405-7/841/1/10-2020
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum05.03.2020 Geschäftszahl405-7/841/1/10-2020; 405-7/842/1/10-2020; 405-7/843/1/10-2020; 405-7/881/1/5-2020 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerden von Herrn AB AA, geboren AC, AF 103, AD AE, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt AG, AJ 52, AH AI, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde) vom jeweils 09.10.2019, Zahlen aa (zu Zahl 405-7/841/1-2020), bb (zu Zahl 405-7/842/1-2020), cc (zu Zahl 405-7/843/1-2020), wegen Übertretung des LSD-BG, und vom 17.12.2019, Zahl dd (zu Zahl 405-7/881/1-2020), wegen Übertretung des AuslBG,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerden von Herrn Ausschussbericht AA, geboren AC, AF 103, AD AE, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt AG, AJ 52, AH AI, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde) vom jeweils 09.10.2019, Zahlen aa (zu Zahl 405-7/841/1-2020), bb (zu Zahl 405-7/842/1-2020), cc (zu Zahl 405-7/843/1-2020), wegen Übertretung des LSD-BG, und vom 17.12.2019, Zahl dd (zu Zahl 405-7/881/1-2020), wegen Übertretung des AuslBG, zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den BeschwerdenGemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden teilweise Folge gegeben.
I.1.römisch eins.1.
Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom jeweils 09.10.2019, Zahlen aa, bb und cc, wegen Übertretung des LSD-BG, teilweise Folge gegeben.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom jeweils 09.10.2019, Zahlen aa, bb und cc, wegen Übertretung des LSD-BG, teilweise Folge gegeben.
Die Sprüche der genannten drei Straferkenntnisse werden abgeändert wie folgt:a) Straferkenntnis vom 09.10.2019, Zahl aa:(zu Zahl 405-7/841/1-2020)Im Strafausspruch wird die Strafe auf insgesamt € 1.000,00 herabgesetzt, beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG € 100,00 und wird der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe behoben.b) Straferkenntnis vom 09.10.2019, Zahl bb:(zu Zahl 405-7/842/1-2020)Im Strafausspruch wird die Strafe mit insgesamt € 2.000,00 festgesetzt, beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG € 200,00 und wird der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe behoben.c) Straferkenntnis vom 09.10.2019, Zahl cc:(zu Zahl 405-7/843/1-2020)Im Strafausspruch wird die Strafe auf insgesamt € 1.000,00 herabgesetzt, beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG € 100,00 und wird der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe behoben.Die Sprüche der genannten drei Straferkenntnisse werden abgeändert wie folgt:, , a) Straferkenntnis vom 09.10.2019, Zahl aa:, (zu Zahl 405-7/841/1-2020), Im Strafausspruch wird die Strafe auf insgesamt € 1.000,00 herabgesetzt, beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG € 100,00 und wird der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe behoben., , b) Straferkenntnis vom 09.10.2019, Zahl bb:, (zu Zahl 405-7/842/1-2020), Im Strafausspruch wird die Strafe mit insgesamt € 2.000,00 festgesetzt, beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG € 200,00 und wird der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe behoben., , c) Straferkenntnis vom 09.10.2019, Zahl cc:, (zu Zahl 405-7/843/1-2020), Im Strafausspruch wird die Strafe auf insgesamt € 1.000,00 herabgesetzt, beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG € 100,00 und wird der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe behoben., I.2.römisch eins.2.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten.
II.1.römisch zwei.1.
Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 17.12.2019, Zahl dd (zu Zahl 405-7/881/1-2020), wegen Übertretung des AuslBG teilweise Folge gegeben.Im Strafausspruch werden die Beträge „€ 1.500,00“ durch die Beträge „€ 1.000,00“, der Betrag „€ 300,00“ durch den Betrag „€ 200,00“ und der Betrag „€ 3.300,00“ durch den Betrag „€ 2.200,00“ ersetzt.Im Strafausspruch wird die Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils „48 Stunden“ auf jeweils „32 Stunden“ vermindert.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 17.12.2019, Zahl dd (zu Zahl 405-7/881/1-2020), wegen Übertretung des AuslBG teilweise Folge gegeben., , Im Strafausspruch werden die Beträge „€ 1.500,00“ durch die Beträge „€ 1.000,00“, der Betrag „€ 300,00“ durch den Betrag „€ 200,00“ und der Betrag „€ 3.300,00“ durch den Betrag „€ 2.200,00“ ersetzt., Im Strafausspruch wird die Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils „48 Stunden“ auf jeweils „32 Stunden“ vermindert., II.2.römisch zwei.2.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten.
III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang:
1.1.1.
Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 09.10.2019, Zahl aa (zu Zahl 405-7/841/1-2020), wurde gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochen: „Spruch:
Angaben zu den Taten:
Zeit der Begehung:
24.10.2017 gegen 09:30 Uhr (Kontrollzeitpunkt) Ort der Begehung:
CC, CD Bauvorhaben CE 1.
Der Beschuldigte, AA AB, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der BQ GmbH mit Sitz in BR BS, BT 113, gemäß § 9 Abs 1 VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die BQ GmbH als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Verlegearbeiten) nach Österreich - wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, am 24.10.2017 gegen 09:30 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE, festgestellt haben - seiner Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen (Sozialversicherungsdokumente, Meldung gemäß § 19 LSD-BG und behördliche Genehmigung) für die ArbeitnehmerDer Beschuldigte, AA AB, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der BQ GmbH mit Sitz in BR BS, BT 113, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die BQ GmbH als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Verlegearbeiten) nach Österreich - wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, am 24.10.2017 gegen 09:30 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE, festgestellt haben - seiner Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen (Sozialversicherungsdokumente, Meldung gemäß Paragraph 19, LSD-BG und behördliche Genehmigung) für die Arbeitnehmer 1.) AV AW (kroatischer Staatsangehöriger), geb. AX, 2.) BB BC (kroatischer Staatsangehöriger), geb. BD, am Arbeits(Einsatz)ort an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE entgegen § 21 Abs 3 LSD-BG nicht nachgekommen ist.am Arbeits(Einsatz)ort an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE entgegen Paragraph 21, Absatz 3, LSD-BG nicht nachgekommen ist.
Es wird gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmen, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz über das Verwaltungs(straf)verfahren nach den §§ 26, 27, 28, 29 Asb 1, 31 und 34 LSD-BG des Kompetenzzentrum LSDB verbunden ist.Es wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LSD-BG darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmen, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz über das Verwaltungs(straf)verfahren nach den Paragraphen 26, 27, 28, 29, Asb 1, 31 und 34 LSD-BG des Kompetenzzentrum LSDB verbunden ist.
2.
Der Beschuldigte, AA AB, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der BQ GmbH mit Sitz in BR BS, BT 113, gemäß § 9 Abs 1 VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die BQ GmbH als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Verlegearbeiten) nach Österreich - wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, am 24.10.2017 gegen 09:30 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE, festgestellt haben - seiner Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen (Sozialversicherungsdokumente, Meldung gemäß § 19 LSD-BG und behördliche Genehmigung) für die ArbeitnehmerDer Beschuldigte, AA AB, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der BQ GmbH mit Sitz in BR BS, BT 113, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die BQ GmbH als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Verlegearbeiten) nach Österreich - wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, am 24.10.2017 gegen 09:30 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE, festgestellt haben - seiner Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen (Sozialversicherungsdokumente, Meldung gemäß Paragraph 19, LSD-BG und behördliche Genehmigung) für die Arbeitnehmer 1.) AV AW (kroatischer Staatsangehöriger), geb. AX, 2.) BB BC (kroatischer Staatsangehöriger), geb. BD, am Arbeits(Einsatz)ort an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE entgegen § 21 Abs 3 LSD-BG nicht nachgekommen ist.am Arbeits(Einsatz)ort an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE entgegen Paragraph 21, Absatz 3, LSD-BG nicht nachgekommen ist.
Es wird gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmen, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz über das Verwaltungs(straf)verfahren nach den §§ 26, 27, 28, 29 Asb 1, 31 und 34 LSD-BG des Kompetenzzentrum LSDB verbunden ist.Es wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LSD-BG darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmen, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz über das Verwaltungs(straf)verfahren nach den Paragraphen 26, 27, 28, 29, Asb 1, 31 und 34 LSD-BG des Kompetenzzentrum LSDB verbunden ist.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1.
Übertretung gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 52/1991 idF 33/2013 iVm § 21 Abs 3 und § 26 Abs 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF. BGBl. I Nr. 64/2017Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz 2, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, 2.
Übertretung gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 52/1991 idF 33/2013 iVm § 21 Abs 3 und § 26 Abs 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF. BGBl. I Nr. 64/2017Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz 2, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
1.
Strafe gemäß: § 26 Abs 2 (erster Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF. BGBl. I Nr. 64/2017Paragraph 26, Absatz 2, (erster Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, € 2.000,00 Ersatzfreiheitsstrafe:
280 Stunden 2.
Strafe gemäß: § 26 Abs 2 (erster Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF. BGBl. I Nr. 64/2017Paragraph 26, Absatz 2, (erster Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, € 2.000,00 Ersatzfreiheitsstrafe:
280 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) € 400,00 Gesamtbetrag: € 4.400,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Zahlungsfrist:
Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis mit.
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.“ 1.1.2.
Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte aus wie folgt: „In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte innerhalb offener Frist, vertreten durch seinen umseits bezeichneten Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der beteiligten Behörde Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 09.10.2019, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 11.10.2019, BESCHWERDE und führt diese aus wie folgt:
Das angefochtene Straferkenntnis wird dem gesamten Umfang nach bekämpft.
Zur Begründung der gegenständlichen Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
Das angefochtene Straferkenntnis ist formell und inhaltlich unrichtig.
Im Zuge der Erlassung des Straferkenntnisses hat die beteiligte Behörde Bezirkshauptmannschaft Hallein Verwaltungsverfahrensvorschriften zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verletzt und auch den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt.
Die formelle Rechtswidrigkeit liegt darin, dass bei der Feststellung des Sachverhaltes Ermittlungsschritte der beteiligten Behörde unterlassen wurden.
Es wäre Aufgabe der beteiligten Behörde gewesen, auch die betroffenen Arbeiter AW AV und BC BB der Firma BL CF einzuvernehmen, ebenfalls den Geschäftsführer dieses Bauunternehmens, Herrn BM BL.
Das wurde von der beteiligten Behörde unterlassen bzw. wurden überhaupt keine Schritte dazu unternommen, die genannten Personen zum Sachverhalt zu befragen.
Im Sinne der Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung wäre die beteiligte Behörde dazu verpflichtet gewesen.
Darüber hinaus leidet das angefochtene Straferkenntnis auch an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.
Die beteiligte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis rechtlich unrichtigerweise davon aus, dass der Beschuldigte als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der BQ GmbH verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, weil die letztgenannte GmbH als Beschäftigerin im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitsüberlassung nach Österreich für die Arbeitnehmer AW AV und BC BB die sie treffenden Verpflichtungen zur Bereithaltung der Unterlagen nach dem LSD-BG verpflichtet gewesen sei.
Der Beschuldigte hat in seinen Stellungnahmen und Beweisanboten sowie Beweisvorlagen, mehrfach darauf hingewiesen, dass keine grenzüberschreitende Arbeitsüberlassung hinsichtlich der genannten Arbeitnehmer vorliegt, sonder ein Werkvertrag der BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL s.p. mit Sitz in BN BO, Slowenien.
Zwischen der BQ GmbH und der Firma BL wurde am 06.10.2017 ein Werkvertrag über zu erbringende Fliesenlegearbeiten bei der verfahrensgegenständlichen Baustelle (CE, CD, CC) geschlossen.
Die letztgenannte Firma BL hat es werkvertraglich übernommen, Verfliesungsarbeiten mit eigenem Material und Werkzeug durchzuführen.
Eine organisatorische Eingliederung der Arbeiter AW AV und BC BB in den Betrieb der BQ GmbH als Werkbestellerin lagen zu keinem Zeitpunkt vor, im gesamten Ermittlungsverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschuldigte eine Fach- oder Dienstaufsicht über die genannten Arbeiter ausgeübt hätte.
Eine allfällige Einweisung in die Baustelle begründet noch kein Dienstverhältnis und war auch zur Ausführung des Werkvertrages durch die Firma BL notwendig.
