RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.04.2014 GeschäftszahlLVwG 50.17-3191/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Meixner über die Beschwerde des Herrn DI (FH) G K, D, G, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 05.03.2014, GZ: Präs-004626/2014/0002, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 04.12.2013, GZ: A17-040148/2013/0011, wurde der E G Wges.m.b.H. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines achtgeschossigen Wohn-hauses (mit teilweiser Geschäfts- und Gastronomienutzung im Erdgeschoß), einer Tiefgarage für 146 PKW und 52 PKW-Abstellplätzen im Freien (samt weiterer baulicher Maßnahmen) auf Grundstück Nr.:, EZ, der KG L erteilt. Der Bauplatz ist gemäß dem 3.15 Flächenwidmungsplan 2002,
- Änderung, der Landeshauptstadt Graz als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen; weiters besteht für dieses Gebiet der 04.15.0 Bebauungsplan vom 14.03.2012 (rechtswirksam mit 21.03.2012). In diesem Bebauungsplan ist die traufseitige maximale Gebäudehöhe für das hier in Rede stehende Gebäude mit maximal 26,00 Meter festgelegt. römisch eins. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 04.12.2013, , GZ: A17-040148/2013/0011, wurde der E G Wges.m.b.H. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines achtgeschossigen Wohn-, hauses (mit teilweiser Geschäfts- und Gastronomienutzung im Erdgeschoß), einer Tiefgarage für 146 PKW und 52 PKW-Abstellplätzen im Freien (samt weiterer baulicher Maßnahmen) auf Grundstück Nr.:, EZ, der KG L erteilt. Der Bauplatz ist gemäß dem 3.15 Flächenwidmungsplan 2002,
- Änderung, der Landeshauptstadt Graz als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen; weiters besteht für dieses Gebiet der 04.15.0 Bebauungsplan vom 14.03.2012 (rechtswirksam mit 21.03.2012). In diesem Bebauungsplan ist die traufseitige maximale Gebäudehöhe für das hier in Rede stehende Gebäude mit maximal 26,00 Meter festgelegt. Anlässlich der am 14.10.2013 in Anwesenheit des dazu unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen persönlich geladenen Beschwerdeführers, der Miteigentümer des nördlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks Nr.: ist, wurden von diesem mehrere Einwendungen erhoben, die von der Erstbehörde (in der Begründung des Bewilligungsbescheides) als unberechtigt erachtet wurden. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass der Bebauungsplan, auf welchen sich die geplanten Bebauungen stützten, nicht rechtsgültig (bzw. zustande gekommen) sei, da der Gemeinderat nicht über die vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf die Bauhöhe aufgrund der vorliegenden klimatologischen Gutachten, sondern lediglich über die stadtplanerischen Empfehlungen informiert worden sei. Es sei daher erneut im Gemeinderat unter Kenntnis der relevanten Informationen abzustimmen bzw. ein neuer Entwurf unter Einhaltung der klimatologischen Empfehlungen aufzulegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 05.03.2014 wurde diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde nach einer Wiedergabe der in § 26 Abs 1 des Steiermärkischen Baugesetzes angeführten Nachbarrechte im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der eingewandten Gesetzwidrigkeit des 04.15.0 Bebauungsplanes und dessen geforderter Neuerlassung kein Nachbarrecht bestehe. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan stelle eine Verordnung dar, an die sämtliche Verwaltungsbehörden und auch der VwGH gebunden seien. Über eine Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung könne allenfalls der VfGH gemäß Art. 139 B-VG erkennen, im Verwaltungsverfahren bestehe jedoch kein unmittelbar verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht. Auch sei den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zu Fragen des Kleinklimas eingeräumt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 05.03.2014 wurde diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde nach einer Wiedergabe der in Paragraph 26, Absatz eins, des Steiermärkischen Baugesetzes angeführten Nachbarrechte im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der eingewandten Gesetzwidrigkeit des 04.15.0 Bebauungsplanes und dessen geforderter Neuerlassung kein Nachbarrecht bestehe. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan stelle eine Verordnung dar, an die sämtliche Verwaltungsbehörden und auch der VwGH gebunden seien. Über eine Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung könne allenfalls der VfGH gemäß Artikel 139, B-VG erkennen, im Verwaltungsverfahren bestehe jedoch kein unmittelbar verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht. Auch sei den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zu Fragen des Kleinklimas eingeräumt. Mit der nun vorliegenden Berufung (richtig: Beschwerde) wurde das Berufungsvor-bringen vom 18.12.2013 wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass der Bebauungs-plan infolge Nichtvorlegens der eingelangten schriftlichen Einwendungen nicht rechtswirksam sei und der Baubewilligungsbescheid daher nicht zu erteilen wäre.Mit der nun vorliegenden Berufung (richtig: Beschwerde) wurde das Berufungsvor-, bringen vom 18.12.2013 wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass der Bebauungs-, plan infolge Nichtvorlegens der eingelangten schriftlichen Einwendungen nicht rechtswirksam sei und der