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{'item': 'LVwG 30.15-802/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.02.2014 GeschäftszahlLVwG 30.15-802/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn Ing. F J K, geb., S, G-St.V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 24.06.2013, GZ: BHFB-15.1-7564/2012 z u R e c h t e r k a n n t: I. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Zeit: 21.11.2012, 08.15 Uhr Ort: Baustelle in G, Gstraße Nr. (C der D G) Ihre Funktion: Handelsrechtliche(

  1. r)Geschäftsführer(
  2. in)und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG VerantwortlicherIhre Funktion: Handelsrechtliche(
  3. r)Geschäftsführer(
  4. in)und daher als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher Sie haben als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG 1991 – handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma W F & T GmbH mit dem Sitz in Kb, Gl, Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 iVm der Bauarbeiterschutzverordnung 1994 idgF., als Beschäftigter = Arbeitgeber (gemäß § 9 Abs. 2 ASchG) am 21.11.2012 der nachstehend angeführten Arbeitnehmer (Überlasser: W H und Tb GmbH, Gk, H-B Weg ), auf der Baustelle in G, Gstraße Nr. (C der D G), die anlässlich der Kontrolle durch Organe des Arbeitsinspektorates G zum angeführten Tatzeitpunkt und Baustelle festgestellt wurden, zu verantworten:Sie haben als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, VStG 1991 – handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma W F & T GmbH mit dem Sitz in Kb, Gl, Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 in Verbindung mit der Bauarbeiterschutzverordnung 1994 idgF., als Beschäftigter = Arbeitgeber (gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ASchG) am 21.11.2012 der nachstehend angeführten Arbeitnehmer (Überlasser: W H und Tb GmbH, Gk, H-B Weg ), auf der Baustelle in G, Gstraße Nr. (C der D G), die anlässlich der Kontrolle durch Organe des Arbeitsinspektorates G zum angeführten Tatzeitpunkt und Baustelle festgestellt wurden, zu verantworten: 1. Übertretung Sie haben unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass am 21.11.2012, um ca. 8.15 Uhr auf der Baustelle in G, Gstraße, die Vorschriften des § 155 Abs 1 BauV – d.h. die angeführten Bedingungen und Auflagen bei der Errichtung/beim Versetzen von Hohlwandelelementen (Nr. 89) laut der vorliegenden Montageanweisung gemäß § 86 Abs 3 BauV eingehalten werden, da beim Versetzen der Hohlwandelemente Nr. 89 (am Ende der Rampe Bauteil 4 – laut Foto 1) zwei Kräne oder ein Kran mit zwei Hubwerken; in eventu großflächige und lange Fertigteile mit Leitseilen zu führen gewesen, wenn diese Teile beim Hochziehen anstoßen oder hängenbleiben können; zu verwenden gewesen wären. Das o.a. Hohlwandelement Nr. 89 (1.500 kg schwer) wurde von einem Mobilkran (Hersteller L, LTM 1130-5.1 Baujahr 2008) beim Versetzen gehoben und von den drei AN E Fu, Ch Wa und Herrn R T von Hand eingerichtet (u.a. ohne Führung von Leitseilen), wobei sich dieses Hohlwandelement beim Hochheben drehte und Herrn E Fu, geb., gegen die Außenwand (Element Nr. 38) des Gebäudes (welches gerade gerichtet wurde) gedrückt und dabei schwer verletzt wurde.Sie haben unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass am 21.11.2012, um ca. 8.15 Uhr auf der Baustelle in G, Gstraße, die Vorschriften des Paragraph 155, Absatz eins, BauV – d.h. die angeführten Bedingungen und Auflagen bei der Errichtung/beim Versetzen von Hohlwandelelementen (Nr. 89) laut der vorliegenden Montageanweisung gemäß Paragraph 86, Absatz 3, BauV eingehalten werden, da beim Versetzen der Hohlwandelemente Nr. 89 (am Ende der Rampe Bauteil 4 – laut Foto 1) zwei Kräne oder ein Kran mit zwei Hubwerken; in eventu großflächige und lange Fertigteile mit Leitseilen zu führen gewesen, wenn diese Teile beim Hochziehen anstoßen oder hängenbleiben können; zu verwenden gewesen wären. Das o.a. Hohlwandelement Nr. 89 (1.500 kg schwer) wurde von einem Mobilkran (Hersteller L, LTM 1130-5.1 Baujahr 2008) beim Versetzen gehoben und von den drei AN E Fu, Ch Wa und Herrn R T von Hand eingerichtet (u.a. ohne Führung von Leitseilen), wobei sich dieses Hohlwandelement beim Hochheben drehte und Herrn E Fu, geb., gegen die Außenwand (Element Nr. 38) des Gebäudes (welches gerade gerichtet wurde) gedrückt und dabei schwer verletzt wurde. Dadurch wurde(
  5. n)folgende Rechtsvorschrift(
