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405-13/403/1/5-2019

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.08.2019 Geschäftszahl405-13/403/1/5-2019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl nach Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 8.1.2019, Zahl xxx, zur Beschwerde von Herrn AB und Frau AE AA, AC 41 b, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg 31.08.2018, Zahl xxx, Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl nach Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 8.1.2019, Zahl xxx, zur Beschwerde von Herrn Ausschussbericht und Frau AE AA, AC 41 b, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg 31.08.2018, Zahl xxx, zu Recht e r k a n n t :

I.römisch eins.

Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 11 Abs 2 Anliegerleistungsgesetz (ALG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Anliegerleistungsgesetz (ALG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.8.2018, Zahl xxx, wurden Herrn AB AA sowie Frau AE AA zur ungeteilten Hand verpflichtet, anlässlich der (nachträglichen) Bauplatzerklärung (-vereinigung), für den am Hauptkanal in der AC liegenden Gesamtbauplatz gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.7.2016, Zahl yyy, im Ausmaß der Bauplatzfläche ("Restfläche") von 2.043 m2, bestehend aus Teilflächen der Grundstücke aa, bb, cc/1 und dd/40 (im Lageplan ON 4 der Bauplatzerklärung grün umrandete Fläche) KG AF, einen Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 25.570,33 an die Stadtgemeinde Salzburg zu entrichten. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass durch den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.7.2016, Zahl yyy, die Bauplatzerklärung erteilt worden sei.

Für Teilflächen des neuen Gesamtbauplatzes mit der Gesamtbauplatzfläche von 6.740 m2 würden bereits rechtskräftige Beitragsvorschreibungen im Ausmaß der Fläche von 2.990 m2 (für die bebaute Grundstücksteilfläche, vorgeschrieben durch Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 23.9.1986, Zahl zzz) sowie 707 m2 (für den Bestandsbauplatz, vorgeschrieben durch Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11.12.2017, Zahl vvv, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung vom 12.2.2018, Zahl vvv) vorliegen, sodass das gegenständliche Vorschreibungsverfahren auf die neue Bauplatzfläche (verbleibende Restfläche) von 3.043 m2 abgestellt sei (6.740 m2 - 2.990 m2 - 707 m2).

Laut Bauplatzerklärung betrage die höchstzulässige Bauhöhe 9 m Traufenhöhe. Im Sinne der Berechnungsvorschriften des § 11 Abs 3 ALG werde bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Längenausdehnung für die noch vorzuschreibende verbleibende Restfläche von 3.043 m2 in Anknüpfung an die bereits erfolgten Beitragsvorschreibungen für anrechenbare Teilflächen im Ausmaß von insgesamt 3.697 m2 hinsichtlich Bezugsgröße nur jene von 3.600 m2 herangezogen. Es ergebe sich somit mit einem Zuschlag von 20 % (höchstzulässige Höhe von mehr als 7,5 m der obersten Dachtraufe bzw von drei Vollgeschossen) und ohne Abschlag (Schmutzwasserkanal) die Längenausdehnung von 60,86 m, die der Beitragsvorschreibung zugrunde zu legen sei.

Der Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet sei im Sinne des § 11 Abs 3 ALG mit Beschluss des Gemeinderates vom 8.7.2015, kundgemacht im Amtsblatt Nr 14/2015, Seite 6, für den in diesem Vorschreibungsfall maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft der nachträglichen Bauplatzerklärung, dem 8.8.2016, mit € 1.680,60 per Längenmeter festgestellt worden, woraus sich das durch den Beitragspflichtigen zu leistende Viertel von € 420,15 ergebe. Die Höhe des Herstellungsbeitrages für den Hauptkanal ergebe sich aus der beitragspflichtigen Länge x und dem bereits erwähnten Anrainerviertel. 60,86 m x € 420,14 ergebe somit € 25.570,33, wobei in diesem Beitrag 10 % Umsatzsteuer in der Höhe von € 2.324,58 inkludiert sei.

Gemäß § 1 Abs 2 ALG würden mehrere Eigentümer eines Grundstückes für die Beiträge als Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand gemäß § 891 ABGB) haften. Dies bedeute, dass der für diese Liegenschaft vorgeschriebene Betrag von den Mitschuldnern insgesamt zu zahlen sei. Die Aufteilung dieses Betrages im zivilrechtlichen Innenverhältnis sei eine Angelegenheit der Miteigentümer untereinander. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.8.2018, Zahl xxx, wurden Herrn Ausschussbericht AA sowie Frau AE AA zur ungeteilten Hand verpflichtet, anlässlich der (nachträglichen) Bauplatzerklärung (-vereinigung), für den am Hauptkanal in der AC liegenden Gesamtbauplatz gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.7.2016, Zahl yyy, im Ausmaß der Bauplatzfläche ("Restfläche") von 2.043 m2, bestehend aus Teilflächen der Grundstücke aa, bb, cc/1 und dd/40 (im Lageplan ON 4 der Bauplatzerklärung grün umrandete Fläche) KG AF, einen Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 25.570,33 an die Stadtgemeinde Salzburg zu entrichten.

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass durch den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.7.2016, Zahl yyy, die Bauplatzerklärung erteilt worden sei. Für Teilflächen des neuen Gesamtbauplatzes mit der Gesamtbauplatzfläche von 6.740 m2 würden bereits rechtskräftige Beitragsvorschreibungen im Ausmaß der Fläche von 2.990 m2 (für die bebaute Grundstücksteilfläche, vorgeschrieben durch Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 23.9.1986, Zahl zzz) sowie 707 m2 (für den Bestandsbauplatz, vorgeschrieben durch Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11.12.2017, Zahl vvv, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung vom 12.2.2018, Zahl vvv) vorliegen, sodass das gegenständliche Vorschreibungsverfahren auf die neue Bauplatzfläche (verbleibende Restfläche) von 3.043 m2 abgestellt sei (6.740 m2 - 2.990 m2 - 707 m2).

Laut Bauplatzerklärung betrage die höchstzulässige Bauhöhe 9 m Traufenhöhe. Im Sinne der Berechnungsvorschriften des Paragraph 11, Absatz 3, ALG werde bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Längenausdehnung für die noch vorzuschreibende verbleibende Restfläche von 3.043 m2 in Anknüpfung an die bereits erfolgten Beitragsvorschreibungen für anrechenbare Teilflächen im Ausmaß von insgesamt 3.697 m2 hinsichtlich Bezugsgröße nur jene von 3.600 m2 herangezogen. Es ergebe sich somit mit einem Zuschlag von 20 % (höchstzulässige Höhe von mehr als 7,5 m der obersten Dachtraufe bzw von drei Vollgeschossen) und ohne Abschlag (Schmutzwasserkanal) die Längenausdehnung von 60,86 m, die der Beitragsvorschreibung zugrunde zu legen sei.

Der Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet sei im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, ALG mit Beschluss des Gemeinderates vom 8.7.2015, kundgemacht im Amtsblatt Nr 14 aus 2015,, Seite 6, für den in diesem Vorschreibungsfall maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft der nachträglichen Bauplatzerklärung, dem 8.8.2016, mit € 1.680,60 per Längenmeter festgestellt worden, woraus sich das durch den Beitragspflichtigen zu leistende Viertel von € 420,15 ergebe. Die Höhe des Herstellungsbeitrages für den Hauptkanal ergebe sich aus der beitragspflichtigen Länge x und dem bereits erwähnten Anrainerviertel. 60,86 m x € 420,14 ergebe somit € 25.570,33, wobei in diesem Beitrag 10 % Umsatzsteuer in der Höhe von € 2.324,58 inkludiert sei.

Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ALG würden mehrere Eigentümer eines Grundstückes für die Beiträge als Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 891, ABGB) haften. Dies bedeute, dass der für diese Liegenschaft vorgeschriebene Betrag von den Mitschuldnern insgesamt zu zahlen sei. Die Aufteilung dieses Betrages im zivilrechtlichen Innenverhältnis sei eine Angelegenheit der Miteigentümer untereinander.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschrift führt die Behörde aus, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.7.2016, Zahl yyy, nachdem er in Rechtskraft erwachsen sei, den Anlass zur Beitragsvorschreibung darstelle. Im Zuge des Parteiengehörs haben die Beschwerdeführer und Eigentümer ausgeführt, dass es zur Anwendung der Regelung im § 11a Abs 1 ALG kommen müsse, wonach Bauplätze mit bestehenden, der landwirtschaftlichen Viehhaltung dienenden Bauten oder Teilen von Bauten, aus denen die von der Viehhaltung stammenden Abwässer in Senkgruben gesammelt werden, bei der Beitragsermittlung gemäß § 11 Abs 3 ALG eine 1.200 m2 übersteigende Fläche vorläufig außer Anschlag zu bleiben habe, wenn auf dem Bauplatz keine anderen als einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Bauten bestehen oder dies nur in geringfügigem Ausmaß der Fall sei.

Dieses geringfügige Ausmaß sei laut Vorbringen der Beschwerdeführer gegeben, da die Mieteinnahmen aus der geringfügigen, nichtlandwirtschaftlichen Nutzung durch Vermietung des nichtlandwirtschaftlichen Gebäudes weniger als 5 % ihres zukünftigen landwirtschaftlichen Einkommens betragen. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass eine Vermietung auf Dauer keinesfalls gewährleistet sei, da im Stadtbereich Salzburg ein großes Überangebot an gewerblich zu vermietenden Gebäuden und Flächen bestehe. Jahrelang seien keine Mieter zu finden gewesen und man habe auch keine Gewissheit, dass diese ihren Standort nicht aufkündigen werden. Die Einkünfte aus Vermietung würden im Durchschnitt in den vergangenen vier Jahren € 4.530,- pro Jahr ergeben, dies sei im Monat € 377,-.

Somit würden die zu prognostizierenden Einnahmen laut Betriebskonzept lediglich 4,39 % betragen. Dabei sei auch noch zu berücksichtigen, dass Renovierungsarbeiten und dringende Sanierungs- und Erhaltungsaufwendungen durchzuführen seien. Die derzeit vermieteten Gebäude würden darüber hinaus deutlich unter 5 % der Bauplatzfläche einnehmen und seien vollkommen untergeordnet im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen Gebäudeflächen. Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschrift führt die Behörde aus, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.7.2016, Zahl yyy, nachdem er in Rechtskraft erwachsen sei, den Anlass zur Beitragsvorschreibung darstelle. Im Zuge des Parteiengehörs haben die Beschwerdeführer und Eigentümer ausgeführt, dass es zur Anwendung der Regelung im Paragraph 11 a, Absatz eins, ALG kommen müsse, wonach Bauplätze mit bestehenden, der landwirtschaftlichen Viehhaltung dienenden Bauten oder Teilen von Bauten, aus denen die von der Viehhaltung stammenden Abwässer in Senkgruben gesammelt werden, bei der Beitragsermittlung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ALG eine 1.200 m2 übersteigende Fläche vorläufig außer Anschlag zu bleiben habe, wenn auf dem Bauplatz keine anderen als einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Bauten bestehen oder dies nur in geringfügigem Ausmaß der Fall sei.

