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{'item': 'LVwG 50.17-2232/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 27§ 26§ 3§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.03.2014 GeschäftszahlLVwG 50.17-2232/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nach-stehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:römisch eins. Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nach-, stehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 11.06.2010, GZ: 131/3-130/27-2010, wurde der Br W u. S reg. gemein. Gen.m.b.H. in B, Mo, die Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Ordination auf dem Grundstück Nr. ., EZ: der KG Wb nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten Einreichpläne und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Im Zuge der Errichtung dieses Projektes wurde jedoch nicht die bewilligte Flachgründung mittels Plattenfundament beim unterkellerten Teil und Punktfundamenten und Frostschürzen beim nicht unterkellerten Teil ausgeführt, sondern eine Tiefgründung mittels Duktiler Rammpfähle. Nach Erteilung der Benützungsbewilligung für das bewilligte Projekt und Einschreiten der Beschwerdeführerin aufgrund der auf ihrer Liegenschaft eingetretenen Schäden infolge der vorgenommenen Rammpfahlgründung wurde von der Br W u. S reg. gemein. Gen.m.b.H. mit der Eingabe vom 11.02.2013 die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung für die Abänderung der Fundamentierung des bestehenden Objektes entsprechend der angeschlossenen Baubeschreibung (Fundamentierung mit Pfählen) beantragt. Hierüber wurde mit der Kundmachung vom 11.02.2013 eine Bauverhandlung für 25.02.2013, ca. 10:00 Uhr, mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen

§ 27Abs 1 des Steiermärkischen Baugesetzes anberaumt.

Diese Kundmachung wurde der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 12.02.2013 durch Hinterlegung zugestellt.Hierüber wurde mit der Kundmachung vom 11.02.2013 eine Bauverhandlung für 25.02.2013, ca. 10:00 Uhr, mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen

Paragraph 27, Absatz eins, des Steiermärkischen Baugesetzes anberaumt. Diese Kundmachung wurde der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 12.02.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Mit der Eingabe vom 21.02.2013 erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die beantragte Fundamentierung durch Rammpfähle, da diese Tiefgründung zu umfangreichen Schäden an ihrem Objekt geführt habe. Die gewählte Gründungsform sei für ein bebautes Gebiet gänzlich ungeeignet und sei bei der bestehenden Grundwassersituation von einer unmittelbaren Kraftübertragung der Rammerschütterungen auf umliegende Grundstücke und Bauwerke auszugehen. Die Bauwerberin hätte bei der Wahl dieser überaus schadensgeneigten Art der Fundamentierung durch eine geeignete Bauüberwachung und Einsatz von Seismographen darüber zu wachen gehabt, inwieweit die durch die Rammpfahlgründung verursachten Stoßwellen auf Nachbarliegenschaften und Nachbarobjekte als unzulässige Immissionen weitergeleitet werden. Der beim Objekt der Beschwerdeführerin, welches als eines der ältesten Häuser der Gemeinde Wb anzusehen sei, eingetretene umfangreiche Schaden werde sowohl durch das Beweissicherungsverfahren vor dem Bezirksgericht Mü objektiviert, wie durch das ebenfalls bereits anhängig gemachte Schadenersatzverfahren vor dem Landesgericht L. Eine Abänderung des Baubewilligungsverfahrens nach erfolgtem Schadenseintritt sei unzulässig und die beantragte Baubewilligung daher ex offo zurückzuweisen. Nach Einholung der positiven Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 21.02.2013 und Abführung der Bauverhandlung anlässlich der vom beigezogenen bautechnischen Sachverständigen unter Bezugnahme auf das Gutachten Nr. 199 des planenden Statikers DI He Ru ein positives Gutachten erstattet wurde, wurde der Bauwerberin mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10.05.2013, Zahl: 131/3-130/27-2013 die beantragte Baubewilligung erteilt. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde in verfahrens-relevanter Hinsicht vorgebracht, dass sich aus dem Privatgutachten des Sach-verständigen DI He Ru vom 02.07.2010 und auch aus der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 21.06.2013 (richtig: 21.02.2013) ergebe, dass von schlecht tragfähigen und setzungsempfindlichen Bodenverhältnissen auszugehen gewesen sei, weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, ein entsprechendes geologisches Gutachten mit entsprechenden Bodenunter-suchungen einzuholen, um den Anforderungen an ein Gebäude im Sinne der Standfestigkeit und Standsicherheit zu entsprechen. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da der beigezogene Bausachverständige erst nach Vorlage eines amtswegig eingeholten geologischen Gutachtens in der Lage gewesen wäre zu beurteilen, ob die beantragte Abänderung der Fundamentierung bewilligungsfähig sei oder nicht. Da bei der ursprünglich bewilligten Plattenfundamentierung keine Erschütterungen und sohin auch keine Schäden bei den Nachbargebäuden aufgetreten wären, wäre die belangte Behörde, auch wenn kein Nachbarrecht daraus abzuleiten sein sollte, von Amtswegen verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die vorgesehene Bebauung eine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge habe. Desweiteren wurde darauf hingewiesen, dass der beigezogene Sachverständige bereits vor Protokollierung von Befund und Gutachten mangels Sachkenntnis abgelehnt worden sei (Dies war auch Gegenstand des Widerspruchs vom 28.02.2013 gegen das Protokoll der Verhandlungsschrift über die Baubewilligung). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 17.10.2013, GZ: 131/7a-130/27-2013, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammen-gefasst ausgeführt, dass es sich bei Fragen der ausreichenden Tragfähigkeit des Untergrundes bzw. der Standfestigkeit um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 26 Steiermärkischen Baugesetzes handle, weshalb dieser Einwand als unbeachtlich zu beurteilen sei. Dennoch wurde angemerkt, dass die Tiefgründung mittels Duktiler Rammpfähle offenbar die geeignetste Variante für die Fundament-ierung des Gebäudes darstelle, weshalb kein Grund vorgelegen sei, zusätzliche geologische Gutachten einzuholen. Weiters lasse der Widerspruch zum Protokoll keinen wesentlichen Verfahrensmangel erkennen und bestünden auch keinerlei Zweifel an der Fachkunde des beigezogenen Sachverständigen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 17.10.2013, GZ: 131/7a-130/27-2013, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammen-gefasst ausgeführt, dass es sich bei Fragen der ausreichenden Tragfähigkeit des Untergrundes bzw. der Standfestigkeit um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Steiermärkischen Baugesetzes handle, weshalb dieser Einwand als unbeachtlich zu beurteilen sei. Dennoch wurde angemerkt, dass die Tiefgründung mittels Duktiler Rammpfähle offenbar die geeignetste Variante für die Fundament-ierung des Gebäudes darstelle, weshalb kein Grund vorgelegen sei, zusätzliche geologische Gutachten einzuholen. Weiters lasse der Widerspruch zum Protokoll keinen wesentlichen Verfahrensmangel erkennen und bestünden auch keinerlei Zweifel an der Fachkunde des beigezogenen Sachverständigen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und in formaler Hinsicht zulässige Vorstellung (nunmehr Beschwerde), in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Widerspruch gegen das Verhandlungs-protokoll binnen drei Tagen erhoben worden sei und der beigezogene Amtssachverständige nicht näher darlegen hätte können, aus welchem Grunde die nachträglich vorgenommene Änderung der Fundamentierung geeigneter sein solle. Es sei unstrittig, dass am Objekt der Beschwerdeführerin durch die – unsachgemäße – Einbringung der Rammpfähle ins Erdreich Schäden aufgetreten seien, weshalb es sich beim diesbezüglichen Vorbringen nicht um bloße Befürchtungen der Beschwerdeführerin, sondern um die berechtigte Kritik daran handle. Bei den aufgetretenen Bodenerschütterungen handle es sich um unzulässige Immissionen. Weiters wurde vorgebracht, dass im Objekt der Konsenswerberin betreutes Wohnen betrieben werde, sodass es sich um eine im Wohnkerngebiet unzulässige kommerzielle Nutzung handle. Darüber hinaus sei die in der Berufung in Seite 2 relevierte Nichterfüllung der Auflage Nr. 11 über das Verbot der Ableitung von Niederschlagswässern auf Nachbargrundstücke in der Berufungsentscheidung überhaupt nicht behandelt worden. Die Niederschlagswässer würden jedoch nicht gehörig entsorgt werden, da das vorgesehene Versickerungsbecken hierfür nicht geeignet sei, sodass es zu oberflächigen Wasserübertritten auf das Grundstück der Konsenswerberin komme. Da Nachbarn einen Rechtsanspruch auf eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer besäßen und es in den abgelaufenen zwei Jahren seit der Baufertigstellung und Inbetriebnahme bis zur nunmehrigen nachträglichen Änderung der Baubewilligung bereits mehrfach zu oberflächigen Wasserübertritten auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gekommen sei, stehe ihr ein Mitsprecherecht

