RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.03.2014 GeschäftszahlLVwG 43.19-1442/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des 1.) DI G V, und 2.) der DI M A V, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K Ko, Dr. Gü F, Dr. W St, Mag. R Fr, Rgasse , G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, vom 29.11.2013, GZ: 035209/2011Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des 1.) DI G römisch fünf, und 2.) der DI M A römisch fünf, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K Ko, Dr. Gü F, Dr. W St, Mag. R Fr, Rgasse , G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, vom 29.11.2013, GZ: 035209/2011 z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) und §§ 77, 81 und 353 der Gewerbeordnung 1994 idgF wird der Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) und Paragraphen 77, 81 und 353 der Gewerbeordnung 1994 idgF wird der Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid wurde über Antrag der A G-Handels GmbH um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage auf dem Standort G., T, durch Errichtung und Betrieb einer Flüssiggastankstelle sowie eines Lagers für Flüssiggasflaschen bis max. 1.000 kg gemäß §§ 74, 77, 81 Abs 1 und § 359 der Gewerbeordnung im Zusammenhang mit § 93 Abs 3 ASchG erteilt. Dieser Bescheid bezeichnet die A G-Handels GmbH im Gegenstand und wurde unter anderem auch dieser zugestellt. Gegen diese Entscheidung haben die im Spruch näher bezeichneten Personen rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben.Mit dem bekämpften Bescheid wurde über Antrag der A G-Handels GmbH um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage auf dem Standort G., T, durch Errichtung und Betrieb einer Flüssiggastankstelle sowie eines Lagers für Flüssiggasflaschen bis max. 1.000 kg gemäß Paragraphen 74, 77, 81, Absatz eins und Paragraph 359, der Gewerbeordnung im Zusammenhang mit Paragraph 93, Absatz 3, ASchG erteilt. Dieser Bescheid bezeichnet die A G-Handels GmbH im Gegenstand und wurde unter anderem auch dieser zugestellt. Gegen diese Entscheidung haben die im Spruch näher bezeichneten Personen rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben. Aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde ergibt sich, dass der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 11.10.1998, GZ: 04-16/270-97/16 der B A AG & Co die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Tankstelle samt Waschhalle in der T auf Gst.-Nr. der KG R erteilt hat. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25.08.2005, GZ: A4-76356/2004, wurde die Anzeige der B A Marketing GmbH hinsichtlich der Änderung dieser Betriebsanlage durch Produkttausch zur Kenntnis genommen. Mit Eingabe vom 31.08.2011, bei der Behörde eingelangt am 06.09.2011, stellte die F GmbH im Auftrag der H GmbH, mit dem Sitz in der T, den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung einer Flüssiggastankstelle und eines Gasflaschenlagers für Flüssiggasflaschen an der behördlich genehmigten Flüssigkraftstofftankstelle, am Standort T, Grundparzelle KG R. Am 14.05.2012 hat die belangte Behörde im Gegenstande „H Tankstellen GmbH… Änderungsanzeige gemäß § 81 Abs 2 Z 9 iVm Abs 3 GewO 1994 iVm § 93 Abs 3 ASchG 1994“ eine gewerbebehördliche Überprüfung gemäß § 338 GewO anberaumt, wobei dieses Schriftstück direkt auch der H Tankstellen GmbH an die T, G, zugestellt wurde. Am 06.06.2012 wurde im Zuge der örtlichen Erhebung eine Verhandlungsschrift, teils handschriftlich und teils durch Verweis auf Verwendung eines Diktiergerätes, verfasst. Unter der Formulierung Verhandlungsschrift war die H Tankstellen GmbH angeführt und unter weitere amtliche Organe und sonstige Anwesende unter anderem Herr S, „für KW A G-Handels GmbH“. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde Änderungsanzeige angeführt. In der Übertragung dieser Verhandlungsschrift wird unter „Verhandlungsschrift“ die A G-Handels GmbH angeführt und auf Seite 2, nach dem Verweis auf einen gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 16.06.1993, GZ: 04-16SE3-92/5, entsprechend einem Schreiben der Rechtsabteilung, wie folgt ausgeführt: „Nunmehr wurde von der A G-Handels GmbH als Pächterin eine Änderung angezeigt“. Im Weiteren wurde Bezug genommen auf eine Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO, die nicht vorliege und weiter „hinsichtlich der nunmehr eingebrachten Änderungsanzeige wird folgender Befund erhoben“. Der Befund bezieht sich auf die Flüssiggastankstelle mit einem Lager für Flüssiggasflaschen sowie einem unterirdischen Flüssiggastank. Am 30.08.2012 