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{'item': 'LVwG 41.25-1766/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlLVwG 41.25-1766/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der M-R-B-GmbH vom 29.11.2013, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G R, J, K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.11.2013, GZ: FA18E-80.00-652/2012-5, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entfernung der errichteten Werbetafeln auf Kosten der beschwerdeführenden M-R-B-GmbH zu erfolgen hat.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entfernung der errichteten Werbetafeln auf Kosten der beschwerdeführenden M-R-B-GmbH zu erfolgen hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark seitens des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit Eingabe vom 10.01.2014 zuständigkeitshalber zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakten des Landeshauptmannes von Steiermark als bundesstraßenrechtliche Behörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.11.2013, GZ: FA18E-80.00-652/2012-5, wurde der M-R-B-GmbH auf Rechtsgrundlage der Bestimmung des § 25 Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971 idgF, aufgetragen, die an der S36 – Murtal Schnellstraße in Fahrtrichtung Klagenfurt bei Kilometer 27,30 sowie in Fahrtrichtung Wien bei Kilometer 31,25 ohne Genehmigung errichteten Werbetafeln mit Hinweisen auf eine „R Z West“ bei sonstiger Ersatzvornahme binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.11.2013, GZ: FA18E-80.00-652/2012-5, wurde der M-R-B-GmbH auf Rechtsgrundlage der Bestimmung des Paragraph 25, Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, idgF, aufgetragen, die an der S36 – Murtal Schnellstraße in Fahrtrichtung Klagenfurt bei Kilometer 27,30 sowie in Fahrtrichtung Wien bei Kilometer 31,25 ohne Genehmigung errichteten Werbetafeln mit Hinweisen auf eine „R Z West“ bei sonstiger Ersatzvornahme binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Von Seiten der belangten Behörde wurde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere eines am 04.03.2013 durchgeführten Ortsaugenscheines sowie des seitens der A im Verfahrensgegenstand vorgelegten Lichtbildes nachstehender Sachverhalt als gegeben erachtet: Die M-R-B-GmbH, H, Z, hat als Betreiber der „R Z-West“ an der S 36 – Murtal Schnellstraße in Fahrtrichtung Klagenfurt bei Kilometer 27,30 sowie in Fahrtrichtung Wien bei Kilometer 31,25 insgesamt zwei Werbetafeln mit Hinweisen auf eine „R Z-West“ errichtet. Bei diesen beiden Tafeln handelt es sich um Ankündigungs- bzw. Werbetafeln im Sinne des § 25 Bundesstraßengesetz 1971.Die M-R-B-GmbH, H, Z, hat als Betreiber der „R Z-West“ an der S 36 – Murtal Schnellstraße in Fahrtrichtung Klagenfurt bei Kilometer 27,30 sowie in Fahrtrichtung Wien bei Kilometer 31,25 insgesamt zwei Werbetafeln mit Hinweisen auf eine „R Z-West“ errichtet. Bei diesen beiden Tafeln handelt es sich um Ankündigungs- bzw. Werbetafeln im Sinne des , Paragraph 25, Bundesstraßengesetz

  1. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes wurde nach Ausführungen in Bezug auf die Antragslegitimation der A nach § 34 b BStG 1971 unter Bezugnahme auf die im Bescheid angeführte maßgebliche Bestimmung des § 25 Bundesstraßengesetz 1971 im Wesentlichen festgehalten, dass die Voraussetzungen für den erteilten Beseitigungsauftrag nach § 25 Bundesstraßengesetz 1971 auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gegeben seien, zumal die Erteilung eines derartigen Auftrages lediglich voraussetze, dass es sich um optische Ankündigungen und Werbungen handle – was von Antragsgegnerseite nicht in Abrede gestellt worden sei – und, dass die Zustimmung des Bundes (A) aus welchen Gründen auch immer – nicht erteilt worden ist sowie, dass der Antrag auf Beseitigung durch die A bei der Behörde gestellt worden ist. Die besagten Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall erfüllt.In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes wurde nach Ausführungen in Bezug auf die Antragslegitimation der A nach Paragraph 34, b BStG 1971 unter Bezugnahme auf die im Bescheid angeführte maßgebliche Bestimmung des Paragraph 25, Bundesstraßengesetz 1971 im Wesentlichen festgehalten, dass die Voraussetzungen für den erteilten Beseitigungsauftrag nach Paragraph 25, Bundesstraßengesetz 1971 auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gegeben seien, zumal die Erteilung eines derartigen Auftrages lediglich voraussetze, dass es sich um optische Ankündigungen und Werbungen handle – was von Antragsgegnerseite nicht in Abrede gestellt worden sei – und, dass die Zustimmung des Bundes (A) aus welchen Gründen auch immer – nicht erteilt worden ist sowie, dass der Antrag auf Beseitigung durch die A bei der Behörde gestellt worden ist. Die besagten Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall erfüllt. Den Ausführungen der Antragsgegner sei dahingehend beizupflichten, dass das Verfahren nach § 25 Bundesstraßengesetz 1971 unabhängig von der Bestimmung des § 27 dieses Gesetzes zur Anwendung gelangt und es daher keine Rolle spiele, was unter einer Rastanlage im Sinne der Bestimmung des § 27 Bundesstraßengesetz zu verstehen ist.Den Ausführungen der Antragsgegner sei dahingehend beizupflichten, dass das Verfahren nach Paragraph 25, Bundesstraßengesetz 1971 unabhängig von der Bestimmung des Paragraph 27, dieses Gesetzes zur Anwendung gelangt und es daher keine Rolle spiele, was unter einer Rastanlage im Sinne der Bestimmung des Paragraph 27, Bundesstraßengesetz zu verstehen ist. Richtig sei auch, dass das Nichtvorliegen der Zustimmung des Bundes nach § 25 Bundesstraßengesetz 1971 zur Errichtung der Tafeln keine Voraussetzung und auch keine Vorfrage im Ausnahmebewilligungsverfahren nach § 84 Abs. 3 StVO bilde, was sich schon aus dem Gesetzeswortlaut selbst auf Grund der gewählten Formulierung „unbeschadet“ anderer einzelner Rechtsvorschriften, insbesondere straßenpolizeilichen Vorschriften ergebe.Richtig sei auch, dass das Nichtvorliegen der Zustimmung des Bundes nach , Paragraph 25, Bundesstraßengesetz 1971 zur Errichtung der Tafeln keine Voraussetzung und auch keine Vorfrage im Ausnahmebewilligungsverfahren nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO bilde, was sich schon aus dem Gesetzeswortlaut selbst auf Grund der gewählten Formulierung „unbeschadet“ anderer einzelner Rechtsvorschriften, insbesondere straßenpolizeilichen Vorschriften ergebe. Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO sei daher nicht entscheidungsrelevant.Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach , Paragraph 84, Absatz 3, StVO sei daher nicht entscheidungsrelevant. Dass die Antragsgegner die Voraussetzungen nach § 25 Bundesstraßengesetz 1971 erfüllen, sei aufgrund der gewählten Gesetzesformulierung gar nicht möglich, zumal nicht ausgeführt wird, unter welcher Voraussetzung eine Zustimmung erteilt werden müsste; es sei lediglich davon die Rede, unter welchen Voraussetzungen sie erteilt werden darf. Ein Anrecht auf die Erteilung der gegenständlichen Zustimmung sei also der gesetzlichen Bestimmung nicht zu entnehmen. Dass die Antragsgegner die Voraussetzungen nach Paragraph 25, Bundesstraßengesetz 1971 erfüllen, sei aufgrund der gewählten Gesetzesformulierung gar nicht möglich, zumal nicht ausgeführt wird, unter welcher Voraussetzung eine Zustimmung erteilt werden müsste; es sei lediglich davon die Rede, unter welchen Voraussetzungen sie erteilt werden darf. Ein Anrecht auf die Erteilung der gegenständlichen Zustimmung sei also der gesetzlichen Bestimmung nicht zu entnehmen. Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark als Bundesstraßenbehörde wurde von Seiten der M-R-B-GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G R, rechtzeitig das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel der Berufung erhoben. In letzterer Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass der Bescheid behoben wird, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Unterinstanz zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen. Unter Geltendmachung der Berufungsgründe der materiellen sowie formellen Rechtswidrigkeit wurde in der Beschwerde begründend festgehalten, dass die belangte Behörde unzureichend ermittelt habe und damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen habe. Die erstinstanzliche Behörde treffe hinsichtlich der Vorfrage, ob die gegenständlichen Hinweistafeln dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen keinerlei Feststellungen und begnüge sich mit der Beurteilung dieser entscheidungswesentlichen Vorfrage mit der Wiedergabe ihrer nicht näher begründeten Rechtsmeinung, wonach aus § 25 BStG kein Anrecht auf Erteilung einer Zustimmung im Sinne dieser Bestimmung abzuleiten sei, zumal lediglich die Voraussetzungen angeführt seien, bei deren Vorliegen eine Zustimmung erteilt werden dürfe, aber nicht müsste.Unter Geltendmachung der Berufungsgründe der materiellen sowie formellen Rechtswidrigkeit wurde in der Beschwerde begründend festgehalten, dass die belangte Behörde unzureichend ermittelt habe und damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen habe. Die erstinstanzliche Behörde treffe hinsichtlich der Vorfrage, ob die gegenständlichen Hinweistafeln dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen keinerlei Feststellungen und begnüge sich mit der Beurteilung dieser entscheidungswesentlichen Vorfrage mit der Wiedergabe ihrer nicht näher begründeten Rechtsmeinung, wonach aus Paragraph 25, BStG kein Anrecht auf Erteilung einer Zustimmung im Sinne dieser Bestimmung abzuleiten sei, zumal lediglich die Voraussetzungen angeführt seien, bei deren Vorliegen eine Zustimmung erteilt werden dürfe, aber nicht müsste. Feststellungen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen bzw. aus welchen öffentliche Interessen gegen eine Zustimmung im Sinne des § 25 BStG sprechen würden, wurden nicht getroffen, weshalb Verfahrensvorschriften verletzt seien und der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben sei bzw. unrichtige Feststellungen getroffen worden seien und hätte die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid kommen müssen. Feststellungen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen bzw. aus welchen öffentliche Interessen gegen eine Zustimmung im Sinne des Paragraph 25, BStG sprechen würden, wurden nicht getroffen, weshalb Verfahrensvorschriften verletzt seien und der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben sei bzw. unrichtige Feststellungen getroffen worden seien und hätte die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid kommen müssen. Auch die Rechtsmeinung der belangten Behörde sei angesichts der im erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigten Problematik, wonach die A auf Grund privatrechtlicher Verträge mögliche Konkurrenten eliminieren kann, allein schon aus rechtsstaatlichen Bedürfnissen heraus verfehlt, da die Regelung des § 25 BStG nur ihrem Wortlaut nach als eine „Kann- Bestimmung“ anzusehen sei.Auch die Rechtsmeinung der belangten Behörde sei angesichts der im erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigten Problematik, wonach die A auf Grund privatrechtlicher Verträge mögliche Konkurrenten eliminieren kann, allein schon aus rechtsstaatlichen