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LVwG 51.24-2239/2014

Obsah (4)Art. 133Art. 151§ 4§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.02.2014 GeschäftszahlLVwG 51.24-2239/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

Art. 133Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen:

Art. 151Abs 51 Z 8 B-VG wurden mit 01.01.2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5 B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Die Vorstellung des J W vom 23.12.2013 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Fohnsdorf vom 05.12.2013, ZL: 811-3/1-BA-2013/11419/13, ist sohin als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG bzw. § 7 VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu erledigen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden mit 01.01.2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Die Vorstellung des J W vom 23.12.2013 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Fohnsdorf vom 05.12.2013, ZL: 811-3/1-BA-2013/11419/13, ist sohin als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. Paragraph 7, VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu erledigen. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 18.09.2013, ZL: 811-3/1-BA-2013/7418/13, wurde J W als Eigentümer des Wohnobjektes G , F, GStNr., KG F, auf Grundlage des § 4 iVm § 6 Stmk. Kanalgesetz 1988 zum Anschluss an den privaten Abwasserkanal der bewilligten „Kanalanlage G“ binnen näher genannter Frist verpflichtet.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 18.09.2013, , ZL: 811-3/1-BA-2013/7418/13, wurde J W als Eigentümer des Wohnobjektes G , F, GStNr., KG F, auf Grundlage des Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Stmk. Kanalgesetz 1988 zum Anschluss an den privaten Abwasserkanal der bewilligten „Kanalanlage G“ binnen näher genannter Frist verpflichtet. Die vom Beschwerdeführer J W dagegen erhoben Berufung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Fohnsdorf mit Bescheid vom 05.12.2013, ZL: 811-3/1-BA-2013/11419/13, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht von J W die Vorstellung vom 23.12.2013 (nunmehr: Beschwerde) eingebracht. Unter einem wurde damit der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kombiniert. Begründet führt der Vorstellungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) aus: Bei dem anschlusspflichtigen Wohnobjekt handle es sich um sein Wochenendhaus, welches sich in einer abgelegenen Siedlung mit einigen wenigen

barobjekten (3 weiteren als Wochenendhaus genützten Gebäuden, vier permanent bewohnten Gebäuden) befinde. Seit 2009 hätten die

barn die Idee einer gemeinsamen Pflanzenkläranlage verfolgt, an der er sich aber unter anderem mangels

weis der Einhaltung der Förderungsrichtlinien vom Bund und Ländern nicht beteiligt hätte. Im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für diese private Abwasseranlage sei ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft Ju als Wasserrechtsbehörde auch versichert worden, dass er sich nicht an dieser privaten Kanalanlage beteiligen müsse, zumal die positive Dichtheitsprüfung für seine Sammelgrube genüge. Am Baubewilligungsverfahren der Gemeinde betreffend die Sammelkanäle der wasserrechtlich bewilligten Abwasseranlage habe er sich nicht beteiligt, da er sich nicht als betroffen ansah. Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer auch bereit gewesen, der bescheidmäßig ausgesprochenen Kanalanschlussverpflichtung

zukommen, habe aber davon Abstand genommen, zumal er Vorbehalte wegen Kostenaufteilungsschlüssel, nicht

vollziehbarer Forderungen und fehlender Einigung mit den Mitgliedern der Abwassergemeinschaft G gehabt habe. Aus diesem Grunde habe er gegen die Anschlussverpflichtung auch Berufung erhoben. Hingewiesen wird auch auf organisatorische Missstände der „Abwassergemeinschaft G“ (fehlende Regelung für den Anschluss weiterer Objekte, fehlendes wirtschaftliches Konzept mit Festlegung eines Aufteilungsschlüssels über Errichtungskosten bzw. Betriebskosten, fehlende verbindliche Regelung über von Mitgliedern zu leistende Benützungsentgelte, Unklarheit der Außenvertretungsbefugnis). Wesentliche Beschwerdegründe seien auch der Umstand, dass etwa drei Jahre