Dieses geringfügige Ausmaß sei laut Vorbringen der Beschwerdeführer gegeben, da die Mieteinnahmen aus der geringfügigen, nichtlandwirtschaftlichen Nutzung durch Vermietung des nichtlandwirtschaftlichen Gebäudes weniger als 5 % ihres zukünftigen landwirtschaftlichen Einkommens betragen. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass eine Vermietung auf Dauer keinesfalls gewährleistet sei, da im Stadtbereich Salzburg ein großes Überangebot an gewerblich zu vermietenden Gebäuden und Flächen bestehe. Jahrelang seien keine Mieter zu finden gewesen und man habe auch keine Gewissheit, dass diese ihren Standort nicht aufkündigen werden. Die Einkünfte aus Vermietung würden im Durchschnitt in den vergangenen vier Jahren € 4.530,- pro Jahr ergeben, dies sei im Monat € 377,-.

Somit würden die zu prognostizierenden Einnahmen laut Betriebskonzept lediglich 4,39 % betragen. Dabei sei auch noch zu berücksichtigen, dass Renovierungsarbeiten und dringende Sanierungs- und Erhaltungsaufwendungen durchzuführen seien. Die derzeit vermieteten Gebäude würden darüber hinaus deutlich unter 5 % der Bauplatzfläche einnehmen und seien vollkommen untergeordnet im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen Gebäudeflächen.

Die belangte Behörde führt dazu aus, dass die angestellten Ermittlungen ergeben hätten, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft Bauten bzw Teile von Bauten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Form einer Praxis für Alternativmedizin (ooo) sowie einer AO für Massagen, Kosmetik und ganzheitliche Heilmethoden (ppp) genutzt werden und auch Räume zur Vermietung angeboten werden. Somit erfolge im vorliegenden Fall eine gewerbliche, nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Nutzung von Bauten bzw Gebäudeteilen durch nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Personen, es werde sowohl eine Arztpraxis als auch eine "Gesundheitspraxis" mit dem entsprechenden Angebot diverser Behandlungsmethoden betrieben, sodass die Voraussetzungen für eine Beitragsvorschreibung im Sinne der Bestimmungen des § 11a Abs 1 ALG auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung derartiger Vorschreibungsfälle nicht vorliegen würden.

Folglich hat die belangte Behörde den Sonderfall des § 11a ALG nicht zur Anwendung gebracht, sondern den gesamten Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 25.570,33 für eine Fläche von 3.043 m2 vorgeschrieben.Die belangte Behörde führt dazu aus, dass die angestellten Ermittlungen ergeben hätten, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft Bauten bzw Teile von Bauten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Form einer Praxis für Alternativmedizin (ooo) sowie einer AO für Massagen, Kosmetik und ganzheitliche Heilmethoden (ppp) genutzt werden und auch Räume zur Vermietung angeboten werden. Somit erfolge im vorliegenden Fall eine gewerbliche, nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Nutzung von Bauten bzw Gebäudeteilen durch nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Personen, es werde sowohl eine Arztpraxis als auch eine "Gesundheitspraxis" mit dem entsprechenden Angebot diverser Behandlungsmethoden betrieben, sodass die Voraussetzungen für eine Beitragsvorschreibung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 11 a, Absatz eins, ALG auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung derartiger Vorschreibungsfälle nicht vorliegen würden.

Folglich hat die belangte Behörde den Sonderfall des Paragraph 11 a, ALG nicht zur Anwendung gebracht, sondern den gesamten Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 25.570,33 für eine Fläche von 3.043 m2 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid wurde durch die Ehegatten AA fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass im Zuge der Verlassenschaft nach AI AJ und Übergabe durch AB AJ im Jahr 2014 der landwirtschaftliche Betrieb AH, AC 41, 5020 Salzburg, EZ ee KG ff AF, übernommen worden sei. Der Betrieb bestehe aus einem alten Bauernhaus (soll abgebrochen werden, da Renovierung nicht mehr möglich), einem Wohnhaus (Ersatz für altes Bauernhaus), einem Austraghaus (wurde von den Hofübernehmern errichtet) und einem Gewerbeobjekt (Vermietung von Büro- und Lagerräumlichkeiten). Die gesamte Liegenschaft befinde sich im deklarierten Grünland. Im Zuge des mittlerweile bewilligten Bauansuchens für die Errichtung eines neuen Wirtschaftsgebäudes, einer landwirtschaftlichen Remise und eines Pferdestalles mit Nebenräumen sei auf Anraten des Geometers der Bauplatz so erweitert worden, dass sich sämtliche bestehende und neu zu errichtende Gebäude darauf befinden.

Im Jahr 2015 sei ein Folientunnel als Überbrückung zur Einlagerung der Heuernte auf einer Bauplatzfläche von 707 m2 errichtet worden, diese Folienhalle sei nur befristet bewilligt worden. Die dafür vorgeschriebene Gebühr für die Errichtung eines Hauptkanales in Höhe von € 8.571,06 sei bereits einbezahlt worden, da die Beschwerde zurückgewiesen worden sei. Vor der Bauplatzerweiterung sei bei den zuständigen Ämtern im März 2016 nachgefragt worden, ob durch die Erweiterung Anliegerleistungsbeiträge anfallen würden. Es sei mitgeteilt worden, dass hier keine weiteren Beiträge anfallen würden. Daraufhin sei die Erweiterung des Bauplatzes auf insgesamt 6.740 m2 beantragt und bewilligt worden. Am 10.4.2017 habe man vom Kanalamt, zuständige Sachbearbeiterin Frau AK AL, die schriftliche Antwort auf die Anfrage vom 31.3.2016 erhalten, in der die Vorschreibung einer Abgabe für die Errichtung des Hauptkanals für die gesamte Bauplatzfläche angekündigt worden sei.

Insgesamt habe sich dieser Betrag auf € 34.175,- belaufen. Dazu sei auch ausgeführt worden, dass die für die Landwirtschaften geltenden Sonderregelung des § 11a Abs 1 ALG in diesem Fall nicht zur Anwendung käme, da sich auf dem Bauplatz ein Gebäude befinde, welches gewerblich genutzt werde. Auf diesen Sachverhalt seien die Antragswerber jedoch bei der Anfrage am 31.3.2016 nicht hingewiesen worden. Die Beschwerde werde damit begründet, dass sich die Einnahmen aus der Vermietung in einem geringfügigen Ausmaß zu den landwirtschaftlichen Einnahmen nach Errichtung des Neubaues verhalten und deshalb die Sonderregelung für Landwirte sehr wohl zur Anwendung kommen müsse. In dem Gebäude seien das Erdgeschoß, das Obergeschoß und ein kleiner Teil des Kellers an drei verschiedene Mieter vermietet.

Im Keller befinde sich ein Lager, im Erdgeschoß die Firma AM (Werbeagentur) sowie im Obergeschoß die „AO“. Die Sachbearbeiterin berufe sich immer wieder auf die Homepage der „AO“, die von den Mieterinnen erstellt worden sei. Es werde immer außer Acht gelassen, dass das Obergeschoß von zwei Damen gemeinsam angemietet sei und nur diese seien die vertraglichen Mieter und würden die monatlich vertraglich festgesetzte Miete begleichen. Im Mietvertrag sei festgehalten worden, dass diese Mieterinnen berechtigt seien, Räume ihrer AO weiterzuvermieten. Eine der Mieterinnen sei eine praktische Ärztin, weitere Mieter würden variieren. Die Vermietung der Räume werde auch auf der Homepage der AO beworben, aber diese Mieteinnahmen würden nichts an den monatlichen Mieteinnahmen der Beschwerdeführer ändern, sondern seien Einnahmen der AO.

Weiters sei bei der Mieteinnahmensituation zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Objekt um einen Bau aus dem Jahr 1971 handle und daher Renovierungsarbeiten anstünden (Fassadenisolierung, Dacherneuerung, neue Haustüren), für welche die zukünftigen Mieteinnahmen zu verwenden seien. Das Gebäude sei erst seit dem Jahr 2016 wieder zur Gänze vermietet. Auf Grund des Überangebotes von Gewerbeflächen im Stadtgebiet von Salzburg und der optisch nicht mehr sehr repräsentativen Erscheinung der Gebäude sei es äußerst schwierig gewesen, Mieter zu finden. Es bestehe auch keine Gewissheit, dass die derzeitigen Mieter diesen Standort in den nächsten Jahren nicht aufkündigen würden. Daher seien die Beschwerdeführer der Meinung, der Sachverhalt sei nur unzureichend geprüft worden, da das Ausmaß der Mieteinnahmen nur geringfügig sei.

Den Ehegatten AJ, den Eltern von Frau AA, seien überdies im Jahr 1986 Herstellungskosten zum Hauptkanal in der Höhe von ATS 261.441,80 vorgeschrieben worden. Diese Summe sei zu diesem Zeitpunkt existenzgefährdend gewesen, für einen Betrieb, der im Nebenerwerb geführt worden sei, da ja auch noch Kosten für den Kanalbau bezahlt werden hätten müssen. Im Jahr 1988 kam es zur gesetzlichen Regelung zur Reduzierung für Landwirte, was für die Ehegatten AJ im Nachhinein nicht mehr angewendet werden hätte können. Im Jahr 1991 sei das Austraghaus errichtet worden und sei wiederum eine Gebühr für die Herstellung des Hauptkanales, diesmal in der Höhe von ATS 49.197,00 vorgeschrieben worden. Es sei dagegen Einspruch erhoben worden, jedoch sei auch dieser abgelehnt worden, da zu diesem Zeitpunkt keine Viehhaltung bestanden habe, sondern sechs Pferde am Hof gehalten wurden.

Die obigen Beträge seien bei der aktuellen Berechnung berücksichtigt worden, dennoch sei es allein aus wirtschaftlicher Sicht für einen landwirtschaftlichen Betrieb unzumutbar, allein für die Herstellung des Hauptkanales Gebühren in der Höhe von € 56.750,- zu verrechnen. Überdies sei die Feststellung im angefochtenen Bescheid unrichtig, dass bei der Berechnung des Abgabebeitrages für die Errichtung eines Hauptkanalanschlusses abweichend von der Beantragung bzw Eingabe nicht die Fläche von 1.200 m2 in Ansatz gebracht werde. Im gegenständlichen Fall sei offenkundig, dass das Ausmaß der gewerblichen Nutzung geringfügig sei. Die Mieteinnahmen aus der geringfügigen nicht landwirtschaftlichen Nutzung durch die Vermietung des im angefochtenen Bescheid angeführten nicht landwirtschaftlichen Gebäudes betrage weniger als 5 % des landwirtschaftlichen Einkommens.

Dabei sei noch gar nicht berücksichtigt, dass eine Vermietung auf Dauer keinesfalls gewährleistet sei, weil im Stadtbereich Salzburg ein großes Überangebot an gewerblich zu vermietenden Flächen und Gebäuden bestehe. Es sei jahrelang nach den derzeitigen Mietern gesucht worden und man habe keine Gewissheit, dass diese ihren Standort nicht aufkündigen werden. Der Durchschnitt der Einkünfte aus Vermietung in den vergangenen vier Jahren ergebe € 4.530,- pro Jahr, dies sei € 377,- pro Monat und wie bereits erwähnt seien dies lediglich 4,39 % der prognostizierten Einnahmen von € 103.000,-. An Sanierungs- und Erhaltungsaufwendungen würden hinsichtlich Fassadenisolierung, Dacherneuerung, Austausch Kellerfenster, Austausch Haustüren insgesamt an die € 80.000,- noch anfallen.