Zur Beistellung allfälliger Materialien durch die BQ GmbH ist festzuhalten, dass auch dieser Umstand nicht perse auf Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, zumal nach § 1166 ABGB die Vertragsparteien die Stoffbeistellung beliebig regeln können.Zur Beistellung allfälliger Materialien durch die BQ GmbH ist festzuhalten, dass auch dieser Umstand nicht perse auf Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, zumal nach Paragraph 1166, ABGB die Vertragsparteien die Stoffbeistellung beliebig regeln können.
Ein Vermengen der Arbeitserfolge der BQ GmbH und Firma BL CF, BM BL s.p. war nicht gegeben, die voran genannten Arbeiter haben in abgrenzbaren Bereichen ihre Werkleistungen erbracht.
Dem vorgelegten schriftlichen Werkvertrag ist zu entnehmen, dass zwischen der BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL s.p. die Verfliesung der CE vereinbart war, dies mit Beginn vom 13.10.2017, die Fertigstellung sollte alsbald, spätestens jedoch mit Ende Oktober erfolgen.
In der vertraglichen Vereinbarung finden sich keinerlei Bestimmungen über die Qualifikation von Arbeitern bzw. Vorgaben an die Firma BL CF, BM BL s.p., mit welcher Anzahl von Arbeitskräften sie den Werkvertrag zu erfüllen hätte. Zwischen den beiden Unternehmen wurde nach vereinbarten Pauschalpreisen und nicht nach geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet. Aus diesen vertraglichen Regelungen ergibt sich somit eindeutig, dass ein Werkvertrag im Sinne eines Subunternehmerverhältnisses vorliegt und keine Arbeitskräfteüberlassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, dass die genau umrissene Leistung (in der Regel auch bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen ist. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein ‚gewährleistungstauglicher‘ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis.
In der gegenständlichen Sache waren die Fliesenverlegungsarbeiten ein konkretes Bauprojekt – als genau umrissene Leistung – bis zu einem Endtermin – nämlich Ende Oktober 2017 geschuldet, dies mit einer Pauschalpreisvereinbarung. Mit der Fertigstellung der Verfliesung endete auch das Werkvertragsverhältnis.
Aus alledem geht unzweifelhaft hervor, dass im gegenständlichen Fall von der Erfüllung eines Werkvertrages durch einen Subunternehmer, nämlich Firma BL CF, BM BL s.p., ausgegangen werden kann und keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, zumal keines der in § 4 Abs. 2 AÜG genannten Merkmale als erfüllt zu werten ist.Aus alledem geht unzweifelhaft hervor, dass im gegenständlichen Fall von der Erfüllung eines Werkvertrages durch einen Subunternehmer, nämlich Firma BL CF, BM BL s.p., ausgegangen werden kann und keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, zumal keines der in Paragraph 4, Absatz 2, AÜG genannten Merkmale als erfüllt zu werten ist.
Das LSD-BG ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden und war der Beschuldigte daher nicht dazu verpflichtet, die betreffenden Unterlagen (Sozialversicherungsdokumente, Meldung gemäß § 19 LSD-BG, behördliche Genehmigung) bereitzuhalten, zumal die BQ GmbH nicht Beschäftigerin iSd LSD-BG war.Das LSD-BG ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden und war der Beschuldigte daher nicht dazu verpflichtet, die betreffenden Unterlagen (Sozialversicherungsdokumente, Meldung gemäß Paragraph 19, LSD-BG, behördliche Genehmigung) bereitzuhalten, zumal die BQ GmbH nicht Beschäftigerin iSd LSD-BG war.
Dementsprechend hat der Beschuldigte auch die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten.
Die Aussagen des BG BF als Vorarbeiter der BQ GmbH, bestätigen den Standpunkt des Beschuldigten. Die Arbeiter der Firma BL CF, BM BL s.p. haben eigenes Werkzeug und Material mitgebracht und haben die Arbeiter BB und AV Arbeiten im Feinkostbereich durchgeführt und zwar Verfliesungen in Holzoptik in der Größe 22 x 90 cm. Diesbezüglich wurde auch der Verlegeplan und Lichtbilder vorgelegt, aus welchen klar erkennbar hervorgeht, dass es sich bei diesem Arbeitsbereich um einen eindeutig abgegrenzten Bereich handelt, zu den Bereichen, in welchen die BQ GmbH gearbeitet hat.
Auch aus haftungsrechtlicher Sicht war diese Abgrenzung der Arbeitsbereiche völlig unproblematisch, dies wurde im Werkvertrag auch schriftlich deshalb nicht extra festgehalten, zumal deshalb die Arbeiter BB und AV sich an den Arbeiten der BQ GmbH im Verkaufsraum nicht beteiligt haben, sondern nur im Feinkostbereich andere Fliesen verlegt haben, bestand ein eigenes Werk, welches die Firma BL CF, BM BL s.p. entsprechend den werkvertraglichen Vereinbarungen der beteiligten Firmen ausgeführt hat.
Eine Vermischung der Arbeitsbereiche war auch durch die verschiedenen Tätigkeiten und die verschieden verwendeten Fliesen ausgeschlossen.
Herr BF, welcher als Arbeiter der BQ beschäftigt war, kann zu werkvertragsrechtlichen Prämissen keine Angaben machen, seine Aussage, die Arbeiter würden helfen, sind nicht dazu geeignet, das Vertragsverhältnis zwischen der Firma BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL s.p., den Boden zu entziehen.
Ausdrücklich darauf hingewiesen wird nochmals, dass der genannte Arbeiter BF auch klar angegeben hat, dass die beiden Arbeiter AW AV und BC BB ihr eines Material und Werkzeug mitgebracht haben, was ebenfalls eindeutig den Werkvertrag bestätigt und eine Arbeitskräfteüberlassung ausschließt.
Die gemeinsame Arbeitszeit ergibt sich aus der faktischen Notwendigkeit, dass nur zu gewissen Zeiten gearbeitet werden kann und beide Firmen, nämlich die BQ GmbH und die Firma BL bereits unter Zeitdruck standen, jedenfalls wurden die Arbeiten in zwei klar abgrenzbare Arbeitsbereiche erbracht.
Somit ergibt sich bei einer rechtlich richtigen Beurteilung des maßgeblichen, entscheidungsrechtlichen Sachverhaltes eindeutig, dass keine Arbeitskräfteüberlassung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Arbeiter AW AV und BC BB an die BQ GmbH im Sinne einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vorliegt und daher auch in der gegenständlichen Sache die Bestimmungen des LSD-BG nicht anzuwenden sind.
Die rechtliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis ist eine Wiederholung der verba legalia des LSD-BG bzw. des § 9 VStG und keine materielle Begründung.Die rechtliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis ist eine Wiederholung der verba legalia des LSD-BG bzw. des Paragraph 9, VStG und keine materielle Begründung.
Auch zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes liefert die mitbeteiligte Behörde keine inhaltliche Begründung, warum sie von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgeht und nicht von einem Werkvertrag zwischen der BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL s.p. mit Sitz in Slowenien.
Bei der Begründung wiederholt die beteiligte Behörde nur die Stellungnahmen des Finanzamtes Salzburg-Land im Verwaltungsstrafverfahren, was ebenfalls keiner inhaltlichen Begründung entspricht.
Das Landesverwaltungsgericht für Salzburg möge dieser Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich aufheben und das Verwaltungsverfahren gegen den Beschuldigten einstellen.
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt!“ 1.2.1.
Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 09.10.2019, Zahl bb (zu Zahl 405-7/842/1-2020), wurde gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochen: „Spruch:
Angaben zu den Taten:
Zeit der Begehung:
24.10.2017 gegen 09:30 Uhr (Kontrollzeitpunkt) Ort der Begehung:
CC, CD Bauvorhaben CE 1.
Der Beschuldigte, AA AB, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der BQ GmbH mit Sitz in BR BS, BT 113, gemäß § 9 Abs 1 VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die BQ GmbH als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Verlegearbeiten) nach Österreich - wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, am 24.10.2017 gegen 09:30 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE, festgestellt haben - seiner Verpflichtung zur Bereithaltung jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), für die ArbeitnehmerDer Beschuldigte, AA AB, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der BQ GmbH mit Sitz in BR BS, BT 113, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die BQ GmbH als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Verlegearbeiten) nach Österreich - wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, am 24.10.2017 gegen 09:30 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE, festgestellt haben - seiner Verpflichtung zur Bereithaltung jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), für die Arbeitnehmer 1.) AV AW (kroatischer Staatsangehöriger), geb. AX, 2.) BB BC (kroatischer Staatsangehöriger), geb. BD, am Arbeits(Einsatz)ort an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE nicht nachgekommen ist.
2.
Der Beschuldigte, AA AB, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der BQ GmbH mit Sitz in BR BS, BT 113, gemäß § 9 Abs 1 VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die BQ GmbH als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Verlegearbeiten) nach Österreich - wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, am 24.10.2017 gegen 09:30 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE, festgestellt haben - seiner Verpflichtung zur Bereithaltung jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), für die ArbeitnehmerDer Beschuldigte, AA AB, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der BQ GmbH mit Sitz in BR BS, BT 113, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die BQ GmbH als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Verlegearbeiten) nach Österreich - wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, am 24.10.2017 gegen 09:30 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE, festgestellt haben - seiner Verpflichtung zur Bereithaltung jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), für die Arbeitnehmer 1.) AV AW (kroatischer Staatsangehöriger), geb. AX, 2.) BB BC (kroatischer Staatsangehöriger), geb. BD, am Arbeits(Einsatz)ort an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE nicht nachgekommen ist.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1.
Übertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 22 Abs 2 und § 28 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF. BGBl. I Nr. 64/2017Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 28, Ziffer 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, 2.
Übertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 22 Abs 2 und § 28 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF. BGBl. I Nr. 64/2017Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 28, Ziffer 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
1.
Strafe gemäß: § 28 (erster Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF. BGBl. I Nr. 64/2017Paragraph 28, (erster Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, € 1.000,00 Ersatzfreiheitsstrafe:
142 Stunden 2.
Strafe gemäß: § 28 (erster Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF. BGBl. I Nr. 64/2017Paragraph 28, (erster Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, € 1.000,00 Ersatzfreiheitsstrafe:
142 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) € 200,00 Gesamtbetrag: € 2.200,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Zahlungsfrist:
Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis mit.
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.“ 1.2.2. Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte aus wie folgt: „In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte innerhalb offener Frist, vertreten durch seinen umseits bezeichneten Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der beteiligten Behörde Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 09.10.2019, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 11.10.2019, BESCHWERDE und führt diese aus wie folgt:
Das angefochtene Straferkenntnis wird dem gesamten Umfang nach bekämpft.
Zur Begründung der gegenständlichen Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
Das angefochtene Straferkenntnis ist formell und inhaltlich unrichtig.
Im Zuge der Erlassung des Straferkenntnisses hat die beteiligte Behörde Bezirkshauptmannschaft Hallein Verwaltungsverfahrensvorschriften zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verletzt und auch den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt.
Die formelle Rechtswidrigkeit liegt darin, dass bei der Feststellung des Sachverhaltes Ermittlungsschritte der beteiligten Behörde unterlassen wurden.
Es wäre Aufgabe der beteiligten Behörde gewesen, auch die betroffenen Arbeiter AW AV und BC BB der Firma BL CF einzuvernehmen, ebenfalls den Geschäftsführer dieses Bauunternehmens, Herrn BM BL.
Das wurde von der beteiligten Behörde unterlassen bzw. wurden überhaupt keine Schritte dazu unternommen, die genannten Personen zum Sachverhalt zu befragen.
Im Sinne der Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung wäre die beteiligte Behörde dazu verpflichtet gewesen.
Darüber hinaus leidet das angefochtene Straferkenntnis auch an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.
Die beteiligte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis rechtlich unrichtigerweise davon aus, dass der Beschuldigte als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der BQ GmbH verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, weil die letztgenannte GmbH als Beschäftigerin im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitsüberlassung nach Österreich für die Arbeitnehmer AW AV und BC BB die sie treffenden Verpflichtungen zur Bereithaltung der Unterlagen nach dem LSD-BG verpflichtet gewesen sei.
Der Beschuldigte hat in seinen Stellungnahmen und Beweisanboten sowie Beweisvorlagen, mehrfach darauf hingewiesen, dass keine grenzüberschreitende Arbeitsüberlassung hinsichtlich der genannten Arbeitnehmer vorliegt, sonder ein Werkvertrag der BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL s.p. mit Sitz in BN BO, Slowenien.
