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405-10/1463/1/6-2024

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.04.2024 Geschäftszahl405-10/1463/1/6-2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt AE, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg (belangte Behörde) vom 01.12.2023, Zahl **, zu Recht e r k a n n t :

I.römisch eins.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 9.600 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 9.600 zu leisten.

III.römisch drei.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 01.12.2023, Zahl: **, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt: „Am 23.05.2023, um 17.06 Uhr wurde in Salzburg, [Adresse] im ehemaligen Lokal „BB" durch Beamte des Amtes für Betrugsbekämpfung Salzburg-Stadt (Finanzpolizei) eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz durchgeführt.

Dabei wurde festgestellt:

Sie haben als Eigentümer bzw. Vermieter, in der Zeit von zumindest 22.05.2023 bis 23.05.2023, in 5020 Salzburg, [Adresse], im Lokal mit der ehemaligen Bezeichnung "BB", der Glücksspielautomaten mit der Bezeichnung:

Gerätenummer laut Finanzpolizei Gehäusebezeichnung Seriennummer Typenbezeichnung Nr.Versiegelungs-plakette FPT51 1 xx Novoline Casino bb FPT51 2 yy cc FPT51 3 Webak Games zz Casino Multigame dd FPT51 4 Astra aa Black Horse ee FPT51 5 Hot Space Maingame ff FPT51 6 Name oft the Game gg FPT51 7 Hot Space ii FPT51 8 Name oft the Game Novoline Casino jj durch die Bereitstellung der Räumlichkeit gegen Entgelt dem Mieter und Inhaber zur Teilnahme an verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Verfügung gestellt zu haben, obwohl für Sie keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt wurde und die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen waren. durch die Bereitstellung der Räumlichkeit gegen Entgelt dem Mieter und Inhaber zur Teilnahme an verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG zur Verfügung gestellt zu haben, obwohl für Sie keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt wurde und die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG ausgenommen waren.

Sie haben sich daher unternehmerisch daran beteiligt.

Sie haben damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glückspielen ausgeübt und sind daher als Unternehmerin iSd. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten. Sie haben damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glückspielen ausgeübt und sind daher als Unternehmerin iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten.

Sie haben sich somit an der Veranstaltung von Glückspielen in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, als Unternehmer iSd. § 2 Abs. 2 GSpG beteiligt und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen GSpG begangen.Sie haben sich somit an der Veranstaltung von Glückspielen in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, als Unternehmer iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen GSpG begangen.

Sie haben somit folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I.römisch eins. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, II.römisch zwei. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, III.römisch drei. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, IV.römisch vier. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 104/2019 Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 104 aus 2019, V.römisch fünf. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, VI.römisch sechs. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, VII.römisch sieben. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

VIII.römisch acht. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 52 Abs. 2 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014, wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe vonGemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von I.römisch eins.

6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag II.römisch zwei.

6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag III.römisch drei.

6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag IV.römisch vier.

6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag V.römisch fünf.

6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag VI.römisch sechs.

6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag VII.römisch sieben.

6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag VIII.römisch acht.

6.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt 4.800,00 Euro (das sind 10% der verhängten Strafe) zu zahlen. Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt 4.800,00 Euro (das sind 10% der verhängten Strafe) zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 52.800 Euro.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus Paragraph 16, Verwaltungsstrafgesetz 1991.

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen (§ 54d Verwaltungsstrafgesetz 1991).“Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen (Paragraph 54 d, Verwaltungsstrafgesetz 1991).“ Dies wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei-Team 51 vom 29.06.2023 samt einer Lichtbildbeilage, auf Dokumentationen und die Vorkorrespondenz zwischen dem Vermieter Herrn AA und der Finanzpolizei, auf den Mietvertrag mit Herrn CC vom 01.04.2023 sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren dieser Behörde stütze. Bereits im Jahr 2021 (GZ: **/21) und 2022 (GZ: **/22) sei gegen den Beschwerdeführer zweimal durch die Finanzpolizei Team 51 Strafanzeige bei der Landespolizeidirektion Salzburg wegen unternehmerischer Beteiligung nach dem Glücksspielgesetz im Lokal „BB“ in Salzburg, [Adresse], erstattet worden.

Die eingeleiteten Strafverfahren hätten jedoch „in dubio pro reo“ wegen mangelnder Bespielung der Glückspielgeräte eingestellt werden müssen. Seit diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, dass in seinem Lokal verbotene Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz stattgefunden hätten bzw stattfänden. Im Zuge einer weiteren Glücksspielkontrolle durch die Finanzpolizei am 11.04.2023 sei festgestellt worden, dass in der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit Glücksspiele mit acht Glücksspielgeräten in Form von verbotenen Ausspielungen (§ 2 Abs 4 Glücksspielgesetz) angeboten worden seien. Als damaliger Betreiber sei Herr CC, geb. am **, festgestellt worden. Mit dem Schreiben der Finanzpolizei Team 51 vom 19.04.2023 sei der Beschwerdeführer über die Feststellungen vom 11.04.2023 informiert und auf steuerliche und verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen aufmerksam gemacht worden.

Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, den Mietvertrag und weitere Unterlagen vorzulegen. Am 10.05.2023 sei vom Beschwerdeführer der Mietvertrag mit dem Mieter CC vorgelegt worden. Am 23.05.2023 um 17:06 Uhr sei in der [Adresse] in 5020 Salzburg im Lokal „BB“ durch Beamte der Finanzpolizei Team 51 eine weitere Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden. Dabei seien acht Eingriffsgegenstände nach dem Glücksspielgesetz spielbereit vorgefunden und beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer hätte als Eigentümer bzw Vermieter in der Zeit von zumindest 22.05.2023 bis 23.05.2023 in 5020 Salzburg, [Adresse], im Lokal mit der Bezeichnung „BB“ acht Glücksspielautomaten durch die Bereitstellung der Räumlichkeit gegen Entgelt dem Mieter und Inhaber zur Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz zur Verfügung gestellt, obwohl ihm keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden sei und die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 Glücksspielgesetz ausgenommen seien.

Der Beschwerdeführer sei daher unternehmerisch daran beteiligt gewesen. Nach dem im Sachverhalt festgestellten Spielablauf handle es sich bei den auf den Glücksspielgeräten FPT51-1 bis FPT51-8 um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhänge. Dies sei bei den Probebespielungen der festgestellten elektronischen Spiele festgestellt worden. Bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten in den Räumlichkeiten des angeführten Lokals jedenfalls seit 22.05.2023 näher angegebenen Spielen handle es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 Glücksspielgesetz. Unbestritten sei, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden sei, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz auszugehen sei.

Für die Behörde liege somit jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz verstoßen worden sei. Mit den Geräten sei in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden, wobei dem Spielen gegen einen zu wählenden Einsatz ein allfälliger Gewinn in Aussicht gestellt worden sei. Der Spieler selbst habe keinen Einfluss auf das Spielergebnis ausüben, sondern nur das Spiel und den Einsatz wählen können. Das Spielergebnis sei folglich ausschließlich vom Zufall abhängig gewesen. Der Beschwerdeführer sei der vorgehaltenen Übertretung selber nicht substantiiert entgegengetreten und er habe der Behörde keine Beweismittel vorgelegt, welche ihn nach ausführlicher Vorinformation durch die Finanzpolizei entlasten hätten können.

Von der Behörde werde daher das Vorliegen des Tatbestandes der „Beteiligung im unternehmerischen Sinn“ an verbotenen Ausspielungen durch den Beschwerdeführer als erwiesen angenommen. Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liege nicht vor. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung der Geldstrafen berücksichtigt worden seien und dass die Strafen aufgrund der Strafbemessungskriterien des Verwaltungsstrafgesetzes in den verhängten Höhen notwendig seien. Dies wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei-Team 51 vom 29.06.2023 samt einer Lichtbildbeilage, auf Dokumentationen und die Vorkorrespondenz zwischen dem Vermieter Herrn AA und der Finanzpolizei, auf den Mietvertrag mit Herrn CC vom 01.04.2023 sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren dieser Behörde stütze.

Bereits im Jahr 2021 (GZ: **/21) und 2022 (GZ: **/22) sei gegen den Beschwerdeführer zweimal durch die Finanzpolizei Team 51 Strafanzeige bei der Landespolizeidirektion Salzburg wegen unternehmerischer Beteiligung nach dem Glücksspielgesetz im Lokal „BB“ in Salzburg, [Adresse], erstattet worden. Die eingeleiteten Strafverfahren hätten jedoch „in dubio pro reo“ wegen mangelnder Bespielung der Glückspielgeräte eingestellt werden müssen. Seit diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, dass in seinem Lokal verbotene Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz stattgefunden hätten bzw stattfänden. Im Zuge einer weiteren Glücksspielkontrolle durch die Finanzpolizei am 11.04.2023 sei festgestellt worden, dass in der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit Glücksspiele mit acht Glücksspielgeräten in Form von verbotenen Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz) angeboten worden seien.

Als damaliger Betreiber sei Herr CC, geb. am **, festgestellt worden. Mit dem Schreiben der Finanzpolizei Team 51 vom 19.04.2023 sei der Beschwerdeführer über die Feststellungen vom 11.04.2023 informiert und auf steuerliche und verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen aufmerksam gemacht worden. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, den Mietvertrag und weitere Unterlagen vorzulegen. Am 10.05.2023 sei vom Beschwerdeführer der Mietvertrag mit dem Mieter CC vorgelegt worden. Am 23.05.2023 um 17:06 Uhr sei in der [Adresse] in 5020 Salzburg im Lokal „BB“ durch Beamte der Finanzpolizei Team 51 eine weitere Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden. Dabei seien acht Eingriffsgegenstände nach dem Glücksspielgesetz spielbereit vorgefunden und beschlagnahmt worden.