Solange diese Renovierungsarbeiten nicht durchgeführt werden können, sei es auch bei Wegfall eines Mieters schwierig, wieder einen Nachmieter zu finden und es könne auch kein höherer Mietzins erzielt werden. Auch vom Aspekt der verbauten Flächen gesehen nehme das gegenständliche, derzeit vermietete Gebäude, ebenfalls deutlich unter 5 % der Bauplatzfläche ein und stehe auch vollkommen untergeordnet lediglich in geringfügigem Ausmaß im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen Gebäudeflächen. Dabei sei das geplante neue Stallgebäude noch gar nicht miteinberechnet, wo sich die Geringfügigkeit mit weiter unter 5 % der Fläche noch um ein Vielfaches eklatanter relativiere. Die im angefochtenen Bescheid aufgestellte Meinung, dass keine Geringfügigkeit der nicht landwirtschaftlichen Nutzung vorläge, sei unzutreffend bzw rechtlich unhaltbar.

Folglich würden dem angefochtenen Bescheid schwere Mängel anhaften, weshalb der Antrag gestellt werde, dass dieser aufzuheben sei.Gegen diesen Bescheid wurde durch die Ehegatten AA fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass im Zuge der Verlassenschaft nach AI AJ und Übergabe durch Ausschussbericht AJ im Jahr 2014 der landwirtschaftliche Betrieb AH, AC 41, 5020 Salzburg, EZ ee KG ff AF, übernommen worden sei. Der Betrieb bestehe aus einem alten Bauernhaus (soll abgebrochen werden, da Renovierung nicht mehr möglich), einem Wohnhaus (Ersatz für altes Bauernhaus), einem Austraghaus (wurde von den Hofübernehmern errichtet) und einem Gewerbeobjekt (Vermietung von Büro- und Lagerräumlichkeiten).

Die gesamte Liegenschaft befinde sich im deklarierten Grünland. Im Zuge des mittlerweile bewilligten Bauansuchens für die Errichtung eines neuen Wirtschaftsgebäudes, einer landwirtschaftlichen Remise und eines Pferdestalles mit Nebenräumen sei auf Anraten des Geometers der Bauplatz so erweitert worden, dass sich sämtliche bestehende und neu zu errichtende Gebäude darauf befinden. Im Jahr 2015 sei ein Folientunnel als Überbrückung zur Einlagerung der Heuernte auf einer Bauplatzfläche von 707 m2 errichtet worden, diese Folienhalle sei nur befristet bewilligt worden. Die dafür vorgeschriebene Gebühr für die Errichtung eines Hauptkanales in Höhe von € 8.571,06 sei bereits einbezahlt worden, da die Beschwerde zurückgewiesen worden sei.

Vor der Bauplatzerweiterung sei bei den zuständigen Ämtern im März 2016 nachgefragt worden, ob durch die Erweiterung Anliegerleistungsbeiträge anfallen würden. Es sei mitgeteilt worden, dass hier keine weiteren Beiträge anfallen würden. Daraufhin sei die Erweiterung des Bauplatzes auf insgesamt 6.740 m2 beantragt und bewilligt worden. Am 10.4.2017 habe man vom Kanalamt, zuständige Sachbearbeiterin Frau AK AL, die schriftliche Antwort auf die Anfrage vom 31.3.2016 erhalten, in der die Vorschreibung einer Abgabe für die Errichtung des Hauptkanals für die gesamte Bauplatzfläche angekündigt worden sei. Insgesamt habe sich dieser Betrag auf € 34.175,- belaufen. Dazu sei auch ausgeführt worden, dass die für die Landwirtschaften geltenden Sonderregelung des Paragraph 11 a, Absatz eins, ALG in diesem Fall nicht zur Anwendung käme, da sich auf dem Bauplatz ein Gebäude befinde, welches gewerblich genutzt werde.

Auf diesen Sachverhalt seien die Antragswerber jedoch bei der Anfrage am 31.3.2016 nicht hingewiesen worden. Die Beschwerde werde damit begründet, dass sich die Einnahmen aus der Vermietung in einem geringfügigen Ausmaß zu den landwirtschaftlichen Einnahmen nach Errichtung des Neubaues verhalten und deshalb die Sonderregelung für Landwirte sehr wohl zur Anwendung kommen müsse. In dem Gebäude seien das Erdgeschoß, das Obergeschoß und ein kleiner Teil des Kellers an drei verschiedene Mieter vermietet. Im Keller befinde sich ein Lager, im Erdgeschoß die Firma AM (Werbeagentur) sowie im Obergeschoß die „AO“. Die Sachbearbeiterin berufe sich immer wieder auf die Homepage der „AO“, die von den Mieterinnen erstellt worden sei.

Es werde immer außer Acht gelassen, dass das Obergeschoß von zwei Damen gemeinsam angemietet sei und nur diese seien die vertraglichen Mieter und würden die monatlich vertraglich festgesetzte Miete begleichen. Im Mietvertrag sei festgehalten worden, dass diese Mieterinnen berechtigt seien, Räume ihrer AO weiterzuvermieten. Eine der Mieterinnen sei eine praktische Ärztin, weitere Mieter würden variieren. Die Vermietung der Räume werde auch auf der Homepage der AO beworben, aber diese Mieteinnahmen würden nichts an den monatlichen Mieteinnahmen der Beschwerdeführer ändern, sondern seien Einnahmen der AO. Weiters sei bei der Mieteinnahmensituation zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Objekt um einen Bau aus dem Jahr 1971 handle und daher Renovierungsarbeiten anstünden (Fassadenisolierung, Dacherneuerung, neue Haustüren), für welche die zukünftigen Mieteinnahmen zu verwenden seien.

Das Gebäude sei erst seit dem Jahr 2016 wieder zur Gänze vermietet. Auf Grund des Überangebotes von Gewerbeflächen im Stadtgebiet von Salzburg und der optisch nicht mehr sehr repräsentativen Erscheinung der Gebäude sei es äußerst schwierig gewesen, Mieter zu finden. Es bestehe auch keine Gewissheit, dass die derzeitigen Mieter diesen Standort in den nächsten Jahren nicht aufkündigen würden. Daher seien die Beschwerdeführer der Meinung, der Sachverhalt sei nur unzureichend geprüft worden, da das Ausmaß der Mieteinnahmen nur geringfügig sei. Den Ehegatten AJ, den Eltern von Frau AA, seien überdies im Jahr 1986 Herstellungskosten zum Hauptkanal in der Höhe von ATS 261.441,80 vorgeschrieben worden.

Diese Summe sei zu diesem Zeitpunkt existenzgefährdend gewesen, für einen Betrieb, der im Nebenerwerb geführt worden sei, da ja auch noch Kosten für den Kanalbau bezahlt werden hätten müssen. Im Jahr 1988 kam es zur gesetzlichen Regelung zur Reduzierung für Landwirte, was für die Ehegatten AJ im Nachhinein nicht mehr angewendet werden hätte können. Im Jahr 1991 sei das Austraghaus errichtet worden und sei wiederum eine Gebühr für die Herstellung des Hauptkanales, diesmal in der Höhe von ATS 49.197,00 vorgeschrieben worden. Es sei dagegen Einspruch erhoben worden, jedoch sei auch dieser abgelehnt worden, da zu diesem Zeitpunkt keine Viehhaltung bestanden habe, sondern sechs Pferde am Hof gehalten wurden.

Die obigen Beträge seien bei der aktuellen Berechnung berücksichtigt worden, dennoch sei es allein aus wirtschaftlicher Sicht für einen landwirtschaftlichen Betrieb unzumutbar, allein für die Herstellung des Hauptkanales Gebühren in der Höhe von € 56.750,- zu verrechnen. Überdies sei die Feststellung im angefochtenen Bescheid unrichtig, dass bei der Berechnung des Abgabebeitrages für die Errichtung eines Hauptkanalanschlusses abweichend von der Beantragung bzw Eingabe nicht die Fläche von 1.200 m2 in Ansatz gebracht werde. Im gegenständlichen Fall sei offenkundig, dass das Ausmaß der gewerblichen Nutzung geringfügig sei. Die Mieteinnahmen aus der geringfügigen nicht landwirtschaftlichen Nutzung durch die Vermietung des im angefochtenen Bescheid angeführten nicht landwirtschaftlichen Gebäudes betrage weniger als 5 % des landwirtschaftlichen Einkommens.

Dabei sei noch gar nicht berücksichtigt, dass eine Vermietung auf Dauer keinesfalls gewährleistet sei, weil im Stadtbereich Salzburg ein großes Überangebot an gewerblich zu vermietenden Flächen und Gebäuden bestehe. Es sei jahrelang nach den derzeitigen Mietern gesucht worden und man habe keine Gewissheit, dass diese ihren Standort nicht aufkündigen werden. Der Durchschnitt der Einkünfte aus Vermietung in den vergangenen vier Jahren ergebe € 4.530,- pro Jahr, dies sei € 377,- pro Monat und wie bereits erwähnt seien dies lediglich 4,39 % der prognostizierten Einnahmen von € 103.000,-. An Sanierungs- und Erhaltungsaufwendungen würden hinsichtlich Fassadenisolierung, Dacherneuerung, Austausch Kellerfenster, Austausch Haustüren insgesamt an die € 80.000,- noch anfallen.

Solange diese Renovierungsarbeiten nicht durchgeführt werden können, sei es auch bei Wegfall eines Mieters schwierig, wieder einen Nachmieter zu finden und es könne auch kein höherer Mietzins erzielt werden. Auch vom Aspekt der verbauten Flächen gesehen nehme das gegenständliche, derzeit vermietete Gebäude, ebenfalls deutlich unter 5 % der Bauplatzfläche ein und stehe auch vollkommen untergeordnet lediglich in geringfügigem Ausmaß im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen Gebäudeflächen. Dabei sei das geplante neue Stallgebäude noch gar nicht miteinberechnet, wo sich die Geringfügigkeit mit weiter unter 5 % der Fläche noch um ein Vielfaches eklatanter relativiere. Die im angefochtenen Bescheid aufgestellte Meinung, dass keine Geringfügigkeit der nicht landwirtschaftlichen Nutzung vorläge, sei unzutreffend bzw rechtlich unhaltbar.

Folglich würden dem angefochtenen Bescheid schwere Mängel anhaften, weshalb der Antrag gestellt werde, dass dieser aufzuheben sei.

Zu dieser Beschwerde ist am 8.1.2019 zur Zahl xxx eine Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg ergangen. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde gemäß § 263 Abs 1 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung gibt zum einen die Begründung des bekämpften Bescheides sowie das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde wieder und führt in den Erwägungen aus, dass § 11a Abs 1 ALG nicht zur Anwendung kommen könne, da es sich bei der Vermietung des Objektes AC 41 um keine Nutzung in geringfügigem Ausmaß handle. Der Bauplatz sei durch Bescheid vom 4.7.2016, Zahl yyy, um Teilflächen der Grundstücke aa, bb, cc/1 und dd/40 KG AF erweitert worden, womit ein Gesamtbauplatz mit einer Gesamtfläche von 6.740 m2 geschaffen worden sei.