  6. en)verletzt: § 130 Abs 5 Z 1 ASchG u. § 9 Abs 2 ASchG iVm § 155 Abs 1 iVm § 85 Abs 1 BauVO 2004, BGBl. Nr. 340/1994 idgF.“Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG u. Paragraph 9, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Paragraph 155, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, BauVO 2004, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, idgF.“ Gemäß § 130 Abs 5 Z 1 ASchG wurde eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt.Gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG wurde eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt. In seiner dagegen noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebrachten Berufung wandte der Bestrafte ein, die Montageanleitung würde ohnedies entsprechend den Vorschriften Regelungen für die fachgerechte Lagerung und Montage von Hohlwandelementen enthalten, insbesondere sei zum Versetzen des verfahrensgegenständlichen Elementes ohnedies ein Kran mit zwei Hubwerken verwendet worden. Das gegenständliche Hohlwandelement habe eine Abmessung von 4,39 mal 1,58 m und sei daher kein großflächiges und langes Fertigteil im Sinne von § 86 Abs 6 BauV. Das gegenständliche Element sei unmittelbar vor jenem Arbeitsvorgang, welcher zum gegenständlichen Arbeitsunfall geführt habe, bereits in aufrechter Lage zwischengelagert worden und sei daher für das bloße Anheben dieses Elementes nur mehr ein Hubwerk erforderlich gewesen. Die Verwendung von Leitseilen sei im vorliegenden Fall auf Grund der beengten Raumverhältnisse nicht möglich gewesen, überdies würden Hohlwandelemente immer in der Endlage von Hand eingerichtet, wobei ein sogenannter Beißer verwendet werde. Zusammenfassend folge daraus, dass seine Mitarbeiter zu keiner Zeit von der Montageanleitung abgewichen seien. Der verunfallte Arbeitnehmer Herr Fu, sei ein erfahrener, bestens geschulter Mitarbeiter, welcher selbst in der Lage sei, Gefahren zu beurteilen und einzuschätzen. Außer Herrn Fu habe sich niemand im Gefahrenbereich befunden.In seiner dagegen noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebrachten Berufung wandte der Bestrafte ein, die Montageanleitung würde ohnedies entsprechend den Vorschriften Regelungen für die fachgerechte Lagerung und Montage von Hohlwandelementen enthalten, insbesondere sei zum Versetzen des verfahrensgegenständlichen Elementes ohnedies ein Kran mit zwei Hubwerken verwendet worden. Das gegenständliche Hohlwandelement habe eine Abmessung von 4,39 mal 1,58 m und sei daher kein großflächiges und langes Fertigteil im Sinne von Paragraph 86, Absatz 6, BauV. Das gegenständliche Element sei unmittelbar vor jenem Arbeitsvorgang, welcher zum gegenständlichen Arbeitsunfall geführt habe, bereits in aufrechter Lage zwischengelagert worden und sei daher für das bloße Anheben dieses Elementes nur mehr ein Hubwerk erforderlich gewesen. Die Verwendung von Leitseilen sei im vorliegenden Fall auf Grund der beengten Raumverhältnisse nicht möglich gewesen, überdies würden Hohlwandelemente immer in der Endlage von Hand eingerichtet, wobei ein sogenannter Beißer verwendet werde. Zusammenfassend folge daraus, dass seine Mitarbeiter zu keiner Zeit von der Montageanleitung abgewichen seien. Der verunfallte Arbeitnehmer Herr Fu, sei ein erfahrener, bestens geschulter Mitarbeiter, welcher selbst in der Lage sei, Gefahren zu beurteilen und einzuschätzen. Außer Herrn Fu habe sich niemand im Gefahrenbereich befunden. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.02.2014 wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Arbeitsinspektorin Dipl.-Ing. Ka Do, E Fu, Ch Wa und Ing. G M unter Verwendung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates G vom 11.12.2012, samt Beilagen (Fotobeilage, Montageplan und Montageanleitung sowie den Beilagen ./A bis ./C zur Verhandlungsschrift) nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der W F und T GesmbH mit dem Sitz in Gl, Kb. Alleinige Gesellschafterin ist die W H- und Tb GesmbH mit dem Sitz in Gk, wobei der Beschwerdeführer auch in diesem Unternehmen die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers ausübt. Sämtliche Arbeitnehmer, darunter auch die drei verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer E Fu, Ch Wa und R T sind bei der W H- und Tb GesmbH angestellt und werden im Auftragsfall an die W F und T GesmbH überlassen. Im Oktober 2012 hatte die W GesmbH vom Bauunternehmen Gr beim Bauvorhaben HDC P G, Gstraße, einen Auftrag betreffend die Versetzung von Hohlwänden übernommen. Zuständiger Bauleiter war Ing. G M, welcher das gegenständliche Bauvorhaben aushandelte, abwickelte, die Montageanleitung erstellte und auch für die Unterweisung der Arbeitnehmer und die Baustellenkontrolle zuständig war. Die von Ing. M erstellte Montageanleitung enthält unter anderem nachstehende Vorgaben: W F & T Ges.m.b.H. Montageanleitung Betonfertigteile Hohlwandelemente BV. HDC P Kb, 08.10.2012 Laufweg Bauleiter Partieführer