F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass ein Kostenzuschuss für den Einbau eines Treppenliftes im Ausmaß von € 1500,00 gewährt wird.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass ein Kostenzuschuss für den Einbau eines Treppenliftes im Ausmaß von € 1500,00 gewährt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2, 3 Abs 1 lit b, 6, 25 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 87/2013 (im Folgenden Stmk. BHG)Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins, Litera b,, 6, 25 Steiermärkisches Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (im Folgenden Stmk. BHG) §§ 1 und 3 Kostenzuschussverordnung-StBHG, LGBl. Nr. 36/2009 idF LGBl. Nr. 20/2014Paragraphen eins und 3 Kostenzuschussverordnung-StBHG, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2009, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2014, E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 26.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Hilfeleistung nach dem Stmk. BHG durch Gewährung eines Zuschusses für den Einbau eines Treppenliftes. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 05.07.2013, GZ.: 9.40-253/2013, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass es sich bei dem Leiden der Beschwerdeführerin um ein vorwiegend altersbedingtes Leiden handelt und dieses keine Behinderung im Sinne des Stmk. BHG darstellt. Am 26.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Hilfeleistung nach dem Stmk. BHG durch Gewährung eines Zuschusses für den Einbau eines Treppenliftes. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 05.07.2013, , GZ.: 9.40-253/2013, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass es sich bei dem Leiden der Beschwerdeführerin um ein vorwiegend altersbedingtes Leiden handelt und dieses keine Behinderung im Sinne des Stmk. BHG darstellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 30.07.2013 Berufung. In der Berufung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an Morbus Parkinson leidet und trotz dreiwöchigen Kuraufenthaltes nicht in der Lage sei, ohne Krücken zu gehen. Es werde ihr nicht mehr möglich sein, die sehr steile Stiege im Wohnhaus ohne Lift zu bewältigen. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen: I. Sachverhalt, Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung:
GVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Auch ist eine weitere Klärung der Rechtsache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten und steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Auch ist eine weitere Klärung der Rechtsache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten und steht dem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die im Sachverhalt getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt und das sachverständige Gutachten des Herrn Univ. Prof. Dr. P K, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 13.11.
F der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen. Zur Entscheidung in der Rechtssache: Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BHG lauten folgendermaßen: „§ 1 Ziele Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Durch Gesetzesmaßnahmen, Leistungen und Beratung sollen Menschen mit Behinderung altersentsprechend Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehungs- und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie Kultur und Freizeit haben, um ihnen – wie nicht behinderten Menschen auch – die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.“ „§ 2 Voraussetzungen der Hilfeleistungen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zu begrenzen.
Abs. 2 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.“
Absatz 2, festgelegten Kostenzuschüssen liegen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Kostenzuschussverordnung-StBHG lauten folgender Maßen: „§ 1 Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen gelten Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des § 2 Abs. 4a Stmk. BHG gelten, sind:Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 a, Stmk. BHG gelten, sind:
4 Z 2 Stmk. BHG handelt, 2. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei psychischen Beeinträchtigungen – noch beeinflussbar ist und soweit es sich nicht um eine Beeinträchtigung
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, Stmk. BHG handelt, 3. Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad nur eine unerhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellen, insbesondere vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen wie degenerative Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates, Presbyopie und Schwerhörigkeit.“ „§ 3 Höhe des Kostenzuschusses für Hilfsmittel
BHG Menschen mit Behinderung.
BHG gelten als Menschen mit Behinderung Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung in der Möglichkeit, eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten (lit
Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. BHG Menschen mit Behinderung.
