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{'item': 'LVwG 41.15-820/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.02.2014 GeschäftszahlLVwG 41.15-820/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn Ing. E W, geb., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Referat für Sozialmedizin, vom 01.10.2013, GZ: A7-50475/2013/2 z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 09.04.2013 gemäß § 39 Tuberkulosegestz für den von ihm geleisteten Aufwandersatz der Pflegekosten seines Vaters E W, geb., in der Höhe von € 4.263,84 sowie die von ihm getätigte Restzahlung von € 87,39 ein Ersatz dieser Kosten zugesprochen. Aus der Begründung des Bescheides folgt, dass das Mehrbegehren des nunmehrigen Beschwerdeführers, ihm darüber hinaus auch noch die weiteren Aufwendungen aus der Pension des Patienten im Betrag von € 1.044,87 sowie aus dem Pflegegeld von € 593,10 zu ersetzen, keine Folge gegeben wurde. In seiner dagegen noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebrachten, nunmehr als Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark weiter zu behandelnden Berufung, wandte der Beschwerdeführer unter Anschluss der vom G Gz erhaltenen Rechnung Nr. 05-06/2012 für den Aufenthalt seines Vaters in der A-S-Klinik im Zeitraum 03.05.2012 bis 13.06.2012 ein, dass ihm auch die vorgenannten Kosten zu ersetzen seien und darüber hinaus auch die für die Entscheidung im ersten Rechtsgang entrichtete Bundesgebühr gemäß § 14 Gebührengesetz, da er in diesem Verfahren obsiegt habe und der damals von ihm angefochtene Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 15.07.2013 vom UVS als „Nicht-Bescheid“ behoben wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 09.04.2013 gemäß Paragraph 39, Tuberkulosegestz für den von ihm geleisteten Aufwandersatz der Pflegekosten seines Vaters E W, geb., in der Höhe von € 4.263,84 sowie die von ihm getätigte Restzahlung von € 87,39 ein Ersatz dieser Kosten zugesprochen. Aus der Begründung des Bescheides folgt, dass das Mehrbegehren des nunmehrigen Beschwerdeführers, ihm darüber hinaus auch noch die weiteren Aufwendungen aus der Pension des Patienten im Betrag von € 1.044,87 sowie aus dem Pflegegeld von € 593,10 zu ersetzen, keine Folge gegeben wurde. In seiner dagegen noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebrachten, nunmehr als Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark weiter zu behandelnden Berufung, wandte der Beschwerdeführer unter Anschluss der vom G Gz erhaltenen Rechnung Nr. 05-06/2012 für den Aufenthalt seines Vaters in der A-S-Klinik im Zeitraum 03.05.2012 bis 13.06.2012 ein, dass ihm auch die vorgenannten Kosten zu ersetzen seien und darüber hinaus auch die für die Entscheidung im ersten Rechtsgang entrichtete Bundesgebühr gemäß Paragraph 14, Gebührengesetz, da er in diesem Verfahren obsiegt habe und der damals von ihm angefochtene Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 15.07.2013 vom UVS als „Nicht-Bescheid“ behoben wurde. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt auszugehen: Der Vater des Beschwerdeführers E W, geb., litt im Jahr 2012 an einem Prostatakarzinom und überdies an einer Neurotuberkuloseerkrankung. Wegen dieser Neurotuberkulose wurde er zunächst im L Gr, Universitätsklinik für N, stationär behandelt und von dort am 03.05.2012 in einem deutlich gebesserten Allgemeinzustand zur weiterführenden Mobilisierung an die A-S-Klinik Gr transferiert. Hinsichtlich des weiteren Prozedere war vorgesehen, dass die tuberkulostatische 4-fach-Therapie für mindestens zwölf Monate weitergeführt wird. Herr E W senior befand sich daraufhin vom 03.05.2012 bis zu seinem Tod am 13.06.2012 in der A-S-Klinik. Aus dem Arztbrief geht hervor, dass Haupttodesursache das Prostatakarzinom war, der Verstorbene jedoch auch bis zu seinem Tod an Neurotuberkulose litt. Die Gesamtverpflegungskosten für E W senior in A-S-Klinik beliefen sich unter Zugrundelegung der damals geltenden Tagsätze von € 142,60 auf € 5.989,

