F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, in Zusammenhalt mit § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, in Zusammenhalt mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 09.12.2013, GZ: BHMU-15.1-4221/2013, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 14.08.2013 um 08.51 Uhr in der Gemeinde Sch den Eisenbahnübergang der Bahnstrecke Unzmarkt-Tamsweg bei BahnKm 6.035 als Lenker des PKW benützt, obwohl nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge nur von hierzu Berechtigten benützt werden dürfen und dies auch deutlich kenntlich gemacht worden sei.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 09.12.2013, , GZ: BHMU-15.1-4221/2013, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 14.08.2013 um 08.51 Uhr in der Gemeinde Sch den Eisenbahnübergang der Bahnstrecke Unzmarkt-Tamsweg bei BahnKm 6.035 als Lenker des PKW benützt, obwohl nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge nur von hierzu Berechtigten benützt werden dürfen und dies auch deutlich kenntlich gemacht worden sei. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 47a Eisenbahngesetz verletzt und wurde über ihn
Abs 1 Eisenbahngesetz eine Geldstrafe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 47 a, Eisenbahngesetz verletzt und wurde über ihn
Paragraph 162, Absatz eins, Eisenbahngesetz eine Geldstrafe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), in welcher beantragt wurde, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Begründend wurde unter Verweis auf § 47 des Eisenbahngesetzes festgehalten, dass es sich bei dem im Norden unmittelbar an die Gleisanlage anschließenden Grundstück um öffentliches Gut handle. Bei dem unmittelbar im südlichen Bereich anschließenden Grundstück 660/4 handle es sich um Gemeindeeigentum und um ein öffentlich gewidmetes Grundstück, um eine Zufahrtsstraße bzw. um Parkplätze. Die Marktgemeinde Sch habe letzteres Grundstück käuflich zum Zweck erworben, dass die Badeanlage wegemäßig aufgeschlossen wird und auch Parkplätze hergestellt werden, wobei ausdrücklich danach getrachtet worden sei, eine Verbindung zum öffentlichen Gut auf Grundstück 654/1 herzustellen. Der Grundstückserwerb sei deshalb erfolgt, um einen Lückenschluss zu der vorhandenen Wohnsiedlung nördlich der Eisenbahnanlage herzustellen. Der Beschwerdeführer habe sohin im nördlichen Bereich der Eisenbahnanlage öffentliches Gut befahren und sei in weiterer Folge über den Eisenbahnübergang gefahren und habe in weiterer Folge das für die Öffentlichkeit gewidmete Grundstück 660/4 genutzt, wobei er davon ausgehen habe können, Wegeberechtigter im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu sein, weshalb sich der Beschwerdeführer in einem Rechtsirrtum gefunden habe, zumal er jedenfalls annehmen habe können, dass er aufgrund der Benützung von öffentlichen Straßen bzw. öffentlichen Wegen auch berechtigt war, den in Rede stehenden Eisenbahnübergang zu nutzen. Im § 47a Eisenbahngesetz sei auch keine nähere Definition dahingehend gegeben, wer konkret Wegberechtigter ist.Begründend wurde unter Verweis auf Paragraph 47, des Eisenbahngesetzes festgehalten, dass es sich bei dem im Norden unmittelbar an die Gleisanlage anschließenden Grundstück um öffentliches Gut handle. Bei dem unmittelbar im südlichen Bereich anschließenden Grundstück 660/4 handle es sich um Gemeindeeigentum und um ein öffentlich gewidmetes Grundstück, um eine Zufahrtsstraße bzw. um Parkplätze. Die Marktgemeinde Sch habe letzteres Grundstück käuflich zum Zweck erworben, dass die Badeanlage wegemäßig aufgeschlossen wird und auch Parkplätze hergestellt werden, wobei ausdrücklich danach getrachtet worden sei, eine Verbindung zum öffentlichen Gut auf Grundstück 654/1 herzustellen. Der Grundstückserwerb sei deshalb erfolgt, um einen Lückenschluss zu der vorhandenen Wohnsiedlung nördlich der Eisenbahnanlage herzustellen. Der