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{'item': 'LVwG 41.30-2280/2014'}

Obsah (6)§ 50§ 25a§ 15§ 8§ 14§ 63

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.04.2014 GeschäftszahlLVwG 41.30-2280/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), und § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), und Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985, id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Maßgeblicher Sachverhalt: Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.02.2011, GZ: FA11A-19.1-139/2011-51, war der Marktgemeinde E, F, G-Ort die Änderung der Pflegeheimbewilligung für das Seniorenzentrum H, Igasse, G-Ort,

§ 15

Abs 2, 4, 5 und 11 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes in Verbindung mit § 1 bis 7 der Steiermärkischen Pflegeheimverordnung, für die Erweiterung um 10 Betten, somit für insgesamt 50 Betten, erteilt worden.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.02.2011, GZ: FA11A-19.1-139/2011-51, war der Marktgemeinde E, F, G-Ort die Änderung der Pflegeheimbewilligung für das Seniorenzentrum H, Igasse, G-Ort,

Paragraph 15, Absatz 2, 4, 5 und 11 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes in Verbindung mit Paragraph eins bis 7 der Steiermärkischen Pflegeheimverordnung, für die Erweiterung um 10 Betten, somit für insgesamt 50 Betten, erteilt worden. Anlässlich einer amtlichen Kontrolle durch die Bezirkshauptmannschaft Murtal am 23.10.2013 wurde festgestellt, dass für das Pflegeheim am Standort G-Ort, Igasse, eine Heimleitung nicht bestellt worden ist. Es wurde daher folgende Verfahrensanordnung erlassen: „Es ist unverzüglich zusätzlich zur Pflegedienstleitung eine Heimleitung zu bestellen. Die Bestellung ist der Behörde schriftlich binnen längstens vier Wochen bekannt zu geben.“ Die nunmehrige Beschwerdeführerin erstattete hierzu folgende Stellungnahme:

§ 8Abs 5 des St

PHG hat der Träger eines Pflegeheimes mit mehr als 40 Betten eine Heimleitung für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ zusätzlich zur Pflegedienstleitung zu bestellen. Richtig ist, dass das Pflegeheim in E für maximal 50 Betten bewilligt wurde. Tatsache ist allerdings, dass die Anzahl der belegten Betten zu keinem Zeitpunkt mehr als 37 betragen hat. Bis dato sei keine Hausleitung bestellt worden, da das Erfordernis einer Bestellung einer Heimleitung nach § 8 Abs 5 des Pflegeheimgesetzes auf die Anzahl der Bewohner abstelle und nicht auf die Anzahl der Betten, die zum Teil nie belegt seien. Die bestellte Pflegedienstleitung habe die Qualifikation als gehobene Führungskraft nach § 72 GUKG und sei daher fachlich in der Lage, das Heim sowohl organisatorisch als auch pflegerisch zu leiten. Zusätzlich stelle die Pflegeheimbetreiberin mit einer eigenen Fachbereichszentrale ihren Führungskräften in den Pflegeheimen ein zentral gewartetes und intern zertifiziertes Dokumenten- und Qualitätsmanagementsystem zu den vielfältigen Aufgaben und Abwicklungen diverser Heimleitungsagenten zur Verfügung. Es werde somit die Auffassung vertreten, dass mangels Erfüllung des § 8 Abs 5 StPHG im Seniorenzentrum H bis auf weiteres keine eigene Heimleitung namhaft zu machen sei.

Paragraph 8, Absatz 5, des StPHG hat der Träger eines Pflegeheimes mit mehr als 40 Betten eine Heimleitung für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ zusätzlich zur Pflegedienstleitung zu bestellen. Richtig ist, dass das Pflegeheim in E für maximal 50 Betten bewilligt wurde. Tatsache ist allerdings, dass die Anzahl der belegten Betten zu keinem Zeitpunkt mehr als 37 betragen hat. Bis dato sei keine Hausleitung bestellt worden, da das Erfordernis einer Bestellung einer Heimleitung nach Paragraph 8, Absatz 5, des Pflegeheimgesetzes auf die Anzahl der Bewohner abstelle und nicht auf die Anzahl der Betten, die zum Teil nie belegt seien. Die bestellte Pflegedienstleitung habe die Qualifikation als gehobene Führungskraft nach Paragraph 72, GUKG und sei daher fachlich in der Lage, das Heim sowohl organisatorisch als auch pflegerisch zu leiten. Zusätzlich stelle die Pflegeheimbetreiberin mit einer eigenen Fachbereichszentrale ihren Führungskräften in den Pflegeheimen ein zentral gewartetes und intern zertifiziertes Dokumenten- und Qualitätsmanagementsystem zu den vielfältigen Aufgaben und Abwicklungen diverser Heimleitungsagenten zur Verfügung. Es werde somit die Auffassung vertreten, dass mangels Erfüllung des Paragraph 8, Absatz 5, StPHG im Seniorenzentrum H bis auf weiteres keine eigene Heimleitung namhaft zu machen sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 09.12.2013, GZ: BHMT-9.21-15/2013, wurde der A GmbH, mit Sitz in Jgasse, D-Ort, als Trägerin und Betreiberin des Pflegeheimes „A Seniorenzentrum H“ am Standort G-Ort, Igasse,