Paragraph 2, Absatz 2, Stmk. BHG gelten als Menschen mit Behinderung Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung in der Möglichkeit, eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten (Litera a,) oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder beizubehalten (Litera b,) oder eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen (Litera c,), dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden. Voraussetzung für eine solche Behinderung ist eine
BHG vorliegende Beeinträchtigung. Diese liegt vor, wenn der Antragsteller an einer physischen, psychischen oder intellektuellen Beeinträchtigung leidet, die nicht vorwiegend altersbedingt ist und die im Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellt. Weiters gelten als Beeinträchtigung somatische Erkrankungen oder deren Folgewirkungen, wenn keine Leistungen des Sozialversicherungsträgers vorgesehen sind. Voraussetzung für eine solche Behinderung ist eine
Paragraph 2, Absatz 4, Stmk. BHG vorliegende Beeinträchtigung. Diese liegt vor, wenn der Antragsteller an einer physischen, psychischen oder intellektuellen Beeinträchtigung leidet, die nicht vorwiegend altersbedingt ist und die im Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellt. Weiters gelten als Beeinträchtigung somatische Erkrankungen oder deren Folgewirkungen, wenn keine Leistungen des Sozialversicherungsträgers vorgesehen sind. Weiters dürfen die Ausschließungsgründe des § 1 der Kostenzuschussverordnung - StBHG nicht vorliegen.Weiters dürfen die Ausschließungsgründe des Paragraph eins, der Kostenzuschussverordnung - StBHG nicht vorliegen. Wie den Feststellungen unter I. zu entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin an dem Parkinsonsyndrom. Dadurch ist sie in der Möglichkeit, eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd und wesentlich benachteiligt. Die Beschwerdeführerin ist also ein Mensch mit Behinderung im Sinne des § 2 Stmk. BHG. Das Parkinsonsyndrom kann auch als somatische Erkrankung gewertet werden. Wie den Feststellungen unter römisch eins. zu entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin an dem Parkinsonsyndrom. Dadurch ist sie in der Möglichkeit, eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd und wesentlich benachteiligt. Die Beschwerdeführerin ist also ein Mensch mit Behinderung im Sinne des , Paragraph 2, Stmk. BHG. Das Parkinsonsyndrom kann auch als somatische Erkrankung gewertet werden. Zum Hilfsmittel
BHG:Zum Hilfsmittel
Paragraph 6, Stmk. BHG: Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 25a Stmk. BHG und qualifizierte den Treppenlift demnach als bauliche Maßnahme. Das Landesverwaltungsgericht geht hingegen aufgrund folgender Überlegungen im gegenständlichen Fall von einem Hilfsmittel iSd § 6 Stmk. BHG aus:Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf Paragraph 25 a, Stmk. BHG und qualifizierte den Treppenlift demnach als bauliche Maßnahme. Das Landesverwaltungsgericht geht hingegen aufgrund folgender Überlegungen im gegenständlichen Fall von einem Hilfsmittel iSd Paragraph 6, Stmk. BHG aus: Eine Definition des Begriffes „bauliche Änderung“ ist dem Stmk.BHG nicht zu entnehmen. Es wird daher zur Begriffsbestimmung auf andere Rechtsvorschriften zurückgegriffen. Nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 ist grundsätzlich zwischen „baulicher Anlage“ iSd § 4 Z 13 und „Motoren, Maschinen, Apparate und ähnlichem“ zu unterscheiden. Letztere sind
1 Z 5 lediglich anzeigepflichtig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (17.12.2009, 2008/06/0097) liegt eine bauliche Anlage dann vor, wenn es zur Herstellung insbesondere bautechnischer Kenntnisse bedarf, während eine Maschine oder ein Apparat zur Herstellung überwiegend andere Kenntnisse, wie etwa maschinenbautechnische oder elektrotechnische Kenntnisse erfordert. Der bloße Einbau eines Treppenliftes - ohne bauliche Änderungen, wie zB Versetzung von Treppen - wäre demnach als Aufstellung einer Maschine zu qualifizieren. Eine Definition des Begriffes „bauliche Änderung“ ist dem Stmk.BHG nicht zu entnehmen. Es wird daher zur Begriffsbestimmung auf andere Rechtsvorschriften zurückgegriffen. Nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 ist grundsätzlich zwischen „baulicher Anlage“ iSd Paragraph 4, Ziffer 13 und „Motoren, Maschinen, Apparate und ähnlichem“ zu unterscheiden. Letztere sind