Zwischen der BQ GmbH und der Firma BL wurde am 06.10.2017 ein Werkvertrag über zu erbringende Fliesenlegearbeiten bei der verfahrensgegenständlichen Baustelle (CE, CD, CC) geschlossen.
Die letztgenannte Firma BL hat es werkvertraglich übernommen, Verfliesungsarbeiten mit eigenem Material und Werkzeug durchzuführen.
Eine organisatorische Eingliederung der Arbeiter AW AV und BC BB in den Betrieb der BQ GmbH als Werkbestellerin lagen zu keinem Zeitpunkt vor, im gesamten Ermittlungsverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschuldigte eine Fach- oder Dienstaufsicht über die genannten Arbeiter ausgeübt hätte.
Eine allfällige Einweisung in die Baustelle begründet noch kein Dienstverhältnis und war auch zur Ausführung des Werkvertrages durch die Firma BL notwendig.
Zur Beistellung allfälliger Materialien durch die BQ GmbH ist festzuhalten, dass auch dieser Umstand nicht perse auf Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, zumal nach § 1166 ABGB die Vertragsparteien die Stoffbeistellung beliebig regeln können.Zur Beistellung allfälliger Materialien durch die BQ GmbH ist festzuhalten, dass auch dieser Umstand nicht perse auf Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, zumal nach Paragraph 1166, ABGB die Vertragsparteien die Stoffbeistellung beliebig regeln können.
Ein Vermengen der Arbeitserfolge der BQ GmbH und Firma BL CF, BM BL s.p. war nicht gegeben, die voran genannten Arbeiter haben in abgrenzbaren Bereichen ihre Werkleistungen erbracht.
Dem vorgelegten schriftlichen Werkvertrag ist zu entnehmen, dass zwischen der BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL s.p. die Verfliesung der CE vereinbart war, dies mit Beginn vom 13.10.2017, die Fertigstellung sollte alsbald, spätestens jedoch mit Ende Oktober erfolgen.
In der vertraglichen Vereinbarung finden sich keinerlei Bestimmungen über die Qualifikation von Arbeitern bzw. Vorgaben an die Firma BL CF, BM BL s.p., mit welcher Anzahl von Arbeitskräften sie den Werkvertrag zu erfüllen hätte. Zwischen den beiden Unternehmen wurde nach vereinbarten Pauschalpreisen und nicht nach geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet. Aus diesen vertraglichen Regelungen ergibt sich somit eindeutig, dass ein Werkvertrag im Sinne eines Subunternehmerverhältnisses vorliegt und keine Arbeitskräfteüberlassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, dass die genau umrissene Leistung (in der Regel auch bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen ist. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehrners sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein ‚gewährleistungstauglicher‘ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis.
In der gegenständlichen Sache waren die Fliesenverlegungsarbeiten ein konkretes Bauprojekt – als genau umrissene Leistung – bis zu einem Endtermin – nämlich Ende Oktober 2017 geschuldet, dies mit einer Pauschalpreisvereinbarung. Mit der Fertigstellung der Verfliesung endete auch das Werkvertragsverhältnis.
Aus alledem geht unzweifelhaft hervor, dass im gegenständlichen Fall von der Erfüllung eines Werkvertrages durch einen Subunternehmer, nämlich Firma BL CF, BM BL s.p., ausgegangen werden kann und keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, zumal keines der in § 4 Abs. 2 AÜG genannten Merkmale als erfüllt zu werten ist.Aus alledem geht unzweifelhaft hervor, dass im gegenständlichen Fall von der Erfüllung eines Werkvertrages durch einen Subunternehmer, nämlich Firma BL CF, BM BL s.p., ausgegangen werden kann und keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, zumal keines der in Paragraph 4, Absatz 2, AÜG genannten Merkmale als erfüllt zu werten ist.
Das LSD-BG ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden und war der Beschuldigte daher nicht dazu verpflichtet, die betreffenden Unterlagen (Lohnunterlagen) bereitzuhalten, zumal die BQ GmbH nicht Beschäftigerin iSd LSD-BG war.
Dementsprechend hat der Beschuldigte auch die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten.
Die Aussagen des BG BF als Vorarbeiter der BQ GmbH, bestätigen den Standpunkt des Beschuldigten. Die Arbeiter der Firma BL CF, BM BL s.p. haben eigenes Werkzeug und Material mitgebracht und haben die Arbeiter BB und AV Arbeiten im Feinkostbereich durchgeführt und zwar Verfliesungen in Holzoptik in der Größe 22 x 90 cm. Diesbezüglich wurde auch der Verlegeplan und Lichtbilder vorgelegt, aus welchen klar erkennbar hervorgeht, dass es sich bei diesem Arbeitsbereich um einen eindeutig abgegrenzten Bereich handelt, zu den Bereichen, in welchen die BQ GmbH gearbeitet hat.
Auch aus haftungsrechtlicher Sicht war diese Abgrenzung der Arbeitsbereiche völlig unproblematisch, dies wurde im Werkvertrag auch schriftlich deshalb nicht extra festgehalten, zumal deshalb die Arbeiter BB und AV sich an den Arbeiten der BQ GmbH im Verkaufsraum nicht beteiligt haben, sondern nur im Feinkostbereich andere Fliesen verlegt haben, bestand ein eigenes Werk, welches die Firma BL CF, BM BL s.p. entsprechend den werkvertraglichen Vereinbarungen der beteiligten Firmen ausgeführt hat.
Eine Vermischung der Arbeitsbereiche war auch durch die verschiedenen Tätigkeiten und die verschieden verwendeten Fliesen ausgeschlossen.
Herr BF, welcher als Arbeiter der BQ beschäftigt war, kann zu werkvertragsrechtlichen Prämissen keine Angaben machen, seine Aussage, die Arbeiter würden helfen, sind nicht dazu geeignet, das Vertragsverhältnis zwischen der Firma BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL s.p., den Boden zu entziehen.
Ausdrücklich darauf hingewiesen wird nochmals, dass der genannte Arbeiter BF auch klar angegeben hat, dass die bei den Arbeiter AW AV und BC BB ihr eines Material und Werkzeug mitgebracht haben, was ebenfalls eindeutig den Werkvertrag bestätigt und eine Arbeitskräfteüberlassung ausschließt.
Die gemeinsame Arbeitszeit ergibt sich aus der faktischen Notwendigkeit, dass nur zu gewissen Zeiten gearbeitet werden kann und beide Firmen, nämlich die BQ GmbH und die Firma BL bereits unter Zeitdruck standen, jedenfalls wurden die Arbeiten in zwei klar abgrenzbare Arbeitsbereiche erbracht.
Somit ergibt sich bei einer rechtlich richtigen Beurteilung des maßgeblichen, entscheidungsrechtlichen Sachverhaltes eindeutig, dass keine Arbeitskräfteüberlassung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Arbeiter AW AV und BC BB an die BQ GmbH im Sinne einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vorliegt und daher auch in der gegenständlichen Sache die Bestimmungen des LSD-BG nicht anzuwenden sind.
Die rechtliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis ist eine Wiederholung der verba legalia des LSD-BG bzw. des § 9 VStG und keine materielle Begründung.Die rechtliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis ist eine Wiederholung der verba legalia des LSD-BG bzw. des Paragraph 9, VStG und keine materielle Begründung.
Auch zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes liefert die mitbeteiligte Behörde keine inhaltliche Begründung, warum sie von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgeht und nicht von einem Werkvertrag zwischen der BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL s.p. mit Sitz in Slowenien.
Bei der Begründung wiederholt die beteiligte Behörde nur die Stellungnahmen des Finanzamtes Salzburg-Land im Verwaltungsstrafverfahren, was ebenfalls keiner inhaltlichen Begründung entspricht.
Das Landesverwaltungsgericht für Salzburg möge dieser Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich aufheben und das Verwaltungsverfahren gegen den Beschuldigten einstellen.
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt!“ 1.3.1.
Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 09.10.2019, Zahl cc (zu Zahl 405-7/843/1-2020), wurde gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochen: „Spruch:
Angaben zu den Taten:
Zeit der Begehung:
15.11.2017 Ort der Begehung:
CC, CD Bauvorhaben CE (Kontrollort) 1.
Der Beschuldigte, AA AB, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der BQ GmbH mit Sitz in BR BS, BT 113, gemäß § 9 Abs 1 VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die BQ GmbH als Beschäftiger die zur Erhebung des zustehenden Entgeltes (Lohnkontrolle) erforderlichen Unterlagen (Sozialversicherungsunterlagen, ZKO Meldung, Lohnunterlagen, behördliche Genehmigung) für die überlassenen, am 24.10.2017 gegen 09:30 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE beschäftigten ArbeitskräfteDer Beschuldigte, AA AB, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der BQ GmbH mit Sitz in BR BS, BT 113, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die BQ GmbH als Beschäftiger die zur Erhebung des zustehenden Entgeltes (Lohnkontrolle) erforderlichen Unterlagen (Sozialversicherungsunterlagen, ZKO Meldung, Lohnunterlagen, behördliche Genehmigung) für die überlassenen, am 24.10.2017 gegen 09:30 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE beschäftigten Arbeitskräfte
Es wird gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmen, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz über das Verwaltungs(straf)verfahren nach den §§ 26, 27, 28, 29 Asb 1, 31 und 34 LSD-BG des Kompetenzzentrum LSDB verbunden istEs wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LSD-BG darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmen, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz über das Verwaltungs(straf)verfahren nach den Paragraphen 26, 27, 28, 29, Asb 1, 31 und 34 LSD-BG des Kompetenzzentrum LSDB verbunden ist 2.
Der Beschuldigte, AA AB, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der BQ GmbH mit Sitz in BR BS, BT 113, gemäß § 9 Abs 1 VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die BQ GmbH als Beschäftiger die zur Erhebung des zustehenden Entgeltes (Lohnkontrolle) erforderlichen Unterlagen (Sozialversicherungsunterlagen, ZKO Meldung, Lohnunterlagen, behördliche Genehmigung) für die überlassenen, am 24.10.2017 gegen 09:30 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE beschäftigten ArbeitskräfteDer Beschuldigte, AA AB, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der BQ GmbH mit Sitz in BR BS, BT 113, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die BQ GmbH als Beschäftiger die zur Erhebung des zustehenden Entgeltes (Lohnkontrolle) erforderlichen Unterlagen (Sozialversicherungsunterlagen, ZKO Meldung, Lohnunterlagen, behördliche Genehmigung) für die überlassenen, am 24.10.2017 gegen 09:30 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse CC, CD, Bauvorhaben CE beschäftigten Arbeitskräfte
Es wird gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmen, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz über das Verwaltungs(straf)verfahren nach den §§ 26, 27, 28, 29 Asb 1, 31 und 34 LSD-BG des Kompetenzzentrum LSDB verbunden istEs wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LSD-BG darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmen, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz über das Verwaltungs(straf)verfahren nach den Paragraphen 26, 27, 28, 29, Asb 1, 31 und 34 LSD-BG des Kompetenzzentrum LSDB verbunden ist Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1.
Übertretung gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 52/1991 idF 33/2013 iVm § 27 Abs 1 und § 12 Abs 1 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF. BGBl. I Nr. 64/2017Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, 2.
Übertretung gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 52/1991 idF 33/2013 iVm § 27 Abs 1 und § 12 Abs 1 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF. BGBl. I Nr. 64/2017Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
1.
Strafe gemäß: § 27 Abs 1 (erster Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF. BGBl. I Nr. 64/2017Paragraph 27, Absatz eins, (erster Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, € 1.000,00 Ersatzfreiheitsstrafe:
142 Stunden 2.
Strafe gemäß: § 27 Abs 1 (erster Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF. BGBl. I Nr. 64/2017Paragraph 27, Absatz eins, (erster Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, € 1.000,00 Ersatzfreiheitsstrafe:
142 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) € 200,00 Gesamtbetrag: € 2.200,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Zahlungsfrist:
Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis mit.
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.“ 1.3.2. Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte aus wie folgt: „In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte innerhalb offener Frist, vertreten durch seinen umseits bezeichneten Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der beteiligten Behörde Bezirkshauptmannschan Hallein vom 09.10.2019, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 11.10.2019, BESCHWERDE und führt diese aus wie folgt:
Das angefochtene Straferkenntnis wird dem gesamten Umfang nach bekämpft.
