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{'item': 'LVwG 41.31-1576/2014'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 24Art. 151§ 10§ 2§ 6§ 20§ 25§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.03.2014 GeschäftszahlLVwG 41.31-1576/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass ein Kostenzuschuss für den Einbau eines Treppenliftes im Ausmaß von € 1500,00 gewährt wird.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass ein Kostenzuschuss für den Einbau eines Treppenliftes im Ausmaß von € 1500,00 gewährt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2, 3 Abs 1 lit b, 6, 25 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 87/2013 (im Folgenden Stmk. BHG)Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins, Litera b,, 6, 25 Steiermärkisches Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (im Folgenden Stmk. BHG) §§ 1 und 3 Kostenzuschussverordnung-StBHG, LGBl. Nr. 36/2009 idF LGBl. Nr. 20/2014Paragraphen eins und 3 Kostenzuschussverordnung-StBHG, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2009, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2014, E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 26.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Hilfeleistung nach dem Stmk. BHG durch Gewährung eines Zuschusses für den Einbau eines Treppenliftes. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 05.07.2013, GZ.: 9.40-253/2013, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass es sich bei dem Leiden der Beschwerdeführerin um ein vorwiegend altersbedingtes Leiden handelt und dieses keine Behinderung im Sinne des Stmk. BHG darstellt. Am 26.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Hilfeleistung nach dem Stmk. BHG durch Gewährung eines Zuschusses für den Einbau eines Treppenliftes. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 05.07.2013, , GZ.: 9.40-253/2013, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass es sich bei dem Leiden der Beschwerdeführerin um ein vorwiegend altersbedingtes Leiden handelt und dieses keine Behinderung im Sinne des Stmk. BHG darstellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 30.07.2013 Berufung. In der Berufung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an Morbus Parkinson leidet und trotz dreiwöchigen Kuraufenthaltes nicht in der Lage sei, ohne Krücken zu gehen. Es werde ihr nicht mehr möglich sein, die sehr steile Stiege im Wohnhaus ohne Lift zu bewältigen. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen: I. Sachverhalt, Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung:

§ 24Abs 5 Vw

GVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Auch ist eine weitere Klärung der Rechtsache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten und steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Auch ist eine weitere Klärung der Rechtsache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten und steht dem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die im Sachverhalt getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt und das sachverständige Gutachten des Herrn Univ. Prof. Dr. P K, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 13.11.

  1. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin am 27.11.2013 durch die damals zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme liegt im Akt nicht ein. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark forderte sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde noch einmal zur Stellungnahme auf. Eine solche wurde nicht erstattet. Es wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Anlässlich der im Rahmen eines Hausbesuches am 13.11.2013 von Univ. Prof. Dr. P K durchgeführten Untersuchung konnte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fachspezifisch folgender Befund erhoben werden: In neurologischer Hinsicht besteht eine deutliche Gangstörung mit massiven Startschwierigkeiten und ausgeprägter Propulsionstendenz im Rahmen des Parkinsons bei Hypomimie und Tremorkomponente. In psychiatrischer Hinsicht besteht eine Dysthymie mit Unflexibilität. Die angegebenen Beschwerden und die erhobenen Befunde führen in der Summation zu folgenden Diagnosen aus dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet:
  2. Primäres Parkinsonsyndrom
  3. Dysthymie
  4. Restless legs Syndrom
  5. Zustand nach Totalendoprothese der linken Hüfte bei ausgeprägter Coxarthrose links.
  6. Arterieller Hypertonus
  7. Manifeste Osteoporose bei Zustand nach LWK XII Kompressionsfraktur
  8. Manifeste Osteoporose bei Zustand nach LWK römisch zwölf Kompressionsfraktur
  9. Degeneratives LWS-Syndrom L IV – S I mit fortgeschrittener Osteochondrose
  10. Degeneratives LWS-Syndrom L römisch vier – S römisch eins mit fortgeschrittener Osteochondrose Es liegt bei der Beschwerdeführerin bedingt durch das Parkinsonsyndrom eine physische Beeinträchtigung vor, die im Schweregrad als erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der Normalbevölkerung anzusehen ist. Das Parkinsonsyndrom kann auch als somatische Erkrankung gewertet werden. Generell muss man davon ausgehen, dass es der Betroffenen nicht möglich ist, bedingt durch das Parkinsonsyndrom in das obere Stockwerk zu gelangen, sodass dies eine deutliche Einschränkung für den persönlichen Lebensbereich darstellt. Aus medizinischer Sicht ist festzuhalten, dass wegen der Beeinträchtigung der Einbau eines Treppenliftes grundsätzlich notwendig ist, um ein selbstbestimmtes Leben in die Richtung führen zu können, welche es der Beschwerdeführerin ermöglichen würde, das obere Stockwerk des Hauses und damit auch ihr derzeitiges Schlafzimmer zu benützen. Das Gutachten weist eine umfassende und vollständige Befundaufnahme sowie den logischen Denkgesetzen entsprechende und nachvollziehbare Schlussfolgerungen auf. Die im Akt einliegenden Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 16.05.2013 sowie vom 29.03.2013 sind nicht ausreichend begründet, um das Gutachten des Univ. Prof. Dr. K zu widerlegen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark:

