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{'item': 'LVwG 50.25-2283/2014'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 33§ 22Art. 151§ 19§ 29§ 8§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.02.2014 GeschäftszahlLVwG 50.25-2283/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Ha

§ 28Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), an den Gemeinderat der Gemeinde Hollenegg zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde vom 25.11.2013 wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), an den Gemeinderat der Gemeinde Hollenegg zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Steiermärkischen Landesregierung, als der bis zum Ablauf des 31.12.2013 zuständigen Berufungsbehörde, mit Eingabe vom 20.01.2014 vorgelegten, maßgeblichen Teile der Verfahrensakten des Bürgermeisters der Gemeinde Hollenegg, als zuständiger Baubehörde erster Instanz, sowie des Gemeinderates der Gemeinde Hollenegg, als Berufungsbehörde, ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt: Mit Schreiben vom 22.06.2012, bei der Gemeinde Hollenegg eingegangen am 27.09.2012, hat der Bauwerber, Herr Dr. K O, bei der Baubehörde erster Instanz um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für „die Errichtung eines Ersatzbaues, kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude“, auf Grundstück Nr., EZ, KG N, angesucht. Mit Schreiben vom 12.07.2012 hat der Bürgermeister der Gemeinde Hollenegg dem Bauwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber einen Verbesserungsauftrag betreffend die erforderliche Vorlage eines Betriebskonzeptes, sowie die Präzisierung des Bauansuchens erlassen, „zumal sich in Verbindung mit den Einreichunterlagen nicht eindeutig ergebe, ob die Errichtung eines Wohn- und Betriebsgebäudes im Sinne einer Hofgründung oder ob die Ersetzung des Altbaues für Wohnzwecke durch den Neubau beabsichtigt sei bzw. unter welchem Titel die Errichtung des Heizhauses erfolge“. Ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.09.2012 sein Anbringen dahingehend „präzisierte“, „dass seitens der Baubehörde erster Instanz die Errichtung eines Ersatzbaues – kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude, sowie die Errichtung eines Ersatzbaues – Hackschnitzelheizanlage für die Beheizung des kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes, bewilligt werde“. Diesem Ansuchen wurden baurechtliche Projektsunterlagen u. a. in der Form von Baubeschreibungen für das kombinierte Wohn- und Wirtschaftsgebäude, sowie die geplante Hackschnitzelheizanlage für die Beheizung des kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes, sowie entsprechende planliche Darstellungen betreffend Lage, Grundrisse, Ansichten bzw. Infrastruktur angeschlossen. Der Baubeschreibung des geplanten kombinierten Wohn- u. Wirtschaftsgebäudes ist zu entnehmen, dass dieses als Ersatz für die bestehenden Hofstellengebäude dienen solle. Dieses Wohn- und Wirtschaftsgebäude besteht laut Projektsunterlagen aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss, wobei Wirtschaftsräume im Kellergeschoss geplant sind. Sowohl das Erdgeschoss als auch das Obergeschoss dienen projektsgemäß der Wohnversorgung, wobei im Erdgeschoss zusätzlich auch Anlagen wie ein innen- und ein außenliegender Pool, Hamam und eine Sauna (Wellness), geplant sind und das Obergeschoss einen Fitnessbereich aufweist. Im Erdgeschoss ergibt sich eine Nettonutzfläche von 243,72 m² (Bruttogeschossfläche 313,62 m²), im Obergeschoss beträgt die Nettonutzfläche 207,70 m² (Bruttogeschossfläche 246,33 m²), das Dachgeschoss verfügt über eine Nettonutzfläche von 7,72 m² (Bruttogeschossfläche 28,10 m²). Der einem Wirtschaftsgebäude entsprechende Gebäudeteil findet sich im Kellergeschoss und weist dieser Bereich laut Baubeschreibung eine Bruttogeschossfläche von 474,36 m² auf und eine Nettonutzfläche von 365,30 m². In diesem Bereich sollen sich neben einem Windfang von 13,15 m², einer Garage – links, für drei PKW und zwei Krafträder, im Ausmaß von 60,99 m², einem WC von 13,49 m², zwei Vorräumen von 8,31 m² und 6,99 m², auch haustechnische Einrichtungen mit einer Nutzfläche von 34,96 m², Präsentations- und Verkaufsräume im Ausmaß von 49,40 m², ein Lager- u. Gebinderaum für Honig, Kastanien und Heidelbeeren mit einer Nettonutzfläche von 71,93 m², ein Wirtschaftsraum mit Umkleiden mit einer Nettonutzfläche von 15,02 m², sowie eine Werkstätte und Abstellflächen für landwirtschaftliche Geräte, Traktor, Anhänger, Seilwinde, usw., mit einer Nettonutzfläche im Ausmaß von 91,06 m², befinden. Für befestigte Vorplatzbereiche sind 114,01 m² vorgesehen. Aufgrund einer Bruttogeschossfläche von 1.065,25 m² ergebe sich eine gesamte Nettonutzfläche von 824,44 m² und betrage die reine Wohnfläche abzüglich Wellnessbereich und Büro 381,78 m² (Bruttogeschossfläche 459,53 m²). Die Hackschnitzelheizanlage setzt sich laut Projektsunterlagen aus Heizhaus, Hackgutsilo und Hackgutvorrat, 1.000 Liter Dieseltank, Notstromaggregatraum mit Notstromaggregat, zusammen; die Bruttogeschossfläche betrage 165,99 m² und die Nettonutzfläche 137,32 m², bei einer bebauten Fläche von 16,46 m². Laut Baubeschreibung sollen beide Objekte nach Errichtung des kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes abgetragen werden. Daneben wird noch die Errichtung eines ca. 1,40 m hohen Weidezaunes geplant und soll die Wohnhauszufahrt teilweise neu errichtet werden. Die in Rede stehende Liegenschaft, Grundstück, EZ, KG N, befindet sich im Bereich vorhandener Baulichkeiten in rund 700 m Seehöhe und weist die Anschrift K den Vulgonamen „H“ auf. Festzustellen ist weiters, dass die Liegenschaft EZ laut Grundbuch aus 25,9405 ha Waldfläche, 2,0268 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 0,0188 ha Baufläche besteht und die Grundstücksfläche 27,9861 ha beträgt. Darauf befinden sich laut Aktenlage ein altes Wohnhaus und rund 30 m südlich davon ein noch älteres kleineres Wohngebäude, an welches früher ein Stallraum angebaut gewesen sein soll, welcher jetzt jedoch nicht mehr vorhanden ist. Letzteres in Holzbauweise ausgeführte Gebäude weist Bruttogeschossflächen wie folgt auf: LN 40 m² und Wohnen 64 m². Das gemauerte alte Wohnhaus verfügt über Bruttogeschossflächen wie folgt: LN 70 m² und Wohnen 237 m². In den planlichen Darstellungen, welche dem baurechtlichen Ansuchen angeschlossen wurden, wurden diese beiden Bestandsgebäude insbesondere auf dem Plan „Grundriss Schnitt Lageplan“ Nr. 44 sowie dem Plan „Heizhaus GR, S, ANS, LP. Infrastruktur“, Plan-Nr. 46 auch eingetragen. Während die verfahrensgegenständlichen „Ersatzbauten“ in diesen Plänen rot dargestellt sind, wurden die beiden „zu ersetzenden Gebäude“ in gelber Farbe markiert und findet sich auf den genannten Plandarstellungen bei diesen Gebäuden auch der verbale Hinweis „wird abgetragen“. Auch ein großer Teil der Zufahrt ist in den Plänen als zu errichtende bauliche Anlage rot dargestellt, ebenso der Vorplatz, der lt. Projekt zu ca. 1/3 der Fläche mit StoCretec bzw. Keramik oder Stein auf Beton befestigt und zu 2/3 der Fläche mit Rasengittersteinen belegt und begrünt ist. Neben den Projektsunterlagen wurde von Bauwerberseite in der Folge im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren auch ein „Gutachten“ vom 10.06.2011 (Gutachtensstichtag 25.05.2011) vorgelegt, wobei der Gutachter Ing. P N zum Schluss kommt, dass die gegenständliche Liegenschaft mit einer Betriebsfläche von 27,9861 ha einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstelle. Mit Eingabe vom 27.09.2012 wurde von Antragstellerseite in Erfüllung des behördlichen Auftrages vom 12.07.2012 auch ein Betriebsplan/Betriebskonzept vom 13.09.2012 des Herrn DI St vorgelegt, wobei sich diese Unterlage auf die gegebenen bzw. zukünftigen Bewirtschaftungsformen bezieht, und die Forstwirtschaft (Holzbodenfläche rund 25