Der Beschwerdeführer hätte als Eigentümer bzw Vermieter in der Zeit von zumindest 22.05.2023 bis 23.05.2023 in 5020 Salzburg, [Adresse], im Lokal mit der Bezeichnung „BB“ acht Glücksspielautomaten durch die Bereitstellung der Räumlichkeit gegen Entgelt dem Mieter und Inhaber zur Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz zur Verfügung gestellt, obwohl ihm keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden sei und die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, Glücksspielgesetz ausgenommen seien. Der Beschwerdeführer sei daher unternehmerisch daran beteiligt gewesen. Nach dem im Sachverhalt festgestellten Spielablauf handle es sich bei den auf den Glücksspielgeräten FPT51-1 bis FPT51-8 um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhänge.

Dies sei bei den Probebespielungen der festgestellten elektronischen Spiele festgestellt worden. Bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten in den Räumlichkeiten des angeführten Lokals jedenfalls seit 22.05.2023 näher angegebenen Spielen handle es sich um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Glücksspielgesetz. Unbestritten sei, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden sei, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz auszugehen sei. Für die Behörde liege somit jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz verstoßen worden sei.

Mit den Geräten sei in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden, wobei dem Spielen gegen einen zu wählenden Einsatz ein allfälliger Gewinn in Aussicht gestellt worden sei. Der Spieler selbst habe keinen Einfluss auf das Spielergebnis ausüben, sondern nur das Spiel und den Einsatz wählen können. Das Spielergebnis sei folglich ausschließlich vom Zufall abhängig gewesen. Der Beschwerdeführer sei der vorgehaltenen Übertretung selber nicht substantiiert entgegengetreten und er habe der Behörde keine Beweismittel vorgelegt, welche ihn nach ausführlicher Vorinformation durch die Finanzpolizei entlasten hätten können. Von der Behörde werde daher das Vorliegen des Tatbestandes der „Beteiligung im unternehmerischen Sinn“ an verbotenen Ausspielungen durch den Beschwerdeführer als erwiesen angenommen.

Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liege nicht vor. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung der Geldstrafen berücksichtigt worden seien und dass die Strafen aufgrund der Strafbemessungskriterien des Verwaltungsstrafgesetzes in den verhängten Höhen notwendig seien.

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt AE, AH, AG, mit Eingabe vom 15.01.2024 Beschwerde erhoben und begründet dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht Inhaber der in Rede stehenden Geräte im Sinne des § 53 Abs 3 Glücksspielgesetz sei. Er habe bereits im Mai 2023 den Mietvertrag aufgekündigt, es sei einer fristlosen Aufkündigung seitens des Mieters aber nicht zugestimmt worden. So habe sich der Beschwerdeführer ein weiteres Kontrollrecht dahingehend einräumen lassen, dass er alle zwei Wochen eine Besichtigung des Objektes durchführen könne. Es könne somit keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer sich an Ausspielungen beteiligt hätte. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, um welche Geräte es sich bei den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Geräten handle.

Schon aus diesem Grund sei aus gebotener Vorsicht zu bestreiten, dass es sich um „Glücksspielautomaten“ handle. Wie dem Behördenakt zu entnehmen sei, seien die Mehrzahl der Geräte noch nicht einmal auf die Funktionsweise der allenfalls abrufbaren Spiele hin einer Überprüfung unterzogen worden. Die Lokalität sei im vorgeworfenen Tatzeitraum geschlossen gewesen, insofern könne sich der Beschwerdeführer nicht an einer Tätigkeit des Inhabers beteiligt haben. Der Beschwerdeführer sei auch deshalb nicht zu bestrafen, weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 Glücksspielgesetz verstoßen werden würde.

Mit dem Unionsrecht in Widerspruch stehende Regelungen hätten nach ständiger Judikatur des EuGH zur Gänze unangewendet zu bleiben. Dazu wurde unter anderem auf die Auslegung des EuGH zu Art 56 AEUV hingewiesen und vorgetragen, dass zur Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen seien:Dagegen wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt AE, AH, AG, mit Eingabe vom 15.01.2024 Beschwerde erhoben und begründet dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht Inhaber der in Rede stehenden Geräte im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Glücksspielgesetz sei. Er habe bereits im Mai 2023 den Mietvertrag aufgekündigt, es sei einer fristlosen Aufkündigung seitens des Mieters aber nicht zugestimmt worden.

So habe sich der Beschwerdeführer ein weiteres Kontrollrecht dahingehend einräumen lassen, dass er alle zwei Wochen eine Besichtigung des Objektes durchführen könne. Es könne somit keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer sich an Ausspielungen beteiligt hätte. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, um welche Geräte es sich bei den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Geräten handle. Schon aus diesem Grund sei aus gebotener Vorsicht zu bestreiten, dass es sich um „Glücksspielautomaten“ handle. Wie dem Behördenakt zu entnehmen sei, seien die Mehrzahl der Geräte noch nicht einmal auf die Funktionsweise der allenfalls abrufbaren Spiele hin einer Überprüfung unterzogen worden. Die Lokalität sei im vorgeworfenen Tatzeitraum geschlossen gewesen, insofern könne sich der Beschwerdeführer nicht an einer Tätigkeit des Inhabers beteiligt haben.

Der Beschwerdeführer sei auch deshalb nicht zu bestrafen, weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 Glücksspielgesetz verstoßen werden würde. Mit dem Unionsrecht in Widerspruch stehende Regelungen hätten nach ständiger Judikatur des EuGH zur Gänze unangewendet zu bleiben. Dazu wurde unter anderem auf die Auslegung des EuGH zu Artikel 56, AEUV hingewiesen und vorgetragen, dass zur Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen seien: ● Kann vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können? ● Kann vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs – und insbesondere seine Werbeaktivitäten – maßvoll und begrenzt sind? Dies, so der EuGH, ist z.B. dann nicht der Fall, wenn „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht“ gestellt werden? ● Genügt das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz?

Es wurde auch auf das Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und auf dazu aufbauende Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich verwiesen. Die in den §§ 50 ff Glücksspielgesetz normierten konkreten Eingriffsbefugnisse würden sich als unionsrechtswidrig und daher aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als unanwendbar erweisen. Es sei vom EuGH betont worden, dass diese Normen durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechtes darstellen könnten. Zudem seien diese umfassenden Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 6 GRC) und dem Schutz personenbezogener Daten (Art 8 GRC) bedenklich.

Die verhängte Strafe wäre zudem selbst bei Wahrunterstellung deutlich überhöht. Es wurde auch auf das Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und auf dazu aufbauende Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich verwiesen. Die in den Paragraphen 50, ff Glücksspielgesetz normierten konkreten Eingriffsbefugnisse würden sich als unionsrechtswidrig und daher aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als unanwendbar erweisen. Es sei vom EuGH betont worden, dass diese Normen durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechtes darstellen könnten.

Zudem seien diese umfassenden Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 6, GRC) und dem Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8, GRC) bedenklich. Die verhängte Strafe wäre zudem selbst bei Wahrunterstellung deutlich überhöht.

Dazu hat am 20.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung folgenden Inhalts stattgefunden: „Nach Aufruf der Sache und Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes wird die mündliche Verhandlung eröffnet.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wird vom Beschuldigten über Befragen durch den Richter folgende Erklärung abgegeben:

Ich habe Anfang Februar ein Lokal eröffnet. Ich kann derzeit nicht angeben, wieviel ich aus diesem Lokal an Einkommen lukriere. Ich habe kein Vermögen und die Sorgepflicht für ein Kind.

Über den Vorhalt des Richters, dass er mit dem im Akt aufliegenden Mietvertrag Geschäftsräume vermietet habe und daher die Erklärung, dass er über kein Vermögen verfüge, nicht der Wahrheit entspreche, führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Dieses Lokal ist mit einem Kredit gekauft worden. Mit dem Mietzins zahle ich die Schulden für dieses Lokal zurück. Ich habe für dieses Lokal ca € 200.000 Schulden.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist auf das bisherige Vorbringen.

Der Richter verliest den Akt der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Salzburg) zu Zahl: VStV/** und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zu Zahl: 10/1463 sowie die mit der Ladung übermittelte Unterlage zu Glücksspiel und Spielsucht.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nimmt Einsicht in den Akt der Landespolizeidirektion Salzburg, Zahl: VStV/**.

Über Befragen durch den Richter führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Wenn ich gefragt werde, ob ich das Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 19.04.2023 erhalten habe, so führe ich aus, dass das möglich ist. Ich bin auf dieses Schreiben hin dann in den „Laden“ gefahren und habe festgestellt, dass der „Laden“ komplett leer war. Daraufhin habe ich sogar das Mietverhältnis gekündigt, das müsste eigentlich im Akt aufliegen. Ich habe es schriftlich gekündigt. Ich müsste dieses Schreiben meinem Steuerberater gegeben haben. Es kann richtig sein, dass ich am 25.05.2023 in der [Adresse] einvernommen worden bin und darüber eine Niederschrift erstellt worden ist. Ich habe die Fragen die mir gestellt worden sind, richtig beantwortet.