Kranführer Montagehelfer Aktivität Erstellen Unterweisen Ablage Einhaltung der Vorgaben Abnahme des Bauaufzuges (falls befugt) Einhalten der Vorgänge Befestigung FT Ing. G M St S Fa. Fm S L Fu E N La Wa Ch, T R Hinweise Erläuterungen, Maßnahmen Montageablauf Abheben der Hohlwandelemente aus den Innenladepaletten und direkt versetzen Lagerung – Transport Sollten die Elemente zwischengelagert werden, so müssen diese gegen Kippen gesichert werden -Montage Verheben des Elementes zum Einbauort (siehe Versetzplan) Vorsichtige Korrektur in der Endlage mittels Beißer Element mit Schrägstützen am Element und auf der Boden- platte sichern Kettengehänge erst nach Befestigung der Schrägstützen aus- hängen Element mittels Spindeln an der Schrägstützen senkrecht ein- richten Am Morgen des 21.11.2012 wurde die schon länger beim gegenständlichen Bauvorhaben tätige Partie der W GesmbH durch den schon seit 28 Jahren im Betrieb beschäftigten Polier E Fu und die diesem unterstellten Mitarbeiter Ch Wa und R T verstärkt. Die drei Arbeitnehmer wurden auf der Baustelle von Ing. M unterwiesen und unterfertigten auch den Unterweisungsnachweis gemäß § 14 ASchG. Da an diesem Tag mehrere Hohlwände, welche auf der Baustelle teilweise noch liegend gelagert wurden, versetzt werden sollten, wurde ein Kran mit zwei Hubwerken plus Kranfahrer von der Firma Fm Transport und Hebetechnik GesmbH & Co KG beigezogen. Bei einem dieser Elemente handelte es sich um das Element Nr. 89, mit den Abmessungen 1,58 mal 4,39 m und einem Gewicht von 1.500 kg, welches im Bereich der Abfahrtsrampe zum Kellergeschoß versetzt werden sollte. Auf Grund der beengten Raumverhältnisse – es handelt sich um eine Nische im Bereich der Rampe, welche nur ca. 1,5 m breit ist – links und rechts davon waren bereits teilweise Fertigteilwände versetzt bzw. die Wand an der einen Seite provisorisch gepölzt, konnte der Kran, welcher zum Anheben des gegenständlichen Elementes benötigt wurde, nur auf der Rückseite dieses Bereiches positioniert werden, sodass der Kranfahrer den eigentlichen Versetzbereich nicht einsehen konnte und von einem dort stehenden Arbeiter der W F und T GesmbH per Funk eingewiesen werden musste. Diese Aufgabe übernahm der Polier E Fu. Das gegenständliche Element Nr. 89 war vor Beginn der Versetzarbeiten in diesem Bereich in aufrechter Position provisorisch befestigt zwischengelagert worden und musste daher vom Kran lediglich an der Schmalseite angehoben werden, wofür nur ein Hubwerk benötigt wurde. In weiterer Folge sollte das gegenständliche Element unter Zuhilfenahme des Kranes an der Holzverschalung entlang verschoben und dann um 90° um die Ecke gedreht und an der Schmalseite des Durchgangs in die endgültige Montageposition gebracht werden (Fotos Beilage ./A Nr. 4 und Plan Beilage ./B zur Verhandlungsschrift). Anlässlich der morgendlichen Unterweisung vor Beginn dieses Arbeitsvorganges erläuterte Ing. M mit Herrn Fu lediglich allgemein die an diesem Tag durchzuführenden Arbeiten, der konkrete Versetzvorgang betreffend das Element Nr.89 wurde jedoch nicht näher besprochen. Als mit dem Versetzen des Elementes Nr. 89 begonnen wurde, befand sich Ing. M nicht mehr auf der Baustelle, auch die Arbeitnehmer Wa und T waren außerhalb des Gefahrenbereiches damit beschäftigt, das Material zusammenzustellen, welches benötigt wird, um das gegenständliche Hohlwandelement zu sichern, wenn es sich bereits in der Endposition befindet. Als Element Nr. 89 angehoben wurde, blieb es an der Holzwand hängen und machte einen Schwenk. Herr Fu, welcher auf Grund der engen Raumverhältnisse nicht ausweichen konnte, wurde gegen das gegenüberliegende, bereits versetzte Hohlwandelement Nr. 38 gedrückt und erlitt eine Schulterblattzertrümmerung. Herr Fu übt mittlerweile wieder seinen bisherigen Beruf aus, bleibende Schäden sind auf Grund des Unfalls nicht zurückgeblieben.Am Morgen des 21.11.2012 wurde die schon länger beim gegenständlichen Bauvorhaben tätige Partie der W GesmbH durch den schon seit 28 Jahren im Betrieb beschäftigten Polier E Fu und die diesem unterstellten Mitarbeiter Ch Wa und R T verstärkt. Die drei Arbeitnehmer wurden auf der Baustelle von Ing. M unterwiesen und unterfertigten auch den Unterweisungsnachweis gemäß Paragraph 14, ASchG. Da an diesem Tag mehrere Hohlwände, welche auf der Baustelle teilweise noch liegend gelagert wurden, versetzt werden sollten, wurde ein Kran mit zwei Hubwerken plus Kranfahrer von der Firma Fm Transport und Hebetechnik GesmbH & Co KG beigezogen. Bei einem dieser Elemente handelte es sich um das Element Nr. 89, mit den Abmessungen 1,58 mal 4,39 m und einem Gewicht von 1.500 kg, welches im Bereich der Abfahrtsrampe zum Kellergeschoß