Bedürfnissen heraus verfehlt, da die Regelung des Paragraph 25, BStG nur ihrem Wortlaut nach als eine „Kann- Bestimmung“ anzusehen sei. Wie bei vielen anderen „Kann-Bestimmungen“ der Rechtsordnung sei jedoch die Behörde bei Vorlage der gesetzlich verlangten Voraussetzungen zur Erteilung der Zustimmung im Sinne der Bestimmung des § 25 BStG verpflichtet. Jede gegenteilige Auslegung dieser Bestimmung widerspreche jedenfalls den der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung. Überdies stelle die Verweigerung der gegenständlichen Zustimmung durch die Behörde im Lichte des Art. 6 Abs 1 StGG eine Einschränkung der grundrechtlich garantierten Freiheit der Erwerbstätigkeit auf Grund der damit verbunden Beschränkung der Berufungswerberin hinsichtlich des freien Zugangs zum Markt dar.Wie bei vielen anderen „Kann-Bestimmungen“ der Rechtsordnung sei jedoch die Behörde bei Vorlage der gesetzlich verlangten Voraussetzungen zur Erteilung der Zustimmung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 25, BStG verpflichtet. Jede gegenteilige Auslegung dieser Bestimmung widerspreche jedenfalls den der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung. Überdies stelle die Verweigerung der gegenständlichen Zustimmung durch die Behörde im Lichte des , Artikel 6, Absatz eins, StGG eine Einschränkung der grundrechtlich garantierten Freiheit der Erwerbstätigkeit auf Grund der damit verbunden Beschränkung der Berufungswerberin hinsichtlich des freien Zugangs zum Markt dar. Aus dem beiliegenden Presseartikel (Kl Ze vom 20.11.2013) sei zu entnehmen, dass ein erhebliches Interesse an Mitbewerbern bei Tankstellen auf einer Autobahn bestehe und es durch eine verfehlte Preispolitik zu einem „Sterben“ der Autobahnraststätten gekommen sei bzw. noch kommen werde. Überdies habe die belangte Behörde nicht dargetan, aus welchen Gründen die Einschränkung den verfassungsrechtlich geforderten Maximen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit entspreche und durch welches öffentliche Interesse dieser grundrechtliche Eingriff gerechtfertigt sein soll. Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens hat die Antragsgegnerin und nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.04.2013 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag der A rechtsmissbräuchlich sei, zumal ihr die Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zukommen sollen und diese gleichzeitig darüber entscheidet, wer nun eine Beschilderung vornehmen darf. Auf Grund des gestellten Antrages auf straßenpolizeiliche Bewilligung der Tafeln, werde auch die Unterbrechung des Verfahrens beantragt. Es bestehe auch ein erhebliches Interesse der Straßenbenützer und ein allgemeines Interesse der Verkehrsteilnehmer an der Errichtung der gegenständlichen Tafeln, zumal die Antragsgegnerin über Tankstelleneinrichtungen mit Tankomat, Waschanlage, 400 Parkplätze, einen 24-Stunden geöffneten Supermarkt, ein Restaurant mit 50 Sitzplätzen verfüge und ein Hotel mit 44 Doppelzimmern angegliedert sei. Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs seien nicht gegeben. Die Straßenbenützer würden die angebotenen Leistungen benötigen, wodurch ein Beitrag zur Verkehrssicherheit (in der Hintanhaltung von Übermüdungen, bessere Sicht auf Grund sauberer Kfz) erfolge und sei auch im straßenpolizeilichen Verfahren von Sachverständigenseite kein Einwand gegen die Bewilligung der Hinweistafeln erblickt worden. Im gleichen Bereich hätten andere „Mitbewerber“ die Zustimmung zur Errichtung von Hinweistafeln erhalten, bei welchen die Voraussetzungen bei weitem nicht in diesem Ausmaß gegeben erscheinen, sodass eine Ungleichbehandlung vorliege, welche die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzte. Seitens der A wurde im Schreiben vom 13.05.2013 ausgeführt, dass die Antragsteller über ein qualitativ hochwertiges Netz an Rastanlagen verfüge, auf diesem befindliche Betriebe einen Vertrag auf Grund der Zustimmung der A nach § 27 BStG 1971 idgF aufweisen und die Aufstellung von Hinweis- bzw. Ankündigungstafeln/Werbung für andere ähnliche Betriebe von Antragstellerseite nicht genehmigt werden könne.Seitens der A wurde im Schreiben vom 13.05.2013 ausgeführt, dass die Antragsteller über ein qualitativ hochwertiges Netz an Rastanlagen verfüge, auf diesem befindliche Betriebe einen Vertrag auf Grund der Zustimmung der A nach Paragraph 27, BStG 1971 idgF aufweisen und die Aufstellung von Hinweis- bzw. Ankündigungstafeln/Werbung für andere ähnliche Betriebe von Antragstellerseite nicht genehmigt werden könne. Die Errichtung derartiger Betriebe sei ausschreibepflichtig und würden Betriebe nach § 27 BStG 1971 entsprechend nach RVS 05.02.2013 „grün-weiß“ beschildert. Die Errichtung derartiger Betriebe sei ausschreibepflichtig und würden Betriebe nach , Paragraph 27, BStG 1971 entsprechend nach RVS 05.02.2013 „grün-weiß“ beschildert. Die M-R-B-GmbH verfüge über keinen unmittelbaren Autobahnanschluss und sei dieser Betrieb auch nicht Teil des Raststationennetzes der Antragstellerin, zumal nicht auf Grund einer entsprechenden Ausschreibung errichtet. Durch die verwendeten Schilder werde der Eindruck erweckt, dass ein Vertragsverhältnis mit der A bestehe und sei die Verwendung derartiger grün-weißer Tafeln, ohne ein Vertragsbetrieb nach § 27 BStG 1971 zu sein, nicht zulässig.Durch die verwendeten Schilder werde der Eindruck erweckt, dass ein Vertragsverhältnis mit der A bestehe und sei die Verwendung derartiger grün-weißer Tafeln, ohne ein Vertragsbetrieb nach Paragraph 27, BStG 1971 zu sein, nicht zulässig. Bedeutsam sei dies auch insofern, als nicht nur strenge Schutzvorschriften und