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405-10/675/1/10-2019,

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum16.05.2019 Geschäftszahl405-10/675/1/10-2019,; 405-10/676/1/10-2019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA, über die Beschwerden von AB AA, AF 3, AD AE, vertreten durch Rechtsanwälte AG, AK 8/4, AI AJ, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 16.1.2019, xxx (405-10/675/1-2019) und vom 14.1.2019, yyy (405-10/676/1-2019)Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA, über die Beschwerden von Ausschussbericht AA, AF 3, AD AE, vertreten durch Rechtsanwälte AG, AK 8/4, AI AJ, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 16.1.2019, xxx (405-10/675/1-2019) und vom 14.1.2019, yyy (405-10/676/1-2019) z u R e c h t:

I.römisch eins.

Gemäß § 50 VwGVG iVm §§ 52 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 GSpG, iVm §§ 50 Abs 4 iVm 52 Abs 1 Z 5 GSpG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des Straferkenntnisses xxx (405-10/675/1-2019) bei der Strafnorm „§ 52 Abs 1 Einleitungssatz GSpG“ hinzugefügt wird.Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GSpG, in Verbindung mit Paragraphen 50, Absatz 4, in Verbindung mit 52 Absatz eins, Ziffer 5, GSpG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des Straferkenntnisses xxx (405-10/675/1-2019) bei der Strafnorm „§ 52 Absatz eins, Einleitungssatz GSpG“ hinzugefügt wird.

II.römisch zwei.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 405-10/675/1-2019 einen Beitrag in der Höhe von € 400 und zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 405-10/676/1-2019 einen Beitrag in der Höhe von € 200 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 405-10/675/1-2019 einen Beitrag in der Höhe von € 400 und zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 405-10/676/1-2019 einen Beitrag in der Höhe von € 200 zu leisten.

III.römisch drei.

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Die Finanzpolizei (Team 52) des Finanzamtes Salzburg-Land fand anlässlich einer Kontrolle am 27.9.2017 um 19:40 Uhr im Geschäftslokal der x-Tankstelle in AZ BA, BC 28, ein – im Akt als FA 1 bezeichnetes – Glücksspielgerät vor und sprach die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG aus.Die Finanzpolizei (Team 52) des Finanzamtes Salzburg-Land fand anlässlich einer Kontrolle am 27.9.2017 um 19:40 Uhr im Geschäftslokal der x-Tankstelle in AZ BA, BC 28, ein – im Akt als FA 1 bezeichnetes – Glücksspielgerät vor und sprach die vorläufige Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG aus.

Zufolge dieser Kontrolle und der darauf gründenden Anzeige der Finanzpolizei verfügte die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.8.2018, zzz, gemäß § 53 Abs 1 und 3 GSpG die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 14.11.2018, 405-10/618/1/7-2018, als unbegründet ab.Zufolge dieser Kontrolle und der darauf gründenden Anzeige der Finanzpolizei verfügte die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.8.2018, zzz, gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 GSpG die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 14.11.2018, 405-10/618/1/7-2018, als unbegründet ab.

Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis xxx (405-10/675-2019) warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe am 27.9.2017 um 19:40 Uhr als Inhaber der Glücksspieleinrichtung im gegenständlichen Lokal keine Person bestimmt und zur Anwesenheit verpflichtet, die den Verpflichtungen von Veranstaltern und Inhabern gemäß § 50 Abs 4 GSpG gegenüber Kontrollorganen nachgekommen wäre. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 52 Abs 1 Z 5 iVm § 50 Abs 4, § 1 Abs 1 § 2 und § 4 GSpG iVm § 9 VStG begangen, weshalb gemäß § 52 Abs 1 Z 5 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 2.000 (Ersatzfreiheitstrafe 72 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 200 vorgeschrieben.Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis xxx (405-10/675-2019) warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe am 27.9.2017 um 19:40 Uhr als Inhaber der Glücksspieleinrichtung im gegenständlichen Lokal keine Person bestimmt und zur Anwesenheit verpflichtet, die den Verpflichtungen von Veranstaltern und Inhabern gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG gegenüber Kontrollorganen nachgekommen wäre.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph eins, Absatz eins, Paragraph 2 und Paragraph 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG begangen, weshalb gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 2.000 (Ersatzfreiheitstrafe 72 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 200 vorgeschrieben.

Gemäß dem zweiten angefochtenen Straferkenntnis yyy (405-10/676-2019) habe der Beschwerdeführer – abermals zusammengefasst – am oben bezeichneten Standort zum Zeitpunkt der Kontrolle mit einem näher bezeichneten Glücksspielgerät zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen durchgeführt und diese Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht. Aufgrund der Übertretung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 1 Abs 1 § 2 Abs 2 und 4, § 4 GSpG iVm § 9 VStG wurden gemäß § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 2 GSpG eine Strafe von € 1.000 (Ersatzfreiheitstrafe 36 Stunden) und Verfahrenskosten von € 100 vorgeschrieben.Gemäß dem zweiten angefochtenen Straferkenntnis yyy (405-10/676-2019) habe der Beschwerdeführer – abermals zusammengefasst – am oben bezeichneten Standort zum Zeitpunkt der Kontrolle mit einem näher bezeichneten Glücksspielgerät zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen durchgeführt und diese Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht. Aufgrund der Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Paragraph 2, Absatz 2 und 4, Paragraph 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG wurden gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG eine Strafe von € 1.000 (Ersatzfreiheitstrafe 36 Stunden) und Verfahrenskosten von € 100 vorgeschrieben.

In den fristgerecht erhobenen – weitgehend übereinstimmenden – Beschwerden jeweils vom 25.6.2018 gab der Beschwerdeführer – erneut zusammengefasst – an, er habe die vorgeworfenen Taten nicht begangen, weder gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht verstoßen noch verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht. Tatsächlich seien keine verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht worden, es handle sich vielmehr beim gegenständlichen Gerät nicht um eine Glücksspieleinrichtung, sondern um eine Internet-Surfstation ohne Bezug zu irgendeiner Art von Glücksspiel. Es sei unrichtig, dass das Gerät ausgeschaltet wurde. Im Zuge der Kontrolle sei von Organen der Finanzpolizei versucht worden, die Internetseite www.gametwist.com aufzurufen, welche von einem Konzernunternehmen der BD betrieben werde.