Auf den Vorhalt des Richters, dass in der Niederschrift unter Punkt 6. vermerkt ist „Wenn ich gefragt werde, was der Mieter im Lokal machen will, so sage ich, er hat gesagt, er macht ein Wettlokal.“ – führe ich aus, dass ich das richtig gesagt habe. Ich habe gesagt, dass ich kein Problem habe, wenn in meinem Lokal ein Wettlokal betrieben wird.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt dieser Folgendes aus:

Ich habe mit 13.07.2023 Einspruch eingelegt. Es ist richtig, was ich im Einspruch angegeben habe. Es stimmt auch, dass vereinbart worden war, dass ich alle zwei Wochen eine Kontrolle im Lokal durchführen kann. Ich habe bei meinen Kontrollen nur eine Maschine festgestellt, mit denen Wetten abgeschlossen werden können. Danach bin ich auf Urlaub gegangen. Das müsste so Mitte Juli gewesen sein. Ich habe nur diese eine Maschine dort gesehen, sonst nichts.

Über Befragen durch den Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung, Herrn DD, führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Ich habe mit dem Mieter vereinbart, dass er dort keine Glückspielautomaten aufstellen darf und dass das alle zwei Wochen kontrolliert wird. Das müsste auch im Mietvertrag schriftlich festgehalten worden sein. Ich habe keine Lichtbilder oder Dokumentationen angefertigt, das war nicht notwendig.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wann er vor der Kontrolle am 23.05.2023 zuletzt das verfahrensgegenständliche Lokal kontrolliert hat, führt der Beschwerdeführer aus:

Das war im März oder im April.

Über ergänzendes Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, in welchem Zeitraum vor der Kontrolle der Finanz er im Lokal war: Das war im April.

Auf das weitere Nachfragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in welcher Zeitspanne er vor dem 23.05.2023 das Lokal kontrolliert hat, führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Das war etwa im Zeitraum vom 20. bis 24. April 2023.

Auf das weitere Nachfragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und auf den Vorhalt der bisherigen Aussagen im Akt, führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Es war zwar eine Vereinbarung da, alle 14 Tage zu kontrollieren, das habe ich aber nicht so genau eingehalten, weil ich keinen Anlass für eine Kontrolle gesehen habe.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob er sich hinsichtlich der Kündigung des Mietvertrages anwaltlich beraten habe lassen, führt der Beschwerdeführer aus:

Da ich der deutschen Sprache nicht mächtig bin, habe ich mich dafür von einem Anwalt beraten lassen. Dadurch, dass ich mich in diesen Angelegenheiten nicht auskenne, habe ich das getan, was mir mein Anwalt geraten hat.

Über Befragen durch den Richter, welcher Anwalt das war, führt der Beschwerdeführer aus, dass das der Anwalt war, der mich auch jetzt vertritt.

Über Befragen durch den Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Der Kontakt mit dem Untermieter erfolgte per E-Mail. Die Kündigung ist auch per E-Mail erfolgt. Das müsste eigentlich im Akt aufliegen.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass er im Auto einen Akt hat, wo dieses Schreiben auch aufliegen müsste.

Der Richter führt aus, dass er die Verhandlung für 5 Minuten unterbrechen wird, um dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen dieses Schreiben zu holen.

Um 09:55 Uhr wird die Verhandlung für 5 Minuten unterbrochen.

Um 10:03 Uhr wird die Verhandlung wieder fortgesetzt.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt aus, dass er das Kündigungsschreiben in ausgedruckter Form nicht finden konnte. Dieses sei aber am Handy ersichtlich.

Der Richter nimmt Einsicht in das Handy und in dieses Schreiben. Das Schreiben ist mit 23.08.2023 datiert und an die Warenhandel CC in EE, FF, adressiert und beinhaltet folgenden Text: „Sehr geehrte Damen und Herren! Aufgrund der Umstände kündigen wir das mit ihnen geschlossene Mietvertrag vom 01.04.2023 außerordentlich und einseitig mit Wirkung vom 31.08.2023. Mit der Bitte um Kenntnisnahme.“ Der Richter ersucht, dieses Schreiben unter der Angabe der Aktenzahl an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten und zwar an die E-Mail-Adresse: post@lvwg-salzburg.gv.at Nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung führt die Zeugin Frau GG, geb. **, Mitarbeiterin des Amtes für Betrugsbekämpfung, über Befragen durch den Richter Folgendes aus:

Ich kann mich an die Amtshandlung vom 23.05.2023 in der [Adresse] in Salzburg noch recht gut erinnern. Ich war bei dieser Amtshandlung vor Ort dabei. Ich bin seit 2014 bei der Finanzpolizei tätig, das ist die Vorgängerorganisation des jetzigen Amtes für Betrugsbekämpfung. Ich war von 2014 bis 2017 beim Glücksspielteam in II tätig, auch dort haben wir häufig ähnliche Kontrollen durchgeführt. Dann bin ich nach Salzburg gewechselt, solche Glückspielkontrollen haben wir ein- bis zweimal im Monat durchgeführt. In Salzburg haben wir ca 10 solche Kontrollen im Jahr durchgeführt.Ich kann mich an die Amtshandlung vom 23.05.2023 in der [Adresse] in Salzburg noch recht gut erinnern. Ich war bei dieser Amtshandlung vor Ort dabei. Ich bin seit 2014 bei der Finanzpolizei tätig, das ist die Vorgängerorganisation des jetzigen Amtes für Betrugsbekämpfung. Ich war von 2014 bis 2017 beim Glücksspielteam in römisch zwei tätig, auch dort haben wir häufig ähnliche Kontrollen durchgeführt. Dann bin ich nach Salzburg gewechselt, solche Glückspielkontrollen haben wir ein- bis zweimal im Monat durchgeführt. In Salzburg haben wir ca 10 solche Kontrollen im Jahr durchgeführt.

Die Schriftstücke, die über diese Kontrollen angefertigt worden sind, kenne ich auswendig nicht. Die müsste ich mir anschauen. Das Lokal ist am 23.05.2023 durch die Cobra geöffnet worden. Es wurde vorher ein Zettel in die Kamera gehalten. Es wurde geklopft. Es wurde in die Kamera gesagt „Finanzpolizei, aufmachen“. Es wurde uns nicht geöffnet, sodass wir durch die Cobra die Öffnung vornehmen haben lassen. Die Cobra hat die Sicherung in den Innenräumen vorgenommen. Es wurde eine Dame, die sich als Reinigungsdame ausgegeben hat, angetroffen. Andere Personen waren nicht im Lokal. Hintereingänge sind im Lokal nicht vorhanden. Ich schließe aus, dass unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Kontrolle andere Personen im Lokal waren. Die Kontrolle war an diesem Tag gegen 17:00 Uhr. Wir haben einen großen Raum, eine WC-Anlage und über die Bar einen Zugang zu einem weiteren Raum vorgefunden, indem Glücksspielgeräte aufgestellt waren.

Es waren acht Geräte im Raum. Die Geräte waren heruntergefahren. Die Bildschirme waren schwarz, aber alle Geräte waren warm. Dies haben wir mit einer Wärmebildkamera festgestellt. Das deutet daraufhin, dass sie kurz davor noch gelaufen waren. Dann haben wir die Stromzufuhr für die Geräte hergestellt. Die Geräte sind eines nach dem anderen hochgefahren worden. Teilweise waren Zwischenstecker vorhanden. Diese Zwischenstecker ermöglichen eine Fernsteuerung und ein Abschalten der Geräte. Diese Geräte sind durch mich bespielt worden. Die anderen Geräte waren entweder baugleich oder mit PIN-Eingabe versehen. Wir hatten die Pins nicht, sodass wir nicht zu den Walzenspielen kommen konnten. Die vier Geräte, die hochgefahren werden konnten, wurden bespielt. Wir haben € 10,00 Spielguthaben hergestellt und bei manchen Geräten war sogar Spielguthaben vorhanden. Wir haben den Mindesteinsatz ausgewählt und „START“ gedrückt. Dann machten wir dasselbe Spiel auch mit Höchsteinsätzen und gingen dann wieder auf Mindesteinsatz und probierten das Spielen durch. Wir haben festgestellt, dass der Spielablauf nicht beeinflussbar ist. Es hängt immer vom Zufall ab, wie der Walzenlauf stehen bleibt. Es hat sich um illegale Glücksspielgeräte gehandelt. Die Dokumentationen über diese Vorgänge, die im Akt von Aktenseite 35 bis 49 aufliegen, sind von mir erstellt worden. Es ist richtig, was ich in diesen Dokumentationsprotokollen niedergeschrieben habe.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt die Zeugin Folgendes aus:

Das Bild Nr. 6 der Fotodokumentation, welches einen Wettterminal abbildet, war von den Geräten, die im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis angeführt sind, nicht mitumfasst. Ich kann weder sagen, wann genau der Wettterminal aufgestellt worden ist, noch wann die im Straferkenntnis angeführten Spielgeräte aufgestellt worden sind. Ob die Wärmebildkamera in der Fotodokumentation mitumfasst ist, kann ich nicht sagen. Es kommt auf den Sachbearbeiter an, was er in der Fotodokumentation festhält. Soweit ich mich erinnern kann, hat die Fotodokumentation Herr JJ erstellt. Ich kann nicht sagen, ob Herr JJ es dokumentiert, wenn eine Wärmebildkamera im Einsatz ist. Wenn es dokumentiert wird, wird das Display des Wärmebildgerätes mit dem Gerät abgebildet.

Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass dann, wenn ein Zwischenstecker vorhanden ist, das Gerät mit diesem heruntergefahren werden kann. Wenn dieser herausgenommen wird, dann läuft ein solches Gerät in der Regel. Ich schließe aus meiner Erfahrung, dass mit solchen Zwischensteckern Geräte heruntergefahren werden. Wenn dieser entfernt wird, dann können die Geräte hochgefahren werden. Wir konnten nicht mehr feststellen, dass diese Geräte über den Zwischenstecker heruntergefahren wurden. Zum Gerät Nr. 2 wurde vermerkt, dass es baugleich wie das Gerät Nr. 1 ist. Ich habe dies deshalb vermerkt, weil dieses Gerät optisch gleich ausgeschaut hat wie das andere Gerät. Ein Hochfahren war nicht möglich.

Zum Gerät Nr. 4 habe ich geschrieben „PIN erforderlich“. Die PIN-Eingabe war nach dem Anstecken des Gerätes und die Stromzufuhr erforderlich. Dies ist auf einem Bildschirm des Gerätes erschienen. Wenn mir die Fotodokumentation vorgehalten wird, so kann ich dieses Bild nicht finden, weil es von meinem Kollegen nicht in die Fotodokumentation aufgenommen worden ist. Ich habe es selber wahrgenommen, dass aufgeschienen ist „PIN eingeben“. Am Tag der Kontrolle konnten wir nicht feststellen, dass Walzenspiele spielbar sind, weil wir das Gerät nicht hochfahren konnten. Wir konnten daher auch nicht feststellen, dass auf dem Gerät Walzenspiele installiert waren. Zum Gerät Nr. 6 führe ich aus, dass „no signal“ auf Englisch aufgeschienen ist.

Die Bezeichnung „baugleich“ bezieht sich auf das Optische. Es hat den gleichen Kasten, die gleiche Gehäusebezeichnung und dieselbe Tastenanordnung wie das andere Gerät. Das heißt zusammengefasst, dass sich das auf alles Visuelle bezog. Zum Gerät Nr. 7 kann ich betreffend die Baugleichheit auf dasselbe verweisen. Die Geräte habe ich bespielt. Soweit ich mich erinnern kann, hat dies Herr KK in unserem Team mitbeobachtet.

Über Befragen durch Herrn DD, führt die Zeugin ergänzend Folgendes aus:

Bei der Beurteilung der Baugleichheit wird auch auf die technische Funktion bzw Anordnung eingegangen. Es gibt in der Branche klassische Schutzmechanismen, die verhindern sollen, dass die Finanzpolizei Geräte bespielen kann. Ja das sind Zwischenstecker, Fernbedienungen, PIN-Eingaben oder Abschaltungen über das Internet. Es hat zu diesem Lokal vorher bereits mehrere Anzeigen gegeben. Ich weiß jetzt nicht auswendig, ob es eine Anzeige gibt, wo konkret diese Geräte in eingeschaltetem Zustand vorgefunden worden sind, wo auch Walzenspiele möglich waren (dazu bezieht sich Herr DD auf die [Detektei]-Anzeige vom 22.06.2023 mit Begehungsdatum am 19.05.2023). Dieses Lokal ist mir aus der Vergangenheit bereits bekannt gewesen. Wir haben in diesem bereits mehrere Glücksspielkontrollen durchgeführt. Es wurde durch die Finanzpolizei bei Beschäftigungskontrollen auch nie ein anderer Zweck des Lokales als das mutmaßliches Durchführen von Glücksspielen festgestellt.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt Folgendes vor:

Entgegen des Hinweises des Vertreters des Amtes für Betrugsbekämpfung Herrn DD ergibt sich aus der im Akt einliegenden Dokumentation der vermeintlichen [Detektei] gerade nicht, dass auf den Geräten, die im Rahmen der Amtshandlung vom 23.05.2023 bespielt wurden, tatsächlich irgendwelche verbotenen Ausspielungen durchgeführt werden konnten. Auch aus dieser Dokumentation der vermeintlichen Detektei ergibt sich dies gerade nicht, insbesondere sind die gegenständlichen Geräte, die im Rahmen der Amtshandlung vom 23.05.2023 bespielt wurden, dort in der Lichtbildbeilage nicht abgebildet. Es wird insofern ausdrücklich bestritten, dass die Fotodokumentation der vermeintlichen Detektei verbotene Ausspielungen zeigt.

Zum Beweis dafür, dass insbesondere auf den Geräten, die im Rahmen der Amtshandlung vom 23.05.2023 nicht bespielt werden konnten, überhaupt keine Walzenspiele spielbar waren, da diese softwaremäßig gar nicht aufgespielt waren, wird der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Glücksspiels gestellt.

Weiteres Vorbringen:

In Bezug auf die vorgetragene Unionsrechtswidrigkeit wird weiters vorgebracht, dass sich diese insbesondere auch aufgrund der rezenten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt, wonach Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, insbesondere des § 25 Glücksspielgesetz wegen mangelndem Spielerschutz als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Hierzu wird auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen. Zutreffend und pointiert wird die rezente Judikatur zusammengefasst im Beitrag von Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Jäger im Artikel „Der Elefant im Casino: Österreichs verfahrenes Glücksspielrecht“, erschienen in den wirtschaftsrechtlichen Blättern 2023, Seiten 481 fortfolgende. Dies wird vorgelegt als Beilage 1.In Bezug auf die vorgetragene Unionsrechtswidrigkeit wird weiters vorgebracht, dass sich diese insbesondere auch aufgrund der rezenten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt, wonach Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, insbesondere des Paragraph 25, Glücksspielgesetz wegen mangelndem Spielerschutz als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Hierzu wird auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen. Zutreffend und pointiert wird die rezente Judikatur zusammengefasst im Beitrag von Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Jäger im Artikel „Der Elefant im Casino: Österreichs verfahrenes Glücksspielrecht“, erschienen in den wirtschaftsrechtlichen Blättern 2023, Seiten 481 fortfolgende. Dies wird vorgelegt als Beilage 1.

Des Weiteren wird zum Nachweis der virulenten Unionsrechtswidrigkeit des nationalen Glücksspielregimes verwiesen und ein Gutachten des Univ.-Prof. Dr. UU und Univ.-Prof. Dr. WW von den Universitäten […] (Beilage 2.) vorgelegt.

Sollte insofern in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Lokal tatsächlich Automaten aufgestellt gewesen sein sollten, auf denen verbotene Ausspielungen durchgeführt werden konnten, so bleibt diesfalls festzuhalten, dass bereits in Ansehung der virulenten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols eine Bestrafung niemals zulässig ist.

Im Übrigen wird aber nochmals ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon hatte, dass der Mieter des Geschäftslokals in diesem Lokal die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Geräte dort aufgestellt hatte bzw dies beabsichtigte. Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund eines Schreibens der Finanzpolizei bzw des Amtes für Betrugsbekämpfung ausdrücklich ausbedungen, dass er das Recht eingeräumt bekommt, selbst Nachschau zu halten, und dass auch den Versprechungen des Mieters entsprechend tatsächlich keine solchen Geräte aufgestellt werden. Solche Kontrollen hat der Beschwerdeführer auch durchgeführt. Bei diesen Kontrollen konnte er nichts Derartiges feststellen.

Soweit sich der Beschwerdeführer sogar hinsichtlich einer Vertragsauflösung bzw einer fristlosen Beendigung des Mietvertrages rechtsanwaltlich erkundigt hat, ist festzuhalten, dass entgegen der landläufigen Meinung es nicht so leicht ist, einen Mieter aus einem bestehenden Mietvertrag hinauszubringen. Diese Verfahren sind langwierig und benötigen einen Zeitrahmen von zumindest mehreren Monaten. Insofern ist die vom Beschwerdeführer gemachte Vorgehensweise des Vereinbarens gewisser Kontrollmöglichkeiten keineswegs zu beanstanden, sondern in jedweder Hinsicht die beste Lösung. Nachdem der Beschwerdeführer wiederum von seinem Urlaub im Sommer 2023 zurückgekommen war und wiederum es offenbar in der Zwischenzeit Probleme mit der Polizei bzw der Finanzpolizei in Bezug auf dieses Lokal gegeben hatte, hat er dann dennoch das Mietverhältnis umgehend aufgekündigt, freilich im Wissen, dass die Umsetzung nicht gewährleistet ist.

Mehr kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden.

Beweis wie bisher.

Der Vertreter der Finanzpolizei führt zum Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, dass vom Verfassungsgerichtshof mehrfach die Rechtskonformität der einschlägigen Rechtsbestimmungen bestätigt worden ist.

Der Vertreter der Finanzpolizei spricht sich gegen die Beweisanträge des Beschwerdeführers aus und beantragt in eventu die Durchführung eines Lokalaugenscheins am Einlagerungsort der beschlagnahmten Geräte.

Auf die Einvernahme des Herrn JJ vom Amt für Betrugsbekämpfung wird von allen Parteien verzichtet.

Keine weiteren Beweisanträge.

Schluss des Beweisverfahrens.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird die Möglichkeit eingeräumt, das Kündigungsschreiben, in welches am Handy des Beschwerdeführers Einsicht genommen worden ist, binnen 5 Tagen vorzulegen.