Benützungsordnungen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer zur Gewährleistung eines gefahrlosen Benutzens von Raststationen mit den Vertragspartnern vereinbart seien, sondern die Verkehrsteilnehmer auch von den vertraglichen Schutzwirkungen des mit der A-Aktiengesellschaft abgeschlossenen Mautvertrages grundsätzlich mitumfasst seien, wodurch es auch zu einer allfälligen Haftung der A für leichte Fahrlässigkeit etc., nach § 1298 ABGB komme.Bedeutsam sei dies auch insofern, als nicht nur strenge Schutzvorschriften und Benützungsordnungen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer zur Gewährleistung eines gefahrlosen Benutzens von Raststationen mit den Vertragspartnern vereinbart seien, sondern die Verkehrsteilnehmer auch von den vertraglichen Schutzwirkungen des mit der A-Aktiengesellschaft abgeschlossenen Mautvertrages grundsätzlich mitumfasst seien, wodurch es auch zu einer allfälligen Haftung der A für leichte Fahrlässigkeit etc., nach Paragraph 1298, ABGB komme. Die gegenständlichen Werbetafeln würden jedenfalls die Eignung besitzen, Verwirrung zu schaffen. Mit den Werbemaßnahmen nütze die M-R-B-GmbH das Verhältnis zwischen A-Aktiengesellschaft und den Verkehrsteilnehmern ohne Eingehung vergleichbarer Haftungen gegenüber den Verkehrsteilnehmern. Überdies seien die Werbungen entgeltpflichtig nach § 8 Abs 2 BStG und würden schlussendlich die Werbeeinnahmen wiederum unmittelbar den Verkehrsteilnehmern bzw. der Allgemeinheit zugutekommen.Überdies seien die Werbungen entgeltpflichtig nach Paragraph 8, Absatz 2, BStG und würden schlussendlich die Werbeeinnahmen wiederum unmittelbar den Verkehrsteilnehmern bzw. der Allgemeinheit zugutekommen. Generell gebe es auch „klassische“ Werbung entlang der Autobahnen und Schnellstraßen, wobei jedoch der Standort derartiger Werbungen einer sorgfältigen genauen Überprüfung unterzogen werde und die Werbeschilder nicht der grün-weißen Beschilderung im Sinne der RVS ähneln. Überdies seien „Schutzzonen“ mit den jeweiligen Raststättenbetreibern vertraglich vereinbart worden. § 25 Bundesstraßengesetz stelle eine „Kann-Bestimmung“ dar und bestehe daher eine Verpflichtung des Bundes bzw. der A jeglicher Werbung zuzustimmen nicht, selbst wenn diese dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen könnte; - dies allerdings nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen. Ein allgemeines Interesse an der Aufstellung von Ankündigungsschildern durch die M-R-B-GmbH liege daher nicht vor, weshalb eine Verweigerung der Zustimmung zulässig sei.Paragraph 25, Bundesstraßengesetz stelle eine „Kann-Bestimmung“ dar und bestehe daher eine Verpflichtung des Bundes bzw. der A jeglicher Werbung zuzustimmen nicht, selbst wenn diese dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen könnte; - dies allerdings nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen. Ein allgemeines Interesse an der Aufstellung von Ankündigungsschildern durch die M-R-B-GmbH liege daher nicht vor, weshalb eine Verweigerung der Zustimmung zulässig sei. Von Seiten der Antragsgegnerin wurde im Vorverfahren diesbezüglich mit Schreiben vom 14.06.2013 festgehalten, dass an der S 36 von St. Michael und Judenburg-West eine Häufung von Tankstellen und Gastronomie- bzw. Beherbergungsbetrieben nicht gegeben sei und es sich auch um kein Fremdenverkehrsgebiet handle. Ohne Errichtung der in Rede stehenden Tafeln würde es zu zeitintensiven Such- bzw. Leerfahrten von Verkehrsteilnehmern, welche die Raststätte auf Höhe St. Marein nicht aufsuchen wollen, auf der S 36 kommen. Es sei daher das Informationsinteresse über das Vorhandensein der Raststation der Antragsgegnerin auf Grund der vielfältigen Möglichkeiten gegeben und die Ankündigung im Interesse der Verkehrsteilnehmer gelegen. Es liege ein erhebliches Interesse nach § 84 Abs 3 StVO vor und bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Hinzuweisen sei auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Nichtvorliegen bzw. Vorliegen der Zustimmung des Bundes nach § 25 BStG zur Errichtung von Hinweistafeln in Bezug auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO keine notwendige Grundlage für die Behörde darstelle und somit für diese auch nicht präjudiziell sei.Es liege ein erhebliches Interesse nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO vor und bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Hinzuweisen sei auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Nichtvorliegen bzw. Vorliegen der Zustimmung des Bundes nach Paragraph 25, BStG zur Errichtung von Hinweistafeln in Bezug auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO keine notwendige Grundlage für die Behörde darstelle und somit für diese auch nicht präjudiziell sei. Im Übrigen würden zu einem Halt an einer Raststätte geneigte Verkehrsteilnehmer regelmäßig keinerlei Überlegungen hinsichtlich des Vorliegens allfälliger Schutzwirkungen eines Mautvertrages anstellen. Auf Grund der optischen Gestaltung der Ankündigungsschilder ergebe sich kein Zusatznutzen für die Antragsgegnerin und seien „Schutzzonen“ für Konkurrenzunternehmen rechtsstaatlich bedenklich, weshalb die Voraussetzungen sowohl einer Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO, als auch nach § 25 BStG erfüllt seien.Auf Grund der optischen Gestaltung der Ankündigungsschilder ergebe sich kein Zusatznutzen für die Antragsgegnerin und seien „Schutzzonen“ für Konkurrenzunternehmen rechtsstaatlich bedenklich, weshalb die Voraussetzungen sowohl einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO, als auch nach Paragraph 25, BStG erfüllt seien. Auf Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.01.2014 teilte u.a. die A-A-S-GmbH, W, M-C-Straße , mit, dass die betroffenen Tafeln noch stünden und dass bislang auch keine Zustimmung des Bundes/Bundesstraßenverwaltung (A) erteilt worden sei. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde von Seiten der Beschwerdeführerin u.a. noch Folgendes festgehalten: „Zur Vervollständigung der Unterlagen wird weiters vorgelegt eine Vollmacht der A-S GmbH zu Gunsten Mag. F M vom 1.6.2010 sowie zu Gunsten Mag. C B ebenfalls vom 1.6.2010, sodass diese berechtigt sind, Schriftstücke namens der A-S GmbH rechtsgültig zu zeichnen. Zuletzt wird mitgeteilt, dass sich im Antrag vom 14.9.2010 hinsichtlich der Angabe der Kilometrierung ein Tippfehler eingeschlichen hat, welcher durch die Behörde I. Instanz im Bescheid vom 11.11.2013 richtig gestellt wurde. Demgemäß ist es grundsätzlich zutreffend, dass die Werbetafeln sich auf der S 36 in Fahrtrichtung Klagenfurt im Bereich km 27,30 und in Fahrtrichtung Wien im Bereich km 31,25 befinden.Zuletzt wird mitgeteilt, dass sich im Antrag vom 14.9.2010 hinsichtlich der Angabe der Kilometrierung ein Tippfehler eingeschlichen hat, welcher durch die Behörde römisch eins. Instanz im Bescheid vom 11.11.2013 richtig gestellt wurde. Demgemäß ist es grundsätzlich zutreffend, dass die Werbetafeln sich auf der S 36 in Fahrtrichtung Klagenfurt im Bereich km 27,30 und in Fahrtrichtung Wien im Bereich km 31,25 befinden. Ersucht wird somit, diese Bereiche der Standorte dem Verfahren zu Grunde zu legen. Nochmals wird um Zustellung der Beschwerde ersucht und weiters beantragt, meiner Mandantschaft bei Zustellung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.“ Von Antragstellerseite wurde zur Beschwerde im Wesentlichen abschließend ausgeführt wie folgt: „Die Berufungswerberin bzw. Beschwerdewerberin ersieht eine Pflichtverletzung zur Erforschung der materiellen Wahrheit durch die Behörde, zumal nach Ansicht der Beschwerdewerberin keine Feststellung zu der Vorfrage, ob die gegenständlichen Hinweistafeln dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen oder nicht, getroffen wurden. Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass es sich – entgegen ihren Behauptungen – diesfalls gar nicht um eine gesetzlich relevante Vorfrage handelt. Die Antragstellerin hat nämlich einen Antrag auf § 25 BStG 1971 gestellt. Der Tatbestand dieser Gesetzesbestimmung ist sehr kurz gefasst. Die angerufene Verwaltungsbehörde hatte demnach lediglich folgende Tatbestandselemente zu prüfen, nämlich, ob eine Zustimmung der Antragstellerin zum Aufstellen dieser Werbetafeln besteht oder nicht und weiters, ob die gegenständlichen Werbetafeln noch tatsächlich aufgestellt sind oder nicht (Beschwer).Die Antragstellerin hat nämlich einen Antrag auf Paragraph 25, BStG 1971 gestellt. Der Tatbestand dieser Gesetzesbestimmung ist sehr kurz gefasst. Die angerufene Verwaltungsbehörde hatte demnach lediglich folgende Tatbestandselemente zu prüfen, nämlich, ob eine Zustimmung der Antragstellerin zum Aufstellen dieser Werbetafeln besteht oder nicht und weiters, ob die gegenständlichen Werbetafeln noch tatsächlich aufgestellt sind oder nicht (Beschwer). Dass die Zustimmung der Antragstellerin nicht vorliegt, wurde die die Eingaben der Antragstellerin klar und deutlich dokumentiert. Die Behörde I. Instanz hat zudem von Amtswegen festgestellt, dass die gegenständlichen Werbeschilder noch in Natur vorhanden sind.Dass die Zustimmung der Antragstellerin nicht vorliegt, wurde die die Eingaben der Antragstellerin klar und deutlich dokumentiert. Die Behörde römisch eins. Instanz hat zudem von Amtswegen festgestellt, dass die gegenständlichen Werbeschilder noch in Natur vorhanden sind. Als drittes Tatbestandselement ist der Antrag der Antragstellerin auf Entfernung der Werbeschilder zu ersehen. Die Verwaltungsbehörde konnte somit sehr leicht das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Tatbestandes des § 25 BStG 1971 eruieren. Der maßgebliche Sachverhalt liegt vor und wurde zudem von Amtswegen ermittelt.Die Verwaltungsbehörde konnte somit sehr leicht das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Tatbestandes des Paragraph 25, BStG 1971 eruieren. Der maßgebliche Sachverhalt liegt vor und wurde zudem von Amtswegen ermittelt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch deshalb verfehlt, weil die Antragsgegnerin sich auf das Gebot der Gleichbehandlungspflicht etc. beruft und hierbei außer Acht lässt, dass diese Thematik nicht in diesem Verwaltungsverfahren abzuhandeln ist. Der vorliegende Sachverhalt bzw. die anzuwendende Gesetzesbestimmung sind eindeutig. Die Behörde I. Instanz hat keinerlei Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen bzw. Gesetze falsch angewendet, sondern rechtswidrig die Gesetze vollzogen.“Der vorliegende Sachverhalt bzw. die anzuwendende Gesetzesbestimmung sind eindeutig. Die Behörde römisch eins. Instanz hat keinerlei Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen bzw. Gesetze falsch angewendet, sondern rechtswidrig die Gesetze vollzogen.“ Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Verfahrensaktes der belangten Behörde, kann durch das erkennende Gericht den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellend, folgendes ausgeführt werden: Mit Schreiben vom 14.09.2012 hat die A-Aktiengesellschaft dem Landeshauptmann von Steiermark mitgeteilt, dass der Betreiber der „R Z-West“, Z, H, an der S 36 Murtal-Schnellstraße in Fahrtrichtung Klagenfurt bei Kilometer 31,25 sowie in Fahrtrichtung Wien bei Kilometer 27,30, insgesamt zwei Werbetafeln mit Hinweisen auf eine „R Z-West“ errichtet habe und seitens der A weder eine Zustimmung nach § 27 BStG 1971 für Betriebe an Bundesstraßen, noch eine Zustimmung gemäß § 25 BStG 1971 erteilt worden sei und beantragt, den durch das vorschriftswidrige Verhalten herbeigeführten Zustand auf Kosten der betroffenen „R Z-West“ durch die Entfernung der in der Beilage ./1 zum Antrag angeführten Werbetafeln zu beseitigen.Mit Schreiben vom 14.09.2012 hat die A-Aktiengesellschaft dem Landeshauptmann von Steiermark mitgeteilt, dass der Betreiber der „R Z-West“, Z, H, an der S 36 Murtal-Schnellstraße in Fahrtrichtung Klagenfurt bei Kilometer 31,25 sowie in Fahrtrichtung Wien bei Kilometer 27,30, insgesamt zwei Werbetafeln mit Hinweisen auf eine „R Z-West“ errichtet habe und seitens der A weder eine Zustimmung nach Paragraph 27, BStG 1971 für Betriebe an Bundesstraßen, noch eine Zustimmung gemäß Paragraph 25, BStG 1971 erteilt worden sei und beantragt, den durch das vorschriftswidrige Verhalten herbeigeführten Zustand auf Kosten der betroffenen „R Z-West“ durch die Entfernung der in der Beilage ./1 zum Antrag angeführten Werbetafeln zu beseitigen. Im Zuge der am 04.03.2013 durch die belangte Behörde vorgenommenen örtlichen Erhebung konnte vor Ort eruiert werden, dass diese Raststätte seitens der M-R-B-GmbH betrieben wird und konnte dabei auch festgestellt werden, dass im Schreiben der A vom 14.09.2012 die Kilometrierung der beiden Fahrtrichtungen vertauscht worden ist, was in der Folge von Seiten der belangten Behörde auch von Antragstellerseite richtig gestellt wurde. Die M-R-B-GmbH, Z, H, hat somit als Betreiberin der „R Z-West“ an der S 36 – Murtal Schnellstraße in Fahrtrichtung Klagenfurt bei Kilometer 27,30 sowie in Fahrtrichtung Wien bei Kilometer 31,25 insgesamt zwei Werbetafeln mit Hinweisen auf eine „R Z-West“ errichtet, wobei unbestritten geblieben ist, dass es sich dabei um Ankündigungs- bzw. Werbetafeln im Sinne der Bestimmung des § 25 BStG 1971 handelt; ebenso steht die Entfernung der Tafeln von der Bundesstraße außer Streit, zumal die Tafeln unmittelbar an der S 36 Murtal Schnellstraße errichtet wurden. Diese Tafeln stehen für das erkennende Gericht, somit zweifelsfrei innerhalb der „Verbotszone“ des § 25 BStG
  2. Eine Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) im Sinne der Bestimmung des § 25 BStG 1971 liegt bis dato nicht vor, was über Befragen durch das erkennende Gericht seitens der A-A-S-GmbH per Mail am 27.01.2014 bestätigt wurde.Die M-R-B-GmbH, Z, H, hat somit als Betreiberin der „R Z-West“ an der S 36 – Murtal Schnellstraße in Fahrtrichtung Klagenfurt bei Kilometer 27,30 sowie in Fahrtrichtung Wien bei Kilometer 31,25 insgesamt zwei Werbetafeln mit Hinweisen auf eine „R Z-West“ errichtet, wobei unbestritten geblieben ist, dass es sich dabei um Ankündigungs- bzw. Werbetafeln im Sinne der Bestimmung des Paragraph 25, BStG 1971 handelt; ebenso steht die Entfernung der Tafeln von der Bundesstraße außer Streit, zumal die Tafeln unmittelbar an der S 36 Murtal Schnellstraße errichtet wurden. Diese Tafeln stehen für das erkennende Gericht, somit zweifelsfrei innerhalb der „Verbotszone“ des Paragraph 25, BStG
  3. Eine Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) im Sinne der Bestimmung des Paragraph 25, BStG 1971 liegt bis dato nicht vor, was über Befragen durch das erkennende Gericht seitens der A-A-S-GmbH per Mail am 27.01.2014 bestätigt wurde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. In rechtlicher Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes ist festzuhalten wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ist eine Berufung gegen einen Bescheid bis zum 31.12.2013 erhoben worden, so gilt diese Berufung als erhobene Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG.Ist eine Berufung gegen einen Bescheid bis zum 31.12.2013 erhoben worden, so gilt diese Berufung als erhobene Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der § 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der Paragraph 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Auf Grund der verfassungsrechtlichen Anordnung des Art. 130 Abs 4 zweiter Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn erstens der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Auf Grund der verfassungsrechtlichen Anordnung des Artikel 130, Absatz 4, zweiter Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn erstens der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dieses grundsätzlich verankerte Gebot fand daher auch in das gerichtliche Verfahrensrecht in Form der Bestimmung des § 28 Abs 2 VwGVG Eingang.Dieses grundsätzlich verankerte Gebot fand daher auch in das gerichtliche Verfahrensrecht in Form der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Eingang. § 25 Bundesstraßengesetz 1971 lautet wie folgt:Paragraph 25, Bundesstraßengesetz 1971 lautet wie folgt: Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von 100 m von der Bundesstraße (§ 21 Abs 4 BStG 1971) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich – unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften – einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen. Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von 100 m von der Bundesstraße (Paragraph 21, Absatz 4, BStG 1971) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich – unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften – einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen. Gemäß § 34 b Bundesstraßengesetz 1971 kommen der A- Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu.Gemäß Paragraph 34, b Bundesstraßengesetz 1971 kommen der A- Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, Art. I, abgeschlossen hat, kommen der A-Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach diesem Bundesgesetz zu.Hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß Paragraph 2, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, Artikel römisch eins,, abgeschlossen hat, kommen der A-Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach diesem Bundesgesetz zu. Die gegenständliche Beschwerde ficht den in Rede stehenden Bescheid zur Gänze an und macht als Beschwerdegründe materielle sowie formelle Rechtswidrigkeit geltend. Damit ist sie jedoch nicht im Recht. Wenn die Beschwerdeführerin die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde einwendet und ausführt, dass § 25 BStG 1971 als „unechte Kann-Bestimmung“ anzusehen sei und bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung die Behörde bei Vorliegen der gesetzlich verlangten Voraussetzungen zur Erteilung einer Zustimmung im Sinne des § 25 BStG verpflichte, so ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass auf Grund der Bestimmung des § 25 BStG 1971 die Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Adressat dieses Teiles der Bestimmung ist somit der Bund, der darin verpflichtet wird, der Errichtung von optischen Ankündigungen und Werbungen, wie im gegenständlichen Fall, nur dann zuzustimmen, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Wenn die Beschwerdeführerin die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde einwendet und ausführt, dass Paragraph 25, BStG 1971 als „unechte Kann-Bestimmung“ anzusehen sei und bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung die Behörde bei Vorliegen der gesetzlich verlangten Voraussetzungen zur Erteilung einer Zustimmung im Sinne des Paragraph 25, BStG verpflichte, so ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass auf Grund der Bestimmung des Paragraph 25, BStG 1971 die Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Adressat dieses Teiles der Bestimmung ist somit der Bund, der darin verpflichtet wird, der Errichtung von optischen Ankündigungen und Werbungen, wie im gegenständlichen Fall, nur dann zuzustimmen, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Die nach dieser Bestimmung erforderliche Zustimmung des Bundes selbst, fällt jedoch in dessen Privatwirtschaftsverwaltung und hat der Oberste Gerichtshof diesbezüglich bereits mit Entscheidung vom 30.06.1998, Zl. 1 Ob 135/98 d, auch ausgesprochen, dass eine derartige Zustimmung nach § 25 BStG zu optischen Ankündigungen entlang von Autobahnen, wenn sie dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dient, nicht nach Belieben der Bundesstraßenverwaltung versagt werden darf.Die nach dieser Bestimmung erforderliche Zustimmung des Bundes selbst, fällt jedoch in dessen Privatwirtschaftsverwaltung und hat der Oberste Gerichtshof diesbezüglich bereits mit Entscheidung vom 30.06.1998, Zl. 1 Ob 135/98 d, auch ausgesprochen, dass eine derartige Zustimmung nach Paragraph 25, BStG zu optischen Ankündigungen entlang von Autobahnen, wenn sie dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dient, nicht nach Belieben der Bundesstraßenverwaltung versagt werden darf. In Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Anordnung bietet die Bestimmung des § 25 BStG 1971 auch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Handhabe den Zustimmungs- oder Nichtzustimmungsvorgang durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung) einer inhaltlichen Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde zu unterziehen, wie dies etwa nach § 21 BStG 1971 der Fall ist. Ob die Voraussetzungen für die Nichtzustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), also ob die verfahrensgegenständlichen Tafeln dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen oder nicht, ist im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nicht zu prüfen. Verwaltungssache und Gegenstand des verwaltungsbehördlichen bundesstraßenrechtlichen Verfahrens bildet somit lediglich die Anordnung, jene Tafeln auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) auf Kosten des Betroffenen beseitigen zu lassen, für deren Errichtung eine Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nicht vorliegt, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.In Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Anordnung bietet die Bestimmung des , Paragraph 25, BStG 1971 auch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Handhabe den Zustimmungs- oder Nichtzustimmungsvorgang durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung) einer inhaltlichen Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde zu unterziehen, wie dies etwa nach Paragraph 21, BStG 1971 der Fall ist. Ob die Voraussetzungen für die Nichtzustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), also ob die verfahrensgegenständlichen Tafeln dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen oder nicht, ist im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nicht zu prüfen. Verwaltungssache und Gegenstand des verwaltungsbehördlichen bundesstraßenrechtlichen Verfahrens bildet somit lediglich die Anordnung, jene Tafeln auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) auf Kosten des Betroffenen beseitigen zu lassen, für deren Errichtung eine Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nicht vorliegt, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Wenn somit die belangte Behörde als Voraussetzungen für einen derartigen Entfernungsauftrag den Antrag des Bundes für die Errichtung von Werbetafeln im Verbotsbereich und die mangelnde Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) angenommen hat, so kann dieser Auslegung der maßgebenden Gesetzesbestimmung auf Grund der