erkundigten sich die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der belangten Behörde wegen offensichtlich durchgeführter Bauarbeiten am Nachbargrundstück und erhoben schriftlich am 28.09.2012 unter Anschluss deren Einwendungen, gerichtet an das Baureferat.Mit Eingabe vom 31.08.2011, bei der Behörde eingelangt am 06.09.2011, stellte die F GmbH im Auftrag der H GmbH, mit dem Sitz in der T, den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung einer Flüssiggastankstelle und eines Gasflaschenlagers für Flüssiggasflaschen an der behördlich genehmigten Flüssigkraftstofftankstelle, am Standort T, Grundparzelle KG R. Am 14.05.2012 hat die belangte Behörde im Gegenstande „H Tankstellen GmbH… Änderungsanzeige gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Absatz 3, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 3, ASchG 1994“ eine gewerbebehördliche Überprüfung gemäß Paragraph 338, GewO anberaumt, wobei dieses Schriftstück direkt auch der H Tankstellen GmbH an die T, G, zugestellt wurde. Am 06.06.2012 wurde im Zuge der örtlichen Erhebung eine Verhandlungsschrift, teils handschriftlich und teils durch Verweis auf Verwendung eines Diktiergerätes, verfasst. Unter der Formulierung Verhandlungsschrift war die H Tankstellen GmbH angeführt und unter weitere amtliche Organe und sonstige Anwesende unter anderem Herr S, „für KW A G-Handels GmbH“. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde Änderungsanzeige angeführt. In der Übertragung dieser Verhandlungsschrift wird unter „Verhandlungsschrift“ die A G-Handels GmbH angeführt und auf Seite 2, nach dem Verweis auf einen gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 16.06.1993, GZ: 04-16SE3-92/5, entsprechend einem Schreiben der Rechtsabteilung, wie folgt ausgeführt: „Nunmehr wurde von der A G-Handels GmbH als Pächterin eine Änderung angezeigt“. Im Weiteren wurde Bezug genommen auf eine Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 82 b, GewO, die nicht vorliege und weiter „hinsichtlich der nunmehr eingebrachten Änderungsanzeige wird folgender Befund erhoben“. Der Befund bezieht sich auf die Flüssiggastankstelle mit einem Lager für Flüssiggasflaschen sowie einem unterirdischen Flüssiggastank. Am 30.08.2012 erkundigten sich die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der belangten Behörde wegen offensichtlich durchgeführter Bauarbeiten am Nachbargrundstück und erhoben schriftlich am 28.09.2012 unter Anschluss deren Einwendungen, gerichtet an das Baureferat. Die belangte Behörde ersuchte in der Folge im Gegenstande der H Tankstellen GmbH die Amtssachverständigen der Fachdisziplinen Maschinentechnik um Befund und Gutachten auf Grund von Nachreichungen. Am 18.01.2013 wurde die Verhandlung vom 06.06.2012 fortgesetzt und führte die belangte Behörde nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens vom 26.04.2013 aus, dass sich nunmehr ergebe, dass die durchgeführten Änderungen nicht mehr emissionsneutral im Sinne des § 81 Abs 3 Z 9 GewO seien und sohin ein Anzeigeverfahren nicht mehr zulässig sei. Es werde somit das gegenständliche Verfahren in ein Genehmigungsverfahren gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 umgewandelt. Dieses Schreiben wurde der A G-Handels GmbH zur Kenntnis gebracht. Nach Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer und ergänzender lärmtechnischen Beurteilung erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid.Am 18.01.2013 wurde die Verhandlung vom 06.06.2012 fortgesetzt und führte die belangte Behörde nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens vom 26.04.2013 aus, dass sich nunmehr ergebe, dass die durchgeführten Änderungen nicht mehr emissionsneutral im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, Ziffer 9, GewO seien und sohin ein Anzeigeverfahren nicht mehr zulässig sei. Es werde somit das gegenständliche Verfahren in ein Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 umgewandelt. Dieses Schreiben wurde der A G-Handels GmbH zur Kenntnis gebracht. Nach Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer und ergänzender lärmtechnischen Beurteilung erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid. Rechtliche Beurteilung: Derjenige, der eine Betriebsanlage errichtet und betreiben will, ist Antragsteller im Sinne der Gewerbeordnung. Der Antragsteller muss zumindest „Inhaber“ der Betriebsanlage sein. Eine Genehmigung darf immer nur an eine Person erteilt werden, die darum angesucht hat („Identität zwischen Antragsteller und Bescheidadressat“ – VwGH 15.10.1985, Zl: 84/04/0202). Bei der Erteilung des Konsenses an eine