RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.03.2014 GeschäftszahlLVwG 43.12-585/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hütter über die Beschwerde der D B & Handel GmbH gegen Spruch II. Punkt 2.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30.07.2013, GZ: 12 D 50/13,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hütter über die Beschwerde der D B & Handel GmbH gegen Spruch römisch zwei. Punkt 2.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30.07.2013, GZ: 12 D 50/13, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 – VwGVG iVm § Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 – VwGbk-ÜG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, – VwGVG in Verbindung mit Paragraph Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, – VwGbk-ÜG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in Beschwerde gezogenen Spruch II. Punkt 2.) des Bescheides vom 30.07.2013 schrieb die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung der D B & Handel GmbH folgende Auflage vor:Mit dem in Beschwerde gezogenen Spruch römisch zwei. Punkt 2.) des Bescheides vom 30.07.2013 schrieb die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung der D B & Handel GmbH folgende Auflage vor: „Die mit der Bäderhygiene betraute Person muss nachweislich eine Ausbildung im Sinne der ÖNORM S1150:2008 ‚Badewart für Kleinbadeteiche‘ abgeschlossen haben. Hierüber sind Nachweise in der Badebetriebsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“ Dagegen richtet sich die als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom 20.08.2013: Der Einspruch richte sich gegen die vorgeschriebene Verpflichtung, „einen ausgebildeten Bademeister anzustellen.“ Auch wenn es sich um eine öffentliche Badeanstalt „ab sechs Wohnungen“ handle, sei der Badeteich nur für die insgesamt 50 Einwohner der Siedlung zugänglich. Für die nötige Sicherheit aus bäderhygienischer Sicht sei durch die im Antrag genannten Personen gesorgt. Für die Einhaltung der Vorschriften sei immer ein Verantwortlicher vor Ort. Ein ausgebildeter Bademeister wäre völlig übertrieben, da die Einwohner den Badeteich meistens nur abends oder an Wochenenden, meist nur nachmittags nutzten. Die finanzielle Belastung sei unzumutbar und die Hauseigentümergemeinschaft habe sich mehrheitlich gegen die Anstellung eines Bademeisters ausgesprochen. Da mit der dargestellten Organisationsvariante alle notwendigen Bedingungen des Badebetriebs erfüllt seien, werde ersucht, die Vorschreibung eines Bademeisters zu stornieren. In den beiden mit 10.02.2014 datierten Schreiben wurde das Vorbringen, soweit für die Entscheidung relevant, wie folgt ergänzt: Die permanente Anwesenheit eines Badewarts sei bei einer gleichbleibenden Personengruppe auf Dauer nicht sinnvoll bzw. unnütz, denn die Kunden seien anders als in einem Freibad immer dieselben Anwohner und keine fremden wechselnden Personen, die einer Schulung zu unterziehen seien. Es würden Erkundigungen nach einer geeigneten Schulungsmöglichkeit eingezogen. Feststellungen Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung erteilte der D B & Handel GmbH (Geschäftsanschrift G, M) mit dem Bescheid vom 30.07.2013 die Bäderhygienerechtliche Betriebsbewilligung für den Kleinbadeteich auf dem Standort F, W, O Sg und U Sg, wobei im Spruch II. Punkt
- die betreffende Auflage vorgeschrieben wurde. Die Wohnanlage, Sp F, umfasst 37 Wohneinheiten, der Badeteich hat eine Wasserfläche von 2.500 m². Es wurden folgende Personen bekanntgegeben, die mit dem Bäderhygienegesetz vertraut sind: E R, L Bl und DI Wo Bl. Ersatz bzw. Vertretung: Ro H, Ma Rö und Mag. Mx Ba. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung erteilte der D B & Handel GmbH (Geschäftsanschrift G, M) mit dem Bescheid vom 30.07.2013 die Bäderhygienerechtliche Betriebsbewilligung für den Kleinbadeteich auf dem Standort F, W, O Sg und U Sg, wobei im Spruch römisch zwei. Punkt
- die betreffende Auflage vorgeschrieben wurde. Die Wohnanlage, Sp F, umfasst 37 Wohneinheiten, der Badeteich hat eine Wasserfläche von 2.500 m². Es wurden folgende Personen bekanntgegeben, die mit dem Bäderhygienegesetz vertraut sind: E R, L Bl und DI Wo Bl. Ersatz bzw. Vertretung: Ro H, Ma Rö und Mag. Mx Ba. Es dürfen sich maximal 100 Badegäste in der Badebetriebsanlage aufhalten, von denen maximal 50 gleichzeitig im Wasser sein dürfen. Beweiswürdigung Der Sachverhalt beruht auf den vorgelegten Akten der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung betreffend Errichtung eines Kleinbadeteichs und Betriebsbewilligung mit der jeweiligen GZ: 12 D 50/
- Die Beschwerdeführerin kündigte in dem am 18.02.2014 übermittelten, mit 10.02.2014 datierten Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Steiermark an, dieses nach Ablauf einer Woche über die Möglichkeiten einer Ausbildung zu informieren, beantragte aber nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Badeteich maximal von 100 Badegästen benützt werden darf, von denen 50 gleichzeitig im Wasser sein dürfen, beruht auf dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24.06.2013 betreffend Errichtung eines Kleinbadeteiches und auf der Badeordnung des Sp F.Der Sachverhalt beruht auf den vorgelegten Akten der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung betreffend Errichtung eines Kleinbadeteichs und Betriebsbewilligung mit der jeweiligen GZ: 12 D 50/
