RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.04.2014 GeschäftszahlLVwG 33.15-2128/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde (vormals Berufung) der R Ro, geb., vertreten durch A Ro, A S, St. im L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 09.12.2013, GZ: BHHF-15.1-10172/2013, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich aller drei Spruchpunkte behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich aller drei Spruchpunkte behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Zeit: 21.06.2013 11:30 Uhr Ort: Gemeinde Lo bei F, Lo Ihre Funktion: Beschuldigte(
- r)1. Übertretung Am 21.06.2013, um 11:30 Uhr führten die Organe der Finanzpolizei-O eine Kontrolle betreffend der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz beim Umbau des Hotels V J in Lo b.F. durch.Am 21.06.2013, um 11:30 Uhr führten die Organe der Finanzpolizei-O eine Kontrolle betreffend der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz beim Umbau des Hotels römisch fünf J in Lo b.F. durch. Dort konnten die beiden deutschen Staatsangehörigen F C, geb. und Q T, geb., welche für die Fa. W P GmbH Arbeiten durchführten, angetroffen werden. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als Verantwortliche der Firma W P GmbH (FN) mit Sitz in Wo, D, diese ist der inländische Beschäftigungsbetrieb der Firma W P GmbH mit Sitz in N G, B, zu verantworten, dass der Arbeitnehmer F C, geb. in Lo bei F beschäftigt wurde, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung des Arbeitnehmer oder eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3), eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten ist.Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als Verantwortliche der Firma W P GmbH (FN) mit Sitz in Wo, D, diese ist der inländische Beschäftigungsbetrieb der Firma W P GmbH mit Sitz in N G, B, zu verantworten, dass der Arbeitnehmer F C, geb. in Lo bei F beschäftigt wurde, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung des Arbeitnehmer oder eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,), eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten ist. Es konnte auf der o.a. Baustelle kein gültiges Versicherungsformular A1 (E101) für F C vorgelegt werden. Dadurch wurde(
- n)folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 7b Abs. 9 Ziffer 2 i.V.m. § 7b Abs. 5 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG Geldstrafe: EUR 800,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage und 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 7 b Abs. 9 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Gemäß: Paragraph 7, b Absatz 9, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Zeit: 21.06.2013 11:30 Uhr Ort: Gemeinde Lo b. F, Lo Ihre Funktion: Beschuldigte(
- r)2. Übertretung Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als Verantwortliche der Firma W P GmbH (FN) mit Sitz in Wo, D, diese ist der inländische Beschäftigungsbetrieb der Firma W P GmbH in N G, B, zu verantworten, dass Organe der Finanzpolizei bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb Hotel V J in Lo bei F am 21.06.2013, um 11:30 Uhr behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung von Unterlagen verweigert wurde, obwohl die Organe der Abgabenbehörden berechtigt sind, die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)ort die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als Verantwortliche der Firma W P GmbH (FN) mit Sitz in Wo, D, diese ist der inländische Beschäftigungsbetrieb der Firma W P GmbH in N G, B, zu verantworten, dass Organe der Finanzpolizei bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb Hotel römisch fünf J in Lo bei F am 21.06.2013, um 11:30 Uhr behindert wurden, da dem/den Kontrollorgan/en die Übermittlung von Unterlagen verweigert wurde, obwohl die Organe der Abgabenbehörden berechtigt sind, die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)ort die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. Bei der Kontrolle am 21.06.2013, um 11:30 Uhr, wurden die deutschen Staatsangehörigen F C, geb. und Q T, geb., welche für die Fa. W P GmbH Arbeiten durchführten, angetroffen. Es konnten die erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache auf der Baustelle in Lo b.F. (Umbau des Hotels V J) nicht vorgelegt werden.Bei der Kontrolle am 21.06.2013, um 11:30 Uhr, wurden die deutschen Staatsangehörigen F C, geb. und Q T, geb., welche für die Fa. W P GmbH Arbeiten durchführten, angetroffen. Es konnten die erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache auf der Baustelle in Lo b.F. (Umbau des Hotels römisch fünf J) nicht vorgelegt werden. Seitens der Finanzpolizei wurde die Fa. W P GmbH in B schriftlich zur Nachreichung der o.a. Unterlagen aufgefordert. Die erforderlichen Arbeitsaufzeichnungen für Juni 2013 und die erforderlichen Lohnaufzeichnungen aus denen der berufliche Werdegang/SV-Daten der Arbeiter hervorgeht wurden binnen Frist nicht vollständig übermittelt. Dadurch wurde(
- n)folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 7i Abs. 1 i.V.m. § 7f Abs. 1 Ziffer 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 1 AVRAG Geldstrafe: EUR 1.600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Gemäß: Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Zeit: 21.06.2013 11:30 Uhr Ort: Gemeinde Lo bei F, Lo Ihre Funktion: Beschuldigte(
- r)3. Übertretung Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als Verantwortliche der Firma W P GmbH (FN) mit Sitz in Wo, D, diese ist der inländische Beschäftigungsbetrieb der Firma W P GmbH in N G, B, zu verantworten, dass Organe der Finanzpolizei bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb Hotel V J in Lo b. F. am 21.06.2013; um 11:30 Uhr die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als Verantwortliche der Firma W P GmbH (FN) mit Sitz in Wo, D, diese ist der inländische Beschäftigungsbetrieb der Firma W P GmbH in N G, B, zu verantworten, dass Organe der Finanzpolizei bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb Hotel römisch fünf J in Lo b. F. am 21.06.2013; um 11:30 Uhr die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Beim Hotel V J wurden die deutschen Staatsangehörigen F C, geb. und Q T, geb., welche für die Fa. W P GmbH, N G, B, mit der Montage von Vorsatzschalen und Ständerprofilen beschäftigt gewesen sind, angetroffen. Es konnten die erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache auf der o.a. Baustelle nicht vorgelegt werden.Beim Hotel römisch fünf J wurden die deutschen Staatsangehörigen F C, geb. und Q T, geb., welche für die Fa. W P GmbH, N G, B, mit der Montage von Vorsatzschalen und Ständerprofilen beschäftigt gewesen sind, angetroffen. Es konnten die erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache auf der o.a. Baustelle nicht vorgelegt werden. Dadurch wurde(