Erteilung der Baubewilligung bescheidmäßig zum Anschluss verpflichtet worden sei, weiters, dass unklar sei, ob es sich um eine private Kanalanlage im Sinne des Gesetzes handle, an die eine Anschlussverpflichtung ausgesprochen werden können, sowie letztlich, dass die Gemeinde beim Ausspruch der Anschlussverpflichtung Ermessen ausüben hätte können, wobei die oben genannten organisatorischen Missstände in der Abwassergemeinschaft bzw. die Unzumutbarkeit bei zivilrechtlichen Streitigkeiten den Klagsweg bestreiten zu müssen Gründe seien, dass die Gemeinde von der Anschlussverpflichtung Abstand nehmen hätte müssen.Bei dem anschlusspflichtigen Wohnobjekt handle es sich um sein Wochenendhaus, welches sich in einer abgelegenen Siedlung mit einigen wenigen

barobjekten (3 weiteren als Wochenendhaus genützten Gebäuden, vier permanent bewohnten Gebäuden) befinde. , Seit 2009 hätten die

barn die Idee einer gemeinsamen Pflanzenkläranlage verfolgt, an der er sich aber unter anderem mangels

weis der Einhaltung der Förderungsrichtlinien vom Bund und Ländern nicht beteiligt hätte. Im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für diese private Abwasseranlage sei ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft Ju als Wasserrechtsbehörde auch versichert worden, dass er sich nicht an dieser privaten Kanalanlage beteiligen müsse, zumal die positive Dichtheitsprüfung für seine Sammelgrube genüge. Am Baubewilligungsverfahren der Gemeinde betreffend die Sammelkanäle der wasserrechtlich bewilligten Abwasseranlage habe er sich nicht beteiligt, da er sich nicht als betroffen ansah. Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer auch bereit gewesen, der bescheidmäßig ausgesprochenen Kanalanschlussverpflichtung

zukommen, habe aber davon Abstand genommen, zumal er Vorbehalte wegen Kostenaufteilungsschlüssel, nicht

vollziehbarer Forderungen und fehlender Einigung mit den Mitgliedern der Abwassergemeinschaft G gehabt habe. Aus diesem Grunde habe er gegen die Anschlussverpflichtung auch Berufung erhoben. Hingewiesen wird auch auf organisatorische Missstände der „Abwassergemeinschaft G“ (fehlende Regelung für den Anschluss weiterer Objekte, fehlendes wirtschaftliches Konzept mit Festlegung eines Aufteilungsschlüssels über Errichtungskosten bzw. Betriebskosten, fehlende verbindliche Regelung über von Mitgliedern zu leistende Benützungsentgelte, Unklarheit der Außenvertretungsbefugnis). Wesentliche Beschwerdegründe seien auch der Umstand, dass etwa drei Jahre

Erteilung der Baubewilligung bescheidmäßig zum Anschluss verpflichtet worden sei, weiters, dass unklar sei, ob es sich um eine private Kanalanlage im Sinne des Gesetzes handle, an die eine Anschlussverpflichtung ausgesprochen werden können, sowie letztlich, dass die Gemeinde beim Ausspruch der Anschlussverpflichtung Ermessen ausüben hätte können, wobei die oben genannten organisatorischen Missstände in der Abwassergemeinschaft bzw. die Unzumutbarkeit bei zivilrechtlichen Streitigkeiten den Klagsweg bestreiten zu müssen Gründe seien, dass die Gemeinde von der Anschlussverpflichtung Abstand nehmen hätte müssen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

§ 4Abs 1 Stmk.

Kanalgesetz 1988 sind Eigentümer von bebauten Grundstücken in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 Meter beträgt. Dieser Anschlusszwang

Abs 1 kann gemäß § 4 Abs 6 leg cit auch an eine private Kanalanlage, dessen Eigentümer baubehördlich verpflichtet ist, die Einleitung fremder Schmutz- oder Regenwässer zu dulden, ausgesprochen werden.

Paragraph 4, Absatz eins, Stmk. Kanalgesetz 1988 sind Eigentümer von bebauten Grundstücken in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 Meter beträgt. Dieser Anschlusszwang

Absatz eins, kann gemäß Paragraph 4, Absatz 6, leg cit auch an eine private Kanalanlage, dessen Eigentümer baubehördlich verpflichtet ist, die Einleitung fremder Schmutz- oder Regenwässer zu dulden, ausgesprochen werden.