versetzt werden sollte. Auf Grund der beengten Raumverhältnisse – es handelt sich um eine Nische im Bereich der Rampe, welche nur ca. 1,5 m breit ist – links und rechts davon waren bereits teilweise Fertigteilwände versetzt bzw. die Wand an der einen Seite provisorisch gepölzt, konnte der Kran, welcher zum Anheben des gegenständlichen Elementes benötigt wurde, nur auf der Rückseite dieses Bereiches positioniert werden, sodass der Kranfahrer den eigentlichen Versetzbereich nicht einsehen konnte und von einem dort stehenden Arbeiter der W F und T GesmbH per Funk eingewiesen werden musste. Diese Aufgabe übernahm der Polier E Fu. Das gegenständliche Element Nr. 89 war vor Beginn der Versetzarbeiten in diesem Bereich in aufrechter Position provisorisch befestigt zwischengelagert worden und musste daher vom Kran lediglich an der Schmalseite angehoben werden, wofür nur ein Hubwerk benötigt wurde. In weiterer Folge sollte das gegenständliche Element unter Zuhilfenahme des Kranes an der Holzverschalung entlang verschoben und dann um 90° um die Ecke gedreht und an der Schmalseite des Durchgangs in die endgültige Montageposition gebracht werden (Fotos Beilage ./A Nr. 4 und Plan Beilage ./B zur Verhandlungsschrift). Anlässlich der morgendlichen Unterweisung vor Beginn dieses Arbeitsvorganges erläuterte Ing. M mit Herrn Fu lediglich allgemein die an diesem Tag durchzuführenden Arbeiten, der konkrete Versetzvorgang betreffend das Element Nr.89 wurde jedoch nicht näher besprochen. Als mit dem Versetzen des Elementes Nr. 89 begonnen wurde, befand sich Ing. M nicht mehr auf der Baustelle, auch die Arbeitnehmer Wa und T waren außerhalb des Gefahrenbereiches damit beschäftigt, das Material zusammenzustellen, welches benötigt wird, um das gegenständliche Hohlwandelement zu sichern, wenn es sich bereits in der Endposition befindet. Als Element Nr. 89 angehoben wurde, blieb es an der Holzwand hängen und machte einen Schwenk. Herr Fu, welcher auf Grund der engen Raumverhältnisse nicht ausweichen konnte, wurde gegen das gegenüberliegende, bereits versetzte Hohlwandelement Nr. 38 gedrückt und erlitt eine Schulterblattzertrümmerung. Herr Fu übt mittlerweile wieder seinen bisherigen Beruf aus, bleibende Schäden sind auf Grund des Unfalls nicht zurückgeblieben. Beim Versetzen des gegenständlichen Elementes Nr. 89 wurden keine Leitseile verwendet. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Strittig war im gegenständlichen Verfahren unter anderem, ob das verfahrensgegenständliche Hohlwandelement Nr. 89 unmittelbar vor dem Versetzvorgang, welcher zum Arbeitsunfall des Herrn Fu geführt hat, am Montageort horizontal liegend zwischengelagert und in diesem Fall unter Verstoß gegen die Montageanweisung unter Verwendung bloß eines Hubwerkes aufgedreht, das heißt, angehoben und in die vertikale Position gebracht wurde, oder ob dieses Element dort bereits aufrecht stehend zwischengelagert wurde. Die Arbeitsinspektorin Dipl.-Ing. Do hat zwar durchaus glaubwürdig ausgesagt, dass ihr anlässlich der Unfallerhebung von ihrer damaligen Ansprechperson, dem Arbeitnehmer Wa, gesagt worden sei, das Element sei liegend gelagert gewesen. Dies war jedoch letztlich nicht beweisbar, weil alle im Verfahren befragten übrigen Zeugen dies entschieden in Abrede stellten, wobei hinsichtlich des Arbeitnehmers Wa darauf hinzuweisen ist, dass der Genannte zum Zeitpunkt seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht, nicht mehr beim Beschwerdeführer beschäftigt war, sodass ihm auch nicht unterstellt werden kann, er habe hier eine Gefälligkeitsaussage zugunsten seines Arbeitgebers auf Grund seiner beruflichen Abhängigkeit gemacht. Bei der Befragung des Zeugen Wa stellte sich auch heraus, dass dieser zum Unterschied vom Polier Fu – welcher einen sehr intelligenten und eloquenten Eindruck machte – den Eindruck eines intellektuell eher einfach strukturierten Mannes machte, welcher sich nicht so gut auszudrücken versteht. Somit erscheint es durchaus denkmöglich, dass es am Unfalltag beim Gespräch zwischen dem Arbeitnehmer Wa und der Arbeitsinspektorin bezüglich der Frage, ob das unfallgegenständliche Hohlwandelement zuvor am Unfallort „gelegen“ oder „gelehnt“, das heißt, stehend gelagert gewesen ist, ein Missverständnis gegeben hat. Die von dem Arbeitnehmer des Beschwerdeführers in der Verhandlung geschilderte Version, wonach das gegenständliche Hohlwandelement tatsächlich stehend zwischengelagert gewesen sei, erscheint auch auf Grund der beengten Platzverhältnisse plausibel, welche insbesondere auf dem Foto Beilage ./A Nr. 3 und 4 zur Verhandlungsschrift deutlich ersichtlich sind. Bedenkt man, dass der dortige Durchgangsbereich nur knapp 