Schlussäußerung des Vertreters des Amtes für Betrugsbekämpfung:

Hohes Gericht, Herr Rechtsanwalt, Herr Beschwerdeführer! Es wurden wiederum diverse Argumente vorgebracht, um den Beschwerdeführer zu entlasten. Durch den Herrn Rechtsvertreter wurde vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, Glücksspielgeräte in seinem Lokal zu erkennen. Diesem wird entgegnet, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist und auch bei einer Glücksspielkontrolle der Finanzpolizei vor Ort war und somit auch im zugemutet werden kann, dass er Glücksspielgeräte erkennt. Diese Bestrafung erfolgte durch die Landespolizeidirektion Salzburg zu Zahl: ** aus dem Jahr 2017 und betraf auch eine Amtshandlung im Lokal des Beschwerdeführers, die im Jahr 2017 durchgeführt wurde.

Zum Vorbringen und der chronologischen Reihenfolge der Verteidigungen des Beschwerdeführers.:

Die erste Kontrolle im Lokal fand statt am 11.04.2023. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Schreiben des Amts für Betrugsbekämpfung am 21.04.2023 – nachweislich zugestellt – darüber in Kenntnis gesetzt, dass in seinem Lokal mutmaßlich illegales Glücksspiel durchgeführt wurde und er wurde aufgefordert entsprechende Maßnahmen zu setzen, um dieses Einstellen zu lassen. Am 19. Mai 2023 war eine Begehung durch einen Privatdetektiv, welche ebenfalls eine qualifizierte Dokumentation beinhaltet und mit welcher auch nachgewiesen wurde, dass im Lokal illegale Glücksspiele durchgeführt wurden. Die zweite Kontrolle der Finanzpolizei erfolgte am 23.05.2023 und war auch die Grundlage für die Strafantragslegung und der erstinstanzlichen Bestrafung des Beschwerdeführers.

Erst am 18. Juli 2023 legte der Beschwerdeführer Einspruch bei der Landespolizeidirektion Salzburg als zuständige erstinstanzliche Behörde ein und erst am 23.08.2023 wurde mutmaßlich, wie noch vorzulegen ist, eine Kündigung gegenüber dem Mieter ausgesprochen. Somit hätte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 21.04.2023 bis zum 23.05.2023 tätig werden müssen, um die Behörde davon zu überzeugen, dass die gegen ihn gesetzte Bestrafung nicht notwendig gewesen wäre. Dieses hat er unterlassen. Seitens der Finanzpolizei wird auch angemerkt, dass in dem Lokal keine anderen Umsätze außer einem kleinen Umsatzanteil aus Wettangeboten verwirklicht wurden. Die Masse der Umsätze des Lokales wurden durch Einnahme aus dem illegalen Glücksspiel verwirklicht.

Somit ist der Beschwerdeführer als unternehmerisch Beteiligter zu bezeichnen.

Abschließend wird beantragt, der Beschwerde nicht stattzugeben und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.

Schlussäußerung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:

Hohes Gericht, sehr geehrter Herr Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung! Der Beschwerdeführer ist der ihm angelasteten Tat nicht schuldig. Ich verweise grundsätzlich auf das bisher bereits schriftlich, wie auch heute in der Beschwerdeverhandlung mündlich Vorgetragene.

Zu den Schlussbemerkungen des Vertreters des Amtes für Betrugsbekämpfung sei wie folgt festzuhalten und ist diesen wie folgt entgegenzutreten:

Zum ersten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht für irgendwelche Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz rechtskräftig bestraft worden ist. Das Vorbringen des Amtes für Betrugsbekämpfung ist unrichtig. Selbst wenn eine solches vorgelegen hätte, was bestritten wird, darf diese bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil eine solche bereits getilgt wäre. Was die zeitliche Abfolge anbelangt, die von der Abgabenbehörde bzw des Amtes für Betrugsbekämpfung in Zweifel gezogen wird, ist festzuhalten, dass, wie auch heute das Beweisverfahren gezeigt hat, der Beschwerdeführer nur sehr schlecht bis gar nicht der deutschen Sprache mächtig ist und sich bereits aus diesem Umstand heraus gewisse Unstimmigkeiten erklären lassen.

Zum zeitlichen Ablauf darf aber auf den Akt verwiesen werden, insbesondere auch auf den Einspruch bzw das als Einspruch verfasste bezeichnete Schreiben vom 13. Juli 2023. Soweit vorgebracht wird, es wäre am Beschwerdeführer gelegen häufiger Kontrollen durchzuführen bzw hätte er erkennen können, dass Automaten mit verbotenen Spielen im Lokal aufgestellt sind, ist dies unrichtig. Richtig ist, dass am 21. April 2023 eine Zustellung eines Schreibens des Amtes für Betrugsbekämpfung an den Beschwerdeführer erfolgte, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass vermeintlich oder offenbar Automaten mit verbotenen Spielen in diesem Lokal aufgestellt sind. Nur wenige Tage später bzw gleich am kommenden Tag hat der Beschwerdeführer das Lokal entsprechend kontrolliert, wie er heute auch gesagt hat.

Der Beschwerdeführer hat heute in seiner Einvernahme ausdrücklich dargelegt, dass er so ca am 20. bis 24. April 2023 aus Eigenem eine solche Kontrolle durchgeführt hat. Diese Kontrolle erfolgte gerade eben aufgrund dieses Schreibens der Finanzpolizei. Bei dieser Kontrolle konnte er nichts Verbotenes feststellen. Soweit die Finanzpolizei sodann weiter ausführt, der Einspruch datiere erst am 13.07.2023, so ist das damit begründet, dass der Einspruch eine Rechtfertigung ist und auf ein Schreiben der Landespolizeidirektion Salzburg ergangen ist und das Datum aus diesem heraus erklärlich ist. Soweit die Finanzpolizei weiter ausführt, das Kündigungsschreiben sei erst im August erfolgt, ist dies grundsätzlich richtig, ist aber auf den Inhalt des Einspruchs zu verweisen.

Im Sommer sodann war der Beschwerdeführer in Urlaub, mehrere Wochen in der Türkei mit seiner Familie. Als er sodann im August wieder zurückgekehrt ist und er bemerkt hat, dass es offenbar weiterhin Probleme gibt, hat er dieses noch vorzulegende Schreiben, in welches heute Einsicht genommen wurde, abgeschickt, mit der Kündigung des Mietverhältnisses. Mehr konnte vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden. Auch ist insbesondere festzuhalten, dass der Abschluss eines Mietvertrages für sich allein sicherlich nicht dazu führen kann, dass der Vermieter für den Geschäftsbetrieb des Mieters verantwortlich zu machen ist. Die Kontrollmaßnahmen eines Vermieters bzw eines Verpächters dürfen auch nicht überspannt werden.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer entsprechend der Mitteilung der Finanzpolizei vom April 2023 explizit noch einmal im Lokal Nachschau gehalten und es hat eben keine verbotenen Aktivitäten dort gegeben, die festgestellt werden hätten können.

Aus alldem wird, wie bereits schriftlich beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben wird, dass das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben wird und dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Der Beschuldigte führt aus, dass er sich den Ausführungen seines Rechtsvertreters anschließt und beantragt der Beschwerde Folge zu geben.

Auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses wird von allen Parteien ausdrücklich verzichtet“.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2024, Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2024, Folgendes festgestellt und erwogen:

Nachstehender S a c h v e r h a l t wird als erwiesen festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Vermieter des Lokales mit der Bezeichnung „BB“ in 5020 Salzburg, [Adresse]. Am 01.04.2023 hat der Beschwerdeführer als Vermieter mit dem Warenhandel CC, FF, EE als Mieterin einen Mietvertrag zum Betrieb eines Geschäftslokals für Handel mit Waren aller Art in den Räumlichkeiten dieses Lokals, bestehend aus einem Hauptraum, einem Lagerraum und einem WC Herren und Damen abgeschlossen. Dieses Mietverhältnis wurde vom 01.04.2023 bis zum 31.03.2024 abgeschlossen. Der monatliche Mietzins wurde mit € 1.358 festgelegt.

Im Jahr 2021 wurde durch die Finanzpolizei Team 51 zweimal Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen unternehmerischer Beteiligung nach dem Glücksspielgesetz im Lokal „BB“ in der [Adresse] in Salzburg erstattet. Die eingeleiteten Strafverfahren wurden „in dubio pro reo“ wegen mangelnder Bespielung der Glücksspielgeräte eingestellt.

Im Zuge einer weiteren Glücksspielkontrolle durch die Finanzpolizei am 11.04.2023 wurde im verfahrensgegenständlichen Lokal festgestellt, dass acht Glücksspielgeräte in Form von verbotenen Ausspielungen angeboten wurden. Als damaliger Betreiber wurde Herr CC, geb. am **, festgestellt.

Mit dem Schreiben der Finanzpolizei Team 51 vom 19.04.2023 wurde der Beschwerdeführer über die Feststellungen vom 11.04.2023 informiert und auf die steuerlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 21.04.2023 nachweislich zugestellt.

Am 10.05.2023 wurde vom Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Mietvertrag dem Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team 51, vorgelegt. Die Kündigung des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages erfolgte durch den Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 23.08.2023.

Am 23.05.2023 erfolgte um 17:06 Uhr im verfahrensgegenständlichen Lokal durch Beamte des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team 51, eine weitere Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz. Die Kontrolle wurde zunächst akustisch und optisch angekündigt und es wurde aufgefordert, die Türe zu öffnen. Es wurde ein Zettel in die Kamera gehalten. Es wurde geklopft. Es wurde in die Kamera gesagt „Finanzpolizei, aufmachen“. Es wurde nicht geöffnet und das Lokal durch die Cobra geöffnet. Im Lokal wurde eine Dame angetroffen, die sich als Reinigungsdame ausgegeben hat. Andere Personen waren nicht im Lokal. Hinterausgänge sind im Lokal nicht vorhanden.