- n)folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 7i Abs. 2 i.V.m. § 7d Abs. 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG Geldstrafe: EUR 1.600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 7i Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)“Gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)“ (Hervorhebungen durch LVwG) Die Bestrafte wandte, vertreten durch ihren Gatten A Ro, unter Hinweis auf ihr im Verfahren vor der belangten Behörde bereits erstattetes Vorbringen ein, sie, bzw. die von ihr vertretene Firma W P GmbH mit Sitz in Wo, sei nicht verantwortlich für die W P GmbH in B. Die beanstandeten Mitarbeiter C F und T Q seien Beschäftigte der W P GmbH in B. Überdies habe zwei Tage vorher eine Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Baustelle durch Herrn E von der BUAK stattgefunden, welcher ebenfalls unter anderem die A1-Formulare und die Lohnunterlagen kontrolliert habe, wobei es keine Beanstandungen gegeben habe. Auch das beweise, dass diese Unterlagen bereits vor der Kontrolle vom 21.06.2013 auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle aufgelegen seien. Überdies seien alle Unterlagen, welche allenfalls gefehlt haben könnten, unmittelbar nach der Kontrolle an Herrn J vom Finanzamt O übermittelt worden. Das A1-Formular von Herrn F sei am Kontrolltag jedenfalls auf der Baustelle aufgelegen. Da jedoch nur die Arbeitnehmer überprüft worden seien und der Arbeitgeber von der Kontrolle nicht verständigt worden sei, habe dieser keine Möglichkeit gehabt, dem Finanzbeamten die geforderten Unterlagen vorzulegen. Überdies betreffen die Tatvorwürfe in Punkt 2. und 3. dieselbe Angelegenheit, nämlich die Vorlage der Lohnunterlagen und dürften daher zumindest nicht doppelt geahndet werden. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2014 wird nach Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihres Gatten, sowie der Meldungsleger J, G und K und des weiteren Zeugen E K unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der Anzeige des Finanzamtes O vom 05.07.2013 samt Beilagen (Personenblätter, ZKO-Meldungen, A1-Formulare, diverse zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Baustelle aufgelegene sowie nachträglich nachgereichte Lohnunterlagen, Zeitnachweise, Vereinbarung betreffend Personalbereitstellung mit der T Trockenausbau GmbH) sowie den seitens des LVwG vor der Verhandlung getätigten Erhebungen (insbesondere Korrespondenz mit der T Trockenbau GmbH und von dieser vorgelegten Unterlagen) nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Gatte der Beschwerdeführerin ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der W P GmbH an der Adresse N G, B (im Folgenden W B). Unternehmensgegenstand ist die Personalbereitstellung. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 21.12.2007 handelsrechtliche Geschäftsführerin der W P GmbH mit dem Sitz in D, Wo (im Folgenden W Wo), deren Unternehmensgegenstand ebenfalls die Personal-bereitstellung ist. Es handelt sich um zwei selbständige Unternehmen, welche nicht konzernrechtlich verbunden sind. Zwischen der W B und der W Wo gibt es eine laufende Rahmenvereinbarung, wonach die W B Arbeitskräfte zu fixen Stundensätzen je nach Qualifikation an die W Wo vermittelt, welche ihrerseits diese Arbeitnehmer an diverse österreichische Firmen, vorwiegend aus der Baubranche, als Beschäftiger weitervermittelt. Die T Tr GmbH hatte zuvor schon mehrfach von der W Wo vermittelte Arbeitskräfte bei diversen Bauvorhaben in Österreich eingesetzt, darunter auch die spruchgegenständlichen, bei der W B beschäftigten deutschen Arbeitnehmer C F, geb., und T Q, geb.. Im Sommer 2013 hatte die T Tr GmbH beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben „Umbau des Hotels V J“ in Lo bei F, den Gesamtauftrag für Trockenbauarbeiten übernommen. Zirka zwei Wochen vor der verfahrensgegenständlichen Kontrolle begann die Firma T mit ihrem Obermonteur E K und zwei eigenen Mitarbeitern dort zu arbeiten. Als die Mitarbeiter der T Tr GmbH in weiterer Folge jedoch für ein anderes Bauvorhaben abgezogen wurden, wurden bei der W Wo zwei Leiharbeiter angefordert, wobei die Anforderung Herrn C F und Herrn T Q betraf, welche der T Tr GmbH bereits von vergangenen Aufträgen bekannt waren. Bereits am 16.01.2013 wurde zwischen der T Tr GmbH und der W Wo eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die W Wo der T Tr GmbH Helfer für den Bereich Trockenbau zu einem Stundensatz von € 26,50 vermittelt, wobei in dieser Vereinbarung als „Einsatzort“ bloß Österreich eingetragen ist, weil diese Helfer auf verschiedenen Baustellen der T Tr GmbH in Österreich zum Einsatz kommen sollten. Auf Grund der verfahrensgegenständlichen Personalanforderung für die Herren F und Q übermittelte die W B gemäß § 17 Abs 2 AÜG mittels Formular ZKO4 eine Meldung einer Überlassung nach Österreich per 16.05.2013, wobei in der Rubrik 2 (inländischer Beschäftigerbetrieb) die W P GmbH Wo mit deren Firmenadresse angeführt war und in Rubrik 6 (Ort der Beschäftigung in Österreich) wiederum die Firmenadresse der W Wo sowie zusätzlich mit einem Schrägstrich die Worte „Bauvorhaben Graz“. Letztere Angabe erfolgte deshalb, weil die beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer zunächst bei einem Bauvorhaben der T Tr GmbH in Graz zum Einsatz kommen sollten. In den A1-Bescheinigungen der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer ist in der