1,5 m breit war, hätte das Element, welches an seiner schmalsten Stelle immerhin knapp 1,6 m breit ist, dort tatsächlich in liegender Form gar nicht Platz gehabt bzw. zumindest gestört, weil dann der gesamte Durchgangsbereich blockiert gewesen wäre. Auch der von der mitbeteiligten Partei weiters vermutete Umstand, dass sich außer dem verunglückten Polier Fu noch die Arbeitnehmer Wa und T zum Unfallzeitpunkt im unmittelbaren Gefahrenbereich befunden hätten, war auf Grund der gegenteiligen Aussagen sämtlicher befragter Personen nicht verifizierbar, zumal es für diese Vermutung auch sonst keine Beweise (Fotos bzw. gegenteilige Aussagen vom Unfalltag) gibt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Der zu Beginn der Begründung wiedergegebene Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses erweckt den Eindruck, dass sich die mitbeteiligte Partei bei Anzeigenlegung hinsichtlich der Tatumschreibung selbst nicht sicher war, welcher Verstoß gegenständlich vorliegt, da der Tatvorwurf mehrere Begehungsvarianten umfasst und auch eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen zitiert sind. Eingangs sei vorausgeschickt, dass der Tatvorwurf des Straferkenntnisses wörtlich gleichlautend ist, mit der als erste Verfolgungshandlung anzusehenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.01.2013 und dem Beschwerdeführer daher jedenfalls keine andere Tat zur Last gelegt werden kann, zumal dieser innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch keine Akteneinsicht genommen hat. Zum Vorwurf der Übertretung des § 155 Abs 1 BauV:Zum Vorwurf der Übertretung des Paragraph 155, Absatz eins, BauV: Diese Bestimmung lautet wie folgt: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den Vorschriften des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den Vorschriften des römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Hauptstückes dieser Verordnung sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird. Insofern diese Bestimmung lediglich zum Ausdruck bringt, dass der Arbeitgeber die Vorschriften des I., II. und III. Hauptstückes der BauV einzuhalten hat, liegt darin keine gesondert strafbare Verwaltungsübertretung, da sich ein den Konkretisierungserfordernissen des § 44 a VStG entsprechender Tatvorwurf erst in Verbindung mit einzelnen konkreten Vorschriften der BauV ergeben würde. Insoweit in § 155 Abs 1 BauV davon die Rede ist, dass der Arbeitgeber auch die von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen einzuhalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Fall vom Arbeitgeber selbst erstellte Montageanweisung jedenfalls keine behördliche Bedingung und Auflage im Sinne dieser Bestimmung ist. Die Regelung des § 155 Abs 1 BauV ist daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.Insofern diese Bestimmung lediglich zum Ausdruck bringt, dass der Arbeitgeber die Vorschriften des römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Hauptstückes der BauV einzuhalten hat, liegt darin keine gesondert strafbare Verwaltungsübertretung, da sich ein den Konkretisierungserfordernissen des Paragraph 44, a VStG entsprechender Tatvorwurf erst in Verbindung mit einzelnen konkreten Vorschriften der BauV ergeben würde. Insoweit in Paragraph 155, Absatz eins, BauV davon die Rede ist, dass der Arbeitgeber auch die von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen einzuhalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Fall vom Arbeitgeber selbst erstellte Montageanweisung jedenfalls keine behördliche Bedingung und Auflage im Sinne dieser Bestimmung ist. Die Regelung des Paragraph 155, Absatz eins, BauV ist daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Zum behaupteten Verstoß gegen die vorliegende Montageanweisung gemäß § 85 Abs 1 und 86 Abs 3 BauV:Zum behaupteten Verstoß gegen die vorliegende Montageanweisung gemäß Paragraph 85, Absatz eins und 86 Absatz 3, BauV: Die einschlägigen Bestimmungen der BauV lauten ausdrucksweise wie folgt: § 85.Paragraph 85,

(1)Absatz eins,Bei der Ausführung von Montagearbeiten muß die Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerkes während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Wenn bei der Montage besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder für die Montage die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich ist, sind von einer fachkundigen Person schriftliche Montageanweisungen und Zeichnungen zu erstellen. Dabei sind die für die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Standplätze, die Absturzsicherungen, die Schutzeinrichtungen und die Befestigungseinrichtungen für die persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr) festzulegen. § 86.
