RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.01.2014 GeschäftszahlLVwG 47.11-47/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ric
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) iVm § 3 Abs 7 Ver-waltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz wird die Beschwerde mit der Maßgaberömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ver-waltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: Frau U B wird verpflichtet, für die ihrer Mutter R M, geb. am, gewährten und noch zu gewährenden Sozialhilfeleistungen für die Unterbringung im Pflegeheim einen Aufwandersatz vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 von monatlich € 136,00 und ab dem 01.01.2013 in der Höhe von monatlich € 165,00 bis zur Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten. Die bereits fälligen Aufwandersatzbeträge für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 in der Gesamthöhe von € 3.612,00 hat Frau U B binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution auf das Konto des Sozialhilfeverbandes G-Um bei der St S AG, BLZ:, Konto-Nr.:, unter Angabe der Geschäftszahl: 9.222 1933-09 AE, zu leisten. Die laufende Aufwandersatzleistung ab dem 01.01.2014 ist bis zum
- eines Monats im Nachhinein auf das Konto des Sozialhilfeverbandes G-Um bei sonstiger Exekution zu leisten. Die Rechtsgrundlagen haben wie folgt zu lauten: § 28 Z 2 lit a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (StSHG) i.d.F. LGBl. Nr. 64/2011 iVm § 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 01.08.2011 über die Höhe der Ersatzpflicht von Eltern und Kindern von Hilfeempfängern nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (StSHGRegress-VO) in Kraft bis 08.03.2012 bzw. § 6 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 01.03.2012, mit der das Steiermärkische Sozialhilfegesetz durchgeführt wird (Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StSHG-DVO) in Kraft ab dem 09.03.2012.Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (StSHG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 3, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 01.08.2011 über die Höhe der Ersatzpflicht von Eltern und Kindern von Hilfeempfängern nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (StSHGRegress-VO) in Kraft bis 08.03.2012 bzw. Paragraph 6, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 01.03.2012, mit der das Steiermärkische Sozialhilfegesetz durchgeführt wird (Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StSHG-DVO) in Kraft ab dem 09.03.
- II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfahrensgesetz (B-VG) zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfahrensgesetz (B-VG) zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 09.10.2012, GZ: 9.222 1933-09 AE, wurde Frau U B (im Folgenden Beschwerdeführerin) verpflichtet, für die für ihre Mutter R M gewährten und noch zu gewährenden Sozialleistungen einen Aufwandersatz von € 154,00 ab dem 01.01.2012 bis zur Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
§ 28Abs 2 a und § 34 Abs 2 St
SHG iVm der StSHGRegressverordnung zu leisten. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter gegenüber unterhaltspflichtig sei. Aufgrund ihres monatlichen Nettoeinkommens inklusive Sonderzahlungen von € 2.194,09 sei als Aufwandersatz ein Betrag von 7 % ihres Einkommens, also ein Betrag von gerundet € 154,00 monatlich heranzuziehen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 09.10.2012, GZ: 9.222 1933-09 AE, wurde Frau U B (im Folgenden Beschwerdeführerin) verpflichtet, für die für ihre Mutter R M gewährten und noch zu gewährenden Sozialleistungen einen Aufwandersatz von € 154,00 ab dem 01.01.2012 bis zur Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
Paragraph 28, Absatz 2, a und Paragraph 34, Absatz 2, StSHG in Verbindung mit der StSHGRegressverordnung zu leisten. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter gegenüber unterhaltspflichtig sei. Aufgrund ihres monatlichen Nettoeinkommens inklusive Sonderzahlungen von € 2.194,09 sei als Aufwandersatz ein Betrag von 7 % ihres Einkommens, also ein Betrag von gerundet € 154,00 monatlich heranzuziehen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und brachte unter anderem vor, dass ihr nicht klar sei, wie die Bezirkshauptmannschaft zu einem durchschnittlichen Sozialhilfebedarf von € 2.100,00 komme, welches Einkommen ihrer Mutter tatsächlich herangezogen werde und ob ihre Schwester E F ebenfalls zur Zahlung verpflichtet sei. Auch ihr Einkommen sei nicht korrekt berechnet worden. Sie habe auftragsgemäß Einkommensnachweise von Oktober 2011 bis März 2012 vorgelegt und ergebe sich für diese sechs Monate ein Betrag von € 12.744,