  1. ha)sowie im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Heidelbeeranbau (0,80 ha), der Edelkastanienanbau (0,70
  2. ha)sowie die Honigerzeugung, Berücksichtigung fanden. Eine rechnerische Einbeziehung des Investitionsbedarfes für die Wohnversorgung wurde dabei nicht durchgeführt. Für das Ausgangsjahr 2012 wurde darin betreffend Wald ein Deckungsbeitrag im Ausmaß von € 8.000,00 ermittelt, für das Zieljahr 2013 wurden für Wald ein Deckungsbeitrag von € 8.000,00, für Hönig € 3.800,00, für Kastanie € 2.900,00 und für Heidelbeere € 10.000,00, insgesamt € 24.700,00, angenommen, wobei sich unter Berücksichtigung der aufwandsgleichen Fixkosten die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von € 7.000,00 im Jahr 2012, im Zieljahr 2013 auf € 13.900,00 erhöhen sollen. Mit Schreiben vom 05.10.2012 wurde die A für Steiermark um die Erstellung eines agrartechnischen Gutachtens hinsichtlich der Frage des allfälligen Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der Frage einer Betriebsneugründung, sowie zur Erforderlichkeit der Baumaßnahmen in Bezug auf Zweck und Umfang ersucht. Mit Eingabe vom 21.11.2012 wurden Befund und Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen der A für Steiermark, Dienststelle Sc, Servicestelle in L, vom 16.12.2012, der Baubehörde erster Instanz, übermittelt, wobei der Gutachter unter Bezugnahme auf die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 33 Abs 4 Z 2 StROG 2010 zum Schluss kommt, dass die geplante Gesamtbauführung auf der gegenständlichen Liegenschaft aus agrartechnischer Sicht als nicht erforderlich bezeichnet werde. Ihre Errichtung könne bei Anlastung der gegebenen Investitionskosten an die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung auch zu keiner Einkommenserzielung des Konsenswerbers aus der geplanten landwirtschaftlichen Aktivität führen und mithin nicht zur nachhaltigen Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen. Überdies wurde aus agrartechnischer Sicht ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 33 Abs 4 Z 3 lit. a StROG 2010 nicht anwendbar seien. U. a. führte der Gutachter aus, dass der Bauwerber die Liegenschaft von einer Ärztin mit Wohnsitz in G erworben habe, „woraus sich erschließe, dass schon zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes dessen Vorbesitzerin die Liegenschaft nicht bewohnte und organisatorisch keinen landwirtschaftlichen Betrieb von dem in EZ beinhalteten traditionellen Anwesen ausgehend führte“. Das alte Wohnhaus auf der Liegenschaft sei seit langem unbewohnt, derzeit auch unbewohnbar, das zweite, ältere Wohngebäude ruinös. Zeitgemäße und funktionstüchtige Wirtschaftsgebäude seien auf der Liegenschaft nicht vorhanden, ebenso keine Maschinen und Geräte. Der Konsenswerber besitze weder eigene land- und forstwirtschaftliche nutzbare Maschinen und Geräte, noch habe er solche beim Kauf der Liegenschaft als Inventar übernommen.Mit Eingabe vom 21.11.2012 wurden Befund und Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen der A für Steiermark, Dienststelle Sc, Servicestelle in L, vom 16.12.2012, der Baubehörde erster Instanz, übermittelt, wobei der Gutachter unter Bezugnahme auf die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG 2010 zum Schluss kommt, dass die geplante Gesamtbauführung auf der gegenständlichen Liegenschaft aus agrartechnischer Sicht als nicht erforderlich bezeichnet werde. Ihre Errichtung könne bei Anlastung der gegebenen Investitionskosten an die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung auch zu keiner Einkommenserzielung des Konsenswerbers aus der geplanten landwirtschaftlichen Aktivität führen und mithin nicht zur nachhaltigen Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen. Überdies wurde aus agrartechnischer Sicht ausgeführt, dass die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, StROG 2010 nicht anwendbar seien. U. a. führte der Gutachter aus, dass der Bauwerber die Liegenschaft von einer Ärztin mit Wohnsitz in G erworben habe, „woraus sich erschließe, dass schon zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes dessen Vorbesitzerin die Liegenschaft nicht bewohnte und organisatorisch keinen landwirtschaftlichen Betrieb von dem in EZ beinhalteten traditionellen Anwesen ausgehend führte“. Das alte Wohnhaus auf der Liegenschaft sei seit langem unbewohnt, derzeit auch unbewohnbar, das zweite, ältere Wohngebäude ruinös. Zeitgemäße und funktionstüchtige Wirtschaftsgebäude seien auf der Liegenschaft nicht vorhanden, ebenso keine Maschinen und Geräte. Der Konsenswerber besitze weder eigene land- und forstwirtschaftliche nutzbare Maschinen und Geräte, noch habe er solche beim Kauf der Liegenschaft als Inventar übernommen. Die landwirtschaftlich nutzbaren Liegenschaftsbereiche würden sich in zwei Flächen gliedern. Die größere Teilfläche sei rund um das Anwesen K und die dortige Altbausubstanz gegeben und handle es sich dabei nutzungstechnisch derzeit und offenkundig von alters her um Dauergrünland, das heißt mit Grasvegetation bedeckte Flächen. Augenscheinlich sei die Liegenschaft von alters her bis zum heutigen Zeitpunkt (Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 16.11.2012) ausschließlich mit Raufutter verzehrenden Tieren (Wiederkäuern, Pferden) genutzt und gebe es keine Hinweise auf anderweitige, hier ausgeübte landwirtschaftliche Betriebszweige. Dem Konsenswerber würden tatsächlich nur rund 1 ha Fläche für die angegebene obstbauliche Nutzung zur Verfügung stehen und nicht 1,5 ha; ein liegenschaftszugehöriger Viehbestand sei derzeit nicht gegeben und auch nicht geplant. Die Verwertung des Futteraufwuchses sei durch Fremdvieh anderer Betriebe erfolgt, deren Inhabern der Auftrieb in formloser Weise gestattet worden sei. Festgehalten wurde u. a. auch, dass der liegenschaftszugehörige Wald gut erschlossen sei und sich in pfleglichem Zustand befinde. Einschlägige, zur Veräußerung bestimmte landwirtschaftliche Produkte oder Produktmuster seien zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebung nicht vorhanden bzw. sei deren Vorhandensein dem Grunde nach auch nicht behauptet worden. Forstliche Nutzungen seien selbstredend jederzeit möglich. Hinsichtlich des Betriebskonzeptes werde der gesamte Deckungsbeitrag auf der forstlichen Nutzung von 25 ha Holzbodenfläche anerkannt und sei nicht anzuzweifeln, dass derartige Erträge aus der gegebenen forstlichen Nutzung möglich sind. Der Gesamtdeckungsbeitrag von € 24.700,00 im Zieljahr 2013, welcher aufgrund der Zurechnung der Teildeckungsbeiträge für Heidelbeeren, Kastanien und Honig erzielt werden soll, sei unrichtig, zumal ein noch gar nicht gepflanzter Heidelbeerstrauch 2013 keinen Fruchtbehang, damit keine Ernte bringen könne, sondern brauche ein Heidelbeerstrauch auch einige Jahre Entwicklungszeit, ebenso wie eine Kastanienernte, die (vielleicht) in 15 Jahren einen Ertrag bringen werde. Die Kosten der Gesamtbauführung würden vom Planer in einer vorliegenden Grobkostenschätzung vom 01.09.2012 mit € 1,530.508,00 inkl. USt. veranschlagt, wobei € 596.000,00 auf das Wirtschaftsgeschoss mit den Wirtschaftsräumen und das Heizhaus entfallen würden. Letztere Gebäudebestandteile seien im Betriebs- und Investitionsplan lediglich mit € 155.000,00 bewertet worden. Aufgrund der fehlenden organisatorisch-funktionellen, betrieblichen Verrichtungen vor Ort könne von einer Hofstelle im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht gesprochen werden, zumal der Bewirtschafter der Liegenschaft dort nicht wohne und die Nutzung der Liegenschaft im funktionellen Zusammenhalt mit weiteren in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht unmittelbar der Liegenschaftsnutzung dienenden Zweckgebäuden (Wirtschaftsgebäuden) von dort aus nicht vorgenommen werde. Die dortigen Gebäude seien leerstehend und habe der Konsenswerber die Liegenschaft erst 2010 erworben. Aufgrund des baulichen Zustandes der Altgebäude seien diese auch nicht bewohnbar. Überdies ergebe sich aus dem vom Konsenswerber selbst vorgelegten Betriebsplan, dass er eine Neugründung eines Betriebes im Sinne habe und habe eine Besichtigung der Liegenschaft ergeben, dass dort weder Heidelbeeren, noch Edelkastanien angepflanzt und produziert sind und auch keine Imkerei betrieben werde. Folglich stelle dieser Betriebsplan keine Sachverhaltsdarlegung oder Beschreibung einer laufenden Grundstücksnutzung bzw. eines aufrechten Betriebes dar, sondern es sei dies klar eine in die Zukunft verweisende konzeptuelle Absicht, damit eine Neugründung eines solchen auf Spezialobstbau und Imkerei ausgerichteten Betriebes. Des Weiteren seien auf der gegenständlichen Liegenschaft momentan weder regelmäßig zu einem bestehenden Betrieb gehörige Maschinen und Geräte vorhanden, es seien auch keine funktionsfähigen Wirtschaftsgebäude gegeben, welche bei aufrechten Betrieben typischerweise vorhandene Elemente sein müssten. Es werde festgestellt, dass in Bezug auf die gegenständliche Liegenschaft ein bestehender und aufrechter landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Bestimmungen des § 33 Abs 4 Z 3 StROG 2010 nicht vorliege.Des Weiteren seien auf der gegenständlichen Liegenschaft momentan weder regelmäßig zu einem bestehenden Betrieb gehörige Maschinen und Geräte vorhanden, es seien auch keine funktionsfähigen Wirtschaftsgebäude gegeben, welche bei aufrechten Betrieben typischerweise vorhandene Elemente sein müssten. Es werde festgestellt, dass in Bezug auf die gegenständliche Liegenschaft ein bestehender und aufrechter landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, StROG 2010 nicht vorliege. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der geplanten Bauten für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb und in Bezug auf das Erfordernis der standörtlichen, betriebstypischen Zuordnung wurde u. a. festgehalten, dass es sich bei einem landwirtschaftlichen Betrieb grundsätzlich um einen solchen handeln müsse, welcher auf die Erzielung eines Einkommens gerichtete, nachhaltige Tätigkeiten ausübe, wobei auch das Vorliegen der Mindestgröße von Grundstücken, das Vorhandensein von betriebstypischen baulichen Anlagen, Maschinen und Geräten, das Vorliegen von Betriebsmitteln und einer Betriebsorganisation im Mindestausmaß, diesbezügliche Kriterien darstellen. Bei einem Projekt der Neugründung müsse man davon ausgehen, dass zumindest mittelfristig alle anfallenden Kosten aus den landwirtschaftlichen Erlösen abgedeckt werden können, sodass netto noch ein als Einkommen zu wertender betrieblicher Gewinn verbleibt. Neben den variablen Kosten des Betriebes würden auch die Fixkosten zu den Kosten zählen, zu denen neben Steuern und Abgaben und Löhnen, im Falle eines Neubaues in erster Linie auch die abzudienenden Jahresannuitäten der baulichen Investition zählen. Ein Maß sei hiefür der Deckungsbeitrag, den man durch Abzug der variablen Spezialkosten der Produktion von den Bruttoerlösen errechne und trage letzterer zur Bedeckung der Fixkosten bei. Zieht man letztere vom Deckungsbeitrag ab, gelange man zum betrieblichen Gewinn und zum tatsächlichen Einkommen. Unter Zugrundelegung der Baukosten von rund € 1,500.000,00 und eines kalkulatorischen Nutzungszeitraumes für Wohnhäuser in der Land- und Forstwirtschaft von 50 Jahren, ergebe sich eine Jahresannuität der Baukosten = Afa (Abschreibung für Baunutzung) pro Wirtschaftsjahr von € 30.000,00. Der Verfasser des Betriebskonzeptes habe dargelegt, dass der Gesamtdeckungsbeitrag der Liegenschaftsnutzung konzeptgemäß mit € 24.700,00 im Jahr ausgewiesen werde, woraus sich ergebe, dass für das vorliegende Projekt die Fixkosten jedenfalls höher seien, als der Deckungsbeitrag und sich ein jährlicher Abgang bzw. betrieblicher Verlust von zumindest € 5.300,00 einstellen werde. Der Bau des eingereichten Objektes amortisiere sich mithin nicht aus der Grundstücksnutzung und sei daher nicht betrieblich erforderlich. Festgehalten wurde überdies auch, dass zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ein Wohnhaus vor Ort als nicht erforderlich zu beurteilen sei und sei es augenscheinlich auch der Vorbesitzerin der Liegenschaft durchaus möglich gewesen, diese in der Hauptsache aus Wirtschaftswaldflächen bestehende Liegenschaft ordnungsgemäß zu bewirtschaften, obwohl sie diese Liegenschaft nicht bewohnte. Nur aus dem Eigentümerwechsel alleine und der fortgesetzten Nutzung des Waldes alleine könne sich eine Erforderlichkeit für einen Wohnhausneubau nicht ergeben. Betreffend die Ausführungen zur geplanten Kastanienkultur sowie zur Imkerei wurde bemängelt, dass aus dem Betriebskonzept nicht hervorgehe, ob der Standort hinsichtlich der Sträucher der Heidelbeere untersucht worden sei. Eine Bewertung der Anbauwürdigkeit des Standortes durch einen Obstfachmann liege nicht vor. In Bezug auf die Heidelbeere sollen 2.600 Fremdarbeitsstunden im Erntefall geleistet werden und erhebe sich die Frage, ob es dem Konsenswerber nicht möglich sein sollte, die Heidelbeerkultur ohne zweckgewidmete Wohnversorgung aufzubauen bzw. zu betreuen. In wirtschaftlich-organisatorischer Hinsicht würde letztlich lediglich die Heidelbeere einen Beweggrund zur Vornahme der baulichen Investition aus Erforderlichkeitserwägungen begründen. Folglich müsste aber auch der Deckungsbeitrag der Heidelbeere allein dieses Projekt tragen können, weil sonst der Bau zu wirtschaftlich gar nicht notwendigen Aufwendungen führen würde, womit man letztlich zum Ergebnis käme, dass für diesen zusätzlichen Deckungsbeitrag der Liegenschaftsnutzung in Höhe von € 10.000,00 die jährliche Kostenbelastung von € 30.000,00 alleine für die Afa der baulichen Anlage in Kauf zu nehmen sind, weil alle anderen geplanten Aktivitäten ja jedenfalls auch ohne Wohnhaus im Freiland abgewickelt werden könnten, womit sich dieser Betriebszweig für sich als erheblicher Defizitbringer erweisen würde und würde dessen Aufnahme das Gesamtbetriebsergebnis nur schmälern. Zur wirtschaftlich und einkommensmäßig optimalen Gestaltung der Liegenschaftsnutzung sei daher die Aufnahme des Heidelbeeranbaues und ein nur deswegen eingeplantes Wohnhaus nicht erforderlich.In wirtschaftlich-organisatorischer Hinsicht würde letztlich lediglich die Heidelbeere einen Beweggrund zur Vornahme der baulichen Investition aus Erforderlichkeitserwägungen begründen. Folglich müsste aber auch der Deckungsbeitrag der Heidelbeere allein dieses Projekt tragen können, weil sonst der Bau zu wirtschaftlich gar nicht notwendigen Aufwendungen führen würde, womit man letztlich zum Ergebnis käme, dass für diesen zusätzlichen Deckungsbeitrag der Liegenschaftsnutzung in Höhe von € 10.000,00 die jährliche Kostenbelastung von , € 30.000,00 alleine für die Afa der baulichen Anlage in Kauf zu nehmen sind, weil alle anderen geplanten Aktivitäten ja jedenfalls auch ohne Wohnhaus im Freiland abgewickelt werden könnten, womit sich dieser Betriebszweig für sich als erheblicher Defizitbringer erweisen würde und würde dessen Aufnahme das Gesamtbetriebsergebnis nur schmälern. Zur wirtschaftlich und einkommensmäßig optimalen Gestaltung der Liegenschaftsnutzung sei daher die Aufnahme des Heidelbeeranbaues und ein nur deswegen eingeplantes Wohnhaus nicht erforderlich. In seiner Stellungnahme zum Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 25.02.2013 führte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Gegenstand § 33 Abs 4 Z 2 1. Satz des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 maßgeblich sei. Ein positiver Deckungsbeitrag werde nur bei Betriebsneugründungen erforderlich und sei in Bezug auf bestehende Land-/Forstwirtschaften nicht zwingend ein positiver Deckungsbeitrag nachzuweisen. Wenn überhaupt hätte die Deckungsbeitragsberechnung maximal den Wirtschaftstrakt zu betreffen und würde auch diesbezüglich unter Verweis auf das vorgelegte Gutachten ein positiver Deckungsbeitrag vorliegen. Der Gutachter der A gehe in seinem Gutachten davon aus, dass es sich um eine „Neugründung eines Betriebes“ handelt, er habe dies auch nicht begründet. Übersehen würde dabei, dass es sich tatsächlich nicht um eine Neugründung, sondern um eine bestehende Land- und insbesondere Forstwirtschaft handle, die vom Konsenswerber erworben worden sei und weiter betrieben werde. Auch eine Nebenerwerbsforstwirtschaft stelle eine Forstwirtschaft dar. Der Konsenswerber habe mit dem Kauf der Landwirtschaft sowohl den Betrieb übernommen, als auch die landwirtschaftliche Betriebsnummer und zwischenzeitig auch Holzschlägerungs- und Pflegemaßnahmen vorgenommen, so wie dies in den Jahren vor dem Ankauf von der Voreigentümerin auch durchgeführt worden sei. Vorgesehen sei ein Intensivieren der Nutzung und eine Steigerung des landwirtschaftlichen Betriebsanteiles durch Anbau von Heidelbeeren, Edelkastanien, Honigerzeugung, etc. Tatsächlich habe seit Jahrzehnten eine Forst-/Landwirtschaft mit entsprechenden „Vulgonamen“ auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bestanden, wobei auch nach dem Gutachten der A ebenfalls jährliche Einnahmen im Ausmaß von € 8.000,00 im Bereich der Forstwirtschaft erbracht werden, bzw. erbracht werden können. Durch die Vornahme von Investitionen (Kanal-, Wasser-, Stromzuleitungen) habe der Antragsteller einen Betrag von € 140.000,00 investiert und durch die geplante Errichtung eines land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäudeteils im Ausmaß von 474,36 m² jedenfalls aufgezeigt, dass er Maßnahmen setzen wolle, die der Intensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dienen.In seiner Stellungnahme zum Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 25.02.2013 führte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Gegenstand Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, 1. Satz des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 maßgeblich sei. Ein positiver Deckungsbeitrag werde nur bei Betriebsneugründungen erforderlich und sei in Bezug auf bestehende Land-/Forstwirtschaften nicht zwingend ein positiver Deckungsbeitrag nachzuweisen. Wenn überhaupt hätte die Deckungsbeitragsberechnung maximal den Wirtschaftstrakt zu betreffen und würde auch diesbezüglich unter Verweis auf das vorgelegte Gutachten ein positiver Deckungsbeitrag vorliegen. Der Gutachter der A gehe in seinem Gutachten davon aus, dass es sich um eine „Neugründung eines Betriebes“ handelt, er habe dies auch nicht begründet. Übersehen würde dabei, dass es sich tatsächlich nicht um eine Neugründung, sondern um eine bestehende Land- und insbesondere Forstwirtschaft handle, die vom Konsenswerber erworben worden sei und weiter betrieben werde. Auch eine Nebenerwerbsforstwirtschaft stelle eine Forstwirtschaft dar. Der Konsenswerber habe mit dem Kauf der Landwirtschaft sowohl den Betrieb übernommen, als auch die landwirtschaftliche Betriebsnummer und zwischenzeitig auch Holzschlägerungs- und Pflegemaßnahmen vorgenommen, so wie dies in den Jahren vor dem Ankauf von der Voreigentümerin auch durchgeführt worden sei. Vorgesehen sei ein Intensivieren der Nutzung und eine Steigerung des landwirtschaftlichen Betriebsanteiles durch Anbau von Heidelbeeren, Edelkastanien, Honigerzeugung, etc. Tatsächlich habe seit Jahrzehnten eine Forst-/Landwirtschaft mit entsprechenden „Vulgonamen“ auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bestanden, wobei auch nach dem Gutachten der A ebenfalls jährliche Einnahmen im Ausmaß von , € 8.000,00 im Bereich der Forstwirtschaft erbracht werden, bzw. erbracht werden können. Durch die Vornahme von Investitionen (Kanal-, Wasser-, Stromzuleitungen) habe der Antragsteller einen Betrag von € 140.000,00 investiert und durch die geplante Errichtung eines land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäudeteils im Ausmaß von 474,36 m² jedenfalls aufgezeigt, dass er Maßnahmen setzen wolle, die der Intensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dienen. Es werde auf das vorgelegte Privatgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen DI St verwiesen, der entsprechend den Darlegungen im Gutachten festhalte, dass es sich beim gegenständlichen Betrieb einerseits um eine bestehende Forstwirtschaft und Landwirtschaft handelt, sowie die geplanten Neu- und Zubauten auch erforderlich und betriebstypisch seien, weshalb die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen würden. Es werde ein Wohnhaus samt Heizhaus errichtet, um den bereits bestehenden Betrieb besser bewirtschaften zu können. Dass die entsprechenden Deckungsbeiträge erwirtschaftet werden können, ergebe sich aus dem vorliegenden Betriebskonzept des Gutachters des DI Stranimaier. Letzteres mit Eingabe vom 01.03.2013, dem Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz übermittelte Gutachten kommt zum Ergebnis, dass mit Sicherheit ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege und somit die Errichtung von Gebäuden zulässig sei, wenn diese erforderlich sind. Letzteres sei nachweislich gegeben. Zukünftig werde eine mit der Urproduktion in Zusammenhang stehende landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Mit der Möglichkeit der Produktveredelung sei das errechnete Betriebsziel nicht erreichbar. Die geplanten Gebäude seien als betriebstypisch zu bezeichnen, der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorhandene Gebäudebestand sei nicht mehr einer zeitgemäßen Wohn- und Wirtschaftsweise entsprechend. Selbst eine Renovierung der baufälligen Gebäude könne den Mangel einer zeitgemäßen Gebäudeerstellung nicht beheben. Durch die Siedlungstätigkeit sei ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb entstanden, der durch die Bewirtschaftung die räumliche Vielfalt land- und forstwirtschaftlichen Handels weiterhin sichere. Neben einer Darstellung der gegebenen und zukünftigen Bewirtschaftung in Bezug auf Forstwirtschaft und zukünftige landwirtschaftliche Bewirtschaftung (Heidelbeeranbau, Edelkastanienanbau, Honigerzeugung) führt der Gutachter unter Punkt 4) Maschinenausstattung an, dass der Betrieb eine geringfügige Maschinenausstattung mit Traktor, Winden, Sägen und diversen Kleingeräten habe. Aufgrund der mangelnden Abstellmöglichkeit sei der Maschinenpark trotz dringender Erforderlichkeit noch nicht vollständig. Im Vollbetrieb werde der Maschinen- und Gerätebestand ergänzt. Neben dem Befund zur Arbeitskräfte- und zur Gebäudeausstattung finden sich u. a. eine Aufstellung über Raumbedarf für die zukünftige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, Ausführungen zur Wohnfläche sowie zum Heizhaus und sind Ausführungen zum vorhandenen Altbestand und zur Flächenerforderlichkeit durch Vornahme einer Flächenbilanz ersichtlich. Weiters wurde in diesem Gutachten der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nach der Judikatur und nach ÖSTA 1997 definiert, wurden die Deckungsbeitragsberechnungen neuerlich vorgenommen und ein jährliches Betriebseinkommen von € 17.290,00 nach Abzug der Fixkosten vom Gesamtdeckungsbeitrag im Ausmaß von € 24.700,00 errechnet. Es wurde festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden Liegenschaft eindeutig um eine landwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne der Definition handle. Neben einer Begründung für die Erforderlichkeit der Wirtschaftsgebäuderäumlichkeiten und des Wohnhauses errechnete der Gutachter auf Grundlage der Kosten für die Wirtschaftsräumlichkeiten rund € 270.000,00 unter Zugrundelegung einer Afa auf 30 Jahre eine jährliche Belastung der Anschaffungskosten von € 9.000,00, welcher ein jährliches Einkommen von rund € 17.000,00 gegenüberstehen würde, womit die Investition absolut gerechtfertigt sei, zumal die jährlichen Kosten der Investition inklusive der Zinsabdeckung weit unter der Kapitaldienstgrenze liegen würden. Auf Seite 3 dieses Gutachtens wurde unter Punkt 2) b1) Heidelbeeranbau ausgeführt, dass zum Zwecke des Heidelbeeranbaus 2013 Sträucher bereits gesetzt worden seien, welche 2014 bereits beerntet werden könnten. Mit Schreiben vom 22.03.2013 wurde von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde Hollenegg die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt und dem Projektwerber Gelegenheit gegeben, sein Projekt bewilligungsfähig zu gestalten, nachdem seitens der Baubehörde Ausführungen zur raumordnungsrechtlichen Unzulässigkeit der gegenständlichen Bauvorhaben getätigt wurden. Ausgeführt wurde, es bestehe kein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb, die Waldflächen würden von der Hofstelle aus nicht bewirtschaftet, es liege kein Zulässigkeitstatbestand nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz vor, es könne das Projekt in Folge Widerspruch zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollenegg auch nicht wie beantragt bewilligt werden. Mit Eingabe vom 23.04.2013 hat der Bauwerber der Baubehörde bekanntgegeben, dass er sich hinsichtlich seiner Antragstellung auf die Errichtung von Neu- und Zubauten im Sinne des § 33 Abs 4 Z 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz beziehe und daher die gegenständliche Antragstellung nunmehr auf die Errichtung von Neu- und Zubauten in diesem Sinn nach § 33 Abs 4 Z 2 StROG gestützt werde, eventualiter auf die Errichtung von Ersatzbauten, wobei der Begriff „Ersatzbauten“ sich natürlich dahingehend verstehe, dass durch die neuen Gebäude die alten Gebäude auf der Hofstelle ersetzt werden sollen.Mit Eingabe vom 23.04.2013 hat der Bauwerber der Baubehörde bekanntgegeben, dass er sich hinsichtlich seiner Antragstellung auf die Errichtung von Neu- und Zubauten im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz beziehe und daher die gegenständliche Antragstellung nunmehr auf die Errichtung von Neu- und Zubauten in diesem Sinn nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG gestützt werde, eventualiter auf die Errichtung von Ersatzbauten, wobei der Begriff „Ersatzbauten“ sich natürlich dahingehend verstehe, dass durch die neuen Gebäude die alten Gebäude auf der Hofstelle ersetzt werden sollen. Diesbezüglich wurde eine Stellungnahme des Herrn DI S St, allgemein gerichtlich beeideter zertifizierter Sachverständiger für Land-, Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft, technisches Büro für Land- und Forstwirtschaft, angeschlossen und führt der Privatgutachter darin aus, dass unbestritten eine bestehende Hofstelle vorhanden sei und würden die bestehenden Gebäude durch neue Gebäude ersetzt. Bezüglich der bestehenden Hoflage werde mitgeteilt, dass diese durch die Anordnung der bestehenden Gebäude in ihrer Ausdehnung sehr großzügig sei. Wenn nun bestehende Gebäude der Hofstelle durch neue Gebäude ersetzt werden, ergebe sich eine neue Anordnung der Gebäude an der Hofstelle. Überdies werde nicht vorgeschrieben, wo der Hof im Freiland zu liegen habe. Zum Sachverhalt wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die projektierten baulichen Maßnahmen auf die Bewirtschaftung des festgestellten vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und dessen zukünftige Bewirtschaftung abgestellt worden sei, was nicht ausschließe, dass schon vor der Planung zur Errichtung von baulichen Anlagen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Der Neubau von erforderlichen baulichen Anlagen, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bezüglich seiner zukünftigen Bewirtschaftung als Ersatz für bestehende bauliche Anlagen errichtet werden, habe nichts mit einer Betriebsneugründung zu tun. Wenn eine Hofstelle vorhanden ist, zeige dies nur, dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vorhanden seien, daher sei es unerheblich, ob bei der Befunderhebung die Bewirtschaftung von der Hofstelle ausgeht oder nicht. Im gegenständlichen Fall würden die vorhandenen Gebäude die Ansprüche der zukünftigen Bewirtschaftung nicht mehr erfüllen können, weshalb ein Ersatzbau für die bestehenden Gebäude geplant sei. Eine zeitgemäße Wohnmöglichkeit sei nicht gegeben, eine Garagierung für Maschinen und Geräte sei nicht vorhanden und seien auch keinerlei Lagerflächen vorhanden. All diese Ansprüche seien land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eigen. Für die zukünftige Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sei ein Gebäudebestand, wie planlich dargestellt, erforderlich. Es werde durch Vermischung rechtlicher und sachlicher Tatbestände ein völlig falsches Bild des Baubegehrens wiedergegeben. Mit Schreiben vom 21.05.2013 erteilte die Baubehörde dem Bauwerber neuerlich einen Verbesserungsauftrag für das nunmehr gestellte „Ansuchen um die Bewilligung von Neu- und Zubauten