(3)Die Montageanweisungen gemäß § 85 Abs 1 müssen die erforderlichen Angaben für den Transport und die Montage enthalten, insbesondere Herstellerangaben betreffendParagraph 86,
(3)Die Montageanweisungen gemäß Paragraph 85, Absatz eins, müssen die erforderlichen Angaben für den Transport und die Montage enthalten, insbesondere Herstellerangaben betreffend 1.Ziffer eins das Gewicht der Fertigteile, 2.Ziffer 2 das Lagern der Fertigteile, 3.Ziffer 3 das Anschlagen der Fertigteile an Hebezeuge, 4.Ziffer 4 das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage der Fertigteile, und 5.Ziffer 5 den Einbau der zur Montage der Fertigteile erforderlichen Hilfskonstruktionen, sowie Angaben betreffend: 6.Ziffer 6 die Reihenfolge der Montage und das Zusammenfügen der Fertigteile, 7.Ziffer 7 erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und der Standsicherheit des Bauwerkes und der Fertigteile auch während der einzelnen Montagezustände, 8.Ziffer 8 Maßnahmen zur Herstellung von Arbeitsplätzen und Zugängen zu diesen, 9.Ziffer 9 Maßnahmen gegen Abstürzen von Personen bei der Montage, 10.Ziffer 10 Maßnahmen gegen Herabfallen von Gegenständen, und 11.Ziffer 11 die Prüfung der Fertigteile auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse, die die Sicherheit beeinträchtigen können. Mit jenem Teil des Tatvorwurfs: „Das heißt, die angeführten Bedingungen und Auflagen bei der Errichtung/beim Versetzen von Hohlwandelementen (Nr. 89) laut der vorliegenden Montageanweisung gemäß § 86 Abs 3 BauV eingehalten werden, da beim Versetzen der Hohlwandelemente Nr. 89 (am Ende der Rampe Bauteil 4 – laut Foto 1) zwei Kräne oder ein Kran mit zwei Hubwerken ……… zu führen gewesen, wenn diese Teile beim Hochziehen anstoßen oder hängenbleiben können, zu verwenden gewesen wären“, wurde dem Beschwerdeführer sinngemäß zur Last gelegt, er habe es entgegen seiner eigenen Montageanleitung unterlassen, für das Drehen und Versetzen des gegenständlichen Hohlwandelementes einen Kran mit zwei Hubwerken zu verwenden. Nimmt man allerdings aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen im Zweifel für den Beschuldigten als erwiesen an, dass das gegenständliche Hohlwandelement sich unmittelbar vor dem Versetzvorgang bereits in aufrechter Position befunden hat, so war die Verwendung eines zweiten Hubwerkes für den eigentlichen Versetzvorgang nicht bloß nicht notwendig, sondern auch gar nicht möglich, weil das aufrecht stehende Element an der Schmalseite nur mit einem Hubwerk gehoben werden konnte. Dies wurde auch vom Vertreter der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung eingeräumt (vgl. Seite 6, erster Absatz der Verhandlungsschrift).Mit jenem Teil des Tatvorwurfs: „Das heißt, die angeführten Bedingungen und Auflagen bei der Errichtung/beim Versetzen von Hohlwandelementen (Nr. 89) laut der vorliegenden Montageanweisung gemäß Paragraph 86, Absatz 3, BauV eingehalten werden, da beim Versetzen der Hohlwandelemente Nr. 89 (am Ende der Rampe Bauteil 4 – laut Foto 1) zwei Kräne oder ein Kran mit zwei Hubwerken ……… zu führen gewesen, wenn diese Teile beim Hochziehen anstoßen oder hängenbleiben können, zu verwenden gewesen wären“, wurde dem Beschwerdeführer sinngemäß zur Last gelegt, er habe es entgegen seiner eigenen Montageanleitung unterlassen, für das Drehen und Versetzen des gegenständlichen Hohlwandelementes einen Kran mit zwei Hubwerken zu verwenden. Nimmt man allerdings aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen im Zweifel für den Beschuldigten als erwiesen an, dass das gegenständliche Hohlwandelement sich unmittelbar vor dem Versetzvorgang bereits in aufrechter Position befunden hat, so war die Verwendung eines zweiten Hubwerkes für den eigentlichen Versetzvorgang nicht bloß nicht notwendig, sondern auch gar nicht möglich, weil das aufrecht stehende Element an der Schmalseite nur mit einem Hubwerk gehoben werden konnte. Dies wurde auch vom Vertreter der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung eingeräumt vergleiche Seite 6, erster Absatz der Verhandlungsschrift). Dieser Tatvorwurf erwies sich somit als nicht berechtigt. Zu dem erst in der Verhandlung erstatteten Vorbringen der mitbeteiligten Partei, die Montageanweisung sei unzureichend bzw. mangelhaft gewesen, weil sie entgegen § 85 Abs 1 BauV keine genauen Vorgaben enthalten habe, wie das Versetzen der Elemente auf Grund der beengten Verhältnisse am Versetzort gefahrlos bewerkstelligt werden könne, weil dort zum Beispiel keine Regelung enthalten sei, dass sich die Arbeiter nicht im Gefahrenbereich aufhalten dürfen (Äußerungen des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Seite 4,