Dieser Bauplatz grenze an den Hauptkanal der AC. Die Erweiterungsfläche mit einem Ausmaß von 6.033 m2 sei bislang noch nicht zum Bauplatz erklärt worden. Für Teilflächen in der Höhe von 707 m2 bestehe eine Bauplatzerklärung durch Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11.5.2015, Zahl www, für eine weitere Teilfläche der bebauten Grundstücke Gst. gg/1 (Baufläche) und bb KG AF sei ein Herstellungsbeitrag für eine Fläche von 2.990 m2 vorgeschrieben worden. Hintergrund dieser Vorschreibung sei eine Vereinbarung zwischen der Stadtgemeinde Salzburg und den Liegenschaftseigentürmern vom 22.9.1986 gewesen, wonach eine Gesamtvorschreibungsfläche von 2.990 m2 festgelegt worden sei, da die tatsächlich verbaute Fläche von einem unbebauten Grundstück in einer Größenordnung umgeben gewesen sei, deren Heranziehung als Berechnungsgrundlage für den Kanalkostenbeitrag für die Liegenschaftseigentümer unzumutbar gewesen sei.

Die belangte Behörde wiederholt im Weiteren die bereits in der Bescheidbegründung angeführten Berechnungsgrundlagen und kommt ebenfalls zum Schluss, dass ein Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 25.570,33 zu begleichen sei. Zur Sonderregelung des § 11a Abs 1 ALG führt die belangte Behörde aus, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des ALG, LGBl Nr 76/1988, ausführen, dass die Sonderregelung nicht zur Anwendung kommen könne, wenn die gewerbliche Nutzung ein geringfügiges Ausmaß überschreite. Als noch geringfügig sei etwa die Vermietung einer Kleingarage an Außenstehende anzusehen, nicht mehr aber eine Vermietung von Zuhäusern etwa zu Wohnzwecken. Ein echtes Austraghaus sei aber als zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörig anzusehen und stehe wie das Wohnobjekt des Betriebes selbst, der Anwendung der Bestimmung nicht im Wege.

Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass eine Anwendung des § 11a Abs 1 ALG nicht angezeigt sei, da die gewerbliche Nutzung das Ausmaß der Geringfügigkeit überschreite. Folglich sei die Beschwerde unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid vom 31.8.2018 vollinhaltlich zu bestätigen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass Sanierungs- und Renovierungsarbeiten noch anstehen würden, führt die belangte Behörde im Übrigen aus, dass dies für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung sei, da das Anliegerleistungsgesetz diese Aspekte nicht als berücksichtigungswürdige Gründe für die Beitragsminderung vorsehe.

Zu dieser Beschwerde ist am 8.1.2019 zur Zahl xxx eine Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg ergangen. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 263, Absatz eins, BAO als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung gibt zum einen die Begründung des bekämpften Bescheides sowie das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde wieder und führt in den Erwägungen aus, dass Paragraph 11 a, Absatz eins, ALG nicht zur Anwendung kommen könne, da es sich bei der Vermietung des Objektes AC 41 um keine Nutzung in geringfügigem Ausmaß handle. Der Bauplatz sei durch Bescheid vom 4.7.2016, Zahl yyy, um Teilflächen der Grundstücke aa, bb, cc/1 und dd/40 KG AF erweitert worden, womit ein Gesamtbauplatz mit einer Gesamtfläche von 6.740 m2 geschaffen worden sei.

Dieser Bauplatz grenze an den Hauptkanal der AC. Die Erweiterungsfläche mit einem Ausmaß von 6.033 m2 sei bislang noch nicht zum Bauplatz erklärt worden. Für Teilflächen in der Höhe von 707 m2 bestehe eine Bauplatzerklärung durch Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11.5.2015, Zahl www, für eine weitere Teilfläche der bebauten Grundstücke Gst. gg/1 (Baufläche) und bb KG AF sei ein Herstellungsbeitrag für eine Fläche von 2.990 m2 vorgeschrieben worden. Hintergrund dieser Vorschreibung sei eine Vereinbarung zwischen der Stadtgemeinde Salzburg und den Liegenschaftseigentürmern vom 22.9.1986 gewesen, wonach eine Gesamtvorschreibungsfläche von 2.990 m2 festgelegt worden sei, da die tatsächlich verbaute Fläche von einem unbebauten Grundstück in einer Größenordnung umgeben gewesen sei, deren Heranziehung als Berechnungsgrundlage für den Kanalkostenbeitrag für die Liegenschaftseigentümer unzumutbar gewesen sei.

Die belangte Behörde wiederholt im Weiteren die bereits in der Bescheidbegründung angeführten Berechnungsgrundlagen und kommt ebenfalls zum Schluss, dass ein Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 25.570,33 zu begleichen sei. Zur Sonderregelung des Paragraph 11 a, Absatz eins, ALG führt die belangte Behörde aus, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des ALG, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1988,, ausführen, dass die Sonderregelung nicht zur Anwendung kommen könne, wenn die gewerbliche Nutzung ein geringfügiges Ausmaß überschreite. Als noch geringfügig sei etwa die Vermietung einer Kleingarage an Außenstehende anzusehen, nicht mehr aber eine Vermietung von Zuhäusern etwa zu Wohnzwecken.

Ein echtes Austraghaus sei aber als zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörig anzusehen und stehe wie das Wohnobjekt des Betriebes selbst, der Anwendung der Bestimmung nicht im Wege. Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass eine Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz eins, ALG nicht angezeigt sei, da die gewerbliche Nutzung das Ausmaß der Geringfügigkeit überschreite. Folglich sei die Beschwerde unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid vom 31.8.2018 vollinhaltlich zu bestätigen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass Sanierungs- und Renovierungsarbeiten noch anstehen würden, führt die belangte Behörde im Übrigen aus, dass dies für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung sei, da das Anliegerleistungsgesetz diese Aspekte nicht als berücksichtigungswürdige Gründe für die Beitragsminderung vorsehe.

Zu dieser Beschwerdevorentscheidung wurde am 7.2.2019 ein Vorlageantrag gestellt, in dem die Beschwerdeführer ausführen, dass das bisherige Vorbringen nicht entsprechend rechtlich gewürdigt worden sei und der angefochtenen Entscheidung der rechtliche Mangel der unrichtigen Sachverhaltsermittlung und der unrichtigen Beweiswürdigung und somit Rechtswidrigkeit anlaste. Die Beschwerdeführer verweisen auf ihre Ausführungen in der Beschwerde und weisen noch einmal darauf hin, dass vom Vermessungsamt mitgeteilt worden sei, dass weder für Gehweg noch Straßenbeleuchtung Kosten anfallen würden. Man habe nicht gewusst und man sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass das gewerblich genutzte Objekt die Anwendbarkeit der Sonderregelung hinfällig machen könnte. Folglich werde beantragt, dass die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt werden.

Am 26.03.2019 wurde dieser Vorlageantrag samt verwaltungsbehördlichem Akt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin gibt die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang wieder und führt aus, dass die Sonderregelung des § 11a Abs 1 ALG für den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen könne und folglich beantragt werde, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.Am 26.03.2019 wurde dieser Vorlageantrag samt verwaltungsbehördlichem Akt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin gibt die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang wieder und führt aus, dass die Sonderregelung des Paragraph 11 a, Absatz eins, ALG für den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen könne und folglich beantragt werde, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

In dieser Angelegenheit fand am 4.7.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der die Beschwerdeführer persönlich sowie für die belangte Behörde Frau AK AL und Frau AP AQ teilgenommen haben. Der verwaltungsbehördliche Akt und der Akt des Landesverwaltungsgerichts wurden verlesen und die Parteien gehört.

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Die Ehegatten AB und AE AA sind gemäß Auszug aus dem Grundbuch zu gleichen Anteilen Eigentümer der Grundstücke aa, bb, hh, cc/1, dd/1 und dd/40, zur Einlagezahl ee in der Katastralgemeinde ff AF. Die Ehegatten Ausschussbericht und AE AA sind gemäß Auszug aus dem Grundbuch zu gleichen Anteilen Eigentümer der Grundstücke aa, bb, hh, cc/1, dd/1 und dd/40, zur Einlagezahl ee in der Katastralgemeinde ff AF.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 23.9.1986 zur Zahl zzz wurde Herrn AB und Frau AI AJ ein Beitrag für die Herstellung des Hauptkanales entlang der AC für die Liegenschaften Teil aus gg/1, Teil aus bb KG AF vorgeschrieben. Der Bescheid führt aus, dass die Eigentümer der am Hauptkanal liegenden, zum Bauplatz erklärten bzw bebauten Grundstücke Grundparzelle Teil aus gg/1, Teil aus bb, KG AF, Herrn AB und Frau AI AJ gemäß § 11 iVm § 1 Abs 4 erster Satz des Anliegerleistungsgesetzes, LGBl Nr 77/1976 idF LGBl Nr 61/1982, verpflichtet sind, für die Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von ATS 239.941,80 sowie für die Errichtung des Hauptkanalanschlusses einen Beitrag von ATS 21.500,00 zu bezahlen.

Der Berechnung des Beitrages liegt eine Fläche des Grundstückes (Bauplatzes) in der Größe von 2.990 m2 zugrunde. Dieses Grundstück ist gemäß § 1 Abs 4 ALG einem Bauplatz gleichzuhalten, weil auf diesem Grundstück ein Bau besteht, für dessen Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz eine Bauplatzerklärung (§ 12 BGG) erforderlich wäre. Diesem Bescheid beigeschlossen ist eine Vereinbarung vom 22.9.1986, sowie folgende planliche Darstellung:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 23.9.1986 zur Zahl zzz wurde Herrn Ausschussbericht und Frau AI AJ ein Beitrag für die Herstellung des Hauptkanales entlang der AC für die Liegenschaften Teil aus gg/1, Teil aus bb KG AF vorgeschrieben.

Der Bescheid führt aus, dass die Eigentümer der am Hauptkanal liegenden, zum Bauplatz erklärten bzw bebauten Grundstücke Grundparzelle Teil aus gg/1, Teil aus bb, KG AF, Herrn Ausschussbericht und Frau AI AJ gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz des Anliegerleistungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1982,, verpflichtet sind, für die Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von ATS 239.941,80 sowie für die Errichtung des Hauptkanalanschlusses einen Beitrag von ATS 21.500,00 zu bezahlen. Der Berechnung des Beitrages liegt eine Fläche des Grundstückes (Bauplatzes) in der Größe von 2.990 m2 zugrunde. Dieses Grundstück ist gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ALG einem Bauplatz gleichzuhalten, weil auf diesem Grundstück ein Bau besteht, für dessen Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz eine Bauplatzerklärung (Paragraph 12, BGG) erforderlich wäre.