§ 4Abs 5 Stmk.

Kanalgesetz 1988 sind Ausnahmen von der Verpflichtung

Abs 1 leg cit von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer

den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer

§ 1

Abs 2 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie eine

teil für die

barschaft nicht entsteht. Der

weis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung

Abs 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage entfällt, wenn der Anschluss nur mit unverhältnismäßigen Kosten hergestellt werden könnte (Rutschterrain, Höhenlage u. dgl.).

Paragraph 4, Absatz 5, Stmk. Kanalgesetz 1988 sind Ausnahmen von der Verpflichtung

, Absatz eins, leg cit von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer

den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer

Paragraph eins, Absatz 2, gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie eine

teil für die

barschaft nicht entsteht. , Der

weis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung

Absatz eins, obliegt dem Ausnahmewerber. Die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage entfällt, wenn der Anschluss nur mit unverhältnismäßigen Kosten hergestellt werden könnte (Rutschterrain, Höhenlage u. dgl.). IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Den unbestritten geblieben Feststellungen der Erstbehörde im Bescheid vom 18.09.2013 zufolge, liegt das Objekt F, G auf GStNr., KG F, im Anschlussverpflichtungsbereich gemäß § 4 Stmk. Kanalgesetz 1998 und beträgt die kürzeste Entfernung dieses Objektes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang der privaten Kanalanlage „G“ nicht mehr als 100 Meter. Die bestehende Abwasseranlage bei diesem Objekt entspricht nicht mehr den Stand der Technik, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene und wurden überdies keine

weise über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer in Form eines Grubenbuches bzw. Dichtheitsnachweise vorgelegt.Den unbestritten geblieben Feststellungen der Erstbehörde im Bescheid vom 18.09.2013 zufolge, liegt das Objekt F, G auf GStNr., KG F, im Anschlussverpflichtungsbereich gemäß Paragraph 4, Stmk. Kanalgesetz 1998 und beträgt die kürzeste Entfernung dieses Objektes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang der privaten Kanalanlage „G“ nicht mehr als 100 Meter. Die bestehende Abwasseranlage bei diesem Objekt entspricht nicht mehr den Stand der Technik, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene und wurden überdies keine

weise über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer in Form eines Grubenbuches bzw. Dichtheitsnachweise vorgelegt. Weiters wird festgehalten, dass mit Bescheid vom 22.12.2009, GZ: 3.0-37/09-1, der Bezirkshauptmannschaft Ju (jetzt: Bezirkshauptmannschaft M) die wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserreinigungsanlage der Abwassergemeinschaft „G“ bestehend aus namentlich im Bescheid genannten Personen, sowie mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Fohnsdorf vom 08.09.2010, ZL: 131-91/36-BA-2010/33759, die Baubewilligung für die Sammelkanäle der wasserrechtlich bewilligten Abwasseranlage, erteilt wurden. Die nunmehr als Beschwerde aufzufassende Vorstellung des J W erweist sich aus folgenden Gründen für nicht zielführend:

den getroffenen Feststellungen besteht zweifelsfrei Anschlusszwang an eine Kanalanlage, der gemäß § 4 Abs 6 Stmk. Kanalgesetz 1968 auch an eine private Kanalanlage – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer handle es sich bei der wasserrechtlich bewilligten Abwasseranlage bzw. den baurechtlich bewilligten Sammelkanälen der „Abwassergemeinschaft G“ um eine solche private Kanalanlage – ausgesprochen werden kann. Mit der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 08.09.2010 wurden auch die Eigentümer dieser privaten Kanalanlage in Spruchpunkt 6. der Nebenbestimmungen baubehördlich verpflichtet, die Einleitung fremder Schutz- oder Regenwässer im Sinne des § 4 Abs 6 Stmk. Kanalgesetz zu dulden.