  1. Zur Begleichung dieser Kosten wurden entsprechend den geltenden Verrechnungsgrundsätzen 80 % der Pension des Patienten, im gegenständlichen Fall € 1.132,26 sowie 80 % des Pflegegeldes, im vorliegenden Fall € 593,10 einbehalten. Die Differenz zu den Verpflegungskosten im Betrag von € 4.263,84 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrates Graz, Sozialamt, vom 29.10.2012, GZ: A5-20339/2012, gemäß § 28 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz im Rahmen des Angehörigenregresses zur Zahlung auferlegt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden. Am 09.04.2013 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer, vertreten durch A H, vom Referat für Sozialmedizin des Gesundheitsamtes der Stadt Graz, einen Antrag auf Ersatz der Pflegekosten seines Vaters in der A-S-Klinik nach dem Tuberkulosegesetz ein. Die belangte Behörde erließ daraufhin zunächst einen Bescheid vom 02.05.2013 und dazu einen Berichtigungsbescheid vom 15.07.2013, wobei dieser Berichtigungsbescheid vom nunmehrigen Beschwerdeführer mit Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 03.09.2013 als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass es sich beim gegenständlichen Berichtigungsbescheid auf Grund mehrerer schwerer formaler Mängel um einen „Nicht-Bescheid“ handle. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang der nunmehr angefochtene Bescheid vom 01.10.2013 erlassen.Der Vater des Beschwerdeführers E W, geb., litt im Jahr 2012 an einem Prostatakarzinom und überdies an einer Neurotuberkuloseerkrankung. Wegen dieser Neurotuberkulose wurde er zunächst im L Gr, Universitätsklinik für N, stationär behandelt und von dort am 03.05.2012 in einem deutlich gebesserten Allgemeinzustand zur weiterführenden Mobilisierung an die A-S-Klinik Gr transferiert. Hinsichtlich des weiteren Prozedere war vorgesehen, dass die tuberkulostatische 4-fach-Therapie für mindestens zwölf Monate weitergeführt wird. Herr E W senior befand sich daraufhin vom 03.05.2012 bis zu seinem Tod am 13.06.2012 in der A-S-Klinik. Aus dem Arztbrief geht hervor, dass Haupttodesursache das Prostatakarzinom war, der Verstorbene jedoch auch bis zu seinem Tod an Neurotuberkulose litt. Die Gesamtverpflegungskosten für E W senior in A-S-Klinik beliefen sich unter Zugrundelegung der damals geltenden Tagsätze von € 142,60 auf € 5.989,
  2. Zur Begleichung dieser Kosten wurden entsprechend den geltenden Verrechnungsgrundsätzen 80 % der Pension des Patienten, im gegenständlichen Fall € 1.132,26 sowie 80 % des Pflegegeldes, im vorliegenden Fall € 593,10 einbehalten. Die Differenz zu den Verpflegungskosten im Betrag von € 4.263,84 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrates Graz, Sozialamt, vom 29.10.2012, GZ: A5-20339/2012, gemäß Paragraph 28, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz im Rahmen des Angehörigenregresses zur Zahlung auferlegt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden. Am 09.04.2013 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer, vertreten durch A H, vom Referat für Sozialmedizin des Gesundheitsamtes der Stadt Graz, einen Antrag auf Ersatz der Pflegekosten seines Vaters in der A-S-Klinik nach dem Tuberkulosegesetz ein. Die belangte Behörde erließ daraufhin zunächst einen Bescheid vom 02.05.2013 und dazu einen Berichtigungsbescheid vom 15.07.2013, wobei dieser Berichtigungsbescheid vom nunmehrigen Beschwerdeführer mit Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 03.09.2013 als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass es sich beim gegenständlichen Berichtigungsbescheid auf Grund mehrerer schwerer formaler Mängel um einen „Nicht-Bescheid“ handle. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang der nunmehr angefochtene Bescheid vom 01.10.2013 erlassen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorliegenden Aktes, insbesondere dem im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Arztbrief und den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen betreffend die von der A-S-Klinik für den dortigen Aufenthalt seines Vaters in Rechnung gestellten Kosten. Mit Schreiben vom 23.01.2014 hat der Beschwerdeführer auf Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht weiters klargestellt, dass es sich bei den von ihm mit der Bezeichnung „Eigenleistung“ begehrten Beträgen von € 1.132,26 plus € 593,10 nicht um von ihm selbst erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Tuberkuloseerkrankung seines Vaters handelt, sondern vielmehr um jenen Anteil von der Pension und dem Pflegegeld seines Vaters für den Zeitraum Mai/Juni 2012, welches vom Sozialamt der Stadt Graz zur Begleichung der Aufenthaltskosten seines Vaters in der A-S-Klinik einbehalten wurde. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die vom Beschwerdeführer noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark fristgerecht eingebrachte Berufung ist nunmehr gemäß § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 VwGbK-ÜG als Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark weiter zu behandeln. Da der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat und in der Beschwerde nur Rechtsfragen – nämlich der Umfang des Ersatzes der Behandlungskosten gemäß des § 37 ff Tuberkulosegesetz – releviert wurde, konnte hievon abgesehen werden.Die vom Beschwerdeführer noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark fristgerecht eingebrachte Berufung ist nunmehr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, VwGbK-ÜG als Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark weiter zu behandeln. Da der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat und in der Beschwerde nur Rechtsfragen – nämlich der Umfang des Ersatzes der Behandlungskosten gemäß des Paragraph 37, ff Tuberkulosegesetz – releviert wurde, konnte hievon abgesehen werden. Die einschlägigen Bestimmungen des Tuberkulosegesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Behandlungskosten§ 37.Paragraph 37,

(1)Absatz eins,Der Bund trägt die Kosten der Behandlung einer Erkrankung an Tuberkulose, so lange beim Erkrankten zumindest ein sicheres Aktivitätszeichen vorliegt.
(2)Absatz 2,Behandlungskosten sind über den im Abs 1 genannten Zeitpunkt hinaus nach Maßgabe der in der Anlage vorgesehenen Fristen zu übernehmen, wenn dies zur Vermeidung von Rückfällen oder zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich ist.Behandlungskosten sind über den im Absatz eins, genannten Zeitpunkt hinaus nach Maßgabe der in der Anlage vorgesehenen Fristen zu übernehmen, wenn dies zur Vermeidung von Rückfällen oder zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich ist. § 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,In den im § 37 Abs 1 und 2 genannten Zeiträumen sind auch die Kosten der Behandlung anderer Erkrankungen zu übernehmen, sofern diese im Zusammenhang mit der Erkrankung an Tuberkulose stehen oder zur Vermeidung einer Reaktivierung der Tuberkulose notwendig sind.In den im Paragraph 37, Absatz eins und 2 genannten Zeiträumen sind auch die Kosten der Behandlung anderer Erkrankungen zu übernehmen, sofern diese im Zusammenhang mit der Erkrankung an Tuberkulose stehen oder zur Vermeidung einer Reaktivierung der Tuberkulose notwendig sind.
(2)Absatz 2,Hat der Bund Leistungen erbracht, auf die der Erkrankte einen Anspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung hatte, so bestimmt sich der Ersatzanspruch des Bundes nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Fürsorgeträgern. Der Anspruch des Bundes gegenüber den Trägern der Sozialversicherung verjährt nach 30 Jahren.