Art. 151Abs 51 Z 8 B-VG id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen. Zur Entscheidung in der Rechtssache: Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BHG lauten folgendermaßen: „§ 1 Ziele Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Durch Gesetzesmaßnahmen, Leistungen und Beratung sollen Menschen mit Behinderung altersentsprechend Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehungs- und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie Kultur und Freizeit haben, um ihnen – wie nicht behinderten Menschen auch – die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.“ „§ 2 Voraussetzungen der Hilfeleistungen

(1)Menschen mit Behinderung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen.
(2)Als Menschen mit Behinderung im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung (Abs. 4) in der Möglichkeit,
(2)Als Menschen mit Behinderung im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung (Absatz 4,) in der Möglichkeit,
  1. a)eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder
  2. b)eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder beizubehalten oder
  3. c)eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden. Eine dauernde Benachteiligung kann vorliegen, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Dauert sie länger als drei Jahre, ist jedenfalls von einer dauernden Benachteiligung auszugehen.
(3)Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.
(4)Als Beeinträchtigung gelten insbesondere 1. alle physischen, psychischen und intellektuellen Beeinträchtigungen, soweit sie
  1. a)nicht vorwiegend altersbedingt sind oder
  2. b)im Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellen, sowie 2. somatische Erkrankungen oder deren Folgewirkungen, wenn keine Leistungen von den Sozialversicherungsträgern vorgesehen sind.
(4a)Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Erkrankungen oder Folgewirkungen dieser Erkrankungen nicht als Beeinträchtigung gelten.
(5)Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
  1. a)eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungsbewilligung nach dem NAG besitzt oder zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres,
  2. b)seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes Steiermark oder im Falle der Minderjährigkeit mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt im Land Steiermark hat und
  3. c)keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze geltend machen kann.
  4. d)Ansprüche und Forderungen des Menschen mit -Behinderung gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c sind vom Menschen mit Behinderung an den Sozialhilfeverband oder an die Stadt mit eigenem Statut abzutreten, sofern diese die Abtretung in Anspruch nehmen.
  5. d)Ansprüche und Forderungen des Menschen mit -Behinderung gegenüber Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, sind vom Menschen mit Behinderung an den Sozialhilfeverband oder an die Stadt mit eigenem Statut abzutreten, sofern diese die Abtretung in Anspruch nehmen.
(6)Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland leistet unter der Voraussetzung, dass diese Verlegung, mit Ausnahme des Abs. 7, durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, weiterhin ausschließlich das Bundesland Steiermark Behindertenhilfe. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung einer Hilfeleistung entschieden hat, ist auch für die Entscheidung über die Weitergewährung der Hilfeleistung zuständig.
(6)Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland leistet unter der Voraussetzung, dass diese Verlegung, mit Ausnahme des Absatz 7,, durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, weiterhin ausschließlich das Bundesland Steiermark Behindertenhilfe. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung einer Hilfeleistung entschieden hat, ist auch für die Entscheidung über die Weitergewährung der Hilfeleistung zuständig.
(7)Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland im Falle der Gewährung von Hilfe durch Lohnkostenzuschuss auf einem Arbeitsplatz erbringt das Bundesland Steiermark durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe.
(8)In allen anderen Fällen wird die Behindertenhilfe bis zum Ende des Monats gewährt, in dem der Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt wurde.“ „§ 3 Arten der Hilfeleistungen Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
  1. a)Heilbehandlung
  2. b)Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
  3. c)Erziehung und Schulbildung
  4. d)berufliche Eingliederung
  5. e)Lebensunterhalt
  6. f)Lohnkostenzuschuss
  7. fa)berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit
  8. g)unterstützte Beschäftigung
  9. h)Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben
  10. i)Wohnen in Einrichtungen
  11. j)Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen
  12. k)Mietzinsbeihilfe bei erheblicher Bewegungsbehinderung
  13. l)Hilfen zum Wohnen
  14. m)Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit
  15. n)Übernahme von Fahrtkosten und Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes
  16. o)Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
  17. p)Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen der Wohnung oder des Wohnhauses
  18. q)Persönliches Budget“
(2)Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Abs. 1 lit. a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.
(2)Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Absatz eins, Litera a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu. „§ 6 Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.“ „§ 25 Höhe der Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
(1)Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Anschaffung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
(2)Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(3)Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40 Fachen des Richtsatzes