Da somit der Beschwerdeführer kein Inhaber von Glücksspieleinrichtungen sei, könne auch eine Verletzung von Verpflichtungen nach dem GSpG von vornherein nicht vorliegen. Dessen ungeachtet sei es schlicht falsch, dass gegen Entgelt die Veranstaltung verbotener Ausspielungen geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne und an der erneuten Bereitstellung des Gerätes für den nächsten Spieler mitgewirkt worden wäre. Es sei am gegenständlichen Gerät gar nicht möglich gewesen, ein Guthaben für Glücksspiele aufzubuchen oder einen Gewinn zu erzielen, der vom Beschwerdeführer ausgezahlt worden wäre. Es sei auch auf dem gegenständlichen Gerät nicht möglich gewesen, Guthaben für die bei einer Internet-Surfstation abrufbaren Glücksspielseiten wie www.win2day.at oder www.gametwist.com aufzuladen.

Darüber hinaus sei die Tatanlastung gänzlich unklar, so erschließt es sich nicht, worauf der Vorwurf gründet, der Beschwerdeführer habe verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht, oder welcher Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre. Darüber hinaus würden sich die Tatanlastungen der angefochtenen Straferkenntnisse gegenseitig ausschließen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht – was jedoch ohnehin nicht der Fall sei –, wäre er schon aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstbezichtigungsverbot (nemo tenetur) nicht zur Mitwirkung an der Amtshandlung verpflichtet gewesen. Die Strafen seien drastisch überhöht. Darüber hinaus wurden umfassende Bedenken hinsichtlich der Konformität des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht dargelegt.

Sodann beantragte der Beschwerdeführer jeweils eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den Beschwerden Folge zu geben, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Mit Eingabe vom 28.3.2019 legte der Beschwerdeführer umfassend seine Bedenken an der Konformität des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht dar und beantragte die Aufnahme zahlreicher Beweise.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 1.4.2019 für beide Verfahren gemeinsam durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind RA MMag. BE als Vertreter des Beschwerdeführers sowie BF BG für das Finanzamt Salzburg-Land, Finanzpolizei Team 52, erschienen. Der Vertreter der Finanzpolizei sowie die bei der Kontrolle im Lokal anwesende Arbeitnehmerin, AX AW, wurden als ZeugInnen einvernommen. Im Zuge der Verhandlung nahm das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt. Die diesbezügliche Unterlagenauflistung wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung übermittelt.

Am 24.4.2019 fand ein Ortsaugenschein im Geschäftslokal der gegenständlichen x-Tankstelle wiederum für beide Verfahren gemeinsam statt. Zu diesem Ortsaugenschein Verhandlung erschienen RA AG als Vertreter des Beschwerdeführers sowie BF BG und BH BI für das Finanzamt Salzburg-Land. Dabei wurden vom verfahrensleitenden Richter insgesamt zehn Lichtbilder angefertigt, die dem Beschwerdeführer sowie dem Finanzamt Salzburg-Land gemeinsam mit dem Protokoll des Ortsaugenscheins übermittelt wurden.

Mit Stellungnahme vom 14.5.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, die Funktion des Touchscreens beim Ortsaugenschein sei deshalb nicht gegeben gewesen, da auf dem Bildschirm das Siegel der Finanzpolizei angebracht geblieben sei. Aus diesem Grund beantragte dieser eine neuerliche Überprüfung nach einer gründlichen Entfernung des amtlichen Siegels, sofern eine Überprüfung der Funktionsweise des Geräts entscheidungswesentlich sei.

2.Sachverhaltsfeststellungen
a)Gegenständlicher Fall Am 27.9.2017 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Land im Geschäftslokal der x-Tankstelle, BC 28, AZ BA, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Dabei wurde in einem Hinterzimmer – neben einem Wettterminal und einem Fotoplay-Gerät – ein Glücksspielgerät vorgefunden und mit der internen Nummer FA 1 versehen.

Die Kontrollorgane der Finanzpolizei versuchten eine Probebespielung durchzuführen. Auf dem Bildschirm wurden dahingehend verschiedene Funktionen angeboten. So konnte die Suchmaschine Google, eine Wettplattform oder die Funktion Glücksspiele ausgewählt werden. Vom Kontrollorgan wurde auf die Funktion Glücksspiele gedrückt, worauf klassische Walzenspiele, wie zum Beispiel Book of Ra, angeboten wurden. Ein weiterer Zugang war nur über die Eingabe eines Codes möglich. Es wurde in weiterer Folge versucht, eine € 5-Note in den am Gerät befindlichen Geldeinzug zu schieben. Just als die Kontrollorgane verschiedene Codes eingaben, wurde der Strom im ganzen Raum abgeschaltet. In diesem Raum befand sich eine Kamera.

Dem Kontrollorgan war aufgrund mehrerer Kontrollen mit baugleichen Geräten klar, beim gegenständlichen Gerät wurde – neben der Funktion eines Internet-Terminals – über die Eingabe eines Codes ein Programm angeboten, bei dem nach Eingabe von Geld und Betätigung einer Starttaste Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen. Je nach Anordnung der Symbole wurde entweder ein Gewinn auf- oder der Einsatz abgebucht. Nach Eingabe des Spielgeldes konnten somit – in der durch die Code-Eingabe gesicherten Funktion – die ausgewählten Spiele jeweils durch Betätigen der Starttaste gestartet und so viele Durchgänge gespielt werden, bis das Spielguthaben jeweils verbraucht war. Bei diesen Spielen war eine Beeinflussung des Spielergebnisses auch durch das Drücken verschiedenster Tasten als auch des Touchscreens nicht möglich.

Die Finanzpolizei erstellte eine Dokumentation und hielt die – durch die Unterbrechung der Stromzufuhr unvollendete – Bespielung schriftlich im GSp26-Formular fest. Es erfolgte sodann durch die Finanzpolizei die vorläufige Beschlagnahme des gegenständlichen Gerätes. Dieses wurde an seinem ursprünglichen Standort belassen.