Zur Begründung der gegenständlichen Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
Das angefochtene Straferkenntnis ist formell und inhaltlich unrichtig.
Im Zuge der Erlassung des Straferkenntnisses hat die beteiligte Behörde Bezirkshauptmannschaft Hallein Verwaltungsverfahrensvorschriften zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verletzt und auch den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt.
Die formelle Rechtswidrigkeit liegt darin, dass bei der Feststellung des Sachverhaltes Ermittlungsschritte der beteiligten Behörde unterlassen wurden.
Es wäre Aufgabe der beteiligten Behörde gewesen, auch die betroffenen Arbeiter AW AV und BC BB der Firma BL CF einzuvernehmen, ebenfalls den Geschäftsführer dieses Bauunternehmens, Herrn BM BL.
Das wurde von der beteiligten Behörde unterlassen bzw. wurden überhaupt keine Schritte dazu unternommen, die genannten Personen zum Sachverhalt zu befragen.
Im Sinne der Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung wäre die beteiligte Behörde dazu verpflichtet gewesen.
Darüber hinaus leidet das angefochtene Straferkenntnis auch an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.
Die beteiligte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis rechtlich unrichtigerweise davon aus, dass der Beschuldigte als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der BQ GmbH verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, weil die letztgenannte GmbH als Beschäftigerin im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitsüberlassung nach Österreich für die Arbeitnehmer AW AV und BC BB die sie treffenden Verpflichtungen zur Bereithaltung der Unterlagen nach dem LSD-BG verpflichtet gewesen sei.
Der Beschuldigte hat in seinen Stellungnahmen und Beweisanboten sowie Beweisvorlagen, mehrfach darauf hingewiesen, dass keine grenzüberschreitende Arbeitsüberlassung hinsichtlich der genannten Arbeitnehmer vorliegt, sonder ein Werkvertrag der BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL S.p. mit Sitz in BN BO, Slowenien.
Zwischen der BQ GmbH und der Firma BL wurde am 06.10.2017 ein Werkvertrag über zu erbringende Fliesenlegearbeiten bei der verfahrensgegenständlichen Baustelle (CE, CD, CC) geschlossen.
Die letztgenannte Firma BL hat es werkvertraglich übernommen, Verfliesungsarbeiten mit eigenem Material und Werkzeug durchzuführen.
Eine organisatorische Eingliederung der Arbeiter AW AV und BC BB in den Betrieb der BQ GmbH als Werkbestellerin lagen zu keinem Zeitpunkt vor, im gesamten Ermittlungsverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschuldigte eine Fach- oder Dienstaufsicht über die genannten Arbeiter ausgeübt hätte.
Eine allfällige Einweisung in die Baustelle begründet noch kein Dienstverhältnis und war auch zur Ausführung des Werkvertrages durch die Firma BL notwendig.
Zur Beistellung allfälliger Materialien durch die BQ GmbH ist festzuhalten, dass auch dieser Umstand nicht perse auf Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, zumal nach § 1166 ABGB die Vertragsparteien die Stoffbeistellung beliebig regeln können.Zur Beistellung allfälliger Materialien durch die BQ GmbH ist festzuhalten, dass auch dieser Umstand nicht perse auf Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, zumal nach Paragraph 1166, ABGB die Vertragsparteien die Stoffbeistellung beliebig regeln können.
Ein Vermengen der Arbeitserfolge der BQ GmbH und Firma BL CF. BM BL s.p. war nicht gegeben, die voran genannten Arbeiter haben in abgrenzbaren Bereichen ihre Werkleistungen erbracht.
Dem vorgelegten schriftlichen Werkvertrag ist zu entnehmen, dass zwischen der BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL s.p. die Verfliesung der CEvereinbart war, dies mit Beginn vom 13.10.2017, die Fertigstellung sollte alsbald, spätestens jedoch mit Ende Oktober erfolgen.
In der vertraglichen Vereinbarung finden sich keinerlei Bestimmungen über die Qualifikation von Arbeitern bzw. Vorgaben an die Firma BL CF, BM BL S.p., mit welcher Anzahl von Arbeitskräften sie den Werkvertrag zu erfüllen hätte. Zwischen den beiden Unternehmen wurde nach vereinbarten Pauschalpreisen und nicht nach geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet. Aus diesen vertraglichen Regelungen ergibt sich somit eindeutig, dass ein Werkvertrag im Sinne eines Subunternehmerverhältnisses vorliegt und keine Arbeitskräfteüberlassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AGG) ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AGG) ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, dass die genau umrissene Leistung (in der Regel auch bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen ist. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein ‚gewährleistungstauglicher‘ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis.
In der gegenständlichen Sache waren die Fliesenverlegungsarbeiten ein konkretes Bauprojekt – als genau umrissene Leistung – bis zu einem Endtermin – nämlich Ende Oktober 2017 geschuldet, dies mit einer Pauschalpreisvereinbarung. Mit der Fertigstellung der Verfliesung endete auch das Werkvertragsverhältnis.
Aus alledem geht unzweifelhaft hervor, dass im gegenständlichen Fall von der Erfüllung eines Werkvertrages durch einen Subunternehmer, nämlich Firma BL CF, BM BL s.p., ausgegangen werden kann und keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, zumal keines der in § 4 Abs. 2 AÜG genannten Merkmale als erfüllt zu werten ist.Aus alledem geht unzweifelhaft hervor, dass im gegenständlichen Fall von der Erfüllung eines Werkvertrages durch einen Subunternehmer, nämlich Firma BL CF, BM BL s.p., ausgegangen werden kann und keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, zumal keines der in Paragraph 4, Absatz 2, AÜG genannten Merkmale als erfüllt zu werten ist.
Das LSD-BG ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden und war der Beschuldigte daher nicht dazu verpflichtet, die betreffenden Unterlagen (Sozialversicherungsunterlagen, ZKO Meldung, Lohnunterlagen, behördliche Genehmigung) bereitzuhalten, zumal die BQ GmbH nicht Beschäftigerin iSd LSD-BG war.
Dementsprechend hat der Beschuldigte auch die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten.
Die Aussagen des BG BF als Vorarbeiter der BQ GmbH, bestätigen den Standpunkt des Beschuldigten. Die Arbeiter der Firma BL CF, BM BL s.p. haben eigenes Werkzeug und Material mitgebracht und haben die Arbeiter BB und AV Arbeiten im Feinkostbereich durchgeführt und zwar Verfliesungen in Holzoptik in der Größe 22 x 90 cm. Diesbezüglich wurde auch der Verlegeplan und Lichtbilder vorgelegt, aus welchen klar erkennbar hervorgeht, dass es sich bei diesem Arbeitsbereich um einen eindeutig abgegrenzten Bereich handelt, zu den Bereichen, in welchen die BQ GmbH gearbeitet hat.
Auch aus haftungsrechtlicher Sicht war diese Abgrenzung der Arbeitsbereiche völlig unproblematisch, dies wurde im Werkvertrag auch schriftlich deshalb nicht extra festgehalten, zumal deshalb die Arbeiter BB und AV sich an den Arbeiten der BQ GmbH im Verkaufsraum nicht beteiligt haben, sondern nur im Feinkostbereich andere Fliesen verlegt haben, bestand ein eigenes Werk, welches die Firma BL CF, BM BL s.p. entsprechend den werkvertraglichen Vereinbarungen der beteiligten Firmen ausgeführt hat.
Eine Vermischung der Arbeitsbereiche war auch durch die verschiedenen Tätigkeiten und die verschieden verwendeten Fliesen ausgeschlossen.
Herr BF, welcher als Arbeiter der BQ beschäftigt war, kann zu werkvertragsrechtlichen Prämissen keine Angaben machen, seine Aussage, die Arbeiter würden helfen, sind nicht dazu geeignet, das Vertragsverhältnis zwischen der Firma BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL S.p., den Boden zu entziehen.
Ausdrücklich darauf hingewiesen wird nochmals, dass der genannte Arbeiter BF auch klar angegeben hat, dass die beiden Arbeiter AW AV und BC BB ihr eines Material und Werkzeug mitgebracht haben, was ebenfalls eindeutig den Werkvertrag bestätigt und eine Arbeitskräfteüberlassung ausschließt.
Die gemeinsame Arbeitszeit ergibt sich aus der faktischen Notwendigkeit, dass nur zu gewissen Zeiten gearbeitet werden kann und beide Firmen, nämlich die BQ GmbH und die Firma BL bereits unter Zeitdruck standen, jedenfalls wurden die Arbeiten in zwei klar abgrenzbare Arbeitsbereiche erbracht.
Somit ergibt sich bei einer rechtlich richtigen Beurteilung des maßgeblichen, entscheidungsrechtlichen Sachverhaltes eindeutig, dass keine Arbeitskräfteüberlassung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Arbeiter AW AV und BC BB an die BQ GmbH im Sinne einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vorliegt und daher auch in der gegenständlichen Sache die Bestimmungen des LSD-BG nicht anzuwenden sind.
Die rechtliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis ist eine Wiederholung der verba legalia des LSD-BG bzw. des § 9 VStG und keine materielle Begründung.Die rechtliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis ist eine Wiederholung der verba legalia des LSD-BG bzw. des Paragraph 9, VStG und keine materielle Begründung.
Auch zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes liefert die mitbeteiligte Behörde keine inhaltliche Begründung, warum sie von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgeht und nicht von einem Werkvertrag zwischen der BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL s.p. mit Sitz in Slowenien.
Bei der Begründung wiederholt die beteiligte Behörde nur die Stellungnahmen des Finanzamtes Salzburg-Land im Verwaltungsstrafverfahren, was ebenfalls keiner inhaltlichen Begründung entspricht.
Das Landesverwaltungsgericht für Salzburg möge dieser Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich aufheben und das Verwaltungsverfahren gegen den Beschuldigten einstellen.
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt!“ 1.4.1.
Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 17.12.2019, Zahl dd (zu Zahl 405-7/881/1-2020), wurde gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochen: „Spruch:
Angaben zu den Taten:
Zeit der Begehung:
24.10.1017 gegen 09:30 Uhr (Kontrollzeitpunkt) Ort der Begehung:
CC, CD Bauvorhaben CE Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der BQ GmbH gemäß § 9 Abs 1 VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Beschäftiger und somit Arbeitgeber zumindest am 24.10.2017 gegen 09:30 Uhr auf der Baustelle an der Adresse CC, CD (Bauvorhaben "CE") Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der BQ GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Beschäftiger und somit Arbeitgeber zumindest am 24.10.2017 gegen 09:30 Uhr auf der Baustelle an der Adresse CC, CD (Bauvorhaben "CE") 1. den kroatischen Staatsbürger AV AW, geboren am AX, und 2. den kroatischen Staatsbürger BB BC, geboren am BD, die von der BL CF, BM BL s.p. an die BQ GmbH überlassen wurden, zur Durchführung von Verlegearbeiten beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländer auch keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder auch keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzen, obwohl ein Arbeitgeber, soweit im AuslBG nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.die von der BL CF, BM BL s.p. an die BQ GmbH überlassen wurden, zur Durchführung von Verlegearbeiten beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländer auch keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder auch keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzen, obwohl ein Arbeitgeber, soweit im AuslBG nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1.
Übertretung gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 und § 2 Abs 3 lit c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/1975 idF BGBl I 66/2017Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2017, 2.
Übertretung gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 und § 2 Abs 3 lit c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/1975 idF BGBl I 66/2017Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2017, Deshalb werden gegen den Beschuldigten folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
1.
Strafe gemäß: § 28 Abs 1 (erster Strafrahmen) Ausländerbe-schäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/1975 idF BGBl I 66/2017Paragraph 28, Absatz eins, (erster Strafrahmen) Ausländerbe-schäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2017, € 1.500,00 Ersatzfreiheitsstrafe:
48 Stunden 2.
Strafe gemäß: § 28 Abs 1 (erster Strafrahmen) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/1975 idF BGBl I 66/2017Paragraph 28, Absatz eins, (erster Strafrahmen) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2017, € 1.500,00 Ersatzfreiheitsstrafe:
48 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) € 300,00 Gesamtbetrag: € 3.300,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Zahlungsfrist:
Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis mit.