(3)Eine Übernahme der Behandlungskosten durch den Bund entfällt, sofern hiefür ein Träger der Sozialversicherung, eine Krankenfürsorgeanstalt oder eine private Krankenversicherung aufzukommen hat. Ansprüche auf Übernahme der Behandlungskosten aus dem Titel der Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung oder Opferfürsorge gehen einer Kostenübernahme nach diesem Gesetz vor. § 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Kosten der Behandlung werden übernommen für: a)Litera a ärztliche Hilfe in dem für in der Krankenversicherung nach dem ASVG Versicherte vorgesehenen Ausmaß; b)Litera b Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln, mit orthopädischen Behelfen, Zahnersatz sowie anderen Hilfsmitteln oder Heilbehandlung; c)Litera c Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Pflegeheimen, Kuranstalten, und ähnlichen Einrichtungen in der allgemeinen Gebührenklasse; d)Litera d Maßnahmen zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation.
(2)Absatz 2,Die Kosten einer von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten stationären Untersuchung in einer Krankenanstalt zur Feststellung, ob eine aktive Tuberkulose vorliegt, sind bis zur Höchstdauer von 21 Tagen zu übernehmen, auch wenn sich als Ergebnis der Untersuchung herausstellt, daß eine aktive Tuberkulose (§ 37 Abs 1) nicht vorliegt.Die Kosten einer von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten stationären Untersuchung in einer Krankenanstalt zur Feststellung, ob eine aktive Tuberkulose vorliegt, sind bis zur Höchstdauer von 21 Tagen zu übernehmen, auch wenn sich als Ergebnis der Untersuchung herausstellt, daß eine aktive Tuberkulose (Paragraph 37, Absatz eins,) nicht vorliegt.
(3)Absatz 3,Sofern mit der Behandlung Reise- oder Transportkosten verbunden sind, sind diese nach Maßgabe der Bestimmungen des § 35 zu ersetzen; bei Erkrankten unter 16 Jahren auch für eine Begleitperson.Sofern mit der Behandlung Reise- oder Transportkosten verbunden sind, sind diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 35, zu ersetzen; bei Erkrankten unter 16 Jahren auch für eine Begleitperson.
(4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1992.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992,.) § 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Übernahme der Behandlungskosten ist auf Antrag des Erkrankten oder eines seiner Familienangehörigen oder von Amts wegen zu gewähren. Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Träger der Sozialversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten und die gesetzlichen Interessenvertretungen sind zur Erteilung der zur Vollziehung dieses Hauptstückes notwendigen Auskünfte verpflichtet.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung auf Übernahme der Behandlungskosten obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(4)Absatz 4,Bescheide, mit denen entgegen diesem Hauptstück Behandlungskosten übernommen wurden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).Bescheide, mit denen entgegen diesem Hauptstück Behandlungskosten übernommen wurden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG). Hinsichtlich des Umfangs der Tuberkulosehilfe ist darauf hinzuweisen, dass in der Stammfassung des Tuberkulosegesetzes, BGBl. 127/1968, in § 37 Abs 2 noch vorgesehen war, dass ein Anspruch auf Tuberkulosehilfe nur dann besteht, wenn das Einkommen des Tuberkulosekranken oder der Person, die für den Unterhalt des Tuberkulosekranken überwiegend aufkommt, den dort genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt. Aus den Erläuternden Bemerkungen der Stammfassung (622 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XI. GP.) folgt hiebei, dass der Sinn und Zweck der Tuberkulosehilfe unter anderem darin besteht, sicherzustellen, dass die für die erfolgreiche Bekämpfung der Tuberkulose erforderlichen Maßnahmen nicht daran scheitern, dass tuberkulosekranke Personen sich die Behandlungskosten mangels ausreichender Mittel nicht leisten können, wobei von Anbeginn