§ 14Abs 3a des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes (St

PHG), LGBl. Nr. 77/2003, idF LGBl Nr. 66/2011, die Behebung folgender Mängel binnen 10 Tagen aufgetragen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 09.12.2013, , GZ: BHMT-9.21-15/2013, wurde der A GmbH, mit Sitz in Jgasse, D-Ort, als Trägerin und Betreiberin des Pflegeheimes „A Seniorenzentrum H“ am Standort G-Ort, Igasse,

Paragraph 14, Absatz 3 a, des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes (StPHG), Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, die Behebung folgender Mängel binnen 10 Tagen aufgetragen: „1. Es ist zusätzlich zur Pflegedienstleitung eine Heimleitung zu bestellen. Eine Vollzugsmeldung ist der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.“ Der in Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 09.12.2013 enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass

§ 63Abs 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i

Vm § 35 Abs 3 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes 1998, die Berufung gegen den Bescheid binnen 4 Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung des Bescheides an, bei der Bezirkshauptmannschaft Murtal einzubringen ist.Der in Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 09.12.2013 enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass

Paragraph 63, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes 1998, die Berufung gegen den Bescheid binnen 4 Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung des Bescheides an, bei der Bezirkshauptmannschaft Murtal einzubringen ist. Der Bescheid vom 09.12.2013 wurde von der A Seniorenzentrum H gemeinnützige Betriebs GmbH am 11.12.2013 übernommen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.01.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Murtal eingegangene Beschwerde. Mit dieser wird der genannte Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründet wird die Beschwerde damit, dass außer Streit stehe, dass mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.02.2011, GZ: FA11A-19.1-139/2011-51, eine Pflegeheimbewilligung für insgesamt 50 Betten nach Erweiterung der Einrichtung um 10 Betten am 16.02.2011 erteilt wurde. Die Belegszahlen hätten im Jänner 2013 37, im Februar 2013 35, im März 2013 34, im April 2013 35, im Mai 2013 34, im Juni 37, im Juli 2013 37, im August 2013 37, im September 2013 36 Betten betragen. Daraus folgt, dass die maßgebliche Zahl von 40 belegten Betten zu keiner Zeit überschritten worden sei. Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid werde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt, da die Bestellung einer Heimleitung für ein mit weniger als 40 Betten ausgelastetes Pflegeheim mit erhöhten Personalkosten verbunden sei. Diese würden derzeit vom Land Steiermark nicht gesondert abgegolten und die Kosten hierfür fänden in den Vergütungssätzen keine Deckung. Damit sei eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber jenen Rechtsträgern gegeben, die Pflegeheime mit nicht mehr als 40 bewilligten Betten mit Vollauslastung betreiben. Auch sei der Wortlaut des § 8 Abs 5 Pflegeheimgesetz zu unbestimmt und damit keine taugliche Grundlage für den Bescheid. Das Berufsbild der Heimleitung sei nicht beschrieben und daher völlig unbestimmt. Die für das Seniorenzentrum H bestellte Pflegedienstleiterin sei aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation in der Lage, auch jene Aufgaben zu erfüllen, die in größeren Einrichtungen von der Heimleitung wahrgenommen werde. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid als gesetzwidrig ersatzlos zu beheben.Auch sei der Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 5, Pflegeheimgesetz zu unbestimmt und damit keine taugliche Grundlage für den Bescheid. Das Berufsbild der Heimleitung sei nicht beschrieben und daher völlig unbestimmt. Die für das Seniorenzentrum H bestellte Pflegedienstleiterin sei aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation in der Lage, auch jene Aufgaben zu erfüllen, die in größeren Einrichtungen von der Heimleitung wahrgenommen werde. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid als gesetzwidrig ersatzlos zu beheben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgenden Erwägungen aus:

§ 63Abs.

5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 9.12.2013, GZ: BHMT-9.21-15/2013, enthielt fälschlicher Weise die Rechtsmittelbelehrung, dass die Rechtsmittelfrist vier Wochen beträgt. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 9.12.2013 wurde von der A GmbH am 11.12.2013 übernommen. Die Rechtsmittelfrist endete nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der längeren Frist von vier Wochen, daher am 8.1.2014.