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.“ 1.4.2. Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte aus wie folgt: „In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte innerhalb offener Frist, vertreten durch seinen umseits bezeichneten Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der beteiligten Behörde Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 17.12.2019, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 20.12.2019, BESCHWERDE und führt diese aus wie folgt:
Das angefochtene Straferkenntnis wird dem gesamten Umfang nach bekämpft.
Zur Begründung der gegenständlichen Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
Das angefochtene Straferkenntnis ist formell und inhaltlich unrichtig.
Im Zuge der Erlassung des Straferkenntnisses hat die beteiligte Behörde Bezirkshauptmannschaft Hallein Verwaltungsverfahrensvorschriften zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verletzt und auch den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt.
Die formelle Rechtswidrigkeit liegt darin, dass bei der Feststellung des Sachverhaltes Ermittlungsschritte der beteiligten Behörde unterlassen wurden.
Es wäre Aufgabe der beteiligten Behörde gewesen, auch die betroffenen Arbeiter AW AV und BC BB der Firma BL CF einzuvernehmen, ebenfalls den Geschäftsführer dieses Bauunternehmens, Herrn BM BL.
Das wurde von der beteiligten Behörde unterlassen bzw. wurden überhaupt keine Schritte dazu unternommen, die genannten Personen zum Sachverhalt zu befragen.
Im Sinne der Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung wäre die beteiligte Behörde dazu verpflichtet gewesen.
Darüber hinaus leidet das angefochtene Straferkenntnis auch an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.
Die beteiligte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis rechtlich unrichtigerweise davon aus, dass der Beschuldigte als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der BQ GmbH verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, weil die letztgenannte GmbH als Beschäftigerin im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitsüberlassung nach Österreich für die Arbeitnehmer AW AV und BC BB fungiert hätte.
Der Beschuldigte hat in seinen Stellungnahmen und Beweisanboten sowie Beweisvorlagen, mehrfach darauf hingewiesen, dass keine grenzüberschreitende Arbeitsüberlassung hinsichtlich der genannten Arbeitnehmer vorliegt, sondern ein Werkvertrag der BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL s.p. mit Sitz in BN BO, Slowenien.
Zwischen der BQ GmbH und der Firma BL wurde am 06.10.2017 ein Werkvertrag über zu erbringende Fliesenlegearbeiten bei der verfahrensgegenständlichen Baustelle CE, CD, CC) geschlossen.
Die letztgenannte Firma BL hat es werkvertraglich übernommen, Verfliesungsarbeiten mit eigenem Material und Werkzeug durchzuführen.
Eine organisatorische Eingliederung der Arbeiter AW AV und BC BB in den Betrieb der BQ GmbH als Werkbestellerin lagen zu keinem Zeitpunkt vor, im gesamten Ermittlungsverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschuldigte eine Fach- oder Dienstaufsicht über die genannten Arbeiter ausgeübt hätte.
Eine allfällige Einweisung in die Baustelle begründet noch kein Dienstverhältnis und war auch zur Ausführung des Werkvertrages durch die Firma BL notwendig.
Zur Beistellung allfälliger Materialien durch die BQ GmbH ist festzuhalten, dass auch dieser Umstand nicht perse auf Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, zumal nach § 1166 ABGB die Vertragsparteien die Stoffbeistellung beliebig regeln können.Zur Beistellung allfälliger Materialien durch die BQ GmbH ist festzuhalten, dass auch dieser Umstand nicht perse auf Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, zumal nach Paragraph 1166, ABGB die Vertragsparteien die Stoffbeistellung beliebig regeln können.
Ein Vermengen der Arbeitserfolge der BQ GmbH und Firma BL CF, BM BL s.p. war nicht gegeben, die voran genannten Arbeiter haben in abgrenzbaren Bereichen ihre Werkleistungen erbracht.
Dem vorgelegten schriftlichen Werkvertrag ist zu entnehmen, dass zwischen der BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL s.p. die Verfliesung der CE vereinbart war, dies mit Beginn vom 13.10.2017, die Fertigstellung sollte alsbald, spätestens jedoch mit Ende Oktober erfolgen.
In der vertraglichen Vereinbarung finden sich keinerlei Bestimmungen über die Qualifikation von Arbeitern bzw. Vorgaben an die Firma BL CF, BM BL s.p., mit welcher Anzahl von Arbeitskräften sie den Werkvertrag zu erfüllen hätte. Zwischen den beiden Unternehmen wurde nach vereinbarten Pauschalpreisen und nicht nach geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet. Aus diesen vertraglichen Regelungen ergibt sich somit eindeutig, dass ein Werkvertrag im Sinne eines Subunternehmerverhältnisses vorliegt und keine Arbeitskräfteüberlassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, dass die genau umrissene Leistung (in der Regel auch bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen ist. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein ‚gewährleistungstauglicher‘ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis.
In der gegenständlichen Sache waren die Fliesenverlegungsarbeiten ein konkretes Bauprojekt – als genau umrissene Leistung – bis zu einem Endtermin – nämlich Ende Oktober 2017 geschuldet, dies mit einer Pauschalpreisvereinbarung. Mit der Fertigstellung der Verfliesung endete auch das Werkvertragsverhältnis.
Aus alledem geht unzweifelhaft hervor, dass im gegenständlichen Fall von der Erfüllung eines Werkvertrages durch einen Subunternehmer, nämlich Firma BL CF, BM BL s.p., ausgegangen werden kann und keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, zum als keines der in § 4 Abs. 2 AÜG genannten Merkmale als erfüllt zu werten ist.Aus alledem geht unzweifelhaft hervor, dass im gegenständlichen Fall von der Erfüllung eines Werkvertrages durch einen Subunternehmer, nämlich Firma BL CF, BM BL s.p., ausgegangen werden kann und keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, zum als keines der in Paragraph 4, Absatz 2, AÜG genannten Merkmale als erfüllt zu werten ist.
Das AuslBG ist auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden und war der Beschuldigte daher nicht dazu verpflichtet, die Bewilligungen bzw. Bestätigungen laut dem angefochtenen Straferkenntnis einzuholen, zumal die BQ GmbH nicht Beschäftigerin im Sinne des AÜG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Arbeiter AW AV und BC BB war.
Dementsprechend hat der Beschuldigte auch die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten.
Die Aussagen des BG BF als Vorarbeiter der BQ GmbH, bestätigen den Standpunkt des Beschuldigten. Die Arbeiter der Firma BL CF, BM BL s.p. haben eigenes Werkzeug und Material mitgebracht und haben die Arbeiter BB und AV Arbeiten im Feinkostbereich durchgeführt und zwar Verfliesungen in Holzoptik in der Größe 22 x 90 cm. Diesbezüglich wurde auch der Verlegeplan und Lichtbilder vorgelegt, aus welchen klar erkennbar hervorgeht, dass es sich bei diesem Arbeitsbereich um einen eindeutig abgegrenzten Bereich handelt, zu den Bereichen, in welchen die BQ GmbH gearbeitet hat.
Auch aus haftungsrechtlicher Sicht war diese Abgrenzung der Arbeitsbereiche völlig unproblematisch, dies wurde im Werkvertrag auch schriftlich deshalb nicht extra festgehalten, zumal deshalb die Arbeiter BB und AV sich an den Arbeiten der BQ GmbH im Verkaufsraum nicht beteiligt haben, sondern nur im Feinkostbereich andere Fliesen verlegt haben, bestand ein eigenes Werk, welches die Firma BL CF, BM BL s.p. entsprechend den werkvertraglichen Vereinbarungen der beteiligten Firmen ausgeführt hat.
Eine Vermischung der Arbeitsbereiche war auch durch die verschiedenen Tätigkeiten und die verschieden verwendeten Fliesen ausgeschlossen.
Herr BF, welcher als Arbeiter der BQ beschäftigt war, kann zu werkvertragsrechtlichen Prämissen keine Angaben machen, seine Aussage, die Arbeiter würden helfen, sind nicht dazu geeignet, das Vertragsverhältnis zwischen der Firma BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL s.p., den Boden zu entziehen.
Ausdrücklich darauf hingewiesen wird nochmals, dass der genannte Arbeiter BF auch klar angegeben hat, dass die beiden Arbeiter AW AV und BC BB ihr eines Material und Werkzeug mitgebracht haben, was ebenfalls eindeutig den Werkvertrag bestätigt und eine Arbeitskräfteüberlassung ausschließt.
Die gemeinsame Arbeitszeit ergibt sich aus der faktischen Notwendigkeit, dass nur zu gewissen Zeiten gearbeitet werden kann und beide Firmen, nämlich die BQ GmbH und die Firma BL bereits unter Zeitdruck standen, jedenfalls wurden die Arbeiten in zwei klar abgrenzbare Arbeitsbereiche erbracht.
Somit ergibt sich bei einer rechtlich richtigen Beurteilung des maßgeblichen, entscheidungsrechtlichen Sachverhaltes eindeutig, dass keine Arbeitskräfteüberlassung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Arbeiter AW AV und BC BB an die BQ GmbH im Sinne einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vorliegt und daher auch in der gegenständliche Sache die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden sind.
Die rechtliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis ist eine Wiederholung der verba legalia des AuslBG und AÜG bzw. § 9 VStG und keine materielle Begründung.Die rechtliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis ist eine Wiederholung der verba legalia des AuslBG und AÜG bzw. Paragraph 9, VStG und keine materielle Begründung.
Auch zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes liefert die mitbeteiligte Behörde keine inhaltliche Begründung, warum sie von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgeht und nicht von einem Werkvertrag zwischen. der BQ GmbH und der Firma BL CF, BM BL s.p. mit Sitz in Slowenien.
Bei der Begründung wiederholt die beteiligte Behörde nur die Stellungnahmen des Finanzamtes Salzburg-Land im Verwaltungsstrafverfahren, was ebenfalls keiner inhaltlichen Begründung entspricht.
Das Landesverwaltungsgericht für Salzburg möge dieser Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich aufheben und das Verwaltungsverfahren gegen den Beschuldigten einstellen.
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt!“ 2. Sachverhalt:
2.1.
Am 24.10.2017 fand beim seinerzeitigen Bauvorhaben: „CE“ in CC, CD, beginnend um ca 09:30 Uhr eine Kontrolle durch 4 (vier) Organe der Finanzpolizei Team 52 für das Finanzamt Salzburg-Land statt.Am 24.10.2017 fand beim seinerzeitigen Bauvorhaben: „CE“ in CC, CD, beginnend um ca 09:30 Uhr eine Kontrolle durch 4 (vier) Organe der Finanzpolizei Team 52 für das Finanzamt Salzburg-Land statt., 2.2.1.
Arbeitend betreten wurden hierbei neben weiteren 4 (vier) Personen im künftigen, noch leeren Verkaufsraum (Supermarkthalle) bei der Verlegung von Bodenfliesen die kroatischen Staatsangehörigen:- AW AV, geb AX, und- BC BB, geb BDArbeitend betreten wurden hierbei neben weiteren 4 (vier) Personen im künftigen, noch leeren Verkaufsraum (Supermarkthalle) bei der Verlegung von Bodenfliesen die kroatischen Staatsangehörigen:, - AW AV, geb AX, und, - BC BB, geb BD, 2.2.2.
Diese verfügten – insoweit nicht bestritten – in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeiten im Inland über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Sinn des § 3 Abs 1 AuslBG (siehe unten).Diese verfügten – insoweit nicht bestritten – in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeiten im Inland über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG (siehe unten)., 2.2.3.1.
Ebenso wurden für diese – insoweit nicht bestritten - am Arbeits (Einsatz)ort (auf bzw im unmittelbaren Nahbereich der Baustelle und damit vor Ort) keine Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokumente A1) im Sinn des (§ 21 Abs 3 Z 1 LSD-BG, siehe unten) bereitgehalten oder wurden diese im Zeitpunkt der Erhebung unmittelbar zugänglich gemacht.Ebenso wurden für diese – insoweit nicht bestritten - am Arbeits (Einsatz)ort (auf bzw im unmittelbaren Nahbereich der Baustelle und damit vor Ort) keine Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokumente A1) im Sinn des (Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, LSD-BG, siehe unten) bereitgehalten oder wurden diese im Zeitpunkt der Erhebung unmittelbar zugänglich gemacht., 2.2.3.2.