Die im Lokal anwesende Angestellte des Beschwerdeführers, AX AW, konnte den Organen der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 27.9.2017 keinerlei Auskünfte über den Glücksspielautomaten geben. Der Beschwerdeführer hatte ihr mitgeteilt, dass sie mit den Automaten im Hinterzimmer nichts zu tun hat.

Im Zuge des – vom Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführten – Ortsaugenscheins wurde festgestellt, dass das Siegel mit der Nummer A049898 beschädigt wurde, da ein Steckschlüssel durchgestanzt wurde. Dadurch wurde das Gerät derart manipuliert, dass es dem Vertreter der Finanzpolizei nicht mehr gelangt – wie noch bei der Probebespielung im Zuge der Kontrolle am 27.9.2017 möglich – bis zur Funktion vorzudringen, bei der die Eingabe des Codes möglich gewesen ist. Die auf dem Bildschirm angezeigten Funktionen wiesen nunmehr ein unterschiedliches Layout auf. Mit dem entsprechenden Steckschlüssel wurde somit das Glücksspielprogramm deaktiviert.

Das gegenständliche Glücksspielgerät war zumindest am Tag der Kontrolle, am 27.9.2017, voll funktionsfähig und betriebsbereit.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Inhaber und Betreiber des Geschäftslokals der gegenständlichen x-Tankstelle.

Das Land Salzburg hat keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG erteilt.Das Land Salzburg hat keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG erteilt.

b)Glücksspielsituation in Österreich Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel.

Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca 19.900 und ca 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen.

Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert hat sich seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt.

Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca 14%). Damit ist es das am zweitmeisten verbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen, bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung, eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca 0,6%, bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz.

Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca 1,2% im Jahr 2009 auf ca 1% im Jahr 2015 zurückgegangen.

Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben (im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009). Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa € 317. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca € 194. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als 2009.

Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca € 47 auf ca € 110 mehr als verdoppelt.Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa , € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben (im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009). Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa € 317.

Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca € 194. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als 2009. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca € 47 auf ca € 110 mehr als verdoppelt.

Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen.

Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien des problematischen Spielens und weitere ca 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casinos Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca 13,5% im Jahr 2009 auf ca 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück.

Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gibt es pro Jahr zahlreiche Kontrollen nach dem GSpG (so gab es zB im Jahr 2013 insgesamt 667 Kontrollen), wobei zahlreiche Glücksspielgeräte (zB im Jahr 2013 insgesamt 1299 Geräte) von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden.

Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte.

Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt.

Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren.

In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.

Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.

Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden.

Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.

Spielbanken haben gemäß § 25 GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.

Spielbanken haben gemäß Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.

Die Situation, in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung, hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung – entsprechend der EuGH Judikatur – nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Glücksspielsituation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung innerhalb der letzten Monate nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung entsprechend der EuGH-Judikatur nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte, zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.

3.Beweiswürdigung
a)Gegenständlicher Fall Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich grundsätzlich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, auf die Einsicht in das Unternehmensregister und das Gewerbeinformationssystem sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung, die dabei verlesenen Unterlagen, sowie des Ortsaugenscheins. Darüber hinaus wurden übereinstimmende Feststellungen vom Landesverwaltungsgericht Salzburg im Erkenntnis vom 14.11.2018, 405-10/618/01/7-2018, getroffen.

Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle gründen sich erstens auf die umfassende Dokumentation der Kontrollorgane und zweitens auf die übereinstimmende und glaubwürdige Aussage des an dieser Kontrolle beteiligten Organs der Finanzpolizei BF BG in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 14.11.2018, welche in der mündlichen Verhandlung des gegenständlichen Verfahrens am 1.4.2019 mit Zustimmung des Beschwerdeführervertreters verlesen wurde.

Die Feststellungen zum Spielablauf und zufallsabhängigen Spielergebnis des gegenständlichen Spielautomaten gründen sich erstens auf die glaubwürdigen Aussagen des an der Kontrolle beteiligten Organs der Finanzpolizei in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichts Salzburg am 14.11.2018 und am 1.4.2019 sowie im Zuge des Ortsaugenscheins am 24.4.2019. Dabei gab das aufgrund zahlreicher Kontrollen erfahrene Kontrollorgan an, bei einem baugleichen Gerät mittels Eingabe eines Codes in die Glücksspielfunktion eingestiegen zu sein. Dahingehend legte die Finanzpolizei – in ihrer Anzeige – auch eine Dokumentation einer früheren Kontrolle vor, die die gegenständlichen Feststellungen unterstützt. Ebenfalls erläuterte der Vertreter der Finanzpolizei im Zuge des Ortsaugenscheins die Funktion und Auswirkungen des Steckschlüssels.

Zweitens wurde bei der Probebespielung durch die Finanzpolizei am 27.9.2017 just in dem Moment die Stromzufuhr des ganzen Raumes getrennt, als Kontrollorgane versuchten durch Eingabe verschiedener Codes in das Glücksspielprogramm einzusteigen. Es ist vollkommen lebensfremd, dass dies – in einem Raum, in dem sich eine Kamera befand – aus purem Zufall erfolgte. Vielmehr stellt die Unterbrechung der Stromzufuhr einen deutlichen Hinweis dar, eine weitere Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei verhindern zu wollen. Würden auf diesem Gerät ausschließlich legale Funktionen angeboten, müsste gerade ein Interesse bestehen, Kontrollorganen den Einstieg in sämtliche Funktionen zu ermöglichen.

Drittens wurde das gegenständliche Glücksspielgerät zwischen der Kontrolle am 27.9.2017 und dem Ortsaugenschein des Landesverwaltungsgericht Salzburg am 24.4.2019 offensichtlich manipuliert und die Funktionsweise verändert. Daran ändert auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.5.2019 nichts, wonach das Siegel der Finanzpolizei auf dem Bildschirm die Funktion des Touchscreens verhindert oder beeinträchtigt hätte. Beim Ortsaugenschein war die Funktionsfähigkeit des Touchscreens sehr wohl gegeben. Es konnten verschiedene Funktionen ausgewählt und sogar gezielte Internet-Adressen (zB www.orf.at) eingegeben werden. Es war somit offensichtlich, dass nicht die Funktionsfähigkeit des Touchscreens, sondern die Manipulation am Gerät bzw der Software verhinderte, wieder bis zur Funktion vorzudringen, bei der die Eingabe des Codes möglich war.