den getroffenen Feststellungen besteht zweifelsfrei Anschlusszwang an eine Kanalanlage, der gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Stmk. Kanalgesetz 1968 auch an eine private Kanalanlage – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer handle es sich bei der wasserrechtlich bewilligten Abwasseranlage bzw. den baurechtlich bewilligten Sammelkanälen der „Abwassergemeinschaft G“ um eine solche private Kanalanlage – ausgesprochen werden kann. Mit der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 08.09.2010 wurden auch die Eigentümer dieser privaten Kanalanlage in Spruchpunkt 6. der Nebenbestimmungen baubehördlich verpflichtet, die Einleitung fremder Schutz- oder Regenwässer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Stmk. Kanalgesetz zu dulden. Im Verfahren sind auch keine Umstände hervor gekommen bzw. in der Vorstellung vorgebracht worden, wonach die Verpflichtung zum Anschluss an die Kanalanlage entfallen könnte (§ 4 Abs 5 letzter Satz Stmk. Kanalgesetz 1988): Dass der Anschluss in Folge Rutschterrain, Höhenlage oder dgl. nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden könne, wurde vom Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) auch nicht behauptet.Im Verfahren sind auch keine Umstände hervor gekommen bzw. in der Vorstellung vorgebracht worden, wonach die Verpflichtung zum Anschluss an die Kanalanlage entfallen könnte (Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz Stmk. Kanalgesetz 1988): Dass der Anschluss in Folge Rutschterrain, Höhenlage oder dgl. nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden könne, wurde vom Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) auch nicht behauptet. Auch sind die vom Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) ins Treffen geführten Gründe nicht geeignet die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung

§ 4Abs 5 Stmk.

Kanalgesetz 1998 zu begründen. Die vorgebrachten, behaupteten organisatorischen Unklarheiten (fehlende Regelung für den Anschluss weiterer Objekte, Unklarheit der Außenvertretungsbefugnis) in der „Abwassergemeinschaft G“ sind ebenso wenig gesetzlich normierte Gründe für eine Abstandnahme von der Kanalanschlussverpflichtung, wie es die vom Beschwerdeführer behaupteten wirtschaftlichen Faktoren (etwa fehlendes wirtschaftliches Konzept, unklare Aufteilungsparameter für Errichtungs- und Betriebskosten oder für die zivilrechtlich zu vereinbarenden Anschlusskosten) sind. Entgegen der Ansicht des Vorstellungswerbers (Beschwerdeführers) kommt der Gemeinde bei Entscheidung über die Anschlussverpflichtung auch nicht das Ermessen zu, von einer Anschlussverpflichtung wegen möglicher Unklarheiten in der Organisation einer Wassergemeinschaft oder wegen Unzumutbarkeit der Beschreitung des Klagsweges für den Anschlusspflichtigen Abstand zu nehmen. Auch sind die vom Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) ins Treffen geführten Gründe nicht geeignet die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung

Paragraph 4, Absatz 5, Stmk. Kanalgesetz 1998 zu begründen. , Die vorgebrachten, behaupteten organisatorischen Unklarheiten (fehlende Regelung für den Anschluss weiterer Objekte, Unklarheit der Außenvertretungsbefugnis) in der „Abwassergemeinschaft G“ sind ebenso wenig gesetzlich normierte Gründe für eine Abstandnahme von der Kanalanschlussverpflichtung, wie es die vom Beschwerdeführer behaupteten wirtschaftlichen Faktoren (etwa fehlendes wirtschaftliches Konzept, unklare Aufteilungsparameter für Errichtungs- und Betriebskosten oder für die zivilrechtlich zu vereinbarenden Anschlusskosten) sind. Entgegen der Ansicht des Vorstellungswerbers (Beschwerdeführers) kommt der Gemeinde bei Entscheidung über die Anschlussverpflichtung auch nicht das Ermessen zu, von einer Anschlussverpflichtung wegen möglicher Unklarheiten in der Organisation einer Wassergemeinschaft oder wegen Unzumutbarkeit der Beschreitung des Klagsweges für den Anschlusspflichtigen Abstand zu nehmen. Der als Beschwerde aufzufassenden Vorstellung war daher der Erfolg zu versagen. Mit dieser Entscheidung ist ein gesondertes Eingehen auf den mit der Vorstellung kombinierten Antrag auf aufschiebende Wirkung obsolet geworden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4,, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.51.24.2239.2014

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