an vorgesehen war, dass die Tuberkulosehilfe nur subsidiär gewährt wird, nämlich dann, wenn andere Kostenträger nicht vorhanden sind, oder wenn dem Erkrankten sonstige ausreichende Einkünfte nicht zur Verfügung stehen. Durch diese Regelung sollte sichergestellt werden, dass sich vor allem Kleinrentner, Dauerbefürsorgte, Studierende und nicht sozialversicherte Personen ohne große finanzielle Opfer einer notwendigen Behandlung unterziehen können. Mit BGBl. 372/1973 wurde die in § 37 Abs 2 Tuberkulosegesetz enthaltende Einkommensgrenze abgeschafft und folgt aus den Erläuternden Bemerkungen, dass damit nunmehr im Interesse der Volksgesundheit gewährleistet sein soll, dass jedermann, unabhängig von seinem Einkommen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten hat, wobei jedoch die subsidiäre Regelung gemäß § 38 Abs 3 Tuberkulosegesetz beibehalten wurde.Hinsichtlich des Umfangs der Tuberkulosehilfe ist darauf hinzuweisen, dass in der Stammfassung des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt 127 aus 1968,, in Paragraph 37, Absatz 2, noch vorgesehen war, dass ein Anspruch auf Tuberkulosehilfe nur dann besteht, wenn das Einkommen des Tuberkulosekranken oder der Person, die für den Unterhalt des Tuberkulosekranken überwiegend aufkommt, den dort genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt. Aus den Erläuternden Bemerkungen der Stammfassung (622 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates römisch elf. Gesetzgebungsperiode folgt hiebei, dass der Sinn und Zweck der Tuberkulosehilfe unter anderem darin besteht, sicherzustellen, dass die für die erfolgreiche Bekämpfung der Tuberkulose erforderlichen Maßnahmen nicht daran scheitern, dass tuberkulosekranke Personen sich die Behandlungskosten mangels ausreichender Mittel nicht leisten können, wobei von Anbeginn an vorgesehen war, dass die Tuberkulosehilfe nur subsidiär gewährt wird, nämlich dann, wenn andere Kostenträger nicht vorhanden sind, oder wenn dem Erkrankten sonstige ausreichende Einkünfte nicht zur Verfügung stehen. Durch diese Regelung sollte sichergestellt werden, dass sich vor allem Kleinrentner, Dauerbefürsorgte, Studierende und nicht sozialversicherte Personen ohne große finanzielle Opfer einer notwendigen Behandlung unterziehen können. Mit Bundesgesetzblatt 372 aus 1973, wurde die in Paragraph 37, Absatz 2, Tuberkulosegesetz enthaltende Einkommensgrenze abgeschafft und folgt aus den Erläuternden Bemerkungen, dass damit nunmehr im Interesse der Volksgesundheit gewährleistet sein soll, dass jedermann, unabhängig von seinem Einkommen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten hat, wobei jedoch die subsidiäre Regelung gemäß , Paragraph 38, Absatz 3, Tuberkulosegesetz beibehalten wurde. Hinsichtlich des vorliegenden Falles sei zunächst darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich des Umfangs der Behandlungskosten sowie hinsichtlich der Frage, ob überhaupt und bejahendenfalls wem außer dem Tuberkuloseerkrankten selbst ein Ersatz der Behandlungskosten gewährt werden kann, bis dato keinerlei Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes oder der unabhängigen Verwaltungssenate gibt. Die beiden einzigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Tuberkulosegesetz, Zl. 90/18/0024 vom 26.04.1991 und Zl. 90/18/0066 vom 07.09.1990 beziehen sich auf Fragen der Einkommensberechnung gemäß der damals noch geltenden Einkommensgrenze des § 37 Abs 2 Tuberkulosegesetz, wobei die dortigen Anträge auf Übernahme der Behandlungskosten zum Unterschied vom hier vorliegenden Fall jeweils vom Tuberkulosekranken selbst gestellt wurden. Diese beiden Entscheidungen sind daher für die Klärung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen nicht einschlägig.Hinsichtlich des vorliegenden Falles sei zunächst darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich des Umfangs der Behandlungskosten sowie hinsichtlich der Frage, ob überhaupt und bejahendenfalls wem außer dem Tuberkuloseerkrankten selbst ein Ersatz der Behandlungskosten