Die entsprechenden Feststellungen konnten somit zweifelsfrei getroffen werden, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Überprüfung nach Entfernung des amtlichen Siegels nicht zu entsprechen war. Ohne dem Beschwerdeführer eine konkrete gerichtlich strafbare Handlung unterstellen zu wollen, erfolgte die gegenständliche Manipulation des gegenständlichen Glücksspielgerätes offensichtlich unter Bruch des von der Finanzpolizei angebrachten Siegels, was gemäß § 272 StGB eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt. Ähnlich wie auch beim Unterbrechen der Stromzufuhr während der Probebespielung ist es völlig lebensfremd, eine Manipulation an einem Gerät vorzunehmen, welches ausschließlich über legale Funktionsweisen verfügt.Drittens wurde das gegenständliche Glücksspielgerät zwischen der Kontrolle am 27.9.2017 und dem Ortsaugenschein des Landesverwaltungsgericht Salzburg am 24.4.2019 offensichtlich manipuliert und die Funktionsweise verändert.

Daran ändert auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.5.2019 nichts, wonach das Siegel der Finanzpolizei auf dem Bildschirm die Funktion des Touchscreens verhindert oder beeinträchtigt hätte. Beim Ortsaugenschein war die Funktionsfähigkeit des Touchscreens sehr wohl gegeben. Es konnten verschiedene Funktionen ausgewählt und sogar gezielte Internet-Adressen (zB www.orf.at) eingegeben werden. Es war somit offensichtlich, dass nicht die Funktionsfähigkeit des Touchscreens, sondern die Manipulation am Gerät bzw der Software verhinderte, wieder bis zur Funktion vorzudringen, bei der die Eingabe des Codes möglich war. Die entsprechenden Feststellungen konnten somit zweifelsfrei getroffen werden, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Überprüfung nach Entfernung des amtlichen Siegels nicht zu entsprechen war.

Ohne dem Beschwerdeführer eine konkrete gerichtlich strafbare Handlung unterstellen zu wollen, erfolgte die gegenständliche Manipulation des gegenständlichen Glücksspielgerätes offensichtlich unter Bruch des von der Finanzpolizei angebrachten Siegels, was gemäß Paragraph 272, StGB eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt. Ähnlich wie auch beim Unterbrechen der Stromzufuhr während der Probebespielung ist es völlig lebensfremd, eine Manipulation an einem Gerät vorzunehmen, welches ausschließlich über legale Funktionsweisen verfügt.

Es ist zwar in Ausnahmefällen denkbar, trotzdem viertens grundsätzlich – durch die weitverbreiteten Möglichkeiten des Internet-Zugangs auf Mobiltelefonen – unrealistisch, dass Personen Geld in der Höhe von Geldscheinen in eine Internet-Surfstation im Hinterzimmer einer Tankstelle einführen, bloß um in das Internet einzusteigen und – wie vom Beschwerdeführer behauptet – dort legal angebotene Glücksspiele zu verwenden.

Abschließend übermittelte der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung des Landesverwaltungsgericht Salzburg – fünftens keinerlei Informationen über die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der BJ hinsichtlich einer Standmiete bzw der Abrechnung. In seiner Stellungnahme beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, die mangelnde Funktionsfähigkeit des Touchscreens im Zuge des Ortsaugenscheins hervorzuheben.

In Zusammenschau dieser Argumente konnte auch ohne Probebespielung der Spielablauf und das zufallsabhängige Spielergebnis des gegenständlichen Spielautomaten zweifelsfrei festgestellt werden.

Das Verhalten der Angestellten, AX AW, gründet sich auf deren Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 1.4.2019, sowie übereinstimmend auf jene des Kontrollorgans BF BG in der gleichen Verhandlung.

Unbestritten ist die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Inhaber und Betreiber des gegenständlichen Lokales.

b)Glücksspielsituation in Österreich allgemein Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis des Anstiegs der Anzahl an Spielsüchtigen und der Ineffektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz, sowie der erhöhten Werbetätigkeit. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Zeugenaussagen beruft, wonach die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren gestiegen sei, sind diese nicht geeignet, die Untauglichkeit des GSpG und der behördlichen Maßnahmen zu beweisen, zumal die Zeugen naturgemäß nur über persönliche Wahrnehmungen berichten können, die keine gesellschaftlichen Strömungen abbilden können. In der aktuellen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg sind gerade diese Parameter in wissenschaftlicher Weise erhoben und ausgewertet worden. Diese Studie ist schlüssig und nachvollziehbar. Wahrnehmungen und Einschätzungen (auch einer größeren Zahl) von mit der Materie befassten Einzelpersonen können die Studie nicht widerlegen. Dies wäre nur durch eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellte Studie möglich. Die Beweisanträge waren daher abzuweisen.

Soweit Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt wurden, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz ineffektiv seien, ist auszuführen, dass die Zeugen lediglich ihre persönliche Meinung (ob eine „Ineffektivität“ vorliegt) darstellen könnten, die allenfalls auf Umständen gründet, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld abspielen oder bestimmte Einzelfälle wiedergeben. Derlei Aussagen können aber nicht österreichweite Gegebenheiten entnommen werden. Hingegen sind der genannten Studie auch Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Maßnahmen zu entnehmen.

Persönliche Meinungen von Einzelpersonen sind daher für die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob angesichts bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen als (im rechtlichen Sinne ausreichend) effektiv angesehen werden können oder nicht, nicht von Relevanz. Auch die Beweisanträge zur Effektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz waren daher abzuweisen.

In der aktuellen Studie von Kreutzer Fischer & Partner Consulting GmbH betreffend Glücksspiel- und Sportwetten in Österreich 2016 wurde weiters festgestellt, dass die Nettoerlöse bei Automaten signifikant (und zwar um minus 10,6 %) gegenüber dem Vorjahr rückläufig sind. Die diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisanträge waren daher als unzulässige Erkundungsbeweise abzuweisen.