- Daraus würde sich bei einem Prozentsatz von 6,5 % laut Tabelle ein Aufwandersatz von monatlich € 135,89 und nicht von € 154,00 ergeben. Ihr Ehemann Dr. A B habe bis Ende Dezember 2011 in Ha eine Anwaltskanzlei geführt. Er habe ihm gebührende hohe Honorarbeträge nicht einbringlich machen können, da Klienten zahlungsunfähig geworden seien. Deswegen sei er selbst in die Verschuldung geraten. Ende 2011 habe die Kanzlei geschlossen werden müssen. Ihr Ehemann sei über 60 Jahre alt und sei es ihm trotz intensiver Bemühungen nicht mehr möglich eine Anstellung in seinem erlernten Beruf zu finden. Er sei noch nicht pensionsberechtigt und erhalte keinerlei Unterstützung. Sie sei daher für ihren Ehemann nach ABGB sorgepflichtig und betrage der Unterhaltsanspruch ihres Mannes 33 % ihres monatlichen Nettoeinkommens. Seit Anfang 2012 würden sich die Unterhaltsaufwendungen an ihren Ehemann auf zumindest € 400,00 monatlich belaufen. Sie beantrage daher ihre Sorgepflicht gegenüber ihrem Ehemann als Abzugsposten zu berücksichtigen. Sie habe für die Anschaffung einer Wohnung einen Kredit in der Höhe von € 70.000,00 aufnehmen müssen und leiste Rückzahlungen von monatlich € 400,
- Außerdem habe sie noch Betriebskosten für ihre Wohnung an die Hausverwaltung zu zahlen. Die Regressverordnung zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz können nur als gesetzes-, gleichheits- und verfassungswidrig bemängelt werden. Rückzahlungen würden nur in der Steiermark vorgeschrieben, jedoch nicht in anderen Bundesländern. Die Festsetzung eines Aufwandersatzes wäre in ihrer Situation als Härtefall anzusehen, sodass sie ersuche von einer Festsetzung abzusehen. Der Fall der Beschwerdeführerin war ein sogenannter Anlassfall bei der Gesetzesanfechtung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Z 2 lit a StSHG. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hatte Bedenken dahingehend, dass die genannte Bestimmung in Verbindung mit der StSHGRegress-VO bzw. der StSHG-DVO gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte, da nicht differenziert werde, ob ein Aufwandersatzpflichtiger noch weitere Unterhaltspflichten habe oder nicht. Mit seiner Entscheidung vom 26.09.2013 wies der Verfassungsgerichtshof zu GZ: G93/2012-21, V60-61/2012-10 die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ab bzw. zurück.Der Fall der Beschwerdeführerin war ein sogenannter Anlassfall bei der Gesetzesanfechtung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, StSHG. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hatte Bedenken dahingehend, dass die genannte Bestimmung in Verbindung mit der StSHGRegress-VO bzw. der StSHG-DVO gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte, da nicht differenziert werde, ob ein Aufwandersatzpflichtiger noch weitere Unterhaltspflichten habe oder nicht. Mit seiner Entscheidung vom 26.09.2013 wies der Verfassungsgerichtshof zu GZ: G93/2012-21, V60-61/2012-10 die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ab bzw. zurück. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22.11.2013 wurde die Berufungswerberin aufgefordert, die aktuellen Einkommensnachweise für das Jahr 2013 vorzulegen und bekannt zu geben, ob das Konkursverfahren gegen ihren Mann nunmehr abgeschlossen sei und ob sich an der Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Mann in der Zwischenzeit etwas geändert habe. Am 05.12.2013 legte die Beschwerde-führerin ihre Einkommensnachweise für 2013 vor und teilte weiters mit, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 09.11.2012 der von der Sa Gk gegen ihren Mann gestellte Konkurseröffnungsantrag vom 07.07.2012 mangels Vermögens abgewiesen worden sei. Ab 15.03.2013 habe ihr Ehemann eine stundenweise Anstellung bei Mag. Dr. P, wofür er monatlich abzüglich der Krankenversicherung nur einen Betrag von € 53,41 erhalte. Bis März 2013 habe der gesetzliche Unterhaltsanspruch ihres Mannes 33 % ihres Einkommens betragen und ab März 2013 40 % des Familieneinkommens abzüglich des Einkommens ihres Mannes. Sie habe für eine Pkw-Anschaffung, die zur Berufsausübung notwendig sei, nochmals einen Kredit in der Höhe von € 7.500,00 aufgenommen. Die Pkw-Anschaffung sei deswegen erforderlich gewesen, weil es ihr anderweitig nicht möglich gewesen sei, von ihrem Wohnsitz zu ihrer Dienststelle (Ra Gr) zu gelangen. Es gebe keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln direkt von O nach Gr. Sie hätte mit dem Zug nach Salzburg fahren und von dort wiederum zurück nach Gr. Es sei ihr krankheits- und verletzungsbedingt nicht möglich zu Fuß zur nächst gelegenen Haltestelle (der Bahnhof allein sei von ihrer Wohnung ca. 1,5 km entfernt) zu gelangen. Sie habe in Folge eines schweren Unfalles ein künstliches Kniegelenk. Außerdem seien Kreuz- und Seitenband sowie Meniskus gerissen, sodass sie gehbehindert sei. Die Anschaffung und Finanzierung ihres Pkws sei sohin eine lebens- und existenznotwendige Aufwendung ohne welche es ihr nicht möglich wäre ihren Beruf auszuüben. Mit Oktober 2015 gehe sie in Pension und werde laut Pensionskonto eine Pension von ca. € 1.500,00 brutto erhalten. Sie ersuche daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass von der Fortsetzung eines Aufwandersatzverfahrens abgesehen werde. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark wurde mit Ende des Jahres 2013 aufgelöst und wurden seine Aufgaben vom mit 01.01.2014 geschaffenen Landesver-waltungsgericht Steiermark übernommen.