§ 10Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.

(3)Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40 Fachen des Richtsatzes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zu begrenzen.

(4)In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung

Abs. 2 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.“

(4)In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung

Absatz 2, festgelegten Kostenzuschüssen liegen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Kostenzuschussverordnung-StBHG lauten folgender Maßen: „§ 1 Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen gelten Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des § 2 Abs. 4a Stmk. BHG gelten, sind:Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 a, Stmk. BHG gelten, sind:

  1. Erkrankungen, deren Heilungsverlauf üblicherweise sechs Monate nicht übersteigt (akute Erkrankungen),
  2. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei psychischen Beeinträchtigungen – noch beeinflussbar ist und soweit es sich nicht um eine Beeinträchtigung

§ 2Abs.

4 Z 2 Stmk. BHG handelt, 2. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei psychischen Beeinträchtigungen – noch beeinflussbar ist und soweit es sich nicht um eine Beeinträchtigung

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, Stmk. BHG handelt, 3. Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad nur eine unerhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellen, insbesondere vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen wie degenerative Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates, Presbyopie und Schwerhörigkeit.“ „§ 3 Höhe des Kostenzuschusses für Hilfsmittel

(1)Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50%, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
(2)Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30% und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3)Der Kostenzuschuss wird unter Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4)Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.“ Zur Behinderung: Anspruchsberechtigt sind

§ 2Abs 1 Stmk.

BHG Menschen mit Behinderung.

§ 2Abs 2 Stmk.

BHG gelten als Menschen mit Behinderung Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung in der Möglichkeit, eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten (lit

  1. a)oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder beizubehalten (lit
  2. b)oder eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen (lit c), dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden. Anspruchsberechtigt sind

Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. BHG Menschen mit Behinderung.

Paragraph 2, Absatz 2, Stmk. BHG gelten als Menschen mit Behinderung Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung in der Möglichkeit, eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten (Litera a,) oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder beizubehalten (Litera b,) oder eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen (Litera c,), dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden. Voraussetzung für eine solche Behinderung ist eine

§ 2Abs 4 Stmk.

BHG vorliegende Beeinträchtigung. Diese liegt vor, wenn der Antragsteller an einer physischen, psychischen oder intellektuellen Beeinträchtigung leidet, die nicht vorwiegend altersbedingt ist und die im Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellt. Weiters gelten als Beeinträchtigung somatische Erkrankungen oder deren Folgewirkungen, wenn keine Leistungen des Sozialversicherungsträgers vorgesehen sind. Voraussetzung für eine solche Behinderung ist eine