§ 33

Abs 4 Z 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz“ seien keine diesen (neuen) Bauwillen zum Ausdruck bringende Einreichunterlagen

§ 22und § 23 des Steiermärkischen Baugesetzes idg

F vorgelegt worden. Die bereits bei der Behörde aufliegenden Einreichunterlagen vermögen diese Vorlage nicht zu ersetzen, zumal diesen Unterlagen nach deren unmissverständlichem Inhalt ohne jeden Zweifel „Ersatzbauten nach § 33 Abs 4 Z 3 lit. a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes“ betreffen würden und somit ein gänzlich anderer Bau- und Antragswille zugrunde liege. Dies stelle einen Mangel dar, hinsichtlich dessen die Behörde einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen habe.Mit Schreiben vom 21.05.2013 erteilte die Baubehörde dem Bauwerber neuerlich einen Verbesserungsauftrag für das nunmehr gestellte „Ansuchen um die Bewilligung von Neu- und Zubauten

Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz“ seien keine diesen (neuen) Bauwillen zum Ausdruck bringende Einreichunterlagen

Paragraph 22 und Paragraph 23, des Steiermärkischen Baugesetzes idgF vorgelegt worden. Die bereits bei der Behörde aufliegenden Einreichunterlagen vermögen diese Vorlage nicht zu ersetzen, zumal diesen Unterlagen nach deren unmissverständlichem Inhalt ohne jeden Zweifel „Ersatzbauten nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes“ betreffen würden und somit ein gänzlich anderer Bau- und Antragswille zugrunde liege. Dies stelle einen Mangel dar, hinsichtlich dessen die Behörde einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen habe. Überdies erging die Aufforderung ebenfalls innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Mitteilung bekanntzugeben, „ob neben der beantragten Bewilligung von Neu- und Zubauten