Paragraph 63, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 9.12.2013, GZ: BHMT-9.21-15/2013, enthielt fälschlicher Weise die Rechtsmittelbelehrung, dass die Rechtsmittelfrist vier Wochen beträgt. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 9.12.2013 wurde von der A GmbH am 11.12.2013 übernommen. Die Rechtsmittelfrist endete nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der längeren Frist von vier Wochen, daher am 8.1.2014. Für den Fall, dass die Berufungsfrist mit Ende des 31.12.2013 noch läuft und gegen den Bescheid bis zum Ablauf des 31.12.2013 noch keine Berufung erhoben wurde, sieht § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG vor, dass gegen ihn vom 1.1.2014 bis zum Ablauf des 29.1.2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.Für den Fall, dass die Berufungsfrist mit Ende des 31.12.2013 noch läuft und gegen den Bescheid bis zum Ablauf des 31.12.2013 noch keine Berufung erhoben wurde, sieht Paragraph 3, Absatz 7, VwGbk-ÜG vor, dass gegen ihn vom 1.1.2014 bis zum Ablauf des 29.1.2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Die am 9.1.2014 eingelangte Beschwerde ist daher als rechtzeitig anzusehen. Mit rechtskräftigem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.02.2011, GZ: FA11A-19.1-139/2011-51, wurde der Marktgemeinde E, mit Sitz in F, G-Ort, die Pflegeheimbewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz zur Erweiterung des bestehenden Pflegeheimes um 10 Betten auf insgesamt 50 Betten erteilt.

§ 14Abs 3a St

PHG hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, dem Heimträger die Behebung von Mängeln, die bei Kontrollen festgestellt werden, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

Paragraph 14, Absatz 3 a, StPHG hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, dem Heimträger die Behebung von Mängeln, die bei Kontrollen festgestellt werden, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. § 8 Abs 5 des StPHG idF LGBl. Nr 66/2011 lautet:Paragraph 8, Absatz 5, des StPHG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, lautet: „Für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ hat der Träger eines Pflegeheimes mit mehr als 40 Betten eine Heimleitung zusätzlich zur Pflegedienstleitung zu bestellen.“ § 8 Abs 5 des StPHG 2003 idF LGBl. Nr 177/2013, in Kraft getreten am 31.12.2013, lautet:Paragraph 8, Absatz 5, des StPHG 2003 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 177 aus 2013,, in Kraft getreten am 31.12.2013, lautet: „Für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ hat der Träger eines Pflegeheimes neben der Pflegedienstleitung auch eine Heimleitung zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen.“ § 8 Abs 5 StPHG 2003 in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung stellt nicht auf die tatsächliche Belegung des Pflegeheimes, sondern auf die bewilligte Bettenanzahl ab. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht, wonach es nicht auf die bewilligte Bettenanzahl, sondern auf die tatsächliche Auslastung des Pflegeheimes ankomme, findet im Gesetz keine Deckung.Paragraph 8, Absatz 5, StPHG 2003 in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung stellt nicht auf die tatsächliche Belegung des Pflegeheimes, sondern auf die bewilligte Bettenanzahl ab. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht, wonach es nicht auf die bewilligte Bettenanzahl, sondern auf die tatsächliche Auslastung des Pflegeheimes ankomme, findet im Gesetz keine Deckung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.05.2012, Zl. 2008/10/0090, zu den inhaltlich gleich lautenden Bestimmungen des Kärntner Pflegeheimgesetzes sowie der Kärntner Pflegeheimverordnung ausgesprochen, dass davon auszugehen sei, dass mit den Bestimmungen eine kollegiale Führung von Pflegeeinrichtungen mit einer Heimleitung einerseits und einer Pflegedienstleitung andererseits angeordnet wurde. Die Bestellung derselben Person zur Heim- und Pflegedienstleitung entspreche ebenso wenig der Rechtslage wie die Bestellung einer Person zur Heimleitung für mehrere Heime. § 8 Abs 5 StPHG in der seit 31.12.2013 geltenden Fassung sieht nunmehr keine Mindestbettenzahl für die Bestellung einer Heimleitung und einer Pflegedienstleitung vor. Es ist daher davon auszugehen, dass für jedes Heim, ungeachtet von der Bettenanzahl, eine Pflegedienstleitung und eine Heimleitung zu bestellen sind.Paragraph 8, Absatz 5, StPHG in der seit 31.12.2013 geltenden Fassung sieht nunmehr keine Mindestbettenzahl für die Bestellung einer Heimleitung und einer Pflegedienstleitung vor. Es ist daher davon auszugehen, dass für jedes Heim, ungeachtet von der Bettenanzahl, eine Pflegedienstleitung und eine Heimleitung zu bestellen sind. Wenngleich der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz eine Legaldefinition der Begriffe „Heimleitung“ und „Pflegedienstleitung“ nicht zu entnehmen ist, ergeben sich jedoch aus § 8 Abs 3 StPHG die Ausbildungserfordernisse der Pflegedienstleitung, aus § 8 Abs 5 StPHG der Aufgabenbereich der Heimleitung.Wenngleich der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz eine Legaldefinition der Begriffe „Heimleitung“ und „Pflegedienstleitung“ nicht zu entnehmen ist, ergeben sich jedoch aus Paragraph 8, Absatz 3, StPHG die Ausbildungserfordernisse der Pflegedienstleitung, aus Paragraph 8, Absatz 5, StPHG der Aufgabenbereich der Heimleitung. Die Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Murtal begegnet sohin keinen Bedenken. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt (§ 24 VwGVG). Da der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt (Paragraph 24, VwGVG). Da der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Die Beschwerde war daher als rechtzeitig anzusehen, jedoch als unbegründet abzuweisen. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.30.2280.2014

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