Diese Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), die Glücksspiel-Berichte 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien, die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit „Glücksspiel und Begleitkriminalität“ (2013) von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien sowie das verlesene Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Kalke/Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg.

In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Salzburg im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Ohnehin sind die Feststellungen zur (nach wie vor unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werten. Diesbezüglich wurden auch keine „neuen“ Vorbringen seitens des Beschwerdeführers erstattet.

Da bereits zahlreiche Befunde und Studien zum Thema Glücksspielsucht vorliegen, konnte auch von der Einholung eines (weiteren, nicht konkret benannten) Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Spielsucht nach den letzten Glücksspielnovellen erheblich gestiegen sei, Abstand genommen werden.

4.Rechtsquellen Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl 1989/620 idF I 2017/107)Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl 1989/620 in der Fassung römisch eins 2017/107) § 1 (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Paragraph eins, (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. § 2 (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2, (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist gemäß § 2 Abs 2 GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.(2) Unternehmer ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist.

Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen.

Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden.

Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten.

Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.Paragraph 50, (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2)Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des Paragraph eins, Absatz 3, hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3)Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4)Die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.

Die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.(4) Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. § 52 (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;

2.wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
3.wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
4.wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt; wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
5.wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs 3, § 12a Abs 4 und § 21 Abs 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 verstößt; wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
6.wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht; wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
7.wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
8.wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 31c Abs 1 bis 3 verletzt; wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 verletzt;
9.wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs 2 vor; wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
10.wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
11.wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2)Bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen. (2) Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
5.Rechtliche Beurteilung
a)Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild (Zugänglich machen) – 405-10/676-201a) Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild (Zugänglich machen) – 405-10/676-201 Für die gegenständliche Beurteilung relevante Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sind sowohl in der zum Tatzeitpunkt als auch in der geltenden Fassung gleich. § 52 Abs 1 Z 1 GSpG stellt im dritten Tatbild unter Strafe, wenn jemand zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG „unternehmerisch zugänglich macht“. Verbotene Ausspielungen sind nach § 2 Abs 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Ausspielungen wiederum sind – nach § 2 Abs 1 GSpG – Glücksspiele, (1) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und (2) bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und (3) bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).Für die gegenständliche Beurteilung relevante Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sind sowohl in der zum Tatzeitpunkt als auch in der geltenden Fassung gleich.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellt im dritten Tatbild unter Strafe, wenn jemand zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG „unternehmerisch zugänglich macht“. Verbotene Ausspielungen sind nach Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. Ausspielungen wiederum sind – nach Paragraph 2, Absatz eins, GSpG – Glücksspiele, (1) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und (2) bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und (3) bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

Als Unternehmer ist eine Person anzusehen, die selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 2 Abs 2 GSpG).Als Unternehmer ist eine Person anzusehen, die selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (Paragraph 2, Absatz 2, GSpG).

Nach dem festgestellten Spielablauf konnten mit dem gegenständlichen Spielgerät virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0087; 12.7.2018, Ra 2018/17/0134). Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt (LVwG Salzburg 28.9.2017, 405-10/151/1/6-2017). Nach dem festgestellten Spielablauf konnten mit dem gegenständlichen Spielgerät virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0087; 12.7.2018, Ra 2018/17/0134). Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt (LVwG Salzburg 28.9.2017, 405-10/151/1/6-2017).

Somit wurden auf dem Gerät Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG angeboten. Der Beschwerdeführer hat in dem von ihm betriebenen Geschäftslokal der x-Tankstelle diese Glücksspiele Gästen zugänglich gemacht. Somit übt dieser selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen aus und ist als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG anzusehen. Es liegen demnach Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 GSpG vor.Somit wurden auf dem Gerät Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG angeboten. Der Beschwerdeführer hat in dem von ihm betriebenen Geschäftslokal der x-Tankstelle diese Glücksspiele Gästen zugänglich gemacht. Somit übt dieser selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen aus und ist als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG anzusehen. Es liegen demnach Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vor.

Weder wurde für das gegenständliche Gerät und die Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den durchgeführten Glücksspielen handelt es sich somit um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG. Weder wurde für das gegenständliche Gerät und die Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den durchgeführten Glücksspielen handelt es sich somit um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG.

Eine Person ist gemäß § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG zu bestrafen, wenn sie den Automaten in ihrem Gewahrsam hat und diesen den Spielern zugänglich macht (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/17/0113). Dies trifft auf Wirte oder Lokalbetreiber grundsätzlich zu (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/17/0113; 21.11.2018, Ra 2017/17/0255; 26.4.2017. Ra 2016/17/0273). Der Beschwerdeführer hat als Betreiber des gegenständlichen Lokals diese Geräte in Gewahrsam und machte diese den Spielern zugänglich. Die Verwirklichung dieses Tatbildes steht somit eindeutig fest.Eine Person ist gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG zu bestrafen, wenn sie den Automaten in ihrem Gewahrsam hat und diesen den Spielern zugänglich macht (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/17/0113). Dies trifft auf Wirte oder Lokalbetreiber grundsätzlich zu (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/17/0113; 21.11.2018, Ra 2017/17/0255; 26.4.2017. Ra 2016/17/0273). Der Beschwerdeführer hat als Betreiber des gegenständlichen Lokals diese Geräte in Gewahrsam und machte diese den Spielern zugänglich. Die Verwirklichung dieses Tatbildes steht somit eindeutig fest.

b)Verstoß gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach §§ 52 Abs 1 Z 5 iVm 50 Abs 4 GSpG – 405-10/675-2019b) Verstoß gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit 50 Absatz 4, GSpG – 405-10/675-2019
aa)Allgemein § 52 Abs 1 Z 5 GSpG stellt unter Strafe, wenn gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 verstoßen wird. Gemäß § 50 Abs 4 GSpG haben Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, der Behörde, dem Amtssachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG stellt unter Strafe, wenn gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstoßen wird. Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG haben Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, der Behörde, dem Amtssachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.

