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{'item': 'LVwG 33.15-33/2013'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.04.2014 GeschäftszahlLVwG 33.15-33/2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn M C, geb., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A S, D, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.09.2013, GZ: BHGU-15.1-24818/2011, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren hinsichtlich aller fünf Spruchpunkte gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren hinsichtlich aller fünf Spruchpunkte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma I P. M C, in Cz, ul. Z, zu verantworten, dass den Arbeitnehmern

  1. Herrn Sz M J, geb.,
  2. Herrn Sw M A, geb.,
  3. Herrn St M J, geb.,
  4. Herrn R Ry, geb. und
  5. Herrn Au A, geb., für den Zeitraum 06.07.2011 bis 31.07.2011 nicht der ihnen laut Kollektivvertrag zustehende Bruttostundenlohn von € 9,23, sondern lediglich ein Bruttostundenlohn von € 6,00 bezahlt wurde, woraus sich eine Unterentlohnung von 35,62 % ergebe. Wegen dieser Übertretung des § 7 i Abs 3 iVm § 7 b Abs 1 und 7 h AVRAG wurden Geldstrafen von € 2.000,00 je Spruchpunkt verhängt. In seiner noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebrachten Berufung wandte der Bestrafte ein, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht den „Österreichzuschlag“ von € 4,00 pro Stunde in den Grundlohn eingerechnet. Es handle sich um einen echten Lohnbestandteil, zumal zusätzlich noch Verpflegungsgeld ausbezahlt worden sei. Dieser Zuschlag sei notwendig gewesen, um den vorher von ihm erhobenen Mindeststundenlohn in Österreich einhalten zu können.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch eins P. M C, in Cz, ul. Z, zu verantworten, dass den Arbeitnehmern
  6. Herrn Sz M J, geb.,
  7. Herrn Sw M A, geb.,
  8. Herrn St M J, geb.,
  9. Herrn R Ry, geb. und
  10. Herrn Au A, geb., für den Zeitraum 06.07.2011 bis 31.07.2011 nicht der ihnen laut Kollektivvertrag zustehende Bruttostundenlohn von € 9,23, sondern lediglich ein Bruttostundenlohn von € 6,00 bezahlt wurde, woraus sich eine Unterentlohnung von 35,62 % ergebe. Wegen dieser Übertretung des Paragraph 7, i Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, b Absatz eins und 7 h AVRAG wurden Geldstrafen von € 2.000,00 je Spruchpunkt verhängt. In seiner noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebrachten Berufung wandte der Bestrafte ein, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht den „Österreichzuschlag“ von € 4,00 pro Stunde in den Grundlohn eingerechnet. Es handle sich um einen echten Lohnbestandteil, zumal zusätzlich noch Verpflegungsgeld ausbezahlt worden sei. Dieser Zuschlag sei notwendig gewesen, um den vorher von ihm erhobenen Mindeststundenlohn in Österreich einhalten zu können. Nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 11.03.2014 und am 23.04.2014 wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Gattin A L C und der weiteren Zeugen M E, M J St und Ry R, unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der Anzeige der B vom 14.10.2011 samt Beilagen (Baustellenerhebungsprotokoll, Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen für Mai 2011), den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Verträge vom 06.07.2011, Abrechnungsunterlagen und Stundenlisten) sowie den weiters im Verfahren vor dem LVwG vorgelegten Unterlagen, welche als Beilagen zu den Verhandlungsschriften vom 11.03.2014 und vom 23.04.2014 genommen wurden, nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der I P. M C, in Cz, ul. Z. Im Jahr 2011 war der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen erstmals in Österreich unternehmerisch tätig und führte beim Bauvorhaben M, einem Kraftwerksbau, Isolierarbeiten als Subunternehmer der Firma I Pa GmbH, A-H-Siedlung, E, durch. Die eingesetzte Partie des Beschwerdeführers bestand aus dem Obermonteur J St und den weiteren vier verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmern, welche sämtlich als Hilfsarbeiter Isolierarbeiten unter Aufsicht und Anleitung des Vorarbeiters der Firma I Pa GmbH durchführten. Alle fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers waren auch vor der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit in Österreich schon in Polen im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt. Herr Au seit dem 31.12.2010, die Herren R, Sw und St seit dem 01.04.2011 und Herrn Sz seit dem 04.05.