§ 26Abs 1 Z 5 i

Vm § 65 Abs 1 BauG zu.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und in formaler Hinsicht zulässige Vorstellung (nunmehr Beschwerde), in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Widerspruch gegen das Verhandlungs-protokoll binnen drei Tagen erhoben worden sei und der beigezogene Amtssachverständige nicht näher darlegen hätte können, aus welchem Grunde die nachträglich vorgenommene Änderung der Fundamentierung geeigneter sein solle. Es sei unstrittig, dass am Objekt der Beschwerdeführerin durch die – unsachgemäße – Einbringung der Rammpfähle ins Erdreich Schäden aufgetreten seien, weshalb es sich beim diesbezüglichen Vorbringen nicht um bloße Befürchtungen der Beschwerdeführerin, sondern um die berechtigte Kritik daran handle. Bei den aufgetretenen Bodenerschütterungen handle es sich um unzulässige Immissionen. Weiters wurde vorgebracht, dass im Objekt der Konsenswerberin betreutes Wohnen betrieben werde, sodass es sich um eine im Wohnkerngebiet unzulässige kommerzielle Nutzung handle. Darüber hinaus sei die in der Berufung in Seite 2 relevierte Nichterfüllung der Auflage Nr. 11 über das Verbot der Ableitung von Niederschlagswässern auf Nachbargrundstücke in der Berufungsentscheidung überhaupt nicht behandelt worden. Die Niederschlagswässer würden jedoch nicht gehörig entsorgt werden, da das vorgesehene Versickerungsbecken hierfür nicht geeignet sei, sodass es zu oberflächigen Wasserübertritten auf das Grundstück der Konsenswerberin komme. Da Nachbarn einen Rechtsanspruch auf eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer besäßen und es in den abgelaufenen zwei Jahren seit der Baufertigstellung und Inbetriebnahme bis zur nunmehrigen nachträglichen Änderung der Baubewilligung bereits mehrfach zu oberflächigen Wasserübertritten auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gekommen sei, stehe ihr ein Mitsprecherecht

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, BauG zu. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ist voranzustellen, dass

§ 3Abs 4 Vw

GbK-ÜG das mit 01.01.2014 in Kraft getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung, anhängige Vorstellung berufen ist, weshalb diese nunmehr vom Verwaltungsgericht als Beschwerde weitergeführt wird.Der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ist voranzustellen, dass

Paragraph 3, Absatz 4, VwGbK-ÜG das mit 01.01.2014 in Kraft getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung, anhängige Vorstellung berufen ist, weshalb diese nunmehr vom Verwaltungsgericht als Beschwerde weitergeführt wird. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG behalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2006, 2002/06/0117).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG behalten hat vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2006, 2002/06/0117).

§ 5Abs 1 Z 4 und 5 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBL Nr. 59 id

F LGBL Nr. 89/2013 (im folgenden BauG) ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn „

  1. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,
  2. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind“.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBL Nr. 59 in der Fassung LGBL Nr. 89 aus 2013, (im folgenden BauG) ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn „

  1. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,
  2. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind“.