Im Lokal wurden folgende acht Geräte, die heruntergefahren waren, vorgefunden:

Gerätenummer laut Finanzpolizei Gehäusebezeichnung Seriennummer Typenbezeichnung Nr.Versiegelungs-plakette FPT51 1 xx Novoline Casino bb FPT51 2 yy cc FPT51 3 Webak Games zz Casino Multigame dd FPT51 4 Astra aa Black Horse ee FPT51 5 Hot Space Maingame ff FPT51 6 Name oft the Game gg FPT51 7 Hot Space ii FPT51 8 Name oft the Game Novoline Casino jj Bei diesen Glücksspielgeräten FPT51-1 bis FPT 51-8 handelt es sich um Glücksspielgeräte und es liegen für diese keine Bewilligungen oder Konzessionen nach dem GSpG vor.

Das Gerät FPT51-1 konnte hochgefahren werden und wurde mit dem Mindesteinsatz von € 0,50 bespielt. Der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn lag bei € 500. Der festgestellte Maximaleinsatz lag bei € 5 und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn lag bei € 5.000. Das Gerät war zum Kontrolltermin warm. Nach der Entfernung des Zwischensteckers konnte das Gerät hochgefahren werden. Eine Beeinflussung des Spielablaufes durch Betätigung der mechanischen Tasten und am Display war nicht möglich.

Das Gerät FPT51-2 konnte nicht hochgefahren werden. Es war zu Kontrollbeginn warm und baugleich wie das Gerät FPT51-1.

Das Gerät FPT51-3 beinhaltet ein Walzenspiel und es wurde das Testspiel „Bell Scatter“ festgestellt. Der dabei festgestellte Mindesteinsatz lag bei € 0,25, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn bei € 20 + 48SG, der festgestellte Maximaleinsatz lag bei € 0,45 sowie der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn bei € 20 + 498SG. Das Gerät war zum Kontrolltermin warm. Eine Beeinflussung des Spielablaufes durch Betätigung der mechanischen Tasten war nicht möglich.

Das Gerät FPT51-4 war heruntergefahren und konnte nicht hochgefahren werden, weil dazu ein PIN erforderlich war, der den Kontrollorganen nicht vorlag. Das Gerät war zum Kontrolltermin warm.

Beim Gerät FPT51-5 wurde ein Walzenspiel mit der Bezeichnung „Sizzling Fruits“ festgestellt. Der festgestellte Mindesteinsatz lag bei € 0,30, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn bei € 300, der festgestellte Maximaleinsatz lag bei € 5 und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn bei € 5.000. Eine Beeinflussung des Spielablaufes durch Betätigung der mechanischen Tasten am Bildschirm war nicht möglich Das Gerät FPT51-6 konnte nicht hochgefahren werden, weil die Meldung „no signal“ erschienen ist. Es trägt die Gehäusebezeichnung „Name oft the Game“ und ist baugleich wie das Gerät FPT51-8. Das Gerät war zum Kontrolltermin warm.

Das Gerät FPT51-7 war heruntergefahren, eine Stromzufuhr vorhanden und beim Hochfahren erschien ebenfalls die Meldung „no signal“. Es trägt die Gehäusebezeichnung „Hot Space“. Dieses Gerät ist baugleich wie das Gerät FPT51-5. Das Gerät war zum Kontrolltermin warm.

Das Gerät FPT51-8 beinhaltet ein Walzenspiel mit der Bezeichnung „Sizzling Hot“. Der festgestellte Mindesteinsatz betrug € 0,50, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 500. Der festgestellte Maximaleinsatz betrug € 5 und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 5.000. Das Gerät war zum Kontrolltermin warm. Eine Beeinflussung des Spielablaufes durch Betätigung der mechanischen Tasten und am Display war nicht möglich.

Am 19.05.2023 hat um ca 19:00 Uhr im verfahrensgegenständlichen Lokal ein Besuch eines Vertreters der [Detektei], [Adresse], stattgefunden. Dabei ist festgestellt worden, dass Glücksspiele iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz angeboten bzw veranstaltet und zugänglich gemacht werden. Dazu wird die verfahrensgegenständliche Anzeige vom 22.06.2023 an die Landespolizeidirektion Salzburg zu den Sachverhaltsfeststellungen erhoben. Am 19.05.2023 hat um ca 19:00 Uhr im verfahrensgegenständlichen Lokal ein Besuch eines Vertreters der [Detektei], [Adresse], stattgefunden. Dabei ist festgestellt worden, dass Glücksspiele iSd Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz angeboten bzw veranstaltet und zugänglich gemacht werden. Dazu wird die verfahrensgegenständliche Anzeige vom 22.06.2023 an die Landespolizeidirektion Salzburg zu den Sachverhaltsfeststellungen erhoben.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde vom Beschuldigten über Befragen durch den Richter in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2024 angegeben, dass er Anfang Februar ein Lokal eröffnet habe und er derzeit nicht angeben könne, wieviel er aus diesem Lokal an Einkommen lukriere. Er habe kein Vermögen und die Sorgepflicht für ein Kind. Über den Vorhalt des Richters, dass er mit dem im Akt aufliegenden Mietvertrag Geschäftsräume vermietet habe und daher die Erklärung, dass er über kein Vermögen verfüge, nicht der Wahrheit entspreche, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Dieses Lokal ist mit einem Kredit gekauft worden. Mit dem Mietzins zahle ich die Schulden für dieses Lokal zurück. Ich habe für dieses Lokal ca € 200.000 Schulden.

Zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und zu seinen rechtlichen Ausführungen (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048) wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:

Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen (in der Folge: BMF) der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.9.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717/2012; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006).Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen (in der Folge: BMF) der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.9.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717 aus 2012,; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006).

Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die BMF der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die BMF der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die BMF sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die BMF sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der BMF drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden einer Partei behob das BVwG diese drei Bescheide (BVwG 21.07.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der VwGH ab bzw. zurück (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085; VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der BMF drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden einer Partei behob das BVwG diese drei Bescheide (BVwG 21.07.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der VwGH ab bzw. zurück (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085; VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).

Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der YY AG, der PP AG und der QQ AG, in Oberösterreich der YY AG, der QQ AG und der PP AG, in Niederösterreich der YY AG und in Kärnten der YY AG und der RR AG bescheidmäßig erteilt. In der Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31.12.2015 betrieben werden.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der TT AG, der QQ AG und der ZZ AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der YY AG, der PP AG und der QQ AG, in Oberösterreich der YY AG, der QQ AG und der PP AG, in Niederösterreich der YY AG und in Kärnten der YY AG und der RR AG bescheidmäßig erteilt.

In der Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31.12.2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der TT AG, der QQ AG und der ZZ AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.

In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto „6 aus 45“ mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto „6 aus 45“ bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %.

Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.

Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,00 bzw. € 60 bzw. € 100.

Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %.

Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.

Die Umsetzung gesetzlicher Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung weitgehend angezweifelt. Personen, die aus beruflicher oder persönlicher Betroffenheit in Kontakt mit Glücksspielen stehen, bestätigen hingegen weitgehend, dass die gesetzlichen Spielerschutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Systematische Umgehungsmöglichkeiten werden von ihnen weitestgehend ausgeschlossen.

Die höchste Wirksamkeit und Bekanntheit von Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung jenen Maßnahmen zugeschrieben, die einen unmittelbaren Einfluss auf den Zugang zu Glücksspielautomaten und den konkreten Spielablauf haben, wie etwa Zutrittskontrollen in Form von Spielerkarten, Altersbeschränkungen, Selbstbeschränkungen und Spielsperren. Spielerschutzmaßnahmen wie das Auflegen von Infomaterial und die Anzeige der Gewinnausschüttung sind zwar bekannt, werden von den Betroffenen jedoch nicht als Spielerschutzmaßnahme eingestuft. Gesetzlich vorgesehene Abkühlungsphasen der Spielautomaten werden grundsätzlich positiv wahrgenommen, aufgrund der kurzen Dauer (bloß fünf Minuten) in der Umsetzung aber als noch nicht weitreichend genug beurteilt.

Im BMF wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit iSd § 56 GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Im März 2016 wurden vom BMF „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ veröffentlicht.Im BMF wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit iSd Paragraph 56, GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Im März 2016 wurden vom BMF „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ veröffentlicht.

Die Österreichischen Lotterien und die Casinos Austria haben in der Vergangenheit in österreichischen Medien (z.B. Tageszeitungen) Werbung geschaltet, in der die Konzessionäre (etwa im Zusammenhang mit Kulturveranstaltungen) und die zu erzielenden Geldgewinne positiv dargestellt werden. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass im maßgeblichen Zeitraum von Seiten konzessionierter oder nicht konzessionierter Glücksspielbetreiber regelmäßig Werbung für besonders suchtgeneigte Glücksspielarten geschaltet wurde, die darauf abzielte, bisherige Nicht-Spieler bzw. Spieler von wenig suchtgeneigten Glücksspielarten zur Teilnahme an stark suchtgeneigten Glücksspielarten zu bewegen.

Die Aufsicht des BMF über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. Die Aufsicht des BMF über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den Paragraphen 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken.

Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen.

Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.

Durch Bedienstete des BMF bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (in der Folge: FAGVG) werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des FAGVG.