Beschwerdeführer habe sohin im nördlichen Bereich der Eisenbahnanlage öffentliches Gut befahren und sei in weiterer Folge über den Eisenbahnübergang gefahren und habe in weiterer Folge das für die Öffentlichkeit gewidmete Grundstück 660/4 genutzt, wobei er davon ausgehen habe können, Wegeberechtigter im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu sein, weshalb sich der Beschwerdeführer in einem Rechtsirrtum gefunden habe, zumal er jedenfalls annehmen habe können, dass er aufgrund der Benützung von öffentlichen Straßen bzw. öffentlichen Wegen auch berechtigt war, den in Rede stehenden Eisenbahnübergang zu nutzen. Im Paragraph 47 a, Eisenbahngesetz sei auch keine nähere Definition dahingehend gegeben, wer konkret Wegberechtigter ist. Der Eisenbahnübergang werde ständig und regelmäßig von sämtlichen Bewohnern des Ortsteiles L sowie von sämtlichen Nutzern des Badeteiches durch das Begehen, Befahren mit PKW, sowie Befahren mit sonstigen Fahrzeugen genutzt, sodass ein reger Personen- und Fahrzeugverkehr über diesen Eisenbahnübergang vorherrsche. Dieser Übergang werde auch von Schulkindern regelmäßig und immer wieder genutzt, um nämlich vom Ortsteil L zur nächstgelegenen Bus- bzw. Bahnhaltestelle zu gelangen. Diese Umstände seien dem Beschwerdeführer bekannt, wobei es von Seiten des Bahnbetreibers nie zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen sei und die Benutzung des Bahnüberganges auch geduldet worden sei. Aus diesen Gründen habe der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen bzw. habe er sich berechtigterweise im Rechtsirrtum befunden. Darüber hinaus sei er wegeberechtigt, zumal er Eigentümer der Grundstücke 659/3 und 660/1 je Grundbuch L, sowie der Liegenschaft P-R-Weg, Sch sei, wobei diese Liegenschaften mehr oder weniger in einer direkten Linie wegemäßig über den Eisenbahnübergang aufgeschlossen seien bzw. verbunden seien. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Über Befragen durch das erkennende Gericht hat die Marktgemeinde Sch mit Mails vom 21.01.2014 und 23.01.2014 zusammenfassend in Bezug auf das Grundstück 660/4 ausgeführt, dass der Weg im Eigentum der Gemeinde stehe, jedoch nicht dem öffentlichen Gut zugeordnet worden sei, weil die über diesen Weg erschlossenen Parkplätze nach dem Willen des Gemeinderates nicht als öffentliche Parkplätze, sondern als Parkplätze der Freizeitanlage anzusehen seien. Die Gemeinde habe keine Beschilderung im Sinne der StVO oder sonstige Maßnahmen veranlasst, die irgendjemanden an der Nutzung dieses Weges hindern sollen oder hindern. Aus Sicht der Gemeinde wurde einerseits durch die Herstellung des Weges und andererseits durch den Zuerwerb der Verbindungsfläche das öffentliche Interesse an dieser Durchwegung ausreichend dokumentiert. Eine Festlegung als Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan sei nicht als notwendig erachtet worden. Die Übertragung des Weggrundstückes in das öffentliche Gut sei bei entsprechender Willensbildung des Gemeinderates jederzeit möglich. Weiters wurde über Befragen von Seiten der Marktgemeinde Sch u. a. bekannt gegeben, dass zum Zeitpunkt 14.08.2013 der Weg bzw. die Straße auf den Grundstücken 660/4 und 654/1, Grundbuch L, im Bereich des Bahnüberganges Unzmarkt-Tamsweg bei BahnKm 6.035, von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden habe können und von Seiten der verfügungsberechtigten Marktgemeinde Sch (= Straßenerhalter) der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zugelassen gewesen sei und auch keine Maßnahmen (zum Beispiel Hindernisse, Tafeln) gesetzt gewesen seien, die Personen von der Benützung ausgeschlossen hätten. Die Wegeanlage auf Grundstück Nr. 654/1 (öffentliches Gut) existiere seit jeher. Das Grundstück Nr. 660/4 sei von der Marktgemeinde Sch erworben (Gemeindeeigentum, kein öffentliches Gut) und daraufhin im Herbst 2008 eine Wegeanlage errichtet worden. Seit dem Frühjahr 