Diesem Bescheid beigeschlossen ist eine Vereinbarung vom 22.9.1986, sowie folgende planliche Darstellung: „Abbildungen aus Datenschutzgründen entfernt“ Aus einem Grundbuchsauszug mit Abfragedatum 16.7.1992 ergibt sich, dass das Grundstück gg/1 eine Baufläche von 1.703 m2 und das Grundstück bb eine Fläche von 4.992 m2 aufweist. Als Baufläche für Grundstück bb ist lediglich eine Fläche von 128 m2 ausgewiesen. Insgesamt beläuft sich die Grundfläche mit den Nr gg/1 und bb auf insgesamt 6.695 m2. Sowohl auf Grundstück gg/1 wie auch Grundstück bb haben sich bebaute Flächen befunden. Eine Bauplatzerklärung lag zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Im Bescheid ist wie bereits erwähnt angeführt, dass das Grundstück, welches der Berechnung zugrundegelegt wurde, gemäß § 1 Abs 4 ALG einem Bauplatz gleichzuhalten ist, weil auf diesem Grundstück ein Bau besteht, für dessen Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz eine Bauplatzerklärung (§ 12 Bebauungsgrundlagengesetz) erforderlich wäre.

Als Fläche dieses angenommenen Bauplatzes wurden 2.990 m2 angenommen. Aus einem Grundbuchsauszug mit Abfragedatum 16.7.1992 ergibt sich, dass das Grundstück gg/1 eine Baufläche von 1.703 m2 und das Grundstück bb eine Fläche von 4.992 m2 aufweist. Als Baufläche für Grundstück bb ist lediglich eine Fläche von 128 m2 ausgewiesen. Insgesamt beläuft sich die Grundfläche mit den Nr gg/1 und bb auf insgesamt 6.695 m2. Sowohl auf Grundstück gg/1 wie auch Grundstück bb haben sich bebaute Flächen befunden. Eine Bauplatzerklärung lag zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Im Bescheid ist wie bereits erwähnt angeführt, dass das Grundstück, welches der Berechnung zugrundegelegt wurde, gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ALG einem Bauplatz gleichzuhalten ist, weil auf diesem Grundstück ein Bau besteht, für dessen Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz eine Bauplatzerklärung (Paragraph 12, Bebauungsgrundlagengesetz) erforderlich wäre.

Als Fläche dieses angenommenen Bauplatzes wurden 2.990 m2 angenommen.

Das Grundstück gg/1 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 27.2.1998 zu sss in das Grundstuck bb miteinbezogen und folglich gelöscht. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde schließlich im Jahre 2014 an die Beschwerdeführer übergeben.

Mit Bescheid vom 11.5.2015, Zahl www, wurden Teilflächen dieser Grundstücke bb und cc/1 zum Bauplatz erklärt und zwar mit einem Flächenausmaß von 707 m2. Für diese Bauplatzerklärung wurde mit Bescheid vom 11.12.2017, Zahl vvv, die Verpflichtung der Beschwerdeführer ausgesprochen, dass sie zu dieser Bauplatzerklärung einen Herstellungsbeitrag für den Hauptkanal in der Höhe von € 8.571,06 zu leisten haben. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Dazu hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.2.2018, Zahl vvv, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben und die Vorschreibung des Herstellungsbeitrages in der Höhe von € 8.571,06 ist in Rechtskraft erwachsen. „Lageplan aus Datenschutzgründen entfernt“ Mit Bescheid vom 4.7.2016, Zahl yyy, wurden auf Grund des Ansuchens der Beschwerdeführer Teile aus Grundstück aa, bb, cc/1 und dd/40, KG AF, im Ausmaß von 6.740 m2 zum Bauplatz erklärt. Mit Bescheid vom 31.8.2018, Zahl xxx, wurden die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand verpflichtet, aus Anlass der nachträglichen Bauplatzerklärung (-vereinigung) für den am Hauptkanal in der AC liegenden Gesamtbauplatz im Ausmaß der Restfläche von 3.043 m2 einen Herstellungsbeitrag von € 25.570,33 zu begleichen. Diese Bauplatzfläche setzt sich aus Teilflächen der Grundstücke aa, bb, cc/1, dd/40 zusammen. „Lageplan aus Datenschutzgründen entfernt“ Zur aktuellen Nutzung ist Folgendes auszuführen: „Abbildung aus Datenschutzgründen entfernt“ Das Gebäude in der Mitte des Hofverbandes (x) wird von den Beschwerdeführern vermietet. Im Keller finden sich Lagerräumlichkeiten, im Erdgeschoß hat sich die Firma Werbeagentur „AM“ eingemietet. Im Obergeschoß befinden sich Räumlichkeiten, die an zwei Ärztinnen im Rahmen der „AO“ vermietet sind. Die Räumlichkeiten der „AO“ werden von den Mieterinnen auch untervermietet. An Mieteinnahmen ergibt sich durchschnittlich ein Betrag von € 377,- im Monat. Die prognostizierten Einnahmen des landwirtschaftlichen Betriebes werden mit € 103.000,- laut Betriebskonzept beziffert.

Das zu vermietende Gebäude wurde 1971 errichtet und sind dringende Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu setzen. Der übrige Teil wird rein landwirtschaftlich genutzt.

Aus beweiswürdigender Sicht ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen zweifelsfrei und im Übrigen auch unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den darin aufliegenden Plänen ergeben hat. Das Ausmaß der Vermietung durch die Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde anders rechtlich beurteilt, als dies seitens der Beschwerdeführer für richtig erachtet wurde, über den Umfang der tatsächlichen Vermietung haben sich jedoch im vor dem Landesverwaltungsgericht abgeführten Verfahren keine Widersprüche ergeben.

Einschau wurde genommen in das Grundbuch, sowie in das SAGIS (Salzburger Geographisches Informationssystem). Mangels entscheidungserheblicher Widersprüche konnten die Feststellungen wie oben angeführt getroffen werden und unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden.

II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen § 1 Anliegerleistungsgesetz (ALG) – Anliegerleistungen und 11, 16 ALGParagraph eins, Anliegerleistungsgesetz (ALG) – Anliegerleistungen und 11, 16 ALG

(1)Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.
(2)Die Beiträge sind Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).(2) Die Beiträge sind Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB).
(3)Die Erhaltung dieser Einrichtungen obliegt der Gemeinde auf ihre Kosten. Die abgabenrechtlichen Vorschriften über die Einhebung von Gebühren für die Benützung solcher Gemeindeeinrichtungen, insbesondere das Benützungsgebührengesetz, werden hiedurch nicht berührt.
(4)Für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 sind zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird. Die Feststellung von Durchschnittspreisen für die Beitragsberechnung kann auch für zurückliegende Zeiträume vorgenommen werden.(4) Für die Beitragsregelungen der Paragraphen 3, 6, 11 und 12 sind zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird. Die Feststellung von Durchschnittspreisen für die Beitragsberechnung kann auch für zurückliegende Zeiträume vorgenommen werden.
(5)Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§§ 801 und 802 ABGB).(5) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Paragraphen 801 und 802 ABGB).
(6)Für die Zahlungsschulden haftet auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht. § 11 Anliegerleistungsgesetz (ALG) – Kostentragung für HauptkanäleParagraph 11, Anliegerleistungsgesetz (ALG) – Kostentragung für Hauptkanäle
(1)Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. Führt der Hauptkanal über ein in Betracht kommendes Grundstück, so gelten dieses sowie jenes Grundstück als am Hauptkanal gelegen, entlang dem der Hauptkanal im anderen Grundstück verlegt ist. Kann das zweite am Hauptkanal gelegene Grundstück hienach nicht bestimmt werden, so hat als solches das Grundstück zu gelten, gegen welches hin der Hauptkanal vom durchschnittenen Grundstück die geringere Fläche abtrennt.
(2)Werden am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(3)Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Bauplatz mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates mit diesem Flächeninhalt. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Bauplätze gilt jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht; für den Teil eines Bauplatzes, der eine Fläche von 2000 m2 übersteigt, gilt jedoch als Längenausdehnung, ausgehend von der Seite eines Quadrates mit einem Flächeninhalt von 3600 m2, jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen 2000 m2 übersteigenden Bauplatzteiles zur Fläche von 3600 m2 entspricht.

Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 30 v.H. Legt ein Bebauungsplan oder in Fällen des § 12 Abs. 2 und 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes eine Bauplatzerklärung statt oder neben dieser zulässigen Höhe nur bzw. auch die Zahl der zulässigen Geschosse fest, gilt der Zuschlag von 20 v.H. bei drei Vollgeschossen und der von 30 v.H. bei vier und mehr Vollgeschossen. Lassen sich derartige Bebauungsgrundlagen bei bestehenden Bauten (§ 1 Abs. 4) nicht feststellen, so richtet sich ein allfälliger Zuschlag nach der tatsächlichen Zahl der Vollgeschosse. Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittlung 60 v.H. dieser Längenausdehnung zugrunde zu legen.

Die Berechnung hat in Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet zu erfolgen.(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Absatz eins, für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Bauplatz mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates mit diesem Flächeninhalt. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Bauplätze gilt jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht; für den Teil eines Bauplatzes, der eine Fläche von 2000 m2 übersteigt, gilt jedoch als Längenausdehnung, ausgehend von der Seite eines Quadrates mit einem Flächeninhalt von 3600 m2, jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen 2000 m2 übersteigenden Bauplatzteiles zur Fläche von 3600 m2 entspricht.

Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 30 v.H. Legt ein Bebauungsplan oder in Fällen des Paragraph 12, Absatz 2 und 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes eine Bauplatzerklärung statt oder neben dieser zulässigen Höhe nur bzw. auch die Zahl der zulässigen Geschosse fest, gilt der Zuschlag von 20 v.H. bei drei Vollgeschossen und der von 30 v.H. bei vier und mehr Vollgeschossen. Lassen sich derartige Bebauungsgrundlagen bei bestehenden Bauten (Paragraph eins, Absatz 4,) nicht feststellen, so richtet sich ein allfälliger Zuschlag nach der tatsächlichen Zahl der Vollgeschosse.

Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittlung 60 v.H. dieser Längenausdehnung zugrunde zu legen. Die Berechnung hat in Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet zu erfolgen.

(4)Für die Errichtung von Hauskanalanschlüssen gemäß § 10 Abs. 3 haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke einen Beitrag in der Höhe des vom Gemeinderat festzusetzenden Durchschnittspreises eines solchen Anschlusses zu leisten. Die Vorschreibung kann mit der des Beitrages gemäß Abs. 1 verbunden werden.(4) Für die Errichtung von Hauskanalanschlüssen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke einen Beitrag in der Höhe des vom Gemeinderat festzusetzenden Durchschnittspreises eines solchen Anschlusses zu leisten. Die Vorschreibung kann mit der des Beitrages gemäß Absatz eins, verbunden werden. § 16 Anliegerleistungsgesetz (ALG) – Wirksamkeitsbeginn und ÜbergangsbestimmungenParagraph 16, Anliegerleistungsgesetz (ALG) – Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bautechnikgesetz in Kraft.
(2)Soweit für Grundstücke wegen ihrer Widmung als Bauland (§ 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 78) bereits Kostenbeiträge für Straßenbeleuchtungen oder Gehsteige auf Grund früherer Rechtsvorschriften geleistet wurden, entsteht aus Anlaß allfälliger Bauplatzerklärungen keine neuerliche Beitragspflicht. Wurden für Grundflächen auf Grund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet, entsteht aus Anlaß der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 die dem geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung im Bereiche des betreffenden Bauplatzes überschreitet.