  1. Absatz sowie im Schlusswort, Seite 9 der Verhandlungsschrift vom 06.02.2014) sei darauf hingewiesen, dass es sich hiebei um einen neuen Tatvorwurf handelt, welcher dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zur Last gelegt wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bestimmung des § 85 Abs 1 BauV im Straferkenntnis zitiert ist, weil die Tatumschreibung, das von der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vom 06.02.2014 Vorgebrachte nicht annähernd zum Ausdruck bringt und dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren nach ständiger Rechtsprechung keine andere Tat zur Last gelegt werden darf. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1994, Zl. 92/18/0356, in welchem dieser nachstehendes ausgeführt hat: Dieser Tatvorwurf erwies sich somit als nicht berechtigt. Zu dem erst in der Verhandlung erstatteten Vorbringen der mitbeteiligten Partei, die Montageanweisung sei unzureichend bzw. mangelhaft gewesen, weil sie entgegen Paragraph 85, Absatz eins, BauV keine genauen Vorgaben enthalten habe, wie das Versetzen der Elemente auf Grund der beengten Verhältnisse am Versetzort gefahrlos bewerkstelligt werden könne, weil dort zum Beispiel keine Regelung enthalten sei, dass sich die Arbeiter nicht im Gefahrenbereich aufhalten dürfen (Äußerungen des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Seite 4,
  2. Absatz sowie im Schlusswort, Seite 9 der Verhandlungsschrift vom 06.02.2014) sei darauf hingewiesen, dass es sich hiebei um einen neuen Tatvorwurf handelt, welcher dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zur Last gelegt wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bestimmung des Paragraph 85, Absatz eins, BauV im Straferkenntnis zitiert ist, weil die Tatumschreibung, das von der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vom 06.02.2014 Vorgebrachte nicht annähernd zum Ausdruck bringt und dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren nach ständiger Rechtsprechung keine andere Tat zur Last gelegt werden darf. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1994, Zl. 92/18/0356, in welchem dieser nachstehendes ausgeführt hat: „Hat die Berufungsbehörde den Verstoß gegen § 26 Abs 1 AZG nicht – wie die erstinstanzliche Behörde – darin erblickt, dass die in der verfahrensgegenständlichen Filiale vorhandenen Stempelkarten nur den Arbeitsbeginn aufgewiesen hätten, sondern darin, dass durch andere Aufzeichnungen, nämlich die in der Zentrale des Unternehmens geführten und der Berufungsbehörde vorgelegten, in anderer Weise, nämlich durch das Fehlen der Angaben über die Ruhepausen an bestimmten Tagen (§ 26 Abs 1 AZG) nicht entsprochen worden sei, so hat die Berufungsbehörde – ungeachtet des Heranziehens derselben als verletzt erachteten Verwaltungsvorschrift – eine andere Tat im Sinne des § 44 a Z 1 VStG als erwiesen angenommen als die erstinstanzliche Behörde und somit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet“.„Hat die Berufungsbehörde den Verstoß gegen Paragraph 26, Absatz eins, AZG nicht – wie die erstinstanzliche Behörde – darin erblickt, dass die in der verfahrensgegenständlichen Filiale vorhandenen Stempelkarten nur den Arbeitsbeginn aufgewiesen hätten, sondern darin, dass durch andere Aufzeichnungen, nämlich die in der Zentrale des Unternehmens geführten und der Berufungsbehörde vorgelegten, in anderer Weise, nämlich durch das Fehlen der Angaben über die Ruhepausen an bestimmten Tagen (Paragraph 26, Absatz eins, AZG) nicht entsprochen worden sei, so hat die Berufungsbehörde – ungeachtet des Heranziehens derselben als verletzt erachteten Verwaltungsvorschrift – eine andere Tat im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG als erwiesen angenommen als die erstinstanzliche Behörde und somit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet“. Zum Vorwurf, die drei Arbeitnehmer E Fu, Ch Wa und R T, hätten das gegenständliche Hohlwandelement von Hand eingerichtet: Aus den ob zitierten