RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.04.2014 GeschäftszahlLVwG 46.23-2834/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rath über die Beschwerde (Vorlageantrag) der Firma J H e.U., gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 06.02.2014, GZ: 3.0-81/12-22 und 4-1-53/06-56, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß §§ 15 Abs 1 und 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm §§ 2 Abs 7 bzw. 3 Abs 1 Z 1 lit b und 10 Abs 1 Z 2 und 3 Altlastensanierungsgesetz BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. I Nr. 103/2013 (im Folgenden ALSAG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraphen 15, Absatz eins und 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz 7, bzw. 3 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und 10 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Altlastensanierungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, (im Folgenden ALSAG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17.12.2013, GZ: 3.0-81/12-19 und 4.1-53/06-53, wurde durch die Republik Österreich, vertreten durch das Zollamt Gr, Beschwerde erhoben. Auf Grund dieser Beschwerde wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben die nunmehrige bekämpfte Beschwerdevorentscheidung getroffen. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung wurde in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17.12.2013 zu Punkt 2 und 3 festgestellt, dass die von der Firma J H e.U., G, T, auf dem Grundstück Nr. X, KG F und Grundstück Nr. X, KG N, zwischengelagerten Baurestmassen 2) der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz unterliegen und 3) die konsenslose Zwischenlagerung der Baurestmassen einen beitragspflichtigen Tatbestand darstellt.Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17.12.2013, GZ: 3.0-81/12-19 und 4.1-53/06-53, wurde durch die Republik Österreich, vertreten durch das Zollamt Gr, Beschwerde erhoben. Auf Grund dieser Beschwerde wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben die nunmehrige bekämpfte Beschwerdevorentscheidung getroffen. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung wurde in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17.12.2013 zu Punkt 2 und 3 festgestellt, dass die von der Firma J H e.U., G, T, auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, KG F und Grundstück Nr. römisch zehn, KG N, zwischengelagerten Baurestmassen 2) der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz unterliegen und 3) die konsenslose Zwischenlagerung der Baurestmassen einen beitragspflichtigen Tatbestand darstellt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde Beschwerde durch die Firma J H e.U. erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zeitdauer der beitragsfreien Zwischenlagerung von Baurestmassen ursprünglich drei Jahre war. Um eine ALSAG-Befreiung zu erhalten, musste von der Firma H eine qualitätsgesicherte Aufbereitung mit chemischer Analyse und Wiedereinbau der Baurestmassen bei einem bewilligten Bauvorhaben durchgeführt werden. Diese Vorgangsweise sei von Vertretern der Firma H mit Mitarbeitern der Zollstelle N abgesprochen gewesen und hätten gemeinsame Begehungen der Zwischenlager stattgefunden. Vom Zollamt wurde dem Beschwerdeführer dann mitgeteilt, dass ab 2011 eine Beitragspflicht binnen eines Jahres entstehe, wenn es kein genehmigtes Zwischenlager für die Baurestmassen gebe. Der Beschwerdeführer hätte die Zeit von einem Jahr zur Wiederverwendung der Baurestmassen eingehalten, sowie die qualitätsgesicherte Aufbereitung und den bewilligten Wiedereinbau durchgeführt. Alle Baurestmassen seien vor Ablauf der Jahresfrist einer Verwertung zugeführt worden. Nunmehr würde es auf einmal bedeuten, dass schon nach Ablauf des Kalenderquartals die Beitragspflicht entstehen würde, in dem die Baurestmassen angefallen sind. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, dass man rückwirkend einen Altlastenbeitrag einheben will, da er von den Vertretern des Zollamtes N hinsichtlich der einjährigen Zwischenlagerung beraten worden sei. Diese hätten auch nie von einer dreimonatigen Frist etwas erwähnt und wäre dies damals schon bekannt gewesen, so hätten das Zollamt dem Beschwerdeführer den ALSAG Beitrag schon viel früher fällig gestellt. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus: Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen auf den Grundstücken Nr. X, F und Nr. X, KG N, Zwischenlagerungen von Baurestmassen betrieben. Gewerberechtliche oder abfallrechtliche Genehmigungen liegen für die Zwischenlagerung von Baurestmassen auf den angeführten Grundstücken nicht vor. Festzuhalten ist, dass die Ablagerungen von Baurestmassen sowohl in N als auch in F beseitigt worden sind, wie dies auch der Beschwerdeführer selbst ausführt. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich im Besitz einer Genehmigung nach § 52 AWG für den Betrieb einer firmeneigenen mobilen Brechanlage ist. Diese abfallrechtliche Genehmigung wurde vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 17.09.2008, zu GZ: FA13A-38.70-5/2008/23, erteilt. Eine abfallrechtliche Genehmigung bzw. eine gewerberechtliche Genehmigung für die Zwischenlagerung von Baurestmassen wurde aber für beide Grundstücke nicht erteilt. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen auf den Grundstücken Nr. römisch zehn, F und Nr. römisch zehn, KG N, Zwischenlagerungen von Baurestmassen betrieben. Gewerberechtliche oder abfallrechtliche Genehmigungen liegen für die Zwischenlagerung von Baurestmassen auf den angeführten Grundstücken nicht vor. Festzuhalten ist, dass die Ablagerungen von Baurestmassen sowohl in N als auch in F beseitigt worden sind, wie dies auch der Beschwerdeführer selbst ausführt. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich im Besitz einer Genehmigung nach Paragraph 52, AWG für den Betrieb einer firmeneigenen mobilen Brechanlage ist. Diese abfallrechtliche Genehmigung wurde vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 17.09.2008, zu GZ: FA13A-38.70-5/2008/23, erteilt. Eine abfallrechtliche Genehmigung bzw. eine gewerberechtliche Genehmigung für die Zwischenlagerung von Baurestmassen wurde aber für beide Grundstücke nicht erteilt. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 3 Abs 1 lit b ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung. Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.01.2013 zu Zl: 2010/07/0218, festgehalten ist, ist für die Erfüllung der im § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG (BGBl. I 2003/71) normierten Voraussetzungen für eine Altlastenbeitragsfreiheit erforderlich, dass alle Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) für die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Geländeverfüllungen oder -anpassungen in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitraum vorgelegen sind. Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige oder Nichtuntersagung) oder Entfernung der Abfälle nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz (in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung), als auch jene nach § 3 Abs 1 Z 1 lit c Altlastensanierungsgesetz (in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung), ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraussetzt, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagung durch die Behörde) für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen müssen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen für eine Altlastenbeitragsbefreiung nicht auch in Bezug auf die übrigen Tatbestände des § 3 Abs 1 erfüllt sein müsste. Demzufolge unterliegt auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung. Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.01.2013 zu Zl: 2010/07/0218, festgehalten ist, ist für die Erfüllung der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG (BGBl. römisch eins 2003/71) normierten Voraussetzungen für eine Altlastenbeitragsfreiheit erforderlich, dass alle Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) für die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Geländeverfüllungen oder -anpassungen in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitraum vorgelegen sind. Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige oder Nichtuntersagung) oder Entfernung der Abfälle nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Altlastensanierungsgesetz (in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung), als auch jene nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Altlastensanierungsgesetz (in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung), ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraussetzt, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagung durch die Behörde) für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen müssen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen für eine Altlastenbeitragsbefreiung nicht auch in Bezug auf die übrigen Tatbestände des Paragraph 3, Absatz eins, erfüllt sein müsste. Demzufolge unterliegt auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Im vorliegenden Fall liegen für die durchgeführten Zwischenlagerungen keine behördlichen Genehmigungen vor (auch keine Anzeigen oder Nichtuntersagungen), weshalb die belangte Behörde zu Recht den Feststellungsbescheid gemäß § 10 ALSAG erlassen hat und danach festgestellt hat, dass die von der Beschwerdeführerin auf den Grundstücken Nr. X, KG F und Grundstück Nr. X, KG N, zwischengelagerten Baurestmassen der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz unterliegen und die konsenslose Zwischenlagerung der Baurestmassen einen beitragspflichtigen Tatbestand darstellt, rechtmäßig erfolgt ist. Im vorliegenden Fall liegen für die durchgeführten Zwischenlagerungen keine behördlichen Genehmigungen vor (auch keine Anzeigen oder Nichtuntersagungen), weshalb die belangte Behörde zu Recht den Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 10, ALSAG erlassen hat und danach festgestellt hat, dass die von der Beschwerdeführerin auf den Grundstücken Nr. römisch zehn, KG F und Grundstück Nr. römisch zehn, KG N, zwischengelagerten Baurestmassen der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz unterliegen und die konsenslose Zwischenlagerung der Baurestmassen einen beitragspflichtigen Tatbestand darstellt, rechtmäßig erfolgt ist. Auf Grund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.46.23.2834.2014
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