gewährt werden kann, bis dato keinerlei Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes oder der unabhängigen Verwaltungssenate gibt. Die beiden einzigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Tuberkulosegesetz, , Zl. 90/18/0024 vom 26.04.1991 und Zl. 90/18/0066 vom 07.09.1990 beziehen sich auf Fragen der Einkommensberechnung gemäß der damals noch geltenden Einkommensgrenze des Paragraph 37, Absatz 2, Tuberkulosegesetz, wobei die dortigen Anträge auf Übernahme der Behandlungskosten zum Unterschied vom hier vorliegenden Fall jeweils vom Tuberkulosekranken selbst gestellt wurden. Diese beiden Entscheidungen sind daher für die Klärung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen nicht einschlägig. § 45 Abs 1 Tuberkulosegesetz regelt nur, wer einen Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten stellen kann, nicht jedoch an wen der Kostenersatz zu leisten ist. Aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen im Sinne der oben auszugsweise wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen folgt allerdings, dass anspruchsberechtigt primär der Tuberkulosekranke selbst ist, dessen notwendiger Unterhalt durch die Übernahme der Behandlungskosten nicht gefährdet werden soll und nur ausnahmsweise dritte Personen, wenn diesen – wie im vorliegenden Fall auf Grund des Angehörigenregresses gemäß § 28 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz – im Zusammenhang mit der Tuberkuloseerkrankung eines nahen Angehörigen Kosten entstanden sind. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nur Ersatz hinsichtlich seiner eigenen Kosten begehren kann, dies ist jener Betrag, welcher ihm mit dem angefochtenen Bescheid ohnedies zugesprochen wurde.Paragraph 45, Absatz eins, Tuberkulosegesetz regelt nur, wer einen Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten stellen kann, nicht jedoch an wen der Kostenersatz zu leisten ist. Aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen im Sinne der oben auszugsweise wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen folgt allerdings, dass anspruchsberechtigt primär der Tuberkulosekranke selbst ist, dessen notwendiger Unterhalt durch die Übernahme der Behandlungskosten nicht gefährdet werden soll und nur ausnahmsweise dritte Personen, wenn diesen – wie im vorliegenden Fall auf Grund des Angehörigenregresses gemäß Paragraph 28, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz – im Zusammenhang mit der Tuberkuloseerkrankung eines nahen Angehörigen Kosten entstanden sind. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nur Ersatz hinsichtlich seiner eigenen Kosten begehren kann, dies ist jener Betrag, welcher ihm mit dem angefochtenen Bescheid ohnedies zugesprochen wurde. Mit seinem Mehrbegehren verlangt der Beschwerdeführer de facto, ihm die seinem verstorbenen Vater im Zeitraum Mai/Juni 2012 ausbezahlte Pension und das Pflegegeld zu erstatten. Dies liefe jedoch im Ergebnis auf eine Bereicherung des Beschwerdeführers hinaus, weil ihm damit mehr an Kosten ersetzt würden, als ihm durch die Tuberkuloseerkrankung seines Vaters tatsächlich entstanden sind. Es trifft zwar zu, dass auch diese Gelder im Betrag von € 1.132,26 plus € 593,10 letztlich (unter anderem) für die Behandlung der Tuberkuloseerkrankung des E W senior aufgewendet wurden und sie daher Behandlungskosten im Sinne von § 39 Abs 1 Z 3 Tuberkulosegesetz sind. Ein Ersatz dieser Kosten könnte jedoch nur dem Verstorbenen selbst bzw. dessen Nachlass zugesprochen werden. Inwieweit der Beschwerdeführer als gesetzlicher und allenfalls testamentarischer Erbe des Verstorbenen aus diesem Nachlass Ansprüche geltend machen kann, ist ha. nicht bekannt und im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht zu prüfen.Mit seinem Mehrbegehren verlangt der Beschwerdeführer de facto, ihm die seinem verstorbenen Vater im Zeitraum Mai/Juni 2012 ausbezahlte Pension und das Pflegegeld zu erstatten. Dies liefe jedoch im Ergebnis auf eine Bereicherung des Beschwerdeführers hinaus, weil ihm damit