2009 sei daher der öffentliche Verkehr in der heutigen oben beschriebenen Form im Bereich des Bahnüberganges Unzmarkt-Tamsweg bei BahnKm 6.035 möglich. Diesbezüglich wurde die Bezirkshauptmannschaft Murau vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine entsprechende Stellungnahme ist jedoch nicht eingelangt. Rechtliche Beurteilung:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine gleichartige Bestimmung findet sich auch im § 28 VwGVG.Eine gleichartige Bestimmung findet sich auch im Paragraph 28, VwGVG. Der Fall der Einstellung im Sinne dieser Bestimmungen betrifft jedoch - ausgenommen den Fall der Beschwerdezurückziehung und den Untergang des Beschwerdeführers - Fälle der formellen und materiellen Klaglosstellung des Beschwerdeführers (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“, Anm. 5 zu § 28 bzw. Anm.n zu § 50 VwGVG).Der Fall der Einstellung im Sinne dieser Bestimmungen betrifft jedoch - ausgenommen den Fall der Beschwerdezurückziehung und den Untergang des Beschwerdeführers - Fälle der formellen und materiellen Klaglosstellung des Beschwerdeführers vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, bzw. Anm.n zu Paragraph 50, VwGVG). § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
Abs 1 bis 8 dieser Verordnung sind zulässig, wenn solche im Einzelfall durch Eisenbahnaufsichtsorgane angeordnet wurden, die sich überzeugt haben, dass diesen Anordnungen gefahrlos nachgekommen werden kann (§ 6 Abs 9 leg. cit).Ausnahmen von den Verboten
Absatz eins bis 8 dieser Verordnung sind zulässig, wenn solche im Einzelfall durch Eisenbahnaufsichtsorgane angeordnet wurden, die sich überzeugt haben, dass diesen Anordnungen gefahrlos nachgekommen werden kann (Paragraph 6, Absatz 9, leg. cit). Nach § 7 der Eisenbahnschutzvorschriften – EisbSV sind Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung nach § 162 Abs 1 des Eisenbahngesetzes strafbar.Nach Paragraph 7, der Eisenbahnschutzvorschriften – EisbSV sind Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung nach Paragraph 162, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes strafbar. Nach der Bestimmung des § 162 Abs 1 des Eisenbahngesetzes 1957 begeht, wer den Bestimmungen der §§ 42, 43, 46 bis 47b, oder den aufgrund der §§ 47c und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, sofern nicht ein anderer Fall des § 162 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00 zu bestrafen.Nach der Bestimmung des Paragraph 162, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 begeht, wer den Bestimmungen der Paragraphen 42, 43, 46 bis 47 b, oder den aufgrund der Paragraphen 47 c und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, sofern nicht ein anderer Fall des Paragraph 162, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00 zu bestrafen. Die auf Grundlage des § 49 Eisenbahngesetz 1957 ergangene Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012, führt den Geltungsbereich betreffend aus, dass diese Verordnung für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 25/2010, gilt und zwar unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.Die auf Grundlage des Paragraph 49, Eisenbahngesetz 1957 ergangene Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, führt den Geltungsbereich betreffend aus, dass diese Verordnung für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 25 aus 2010,, gilt und zwar unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet. Nach Abs 2 dieser Bestimmung gilt diese Verordnung jedoch nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergange, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und für schienengleiche Bahnsteigzugänge.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung gilt diese Verordnung jedoch nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergange, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und für schienengleiche Bahnsteigzugänge.