Nach den Materialien muss eine anwesende Person diesen Verpflichtungen stets in geeigneter Art und Weise im Zeitpunkt der Kontrolle nachkommen, wobei Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollen und sich die Verpflichteten nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihre Mitwirkungspflichten entziehen können (ErlRV 1960 BlgNR 24. GP, 51).

bb)Bereithalten Das GSpG definiert den Begriff des „Bereithaltens“ einer Glücksspieleinrichtung bzw der „Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält“, zwar nicht näher. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des GSpG mit BGBl I 2010/54, mit der § 50 Abs 4 GSpG in das GSpG eingefügt wurde (658 BlgNR 24. GP, 8), enthalten keine Ausführungen. Unter einer „Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält“, kann jedoch schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer „Einrichtung“ sorgt, mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können. „Bereithalten“ wird vom Gesetzgeber in § 50 Abs 4 GSpG vom „Veranstalten“ und „Innehaben“ eines Glücksspielapparates unterschieden.

Das Bereithalten setzt somit keine rechtlich-organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen wurden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach § 50 Abs 4 GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/17/0181; 29.7.2015, Ra 2014/17/0031; 21.8.2014, Ra 2014/17/0004).Das GSpG definiert den Begriff des „Bereithaltens“ einer Glücksspieleinrichtung bzw der „Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält“, zwar nicht näher.

Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des GSpG mit BGBl römisch eins 2010/54, mit der Paragraph 50, Absatz 4, GSpG in das GSpG eingefügt wurde (658 BlgNR 24. GP, 8), enthalten keine Ausführungen. Unter einer „Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält“, kann jedoch schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer „Einrichtung“ sorgt, mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können. „Bereithalten“ wird vom Gesetzgeber in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG vom „Veranstalten“ und „Innehaben“ eines Glücksspielapparates unterschieden. Das Bereithalten setzt somit keine rechtlich-organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen wurden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten.

Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/17/0181; 29.7.2015, Ra 2014/17/0031; 21.8.2014, Ra 2014/17/0004).

Maßgeblich für die Auslegung des Terminus „Bereithalten“ ist somit, ob der in Frage kommenden Person die faktische Macht zukommt, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit eines Glücksspielapparats zu sorgen. Diese ergibt sich in der Regel aus dem Aufgabenbereich des Angestellten (bzw seines Vertreters). Regelungsgegenstand des § 50 Abs 4 zweiter Satz GSpG ist nämlich der Adressatenkreis der Duldungs- oder Mitwirkungspflichten, nicht aber der Status der vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen. Eine andere Auslegung würde den Zweck der normierten Duldungs- oder Mitwirkungspflichten vereiteln. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (vgl VwGH 21.11.2018, Ra 2018/09/0140).

Würde die im Zeitpunkt der Kontrolle fehlende Betriebsbereitschaft vorgefundener Glücksspieleinrichtungen zur Verneinung der glücksspielrechtlichen Duldungs- oder Mitwirkungspflichten führen, könnte gerade nicht ermittelt werden, ob die Bestimmungen des GSpG in Bezug auf die vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen eingehalten werden (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004).Maßgeblich für die Auslegung des Terminus „Bereithalten“ ist somit, ob der in Frage kommenden Person die faktische Macht zukommt, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit eines Glücksspielapparats zu sorgen. Diese ergibt sich in der Regel aus dem Aufgabenbereich des Angestellten (bzw seines Vertreters). Regelungsgegenstand des Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz GSpG ist nämlich der Adressatenkreis der Duldungs- oder Mitwirkungspflichten, nicht aber der Status der vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen.

Eine andere Auslegung würde den Zweck der normierten Duldungs- oder Mitwirkungspflichten vereiteln. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2018/09/0140). Würde die im Zeitpunkt der Kontrolle fehlende Betriebsbereitschaft vorgefundener Glücksspieleinrichtungen zur Verneinung der glücksspielrechtlichen Duldungs- oder Mitwirkungspflichten führen, könnte gerade nicht ermittelt werden, ob die Bestimmungen des GSpG in Bezug auf die vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen eingehalten werden (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004).

cc)Mehrere Verwaltungsübertretungen Nach dem eindeutigen Wortlaut beinhalten §§ 52 Abs 1 Z 5 iVm § 50 Abs 4 GSpG mehrere Tatbegehungsvarianten, weshalb auch mehrere voneinander getrennt zu bestrafende Übertretungen des § 50 Abs 4 vorliegen (VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0286). Nach dem eindeutigen Wortlaut beinhalten Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG mehrere Tatbegehungsvarianten, weshalb auch mehrere voneinander getrennt zu bestrafende Übertretungen des Paragraph 50, Absatz 4, vorliegen (VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0286).

So zählt § 50 Abs 4 GSpG vier getrennte Duldungs- oder Mitwirkungspflichten auf: (1) Erteilung von Auskünften („umfassend Auskünfte zu erteilen“), (2) Ermöglichung von Überprüfungen und Testspielen („umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spiel einsetzen zu ermöglichen“), (3) Gewährung von Einblick in Aufzeichnungen und Spielbeschreibungen („Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren“) sowie (4) Organisation der Einhaltung dieser Duldungs- oder Mitwirkungspflichten („dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt“). § 52 Abs 1 Z 5 GSpG stellt ausdrücklich den Verstoß gegen „eine“ Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 unter Strafe.So zählt Paragraph 50, Absatz 4, GSpG vier getrennte Duldungs- oder Mitwirkungspflichten auf: (1) Erteilung von Auskünften („umfassend Auskünfte zu erteilen“), (2) Ermöglichung von Überprüfungen und Testspielen („umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spiel einsetzen zu ermöglichen“), (3) Gewährung von Einblick in Aufzeichnungen und Spielbeschreibungen („Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren“) sowie (4) Organisation der Einhaltung dieser Duldungs- oder Mitwirkungspflichten („dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt“).

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG stellt ausdrücklich den Verstoß gegen „eine“ Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, unter Strafe.