Gleiches gilt für die Unterlagen über die Meldungen gemäß § 19 Abs 1 und 4 LSD-BG im Sinn des § 21 Abs 3 Z 2 LSD-BG (siehe unten).Gleiches gilt für die Unterlagen über die Meldungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 4 LSD-BG im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, LSD-BG (siehe unten)., 2.2.3.3.
Schließlich war dies – wiederum nicht bestritten – auch für die Unterlagen über die behördlichen Genehmigungen im Sinn des § 21 Abs 3 LSD-BG (siehe unten) der Fall.Schließlich war dies – wiederum nicht bestritten – auch für die Unterlagen über die behördlichen Genehmigungen im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, LSD-BG (siehe unten) der Fall., 2.2.4.
Bereitgehalten wurden weiters oder wurden in elektronischer Form zugänglich gemacht – wiederum nicht bestritten – keine Lohnunterlagen im Sinn des § 22 Abs 1 LSD-BG (siehe unten).Bereitgehalten wurden weiters oder wurden in elektronischer Form zugänglich gemacht – wiederum nicht bestritten – keine Lohnunterlagen im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG (siehe unten)., 2.2.5.
Für die oben namentlich angeführten 2 (zwei) Personen wurden – wiederum nicht bestritten – im Sinn des § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG (siehe unten) die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22 LSD-BG) trotz Aufforderung zur Übermittlung bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages nicht an die Abgabenbehörden abgesendet.Für die oben namentlich angeführten 2 (zwei) Personen wurden – wiederum nicht bestritten – im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG (siehe unten) die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 21 und 22 LSD-BG) trotz Aufforderung zur Übermittlung bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages nicht an die Abgabenbehörden abgesendet., 2.3.
Neben den oben namentlich angeführten 2 (zwei) Personen befanden sich zum Zweck des Fliesenverlegens noch weitere 4 (vier) Arbeiter, welche bei der „BQ GmbH“ (in der Folge: „BQ GmbH“) mit Sitz in BR BS, BT 113, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte war und ist, unselbständig beschäftigt waren. Darunter BG BF, geb BH, welcher bei ständiger Anwesenheit in der künftigen Verkaufshalle als verantwortlicher Bauleiter der BQ GmbH die Arbeiter – darunter auch AW AV und BC BB – nicht bloß beaufsichtigte, sondern diese allesamt vor und während der Verlegearbeiten konkret und nicht nur allgemein ein- und anwies und diese damit laufend kontrollierte. Ebenso erfolgte die gemeinsame Unterkunftnahme aller 6 (sechs) Personen ausgehend von der Organisation durch den Bauleiter der BQ GmbH (BG BF) im Nahbereich der Baustelle.Neben den oben namentlich angeführten 2 (zwei) Personen befanden sich zum Zweck des Fliesenverlegens noch weitere 4 (vier) Arbeiter, welche bei der „BQ GmbH“ (in der Folge: „BQ GmbH“) mit Sitz in BR BS, BT 113, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte war und ist, unselbständig beschäftigt waren.
Darunter BG BF, geb BH, welcher bei ständiger Anwesenheit in der künftigen Verkaufshalle als verantwortlicher Bauleiter der BQ GmbH die Arbeiter – darunter auch AW AV und BC BB – nicht bloß beaufsichtigte, sondern diese allesamt vor und während der Verlegearbeiten konkret und nicht nur allgemein ein- und anwies und diese damit laufend kontrollierte. Ebenso erfolgte die gemeinsame Unterkunftnahme aller 6 (sechs) Personen ausgehend von der Organisation durch den Bauleiter der BQ GmbH (BG BF) im Nahbereich der Baustelle., 2.4.
Die Verlegung der Fliesen erfolgte (zumindest) während der 43. Kalenderwoche 2017 beginnend am Montag, 23.10.2017, ca 13:00 Uhr. Die unselbständig bei der BQ GmbH beschäftigt gewesenen 4 (vier) Arbeiter sind gemeinsam mit AW AV und BC BB vom Unternehmensstandort in BR BS (CX, Bezirk CY) mit 2 (zwei) Fahrzeugen „im Konvoi“ zur Baustelle angereist. Dies einerseits mit einem Firmenfahrzeug der BQ GmbH und andererseits mit einem Privatfahrzeug („VW-Transporter“) ohne Firmenaufschrift mit dem deutschen Kennzeichen: ff, zugelassen auf „BM BL, CZ 41, DB“, welches von AW AV und BC BB benutzt und mit diesem auch deren eigenes zum Fliesenverlegen benötigtes (Klein)werkzeug transportiert wurde (Fliesenschneider;
Rührquirl, Zangen, Spachteln, etc). Fliesen und sonstige Baustoffe (Fliesenkleber, Fugenmasse, Silikon, Trennschienen, etc) wurden von dritter Seite zur Baustelle angeliefert und von allen Arbeitern auf der Baustelle gemeinsam verarbeitet.Die Verlegung der Fliesen erfolgte (zumindest) während der 43. Kalenderwoche 2017 beginnend am Montag, 23.10.2017, ca 13:00 Uhr. Die unselbständig bei der BQ GmbH beschäftigt gewesenen 4 (vier) Arbeiter sind gemeinsam mit AW AV und BC BB vom Unternehmensstandort in BR BS (CX, Bezirk CY) mit 2 (zwei) Fahrzeugen „im Konvoi“ zur Baustelle angereist. Dies einerseits mit einem Firmenfahrzeug der BQ GmbH und andererseits mit einem Privatfahrzeug („VW-Transporter“) ohne Firmenaufschrift mit dem deutschen Kennzeichen: ff, zugelassen auf „BM BL, CZ 41, DB“, welches von AW AV und BC BB benutzt und mit diesem auch deren eigenes zum Fliesenverlegen benötigtes (Klein)werkzeug transportiert wurde (Fliesenschneider;
Rührquirl, Zangen, Spachteln, etc). Fliesen und sonstige Baustoffe (Fliesenkleber, Fugenmasse, Silikon, Trennschienen, etc) wurden von dritter Seite zur Baustelle angeliefert und von allen Arbeitern auf der Baustelle gemeinsam verarbeitet., 2.5.
Der soeben angeführte Zulassungsbesitzer „BM BL, CZ 41, DB“ war während des beschwerdegegenständlichen Zeitraums Betreiber des Einzelunternehmens (s.p.) „BL CF, BM BL s.p., BP 7, DC, SI – BN BO“ (in der Folge: „BM BL s.p.“) in Slowenien. AW AV und BC BB waren während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes Arbeitskräfte der BM BL s.p. bzw des Einzelunternehmers BM BL.
2.6.
Am Boden der künftigen Supermarkthalle wurden 2 (zwei) Arten von Fliesen verlegt. Im Bereich: „Verkaufsraum/Trockensortiment“ Fliesen (Keramische Platte) in der Größe 45 x 45 cm in gräulicher Farbe und der Dicke 11 mm sowie in den Bereichen „Verkaufsraum/Feinkost/Tisch/Kassa“ Fliesen (Holzoptik – Fliese: Keramische Platte) in der Größe 22,5 x 90 cm und der Dicke 10mm. Als Fugenmasse fand jeweils bei einer Fugenbreite von 3 mm die Farbe „Steingrau“ Verwendung.
2.7.
Die kroatischen Staatsangehörigen AW AV und BC BB waren während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes nicht bloß zum Zweck der Verlegung bestimmter Fliesen auf der Baustelle anwesend. Die genannten Arbeitskräfte wurden ohne nähere örtliche Eingrenzung oder Einschränkung auf bestimmte Fliesen im Verkaufsraum als Arbeitskräfte der BM BL s.p. bzw des Einzelunternehmers BM BL zur Durchführung von „Fliesenlegearbeiten“ - bereits - am 06.10.2017 an die BQ GmbH überlassen und hat Letztere die überlassenen Arbeitskräfte zu betriebseigenen Aufgaben, nämlich der Fliesenverlegung in der gesamten Verkaufshalle, eingesetzt. Die BM BL s.p. bzw BM BL fungierte somit als Überlasser und die BQ GmbH als Beschäftigerin.
Zwischen der BQ GmbH als (dann) Auftraggeberin und der BM BL s.p., als (dann) Auftragnehmer wurde kein Werkvertrag abgeschlossen und hier insbesondere nicht bloß zur Verlegung von Fliesen in der Größe 22,5 x 90 cm (siehe oben). Zu den einschlägigen Kriterien des Werkvertrages wird an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich und einzelfallbezogen auf die Ausführungen zur Beweis- und rechtlichen Würdigung verwiesen.Die kroatischen Staatsangehörigen AW AV und BC BB waren während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes nicht bloß zum Zweck der Verlegung bestimmter Fliesen auf der Baustelle anwesend. Die genannten Arbeitskräfte wurden ohne nähere örtliche Eingrenzung oder Einschränkung auf bestimmte Fliesen im Verkaufsraum als Arbeitskräfte der BM BL s.p. bzw des Einzelunternehmers BM BL zur Durchführung von „Fliesenlegearbeiten“ - bereits - am 06.10.2017 an die BQ GmbH überlassen und hat Letztere die überlassenen Arbeitskräfte zu betriebseigenen Aufgaben, nämlich der Fliesenverlegung in der gesamten Verkaufshalle, eingesetzt.
Die BM BL s.p. bzw BM BL fungierte somit als Überlasser und die BQ GmbH als Beschäftigerin. Zwischen der BQ GmbH als (dann) Auftraggeberin und der BM BL s.p., als (dann) Auftragnehmer wurde kein Werkvertrag abgeschlossen und hier insbesondere nicht bloß zur Verlegung von Fliesen in der Größe 22,5 x 90 cm (siehe oben). Zu den einschlägigen Kriterien des Werkvertrages wird an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich und einzelfallbezogen auf die Ausführungen zur Beweis- und rechtlichen Würdigung verwiesen., 2.8.
BM BL war persönlich zu keiner Zeit auf der Baustelle anwesend und wurden die Arbeitskräfte AW AV und BC BB von diesem insbesondere weder über den konkreten Arbeitsort, noch dessen Beschaffenheit, noch die konkreten Arbeitsinhalte oder die konkrete Nächtigungsmöglichkeit im Nahbereich des Arbeitsortes in Kenntnis gesetzt.
2.9.
Der Beschuldigte ist beschwerdegegenständlich unbescholten. Dieser ist verheiratet und Vater von 3 (drei) erwachsenen Kindern, von welchen eines noch ein Studium absolviert. Den Beschuldigten treffen, abgesehen von dem angeführten studierenden Kind, keine Sorgepflichten. Der Beschuldigte ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und bringt monatlich ca € 3.000,00 ins Verdienen.
3.1.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts und hier insbesondere einem Protokoll (inklusive Beilagen: Lichtbilder des Kontrollortes in Farbe, Fliesenverlegeplan Format A3 in Farbe; etc) einer in verbundener Form geführten Beschwerdeverhandlung vom 06.02.2020. Zu Beginn dieser Beschwerdeverhandlung wurden die Akten der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts verlesen. Die Parteienvertreter gaben jeweils Eingangsäußerungen ab. Gehört und einvernommen wurden im Beisein von dessen rechtsfreundlichem Vertreter der Beschuldigte bzw Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Finanzpolizei Team 52 für das Finanzamt Salzburg-Land. Als Zeugen einvernommen wurden neben den die Kontrolle vom 24.10.2017 durchführenden Organen der Finanzpolizei unter Beiziehung einer Dolmetscherin die auf der Baustelle tätig gewesenen Arbeiter AW AV, BC BB und BG BF.
Wobei zur Einvernahme von BG BF aufgrund dessen sehr guter Deutschkenntnisse die Dolmetscherin zwar beigezogen, deren Dienste jedoch nicht in Anspruch genommen werden mussten. Ergänzende Beweisanträge waren am Ende der von 13:30 Uhr bis 18:20 Uhr andauernden Verhandlung nicht zu verzeichnen. Die Parteienvertreter sowie zuletzt der Beschuldigte erstatteten eine Schlussäußerung. Eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls inkl Beilagen wurde den Parteienvertretern jeweils auf Antrag übermittelt. Einwendungen sind nicht zu verzeichnen.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts und hier insbesondere einem Protokoll (inklusive Beilagen: Lichtbilder des Kontrollortes in Farbe, Fliesenverlegeplan Format A3 in Farbe; etc) einer in verbundener Form geführten Beschwerdeverhandlung vom 06.02.2020.