§ 33

Abs 4 Z 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz auch - wie zulässig - um die Bewilligung von Ersatzbauten

§ 33Abs 4 Z 3 lit.

a leg. cit. angesucht werde, wobei - sollte sich der Bauwerber innerhalb der festgesetzten Frist nicht äußern, die Behörde davon ausgehe, dass lediglich um Bewilligung von Neu- und Zubauten, nicht jedoch (gleichzeitig) auch um die Bewilligung von Ersatzbauten im Sinne der angeführten Bestimmungen angesucht wird.“Überdies erging die Aufforderung ebenfalls innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Mitteilung bekanntzugeben, „ob neben der beantragten Bewilligung von Neu- und Zubauten

Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz auch - wie zulässig - um die Bewilligung von Ersatzbauten

Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, leg. cit. angesucht werde, wobei - sollte sich der Bauwerber innerhalb der festgesetzten Frist nicht äußern, die Behörde davon ausgehe, dass lediglich um Bewilligung von Neu- und Zubauten, nicht jedoch (gleichzeitig) auch um die Bewilligung von Ersatzbauten im Sinne der angeführten Bestimmungen angesucht wird.“ Hingewiesen wurde weiters auf den Umstand, dass mit Bekanntgabe gleichzeitig auch um Baubewilligung für Neu- und Zubauten und um Baubewilligung für Ersatzbauten anzusuchen, es für dieses Ansuchen gleichfalls vollständiger und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Unterlagen

den §§ 22 Abs 2 und 23 BauG bedürfe.Hingewiesen wurde weiters auf den Umstand, dass mit Bekanntgabe gleichzeitig auch um Baubewilligung für Neu- und Zubauten und um Baubewilligung für Ersatzbauten anzusuchen, es für dieses Ansuchen gleichfalls vollständiger und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Unterlagen

den Paragraphen 22, Absatz 2 und 23 BauG bedürfe. Aus Gründen der formellen Vorsicht wurde daher, wie sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 11.06.2013 ergibt, nochmals gesondert, unter konkreten Verweis auf § 33 Abs 4 Z 2 StROG, eine zweite „Baueinreichung“ vorgenommen und das Bauvorhaben einerseits auf die gesetzliche Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 2 StROG und andererseits auf die Z 3 dieser Bestimmung gestützt, was auch als „Eventualantrag“ möglich sei.Aus Gründen der formellen Vorsicht wurde daher, wie sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 11.06.2013 ergibt, nochmals gesondert, unter konkreten Verweis auf Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG, eine zweite „Baueinreichung“ vorgenommen und das Bauvorhaben einerseits auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG und andererseits auf die Ziffer 3, dieser Bestimmung gestützt, was auch als „Eventualantrag“ möglich sei. Auf Grundlage des in wesentlichen Punkten dargestellten Sachverhaltes erging in der Folge der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hollenegg vom 12.07.2013, GZ: 23/12, mit welchem das gegenständliche Ansuchen für die

  1. Errichtung eines Ersatzbaues – kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude und
  2. Errichtung eines Ersatzbaues – Hackschnitzelheizanlage für die Beheizung des kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäude, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, gestützt auf die Rechtsgrundlagen § 29 iVm § 119k des Steiermärkischen Baugesetzes, den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollenegg, sowie die Bestimmungen der §§ 8 Abs 2 und 33 Abs 4 Z 3 lit. a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, zur Gänze abgewiesen wurde.
  3. Errichtung eines Ersatzbaues – Hackschnitzelheizanlage für die Beheizung des kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäude, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, gestützt auf die Rechtsgrundlagen Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 119 k, des Steiermärkischen Baugesetzes, den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollenegg, sowie die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 2 und 33 Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, zur Gänze abgewiesen wurde. Aus der Bescheidbegründung ist ersichtlich, „dass der Bescheid ausschließlich über das Ansuchen um Bewilligung von Ersatzbauten im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 lit. a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes und nicht über ein Ansuchen betreffend die Errichtung von Neubauten im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes absprechen soll.“Aus der Bescheidbegründung ist ersichtlich, „dass der Bescheid ausschließlich über das Ansuchen um Bewilligung von Ersatzbauten im Sinne der Bestimmung des , Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes und nicht über ein Ansuchen betreffend die Errichtung von Neubauten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes absprechen soll.“ Nach Darstellung der für die Baubehörde erster Instanz maßgeblichen, raumordnungsrechtlichen Rechtslage ging die Baubehörde im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes in ihrer Begründung des Baubescheides zunächst der Frage nach, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in Hoflage vorliegt, welcher es rechtfertigen würde, Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten, wie von Konsenswerberseite geplant, und zur Bewilligung eingereicht worden seien, zu ersetzen.Nach Darstellung der für die Baubehörde erster Instanz maßgeblichen, raumordnungsrechtlichen Rechtslage ging die Baubehörde im Sinne der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes in ihrer Begründung des Baubescheides zunächst der Frage nach, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in Hoflage vorliegt, welcher es rechtfertigen würde, Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten, wie von Konsenswerberseite geplant, und zur Bewilligung eingereicht worden seien, zu ersetzen. Gestützt auf das eingangs in wesentlichen Teilen wiedergegebene agrartechnische Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen DI Pe P vom 16.11.2012, gelangt die erstinstanzliche Baubehörde zum Ergebnis, dass eine Hoflage nicht vorliege und ergebe sich aus dem von Konsenswerberseite vorgelegten Betriebsplan, dass er in Wahrheit eine Neugründung des Betriebes im Sinne habe. Eine Besichtigung der Liegenschaft durch den Sachverständigen DI Pe P, im Beisein des Konsenswerbers Dr. K O, am 02.11.2012, habe ergeben, dass dort weder Heidelbeeren, noch Edelkastanien angepflanzt worden seien und produziert würden und auch eine Imkerei nicht betrieben werde. Der vorgelegte Betriebsplan stelle somit keine Sachverhaltsdarlegung oder Beschreibung einer laufenden Grundstücksnutzung bzw. eines aufrechten Betriebes dar, sondern sei dies klar eine in die Zukunft verweisende konzeptuelle Absicht einer Neugründung eines auf Spezialobstbau und Imkerei ausgerichteten Betriebes. Des Weiteren seien im Gegenstande momentan weder regelmäßig zu einem bestehenden Betrieb gehörige Maschinen und Geräte vorhanden und seien auch keinerlei funktionsfähige Wirtschaftsgebäude vorliegend, welche bei aufrechtem Betrieb typischerweise vorhandene Elemente seien. Überdies würden sich die Bestimmungen über Ersatzbauten ausschließlich auf Altbauten für Wohnzwecke beziehen, worunter die geplanten Bauten nicht subsumiert werden könnten. Das Kriterium der Erforderlichkeit sei im Falle der geplanten, unter § 33 Abs 4 Z 3 lit. a leg. cit. zu subsumierenden baulichen Anlage aufgrund des mangelnden Vorliegens einer Hoflage nicht mehr zu prüfen.Gestützt auf das eingangs in wesentlichen Teilen wiedergegebene agrartechnische Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen DI Pe P vom 16.11.2012, gelangt die erstinstanzliche Baubehörde zum Ergebnis, dass eine Hoflage nicht vorliege und ergebe sich aus dem von Konsenswerberseite vorgelegten Betriebsplan, dass er in Wahrheit eine Neugründung des Betriebes im Sinne habe. Eine Besichtigung der Liegenschaft durch den Sachverständigen DI Pe P, im Beisein des Konsenswerbers Dr. K O, am 02.11.2012, habe ergeben, dass dort weder Heidelbeeren, noch Edelkastanien angepflanzt worden seien und produziert würden und auch eine Imkerei nicht betrieben werde. Der vorgelegte Betriebsplan stelle somit keine Sachverhaltsdarlegung oder Beschreibung einer laufenden Grundstücksnutzung bzw. eines aufrechten Betriebes dar, sondern sei dies klar eine in die Zukunft verweisende konzeptuelle Absicht einer Neugründung eines auf Spezialobstbau und Imkerei ausgerichteten Betriebes. Des Weiteren seien im Gegenstande momentan weder regelmäßig zu einem bestehenden Betrieb gehörige Maschinen und Geräte vorhanden und seien auch keinerlei funktionsfähige Wirtschaftsgebäude vorliegend, welche bei aufrechtem Betrieb typischerweise vorhandene Elemente seien. Überdies würden sich die Bestimmungen über Ersatzbauten ausschließlich auf Altbauten für Wohnzwecke beziehen, worunter die geplanten Bauten nicht subsumiert werden könnten. Das Kriterium der Erforderlichkeit sei im Falle der geplanten, unter Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, leg. cit. zu subsumierenden baulichen Anlage aufgrund des mangelnden Vorliegens einer Hoflage nicht mehr zu prüfen. Auf die Ausführungen des Bauwerbers bezüglich des Vorliegens des Bewilligungstatbestandes nach § 33 Abs 4 Z 2, erster Satz, leg. cit., sei nicht näher einzugehen gewesen, zumal diese nicht antragsgegenständlich seien, da jenseits jedes Zweifels „Ersatzbauten“

§ 33Abs 4 Z 3a St

ROG 2010 antragsgegenständlich sei und diesbezüglich werde ein gesondertes Bauverfahren zu führen sein. Es sei daher auch die Frage der Notwendigkeit des Vorliegens eines positiven Deckungsbeitrages nicht zu lösen gewesen. Hinsichtlich des Vorliegens eines land- und oder forstwirtschaftlichen Betriebes wurde überdies festgehalten, dass die in Rede stehende Liegenschaft schon seit längerer Zeit nicht mehr bewohnt bzw. wirtschaftlich genutzt werde und das Vorliegen eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage voraussetze, dass der Bewirtschafter vor Ort wohne und die Nutzung der Liegenschaft im funktionellen Zusammenhalt mit weiteren, in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht unmittelbar der Liegenschaftsnutzung dienenden Zweckgebäuden (Wirtschaftsgebäude und dergleichen) von dort aus vorgenommen werde und gelte dies auch für den behaupteten aufrechten forstwirtschaftlichen Betrieb, zumal die unbestrittenermaßen einer Bewirtschaftung zugänglichen Waldflächen über externe Arbeitsverrichtungen (Maschinenringangehörige und dergleichen) und nicht von der nunmehr um Bewilligung beworbenen Liegenschaft aus bewirtschaftet würden, weshalb auch kein forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hoflage auf dem in Rede stehenden Grundstück vorliege. Auch im Kriterium des Vulgonamens, sowie in der Betriebsnummer, könne kein Indiz erkannt werden, welches auf einen Betrieb mit Hoflage im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 lit. a des StROG schließen lasse.Auf die Ausführungen des Bauwerbers bezüglich des Vorliegens des Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2,, erster Satz, leg. cit., sei nicht näher einzugehen gewesen, zumal diese nicht antragsgegenständlich seien, da jenseits jedes Zweifels „Ersatzbauten“

Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3 a, StROG 2010 antragsgegenständlich sei und diesbezüglich werde ein gesondertes Bauverfahren zu führen sein. Es sei daher auch die Frage der Notwendigkeit des Vorliegens eines positiven Deckungsbeitrages nicht zu lösen gewesen. Hinsichtlich des Vorliegens eines land- und oder forstwirtschaftlichen Betriebes wurde überdies festgehalten, dass die in Rede stehende Liegenschaft schon seit längerer Zeit nicht mehr bewohnt bzw. wirtschaftlich genutzt werde und das Vorliegen eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage voraussetze, dass der Bewirtschafter vor Ort wohne und die Nutzung der Liegenschaft im funktionellen Zusammenhalt mit weiteren, in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht unmittelbar der Liegenschaftsnutzung dienenden Zweckgebäuden (Wirtschaftsgebäude und dergleichen) von dort aus vorgenommen werde und gelte dies auch für den behaupteten aufrechten forstwirtschaftlichen Betrieb, zumal die unbestrittenermaßen einer Bewirtschaftung zugänglichen Waldflächen über externe Arbeitsverrichtungen (Maschinenringangehörige und dergleichen) und nicht von der nunmehr um Bewilligung beworbenen Liegenschaft aus bewirtschaftet würden, weshalb auch kein forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hoflage auf dem in Rede stehenden Grundstück vorliege. Auch im Kriterium des Vulgonamens, sowie in der Betriebsnummer, könne kein Indiz erkannt werden, welches auf einen Betrieb mit Hoflage im Sinne der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, des StROG schließen lasse. Im Ergebnis würde kein bestehender land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen, wobei die Bestimmungen des § 33 Abs 4 Z 3 lit. a des StROG einen solchen aber zweifellos voraussetzen, damit Ersatzbauten errichtet und von der Baubehörde bewilligt werden dürfen, weshalb das beantragte Bauvorhaben sich als nicht zulässig erwiesen habe.Im Ergebnis würde kein bestehender land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, des StROG einen solchen aber zweifellos voraussetzen, damit Ersatzbauten errichtet und von der Baubehörde bewilligt werden dürfen, weshalb das beantragte Bauvorhaben sich als nicht zulässig erwiesen habe. Gegen diesen Bescheid, der dem Bauwerber am 15.07.2013 nachweislich zugestellt wurde, hat dieser rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde Hollenegg erhoben und beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und das beabsichtigte Bauvorhaben zu bewilligen, in eventu den Bescheid in Folge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Gestützt wurde die Berufung auf die Berufungsgründe der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Entscheidung und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzufordern gewesen wäre, das Betriebskonzept zu ergänzen, was im Verfahrensgegenstand nicht passiert sei und hätte dem Anbringen auf Grundlage der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 2 des StROG entsprochen werden müssen. Aufgrund des Gutachtens des Ing. P N gehe klar hervor, dass die Liegenschaft vlg. „U H“ in K, mit einer Betriebsfläche von 27,9861 ha, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstelle, der sogar über eine aufrechte Betriebsnummer, AMA, verfüge.Gestützt wurde die Berufung auf die Berufungsgründe der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Entscheidung und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzufordern gewesen wäre, das Betriebskonzept zu ergänzen, was im Verfahrensgegenstand nicht passiert sei und hätte dem Anbringen auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, des StROG entsprochen werden müssen. Aufgrund des Gutachtens des Ing. P N gehe klar hervor, dass die Liegenschaft vlg. „U H“ in K, mit einer Betriebsfläche von 27,9861 ha, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstelle, der sogar über eine aufrechte Betriebsnummer, AMA, verfüge. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Neugründung eines Betriebes vorliegend sei, verkenne die erstinstanzliche Behörde, dass der Berufungswerber den Voraussetzungen der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 2 des StROG entsprochen habe, zumal er einen positiven Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept vom 13.09.2012 nachgewiesen habe.Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Neugründung eines Betriebes vorliegend sei, verkenne die erstinstanzliche Behörde, dass der Berufungswerber den Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, des StROG entsprochen habe, zumal er einen positiven Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept vom 13.09.2012 nachgewiesen habe. Der Begriff der „Land- und Forstwirtschaft“ beinhalte, dass eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit, ausübt werde und müsse daher zumindest ein nebenberuflich geführter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen, wobei die Motive des Bauwerbers nicht zu prüfen seien. Wesentlicher Bestandteil des Begriffes „Landwirtschaft/Forstwirtschaft“ sei die Bodennutzung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit. Es sei daher erforderlich, die Art und den Umfang derselben als Gesamtes festzustellen. Ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege, hänge einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Aufgrund der Forderung, dass die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht umgangen werden dürfen, indem jemand lediglich ein Hobby und nicht zumindest eine nebenberufliche land- und/oder forstwirtschaftliche Tätigkeit ausübe, bedeute das, dass es jedenfalls konkreter Feststellungen darüber bedürfe, ob einerseits ein landwirtschaftlicher bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und wenn ja, ob die baulichen Maßnahmen im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig sind. Für eine Vollerwerbslandwirtschaft stelle sich jedoch die Frage der Notwendigkeit der Abgrenzung zu einem Hobby-Betrieb nicht, sodass Angaben über die Wirtschaftlichkeit einer geplanten Begründung oder Ausweitung eines Produktionszweiges – wie hier gegeben – überhaupt entbehrlich seien. Maßgeblich sei allein, ob die geplanten Gebäude den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft oder Forstwirtschaft zur Grünlandnutzung im Rahmen der zu beurteilenden Land- und Forstwirtschaft geboten scheinen, wofür ein Betriebskonzept erforderlich sei. Die Behörde habe zumindest zu klären, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliege, wenn keine Vollerwerbslandwirtschaft vorliegend ist. Dies wäre anhand des erforderlichen (und vorgelegten) Betriebskonzeptes zu prüfen gewesen. Der Sachverständige hätte daher zu beurteilen gehabt, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau bzw. die vorgesehene Anlage als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden könne, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Es sei somit zu fordern, dass die beantragten Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehen und, dass nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten. Im gegenständlichen Fall lege bereits die Betriebsgröße im Ausmaß von knapp 28 ha das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung nahe. Auch setze der Begriff „Hoflage“ keinesfalls voraus, dass der Bewirtschafter der Liegenschaft/Landwirtschaft dort wohnt, damit Neu- und Zubauten im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 2 zulässig seien. Davon abgesehen vermische die erstinstanzliche Behörde in unzulässiger Weise die Bestimmung des §§ 33 Abs 4 Z 2 und Z 3 lit. a des StROG.Im gegenständlichen Fall lege bereits die Betriebsgröße im Ausmaß von knapp 28 ha das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung nahe. Auch setze der Begriff „Hoflage“ keinesfalls voraus, dass der Bewirtschafter der Liegenschaft/Landwirtschaft dort wohnt, damit Neu- und Zubauten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, zulässig seien. Davon abgesehen vermische die erstinstanzliche Behörde in unzulässiger Weise die Bestimmung des Paragraphen 33, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, des StROG. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Hollenegg vom 08.11.2013, GZ: 23-1/2012 wurde in Anwendung der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG die geschilderte Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt und wurde zusammenfassend ausgeführt, dass eine Hoflage im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 3 Abs 4 Z 3 des StROG nicht vorliege, weshalb der Frage der Notwendigkeit des Vorliegens eines positiven Deckungsbeitrages seitens der Berufungsbehörde daher nicht nachzugehen gewesen sei, da die Liegenschaft nicht bewohnt worden sei und von dort aus die Nutzung der Liegenschaft im funktionellen Zusammenhalt mit weiteren, in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht unmittelbar der Liegenschaftsnutzung dienenden Zweckgebäuden (Wirtschaftsgebäude und dergleichen) nicht vorgenommen worden sei, was insbesondere auch für einen forstwirtschaftlichen Betrieb gelte. Es würden die Forstflächen jedoch über externe Arbeitsverrichtungen (Maschinenringangehörige und dergleichen) und nicht von der nunmehr um Bewilligung beworbenen Liegenschaft aus bewirtschaftet, weshalb ein forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hoflage nicht vorliege. Weder aus der Betriebsgröße, dem Vulgonamen, sowie einer Betriebsnummer könne per se auf einen bestehenden land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hoflage im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 lit. a des StROG geschlossen werden. Auf Grundlage des vollständigen schlüssigen nachvollziehbaren und vorallem unwiderlegt gebliebenen Gutachtens der A Steiermark vom 16.11.2012 gelange die Berufungsbehörde zum abschließenden rechtlichen Ergebnis, dass im Gegenstandsfall kein bestehender land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege, welcher nach der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 lit. a des StROG jedoch zweifellos eine Voraussetzung darstelle, damit derartige Ersatzbauten bewilligt und errichtet werden dürfen.Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Hollenegg vom 08.11.2013, , GZ: 23-1/2012 wurde in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die geschilderte Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt und wurde zusammenfassend ausgeführt, dass eine Hoflage im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, des StROG nicht vorliege, weshalb der Frage der Notwendigkeit des Vorliegens eines positiven Deckungsbeitrages seitens der Berufungsbehörde daher nicht nachzugehen gewesen sei, da die Liegenschaft nicht bewohnt worden sei und von dort aus die Nutzung der Liegenschaft im funktionellen Zusammenhalt mit weiteren, in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht unmittelbar der Liegenschaftsnutzung dienenden Zweckgebäuden (Wirtschaftsgebäude und dergleichen) nicht vorgenommen worden sei, was insbesondere auch für einen forstwirtschaftlichen Betrieb gelte. Es würden die Forstflächen jedoch über externe Arbeitsverrichtungen (Maschinenringangehörige und dergleichen) und nicht von der nunmehr um Bewilligung beworbenen Liegenschaft aus bewirtschaftet, weshalb ein forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hoflage nicht vorliege. Weder aus der Betriebsgröße, dem Vulgonamen, sowie einer Betriebsnummer könne per se auf einen bestehenden land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hoflage im Sinne der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, des StROG geschlossen werden. Auf Grundlage des vollständigen schlüssigen nachvollziehbaren und vorallem unwiderlegt gebliebenen Gutachtens der A Steiermark vom 16.11.2012 gelange die Berufungsbehörde zum abschließenden rechtlichen Ergebnis, dass im Gegenstandsfall kein bestehender land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege, welcher nach der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, des StROG jedoch zweifellos eine Voraussetzung darstelle, damit derartige Ersatzbauten bewilligt und errichtet werden dürfen. Festgehalten werde auch, dass der verfahrensrechtliche Vorwurf, die Unterbehörde hätten den nunmehrigen Berufungswerber zur Vorlage eines Betriebskonzeptes auffordern müssen, was sie verabsäumt hätte, schon angesichts des Umstandes von vornherein verfehlt sei, zumal von Einschreiterseite ein solches ohnedies vorgelegt worden sei. Gegen diesen zweitinstanzlichen Bescheid, der Herrn Dr. K O am 11.11.2013 zugestellt wurde, hat dieser rechtzeitig mit Schreiben vom 25.11.2013, die nunmehr als Beschwerde geltende Vorstellung erhoben und unter Behauptung der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wegen Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt, den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Hollenegg vom 11.08.2013, GZ: 23/2012, vollständig aufzuheben und das beabsichtigte Bauvorhaben zu bewilligen, in eventu den Bescheid in Folge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Gegen diesen zweitinstanzlichen Bescheid, der Herrn Dr. K O am 11.11.2013 zugestellt wurde, hat dieser rechtzeitig mit Schreiben vom 25.11.2013, die nunmehr als Beschwerde geltende Vorstellung erhoben und unter Behauptung der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wegen Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt, den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Hollenegg vom 11.08.2013, GZ: 23 aus 2012,, vollständig aufzuheben und das beabsichtigte Bauvorhaben zu bewilligen, in eventu den Bescheid in Folge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Im Wesentlichen wurde im gegenständlichen Rechtsmittel der in der Sachverhaltsdarstellung geschilderte Verfahrens- und Rechtsstandpunkt vertreten, welcher auch bereits in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hollenegg zum Ausdruck gebracht wurde. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Behörde dazu angehalten sei, die Frage zu klären, ob eine baubehördliche Bewilligung für die vom Beschwerdeführer beantragte Errichtung eines kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie für die Errichtung einer Hackschnitzelheizanlage für die Beheizung des kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf dem in Rede stehenden Grundstück „auszustellen sei“. Die Behörde habe sich daher mit dem konkreten Bauvorhaben unter Berücksichtigung sämtlicher Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen und nicht auf die Zulässigkeit

einer bestimmten isoliert betrachteten Rechtsnorm abzustellen. Dem Grundsatz des Verwaltungsverfahren entsprechend habe die Behörde auf sämtliche vorgebrachten Tatsachen- und Rechtsausführungen einzugehen. Dies gelte insbesondere dann, wenn bereits von der Partei die entsprechenden angewendeten Rechtsvorschriften releviert wurden und gehe das Verständnis der erkennenden Behörde auch völlig am verwaltungsrechtlichen Grundsatz vorbei, wonach ein bestimmtes Anbringen nicht auf eine bestimmte Norm gestützt werden müsse und die Frage der Zulässigkeit nicht auf eine bestimmte Gesetzesstelle eingegrenzt werden müsse. Die erkennende Behörde hätte daher aufgrund des ausgedrückten Parteiwillens den Antrag, sowohl im Lichte der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 2 als auch § 33 Abs 4 Z 3 lit. a des StROG zu überprüfen gehabt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Ansuchen fraglos als Ansuchen um Bewilligung von Ersatzbauten im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 des StROG zu deuten sei.Errichtung eines kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie für die Errichtung einer Hackschnitzelheizanlage für die Beheizung des kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf dem in Rede stehenden Grundstück „auszustellen sei“. Die Behörde habe sich daher mit dem konkreten Bauvorhaben unter Berücksichtigung sämtlicher Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen und nicht auf die Zulässigkeit

einer bestimmten isoliert betrachteten Rechtsnorm abzustellen. Dem Grundsatz des Verwaltungsverfahren entsprechend habe die Behörde auf sämtliche vorgebrachten Tatsachen- und Rechtsausführungen einzugehen. Dies gelte insbesondere dann, wenn bereits von der Partei die entsprechenden angewendeten Rechtsvorschriften releviert wurden und gehe das Verständnis der erkennenden Behörde auch völlig am verwaltungsrechtlichen Grundsatz vorbei, wonach ein bestimmtes Anbringen nicht auf eine bestimmte Norm gestützt werden müsse und die Frage der Zulässigkeit nicht auf eine bestimmte Gesetzesstelle eingegrenzt werden müsse. Die erkennende Behörde hätte daher aufgrund des ausgedrückten Parteiwillens den Antrag, sowohl im Lichte der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, als auch Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, des StROG zu überprüfen gehabt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Ansuchen fraglos als Ansuchen um Bewilligung von Ersatzbauten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, des StROG zu deuten sei. Auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits umfassende Maßnahmen im Hinblick auf die Erneuerung bzw. Verlegung von Leitungen vorgenommen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer zumindest eine land- und forstwirtschaftliche (neben-) betriebliche Tätigkeit geplant bzw. beabsichtigt sei, was nach § 33 des StROG ausreiche. Das Erfordernis einer bestehenden Nutzung bzw. eines aufrechten Betriebes sei dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, sondern entspreche es dem Zweck des Raumordnungsrechtes, dass eine klar in die Zukunft verweisende konzeptionelle Absicht einer Neugründung eines auf Spezialobstbau und Imkerei ausgerichteten Betriebes im Lichte der Bestimmung des § 33 Abs 4 des StROG einer baubehördlichen Bewilligung zugänglich sei. Die von der erkennenden Behörde vorgenommene Argumentation, wonach nur ein bestehender land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb eine Genehmigung ermögliche, sei verfehlt und setze auch eine Hoflage nicht voraus, dass der Bewirtschafter der Liegenschaft/Landwirtschaft dort wohnt. Die erkennende Behörde vermische in unzulässiger Weise Bestimmungen der §§ 33 Abs 4 Z 2 und Z 3 lit. a des StROG, und sei auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen worden, dass zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung

dem StROG lediglich gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist.Auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits umfassende Maßnahmen im Hinblick auf die Erneuerung bzw. Verlegung von Leitungen vorgenommen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer zumindest eine land- und forstwirtschaftliche (neben-) betriebliche Tätigkeit geplant bzw. beabsichtigt sei, was nach Paragraph 33, des StROG ausreiche. Das Erfordernis einer bestehenden Nutzung bzw. eines aufrechten Betriebes sei dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, sondern entspreche es dem Zweck des Raumordnungsrechtes, dass eine klar in die Zukunft verweisende konzeptionelle Absicht einer Neugründung eines auf Spezialobstbau und Imkerei ausgerichteten Betriebes im Lichte der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, des StROG einer baubehördlichen Bewilligung zugänglich sei. Die von der erkennenden Behörde vorgenommene Argumentation, wonach nur ein bestehender land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb eine Genehmigung ermögliche, sei verfehlt und setze auch eine Hoflage nicht voraus, dass der Bewirtschafter der Liegenschaft/Landwirtschaft dort wohnt. Die erkennende Behörde vermische in unzulässiger Weise Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, des StROG, und sei auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen worden, dass zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung

dem StROG lediglich gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist. Am 24.02.2014 wurde dem Landesverwaltungsgericht von Gemeindeseite bekanntgegeben, dass in I. Instanz ein Abbruchsverfahren den Altbestand betreffend sowie „ein zweites Ansuchen in Bezug auf die Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 2 StROG anhängig seien“.Am 24.02.2014 wurde dem Landesverwaltungsgericht von Gemeindeseite bekanntgegeben, dass in römisch eins. Instanz ein Abbruchsverfahren den Altbestand betreffend sowie „ein zweites Ansuchen in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG anhängig seien“. Das Landesverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: In rechtlicher Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhaltes ist festzuhalten wie folgt:

Art. 151

Abs 51 Z 8 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht zur „Weiterführung“ des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens zuständig.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht zur „Weiterführung“ des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens zuständig. Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die als Beschwerde geltende Vorstellung zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, ff VwGVG über die als Beschwerde geltende Vorstellung zu erkennen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Anordnung des Art. 130 Abs 4,

  1. Satz B-VG, hat das Verwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennAufgrund der verfassungsrechtlichen Anordnung des Artikel 130, Absatz 4, 2, Satz B-VG, hat das Verwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  2. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  3. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dieses verfassungsrechtlich verankerte Gebot fand daher auch in das gerichtliche Verfahrensrecht in der Form des § 28 Abs 2 VwGVG Eingang.Dieses verfassungsrechtlich verankerte Gebot fand daher auch in das gerichtliche Verfahrensrecht in der Form des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Eingang. Zentrale Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang ist das Feststehen des maßgeblichen Sachverhaltes. Sind also weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich und führt eine gerichtliche Sachverhaltsermittlung zur rascheren Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, so hat das Verwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt selbst festzustellen, wobei die notwendigen Sachverhaltsermittlungen dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden können (Erläut. RV 1618 BlgNR 24.GP 14).Zentrale Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang ist das Feststehen des maßgeblichen Sachverhaltes. Sind also weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich und führt eine gerichtliche Sachverhaltsermittlung zur rascheren Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, so hat das Verwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt selbst festzustellen, wobei die notwendigen Sachverhaltsermittlungen dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden können (Erläut. Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 14). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat jedoch die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wobei die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (vgl. § 28 Abs 4 VwGVG).Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat jedoch die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wobei die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist vergleiche Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG). Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Anmerkung 11) zu § 28 VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“).Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte vergleiche Anmerkung 11) zu Paragraph 28, VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“). § 28 Abs 5 VwGVG bestimmt, dass die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG bestimmt, dass die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Es ist daher auch der Frage nachzugehen, ob die belangte Behörde im Zuge des durchgeführten zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens auf Grundlage eines festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes entschieden hat und damit auch dem allgemeinen Grundsatz der Bestimmung des § 37 AVG Rechnung getragen wurde. Letzteres wurde von Beschwerdeführerseite im Rahmen der als Beschwerde geltenden Vorstellung bestritten.Es ist daher auch der Frage nachzugehen, ob die belangte Behörde im Zuge des durchgeführten zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens auf Grundlage eines festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes entschieden hat und damit auch dem allgemeinen Grundsatz der Bestimmung des Paragraph 37, AVG Rechnung getragen wurde. Letzteres wurde von Beschwerdeführerseite im Rahmen der als Beschwerde geltenden Vorstellung bestritten. § 19 des Steiermärkischen Baugesetzes bestimmt in der Ziffer 1, dass sofern sich aus den Bestimmungen der §§ 20 und 21 dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, u. a. Neubauten von baulichen Anlagen, baubewilligungspflichtige Vorhaben darstellen.Paragraph 19, des Steiermärkischen Baugesetzes bestimmt in der Ziffer 1, dass sofern sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 20 und 21 dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, , u. a. Neubauten von baulichen Anlagen, baubewilligungspflichtige Vorhaben darstellen. Im § 4 Z 48 des Steiermärkischen Baugesetzes wird der Neubau definiert wie folgt: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden.Im Paragraph 4, Ziffer 48, des Steiermärkischen Baugesetzes wird der Neubau definiert wie folgt: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden. § 4 Z 13 des Steiermärkischen Baugesetzes definiert die bauliche Anlage (Bauwerk) wie folgt: Eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderliche sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht, oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist, oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.Paragraph 4, Ziffer 13, des Steiermärkischen Baugesetzes definiert die bauliche Anlage (Bauwerk) wie folgt: Eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderliche sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht, oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist, oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

§ 19

Z 7 des Steiermärkischen Baugesetzes stellt auch der Abbruch von Gebäuden, sofern sich aus den Bestimmungen der §§ 20 und 21 Stmk. BauG nichts anderes ergibt, ein baubewilligungspflichtigtes Vorhaben dar. Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht sind Nebengebäude, worunter nach § 4 Z 47 dieses Gesetzes eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschosshöhe bis 3 m, einer Firsthöhe bis 5 m und einer bebauten Fläche von 40 m² verstanden werden.

Paragraph 19, Ziffer 7, des Steiermärkischen Baugesetzes stellt auch der Abbruch von Gebäuden, sofern sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 20 und 21 Stmk. BauG nichts anderes ergibt, ein baubewilligungspflichtigtes Vorhaben dar. Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht sind Nebengebäude, worunter nach Paragraph 4, Ziffer 47, dieses Gesetzes eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschosshöhe bis 3 m, einer Firsthöhe bis 5 m und einer bebauten Fläche von 40 m² verstanden werden.

§ 29

Abs 1 des Steiermärkischen Baugesetzes hat die Baubehörde einem Ansuchen mit schriftlichen Bescheid stattzugeben, wenn die nach dem Baugesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Paragraph 29, Absatz eins, des Steiermärkischen Baugesetzes hat die Baubehörde einem Ansuchen mit schriftlichen Bescheid stattzugeben, wenn die nach dem Baugesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 5 Abs 1 Z 1 des Steiermärkischen Baugesetzes ist für die Eignung einer Grundstücksfläche als Bauplatz auch Voraussetzung, dass eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Steiermärkischen Baugesetzes ist für die Eignung einer Grundstücksfläche als Bauplatz auch Voraussetzung, dass eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist.

§ 8Abs 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes dürfen u.

a. Baubewilligungen dem Raumordnungsgesetz und Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes nicht widersprechen.

Paragraph 8, Absatz 2, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes dürfen u. a. Baubewilligungen dem Raumordnungsgesetz und Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes nicht widersprechen. Nach § 25 Abs 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes hat jede Gemeinde in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19 StROG) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes hat jede Gemeinde in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (Paragraph 19, StROG) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen. Das Grundstück Nr., KG N, ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollenegg als „Freiland“ ausgewiesen. Nach § 33 Abs 4 Z 2 des StROG sind im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland zulässig:Nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, des StROG sind im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland zulässig: 1. Umbauten, 2. Neu- und Zubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind. Insbesondere bei Neugründung eines Betriebes ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen. In die Kalkulation sind auch die Kosten von Investitionen miteinzubeziehen, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen.

§ 33Abs 4 Z 3 St

ROG sind im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland zulässig, einmalig im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) auf demselben GrundstückGemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, StROG sind im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland zulässig, einmalig im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) auf demselben Grundstück a) die Ersetzung von Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten und b) die Errichtung eines betriebszugehörigen Einfamilienwohnhauses. Stellt der Altbau

lit. a dieser Bestimmung eine baukulturell bemerkenswerte und gebietstypische Bausubstanz dar, so kann das Gebäude, ohne abgetragen werden zu müssen, auch einer anderen Nutzung zugeführt werden, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung verbunden ist.Stellt der Altbau

Litera a, dieser Bestimmung eine baukulturell bemerkenswerte und gebietstypische Bausubstanz dar, so kann das Gebäude, ohne abgetragen werden zu müssen, auch einer anderen Nutzung zugeführt werden, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung verbunden ist. Ist die Hoflage durch eine öffentliche Verkehrsfläche, oder ein Gewässer geteilt, so kann die Voraussetzung, dass der Ersatzbau (lit.

  1. a)bzw. das betriebszugehörige Einfamilienwohnhaus (lit.
  2. b)auf demselben Grundstück zu errichten ist, entfallen, wenn aus katastertechnischen Gründen eine Zusammenlegung der Grundstücke nicht erfolgen kann und eine Bebauung auf dem Grundstück, mit den die Hoflage bildenden Gebäuden nicht möglich ist.Ist die Hoflage durch eine öffentliche Verkehrsfläche, oder ein Gewässer geteilt, so kann die Voraussetzung, dass der Ersatzbau (Litera a,) bzw. das betriebszugehörige Einfamilienwohnhaus (Litera b,) auf demselben Grundstück zu errichten ist, entfallen, wenn aus katastertechnischen Gründen eine Zusammenlegung der Grundstücke nicht erfolgen kann und eine Bebauung auf dem Grundstück, mit den die Hoflage bildenden Gebäuden nicht möglich ist. § 2 Abs 1 Z 22 des StROG definiert die Voraussetzung der land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung wie folgt: Die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen, der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, des StROG definiert die Voraussetzung der land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung wie folgt: Die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen, der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt.

§ 2Z 18 des St

ROG wird unter Hoflage Folgendes verstanden: Ein räumliches Naheverhältnis und ein funktioneller Zusammenhang der Wohn-, Stall- und Wirtschaftsgebäude, sowie der Nebengebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes. Dabei sind die regional unterschiedlichen Gehöftformen landwirtschaftlicher Ensembles, sowie die zu erzielende visuelle Einheit zu berücksichtigten.

Paragraph 2, Ziffer 18, des StROG wird unter Hoflage Folgendes verstanden: Ein räumliches Naheverhältnis und ein funktioneller Zusammenhang der Wohn-, Stall- und Wirtschaftsgebäude, sowie der Nebengebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes. Dabei sind die regional unterschiedlichen Gehöftformen landwirtschaftlicher Ensembles, sowie die zu erzielende visuelle Einheit zu berücksichtigten.

§ 33Abs 7 Z 1 des St

ROG ist vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen für Neubauten

§ 33Abs 4 Z 2 und Z 3 lit.

b einzuholen, wenn die Größe der für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung geeigneten Fläche unter 5 ha liegt, hinsichtlich des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes und der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens; bei Flächen ab 5 ha ist ein derartiges Gutachten dann einzuholen, wenn Zweifel bestehen, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt.

Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer eins, des StROG ist vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen für Neubauten

Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b, einzuholen, wenn die Größe der für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung geeigneten Fläche unter 5 ha liegt, hinsichtlich des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes und der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens; bei Flächen ab 5 ha ist ein derartiges Gutachten dann einzuholen, wenn Zweifel bestehen, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Auf Grundlage der dargestellten Sachlage, welche sich bereits anhand der vorliegenden Verfahrensakten ergibt und der geschilderten Rechtslage hat das entscheidende Gericht Folgendes erwogen: Dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren liegt das eingangs geschilderte, baurechtliche Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers vom 22.06.2012, gerichtet auf die Errichtung eines Ersatzbaues, Hackschnitzelheizanlage für die Beheizung des kombinierten Wohn- u. Wirtschaftsgebäudes auf dem gegenständlichen Grundstück, KG N, welches im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hollenegg als im Freiland gelegen ausgewiesen ist, zugrunde. Dieses Ansuchen wurde von Beschwerdeführerseite mit Schreiben vom 27.09.2012 dahingehend präzisiert, dass seitens der Baubehörde erster Instanz die Errichtung eines Ersatzbaues – kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie die Errichtung eines Ersatzbaues – Hackschnitzelheizanlage für die Beheizung des kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes bewilligt werde. Wie in den Feststellungen der gegenständlichen gerichtlichen Entscheidung bereits detailliert festgehalten, ergibt sich insbesondere aus den planlichen Darstellungen des Situations- bzw. Lageplanes deutlich, dass die altbestehenden beiden unbewohnten Wohngebäude abgetragen werden sollten, indem diese auf den Plänen auch gelb markiert wurden und mit dem Vermerk „wird abgetragen“ versehen wurden, während die neu zu errichtenden baulichen Anlagen in roter Farbe markiert wurden. Diese Markierung wurde offenbar in Anlehnung an die Bestimmung des § 23 Abs 3 des Steiermärkischen Baugesetzes vorgenommen, obwohl sich diese auf Zu- und Umbauten bezieht, wobei abzutragende Bauteile gelb und neu zu errichtende Bauteile rot darzustellen sind.Wie in den Feststellungen der gegenständlichen gerichtlichen Entscheidung bereits detailliert festgehalten, ergibt sich insbesondere aus den planlichen Darstellungen des Situations- bzw. Lageplanes deutlich, dass die altbestehenden beiden unbewohnten Wohngebäude abgetragen werden sollten, indem diese auf den Plänen auch gelb markiert wurden und mit dem Vermerk „wird abgetragen“ versehen wurden, während die neu zu errichtenden baulichen Anlagen in roter Farbe markiert wurden. Diese Markierung wurde offenbar in Anlehnung an die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes vorgenommen, obwohl sich diese auf Zu- und Umbauten bezieht, wobei abzutragende Bauteile gelb und neu zu errichtende Bauteile rot darzustellen sind. Durch Verwendung der üblichen Farbgebung wird in den dem Bauansuchen angeschlossenen Unterlagen bei losgelöster Betrachtung auch der Eindruck vermittelt, dass nicht nur bauliche Anlagen, wie das kombinierte Wohn- und Wirtschaftsgebäude, das Heizhaus, sondern auch die auf den Plänen ebenfalls rot dargestellten Teile der Zufahrt sowie der vor dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude geplante Vorplatz als bauliche Anlagen neu errichtet werden sollen und die beiden altbestehenden Gebäude auch abgebrochen werden sollen, sodass sich die Planunterlagen grundsätzlich nicht nur auf den Bewilligungstatbestand der Errichtung von Neubauten

§ 19

Z 1 des Steiermärkischen Baugesetzes, sondern auch auf den Bewilligungstatbestand des Abbruches von Gebäuden, welche keine Nebengebäude darstellen, nach § 19 Z 7 des Steiermärkischen Baugesetzes beziehen könnten. Lediglich durch das separat eingebrachte Ansuchen, welches sich auf den Abbruch des Altbestandes bezieht, ist das verfahrensgegenständliche Ansuchen diesbezüglich deutbar und erkennbar, dass der dargestellte Abbruch des Altbestandes eine geplante zukünftige Entwicklung, die nicht verfahrensgegenständlich ist, darstellt. Das Ansuchen bezieht sich somit – baurechtlich gesprochen – auf die Errichtung von Neubauten der baulichen Anlagen kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude und Heizanlage. Entgegen den Projektsunterlagen (Pläne, Baubeschreibung) ist die offenkundig bautechnische Kenntnisse erfordernde Herstellung des in den Unterlagen ersichtlichen Straßenteiles und des auch zu befestigenden Vorplatzes im Ansuchen jedoch nicht erwähnt.Durch Verwendung der üblichen Farbgebung wird in den dem Bauansuchen angeschlossenen Unterlagen bei losgelöster Betrachtung auch der Eindruck vermittelt, dass nicht nur bauliche Anlagen, wie das kombinierte Wohn- und Wirtschaftsgebäude, das Heizhaus, sondern auch die auf den Plänen ebenfalls rot dargestellten Teile der Zufahrt sowie der vor dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude geplante Vorplatz als bauliche Anlagen neu errichtet werden sollen und die beiden altbestehenden Gebäude auch abgebrochen werden sollen, sodass sich die Planunterlagen grundsätzlich nicht nur auf den Bewilligungstatbestand der Errichtung von Neubauten

Paragraph 19, Ziffer eins, des Steiermärkischen Baugesetzes, sondern auch auf den Bewilligungstatbestand des Abbruches von Gebäuden, welche keine Nebengebäude darstellen, nach Paragraph 19, Ziffer 7, des Steiermärkischen Baugesetzes beziehen könnten. Lediglich durch das separat eingebrachte Ansuchen, welches sich auf den Abbruch des Altbestandes bezieht, ist das verfahrensgegenständliche Ansuchen diesbezüglich deutbar und erkennbar, dass der dargestellte Abbruch des Altbestandes eine geplante zukünftige Entwicklung, die nicht verfahrensgegenständlich ist, darstellt. Das Ansuchen bezieht sich somit – baurechtlich gesprochen – auf die Errichtung von Neubauten der baulichen Anlagen kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude und Heizanlage. Entgegen den Projektsunterlagen (Pläne, Baubeschreibung) ist die offenkundig bautechnische Kenntnisse erfordernde Herstellung des in den Unterlagen ersichtlichen Straßenteiles und des auch zu befestigenden Vorplatzes im Ansuchen jedoch nicht erwähnt. Wenn daher der das Verfahren auslösenden Antrag sich auf die Errichtung eines Ersatzbaues – kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Errichtung eines Ersatzbaues – Hackschnitzelanlage für die Beheizung des kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf dem in Rede stehenden Grundstück bezieht, so steht es in Widerspruch zu planlichen Darstellungen, welche dem Ansuchen angeschlossen wurden. In der Baubeschreibung zum kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäude ist überdies auch die teilweise Neuerrichtung der Wohnhauszufahrt und die Befestigung des Vorplatzes angeführt und würde somit auch einen baurechtlichen Bewilligungstatbestand nach § 19 Z 1 des Steiermärkischen Baugesetzes verwirklichen, zumal die befestigte Ausführung in der beschriebenen Form jedenfalls als bauliche Anlage anzusehen wäre. Aufgrund der rötlichen Farbgebung in den Plänen wird dies auch von Bauwerberseite klargestellt, wobei im Bauansuchen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, wenngleich die Errichtung letzterer baulicher Anlagen im Hinblick auf die geplante Nutzung durchaus plausibel erscheint.Wenn daher der das Verfahren auslösenden Antrag sich auf die Errichtung eines Ersatzbaues – kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Errichtung eines Ersatzbaues – Hackschnitzelanlage für die Beheizung des kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf dem in Rede stehenden Grundstück bezieht, so steht es in Widerspruch zu planlichen Darstellungen, welche dem Ansuchen angeschlossen wurden. In der Baubeschreibung zum kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäude ist überdies auch die teilweise Neuerrichtung der Wohnhauszufahrt und die Befestigung des Vorplatzes angeführt und würde somit auch einen baurechtlichen Bewilligungstatbestand nach Paragraph 19, Ziffer eins, des Steiermärkischen Baugesetzes verwirklichen, zumal die befestigte Ausführung in der beschriebenen Form jedenfalls als bauliche Anlage anzusehen wäre. Aufgrund der rötlichen Farbgebung in den Plänen wird dies auch von Bauwerberseite klargestellt, wobei im Bauansuchen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, wenngleich die Errichtung letzterer baulicher Anlagen im Hinblick auf die geplante Nutzung durchaus plausibel erscheint. Die Erteilung der Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Im gegenständlichen Fall kommt nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes der Wille des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers im Verfahrensgegenstand auf Grundlage des verfahrenseinleitenden Antrages, der vorgenommenen Projektskonkretisierungen und der vorgelegten, dem Gericht vorliegenden Projektsunterlagen jedoch nicht ausreichend klar zum Ausdruck. Der Gegenstand einer Verwaltungssache wird im antragsbedürftigen Verfahren durch den Inhalt des einleitenden Anbringens bestimmt (vgl. VwGH am 20.10.2011, 2009/11/0269). Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vgl. VwGH am 28.02.2012, 2009/04/0267). Entscheidend ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH am 27.09.2011, 2010/12/0142), wie das erklärte, also der Wortlaut des Anbringens, unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Dabei ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei dem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann.Der Gegenstand einer Verwaltungssache wird im antragsbedürftigen Verfahren durch den Inhalt des einleitenden Anbringens bestimmt vergleiche VwGH am 20.10.2011, 2009/11/0269). Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde vergleiche VwGH am 28.02.2012, 2009/04/0267). Entscheidend ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH am 27.09.2011, 2010/12/0142), wie das erklärte, also der Wortlaut des Anbringens, unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Dabei ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei dem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes lassen vorallem die Widersprüche zwischen Projektsunterlagen und Ansuchen eine klare abschließende Deutung des Anbringens in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Anlagen nicht zu. Wie der geschilderte Verfahrenslauf zeigt, hat die erstinstanzliche Baubehörde auch Zweifel an der Klarheit des eingebrachten baurechtlichen Ansuchens gehabt, jedoch aus – wie noch zu zeigen sein wird – teilweise verfehlten Gründen. Hat ein Anbringen, wie im gegenständlichen Fall, einen nicht genügend geklärten bzw. bestimmten Inhalt, hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln, also insbesondere den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern (vgl. VwGH am 31.01.2012, 2009/05/0109).Hat ein Anbringen, wie im gegenständlichen Fall, einen nicht genügend geklärten bzw. bestimmten Inhalt, hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln, also insbesondere den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern vergleiche VwGH am 31.01.2012, 2009/05/0109). Von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde Hollenegg wurde zwar ein Zwischenermittlungsverfahren eingeleitet und wurden Verbesserungsaufträge erteilt, jedoch ging es dabei vordergründig darum, dass sich der Antragsteller deklarieren solle, ob nun neben der beantragten „Bewilligung von Neu- und Zubauten

§ 33Abs 4 Z 2 St

ROG“, auch um die „Bewilligung von Ersatzbauten

§ 33Abs 4 Z 3 lit. a des St

ROG“ angesucht werde.Von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde Hollenegg wurde zwar ein Zwischenermittlungsverfahren eingeleitet und wurden Verbesserungsaufträge erteilt, jedoch ging es dabei vordergründig darum, dass sich der Antragsteller deklarieren solle, ob nun neben der beantragten „Bewilligung von Neu- und Zubauten

, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG“, auch um die „Bewilligung von Ersatzbauten

Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, des StROG“ angesucht werde. Diese damit zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht ist jedoch insofern verfehlt, als der Antragsteller in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren sich bei einem Antrag auf eine Rechtsgrundlage keinesfalls festlegen muss. Die rechtliche Würdigung des Anbringens obliegt der Behörde und haben im Verfahrensgegenstand die diesbezüglichen „Verbesserungsaufträge“ sogar dazu geführt, dass der Beschwerdeführer der Baubehörde I. Instanz eine zweite, inhaltlich idente „Einreichung“, gestützt auf einen zweiten raumordnungsrechtlichen Tatbestand, übermittelt hat.Diese damit zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht ist jedoch insofern verfehlt, als der Antragsteller in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren sich bei einem Antrag auf eine Rechtsgrundlage keinesfalls festlegen muss. Die rechtliche Würdigung des Anbringens obliegt der Behörde und haben im Verfahrensgegenstand die diesbezüglichen „Verbesserungsaufträge“ sogar dazu geführt, dass der Beschwerdeführer der Baubehörde römisch eins. Instanz eine zweite, inhaltlich idente „Einreichung“, gestützt auf einen zweiten raumordnungsrechtlichen Tatbestand, übermittelt hat. Im gegenständlichen Fall betrifft das Anbringen eine baurechtliche Bewilligung und nicht eine solche nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften. Es ist jedenfalls Sache der Behörde, festzustellen ob bzw. inwieweit aufgrund welcher Umstände ein Anbringen in Einklang mit der Raumordnung steht oder nicht und damit die Eignung oder die Nichteignung des Bauplatzes für das Vorhaben gegeben ist. Keinesfalls ist der Antragsteller gezwungen, sein Anbringen auf raumordnungsrechtliche Bestimmungen zu stützen und ist die Beschwerde in diesem Punkt aus den gegenständlichen Gründen auch im Recht. Es ergibt sich somit, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren der gewollte Umfang des Bauansuchens zuerst amtswegig im Zuge eines Zwischenermittlungsverfahrens abzuklären gewesen wäre, wobei in der Folge bei Vorliegen eines eindeutigen Ansuchens sich natürlich auch die Projektsunterlagen an der durch den Antrag abgesteckten Verwaltungssache zu orientieren haben und diese vollständig und widerspruchsfrei vorzulegen sind. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Bestimmungen des § 22 Abs 2 sowie des § 23 des Steiermärkischen Baugesetzes hingewiesen.In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2, sowie des Paragraph 23, des Steiermärkischen Baugesetzes hingewiesen. Bei ausreichender Klarheit des Anbringens und fehlenden Unterlagen im Sinne der genannten Bestimmungen ist baubehördlicherseits allenfalls auch mittels Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.Bei ausreichender Klarheit des Anbringens und fehlenden Unterlagen im Sinne der genannten Bestimmungen ist baubehördlicherseits allenfalls auch mittels Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Indem der Gemeinderat der Gemeinde Hollenegg die aufgezeigten Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG nicht aufgegriffen hat, belastet er seinen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit.Indem der Gemeinderat der Gemeinde Hollenegg die aufgezeigten Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht aufgegriffen hat, belastet er seinen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit. In einem fortzusetzenden Verfahren wird daher die belangte Behörde in Bindung an den verfahrenseinleitenden Antrag in dessen Rahmen die Absichten des Parteiwillens des Konsenswerbers hinsichtlich der projektierten baulichen Anlagen nochmals zu hinterfragen haben und wenn vom ursprünglichen Antrag erfasst, allenfalls nach Vornahme einer Antragspräzisierung bzw. Verbesserung betreffend Vorlage widerspruchsfreier Projektsunterlagen den maßgeblichen Sachverhalt exakt festzustellen haben. Von Bedeutung ist dies u. a. auch deshalb, da wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Bauvorhabens vorlägen und dieser Teil von dem übrigen Vorhaben grundsätzlich trennbar ist, die Baubehörde im Zweifel davon auszugehen hat, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, Anm. 52 zu § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes). Ein Bauansuchen ist zwar grundsätzlich ein untrennbares Ganzes. Wenn sich das Bauvorhaben doch in mehrere trennbare, selbstständige Vorhaben zerlegen lässt, ist baubehördlicherseits zu prüfen, ob nicht solche Teile des Bauvorhabens bewilligungsfähig sind, wenn nicht schon das ganze Vorhaben (vgl. z. B. VwGH am 08.04.1986, 05/1243).Von Bedeutung ist dies u. a. auch deshalb, da wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Bauvorhabens vorlägen und dieser Teil von dem übrigen Vorhaben grundsätzlich trennbar ist, die Baubehörde im Zweifel davon auszugehen hat, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist vergleiche Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, Anmerkung 52 zu Paragraph 29, des Steiermärkischen Baugesetzes). Ein Bauansuchen ist zwar grundsätzlich ein untrennbares Ganzes. Wenn sich das Bauvorhaben doch in mehrere trennbare, selbstständige Vorhaben zerlegen lässt, ist baubehördlicherseits zu prüfen, ob nicht solche Teile des Bauvorhabens bewilligungsfähig sind, wenn nicht schon das ganze Vorhaben vergleiche z. B. VwGH am 08.04.1986, 05/1243). Anhand eines klaren Antrages und vollständiger widerspruchsfreier Projektsunterlagen wird die Baubehörde in der Folge auch die raumordnungsrechtliche Rechtsfrage anhand der in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Bestimmungen zu lösen haben, wobei angemerkt wird, dass das gegenständliche Vorhaben auf Grundlage der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 2 und 3 des StROG grundsätzlich zu prüfen sein wird. Hinsichtlich der Definition Hoflage wird nochmals auf die zitierte Bestimmung des § 2 Z 8 des StROG verwiesen, wobei ein räumliches Naheverhältnis und vorallem ein funktioneller Zusammenhang der Wohn-, Stall- und Wirtschaftsgebäude sowie der Nebengebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes gemeint sind, wobei die regional unterschiedlichen Gehöftformen landwirtschaftlicher Ensembles, sowie die zu erzielende visuelle Einheit dabei zu berücksichtigen sind. In der besagten Norm wird unmissverständlich auf einen „unmittelbaren Anschluss“ an die bestehenden Gebäude abgestellt, also auf ein besonderes Naheverhältnis (vgl. VwGH am 23.06.2009, 2006/06/0126).Anhand eines klaren Antrages und vollständiger widerspruchsfreier Projektsunterlagen wird die Baubehörde in der Folge auch die raumordnungsrechtliche Rechtsfrage anhand der in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Bestimmungen zu lösen haben, wobei angemerkt wird, dass das gegenständliche Vorhaben auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des StROG grundsätzlich zu prüfen sein wird. Hinsichtlich der Definition Hoflage wird nochmals auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 8, des StROG verwiesen, wobei ein räumliches Naheverhältnis und vorallem ein funktioneller Zusammenhang der Wohn-, Stall- und Wirtschaftsgebäude sowie der Nebengebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes gemeint sind, wobei die regional unterschiedlichen Gehöftformen landwirtschaftlicher Ensembles, sowie die zu erzielende visuelle Einheit dabei zu berücksichtigen sind. In der besagten Norm wird unmissverständlich auf einen „unmittelbaren Anschluss“ an die bestehenden Gebäude abgestellt, also auf ein besonderes Naheverhältnis vergleiche VwGH am 23.06.2009, 2006/06/0126). Insofern kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch entgegengehalten werden, dass die projektsgemäße „Schaffung einer neuen Hoflage“, wie offenbar vorschwebend, gesetzlich nicht möglich ist. Die Möglichkeit der Konsumation des gänzlichen Abbruches von baulichen Anlagen, die die gesamte Hoflage ausmachen, stellt somit, im Falle der Zulässigkeit der Abbruchmaßnahmen nach Ansicht des entscheidenden Gerichts auch eine zu berücksichtigende zukünftige Entwicklung dar, welche baubehördlicherseits bei der Beurteilung der Errichtung der geplanten baulichen Anlagen zu Grunde zu legen sein wird, zumal ein entsprechendes Anbringen der Baubehörde I. Instanz auch bereits vorliegt und über dieses von Bürgermeisterseite auch jederzeit entschieden werden könnte.Insofern kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch entgegengehalten werden, dass die projektsgemäße „Schaffung einer neuen Hoflage“, wie offenbar vorschwebend, gesetzlich nicht möglich ist. Die Möglichkeit der Konsumation des gänzlichen Abbruches von baulichen Anlagen, die die gesamte Hoflage ausmachen, stellt somit, im Falle der Zulässigkeit der Abbruchmaßnahmen nach Ansicht des entscheidenden Gerichts auch eine zu berücksichtigende zukünftige Entwicklung dar, welche baubehördlicherseits bei der Beurteilung der Errichtung der geplanten baulichen Anlagen zu Grunde zu legen sein wird, zumal ein entsprechendes Anbringen der Baubehörde römisch eins. Instanz auch bereits vorliegt und über dieses von Bürgermeisterseite auch jederzeit entschieden werden könnte. Im Übrigen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Hoflagebegriff sich per definitionem auf landwirtschaftliche Betriebe bezieht und nicht auf forstwirtschaftliche Betriebe. Dies ergibt sich aus der Begriffserklärung der Bestimmung des § 2 Z 18 StROG, wenngleich der Einleitungssatz im Abs 4 der Bestimmung des § 33 des StROG sich auf die „land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung“ bezieht.Im Übrigen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Hoflagebegriff sich per definitionem auf landwirtschaftliche Betriebe bezieht und nicht auf forstwirtschaftliche Betriebe. Dies ergibt sich aus der Begriffserklärung der Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 18, StROG, wenngleich der Einleitungssatz im Absatz 4, der Bestimmung des Paragraph 33, des StROG sich auf die „land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung“ bezieht. Letztere ist nach der gesetzlichen Definition die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen, der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt (vgl. § 2 Z 22 StROG).Letztere ist nach der gesetzlichen Definition die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen, der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt vergleiche Paragraph 2, Ziffer 22, StROG). Voraussetzung ist somit für beide im gegenständlichen Zusammenhang interessierenden raumordnungsrechtlichen Zulässigkeitstatbestände, dass sie im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung erfolgen. Dabei steht die Tätigkeit im Vordergrund, welche zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen, der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt. Es ist somit von der Tätigkeit auf das Vorhandensein eines zumindest nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen, der Urproduktion dienenden Betriebes zu schließen, wobei Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeit eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit ist. Der maßgebende Zeitpunkt der Beurteilung ist dabei stets der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde, wobei nach § 33 Abs 4 Z 2 des StROG u. a. Neubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind, im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland zulässig sind. Diese Bestimmung gilt somit nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes u. a. auch für reine forstwirtschaftliche Nutzungen.Der maßgebende Zeitpunkt der Beurteilung ist dabei stets der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde, wobei nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, des StROG u. a. Neubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind, im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland zulässig sind. Diese Bestimmung gilt somit nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes u. a. auch für reine forstwirtschaftliche Nutzungen. Insbesondere bei Neugründung eines Betriebes ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen. Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass auch in anderen Fällen, welche eine Neugründung des Betriebes nicht betreffen, ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen ist. In die Kalkulation sind auch die Kosten von Investitionen miteinzubeziehen, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen (vgl. § 33 Abs 4 Z 2, letzter Satz StROG).Insbesondere bei Neugründung eines Betriebes ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen. Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass auch in anderen Fällen, welche eine Neugründung des Betriebes nicht betreffen, ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen ist. In die Kalkulation sind auch die Kosten von Investitionen miteinzubeziehen, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2,, letzter Satz StROG). Die gegenständliche Bestimmung eröffnet somit im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung (auf obige Ausführungen wird verwiesen) im Freiland sogar unter gewissen Voraussetzungen u. a. Neubauten für einen neu zu gründenden Betrieb, wenn diese für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind, wenn ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachgewiesen wird. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von, wie im gegenständlichen Fall, Neubauten, sowie Änderungen des Verwendungszweckes, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH am 17.11.1981, 81/05/0104) und sollen die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch Ausübung eines „Hobbies“ umgangen werden (vgl. VwGH am 24.01.1991, 89/06/0020).Die gegenständliche Bestimmung eröffnet somit im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung (auf obige Ausführungen wird verwiesen) im Freiland sogar unter gewissen Voraussetzungen u. a. Neubauten für einen neu zu gründenden Betrieb, wenn diese für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind, wenn ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachgewiesen wird. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von, wie im gegenständlichen Fall, Neubauten, sowie Änderungen des Verwendungszweckes, ist ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH am 17.11.1981, 81/05/0104) und sollen die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch Ausübung eines „Hobbies“ umgangen werden , vergleiche VwGH am 24.01.1991, 89/06/0020). Diese Bestimmung hat somit nicht nur die Neugründung eines Betriebes im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland vor Augen, sondern betrifft aufgrund eines Größenschlusses auch die Erweiterung eines solchen durch Neu- oder Zubauten sowie Änderung des Verwendungszweckes, sodass ein Betriebskonzept für Verwendungszweckänderungen oder für geplante Neu- und Zubauten bei verfassungskonformer Interpretation der Regelung auch an jenen für Neugründungen gemessen werden wird müssen. Bei einer völligen Neugründung wird das Betriebskonzept eine zukünftige Entwicklung skizzieren müssen, sodass dies auch einem Betriebskonzept zuzubilligen sein wird müssen, wenn sich ein bestehender (land- und/oder forstwirtschaftlicher) Betrieb durch Neu- und Zubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes zu verändern bzw. zu erweitern gedenkt. Ob ein Betrieb im Sinne des StROG tatsächlich vorliegt, ist nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes auch an den Kriterien der Betriebsgröße, des Vorhandenseins der jeweiligen Betriebsmitteln in einem bestimmten Ausmaß bzw. einer vorhandenen Betriebsorganisation zu messen (vgl. z. B. VwGH am 25.11.1999, 98/06/0178).Ob ein Betrieb im Sinne des StROG tatsächlich vorliegt, ist nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes auch an den Kriterien der Betriebsgröße, des Vorhandenseins der jeweiligen Betriebsmitteln in einem bestimmten Ausmaß bzw. einer vorhandenen Betriebsorganisation zu messen vergleiche z. B. VwGH am 25.11.1999, 98/06/0178). Von Seiten des Beschwerdeführers wurde u. a. das Vorhandensein eines forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes behauptet, welcher eine Erweiterung durch Spezialobstbau (Kastanien, Heidelbeeren) und Imkerei erfahren soll, während im agrartechnischen „Amtsgutachten“ von einer „Neugründung“ ausgegangen wurde. Es ist daher auch zu klären, ob ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt bzw. ein derartiger Betrieb neu gegründet oder geändert werden soll und die Neubauten sowie die allfällige Änderung des Verwendungszweckes für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind. Dabei kommt dem vorzulegenden Betriebskonzept in diesem Zusammenhang eine maßgebende Bedeutung zu, wobei der positive Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept von Antragstellerseite nachzuweisen ist. Von Beschwerdeführerseite wurde im Zuge der Verfahren mit der Vorlage des Privatgutachtens des Herrn DI S St vom 19.02.2013, GZ: 2414/2013, wie in den Feststellungen erwähnt, auch vorgebracht, dass auf einer Fläche von rund 0,8 ha zukünftig Heidelbeeranbau betrieben werden soll und zu diesem Zwecke im Jahr 2013 bereits Sträucher mittlerweile gesetzt worden seien, die im Jahr 2014 bereits beerntet werden können. Die dafür vorhandene Fläche eigne sich gut für diese Spezialkultur, wobei sich ein späterer Erntebeginn gut auf den zu erzielenden Preis auswirke. Ein obstbautechnisches Fachgutachten liegt nicht vor.Von Beschwerdeführerseite wurde im Zuge der Verfahren mit der Vorlage des Privatgutachtens des Herrn DI S St vom 19.02.2013, GZ: 2414 aus 2013,, wie in den Feststellungen erwähnt, auch vorgebracht, dass auf einer Fläche von rund 0,8 ha zukünftig Heidelbeeranbau betrieben werden soll und zu diesem Zwecke im Jahr 2013 bereits Sträucher mittlerweile gesetzt worden seien, die im Jahr 2014 bereits beerntet werden können. Die dafür vorhandene Fläche eigne sich gut für diese Spezialkultur, wobei sich ein späterer Erntebeginn gut auf den zu erzielenden Preis auswirke. Ein obstbautechnisches Fachgutachten liegt nicht vor. Zur Maschinenausstattung führte der Privatgutachter auch aus, dass der Betrieb ein

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