  11. Laut diesen Verträgen erhielten Sz und Sw einen Bruttostundenlohn von umgerechnet € 2,78, St, R und Au einen Bruttomonatslohn von umgerechnet € 321,
  12. Eigens für den verfahrensgegenständlichen Arbeitseinsatz in Österreich schloss der Beschwerdeführer mit den fünf vorgenannten Personen am 06.07.2011 inhaltlich gleichlautende Verträge ab, denen zufolge sie für die Dauer der Tätigkeit in Österreich einen Stundenlohn von € 6,00 brutto und zusätzlich eine „Anerkennungsprämie“ von € 4,00 erhalten sollen. Zusätzlich erhielten die Arbeitnehmer Diäten von € 45,00 pro Person und Tag und zwar für alle 23 Aufenthaltstage in Österreich. Tatsächlich gearbeitet wurde im Entsendezeitraum 06.07.2011 bis 31.07.2011 an 15 Tagen, die übrigen Tage entfielen auf das Wochenende bzw. hatten die Arbeitnehmer am
  13. und 26.
  14. Urlaub. Die tägliche Arbeitszeit betrug acht Stunden und wurde auf den von der I Pa GmbH ausgegebenen Stundenlisten sowohl vom jeweiligen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers, als auch vom Baustellenverantwortlichen der I Pa GmbH unterfertigt. Der Beschwerdeführer verfasste auch eine für die ZKO bestimmte Meldung der Entsendung, in welcher der Entsendezeitraum, die Namen der entsandten Arbeitnehmer und auch deren Entlohnung von € 10,00 brutto pro Stunde angeführt sind. Hiefür verwendete er allerdings nicht das vom Finanzministerium aufgelegte Formular ZKO
  15. Die Meldung wurde auch nicht an die ZKO übermittelt, sondern bloß an die B und an den Auftraggeber des Beschwerdeführers, die I Pa GmbH. Die Anreise der fünf Polen nach Österreich erfolgte mit dem Firmenwagen des Beschwerdeführers, das Quartier wurde von der I Pa GmbH beigestellt. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch eins P. M C, in Cz, ul. Z. Im Jahr 2011 war der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen erstmals in Österreich unternehmerisch tätig und führte beim Bauvorhaben M, einem Kraftwerksbau, Isolierarbeiten als Subunternehmer der Firma römisch eins Pa GmbH, , A-H-Siedlung, E, durch. Die eingesetzte Partie des Beschwerdeführers bestand aus dem Obermonteur J St und den weiteren vier verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmern, welche sämtlich als Hilfsarbeiter Isolierarbeiten unter Aufsicht und Anleitung des Vorarbeiters der Firma römisch eins Pa GmbH durchführten. Alle fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers waren auch vor der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit in Österreich schon in Polen im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt. Herr Au seit dem 31.12.2010, die Herren R, Sw und St seit dem 01.04.2011 und Herrn Sz seit dem 04.05.
  16. Laut diesen Verträgen erhielten Sz und Sw einen Bruttostundenlohn von umgerechnet € 2,78, St, R und Au einen Bruttomonatslohn von umgerechnet € 321,
  17. Eigens für den verfahrensgegenständlichen Arbeitseinsatz in Österreich schloss der Beschwerdeführer mit den fünf vorgenannten Personen am 06.07.2011 inhaltlich gleichlautende Verträge ab, denen zufolge sie für die Dauer der Tätigkeit in Österreich einen Stundenlohn von € 6,00 brutto und zusätzlich eine „Anerkennungsprämie“ von € 4,00 erhalten sollen. Zusätzlich erhielten die Arbeitnehmer Diäten von € 45,00 pro Person und Tag und zwar für alle , 23 Aufenthaltstage in Österreich. Tatsächlich gearbeitet wurde im Entsendezeitraum 06.07.2011 bis 31.07.2011 an 15 Tagen, die übrigen Tage entfielen auf das Wochenende bzw. hatten die Arbeitnehmer am
  18. und 26.
