F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nach-stehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:römisch eins. Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nach-, stehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 11.06.2010, GZ: 131/3-130/27-2010, wurde der Br W u. S reg. gemein. Gen.m.b.H. in B, Mo, die Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Ordination auf dem Grundstück Nr. ., EZ: der KG Wb nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten Einreichpläne und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Im Zuge der Errichtung dieses Projektes wurde jedoch nicht die bewilligte Flachgründung mittels Plattenfundament beim unterkellerten Teil und Punktfundamenten und Frostschürzen beim nicht unterkellerten Teil ausgeführt, sondern eine Tiefgründung mittels Duktiler Rammpfähle. Nach Erteilung der Benützungsbewilligung für das bewilligte Projekt und Einschreiten der Beschwerdeführerin aufgrund der auf ihrer Liegenschaft eingetretenen Schäden infolge der vorgenommenen Rammpfahlgründung wurde von der Br W u. S reg. gemein. Gen.m.b.H. mit der Eingabe vom 11.02.2013 die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung für die Abänderung der Fundamentierung des bestehenden Objektes entsprechend der angeschlossenen Baubeschreibung (Fundamentierung mit Pfählen) beantragt. Hierüber wurde mit der Kundmachung vom 11.02.2013 eine Bauverhandlung für 25.02.2013, ca. 10:00 Uhr, mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen
Diese Kundmachung wurde der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 12.02.2013 durch Hinterlegung zugestellt.Hierüber wurde mit der Kundmachung vom 11.02.2013 eine Bauverhandlung für 25.02.2013, ca. 10:00 Uhr, mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen
Paragraph 27, Absatz eins, des Steiermärkischen Baugesetzes anberaumt. Diese Kundmachung wurde der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 12.02.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Mit der Eingabe vom 21.02.2013 erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die beantragte Fundamentierung durch Rammpfähle, da diese Tiefgründung zu umfangreichen Schäden an ihrem Objekt geführt habe. Die gewählte Gründungsform sei für ein bebautes Gebiet gänzlich ungeeignet und sei bei der bestehenden Grundwassersituation von einer unmittelbaren Kraftübertragung der Rammerschütterungen auf umliegende Grundstücke und Bauwerke auszugehen. Die Bauwerberin hätte bei der Wahl dieser überaus schadensgeneigten Art der Fundamentierung durch eine geeignete Bauüberwachung und Einsatz von Seismographen darüber zu wachen gehabt, inwieweit die durch die Rammpfahlgründung verursachten Stoßwellen auf Nachbarliegenschaften und Nachbarobjekte als unzulässige Immissionen weitergeleitet werden. Der beim Objekt der Beschwerdeführerin, welches als eines der ältesten Häuser der Gemeinde Wb anzusehen sei, eingetretene umfangreiche Schaden werde sowohl durch das Beweissicherungsverfahren vor dem Bezirksgericht Mü objektiviert, wie durch das ebenfalls bereits anhängig gemachte Schadenersatzverfahren vor dem Landesgericht L. Eine Abänderung des Baubewilligungsverfahrens nach erfolgtem Schadenseintritt sei unzulässig und die beantragte Baubewilligung daher ex offo zurückzuweisen. Nach Einholung der positiven Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 21.02.2013 und Abführung der Bauverhandlung anlässlich der vom beigezogenen bautechnischen Sachverständigen unter Bezugnahme auf das Gutachten Nr. 199 des planenden Statikers DI He Ru ein positives Gutachten erstattet wurde, wurde der Bauwerberin mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10.05.2013, Zahl: 131/3-130/27-2013 die beantragte Baubewilligung erteilt. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde in verfahrens-relevanter Hinsicht vorgebracht, dass sich aus dem Privatgutachten des Sach-verständigen DI He Ru vom 02.07.2010 und auch aus der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 21.06.2013 (richtig: 21.02.2013) ergebe, dass von schlecht tragfähigen und setzungsempfindlichen Bodenverhältnissen auszugehen gewesen sei, weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, ein entsprechendes geologisches Gutachten mit entsprechenden Bodenunter-suchungen einzuholen, um den Anforderungen an ein Gebäude im Sinne der Standfestigkeit und Standsicherheit zu entsprechen. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da der beigezogene Bausachverständige erst nach Vorlage eines amtswegig eingeholten geologischen Gutachtens in der Lage gewesen wäre zu beurteilen, ob die beantragte Abänderung der Fundamentierung bewilligungsfähig sei oder nicht. Da bei der ursprünglich bewilligten Plattenfundamentierung keine Erschütterungen und sohin auch keine Schäden bei den Nachbargebäuden aufgetreten wären, wäre die belangte Behörde, auch wenn kein Nachbarrecht daraus abzuleiten sein sollte, von Amtswegen verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die vorgesehene Bebauung eine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge habe. Desweiteren wurde darauf hingewiesen, dass der beigezogene Sachverständige bereits vor Protokollierung von Befund und Gutachten mangels Sachkenntnis abgelehnt worden sei (Dies war auch Gegenstand des Widerspruchs vom 28.02.2013 gegen das Protokoll der Verhandlungsschrift über die Baubewilligung). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 17.10.2013, GZ: 131/7a-130/27-2013, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammen-gefasst ausgeführt, dass es sich bei Fragen der ausreichenden Tragfähigkeit des Untergrundes bzw. der Standfestigkeit um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 26 Steiermärkischen Baugesetzes handle, weshalb dieser Einwand als unbeachtlich zu beurteilen sei. Dennoch wurde angemerkt, dass die Tiefgründung mittels Duktiler Rammpfähle offenbar die geeignetste Variante für die Fundament-ierung des Gebäudes darstelle, weshalb kein Grund vorgelegen sei, zusätzliche geologische Gutachten einzuholen. Weiters lasse der Widerspruch zum Protokoll keinen wesentlichen Verfahrensmangel erkennen und bestünden auch keinerlei Zweifel an der Fachkunde des beigezogenen Sachverständigen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 17.10.2013, GZ: 131/7a-130/27-2013, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammen-gefasst ausgeführt, dass es sich bei Fragen der ausreichenden Tragfähigkeit des Untergrundes bzw. der Standfestigkeit um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Steiermärkischen Baugesetzes handle, weshalb dieser Einwand als unbeachtlich zu beurteilen sei. Dennoch wurde angemerkt, dass die Tiefgründung mittels Duktiler Rammpfähle offenbar die geeignetste Variante für die Fundament-ierung des Gebäudes darstelle, weshalb kein Grund vorgelegen sei, zusätzliche geologische Gutachten einzuholen. Weiters lasse der Widerspruch zum Protokoll keinen wesentlichen Verfahrensmangel erkennen und bestünden auch keinerlei Zweifel an der Fachkunde des beigezogenen Sachverständigen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und in formaler Hinsicht zulässige Vorstellung (nunmehr Beschwerde), in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Widerspruch gegen das Verhandlungs-protokoll binnen drei Tagen erhoben worden sei und der beigezogene Amtssachverständige nicht näher darlegen hätte können, aus welchem Grunde die nachträglich vorgenommene Änderung der Fundamentierung geeigneter sein solle. Es sei unstrittig, dass am Objekt der Beschwerdeführerin durch die – unsachgemäße – Einbringung der Rammpfähle ins Erdreich Schäden aufgetreten seien, weshalb es sich beim diesbezüglichen Vorbringen nicht um bloße Befürchtungen der Beschwerdeführerin, sondern um die berechtigte Kritik daran handle. Bei den aufgetretenen Bodenerschütterungen handle es sich um unzulässige Immissionen. Weiters wurde vorgebracht, dass im Objekt der Konsenswerberin betreutes Wohnen betrieben werde, sodass es sich um eine im Wohnkerngebiet unzulässige kommerzielle Nutzung handle. Darüber hinaus sei die in der Berufung in Seite 2 relevierte Nichterfüllung der Auflage Nr. 11 über das Verbot der Ableitung von Niederschlagswässern auf Nachbargrundstücke in der Berufungsentscheidung überhaupt nicht behandelt worden. Die Niederschlagswässer würden jedoch nicht gehörig entsorgt werden, da das vorgesehene Versickerungsbecken hierfür nicht geeignet sei, sodass es zu oberflächigen Wasserübertritten auf das Grundstück der Konsenswerberin komme. Da Nachbarn einen Rechtsanspruch auf eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer besäßen und es in den abgelaufenen zwei Jahren seit der Baufertigstellung und Inbetriebnahme bis zur nunmehrigen nachträglichen Änderung der Baubewilligung bereits mehrfach zu oberflächigen Wasserübertritten auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gekommen sei, stehe ihr ein Mitsprecherecht