Rubrik 4 (Arbeitgeber) die W B angeführt, und in der Rubrik 5 (Arbeitgeber im anderen Mitgliedsstaat) die T Tr GmbH mit deren Firmensitz I. Zwischen der W B und den Herren Q und F war am 16.05.2013 ein inhaltlich gleichlautender Arbeitsvertrag für Leiharbeitnehmer in der Kategorie Helfer abgeschlossen worden. Laut vorliegender Vereinbarung für einen Arbeitseinsatz begann die Tätigkeit der Herren F und Q für die T Tr GmbH in Österreich am 21.05.2013, wobei ein Überlassungslohn von € 9,91 je Stunde vereinbart war. Die beiden Arbeitnehmer waren zunächst bei einem Bauvorhaben der T Tr GmbH in Graz, L Gasse tätig und in weiterer Folge beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben in Lo. Für die Reise- und Quartierkosten der bundesdeutschen Leiharbeiter kam die W B auf. Das gesamte Material, das Gerüst, sämtliche Maschinen und Geräte und beim Bauvorhaben Lo sogar das Handwerkzeug wurde den deutschen Leiharbeitern von der T Tr GmbH zur Verfügung gestellt. Die deutschen Leiharbeiter arbeiteten unter Aufsicht und Anweisung des jeweiligen Baustellenverantwortlichen der T Tr GmbH. Im Falle des Bauvorhaben Lo war dies Herr K. Die W Wo selbst hatte keine Aufsichtsorgane auf der Baustelle. Die Leiharbeiter erhielten von der W Wo Zeitnachweisformulare, in welchen sie ihre Arbeitsstunden auf der jeweiligen Baustelle selbst eintrugen. Diese Stundenaufzeichnungen wurden vom jeweiligen Baustellenverantwortlichen des Beschäftigers, im vorliegenden Fall also der T Tr GmbH, bestätigt und bildeten die Basis der Abrechnung zwischen der W Wo und der T Tr GmbH. Die W Wo wiederum rechnete mit der W B ab. Da die W B günstigere Stundensätze hat, ergibt sich aus der Differenz eine Art Vermittlungshonorar für die W Wo.Der Gatte der Beschwerdeführerin ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der W P GmbH an der Adresse N G, B (im Folgenden W B). Unternehmensgegenstand ist die Personalbereitstellung. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 21.12.2007 handelsrechtliche Geschäftsführerin der W P GmbH mit dem Sitz in D, Wo (im Folgenden W Wo), deren Unternehmensgegenstand ebenfalls die Personal-bereitstellung ist. Es handelt sich um zwei selbständige Unternehmen, welche nicht konzernrechtlich verbunden sind. Zwischen der W B und der W Wo gibt es eine laufende Rahmenvereinbarung, wonach die W B Arbeitskräfte zu fixen Stundensätzen je nach Qualifikation an die W Wo vermittelt, welche ihrerseits diese Arbeitnehmer an diverse österreichische Firmen, vorwiegend aus der Baubranche, als Beschäftiger weitervermittelt. Die T Tr GmbH hatte zuvor schon mehrfach von der W Wo vermittelte Arbeitskräfte bei diversen Bauvorhaben in Österreich eingesetzt, darunter auch die spruchgegenständlichen, bei der W B beschäftigten deutschen Arbeitnehmer C F, geb., und T Q, geb.. Im Sommer 2013 hatte die T Tr GmbH beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben „Umbau des Hotels römisch fünf J“ in Lo bei F, den Gesamtauftrag für Trockenbauarbeiten übernommen. Zirka zwei Wochen vor der verfahrensgegenständlichen Kontrolle begann die Firma T mit ihrem Obermonteur E K und zwei eigenen Mitarbeitern dort zu arbeiten. Als die Mitarbeiter der T Tr GmbH in weiterer Folge jedoch für ein anderes Bauvorhaben abgezogen wurden, wurden bei der W Wo zwei Leiharbeiter angefordert, wobei die Anforderung Herrn C F und Herrn T Q betraf, welche der T Tr GmbH bereits von vergangenen Aufträgen bekannt waren. Bereits am 16.01.2013 wurde zwischen der T Tr GmbH und der W Wo eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die W Wo der T Tr GmbH Helfer für den Bereich Trockenbau zu einem Stundensatz von € 26,50 vermittelt, wobei in dieser Vereinbarung als „Einsatzort“ bloß Österreich eingetragen ist, weil diese Helfer auf verschiedenen Baustellen der T Tr GmbH in Österreich zum Einsatz kommen sollten. Auf Grund der verfahrensgegenständlichen Personalanforderung für die Herren F und Q übermittelte die W B gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AÜG mittels Formular ZKO4 eine Meldung einer Überlassung nach Österreich per 16.05.2013, wobei in der Rubrik 2 (inländischer Beschäftigerbetrieb) die W P GmbH Wo mit deren Firmenadresse angeführt war und in Rubrik 6 (Ort der Beschäftigung in Österreich) wiederum die Firmenadresse der W Wo sowie zusätzlich mit einem Schrägstrich die Worte „Bauvorhaben Graz“. Letztere Angabe erfolgte deshalb, weil die beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer zunächst bei einem Bauvorhaben der T Tr GmbH in Graz zum Einsatz kommen sollten. In den A1-Bescheinigungen der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer ist in der Rubrik 4 (Arbeitgeber) die W B angeführt, und in der Rubrik 5 (Arbeitgeber im anderen Mitgliedsstaat) die T Tr GmbH mit deren Firmensitz römisch eins. Zwischen der W B und den Herren Q und F war am 16.05.2013 ein inhaltlich gleichlautender Arbeitsvertrag für Leiharbeitnehmer in der Kategorie Helfer abgeschlossen worden. Laut vorliegender Vereinbarung für einen Arbeitseinsatz begann die Tätigkeit der Herren F und Q für die T Tr GmbH in Österreich am 21.05.2013, wobei ein Überlassungslohn von € 9,91 je Stunde vereinbart war. Die beiden Arbeitnehmer waren zunächst bei einem Bauvorhaben der T Tr GmbH in Graz, L Gasse tätig und in weiterer Folge beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben in Lo. Für die Reise- und Quartierkosten der bundesdeutschen Leiharbeiter kam die W B auf. Das gesamte Material, das Gerüst, sämtliche Maschinen und Geräte und beim Bauvorhaben Lo sogar das Handwerkzeug wurde den deutschen Leiharbeitern von der T Tr GmbH zur Verfügung gestellt. Die deutschen Leiharbeiter arbeiteten unter Aufsicht und Anweisung des jeweiligen Baustellenverantwortlichen der T Tr GmbH. Im Falle des Bauvorhaben Lo war dies Herr K. Die W Wo selbst hatte keine Aufsichtsorgane auf der Baustelle. Die Leiharbeiter erhielten von der W Wo Zeitnachweisformulare, in welchen sie ihre Arbeitsstunden auf der jeweiligen Baustelle selbst eintrugen. Diese Stundenaufzeichnungen wurden vom jeweiligen Baustellenverantwortlichen des Beschäftigers, im vorliegenden Fall also der T Tr