§ 3
Abs 7 Z 2 Verwaltungs-gerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz können mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegen im konkreten Fall vor.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark wurde mit Ende des Jahres 2013 aufgelöst und wurden seine Aufgaben vom mit 01.01.2014 geschaffenen Landesver-waltungsgericht Steiermark übernommen.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungs-gerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz können mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegen im konkreten Fall vor. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Mutter der Berufungswerberin, Frau R M, geb. am, befindet sich seit dem 27.11.2009 im Pflegeheim C in L. Frau M bezog im Jahre 2012 eine Witwenpension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von monatlich € 1.219,83 inklusive Sonderzahlungen. Weiters bezieht sie ein Pflegegeld, zuletzt ab Februar 2012 in Höhe der Stufe 5 (abzüglich eines Ruhensbetrages von € 766,10). Der Tagsatz im Pflegeheim betrug im Jahr 2012 € 104,03 und somit monatlich durchschnittlich € 3.164,
- Da Frau M mit ihren Eigenmitteln bei Weitem nicht in der Lage war die Pflegeheimkosten zur Gänze zu decken, wurde ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.04.2010 zunächst befristet für den Zeitraum vom 27.11.2009 bis 31.05.2010 und schließlich mit Bescheid vom 18.05.2010 ab dem 01.06.2010 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem StSHG ab dem 27.11.2009 bzw. 01.06.2010 gewährt und ausgesprochen, dass die durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim übernommen werden. Frau R M hat neben der Beschwerdeführerin noch eine weitere Tochter, Frau E F. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat die Einkommensverhältnisse von Frau F überprüft und muss diese derzeit aufgrund ihrer aktuellen Einkommensverhältnisse keinen Aufwandersatz leisten. Die Berufungswerberin ist bei der Ra Gr beschäftigt. 2012 betrug ihr monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen € 2.090,74 und im Jahre 2013 € 2.201,
- Die Beschwerdeführerin ist verheiratet. Ihr Ehemann war als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Seine Kanzlei musste er Ende 2011 schließen. Der Konkursantrag der Sa Gk wurde laut Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 09.11.2012 mangels Kostendeckung nicht eröffnet und festgestellt, dass der Schuldner (der Ehegatte der Beschwerdeführerin) zahlungsunfähig ist. Seit 15.03.2013 hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine stundenweise Anstellung bei Mag. Dr. P und verbleiben ihm monatlich abzüglich der Krankenversicherung € 53,
- Die Beschwerdeführerin nahm für die Anschaffung ihrer Wohnung einen Kredit von € 70.000,00 auf und muss monatlich Kreditrückzahlungen in der Höhe von € 400,00 leisten. Außerdem kommt sie für die Betriebskosten auf. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes ist der Beschwerdeführerin nicht möglich und ist sie auf ihren eigenen Pkw zur Erreichung des Arbeitsplatzes angewiesen (Anmerkung: Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin H, O, und ihrem Arbeitsplatz bei der Ra Gr, Hstraße , Gr, beträgt laut ÖAMTC Routenplaner für eine Strecke 12,4 km). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert, soweit er die Feststellungen hinsichtlich der Unterbringung der Mutter der Beschwerdeführerin im Pflegeheim, die Pflegeheimkosten und die Eigenmittel von Frau R M betrifft, auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung. Die Feststellung über das monatliche Netto-einkommen der Beschwerdeführerin inklusive Sonderzahlungen basiert hinsichtlich des Jahres 2012 auf den von ihr im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gehaltsnachweisen und hinsichtlich des Jahres 2013 aufgrund der im Dezember 2013 vorgelegten Einkommensnachweise. Die Feststellungen über die Unterhaltspflichten der Beschwerde-führerin gegenüber ihrem Ehegatten und ihre sonstigen Aufwendungen konnten aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung bzw. ihrem Schreiben vom 05.12.2013 getroffen werden. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 234 Abs 1 ABGB:Paragraph 234, Absatz eins, ABGB: Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. § 234 Abs 2 ABGB:Paragraph 234, Absatz 2, ABGB: Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. § 234 Abs 3 ABGB:Paragraph 234, Absatz 3, ABGB: Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet. , § 28 Z 2 lit a StSHGParagraph 28, Ziffer 2, Litera a, StSHG Zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger sind verpflichtet: Eltern und Kinder, soweit diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kund zu machenden Höhe. Bei der Festsetzung der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen (§ 5) und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Im Zeitraum der Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen geleisteter Unterhalt ist anzurechnen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zu dem in der Verordnung genannten Betrag niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht;Eltern und Kinder, soweit diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kund zu machenden Höhe. Bei der Festsetzung der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen (Paragraph 5,) und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Im Zeitraum der Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen geleisteter Unterhalt ist anzurechnen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zu dem in der Verordnung genannten Betrag niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht; § 3 StSHGRegress-VO:Paragraph 3, StSHGRegress-VO: Ersatzpflicht jedes Kindes Die Höhe der Ersatzpflicht jedes Kindes des Hilfeempfängers wird wie folgt festgesetzt: Einkommen in Euro Ersatz in % des Einkommens von bis € 1.500,00 € 1.599,99 4,00 € 1.600,00 € 1.699,99 4,50 € 1.700,00 € 1.799,99 5,00 € 1.800,00 € 1.899,99 5,50 € 1.900,00 € 1.999,99 6,00 € 2.000,00 € 2.099,99 6,50 € 2.100,00 € 2.199,99 7,00 € 2.200,00 € 2.299,99 7,50 € 2.300,00 € 2.399,99 8,00 € 2.400,00 € 2.499,99 8,50 € 2.500,00 € 2.599,99 9,00 € 2.600,00 € 2.699,99 9,50 € 2.700,00 10,00 Im LGBl. Nr. 18/2012 wurde die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 01.03.2012, mit der das Steiermärkische Sozialhilfegesetz durchgeführt wird (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung-StSHG-DVO) kundgemacht, wobei im § 6 StSHG-DVO die Tabelle der Ersatzpflicht jedes Kindes übernommen wurde, die zuvor im § 3 StSHG Regressverordnung zu finden war. Die StSHG-DVO, die im § 8 die StSHGRegress-VO außer Kraft setzte, trat mit 09.03.2012 in Kraft.Im Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2012, wurde die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 01.03.2012, mit der das Steiermärkische Sozialhilfegesetz durchgeführt wird (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung-StSHG-DVO) kundgemacht, wobei im Paragraph 6, StSHG-DVO die Tabelle der Ersatzpflicht jedes Kindes übernommen wurde, die zuvor im Paragraph 3, StSHG Regressverordnung zu finden war. Die StSHG-DVO, die im Paragraph 8, die StSHGRegress-VO außer Kraft setzte, trat mit 09.03.2012 in Kraft. Erste und grundlegende Voraussetzung ist (wie bei jedem gesetzlichen Unterhaltsanspruch) die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des berechtigten Vorfahren. Sie liegt vor, wenn der Berechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten (§ 234 Abs 1 ABGB), also in Folge der Kombination von Einkommenslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit und dem Fehlen eines zumutbaren verwertbaren Vermögens (§ 234 Abs 3 erster Satz ABGB) nicht in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören bei altersbedingten betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes oder notwendigen Pflege. Vorfahren mit unzu-reichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind nicht selbsterhaltungs-fähig. Erste und grundlegende Voraussetzung ist (wie bei jedem gesetzlichen Unterhaltsanspruch) die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des berechtigten Vorfahren. Sie liegt vor, wenn der Berechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten (Paragraph 234, Absatz eins, ABGB), also in Folge der Kombination von Einkommenslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit und dem Fehlen eines zumutbaren verwertbaren Vermögens (Paragraph 234, Absatz 3, erster Satz ABGB) nicht in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören bei altersbedingten betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes oder notwendigen Pflege. Vorfahren mit unzu-reichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind nicht selbsterhaltungs-fähig. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat die gesetzliche Bestimmung des § 28 Z 2 lit a StSHG in Verbindung mit der Tabelle des § 3 StSHG – Regressverordnung bzw. § 6 StSHG-DVO beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hatte Bedenken dahingehend, dass die genannte Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte, da nicht differenziert wird, ob ein Aufwandersatzpflichtiger noch weitere Unterhaltspflichten hat oder nicht. Mit seiner Entscheidung vom 26.09.2013 wies der Verfassungsgerichtshof zu GZ: G93/2012-21, V60, 61/2012-10 die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ab bzw. zurück. Der Verfassungsgerichtshof sah keine gleichheitsrechtlichen Bedenken und führte dazu Folgendes aus:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat die gesetzliche Bestimmung des , Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, StSHG in Verbindung mit der Tabelle des Paragraph 3, StSHG – Regressverordnung bzw. Paragraph 6, StSHG-DVO beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hatte Bedenken