§ 26Abs 1 Bau

G kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem Öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem Öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. die Abstände (§ 13)
  3. die Abstände (Paragraph 13,)
  4. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
  5. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
  6. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
  7. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
  8. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
  9. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
  10. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
  11. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,). Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (§ 26 Abs 3 BauG).Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (Paragraph 26, Absatz 3, BauG). Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid u.a. deswegen für rechtswidrig, weil sie bereits rechtzeitig eingewendet habe, dass es aufgrund der geänderten und nachträglich bewilligten Fundamentierung der Baulichkeit auf Grundstück Nr. ., EZ: der KG Wb zu Schäden an ihrem Wohnhaus gekommen sei. Sie habe damit nicht bloße Befürchtungen sondern bereits aufgetretene Immissionen, also Einwirkungen auf ihr Grundstück geltend gemacht. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die abschließend in § 26 Abs 1 BauG bestimmten Nachbarrechte enthalten nämlich kein Recht des Nachbarn auf die Standsicherheit baulicher Anlagen, die Bauplatzeignung oder die Tragfähigkeit des Untergrundes (vgl. VwGH 26.04.2005, 2003/06/0205; 18.09.2003, 2003/06/0052; 17.08.2010, 2009/06/0052). § 34 Abs 4 BauG sieht in diesem Zusammenhang die (objektive) Verpflichtung des Bauführers vor, alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise vor der jeweiligen Bauführung zu erstellen und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren. Auch hat die Baubehörde von Amtswegen in Anwendung der § 5 Abs 1 Z 4 und 5, § 29 Abs 5 und § 43 BauG alle notwendigen Vorschreibungen zur Gewährleistung der von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere der Standsicherheit des von ihr genehmigten Bauvorhabens und auch der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn zu treffen.Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die abschließend in Paragraph 26, Absatz eins, BauG bestimmten Nachbarrechte enthalten nämlich kein Recht des Nachbarn auf die Standsicherheit baulicher Anlagen, die Bauplatzeignung oder die Tragfähigkeit des Untergrundes vergleiche VwGH 26.04.2005, 2003/06/0205; 18.09.2003, 2003/06/0052; 17.08.2010, 2009/06/0052). Paragraph 34, Absatz 4, BauG sieht in diesem Zusammenhang die (objektive) Verpflichtung des Bauführers vor, alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise vor der jeweiligen Bauführung zu erstellen und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren. Auch hat die Baubehörde von Amtswegen in Anwendung der Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 43, BauG alle notwendigen Vorschreibungen zur Gewährleistung der von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere der Standsicherheit des von ihr genehmigten Bauvorhabens und auch der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn zu treffen. Es steht dem Nachbarn nach den Bestimmungen des BauG aber kein Mitspracherecht in Bezug auf die in § 5 Abs 1 Z 4 und 5 BauG verankerten Kriterien zu (vgl. das bereits angeführte Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2005 sowie das Erkenntnis vom 25.03.1999, 97/06/0219).Es steht dem Nachbarn nach den Bestimmungen des BauG aber kein Mitspracherecht in Bezug auf die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 BauG verankerten Kriterien zu vergleiche das bereits angeführte Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2005 sowie das Erkenntnis vom 25.03.1999, 97/06/0219). Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Beschädigungen an ihrem Gebäude infolge der im Zuge der Einbringung der Rammpfähle aufgetretenen Boden-erschütterungen sind daher entsprechend den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht geeignet, eine Verletzung ihrer Nachbarrechte geltend zu machen. Die Schäden an ihrem Gebäude können nämlich nicht als Folge von Immissionen im Zusammenhang mit der Flächenwidmung im Sinne des im § 26 Abs 1 Z 1 BauG angeführten Immissionsschutzes verstanden werden. Darunter versteht man Einwirkungen vom Bauplatz auf das Nachbargrundstück wie Lärm, Geruch, Staub, Rauch oder ähnliche Einwirkungen. Es handelt sich aber auch um keine Gefährdung oder Belästigung bzw. Beeinträchtigung im Sinne des § 57 Abs 2 (Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern), § 58 (sonstige Abflüsse aus landwirtschaftlichen Anlagen, § 60 Abs 1 (Abgase von Feuerstätten), § 66
  12. Satz (Belästigung durch Lüftungsanlagen) oder § 88 (Änderung der Abflussverhältnisse bei Veränderung des Geländes) und auch nicht um eine von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte, die Gesundheit der Benutzer des Bauwerks gefährdende Immission im Sinne des § 64 Abs 1 BauG. Die Beschwerdeführerin kann sich daher zur Begründung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nicht auf § 26 Abs 1 Z 1 BauG berufen und hat die belangte Behörde daher zurecht die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, die mangelnde Bauplatzeignung, Tragfähigkeit des Untergrundes sowie Standfestigkeit des Gebäudes aufzuwerfen. Es erübrigt sich daher im Rahmen dieses Verfahrens näher auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des (unberücksichtigt gebliebenen) Widerspruchs zum Verhandlungsprotokoll und auch zur behaupteten mangelnden Sachkompetenz des beigezogenen Sachverständigen einzugehen.Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Beschädigungen an ihrem Gebäude infolge der im Zuge der Einbringung der Rammpfähle aufgetretenen Boden-erschütterungen sind daher entsprechend den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht geeignet, eine Verletzung ihrer Nachbarrechte geltend zu machen. Die Schäden an ihrem Gebäude können nämlich nicht als Folge von Immissionen im Zusammenhang mit der Flächenwidmung im Sinne des im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, BauG angeführten Immissionsschutzes verstanden werden. Darunter versteht man Einwirkungen vom Bauplatz auf das Nachbargrundstück wie Lärm, Geruch, Staub, Rauch oder ähnliche Einwirkungen. Es handelt sich aber auch um keine Gefährdung oder Belästigung bzw. Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, (Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern), Paragraph 58, (sonstige Abflüsse aus landwirtschaftlichen Anlagen, Paragraph 60, Absatz eins, (Abgase von Feuerstätten), Paragraph 66,
  13. Satz (Belästigung durch Lüftungsanlagen) oder Paragraph 88, (Änderung der Abflussverhältnisse bei Veränderung des Geländes) und auch nicht um eine von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte, die Gesundheit der Benutzer des Bauwerks gefährdende Immission im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, BauG. Die Beschwerdeführerin kann sich daher zur Begründung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nicht auf Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, BauG berufen und hat die belangte Behörde daher zurecht die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, die mangelnde Bauplatzeignung, Tragfähigkeit des Untergrundes sowie Standfestigkeit des Gebäudes aufzuwerfen. Es erübrigt sich daher im Rahmen dieses Verfahrens näher auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des (unberücksichtigt gebliebenen) Widerspruchs zum Verhandlungsprotokoll und auch zur behaupteten mangelnden Sachkompetenz des beigezogenen Sachverständigen einzugehen. Zum Vorbringen, die belangte Behörde habe die in der Berufung in Seite 2 relevierte Nichterfüllung der Auflage Nr. 11 über das Verbot der Ableitung von Niederschlags-wässern auf Nachbargrundstücke nicht behandelt und sei es in der Vergangenheit aufgrund des von der Konsenswerberin ungeeigneten Versickerungsbeckens bereits mehrfach zu oberflächigen Wasserübertritten auf das Grundstück der Beschwerde-führerin gekommen, wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde weder vor noch anlässlich der Bauverhandlung und auch entgegen ihrem Vorbringen auf Seite 2 der Berufung keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat. Die Beschwerdeführerin ist daher hinsichtlich dieser Einwendungen