  19. Urlaub. Die tägliche Arbeitszeit betrug acht Stunden und wurde auf den von der römisch eins Pa GmbH ausgegebenen Stundenlisten sowohl vom jeweiligen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers, als auch vom Baustellenverantwortlichen der römisch eins Pa GmbH unterfertigt. Der Beschwerdeführer verfasste auch eine für die ZKO bestimmte Meldung der Entsendung, in welcher der Entsendezeitraum, die Namen der entsandten Arbeitnehmer und auch deren Entlohnung von € 10,00 brutto pro Stunde angeführt sind. Hiefür verwendete er allerdings nicht das vom Finanzministerium aufgelegte Formular ZKO
  20. Die Meldung wurde auch nicht an die ZKO übermittelt, sondern bloß an die B und an den Auftraggeber des Beschwerdeführers, die römisch eins Pa GmbH. Die Anreise der fünf Polen nach Österreich erfolgte mit dem Firmenwagen des Beschwerdeführers, das Quartier wurde von der römisch eins Pa GmbH beigestellt. Am 28.07.2011 führte der Baustellenerheber der B, M E, eine Kontrolle des Bauvorhabens M durch und überprüfte dabei die fünf verfahrensgegenständlichen polnischen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers. Da keiner der Polen Deutsch sprach, war eine Verständigung nicht möglich und wurde den polnischen Arbeitnehmern bloß das auch in polnischer Sprache abgefasste Baustellenerhebungsprotokoll der B vorgelegt, in welchem einer der Polen die entsprechenden Rubriken für alle fünf Personen handschriftlich inhaltlich gleichlautend ausfüllte, wobei übereinstimmend eingetragen wurde, dass sie alle Hilfsarbeiter seien, laut Kollektivvertrag (ohne Nennung eines Betrages) bezahlt würden, 49 Stunden pro Woche arbeiten und seit 07.07.2011 auf dieser Baustelle tätig seien. Jeder der fünf Polen unterschrieb dann selbst in der entsprechenden Rubrik des Formulars. Die Polen selbst hatten vor Ort nur ihre Reisepässe und die Sozialversicherungsanmeldungen mit. Nach der Kontrolle forderte Herr E von der I Pa GmbH Unterlagen über die Entlohnung der polnischen Arbeitnehmer an und erhielt daraufhin die der Anzeige der B angeschlossenen Unterlagen, nämlich die für Polen geltenden Arbeitsverträge aus dem Jahr 2010 bzw. vom Mai bzw. April 2011 sowie Lohnabrechnungsunterlagen für den Monat Mai
  21. Da sich daraus eine massive Unterentlohnung ergab, wurde die verfahrensgegenständliche Anzeige erstattet und erging in weiterer Folge als erste Verfolgungshandlung eine Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde vom 28.10.2011, wobei darin jeweils hinsichtlich der Herren Sz und Sw von einer Unterentlohnung von 69,9 %, hinsichtlich der übrigen drei Arbeitnehmer von der Unterentlohnung von 77,4 % ausgegangen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Strafverfahren die im Sachverhalt erwähnten, für die Tätigkeit in Österreich abgeschlossenen Dienstverträge vorgelegt hatte, wurde das Ausmaß der Unterentlohnung laut dem Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich aller fünf Arbeitnehmer auf 35,62 % reduziert. Am 28.07.2011 führte der Baustellenerheber der B, M E, eine Kontrolle des Bauvorhabens M durch und überprüfte dabei die fünf verfahrensgegenständlichen polnischen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers. Da keiner der Polen Deutsch sprach, war eine Verständigung nicht möglich und wurde den polnischen Arbeitnehmern bloß das auch in polnischer Sprache abgefasste Baustellenerhebungsprotokoll der B vorgelegt, in welchem einer der Polen die entsprechenden Rubriken für alle fünf Personen handschriftlich inhaltlich gleichlautend ausfüllte, wobei übereinstimmend eingetragen wurde, dass sie alle Hilfsarbeiter seien, laut Kollektivvertrag (ohne Nennung eines Betrages) bezahlt würden, 49 Stunden pro Woche arbeiten und seit 07.07.2011 auf dieser Baustelle tätig seien. Jeder der fünf Polen unterschrieb dann selbst in der entsprechenden Rubrik des Formulars. Die Polen selbst hatten vor Ort nur ihre Reisepässe und die Sozialversicherungsanmeldungen mit. Nach der Kontrolle forderte Herr E von der römisch eins Pa GmbH Unterlagen über die Entlohnung der polnischen Arbeitnehmer an und erhielt daraufhin die der Anzeige der B angeschlossenen Unterlagen, nämlich die für Polen geltenden Arbeitsverträge aus dem Jahr 2010 bzw. vom Mai bzw. April 2011 sowie Lohnabrechnungsunterlagen für den Monat Mai