Demgegenüber könnte die Systematik des § 52 GSpG gegen die gesonderte Sanktionierung der verschiedenen Duldungs- oder Mitwirkungspflichten sprechen, da § 52 Abs 2 GSpG ausdrücklich die Verhängung einer Strafe für „jeden“ Glücksspielautomaten vorsieht. Diese Klarstellung enthält § 52 Abs 1 Z 5 GSpG bei den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 50 Abs 4 nicht. Demgegenüber könnte die Systematik des Paragraph 52, GSpG gegen die gesonderte Sanktionierung der verschiedenen Duldungs- oder Mitwirkungspflichten sprechen, da Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ausdrücklich die Verhängung einer Strafe für „jeden“ Glücksspielautomaten vorsieht. Diese Klarstellung enthält Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG bei den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach Paragraph 50, Absatz 4, nicht.

Es ist jedoch dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorzug zu geben (zB VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0219), weshalb – zusammengefasst – jede einzelne in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- oder Mitwirkungspflicht einen eigenen Verwaltungsstraftatbestand gemäß § 50 Abs 1 Z 5 GSpG darstellt.Es ist jedoch dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorzug zu geben (zB VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0219), weshalb – zusammengefasst – jede einzelne in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG enthaltenen Duldungs- oder Mitwirkungspflicht einen eigenen Verwaltungsstraftatbestand gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG darstellt.

dd)Gegenständlicher Fall Wie oben schon näher ausgeführt, handelt es sich bei den auf dem Gerät angebotenen virtuellen Walzenspielen um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG.Wie oben schon näher ausgeführt, handelt es sich bei den auf dem Gerät angebotenen virtuellen Walzenspielen um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG.

Als Lokalbetreiber sorgte der Beschwerdeführer faktisch für die Verfügbarkeit der Glücksspielgeräte. Ihn traf somit die Duldungs- oder Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs 4 GSpG.Als Lokalbetreiber sorgte der Beschwerdeführer faktisch für die Verfügbarkeit der Glücksspielgeräte. Ihn traf somit die Duldungs- oder Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG.

Nach dem festgestellten Ablauf der Kontrolle hat der Beschwerdeführer der einzigen im Lokal anwesenden Angestellten mitgeteilt, mit dem Glücksspielgerät nichts zu tun haben. Sie konnte auch keinerlei Auskünfte über den Glücksspielautomaten geben. Der Beschwerdeführer hat somit nicht dafür gesorgt, dass eine anwesende Person den Verpflichtungen gemäß § 50 Abs 4 GSpG gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Darüber hinaus wurde durch die Unterbrechung der Stromzufuhr die Durchführung von Testspielen verhindert, was wiederum eine Verletzung einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht wäre. Somit hätte der Beschwerdeführer wegen Verletzung von zwei Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 50 Abs 4 GSpG auch zweimal bestraft werden müssen.

Da im entsprechenden angefochtenen Straferkenntnis xxx (405-10/675-2019) nur eine Verwaltungsübertretung für die Unterlassung der Duldungs- und Mitwirkungspflicht des § 50 Abs 4 GSpG gestraft wurde, ist es – vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots – dem Landesverwaltungsgericht Salzburg verwehrt eine weitere Verwaltungsübertretung oder eine strengere Strafe zu verhängen. Nach dem festgestellten Ablauf der Kontrolle hat der Beschwerdeführer der einzigen im Lokal anwesenden Angestellten mitgeteilt, mit dem Glücksspielgerät nichts zu tun haben. Sie konnte auch keinerlei Auskünfte über den Glücksspielautomaten geben. Der Beschwerdeführer hat somit nicht dafür gesorgt, dass eine anwesende Person den Verpflichtungen gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG gegenüber Kontrollorganen nachkommt.

Darüber hinaus wurde durch die Unterbrechung der Stromzufuhr die Durchführung von Testspielen verhindert, was wiederum eine Verletzung einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht wäre. Somit hätte der Beschwerdeführer wegen Verletzung von zwei Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG auch zweimal bestraft werden müssen. Da im entsprechenden angefochtenen Straferkenntnis xxx (405-10/675-2019) nur eine Verwaltungsübertretung für die Unterlassung der Duldungs- und Mitwirkungspflicht des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG gestraft wurde, ist es – vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots – dem Landesverwaltungsgericht Salzburg verwehrt eine weitere Verwaltungsübertretung oder eine strengere Strafe zu verhängen.

ee)Keine Verfassungswidrigkeit des § 50 Abs 4 GSpGee) Keine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG Der VwGH hat sich ausführlich mit der Judikatur des EGMR zum Selbstbezichtigungsverbot (nemo tenetur) nach Art 6 Abs 1 EMRK befasst und darauf hingewiesen, dass das Schweigerecht kein absolutes Recht ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann (24.2.2014, 2013/17/0834). Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden.

Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Art 6 Abs 1 EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (umfassend Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] § 24 Rz 138 mwN). Mit den in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- oder Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066).Der VwGH hat sich ausführlich mit der Judikatur des EGMR zum Selbstbezichtigungsverbot (nemo tenetur) nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK befasst und darauf hingewiesen, dass das Schweigerecht kein absolutes Recht ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann (24.2.2014, 2013/17/0834).

Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (umfassend Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] Paragraph 24, Rz 138 mwN).

Mit den in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG enthaltenen Duldungs- oder Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066).

Auch liegt bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (noch) keine Situation vor, in der ein Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen kommt (vgl VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066; 19.2.2018, Ra 2017/17/0817).Auch liegt bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (noch) keine Situation vor, in der ein Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen kommt vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066; 19.2.2018, Ra 2017/17/0817).

c)Strafhöhe Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind Paragraphen 32 -, 35, StGB sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zweck der verfahrensgegenständlichen Glücksspielbestimmungen ist es – wie oben bereits umfangreich ausgeführt – Ziele des Spielerschutzes und der Spielsuchtbekämpfung zu verwirklichen sowie eine Verringerung der Beschaffungskriminalität und eine Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise zu verhindern. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist in diesem Zusammenhang sehr groß. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind daher mit einem entsprechend hohen Unrechtsgehalt behaftet. Auch die Intensität der Beeinträchtigung ist, den Tatzeitraum und die Anzahl der Geräte berücksichtigend, nicht völlig zu vernachlässigen.

Allgemein bekannt ist und musste deshalb auch dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass in Salzburg ein grundsätzliches Verbot von Landesausspielungen mittels Glücksspielgeräten besteht und derartige Geschäfte in Österreich einer Monopolregelung bzw restriktiven gesetzlichen Beschränkungen unterliegen.