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, lediglich anzeigepflichtig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (17.12.2009, 2008/06/0097) liegt eine bauliche Anlage dann vor, wenn es zur Herstellung insbesondere bautechnischer Kenntnisse bedarf, während eine Maschine oder ein Apparat zur Herstellung überwiegend andere Kenntnisse, wie etwa maschinenbautechnische oder elektrotechnische Kenntnisse erfordert. Der bloße Einbau eines Treppenliftes - ohne bauliche Änderungen, wie zB Versetzung von Treppen - wäre demnach als Aufstellung einer Maschine zu qualifizieren. Zur Beurteilung, ob es sich bei einem montierten Treppenlift um eine bauliche Änderung oder um ein Hilfsmittel handelt, kann auch die Rechtsprechung des OGH im Hinblick auf die Unterscheidung von unselbständigen bzw. selbständigen Bestandteilen herangezogen werden. Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor, wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng ist, dass er von dieser nicht ohne Verletzung der Substanz oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte (Spielbüchler in Rummel, Kommentar ABGB, Rz 6 und 7 zu § 294; Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kommentar ABGB, Rz 5 und 7 zu § 294). Ein selbständiger Bestandteil liegt hingegen vor, wenn die Absonderung ohne Verletzung der Substanz möglich bleibt. Da ein Treppenlift ohne Verletzung der Substanz demontiert und daher auch woanders wieder montiert werden kann, wäre er als selbständiger Bestandteil zu qualifizieren. Zur Beurteilung, ob es sich bei einem montierten Treppenlift um eine bauliche Änderung oder um ein Hilfsmittel handelt, kann auch die Rechtsprechung des OGH im Hinblick auf die Unterscheidung von unselbständigen bzw. selbständigen Bestandteilen herangezogen werden. Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor, wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng ist, dass er von dieser nicht ohne Verletzung der Substanz oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte (Spielbüchler in Rummel, Kommentar ABGB, Rz 6 und 7 zu Paragraph 294,; Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kommentar ABGB, Rz 5 und 7 zu Paragraph 294,). Ein selbständiger Bestandteil liegt hingegen vor, wenn die Absonderung ohne Verletzung der Substanz möglich bleibt. Da ein Treppenlift ohne Verletzung der Substanz demontiert und daher auch woanders wieder montiert werden kann, wäre er als selbständiger Bestandteil zu qualifizieren. Der bloße Einbau eines Treppenliftes – ohne damit einhergehende bauliche Änderungen - ist daher nicht als bauliche Änderung einer Wohnung oder eines Wohnhauses iSd § 25a Stmk. BHG, sondern als Hilfsmittel nach § 6 Stmk. BHG zu qualifizieren.Der bloße Einbau eines Treppenliftes – ohne damit einhergehende bauliche Änderungen - ist daher nicht als bauliche Änderung einer Wohnung oder eines Wohnhauses iSd Paragraph 25 a, Stmk. BHG, sondern als Hilfsmittel nach Paragraph 6, Stmk. BHG zu qualifizieren. Zur Höhe des Kostenzuschusses:
BHG ist dem Menschen mit Behinderung ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um ihm die unverzügliche Anschaffung von Hilfsmitteln zu ermöglichen. Die Höhe des Kostenzuschusses wird durch Verordnung geregelt und ist mit dem 40 fachen des Richtsatzes
BHG normiert, dass der Kostenzuschuss für Hilfsmittel 50% beträgt, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird. Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss
Abs. 2 höchstens 30% und darf die Restkosten nicht übersteigen.
Paragraph 25, Stmk. BHG ist dem Menschen mit Behinderung ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um ihm die unverzügliche Anschaffung von Hilfsmitteln zu ermöglichen. Die Höhe des Kostenzuschusses wird durch Verordnung geregelt und ist mit dem 40 fachen des Richtsatzes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, beschränkt. Paragraph 3, Absatz eins, der Kostenzuschussverordnung-StBHG normiert, dass der Kostenzuschuss für Hilfsmittel 50% beträgt, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird. Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss
Absatz 2, höchstens 30% und darf die Restkosten nicht übersteigen. Die Kosten belaufen sich laut Angebot der Firma L, Treppenlift GmbH, vom 04.01.2013 auf insgesamt € 5000,00. Davon wurden € 1000,00 von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse übernommen.
BHG gebührt daher ein Kostenzuschuss von 30 %. Dies ergibt einen Betrag von € 1500,
Paragraph 3, Absatz 2, der Kostenzuschussverordnung-StBHG gebührt daher ein Kostenzuschuss von 30 %. Dies ergibt einen Betrag von € 1500,00. III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Hilfeleistung „Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln“ nach dem Stmk. BHG fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Hilfeleistung „Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln“ nach dem Stmk. BHG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.31.1576.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.