dahingehend, dass die genannte Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte, da nicht differenziert wird, ob ein Aufwandersatzpflichtiger noch weitere Unterhaltspflichten hat oder nicht. Mit seiner Entscheidung vom 26.09.2013 wies der Verfassungsgerichtshof zu GZ: G93/2012-21, V60, 61/2012-10 die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ab bzw. zurück. Der Verfassungsgerichtshof sah keine gleichheitsrechtlichen Bedenken und führte dazu Folgendes aus: „Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass es bei Ersatzpflichtigen, die unterhalb der Grenze der gesetzlichen Unterhaltspflicht liegen, zu Ungleichbehandlungen zwischen Ersatzpflichtigen mit weiteren und ohne weitere zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz kommen kann. Dies ist aber insoweit sachlich gerechtfertigt, als der Gesetzgeber des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes bzw. die Steiermärkische Landesregierung als verordnungserlassende Behörde eine (einfach hand-habbare) Pauschalierungsregelung getroffen hat, welche den enormen Verfahrensaufwand vermeidet, der mit der Feststellung der jeweiligen (oft auch strittigen) Höhe der Unter-haltsverpflichtung in jedem Einzelfall verbunden wäre und dafür wesentlich niedrigere (und nach dem Einkommen sozial gestaffelte) Ersatzraten festlegt, als – bei einer Durchschnitts-betrachtung – nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu erwarten wäre. Dazu kommt, dass – wie bereits ausgeführt – die Ersatzpflicht in keinem Fall höher sein kann als die zivilrechtliche Unterhaltspflicht.“ Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung festgehalten, dass zunächst nach § 28 Z 2 lit a StSHG zu prüfen ist, ob Kinder überhaupt nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für die Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe Unterhalt zu leisten. Die Pflicht zum Aufwandersatz wird somit nicht an die Kind-Eltern-Eigenschaft, sondern an die im jeweils konkreten Fall bestehende zivilrechtliche Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber seinem Elternteil geknüpft. Die Frage, ob dem Grunde nach eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Elternteil und Kind besteht, ist dabei im Einzelfall durch die Verwaltungsbehörde von Amts wegen zu prüfen. Ebenso hat ein Kind keinen Unterhalt an Eltern zu leisten, wenn z.B. durch die Zahlung eines Unterhalts im Ausmaß der in Betracht kommenden Ersatzpflicht sein eigener angemessener Unterhalt bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten gefährdet wäre. Fehlt danach eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der hilfsbedürftigen Person nach den zivilrechtlichen Vorschriften dem Grunde nach, scheidet eine Ersatzpflicht von Kindern nach § 28 Z 2 lit a StSHG von vorne herein aus.Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung festgehalten, dass zunächst nach Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, StSHG zu prüfen ist, ob Kinder überhaupt nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für die Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe Unterhalt zu leisten. Die Pflicht zum Aufwandersatz wird somit nicht an die Kind-Eltern-Eigenschaft, sondern an die im jeweils konkreten Fall bestehende zivilrechtliche Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber seinem Elternteil geknüpft. Die Frage, ob dem Grunde nach eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Elternteil und Kind besteht, ist dabei im Einzelfall durch die Verwaltungsbehörde von Amts wegen zu prüfen. Ebenso hat ein Kind keinen Unterhalt an Eltern zu leisten, wenn z.B. durch die Zahlung eines Unterhalts im Ausmaß der in Betracht kommenden Ersatzpflicht sein eigener angemessener Unterhalt bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten gefährdet wäre. Fehlt danach eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der hilfsbedürftigen Person nach den zivilrechtlichen Vorschriften dem Grunde nach, scheidet eine Ersatzpflicht von Kindern nach Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, StSHG von vorne herein aus. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung entschieden, dass die Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern nur die Ausnahme darstellt. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern gehen jenen gegenüber den Eltern bzw. Elternteilen vor (vgl. OGH 20.09.2011, 4 Ob 126/11z; 23.05.2013, 4 Ob 49/13d). Gleiches gilt aus Symmetrieüberlegungen auch für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehegatten.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung entschieden, dass die Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern nur die Ausnahme darstellt. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern gehen jenen gegenüber den Eltern bzw. Elternteilen vor vergleiche OGH 20.09.2011, 4 Ob 126/11z; 23.05.2013, 4 Ob 49/13d). Gleiches gilt aus Symmetrieüberlegungen auch für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehegatten. Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2012: Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ihre Einkommensnachweise für die Monate Oktober 2011 bis März 2012 vorgelegt. Dabei ging die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in diesen sechs Monaten von einem Einkommen von € 26.329,10 aus. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Berufung zu Recht, dass die Bezirkshauptmannschaft das Einkommen nicht richtig berechnet hat, wurden doch die Pensionskassenleistungen des Dienstgebers zum Einkommen der Beschwerde-führerin hinzugerechnet. Diese Zahlungen in die Pensionskasse stellen aber keine Einkommensbestandteile der Beschwerdeführerin dar, sondern dienen dazu, dass sie im Ruhestand eine Leistung aus der Pensionskasse beziehen wird. Ohne Einrechnung dieser Pensionskassenbeiträge kommt man somit für die sechs Monate auf einen Betrag von € 12.744,45, in weiterer Folge auf ein Jahreseinkommen von € 25.488,90, wovon ein Betrag von € 400,00 (da die Provision nur einmal im Jahr bezogen wurde) ab zu ziehen ist, sodass von einem Jahreseinkommen von € 25.088,90 auszugehen ist. Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin inklusive Sonderzahlung von € 2.090,74. Bei einem Prozentsatz von 6,5 %
§ 3St
SHGRegress-VO bzw. § 8 StSHGRegress-VO ergibt sich ein monatlicher Aufwandersatzbetrag von gerundet € 136,00.Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ihre Einkommensnachweise für die Monate Oktober 2011 bis März 2012 vorgelegt. Dabei ging die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in diesen sechs Monaten von einem Einkommen von € 26.329,10 aus. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Berufung zu Recht, dass die Bezirkshauptmannschaft das Einkommen nicht richtig berechnet hat, wurden doch die Pensionskassenleistungen des Dienstgebers zum Einkommen der Beschwerde-führerin hinzugerechnet. Diese Zahlungen in die Pensionskasse stellen aber keine Einkommensbestandteile der Beschwerdeführerin dar, sondern dienen dazu, dass sie im Ruhestand eine Leistung aus der Pensionskasse beziehen wird. Ohne Einrechnung dieser Pensionskassenbeiträge kommt man somit für die sechs Monate auf einen Betrag von € 12.744,45, in weiterer Folge auf ein Jahreseinkommen von € 25.488,90, wovon ein Betrag von € 400,00 (da die Provision nur einmal im Jahr bezogen wurde) ab zu ziehen ist, sodass von einem Jahreseinkommen von € 25.088,90 auszugehen ist. Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin inklusive Sonderzahlung von € 2.090,74. Bei einem Prozentsatz von 6,5 %
Paragraph 3, StSHGRegress-VO bzw. Paragraph 8, StSHGRegress-VO ergibt sich ein monatlicher Aufwandersatzbetrag von gerundet € 136,
- Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2013: Aus den vorgelegten Gehaltsnachweisen für das Jahr 2013 ergibt sich ein Jahreseinkommen von € 26.418,03 und somit von monatlich € 2.201,
- Die Beschwerdeführerin hat Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrem bis März 2013 einkommenslosen und danach nur geringfügig beschäftigten Ehegatten. Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der Unterhaltsanspruch ihres einkommenslosen Ehegatten 33 % ihres monatlichen Nettoeinkommens beträgt. Zieht man vom Einkommen für 2012 von € 2.090,74 den Unterhaltsanspruch des Ehegatten von € 689,94 ab, so verbleibt ein Einkommen von € 1.400,
- Für das Jahr 2013 ergibt sich, ausgehend von einem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin von € 2.201,50 ein Unterhaltsanspruch von € 726,49 und ein verbleibender Betrag von € 1.475,
- Nicht geteilt werden kann die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass ab März 2013 aufgrund des geringfügigen Einkommens ihres Ehegatten der Unterhaltsanspruch mit 40 % des Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens des Ehegatten zu berechnen ist. Dadurch, dass das Einkommen ihres Ehemannes so gering ist, käme man nämlich bei dieser Berechnung auf höhere Beträge, als wenn ihr Ehegatte über gar kein Einkommen verfügen würde. Bei exorbitanten Einkommensunterschieden (insbesondere bei verschwindend geringem Einkommen des Berechtigten) soll insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens an Ehegattenunterhalt geleistet werden müssen, wovon das Einkommen des Berechtigten aber nicht mehr abzuziehen ist (vgl. OGH 8 Ob 595/93 =EF 70.622; 9 Ob 87/99f = EF 88.880).Nicht geteilt werden kann die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass ab März 2013 aufgrund des geringfügigen Einkommens ihres Ehegatten der Unterhaltsanspruch mit 40 % des Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens des Ehegatten zu berechnen ist. Dadurch, dass das Einkommen ihres Ehemannes so gering ist, käme man nämlich bei dieser Berechnung auf höhere Beträge, als wenn ihr Ehegatte über gar kein Einkommen verfügen würde. Bei exorbitanten