Im Jahr 2019 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 8.036 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.387 über österreichische Spielbankbesucher und 2.197 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien […] und […] 4.700 online „Sofort-Checks“. 579.690 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2019 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 88.100 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme iSd § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.925 Informationsgesprächen sowie 515 Beratungen bzw.

Befragungen führte.Im Jahr 2019 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 8.036 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.387 über österreichische Spielbankbesucher und 2.197 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien […] und […] 4.700 online „Sofort-Checks“. 579.690 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2019 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 88.100 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme iSd Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.925 Informationsgesprächen sowie 515 Beratungen bzw.

Befragungen führte.

Erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich ihres Spielverhaltens gebührt jungen Erwachsenen. Aufgrund des statistisch nachgewiesenen deutlich geringeren Einkommens, setzt der Spielbankenkonzessionär den Beobachtungsprozess deutlich früher an. Von 116.045 jungen Spielbankbesuchern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren während des Jahres 2019 sind 3.880 im Screening aufgefallen und wurden umgehend Spielerschutzmaßnahmen gesetzt.

Im Jahr 2019 wurden 2.106 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. iSd Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG vorgemerkt und 2.542 Selbstsperren beantragt und umgesetzt. Mit Stichtag 31.12.2019 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 36.314 Personen gesperrt.Im Jahr 2019 wurden 2.106 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. iSd Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG vorgemerkt und 2.542 Selbstsperren beantragt und umgesetzt. Mit Stichtag 31.12.2019 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 36.314 Personen gesperrt.

Für das Jahr 2019 gibt für den Bereich der online-Plattform „win2day“ der jüngste Aufsichtsbericht des Lotterien-Konzessionärs an, dass unter insgesamt 1.157.480 registrierten Usern gesamt 17.401 Selbstsperren bzw. Spielpausen gesetzt wurden. Weiters wurden seitens des Unternehmens aus Gründen der Spielsuchtvorbeugung 2.807 zeitweilige und 227 permanente Sperren veranlasst. Zum 31.12.2019 bestehen 9.654 aktive Registrierungen bei MENTOR.

Seit 1.1.2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (§ 12a Abs. 3 GSpG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 36.864 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2019 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 17.481 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des § 25 Abs. 3 GSpG bearbeitet (darin enthalten 2.535 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 1.482 Informationsgesprächen (2016: 639 Informationsgesprächen) sowie 889 Beratungen bzw. Befragungen (2016: 543 Beratungen bzw. Befragungen) führte.Seit 1.1.2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 36.864 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2019 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 17.481 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG bearbeitet (darin enthalten 2.535 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 1.482 Informationsgesprächen (2016: 639 Informationsgesprächen) sowie 889 Beratungen bzw. Befragungen (2016: 543 Beratungen bzw. Befragungen) führte.

Im Jahr 2019 wurden 1.124 Besuchsbeschränkungen (2016: 776) auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG vorgemerkt und 1.857 (2016: 899) Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 3.692 (2016: 2.882) Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.845 über österreichische VLT-Outletspieler und 743 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien […] und […] 2.333 online-„Sofort-Checks“.Im Jahr 2019 wurden 1.124 Besuchsbeschränkungen (2016: 776) auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG vorgemerkt und 1.857 (2016: 899) Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 3.692 (2016: 2.882) Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.845 über österreichische VLT-Outletspieler und 743 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien […] und […] 2.333 online-„Sofort-Checks“.

Über die Internetseite http://www.spiele-mit-verantwortung.at/ informieren die Österreichischen Lotterien auch über Jugendschutz. Lotterieprodukte werden an Jugendliche unter 16 Jahren nicht verkauft. Nach den Besuchs- und Spielordnungen, der von der Casinos Austria AG betriebenen Casinos ist der Besuch einer solchen Spielbank nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Diese Altersbeschränkung findet man auch in § 25 Abs. 1 GSpG und in § 5 Abs. 4 lit. b Z 1 GSpG.Über die Internetseite http://www.spiele-mit-verantwortung.at/ informieren die Österreichischen Lotterien auch über Jugendschutz. Lotterieprodukte werden an Jugendliche unter 16 Jahren nicht verkauft. Nach den Besuchs- und Spielordnungen, der von der Casinos Austria AG betriebenen Casinos ist der Besuch einer solchen Spielbank nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Diese Altersbeschränkung findet man auch in Paragraph 25, Absatz eins, GSpG und in Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, GSpG.

Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, im Jahr 2011 657, im Jahr 2012 798, im Jahr 2013 667, im Jahr 2014 651, im Jahr 2015 1.076, im Jahr 2016 748 Kontrollen und im Jahr 2019 2.953 Kontrollen nach dem GSpG. Im Jahr 2019 wurden 5.920 Glücksspielgeräte beschlagnahmt.

Die Staatseinnahmen aus Abgaben nach dem GSpG haben 2017 564,0 Mio. Euro betragen, von Jänner bis Oktober 2018 651,5 Mio. Euro und 2019 748,3 Mio. Euro.

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass sich diese Sachverhaltsfeststellungen widerspruchsfrei aus dem übermittelten Behördenakt und dem ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben. Die Feststellungen zur Kontrolle der Finanzpolizei am 23.05.2023 ergeben sich aus dem Behördenakt, der Fotodokumentation über die Glücksspielkontrolle, dem Aktenvermerk über die Glücksspielkontrolle und die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung am 20.03.2024.

Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin GG wirkte sehr glaubwürdig. Ihre Aussagen stimmten mit den Unterlagen im Behördenakt überein und es traten keine Widersprüche oder sonstigen Gründe an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln auf. Die Zeugin machte schlüssige und nachvollziehbare, in sich zusammenhängende Angaben. Die Zeugin stand unter Wahrheitspflicht und als Bedienstete des Amtes für Betrugsbekämpfung auch unter Diensteid und dienstrechtlicher Sorgfaltspflicht. Die Zeugin konnte sich an die Amtshandlung vom 23.05.2023 in der [Adresse] in Salzburg noch gut erinnern. Sie ist seit 2014 bei der Finanzpolizei, das ist die Vorgängerorganisation des jetzigen Amtes für Betrugsbekämpfung, beschäftigt.

Sie war von 2014 bis 2017 beim Glücksspielteam in II tätig und hat auch dort häufig ähnliche Kontrollen durchgeführt. Danach ist sie nach Salzburg gewechselt. In II führte sie Glücksspielkontrollen ein- bis zweimal im Monat durch, in Salzburg war sie bereits bei etwa zehn ähnlichen Kontrollen dabei. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin GG wirkte sehr glaubwürdig. Ihre Aussagen stimmten mit den Unterlagen im Behördenakt überein und es traten keine Widersprüche oder sonstigen Gründe an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln auf. Die Zeugin machte schlüssige und nachvollziehbare, in sich zusammenhängende Angaben. Die Zeugin stand unter Wahrheitspflicht und als Bedienstete des Amtes für Betrugsbekämpfung auch unter Diensteid und dienstrechtlicher Sorgfaltspflicht.

Die Zeugin konnte sich an die Amtshandlung vom 23.05.2023 in der [Adresse] in Salzburg noch gut erinnern. Sie ist seit 2014 bei der Finanzpolizei, das ist die Vorgängerorganisation des jetzigen Amtes für Betrugsbekämpfung, beschäftigt. Sie war von 2014 bis 2017 beim Glücksspielteam in römisch zwei tätig und hat auch dort häufig ähnliche Kontrollen durchgeführt. Danach ist sie nach Salzburg gewechselt. In römisch zwei führte sie Glücksspielkontrollen ein- bis zweimal im Monat durch, in Salzburg war sie bereits bei etwa zehn ähnlichen Kontrollen dabei.

Die Feststellungen zum Spielablauf inklusive Auszahlungen und dem Probebespielen ergeben sich ebenfalls aus den sehr glaubwürdigen bzw detaillierten Angaben dieser Zeugin, die Testspiele an den Geräten durchführte. Dass einige Geräte aufgrund erforderlicher PIN-Eingaben bzw wegen des Vorhandenseins von Zwischensteckern oder automatischer Stromtrennungen nicht mehr probebespielt werden konnten, jedoch alle betriebswarm waren, ergibt sich aus den ausgefüllten GSp26-Formularen der Finanzpolizei in Zusammenschau mit den Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Alle acht Geräte waren beim Betreten des Lokals durch die Finanzpolizei noch warm.

Der entscheidungswesentliche Charakter der Spiele und der Ablauf der virtuellen Walzenspiele sind daher für den Beschwerdefall zweifelsfrei dokumentiert und durch die Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2024 einvernommenen Zeugin festgestellt. Dass das Spielergebnis ausschließlich bzw. überwiegend vom Zufall abhängig ist und durch die Spieler nicht beeinflusst werden kann, wurde von der Zeugin nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Zum selben Ergebnis führte auch die Kontrolle [Detektei] Online Medien GmbH am 19.05.2023 und ist in dem im Akt aufliegenden Besuchsprotokoll ausführlich dokumentiert.

Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es sich um Geschicklichkeitsapparate handle, wurde nicht gefolgt. Denn aus Sicht des GSpG (iVm dem VStG und VwGVG) ist für diese Beurteilung der Zustand, die Funktionsfähigkeit und die Funktionalität eines Glücksspielgerätes maßgeblich sowie auch die darauf abrufbare Software und die Spiele bzw. Programme im Zeitpunkt der Kontrolle bzw. im Tatzeitpunkt. Eine nachträgliche Probebespielung von beschlagnahmten Geräten außerhalb des ursprünglichen Netzwerkverbundes, in dem es aufgestellt war, liefert keine tauglichen oder relevanten Erkenntnisse. Im Übrigen können solche Geräte nachträglich mit anderer Benutzerkennung gestartet werden, wodurch ebenfalls eine andere Oberfläche und Funktionalität als zum Tatzeitpunkt im gegenständlichen Lokal bzw. im dortigen Netzwerk gegeben sein kann.