  22. Da sich daraus eine massive Unterentlohnung ergab, wurde die verfahrensgegenständliche Anzeige erstattet und erging in weiterer Folge als erste Verfolgungshandlung eine Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde vom 28.10.2011, wobei darin jeweils hinsichtlich der Herren Sz und Sw von einer Unterentlohnung von 69,9 %, hinsichtlich der übrigen drei Arbeitnehmer von der Unterentlohnung von 77,4 % ausgegangen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Strafverfahren die im Sachverhalt erwähnten, für die Tätigkeit in Österreich abgeschlossenen Dienstverträge vorgelegt hatte, wurde das Ausmaß der Unterentlohnung laut dem Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich aller fünf Arbeitnehmer auf 35,62 % reduziert. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer vermochte letztlich im Verfahren durch Vorlage diverser Verträge, Lohnabrechnungsunterlagen und Auszahlungsbelege nachzuweisen, dass die verfahrensgegenständliche Anzeige der B offensichtlich auf den für die Tätigkeit der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer in Polen geltenden Arbeitsverträgen und Lohnauszahlungsbelegen beruht. Die teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren und teilweise im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen belegen letztlich schlüssig und widerspruchsfrei, dass den verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmern tatsächlich ein Bruttostundenlohn von € 10,00 ausbezahlt wurde, wobei das für die dreiwöchige Tätigkeit in Österreich insgesamt ausbezahlte Gesamtentgelt auch in Einklang mit den vorliegenden Stundenabrechnungen steht. Hinzu kommt, dass immerhin zwei verfahrensgegenständliche Arbeitnehmer, nämlich die Herren St und R als Zeugen vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt haben, dass sie seinerzeit im Jahr 2011 tatsächlich eigens für den Entsendezeitraum in Österreich, einen eigenen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben und auch entsprechend den dortigen Vereinbarungen entlohnt wurden. Die weiteren drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer konnten im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht mehr befragt werden, da Herr A Au inzwischen verstorben ist und die Herren Sz und Sw, welche mittlerweile nicht mehr im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt sind, einer zweimaligen Ladung nach Polen keine Folge geleistet haben. Der Beschwerdeführer war äußerst kooperativ, hat sämtliche Behauptungen penibel durch schriftliche Unterlagen belegt und auch die aufwendige und kostenintensive zweimalige persönliche Anreise aus Polen nicht gescheut, um den Sachverhalt aufzuklären, sodass die zuständige Richterin im Ergebnis keinen Zweifel daran hat, dass der verfahrensgegenständlichen Anzeige der B versehentlich die für Polen geltenden Entlohnungsbedingungen der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer zugrunde gelegt wurden. Weshalb der österreichische Auftraggeber des Beschwerdeführers, die I Pa GmbH, diese für die Tätigkeit in Österreich gar nicht relevanten Lohnunterlagen überhaupt hatte und in weiterer Folge an die B übermittelte, konnte im Verfahren allerdings nicht mehr geklärt werden. Da alle fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer immerhin schon bei der Kontrolle angegeben hatten, sie würden – wenngleich ohne Nennung eines Betrages – „laut Kollektivvertrag“ entlohnt und der Bruttostundenlohn von € 10,00 auch in der ZKO-Meldung angeführt war, erscheint es plausibel und glaubhaft, dass dieser Bruttostundenlohn tatsächlich bereits vor der Entsendung nach Österreich vereinbart war und es sich bei den vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegten Unterlagen nicht etwa um nachträglich erstellte Dokumente handelt. Eine kleine Ungereimtheit ergab