GmbH, bestätigt und bildeten die Basis der Abrechnung zwischen der W Wo und der T Tr GmbH. Die W Wo wiederum rechnete mit der W B ab. Da die W B günstigere Stundensätze hat, ergibt sich aus der Differenz eine Art Vermittlungshonorar für die W Wo. Am 21.06.2013 fand um die Mittagszeit eine Kontrolle der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer unter Leitung von W J vom Finanzamt O mit mehreren weiteren Mitarbeitern des Finanzamtes statt. Anlass war eine Anzeige von Herrn E von der BUAK, welcher seinerseits am 19.06.2013 die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer überprüft hatte, wobei es hier zu keiner Anzeige kam. Da in der Anzeige der BUAK nur von zwei namentlich nicht genannten Trockenbauern aus der BRD die Rede war, suchten die Mitarbeiter des Finanzamtes O die verfahrensgegenständliche Baustelle gezielt nach bundesdeutschen Trockenbauern ab, ohne die Kontrolle bei der Bauleitung anzumelden. Zu Beginn der Kontrolle arbeitete der Obermonteur der T Tr GmbH, E K, in Sichtweite mit den beiden Deutschen im hinteren Stiegenhausbereich. Die Finanzbeamten meldeten die Kontrolle unmittelbar bei den deutschen Arbeitnehmern an, welche jeweils ein Personenblatt ausfüllten, in welchem sie als Beschäftiger die W B eintrugen. Die beiden Leiharbeiter konnten am Kontrollort lediglich folgende Unterlagen vorweisen, welche von den Meldungslegern kopiert wurden: Eine A1-Bescheinigung für Herrn F, eine Meldebescheinigung nach § 25 DEÜV lautend auf die W B, ein beide Arbeitnehmer betreffendes Schreiben der W B an die T Tr GmbH betreffend das Bauvorhaben Graz, L Gasse , mit Arbeitsbeginn 21.05.2013 und eine Vereinbarung zwischen der W B und Herrn C F für einen Arbeitseinsatz beginnend am 21.05.2013, in welcher als Beschäftiger die T Tr GmbH angeführt ist. Als Herr K bemerkte, dass die ihm unterstellten bundesdeutschen Leiharbeiter einer Kontrolle unterzogen werden, schaltete er sich von sich aus in die Kontrolle ein und musste sich ebenfalls ausweisen und ein Formular ausfüllen. Er wurde jedoch von den Finanzbeamten hinsichtlich der Herren Q und F nicht befragt. Per Mail vom 24.06.2013 wurde die W Wo von der Finanzpolizei aufgefordert, diverse weitere Unterlagen (Arbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise, etc.) bis 28.06.2013 zu übermitteln. In weiterer Folge wurden die im Sachverhalt erwähnten, der Anzeige des Finanzamtes in Kopie angeschlossenen Unterlagen sowie weiters noch die Lohnabrechnungen für Mai 2013 übermittelt. Daraufhin erfolgten zu FA-GZ.: 067/10015/28/9113 bis 067/10017/28/9113 insgesamt drei gesonderte Anzeigen, welche von der belangten Behörde gemeinsam verfolgt und im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zusammengefasst wurden. Am 21.06.2013 fand um die Mittagszeit eine Kontrolle der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer unter Leitung von W J vom Finanzamt O mit mehreren weiteren Mitarbeitern des Finanzamtes statt. Anlass war eine Anzeige von Herrn E von der BUAK, welcher seinerseits am 19.06.2013 die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer überprüft hatte, wobei es hier zu keiner Anzeige kam. Da in der Anzeige der BUAK nur von zwei namentlich nicht genannten Trockenbauern aus der BRD die Rede war, suchten die Mitarbeiter des Finanzamtes O die verfahrensgegenständliche Baustelle gezielt nach bundesdeutschen Trockenbauern ab, ohne die Kontrolle bei der Bauleitung anzumelden. Zu Beginn der Kontrolle arbeitete der Obermonteur der T Tr GmbH, E K, in Sichtweite mit den beiden Deutschen im hinteren Stiegenhausbereich. Die Finanzbeamten meldeten die Kontrolle unmittelbar bei den deutschen Arbeitnehmern an, welche jeweils ein Personenblatt ausfüllten, in welchem sie als Beschäftiger die W B eintrugen. Die beiden Leiharbeiter konnten am Kontrollort lediglich folgende Unterlagen vorweisen, welche von den Meldungslegern kopiert wurden: Eine A1-Bescheinigung für Herrn F, eine Meldebescheinigung nach Paragraph 25, DEÜV lautend auf die W B, ein beide Arbeitnehmer betreffendes Schreiben der W B an die T Tr GmbH betreffend das Bauvorhaben Graz, L Gasse , mit Arbeitsbeginn 21.05.2013 und eine Vereinbarung zwischen der W B und Herrn C F für einen Arbeitseinsatz beginnend am 21.05.2013, in welcher als Beschäftiger die T Tr GmbH angeführt ist. Als Herr K bemerkte, dass die ihm unterstellten bundesdeutschen Leiharbeiter einer Kontrolle unterzogen werden, schaltete er sich von sich aus in die Kontrolle ein und musste sich ebenfalls ausweisen und ein Formular ausfüllen. Er wurde jedoch von den Finanzbeamten hinsichtlich der Herren Q und F nicht befragt. Per Mail vom 24.06.2013 wurde die W Wo von der Finanzpolizei aufgefordert, diverse weitere Unterlagen (Arbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise, etc.) bis 28.06.2013 zu übermitteln. In weiterer Folge wurden die im Sachverhalt erwähnten, der Anzeige des Finanzamtes in Kopie angeschlossenen Unterlagen sowie weiters noch die Lohnabrechnungen für Mai 2013 übermittelt. Daraufhin erfolgten zu FA-GZ.: 067/10015/28/9113 bis 067/10017/28/9113 insgesamt drei gesonderte Anzeigen, welche von der belangten Behörde gemeinsam verfolgt und im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zusammengefasst wurden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die entscheidungswesentlichen Feststellungen, dass es sich bei der W Wo nicht um den Beschäftigerbetrieb, sondern bloß um einen Zwischenüberlasser gehandelt hat (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung) gründen sich auf die diesbezüglich vollkommen übereinstimmenden Aussagen sämtlicher befragter Personen, welche sich im Übrigen auch bis ins Detail mit den vorliegenden schriftlichen Unterlagen decken. Hiebei sei der mitbeteiligten Partei zwar zugestanden, dass die vorliegenden ZKO4-Meldungen insoferne unrichtig sind, als dort in Punkt 2. als inländischer Beschäftigerbetrieb fälschlich die W Wo eingetragen ist. Alle übrigen Unterlagen und auch der gesamte Ablauf der Kontrolle – immerhin arbeiteten die beiden deutschen Leiharbeiter unter Aufsicht des Obermonteurs der Firma T, welcher sich auch in die Kontrolle eingeschaltet hat – deuteten jedoch von Anbeginn auf die Firma T Tr GmbH als Beschäftiger hin, weshalb es verwunderlich erscheint, dass die mitbeteiligte Partei diese Spur nicht weiter verfolgt hat und die verfahrensgegenständliche Anzeige sich somit von Anbeginn an auf die unrichtige Annahme gründet, die W Wo sei Beschäftiger der beiden spruchgegenständlichen Leiharbeiter. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen, dass es sich bei der W Wo nicht um den Beschäftigerbetrieb, sondern bloß um einen Zwischenüberlasser gehandelt hat vergleiche dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung) gründen sich auf die diesbezüglich vollkommen übereinstimmenden Aussagen sämtlicher befragter Personen, welche sich im Übrigen auch bis ins Detail mit den vorliegenden schriftlichen Unterlagen decken. Hiebei sei der mitbeteiligten Partei zwar zugestanden, dass die vorliegenden ZKO4-Meldungen insoferne unrichtig sind, als dort in Punkt 2. als inländischer Beschäftigerbetrieb fälschlich die W Wo eingetragen ist. Alle übrigen Unterlagen und auch der gesamte Ablauf der Kontrolle – immerhin arbeiteten die beiden deutschen Leiharbeiter unter Aufsicht des Obermonteurs der Firma T, welcher sich auch in die Kontrolle eingeschaltet hat – deuteten jedoch von Anbeginn auf die Firma T Tr GmbH als Beschäftiger hin, weshalb es verwunderlich erscheint, dass die mitbeteiligte Partei diese Spur nicht weiter verfolgt hat und die verfahrensgegenständliche Anzeige sich somit von Anbeginn an auf die unrichtige Annahme gründet, die W Wo sei Beschäftiger der beiden spruchgegenständlichen Leiharbeiter. Die Eheleute Ro haben in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführer einerseits der W B und andererseits der W Wo den Sinn und Zweck der relativ komplizierten und auf den ersten Blick nicht leicht zu durchschauenden Konstruktion der Zwischenüberlassung zwischen der W B und der W Wo damit erklärt, dass diese Vorgangsweise für die Auftraggeber in verrechnungstechnischer Hinsicht günstiger ist und ihre Kunden dadurch weniger bürokratischen Aufwand haben (Aussage von A Ro, Seite 4 der Verhandlungsschrift). III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe in allen drei Spruchpunkten als inländische Beschäftigerin gegen die im Straferkenntnis näher bezeichneten Bestimmungen des AVRAG verstoßen. Dazu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Normadressat des AVRAG je nach angezeigtem Tatbestand fallweise der Beschäftiger und fallweise der Überlasser sowie bei manchen Tatbeständen auch Beschäftiger und Überlasser sein können (vgl. etwa § 7 d Abs 2 AVRAG), wobei auch in jedem einzelnen Fall dahingehend zu differenzieren ist, ob es sich gegenständlich um eine grenzüberschreitende Beschäftigung oder um eine grenzüberschreitende Überlassung handelt. Weiters gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber in komplexe und für die Normunterworfenen nicht immer leicht zu durchschauender Weise einzelne Handlungspflichten im Fall einer grenzüberschreitenden Überlassung auch im AÜG geregelt hat (vgl. etwa § 17 Abs 2 AÜG, welche Bestimmung sich an den ausländischen Überlasser richtet, sowie § 17 Abs 7 AÜG, deren Normadressat der inländische Beschäftiger einer überlassenen Arbeitskraft ist).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe in allen drei Spruchpunkten als inländische Beschäftigerin gegen die im Straferkenntnis näher bezeichneten Bestimmungen des AVRAG verstoßen. Dazu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Normadressat des AVRAG je nach angezeigtem Tatbestand fallweise der Beschäftiger und fallweise der Überlasser sowie bei manchen Tatbeständen auch Beschäftiger und Überlasser sein können vergleiche etwa Paragraph 7, d Absatz 2, AVRAG), wobei auch in jedem einzelnen Fall dahingehend zu differenzieren ist, ob es sich gegenständlich um eine grenzüberschreitende Beschäftigung oder um eine grenzüberschreitende Überlassung handelt. Weiters gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber in komplexe und für die Normunterworfenen nicht immer leicht zu durchschauender Weise einzelne Handlungspflichten im Fall einer grenzüberschreitenden Überlassung auch im AÜG geregelt hat vergleiche etwa Paragraph 17, Absatz 2, AÜG, welche Bestimmung sich an den ausländischen Überlasser richtet, sowie Paragraph 17, Absatz 7, AÜG, deren Normadressat der inländische Beschäftiger einer überlassenen Arbeitskraft ist). § 3 AÜG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 3, AÜG lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Absatz eins,Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2)Absatz 2,Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3)Absatz 3,Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.“ Im vorliegenden Fall ist die Bereitstellung der bundesdeutschen Arbeitnehmer Q und F an die T Tr GmbH sowohl auf Grund der vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen, als auch im Hinblick auf die tatsächlichen Abläufe auf der Baustelle eindeutig nicht als Werkvertrag, sondern als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren. Die deutschen Leiharbeiter waren organisatorisch voll und ganz in den Betrieb der T Tr GmbH integriert, arbeiteten mit deren Maschinen, Werkzeug und Material, erhielten ihre Arbeitsanweisungen vom Obermonteur der T Tr GmbH und wurden von diesem sowohl hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden, als auch hinsichtlich der Qualität ihrer Arbeit laufend kontrolliert. Als Beschäftiger im Sinne des § 3 AÜG ist somit nicht die W Wo anzusehen, sondern die Firma T Tr GmbH. Die W Wo war aber darüber hinaus auch nicht Überlasser im Sinne von § 3 Abs 2 AÜG. Dienstgeber der spruchgegenständlichen bundesdeutschen Arbeitnehmer war nämlich die W B und wurde daher die Vereinbarung für den Arbeitseinsatz in Österreich im Sinne von § 3 Abs 2 AÜG auch nicht zwischen der W Wo und den Arbeitnehmern abgeschlossen, sondern zwischen der W B und Herrn F und Herrn Q. Die W Wo fungierte bei der vorliegenden Konstruktion bloß als Zwischenüberlasser. Zum Zwischenüberlasser hat der Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich des AuslBG ebenfalls