Einkommensunterschieden (insbesondere bei verschwindend geringem Einkommen des Berechtigten) soll insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens an Ehegattenunterhalt geleistet werden müssen, wovon das Einkommen des Berechtigten aber nicht mehr abzuziehen ist vergleiche OGH 8 Ob 595/93 =, EF 70.622; 9 Ob 87/99f = EF 88.880). Die Beschwerdeführerin ist zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes auf den eigenen Pkw angewiesen, da ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Die Strecke zum Arbeitsplatz und zurück zum Wohnort beträgt rund 25 km. Das (amtliche) Kilometergeld dient grundsätzlich dazu, sämtliche mit der Anschaffung und Erhaltung eines Pkws verbundenen Kosten angemessen abzudecken (vgl. OGH 9 Ob 47/09s; 7 Ob 522/94). Geht man davon aus, dass durchschnittlich und unter Berücksichtigung von Krankenständen und Urlauben im Monat 20 Tage gearbeitet wird, so ergibt sich unter Zugrundelegung einer Wegstrecke von täglich 25 km und dem amtlichen Kilometergeld von € 0,42 ein Betrag von monatlich € 210,
- Zieht man vom Einkommen der Beschwerdeführerin und ihrer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehemann jeweils den Betrag von € 210,00 ab, so verbleibt für das Jahr 2012 ein Betrag von monatlich € 1.190,80 und für das Jahr 2013 von € 1.265,01.Die Beschwerdeführerin ist zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes auf den eigenen Pkw angewiesen, da ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Die Strecke zum Arbeitsplatz und zurück zum Wohnort beträgt rund 25 km. Das (amtliche) Kilometergeld dient grundsätzlich dazu, sämtliche mit der Anschaffung und Erhaltung eines Pkws verbundenen Kosten angemessen abzudecken vergleiche OGH 9 Ob 47/09s; 7 Ob 522/94). Geht man davon aus, dass durchschnittlich und unter Berücksichtigung von Krankenständen und Urlauben im Monat 20 Tage gearbeitet wird, so ergibt sich unter Zugrundelegung einer Wegstrecke von täglich 25 km und dem amtlichen Kilometergeld von € 0,42 ein Betrag von monatlich € 210,
- Zieht man vom Einkommen der Beschwerdeführerin und ihrer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehemann jeweils den Betrag von € 210,00 ab, so verbleibt für das Jahr 2012 ein Betrag von monatlich € 1.190,80 und für das Jahr 2013 von € 1.265,
- Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH können nach Unterhaltsrecht weder Kreditraten und sonstige Eigenheimanschaffungskosten (vgl. OGH 7 Ob 156/10g =EF 126.424; 6 Ob 165/07w = EF 116.560) noch Betriebskosten für die eigene Wohnung(vgl. OGH 8 Ob 506/95 = ÖA 1995.156) berücksichtigt werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH können nach Unterhaltsrecht weder Kreditraten und sonstige Eigenheimanschaffungskosten vergleiche OGH 7 Ob 156/10g =, EF 126.424; 6 Ob 165/07w = EF 116.560) noch Betriebskosten für die eigene Wohnung, vergleiche OGH 8 Ob 506/95 = ÖA 1995.156) berücksichtigt werden. Bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen Kinder (§ 234 ABGB) ist die Belastungsgrenze im Gesetz ausdrücklich umschrieben, wobei dem Unterhaltspflichtigen jeweils grundsätzlich der eigene angemessene Unterhalt gesichert wird. Der Oberste Gerichtshof hat in einem verstärken Senat (OGH 1 Ob 160/09z = Zak 2010/503) ausgesprochen, dass die Belastungsgrenze des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zwischen dem Grundbetrag des Unterhaltsexistenzminimums und dem unter Berücksichtigung des allgemeinen Stei-gerungsbetrages (§ 291a Abs 3 Z 1 EO) ermittelten einkommensabhängigen Unterhalts-existenzminimum festgelegt werden sollte (vgl. Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht6, Lexis Nexis, Seite 246 ff mit der abgedruckten Tabelle der einkommensabhängigen Belastungsgrenze).Bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen Kinder (Paragraph 234, ABGB) ist die Belastungsgrenze im Gesetz ausdrücklich umschrieben, wobei dem Unterhaltspflichtigen jeweils grundsätzlich der eigene angemessene Unterhalt gesichert wird. Der Oberste Gerichtshof hat in einem verstärken Senat (OGH 1 Ob 160/09z = Zak 2010/503) ausgesprochen, dass die Belastungsgrenze des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zwischen dem Grundbetrag des Unterhaltsexistenzminimums und dem unter Berücksichtigung des allgemeinen Stei-gerungsbetrages (Paragraph 291 a, Absatz 3, Ziffer eins, EO) ermittelten einkommensabhängigen Unterhalts-existenzminimum festgelegt werden sollte vergleiche Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht6, Lexis Nexis, Seite 246 ff mit der abgedruckten Tabelle der einkommensabhängigen Belastungsgrenze). Danach müsste der Beschwerdeführerin bei einem Einkommen im Jahre 2012 von € 2.090,74 ein Betrag von € 967,00 und bei einem Einkommen von € 2.201,50 im Jahre 2013 ein Betrag von € 994,00 zur Abdeckung ihres eigenen angemessenen Unterhalts verbleiben. Tatsächlich verfügt die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Ehemann