Paragraph 2, Absatz 4, Stmk. BHG vorliegende Beeinträchtigung. Diese liegt vor, wenn der Antragsteller an einer physischen, psychischen oder intellektuellen Beeinträchtigung leidet, die nicht vorwiegend altersbedingt ist und die im Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellt. Weiters gelten als Beeinträchtigung somatische Erkrankungen oder deren Folgewirkungen, wenn keine Leistungen des Sozialversicherungsträgers vorgesehen sind. Weiters dürfen die Ausschließungsgründe des § 1 der Kostenzuschussverordnung - StBHG nicht vorliegen.Weiters dürfen die Ausschließungsgründe des Paragraph eins, der Kostenzuschussverordnung - StBHG nicht vorliegen. Wie den Feststellungen unter I. zu entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin an dem Parkinsonsyndrom. Dadurch ist sie in der Möglichkeit, eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd und wesentlich benachteiligt. Die Beschwerdeführerin ist also ein Mensch mit Behinderung im Sinne des § 2 Stmk. BHG. Das Parkinsonsyndrom kann auch als somatische Erkrankung gewertet werden. Wie den Feststellungen unter römisch eins. zu entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin an dem Parkinsonsyndrom. Dadurch ist sie in der Möglichkeit, eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd und wesentlich benachteiligt. Die Beschwerdeführerin ist also ein Mensch mit Behinderung im Sinne des , Paragraph 2, Stmk. BHG. Das Parkinsonsyndrom kann auch als somatische Erkrankung gewertet werden. Zum Hilfsmittel

§ 6Stmk.

BHG:Zum Hilfsmittel

Paragraph 6, Stmk. BHG: Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 25a Stmk. BHG und qualifizierte den Treppenlift demnach als bauliche Maßnahme. Das Landesverwaltungsgericht geht hingegen aufgrund folgender Überlegungen im gegenständlichen Fall von einem Hilfsmittel iSd § 6 Stmk. BHG aus:Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf Paragraph 25 a, Stmk. BHG und qualifizierte den Treppenlift demnach als bauliche Maßnahme. Das Landesverwaltungsgericht geht hingegen aufgrund folgender Überlegungen im gegenständlichen Fall von einem Hilfsmittel iSd Paragraph 6, Stmk. BHG aus: Eine Definition des Begriffes „bauliche Änderung“ ist dem Stmk.BHG nicht zu entnehmen. Es wird daher zur Begriffsbestimmung auf andere Rechtsvorschriften zurückgegriffen. Nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 ist grundsätzlich zwischen „baulicher Anlage“ iSd § 4 Z 13 und „Motoren, Maschinen, Apparate und ähnlichem“ zu unterscheiden. Letztere sind

§ 20Abs.

1 Z 5 lediglich anzeigepflichtig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (17.12.2009, 2008/06/0097) liegt eine bauliche Anlage dann vor, wenn es zur Herstellung insbesondere bautechnischer Kenntnisse bedarf, während eine Maschine oder ein Apparat zur Herstellung überwiegend andere Kenntnisse, wie etwa maschinenbautechnische oder elektrotechnische Kenntnisse erfordert. Der bloße Einbau eines Treppenliftes - ohne bauliche Änderungen, wie zB Versetzung von Treppen - wäre demnach als Aufstellung einer Maschine zu qualifizieren. Eine Definition des Begriffes „bauliche Änderung“ ist dem Stmk.BHG nicht zu entnehmen. Es wird daher zur Begriffsbestimmung auf andere Rechtsvorschriften zurückgegriffen. Nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 ist grundsätzlich zwischen „baulicher Anlage“ iSd Paragraph 4, Ziffer 13 und „Motoren, Maschinen, Apparate und ähnlichem“ zu unterscheiden. Letztere sind