unter Bezug auf die Legaldefinitionen des § 3 AÜG im Erkenntnis Zl. 97/09/0209 vom 10.03.1999 Nachstehendes ausgeführt:Im vorliegenden Fall ist die Bereitstellung der bundesdeutschen Arbeitnehmer Q und F an die T Tr GmbH sowohl auf Grund der vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen, als auch im Hinblick auf die tatsächlichen Abläufe auf der Baustelle eindeutig nicht als Werkvertrag, sondern als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren. Die deutschen Leiharbeiter waren organisatorisch voll und ganz in den Betrieb der T Tr GmbH integriert, arbeiteten mit deren Maschinen, Werkzeug und Material, erhielten ihre Arbeitsanweisungen vom Obermonteur der T Tr GmbH und wurden von diesem sowohl hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden, als auch hinsichtlich der Qualität ihrer Arbeit laufend kontrolliert. Als Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, AÜG ist somit nicht die W Wo anzusehen, sondern die Firma T Tr GmbH. Die W Wo war aber darüber hinaus auch nicht Überlasser im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, AÜG. Dienstgeber der spruchgegenständlichen bundesdeutschen Arbeitnehmer war nämlich die W B und wurde daher die Vereinbarung für den Arbeitseinsatz in Österreich im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, AÜG auch nicht zwischen der W Wo und den Arbeitnehmern abgeschlossen, sondern zwischen der W B und Herrn F und Herrn Q. Die W Wo fungierte bei der vorliegenden Konstruktion bloß als Zwischenüberlasser. Zum Zwischenüberlasser hat der Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich des AuslBG ebenfalls unter Bezug auf die Legaldefinitionen des Paragraph 3, AÜG im Erkenntnis Zl. 97/09/0209 vom 10.03.1999 Nachstehendes ausgeführt: „Wegen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 2 Abs 2 lit e AuslBG kann nur bestraft werden, wer diese verwendet, wer also Arbeitskräfte eines Überlassers im Sinne des § 3 Abs 3 AÜG ZUR ARBEITSLEISTUNG FÜR BETRIEBSEIGENE AUFGABEN EINSETZT. Diese Voraussetzung ist nicht schon dadurch erfüllt, dass ein Unternehmen ihm überlassene Arbeitskräfte einem Dritten weiter überlässt, der diese erst in seinem eigenen Betrieb verwendet. In einer bloßen ZWISCHENÜBERLASSUNG von Arbeitskräften kann keine Verwendung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG gesehen werden. Vielmehr kann nur derjenige als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 2 Abs 2 lit e AuslBG angesehen werden, der diese Arbeitskräfte im Rahmen der Erfüllung eigener AUFGABEN einsetzt, was jedenfalls ein Mindestmaß an organisatorischen Vorkehrungen voraussetzt (mit ausführlicher Begründung, warum im Beschwerdefall für den Fall des Zutreffens bestimmter Sachverhaltselemente eine Bestrafung des Besch wegen Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG unzulässig gewesen wäre).“„Wegen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG kann nur bestraft werden, wer diese verwendet, wer also Arbeitskräfte eines Überlassers im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG ZUR ARBEITSLEISTUNG FÜR BETRIEBSEIGENE AUFGABEN EINSETZT. Diese Voraussetzung ist nicht schon dadurch erfüllt, dass ein Unternehmen ihm überlassene Arbeitskräfte einem Dritten weiter überlässt, der diese erst in seinem eigenen Betrieb verwendet. In einer bloßen ZWISCHENÜBERLASSUNG von Arbeitskräften kann keine Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gesehen werden. Vielmehr kann nur derjenige als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG angesehen werden, der diese Arbeitskräfte im Rahmen der Erfüllung eigener AUFGABEN einsetzt, was jedenfalls ein Mindestmaß an organisatorischen Vorkehrungen voraussetzt (mit ausführlicher Begründung, warum im Beschwerdefall für den Fall des Zutreffens bestimmter Sachverhaltselemente eine Bestrafung des Besch wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG unzulässig gewesen wäre).“ Die dortigen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sind vollinhaltlich auf den vorliegenden Fall übertragbar. Ein bloßer Zwischenüberlasser ist auch nicht Beschäftiger im Sinne des AVRAG. Zu Punkt 1.: Die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG und des AÜG lauten in ihrer zur Tatzeit geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: § 7b Abs 1 AVRAG:Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG: „
(1)Absatz eins,Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf…“ § 7b Abs 5 AVRAG:Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG: „
(5)Absatz 5,Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.“Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.“ § 7b Abs 9 AVRAG:Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG: „
(9)Absatz 9,Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter BeauftragterWer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter 1.Ziffer eins die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oderdie Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet oder 2.Ziffer 2 die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“ § 17 Abs 7 AÜG:Paragraph 17, Absatz 7, AÜG: „
(7)Absatz 7,Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.“Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 149 vom 8.6.2012 Seite 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 2, und 3 am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.