RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.01.2014 GeschäftszahlLVwG 46.34-1517/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Carolin Isabell Steffler über die Beschwerde der Frau T K, geb., vertreten durch Rechtsanwälte H & P, O S, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.07.2013, GZ: 3.0-326/2008 z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm§ 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (im Folgenden VwGbk-ÜG) und§ 27 Abs 1 lit g Wasserrechtsgesetz (im Folgenden WRG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.07.2013,GZ: 3.0-326/2008, ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm, Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (im Folgenden VwGbk-ÜG) und, Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, Wasserrechtsgesetz (im Folgenden WRG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.07.2013,, GZ: 3.0-326/2008, ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.07.2013, GZ: 3.0-326/2008, wurde gem. § 27 Abs 1 lit g iVm § 98 Abs 1 WRG der Antrag von Frau T K, A, auf Löschung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb einer Stauanlage auf Grundstück Nr., KG Ab, eintragen unter Postzahl im Wasserbuch L (Wasserberechtigte Al und So R) mangels Nachweises abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.07.2013, GZ: 3.0-326/2008, wurde gem. Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins, WRG der Antrag von Frau T K, A, auf Löschung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb einer Stauanlage auf Grundstück Nr., KG Ab, eintragen unter Postzahl im Wasserbuch L (Wasserberechtigte Al und So R) mangels Nachweises abgewiesen. Dagegen wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin lediglich bekanntgegeben habe, dass seit 50 Jahren die zu Wasserbucheintragung eingetragene Mühle nicht mehr in Betrieb sei, aber keinesfalls einen Antrag auf Löschung des dazugehörigen Wasserrechtes gestellt habe. Dazu verweist der Rechtsvertreter auf§§ 27 ff. WRG, wonach die Löschung eines Wasserrechtes von Amts wegen vorzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin hätte daher überhaupt keinen Anlass gehabt, einen derartigen Antrag zu stellen, sie hätte dies auch entgegen den Angaben der belangte Behörde auch am 01.08.2008 nicht getan, und auch in dem Schreiben vom 13.08.2008 sei von einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung des Wasserrechtes überhaupt keine Rede gewesen. Die weiteren Beschwerdegründe sind in Anbetracht der Entscheidung des Landes-verwaltungsgerichtes hier nicht näher anzuführen.Dagegen wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin lediglich bekanntgegeben habe, dass seit 50 Jahren die zu Wasserbucheintragung eingetragene Mühle nicht mehr in Betrieb sei, aber keinesfalls einen Antrag auf Löschung des dazugehörigen Wasserrechtes gestellt habe. Dazu verweist der Rechtsvertreter auf, Paragraphen 27, ff. WRG, wonach die Löschung eines Wasserrechtes von Amts wegen vorzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin hätte daher überhaupt keinen Anlass gehabt, einen derartigen Antrag zu stellen, sie hätte dies auch entgegen den Angaben der belangte Behörde auch am 01.08.2008 nicht getan, und auch in dem Schreiben vom 13.08.2008 sei von einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung des Wasserrechtes überhaupt keine Rede gewesen. Die weiteren Beschwerdegründe sind in Anbetracht der Entscheidung des Landes-verwaltungsgerichtes hier nicht näher anzuführen. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Gem. § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG gilt eine gegen einen Bescheid bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG gilt eine gegen einen Bescheid bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht. Gem. § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden (Erkenntnis), sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gem. Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden (Erkenntnis), sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 27 Abs 1 lit g WRG erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtung, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleich zu halten ist.Gem. Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtung, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleich zu halten ist. Das erkennende Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgenden Erwägungen aus: Der Bescheid der belangten Behörde wurde auf Basis eines Protokollarantrages vom 01.08.2008 erlassen. Der ausgewiesene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gibt nunmehr an, dass es sich bei dem sogenannten Protokollarantrag vom 01.08.2008 lediglich um eine Meldung bzw. Anzeige der Beschwerdeführerin handelte, und keinesfalls ein Antrag auf Löschung des dazugehörigen Wasserrechtes eingebracht worden sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Löschung eines Wasserrechtes(hier: bei Untergang der Mühle) von Amts wegen vorzunehmen sei, wird festgehalten, dass das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes bei Zutreffen des Tatbestandes ex lege eintritt. Eine Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes findet sich nur über die gesetzliche Bestimmung des § 29 WRG, wonach diesfalls die zuständige Wasserrechts-behörde das Erlöschen festzustellen hat und gleichzeitig allenfalls notwendige Vorkehrungs-maßnahmen zu treffen hat. Ungeachtet der Amtswegigkeit dieses Verfahrens kommt dem Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes ein Recht auf behördlichen Abspruch nach § 29 Abs 1 WRG zu. Andere Wasserberechtigte und Anrainer, sowie an der Erhaltung (Überlassung) der Anlage interessierte Beteiligte können nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Löschungsvorkehrungen geltend machen. Sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Erlöschensfalles selbst. Unter Postzahl im Wasserbuch L eingetragene Wasserberechtigte sind Al und So R.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Löschung eines Wasserrechtes, (hier: bei Untergang der Mühle) von Amts wegen vorzunehmen sei, wird festgehalten, dass das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes bei Zutreffen des Tatbestandes ex lege eintritt. Eine Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes findet sich nur über die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 29, WRG, wonach diesfalls die zuständige Wasserrechts-behörde das Erlöschen festzustellen hat und gleichzeitig allenfalls notwendige Vorkehrungs-maßnahmen zu treffen hat. Ungeachtet der Amtswegigkeit dieses Verfahrens kommt dem Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes ein Recht auf behördlichen Abspruch nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG zu. Andere Wasserberechtigte und Anrainer, sowie an der Erhaltung (Überlassung) der Anlage interessierte Beteiligte können nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Löschungsvorkehrungen geltend machen. Sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Erlöschensfalles selbst. Unter Postzahl im Wasserbuch L eingetragene Wasserberechtigte sind Al und So R. In diesem Zusammenhang teilt das erkennende Verwaltungsgericht somit die Ansichtder Beschwerdeführerin, dass die Feststellung des Erlöschens von Wasserbenutzungs-rechten – gestützt auf §§ 27 Abs 1 und 29 WRG – grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen ist und ein Antragsrecht von anderen Wasserberechtigten, Anrainern oder interessierten Beteiligten nicht begründet.In diesem Zusammenhang teilt das erkennende Verwaltungsgericht somit die Ansicht, der Beschwerdeführerin, dass die Feststellung des Erlöschens von Wasserbenutzungs-rechten – gestützt auf Paragraphen 27, Absatz eins und 29 WRG – grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen ist und ein Antragsrecht von anderen Wasserberechtigten, Anrainern oder interessierten Beteiligten nicht begründet. Abgesehen von der Tatsache, dass mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Feststellung auf Basis des § 29 Abs 1 WRG getroffen wurde, ist für die Entscheidung des erkennenden Gerichtes ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ausdrücklich betont, keinen Antrag auf Feststellung der Löschung eines Wasserbenutzungsrechtes bei der belangte Behörde eingebracht zu haben.Abgesehen von der Tatsache, dass mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Feststellung auf Basis des Paragraph 29, Absatz eins, WRG getroffen wurde, ist für die Entscheidung des erkennenden Gerichtes ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ausdrücklich betont, keinen Antrag auf Feststellung der Löschung eines Wasserbenutzungsrechtes bei der belangte Behörde eingebracht zu haben. Mangels eines Antrages der Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung der fehlenden Antragslegitimation gem. § 27 Abs 1 lit g WRG war dem zur Folge der Bescheid der belangte Behörde vom 25.07.2013 ersatzlos zu beheben.Mangels eines Antrages der Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung der fehlenden Antragslegitimation gem. Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG war dem zur Folge der Bescheid der belangte Behörde vom 25.07.2013 ersatzlos zu beheben. Auf die übrigen Beschwerdegründe war in der Folge nicht mehr einzugehen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.46.34.1517.2014
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