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, lediglich anzeigepflichtig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (17.12.2009, 2008/06/0097) liegt eine bauliche Anlage dann vor, wenn es zur Herstellung insbesondere bautechnischer Kenntnisse bedarf, während eine Maschine oder ein Apparat zur Herstellung überwiegend andere Kenntnisse, wie etwa maschinenbautechnische oder elektrotechnische Kenntnisse erfordert. Der bloße Einbau eines Treppenliftes - ohne bauliche Änderungen, wie zB Versetzung von Treppen - wäre demnach als Aufstellung einer Maschine zu qualifizieren. Zur Beurteilung, ob es sich bei einem montierten Treppenlift um eine bauliche Änderung oder um ein Hilfsmittel handelt, kann auch die Rechtsprechung des OGH im Hinblick auf die Unterscheidung von unselbständigen bzw. selbständigen Bestandteilen herangezogen werden. Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor, wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng ist, dass er von dieser nicht ohne Verletzung der Substanz oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte (Spielbüchler in Rummel, Kommentar ABGB, Rz 6 und 7 zu § 294; Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kommentar ABGB, Rz 5 und 7 zu § 294). Ein selbständiger Bestandteil liegt hingegen vor, wenn die Absonderung ohne Verletzung der Substanz möglich bleibt. Da ein Treppenlift ohne Verletzung der Substanz demontiert und daher auch woanders wieder montiert werden kann, wäre er als selbständiger Bestandteil zu qualifizieren. Zur Beurteilung, ob es sich bei einem montierten Treppenlift um eine bauliche Änderung oder um ein Hilfsmittel handelt, kann auch die Rechtsprechung des OGH im Hinblick auf die Unterscheidung von unselbständigen bzw. selbständigen Bestandteilen herangezogen werden. Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor, wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng ist, dass er von dieser nicht ohne Verletzung der Substanz oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte (Spielbüchler in Rummel, Kommentar ABGB, Rz 6 und 7 zu Paragraph 294,; Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kommentar ABGB, Rz 5 und 7 zu Paragraph 294,). Ein selbständiger Bestandteil liegt hingegen vor, wenn die Absonderung ohne Verletzung der Substanz möglich bleibt. Da ein Treppenlift ohne Verletzung der Substanz demontiert und daher auch woanders wieder montiert werden kann, wäre er als selbständiger Bestandteil zu qualifizieren. Der bloße Einbau eines Treppenliftes – ohne damit einhergehende bauliche Änderungen - ist daher nicht als bauliche Änderung einer Wohnung oder eines Wohnhauses iSd § 25a Stmk. BHG, sondern als Hilfsmittel nach § 6 Stmk. BHG zu qualifizieren.Der bloße Einbau eines Treppenliftes – ohne damit einhergehende bauliche Änderungen - ist daher nicht als bauliche Änderung einer Wohnung oder eines Wohnhauses iSd Paragraph 25 a, Stmk. BHG, sondern als Hilfsmittel nach Paragraph 6, Stmk. BHG zu qualifizieren. Zur Höhe des Kostenzuschusses:

§ 25Stmk.

BHG ist dem Menschen mit Behinderung ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um ihm die unverzügliche Anschaffung von Hilfsmitteln zu ermöglichen. Die Höhe des Kostenzuschusses wird durch Verordnung geregelt und ist mit dem 40 fachen des Richtsatzes

§ 10Abs. 1 Z. 1 lit. a beschränkt. § 3 Abs. 1 der Kostenzuschussverordnung-St

BHG normiert, dass der Kostenzuschuss für Hilfsmittel 50% beträgt, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird. Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss

Abs. 2 höchstens 30% und darf die Restkosten nicht übersteigen.

Paragraph 25, Stmk. BHG ist dem Menschen mit Behinderung ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um ihm die unverzügliche Anschaffung von Hilfsmitteln zu ermöglichen. Die Höhe des Kostenzuschusses wird durch Verordnung geregelt und ist mit dem 40 fachen des Richtsatzes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, beschränkt. Paragraph 3, Absatz eins, der Kostenzuschussverordnung-StBHG normiert, dass der Kostenzuschuss für Hilfsmittel 50% beträgt, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird. Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss

Absatz 2, höchstens 30% und darf die Restkosten nicht übersteigen. Die Kosten belaufen sich laut Angebot der Firma L, Treppenlift GmbH, vom 04.01.2013 auf insgesamt € 5000,00. Davon wurden € 1000,00 von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse übernommen.

§ 3Abs. 2 der Kostenzuschussverordnung-St

BHG gebührt daher ein Kostenzuschuss von 30 %. Dies ergibt einen Betrag von € 1500,

  1. Die Kosten belaufen sich laut Angebot der Firma L, Treppenlift GmbH, vom 04.01.2013 auf insgesamt € 5000,
  2. Davon wurden € 1000,00 von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse übernommen.

Paragraph 3, Absatz 2, der Kostenzuschussverordnung-StBHG gebührt daher ein Kostenzuschuss von 30 %. Dies ergibt einen Betrag von € 1500,00. III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Hilfeleistung „Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln“ nach dem Stmk. BHG fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Hilfeleistung „Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln“ nach dem Stmk. BHG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.31.1576.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.