sich lediglich hinsichtlich der Wochenstundenanzahl, da in den Stundenlisten der I Pa GmbH und in allen weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einheitlich eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden aufscheint, im Baustellenerhebungsprotokoll der B jedoch in der entsprechenden Rubrik handschriftlich „zirka 49 Stunden“ eingetragen sind. Da jedoch im Verfahren nicht einmal eruiert werden konnte, welche Person die betreffenden handschriftlichen Eintragungen im Erhebungsprotokoll gemacht hat, war im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers von der durch alle übrigen Unterlagen und sonstigen Beweisergebnisse belegten 40 Stundenwoche auszugehen.Der Beschwerdeführer vermochte letztlich im Verfahren durch Vorlage diverser Verträge, Lohnabrechnungsunterlagen und Auszahlungsbelege nachzuweisen, dass die verfahrensgegenständliche Anzeige der B offensichtlich auf den für die Tätigkeit der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer in Polen geltenden Arbeitsverträgen und Lohnauszahlungsbelegen beruht. Die teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren und teilweise im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen belegen letztlich schlüssig und widerspruchsfrei, dass den verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmern tatsächlich ein Bruttostundenlohn von € 10,00 ausbezahlt wurde, wobei das für die dreiwöchige Tätigkeit in Österreich insgesamt ausbezahlte Gesamtentgelt auch in Einklang mit den vorliegenden Stundenabrechnungen steht. Hinzu kommt, dass immerhin zwei verfahrensgegenständliche Arbeitnehmer, nämlich die Herren St und R als Zeugen vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt haben, dass sie seinerzeit im Jahr 2011 tatsächlich eigens für den Entsendezeitraum in Österreich, einen eigenen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben und auch entsprechend den dortigen Vereinbarungen entlohnt wurden. Die weiteren drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer konnten im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht mehr befragt werden, da Herr A Au inzwischen verstorben ist und die Herren Sz und Sw, welche mittlerweile nicht mehr im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt sind, einer zweimaligen Ladung nach Polen keine Folge geleistet haben. Der Beschwerdeführer war äußerst kooperativ, hat sämtliche Behauptungen penibel durch schriftliche Unterlagen belegt und auch die aufwendige und kostenintensive zweimalige persönliche Anreise aus Polen nicht gescheut, um den Sachverhalt aufzuklären, sodass die zuständige Richterin im Ergebnis keinen Zweifel daran hat, dass der verfahrensgegenständlichen Anzeige der B versehentlich die für Polen geltenden Entlohnungsbedingungen der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer zugrunde gelegt wurden. Weshalb der österreichische Auftraggeber des Beschwerdeführers, die römisch eins Pa GmbH, diese für die Tätigkeit in Österreich gar nicht relevanten Lohnunterlagen überhaupt hatte und in weiterer Folge an die B übermittelte, konnte im Verfahren allerdings nicht mehr geklärt werden. Da alle fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer immerhin schon bei der Kontrolle angegeben hatten, sie würden – wenngleich ohne Nennung eines Betrages – „laut Kollektivvertrag“ entlohnt und der Bruttostundenlohn von € 10,00 auch in der ZKO-Meldung angeführt war, erscheint es plausibel und glaubhaft, dass dieser Bruttostundenlohn tatsächlich bereits vor der Entsendung nach Österreich vereinbart war und es sich bei den vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegten Unterlagen nicht etwa um nachträglich erstellte Dokumente handelt. Eine kleine Ungereimtheit ergab sich lediglich hinsichtlich der Wochenstundenanzahl, da in den Stundenlisten der römisch eins Pa GmbH und in allen weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einheitlich eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden aufscheint, im Baustellenerhebungsprotokoll der B jedoch in der entsprechenden Rubrik handschriftlich „zirka 49 Stunden“ eingetragen sind. Da jedoch im Verfahren nicht einmal eruiert werden konnte, welche Person die betreffenden handschriftlichen Eintragungen im Erhebungsprotokoll gemacht hat, war im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers von der durch alle übrigen Unterlagen und sonstigen Beweisergebnisse belegten 40 Stundenwoche auszugehen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG lauten in der zur Tatzeit geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: § 7 b Abs 1 Z 1 AVRAG:Paragraph 7, b Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG: „

