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{'item': 'LVwG 50.29-1810/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 27§ 5§ 26§ 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.04.2014 GeschäftszahlLVwG 50.29-1810/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK I. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch de

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde alsGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterHofrat Mag. G. Maier über die Beschwerde von Frau Mag. M H,geb. am, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Liezen vom 23.12.2013, GZ: AD/131-09/2013-2,römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Hofrat Mag. G. Maier über die Beschwerde von Frau Mag. M H,, geb. am, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Liezen vom 23.12.2013, GZ: AD/131-09/2013-2, z u R e c h t e r k a n n t :

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde alsGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. und II.römisch eins. und römisch zwei. Aufgrund des Inhaltes des gegenständlichen Verfahrensaktes der Stadtgemeinde Liezen in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird vom Landesver-waltungsgericht Steiermark nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Liezen vom 04.05.2012,GZ: BV-131-90-00874-08/12 wurde der G W- und S „E“, regGenmbH, Sstraße , L, im Namen des A Steiermark in G, K, die Baubewilligung für den teilweisen Abbruch sowie für den Um- und Neubau beim A Prüfzentrum L am Standort „Sa Straße “ auf dem Grundstück Nr. EZ der Katastralgemeinde L nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen sowie unter Anführung von Auflagen und der in der Begründung enthaltenen Baubeschreibung erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Liezen vom 04.05.2012,, GZ: BV-131-90-00874-08/12 wurde der G W- und S „E“, regGenmbH, Sstraße , L, im Namen des A Steiermark in G, K, die Baubewilligung für den teilweisen Abbruch sowie für den Um- und Neubau beim A Prüfzentrum L am Standort „Sa Straße “ auf dem Grundstück Nr. EZ der Katastralgemeinde L nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen sowie unter Anführung von Auflagen und der in der Begründung enthaltenen Baubeschreibung erteilt. Dagegen erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung. Herr A H wandte im Wesentlichen ein, das Reversieren auf dem Grundstück des A sei nicht möglich ohne Fremdgrund in Anspruch zu nehmen, der Schnee würde auf dem Grund des Berufungswerbers abgelagert und es würden Oberflächen- und Schmelzwässer auf das Grundstück des Berufungswerbers abgeleitet werden. Der Aus- und Zubau weiche wesentlich von den Bauplänen ab. Frau Mag. M H wandte ein, es würden in den Auflagen zwei Punkte fehlen, nämlich, Fremdgrund darf zur Betreibung des Prüfzentrums nicht beansprucht werden und die Schneeablagerung auf Nachbargrundstücke hat zu unterbleiben. Diese Berufungen wurde mit Bescheiden des Gemeinderates der Stadtgemeinde Liezen vom 23.12.2013, GZ: AD/131-09/2013-1 und GZ: AD/131-09/2013-2, abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Schreiben vom 30.12.2013 die Vorstellung/Beschwerde an das Landesverwaltungs-gericht. Darin wenden die Beschwerdeführer zusammengefasst ein, ihrer Meinung nach sei ein klagloser Betrieb ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund nicht möglich. Im Einzelnen würden sich folgende Probleme ergeben: - Das Zu- und Abfahren auf den beiden Zufahrten würde nicht ohne Inanspruch-nahme von Fremdgrund möglich sein. - Bezüglich der Entsorgung der Oberflächenwässer lägen keine gültigen Unterlagen auf, dass die Regenwasserkanalanlage ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Eine Kontrolle durch Wasserspülung mit Farbzusatz sei nicht durchgeführt worden. - Schnee dürfe nicht auf Fremdgrund gelagert werden. Tauwasser fließe auch auf das Nachbargrundstück der Garagengemeinschaft. - Die Beschwerdeführer seien zu Vertragsverhandlungen über die Beschwerde-punkte mit dem Bauwerber bereit gewesen, diese seien aber gescheitert. Den Zivilrechtsweg wolle man aus Kostengründen nicht beschreiten. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde vom A- Au-, M-, und R Österreichs, Landesorganisation Steiermark, Vertreten durch R Und P Rechtsanwälte OG, nach zweimaliger Fristverlängerung zwecks Führung von Verhandlungen hinsichtlich Benutzungsrechte und Errichtung einer Entwässerungsanlage, mitgeteilt, dass das außergerichtliche Verfahren gescheitert sei und es würde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um dort allenfalls zu einer Einigung mit den Beschwerdeführern zu kommen, sofern die Beschwerde nicht von vorn herein zurückzuweisen wäre. In rechtlicher Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhaltes ist festzuhaltenwie folgt:In rechtlicher Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhaltes ist festzuhalten, wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Ver-waltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Ver-waltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ist eine Berufung gegen einen Bescheid bis zum 31.12.2013 erhoben worden, so gilt diese Berufung als erhobene Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG.Ist eine Berufung gegen einen Bescheid bis zum 31.12.2013 erhoben worden, so gilt diese Berufung als erhobene Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der§§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der, Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen (eingeschränkte Kognitionsbefugnis).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen (eingeschränkte Kognitionsbefugnis). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG behalten hat (vgl. VwGH vom 30.05.2006, 2002/06/0117).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG behalten hat vergleiche VwGH vom 30.05.2006, 2002/06/0117).