Dies gilt auch für weitere, die Beitragspflicht begründende Kanalanlagenerrichtungen bei bestehenden Bauplätzen und sinngemäß für den Fall, daß als späterer Kanal ein solcher zur Errichtung kommt, der zur Abfuhr auch von Niederschlagswässern bestimmt ist.(2) Soweit für Grundstücke wegen ihrer Widmung als Bauland (Paragraph 14, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr. 78) bereits Kostenbeiträge für Straßenbeleuchtungen oder Gehsteige auf Grund früherer Rechtsvorschriften geleistet wurden, entsteht aus Anlaß allfälliger Bauplatzerklärungen keine neuerliche Beitragspflicht. Wurden für Grundflächen auf Grund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet, entsteht aus Anlaß der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, die dem geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung im Bereiche des betreffenden Bauplatzes überschreitet.

Dies gilt auch für weitere, die Beitragspflicht begründende Kanalanlagenerrichtungen bei bestehenden Bauplätzen und sinngemäß für den Fall, daß als späterer Kanal ein solcher zur Errichtung kommt, der zur Abfuhr auch von Niederschlagswässern bestimmt ist.

(3)Auf Gehsteige, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ein Beitragsbescheid erlassen worden ist, sind die bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden. Soferne eine Beitragsvorschreibung für Straßenbeleuchtungen oder Hauptkanäle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vorliegt, ist das betreffende Verfahren auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen. § 199 Bundesabgabenordnung idgF (BAO)Paragraph 199, Bundesabgabenordnung idgF (BAO) Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Das Anliegerleistungsgesetz (Gesetz über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und Anliegerleistungen - ALG, Stammfassung LGBl Nr 77/1976 idgF) sieht vor, dass Anrainer bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten haben (§ 1 Abs 1 ALG). Gemäß § 1 Abs 2 ALG sind diese Beiträge Gemeindeabgaben und sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 881 ABGB). In diesem Sinne hat die belangte Behörde den Beitrag zur Errichtung des Hauptkanals auch beiden Eigentümern des betreffenden Grundstückes, nämlich den Ehegatten AB und AE AA gemeinsam als Gesamtschuldner vorgeschrieben.

Gemäß § 199 BAO kann gegen mehrere Personen als Gesamtschuldner ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, wovon die belangte Behörde in vorliegender Angelegenheit Gebrauch gemacht hat. Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist daher der gegenständliche Bescheid rechtsrichtig ergangen.Das Anliegerleistungsgesetz (Gesetz über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und Anliegerleistungen - ALG, Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1976, idgF) sieht vor, dass Anrainer bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten haben (Paragraph eins, Absatz eins, ALG). Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ALG sind diese Beiträge Gemeindeabgaben und sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuheben.

Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 881, ABGB). In diesem Sinne hat die belangte Behörde den Beitrag zur Errichtung des Hauptkanals auch beiden Eigentümern des betreffenden Grundstückes, nämlich den Ehegatten Ausschussbericht und AE AA gemeinsam als Gesamtschuldner vorgeschrieben. Gemäß Paragraph 199, BAO kann gegen mehrere Personen als Gesamtschuldner ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, wovon die belangte Behörde in vorliegender Angelegenheit Gebrauch gemacht hat. Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist daher der gegenständliche Bescheid rechtsrichtig ergangen.

Inhaltlich sieht das Anliegerleistungsgesetz vor, dass die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei der Errichtung des Hauptkanals einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten haben, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. Gleichermaßen sieht § 11 Abs 2 ALG vor, dass wenn am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt werden, dann gebührt der Gemeinde von den Eigentümern des Bauplatzes ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten. Zur Berechnung dieses Kostenbeitrages gibt § 11 Abs 3 ALG genaue Richtlinien vor, die auf den vom Gemeinderat festgesetzten Durchschnittspreis eines solchen Anschlusses basieren.

Der Durchschnittspreis wird pro Quadratmeter angegeben und mit der gemäß § 11 Abs 3 ALG berechneten Grundstückslänge multipliziert. § 11a ALG wiederum legt fest, dass für Bauplätze mit bestehenden, der landwirtschaftlichen Viehhaltung dienenden Bauten oder Teile von Bauten, aus denen die von der Viehhaltung stammenden Abwässer in Senkgruben gesammelt werden, hat bei der Beitragsermittlung gemäß § 11 Abs 3 ALG eine 1.200 m2 übersteigende Fläche vorläufig außer Acht zu bleiben hat, wenn auf dem Bauplatz keine anderen als einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Bauten bestehen oder dies nur in geringfügigem Ausmaß der Fall ist. Inhaltlich sieht das Anliegerleistungsgesetz vor, dass die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei der Errichtung des Hauptkanals einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten haben, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht.

Gleichermaßen sieht Paragraph 11, Absatz 2, ALG vor, dass wenn am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt werden, dann gebührt der Gemeinde von den Eigentümern des Bauplatzes ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten. Zur Berechnung dieses Kostenbeitrages gibt Paragraph 11, Absatz 3, ALG genaue Richtlinien vor, die auf den vom Gemeinderat festgesetzten Durchschnittspreis eines solchen Anschlusses basieren. Der Durchschnittspreis wird pro Quadratmeter angegeben und mit der gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ALG berechneten Grundstückslänge multipliziert. Paragraph 11 a, ALG wiederum legt fest, dass für Bauplätze mit bestehenden, der landwirtschaftlichen Viehhaltung dienenden Bauten oder Teile von Bauten, aus denen die von der Viehhaltung stammenden Abwässer in Senkgruben gesammelt werden, hat bei der Beitragsermittlung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ALG eine 1.200 m2 übersteigende Fläche vorläufig außer Acht zu bleiben hat, wenn auf dem Bauplatz keine anderen als einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Bauten bestehen oder dies nur in geringfügigem Ausmaß der Fall ist.

In vorliegender Angelegenheit wurde nun bereits zweimal ein Anliegerleistungsbeitrag vorgeschrieben, das erste Mal im Jahr 1986, damals noch den Rechtsvorgängern der heutigen Beschwerdeführer, AB und AI AJ. Laut Bescheid vom 23.9.1986, Zahl zzz, wurde den Eigentümern der am Hauptkanal liegenden, zum Bauplatz erklärten bzw bebauten Grundstücke Grundparzelle Teil aus gg/1 und Teil aus bb, KG AF, für die Errichtung des Hauptkanales sowie für die Errichtung des Hauptkanalanschlusses ein Beitrag vorgeschrieben. Dieser Beitragsberechnung liegt eine Fläche von 2.990 m2 zugrunde, was nach den entsprechenden Berechnungsvorschriften ohne Zuschläge und Abschläge eine Längenausdehnung in der Größenordnung von 86,31 m ergeben hat.

Der Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet gemäß Beschluss vom 28.1.1986, Amtsblatt Nr 3/1986, Seite 11, lag zum Errichtungszeitraum bei ATS 11.120,00 per Längenmeter und ergab somit für das Grundstück ATS 239.941,80. Das Grundstück gg/1 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg zu sss, in das Grundstück mit der Nr bb miteinbezogen. Dieser erstmaligen Vorschreibung eines Herstellungsbeitrages für den Hauptkanal liegt eine planliche Darstellung zugrunde, die in vorliegendem Erkenntnis bereits abgebildet wurde. Daraus ist ersichtlich, dass das Grundstück einem Bauplatz gemäß § 11 Abs 4 ALG gleichzuhalten ist, die bereits bestehenden Gebäude und einen Teil der Grundstücke bb und gg/1 betrifft.

Die Größe dieses einem Bauplatz gleichzuhaltenden Grundstückes ist 2.990 m2. Insgesamt beliefen sich diese beiden Grundstücke auf eine Größe von 6.695 m2, ein Grundstück mit der Fläche von 3.705 m2 wurde somit in die damalige Berechnung nicht miteinbezogen, da dies nach Ausführung in der Vereinbarung vom 22.9.1986 zu einer unzumutbaren Belastung der Grundstückseigentümer geführt hätte.In vorliegender Angelegenheit wurde nun bereits zweimal ein Anliegerleistungsbeitrag vorgeschrieben, das erste Mal im Jahr 1986, damals noch den Rechtsvorgängern der heutigen Beschwerdeführer, Ausschussbericht und AI AJ. Laut Bescheid vom 23.9.1986, Zahl zzz, wurde den Eigentümern der am Hauptkanal liegenden, zum Bauplatz erklärten bzw bebauten Grundstücke Grundparzelle Teil aus gg/1 und Teil aus bb, KG AF, für die Errichtung des Hauptkanales sowie für die Errichtung des Hauptkanalanschlusses ein Beitrag vorgeschrieben.

Dieser Beitragsberechnung liegt eine Fläche von 2.990 m2 zugrunde, was nach den entsprechenden Berechnungsvorschriften ohne Zuschläge und Abschläge eine Längenausdehnung in der Größenordnung von 86,31 m ergeben hat. Der Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet gemäß Beschluss vom 28.1.1986, Amtsblatt Nr 3 aus 1986,, Seite 11, lag zum Errichtungszeitraum bei ATS 11.120,00 per Längenmeter und ergab somit für das Grundstück ATS 239.941,80. Das Grundstück gg/1 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg zu sss, in das Grundstück mit der Nr bb miteinbezogen. Dieser erstmaligen Vorschreibung eines Herstellungsbeitrages für den Hauptkanal liegt eine planliche Darstellung zugrunde, die in vorliegendem Erkenntnis bereits abgebildet wurde.

Daraus ist ersichtlich, dass das Grundstück einem Bauplatz gemäß Paragraph 11, Absatz 4, ALG gleichzuhalten ist, die bereits bestehenden Gebäude und einen Teil der Grundstücke bb und gg/1 betrifft. Die Größe dieses einem Bauplatz gleichzuhaltenden Grundstückes ist 2.990 m2. Insgesamt beliefen sich diese beiden Grundstücke auf eine Größe von 6.695 m2, ein Grundstück mit der Fläche von 3.705 m2 wurde somit in die damalige Berechnung nicht miteinbezogen, da dies nach Ausführung in der Vereinbarung vom 22.9.1986 zu einer unzumutbaren Belastung der Grundstückseigentümer geführt hätte.

Eine Sonderregelung wie der jetzt bestehende § 11a Anliegerleistungsgesetz gab es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht. Diese Sonderbestimmung wurde erst mit Gesetz vom 6. Juli 1988, LGBL Nr 76/1988 im Anliegerleistungsgesetz eingeführt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Eine Sonderregelung wie der jetzt bestehende Paragraph 11 a, Anliegerleistungsgesetz gab es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht. Diese Sonderbestimmung wurde erst mit Gesetz vom 6. Juli 1988, LGBL Nr 76 aus 1988, im Anliegerleistungsgesetz eingeführt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

2015 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer gestellt, eine Teilfläche der Grundstücke bb und cc/1 zum Bauplatz zu erklären. Anhand der entsprechenden planlichen Grundlagen von Geometer AX (ON 2) wurde hier eine Fläche von 707 m2 zum Bauplatz erklärt und mit Bescheid vom 11.12.2017 ein Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 8.571,06 vorgeschrieben. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die Sonderbestimmung des § 11a ALG nicht zur Anwendung kommen kann, da auf dem Bauplatz neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Form einer AO Massagen, Kosmetik und ganzheitliche Heilmethoden angeboten werden, wodurch Bauten oder Teile von Bauten einer nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnenden gewerblichen Nutzung zugeführt werden.