und der anzurechnenden Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes über Beträge von € 1.190,80 bzw. € 1.265,01, welche deutlich über der einkommensabhängigen Belastungsgrenze liegen. Somit steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter gegenüber nach Bürgerlichem Recht dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet ist. Hinsichtlich der Höhe des Aufwandersatzbetrages ist – wie sich auch eindeutig aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergibt – die Verwaltungsbehörde an die Tabelle des § 3 StSHGRegress-VO bzw. § 6 StSHG-DVO gebunden. Die Beschwerdeführerin verfügte im Jahre 2012 über ein monatliches Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen von € 2.090,
- Ihr Aufwandersatz ist somit mit 6,5 % ihres Einkommens zu berechnen und ergibt dies einen Betrag von monatlich gerundet € 136,00 für das Jahr
- Im Jahre 2013 verfügte die Beschwerdeführerin über ein Einkommen von monatlich durchschnittlich € 2.201,
- Ihr Aufwandersatz ist somit mit 7,5 % ihres Einkommens zu berechnen und ergibt dies einen Betrag von monatlich gerundet € 165,00 ab dem 01.01.2013 auf die Dauer unveränderter wirtschaftlicher Verhältnisse. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass sie im Jahre 2015 in Pension gehen wird, so wird sie den Pensionsantritt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bekannt geben müssen, damit geprüft wird, ob bzw. in welcher Höhe weiterhin eine Aufwandersatzpflicht besteht.Hinsichtlich der Höhe des Aufwandersatzbetrages ist – wie sich auch eindeutig aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergibt – die Verwaltungsbehörde an die Tabelle des Paragraph 3, StSHGRegress-VO bzw. Paragraph 6, StSHG-DVO gebunden. Die Beschwerdeführerin verfügte im Jahre 2012 über ein monatliches Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen von € 2.090,
- Ihr Aufwandersatz ist somit mit 6,5 % ihres Einkommens zu berechnen und ergibt dies einen Betrag von monatlich gerundet € 136,00 für das Jahr
- Im Jahre 2013 verfügte die Beschwerdeführerin über ein Einkommen von monatlich durchschnittlich € 2.201,
- Ihr Aufwandersatz ist somit mit 7,5 % ihres Einkommens zu berechnen und ergibt dies einen Betrag von monatlich gerundet € 165,00 ab dem 01.01.2013 auf die Dauer unveränderter wirtschaftlicher Verhältnisse. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass sie im Jahre 2015 in Pension gehen wird, so wird sie den Pensionsantritt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bekannt geben müssen, damit geprüft wird, ob bzw. in welcher Höhe weiterhin eine Aufwandersatzpflicht besteht. Sollte die Beschwerdeführerin der Meinung sein, dass der Aufwandersatz zu hoch bemessen ist, weil ihre tatsächliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Mutter geringer wäre, so steht es ihr frei, den Gegenbeweis in Form einer rechtkräftigen, gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 28 Z 2 lit a letzter Satz StSHG zu erbringen.Sollte die Beschwerdeführerin der Meinung sein, dass der Aufwandersatz zu hoch bemessen ist, weil ihre tatsächliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Mutter geringer wäre, so steht es ihr frei, den Gegenbeweis in Form einer rechtkräftigen, gerichtlichen Entscheidung im Sinne des Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, letzter Satz StSHG zu erbringen. Somit ergibt sich für das Jahr 2012 ein Aufwandersatz für die Beschwerdeführerin von € 1.632,00 und für das Jahr 2013 von € 1.980,
- Insgesamt beträgt die Aufwandersatz-verpflichtung der Beschwerdeführerin vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 € 3.612,
- Diesen bereits fälligen Betrag hat die Beschwerdeführerin binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat der Beschwerdeführerin vorgeschrieben, dass die laufenden Aufwandersatzbeträge jeweils bis zum
- eines Monats im Vorhinein zu bezahlen sind. Dabei übersieht die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung jedoch, dass die Pflegeheimrestkosten zunächst vom Sozialhilfeverband tatsächlich übernommen werden müssen, bevor ein Rückersatz überhaupt in Betracht kommt. Daher wurde der Spruch insofern abgeändert, dass die laufende Aufwandersatzleistung (von derzeit € 165,00 monatlich) jeweils bis zum
- eines Monats im Nachhinein zu erbringen ist. Wenn die Beschwerdeführerin in der Berufung von einem Härtefall spricht, so kann dem nicht beigepflichtet werden, ist doch der eigene angemessene Unterhalt der Beschwerde-führerin – wie ausführlicher dargelegt – nicht gefährdet. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da es nach dem Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes vom 26.09.2013 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Prüfung der Unterhaltspflicht von Aufwandersatzpflichtigen gegenüber ihren Eltern dem Grunde nach gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.47.11.47.2014