§ 27Bau

G präkludiert, wie auch hinsichtlich des Einwandes der unzulässigen kommerziellen Nutzung des Objektes der Konsenswerberin im Wohnkerngebiet.Zum Vorbringen, die belangte Behörde habe die in der Berufung in Seite 2 relevierte Nichterfüllung der Auflage Nr. 11 über das Verbot der Ableitung von Niederschlags-, wässern auf Nachbargrundstücke nicht behandelt und sei es in der Vergangenheit aufgrund des von der Konsenswerberin ungeeigneten Versickerungsbeckens bereits mehrfach zu oberflächigen Wasserübertritten auf das Grundstück der Beschwerde-, führerin gekommen, wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde weder vor noch anlässlich der Bauverhandlung und auch entgegen ihrem Vorbringen auf Seite 2 der Berufung keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat. Die Beschwerdeführerin ist daher hinsichtlich dieser Einwendungen

Paragraph 27, BauG präkludiert, wie auch hinsichtlich des Einwandes der unzulässigen kommerziellen Nutzung des Objektes der Konsenswerberin im Wohnkerngebiet. III. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv–öffentlichen Recht verletzt wurde, weshalb ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.römisch drei. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv–öffentlichen Recht verletzt wurde, weshalb ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.50.17.2232.2014

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