Darauf, dass hinsichtlich Teilen aus Grundstück bb bereits einmal eine Vorschreibung eines Herstellungsbeitrages geleistet wurde, nimmt der gegenständliche Bescheid keinen Bezug. Auch dieser Bescheid ist nach Beschwerdevorentscheidung, gegen die kein Vorlageantrag gestellt hat, in Rechtskraft erwachsen. 2016 wurde schließlich mit Bescheid vom 4.7.2016, Zahl yyy, auf Teilen des Grundstückes aa, bb, cc/1 und dd/40 eine Grundfläche mit einem Gesamtausmaß von 6.740 m2 zum Bauplatz erklärt, dem der Lageplan von Geometer AX zu ON 4 zugrunde liegt. Dieser neue Bauplatz erfasst nun den neuerklärten Bauplatz aus dem Jahr 2015 für die Folienhalle in der Größe von 707 m2 sowie auch den Bereich, für den 1986 ein Herstellungsbeitrag von den Ehegatten AJ zu begleichen war, sowie darüberhinausgehend Teile aus Grundstück aa, dd/40 und cc/1.2015 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer gestellt, eine Teilfläche der Grundstücke bb und cc/1 zum Bauplatz zu erklären.

Anhand der entsprechenden planlichen Grundlagen von Geometer AX (ON 2) wurde hier eine Fläche von 707 m2 zum Bauplatz erklärt und mit Bescheid vom 11.12.2017 ein Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 8.571,06 vorgeschrieben. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die Sonderbestimmung des Paragraph 11 a, ALG nicht zur Anwendung kommen kann, da auf dem Bauplatz neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Form einer AO Massagen, Kosmetik und ganzheitliche Heilmethoden angeboten werden, wodurch Bauten oder Teile von Bauten einer nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnenden gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Darauf, dass hinsichtlich Teilen aus Grundstück bb bereits einmal eine Vorschreibung eines Herstellungsbeitrages geleistet wurde, nimmt der gegenständliche Bescheid keinen Bezug.

Auch dieser Bescheid ist nach Beschwerdevorentscheidung, gegen die kein Vorlageantrag gestellt hat, in Rechtskraft erwachsen. 2016 wurde schließlich mit Bescheid vom 4.7.2016, Zahl yyy, auf Teilen des Grundstückes aa, bb, cc/1 und dd/40 eine Grundfläche mit einem Gesamtausmaß von 6.740 m2 zum Bauplatz erklärt, dem der Lageplan von Geometer AX zu ON 4 zugrunde liegt. Dieser neue Bauplatz erfasst nun den neuerklärten Bauplatz aus dem Jahr 2015 für die Folienhalle in der Größe von 707 m2 sowie auch den Bereich, für den 1986 ein Herstellungsbeitrag von den Ehegatten AJ zu begleichen war, sowie darüberhinausgehend Teile aus Grundstück aa, dd/40 und cc/1.

Es stellt sich jedoch die Frage, basierend auf welcher Rechtsgrundlage und vor allem aufgrund welche Berechnungsgrundlagen hier nun zum 3. Mal Beiträge für die Herstellung des Hauptkanals gemäß ALG vorgeschrieben wurden. Die belangte Behörde bezieht sich in ihrem Bescheid auf die Rechtsgrundlagen von § 11 Abs 2 ALG und wendet die Berechnungsvorschriften des §§ 11 Abs 3 ALG an. Die Größe des Bauplatzes wird folglich mit einer Restfläche von 3043 m² angegeben, und dabei die Bauplatzgröße für die Folienhalle in der Höhe von 707 m² und die 2099 m² aus der Vorschreibung des Kanalkostenbeitrages aus dem Jahr 1986 von der Gesamtfläche abgezogen. Von der Restfläche wird entsprechend der Vorgaben von § 11 Abs 3 ALG die entsprechende Längenausdehnung berechnet und mit dem Durchschnittspreis der Herstellungskosten gemäß Beschluss des Gemeinderates multipliziert.

Es stellt sich jedoch die Frage, basierend auf welcher Rechtsgrundlage und vor allem aufgrund welche Berechnungsgrundlagen hier nun zum 3. Mal Beiträge für die Herstellung des Hauptkanals gemäß ALG vorgeschrieben wurden. Die belangte Behörde bezieht sich in ihrem Bescheid auf die Rechtsgrundlagen von Paragraph 11, Absatz 2, ALG und wendet die Berechnungsvorschriften des Paragraphen 11, Absatz 3, ALG an. Die Größe des Bauplatzes wird folglich mit einer Restfläche von 3043 m² angegeben, und dabei die Bauplatzgröße für die Folienhalle in der Höhe von 707 m² und die 2099 m² aus der Vorschreibung des Kanalkostenbeitrages aus dem Jahr 1986 von der Gesamtfläche abgezogen. Von der Restfläche wird entsprechend der Vorgaben von Paragraph 11, Absatz 3, ALG die entsprechende Längenausdehnung berechnet und mit dem Durchschnittspreis der Herstellungskosten gemäß Beschluss des Gemeinderates multipliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Thematik aus, dass in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag bereits aufgrund des Salzburger Anliegerleistungsgesetz geleistet worden ist, bei einer bloßen Blaubauplatzänderung keine Anrechnung möglich ist (VwGH 1.3.2018, Ro 2017/16/0012). Das Höchstgericht hat im Erkenntnis vom 1.7.1993, 91/17/0158 ausgesprochen, dass bei einer Bauplatzänderung jedoch, bei der für einen Teil bereits ein Beitrag nach dem Salzburger Anliegerleistungsgesetz vorgeschrieben war, bei der Berechnung des Beitrages für den Bauplatz nach der Längenausdehnung (§ 11 Abs 3 ALG) jener Grundstücksteil, für den eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, außer Ansatz zu bleiben hat.

Die Rechtsfolge der Bauplatzerklärung trifft somit nicht die Grundfläche, für welche eine bereits bestehende Bauplatzerklärung geändert wird, sondern lediglich die Grundfläche, welche in diesem Umfang neu zum Bauplatz erklärt wird. Die §§ 12ff Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz kennen nämlich nicht den Begriff des Grundstücks, sondern der Grundfläche. Ein Bauplatz kann auch mehrere Grundstücke umfassen. § 11 Abs. 3 ALG stellt jedoch auf die zum Bauplatz erklärten Grundflächen ab (vgl VwGH 9. 4. 2001, 2001/17/0005). Der Verwaltungsgerichtshof führt zu Fällen wie dem vorliegenden - nämlich jene, in denen ein Bauplatz erweitert wurde (d.h. im Zuge einer Änderung einer Bauplatzerklärung fand eine Erweiterung der Fläche statt), es sich hinsichtlich des neuen Grundstücksteils, somit der neuen Grundfläche, um eine Bauplatzerklärung handelt und nicht „nur“ um eine Änderung einer Bauplatzerklärung. (VwGH 7.11.2005, 2003/17/0291 sowie VwGH 1.7.1993 91/17/0158)Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Thematik aus, dass in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag bereits aufgrund des Salzburger Anliegerleistungsgesetz geleistet worden ist, bei einer bloßen Blaubauplatzänderung keine Anrechnung möglich ist (VwGH 1.3.2018, Ro 2017/16/0012). Das Höchstgericht hat im Erkenntnis vom 1.7.1993, 91/17/0158 ausgesprochen, dass bei einer Bauplatzänderung jedoch, bei der für einen Teil bereits ein Beitrag nach dem Salzburger Anliegerleistungsgesetz vorgeschrieben war, bei der Berechnung des Beitrages für den Bauplatz nach der Längenausdehnung (Paragraph 11, Absatz 3, ALG) jener Grundstücksteil, für den eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, außer Ansatz zu bleiben hat.

Die Rechtsfolge der Bauplatzerklärung trifft somit nicht die Grundfläche, für welche eine bereits bestehende Bauplatzerklärung geändert wird, sondern lediglich die Grundfläche, welche in diesem Umfang neu zum Bauplatz erklärt wird. Die Paragraphen 12 f, f, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz kennen nämlich nicht den Begriff des Grundstücks, sondern der Grundfläche. Ein Bauplatz kann auch mehrere Grundstücke umfassen. Paragraph 11, Absatz 3, ALG stellt jedoch auf die zum Bauplatz erklärten Grundflächen ab vergleiche VwGH 9. 4. 2001, 2001/17/0005). Der Verwaltungsgerichtshof führt zu Fällen wie dem vorliegenden - nämlich jene, in denen ein Bauplatz erweitert wurde (d.h. im Zuge einer Änderung einer Bauplatzerklärung fand eine Erweiterung der Fläche statt), es sich hinsichtlich des neuen Grundstücksteils, somit der neuen Grundfläche, um eine Bauplatzerklärung handelt und nicht „nur“ um eine Änderung einer Bauplatzerklärung. (VwGH 7.11.2005, 2003/17/0291 sowie VwGH 1.7.1993 91/17/0158) Anders als in der von den Beschwerdeführern vorgelegten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 1.3.2018, RO 2017/16/0012 wurde im vorliegenden Fall sehr wohl eine neue Grundfläche zum Bauplatz erklärt. Dies ergibt sich klar aus den der Vorschreibung zugrundeliegenden Bauplatzerklärungen samt Plänen. Daraus ist ersichtlich, dass 1986 eine Fläche von 2990m² als Bauplatz auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen angenommen wurde, 2015 im Zuge der Herstellung der Folienhalle eine Fläche von 707 m² zum Bauplatz erklärt wurde und hier ein entsprechender Beitrag vorgeschrieben wurde. Der nun 2016 neu erklärte Bauplatz, enthält diese beiden erwähnten Flächen, diese wurden allerdings bei der Berechnung des Herstellungsbeitrages abgezogen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.3.2018, 2017/16/0012 betraf überdies einen Fall, wo bereits ein Herstellungsbeitrag vor Inkrafttreten des ALG vorgeschrieben gewesen ist. Es handelte sich dabei somit auch nicht um einen Fall des §§ 11 Abs 2 ALG sondern § 16 Abs 2 ALG. Diese Übergangsvorschrift des § 16 Abs. 2 ALG betrifft nur jene Anrechnungen, in denen die Kostenbeiträge aufgrund früherer Rechtsvorschriften geleistet wurden, im vorliegenden Fall wurden bereits Kostenbeiträge auf Grundlage des Anliegerleistungsgesetzes geleistet. Anders als in der von den Beschwerdeführern vorgelegten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 1.3.2018, RO 2017/16/0012 wurde im vorliegenden Fall sehr wohl eine neue Grundfläche zum Bauplatz erklärt.