Vm § 65 Abs 1 BauG zu.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und in formaler Hinsicht zulässige Vorstellung (nunmehr Beschwerde), in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Widerspruch gegen das Verhandlungs-protokoll binnen drei Tagen erhoben worden sei und der beigezogene Amtssachverständige nicht näher darlegen hätte können, aus welchem Grunde die nachträglich vorgenommene Änderung der Fundamentierung geeigneter sein solle. Es sei unstrittig, dass am Objekt der Beschwerdeführerin durch die – unsachgemäße – Einbringung der Rammpfähle ins Erdreich Schäden aufgetreten seien, weshalb es sich beim diesbezüglichen Vorbringen nicht um bloße Befürchtungen der Beschwerdeführerin, sondern um die berechtigte Kritik daran handle. Bei den aufgetretenen Bodenerschütterungen handle es sich um unzulässige Immissionen. Weiters wurde vorgebracht, dass im Objekt der Konsenswerberin betreutes Wohnen betrieben werde, sodass es sich um eine im Wohnkerngebiet unzulässige kommerzielle Nutzung handle. Darüber hinaus sei die in der Berufung in Seite 2 relevierte Nichterfüllung der Auflage Nr. 11 über das Verbot der Ableitung von Niederschlagswässern auf Nachbargrundstücke in der Berufungsentscheidung überhaupt nicht behandelt worden. Die Niederschlagswässer würden jedoch nicht gehörig entsorgt werden, da das vorgesehene Versickerungsbecken hierfür nicht geeignet sei, sodass es zu oberflächigen Wasserübertritten auf das Grundstück der Konsenswerberin komme. Da Nachbarn einen Rechtsanspruch auf eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer besäßen und es in den abgelaufenen zwei Jahren seit der Baufertigstellung und Inbetriebnahme bis zur nunmehrigen nachträglichen Änderung der Baubewilligung bereits mehrfach zu oberflächigen Wasserübertritten auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gekommen sei, stehe ihr ein Mitsprecherecht
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, BauG zu. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ist voranzustellen, dass
GbK-ÜG das mit 01.01.2014 in Kraft getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung, anhängige Vorstellung berufen ist, weshalb diese nunmehr vom Verwaltungsgericht als Beschwerde weitergeführt wird.Der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ist voranzustellen, dass
Paragraph 3, Absatz 4, VwGbK-ÜG das mit 01.01.2014 in Kraft getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung, anhängige Vorstellung berufen ist, weshalb diese nunmehr vom Verwaltungsgericht als Beschwerde weitergeführt wird. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG behalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2006, 2002/06/0117).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG behalten hat vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2006, 2002/06/0117).
F LGBL Nr. 89/2013 (im folgenden BauG) ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn „
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBL Nr. 59 in der Fassung LGBL Nr. 89 aus 2013, (im folgenden BauG) ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn „
G kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem Öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem Öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
G präkludiert, wie auch hinsichtlich des Einwandes der unzulässigen kommerziellen Nutzung des Objektes der Konsenswerberin im Wohnkerngebiet.Zum Vorbringen, die belangte Behörde habe die in der Berufung in Seite 2 relevierte Nichterfüllung der Auflage Nr. 11 über das Verbot der Ableitung von Niederschlags-, wässern auf Nachbargrundstücke nicht behandelt und sei es in der Vergangenheit aufgrund des von der Konsenswerberin ungeeigneten Versickerungsbeckens bereits mehrfach zu oberflächigen Wasserübertritten auf das Grundstück der Beschwerde-, führerin gekommen, wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde weder vor noch anlässlich der Bauverhandlung und auch entgegen ihrem Vorbringen auf Seite 2 der Berufung keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat. Die Beschwerdeführerin ist daher hinsichtlich dieser Einwendungen
Paragraph 27, BauG präkludiert, wie auch hinsichtlich des Einwandes der unzulässigen kommerziellen Nutzung des Objektes der Konsenswerberin im Wohnkerngebiet. III. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv–öffentlichen Recht verletzt wurde, weshalb ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.römisch drei. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv–öffentlichen Recht verletzt wurde, weshalb ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.50.17.2232.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.