- Die Beschwerdeführerin kündigte in dem am 18.02.2014 übermittelten, mit 10.02.2014 datierten Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Steiermark an, dieses nach Ablauf einer Woche über die Möglichkeiten einer Ausbildung zu informieren, beantragte aber nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Badeteich maximal von 100 Badegästen benützt werden darf, von denen 50 gleichzeitig im Wasser sein dürfen, beruht auf dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft , Graz-Umgebung vom 24.06.2013 betreffend Errichtung eines Kleinbadeteiches und auf der Badeordnung des Sp F. Rechtliche Beurteilung § 1 Abs 1 Z 7 BHygG bestimmt:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BHygG bestimmt: „Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, auf Kleinbadeteiche anzuwenden.“„Dieses Bundesgesetz ist, soweit Absatz 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, auf Kleinbadeteiche anzuwenden.“ § 1 Abs 6 BHygG bestimmt:Paragraph eins, Absatz 6, BHygG bestimmt: „Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.“ § 2 Abs 5 BHygG bestimmt:Paragraph 2, Absatz 5, BHygG bestimmt: „Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.“„Kleinbadeteiche (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.“ § 4 Abs 4 BhygG bestimmt:Paragraph 4, Absatz 4, BhygG bestimmt: „Eine Betriebsbewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.“ § 14 Abs 1 BhygG bestimmt:Paragraph 14, Absatz eins, BhygG bestimmt: „Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades (Whirlpools), einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlage oder des Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.“ Nach dem Ausmaß der Wasserfläche, nämlich 2.500 m², handelt es sich im Sinn des § 1 Abs 1 Z 7 und § 2 Abs 5 BHygG um einen Kleinbadeteich, auf den das Bäderhygienegesetz anzuwenden ist. Die Ausnahme, dass der Kleinbadeteich im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als 6 Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben wird (§ 1 Abs 6 BHygG), liegt nicht vor. Die ÖNORM S1150:2008 legt im Punkt 1.) „Anwendungsbereich“ die Anforderungen an die Ausbildung von Bäderpersonal fest, die auf den in dieser ÖNORM definierten Befähigungen basieren, d.h. das Bäderpersonal muss die in der ÖNORM genannten „Befähigungen“ haben, die den in § 14 Abs 1 BHygG geforderten Kenntnissen entsprechen. Sie beinhaltet die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen, die Unterrichtsbereiche und die Lehrinhalte für die Ausbildung sowie die Qualifikation von Lehrkräften und sieht für Badewarte für Kleinbadeteiche insgesamt 40 Unterrichtseinheiten á 50 Minuten vor.Nach dem Ausmaß der Wasserfläche, nämlich 2.500 m², handelt es sich im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 2, Absatz 5, BHygG um einen Kleinbadeteich, auf den das Bäderhygienegesetz anzuwenden ist. Die Ausnahme, dass der Kleinbadeteich im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als 6 Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben wird (Paragraph eins, Absatz 6, BHygG), liegt nicht vor. Die ÖNORM S1150:2008 legt im Punkt 1.) „Anwendungsbereich“ die Anforderungen an die Ausbildung von Bäderpersonal fest, die auf den in dieser ÖNORM definierten Befähigungen basieren, d.h. das Bäderpersonal muss die in der ÖNORM genannten „Befähigungen“ haben, die den in Paragraph 14, Absatz eins, BHygG geforderten Kenntnissen entsprechen. Sie beinhaltet die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen, die Unterrichtsbereiche und die Lehrinhalte für die Ausbildung sowie die Qualifikation von Lehrkräften und sieht für Badewarte für Kleinbadeteiche insgesamt 40 Unterrichtseinheiten á 50 Minuten vor. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, die finanzielle Belastung für die Ausbildung eines Bademeisters sei unzumutbar, begründet nach den Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes keine Ausnahme von diesem Gesetz. Anders als im Schreiben vom 10.02.2014 behauptet, dass die permanente Anwesenheit eines Badewarts nicht sinnvoll bzw. unnütz sei, muss nach § 14 Abs 1 BhygG die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste betraute Person während der Betriebszeiten erreichbar sein. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, die finanzielle Belastung für die Ausbildung eines Bademeisters sei unzumutbar, begründet nach den Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes keine Ausnahme von diesem Gesetz. Anders als im Schreiben vom 10.02.2014 behauptet, dass die permanente Anwesenheit eines Badewarts nicht sinnvoll bzw. unnütz sei, muss nach Paragraph 14, Absatz eins, BhygG die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste betraute Person während der Betriebszeiten erreichbar sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verweis in Anordnungen auf bestimmte ÖNORMEN zulässig und die Auflage dadurch entsprechend präzisiert. Mit dem Verweis auf derartige ÖNORMEN werden die Auflagen in dem betreffenden Einzelfall verbindlich (VwGH 24.03.1998, 97/05/0003). Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Da eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der hier aufgeworfenen Frage soweit ersichtlich bisher fehlt, ist eine Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.43.12.585.2014