Baubewilligungsbescheid daher nicht zu erteilen wäre. II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Wie die belangte Behörde bereits unter Anführung der höchstgerichtlichen Judikatur zutreffend ausgeführt hat, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungs-verfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG behalten hat. Wie die belangte Behörde bereits unter Anführung der höchstgerichtlichen Judikatur zutreffend ausgeführt hat, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungs-, verfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG behalten hat. Gemäß § 26 Abs 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (im Folgenden BauG) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 (im Folgenden BauG) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über 1.Ziffer eins die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist 2.Ziffer 2 die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,); 3.Ziffer 3 den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,) 4.Ziffer 4 die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,) 5.Ziffer 5 die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,) 6.Ziffer 6 die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,). Die belangte Behörde hat unter Anführung der hier anzuwendenden höchst-gerichtlichen Judikatur weiters zutreffend ausgeführt, dass einem Bebauungsplan Verordnungscharakter zukommt und das niemandem, sohin auch nicht jenen Personen, die von einem derartigen generellen Verwaltungsakt möglicherweise betroffen werden, ein Rechtsanspruch auf die Erlassung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes zusteht. Nach den Grundsätzen der österreichischen Rechts-ordnung besteht im Verwaltungsverfahren kein unmittelbar verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht des Grundeigentümers auf die Erlassung solcher Akte. Auch sind sämtliche Verwaltungsbehörden und auch der VwGH an einen rechtskräftigen Bebauungsplan gebunden. Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch freigestanden, den 04.15.0 Bebauungsplan im Wege einer Individualbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen. Da dieser Bebauungsplan aber in Rechtskraft erwachsen ist, ist dieser Teil der Rechtsordnung und folglich im gegenständlichen Verfahren auch rechtsverbindlich.Die belangte Behörde hat unter Anführung der hier anzuwendenden höchst-, gerichtlichen Judikatur weiters zutreffend ausgeführt, dass einem Bebauungsplan Verordnungscharakter zukommt und das niemandem, sohin auch nicht jenen Personen, die von einem derartigen generellen Verwaltungsakt möglicherweise betroffen werden, ein Rechtsanspruch auf die Erlassung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes zusteht. Nach den Grundsätzen der österreichischen Rechts-, ordnung besteht im Verwaltungsverfahren kein unmittelbar verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht des Grundeigentümers auf die Erlassung solcher Akte. Auch sind sämtliche Verwaltungsbehörden und auch der VwGH an einen rechtskräftigen Bebauungsplan gebunden. Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch freigestanden, den 04.15.0 Bebauungsplan im Wege einer Individualbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen. Da dieser Bebauungsplan aber in Rechtskraft erwachsen ist, ist dieser Teil der Rechtsordnung und folglich im gegenständlichen Verfahren auch rechtsverbindlich. Der Gesetzgeber hat im § 26 Abs 1 BauG mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, abschließend festgelegt, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher – von der Behörde gemäß § 26 Abs 2 BauG von Amtswegen wahrzunehmender – Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. In Bezug auf Fragen betreffend klimatologische Probleme der Winddurchlüftung und einer Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität infolge verminderter Sonnen-einstrahlung, handelt es sich um keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 1 BauG. Aber auch hinsichtlich der Situierung des Bauwerkes und dessen Höhe kommt dem Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes kein Mitspracherecht zu. Da weiters die prozessualen Rechte eines Nachbarn (nur) so weit reichen, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind, und im Anlassfall keine Verletzung derartiger Rechte vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Der Gesetzgeber hat im Paragraph 26, Absatz eins, BauG mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, abschließend festgelegt, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher – von der Behörde gemäß Paragraph 26, Absatz 2, BauG von Amtswegen wahrzunehmender – Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. In Bezug auf Fragen betreffend klimatologische Probleme der Winddurchlüftung und einer Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität infolge verminderter Sonnen-, einstrahlung, handelt es sich um keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, BauG. Aber auch hinsichtlich der Situierung des Bauwerkes und dessen Höhe kommt dem Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes kein Mitspracherecht zu. Da weiters die prozessualen Rechte eines Nachbarn (nur) so weit reichen, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind, und im Anlassfall keine Verletzung derartiger Rechte vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.50.17.3191.2014