Z 2 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 gilt als Straße mit öffentlichem Verkehr eine Straße
VO 1960.
Paragraph 2, Ziffer 2, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 gilt als Straße mit öffentlichem Verkehr eine Straße
Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960. § 1 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. 159/1960, bestimmt, dass als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (§ 1 Abs 1 StVO).Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, bestimmt, dass als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (Paragraph eins, Absatz eins, StVO).
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Lichte der zitierten maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht erwogen wie folgt: Die angeblich übertretene Norm der Bestimmung des § 47a des Eisenbahngesetzes 1957, wie auch jene der Bestimmung des § 6 Abs 8 der Eisenbahnschutzvorschriften – EisbSV, setzt voraus, dass ein nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang benützt wurde. Eine Legaldefinition des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges kann den eisenbahnrechtlichen Vorschriften nicht entnommen werden.Die angeblich übertretene Norm der Bestimmung des Paragraph 47 a, des Eisenbahngesetzes 1957, wie auch jene der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 8, der Eisenbahnschutzvorschriften – EisbSV, setzt voraus, dass ein nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang benützt wurde. Eine Legaldefinition des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges kann den eisenbahnrechtlichen Vorschriften nicht entnommen werden. Was den öffentlichen Eisenbahnübergang anlangt, findet sich ein diesbezüglicher Anhaltspunkt in der Bestimmung des § 1 Abs 1 der Eisenbahnkreuzungsverordnung, welche festlegt, dass diese für den im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes unabhängig davon gilt, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.Was den öffentlichen Eisenbahnübergang anlangt, findet sich ein diesbezüglicher Anhaltspunkt in der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, der Eisenbahnkreuzungsverordnung, welche festlegt, dass diese für den im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes unabhängig davon gilt, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet. Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 ist somit, ob der Eisenbahnübergang „im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegt“ wurde. Diesbezüglich stellt § 2 Z 2 dieser Verordnung klar, dass damit der Straßenbegriff nach § 1 Abs 1 StVO 1960 gemeint ist.Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 ist somit, ob der Eisenbahnübergang „im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegt“ wurde. Diesbezüglich stellt Paragraph 2, Ziffer 2, dieser Verordnung klar, dass damit der Straßenbegriff nach Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 gemeint ist. Im Umkehrschluss lässt sich aus dieser für öffentliche Eisenbahnübergänge geltenden Verordnungsbestimmung ableiten, dass der nicht-öffentliche Eisenbahnübergang ein Eisenbahnübergang ist, der an einer Straße, auf welcher ein öffentlicher Verkehr nicht stattfindet, angelegt wurde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kommt es bei Klärung der Frage, ob ein Eisenbahnübergang öffentlich oder nicht-öffentlich ist, primär nicht auf den Umstand an, ob der Eisenbahnübergang im Verlauf einer nicht-öffentlichen Straße bzw. eines solchen Weges eingerichtet wurde, sondern ist maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung, ob ein Eisenbahnübergang öffentlich oder nicht-öffentlich ist, vielmehr der Umstand, ob der Übergang im Verlauf einer Straße mit öffentlichem oder einer solchen mit nicht-öffentlichem Verkehr angelegt wurde, sodass es auf die Eigentums- und Widmungsverhältnisse nicht ankommt. Ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt oder nicht, ist anhand der Kriterien der Bestimmung des § 1 StVO zu erschließen. Demnach gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.Ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt oder nicht, ist anhand der Kriterien der Bestimmung des Paragraph eins, StVO zu erschließen. Demnach gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. In Bezug auf die Weganlage auf dem Grundstück Nr. 654/1 sind diese Voraussetzungen aufgrund des Vorliegens von öffentlichem Gut, welches „seit jeher existiere“ zweifelsfrei gegeben. Fraglich ist jedoch, ob das südlich der Bahngleise liegende Grundstück Nr. 660/4, welches bloß in Gemeindeeigentum steht, kein öffentliches Gut darstellt, ebenfalls als Straße mit öffentlichem Verkehr qualifiziert werden kann. Diesbezüglich ist laut Marktgemeinde Sch davon auszugehen, dass seit dem Frühjahr 2009, nach Errichtung der Freizeitanlage, von Seiten der verfügungsberechtigten Marktgemeinde Sch als Straßenerhalter der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zugelassen wurde und Seitens der Straßenerhalterin auch keinerlei Maßnahmen (z. B. Hindernisse, Tafeln, etc.) gesetzt wurden, welche Personen von der Benützung des in Rede stehenden Weggrundstückes ausgeschlossen haben. Dies deckt sich somit auch mit dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen. Indem von Seiten der Marktgemeinde als Eigentümerin der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zugelassen wurde und von Seiten der Straßenerhalterin keinerlei Maßnahmen (z. B. Hindernisse, Tafeln, etc.) gesetzt wurden, welche Personen jeglicher Art von der Benützung ausgeschlossen hätten, liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch in Bezug auf das Grundstück 660/4 wie auch das Grundstück 654/1, Grundbuch L, im Bereich des Bahnüberganges Unzmarkt-Tamsweg bei BahnKm 6.035 zweifelsfrei eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht erforderlich, um einem Weg bzw. einer Straße die Eigenschaft des öffentlichen Verkehrs zuzuschreiben, zumal es lediglich auf das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs ankommt (vgl. z. B. VwGH am 24.03.1969, 713/68 und VwGH am 25.11.2005, 2005/02/0208). Überdies kommt es dabei auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund nicht an (vgl. z. B. VwGH am 27.02.2002, 2001/03/0308).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht erforderlich, um einem Weg bzw. einer Straße die Eigenschaft des öffentlichen Verkehrs zuzuschreiben, zumal es lediglich auf das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs ankommt vergleiche z. B. VwGH am 24.03.1969, 713/68 und VwGH am 25.11.2005, 2005/02/0208). Überdies kommt es dabei auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund nicht an vergleiche z. B. VwGH am 27.02.2002, 2001/03/0308). An diesem Umstand vermochte in Ermangelung gegenteiliger Vorschriften auch die Aufstellung einer Tafel durch das Eisenbahnunternehmen mit dem Wortlaut „Besondere Vorsicht. Nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang. Benutzung nur für Berechtigte“ nichts zu ändern, zumal die Aufstellung vor dem Bahnübergang bis zu dessen Absperrung mittels Betonteilen nicht durch den Straßenerhalter, sondern durch das Bahnunternehmen erfolgt ist und eine Anordnung, aus welcher ableitbar wäre, dass durch derartige, seitens des Eisenbahnunternehmens aufgestellte Hinweistafeln der Charakter einer Straße mit öffentlichem Verkehr verloren geht, in positiv rechtlicher Hinsicht nicht ersichtlich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Eisenbahnübergang zum Tatzeitpunkt um einen solchen handelte, welcher im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelegen war, was zu Folge hatte, dass der gegenständliche Eisenbahnübergang zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht als nicht-öffentlicher angesehen werden kann. Die Beschwerde ist damit im Recht. Das gegenständliche Strafverfahren war daher im Lichte der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 1, 2. Fall VStG einzustellen, zumal die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Von der Verpflichtung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall abgesehen werden, zumal eine solche von den Verfahrensparteien nicht beantragt wurde und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Die Beschwerde ist damit im Recht. Das gegenständliche Strafverfahren war daher im Lichte der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall VStG einzustellen, zumal die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Von der Verpflichtung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall abgesehen werden, zumal eine solche von den Verfahrensparteien nicht beantragt wurde und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine derartige Rechtsprechung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgefunden wurde und anzunehmen war, dass eine solche Rechtsprechung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine derartige Rechtsprechung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgefunden wurde und anzunehmen war, dass eine solche Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.25.1547.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.