“ Geht man aus den oben ausgeführten Gründen davon aus, dass gegenständlich eine grenzüberschreitende Überlassung vorliegt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 7b AVRAG auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar ist, da sie nur für grenzüberschreitende Entsendungen gilt (vgl. insbesondere den Wortlaut des § 7 Abs 1 erster Satz). Im Fall einer grenzüberschreitenden Überlassung findet sich die korrespondierende Bestimmung in § 17 Abs 7 AÜG, wobei Normadressat aber der inländische Beschäftiger der überlassenen Arbeitnehmer ist, im vorliegenden Fall also die Firma T Tr GmbH. Zusammenfassend folgt daraus, dass die belangte Behörde in diesem Spruchpunkt überhaupt die gänzlich falsche Bestimmung zur Anzeige gebracht hat und sich darüber hinaus auch aus dem richtiger Weise anzuwendenden § 17 Abs 7 AÜG keine Verpflichtung für die W Wo ergibt, die gegenständlichen A1-Formulare am Arbeitsort im Inland bereit zu halten, da die dortige Verpflichtung nur den inländischen Beschäftiger trifft und somit die T Tr GmbH zu belangen gewesen wäre.Geht man aus den oben ausgeführten Gründen davon aus, dass gegenständlich eine grenzüberschreitende Überlassung vorliegt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Paragraph 7 b, AVRAG auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar ist, da sie nur für grenzüberschreitende Entsendungen gilt vergleiche insbesondere den Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz). Im Fall einer grenzüberschreitenden Überlassung findet sich die korrespondierende Bestimmung in Paragraph 17, Absatz 7, AÜG, wobei Normadressat aber der inländische Beschäftiger der überlassenen Arbeitnehmer ist, im vorliegenden Fall also die Firma T Tr GmbH. Zusammenfassend folgt daraus, dass die belangte Behörde in diesem Spruchpunkt überhaupt die gänzlich falsche Bestimmung zur Anzeige gebracht hat und sich darüber hinaus auch aus dem richtiger Weise anzuwendenden Paragraph 17, Absatz 7, AÜG keine Verpflichtung für die W Wo ergibt, die gegenständlichen A1-Formulare am Arbeitsort im Inland bereit zu halten, da die dortige Verpflichtung nur den inländischen Beschäftiger trifft und somit die T Tr GmbH zu belangen gewesen wäre. Zu den Punkten 2. und 3.: Die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG lauten in ihrer zur Tatzeit geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: § 7d AVRAG:Paragraph 7 d, AVRAG: „
(1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Hat der/die Arbeitgeber/in im Sinne des § 7b Abs. 1 eine/n Beauftragte/n nach § 7b Abs. 1 Z 4 bestellt, so trifft die Verpflichtung nach Abs. 1 diese/n. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat.“Hat der/die Arbeitgeber/in im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, eine/n Beauftragte/n nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, bestellt, so trifft die Verpflichtung nach Absatz eins, diese/n. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat.“ § 7f Abs 1 AVRAG:Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG: „
(1)Absatz eins,Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien erforderlichen Erhebungen durchzuführen und 1.Ziffer eins die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, 2.Ziffer 2 von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowievon den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Absatz eins, maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie 3.Ziffer 3 in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“ § 7i Abs 1 AVRAG:Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG: „
(1)Absatz eins,Wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7f Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.“Wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.“ Hier ist der Beschwerdeführerin zunächst dahingehend Recht zu geben, dass jener Tatteil des Tatvorwurfs im angefochtenen Straferkenntnis, in welcher ihr vorgeworfen wird, sie habe am 21.06.2013 die Kontrolle behindert, schon deshalb unschlüssig ist, weil die Nichtbefolgung einer erst nach dem 21.06.2013 erfolgten schriftlichen Aufforderung zur Nachreichung bestimmter Unterlagen wohl keine Behinderung der Kontrolle am 21.06.2013 darstellen kann. Hinzu kommt, dass sich aus sämtlichen Unterlagen der gegenständlichen Kontrolle nicht der geringste Hinweis dahingehend ergibt, dass die am 21.06.2013 überprüften beiden Leiharbeiter die Kontrolle der Organe der mitbeteiligten Partei in irgendeiner Weise behindert, Auskünfte verweigert oder die am Arbeitsort vorhandenen Unterlagen nicht herausgegeben hätten. Der bloße Umstand, dass nicht alle nach Auffassung der mitbeteiligten Partei erforderlichen „Lohnunterlagen“ im Sinne von § 7d AVRAG auf der Baustelle im Inland aufgelegen sind, erfüllt für sich allein genommen jedenfalls nicht den Tatbestand einer „Behinderung“ oder gar „Vereitelung“ der Kontrolle. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin wegen der am Kontrolltag fehlenden Unterlagen ohnedies auch mit Spruch III. bestraft wurde und eine Bestrafung wegen desselben Verhaltens dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verbot der Doppelbestrafung widersprechen würde. Aus dem weiteren Wortlaut des zu Beginn der Begründung wiedergegebenen Tatvorwurf des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich, dass die mitbeteiligte Partei den Tatbestand der „Behinderung“ offensichtlich ohnedies nicht auf Grund des Verhaltens der überprüften Leiharbeiter am Kontrolltag verwirklicht sah, sondern auf Grund des Umstandes, dass die nachträglich per Mail angeforderten Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig nachgereicht wurden. Dazu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die zitierten Bestimmungen des § 7d und 7f AVRAG gar keine generelle Verpflichtung enthalten, fehlende Unterlagen auf Verlangen der zur Kontrolle des AVRAG berufenen Behörden diesen nachträglich vorzulegen. Vielmehr ist die unterlassene, verspätete oder unvollständige Nachreichung von Lohnunterlagen oder sonstigen Unterlagen nach den Bestimmungen des AVRAG gemäß § 7 i Abs 1 AVRAG nicht stafbar und ist das Verfahren daher in diesem Punkt schon aus diesen Gründen gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin nun als Beschäftigerin oder als Überlasserin zu qualifizieren ist (vgl. dazu bereits unter anderem für den Fall einer grenzüberschreitenden Beschäftigung LVwG 33.15-1309/2014 vom 23.01.2014 sowie im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung jüngst LVwG 33.15-2518/2014 vom 28.03.2014). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bloße Zwischenüberlasserin war und von daher überhaupt keine Möglichkeit hatte, auf das Verhalten der Leiharbeiter Q und F Einfluss zu nehmen, da sie weder deren Dienstgeberin, noch deren inländische Beschäftigerin war.Hier ist der Beschwerdeführerin zunächst dahingehend Recht zu geben, dass jener Tatteil des Tatvorwurfs im angefochtenen Straferkenntnis, in welcher ihr vorgeworfen wird, sie habe am 21.06.2013 die Kontrolle behindert, schon deshalb unschlüssig ist, weil die Nichtbefolgung einer erst nach dem 21.06.2013 erfolgten schriftlichen Aufforderung zur Nachreichung bestimmter Unterlagen wohl keine Behinderung der Kontrolle am 21.06.2013 darstellen kann. Hinzu kommt, dass sich aus sämtlichen Unterlagen der gegenständlichen Kontrolle nicht der geringste Hinweis dahingehend ergibt, dass die am 21.06.2013 überprüften beiden Leiharbeiter die Kontrolle der Organe der mitbeteiligten Partei in irgendeiner Weise behindert, Auskünfte verweigert oder die am Arbeitsort vorhandenen Unterlagen nicht herausgegeben hätten. Der bloße Umstand, dass nicht alle nach Auffassung der mitbeteiligten Partei erforderlichen „Lohnunterlagen“ im Sinne von Paragraph 7 d, AVRAG auf der Baustelle im Inland aufgelegen sind, erfüllt für sich allein genommen jedenfalls nicht den Tatbestand einer „Behinderung“ oder gar „Vereitelung“ der Kontrolle. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin wegen der am Kontrolltag fehlenden Unterlagen ohnedies auch mit Spruch römisch drei. bestraft wurde und eine Bestrafung wegen desselben Verhaltens dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verbot der Doppelbestrafung widersprechen würde. Aus dem weiteren Wortlaut des zu Beginn der Begründung wiedergegebenen Tatvorwurf des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich, dass die mitbeteiligte Partei den Tatbestand der „Behinderung“ offensichtlich ohnedies nicht auf Grund des Verhaltens der überprüften Leiharbeiter am Kontrolltag verwirklicht sah, sondern auf Grund des Umstandes, dass die nachträglich per Mail angeforderten Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig nachgereicht wurden. Dazu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die zitierten Bestimmungen des Paragraph 7 d und 7 f AVRAG gar keine generelle Verpflichtung enthalten, fehlende Unterlagen auf Verlangen der zur Kontrolle des AVRAG berufenen Behörden diesen nachträglich vorzulegen. Vielmehr ist die unterlassene, verspätete oder unvollständige Nachreichung von Lohnunterlagen oder sonstigen Unterlagen nach den Bestimmungen des AVRAG gemäß Paragraph 7, i Absatz eins, AVRAG nicht stafbar und ist das Verfahren daher in diesem Punkt schon aus diesen Gründen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin nun als Beschäftigerin oder als Überlasserin zu qualifizieren ist vergleiche dazu bereits unter anderem für den Fall einer grenzüberschreitenden Beschäftigung LVwG 33.15-1309/2014 vom 23.01.2014 sowie im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung jüngst LVwG 33.15-2518/2014 vom 28.03.2014). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bloße Zwischenüberlasserin war und von daher überhaupt keine Möglichkeit hatte, auf das Verhalten der Leiharbeiter Q und F Einfluss zu nehmen, da sie weder deren Dienstgeberin, noch deren inländische Beschäftigerin war. In Punkt 3. wurde der Beschwerdeführerin sinngemäß zur Last gelegt, sie habe als inländische Beschäftigerin die Lohnunterlagen für die Arbeitnehmer Q und F nicht auf der Baustelle im Inland bereitgehalten. Diese Verpflichtung trifft nach dem klaren Wortlaut des § 7d Abs 2 AVRAG im vorliegenden Fall jedoch die T Tr GmbH, da diese als Beschäftiger anzusehen ist. Ob die Beschwerdeführerin bzw. das von ihr vertretene Unternehmen W Wo als bloßer Zwischenüberlasser überhaupt Normadressat der Bestimmung des § 7d AVRAG sein kann, erscheint fraglich, zumal ja die W B als Überlasser und Dienstgeber der spruchgegenständlichen Leiharbeiter im Besitz jener Unterlagen ist, welche gemäß § 7d Abs 2 AVRAG den Beschäftiger bereit zu stellen sind. Dies kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 3. jedenfalls ein völlig falscher Tatvorwurf zur Last gelegt wurde, welcher vom LVwG nicht abgeändert werden kann, da dies im vorliegenden Fall eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen würde.In Punkt 3. wurde der Beschwerdeführerin sinngemäß zur Last gelegt, sie habe als inländische Beschäftigerin die Lohnunterlagen für die Arbeitnehmer Q und F nicht auf der Baustelle im Inland bereitgehalten. Diese Verpflichtung trifft nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG im vorliegenden Fall jedoch die T Tr GmbH, da diese als Beschäftiger anzusehen ist. Ob die Beschwerdeführerin bzw. das von ihr vertretene Unternehmen W Wo als bloßer Zwischenüberlasser überhaupt Normadressat der Bestimmung des Paragraph 7 d, AVRAG sein kann, erscheint fraglich, zumal ja die W B als Überlasser und Dienstgeber der spruchgegenständlichen Leiharbeiter im Besitz jener Unterlagen ist, welche gemäß Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG den Beschäftiger bereit zu stellen sind. Dies kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 3. jedenfalls ein völlig falscher Tatvorwurf zur Last gelegt wurde, welcher vom LVwG nicht abgeändert werden kann, da dies im vorliegenden Fall eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen würde. Zusammenfassend folgt daraus, dass das Verfahren in allen drei Spruchpunkten einzustellen war, weil die mitbeteiligte Partei und in weiterer Folge auch die belangte Behörde rechtsirrig davon ausgegangen sind, dass das von der Beschwerdeführerin vertretene Unternehmen im vorliegenden Fall als Beschäftiger der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer anzusehen ist und daher in allen drei Spruchpunkten ein unrichtiger Tatvorwurf formuliert wurde und darüber hinaus in Spruchpunkt 1. auch das falsche Gesetz (AVRAG statt AÜG) zur Anwendung gebracht wurde. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die entscheidungswesentliche Abgrenzung zwischen Überlasser, Zwischenüberlasser und Beschäftiger im Anwendungsbereich des AÜG gründet sich auf die in der rechtlichen Beurteilung wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die entscheidungswesentliche Abgrenzung zwischen Überlasser, Zwischenüberlasser und Beschäftiger im Anwendungsbereich des AÜG gründet sich auf die in der rechtlichen Beurteilung wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.33.15.2128.2014