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{'item': ['UVS 30.14-115/2005', 'UVS 30.14-116/2005']}

Obsah (4)§ 66§ 64§ 45§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.02.2007 GeschäftszahlUVS 30.14-115/2005; UVS 30.14-116/2005 TextBescheid Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat für die St

§ 66

Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) bis 4.) und 7.)

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) bis 4.) und 7.) a b g e w i e s e n .

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von insgesamt € 70,00 binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu entrichten.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von insgesamt € 70,00 binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu entrichten. Aus Anlass der Strafberufung zu Spruchpunkt 5.) wird der Strafausspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e KFG iVm § 57a Abs 5 KFG Aus Anlass der Strafberufung zu Spruchpunkt 5.) wird der Strafausspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera e, KFG in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG b e h o b e n . Der Berufung zu Spruchpunkt 6.) wird F o l g e g e g e b e n , der bekämpfte Strafbescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt. der bekämpfte Strafbescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf den Betrag von insgesamt € 35,

  1. Der Kostenbeitrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründung Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber insgesamt sieben Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die er am 23.10.2004 um 14.40 Uhr als Lenker eines Kraftrades in B A, Sstraße, Fahrtrichtung Bstraße, begangen habe. A B habe das Kraftrad auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei (Punkt 1.). Das Kraftfahrzeug sei nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen (Punkt 2.). Der Berufungswerber habe sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es sei festgestellt worden, dass am Kraftrad keine Kennzeichentafel angebracht gewesen sei, für das Kraftrad keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestanden habe und dass am Kraftrad keine Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei (Punkte 3.,
  2. und 5.). A B habe das Kraftrad gelenkt, obwohl er kein geeignetes Verbandspaket mitgeführt habe (Punkt 6.). Letztendlich habe der Berufungswerber am schon genannten Ort die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 52 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei (Punkt 7.). Unter Verweis auf die verletzten Rechtsvorschriften und Strafbestimmungen verhängte die belangte Behörde zu Punkt 1.) eine Geldstrafe von € 182,50 (3 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 2.) eine Geldstrafe von € 100,00 (2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu den Punkten 3.) und 4.) jeweils eine Geldstrafe von € 50,00 (jeweils 1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 5.) eine Geldstrafe von € 35,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 6.) eine Geldstrafe von € 25,00 (15 Stunden Ersatz-freiheitsstrafe) sowie zu Punkt 7.) eine Geldstrafe von € 150,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die belangte Behörde stützte den Strafbescheid im Wesentlichen auf die Anzeige des Gendarmerieposten B A vom 27.02.2005 sowie auf die Einvernahme des Meldungslegers RI C D am 27.05.
  3. Demnach habe RI C D am 23.10.2004 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Sstraße in B A mit einem Lasermessgerät der Marke LTI 20.20 KM Verkehrsüberwachungsdienst versehen und Lasermessungen in der Sstraße durchgeführt. Um 14.40 Uhr habe er die Geschwindigkeit der vom Berufungswerber gelenkten Motocrossmaschine aus einer Entfernung von 57 m in der Wegfahrt mit 95 km/h gemessen; 3 km/h seien an Messtoleranz abgezogen worden. Der Standort sei vor dem Feuerwehrdepot hinter einem dort abgestellten Lieferwagen der ÖBFAG gewesen. Erhebungen bei Bewohnern des Ortsteiles S bzw. des Aweges hätten zu A B als Lenker der nicht zum Verkehr zugelassenen Motocrossmaschine geführt. Bei seiner Einvernahme im Beisein seines Vaters am Gendarmerieposten B A habe A B die Fahrt auch zugegeben. Der Beschuldigte sei bei der Einvernahme dezidiert befragt worden, ob er ein Verbandspaket mitgeführt habe, was er im Beisein seines Vaters ausdrücklich verneint habe. Punkt 1.) im Strafbescheid (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung) wurde nicht in Berufung gezogen. Die Berufung richtet sich gegen das zu den Übertretungen in den Punkten 2.) bis 5.) verhängte Strafausmaß, gegen den Tatvorwurf zu Punkt 6.) (Nichtmitführen eines Verbandzeuges) sowie gegen das Ausmaß der ihm unter Punkt 7.) zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung. Hinsichtlich der Strafberufungen wurde ersucht, die Strafen aufgrund des Umstandes, dass der Berufungswerber Schüler und ohne Vermögen ist, weiter zu reduzieren. Der Berufungswerber sei bisher auch in keiner Weise verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Vorwurf, er habe bei der in Rede stehenden Fahrt kein Verbandszeug mitgeführt, sei zu Unrecht erfolgt. Bei der Fahrt habe er ein Verbandszeug in einem Rucksack dabei gehabt. Zum Tatzeitpunkt sei er vom Meldungsleger nicht kontrolliert worden. Er sei auch später anlässlich seiner Einvernahme am Gendarmeriepostenkommando B A nicht zu diesem Vorwurf befragt worden. Ansonsten hätte er zu Protokoll geben können, dass er sehr wohl ein Verbandszeug mitgeführt habe. Die Behauptung, er hätte bei der in Rede stehenden Fahrt die zulässige Geschwindigkeit von 40 km/h um 52 km/h überschritten, passiere auf keiner anerkannten