Zu seinen Einkommensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, sodass jedenfalls durchschnittliche Verhältnisse angenommen werden. Milderungsgründe wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. § 52 Abs 2 GSpG sieht bei Übertretungen des Abs 1 Z 1 (Zugänglich machen) mit bis zu drei Glückspielautomaten für jeden Glücksspielautomaten eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 bis € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000 bis € 30.000 vor. Zum Tatzeitpunkt wies der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vormerkungen auf. Die von der belangten Behörde verhängten Strafen in der Höhe von jeweils € 1.000 pro Glücksspielautomaten liegen am untersten Rand des Strafrahmens und sind deshalb angemessen.Paragraph 52, Absatz 2, GSpG sieht bei Übertretungen des Absatz eins, Ziffer eins, (Zugänglich machen) mit bis zu drei Glückspielautomaten für jeden Glücksspielautomaten eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 bis € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000 bis € 30.000 vor. Zum Tatzeitpunkt wies der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vormerkungen auf. Die von der belangten Behörde verhängten Strafen in der Höhe von jeweils € 1.000 pro Glücksspielautomaten liegen am untersten Rand des Strafrahmens und sind deshalb angemessen. § 52 Abs 1 Einleitungssatz GSpG sieht bei Übertretungen des Abs 1 Z 5 (Verstoß gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 50 Abs 4) eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu € 22.000 vor. Zum Tatzeitpunkt wies der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vormerkungen auf. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe in der Höhe von € 2.000 liegt im unteren Bereich des Strafrahmens. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist somit angemessen.Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz GSpG sieht bei Übertretungen des Absatz eins, Ziffer 5, (Verstoß gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach Paragraph 50, Absatz 4,) eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu € 22.000 vor. Zum Tatzeitpunkt wies der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vormerkungen auf. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe in der Höhe von € 2.000 liegt im unteren Bereich des Strafrahmens. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist somit angemessen.

Eine weitere Reduktion der Strafe kann, in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, keine Unangemessenheit im Sinne des § 19 VStG erkannt werden. Die verhängte Strafe ist zudem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Salzburg erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei auch aus Gründen der Generalprävention eine Strafe in dieser Höhe erforderlich scheint. Eine weitere Reduktion der Strafe kann, in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, keine Unangemessenheit im Sinne des Paragraph 19, VStG erkannt werden. Die verhängte Strafe ist zudem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Salzburg erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei auch aus Gründen der Generalprävention eine Strafe in dieser Höhe erforderlich scheint.

Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt und das vorsätzliche Verschulden des Beschwerdeführers liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geldstrafe gemäß § 45 Abs 1 Z 6 VStG noch – da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist – für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG. Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt und das vorsätzliche Verschulden des Beschwerdeführers liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geldstrafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG noch – da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist – für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG.

Die Rechtsprechung des VwGH räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Im vorliegenden Fall ist bei der Übertretung des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG die Strafaktionsnorm § 52 Abs 1 Einleitungssatz GSpG. Da der Spruch des angefochtene Straferkenntnisses unvollständig ist, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Spruch entsprechend zu berichtigen (VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0013; 25.4.2018, Ra 2018/09/0021; 15.11.2017, Ra 2017/17/0021 mwN).Die Rechtsprechung des VwGH räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint.

Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Im vorliegenden Fall ist bei der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG die Strafaktionsnorm Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz GSpG. Da der Spruch des angefochtene Straferkenntnisses unvollständig ist, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Spruch entsprechend zu berichtigen (VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0013; 25.4.2018, Ra 2018/09/0021; 15.11.2017, Ra 2017/17/0021 mwN).

d)Vorgebrachte Unvereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof (15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19) angeschlossen (dazu Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus union- und verfassungsrechtlicher Sicht, in Baumgartner [Hrsg], Öffentliches Recht Jahrbuch 2017 [2017] 121). Auch der OGH (22.11.2016, 4 Ob 31/16m) hat seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt.

Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (14.3.2017, E 3282/2016) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (14.6.2017, C-685/15, Online Games) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit.Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (14.3.2017, E 3282 aus 2016,) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Artikel 6, EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (14.6.2017, C-685/15, Online Games) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Artikel 49 und Artikel 56, AEUV unter Berücksichtigung des Artikel 47, GRC keine Unvereinbarkeit.

Unter Einbeziehung der aktuellen Rechtslage sowie der neueren Rechtsprechung des EuGH gelangte der VwGH neuerlich zu dem Ergebnis, dass bei der Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung von einer Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG nicht auszugehen ist, da mit diesem die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 91).

Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Damit erübrigte sich aber auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Ministeriumsmitarbeiter zum Thema der beabsichtigten „Gewinnmaximierung“.

Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung – und nicht auf einzelne Aspekte – abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat.Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Damit erübrigte sich aber auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Ministeriumsmitarbeiter zum Thema der beabsichtigten „Gewinnmaximierung“. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung – und nicht auf einzelne Aspekte – abzustellen ist.

Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat.

Da – wie sich aus den Feststellungen ergibt – die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glücksspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen.

Überhaupt würde die vom Beschwerdeführer behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetz, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß § 50 Abs 4 GSpG und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG bewirken (vgl VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 30.6.2017, Ra 2017/17/0205).Überhaupt würde die vom Beschwerdeführer behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetz, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG bewirken vergleiche VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 30.6.2017, Ra 2017/17/0205).

e)Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Strafe, wenn das Straferkenntnis bestätigt wird. Dies ist im gegenständlichen Erkenntnis der Fall.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Strafe, wenn das Straferkenntnis bestätigt wird. Dies ist im gegenständlichen Erkenntnis der Fall.
f)Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte – bezogen auf den Einzelfall – zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte – bezogen auf den Einzelfall – zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes.

Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 28.6.2017, Ra 2017/02/0038). Der VwGH ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des VwGH unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem VwGH daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0245; 30.6.2016, Ra 2016/19/0107; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu (VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 28.6.2017, Ra 2017/02/0038).

Der VwGH ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des VwGH unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem VwGH daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0245; 30.6.2016, Ra 2016/19/0107; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2019:405.10.675.1.10.2019.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.