Person, die gar nicht angesucht hat, mangelt es dem Bescheid an einem solchen Antrag. Es ist rechtswidrig, wenn die Genehmigung jemand anderem erteilt wird, als dem der darum angesucht hat (VwGH 20.10.1987, Zl: 87/04/0043). Wechselt der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage während eines anhängigen Verfahrens, so kann ein neuer Inhaber durch ausdrückliche Eintrittserklärung in das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Genehmigungsverfahren eintreten. Im gegenständlichen Fall hat die F GmbH „im Auftrag der H GmbH“ den Antrag auf Genehmigung von Änderungen durch Errichtung einer Flüssiggastankstelle und eines Gasflaschenlagers für Flüssiggasflaschen gestellt. Bescheidadressat des nunmehr bekämpften Bescheides ist jedoch die A G-Handels GmbH und sohin eine vom Antragsteller abweichende Person. Eine ausdrückliche „Eintrittserklärung“ in das durch die H GmbH anhängig gemachte gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren bzw. Änderungsgenehmigungsverfahren liegt nicht vor. Die Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 06.06.2012, dass die A G-Handels GmbH „nunmehr als Pächterin eine Änderung angezeigt“ habe, ist nicht geeignet eine derartige ausdrückliche Eintrittserklärung zu ersetzen. Im Übrigen würde bei einem Wechsel der Person des Antragstellers der Nachfolger in die Rechtsposition des Vorgängers eintreten und hätte daher im gegenständlichen Fall sich nur auf ein Änderungsgenehmigungsverfahren nicht jedoch auf ein Anzeigeverfahren beziehen können. Die belangte Behörde hätte daher das Verwaltungsverfahren weiterhin mit dem ursprünglichen Antragsteller der H GmbH zu führen gehabt und dessen Ansuchen mit dem abschließenden Bescheid zu erledigen gehabt. Wäre diese jedoch nicht mehr Inhaberin des Standortes der geplanten Betriebsanlagenänderung, wäre der Antrag abzuweisen gewesen, weil im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die Legitimation zur Antragstellung nicht (mehr) gegeben gewesen wäre. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Behörde nicht legitimiert ist, von einem Anzeigeverfahren nach § 81 Abs 2 GewO in ein Genehmigungsverfahren „zu wechseln“, vielmehr hat die Behörde gemäß § 345 Abs 9 GewO für den Fall, dass eine Anzeige erstattet wurde, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige bildete, zu untersagen. Im gegenständlichen Fall hat die F GmbH „im Auftrag der H GmbH“ den Antrag auf Genehmigung von Änderungen durch Errichtung einer Flüssiggastankstelle und eines Gasflaschenlagers für Flüssiggasflaschen gestellt. Bescheidadressat des nunmehr bekämpften Bescheides ist jedoch die A G-Handels GmbH und sohin eine vom Antragsteller abweichende Person. Eine ausdrückliche „Eintrittserklärung“ in das durch die H GmbH anhängig gemachte gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren bzw. Änderungsgenehmigungsverfahren liegt nicht vor. Die Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 06.06.2012, dass die A G-Handels GmbH „nunmehr als Pächterin eine Änderung angezeigt“ habe, ist nicht geeignet eine derartige ausdrückliche Eintrittserklärung zu ersetzen. Im Übrigen würde bei einem Wechsel der Person des Antragstellers der Nachfolger in die Rechtsposition des Vorgängers eintreten und hätte daher im gegenständlichen Fall sich nur auf ein Änderungsgenehmigungsverfahren nicht jedoch auf ein Anzeigeverfahren beziehen können. Die belangte Behörde hätte daher das Verwaltungsverfahren weiterhin mit dem ursprünglichen Antragsteller der H GmbH zu führen gehabt und dessen Ansuchen mit dem abschließenden Bescheid zu erledigen gehabt. Wäre diese jedoch nicht mehr Inhaberin des Standortes der geplanten Betriebsanlagenänderung, wäre der Antrag abzuweisen gewesen, weil im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die Legitimation zur Antragstellung nicht (mehr) gegeben gewesen wäre. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Behörde nicht legitimiert ist, von einem Anzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 2, GewO in ein Genehmigungsverfahren „zu wechseln“, vielmehr hat die Behörde gemäß Paragraph 345, Absatz 9, GewO für den Fall, dass eine Anzeige erstattet wurde, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige bildete, zu untersagen. Mangels Identität zwischen Antragsteller und Bescheidadressat und Nichtvorliegen einer ausdrücklichen Eintrittserklärung belastet die belangte Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit, weshalb dieser zu beheben war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.43.19.1442.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.