bzw. tauglichen Methode, sondern lediglich auf einer Schätzung des Meldungslegers. Dieser habe ihn bei der Einvernahme am Gendarmeriepostenkommando einige Tage nach dem Vorfall selbst gefragt, wie schnell er denn unterwegs gewesen sei. Hätte der Meldungsleger die von ihm gefahrene Geschwindigkeit so exakt (52 km/h Überschreitung!) gemessen, hätte er ihn ja nicht fragen müssen, wie schnell er denn gefahren sei. Er und auch andere Schüler hätten keine Gendarmeriebeamten, so auch nicht RI C D, an dem von ihm angegebenen Ort gesehen. Möglicherweise habe der Meldungsleger von der Tat überhaupt nur durch Hörensagen Kenntnis erlangt und anschließend seine Erhebungen aufgenommen. Das von ihm gelenkte Motorrad habe eine sehr grobe Stollenbereifung gehabt. Mit dieser Bereifung sei es gar nicht möglich, eine derart hohe Geschwindigkeit auf Asphalt zu fahren, ohne die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren (es wird instabil). Nach seiner Schätzung (das Fahrzeug habe keinen Tacho) sei er maximal 70 km/h gefahren. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage getroffen werden kann, von nachstehenden Überlegungen ausgegangen: Zu den strittigen Tatvorwürfen (Punkte
  4. und 7.) ist festzustellen: Ob vom Berufungswerber bei der Fahrt ein geeignetes Verbandspaket mitgeführt worden ist, ist nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Die dem Berufungswerber vorgehaltene Übertretung des § 102 Abs 10 KFG beruht nicht, wie in der Anzeige dargestellt, auf der dienstlichen Wahrnehmung des RI C D. Wie aus der Zeugenaussage des Meldungslegers hervorgeht, sei der Beschuldigte bei seiner Vernehmung am Gendarmerieposten B A einige Tage nach dem Vorfall gefragt worden, ob er ein Verbandspaket mitgeführt habe und soll er die Frage mit „Nein“ beantwortet haben. Dem gegenüber verwies der Berufungswerber bei seiner Vernehmung am 11.07.2005 auf seine Einspruchsangaben vom 20.03.2005, wonach er in seinem Rucksack ein entsprechendes Verbandspaket mitgeführt habe, dass vom Motorrad seines Vaters gestammt habe. Diese Beweislage (eine vom Beschuldigten getätigte Aussage wird von diesem wieder zurückgenommen) kann die dem Berufungswerber unter Punkt 6.) zur Last gelegte Übertretung nicht tragen. Ob vom Berufungswerber bei der Fahrt ein geeignetes Verbandspaket mitgeführt worden ist, ist nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Die dem Berufungswerber vorgehaltene Übertretung des Paragraph 102, Absatz 10, KFG beruht nicht, wie in der Anzeige dargestellt, auf der dienstlichen Wahrnehmung des RI C D. Wie aus der Zeugenaussage des Meldungslegers hervorgeht, sei der Beschuldigte bei seiner Vernehmung am Gendarmerieposten B A einige Tage nach dem Vorfall gefragt worden, ob er ein Verbandspaket mitgeführt habe und soll er die Frage mit „Nein“ beantwortet haben. Dem gegenüber verwies der Berufungswerber bei seiner Vernehmung am 11.07.2005 auf seine Einspruchsangaben vom 20.03.2005, wonach er in seinem Rucksack ein entsprechendes Verbandspaket mitgeführt habe, dass vom Motorrad seines Vaters gestammt habe. Diese Beweislage (eine vom Beschuldigten getätigte Aussage wird von diesem wieder zurückgenommen) kann die dem Berufungswerber unter Punkt 6.) zur Last gelegte Übertretung nicht tragen. Die dem Berufungswerber vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung passiert laut Anzeige und Aussage des Meldungsleger RI C D auf einer Lasermessung mit einem geeichten Lasermessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 4273, die aus einer Entfernung von 57 m zum Zielpunkt vorgenommen worden ist. Die diesbezügliche Beweislage ist unbedenklich. Dass vom Zeugen RI C D vorgelegte Messprotokoll belegt die von ihm gemachten Angaben, wonach er sich in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Dienst befunden und Lasermessungen an der Tatörtlichkeit (Sstraße) durchgeführt hat. Allein der Umstand, dass der Beamte vom Berufungswerber und anderen Schülern bei der Messung nicht beobachtet werden konnte – seinen Aussagen zufolge befand sich der Beamte hinter einem abgestellten Lieferwagen – vermag an der von RI C D bezeugten Lasermessung nichts ändern. Mangels eigener Beobachtungen und Wahrnehmungen konnte der Berufungswerber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren auch nur Mutmaßungen äußern, die soweit gingen, sich die Frage zu stellen, ob RI C D zum Tatzeitpunkt überhaupt Dienst versehen hat oder sich nur privat im Bereich des Gasthauses seiner Gattin aufgehalten hat. Konkrete Einwände gegen die Messung wurden vom Berufungswerber keine vorgebracht, weshalb sich auch eine neuerliche Einvernahme des Meldungslegers dazu erübrigte. Auch die allenfalls vom Meldungsleger an den Berufungswerber gestellte Frage, wie schnell er denn gefahren sei, vermag keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Meldungslegers, seine Messung betreffend, aufkommen lassen. Eine derartige Frage kann durchaus auch vor dem Hintergrund des Wissens um das Ausmaß der Überschreitung gestellt werden, in der Absicht, die Einschätzung des gemessenen Lenkers zu erfragen. Selbst wenn die nicht näher belegte Behauptung des Berufungswerbers, die Maschine werde aufgrund der Bereifung bei einer Geschwindigkeit von 92 km/h bereits instabil, zutrifft, so ist damit nicht gesagt, dass die tatsächlich gemessene Fahrgeschwindigkeit technisch nicht erreicht werden kann. Zusammengefasst: Die von der belangten Behörde vorgefundene Beweislage war ausreichend, dem Berufungswerber eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dem ihm vorgehaltenen Ausmaß anzulasten. Hinsichtlich der Strafbemessung zu den Punkten 2.) bis 4.) und 7.) bleibt auszuführen:

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die von der belangten Behörde in der Begründung des Strafbescheides schon zitierten – vom Berufungswerber übertretenen – Rechtsvorschriften zählen zu den grundlegenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, deren Einhaltung eng mit der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen verbunden ist. Wer ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung verwendet, lenkt ein Kraftfahrzeug, das nicht verkehrs- und betriebssicher ist. Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges ohne behördliches Kennzeichen erlaubt keine Zuordnung zu einem bestimmten Lenker. Die fehlende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung führt dazu, dass es bei einem Schadenseintritt allein von der Leistungsfähigkeit des Haftenden abhängt, ob die Schäden beglichen werden können oder nicht. Eine weit über die zulässige Fahrgeschwindigkeit hinausreichende Geschwindigkeitsübertretung erhöht – und dies zeigen Unfallstatistiken sehr eindrucksvoll – das Gefahrenpotenzial auf Straßen. Jedem dieser einzelnen Tatbestände ist ein objektiver Unrechtsgehalt inhärent, der schon für sich genommen nicht als gering eingeschätzt werden darf. Von einem jugendlichen, nicht geprüften Lenker eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges, der noch dazu die angeordnete Geschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschreitet, geht für die anderen Verkehrsteilnehmer eine nicht zu unterschätzende Gefahr aus. Zum abstrakten hohen Gefährdungspotenzial tritt im Falle eines Verkehrsunfalls noch der Umstand hinzu, dass der Jugendliche (ohne eigenes Einkommen) mangels einer entsprechenden Haftpflichtversicherung für den von ihm verursachten Schaden aufkommen muss.

§ 19Abs 2 VSt

G sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Sinne dieser Bestimmung ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu nennen; als erschwerend ist hinsichtlich Punkt 7.) die grobe Geschwindigkeitsüberschreitung anzuführen. Allein eine vom Berufungswerber zugegebene Geschwindigkeit um die 70 km/h - eine im Vergleich zur zulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h erheblich Geschwindigkeitsüberschreitung – würde die zuletzt verhängte Strafe zu Punkt 7.) rechtfertigen. Mit der gegenüber der Strafverfügung bereits vorgenommenen deutlichen Strafherabsetzung hat die belangte Behörde alle strafmildernden Umstände ausreichend berücksichtigt. Die Unbescholtenheit fällt noch nicht schwer ins Gewicht, weil der Berufungswerber vor dem Tatzeitpunkt gerade erst 14 Jahre alt geworden war. Für eine weitere Strafherabsetzung besteht auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Taten und seinem Verschulden am Zustandekommen der Übertretungen – hier muss grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Absicht angenommen werden – kein Anlass. Die Strafen müssen noch geeignet sein, dem Berufungswerber sein vorschriftswidriges Verhalten klar vor Augen zu führen und ihn dazu anzuhalten, Übertretungen dieser Art nicht mehr zu begehen. Der Strafausspruch zu Punkt 5.) war deshalb zu beheben, weil eine Bestrafung nach § 36 lit. e KFG die hier nicht gegebene Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr voraussetzt. Der Strafausspruch zu Punkt 5.) war deshalb zu beheben, weil eine Bestrafung nach Paragraph 36, Litera e, KFG die hier nicht gegebene Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr voraussetzt. Die Kostenentscheidungen stützen sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidungen stützen sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2007:UVS.30.14.115.2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.