primär vorzunehmenden Wortinterpretation der Regelungen und des diesbezüglich klaren Gesetzeswortlautes, nicht zuletzt auch im Lichte des im Art. 18 B-VG verankerten Legalitätsprinzips, nicht entgegengetreten werden.Wenn somit die belangte Behörde als Voraussetzungen für einen derartigen Entfernungsauftrag den Antrag des Bundes für die Errichtung von Werbetafeln im Verbotsbereich und die mangelnde Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) angenommen hat, so kann dieser Auslegung der maßgebenden Gesetzesbestimmung auf Grund der primär vorzunehmenden Wortinterpretation der Regelungen und des diesbezüglich klaren Gesetzeswortlautes, nicht zuletzt auch im Lichte des im Artikel 18, B-VG verankerten Legalitätsprinzips, nicht entgegengetreten werden. Eine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Anwendung der Bestimmung des § 25 BStG 1971, wie vom Beschwerdeführer behauptet, kann somit nicht erkannt werden.Eine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 25, BStG 1971, wie vom Beschwerdeführer behauptet, kann somit nicht erkannt werden. Im Übrigen liegt auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde nicht vor, zumal nach § 37 AVG u.a. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Da die Verwaltungssache somit den Rahmen für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes absteckt und – wie ausgeführt – die Prüfung Zustimmungsvoraussetzungen für die Errichtung der gegenständlichen Werbetafeln nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist, wurde der Sachverhalt von Seiten der belangten Behörde ausreichend und ordnungsgemäß festgestellt; ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 37 AVG liegt demnach nicht vor und handelt es sich bei der Frage, ob die Tafeln dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen oder nicht, auch um keine Vorfrage im Rechtssinn nach § 38 AVG ebenso wie auch der Ausgang eines allfälligen straßenbehördlichen Verfahrens keine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren darstellt.Im Übrigen liegt auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde nicht vor, zumal nach Paragraph 37, AVG u.a. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Da die Verwaltungssache somit den Rahmen für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes absteckt und – wie ausgeführt – die Prüfung Zustimmungsvoraussetzungen für die Errichtung der gegenständlichen Werbetafeln nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist, wurde der Sachverhalt von Seiten der belangten Behörde ausreichend und ordnungsgemäß festgestellt; ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 37, AVG liegt demnach nicht vor und handelt es sich bei der Frage, ob die Tafeln dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen oder nicht, auch um keine Vorfrage im Rechtssinn nach Paragraph 38, AVG ebenso wie auch der Ausgang eines allfälligen straßenbehördlichen Verfahrens keine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren darstellt. Bei einer Vorfrage handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich um eine Frage, für deren Lösung, die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Schlussfassung berücksichtigt werden muss; die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. VwGH am 07.08.2013, 2012/06/0142).Bei einer Vorfrage handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich um eine Frage, für deren Lösung, die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Schlussfassung berücksichtigt werden muss; die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache vergleiche VwGH am 07.08.2013, 2012/06/0142). Gerade das ist jedoch im Verfahrensgegenstand nicht der Fall. Indizien, welche beim erkennenden Gericht verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die angewendete Gesetzesbestimmung des § 25 BStG 1971 hervorrufen könnten, sind im Verfahrensgegenstand daher nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, in wie weit die in Rede stehenden, für die Entscheidung maßgeblichen Teile der Gesetzesbestimmung des § 25 BStG 1971 den Erwerbsantritt der Beschwerdeführerin beschränken soll.Indizien, welche beim erkennenden Gericht verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die angewendete Gesetzesbestimmung des Paragraph 25, BStG 1971 hervorrufen könnten, sind im Verfahrensgegenstand daher nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, in wie weit die in Rede stehenden, für die Entscheidung maßgeblichen Teile der Gesetzesbestimmung des Paragraph 25, BStG 1971 den Erwerbsantritt der Beschwerdeführerin beschränken soll. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht bescheidmäßig die Entfernung der in Rede stehenden Tafeln verfügt, weshalb die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war. Die Ergänzung des Bescheidspruches war im Hinblick auf die in der Bestimmung des § 25 BStG 1971 verankerte „Kostentragungsregel“ vorzunehmen. Die Ergänzung des Bescheidspruches war im Hinblick auf die in der Bestimmung des , Paragraph 25, BStG 1971 verankerte „Kostentragungsregel“ vorzunehmen. Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des § 24 VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine derartige Rechtsprechung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgefunden wurde und davon ausgegangen wurde, dass eine solche Rechtsprechung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine derartige Rechtsprechung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgefunden wurde und davon ausgegangen wurde, dass eine solche Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.25.1766.2014

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