt worden, da sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar für einen Wiederholungskurs A1 angemeldet hat. Im Zentrum dieser beiden Bescheide steht der Vorwurf der belangten Behörde, der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten in den hier gegenständlichen Bedarfsmonaten im weitesten Sinne ihre Arbeitskraft nicht entsprechend Paragraph 8, MSG eingesetzt. Diese Bestimmung des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sieht vor, dass die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen ist, wenn trotz schriftlicher Belehrung asylberechtigte Hilfesuchende keine Integrationserklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen. Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz sieht vor, dass sich Asyl- und Subsidiär Schutzberechtigte im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten haben und dass diese der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den Paragraphen 4 und 5 unterliegen. In Paragraph 6, Absatz 2, Integrationsgesetz wird durch eine Grundsatzbestimmung festgelegt, dass bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß Absatz eins, die für die Erbringungen der Leistungen der Sozialhilfe oder Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder ihre Leistungsempfänger nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben zu sanktionieren haben, wie sie für die mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gelten. In Umsetzung dieser Bestimmung wurde Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins, MSG mit der Novelle 124 aus 2017, im Salzburger Mindestsicherungsgesetz ergänzt. Landesgesetzblatt Nr 124 aus 2017,, Nr 123 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
  3. Session der
  4. Gesetzgebungsperiode). Gemäß § 8 Abs 5 Z 1 MSG wurde der Lebensunterhalt beider Ehegatten im August um 30% und der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im September ebenfalls um 30% gekürzt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins, MSG wurde der Lebensunterhalt beider Ehegatten im August um 30% und der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im September ebenfalls um 30% gekürzt. Es wurde zusammengefasst der Vorwurf erhoben, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nach erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zu Sprachniveau A1 nicht gleich zu einem weiteren Kurs angemeldet haben. Dazu ist jedoch hinzuweisen, dass erst am 10.8.2018 die entsprechenden Prüfungsergebnisse seitens des Österreichischen Integrationsfonds übermittelt wurden. Am 27.8.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers vorgelegt, dass er sich für das österreichische Sprachendiplom angemeldet hat und dass sich die Gattin auf der Vormerkliste für Deutsch A1 bei der TT UU befindet. Insbesondere in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte sich das erkennende Gericht davon überzeugen, dass die Ehegatten sehr wohl bemüht sind, die entsprechenden Deutschkurse zu absolvieren, um ihre Sprachkenntnisse auch alltagstauglich zu verbessern. Das zeigt auch die in den Feststellungen wiedergegebene Auflistung des ÖSTERREICHISCHE INTEGRATIONSFONDS über die bisher absolvierten Kurse und Prüfungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin. Zwischen der Mitteilung über das Nichtbestehen der A1 Prüfung am 14.8.2018 und weiteren Schritten, nämlich dem Setzen der Ehegattin auf die Warteliste bei der TT UU und die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Sprachdiplom bei der TT UU am 27.8.2018 sind nicht einmal zwei Wochen vergangen. Daraus ein Verstoß gegen die Pflichten der Integrationserklärung in § 6 Abs 1 und 2 Integrationsgesetz abzuleiten, erscheint der erkennenden Richterin zu weitgehend. Bei den Hilfesuchenden handelt es sich um syrische Asylberechtigte, die sich erst seit 2017 in Österreich befinden und von denen folglich auch nicht verlangt werden kann, dass sie sich nach erfolgter Mitteilung über die A1 Prüfung, die nicht positiv abgeschlossen werden konnte, innerhalb so kurzer Zeit um einen neuen Kurs zu bemühen. In keinem Fall kann dies innerhalb dieser zeitlichen Dimensionen und der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Beschwerden der Ehegattin des Beschwerdeführers als Verstoß gegen die Integrationserklärung gewertet werden. Dazu ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Begleichung der Kurskosten eine erhebliche finanzielle Anstrengung für Mindestsicherungsbezieher