Daher stellt sich der Beweisantrag als ungeeignet dar (vgl VwGH 4.7.1997, 97/03/0079). Zudem handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes um eine Rechtsfrage (siehe unter Punkt V.2.), die nicht der Beantwortung im Rahmen eines Sachverständigenbeweises zugänglich ist (dazu etwa VwGH 26.1.2012, 2009/09/0298; VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027).Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es sich um Geschicklichkeitsapparate handle, wurde nicht gefolgt. Denn aus Sicht des GSpG in Verbindung mit dem VStG und VwGVG) ist für diese Beurteilung der Zustand, die Funktionsfähigkeit und die Funktionalität eines Glücksspielgerätes maßgeblich sowie auch die darauf abrufbare Software und die Spiele bzw.

Programme im Zeitpunkt der Kontrolle bzw. im Tatzeitpunkt. Eine nachträgliche Probebespielung von beschlagnahmten Geräten außerhalb des ursprünglichen Netzwerkverbundes, in dem es aufgestellt war, liefert keine tauglichen oder relevanten Erkenntnisse. Im Übrigen können solche Geräte nachträglich mit anderer Benutzerkennung gestartet werden, wodurch ebenfalls eine andere Oberfläche und Funktionalität als zum Tatzeitpunkt im gegenständlichen Lokal bzw. im dortigen Netzwerk gegeben sein kann. Daher stellt sich der Beweisantrag als ungeeignet dar vergleiche VwGH 4.7.1997, 97/03/0079). Zudem handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes um eine Rechtsfrage (siehe unter Punkt römisch fünf.2.), die nicht der Beantwortung im Rahmen eines Sachverständigenbeweises zugänglich ist (dazu etwa VwGH 26.1.2012, 2009/09/0298;

VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027).

Dass keine Bewilligung oder Konzession nach dem GSpG für die Geräte vorlag, ergibt sich aus dem Behördenakt und wurde durch den Beschwerdeführer auch nie behauptet. Dass der Beschwerdeführer über die glücksspielrechtliche Relevanz dessen, was im hg. Lokal vor sich ging, Bescheid wusste bzw. wissen musste, ergibt sich aus dem Behördenakt und insbesondere aus der Mitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 19.04.2023, zugestellt am 21.04.2023, wonach Glücksspielgeräte bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten am 11.04.2023 festgestellt wurden.

Es steht daher für das Landesverwaltungsgericht Salzburg unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer kein ahnungsloser „Vermieter“ war, sondern er zumindest von den illegalen Glücksspielgeräten in seinem Lokal wusste und ihm auch bewusst gewesen sein muss, dass der abgeschlossene Mietvertrag mit dem Zweck „Geschäftslokal für Handel mit Waren aller Art“ nur zum Schein abgeschlossen wurde. Daran ändert auch die Einstellung vorangegangener Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nichts, zumal die vorsätzliche Verkürzung von Glücksspielabgaben andere Tatvorwürfe betreffen und im Verwaltungsstrafverfahren bereits fahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen und den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, die insofern nicht als sehr glaubwürdig erscheinen, da er erst auf Nachfragen des Richters angab, dass er über Immobilien-Vermögen verfügt.

Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten ergeben sich aus der vom BMF vorgelegten, im Oktober 2015 veröffentlichten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. LL und Prof. Dr. MM vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg (im Folgenden: Studie Glücksspielverhalten 2015). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der darin ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Ergebnisse dieser Studie sind repräsentativ, zumal insgesamt 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt wurden und diese Stichprobe nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet wurde, um ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung zu erhalten. Unbestritten blieben die in der Stellungnahme des BMF vom 2.11.2015 erstatteten Angaben zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.

Die Feststellungen zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes stützen sich auf den vom BMF vorgelegten im April 2016 veröffentlichten Forschungsbericht „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen. Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Zweifel an den aus diesem Bericht ersichtlichen Daten zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Spielerschutzmaßnahmen in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde.

Die Feststellungen zum Jugendschutz ergeben sich aus den öffentlich zugänglichen Bereichen der Internetseiten der Casinos Austria AG (vgl. etwa **).Die Feststellungen zum Jugendschutz ergeben sich aus den öffentlich zugänglichen Bereichen der Internetseiten der Casinos Austria AG vergleiche etwa **).

Die Feststellungen zur Werbetätigkeit der konzessionierten und nicht konzessionierten Glücksspielbetreiber ergeben sich aus notorischen Tatsachen, zumal diese in Fernsehen, Radio, Internet und Printmedien oder etwa auch durch Anbringung auf Straßenbahnen allgemein öffentlich wahrnehmbar sind.

Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen sowie zur Aufsichtstätigkeit des BMF ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des BMF für die Jahre 2010-2013, aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2014-2016 sowie aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2017-2019, aus dem Evaluierungsbericht des BMF zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen.

Die Feststellungen zu den Staatseinnahmen aus Abgaben nach dem GSpG ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Homepage des BMF (Seite betreffend Abgabenerfolg des Bundes [UG16]; **).

Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Art 56 AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (EuGH 28.02.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79). Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Artikel 56, AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (EuGH 28.02.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79).

Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.

Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismus-finanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel.

Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca 19.900 und ca. 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen.

Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten in irgendeinem Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt.

Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitetste Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Casinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen bespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz.

Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen.

Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca. € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa € 317. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca. € 194. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als in 2009. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca. € 47 auf ca. € 110 € mehr als verdoppelt.

Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Casinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen.

Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casinos Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca. 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Casinos von ca 13,5% im Jahr 2009 auf ca 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück.

Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis 3. Quartal) 310 Kontrollen nach dem GSpG, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480, 2013 1299 und 2014 (bis 3. Quartal) 625 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden.

Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien […] und […] 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw.

Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt.

Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien […] und […] 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde.

Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.

Beim BMF wurde mit 01.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.

Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden.

Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.

Spielbanken haben gemäß § 25 GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.

Spielbanken haben gemäß Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.

Die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität als auch hinsichtlich der Standards betreffend die Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung hat sich innerhalb der letzten Jahre und Monate nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2017 – 2019) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.

Im Hinblick auf die amtswegige Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG und die einzelnen Aspekte der Kohärenzprüfung/Gesamtwürdigung ist zunächst allgemein festzuhalten, dass der Entscheidung folgende Dokumente durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen zugrunde gelegt werden (siehe dazu bereits in den Ladungen des Beschwerdeführers zu den mündlichen Verhandlungen):

Diese Unterlagen sind amtsbekannt und allen Beteiligten aus Vorverfahren bekannt. Diese sind alle nicht branchenfremd und haben ausreichend einschlägige Verfahrenserfahrung, um über die maßgebliche Sachlage Bescheid zu wissen. Auch in Vorerkenntnissen, die den Beteiligten wirksam zugestellt bzw. diesen gegenüber ergangen sind, wurde bereits umfassend unter Rückgriff auf die genannten Dokumente eine Gesamtwürdigung vorgenommen.

Die hier nach § 1 Abs. 2 VStG maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989 idF, idgF lauten auszugsweise wie folgt:Die hier nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idF, idgF lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeiner Teil Glücksspiele § 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Paragraph eins, (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. (…)(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen. (…) Ausspielungen § 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2, (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. (…)
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. (…)(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. (…) Verwaltungsstrafbestimmungen § 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt; (…)1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; (…)
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. (…)“(2) Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. (…)“ Rechtliche Beurteilung:

Zunächst wird festgehalten, dass für die örtliche Zuständigkeit nach § 27 VStG grundsätzlich allein entscheidend ist, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Die gegenständlichen Ausspielungen wurden in der Stadt Salzburg durchgeführt; das unternehmerische Zugänglichmachen erfolgte in der Stadt Salzburg. An der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen somit keine Bedenken; es liegen keine Hinweise darauf vor, dass für die in der Stadt Salzburg aufgestellten Glücksspielgeräte und die vorliegenden Verfahren keine Zuständigkeit der belangten Behörde vorliegen würde (vgl VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155; VwGH 23.10.2014, 2013/17/0535).Zunächst wird festgehalten, dass für die örtliche Zuständigkeit nach Paragraph 27, VStG grundsätzlich allein entscheidend ist, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Die gegenständlichen Ausspielungen wurden in der Stadt Salzburg durchgeführt; das unternehmerische Zugänglichmachen erfolgte in der Stadt Salzburg. An der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen somit keine Bedenken; es liegen keine Hinweise darauf vor, dass für die in der Stadt Salzburg aufgestellten Glücksspielgeräte und die vorliegenden Verfahren keine Zuständigkeit der belangten Behörde vorliegen würde vergleiche VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155; VwGH 23.10.2014, 2013/17/0535).

Zur Vereinbarkeit des GSpG mit dem Unionsrecht:

Zunächst wird festgehalten, dass die Unionsrechtskonformität der einschlägigen Bestimmungen des GSpG auch bei innerstaatlichen Sachverhalten zu prüfen ist, da es sich um eine relevante Vorfrage für die Beurteilung einer allfälligen „Inländerdiskriminierung“ handelt (VfGH 15.10.2016, E 945/2016-24 u.a.).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.