Zu Beginn dieser Beschwerdeverhandlung wurden die Akten der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts verlesen. Die Parteienvertreter gaben jeweils Eingangsäußerungen ab. Gehört und einvernommen wurden im Beisein von dessen rechtsfreundlichem Vertreter der Beschuldigte bzw Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Finanzpolizei Team 52 für das Finanzamt Salzburg-Land. Als Zeugen einvernommen wurden neben den die Kontrolle vom 24.10.2017 durchführenden Organen der Finanzpolizei unter Beiziehung einer Dolmetscherin die auf der Baustelle tätig gewesenen Arbeiter AW AV, BC BB und BG BF. Wobei zur Einvernahme von BG BF aufgrund dessen sehr guter Deutschkenntnisse die Dolmetscherin zwar beigezogen, deren Dienste jedoch nicht in Anspruch genommen werden mussten.
Ergänzende Beweisanträge waren am Ende der von 13:30 Uhr bis 18:20 Uhr andauernden Verhandlung nicht zu verzeichnen. Die Parteienvertreter sowie zuletzt der Beschuldigte erstatteten eine Schlussäußerung. Eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls inkl Beilagen wurde den Parteienvertretern jeweils auf Antrag übermittelt. Einwendungen sind nicht zu verzeichnen., 3.2.
In Zusammenhang mit den Fliesenverlegearbeiten liegen als entscheidungswesentliche Urkunden (Schriftstücke) mit folgendem (hier auszugsweise wörtlich wiedergegebenem Inhalt) vor:In Zusammenhang mit den Fliesenverlegearbeiten liegen als entscheidungswesentliche Urkunden (Schriftstücke) mit folgendem (hier auszugsweise wörtlich wiedergegebenem Inhalt) vor:, 3.2.1. Ein jeweils mit Stempel firmenmäßig gezeichnetes Schriftstück auf Briefpapier der BQ GmbH mit folgendem Wortlaut:„Wir, dieFirma BQ GmbHBT 113A-BR BSATU x x x xbeauftragen die FirmaBL CF, BM BL s.pBP 7Sl . BN BOSteuernummer x x x xmit den Fliesenverlegearbeiten für - CE CC CD Verlegebeginn im VKR 13.10.2017Laut vereinbarten Preisen.BS, 06.10.2017 Geschäftsführer AB AA Stempel/FertigungAnnahme des Auftrages: Stempel/Fertigung“- CE CC, CD, , Verlegebeginn im VKR 13.10.2017, , Laut vereinbarten Preisen., , BS, 06.10.2017 Geschäftsführer, Ausschussbericht AA Stempel/Fertigung, , Annahme des Auftrages: Stempel/Fertigung“ 3.2.2. Die hierzu laut beschwerdeführerseitigem Vorbringen korrespondierende Vereinbarung der Preise findet in einer (firmenmäßig nicht zuordenbaren und darüber hinaus bloß) handschriftlich auf einem Notizblockpapier mit der Aufschrift „DD DE, DF“ verfassten Aufstellung mit folgendem Inhalt ihren Niederschlag:„45/45 Boden ~ 13,50 € 20/20 Wand ~ 16,00 € Silikon lfm ~ 1,30 € Schürze lfm ~ 0,80 € Spachteln ~ 2,00 € Regie FA ~ 28,00 € Helfer Regie ~ 24,00 € Sockel ~ 2,80 € Preis 2017 Verlegung“ Verlegung“, 3.2.3.
Darüber hinaus wurde beschwerdeführerseitig im Zuge der Beschwerdeverhandlung ein Schriftstück auf neutralem (weißen) Papier (ohne Firmenaufdruck) mit folgendem Wortlaut vorgelegt: „RECHNUNG BQ GmbH BT 113 A-BR BS ATU x x x x Adresse vom Bauvorhaben Herrn: BM BL s.p. BP 79 CE Herrn:, BM BL s.p., BP 79 CE BO BN CC SLOVENIEN Rechnungsdatum: 28.02.2018 Kundennummer: 05 Liefer/Leistungsdatum: 28.02.2018 Rechnungsnummer: 05/2018 ARBEITSZEIT:
BW 100m*13,50€=1.350€ Neto Preis = 1.350€ Gesamtpreis € Ohne Steuer = 1.350€ Freistellungsbescheinigung gem &48 b Abs 1.EStG ist beigefügt Freistellungsbescheinigung gem &48 b Absatz eins Punkt E, S, t, G, ist beigefügt Steuernummer: x x x x USt-ldNr: xx Bank: Neue KMB IBAN: xxx Bank BIC: yyy Rechnung ist Gultig Ohne Stempel und Unterschrift BM BL Direktor“ 3.3.
Als weitere wesentliche Urkunden liegen jeweils in beglaubigter Übersetzung betreffend AW AV und BC BB als Arbeitnehmer ein „Probearbeitsvertrag“ abgeschlossen mit der BM BL s.p. am 14.10.2017 und der ausgewiesenen Tätigkeit „Verlegen von Keramikfliesen“ vor. Besondere Vorgaben zum Arbeitsort sind nicht ersichtlich.
3.4.
Fallgegenständlich stellen sich die in der Gesamtschau schlüssigen, nachvollziehbaren und entscheidungswesentlich glaubwürdigen Aussagen von BG BF, getätigt in seiner Funktion als ständig am Einsatzort anwesend gewesener und laut eigenen Angaben für die gesamte Baustelle verantwortlicher Bauleiter der BQ GmbH, als zentral dar. Dieser wurde sowohl vor der unmittelbar im Zuge der Kontrolle erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der Finanzpolizei als auch vor der zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht umfassend zur wahrheitsgemäßen Aussage belehrt und ermahnt und auf die Folgen (gerichtliche Strafbarkeit) einer allfälligen Falschaussage aufmerksam gemacht.
Die fehlende Beiziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin bei der Einvernahme am 24.10.2017 war aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse von BG BF nicht dazu geeignet, Unklarheiten oder Missverständnisse herbeizuführen. Auch wurde die Niederschrift der Auskunftsperson vor der eigenhändigen Unterfertigung durch diese dieser nach deren Fertigstellung zur Durchsicht vorgelegt. Aus den Inhalten der Aussage vom 24.10.2017 (Kontrolldatum) und vom 06.02.2020 (Datum der Beschwerdeverhandlung) sind im Ergebnis keine entscheidungswesentlichen Gegensätze zu erkennen. Bereits am 24.10.2017 wurde von BG BF – und dies gerade ohne Kenntnis über allfällige vertragliche Vereinbarungen – angegeben, dass „uns“ (also den Arbeitern der BQ GmbH) AW AV und BC BB „im selben Raum einfach helfen, damit wir bis zum Ende der Woche fertig werden“.
Hervorzuheben ist, dass - entgegen der Aussage des Beschuldigten in der Beschwerdeverhandlung - von BG BF klar und unmissverständlich angegeben wurde, dass BM BL zu keiner Zeit auf der Baustelle anwesend war und demnach dieser AW AV und BC BB auch nicht auf dieser einweisen oder kontrollieren konnte. Vielmehr wurde diese Aufgabe laut dessen eigenen Angaben lediglich durch BG BF wahrgenommen. Angenommen werden kann im Ergebnis lediglich, dass AW AV und BC BB ihre Verlegetätigkeiten nicht mit (Klein)werkzeugen der BQ GmbH durchgeführt haben und nicht mit einem Firmenfahrzeug der BQ GmbH zur Baustelle angereist sind. Wobei anzunehmen ist, dass diesen selbst nicht einmal die mehr oder weniger exakte Lage der Baustelle bzw des künftigen CE-Marktes bekannt war, ansonsten eine Anreise „im Konvoi“ ausgehend vom Firmenstandort in der CX als wenig sinnvoll und lebensnah erscheint.Fallgegenständlich stellen sich die in der Gesamtschau schlüssigen, nachvollziehbaren und entscheidungswesentlich glaubwürdigen Aussagen von BG BF, getätigt in seiner Funktion als ständig am Einsatzort anwesend gewesener und laut eigenen Angaben für die gesamte Baustelle verantwortlicher Bauleiter der BQ GmbH, als zentral dar.
Dieser wurde sowohl vor der unmittelbar im Zuge der Kontrolle erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der Finanzpolizei als auch vor der zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht umfassend zur wahrheitsgemäßen Aussage belehrt und ermahnt und auf die Folgen (gerichtliche Strafbarkeit) einer allfälligen Falschaussage aufmerksam gemacht. Die fehlende Beiziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin bei der Einvernahme am 24.10.2017 war aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse von BG BF nicht dazu geeignet, Unklarheiten oder Missverständnisse herbeizuführen. Auch wurde die Niederschrift der Auskunftsperson vor der eigenhändigen Unterfertigung durch diese dieser nach deren Fertigstellung zur Durchsicht vorgelegt.
Aus den Inhalten der Aussage vom 24.10.2017 (Kontrolldatum) und vom 06.02.2020 (Datum der Beschwerdeverhandlung) sind im Ergebnis keine entscheidungswesentlichen Gegensätze zu erkennen. Bereits am 24.10.2017 wurde von BG BF – und dies gerade ohne Kenntnis über allfällige vertragliche Vereinbarungen – angegeben, dass „uns“ (also den Arbeitern der BQ GmbH) AW AV und BC BB „im selben Raum einfach helfen, damit wir bis zum Ende der Woche fertig werden“. Hervorzuheben ist, dass - entgegen der Aussage des Beschuldigten in der Beschwerdeverhandlung - von BG BF klar und unmissverständlich angegeben wurde, dass BM BL zu keiner Zeit auf der Baustelle anwesend war und demnach dieser AW AV und BC BB auch nicht auf dieser einweisen oder kontrollieren konnte.
Vielmehr wurde diese Aufgabe laut dessen eigenen Angaben lediglich durch BG BF wahrgenommen. Angenommen werden kann im Ergebnis lediglich, dass AW AV und BC BB ihre Verlegetätigkeiten nicht mit (Klein)werkzeugen der BQ GmbH durchgeführt haben und nicht mit einem Firmenfahrzeug der BQ GmbH zur Baustelle angereist sind. Wobei anzunehmen ist, dass diesen selbst nicht einmal die mehr oder weniger exakte Lage der Baustelle bzw des künftigen CE-Marktes bekannt war, ansonsten eine Anreise „im Konvoi“ ausgehend vom Firmenstandort in der CX als wenig sinnvoll und lebensnah erscheint., 3.5.
Zur Aussage des Beschwerdeführers bleibt anzumerken, dass dieser selbst angab, ursprünglich geplant zu haben, die Verlegearbeiten „nur mit Arbeitnehmern der BQ GmbH“ durchzuführen und dass an der Fliesenverlegung auch nur „wir“, also die „BQ GmbH“ mitgewirkt haben. In Anbetracht drohender Pönalzahlungen wäre es ihm jedoch - offenkundig gemeint kurzfristig - sehr gelegen erschienen, dass auch „weitere Arbeitnehmer“ an dieser Tätigkeit mitgewirkt haben. Diese, nämlich AW AV und BC BB, wären jedoch der „Firma BM BL“ zuzuordnen gewesen. Laut Beschwerdeführer habe er BM BL „wenige Tage vor dem 24.10.2017 (dem Kontrolltag, Anm) zufällig kennengelernt“. Warum demgegenüber der „Auftragsvertrag“ (siehe oben) bereits am Freitag, 06.10.2017 - und damit mehr als 2 (zwei) Wochen vor diesem Datum - abgeschlossen wurde, ist nicht schlüssig nachvollziehbar.
Vielmehr muss vor diesem Hintergrund bereits von einer länger geplanten unmittelbaren Einbindung von AW AV und BC BB in den Betrieb der BQ GmbH zum Zweck von - vorab nicht näher eingeschränkten oder genau umrissenen - Fliesenlegearbeiten im künftigen CE-Markt - zumindest - ab Montag 23.10.2017 ausgegangen werden. Dies nicht zuletzt unter Hinweis auf den ausgewiesenen „Verlegebeginn im VKR (Verkaufsraum, Anm) 13.10.2017“.Zur Aussage des Beschwerdeführers bleibt anzumerken, dass dieser selbst angab, ursprünglich geplant zu haben, die Verlegearbeiten „nur mit Arbeitnehmern der BQ GmbH“ durchzuführen und dass an der Fliesenverlegung auch nur „wir“, also die „BQ GmbH“ mitgewirkt haben. In Anbetracht drohender Pönalzahlungen wäre es ihm jedoch - offenkundig gemeint kurzfristig - sehr gelegen erschienen, dass auch „weitere Arbeitnehmer“ an dieser Tätigkeit mitgewirkt haben.