§ 5Abs 1 Z 4 und 5 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBL Nr. 59 id

F LGBL Nr. 89/2013 (im folgenden BauG) ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wennGemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBL Nr. 59 in der Fassung LGBL Nr. 89 aus 2013, (im folgenden BauG) ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn

  1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,
  2. eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie
  3. eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,
  4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,
  5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und
  6. eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.

§ 26Abs 1 Bau

G kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem Öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem Öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. die Abstände (§ 13)
  3. die Abstände (Paragraph 13,)
  4. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
  5. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
  6. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
  7. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
  8. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
  9. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
  10. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
  11. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,). Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (§ 26 Abs 3 BauG).Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (Paragraph 26, Absatz 3, BauG). § 4 Z 42 BauG lautet: „Kniestockhöhe: das Maß des vertikalen Abstandes zwischen Oberkante der obersten Rohdecke und der Unterkante der tragenden Dachkon-struktion (Sparren), gemessen in der äußeren Außenwandebene;“Paragraph 4, Ziffer 42, BauG lautet: „Kniestockhöhe: das Maß des vertikalen Abstandes zwischen Oberkante der obersten Rohdecke und der Unterkante der tragenden Dachkon-struktion (Sparren), gemessen in der äußeren Außenwandebene;“ Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid deswegen für rechts-widrig, weil das Zu- und Abfahren auf den beiden Zufahrten nicht ohne Inanspruch-nahme von Fremdgrund möglich sein würde, was negative Auswirkungen auf ihre Grundstücke haben könnten. Bezüglich der Entsorgung der Oberflächenwässer lägen keine gültigen Unterlagen auf, dass die Regenwasserkanalanlage ordnungs-

ausgeführt worden sei. Eine Kontrolle durch Wasserspülung mit Farbzusatz sei nicht durchgeführt worden. Schnee dürfe nicht auf Fremdgrund gelagert werden. Tauwasser fließe auch auf das Nachbargrundstück der Garagengemeinschaft. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die abschließend in § 26 Abs 1 Baugesetz bestimmten Nachbarrechte enthalten nämlich kein Recht des Nachbarn auf die gehörige Breite der Zufahrt (vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/06/0127; 23.02.1999, 96/05/0141; 29.06.2000, 99/06/0088; 25.11.1999, 99/06/0026).Die abschließend in Paragraph 26, Absatz eins, Baugesetz bestimmten Nachbarrechte enthalten nämlich kein Recht des Nachbarn auf die gehörige Breite der Zufahrt vergleiche VwGH 20.04.2004, 2003/06/0127; 23.02.1999, 96/05/0141; 29.06.2000, 99/06/0088; 25.11.1999, 99/06/0026). Hinsichtlich der (abstrakten) Einhaltung der in § 57 BauG angeordneten einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer hat der Nachbar in den über den bloßen Immissionsschutz hinausgehenden Fragen kein Mitspracherecht(vgl. VwGH 04.04.2002, 2001/06/0093).

§ 34Abs 3 Bau

G ist der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich. § 34 Abs 4 BauG sieht in diesem Zusammenhang die (objektive) Verpflichtung des Bauführers vor, alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise vor der jeweiligen Bauführung zu erstellen und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren. Auch hat die Baubehörde von Amts wegen in Anwendung der§ 5 Abs 1, § 29 Abs 5 und § 43 BauG alle notwendigen Vorschreibungen zur Gewährleistung der von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen, und auch der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn zu treffen.Hinsichtlich der (abstrakten) Einhaltung der in Paragraph 57, BauG angeordneten einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer hat der Nachbar in den über den bloßen Immissionsschutz hinausgehenden Fragen kein Mitspracherecht, vergleiche VwGH 04.04.2002, 2001/06/0093).