(1)Absatz eins,Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf 1.Ziffer eins zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;“ § 7 i Abs 3 AVRAG:Paragraph 7, i Absatz 3, AVRAG: „
(3)Absatz 3,Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro.“ Laut dem im Jahr 2011 geltenden Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe betrug der Bruttomonatslohn für Isoliererhilfsarbeiter € 9,23 brutto. Dieser Betrag liegt auch der Anzeige der B zugrunde. Aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen war letztlich als erwiesen anzunehmen, dass die spruchgegenständlichen Isolierer tatsächlich den in den Verträgen vom 06.07.2011 aufscheinenden Stundenlohn von insgesamt € 10,00 erhalten haben. Strittig ist allerdings im Verfahren, ob die darin enthaltene „Anerkennungsprämie“ bzw. der vom Beschwerdeführer als „Österreich-Zuschlag“ bezeichnete Betrag von € 4,00 in den Grundlohn im Sinne von § 7 i Abs 3 AVRAG einzurechnen ist oder nicht. Den Erläuternden Bemerkungen zufolge (1.076 der Beilagen, XXIV. GP) ist unter Grundlohn im Gegensatz zum Begriff „Entgelt“ der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn) bzw. Grundgehalt zu verstehen. Dies schließt auch das Überstundengrundentgelt mit ein. Nicht erfasst sind jedoch die sonstigen allenfalls gewährten Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen. Zu der seitens der mitbeteiligten Partei in diesem Zusammenhang im Schreiben vom 23.12.2013 vertretenen Auffassung, der „Österreich-Zuschlag“ von € 4,00 pro Stunde sei als Zuschlag zum Grundlohn anzusehen und grundsätzlich beim Grundentgelt nicht hinzuzurechnen, sei Nachstehendes ausgeführt:Laut dem im Jahr 2011 geltenden Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe betrug der Bruttomonatslohn für Isoliererhilfsarbeiter € 9,23 brutto. Dieser Betrag liegt auch der Anzeige der B zugrunde. Aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen war letztlich als erwiesen anzunehmen, dass die spruchgegenständlichen Isolierer tatsächlich den in den Verträgen vom 06.07.2011 aufscheinenden Stundenlohn von insgesamt € 10,00 erhalten haben. Strittig ist allerdings im Verfahren, ob die darin enthaltene „Anerkennungsprämie“ bzw. der vom Beschwerdeführer als „Österreich-Zuschlag“ bezeichnete Betrag von € 4,00 in den Grundlohn im Sinne von Paragraph 7, i Absatz 3, AVRAG einzurechnen ist oder nicht. Den Erläuternden Bemerkungen zufolge (1.076 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist unter Grundlohn im Gegensatz zum Begriff „Entgelt“ der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn) bzw. Grundgehalt zu verstehen. Dies schließt auch das Überstundengrundentgelt mit ein. Nicht erfasst sind jedoch die sonstigen allenfalls gewährten Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen. Zu der seitens der mitbeteiligten Partei in diesem Zusammenhang im Schreiben vom 23.12.2013 vertretenen Auffassung, der „Österreich-Zuschlag“ von € 4,00 pro Stunde sei als Zuschlag zum Grundlohn anzusehen und grundsätzlich beim Grundentgelt nicht hinzuzurechnen, sei Nachstehendes ausgeführt: Der Zweck der Bestimmung des § 7 b Abs 1 AVRAG besteht darin, sicherzustellen, dass Arbeitnehmern im Falle einer grenzüberschreitenden Entsendung zwecks Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping für die Dauer der in Österreich ausgeübten Tätigkeit das ihnen nach dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag zustehende Entgelt auszubezahlen