mehr an Kosten ersetzt würden, als ihm durch die Tuberkuloseerkrankung seines Vaters tatsächlich entstanden sind. Es trifft zwar zu, dass auch diese Gelder im Betrag von € 1.132,26 plus € 593,10 letztlich (unter anderem) für die Behandlung der Tuberkuloseerkrankung des E W senior aufgewendet wurden und sie daher Behandlungskosten im Sinne von Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, Tuberkulosegesetz sind. Ein Ersatz dieser Kosten könnte jedoch nur dem Verstorbenen selbst bzw. dessen Nachlass zugesprochen werden. Inwieweit der Beschwerdeführer als gesetzlicher und allenfalls testamentarischer Erbe des Verstorbenen aus diesem Nachlass Ansprüche geltend machen kann, ist ha. nicht bekannt und im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht zu prüfen. Zusammenfassend erfolgt daraus, dass die Beschwerde abzuweisen war, da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies alle ihm nach dem Tuberkulosegesetz zustehenden Behandlungskosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt seines verstorbenen Vaters in der A-S-Klinik in Gr ersetzt hat. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der ihm mit Bescheid vom 03.09.2013, GZ: UVS 41.15-2/2013 auferlegten Eingabegebühr von insgesamt € 18,20 gemäß § 14 Gebührengesetz (Tarifpost 6) anbelangt, so sieht das Gebührengesetz zwar für bestimmte Eingaben in Abs 5 Ausnahmen vor, unter anderem für Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen. Das Tuberkulosegesetz fällt jedoch nicht unter diese Regelungen, da bereits in den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung (622 der Beilagen XI GP, Seite 14 oben) klargestellt wurde, dass mit der Schaffung eines modernen Tuberkulosegesetzes die Tuberkulosehilfe gänzlich von der Fürsorge gelöst wird. Aus diesem Grund ist auch für die nunmehrige Entscheidung neuerlich eine Eingabegebühr zu entrichten und ist darauf hinzuweisen, dass diese Gebühr – wie bereits aus der Bezeichnung Eingabegebühr ersichtlich – unter anderem im Verwaltungsverfahren nach dem AVG mit der Einbringung des Antrages fällig wird und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auch im Falle des Obsiegens nicht rückerstattet wird.Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der ihm mit Bescheid vom 03.09.2013, GZ: UVS 41.15-2/2013 auferlegten Eingabegebühr von insgesamt € 18,20 gemäß Paragraph 14, Gebührengesetz (Tarifpost 6) anbelangt, so sieht das Gebührengesetz zwar für bestimmte Eingaben in Absatz 5, Ausnahmen vor, unter anderem für Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen. Das Tuberkulosegesetz fällt jedoch nicht unter diese Regelungen, da bereits in den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung (622 der Beilagen römisch elf GP, Seite 14 oben) klargestellt wurde, dass mit der Schaffung eines modernen Tuberkulosegesetzes die Tuberkulosehilfe gänzlich von der Fürsorge gelöst wird. Aus diesem Grund ist auch für die nunmehrige Entscheidung neuerlich eine Eingabegebühr zu entrichten und ist darauf hinzuweisen, dass diese Gebühr – wie bereits aus der Bezeichnung Eingabegebühr ersichtlich – unter anderem im Verwaltungsverfahren nach dem AVG mit der Einbringung des Antrages fällig wird und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auch im Falle des Obsiegens nicht rückerstattet wird. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Da, wie bereits in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen des Umfangs des Ersatzes der Behandlungskosten nach dem Tuberkulosegesetz keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, war die ordentliche Revision zu bewilligen.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Da, wie bereits in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen des Umfangs des Ersatzes der Behandlungskosten nach dem Tuberkulosegesetz keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, war die ordentliche Revision zu bewilligen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.15.820.2014

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