Paragraph 34, Absatz 3, BauG ist der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich. Paragraph 34, Absatz 4, BauG sieht in diesem Zusammenhang die (objektive) Verpflichtung des Bauführers vor, alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise vor der jeweiligen Bauführung zu erstellen und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren. Auch hat die Baubehörde von Amts wegen in Anwendung der, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 43, BauG alle notwendigen Vorschreibungen zur Gewährleistung der von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen, und auch der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn zu treffen. Es steht den Nachbarn nach den Bestimmungen des Baugesetzes aber kein über den § 26 Abs 1 hinausgehendes Mitsprachrecht in Bezug auf die in § 5 Abs 1 BauG verankerten Kriterien zu (vgl. VwGH 26.04.2005 sowie 25.03.1999, 97/06/0219).Es steht den Nachbarn nach den Bestimmungen des Baugesetzes aber kein über den Paragraph 26, Absatz eins, hinausgehendes Mitsprachrecht in Bezug auf die in Paragraph 5, Absatz eins, BauG verankerten Kriterien zu vergleiche VwGH 26.04.2005 sowie 25.03.1999, 97/06/0219). Die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Probleme bezüglich der Zufahrtswege und Ablagerung von Schnee sind daher entsprechend den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht geeignet, eine Verletzung der Nachbarrechte geltend zu machen. Die von ihnen befürchteten Störungen ihres Besitzes können nämlich nicht als Immissionen Sinne des im § 26 Abs 1 BauG angeführten Immissionsschutzes verstanden werden. Die Beschwerdeführer können sich daher zur Begründung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts hier nicht auf§ 26 Abs 1 Z 1 BauG berufen. Es ist daher auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ausführungen zur Verkehrssituation auf dem Gelände des Bauwerbers näher einzugehen. Bezüglich der Ablagerung von Schnee und der damit verbundenen Immission von Tauwasser auf dem Grundstück der Beschwerdeführer war zu Recht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Probleme bezüglich der Zufahrtswege und Ablagerung von Schnee sind daher entsprechend den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht geeignet, eine Verletzung der Nachbarrechte geltend zu machen. Die von ihnen befürchteten Störungen ihres Besitzes können nämlich nicht als Immissionen Sinne des im Paragraph 26, Absatz eins, BauG angeführten Immissionsschutzes verstanden werden. Die Beschwerdeführer können sich daher zur Begründung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts hier nicht auf, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, BauG berufen. Es ist daher auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ausführungen zur Verkehrssituation auf dem Gelände des Bauwerbers näher einzugehen. Bezüglich der Ablagerung von Schnee und der damit verbundenen Immission von Tauwasser auf dem Grundstück der Beschwerdeführer war zu Recht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zur Problematik Oberflächenwässer- Entsorgung des Beschwerdevorbringens ist Folgendes auszuführen: Darauf, dass aus einer für die Sicherstellung einer einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer der erforderlichen Anlage keine unzumutbare Belästigung entsteht, haben die betroffenen Nachbarn einen subjektiv-öffentlich rechtlichen Anspruch. In der darüber hinausgehenden Frage der in § 57 BauG angeordneten einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer hat der Nachbar kein Mitspracherecht. Den Nachbarn steht bezüglich der Frage der ausreichenden Dimensionierung von Entwässerungsanlagen und der Eignung bestehender Kanäle im Hinblick auf durch ein Bauprojekt verursachte zusätzliche Wassermengen, welche u.U. auf die Nachbargrundstücke gelangen könnten, kein Mitspracherecht zu. Die Nachbarrechte, die sich aus dem Bürgerlichem Recht ergeben, werden dadurch nicht berührt (vgl. VwGH 20.09.2001, 99/06/0032). Das Vorbringen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, das die technische Funktionsfähigkeit der geplanten Anlagen in Frage stellt, beschäftigt sich ausschließlich mit dieser Frage.Darauf, dass aus einer für die Sicherstellung einer einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer der erforderlichen Anlage keine unzumutbare Belästigung entsteht, haben die betroffenen Nachbarn einen subjektiv-öffentlich rechtlichen Anspruch. In der darüber hinausgehenden Frage der in Paragraph 57, BauG angeordneten einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer hat der Nachbar kein Mitspracherecht. Den Nachbarn steht bezüglich der Frage der ausreichenden Dimensionierung von Entwässerungsanlagen und der Eignung bestehender Kanäle im Hinblick auf durch ein Bauprojekt verursachte zusätzliche Wassermengen, welche u.U. auf die Nachbargrundstücke gelangen könnten, kein Mitspracherecht zu. Die Nachbarrechte, die sich aus dem Bürgerlichem Recht ergeben, werden dadurch nicht berührt vergleiche VwGH 20.09.2001, 99/06/0032). Das Vorbringen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, das die technische Funktionsfähigkeit der geplanten Anlagen in Frage stellt, beschäftigt sich ausschließlich mit dieser Frage. Im gegenständlichen Bauprojekt (Baubeschreibung vom 04.07.2011 sowie laut Ausführungsplan „Außenanlagen“ Plannr. 1111/70 vom 12.03.2012) wurde eine Kanalanlage für Niederschlagswässer geplant und von der Baubehörde mit der Auflage Nr. 39. bewilligt, dass die Regenwässer an den öffentlichen Regenwasser-kanal anzuschließen sind.