Diese, nämlich AW AV und BC BB, wären jedoch der „Firma BM BL“ zuzuordnen gewesen. Laut Beschwerdeführer habe er BM BL „wenige Tage vor dem 24.10.2017 (dem Kontrolltag, Anmerkung zufällig kennengelernt“. Warum demgegenüber der „Auftragsvertrag“ (siehe oben) bereits am Freitag, 06.10.2017 - und damit mehr als 2 (zwei) Wochen vor diesem Datum - abgeschlossen wurde, ist nicht schlüssig nachvollziehbar. Vielmehr muss vor diesem Hintergrund bereits von einer länger geplanten unmittelbaren Einbindung von AW AV und BC BB in den Betrieb der BQ GmbH zum Zweck von - vorab nicht näher eingeschränkten oder genau umrissenen - Fliesenlegearbeiten im künftigen CE-Markt - zumindest - ab Montag 23.10.2017 ausgegangen werden.
Dies nicht zuletzt unter Hinweis auf den ausgewiesenen „Verlegebeginn im VKR (Verkaufsraum, Anmerkung 13.10.2017“., 3.6.
Laut eigener Aussage hat BC BB von BM BL lediglich die Anweisung bekommen, dass er sich auf der gegenständlichen Baustelle "einzufinden" hat. Sämtliche anderen Vorgaben wurden - laut übereinstimmenden Angaben von BC BB, AW AV und BG BF - ausschließlich von Letzterem erteilt, dieser demnach BC BB und AW AV in der Folge auch laufend angewiesen und kontrolliert hat. Dies gerade auch in Zusammenhang mit der Verlegung der Fliesen mit der Größe 22,5 x 90 cm. Davon, dass BC BB und AW AV von vorneherein vereinbart gänzlich eigenständig einzig und allein lediglich Fliesen mit der Größe 22,5 x 90 cm verlegen sollten, dies auch gemacht haben und dies diesen zudem im Detail vorab auch bekannt war, kann gerade nicht ausgegangen werden.
3.7.
Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die im Ergebnis einhelligen Aussagen der seinerzeit tätigen 3 (drei) Kontrollorgane der Finanzpolizei, im Verkaufsraum wären augenscheinlich keine maßgeblich voneinander getrennt durchgeführten Arbeiten erkennbar gewesen, glaubwürdig, mögen am Boden des Verkaufsraumes insoweit unstrittig auch zwei Arten von Fließen in zwei getrennten - jedoch unmittelbar aneinander angrenzenden Bereichen – verlegt worden sein, was alleine aus diesem Grund naturgemäß eine (im wahrsten Sinn des Wortes) Zusammenarbeit bei der technisch notwendigen Verbindung bzw Stoßbearbeitung der zwei Fliesenarten notwendig macht.
3.8.
Unter diesen Blickwinkeln sind (ergänzend erörtert) auch die oben wörtlich wiedergegebenen Urkunden bzw Schriftstücke nicht dazu geeignet, zu einer in den wesentlichen Punkten gegenteiligen Sachverhaltsfeststellung zu gelangen.Unter diesen Blickwinkeln sind (ergänzend erörtert) auch die oben wörtlich wiedergegebenen Urkunden bzw Schriftstücke nicht dazu geeignet, zu einer in den wesentlichen Punkten gegenteiligen Sachverhaltsfeststellung zu gelangen., 3.8.1.
Zum „Auftragsvertrag“ („Wir, die … beauftragen die Firma …“) und der dieser laut Beschwerdevorbringen zuzuordnenden handschriftlichen „Preistabelle“ ist anzumerken, dass Inhalt der Vereinbarung einzig die - in keiner Weise präzisierte - Durchführung von „Fliesenverlegearbeiten“ ist. Zumal auch BM BL laut eigener unmissverständlicher Aussage des Beschwerdeführers der – bis ins letzte Detail technisch perfekt ausgeführte – Fliesenverlegeplan vorgelegen ist, ist kein schlüssiger Grund erkennbar, warum im „Auftragsvertrag“ – sollte dies der tatsächliche Wille der Vertragsparteien gewesen sein, wovon unter anderem deshalb eben nicht ausgegangen werden kann – nicht zumindest die Verlegung der Fliesen mit der Größe 22,5 x 90 cm zumindest ansatzweise ausgewiesen ist.
Gegen die Vereinbarung einer Verlegung der Fliesen bloß der Größe 22,5 x 90 cm spricht weiters, dass gerade diese Fliesen in der handschriftlichen Preistabelle ebenso nicht angeführt sind. Ausgewiesen sind vielmehr lediglich die Preise für die Bodenfliesen der Größe 45 x 45 cm und Wandfliesen der Größe 20 x 20 cm. Die hierzu bloße und nicht näher erläuterte Erklärung des Beschwerdeführers, dies sei deshalb unterlassen worden, da hierfür verglichen mit Fliesen der Größe 45 x 45 cm idente Preise gelten würden, vermag in der Gesamtschau nicht zu überzeugen. Hinzuweisen ist hierzu bei gesamtheitlicher Betrachtung den festgestellten Sachverhalt untermauernd ergänzend auch auf eine schriftliche Erklärung der BQ GmbH vom 14.11.2017 gegenüber der Finanzpolizei, wonach die „Verlegepreise“ zum „Werkvertrag“, wie diese aus der (daher lediglich, Anm) handschriftlichen Beilage ersichtlich sind, aus „zeittechnischen Gründen mündlich vereinbart“ worden seien.
Warum – zumal vermeintlich gar nicht Auftragsgegenstand – Preise für die Bodenfliesen der Größe 45 x 45 cm, zudem aber auch für Wandfliesen der Größe 20 x 20 cm (die Bodensockelfliesen für beide Bodenfließen haben laut Verlegeplan lediglich eine Höhe von 9 cm) vereinbart wurden, ist abermals nicht nachvollziehbar. Ebenso kann schließlich der beschwerdeführerseitigen Erklärung in der Stellungnahme vom 27.02.2018, dass aus „haftungsrechtlicher Sicht“ eine Abgrenzung der beiden Bodenbereiche völlig „unproblematisch“ gewesen sei (bzw ist) und es deshalb nicht notwendig erschien, dies auch im Werkvertrag schriftlich festzuhalten, wenig abgewonnen werden.Zum „Auftragsvertrag“ („Wir, die … beauftragen die Firma …“) und der dieser laut Beschwerdevorbringen zuzuordnenden handschriftlichen „Preistabelle“ ist anzumerken, dass Inhalt der Vereinbarung einzig die - in keiner Weise präzisierte - Durchführung von „Fliesenverlegearbeiten“ ist.
Zumal auch BM BL laut eigener unmissverständlicher Aussage des Beschwerdeführers der – bis ins letzte Detail technisch perfekt ausgeführte – Fliesenverlegeplan vorgelegen ist, ist kein schlüssiger Grund erkennbar, warum im „Auftragsvertrag“ – sollte dies der tatsächliche Wille der Vertragsparteien gewesen sein, wovon unter anderem deshalb eben nicht ausgegangen werden kann – nicht zumindest die Verlegung der Fliesen mit der Größe 22,5 x 90 cm zumindest ansatzweise ausgewiesen ist. Gegen die Vereinbarung einer Verlegung der Fliesen bloß der Größe 22,5 x 90 cm spricht weiters, dass gerade diese Fliesen in der handschriftlichen Preistabelle ebenso nicht angeführt sind. Ausgewiesen sind vielmehr lediglich die Preise für die Bodenfliesen der Größe 45 x 45 cm und Wandfliesen der Größe 20 x 20 cm.
Die hierzu bloße und nicht näher erläuterte Erklärung des Beschwerdeführers, dies sei deshalb unterlassen worden, da hierfür verglichen mit Fliesen der Größe 45 x 45 cm idente Preise gelten würden, vermag in der Gesamtschau nicht zu überzeugen. Hinzuweisen ist hierzu bei gesamtheitlicher Betrachtung den festgestellten Sachverhalt untermauernd ergänzend auch auf eine schriftliche Erklärung der BQ GmbH vom 14.11.2017 gegenüber der Finanzpolizei, wonach die „Verlegepreise“ zum „Werkvertrag“, wie diese aus der (daher lediglich, Anmerkung handschriftlichen Beilage ersichtlich sind, aus „zeittechnischen Gründen mündlich vereinbart“ worden seien. Warum – zumal vermeintlich gar nicht Auftragsgegenstand – Preise für die Bodenfliesen der Größe 45 x 45 cm, zudem aber auch für Wandfliesen der Größe 20 x 20 cm (die Bodensockelfliesen für beide Bodenfließen haben laut Verlegeplan lediglich eine Höhe von 9 cm) vereinbart wurden, ist abermals nicht nachvollziehbar.
Ebenso kann schließlich der beschwerdeführerseitigen Erklärung in der Stellungnahme vom 27.02.2018, dass aus „haftungsrechtlicher Sicht“ eine Abgrenzung der beiden Bodenbereiche völlig „unproblematisch“ gewesen sei (bzw ist) und es deshalb nicht notwendig erschien, dies auch im Werkvertrag schriftlich festzuhalten, wenig abgewonnen werden., 3.8.2.
Zur „Rechnung“ vom 28.02.2018, auf deren „Briefkopf“ die „BQ GmbH“ aufscheint, und welche an die „Herrn: BM BL s.p.“ adressiert ist, ist abgesehen von diesem Umstand anzumerken, dass das „Liefer/Leistungsdatum: 28.02.2018“ nicht mit dem tatsächlichen Datum der Ausführung der Arbeiten im Oktober 2017 korrespondiert. Darüber hinaus bildet dieses Schriftstück im Ergebnis jedoch für sich alleine in der Gesamtschau mangels weiterer Ansatzpunkte (mag diese „Rechnung“ allenfalls auch tatsächlich ohne Stempel und Unterschrift gültig und von der BM BL s.p. an die BQ GmbH gesendet worden sein), wie etwa der Offenlegung von tatsächlich erfolgten oder aus nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgten Zahlungsflüssen, keine ausreichend objektiven Ansatzpunkte für eine Beweisführung zugunsten des Beschuldigten.Zur „Rechnung“ vom 28.02.2018, auf deren „Briefkopf“ die „BQ GmbH“ aufscheint, und welche an die „Herrn: BM BL s.p.“ adressiert ist, ist abgesehen von diesem Umstand anzumerken, dass das „Liefer/Leistungsdatum: 28.02.2018“ nicht mit dem tatsächlichen Datum der Ausführung der Arbeiten im Oktober 2017 korrespondiert.
Darüber hinaus bildet dieses Schriftstück im Ergebnis jedoch für sich alleine in der Gesamtschau mangels weiterer Ansatzpunkte (mag diese „Rechnung“ allenfalls auch tatsächlich ohne Stempel und Unterschrift gültig und von der BM BL s.p. an die BQ GmbH gesendet worden sein), wie etwa der Offenlegung von tatsächlich erfolgten oder aus nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgten Zahlungsflüssen, keine ausreichend objektiven Ansatzpunkte für eine Beweisführung zugunsten des Beschuldigten., 4. Rechtsgrundlagen:
4.1. Einschlägige Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) lauten:
Abschnitt IAbschnitt römisch einsAllgemeine BestimmungenGeltungsbereich§ 1.Paragraph eins,
1.Ziffer eins § 6,Paragraph 6,, 2.Ziffer 2 § 10 Abs. 3 hinsichtlich der Arbeitszeit.Paragraph 10, Absatz 3, hinsichtlich der Arbeitszeit.
1.Ziffer eins die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind (§ 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194);die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194);
2.Ziffer 2 die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn a)Litera a zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder b)Litera b zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt (§ 135 Abs. 2 Z 2 der Gewerbeordnung 1994);die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994);
3.Ziffer 3 die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit a)Litera a zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder b)Litera b zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder c)Litera c in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft (§ 135 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994);in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994);
4.Ziffer 4