Bestimmungen der BauV ergibt sich nicht, dass das Versetzen von Hohlwandelementen von Hand bzw. unter Zuhilfenahme eines Beißers per se unzulässig wäre. Im Verfahren ist vielmehr hervorgekommen, dass es sich hiebei um den letzten Arbeitsschritt handelt, bei welchem die bereits in der Endposition befindlichen und dort stabilisierten Elemente händisch eingerichtet werden müssen. Dies wurde in der Verhandlung auch vom Vertreter der mitbeteiligten Partei zugestanden. Lediglich der Vollständigkeithalber sei noch darauf hingewiesen, dass dieser Arbeitsschritt, nämlich das händische Einrichten des Elementes in der Endposition mittels Beißer gar nicht jener Vorgang war, welcher zum gegenständlichen Unfall geführt hat, da das Auspendeln des Elementes, welches zum Unfall des Herrn Fu geführt hat, schon vorher geschehen ist. Zum Vorwurf der unterlassenen Verwendung von Leitseilen: Gemäß § 86 Abs 6 BauV sind großflächige und lange Fertigteile mit Leitseilen zu führen, wenn diese Teile beim Hochziehen anstoßen oder hängenbleiben können.Gemäß Paragraph 86, Absatz 6, BauV sind großflächige und lange Fertigteile mit Leitseilen zu führen, wenn diese Teile beim Hochziehen anstoßen oder hängenbleiben können. Hinsichtlich der Frage, was unter „großflächigem und langem Fertigteil“ im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, existiert bislang weder Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, noch der Unabhängigen Verwaltungssenate und gibt es auch keine Regelung im Erlasswege durch das Zentralarbeitsinspektorat. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark schließt sich allerdings der in der Stellungnahme des BMASK vom 12.09.2013 vertretenen Rechtsauffassung an, dass unter diese Bestimmung jedenfalls Fertigteile zu subsumieren sind, welche auf Grund ihrer Abmessungen bzw. des Gewichtes so unhandlich und/oder schwer sind, dass der Bauteil nur mehr durch Arbeitsmittel zum Heben von Lasten (zum Beispiel Kran oder Hebehilfen, wie etwa Flaschenzug) manipuliert werden kann. Diese Auslegung erscheint im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, welche offensichtlich verhindern soll, dass Arbeitnehmer bei derartigen Arbeiten durch das Ausschwenken des Fertigteils verletzt werden, schlüssig. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass diese Gefahr beim Versetzen eines Elementes unter Verwendung eines Hebemittels ungleich größer ist, als wenn das betreffende Element von einer oder mehrerer Personen getragen wird. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer allerdings zuzugestehen, dass auf Grund der besonderen räumlichen Situation in jenem engen Durchgangsbereich, in welchem das gegenständliche Element nicht bloß entlang der Holzwand verschoben, sondern zusätzlich auch noch in einer engen Nische um 90° gedreht werden musste, um es in die Versetzposition zu bringen, die Verwendung von Leitseilen entweder gar nicht möglich gewesen wäre oder nur in einer Art und Weise, welche erst wieder Arbeitnehmer gefährdet hätte. Dies deshalb, weil man im Eckbereich das Leitseil wieder hätte entfernen bzw. umhängen müssen, wodurch sich erst wieder ein Arbeiter in den unmittelbaren Gefahrenbereich begeben hätte müssen. Dies wurde auch vom Vertreter der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung ausdrücklich eingeräumt (Seite 4,
  3. Absatz der Verhandlungsschrift), welcher stattdessen forderte, dass die Montageanleitung genauere Vorgaben enthalten müsse, hinsichtlich der gefahrlosen Durchführung von Versetzarbeiten unter derart erschwerten räumlichen Verhältnissen. Letzteres ist jedoch, wie oben bereits ausgeführt, nicht im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses enthalten. Zusammenfassend war daher das Verfahren im Ergebnis gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil der Beschwerdeführer sämtliche ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Last gelegten Verstöße gegen die BauV nicht begangen hat.Zusammenfassend war daher das Verfahren im Ergebnis gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, weil der Beschwerdeführer sämtliche ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Last gelegten Verstöße gegen die BauV nicht begangen hat. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.15.802.2014

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