bedeutet, wenn der Österreichische Integrationsfonds offenbar nur zwei Wiederholungen ermöglicht. Insbesondere in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte sich das erkennende Gericht davon überzeugen, dass die Ehegatten sehr wohl bemüht sind, die entsprechenden Deutschkurse zu absolvieren, um ihre Sprachkenntnisse auch alltagstauglich zu verbessern. Das zeigt auch die in den Feststellungen wiedergegebene Auflistung des ÖSTERREICHISCHE INTEGRATIONSFONDS über die bisher absolvierten Kurse und Prüfungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin. Zwischen der Mitteilung über das Nichtbestehen der A1 Prüfung am 14.8.2018 und weiteren Schritten, nämlich dem Setzen der Ehegattin auf die Warteliste bei der TT UU und die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Sprachdiplom bei der TT UU am 27.8.2018 sind nicht einmal zwei Wochen vergangen. Daraus ein Verstoß gegen die Pflichten der Integrationserklärung in Paragraph 6, Absatz eins und 2 Integrationsgesetz abzuleiten, erscheint der erkennenden Richterin zu weitgehend. Bei den Hilfesuchenden handelt es sich um syrische Asylberechtigte, die sich erst seit 2017 in Österreich befinden und von denen folglich auch nicht verlangt werden kann, dass sie sich nach erfolgter Mitteilung über die A1 Prüfung, die nicht positiv abgeschlossen werden konnte, innerhalb so kurzer Zeit um einen neuen Kurs zu bemühen. In keinem Fall kann dies innerhalb dieser zeitlichen Dimensionen und der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Beschwerden der Ehegattin des Beschwerdeführers als Verstoß gegen die Integrationserklärung gewertet werden. Dazu ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Begleichung der Kurskosten eine erhebliche finanzielle Anstrengung für Mindestsicherungsbezieher bedeutet, wenn der Österreichische Integrationsfonds offenbar nur zwei Wiederholungen ermöglicht. Aus diesem Sachverhalt wie die belangte Behörde zu folgern, der Beschwerdeführer hätte sich nochmals für einen Kurs (und nicht für eine weitere Prüfung) anmelden müssen, weil er den positiven Abschluss der A 1 Prüfung erheblich verfehlt hat, mag inhaltlich überzeugen, lässt sich aber mit der Konsequenz einer sich daraus ergebenden Kürzung im Übrigen auch in keiner Weise mit § 8 Abs 2 MSG in Einklang bringen. Denn dort heißt es, dass auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person Rücksicht zu nehmen ist. Überdies verpflichtet das Integrationsgesetz die Asylberechtigten zur Teilnahme an zumutbaren Kursmaßnahmen. Trotz Vorlage eines entsprechenden Bestätigungsschreibens der TT UU, dass sich die Ehegattin auf der Warteliste befindet und dass sich der Beschwerdeführer selbst zum Sprachdiplom am 23.11.2018 angemeldet hat, eine Kürzung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorzunehmen, ist somit weder durch die gesetzlichen Vorgaben des MSG noch des Integrationsgesetzes gedeckt. Aus diesem Sachverhalt wie die belangte Behörde zu folgern, der Beschwerdeführer hätte sich nochmals für einen Kurs (und nicht für eine weitere Prüfung) anmelden müssen, weil er den positiven Abschluss der A 1 Prüfung erheblich verfehlt hat, mag inhaltlich überzeugen, lässt sich aber mit der Konsequenz einer sich daraus ergebenden Kürzung im Übrigen auch in keiner Weise mit Paragraph 8, Absatz 2, MSG in Einklang bringen. Denn dort heißt es, dass auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person Rücksicht zu nehmen ist. Überdies verpflichtet das Integrationsgesetz die Asylberechtigten zur Teilnahme an zumutbaren Kursmaßnahmen. Trotz Vorlage eines entsprechenden Bestätigungsschreibens der TT UU, dass sich die Ehegattin auf der Warteliste befindet und dass sich der Beschwerdeführer selbst zum Sprachdiplom am 23.11.2018 angemeldet hat, eine Kürzung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorzunehmen, ist somit weder durch die gesetzlichen Vorgaben des MSG noch des Integrationsgesetzes gedeckt. Folglich war den Beschwerden stattzugeben und der Bedarfsgemeinschaft für die Monate August und September die volle Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren. Die Berücksichtigung der Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2017 im Bescheid zum Bedarfsmonat September 2018 wurde in der Beschwerde nicht bestritten und folglich beim Wohnbedarf zur Anrechnung gebracht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.629.1.6.2018.

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