ist. Wenn daher – wie im vorliegenden Fall – Arbeitnehmer aus einem Land nach Österreich entsandt werden, in welchem ein deutlich niedrigeres Lohnniveau herrscht, kann die Differenz zum österreichischen Kollektivvertrag nur durch eine entsprechende Aufzahlung ausgeglichen werden. Nach Auffassung des LVwG ist es in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich, ob in den Lohnunterlagen in diesem Fall ein einheitlicher Bruttostundenlohn aufscheint, oder ob – wie im vorliegenden Fall – diese Aufzahlung gesondert ausgewiesen ist. Auch die Bezeichnung dieser Aufzahlung ist nicht relevant. Wesentlich ist deren wahrer wirtschaftlicher Gehalt, nämlich ob es sich um einen echten Lohnbestandteil handelt und nicht etwa um versteckte Diäten. In diesem Sinn wird auch von BINDER, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, MANZ 2010, Seite 372, die Auffassung vertreten, dass Entsendungszulagen als Bestandteil des „Mindestentgelts“ gelten, soweit es sich nicht um reine Aufwandersätze (zum Beispiel Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten) handelt, dies unter Hinweis auf Art. 3 Abs 7 der Entsenderichtlinie. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass er für die Reise- und Unterbringungskosten seiner Mitarbeiter aufgekommen ist und ihnen zusätzlich zum Lohn ein Taggeld von € 45,00 bezahlt hat. Die „Anerkennungsprämie“ von € 4,00 ist somit als Bestandteil des Grundlohns anzusehen. Dies bedeutet, dass den spruchgegenständlichen Arbeitnehmern im Ergebnis ein Bruttostundenlohn von € 10,00 bezahlt wurde, welcher sogar geringfügig über dem damals geltenden Kollektivvertragslohn liegt. Da die vermeintliche Unterentlohnung somit nicht vorlag, war das Verfahren hinsichtlich aller fünf Spruchpunkte einzustellen.Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 7, b Absatz eins, AVRAG besteht darin, sicherzustellen, dass Arbeitnehmern im Falle einer grenzüberschreitenden Entsendung zwecks Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping für die Dauer der in Österreich ausgeübten Tätigkeit das ihnen nach dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag zustehende Entgelt auszubezahlen ist. Wenn daher – wie im vorliegenden Fall – Arbeitnehmer aus einem Land nach Österreich entsandt werden, in welchem ein deutlich niedrigeres Lohnniveau herrscht, kann die Differenz zum österreichischen Kollektivvertrag nur durch eine entsprechende Aufzahlung ausgeglichen werden. Nach Auffassung des LVwG ist es in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich, ob in den Lohnunterlagen in diesem Fall ein einheitlicher Bruttostundenlohn aufscheint, oder ob – wie im vorliegenden Fall – diese Aufzahlung gesondert ausgewiesen ist. Auch die Bezeichnung dieser Aufzahlung ist nicht relevant. Wesentlich ist deren wahrer wirtschaftlicher Gehalt, nämlich ob es sich um einen echten Lohnbestandteil handelt und nicht etwa um versteckte Diäten. In diesem Sinn wird auch von BINDER, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, MANZ 2010, Seite 372, die Auffassung vertreten, dass Entsendungszulagen als Bestandteil des „Mindestentgelts“ gelten, soweit es sich nicht um reine Aufwandersätze (zum Beispiel Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten) handelt, dies unter Hinweis auf Artikel 3, Absatz 7, der Entsenderichtlinie. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass er für die Reise- und Unterbringungskosten seiner Mitarbeiter aufgekommen ist und ihnen zusätzlich zum Lohn ein Taggeld von € 45,00 bezahlt hat. Die „Anerkennungsprämie“ von € 4,00 ist somit als Bestandteil des Grundlohns anzusehen. Dies bedeutet, dass den spruchgegenständlichen Arbeitnehmern im Ergebnis ein Bruttostundenlohn von € 10,00 bezahlt wurde, welcher sogar geringfügig über dem damals geltenden Kollektivvertragslohn liegt. Da die vermeintliche Unterentlohnung somit nicht vorlag, war das Verfahren hinsichtlich aller fünf Spruchpunkte einzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.33.15.33.2013

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