Dies ergibt sich klar aus den der Vorschreibung zugrundeliegenden Bauplatzerklärungen samt Plänen. Daraus ist ersichtlich, dass 1986 eine Fläche von 2990m² als Bauplatz auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen angenommen wurde, 2015 im Zuge der Herstellung der Folienhalle eine Fläche von 707 m² zum Bauplatz erklärt wurde und hier ein entsprechender Beitrag vorgeschrieben wurde. Der nun 2016 neu erklärte Bauplatz, enthält diese beiden erwähnten Flächen, diese wurden allerdings bei der Berechnung des Herstellungsbeitrages abgezogen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.3.2018, 2017/16/0012 betraf überdies einen Fall, wo bereits ein Herstellungsbeitrag vor Inkrafttreten des ALG vorgeschrieben gewesen ist.

Es handelte sich dabei somit auch nicht um einen Fall des Paragraphen 11, Absatz 2, ALG sondern Paragraph 16, Absatz 2, ALG. Diese Übergangsvorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, ALG betrifft nur jene Anrechnungen, in denen die Kostenbeiträge aufgrund früherer Rechtsvorschriften geleistet wurden, im vorliegenden Fall wurden bereits Kostenbeiträge auf Grundlage des Anliegerleistungsgesetzes geleistet.

Entsprechend der hier klaren Judikatur des Höchstgerichts ist somit eine Bauplätzänderung, bei der eine Grundfläche zum Bauplatz erklärt wird, sehr wohl einer Vorschreibung eines Beitrages nach dem Anliegerleistungsgesetz zugänglich, allerdings unter der Voraussetzung, dass die bereits zum Bauplatz erklärten Grundflächen außer Ansatz bei der Berechnung des Herstellungsbeitrages zu bleiben haben. Die belangte Behörde hat dementsprechend rechtsrichtig die beiden bereits bauplätzerklärten bzw. einem Bauplatz gleichzuhaltenden Grundstücke von der Gesamtfläche des nun neuen Bauplatzes abgezogen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Vereinbarung (mangels Entscheidungserheblichkeit können rechtliche Ausführungen zur Frage einer offensichtlich privatrechtlichen Vereinbarung im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen, behördlichen Verfahren unterbleiben) bzw der Bescheid aus 1986 in Wirklichkeit den gesamten Bauplatz in der Größe von über 6000 m² umfasst hätte und nur die Beitragsvorschreibung auf 2990 m² eingeschränkt gewesen ist, ist auszuführen, dass sowohl der Bescheid als auch die Vereinbarung vom Wortlaut her „Teile aus gg/1“ und „Teile aus bb“ anführen, und überdies dieser Vereinbarung und dem Bescheid eine planliche Darstellung zugrunde liegt, aus der klar hervorgeht, welche Grundflächen zum einen zum Bauplatz erklärt wurden (bzw. einem Bauplatz gleichzuhalten waren) und darauf fußend zum anderen ein Herstellungsbeitrag vorgeschrieben wurde.

Folglich war die belangte Behörde auch mit Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung nicht gehindert, für die Restfläche einen Herstellungsbeitrag gemäß § 11 Abs 2 ALG vorzuschreiben. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Vereinbarung (mangels Entscheidungserheblichkeit können rechtliche Ausführungen zur Frage einer offensichtlich privatrechtlichen Vereinbarung im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen, behördlichen Verfahren unterbleiben) bzw der Bescheid aus 1986 in Wirklichkeit den gesamten Bauplatz in der Größe von über 6000 m² umfasst hätte und nur die Beitragsvorschreibung auf 2990 m² eingeschränkt gewesen ist, ist auszuführen, dass sowohl der Bescheid als auch die Vereinbarung vom Wortlaut her „Teile aus gg/1“ und „Teile aus bb“ anführen, und überdies dieser Vereinbarung und dem Bescheid eine planliche Darstellung zugrunde liegt, aus der klar hervorgeht, welche Grundflächen zum einen zum Bauplatz erklärt wurden (bzw. einem Bauplatz gleichzuhalten waren) und darauf fußend zum anderen ein Herstellungsbeitrag vorgeschrieben wurde.

Folglich war die belangte Behörde auch mit Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung nicht gehindert, für die Restfläche einen Herstellungsbeitrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ALG vorzuschreiben.

Die Sonderbestimmung des § 11a ALG kann jedoch für den vorliegenden Fall aus folgenden Überlegungen nicht zur Anwendung kommen:Die Sonderbestimmung des Paragraph 11 a, ALG kann jedoch für den vorliegenden Fall aus folgenden Überlegungen nicht zur Anwendung kommen:

Bei der Sonderregelung für Bauplätze mit bestehenden, der landwirtschaftlichen Viehhaltung dienenden Bauten oder Teilen von Bauten gibt § 11a ALG vor, dass bei der Beitragsermittlung gemäß § 11 Abs 3 ALG eine 1200 m² übersteigende Fläche vorläufig außer Anschlag zu bleiben hat. Dies unter der Voraussetzung, dass auf dem Bauplatz keine anderen als einem land-und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Bauten bestehen oder dies nur in geringfügigen Ausmaß der Fall ist. Die Erläuterungen zu LGBL Nr 76/1988 (Nummer 162 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Session der 9. Gesetzgebungsperiode) führen aus, dass eine andere als eine land- und forstwirtschaftlichen Verwendung von Bauten oder Teilen von Bauten auf dem Bauplatz, gleichgültig, ob im Zeitpunkt der Vorschreibung des Kanalherstellungsbeitrages schon vorhanden oder erst nachträglich aufgenommen, die Anwendbarkeit der Sonderregelung ausschließen soll, wenn sie ein geringfügiges Ausmaß überschreitet.

Als noch geringfügig ist etwa die Vermietung einer Kleingarage an Außenstehende anzusehen, nicht aber die Vermietung von Häusern etwa zu Wohnzwecken. Im vorliegenden Fall wird ein Gebäude zur Gänze vermietet und zwar - wie von den Beschwerdeführern selbst ausgeführt - der Keller als Lagerräumlichkeit, das Erdgeschoss an eine Werbeagentur und das Obergeschoss an 2 Ärztinnen, die diese Räumlichkeiten weitervermieten. Somit wird das gesamte Gebäude nicht land- und forstwirtschaftlich, sondern gewerblich genutzt. Dies kann in keinen Fall den Vorgaben der Geringfügigkeit, die soeben aus den Erläuterungen zitiert wurde, entsprechen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer ausführen, dass die Mieteinnahmen im Vergleich zu den sonstigen Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben untergeordnet sind bzw. auch der Bau, der gewerblich genutzt wird, im Vergleich zu den sonstigen Bauten eine untergeordnete Rolle einnimmt.

Für solche Kriterien bietet die gesetzliche Grundlage keinerlei Anhaltspunkte und können diese daher auch bei der Frage der Anwendbarkeit des §§ 11a ALG nicht berücksichtigt werden. Die Anwendung der Sonderbestimmungen kommt daher für das vorliegende Verfahren nicht in Betracht. Bei der Sonderregelung für Bauplätze mit bestehenden, der landwirtschaftlichen Viehhaltung dienenden Bauten oder Teilen von Bauten gibt Paragraph 11 a, ALG vor, dass bei der Beitragsermittlung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ALG eine 1200 m² übersteigende Fläche vorläufig außer Anschlag zu bleiben hat. Dies unter der Voraussetzung, dass auf dem Bauplatz keine anderen als einem land-und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Bauten bestehen oder dies nur in geringfügigen Ausmaß der Fall ist.

Die Erläuterungen zu LGBL Nr 76 aus 1988, (Nummer 162 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Session der 9. Gesetzgebungsperiode) führen aus, dass eine andere als eine land- und forstwirtschaftlichen Verwendung von Bauten oder Teilen von Bauten auf dem Bauplatz, gleichgültig, ob im Zeitpunkt der Vorschreibung des Kanalherstellungsbeitrages schon vorhanden oder erst nachträglich aufgenommen, die Anwendbarkeit der Sonderregelung ausschließen soll, wenn sie ein geringfügiges Ausmaß überschreitet. Als noch geringfügig ist etwa die Vermietung einer Kleingarage an Außenstehende anzusehen, nicht aber die Vermietung von Häusern etwa zu Wohnzwecken. Im vorliegenden Fall wird ein Gebäude zur Gänze vermietet und zwar - wie von den Beschwerdeführern selbst ausgeführt - der Keller als Lagerräumlichkeit, das Erdgeschoss an eine Werbeagentur und das Obergeschoss an 2 Ärztinnen, die diese Räumlichkeiten weitervermieten.

Somit wird das gesamte Gebäude nicht land- und forstwirtschaftlich, sondern gewerblich genutzt. Dies kann in keinen Fall den Vorgaben der Geringfügigkeit, die soeben aus den Erläuterungen zitiert wurde, entsprechen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer ausführen, dass die Mieteinnahmen im Vergleich zu den sonstigen Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben untergeordnet sind bzw. auch der Bau, der gewerblich genutzt wird, im Vergleich zu den sonstigen Bauten eine untergeordnete Rolle einnimmt. Für solche Kriterien bietet die gesetzliche Grundlage keinerlei Anhaltspunkte und können diese daher auch bei der Frage der Anwendbarkeit des Paragraphen 11 a, ALG nicht berücksichtigt werden.

Die Anwendung der Sonderbestimmungen kommt daher für das vorliegende Verfahren nicht in Betracht.

Folglich hat die belangte Behörde völlig rechtsrichtig ihrer Berechnung jene Teile des Bauplatzes zugrunde gelegt, die neu zum Bauplatz erklärt wurden und dabei jene Grundflächen abgezogen, die bereits Gegenstand einer Vorschreibung eines Anliegerleistungsbeitrages gewesen sind. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages für die Herstellung des Hauptkanals wurde von der belangten Behörde somit entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und der höchstgerichtlichen Judikatur durchgeführt und ist folglich nicht zu beanstanden. Zu der konkreten Berechnung wurde seitens der Beschwerdeführer kein Vorbringen in der Beschwerde erstattet; aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde die Berechnungsgrundlagen des § 11 Abs 3 ALG rechtsrichtig angewandt, mangels entsprechenden Beschwerdebegehren konnten dazu weitere Ausführungen unterbleiben.

Folglich hat die belangte Behörde völlig rechtsrichtig ihrer Berechnung jene Teile des Bauplatzes zugrunde gelegt, die neu zum Bauplatz erklärt wurden und dabei jene Grundflächen abgezogen, die bereits Gegenstand einer Vorschreibung eines Anliegerleistungsbeitrages gewesen sind. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages für die Herstellung des Hauptkanals wurde von der belangten Behörde somit entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und der höchstgerichtlichen Judikatur durchgeführt und ist folglich nicht zu beanstanden. Zu der konkreten Berechnung wurde seitens der Beschwerdeführer kein Vorbringen in der Beschwerde erstattet; aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde die Berechnungsgrundlagen des Paragraph 11, Absatz 3, ALG rechtsrichtig angewandt, mangels entsprechenden Beschwerdebegehren konnten dazu weitere Ausführungen unterbleiben.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2019:405.13.403.1.5.2019

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.