§ 34Abs 3 Bau

G ist der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage, also auch der Regenwasserkanal-anlage, verantwortlich. Auch hat die Baubehörde von Amts wegen in Anwendung der § 5 Abs 1, § 29 Abs 5 und § 43 BauG alle notwendigen Vorschreibungen zur Gewährleistung der von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen, und auch der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn, getroffen. Betreffend die Einwendung, die gegenständliche (bereits errichtete) Kanalanlage sei technisch nicht ordnungs-

ausgeführt, besteht daher kein Mitspracherecht der Beschwerdeführer im baurechtlichen Bewilligungsverfahren.Im gegenständlichen Bauprojekt (Baubeschreibung vom 04.07.2011 sowie laut Ausführungsplan „Außenanlagen“ Plannr. 1111/70 vom 12.03.2012) wurde eine Kanalanlage für Niederschlagswässer geplant und von der Baubehörde mit der Auflage Nr. 39. bewilligt, dass die Regenwässer an den öffentlichen Regenwasser-kanal anzuschließen sind.

Paragraph 34, Absatz 3, BauG ist der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage, also auch der Regenwasserkanal-anlage, verantwortlich. Auch hat die Baubehörde von Amts wegen in Anwendung der Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 43, BauG alle notwendigen Vorschreibungen zur Gewährleistung der von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen, und auch der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn, getroffen. Betreffend die Einwendung, die gegenständliche (bereits errichtete) Kanalanlage sei technisch nicht ordnungs-

ausgeführt, besteht daher kein Mitspracherecht der Beschwerdeführer im baurechtlichen Bewilligungsverfahren. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass laut einem Aktenvermerk der Stadtgemeinde Liezen vom 19.08.2013 eine telefonische Mitteilung vom Beschwerdeführer entgegengenommen wurde, in welcher dieser ersuchte, den Auftrag an eine Fachfirma, die gegenständliche Regenwasserkanalanlage mittels Kamerabefahrung zu überprüfen, zu stornieren, da er sich persönlich überzeugen konnte, dass diese Anlage dem Einreichplan entsprechend ausgeführt wurde. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurden, weshalb die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind. Aufgrund der Tatsache, dass Einigungsversuche offenkundig bereits stattgefunden haben, waren die Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABL. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen (vgl. § 24 Abs 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABL. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Im Lichte der beschränkten Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes erweist sich die gegenständliche Beschwerde bereits aufgrund der Aktenlage als unbegründet und war in Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs 4 VwGVG und der ausschließlich zu beantwortenden Rechtsfrage, trotz des vorliegenden Parteienantrages, von einer Verhandlung abzusehen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und in einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen stehen (vgl. § 24 Abs 4 VwGVG).Im Lichte der beschränkten Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes erweist sich die gegenständliche Beschwerde bereits aufgrund der Aktenlage als unbegründet und war in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und der ausschließlich zu beantwortenden Rechtsfrage, trotz des vorliegenden Parteienantrages, von einer Verhandlung abzusehen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und in einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen stehen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.50.29.1810.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.